Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA070011/U/la Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Robert Karrer, Karl Spühler, Paul Baumgartner und die Kassationsrichterin Yvona Griesser sowie der juristische Sekretär Lukas Künzli Zirkulationsbeschluss vom 2. März 2007 in Sachen A., Beklagte, Appellantin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt […] gegen 1. B., vertreten durch Rechtsanwalt […] 2. C., Klägerin, Appellatin und Beschwerdegegnerin 2 betreffend Forderung Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Dezember 2006 (LA060020/U)
- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Das Arbeitsgericht Zürich (2. Abteilung) verpflichtete in teilweiser Gutheissung der Klage die Beklagte mit Urteil vom 17. Januar 2006, der Klägerin 1 Fr. 18'969.60 netto nebst Zins zu 5 % seit 17. Februar 2005 und der Klägerin 2 Fr. 2'560.75 netto nebst Zins zu 5 % seit 9. September 2005 zu bezahlen. Im Übrigen wies das Arbeitsgericht die Klage ab (vgl. OG act. 30). 2. Auf Berufung der Beklagten hin merkte die I. Zivilkammer des Obergerichts mit Beschluss vom 4. Dezember 2006 vor, dass das Urteil des Arbeitsgerichts vom 17. Januar 2006 insoweit in Rechtskraft erwachsen sei, als die Klage der Klägerin 1 im Fr. 18'969.60 übersteigendem Umfang abgewiesen worden sei. Weiter verpflichtete die nämliche Kammer mit Urteil gleichen Datums die Beklagte, der Klägerin 1 Fr. 13'969.60 netto nebst Zins zu 5 % seit 17. Februar 2005 und der Klägerin 2 Fr. 2'560.75 netto nebst Zins zu 5 % seit 9. September 2005 zu bezahlen, und wies im Mehrbetrag die Klage der Klägerin 1 ab (vgl. KG act. 2). 3. Gegen das Berufungsurteil legte die Beklagte (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 29. Januar 2007 rechtzeitig kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ein mit dem Hauptantrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. KG act. 1 S. 2). 4. Die beigezogenen vorinstanzlichen Akten gingen hierorts am 1. Februar 2007 ein (KG act. 4). Die Parteien wurden mit Eingangsanzeige vom 5. Februar 2007 vom anhängig gemachten Beschwerdeverfahren in Kenntnis gesetzt, und dahingehend informiert, dass weitere prozessuale Anordnungen gegebenenfalls mit separater Post mitgeteilt würden (KG act. 6).
- 3 - 5. Die Beschwerdeführerin legte gegen den Entscheid des Obergerichts gleichzeitig eidgenössische Berufung beim Bundesgericht ein (vgl. OG Prot. S. 13). II. 1. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde sogleich als unzulässig. Das Kassationsgericht verzichtet daher in Anwendung von § 289 ZPO auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenparteien und einer Vernehmlassung bei der Vorinstanz. 2. Die Beschwerdeführerin macht eine aktenwidrige tatsächliche Annahme geltend und beruft sich in zwei Punkten auf eine Verletzung klaren materiellen Rechts (vgl. KG act. 1 S. 2-3, Ziffern 3-5). 3. a) Gegen Entscheide, die dem Weiterzug an das Bundesgericht unterliegen, ist die Nichtigkeitsbeschwerde nicht zulässig (vgl. § 285 Abs. 1 ZPO). Dieser Weiterzug an das Bundesgericht gilt als gegeben, wenn das Bundesgericht frei überprüfen kann, ob der geltend gemachte Mangel vorliege (vgl. § 285 Abs. 2 ZPO). b) Gegen das angefochtene Urteil ist die eidgenössische Berufung an das Bundesgericht zulässig (vgl. Art. 43ff. OG und zutreffende Rechtsmittelbelehrung gemäss Urteil Disp.-Ziff. 8 [KG act. 2 S. 16]). Mit dieser kann geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid verletze Bundesrecht. Eine solche Rüge prüft das Bundesgericht frei (Art. 43 OG). c) Nach Art. 55 lit. d OG kann im eidgenössischen Berufungsverfahren im Zusammenhang mit einer behaupteten Verletzung von Bundesrecht auch vorgebracht werden, die Feststellung einer nach dem Bundesrecht zu beurteilenden Tatsache durch die kantonale Instanz beruhe auf einem offensichtlichen Versehen (vgl. MESSMER/IMBODEN, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, Rz 100; MÜNCH, in: Geiser/Münch [Hrsg.], Prozessieren vor Bundesgericht, Basel u.a. 1996, Rz 4.59 und 4.65f.). Inhaltlich entspricht die Versehensrüge
- 4 nach Art. 55 Abs. 1 lit. d OG der Rüge der Aktenwidrigkeit im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO. Eine solche liegt dann vor, wenn ein Bestandteil der Akten gar nicht oder nicht in seiner wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden ist und sich die angefochtene Feststellung deshalb als "blanker Irrtum" erweist (ZR 81 Nr. 88 E. 6; VON RECHENBERG, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986 S. 27; SPÜH- LER/VOCK, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 67/68; FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar ZPO ZH, 3. Auflage, Zürich 1997, N 44 zu § 281). Da sich die kantonale Aktenwidrigkeitsrüge und die bundesrechtliche Versehensrüge decken kann das Kassationsgericht in berufungsfähigen Fällen grundsätzlich nicht auf den Aktenwidrigkeitseinwand eintreten; ein diesbezüglicher Mangel ist vor Bundesgericht zu rügen (§ 285 ZPO, ZR 81 Nr. 88 E. 6; VON RECHENBERG, a.a.O., S. 42; FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N 14 zu § 285, N 44 a.E. zu § 281; SPÜHLER/VOCK, a.a.O., S. 68; statt vieler auch: AA050057, Beschluss vom 9. Februar 2006, in Sachen G., E. II/1/d). 4. a) Auf die Rüge, die Vorinstanz habe in aktenwidriger Weise übersehen, dass die Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 29. November 2004 (AG act. 10/6) die Beschwerdegegnerin 1 wegen unentschuldigten Fernbleibens verwarnt und ihr die fristlose Kündigung angedroht habe (vgl. KG act. 1 S. 2/3, Ziffer 3 bzw. S. 3-4, Ziffer 6), kann im Lichte der vorstehenden Erwägungen nicht eingetreten werden. Sie steht im Zusammenhang mit der richtigen Anwendung von Bundesrecht (Art. 337 OR) und kann dem Bundesgericht auf eidgenössische Berufung hin unterbreitet werden. b) Ebenfalls nicht eingetreten werden kann auf die beiden Rügen der Verletzung klaren materiellen Rechts: Die Frage, ob die Vorinstanz die dem Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 1 zugestellte Verwarnung vom 15. Februar 2005 (AG act. 4/4) aufgrund der aus Art. 32ff. OR abgeleiteten "Wissensvertretung" der Beschwerdegegnerin 1 hätte zurechnen müssen (vgl. KG act. 1 S. 3, Ziffer 4 bzw. S. 4, Ziffer 7), beschlägt die richtige Anwendung von Bundesrecht. Die entsprechende Rüge kann mit der eidgenössischen Berufung dem Bundesgericht unterbreitet werden.
- 5 - Das Gleiche gilt für die Rüge, die am 17. Februar 2005 ausgesprochene (fristlose) Kündigung habe als empfangsbedürftige Willenserklärung erst bei Empfang (d.h. frühestens am 18. Februar 2005) und nicht bereits im Zeitpunkt des Absendens auf dem Postweg ihre Wirkung entfalten können (vgl. KG act. 1 S. 3, Ziffer 5 bzw. S. 5-6, Ziffer 8). Die Frage, wann eine empfangsbedürftige Willenserklärung Wirkung entfaltet, beantwortet sich nach Bundesrecht (Art. 337, Art. 32 und Art. 1 OR); auch sie kann im Verfahren der eidgenössischen Berufung vorgebracht werden. 5. Somit ergibt sich, dass auf die Nichtigkeitsbeschwerde gesamthaft nicht eingetreten werden kann. III. Die Beschwerdeführerin hat ausgangsgemäss die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Zusprechung einer Prozessentschädigung fällt mangels Einholung von Beschwerdeantworten ausser Betracht.
- 6 - Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 144.-- Schreibgebühren, Fr. 114.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Für das Kassationsverfahren wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt Fr. 16'530.35.–. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Obergericht des Kantons Zürich (I. Zivilkammer), an das Arbeitsgericht Zürich (2. Abteilung) und an das Schweizerische Bundesgericht, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: