Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA070026/U/mb Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, Paul Baumgartner und Reinhard Oertli sowie die juristische Sekretärin Daniela Brüschweiler Zirkulationsbeschluss vom 14. November 2007 in Sachen Einwohnergemeinde X., Beklagte, Rekurrentin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. ____ gegen Y., Klägerin, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. ____ betreffend Eintreten auf Klage, Kosten- und Entschädigungsfolgen Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. Februar 2007 (LN060039/U)
- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Mit Eingabe vom 2. November 2005 reichte Y. (Klägerin, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin; nachfolgend Beschwerdegegnerin) beim Bezirksgericht ____ eine Forderungsklage ein, mit welcher sie beantragte, die Einwohnergemeinde Y. (Beklagte, Rekurrentin und Beschwerdeführerin; nachfolgend Beschwerdeführerin) sei zur Leistung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 67'886.65 zuzüglich Zins sowie einer Genugtuung in der Höhe von mindestens Fr. 40'000.-- zu verpflichten (BG act. 2 S. 2). Dieser Klageeinreichung ging ein Sühnverfahren vor dem Friedensrichteramt Y. voraus (BG act. 1). Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Forderungen (zusammengefasst) damit, dass sie aufgrund eines ungenügend gekennzeichneten Hindernisses auf dem Trottoir an der ____strasse in Y. (vorstehende Platte) am 22. Juni 2001 gestürzt und sich dabei verschiedene Verletzungen zugezogen habe. In Anwendung des Staatshaftungsgesetzes sei die Einwohnergemeinde zur Leistung der beantragten Beträge zu verpflichten (BG act. 1 S. 4 ff.). 2. Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Klageantwort geltend, die im kantonalen Haftungsgesetz vorgesehenen Prozessvoraussetzungen seien nicht erfüllt, weshalb auf die Klage nicht eingetreten werden könne (BG act. 12 S. 2 ff.). Mit Zirkulationsbeschluss vom 12. Juni 2006 entschied die II. Abteilung des Bezirksgerichts ____ (Erstinstanz), auf die Klage werde eingetreten (BG act. 21 S. 7). Gegen diesen Beschluss rekurrierte die Beschwerdeführerin (OG act. 2). Mit Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts (Vorinstanz) vom 1. Februar 2007 wurde der Rekurs abgewiesen und der Beschluss des Bezirksgerichts ____ vom 12. Juni 2006 bestätigt. Die Beschwerdeführerin wurde sodann verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Rekursverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'300.-- zu bezahlen (OG act. 9 bzw. KG act. 2).
- 3 - 3. Gegen den obergerichtlichen Entscheid liess die Einwohnergemeinde Y. rechtzeitig kantonale Nichtigkeitsbeschwerde erheben, mit welcher dessen Aufhebung beantragt wird; auf die Klage sei nicht einzutreten, eventuell seien die Vorinstanzen anzuweisen, auf die Klage nicht einzutreten (KG act. 1 S. 2). Die der Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 27. Februar 2007 auferlegte Kaution in der Höhe von Fr. 4'000.-- (KG act. 6) ging fristgemäss ein (KG act. 7/1 und 10). Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet (KG act. 9). Die Beschwerdegegnerin beantragt mit ihrer Beschwerdeantwort die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 11 S. 2). Die Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin zugestellt (KG act. 12 und 13/1). II. 1. a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, der angefochtene Entscheid beruhe zu ihrem Nachteil auf der Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze, auf aktenwidrigen und willkürlichen tatsächlichen Annahmen und verletze zudem klares materielles Recht (KG act. 1 S. 3). b) Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 288 Ziff. 3 ZPO). Ein allgemeiner Hinweis auf frühere Ausführungen genügt nicht, man kann diese nicht zum "integrierenden Bestandteil der Beschwerde" erklären. In der Beschwerdebegründung sind sodann die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund wel-
- 4 cher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat (ZR 81 Nr. 88 Erw. 6; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 4 zu § 288; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 72 f.; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Aufl., Zürich 1986, S. 16 ff.). Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens ergibt sich weiter, dass lediglich zu prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid auf Grund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO leidet. Daher sind neue tatsächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes bezwecken, über welchen der erkennende Richter zu entscheiden hatte, im Beschwerdeverfahren nicht zulässig (vgl. Guldener, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilsachen nach Zürcherischem Recht, Zürich 1942, S. 67; von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4a zu § 288 ZPO mit Hinweisen; Spühler/Vock, a.a.O., S. 56 f., 75). Der Kassationsgrund der Verletzung klaren materiellen Rechts (§ 281 Ziff. 3 ZPO) ist nur dann gegeben, wenn die Rechtsauffassung der Vorinstanz direkt unvertretbar ist und ein grober Verstoss oder Irrtum bei der Anwendung des materiellen Rechts vorliegt. Eine Aufhebung des angefochtenen Entscheides kann deshalb nur erfolgen, wenn über die Auslegung einer Rechtsregel kein begründeter Zweifel bestehen kann (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 51 zu § 281; von Rechenberg, a.a.O., S. 28; Spühler/Vock, a.a.O., S. 69). 2. a) Die Beschwerdeführerin ist der Meinung, beide Vorinstanzen stützten ihre Entscheide auf die willkürliche Annahme, der Gemeinderat habe sich mit der Angelegenheit befasst, und sie leiteten dies aus der Unterschriftenformel im Schreiben vom 26. September 2001 ab. Eine Abklärung vom 20. Februar 2007
- 5 habe ergeben, dass dies nicht zutreffe, und dass insbesondere in den Jahren 2001-2003 kein Protokolleintrag im Gemeinderatsprotokoll über ein solches Geschäft existiere. Eine Rückfrage bei der Gemeinde (§ 55 ZPO) hätte das geklärt (KG act. 1 S. 3 f.). b) In der Beschwerde fehlt zunächst ein Hinweis auf eine konkrete Stelle im angefochtenen Entscheid. Selbst wenn davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin beziehe sich auf Erw. III.2.2 (KG act. 2 S. 7), kommt hinzu, dass es sich bei der genannten "Abklärung vom 20. Februar 2007" um ein unzulässiges Novum handelt, welches zudem unbelegt und damit eine reine Behauptung blieb. Eine willkürliche Annahme liesse sich dadurch jedenfalls nicht nachweisen. Wollte die Beschwerdeführerin überdies eine Verletzung der richterlichen Fragepflicht im Sinne von § 55 ZPO rügen, fehlen der Beschwerdeschrift jegliche Ausführungen dazu, welche Vorbringen derart unklar, unvollständig oder unbestimmt gewesen wären, dass sie die richterliche Fragepflicht ausgelöst hätten. Auf die vorgenannten Ausführungen der Beschwerdeführerin kann somit nicht eingetreten werden. 3. a) Die Vorinstanz erwog, die Erstinstanz habe zu Recht festgestellt, dass der Gemeindepräsident aufgrund von § 5 Abs. 2 VRG von Amtes wegen verpflichtet gewesen sei, das an ihn und nicht an die gemäss § 22 Abs. 1 lit. c Haftungsgesetz zuständige Gemeindevorsteherschaft - namentlich den Gemeinderat - adressierte Schreiben der Beschwerdegegnerin an den Gemeinderat weiterzuleiten. Das Antwortschreiben vom 26. September 2001 der Beschwerdeführerin sei namens des Gemeinderates verfasst worden, was auf eine tatsächlich vorgenommene Weiterleitung des Schreibens durch den Gemeindepräsidenten schliessen lasse. Die falsche Adressierung des Begehrens schade der Beschwerdegegnerin somit nicht (KG act. 2 S. 7). b) Die Beschwerdeführerin wendet ein, es sei eine willkürliche Vorstellung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin wende die falsche Adressierung mutwillig ein: aus ihr ergebe sich vielmehr deutlich, dass die Beschwerdegegnerin schon beim ersten Schritt das spezielle Vorverfahren des Haftungsgesetzes nicht beachtet habe. § 22 Haftungsgesetz stelle gerade einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz des zürcherischen Haftungsrechts mit einer entsprechenden Formen-
- 6 strenge dar, welche die Gemeinwesen vor einer Überschwemmung mit Schadenersatzforderungen schütze; die Adressierung an die Gemeindevorsteherschaft sei Teil des gesetzgeberischen Konzepts, die oberste politische Behörde mit solchen Sachen zu befassen. Diese besondere kantonalgesetzliche Regelung dürfe vor allem nicht durch den allgemeinen Rechtsgrundsatz der Weiterleitungspflicht verdrängt werden, wenn wie im vorliegenden Fall eine Klägerin durch einen Anwalt vertreten sei und der Gemeindepräsident und der Gemeinderatsschreiber, beide nicht Juristen, erstmals mit einem Haftungsfall konfrontiert seien. Werde, wie von der Vorinstanz, anders entschieden, so würden die Vorschriften des Haftungsgesetzes zum Vorverfahren unerträglich gelockert. Dies sei eine Verletzung klaren Rechts (KG act. 1 S. 4). c) Wird der Vorwurf der Verletzung klaren Rechts erhoben, bedarf es entsprechender rechtlicher Ausführungen in der Beschwerdeschrift (von Rechenberg, a.a.O. S. 18). Ob die vorstehend wiedergegebenen Vorbringen in der vorliegenden Beschwerde genügen, kann offen bleiben, da ein Nichtigkeitsgrund zu verneinen ist. Die Beschwerdeführerin argumentiert, § 22 Haftungsgesetz stelle einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz des zürcherischen Haftungsrechts mit einer entsprechenden Formstrenge dar, welche die Gemeinwesen vor einer Überschwemmung mit Schadenersatzforderungen schütze. Worauf sich diese Argumentation stützen könnte, ist unerfindlich. Das Vorverfahren wurde in Analogie zum Sühnverfahren im Zivilprozess eingerichtet und soll die gleiche Funktion erfüllen; insbesondere soll zunächst der Verwaltung Gelegenheit gegeben werden, die Berechtigung eines Gerichtsverfahrens bzw. des geltend gemachten Anspruches zu prüfen (Schwarzenbach, Die Staats- und Beamtenhaftung in der Schweiz mit Kommentar zum zürcherischen Haftungsgesetz, 2. Aufl., Zürich 1985, S. 88 f.; Balz Gross, Die Haftpflicht des Staates, Diss. Zürich 1996, S. 186; ZR 93 Nr. 75). Vor dem Hintergrund dieses Zweckes besteht kein Anlass für eine strenge Anwendung der Formvorschriften, vielmehr erscheint die Beachtung der Weiterleitungs- und Überweisungspflicht geradezu als geboten. Von einer Verletzung klaren Rechts durch die Vorinstanz kann keine Rede sein. Unerfindlich ist schliess-
- 7 lich, inwiefern sich der Umstand, dass es sich sowohl beim Gemeindepräsidenten als auch beim Gemeindeschreiber nicht um Juristen handelte und sich diese erstmals mit einem Haftungsfall konfrontiert sahen, zu Lasten der Beschwerdegegnerin auswirken könnte. 4. a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Obergericht verkenne die Anforderungen an ein Begehren im Sinne von § 22 des Haftungsgesetzes. Ein Begehren habe nach konstanter zürcherischer Praxis nicht zuletzt auch des Obergerichts die bestimmte und wenigstens einstweilen bezifferte Aufforderung zu enthalten, eine bestimmte Leistung zu bezahlen oder zuzusprechen, oder eine Leistungspflicht festzustellen. Begrifflich müsse aus einem Begehren jedenfalls erkennbar sein, dass um Rechtsschutz der Obrigkeit nachgesucht werde. Das Schreiben an den Gemeindepräsidenten vom 20. September 2001 erfülle diese Erfordernisse nicht. Es sei nicht mehr als eine Information über den Vorfall gewesen. Mehr aus diesem Schreiben zu lesen, wie dies die Vorinstanz mache, sei tatsachenwidrig und willkürlich. Indem die Vorinstanzen auf ein ausreichendes Begehren verzichtet und eine blosse Information über den Vorfall als genügend akzeptiert hätten, liege eine Verletzung klaren Rechts vor (KG act. 1 S. 5). b) Gemäss § 22 Haftungsgesetz sind "Begehren auf Feststellung, Schadenersatz und Genugtuung" schriftlich einzureichen. Die Vorinstanz hat zum Einwand der Beschwerdeführerin, das Schreiben der Beschwerdegegnerin genüge den Anforderungen gemäss § 22 des Haftungsgesetzes nicht, Stellung genommen (KG act. 2 S. 7 f.). Auf diese zutreffenden Erwägungen kann verwiesen werden (§ 161 GVG). Im Übrigen fehlt es der Beschwerde an den nötigen Ausführungen zum Vorliegen klaren Rechts. Weder belegt die Beschwerdeführerin ihre Behauptung, es bestehe eine konstante zürcherische Praxis zu den Anforderungen an ein Begehren, noch legt sie dar, dass und inwiefern eine solche Praxis - gestützt auf klares Recht - auch auf das Begehren gemäss § 22 des Haftungsgesetzes Anwendung finden würde. Auf die Rüge ist somit nicht einzutreten. 5. a) Die Beschwerdeführerin wendet sich sodann gegen die vorinstanzliche Auffassung, dass der Beschwerdegegnerin zwischen ihrem an den Gemeindepräsidenten eingereichten Begehren im Sinne von § 22 Haftungsgesetz vom
- 8 - 20. September 2001 und der ablehnenden Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 23. Dezember 2004 keine Frist gelaufen sei. Ein Offenlassen der Frist verletze klares Recht, da das Haftungsgesetz dies nicht vorsehe. Dies würde eine saumselige Anspruchsverfolgung zulassen, was erkennbar gegen die Intention des Gesetzgebers verstosse, der ein straffes Verfahren vorschreibe (KG act. 1 S. 5 ff.). b) Die Vorinstanz verwies auf einen Entscheid des Kassationsgerichts (RB 2000 Nr. 160). Es trifft zwar zu - wie von der Beschwerdeführerin erwähnt (KG act. 1 S. 6) -, dass dieser Entscheid in der ZR nicht veröffentlicht wurde, doch hätte sie ihn zweifellos beim Kassationsgericht (in anonymisierter Form) erhältlich machen können. Das Kassationsgericht hat sich im erwähnten Entscheid (Kass.- Nr. 99/302 Z, Entscheid vom 31. August 2000 i.S. V.) ausführlich, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Materialien, mit der vorliegend zur Diskussion stehenden Frage befasst. Das hiesige Gericht kam zum Schluss, dass eine Auslegung des Gesetzes und insbesondere eine Auslegung von § 23 Haftungsgesetz ohne Zweifel ergebe, dass eine (einjährige) Verjährungsfrist von auf dem Haftungsgesetz beruhenden Ansprüchen Dritter gegen den Staat nur durch eine ablehnende Stellungnahme der zuständigen Behörde ausgelöst werden könne. Eine anderweitige Auslegung sei nicht vertretbar und es liege daher auch keine vom Richter zu füllende Gesetzeslücke vor. Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen ist nicht ersichtlich - und wird in der Beschwerde auch nicht dargetan -, inwiefern die vorinstanzliche Erwägung eine Verletzung klaren Rechts darstellen würde. 6. a) Schliesslich wendet die Beschwerdeführerin ein, die der Beschwerdegegnerin im Rekursverfahren zugesprochene Prozessentschädigung von Fr. 2'300.-- verletze den wesentlichen Verfahrensgrundsatz des Äquivalenzprinzips. Die 3-seitige Rekursantwort enthalte im Wesentlichen Verweisungen auf den angefochtenen Entscheid und sei erkennbar mit geringem Aufwand verbunden gewesen. Die zugesprochene Entschädigung sei determinant am von der Beschwerdegegnerin selber bestimmten Streitwert bemessen und der geringe Arbeitsaufwand für die Rekursantwort bloss berücksichtigt, statt als determinanter
- 9 - Faktor im Rahmen der Ermessensbetätigung in den Vordergrund gestellt worden (KG act. 1 S. 7 f.). b) Die Kosten– und Entschädigungsregeln der Zivilprozessordnung (§§ 64 ff. ZPO) stellen materielles Recht dar (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 16 zu § 64 und N 47a zu § 281; vgl. schon Guldener, a.a.O., S. 144). Bei der Beurteilung von Entscheidungen über die Kosten– und Entschädigungsfolgen steht der Kassationsinstanz daher nach § 281 Ziff. 3 ZPO lediglich eine beschränkte Überprüfungsbefugnis zu (von Rechenberg, a.a.O., S. 28). c) Wie von der Vorinstanz erwähnt (KG act. 2 S. 9), richtet sich vorliegend die Entschädigung der im Prozess durch einen zugelassenen Anwalt vertretenen Partei nach der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom 21. Juni 2006. Gemäss § 2 Abs. 2 AnwGebV bildet der Streitwert, die Verantwortung, die Schwierigkeit des Falls und der notwendige Zeitaufwand Grundlage für die Festsetzung der Gebühr. In der Weisung zur AnwGebV wird zu § 2 Abs. 2 sodann explizit darauf hingewiesen, dass den bis anhin gültigen drei Bemessungskriterien der Verantwortung, der Schwierigkeit des Falls und des Zeitaufwands unverändert dasselbe Gewicht zukommen soll (Beschluss des Kantonsrates über die Genehmigung der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren [AnwGebV] in: Amtsblatt des Kantons Zürich, Nr. 32, vom 11. August 2006). Bereits im Entscheid ZR 83 Nr. 82 wurde festgehalten, dass der tatsächliche Zeitaufwand nur von untergeordneter Bedeutung sei. Auszugehen sei in erster Linie vom Streitwert der Klage; zu berücksichtigen seien ferner die Schwierigkeit des Prozesses, das Mass der Verantwortung, das den Rechtsvertreter treffe, und schliesslich der notwendige Zeitaufwand. Die Beschwerdeführerin wendet lediglich ein, der Aufwand des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin im Rekursverfahren stehe angesichts der eingereichten Rekursantwort in keinem angemessenen Verhältnis zur zugesprochenen Prozessentschädigung. Zu den weiteren, vorstehend erwähnten Bemessungskriterien äussert sich die Beschwerde nicht. Damit lässt sich ein Nichtigkeitsgrund bei der Bemessung der Prozessentschädigung, insbesondere eine Verletzung des Äquivalenzprinzips, von vorneherein nicht nachweisen.
- 10 - Die vorinstanzlich zugesprochene Prozessentschädigung wäre allerdings auch nicht zu beanstanden, wenn auf die Rüge eingetreten werden könnte. Unter Anwendung von § 3 Abs. 1 AnwGebV ergibt sich angesichts des Streitwertes eine volle Prozessentschädigung von Fr. 11'373.--. Wenn die Vorinstanz diesen Betrag angesichts der vorerwähnten Bemessungskriterien, insbesondere auch des Aufwandes für die Rekursantwort (KG act. 2 S. 9) und in Beachtung von § 12 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 AnwGebV auf Fr. 2'300.-- festsetzte (bei einem Rahmen bis gerundet Fr. 5'686.--), liegt dies ohne Weiteres im Ermessensbereich der Vorinstanz. 7. Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keinen Nichtigkeitsgrund darzutun vermag. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigen sich Ausführungen zu Ziffer 14 der Beschwerdeschrift (KG act. 1 S. 8). III. Ausgangsgemäss wären die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, sie sind jedoch in Anwendung von § 203 Ziff. 2 GVG auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschwerdeführerin ist jedoch zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen (§ 68 Abs. 1 ZPO). Angesichts des Streitwertes und der eingereichten Beschwerdeantwort (KG act. 11) ist unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 3 AnwGebV eine reduzierte Prozessentschädigung zuzusprechen. IV. Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen Entscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Demnach ist gegen ihn die Beschwerde in Zivilsachen gemäss
- 11 - Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Damit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 306.-- Schreibgebühren, Fr. 190.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'700.-- zu entrichten. 5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt Fr. 107'886.65. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichtes vom 1. Februar 2007 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 12 - 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich sowie das Bezirksgericht ____ (II. Abteilung), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die juristische Sekretärin: