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Zürich Kassationsgericht 11.05.2007 AA070041

11 mai 2007·Deutsch·Zurich·Kassationsgericht·PDF·6,168 mots·~31 min·3

Résumé

Rechtsschutzinteresse, Rechtsmittellegitimation - Kantonales Beschwerdeverfahren - Kautionierung im Falle von Streitgenossenschaft - Streitwert der negativen Kollokationsklage

Texte intégral

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA070041/U/la Mitwirkende: die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Yvona Griesser, die Kassationsrichter Rudolf Ottomann und Reinhard Oertli sowie der juristische Sekretär Markus Nietlispach Zirkulationsbeschluss vom 11. Mai 2007 in Sachen 1. A., 2. B., 3. C., 4. D., 5. E., 6. F., 7. G., 8. H., 9. I., Kläger, Appellanten und Beschwerdeführer 1 - 9 1 - 8 vertreten durch I. gegen 1. Kanton Zürich, 2. Gemeinde X., 3. Kanton Zürich und Gemeinde X., Beklagte, Appellaten und Beschwerdegegner 1 - 3 1 vertreten durch Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, Thurgauerstr. 56, 8050 Zürich 1 vertreten durch Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Militärstr. 36, Postfach, 8090 Zürich 2 und 3 vertreten durch Gemeindesteueramt X. betreffend Kollokationsklage (Prozesskaution) Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Februar 2007 (NF060003/Z01)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Mit Eingabe vom 4. April 2006 machte der Beschwerdeführer 9 (Kläger 9 und Appellant 9) im eigenen sowie im Namen der Beschwerdeführer 1-8 (Kläger 1-8 und Appellanten 1-8) bei der Einzelrichterin im beschleunigten Verfahren des Bezirkes Q. (Erstinstanz) eine negative Kollokationsklage im Konkursverfahren der W. AG rechtshängig (ER act. 1). Damit verlangten die Beschwerdeführer im Wesentlichen, die im genannten Konkursverfahren im Kollokationsplan vom 17. März 2006 unter den Nummern 002, 010, 001, 005 und 006 aufgeführten Forderungen der Beschwerdegegner 1-3 (Beklagte 1-3 und Appellaten 1-3) infolge Tilgung durch Verrechnung mit den Inventarpositionen Nummern 3.5-3.14 nicht zu kollozieren. Nachdem die Erstinstanz mit Verfügungen vom 10. Mai 2006 bzw. vom 18. August 2006 sowohl ein von den Beschwerdeführern gestelltes Sistierungsgesuch als auch einen klägerischen Verschiebungsantrag hinsichtlich der auf den 24. August 2006 angesetzten Hauptverhandlung abgewiesen hatte (ER act. 7 und ER act. 16), Letztere am genannten Datum durchgeführt worden war (vgl. ER Prot. S. 7 ff.) und die Beschwerdeführer sich zur Stellungnahme des (mangels gehöriger Vorladung) an der Hauptverhandlung nicht anwesenden Verwaltungsgerichts (als Vertreter des Beschwerdegegners 1; vgl. ER act. 30) geäussert hatten (ER act. 38), erging am 9. November 2006 das erstinstanzliche Urteil, mit dem die Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen der (für die Nebenfolgen solidarisch haftbar erklärten) Beschwerdeführer vollumfänglich abgewiesen wurde (ER act. 41 = OG act. 46). 2. Gegen das erstinstanzliche Erkenntnis erklärten die Beschwerdeführer unter dem 1. Dezember 2006 Berufung ("und Rekurs") beim Obergericht des Kantons Zürich (ER act. 43). In der Folge beschloss dessen II. Zivilkammer (Vo-

- 3 rinstanz) am 5. Februar 2007, den Beschwerdeführern 2, 3, 5 und 7-9 für das zweitinstanzliche Verfahren eine Prozesskaution von Fr. 8'000.-- aufzuerlegen, unter der Androhung, dass im Säumnisfall auf die Berufung dieser Beschwerdeführer nicht eingetreten werde. Zugleich forderte die Vorinstanz von denselben Beschwerdeführern eine (zusätzliche) Kaution von Fr. 7'200.-- für das Verfahren vor Erstinstanz ein, wiederum verbunden mit der Androhung, dass bei Säumnis auf die Klage dieser Beschwerdeführer nicht eingetreten werde (OG act. 49 = KG act. 2). 3. Gegen diesen den Beschwerdeführern am 15. Februar 2007 zugestellten (OG act. 50) vorinstanzlichen Zwischenbeschluss richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingegangene (vgl. § 287 ZPO und §§ 191/192 GVG) Nichtigkeitsbeschwerde, in welcher der Beschwerdeführer 9 (wiederum im eigenen sowie im Namen der Beschwerdeführer 1-8) in der Sache selbst die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt (KG act. 1, insbes. S. 2, Antrag 1). Mit Präsidialverfügung vom 22. März 2007 wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen (s.a. KG act. 5 und 6) und der Beschwerde antragsgemäss (vgl. KG act. 1 S. 2, Antrag 2) aufschiebende Wirkung verliehen (KG act. 8); weitere prozessuale Anordnungen wurden bisher nicht verfügt. Da bereits mit dem erteilten Suspensiveffekt verhindert wird, dass das vorinstanzliche Verfahren während der Rechtshängigkeit des vorliegenden Kassationsverfahrens weitergeführt und insbesondere mangels Kautionsleistung auf die Berufung der für kautionspflichtig erklärten Beschwerdeführer nicht eingetreten wird, bevor über die vorliegende Beschwerde entschieden ist, besteht kein Anlass, die Vorinstanz – wie von den Beschwerdeführern beantragt (KG act. 1 S. 2, Antrag 3) – anzuweisen, das Berufungsverfahren zu sistieren. Sodann erweist sich die Beschwerde aus den nachstehenden Gründen (vgl. insbes. Erw. II/2-4) sofort als unbegründet bzw. unzulässig, weshalb auch von Weiterungen im Sinne von § 289 ZPO abgesehen, d.h. darauf verzichtet werden kann, den Beschwerdegegnern Gelegenheit zur Beantwortung der Beschwerde und der Vorinstanz zur Vernehmlassung zu geben (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 2 zu § 289 ZPO).

- 4 - II. 1. Die Vorinstanz erwog in ihrer Entscheidbegründung, dass gemäss § 73 Ziff. 1 und Ziff. 4 ZPO einer Partei, welche als Klägerin auftrete oder gegen einen erstinstanzlichen Entscheid ein Rechtsmittel ergreife, für die Gerichtskosten und die Prozessentschädigung Kaution aufzuerlegen sei, wenn sie in der Schweiz keinen Wohnsitz habe bzw. wenn sie aus einem erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren vor einer zürcherischen Behörde Kosten schulde. Nachdem die Beschwerdeführer 2, 7, 8 und 9 aus verschiedenen erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren vor zürcherischen Gerichtsbehörden Kosten schuldeten und die Beschwerdeführer 3 und 5 im Ausland lebten, seien diese Beschwerdeführer (2, 3, 5 und 7-9) zu verpflichten, für die Gerichtskosten und eine allfällige Entschädigung im Berufungsverfahren eine Kaution zu leisten (KG act. 2 S. 3, Erw. 1 m.Hinw. auf OG act. 48/1-4). Die Höhe der Kaution – so die Vorinstanz weiter – werde aufgrund des Streitwerts und nach dem Umfang des Prozesses für die angerufene Instanz nach Ermessen festgesetzt (§ 79 Abs. 1 ZPO). Bei der Kollokationsklage berechne sich der Streitwert um Bestand und Höhe einer Forderung gemäss Art. 250 SchKG nach der auf den umstrittenen Forderungsbetrag höchstens entfallenden Dividende. Eine summarische Überprüfung des Kollokationsplanes des Konkurses über die W. AG vom 17. März 2006 (ER act. 15/1) sowie des Inventars im Konkurs über diese Gesellschaft vom selben Datum habe ergeben, dass voraussichtlich sämtliche im Kollokationsplan zugelassenen Forderungen nach Verwertung des Vermögens der konkursiten Gemeinschuldnerin gedeckt werden könnten. Der Gesamtstreitwert bemesse sich somit nach der Höhe der umstrittenen Forderungen und betrage (gerundet) Fr. 161'000.--. Die Gerichtsgebühr berechne sich sodann nach den §§ 3 und 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren vom 30. Juni 1993. Die Kaution für das Berufungsverfahren sei demnach auf Fr. 8'000.-- festzusetzen (KG act. 2 S. 3, Erw. 2). Schliesslich führte die Vorinstanz aus, dass die Leistung einer Prozesskaution eine Prozessvoraussetzung darstelle. Da die Berufungsinstanz nach § 269

- 5 - Abs. 1 ZPO auch das erstinstanzliche Verfahren zu prüfen habe, könne die von der Erstinstanz unterlassene Kautionsauflage im Berufungsverfahren nachgeholt werden. Nachdem die deren Kautionspflicht begründenden Tatsachen bereits vor Erstinstanz vorgelegen hätten, seien die Beschwerdeführer 2, 3, 5 und 7-9 weiter zu verpflichten, (auch) für die Gerichtskosten und die Prozessentschädigung im erstinstanzlichen Verfahren eine Kaution in der Höhe von Fr. 7'200.-- zu leisten (KG act. 2 S. 4, Erw. 3). 2. Zunächst ist die Zulässigkeit der gegen den angefochtenen Beschluss vom 5. Februar 2007 erhobenen Beschwerde zu prüfen. 2.1. Bei diesem Beschluss handelt es sich um einen prozessleitenden Entscheid. Im Interesse einer raschen Prozesserledigung ist ein solcher grundsätzlich erst mit dem Endentscheid anfechtbar. Immerhin lässt § 282 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO eine selbständige Anfechtung derartiger Entscheide zu, wenn ein schwer wiedergutzumachender Nachteil droht. Diese (zusätzliche) Prozessvoraussetzung ist in Fällen der vorliegenden Art (Auferlegung einer Prozesskaution mit der Androhung, bei deren Nichtleistung auf die Klage oder das Rechtsmittel nicht einzutreten) praxisgemäss erfüllt (vgl. SJZ 1995, S. 96 f., Nr. 9; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 5b zu § 282 ZPO; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilund Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 6; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 64). Die (selbständige) Beschwerdefähigkeit des angefochtenen Beschlusses ist somit zu bejahen. 2.2. Sodann stellt sich die weitere Frage, ob und inwieweit die vorliegende Beschwerde auch unter dem Aspekt von § 51 Abs. 2 ZPO zulässig sei. a) Gemäss § 281 ZPO kann gegen einen (beschwerdefähigen) Entscheid Nichtigkeitsbeschwerde erhoben werden, wenn geltend gemacht wird, er beruhe "zum Nachteil des Nichtigkeitsklägers" auf einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von Ziffer 1-3 dieser Vorschrift; der Nichtigkeitskläger muss durch den angefochtenen Entscheid, d.h. dessen Dispositiv, also beschwert sein (dazu Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 13 zu § 281 ZPO und N 6 vor §§ 259 ff. ZPO; von Rechenberg, a.a.O., S. 23 ff.). Andernfalls besteht kein genügendes Rechtsschutzinteresse an

- 6 der Beurteilung des von ihm erhobenen Rechtsmittels. Dementsprechend bestimmt § 51 Abs. 2 ZPO denn auch, dass auf ein Rechtsmittel nur einzutreten sei, soweit der Rechtsmittelkläger durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (s.a. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 8 zu § 51 ZPO; Walder-Richli, Zivilprozessrecht, 4. A., Zürich 1996, § 39 Rz 17; Walder, Prozesserledigung ohne Anspruchsprüfung, Zürich 1966, S. 83). Diese Prämisse (sog. Beschwer) muss nach § 282 ZPO, welcher ausdrücklich auf die "vorstehenden Voraussetzungen" verweist, auch bei der selbständigen Anfechtung eines Zwischenentscheids erfüllt sein (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 8 zu § 282 ZPO; Spühler/Vock, a.a.O., S. 65). Die Beschwerde kann mithin von vornherein nur dann durchdringen, wenn sich der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund im Ergebnis zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgewirkt hat bzw. für diesen eine Belastung darstellt. Beim Erfordernis der nachteiligen Auswirkungen des gerügten Mangels bzw. der Beschwer handelt es sich um eine Rechtsmittelvoraussetzung, deren Vorliegen im Zusammenhang mit der Eintretensfrage von Amtes wegen zu prüfen ist (ZR 84 Nr. 138; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 16 zu § 108 ZPO und N 6 vor §§ 259 ff. ZPO; s.a. Spühler/Vock, a.a.O., S. 34 [für die Berufung]). Dabei obliegt es dem Rechtsmittelkläger (Beschwerdeführer), seine Beschwer in den Rechtsmittelanträgen geltend zu machen und im Zweifelsfall hinreichend schlüssig darzutun und nötigenfalls auch nachzuweisen, dass sich der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund zu seinem Nachteil ausgewirkt hat (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 8 zu § 51 ZPO und N 16 zu § 108 ZPO; Kass.-Nr. 2003/160 vom 31.7.2003 i.S. H.c.U., Erw. 2.1/b/aa). b) Die vorliegende Beschwerde wird im Namen aller neun Kollokationskläger und Appellanten erhoben (s. KG act. 1 S. 1 und 8). Wie in der Beschwerdeschrift (KG act. 1 S. 3) zutreffend ausgeführt wird, wurden mit dem angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid indessen lediglich die Beschwerdeführer 2, 3, 5 und 7-9 kautioniert; demgegenüber wurde den Beschwerdeführern 1, 4 und 6 keine Kaution auferlegt. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich (und in der Beschwerdeschrift auch nicht dargetan), inwiefern die zuletzt genannten Beschwerdeführer durch den vorinstanzlichen (Kautionierungs-)Entscheid beschwert sein sollten bzw. inwiefern sich die in der Beschwerde geltend gemachten Mängel (auch) zu

- 7 deren Nachteil ausgewirkt haben könnten. Damit fehlt es denselben an einer durch den angefochtenen Entscheid verursachten Beschwer. Auf die Beschwerde kann folglich nicht eingetreten werden, soweit sie im Namen der Beschwerdeführer 1, 4 und 6 erhoben wird (§ 51 Abs. 2 ZPO; ZR 84 Nr. 138; Spühler/Vock, a.a.O., S. 79; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 8 zu § 51 ZPO, N 22 zu § 108 ZPO und N 4 vor §§ 259 ff. ZPO; Walder-Richli, a.a.O., § 39 Rz 17; Walder, a.a.O., S. 83/84). c) Demgegenüber steht ausser Frage, dass die von der Kautionsauflage betroffenen Beschwerdeführer 2, 3, 5 und 7-9 durch den angefochtenen Zwischenentscheid beschwert sind. Soweit die Beschwerde im Namen dieser Beschwerdeführer erhoben wird, steht einem Eintreten (auch) unter dem Aspekt von § 51 Abs. 2 ZPO nichts entgegen. 3. Bevor jedoch näher auf die von diesen Beschwerdeführern erhobenen Rügen eingegangen wird, ist vorweg auf die besondere Natur des Kassationsverfahrens hinzuweisen. Dieses stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter (mit umfassender Prüfungsbefugnis und Prüfungspflicht der Rechtsmittelinstanz bezüglich des gesamten Prozessstoffes sowohl in rechtlicher wie auch tatsächlicher Hinsicht) dar. Zu prüfen ist vielmehr (allein), ob der angefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes zum Nachteil des Nichtigkeitsklägers an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leidet. Dabei muss der Nichtigkeitskläger den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO); gemäss § 290 ZPO werden lediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft (sog. Rügeprinzip). Um diesen ihm obliegenden Nachweis zu erbringen, hat er sich konkret mit dem angefochtenen Entscheid und den darin enthaltenen, den Entscheid tragenden Erwägungen auseinander zu setzen und hierbei darzulegen, inwiefern diese mit einem Mangel im Sinne von § 281 ZPO behaftet seien. Die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen hiefür nicht. (Daher sind z.B. die pauschalen, nicht näher spezifizierten Verweisung der Beschwerdeführer auf deren Eingabe vom 18. Juli 2006 [KG act. 1 S. 7, Ziff. 6.4] und das "gesamte Protokoll" der Erstinstanz [KG act. 1 S. 7, Ziff. 6.4 a.E.] von vornherein untauglich, einen Nichtigkeitsgrund nachzuweisen.)

- 8 - Ebenso wenig lässt sich ein Nichtigkeitsgrund rechtsgenügend dartun, indem bloss die Richtigkeit der vorinstanzlichen Auffassung in Abrede gestellt (und dieser allenfalls die eigene, abweichende Ansicht entgegen gestellt) wird. Vielmehr sind in der Beschwerdebegründung insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids genau zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, präzis und im Einzelnen anzugeben. So muss beispielsweise, wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Schliesslich muss, wer die Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze geltend macht, hinreichend schlüssig aufzeigen, woraus sich diese ergibt. Es ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen möglichen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (einlässlich zum Ganzen von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.; Spühler/Vock, a.a.O., S. 56 f., 72 f.; s.a. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288 ZPO; ZR 81 Nr. 88). Immerhin hat die Subsumtion der gerügten Mängel unter die einzelnen Ziffern von § 281 ZPO gemäss dem Grundsatz "iura novit curia" von Amtes wegen zu erfolgen. Deshalb vermag deren unrichtige Bezeichnung bzw. die rechtlich unzutreffende Subsumtion der beanstandeten Mängel unter die gesetzlich vorgesehenen Nichtigkeitsgründe einem Beschwerdeführer nicht zu schaden (ZR 106 Nr. 8, Erw. II/5/b; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288 ZPO; von Rechenberg, a.a.O., S. 18; Spühler/Vock, a.a.O., S. 73 und 75). Aus dem Wesen der Nichtigkeitsbeschwerde folgt sodann, dass neue tatsächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes bezwecken, über welchen der erkennende Richter zu entscheiden hatte, im Beschwerdeverfahren nicht zulässig sind; das gilt selbst dann, wenn die Voraussetzungen von § 115 ZPO erfüllt wären (Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 4a zu § 288 ZPO [und N 7b zu § 115 ZPO]; Spühler/Vock,

- 9 a.a.O., S. 75; Walder-Richli, a.a.O., § 39 Rz 65; ZR 76 Nr. 26; RB 1996 Nr. 121). Aus diesem Grund besteht im Rahmen des vorliegenden Kassationsverfahrens von vornherein kein Raum für den von den Beschwerdeführern verlangten Beizug neuer Unterlagen bzw. die beantragte Durchführung einer Expertise (KG act. 1 S. 6). 4. Die Beschwerdeführer (2, 3, 5 und 7-9) wenden sich einerseits gegen die Kautionierung als solche, welche sie in Anbetracht von § 77 ZPO für unzulässig halten. Andererseits beanstanden sie die Höhe der ihnen auferlegten Kaution, wobei sie geltend machen, dass die Vorinstanz der Bemessung der Kaution einen zu hohen Streitwert zugrunde gelegt habe (KG act. 1 S. 3, Ziff. 3). Weitere Rügen werden in der Beschwerde nicht erhoben. 4.1. Zunächst wird in der Beschwerdeschrift die Kautionspflicht der Beschwerdeführer 2, 3, 5 und 7-9 als solche in Abrede gestellt. Zur Begründung dieser Auffassung (wonach die Kautionierung unzulässig sei) wird geltend gemacht, dass die (gemeint: alle) Beschwerdeführer eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne von § 39 ZPO bildeten, da sie an einem Rechtsverhältnis beteiligt seien, über das für alle Beteiligten nur im gleichen Sinne entschieden werden könne. Demzufolge liege im Umstand, dass die Vorinstanz nur einzelne der Beschwerdeführer kautioniert habe, ein Verstoss gegen § 77 ZPO (KG act. 1 S. 3, Ziff. 3-5 [und S. 7, Ziff. 6.4]). a) Gemäss § 77 ZPO ist bei notwendiger Streitgenossenschaft nur dann Kaution zu leisten, wenn die Kautionsgründe bei allen Streitgenossen vorliegen. Demgegenüber beurteilt sich bei nicht notwendiger Streitgenossenschaft die Kautionspflicht jedes einzelnen Streitgenossen unabhängig von den übrigen (Frank/ Sträuli/Messmer, a.a.O., N 1 zu § 77 ZPO m.w.Hinw.). Diese Vorschrift, die sowohl für das erstinstanzliche wie auch für das Rechtsmittelverfahren gilt und die eine Ausnahme von den in §§ 73 ff. ZPO statuierten Kautionsgründen vorsieht (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 1 zu § 77 ZPO), gehört (als Teil der gesetzlichen Bestimmungen über die Prozesskautionen) zu den wesentlichen Verfahrensgrundsätzen, weshalb ihre Verletzung den Nichtigkeitsgrund von § 281 Ziff. 1 ZPO begründet (ZR 104 Nr. 37, Erw. II/3/b; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 24 zu § 281 ZPO [und N 6 zu § 73 ZPO]; von Rechenberg, a.a.O., S. 27; Spüh-

- 10 ler/Vock, a.a.O., S. 67). Ob eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne von § 77 ZPO (oder bloss eine einfache Streitgenossenschaft, auf welche § 77 ZPO keine Anwendung findet) vorliegt, beantwortet sich nach §§ 39 f. ZPO. b) Notwendige (oder materielle) Streitgenossenschaft besteht nach § 39 Abs. 1 ZPO (nur) dann, wenn mehrere Kläger oder Beklagte an einem Rechtsverhältnis beteiligt sind, über das für alle Beteiligen nur in gleichem Sinne entschieden werden kann. Diesfalls müssen all diese Personen im Prozess gemeinsam als (auch Rechtsmittel-)Kläger auftreten oder als (auch Rechtsmittel-)Beklagte belangt werden. Den Paradefall einer notwendigen Streitgenossenschaft im Sinne dieser Vorschrift bildet eine Mehrzahl von Personen, die kraft materiellen Rechts an einem Gesamthandsverhältnis (wie z.B. einer Erbengemeinschaft, einer einfachen Gesellschaft im Sinne von Art. 530 ff. OR oder an Gesamteigentum nach Art. 652 ff. ZGB) beteiligt sind (einlässlich zu den Fällen notwendiger Streitgenossenschaft Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2 ff. zu § 39 ZPO). Fehlt es an einem derartigen, die einzelnen Prozessparteien verbindenden (und keineswegs bereits aus dem blossen Auftreten einer Mehrzahl von Klägern oder Beklagten folgenden bzw. zu schliessenden oder gar zu vermutenden) Rechtsverhältnis, sind mehrere Personen, welche gemeinsam auf Kläger- oder Beklagtenseite (oder im Rechtsmittelverfahren) auftreten, nicht notwendige, sondern einfache Streitgenossen, welche als solche (nur) unter den in § 40 ZPO statuierten Voraussetzungen im Rahmen ein und desselben Prozesses gemeinsam als Kläger oder Beklagte (bzw. als Rechtsmittelkläger oder -beklagte) auftreten und handeln können. c) Die Beschwerdeführer behaupten zwar, notwendige Streitgenossen im Sinne von § 39 ZPO bzw. an einem Rechtsverhältnis im Sinne dieser Vorschrift beteiligt zu sein. Sie unterlassen es jedoch, diese Behauptung auch nur ansatzweise näher zu begründen und unter Hinweis auf bestimmte Stellen in den vorinstanzlichen Akten oder mittels weiterer Ausführungen rechtsgenügend darzulegen, worauf sie diese Behauptung stützen bzw. welcher Art das von ihnen geltend gemachte (besondere) Rechtsverhältnis sei. Dazu verliert die Beschwerde kein Wort. Auch sonst ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass und inwiefern die Beschwerdeführer (in ihrer Gesamtheit) an einem – und wenn ja, welchem – Rechtsverhältnis beteiligt sein sollten, über das für sie alle nur in gleichem Sinne ent-

- 11 schieden werden kann. Vielmehr ist mangels Darlegung des Gegenteils davon auszugehen, dass im vorliegenden Kollokationsverfahren eine Mehrzahl selbständiger, gleichlautender negativer Kollokationsklagen von verschiedenen durch die Aufnahme im Kollokationsplan aktivlegitimierten Konkursgläubigern (Beschwerdeführer 1-9) gegen verschiedene andere, ebenfalls zugelassene Gläubiger (Beschwerdegegner 1-3) zur Prüfung steht. Es dürfte sich mit anderen Worten um einen Fall aktiver (und – wegen der mehreren Beklagten – zugleich auch passiver) subjektiver Klagenhäufung handeln (vgl. Hierholzer, in: Staehelin/Bauer/ Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3 Bde., Basel/Genf/München 1998, N 48 zu Art. 250 SchKG [nach welchen die Zulässigkeit des gemeinsamen Vorgehens der mehreren Gläubiger im selben Prozess vom kantonalen Verfahrensrecht abhängt]; Jaeger/Walder/Kull/ Kottmann, Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3 Bde., 4. A., Zürich 1997/1999/2001, N 12 zu Art. 250 SchKG [welche davon ausgehen, dass ein gemeinsames Auftreten der verschiedenen Gläubiger im gleichen Prozess von Bundesrechts wegen zulässig bzw. geboten sei). Diese begründet unter den Beteiligten jedoch keine notwendige, sondern bloss eine einfache Streitgegenossenschaft im Sinne von § 40 ZPO (Brunner/Reutter, Kollokations- und Widerspruchsklagen nach SchKG, 2. A., Bern 2002, S. 43 und 53; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 1 ff., insbes. N 8 zu § 40 ZPO), auf die § 77 ZPO keine Anwendung findet. Folglich kann diese Vorschrift auch nicht verletzt worden sein. Diesbezüglich erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet, soweit sie den formellen Anforderungen an die Begründung einer solchen überhaupt genügt (dazu vorne, Erw. II/3) bzw. unter dem Gesichtspunkt von § 288 ZPO überhaupt auf sie eingetreten werden kann. 4.2. Mit Blick auf die Höhe der auferlegten Kaution stimmen die Beschwerdeführer (KG act. 1 S. 3, Ziff. 6.1) zwar zunächst der (zutreffenden) vorinstanzlichen Auffassung zu, wonach sich der Streitwert bei Klagen im Sinne von Art. 250 SchKG nach der auf den umstrittenen Forderungsbetrag (bzw. – bei Klagenhäufung mit sich nicht gegenseitig ausschliessenden Rechtsbegehren – nach der auf die Summe der umstrittenen Forderungsbeträge; vgl. § 19 Abs. 1 ZPO) mutmasslich entfallenden Dividende(n) richte, d.h. bei negativen Kollokationsklagen (Wegweisungsklagen) gemäss Art. 250 Abs. 2 SchKG nach dem mutmasslichen Pro-

- 12 zessgewinn, der bei Obsiegen für den Kläger und die Masse anfallen kann (vgl. ZR 104 Nr. 37, Erw. II/4.1/a m.w.Hinw.). Demgegenüber bestreiten sie die Feststellung der Vorinstanz, wonach eine summarische Überprüfung des Kollokationsplanes und des Inventars ergebe, dass voraussichtlich sämtliche im Kollokationsplan zugelassenen Forderungen nach Verwertung des Vermögens der Konkursitin gedeckt werden könnten und sich der Gesamtstreitwert des vorliegenden Verfahrens (vgl. § 19 Abs. 1 ZPO) demzufolge nach der Höhe der umstrittenen Forderungen bemesse und gerundet Fr. 161'000.-- betrage. Nach beschwerdeführerischer Auffassung beträgt die auf die strittigen Forderungen entfallende mutmassliche Konkursdividende nach heutigem Wissensstand im besten Fall 5-10%, womit sich ein Gesamtstreitwert von Fr. 8'000.-- bis Fr. 16'000.-- ergebe. Die festgesetzten Kautionsbeträge basierten somit auf der Annahme eines zu hohen Streitwerts und seien daher zu hoch (KG act. 1 S. 3 ff., Ziff. 6.1-6.5). a) Wie bereits ausgeführt, gehören die Bestimmungen über die Kautionspflicht zu den wesentlichen Verfahrensgrundsätzen, weshalb ihre Verletzung den Nichtigkeitsgrund von § 281 Ziff. 1 ZPO begründet (vgl. vorstehende Erw. II/4.1/a). Demzufolge prüft das Kassationsgericht – hinreichend konkret erhobene und rechtsgenügend begründete Rügen vorausgesetzt (vgl. dazu § 288 ZPO und vorstehende Erw. II/3) – mit freier Kognition (auch hinsichtlich der Festsetzung des der Kaution zugrunde gelegten Streitwerts), ob eine Missachtung derselben vorliegt (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 15 zu § 281 ZPO; Spühler/Vock, a.a.O., S. 75). Immerhin hat der Ermessensspielraum, den die vorliegend einschlägigen §§ 18 ff. ZPO dem Sachrichter einräumen, zur Folge, dass die Kassationsinstanz im Rahmen von § 281 Ziff. 1 ZPO trotz grundsätzlich freier Kognition nur dann gegen die vorinstanzliche Streitwertschätzung (bzw. die darauf basierende Kautionsberechnung) einschreiten kann, wenn diese auf einem Ermessensmissbrauch oder einer Ermessensüberschreitung beruht (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 42 zu § 281 ZPO m.w.Hinw. [und ausdrücklicher Verweisung auf § 22 Abs. 2 ZPO]; Kass.-Nr. 98/034 vom 12.10.1998 i.S. K. c. M. und M., Erw. II/4/a; s.a. RB 1980 Nr. 26). Insbesondere ist es ihr verwehrt, bei der Streitwertbezifferung ihr eigenes

- 13 - Ermessen an die Stelle des pflichtgemäss ausgeübten sachrichterlichen Ermessens zu setzen (ZR 104 Nr. 37, Erw. II/3/b). b) Soweit in der Beschwerde gerügt wird, die von der Vorinstanz vorgenommene "summarische Überprüfung" sei "absolut falsch, willkürlich [und] nicht nachvollziehbar", zumal nicht ausgeführt werde, wie diese Überprüfung erfolgt sein solle (KG act. 1 S. 4, Ziff. 6.1, und S. 6 [oben und unten]), ist die Beschwerde unbegründet. So geht aus der Begründung des angefochtenen Beschlusses (KG act. 2 S. 3, Erw. 2) klar hervor, wie die Vorinstanz zu ihrem von den Beschwerdeführern bemängelten Schluss (wonach voraussichtlich sämtliche zugelassenen Forderungen nach der Verwertung des Vermögens der Konkursitin gedeckt werden könnten) gelangt ist, nämlich durch einen Vergleich aller im Kollokationsplan vom 17. März 2006 aufgeführten zugelassenen Forderungen im Gesamtbetrag von Fr. 1'783'918.-- (ER act. 15/1 S. 2 ff. sowie die "Übersicht über alle Forderungen" auf S. 1 dieses Dokuments) mit den sich aus dem Inventar desselben Datums (ER act. 15/2) ergebenden Vermögenswerten von insgesamt Fr. 8'008'730.15. Angesichts des Ergebnisses dieser Gegenüberstellung, d.h. des Umstands, dass die Vermögenswerte die Summe der zugelassenen (und selbst der weiteren im Kollokationsplan aufgeführten angemeldeten, jedoch nicht zugelassenen) Forderungen betragsmässig übersteigen (vgl. ER act. 15/1 S. 1), ist die beanstandete Feststellung resp. das Ergebnis der summarischen Überprüfung dieser beiden Aktenstücke durch die Vorinstanz somit weder nicht nachvollziehbar noch absolut falsch oder willkürlich. Vielmehr entspricht es den darin enthaltenen Angaben. (Ob die Vorinstanz bei der Bestimmung des Streitwerts mit Recht allein auf diese beiden Dokumente [Inventar und Kollokationsplan] abgestellt hat, ist eine andere, im Rahmen der vorliegenden Rüge nicht zu prüfende Frage.) Diesbezüglich ist kein Nichtigkeitsgrund dargetan. c) Weiter bringen die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vor, dass neben dem Kollokationsplan auch das Lastenverzeichnis zu berücksichtigen sei (KG act. 1 S. 4, Ziff. 6.2). Aus diesem gehe hervor, dass auf der auf Fr. 8'000'000.-- geschätzten Liegenschaft der Konkursitin Grundpfandtitel (im ersten bis dritten Rang) bzw. grundpfandgesicherte Forderungen im Gesamtbetrag von Fr. 12'500'000.-- lasteten. Folglich würden die Forderungen der 3. Klasse und

- 14 mithin auch jene der Beschwerdegegner bei der Verteilung nur eine sehr geringe oder gar keine Dividende erzielen (KG act. 1 S. 4 ff., Ziff. 6.2-6.4). Zur Begründung und (zumindest teilweisen) Dokumentation dieses Einwands verweisen die Beschwerdeführer auf verschiedene als Beilagen zur Nichtigkeitsbeschwerde ins Recht gereichte Auszüge aus dem Lastenverzeichnis (KG act. 3/2-3/9). Dabei unterlassen sie es jedoch, unter Hinweis auf konkrete Aktenstellen nachzuweisen, dass und wo das Lastenverzeichnis bzw. die nunmehr beigebrachten Auszüge desselben bereits im Rahmen des Verfahrens vor den Vorinstanzen zu den Akten produziert wurden und somit Bestandteil des von der Vorinstanz zu würdigenden Aktenstandes waren. Gegenteils ergibt eine Durchsicht der vorinstanzlichen Akten, dass das Lastenverzeichnis darin nicht enthalten ist, d.h. nicht Inhalt der vorinstanzlichen Prozessakten bildet bzw. nicht zum bislang produzierten Prozessstoff gehört. (Dieses musste auch nicht von Amtes wegen beigezogen werden, nachdem der Kollokationsprozess nach Art. 250 SchKG vom kantonalen Verfahrensrecht geregelt wird [vgl. Hierholzer, a.a.O., N 58 zu Art. 250 SchKG; s.a. Brunner/Reutter, a.a.O., S. 52 f.; Spühler/Gehri/Pfister, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht I, 3. A., Zürich 2004, S. 206] und demnach – mangels einer diesbezüglichen Ausnahmebestimmung – der Dispositions- und Verhandlungsmaxime unterliegt [§ 54 ZPO und dazu Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 1 ff. zu § 54 ZPO].) Demzufolge handelt es sich bei den Vorbringen betreffend die grundpfandrechtlich gesicherten (weiteren) Forderungen und den zur Untermauerung der Rüge unrechtmässiger Nichtberücksichtigung des Lastenverzeichnisses eingereichten Unterlagen um neue Behauptungen und Beweismittel, die auf eine Ergänzung des Prozessstoffes abzielen und aufgrund des im Kassationsverfahren geltenden Novenverbots (vgl. vorstehende Erw. II/3) von vornherein keine Beachtung finden können. Soweit sich die Beschwerde auf diese unzulässigen neuen Vorbringen stützt, vermag sie daher ebenfalls nicht durchzudringen. Daran ändert selbst der Umstand nichts, dass sich an der von den Beschwerdeführern (KG act. 1 S. 4 unten) bezeichneten Stelle im Kollokationsplan (ER act. 15/1 S. 2 unten) ein Hinweis auf einen Inhaberschuldbrief über Fr. 400'000.-- findet, ergibt die von der Vorinstanz (mangels weiterer streitwertrelevanter Belege in den Akten) vorgenommene Gegenüberstellung der im Kollokati-

- 15 onsplan zugelassenen Forderungen und der im Inventar aufgeführten Vermögenswerte der Konkursitin doch auch unter Mitberücksichtigung der in diesem Schuldbrief verbrieften Forderung einen Aktivenüberschuss, welcher mutmasslicherweise eine vollständige Deckung der Forderungen erwarten lässt. d) Was sodann den in der Beschwerdeschrift im Zusammenhang mit der festgesetzten Kautionshöhe implizit erhobenen Vorwurf betrifft, das Konkursamt X. habe bis zum heutigen Tag noch keine Anstrengungen unternommen, um die im Inventar aufgeführten Forderungen der Konkursitin gegen deren Schuldner einzuverlangen (KG act. 1 S. 6 Mitte), ist nicht erkennbar, was die Beschwerdeführer daraus zu ihren Gunsten ableiten wollen; dies umso weniger, als sich eine Berücksichtigung resp. Einbringlichkeit jener Aktiven, die im Inventar betragsmässig nicht bewertet wurden, nicht streitwertmindernd, sondern gegenteils -erhöhend auswirken würde. Deshalb ist darauf nicht näher einzugehen. Damit erübrigt sich auch der von den Beschwerdeführern in diesem Kontext beantragte Beizug weiterer (konkursamtlicher) Akten. e) Ferner wird in der Beschwerdeschrift zwar auf verschiedene konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten bzw. in den Vorbringen der Beschwerdeführer vor Erstinstanz hingewiesen, an denen geltend gemacht worden sei, dass es sich bei den wegzuweisenden Forderungen der Beschwerdegegner aus heutiger Sicht um Nonvaleurs handle, und welche die Vorinstanz in gesetzwidriger Weise nicht beachtet habe (KG act. 1 S. 7, Ziff. 6.4). Aus den genannten Aktenstellen (ER act. 17 S. 1 und 5 sowie ER Prot. S. 8, 13 und 15) geht jedoch nicht näher hervor, aus welchen Gründen die Beschwerdeführer diesen Forderungen keinen Wert beigemessen bzw. diese als Nonvaleurs betrachtet haben; hiefür fehlt dort jedwelche auch nur ansatzweise Begründung. Insbesondere lassen sich den dortigen beschwerdeführerischen Behauptungen, die im Übrigen mit keinerlei Belegen untermauert werden, keine Hinweise darauf entnehmen, dass das Immobilienvermögen der Konkursitin mit (den wegzuweisenden Forderungen vorgehenden) grundpfandgesicherten Forderungen belastet sei, deren Umfang eine (selbst teilweise) Deckung der im Streit liegenden Forderungen (der Beschwerdegegner) als unwahrscheinlich erscheinen liessen. Allein aus der von den Beschwerdeführern dort geäusserten Befürchtung, "aufgrund der gegenwärtigen Konstellation"

- 16 bzw. der dort genannten Tatsachen könnten Drittklassforderungen vollumfänglich ungedeckt bleiben (ER act. 17 S. 5), geht jedenfalls nicht rechtsgenügend hervor, dass und inwiefern die vorinstanzliche Streitwertbezifferung im Lichte der vor Vorinstanz bestehenden Aktenlage mit einem Nichtigkeitsgrund behaftet sei. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auch nicht ersichtlich, inwiefern die nicht explizite Befassung oder Auseinandersetzung der Vorinstanz mit diesen (hinsichtlich der Festsetzung des Streitwerts und damit auch der Kautionshöhe unergiebigen) Vorbringen eine Gehörsverweigerung (in Form einer Verletzung der Begründungspflicht) darstellen sollte (vgl. dazu auch Pra 2001 Nr. 70, Erw. 2/a; 2002 Nr. 143, Erw. 2.2; 2002 Nr. 180, Erw. 3.3.1; BGE 126 I 102 f., Erw. 2/b; 112 Ia 109 f. [je m.w.Hinw.]; von Rechenberg, a.a.O., S. 27). f) Auch mit dem weiteren Einwand, dass der Konkurs von Amtes wegen zu widerrufen sei, sollten tatsächlich alle Forderungen gedeckt werden, und der (blossen) Feststellung, der Richter wende das Recht von Amtes wegen an (KG act. 1 S. 7, Ziff. 6.5 m.Hinw. auf § 57 ZPO), ist kein Nichtigkeitsgrund hinsichtlich der Kautionshöhe nachgewiesen. Dies allein schon deshalb, weil ein Konkurswiderruf, welcher im Übrigen nicht von Amtes wegen, sondern lediglich auf Antrag (des Schuldners oder der Konkursverwaltung) hin verfügt wird (Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. A., Bern 2003, § 40 N 10 ff.; Brunner, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], a.a.O., N 12 zu Art. 195 SchKG; BGE 85 III 88), erst bei Erfüllung einer der in Art. 195 Abs. 1 Ziff. 1-3 SchKG genannten Voraussetzungen möglich ist. Dass eine dieser (alternativen) Prämissen in casu vorliege, ist jedoch weder behauptet noch anderweitig aktenkundig, weshalb sich die Frage eines Konkurswiderrufs (und dessen Folgen) im aktuellen Verfahrensstadium nicht stellt. Und selbst wenn ein Widerruf des Konkurses später einmal zur Debatte stehen sollte, ändert dies nichts daran, dass im heutigen Zeitpunkt (einstweilen allein) über die von den Beschwerdeführern erhobene(n) Kollokationsklage(n) und im Rahmen des damit anhängig gemachten Wegweisungsprozesses über die (eine Prozessvoraussetzung begründende) Kautionspflicht der (bzw. einzelner) Beschwerdeführer zu entscheiden ist. Dabei richtet sich die Höhe der Kaution in diesem Verfahren unter anderem (oder gar primär) nach dem Streitwert (vgl. § 79

- 17 - Abs. 1 ZPO) und Letzterer – wie bereits dargelegt (vgl. vorstehend, Erw. II/4.2 vor lit. a) – nach dem mutmasslichen, mit der Klage erzielbaren Prozessgewinn. Demzufolge stünde selbst die Möglichkeit (oder gar Wahrscheinlichkeit) eines späteren Konkurswiderrufs der Annahme eines Streitwerts nicht entgegen, welcher (zufolge voraussichtlich voller Deckung aller zugelassenen Konkursforderungen) der vollen Höhe der mit der Kollokationsklage bestrittenen Forderung(en) entspricht. 5. Was schliesslich den beschwerdeführerischen Antrag um Sistierung des Berufungsverfahrens betrifft (KG act. 1 S. 8, Ziff. 7), ist weder ein Grund noch eine rechtliche Grundlage ersichtlich, aufgrund derer die Vorinstanz anzuweisen wäre, das bei ihr hängige Berufungsverfahren (über die Dauer der durch die Gewährung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Kassationsverfahren faktisch bewirkten Sistierung hinaus) zu sistieren. Insbesondere bietet auch § 53a ZPO einer Rechtsmittelinstanz keine Handhabe, die untere Instanz zur Sistierung ihres Verfahrens anzuweisen. Das gilt zumindest solange, als – wie hier – die Frage der Sistierung des vorinstanzlichen Verfahrens nicht Gegenstand des Rechtsmittels ist. 6. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführer, soweit sie durch den angefochtenen vorinstanzlichen (Zwischen-)Beschluss überhaupt beschwert sind (was nur für die Beschwerdeführer 2, 3, 5 und 7-9 zutrifft), nicht rechtsgenügend nachzuweisen vermögen, dass dieser an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO leide. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit unter den Gesichtspunkten von § 288 ZPO und § 51 Abs. 2 ZPO bzw. § 281 ZPO überhaupt auf sie eingetreten werden kann. Damit entfällt die ihr mit Präsidialverfügung vom 22. März 2007 (KG act. 8) einstweilen verliehene aufschiebende Wirkung, und den Beschwerdeführern 2, 3, 5 und 7-9 ist die ihnen im angefochtenen Beschluss eröffnete und durch die Suspensivwirkung der vorliegenden Beschwerde in ihrem Lauf gehemmte Frist zur Leistung der ihnen auferlegten Prozesskautionen von Fr. 8'000.-- (für das Berufungsverfahren) und Fr. 7'200.-- (für das erstinstanzliche Verfahren) neu anzusetzen (vgl. von Castelberg, Zur aufschiebenden Wirkung bei der Zürcher Kassationsbeschwerde, in: Recht und Rechtsdurchsetzung, Festschrift zum 65. Geburtstag von Hans Ulrich

- 18 - Walder, Zürich 1994, S. 295 f.; von Rechenberg, a.a.O., S. 22; Spühler/Vock, a.a.O., S. 78). Da es sich hierbei nicht um eine originäre Fristansetzung durch das Kassationsgericht handelt, sondern lediglich die von der Vorinstanz angesetzte (und einstweilen suspendierte) Frist neu eröffnet wird, fällt eine Verlängerung derselben ausser Betracht. Dem sinngemässen (Eventual-)Antrag der Beschwerdeführer um Ansetzung einer mindestens 30-tägigen Frist ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids (vgl. KG act. 1 S. 8, Ziff. 7 a.E.) kann mithin nicht stattgegeben werden. 7. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass es den Beschwerdeführern freisteht, unter Beilage des (für die Bezifferung des Verfahrensstreitwerts durchaus beachtlichen) Lastenverzeichnisses bei der Vorinstanz eine Wiedererwägung des Kautionsentscheids (hinsichtlich der Kautionshöhe) zu beantragen (s.a. § 79 Abs. 1 Satz 2 ZPO). III. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung der auch im Rechtsmittelverfahren geltenden allgemeinen Regel (§ 64 Abs. 2 ZPO) je zu einem Neuntel, jedoch unter solidarischer Haftung jedes Einzelnen für den gesamten Betrag (s.a. § 70 Abs. 1 ZPO), den mit ihrem Rechtsmittelantrag (auf Aufhebung des vorinstanzlichen Zwischenbeschlusses) unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen. Dabei ist in Fällen der vorliegenden Art (Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Kautionsentscheid) als Streitwert im Kassationsverfahren praxisgemäss nicht der Gesamtverfahrensstreitwert, sondern der strittige Kautionsbetrag (welcher sich in casu auf insgesamt Fr. 15'200.-- beläuft) zu veranschlagen (s.a. § 9 Abs. 1 Satz 2 GGebV). Da den Beschwerdegegnern vor Kassationsgericht keine entschädigungspflichtigen Kosten und Umtriebe (im Sinne von § 68 Abs. 1 ZPO) entstanden sind, fällt die Zusprechung von Prozessoder Umtriebsentschädigungen ausser Betracht. 2. Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Demnach ist gegen ihn eine (ordentliche oder

- 19 subsidiäre Verfassungs-)Beschwerde im Sinne von Art. 72 ff. oder Art. 113 ff. BGG an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 BGG genannten Voraussetzungen zulässig (s.a. Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG). Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Dabei dürfte – nachdem die Beschwerdeführer mit ihrer gegen die vorinstanzliche Streitwertbezifferung gerichteten Beschwerde nicht durchzudringen vermochten – der (Gesamt-)Streitwert aufgrund des bisherigen Aktenund Verfahrensstands mit der Vorinstanz auf (gerundet) Fr. 161'000.-- zu beziffern sein (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG und dazu Spühler/Dolge/Vock, Bundesgerichtsgesetz, Kurzkommentar, Zürich/St. Gallen 2006, N 3 zu Art. 51 BGG), womit der – auch bei Kollokationsprozessen erforderliche (Spühler/Dolge/Vock, a.a.O., N 4 zu Art. 74 BGG; Walter, Neue Zivilrechtspflege, in: Tschannen [Hrsg.], Neue Bundesrechtspflege, BTJP 2006, Bern 2007, S. 124 und 125) – Mindeststreitwert für die (ordentliche) Beschwerde in Zivilsachen (aus den in Art. 95 ff. BGG genannten Gründen) erreicht wäre (vgl. Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Sollte das Bundesgericht bei der ihm (von Amtes wegen) obliegenden Prüfung des (Rechtsmittel-)Streitwerts (vgl. Art. 51 Abs. 2 BGG) jedoch (wie von den Beschwerdeführern geltend gemacht) davon ausgehen, dass derselbe unter Fr. 30'000.-- liegt, wäre dieses Rechtsmittel allerdings nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Andernfalls stünde gegen den vorliegenden Entscheid – unter denselben (einschränkenden) Voraussetzungen – die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Die den Parteien gemäss Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG zu erteilende Rechtsmittelbelehrung steht unter diesen Vorbehalten.

- 20 - Das Gericht beschliesst: 1. Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde von den Beschwerdeführern 1, 4 und 6 erhoben ist, wird auf sie nicht eingetreten. Damit entfällt die der Beschwerde insoweit verliehene aufschiebende Wirkung. 2. Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde von den Beschwerdeführern 2, 3, 5 und 7-9 erhoben ist, wird sie abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Damit entfällt die der Beschwerde insoweit verliehene aufschiebende Wirkung. 3. Den Beschwerdeführern 2, 3, 5 und 7-9 wird eine Frist von 14 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses angesetzt, um für die Gerichtskosten und die Umtriebsentschädigungen an die Gegenparteien bei der Obergerichtskasse, Thurgauerstrasse 56, 8050 Zürich (Postkonto 80-10210-7), einerseits eine Prozesskaution von Fr. 8'000.-- für das Berufungsverfahren und andererseits eine Prozesskaution von Fr. 7'200.-- für das erstinstanzliche Verfahren zu leisten. Im Einzelnen gelten die in den Dispositiv-Ziffern 1-3 des Beschlusses der II. Zivilkammer des Obergerichts vom 5. Februar 2007 aufgeführten Bedingungen und Androhungen. 4. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 900.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 525.-- Schreibgebühren, Fr. 209.-- Zustellgebühren und Porti. 5. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden den Beschwerdeführern zu je 1/9 auferlegt, unter solidarischer Haftung jedes Einzelnen für den gesamten Betrag. 6. Für das Kassationsverfahren werden keine Umtriebsentschädigungen zugesprochen. 7. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. und 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine

- 21 - Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur allfälligen selbständigen Anfechtung des Beschlusses des Obergerichtes vom 5. Februar 2007 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer und die Kasse des Obergerichts des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

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