Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA070054/U/mb Mitwirkende: der Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, der Ersatzrichter Karl Schröder, die Ersatzrichterin Doris Farner- Schmidhauser und der Ersatzrichter Mathis Zimmermann sowie der Generalsekretär Viktor Lieber Zirkulationsbeschluss vom 15. November 2007 in Sachen Nachlassmasse X. in Nachlassliquidation, …, Beklagte, Rekurrentin und Beschwerdeführerin vertreten durch die Koliquidatoren … vertreten durch Rechtsanwalt … gegen 1. Staat Belgien, 2. Société … S.A., Aktiengesellschaft öffentlichen Rechts, …, 3. S.A. Z., …, Kläger, Rekursgegner und Beschwerdegegner 1 - 3 1 vertreten durch …, 1 - 3 vertreten durch Rechtsanwalt … …, betreffend Kollokation / Sistierung Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. März 2007 (NK060024/U
- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Die Beschwerdegegner reichten am 10. August 2006 beim Einzelrichter im beschleunigten Verfahren des Bezirksgerichts Zürich Kollokationsklage in der Nachlassliquidation der Beschwerdeführerin ein. Nebst weiteren Anträgen stellten sie den Antrag, es sei die Kollokationsklage bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils der Cour d'Appel de Bruxelles zu sistieren. Diesem Antrag widersetzte sich die Beschwerdeführerin (ER act. 17). Mit Verfügung vom 29. September 2006 sistierte der Einzelrichter den Prozess bis zur rechtskräftigen Erledigung des belgischen Verfahrens. Die Parteien wurden unter Androhung von Ordnungsbusse verpflichtet, den Einzelrichter von der rechtskräftigen Erledigung jenes Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen (OG act. 2). 2. Gegen diesen Entscheid rekurrierte die Beschwerdeführerin an das Obergericht mit dem Antrag, die Sistierung sei aufzuheben. Mit Beschluss vom 2. März 2007 wies das Obergericht den Rekurs ab (KG act. 2). 3. Dagegen richtet sich die vorliegende, rechtzeitig erhobene Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher die Beschwerdeführerin beantragt (KG act. 1 S. 2), es sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und das Verfahren sei nicht zu sistieren, eventuell die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Nachdem die Beschwerdeführerin die ihr für das Kassationsverfahren auferlegte Kaution rechtzeitig geleistet hatte (KG act. 12), erstatteten die Beschwerdegegner innert erstreckter Frist die Beschwerdeantwort und beantragten, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen (KG act. 20). Die Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt (KG act. 22).
- 3 - 4. Mit Eingabe vom 20. Juni 2007 reichte die Beschwerdeführerin ein Urteil des Bundesgerichts vom 23. April 2007 nach (KG act. 24, 25). In ihrer Stellungnahme dazu machen die Beschwerdegegner geltend, diese Eingabe ("Vernehmlassung") sei aus dem Recht zu weisen, jedenfalls aber unbeachtlich (KG act. 28). Auch diese Stellungnahme wurde der Gegenseite zugestellt (KG act. 29). 5. Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtet (KG act. 11). II. 1.1 Bei der Frage der Sistierung nach § 53a ZPO handelt es sich um einen prozessleitenden Entscheid. Als Rekursentscheid unterliegt der hier angefochtene Entscheid zwar nach dem Wortlaut von § 281 ZPO uneingeschränkt der Nichtigkeitsbeschwerde. Allerdings fallen gemäss der im Schrifttum vertretenen Auffassung lediglich Rekursentscheide im ordentlichen sowie im summarischen Verfahren unter § 281 ZPO (vgl. FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, § 281 N 10; SPÜHLER/VOCK, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 62). Ob auch im beschleunigten Verfahren ergangene Rekursentscheide (über prozessleitende Fragen) unter § 281 ZPO fallen, wurde, soweit ersichtlich, bis heute nicht entschieden, kann aber hier offen gelassen werden, weil jedenfalls die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 282 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO erfüllt sind (FRANK/ STRÄULI/MESSMER, a.a.O., § 282 N 5d mit Hinweisen). Insofern ist auf die Nichtigkeitsbeschwerde einzutreten. Im übrigen drängt sich die unmittelbare Anfechtbarkeit mittels Nichtigkeitsbeschwerde jedenfalls in der hier gegebenen Konstellation (Anfechtung der Bewilligung der Sistierung) auf, weil im beschleunigten Verfahren der Grundsatz der beförderlichen Prozesserledigung in besonderem Masse gilt (§ 53 Abs. 1 Satz 2 ZPO), so dass aus Sicht des Gesuchsgegners (hier: Beschwerdeführerin) ein
- 4 qualifiziertes Interesse an ungesäumter Klärung der Rechtslage (bzw. an der Fortführung des Verfahrens) besteht. Damit ist auch der Standpunkt der Beschwerdegegner, wonach es der Beschwerdeführerin an der notwendigen Beschwer fehle (KG act. 20 S. 4 f.), widerlegt: Nebst der (als im Rekursverfahren mit ihren dort gestellten Anträgen unterliegende Partei) offensichtlich gegebenen formellen Beschwer ist die Beschwerdeführerin materiell dadurch beschwert, dass sie – nach ihrer Darstellung – in ihren prozessualen Rechten (hier auf beförderliche Verfahrenserledigung) benachteiligt werde (vgl. FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., § 51 N 9 f.). 1.2 Auf die nachträgliche Eingabe der Beschwerdeführerin, mit welcher sie die Nichtigkeitsbeschwerde ergänzend begründet, ist formell schon deshalb nicht einzutreten, weil sie erst nach Ablauf der Beschwerdefrist einging. Hingegen steht einer Berücksichtigung von rechtlichen Erwägungen, wie sie dem Urteil des Bundesgerichts vom 23. April 2007 zugrunde liegen, nichts entgegen, wendet doch auch die Kassationsinstanz das Recht im Rahmen der erhobenen Rügen von Amtes wegen an. Überdies ist dieses Urteil zwischenzeitlich in der amtlichen Sammlung veröffentlicht worden (BGE 133 III 386). 2. Der Einzelrichter hatte die Sistierung gestützt auf Art. 22 LugÜ, hilfsweise auch unter Heranziehung der Bestimmungen des IPRG (bzw. GestG und ZPO) bewilligt (OG act. 2 S. 35 ff.; KG act. 2 S. 6). Die Vorinstanz prüfte die Frage der Sistierung zunächst unter staatsvertraglichen Aspekten und gelangte dabei zum Schluss, Art. 22 LugÜ gelange nicht zur Anwendung. Dies deshalb, weil in der Lehre davon ausgegangen werde, die im Sinne von Art. 22 LugÜ zusammenhängenden Verfahren müssten als solche sachlich in den Anwendungsbereich des LugÜ fallen, was bei der Kollokationsklage (jedenfalls im hier interessierenden Teil) nicht zutreffe (Beschluss S. 23). Weiter prüfte die Vorinstanz die Frage der Sistierung nach kantonalem Prozessrecht, konkret im Lichte von § 53a ZPO (Beschluss S. 24 f., Erw. 6). Sie gelangte zum Schluss, die Voraussetzungen einer Sistierung seien insoweit erfüllt.
- 5 - 3. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von § 53a ZPO als Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes gemäss § 281 Ziff. 1 ZPO (Beschwerde S. 5 ff., Ziff. IV/1). 3.1 Nach § 53a ZPO kann das Verfahren (soweit hier interessierend) "aus zureichenden Gründen" eingestellt werden. Diese Bestimmung stellt einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO dar, dessen Einhaltung das Kassationsgericht grundsätzlich frei prüft (ZR 96 Nr. 119). 3.2 Die Vorinstanz erwog (Beschluss S. 24 f.), der Sache nach gehe es bei § 53a ZPO um die gleichen Gründe, die auch für den hier nicht anwendbaren Art. 22 LugÜ zuträfen, nämlich den Grad des Zusammenhangs beider Verfahren, die Gefahr widersprechender Entscheidungen, die Förderung der Prozessökonomie (Arbeits- und Kostenaufwand, Beweisnähe), die Interessen der Parteien, sodann Stand und Dauer beider Verfahren, Zuständigkeit des Erstgerichts sowie eine voraussichtlich ausnahmsweise fehlende Anerkennungsfähigkeit. Konkret – so das Obergericht weiter – spreche für die Sistierung des Kollokationsprozesses, dass innerstaatlich das eigentliche Kollokationsverfahren ebenfalls erst durchgeführt werde, wenn das bereits pendente Zivilverfahren beendet sei, wobei Art. 63 KOV im innerstaatlichen Verhältnis diese Lösung imperativ vorschreibe. Grundlage der Anwendbarkeit des materiellen Konkursrechts sowie der paulianischen Anfechtung sei stets das Vorliegen eines materiellen Anspruchs. In Übereinstimmung mit den Beschwerdegegnern sei davon auszugehen, dass sich der Kollokationsrichter mit der materiellrechtlichen Anspruchsgrundlage auseinandersetzen muss, was das Verfahren wegen der Rechtsanwendung (belgisches Recht) und der Beweisnähe erheblich komplizieren würde. Es sei ferner davon auszugehen, dass das belgische Verfahren eher schneller abgewickelt sein dürfte als das schweizerische, womit es (unter dem Vorbehalt der Anerkennungsfähigkeit) dann doch dem noch nicht rechtskräftigen schweizerischen Kollokationsverfahren zu Grunde gelegt werden müsste. Bezüglich der Anerkennungsfähigkeit könne im jetzigen Verfahrensstadium lediglich eine Prognose gestellt werden, wobei aber bei LugÜ-Urteilen regelmässig von der Anerkennungsfähigkeit auszugehen sei.
- 6 - 3.3 Zu den von der Beschwerdeführerin dagegen vorgebrachten Argumenten ergibt sich folgendes: a) Vorab macht die Beschwerdeführerin geltend, die Verfahrenseinstellung bilde eine Ausnahme zum Grundsatz der beförderlichen Prozesserledigung und komme daher insbesondere im beschleunigten Verfahren gar nicht bzw. nur mit äusserster Zurückhaltung in Frage (Beschwerde Ziff. 15–17, S. 6). Der Grundsatz der beförderlichen Prozesserledigung (§ 53 ZPO) einerseits und das Institut der einstweiligen Einstellung (Sistierung) des Verfahrens gemäss § 53a ZPO andererseits stehen in einem gegenseitigen Spannungsverhältnis. Es trifft zu, dass nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers (§ 53 Abs. 1 Satz 2 ZPO; Art. 25 Ziff. 1 SchKG) wie auch von der Sache her im beschleunigten Verfahren dem Grundsatz der beförderlichen Erledigung im besonderen Masse Beachtung zu schenken ist. Auch wenn damit eine Verfahrenseinstellung im beschleunigten Verfahren nur ausnahmsweise in Betracht zu ziehen ist, heisst dies nicht, eine solche komme von vornherein nicht in Frage. Auch im beschleunigten Verfahren sind Konstellationen denkbar, in denen die vorläufige Einstellung des Verfahrens im Hinblick auf ein anderes Verfahren letztlich gerade im Hinblick auf eine beförderliche Erledigung Sinn machen kann, womit zureichende Gründe vorliegen (vgl. dazu auch nachfolgend Ziff. 5). b) Konkret beruht der angefochtene Entscheid einerseits auf der Erwägung, dass der in Belgien bereits vor zweiter Instanz pendente Zivilprozess aller Voraussicht nach (dazu nachfolgend lit. d sowie Ziff. 4) rascher rechtskräftig erledigt sein dürfte als der hierorts vor erster Instanz (im Anfangsstadium) hängige Kollokationsprozess, und andererseits darauf, dass – unter Vorbehalt der (zu vermutenden) Anerkennungsfähigkeit – das endgültige belgische Urteil jedenfalls in materiellrechtlicher Hinsicht präjudizierend auch für den Ausgang des hiesigen Prozesses sein werde; dies alles zusätzlich in Berücksichtigung des Umstandes, dass es (unbestrittenermassen) um die Anwendung belgischen Rechts geht und dass bei den belgischen Gerichten erhöhte Beweisnähe gegeben sei. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen darüber, dass eine solche Konstellation, wenn sie
- 7 denn vorliegt, zureichend für eine einstweilige Sistierung des hiesigen Verfahrens ist. c/aa) Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend (Beschwerde Ziff. 18 ff.), wenn ein ausländisches Zivilurteil im Kollokationsprozess vorliege, erschöpfe sich die materielle Prüfung nicht nur auf die Anerkennungsfähigkeit dieses Urteils; vielmehr habe der Kollokationsrichter dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Behandlung einer Forderung in einem laufenden Zwangsvollstreckungsverfahren zur Diskussion stehe. Für die materielle Prüfung der Forderung müssten daher auch zwingend die materiellrechtlichen Bestimmungen des SchKG geprüft werden. Bei der Anwendung des materiellen Konkursrechts seien insbesondere die Schranken der Verrechnung gemäss Art. 213 SchKG sowie der Anfechtung nach Art. 214 und 285 ff. SchKG zu berücksichtigen. Weiter sei bei der Beurteilung der Forderung im Kollokationsverfahren der im Konkurs zwingend geltende Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger (unter Vorbehalt der gesetzlichen Privilegienordnung) zu berücksichtigen. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde Ziff. 22) war sie aufgrund ihrer desolaten finanziellen Situation am 3. Oktober 2001 gemäss Art. 288 SchKG ohnehin nicht mehr berechtigt, kurz vor der Nachlassstundung einzelne Gläubiger zu bezahlen; derartige Zahlungen wären paulianisch anfechtbar gewesen, und zudem hätten sich die Organe der Beschwerdeführerin damit nach Art. 158 und 167 StGB strafbar gemacht. Einer Vertragspartei könne aber nicht zugemutet werden, zur Erfüllung eines Vertrags gegen das Gesetz zu verstossen bzw. sich strafbar zu machen. Entsprechend begründe die Beachtung konkursrechtlicher und strafrechtlicher Normen kein Verschulden und keine Vertragsverletzung. Die Anwendung konkursrechtlicher Bestimmungen stelle die eigentliche Kernfrage für die Beurteilung der Schadenersatzforderungen der Beschwerdegegner dar. Wie die Vorinstanz dabei zutreffend ausführe, werde das belgische Gericht die materiellen SchKG-Bestimmungen nicht prüfen. Der Richter im hiesigen Kollokationsprozess müsse sich deshalb unabhängig vom rechtskräftigen Entscheid im belgischen Verfahren mit der Schadenersatzforderung auseinandersetzen. Auch im Kollokationsprozess sei daher mit einem aufwändigen Verfahren zu rechnen,
- 8 und mit der strittigen Sistierung lasse sich damit eine Verkomplizierung nicht verhindern. c/bb) Die Beschwerdeführerin widerlegt damit nicht, dass der hiesige Richter im Kollokationsprozess von der (vorfrageweisen) Prüfung des Bestandes der umstrittenen Forderung entbunden ist, wenn im Zeitpunkt seines Entscheides diesbezüglich bereits ein rechtskräftiges und anerkennungsfähiges (ausländisches) Zivilurteil vorliegt. Des Weiteren ist mit den Beschwerdegegnern darauf hinzuweisen, dass im belgischen Verfahren im Hauptstandpunkt die Auflösung der zwischen den Parteien geschlossenen Verträge wegen culpa in contrahendo (Täuschungsmanöver, Verletzung von Aufklärungspflichten) verfolgt und gestützt darauf die Verurteilung der Beschwerdeführerin zu Leistung von Schadenersatz verlangt wird; Grundlage der anbegehrten Vertragsauflösung und der sich daraus ergebenden Schadenersatzforderung ist danach nicht die Insolvenz der Beschwerdeführerin, sondern sind die erwähnten Täuschungsmanöver; Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages werde nur im Eventualstandpunkt geltend gemacht. Die Pflicht zur Nichtbezahlung einer Forderung bei drohender Insolvenz des Schuldners wegen möglicher Gläubigerbegünstigung und drohender paulianischer Anfechtung bedeutet, wie die Beschwerdegegner ebenfalls zutreffend ausführen (KG act. 20 S. 6 f., Ziff. 15), weder gegenüber einem inländischen noch einem ausländischen Gläubiger, dass die Forderung als solche erlischt. Art. 287 bzw. 288 SchKG besagt lediglich, dass bestimmte "Rechtshandlungen" anfechtbar sind; mit anderen Worten geht es einzig darum, den Vermögensbestand des Schuldners im Hinblick auf das Konkursverfahren und insoweit wiederherzustellen, als dieser ihn zum Nachteil seiner Gläubiger vermindert hat. Entsprechend bestimmt Art. 291 Abs. 2 SchKG ausdrücklich, dass in diesem Falle die Forderung mit der Rückerstattung des Empfangenen wieder in Kraft tritt. c/cc) Unbegründet sind die weiteren Vorbringen (Beschwerde S. 7/8, Ziff. 23), wonach unabhängig vom rechtskräftigen Entscheid im belgischen Verfahren der hiesige Kollokationsrichter sich mit der Schadenersatzforderung auseinandersetzen müsse, weil das belgische Gericht – wie auch die Vorinstanz ausführe – die materiellen SchKG-Bestimmungen nicht prüfe, womit in jedem Fall mit einem
- 9 aufwändigen Verfahren zu rechnen sei. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen (Beschluss S. 19), es sei gleichwohl möglich, dass ein anerkennungsfähiges Zivilurteil eines ausländischen Gerichts die rein materiellen Aspekte des streitigen Anspruchs für das schweizerische Insolvenzverfahren verbindlich regle; damit komme es (allenfalls) zur Kollision des belgischen Zivilprozesses und des hiesigen Kollokationsprozesses und es bestehe eine vergleichbare Situation wie im innerstaatlichen Verhältnis, ohne dass jedoch eine direkt anwendbare Norm das Verhältnis zwischen den beiden Verfahren regle. c/dd) Da unbestrittenermassen bei der Beurteilung der eingeklagten Ansprüche belgisches Recht zur Anwendung gelangt, und da – wie bereits ausgeführt – aufgrund der schweizerischen zwangsvollstreckungsrechtlichen Bestimmungen keineswegs vom Untergang eines solchen Anspruchs auszugehen wäre, ist der Einwand (Beschwerde Ziff. 24), die Beurteilung der Schadenersatzforderungen nach belgischem Recht erübrige sich von vornherein, unbegründet. d) Wenn die Vorinstanz davon ausging, dass das belgische Verfahren "eher schneller angewickelt sein dürfte als das schweizerische" (Beschluss S. 2 4 f.), hat sie ebenfalls keinen Nichtigkeitsgrund gesetzt. Es steht fest, dass jenes Verfahren nunmehr vor zweiter Instanz hängig ist, wo der Schriftenwechsel (nach eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin, Beschwerde Ziff. 26) abgeschlossen ist. Selbst wenn es bis zur mündlichen Verhandlung und dann bis zur Redigierung des Urteils durch die Berufungsinstanz nochmals ein bis anderthalb Jahre dauern sollte, wäre davon auszugehen, dass das hiesige Verfahren, welches sich heute im Anfangsstadium vor erster Instanz befindet, unter Einschluss eines Berufungsverfahrens länger dauern wird, dies ungeachtet der Tatsache, dass es sich um ein beschleunigtes Verfahren handelt. In beiden Staaten besteht sodann die Möglichkeit des Weiterzugs an das oberste staatliche Gericht, in der Schweiz bzw. im Kanton Zürich zusätzlich verbunden mit der Aufteilung des Rechtsmittelwegs im Anschluss an das obergerichtliche Verfahren. Dies alles in Kombination mit dem weiteren Umstand, dass die belgischen Gerichte einheimisches, die schweizerischen Gerichte aber fremdes Recht anzuwenden haben, lässt ohne weiteres die
- 10 - Feststellung zu, dass ein rechtskräftiges Urteil in Belgien eher schneller zu erwarten ist als in der Schweiz. Die diesbezügliche Rüge ist unbegründet (vgl. auch Ziff. 4.2 und 7.1 nachfolgend). e/aa) Im Zusammenhang mit der Frage der präjudiziellen Bedeutung des belgischen Zivilverfahrens für den hiesigen Kollokationsprozess tritt die Beschwerdeführerin (Beschwerde Ziff. 30 ff., S. 9 f.) der Auffassung entgegen, wonach (auch) im vorliegenden Fall entsprechend Art. 63 KOV in Verbindung mit Art. 207 SchKG der (ausländische) Zivilprozess die Funktion des Kollokationsprozesses übernehme. Sie beruft sich auf BGE 130 III 775. e/bb) Das Obergericht wies darauf hin (Beschluss S. 19), dass nach der in BGE 130 III 769 vertretenen Auffassung den Bestimmungen von Art. 207 SchKG (und damit Art. 63 KOV) rein territoriale Wirkung zukomme, weshalb sie im internationalen Verhältnis nicht anwendbar seien. Der ausländische Richter werde nicht durch inländisches Verfahrensrecht gebunden, und der Prozess in Belgien sei denn auch – trotz eines entsprechenden Antrags der Beschwerdeführerin – nicht sistiert worden. Insoweit steht fest, dass das Obergericht den Inhalt von BGE 130 III 769 (S. 772 ff.) durchaus zutreffend wiedergegeben hat. Weiter hielt das Obergericht fest (a.a.O.), es sei gleichwohl möglich, dass ein anerkennbares Zivilurteil eines ausländischen Gerichtes die rein materiellen Aspekte des streitigen Anspruchs für das schweizerische Insolvenzverfahren verbindlich regeln könne. Diese Feststellung trifft zu; was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, geht an der Sache vorbei. Es liegt auf der Hand, dass Art. 207 SchkG lediglich territoriale Wirkung hat, indem es den bereits mit der Sache befassten Zivilrichter anweist, das bei ihm hängige Verfahren einzustellen; diese Anweisung kann nur den schweizerischen Richter binden, während – jedenfalls mangels entsprechender staatsvertraglicher Regeln – der ausländische Richter nicht verpflichtet ist, den schweizerischen Konkurs zu beachten und den Prozess zu sistieren. Es ist jedoch nicht einzusehen, weshalb ein rechtskräftiges, anerkennungsfähiges ausländisches Urteil hinsichtlich einer Konkursforderung in materieller Hinsicht für den hiesigen Kollokationsrichter nicht ebenso verbindlich sein sollte wie das Urteil eines schweizeri-
- 11 schen Zivilrichters. Solches lässt sich weder dem BGE 130 III 769 noch dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Entscheid des Bundesgerichts vom 23. April 2007 (KG act. 25) entnehmen. 3.4 Zusammenfassend erweist sich die Rüge der Verletzung von § 53a ZPO als unbegründet. 4. Weiter rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von §§ 133 ff. ZPO, weil die Vorinstanz ohne weitere beweismässige Abklärungen davon ausging, dass das belgische Verfahren schneller rechtskräftig erledigt sein werde als das vorliegende Verfahren (Beschwerde Ziff. IV/2., S. 11/12). 4.1 Lässt der Richter über (erhebliche) bestrittenen Tatsachen überhaupt keinen Beweis führen, so ist grundsätzlich nicht kantonales Recht, sondern Art. 8 ZGB verletzt (ZR 106 Nr. 32). Dies gilt allerdings nur insoweit, als es um den Nachweis von bundesrechtlich bedeutsamen Tatsachen geht. Vorliegend geht es um die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung von § 53a ZPO, also um kantonales Prozessrecht; insoweit gelangt nicht Art. 8 ZGB zur Anwendung, weshalb unter dem Aspekt der Subsidiarität der Nichtigkeitsbeschwerde (§ 285 ZPO) auf die Rüge einzutreten ist. 4.2 Das Obergericht ist davon ausgegangen, das belgische Verfahren dürfte "eher schneller" als das hiesige (vorliegende) Verfahren abgewickelt sein. Für diese Annahme konnte es sich vor allem auf die Tatsache stützen, dass sich der Berufungsprozess in Belgien (wie auch die Beschwerdeführerin einräumt) bereits in fortgeschrittenem Stadium befindet, während das vorliegende Verfahren das Anfangsstadium vor erster Instanz noch nicht überschritten hat (vgl. auch vorstehend Ziff. 3.3d). Hinzukommt (worauf die Vorinstanz an anderer Stelle hinweist), dass das hiesige Verfahren namentlich insoweit aufwändiger ist, als ausländisches Recht anzuwenden ist, während die belgischen Gerichte einheimisches Recht anwenden können. Da es sich bei der mutmasslichen Dauer eines gerichtlichen Verfahrens immer um eine mit erheblichen Unsicherheiten behaftete Prognose handelt (als sol-
- 12 che hat sie die Vorinstanz denn auch qualifiziert), verletzt es den Anspruch auf ein Beweisverfahren bzw. auf rechtliches Gehör jedenfalls nicht, wenn die Vorinstanz diesbezüglich abgesehen von den erwähnten feststehenden Fakten keine Beweise erhoben hat. Ob es sich allenfalls anders verhielte, wenn konkrete Hinweise für regelmässige Prozessverschleppungen in Belgien vorlägen, kann offen bleiben; derartige Hinweise nennt auch die Beschwerdeführerin nicht. Damit erweist sich die Rüge als unbegründet. 5. Die Beschwerdeführerin rügt (Beschwerde Ziff. IV/3, S. 12 ff.) eine Verletzung des Anspruchs auf beförderliche Prozesserledigung im beschleunigten Verfahren. 5.1 Was die Beschwerdeführerin unter diesem Titel im Hinblick auf eine behauptete Verletzung von § 53 ZPO (Ziff. 41–44 der Beschwerde) vorträgt, deckt sich im Wesentlichen mit den bereits zuvor unter Ziff. 3.3a behandelten Argumenten; es kann zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden. 5.2 Eine Verletzung des Grundsatzes der beförderlichen Prozesserledigung rügt die Beschwerdeführerin überdies unter dem Aspekt von Art. 25 Ziff. 1 SchKG (Beschwerde Ziff. 45–49). Ob im Hinblick auf einen möglichen Weiterzug an das Bundesgericht gemäss BGG und im Lichte von § 285 ZPO auf diese Rüge eingetreten werden kann, kann offen bleiben, weil sie auf jeden Fall unbegründet wäre. Art. 25 Ziff.1 SchKG besagt, dass die Kantone das beschleunigte Verfahren so einzurichten haben, dass die Prozesse binnen sechs Monaten durch Urteil der letzten kantonalen Instanz erledigt werden können. Darin liegt primär ein Auftrag an den kantonalen Gesetzgeber bzw. eine "Leitlinie" (vgl. SchKG-ENGLER, Art. 25 N 5; s. auch ERARD, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Art. 25 N 4). Aus dieser kann jedoch nicht ohne weiteres abgeleitet werden, dass das einzelne Verfahren innert sechs Monaten durch die Berufungsinstanz erledigt sein müsse. Wie bereits oben (Ziff. 3.3a) ausgeführt, sind konkrete Umstände denkbar, die eine einstweilige Sistierung als letztlich sinnvoll erscheinen lassen, weil damit im Ergebnis das Verfahren insgesamt vereinfacht und damit
- 13 beschleunigt wird; davon durfte die Vorinstanz hier ausgehen. Auch in diesem Zusammenhang vermag die Beschwerdeführerin keinen Nichtigkeitsgrund darzutun. 6. Mit dem vorstehend Gesagten ist auch die folgende Rüge widerlegt, wonach der angefochtene Entscheid gegen das Verbot der Rechtsverzögerung (Art. 29 Abs. 1 BV) verstosse (Beschwerde Ziff. IV/4, S. 14 ff.). Unter den hier gegebenen Umständen, wonach sachliche Gründe für eine einstweilige Sistierung vorliegen, kann nicht gesagt werden, dass das angefochtene Vorgehen einer Rechtsverzögerung gleichkomme. Hinsichtlich der Rüge der Rechtsverweigerung verweist die Beschwerdeführerin überdies auf die zwingende Zuständigkeit des Einzelrichters am Konkursort. Dies geht insofern an der Sache vorbei, als diese Zuständigkeit gar nicht in Frage gestellt ist. Kontrovers ist einzig die Frage, ob der Einzelrichter im Hinblick auf eine bestimmte (materiellrechtliche) Vorfrage den Ausgang eines Drittverfahrens abwarten darf, was sich damit rechtfertigen lässt, dass auf diese Art letztlich eben rascher ein Entscheid getroffen werden kann. Mit der hier von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung liesse sich übrigens auch im innerstaatlichen Verhältnis ein Vorgehen nach Art. 207 SchKG und Art. 63 KOV nicht mehr aufrechterhalten. 7. Schliesslich beruft sich die Beschwerdeführerin auf den Nichtigkeitsgrund der willkürlichen tatsächlichen Annahme und Aktenwidrigkeit im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO (Beschwerde Ziff. IV/5, S. 16 ff.). 7.1 Zur Frage der mutmasslichen Dauer des belgischen Verfahrens wurde bereits unter dem Aspekt des Rechts auf Beweis (oben Ziff. 4.2) Stellung genommen. Soweit die Beschwerdeführerin (Beschwerde Ziff. 61) überdies geltend macht, die Annahme, wonach dieses Verfahren "eher schneller" als das hiesige Verfahren rechtskräftig erledigt sein werde, sei willkürlich, ist die Rüge ebenfalls unbegründet. Angesichts sämtlicher bereits aufgelisteten Umstände (vgl. auch schon Ziff. 3.3d), erweist sich die angefochtene Annahme nicht als willkürlich, sondern ist ohne weiteres vertretbar.
- 14 - 7.2 Aktenwidrig bzw. willkürlich sei ferner (Beschwerde Ziff. 63 ff.) die Feststellung des Obergerichts, das belgische Urteil werde voraussichtlich in der Schweiz anerkennungsfähig sein. Diesbezüglich hatte das Obergericht namentlich darauf hingewiesen (Beschluss S. 25), es sei weder geltend gemacht worden noch ersichtlich, dass bis anhin Verfahrensfehler vorgekommen wären, welche einer Anerkennung gemäss Art. 26 ff. LugÜ entgegenstehen würden. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, geht an der Sache vorbei. Die belgischen Zivilgerichte haben sich mit der Frage des materiellen Bestands der von den Beschwerdegegnern eingeklagten Forderung zu befassen; dies hat nichts damit zu tun, wie diese Forderung, wenn sie besteht, im Konkurs bzw. beim Nachlassvertrag im Verhältnis zu anderen Gläubigern zu behandeln sein wird. Wie ebenfalls bereits ausgeführt, geht es in diesem Zusammenhang auch nicht darum, ob die Beschwerdeführerin kurz vor der Nachlassstundung berechtigt gewesen sei, einzelne Gläubiger zu bezahlen, sondern einzig um den Bestand der Forderung. Insofern ist nicht ersichtlich, weshalb das belgische Zivilurteil – sollte die Klage gutgeheissen werden – in der Schweiz unwirksam bzw. nicht anerkennungsfähig sein sollte. Die Rüge ist unbegründet. 8. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Sie ist insoweit abzuweisen. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig. Hinsichtlich des Streitwertes kann auf Erw. II/9 (Beschluss S. 26) des angefochtenen Beschlusses verwiesen werden; angesichts der mutmasslichen Dividende (unterster Wert von 0,4%) beläuft er sich auf ca. Fr. 3 Mio. III. Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Demnach ist gegen ihn die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das
- 15 nannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Dasselbe gilt für die grundsätzlich mögliche Anfechtung des obergerichtlichen Entscheides nach Massgabe von Art. 100 Abs. 6 BGG. Das Gericht beschliesst: 1. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 18'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 499.-- Schreibgebühren, Fr. 494.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Beschwerdegegnern für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 25'000.– zu entrichten. 5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichtes vom 2. März 2007 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 16 - 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und den Einzelrichter im beschleunigten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Generalsekretär: