Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA060170/U/la Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Herbert Heeb, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterinnen Sylvia Frei und Yvona Griesser sowie der juristische Sekretär Lukas Künzli Zirkulationsbeschluss vom 19. Juni 2007 in Sachen A., Zustelladresse: z.Hd. Rechtsanwältin […] Klägerin, Appellantin, Anschlussappellatin und Beschwerdeführerin gegen B., Giesshübelstr. 30, Postfach 800, 8070 Zürich, Beklagte, Appellatin, Anschlussappellantin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt […] betreffend Zeugnisänderung Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. September 2006 (LA060013/U)
- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Das vorliegende Verfahren dreht sich um das Arbeitszeugnis der Beschwerdeführerin. Sie hatte 1992 bis 1996 bei der Beschwerdegegnerin gearbeitet. Am 30. September 1996 war ihr ein Arbeitszeugnis ausgestellt worden (AG [Arbeitsgericht] act. 9/5). Am 23. Oktober 1998 verlangte sie eine Abänderung im Sinne eines von ihr verfassten Entwurfes (AG act. 9/6). Das von der Beschwerdegegnerin am 24. November 1998 (AG act. 23/12) vorgelegte neue Zeugnis enthielt Änderungen im Aufgabenbeschrieb, nicht aber hinsichtlich der Beurteilung der Leistung und des Verhaltens der Beschwerdeführerin (AG act. 9/7). Am 12. April 1999 reichte die Beschwerdeführerin beim Arbeitsgericht Zürich eine Klage auf Abänderung des Zeugnisses bzw. Ausstellung eines von ihr formulierten Zeugnisses ein (AG act. 1). In der Folge führte das Arbeitsgericht ein umfangreiches Beweisverfahren durch (AG Prot. S. 29 - 346). Mit Urteil vom 17. Oktober 2001 hiess der erstinstanzliche Richter die Klage teilweise gut und verpflichtete die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführerin ein Zeugnis mit einem bestimmten Inhalt aus- und zuzustellen. Ferner wurde die Beschwerdeführerin unter der Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB verpflichtet, die Urkunden AG act. 37/8, 37/12, 53/2-17 und 53/19-74 (und sämtliche Kopien davon) nach rechtskräftiger Erledigung des Prozesses zu vernichten, soweit sich diese in ihrem Besitz befinden (AG act. 75 S. 45f.). Gegen dieses Urteil legte die Beschwerdeführerin Berufung ein. Mit Beschluss vom 11. Februar 2002 hiess die I. Zivilkammer des Obergerichts die Unzuständigkeitseinrede der Beschwerdegegnerin (Nichterreichen der Streitwertgrenze) gut und trat auf die Berufung nicht ein (OG act. 87 S. 17f.). Diesen Entscheid hob das Kassationsgericht (im Verfahren Nr. 2002/089 Z) auf Nichtigkeitsbeschwerde der Beschwerdeführerin hin mit Beschluss vom 17. März 2003 auf und wies das Verfahren zur nochmaligen Prüfung der Zuläs-
- 3 sigkeitsvoraussetzungen der Berufung an das Obergericht zurück (OG act. 91 S. 19f.). In der Folge bejahte die I. Zivilkammer des Obergerichts mit Beschluss vom 18. August 2003 den für die Berufung erforderlichen Streitwert, trat auf die Berufung ein (vgl. OG act. 95 S. 7f.) und führte das Verfahren durch (vgl. OG act. 95ff.). Mit Beschluss vom 22. April 2005 entschied die I. Zivilkammer des Obergerichts - von einer marginalen, formalen Anpassung/Ergänzung am Ende des Arbeitszeugnisses abgesehen - gleich wie der erstinstanzliche Einzelrichter und wies damit im Ergebnis sowohl die Berufung als auch die Anschlussberufung ab (vgl. OG act. 125 S. 46ff.). Gegen diesen obergerichtlichen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin Nichtigkeitsbeschwerde, welche das Kassationsgericht mit Beschluss vom 11. März 2006 (im Verfahren Nr. AA050081) guthiess und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückwies (vgl. OG act. 129). Die I. Zivilkammer des Obergerichts erachtete den Fall sogleich als spruchreif, nachdem sie aufgrund des Rückweisungsbeschlusses des Kassationsgerichts keine sachliche Notwendigkeit für eine Ergänzung oder Wiederholung des Verfahrens sah. Mit Beschluss vom 14. September 2006 entschied die I. Zivilkammer des Obergerichts neu, wobei sie wie zuvor die Berufung und Anschlussberufung abwies und die Formulierung des Zeugnisses durch den Einzelrichter (von der besagten Ausnahme abgesehen) bestätigte (vgl. OG act. 133 S. 49ff.). 2. Dagegen liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Oktober 2006 rechtzeitig Nichtigkeitsbeschwerde einlegen mit dem Hauptantrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. KG act. 1 S. 2). Am 18. Oktober 2006 und somit am letzten Tag der laufenden 30-tägigen Beschwerdefrist ging ein von der Beschwerdeführerin persönlich verfasstes Schreiben mit dem Titel "Gesuch um Anhörung" ein (vgl. KG act. 3). Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung (vgl. KG act. 9). Die Beschwerdegegnerin reichte eine Beschwerdeantwort ein und beantragt die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Weiter stellt sie den Antrag, es sei auf die persönliche Eingabe der Be-
- 4 schwerdeführerin nicht einzutreten (vgl. KG act. 10 S. 2). Die Beschwerdeführerin nahm dazu (in eigenem Namen) innert der ihr angesetzten Frist mit Eingabe vom 6. Dezember 2006 Stellung (vgl. KG act. 13), und reichte kurz darauf mit Brief vom 11. Dezember 2006 (KG act. 17) eine korrekt ausgedruckte Seite 3 (= Teil des Inhaltsverzeichnisses) ihrer Eingabe vom 6. Dezember 2006 ein (vgl. KG act. 18). Am 12. Dezember 2006 teilte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit, dass sie die Interessen der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nicht länger vertrete (vgl. KG act. 19). Der Beschwerdegegnerin wurde am 15. Dezember 2006 eine Kopie von KG act. 17 und 18 zugesandt (vgl. KG act. 20). Mit Eingabe vom 22. Dezember 2006 (vgl. KG act. 21) nahm die Beschwerdegegnerin zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 6. Dezember 2006 Stellung (KG act. 21). Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. KG act. 22). 3. Gegen den obergerichtlichen Beschluss vom 14. September 2006 legte die Beschwerdeführerin auch eidgenössische Berufung beim Bundesgericht ein (vgl. KG act. 1 S. 12). II. 1. a) Zunächst geht es um zwei Feststellungen auf Seite 20 des angefochtenen Entscheids. Die Vorinstanz folgerte an der angegebenen Stelle, dass die Arbeitsbedingungen "jedoch für alle Mitarbeiter ähnlich waren und die [Beschwerdeführerin] somit nicht in besonderem Masse betrafen, weshalb diese Rahmenbedingungen bei der Beurteilung ihrer Qualifikation nicht speziell gewichtet werden müssen." (KG act. 2 S. 20, 2. Abschnitt). Weiter stellte die Vorinstanz das Arbeitsklima zwischen der Beschwerdeführerin und K.B. betreffend fest, der Einschätzung des erstinstanzlichen Richters sei zu folgen, "wonach dieses durch persönliche Unverträglichkeiten belastet war, die [Beschwerdeführerin] in der Erbringung ihrer Arbeitsleistungen jedoch nicht merklich behindert war bzw. dadurch positive Arbeitsresultate nicht verhindert wurden
- 5 oder ihre Fähigkeiten zu wenig zum Tragen kamen" (vgl. KG act. 2 S. 20, 3. Abschnitt). b) Die Beschwerdeführerin rügt die beiden vorstehenden Feststellungen als willkürlich (vgl. KG act. 1 S. 3/4, Ziff. 2, S. 4, Ziff. 3). Dabei führt sie zur Begründung der Willkürlichkeit in beiden Fällen die gleichen Gründe an und weist darauf hin, dass die Beurteilung des damaligen Arbeitsumfeldes eng mit dem Arbeitsklima zwischen ihr und K.B. zusammenhänge (vgl. KG act. 1 S. 4, 3. Abschnitt). Grundsätzlich wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vor, die Tatsache, dass ihre Arbeitsbedingungen infolge des erlebten "Mobbings/Diskriminierung durch ihren Vorgesetzten" K.B. ungleich schwieriger gewesen seien als die ihrer Kollegen, nicht gewürdigt zu haben (vgl. KG act. 1 S. 4, 2. Abschnitt). Im Rahmen der Begründung ihrer Rügen führt die Beschwerdeführerin verschiedene Zeugenaussagen an (vgl. KG act. 1 S. 5-6, Ziff. 4.1-4.6) und schliesst darauf, aufgrund des Beweisverfahrens sei als erstellt zu betrachten, dass andere Arbeitskollegen (wie insbesondere L.D.) von K.B. korrekt behandelt worden seien und die Kommunikation "ungleich anders gestaltet" gewesen sei, da L.D. diese als "gut" bezeichnet habe. Aus dem erstinstanzlich durchgeführten Beweisverfahren gehe nicht hervor, dass die Arbeitsbedingungen für alle Mitarbeiter ähnlich gewesen seien, so die Beschwerdeführerin weiter. Dies wäre nur der Fall, wenn die befragten Arbeitskollegen der Beschwerdeführerin in der fraglichen Zeit ebenfalls gemobbt und/oder diskriminiert worden wären. Keiner der 13 Zeugen habe jedoch erklärt, während seiner Tätigkeit bei der Beschwerdegegnerin gemobbt oder diskriminiert worden zu sein und/oder unter ähnlich belastenden Bedingungen seine Arbeit erbracht zu haben. Die obergerichtliche Schlussfolgerung, dass die Arbeitsbedingungen für alle Mitarbeiter ähnlich gewesen seien, sei daher willkürlich (vgl. KG act. 1 S. 7, 2. Abschnitt). Willkürlich sei aus diesen Gründen auch die vorinstanzliche Annahme, dass die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und K.B. durch persönliche Unverträglichkeiten lediglich belastet gewesen sei. Es müsse vielmehr als erstellt gelten, dass die Beschwerdeführerin von K.B. wiederholt gegenüber anderen Angestellten diskriminiert und in einem schlechten Licht dargestellt worden sei. Die Arbeitsbedingungen der Beschwerdeführerin seien
- 6 daher erheblich schwieriger gewesen als diejenigen anderer Mitarbeiter und sie habe ihre sehr guten Arbeitsleistungen in einem besonders schwierigen Umfeld erbringen müssen bzw. erbracht, was bei der Leistungsbewertung entsprechend hätte berücksichtigt werden müssen (vgl. KG act. 1 S. 7-8). Abschliessend wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vor, alle die von ihr angeführten Zeugenaussagen bei der Beurteilung des Arbeitsumfeldes und der Beziehung zu K.B. grundlos unberücksichtigt gelassen zu haben (vgl. KG act. 1 S. 8, 3. Abschnitt). c) Das Vorliegen eines allenfalls vorhandenen Nichtigkeitsgrundes muss in der Beschwerdeschrift nachgewiesen werden (vgl. § 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO). Dies bedingt, dass sich die Beschwerde führende Partei konkret mit dem angefochtenen Entscheid bzw. den darin enthaltenen Erwägungen auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern diese am geltend gemachten Nichtigkeitsgrund leiden (Rügeprinzip). Wer z.B. die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides aufgrund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen (vgl. § 290 ZPO; VON RECHENBERG, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 16ff.; SPÜHLER/VOCK, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 56f. und 72f.; FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen ZPO, 3. Auflage, Zürich 1997, N 4f. zu § 288 ZPO mit Hinweisen). Die Nicht-Erfüllung der Begründungsanforderungen hat zur Folge, dass auf die entsprechenden Beschwerdepunkte nicht eingetreten werden kann. d) Der Vorinstanz nahm auf den S. 18 - 20 eine Beurteilung des damaligen Arbeitsumfeldes der Beschwerdeführerin vor. Dabei ging es der Vorinstanz vor allem um die Rahmenbedingungen wie personelles Umfeld, organisatorische Strukturen, Situation des Fondsgeschäftes, Umstrukturierungen (vgl. KG act. 2 S. 20, 2. Abschnitt). Auf den S. 20 - 27 beleuchtete die Vorinstanz vor allem das Arbeitsklima zwischen der Beschwerdeführerin und K.B. und prüfte, ob Letzterer Kollegen oder Vorgesetzte zum Mobbing gegen die Beschwerdeführerin angestiftet habe, ob er (K.B.) selber Mobbing gegen die Beschwerdeführerin betrieben habe und ob die Beschwerdeführerin generell in einem schwierigen und feindseli-
- 7 gen Umfeld habe arbeiten müssen (vgl. KG act. 2 S. 25, 3. Abschnitt, S. 27, 1. Abschnitt). Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den an den angegebenen Entscheidstellen angestellten Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander. Sie beschränkt sich statt dessen darauf, ihre Sicht der Dinge darzulegen und derjenigen des Sachrichters gegenüberzustellen, indem sie auf ihr wichtig erscheinende Zeugenaussagen hinweist und es im Gegensatz zur Vorinstanz und losgelöst von dortigen Entscheidgründen als erstellt erachtet, dass sie von K.B. "diskriminiert", "in einem schlechten Licht dargestellt" und "gemobbt" worden sei. Darüber hinaus werden die in der Beschwerde als wesentlich erachteten Zeugenaussagen zum grossen Teil nur ungenügend belegt bzw. zitiert. An den angegebenen Protokollstellen (Seitenzahlen) finden sich jeweils zahlreiche Fragen und Antworten zu teils verschiedenen Themenbereichen, so dass meistens unklar bleibt, aus welchen Aussagen des betreffenden Zeugen die Beschwerdeführerin ihre Schlussfolgerungen ableitet. Die Mangelhaftigkeit der Beschwerdebegründung sei anhand folgender Beispiele veranschaulicht. aa) Unter Ziff. 4.5 der Beschwerde argumentiert die Beschwerdeführerin (KG act. 1 S. 6 [Hervorhebung im Original]): "So bestätigt denn auch der Zeuge Haubensack (Prot. S. 216), dass K.B. die Beschwerdeführerin gegenüber ihrem Arbeitskollegen Diener schlecht gemacht habe." Auf S. 216 des Protokolls finden sich 7 Fragen und Antworten zu unterschiedlichen Themen. Offenbar hatte die Beschwerdeführerin dabei die Fragen/Antworten 4-6 im Auge, welche wie folgt lauten: "[...] Wissen sie, ob K.B. anderen Kollegen gegenüber [die Beschwerdeführerin] schlecht machte? Ich glaube es. Können Sie das ausführen?
- 8 - Ich glaube, er hat es einmal mit Diener besprochen. Was besprochen? An Details erinnere ich mich nicht. [...]" Die Beschwerdeführerin schliesst daraus in apodiktischer Weise, der Zeuge André Haubensack habe bestätigt, dass K.B. die Beschwerdeführerin gegenüber Luca Diener schlecht gemacht habe. Geht man die Antworten durch, findet sich aber keine solche Bestätigung, und die Beschwerdeführerin zeigt mit keinem Wort auf, weshalb sich trotz der zögerlichen und vagen Aussagen des Zeugen eine entsprechende Annahme (eben doch) aufdrängt. Unberücksichtigt bleibt sodann, dass die Vorinstanz die entsprechende Zeugenaussage in die Entscheidfindung einfliessen liess (vgl. KG act. 2 S. 25 oben), und dazu (unangefochten) erwog, "Haubensack hatte zwar vermutet, dass sich K.B. einmal negativ bei Diener über die [Beschwerdeführerin] geäussert habe, Diener selbst bestätigte dies jedoch nicht" (vgl. KG act. 2 S. 25 unten). bb) Unter Ziff. 4.4 der Beschwerde argumentiert die Beschwerdeführerin (vgl. KG act. 1 S. 6 [Hervorhebung im Original]): "Das Schlechtmachen der Beschwerdeführerin durch ihren direkten Vorgesetzten K.B. und die damit verbundene Verunglimpfung ihrer Arbeitsleistungen zog sich durch alle Hierarchien bei der Beschwerdegegnerin (Prot. S. 248, 249) und war daher allgemein bekannt." Auf den Seiten 248 und 249 finden sich wiederum zahlreiche Fragen und Antworten. Zum Thema "Schlechtmachen der Beschwerdeführerin durch ihren direkten Vorgesetzten" fallen zwei konkrete Fragen an den Zeugen S. auf, auf welche offenbar auch die Beschwerdeführerin Bezug nehmen wollte (vgl. Prot. AG S. 248 unten und S. 249 oben): "[...] Machte K.B. [die Beschwerdeführerin] bei anderen Leuten schlecht?
- 9 - Das ist immer eine persönliche Einschätzung. Man braucht ein dickes Fell, wenn andere über einen reden. Wenn sie empfindlich sind, sagen sie ja, und wenn sie nicht so empfindlich sind, sagen sie, dass er halt etwas dumm geredet hat. Das ist immer eine persönliche Einschätzung. Haben Sie noch Beispiele, wie K.B. sich konkret über [die Beschwerdeführerin] äusserte? Nicht konkret, aber sinngemäss, dass sie ihre Arbeit nicht mache oder nicht so, wie er sich das vorstelle. Er selber war aber nicht in der Lage, [die Beschwerdeführerin] dahingehend anzuleiten, was er wirklich haben möchte und welche Arbeit er wirklich von ihr fordert. [...]" Auch hier schliesst die Beschwerdeführerin in apodiktischer Weise, dass das "Schlechtmachen" durch K.B. "allgemein bekannt" gewesen sei, und blendet dabei aus, dass sich der Zeuge auf die einschlägigen Fragen hin vorsichtig und differenziert ausgedrückt hatte. Sodann bleibt unberücksichtigt, dass die Vorinstanz die entsprechenden Zeugenaussagen in die Entscheidfindung einfliessen liess (vgl. KG act. 2 S. 22), und dazu (unangefochten) erwog: "Soweit sich K.B. gemäss den Aussagen von Zeugen gegenüber Dritten über die [Beschwerdeführerin] äusserte, war es offensichtlich primär Kritik an ihrer konkreten Arbeitsleistung. S. hatte - wie oben erwähnt - ausgeführt, dass K.B. die Auffassung vertreten habe, dass die [Beschwerdeführerin] ihre Arbeit nicht mache oder nicht so, wie er sich das vorstelle, wovon K.B. offensichtlich subjektiv überzeugt war. S. bestätigte auch, dass sich K.B. vor allem gegenüber Vorgesetzten in dieser Weise geäussert habe. Auch aus den Aussagen von S., welcher der [Beschwerdeführerin] wohlwollend gegenüberstand und Differenzen mit K.B. hatte, geht jedoch nicht hervor, dass sich K.B. unsachlich über die [Beschwerdeführerin] geäussert oder ein eigentliches Mobbing inszeniert hätte. [...]" (vgl. KG act. 2 S. 25/26). cc) Unter Ziff. 4.2 der Beschwerde (KG act. 1 S. 5) zitiert die Beschwerdeführerin eine Aussage des Zeugen H.O. auf Seite 294 des Protokolls, wo dieser erklärte, der Tenor sei gewesen, die Beschwerdeführerin abzuschieben.
- 10 - Die Beschwerdeführerin löst die Aussage aus dem Zusammenhang heraus und will suggerieren, dass der Zeuge eine eigentliche Mobbingsituation bestätigt habe. Sie blendet dabei die vorangegangenen Aussagen, welche der Zeuge im fraglichen Kontext auf die gleiche Frage machte, aus (vgl. AG Prot. S. 294 oben). Berücksichtigt man aber diese Aussagen, so erhält die - lakonische und offensichtlich etwas salopp formulierte - Anmerkung des Zeugen eine andere Bedeutung. Insbesondere kann nicht gesagt werden, dass der Zeuge die von ihm geschilderte Einstellung oder Haltung der Vorgesetzten ("Abschieben" der Beschwerdeführerin) auf sachfremde oder feindselige Beweggründe zurückführte (vgl. auch KG act. 2 S. 23 oben und S. 28 unten sowie dortige Verweise auf Protokoll). Letzteres bildete aber nach der (unangefochten gebliebenen) Darstellung der Vorinstanz eine notwendige Voraussetzung, um von Mobbing sprechen zu können (vgl. etwa KG act. 2 S. 27 oben). e) Auf die entsprechenden Beschwerdepunkte (KG act. 1 S. 3-8, vgl. vorstehend lit. b) kann nach dem Gesagten nicht eingetreten werden 2. Auf die unter Ziff. 5 der Beschwerde erhobene Rüge (vgl. KG act. 1 S. 8- 9) braucht nicht weiter eingegangen zu werden. Sie knüpft an die Begründetheit der vorstehenden Rügen an, welchen aber - wie gezeigt - kein Erfolg beschieden war. 3. a) Im Anschluss daran wird in der Beschwerde eingewendet, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass die Beschwerdegegnerin die ihr (der Beschwerdeführerin) gegenüber bestehenden Sorgfalts- und Fürsorgepflichten verletzt habe. So sei das unter Verletzung der internen Richtlinien zustande gekommene falsche Zeugnis von K.B. von seinen Nachfolgern (und neuen Vorgesetzten der Beschwerdeführerin) H.H. und H.O. übernommen worden, welche sich beide kein eigenes Bild von der Beschwerdeführerin hätten machen können (vgl. KG act. 1 S. 9, 2. Abschnitt). b) Die Beschwerdeführerin brachte den gleichen Einwand bereits im obergerichtlichen Verfahren vor (vgl. KG act. 2 S. 27, 2. Abschnitt und dortiger Verweis) und übersieht, dass die Vorinstanz diesen mit eingehenden Erwägungen als nicht
- 11 stichhaltig verworfen hat (vgl. KG act. 2 S. 27-34, insb. S. 33, 1. Abschnitt a.E.). Mangels Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen kann daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob bzw. inwieweit die Vorinstanz im fraglichen Kontext (bundes-) rechtliche Erwägungen angestellt hatte, welche mit Blick auf § 285 Abs. 1 und 2 ZPO im Verfahren der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde ohnehin nicht überprüft werden könnten, sondern mit der hier zulässigen eidgenössischen Berufung beim Bundesgericht vorzubringen wären. 4. a) Im letzten Teil der Beschwerdeschrift geht es darum, ob die "Finanzanalyse" eine wichtige Tätigkeit der Beschwerdeführerin gewesen war und daher in das Arbeitszeugnis hätte aufgenommen werden müssen (vgl. KG act. 1 S. 9-12, Ziff. 6). b) Die Beschwerdeführerin ist auf den am 1. November 2001 in Kraft getretenen § 104a GVG hinzuweisen. Nach dieser Bestimmung ist grundsätzlich nicht nur die Kassationsinstanz, sondern auch die untere Instanz im Rahmen der Neubeurteilung nach einer Rückweisung thematisch auf die mit der Gutheissung des Rechtsmittels zusammenhängenden Fragen beschränkt (Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes). Vorbehalten bleiben nach Abs. 3 von § 104a GVG ein geänderter Sachverhalt und die Änderung von Gesetzen oder Rechtsprechung durch übergeordnete Gerichte. Rügen, welche das Kassationsgericht ungeprüft offen liess, dürfen nach der Rückweisung indessen sowohl vor der unteren Instanz als auch im (erneuten) Kassationsverfahren nochmals vorgebracht werden, denn § 104a Abs. 2 GVG spricht nur von nicht erhobenen oder als unzulässig oder unbegründet verworfenen Rügen (ZR 103 Nr. 49). c) Die Rüge betreffend Nichterwähnung der Tätigkeit der Finanzanalyse ist im vorliegenden dritten Kassationsverfahren im Lichte von § 104a StPO bzw. ZR 103 Nr. 49 nicht mehr zugelassen. Die Beschwerdeführerin hatte bereits im zweiten Kassationsverfahren (AA050081 [KG act. 1 S. 6-7]) beanstandet, dass die Vorinstanz die besagte Tätigkeit mangels Erheblichkeit nicht in das Arbeitszeugnis aufgenommen habe. Das Kassationsgericht hatte diese Rüge im Beschluss vom 11. März 2006 (vgl. OG act. 129 S. 13-15) behandelt – also nicht of-
- 12 fen gelassen - und sie hernach verworfen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden konnte (vgl. OG act. 129 S. 15, 2. Abschnitt a.E. und S. 18, 2. Abschnitt a.E.). In diesem Punkt war bzw. ist eine spätere Anfechtung somit nicht mehr möglich; ein Ausnahmefall nach § 104a Abs. 3 GVG liegt nicht vor. Dies führt hinsichtlich des vorstehend zitierten Beschwerdepunktes im vorliegenden dritten Kassationsverfahren zu einem Nichteintretens-Entscheid. d) Erwähnt sei ergänzungshalber, dass es die Beschwerdeführerin auch in diesem Punkt versäumt hat, sich rechtsgenügend mit den Entscheidgründen der Vorinstanz auseinanderzusetzen (vgl. KG act. 2 S. 41-42). Sie weist zwar auf einzelne Erwägungen im angefochtenen Entscheid hin, legt aber nicht konkret dar, dass bzw. aus welchen Gründen diese am geltend gemachten Nichtigkeitsgrund leiden, sondern zeigt lediglich ihren gegenteiligen Standpunkt auf. Namentlich legt sich nicht konkret dar, dass die Parteien und Zeugen entgegen der Auffassung der Vorinstanz durchwegs von einem einheitlichen Begriff der Finanzanalyse ausgingen. Entsprechendes ist auch nicht ersichtlich, geht man die Parteistandpunkte gemäss der unangefochten gebliebenen Darstellung der Vorinstanz durch (vgl. KG act. 2 S. 41, 3. und 4. Abschnitt). Der Hinweis auf die Internetseite "[...].com" bzw. den dort angeblich verwendeten (weiten) Begriff der Finanzanalyse ist vor diesem Hintergrund unbehelflich (vgl. KG act. 1 S. 9/10), zumal die "[...]" nicht mit der Beschwerdegegnerin gleichgesetzt werden kann bzw. identisch ist. 5. Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde (KG act. 1) nicht eingetreten werden. 6. Auf die von der Beschwerdeführerin persönlich verfasste Eingabe vom 6. Dezember 2006 kann nicht eingetreten werden (vgl. KG act. 13). Die Beschwerdeführerin wurde mit Präsidialverfügung vom 23. November 2006 (KG act. 11) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Stellungnahme zur Beschwerdeantwort weitere Vorbringen nur insoweit zulässig sind, als die Beschwerdeantwort dazu Anlass gibt, und sie insbesondere mit Anträgen in der Sache, Rügen und/oder Ergänzungen der Beschwerde, die bereits in der Beschwerdebegründung hätten erhoben werden können, ausgeschlossen ist. In ihrer Eingabe rollt die Beschwerdeführerin statt dessen unter den Titeln "Wie ich von mei-
- 13 nem Vorgesetzten K.B. und anderen 'unter Druck gesetzt und terrorisiert' sowie an der Erstellung meiner Leistungen gehindert wurde" und "Nachweis, dass die Arbeitsbedingungen infolge Mobbing/Diskriminierung wesentlich schwieriger waren als für andere Arbeitskollegen" nochmals eingehend die ihr wichtig erscheinenden Aspekte des Arbeitsverhältnisses mit der Beschwerdegegnerin auf (vgl. KG act. 13 S. 2ff.). Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin dabei keine substantiierten Rügen erhebt bzw. lediglich appellatorische Kritik übt, handelt es sich ausschliesslich um Vorbringen, welche bereits in der Beschwerdebegründung hätten erhoben werden können. 7. Bei diesem Ausgang besteht für den von der Beschwerdeführerin persönlich gestellten (und sinngemäss verstandenen) Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ("Gesuch um Anhörung") kein Raum (vgl. KG act.3). Ohnehin ist das Verfahren der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - schriftlich und es wird keine öffentliche Verhandlung durchgeführt (vgl. ZR 90 Nr. 73 und seitherige Entscheide). III. 1. Das Verfahren ist grundsätzlich kostenlos (vgl. Art. 343 Abs. 3 OR). Die Beschwerdegegnerin wirft der Beschwerdeführerin, was ihre persönliche Eingabe vom 6. Dezember 2006 betrifft, mutwillige oder mindestens leichtsinnige Prozessführung im Sinne von BGE 112 V 334 E. 5 vor (vgl. KG act. 21 S. 3/4). Die Beschwerdeführerin verfügt wohl über eine akademische Ausbildung und war in jenem Zeitpunkt, als sie die Präsidialverfügung vom 23. November 2006 mit den erklärenden Hinweisen erhalten hatte, noch anwaltlich vertreten. Dennoch kann nicht gesagt werden, dass sie wider besseres Wissen oder wider der von ihr aufgrund der Sach- und Rechtslage zu erwartenden Einsicht gehandelt hätte (vgl. statt vieler BRÜHWILER, Kommentar zum Einzelarbeitsvertrag, 2. Auflage, Bern u.a. 1996, N 8 zu Art. 343 OR). Die Beschwerdeführerin hat die Eingabe offensichtlich ohne anwaltliche Mithilfe und in der (falschen) Meinung verfasst, sie kön-
- 14 ne die in der Beschwerdeantwort als unsubstantiiert bemängelten Stellen der Nichtigkeitsbeschwerde mit "einem Prozessbeitrag in eigener Sache" und "im Interesse der Wahrheitsfindung" ergänzen, so die Beschwerdeführerin wörtlich (vgl. KG act. 1 S. 2 oben). Auch darf nicht übersehen werden, dass in Fällen der vorliegenden Art, in welchen sich der Streit um den Inhalt eines Arbeitszeugnisses bzw. um die Beurteilung der eigenen Leistung dreht, rein verstandesmässige Argumente leicht durch emotionale Überlegungen in den Hintergrund gedrängt werden können (a.a.O., vgl. auch KG act. 3). Von Mutwilligkeit oder Leichtsinnigkeit kann aus den genannten Gründen daher noch nicht gesprochen werden, weshalb es bei der Kostenlosigkeit des Kassationsverfahrens bleibt und von einer vollumfänglichen oder teilweisen Auflage der Kosten abzusehen ist. 2. Hingegen hat die unterliegende Beschwerdeführerin die obsiegende Beschwerdegegnerin für die Aufwendungen im Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen (§ 68 Abs. 1 in Verbindung mit § 64 Abs. 2 ZPO; vgl. bereits OG act. 129 S. 19 bzw. OG act. 91 S. 20). Bei der Festsetzung der Prozessentschädigung ist wie bereits im ersten Kassationsverfahren von einem Streitwert von zwei Monatslöhnen bzw. Fr. 19'000.– auszugehen (vgl. OG act. 91 S. 20), wobei die Bemessungskriterien nach §§ 2 und 3 AnwGebVO sowie (analog) § 6 Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 2 AnwGebVO und § 12 Abs. 1 AnwGebVO zur Anwendung gelangen.
- 15 - Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.– zu entrichten. 4. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt Fr. 19'000.–. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die I. Zivilkammer des Obergerichts, an den Einzelrichter am Arbeitsgericht Zürich (4. Abteilung) und an das Schweizerische Bundesgericht, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: