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Zürich Kassationsgericht 03.12.2007 AA070028

3 décembre 2007·Deutsch·Zurich·Kassationsgericht·PDF·2,386 mots·~12 min·3

Résumé

Kautionspflicht im ScheidungsprozessKantonales Beschwerdeverfahren

Texte intégral

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA070028/U/mb Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Robert Karrer, Karl Spühler, Paul Baumgartner und die Kassationsrichterin Yvona Griesser sowie der juristische Sekretär Markus Nietlispach Zirkulationsbeschluss vom 3. April 2007 in Sachen X., Gesuchsteller, Appellant und Beschwerdeführer gegen Y., Gesuchstellerin, Appellatin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. ____ betreffend Ehescheidung Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Februar 2007 (LC060120/U)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1.a) Mit Eingabe vom 7./28. Dezember 2004 gelangten die Parteien mit dem Begehren an das Bezirksgericht Q., die von ihnen am 29. Juli 1995 in Kroatien geschlossene Ehe gestützt auf Art. 112 ZGB zu scheiden und die Scheidungsnebenfolgen, über welche sich die Parteien nicht hatten einigen können, zu regeln (ER act. 1). Nach durchgeführtem Haupt- und Beweisverfahren fällte der Einzelrichter im ordentlichen Verfahren des Bezirkes Q. (Erstinstanz) am 12. Dezember 2006 das Urteil (ER act. 61 = OG act. 66), mit dem die Ehe der Parteien geschieden, die gemeinsamen Kinder A. (geb. 13. Dezember 1995) und B. (geb. 6. Oktober 2001) unter die elterliche Sorge der Beschwerdegegnerin (Gesuchstellerin und Appellatin) gestellt und der Beschwerdeführer (Gesuchsteller und Appellant) verpflichtet wurde, die ihm für die beiden Kinder zugesprochenen monatlichen Kinderrenten der Ausgleichskasse C. und der Pensionskasse D. jeweils am Ersten jedes Monats im Voraus (als Beitrag an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder) der Beschwerdegegnerin zu überweisen, wobei die beiden Kassen angewiesen wurden, diese IV-Kinderrenten (weiterhin) direkt an die Beschwerdegegnerin auszuzahlen; zu weiteren Unterhaltsleistungen für die Kinder wurde der Beschwerdeführer, dem zur Zeit kein Besuchsrecht eingeräumt und keine persönlichen Unterhaltsbeiträge zugesprochen wurden, nicht verpflichtet. Im Weiteren nahm die Erstinstanz vom Verzicht der Beschwerdegegnerin auf persönliche Unterhaltsbeiträge Vormerk, und sie stellte fest, dass beim Beschwerdeführer der Vorsorgefall im Sinne von Art. 124 ZGB eingetreten sei, von der Zusprechung einer Entschädigung jedoch abgesehen werde. Sodann wurde festgehalten, dass die auf den Namen beider Parteien als Miteigentümer je zur Hälfte im Grundbuch eingetragene Liegenschaft ____strasse 00 in P. (Stockwerkeigentum mit Anteilen an weiteren im Stockwerkeigentum stehenden Liegenschaften) mit Rechtskraft des Scheidungsurteils ins Alleineigentum der Beschwerdegegnerin übergehe, wobei Letztere die auf dem Grundstück lastende Grundpfandschuld von insgesamt Fr. 277'000.-- gegenüber der E.-Bank sowie das Darlehen gegenüber ihrer Mutter in der Höhe von Fr. 50'000.-- unter gänzlicher Entlastung des Beschwerdeführers von jeder Schuldpflicht zu übernehmen habe. Schliesslich

- 3 verpflichtete die Erstinstanz den Beschwerdeführer zur Herausgabe verschiedener Gegenstände an die Beschwerdegegnerin, welche ihrerseits verpflichtet wurde, dem Beschwerdeführer zur Abgeltung seiner güterrechtlichen Ansprüche den Betrag von Fr. 23'339.-- zu bezahlen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, und es wurden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. b) Gegen das ihm am 20. Dezember 2006 zugestellte (ER act. 62) erstinstanzliche Erkenntnis erklärte der Beschwerdeführer unter dem 21. Dezember 2006 innert Frist (sinngemäss) Berufung (ER act. 63 = OG act. 67), wovon die Erstinstanz mit gleichentags ergangener Verfügung Vormerk nahm (ER act. 64 = OG act. 68). Da die Anträge und Ausführungen in der von Hand geschriebenen Berufungserklärung teilweise nur schwer lesbar und verständlich waren, wurde dem Beschwerdeführer alsdann mit obergerichtlicher Präsidialverfügung vom 17. Januar 2007 eine zwanzigtägige Frist angesetzt, um schriftlich und in rechtsgenügender Form die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen; dies unter der ausdrücklichen Androhung, dass bei Säumnis auf die Berufung nicht eingetreten würde bzw. dass bei Fehlen (bloss) der Begründung (für gestellte Anträge) aufgrund der Akten entschieden würde (OG act. 70). In der Folge reichte der Beschwerdeführer unter dem 19. Januar 2007 wiederum ein handgeschriebenes Schreiben ein (OG act. 71), das jedoch keine Anträge enthielt; statt dessen verwies er bloss auf 50 mitgelieferte Beilagen (OG act. 72/1-50). Angesichts dieser Sachlage beschloss die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Vorinstanz) am 16. Februar 2007 androhungsgemäss, unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers auf die Berufung nicht einzutreten (OG act. 73 = KG act. 2). c) Am 21. Februar 2007 ging hierorts ein an das Kassationsgericht adressiertes, am Vortag zur Post gegebenes Schreiben des Beschwerdeführers ein (KG act. 1). Da aus dieser Eingabe nicht schlüssig hervorging, ob der Beschwerdeführer damit (im Sinne der ihm von der Vorinstanz erteilten Rechtsmittelbelehrung) ein Rechtsmittel gegen den – als Berufungs(end)entscheid ohne weiteres beschwerdefähigen (vgl. § 281 ZPO und Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur

- 4 zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 9 zu § 281 ZPO; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 4; s.a. Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 62) – obergerichtlichen Nichteintretensentscheid ergreifen wollte, wurde er mit Schreiben vom 23. Februar 2007 aufgefordert, dem Kassationsgericht schriftlich mitzuteilen, ob er sein Schreiben als kantonale Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne von §§ 281 ff. ZPO verstehe und als solche entgegengenommen und behandelt haben möchte; zugleich wurden dem Beschwerdeführer die formellen Anforderungen an die Begründung einer solchen erörtert, und es wurde ihm freigestellt, seine Eingabe gegebenenfalls innert laufender Beschwerdefrist zu ergänzen (KG act. 3). Mit Eingabe vom 27. Februar 2007 erklärte der Beschwerdeführer alsdann, dass er "Beschwerde gegen [das] Obergericht des Kantons Zürich" erhebe, weil dieses nur das erstinstanzliche Urteil bestätigt habe (KG act. 5). Angesichts dieser klärenden Äusserung ist die Eingabe vom 20. Februar 2007 (und deren Ergänzung vom 27. Februar 2007) als kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gegen den obergerichtlichen Beschluss vom 16. Februar 2007 entgegenzunehmen. Entsprechend wurde den Parteien und den Vorinstanzen mit Schreiben vom 28. Februar 2007 vom Eingang der Beschwerde Kenntnis gegeben (KG act. 8). d) Wie die nachstehenden Erwägungen (Erw. 3) zeigen, erweist sich die Beschwerde sofort als den formellen Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde nicht genügend (soweit sie der kassationsgerichtlichen Beurteilung nicht schon unter dem Aspekt von § 285 ZPO entzogen ist). Deshalb kann – nach bereits erfolgtem Beizug der vorinstanzlichen Akten (vgl. KG act. 6) – von Weiterungen im Sinne von § 289 ZPO abgesehen, d.h. darauf verzichtet werden, der Beschwerdegegnerin Gelegenheit zur Beantwortung der Beschwerde und der Vorinstanz zur Vernehmlassung zu geben (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2 zu § 289 ZPO). Auch ist dem Beschwerdeführer für das Kassationsverfahren keine Kaution aufzuerlegen (vgl. § 78 Ziff. 1 ZPO, welche Vorschrift sich unter Berücksichtigung der Marginalien der Art. 111 ff. ZGB auf beide Unterarten der Scheidung auf gemeinsames Begehren [mit umfassender Einigung oder mit Teileinigung] beziehen muss und auch im Rechtsmittelverfahren gilt: Meyer, Säumnisfol-

- 5 gen und Kostenfragen, in: Bräm [Hrsg.], Anpassung des Zürcher Prozessrechts im Personen- und Familienrecht, Zürich 2001, S. 50; Kass.-Nr. AA060042 vom 6.11.2006 i.S. L. und L.c.L., Erw. I/2; s.a. Frank, Ergänzungsband zu Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., Zürich 2000, N 9 zu § 78 ZPO; ZR 105 Nr. 28; 82 Nr. 21; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 5 zu § 78 ZPO). 2. Die Vorinstanz erwog zur Begründung ihres Entscheids, dass der Beschwerdeführer weder in der Berufungserklärung noch in seiner Eingabe vom 19. Januar 2007 (Berufungs-)Anträge gestellt habe. Deshalb sei auf die Berufung nicht einzutreten, zumal die Gegenpartei bei der gegebenen Aktenlage gar nicht in der Lage wäre, eine korrekte Berufungsantwortschrift einzureichen (KG act. 2 S. 2 f.). 3.a) Angesichts der Ausgestaltung seiner dagegen gerichteten Beschwerde ist der Beschwerdeführer abermals (vgl. KG act. 3) auf die besondere Natur des Beschwerdeverfahrens hinzuweisen. Dieses stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter (mit umfassender Prüfungsbefugnis und Prüfungspflicht der Rechtsmittelinstanz bezüglich des gesamten Prozessstoffes sowohl in rechtlicher wie auch tatsächlicher Hinsicht) dar. Zu prüfen ist vielmehr (allein), ob der angefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem besonderen Mangel, nämlich einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leidet. Dabei muss der Nichtigkeitskläger, der anzugeben hat, inwieweit er den vorinstanzlichen Entscheid anficht und welche Änderungen (in dessen Dispositiv, d.h. Entscheidformel) er beantragt (§ 288 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO), den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO); gemäss § 290 ZPO werden lediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft (sog. Rügeprinzip). Um diesen ihm obliegenden Nachweis zu erbringen, hat er sich konkret mit dem angefochtenen (hier: Berufungs-)Entscheid und den darin enthaltenen, den Entscheid tragenden Erwägungen auseinander zu setzen und hierbei darzulegen, inwiefern diese mit einem Mangel im Sinne von § 281 ZPO behaftet seien. Die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen hiefür nicht. Ebenso wenig lässt sich ein Nichtigkeitsgrund rechtsgenügend dartun, indem bloss die Rich-

- 6 tigkeit der vorinstanzlichen Auffassung in Abrede gestellt (und dieser allenfalls die eigene, abweichende Ansicht entgegengestellt) wird. Vielmehr sind in der Beschwerdebegründung insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids genau zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen möglichen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (einlässlich zum Ganzen von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.; Spühler/Vock, a.a.O., S. 56 f., 72 f.; s.a. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288 ZPO). b) Die vorliegenden Eingaben (KG act. 1 und 5) vermögen den eben skizzierten, zumindest in ihren wesentlichen Grundzügen auch von einer rechtsunkundigen Partei zu beachtenden gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde in keiner Weise zu genügen. So fällt in formeller Hinsicht zunächst auf, dass darin keine expliziten Rechtsmittelanträge gestellt werden und auch konkrete Hinweise auf bestimmte Stellen im angefochtenen Entscheid oder auf andere Stellen in den vorinstanzlichen Akten vollends fehlen. Selbst wenn man – was nahe liegt – davon ausgeht, der Beschwerdeführer verlange damit sinngemäss die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids (und – letztlich – die Fortsetzung des Berufungsverfahrens), lassen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift (und ihrer Ergänzung) auch in inhaltlicher Hinsicht jedwelche Bezugnahme auf die entscheidrelevanten Erwägung der Vorinstanz vermissen. Von einer eigentlichen argumentativen Auseinandersetzung mit der von der Vorinstanz gegebenen Entscheidbegründung (für das Nichteintreten auf die Berufung) kann erst recht keine Rede sein. Ebenso wenig wird in der Beschwerde auch nur andeutungsweise aufgezeigt, inwiefern der angefochtene vorinstanzliche Entscheid zum Nachteil des Beschwerdeführers an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leiden sollte. So legt der Beschwerdeführer mit keinem Wort dar, dass und weshalb die vorinstanzliche Auffassung, dass er keine Berufungsanträge gestellt habe, weshalb auf seine Berufung nicht eingetreten werden könne, auf einer Verletzung (welcher) wesentlicher Verfahrensgrundsätze

- 7 oder klaren materiellen Rechts oder auf (welchen) aktenwidrigen oder willkürlichen tatsächlichen Annahmen beruhe. Statt konkret einen Nichtigkeitsgrund darzutun, beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, die Ereignisse rund um seine Berufungserklärung zu schildern (ohne diesbezüglich Mängel im Sinne von § 281 ZPO zu rügen), Ausführungen zur Sache selbst zu machen und dabei sinngemäss das erstinstanzliche (Sach-)Urteil zu beanstanden sowie (zumindest dem Sinne nach) die (gemäss unangefochtener vorinstanzlicher Auffassung) unterbliebenen Berufungsanträge nachzuholen. Da sich die Vorinstanz – mangels Stellung von Berufungsanträgen – indessen gar nicht materiell mit der Streitsache befasst und (entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers) insbesondere auch nicht den bezirksgerichtlichen Entscheid (materiell) bestätigt (sondern diesen gar nicht überprüft) hat, zielen diese Vorbringen von vornherein an der Sache vorbei: Waren die in der Beschwerdeschrift aufgeworfenen und implizit zur Prüfung gestellten Fragen nämlich gar nicht Gegenstand des vorinstanzlichen (Nichteintretens-)Entscheids, können sie auch nicht zum Thema des vorliegenden Kassationsverfahrens gemacht werden. Somit erschöpfen sich die Vorbringen in der Beschwerdeschrift der Sache nach in rein appellatorischer und als solcher nicht zu hörender Kritik am vorinstanzlichen Entscheid bzw. am (für den Beschwerdeführer negativen) Ausgang des Berufungsverfahrens. Mangels rechtsgenügender Begründung kann daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (§ 288 ZPO). c) Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Einwänden überdies Fragen des materiellen Bundesrechts aufwirft, könnte auf die Beschwerde im Übrigen auch unter dem Aspekt von § 285 Abs. 1 und 2 ZPO nicht eingetreten werden, kann die richtige Anwendung bundesrechtlicher Vorschriften im Rahmen der Beschwerde in Zivilsachen (gemäss Art. 72 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG]) vom Bundesgericht doch mit freier Kognition überprüft werden (Art. 95 lit. a BGG). 4. Bei diesem Ausgang (Nichteintreten) sind die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (entgegen dem in der Beschwerdeschrift gestellten Antrag; vgl. KG act. 1 S. 2) in Anwendung der auch im Rechtsmittelverfahren gelten-

- 8 den allgemeinen Regel (§ 64 Abs. 2 ZPO) dem als unterliegende Partei zu betrachtenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da der Beschwerdegegnerin vor Kassationsgericht keine entschädigungspflichtigen Kosten und Umtriebe (im Sinne von § 68 Abs. 1 ZPO) entstanden sind, fällt die Zusprechung einer Prozessentschädigung ausser Betracht. 5. Der kassationsgerichtliche Entscheid ergeht (wie bereits der vorinstanzliche Berufungsentscheid) nach Inkrafttreten des BGG. Daher kommt mit Bezug auf die gegen ihn zur Verfügung stehenden (bundesrechtlichen) Rechtsmittel dieses Gesetz zur Anwendung (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG). Beim vorliegenden Rechtsstreit handelt es sich um eine Zivilsache. Soweit diese – wovon angesichts der mit der Nichtigkeitsbeschwerde allein aufgeworfenen vermögensrechtlichen Fragen auszugehen ist – als vermögensrechtlicher Natur zu qualifizieren ist (vgl. Spühler/Dolge/Vock, Bundesgerichtsgesetz, Kurzkommentar, Zürich/St. Gallen 2006, N 1 zu Art. 74 BGG), liegt der für eine Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG notwendige (Mindest-)Streitwert von Fr. 30'000.-- (vgl. Art. 74 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG) vor. (Bei Annahme einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit unterläge dieses Rechtsmittel von vornherein keiner Streitwertgrenze.) Demzugfolge steht gegen den kassationsgerichtlichen Entscheid aus den in Art. 95 ff. BGG genannten Gründen die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht offen. Ausserdem beginnt mit der Zustellung des vorliegenden Beschlusses die dreissigtägige Frist zur allfälligen Anfechtung des obergerichtlichen (Nichteintretens-)Entscheids mittels Beschwerde an das Bundesgericht zu laufen (Art. 100 Abs. 6 BGG).

- 9 - Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 100.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 220.-- Schreibgebühren, Fr. 76.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Für das Kassationsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.--. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur allfälligen Anfechtung des Beschlusses des Obergerichts vom 16. Februar 2007 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und den Einzelrichter im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Q. (ad FE040475), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

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