Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA060101/U/ys Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Robert Karrer, Karl Spühler, Paul Baumgartner und die Kassationsrichterin Yvona Griesser sowie der Sekretär Markus Nietlispach Zirkulationsbeschluss vom 14. Juli 2006 in Sachen X., Rekurrent und Beschwerdeführer betreffend Vertretungsbeistandschaft Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Mai 2006 (NX060020/U)
- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1.a) Die am 30. März 2002 verstorbene Erblasserin A. bestimmte in ihrer öffentlichen letztwilligen Verfügung vom 4. Juli 1997, dass ein Zwölftel ihres Nachlasses dem Rekurrenten und Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer) und ein weiteres Zwölftel dessen am 11. Februar 1994 geborenen und unter der gemeinsamen elterlichen Sorge des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau stehenden Sohn Y. zukommen sollte. Für den Rest des Nachlasses setzte sie drei weitere Erben ein (VB act. 3). b) Am 16. April 2002 ersuchte der von der Erblasserin eingesetzte Willensvollstrecker die Vormundschaftsbehörde Q. um Prüfung der Frage, ob Y. im Hinblick auf die Wahrung seiner Rechte als Erbe ein "Teilungsbeistand" zu bestellen sei (vgl. VB act. 5). Unter Bezugnahme auf dieses Gesuch beschloss die Vormundschaftsbehörde Q. am 27. Juni 2002, auf die Bestellung eines Beistands für Y. zu verzichten (VB act. 14). Diesen Entscheid zog der Willensvollstrecker mit Vormundschaftsbeschwerde an den Bezirksrat Dietikon (als untere vormundschaftliche Aufsichtsbehörde) weiter (VB act. 18). Mit Beschluss vom 4. Dezember 2002 wies dieser die Vormundschaftbehörde Q. in Gutheissung der Beschwerde an, für Y. zur Wahrnehmung und Vertretung seiner Interessen bei der Regelung der Erbteilung in der Hinterlassenschaft der Erblasserin eine Vertretungsbeistandschaft zu errichten und eine Person als Beistand oder Beiständin zu bestellen (VB act. 25). Dieser bezirksrätliche Entscheid wurde nicht angefochten und erwuchs mithin in Rechtskraft. In der Folge errichtete die Vormundschaftbehörde Q. mit unangefochten gebliebenem Beschluss vom 20. März 2003 im Sinne der bezirksrätlichen Anweisung für Y. eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 392 Ziff. 2 ZGB, wobei als Beiständin Rechtsanwältin Dr. iur. B. ernannt wurde (VB act. 38). c) Im Rahmen dieses (vormundschaftsrechtlichen) Mandats gab die Beiständin der Vormundschaftsbehörde Q. unter dem 10. Juni 2005 bekannt, dass eine der Miterbinnen eine Erteilungsklage gegen die übrigen Erben vorbereite (VB
- 3 act. 61). Am 3. Februar 2006 gelangte die Beiständin erneut an die Vormundschaftsbehörde Q. Dabei ersuchte sie diese, im Bestreben um Vermeidung unnötiger Rechtskosten für Y. einen Entscheid darüber zu treffen, ob die von der genannten Miterbin angestrengte Erbteilungsklage, bezüglich welcher anlässlich der bereits durchgeführten Sühnverhandlung keine Einigung habe erzielt werden können, und das im bevorstehenden Erbteilungsprozess ergehende Urteil, wie auch immer es ausfallen werde, anerkannt werden solle (VB act. 66). Ohne weitere Abklärungen getätigt zu haben, erteilte die Vormundschaftsbehörde Q. der Beiständin in der Folge mit Beschluss vom 16. Februar 2006 die Zustimmung, die Klage der auf Erbteilung klagenden Miterbin vorbehaltlos zu anerkennen (VB act. 67 = BR act. 1A/2). Hiegegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. März 2006 (Vormundschafts-)Beschwerde beim Bezirksrat Dietikon (BR act. 1A/1; s.a. BR act. 1A/4 und 1A/5), auf welche dieser mangels rechtsgenügender (Rechtsmittel-) Anträge und Begründung mit Beschluss vom 5. April 2006 nicht eintrat (BR act. 1A/9 = OG act. 7). Den bezirksrätlichen (Nichteintretens-)Entscheid focht der Beschwerdeführer unter dem 6. April 2006 rechtzeitig mit Rekurs im Sinne von § 280a Abs. 1 Ziff. 1 ZPO an (OG act. 2). Mit Beschluss vom 23. Mai 2006 hob die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Vorinstanz) den angefochtenen Entscheid in Gutheissung des Rekurses sowie unter Übernahme der zweitinstanzlichen Kosten auf die Gerichtskasse auf, und sie wies die Sache gestützt auf § 280i ZPO zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuem Entscheid an den Bezirksrat Dietikon zurück (OG act. 16 = BR act. 1 = KG act. 2). Zur Begründung stellte sie vorweg klar, dass es im vorliegenden Verfahren nicht mehr um die (vom Beschwerdeführer erneut aufgeworfene, jedoch bereits rechtskräftig entschiedene) Frage gehen könne, ob es richtig gewesen sei, für Y. eine Beistandschaft zu errichten. Insoweit sei der Bezirksrat im Ergebnis zu Recht auf die Vormundschaftsbeschwerde nicht eingetreten. Bezüglich der im Rekursverfahren allein zur Diskussion stehenden Frage, ob der Entscheid der Vormundschaftbehörde, der Beiständin die Anerkennung der Erbteilungsklage zu bewilligen, richtig und angemessen war oder nicht,
- 4 erwog die Vorinstanz sodann, dass der Beschwerdeführer entgegen der Auffassung des Bezirksrates durchaus einen Rechtsmittelantrag gestellt und diesen auch rechtsgenügend begründet habe, zumal im Bereich des Vormundschaftsrechts bzw. im (vormundschaftlichen Beschwerde-)Verfahren vor Bezirksrat nicht das Rügeprinzip, sondern die Offizialmaxime gelte. Dementsprechend hätte der Bezirksrat auf die erhobene Beschwerde hin umfassend prüfen müssen, ob der Entscheid der Vormundschaftsbehörde richtig und angemessen gewesen sei. Nachdem er dies unterlassen habe, sei dies nachzuholen, wobei dem entsprechenden Entscheid (betreffend Ermächtigung zur Klageanerkennung) zunächst weitere Abklärungen bezüglich der Rechtslage voranzugehen hätten (KG act. 2 S. 5 ff., Erw. 4). d) Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 27. Mai 2006 zugestellten (OG act. 17/1) Rekursentscheid richtet sich die vorliegende, vom 25. Juni 2006 datierte, tags darauf zur Post gegebene und damit fristwahrend eingereichte (vgl. § 287 ZPO und §§ 191/193 GVG) Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 1), von deren Eingang dem Beschwerdeführer und den Vorinstanzen mit Schreiben vom 28. Juni 2006 Kenntnis gegeben wurde (KG act. 5). Darin beantragt der Beschwerdeführer, den angefochtenen obergerichtlichen Rückweisungsentscheid insoweit (teilweise) aufzuheben, als damit seinem Rekursantrag auf Aufhebung der Beistandschaft für seinen Sohn, welchen Antrag er im Rahmen des vorliegenden Kassationsverfahrens erneuert, nicht entsprochen wurde (KG act. 1 S. 1, lit. A). e) Da sich die Beschwerde sofort als unzulässig erweist (vgl. nachstehende Erw. 2), kann – nach bereits erfolgtem Beizug der vorinstanzlichen Akten (vgl. KG act. 4 und 7) – von Weiterungen im Sinne von § 289 ZPO abgesehen, d.h. darauf verzichtet werden, sie der Vorinstanz zur Vernehmlassung zuzustellen (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 2 zu § 289 ZPO). Eine allfällige Beantwortung der Beschwerde fällt im Übrigen auch deshalb ausser Betracht, weil es im vorliegenden Verfahren an einer Gegenpartei fehlt (vgl. Frank, Ergänzungsband zu Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., Zürich 2000, N 5 vor §§ 280a ff. ZPO und N 34 zu § 280e ZPO; aber auch Müller, Aufsichtsrechtliche Zuständigkeiten und Rechtsmittel im vormund-
- 5 schaftlichen Verfahren, in: Bräm [Hrsg.], Anpassung des Zürcher Prozessrechts im Personen- und Familienrecht, Zürich 2001, S. 131 f.). 2.a) Vorab stellt sich die (in der Beschwerdeschrift mit keinem Wort angeschnittene) Frage nach der Beschwerdefähigkeit des angefochtenen vorinstanzlichen Beschlusses, welche eine Prozess- bzw. Rechtmittelvoraussetzung betrifft und daher im Zusammenhang mit der Eintretensfrage von Amtes wegen zu prüfen ist (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 15 f. zu § 108 ZPO, N 4 vor §§ 259 ff. ZPO, N 1 zu § 290 ZPO). b) Zwar unterliegen obergerichtliche Rekursentscheide grundsätzlich der Nichtigkeitsbeschwerde ans Kassationsgericht (vgl. § 281 ZPO in Verbindung mit § 69a Abs. 1 GVG; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 5; Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 10 zu § 281 ZPO; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 62). Gemäss der am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Ausschlussvorschrift von § 284 Ziff. 5 ZPO ist die Nichtigkeitsbeschwerde (unter anderem) jedoch nicht zulässig gegen Rekursentscheide des Obergerichts über Entscheide des Bezirksrates in Familienrechtssachen (§§ 280a-j ZPO), sofern der Bezirksrat als Beschwerdeinstanz (und das Obergericht demnach funktionell als obere kantonale Aufsichtsbehörde; vgl. § 44a Ziff. 1 GVG in Verbindung mit § 56b Abs. 1 EG ZGB, § 75 EG ZGB und § 280a Abs. 1 Ziff. 1 ZPO) entschieden hat (vgl. hiezu Frank, a.a.O., N 1 ff. zu § 284 ZPO [und N 10a vor §§ 280a ff. ZPO]; Müller, a.a.O., S. 128). Diese Regelung findet ihren Ursprung im zwingenden Bundesrecht, welches die kantonale Kompetenz zum Erlass von Ausführungs- und Verfahrensvorschriften in Vormundschaftssachen in dem Sinne beschränkt, als das kantonale Verfahrensrecht in Angelegenheiten, die kraft eidgenössischen Rechts den vormundschaftlichen Behörden übertragen sind, was gemäss Art. 421 Ziff. 8 ZGB (in Verbindung mit Art. 367 Abs. 3 ZGB; vgl. Riemer, Grundriss des Vormundschaftsrechts, 2. A., Bern 1997, § 6 N 58; Geiser, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch I, 2. A., Basel/Genf/München 2002, N 7 zu Art. 421/422 ZGB, je m.w.Hinw.) für die Zustimmung zur Prozessführung eines gestützt auf Art.
- 6 - 392 Ziff. 2 ZGB Verbeiständeten zutrifft, maximal zwei Beschwerdeinstanzen vorsehen darf (vgl. Art. 361 Abs. 2 ZGB und hiezu etwa BGE 47 II 17; 64 II 336; 67 II 205 f.; 82 II 207 f.; 83 II 184; 85 II 282 f.; Schnyder/Murer, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bd. II, 3. Abt., 1. Teilbd., 3. A., Bern 1984, N 27, 29 f. und 33 zu Art. 361 ZGB; Tuor/Schnyder/Schmid/Rumo-Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 12. A., Zürich 2002, S. 482; Müller, a.a.O., S. 128 f.); im Kanton Zürich sind dies in familienrechtlichen Angelegenheiten (Art. 90-456 ZGB) der Bezirksrat und das Obergericht (vgl. §§ 41 und 75 [in Verbindung mit § 56b] EG ZGB). c) Im vorliegenden Fall hat der Bezirksrat Dietikon mit seinem rekursweise vor Obergericht angefochtenen Beschluss vom 5. April 2006 über eine bei ihm anhängig gemachte (Vormundschafts-)Beschwerde gegen einen von der Vormundschaftsbehörde Q. (am 16. Februar 2006) gefällten Beschluss (durch Nichteintreten) entschieden (vgl. BR act. 1A/9, insbes. S. 3, Disp.-Ziff. 1). Damit hat er formell einen Beschwerdeentscheid getroffen und mithin als Beschwerdeinstanz im Sinne von § 284 Ziff. 5 ZPO entschieden. Demzufolge ist die Nichtigkeitsbeschwerde gegen den obergerichtlichen Rekursentscheid (KG act. 2) nicht zulässig. Zutreffenderweise enthält dieser denn auch keine dahingehende Rechtsmittelbelehrung, welche bei Zulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde obligatorisch wäre (vgl. § 157 Ziff. 12 in Verbindung mit § 188 GVG). (Insoweit wäre die Kritik des Beschwerdeführers am Umstand fehlender Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluss [vgl. KG act. 1 S. 3/4], sollte damit sinngemäss eine Verletzung von § 188 GVG geltend gemacht werden, unbegründet.) d) Handelt es sich beim angefochtenen Beschluss vom 23. Mai 2006 demnach um einen nicht beschwerdefähigen Entscheid und fehlt es damit an einer Prozess- bzw. Rechtsmittelvoraussetzung, kann auf die gegen ihn gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingetreten werden (ZR 84 Nr. 138, Erw. 1; Spühler/ Vock, a.a.O., S. 79; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 vor §§ 259 ff. ZPO und N 22 zu § 108 ZPO; s.a. Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich 1979, S. 491, 494 und 504).
- 7 e) Unter diesen Umständen braucht nicht näher geprüft zu werden, ob die Beschwerde allenfalls (auch) unter dem Aspekt von § 284 Ziff. 2 ZPO, nach welcher Vorschrift die Nichtigkeitsbeschwerde gegen Entscheide einer Aufsichtsbehörde unzulässig ist, ausgeschlossen sei (vgl. hiezu Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 3 f. zu § 284 ZPO; Spühler/Vock, a.a.O., S. 57/58; von Rechenberg, a.a.O., S. 7). 3. Bei diesem Ausgang (Nichteintreten) sind die Kosten des Kassationsverfahrens in Anwendung der auch im Rechtsmittelverfahren geltenden allgemeinen Regel (§ 64 Abs. 2 ZPO) dem mit seinem (Rechtsmittel-)Antrag unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Guldener, a.a.O., S. 406, Anm. 6/a). Die Entschädigungsfrage (§§ 68 f. ZPO) stellt sich mangels Gegenpartei nicht. Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 300.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 192.-- Schreibgebühren, Fr. 133.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Für das Kassationsverfahren werden keine Prozess- oder Umtriebsentschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Beiständin von Y. (Rechtsanwältin Dr. iur. B.), die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, den Bezirksrat Dietikon (ad VO.2006.37, Vormundschaftsbe-
- 8 hörde Q.), die Vormundschaftsbehörde (Fürsorgebehörde) Q. und die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: