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Zürich Kassationsgericht 15.11.2006 AA060090

15 novembre 2006·Deutsch·Zurich·Kassationsgericht·PDF·4,480 mots·~22 min·3

Résumé

Unentgeltliche Rechtspflege, Dispositionsmaxime, Urheberrecht an Filmen

Texte intégral

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA060090/U/ys Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Robert Karrer, Dieter Zobl, Karl Spühler und Reinhard Oertli sowie der Sekretär Jürg-Christian Hürlimann Zirkulationsbeschluss vom 15. November 2006 in Sachen A.K., …, Kläger und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt … gegen 1. S-Gesellschaft, …, vertreten durch Rechtsanwalt … 2. St AG, …, Beklagte und Beschwerdegegnerinnen betreffend Urheberrecht Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Mai 2006 (LK060006/Z01)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Mit Eingabe vom 3. Mai 2006 an das Obergericht (I. Zivilkammer) erhob A.K. Klage gegen die S-Gesellschaft und die St AG mit den Begehren, es sei festzustellen, dass der Kläger seit dem 7. August 2002, spätestens seit dem 20. Oktober 2005, der alleinige Rechtsnachfolger des Urhebers J.R.K. am Film "XYZ" (Entstehungsjahr 1960) sei und ihm sämtliche Urheberrechte an diesem Film zustünden. Weiter sei es den Beklagten zu verbieten, das genannte Werk in irgend einer Art und Weise zu nutzen oder darüber zu befinden. Sodann seien die Beklagten zu verpflichten, dem Kläger sämtliche Materialien sowie den seit dem 7. August 2002 erwirtschafteten Gewinn im Zusammenhang mit dem Film herauszugeben und das zu ergehende Urteil, mit welchem dem Kläger die Urheberrechte zugesprochen würden, in der Tagesschau zu publizieren (OG act. 2 S. 2 f.). Mit gleicher Eingabe stellte der Kläger ein Begehren um vorsorgliche Massnahmen in dem Sinne, als den Beklagten für die Dauer des Verfahrens verboten werde, den Film "XYZ" zu verwenden, auszustrahlen, bearbeiten oder Materialien dazu in irgend einer Art zu nutzen. Es seien die geeigneten Massnahmen zu treffen, dass das Filmmaterial, Videos, DVDs, Fernsehfassungen, usw. während der Zeit des Verfahrens nicht verwendet werden können. Weiter sei die C. Suisse, anzuweisen, für die Dauer des Verfahrens keinerlei Material, den genannten Film betreffend, an die Beklagten oder Dritte herauszugeben oder zu nutzen (S. 3). Schliesslich beantragte der Kläger, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und sein Rechtsvertreter zum unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen (S. 3). Das Obergericht hält dafür, der Beschwerdeführer verlange sinngemäss, es seien die vorsorglichen Massnahmen einstweilen ohne Anhörung der Beklagten und mit sofortiger Wirksamkeit, d.h. superprovisorisch anzuordnen (OG act. 7 = KG act. 2 S. 3, Erw. 2.1). Mit Beschluss vom 11. Mai 2006 wies es dieses Begehren ab (a.a.O., Dispositiv Ziffer 1) und setzte den Beklagten Frist an, um einerseits das

- 3 - Massnahmebegehren zu beantworten (Dispositiv Ziffer 3) und andererseits eine Klageantwort einzureichen (Dispositiv Ziffer 4). Mit gleichem Beschluss wies es das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ab (Dispositiv Ziffer 2). 2. Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde beantragt der Beschwerdeführer, es seien Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Beschlusses aufzuheben, die beantragten vorsorglichen Massnahmen anzuordnen und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung gutzuheissen (KG act. 1 S. 2). Die S-Gesellschaft beantragt vollumfängliche Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 7). Die St AG beantwortete die Nichtigkeitsbeschwerde innert Frist nicht und das Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung (KG act. 6). II. 1. Der Beschwerdeführer macht geltend, vorliegend seien lediglich vorsorgliche Massnahmen und nicht superprovisorische Massnahmen beantragt worden. Es sei in der Klageschrift mit keinem Ton gesagt worden, es brauche superprovisorische Massnahmen, da sofort und ohne Anhörung der Gegenseite etwas zu schützen sei und unmittelbare Gefahr bestünde. Ein Telefon hätte genügt, um allfällige Unklarheiten oder Missverständnisse zu klären. Wenn das Obergericht das Rechtsbegehren als solches auf Erlass einer superprovisorischen Massnahme interpretiere, ohne Anlass dazu zu haben und ohne ein allfälliges Missverständnis mittels Telefon zu klären, verletze es die Verhandlungsmaxime und die richterliche Fragepflicht, womit es einen Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziffer 1 ZPO setze (KG act. 1 S. 11 f. Ziffer 6). Ob das Obergericht das Massnahmebegehren irrtümlich als solches auf Erlass superprovisorischer Massnahmen verstanden hat, kann dahingestellt bleiben. Das Obergericht weist zwar in Dispositiv Ziffer 1 ein Begehren, es seien superprovisorisch, d.h. einstweilen ohne Anhörung der Beschwerdegegner und sofort vollstreckbar Massnahmen anzuordnen, ab. In Dispositiv Ziffer 3 setzt es jedoch den

- 4 - Beschwerdegegnern Frist zur Beantwortung des Massnahmebegehrens an (KG act. 2). Somit entscheidet das Obergericht im angefochtenen Beschluss nicht abschliessend über das Massnahmebegehren, sondern nur über das Vorgehen, nämlich dass allfällige Massnahmen nicht vor Anhörung der Gegenpartei erlassen würden. Daran ändert nichts, dass die Begründung des angefochtenen Entscheids weitgehend Erwägungen enthält, die mit Bezug auf das Massnahmebegehren allgemein und nicht bloss für die Frage des Erlasses von Massnahmen ohne Anhörung der Gegenpartei von Belang sein dürften. Nachdem der Beschwerdeführer selbst geltend macht, er habe kein Gesuch um superprovisorischen Erlass von Massnahmen gestellt, wird er durch den Entscheid des Obergerichts, solche Massnahmen nicht superprovisorisch, d.h. ohne Anhörung der Gegenpartei zu erlassen, nicht beschwert. Es fehlt an einem Rechtsschutzinteresse auf Aufhebung von Dispositiv Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses, weshalb diesbezüglich auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzutreten ist (§ 51 Abs. 2 ZPO). 2. a) Das Obergericht weist die Gesuche des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ab, da nach dem vom Beschwerdeführer bislang vorgebrachten deutlich sei, dass dem Beschwerdeführer die Aktivlegitimation fehle, also der Prozess für ihn aussichtslos im Sinne von § 84 Abs. 1 und § 87 ZPO sei (KG act. 2 S. 6 Erw. 4). Hierzu verweist das Obergericht auf seine Erwägungen zur Frage des Erlasses von superprovisorischen vorsorglichen Massnahmen (KG act. 2 S. 3 - 6 Erw. 2.2.1 und 2.2.2). In diesen Erwägungen prüft das Obergericht, ob der Beschwerdeführer mit seinen bisherigen Vorbringen, d.h. mit der Klagebegründung, glaubhaft gemacht habe, dass er über die Urheberrechte am Film "XYZ" verfüge, und verneint dies. Der Beschwerdeführer macht geltend, der angefochtene Beschluss verletze wesentliche Verfahrensgrundsätze im Sinne von § 281 Ziffer 1 ZPO, beruhe auf willkürlichen und aktenwidrigen tatsächlichen Annahmen im Sinne von § 281 Ziffer 2 ZPO und verletze klares materielles Recht im Sinne von § 281 Ziffer 3 ZPO (KG

- 5 act. 1 S. 23 f.). Er beruft sich somit auf sämtliche im zürcherischen Zivilprozessrecht vorgesehenen Nichtigkeitsgründe. b) Als aussichtslos im Sinne von § 84 Abs. 1 ZPO gelten Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Es soll verhindert werden, dass eine Partei auf Staatskosten einen Prozess durchführt, den eine vermögende Partei auf eigene Kosten vernünftigerweise nicht einleiten würden. Ob genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 21a und b zu § 84 ZPO). Das Obergericht hatte somit die Frage der genügenden Aussicht des Prozesses zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf Grund der Vorbringen des Beschwerdeführers in der Klagebegründung (OG act. 2) und der mit dieser eingelegten Urkunden (OG act. 4/1 - 38) zu beurteilen. Da das Kassationsgericht nur zu prüfen hat, ob der angefochtene Entscheid nach der beim Obergericht gegebenen Aktenlage an einem Nichtigkeitsgrund leidet, sind im Kassationsverfahren neue Behauptungen oder Beweismittel, welche eine Vervollständigung des vor dem Obergericht vorzubringenden Prozessstoffes bezwecken, unzulässig. Es gibt kein Novenrecht, und zwar auch nicht im Sinne von § 115 ZPO (Diether von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 17 f.). 3. a) Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht verletze die Dispositionsmaxime wenn es feststelle, der Beschwerdeführer habe den Hauptanspruch, also seine Urheberrechte am Film "XYZ", nicht glaubhaft gemacht. Als Grund werde angeführt, der Beschwerdeführer wolle das Urheberrecht vom angeblichen Urheber, nämlich seinem Vater J.R.K., geerbt haben. Es seien aber keine Anhaltspunkte erkennbar, wonach sein Vater der alleinige Urheber des Films gewesen sei, daher könne der Beschwerdeführer keine Urheberrechte geltend machen. Daher sei weder bewiesen noch glaubhaft gemacht, dass dem Kläger Urheberrechte zustünden.

- 6 - Hierzu bringt der Beschwerdeführer vor, er verlange mit dem Rechtsbegehren Urheberrechte im Sinne von Art. 10 und 11 URG. Solche seien grundsätzlich übertragbar. Ob der Vater des Beschwerdeführers alleiniger Urheber gewesen sei oder nicht, sei nicht die alleinige Frage, die es vorliegend zu klären gelte. Es sei auch nicht die entscheidende Frage, wer die Urheberrechte wann alleine für sich oder wer einzelne Teilrechte gehabt habe. Zu klären sei, ob der Beschwerdeführer die im Rechtsbegehren beanspruchten Rechte heute habe. Er leite seinen Rechtsanspruch nicht auf einen Rechtsübergang im Sinne des Erbrechts ab. Hier verkenne das Obergericht das Prozessthema. Der Beschwerdeführer habe behauptet, die N-Bank habe ihm mit Schreiben vom 20. Oktober 2005 (OG act. 4/35) die Rechte am Film (das "Eigentum") abgetreten. Daher habe ihn die Suissimage im Urheberrechtsregister auch als alleinigen Inhaber der Rechte eingetragen (OG act. 4/33). Mit der Eintragung im Register der Suissimage sei daher zumindest glaubhaft gemacht worden, dass der Beschwerdeführer (alleine) heute Inhaber der Rechte am Film sei. Der Beschwerdeführer stütze seine Rechte somit auf ein Rechtsgeschäft mit der N-Bank und den Eintrag im Register, nicht aber auf Erbschaft von seinem Vater, wie das Obergericht vermeintlich annehme. Wer Urheber des Filmes tatsächlich gewesen sei, sei nicht entscheidend, sondern wer heute Inhaber sämtlicher Verwertungsrechte sei (KG act. 1 S. 4 f. Ziffer 2). b) Die Dispositionsmaxime besagt, dass das Gericht einer Partei weder mehr noch anderes zusprechen dürfe, als diese selber verlange (§ 54 Abs. 2 ZPO). In Ziffer 1 des Klagebegehrens beantragt der Beschwerdeführer, es sei festzustellen, dass er der alleinige Rechtsnachfolger des Urhebers J.R.K. am Film "XYZ" sei und dass ihm sämtliche Urheberrechte zustünden (OG act. 2 S. 2). Der Beschwerdeführer hat sein Rechtsbegehren also nicht auf Feststellung des Übergangs der Rechte kraft Rechtsgeschäft eingeengt bzw. eine Feststellung eines Rechtsübergangs kraft Erbgangs ausgeschlossen. Wenn das Obergericht bei der Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage auch Erwägungen dazu anstellt, ob sich auf Grund der Vorbringen des Beschwerdeführers und der vorliegenden Einlageakten ein Urheberrecht des Beschwerdeführers kraft Erbgangs ergeben könnte, hält es sich im Rahmen des Klagebegehrens 1 des Beschwerdeführers. Auf die

- 7 - Rolle, welcher die N-Bank und die Suissimage im vorliegenden Rechtsstreit spielen, geht das Obergericht im angefochtenen Entscheid sodann ein. Die Rüge der Verletzung der Dispositionsmaxime ist somit unbegründet. 4. a) Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe, so gut dies bei einem historischen Film aus dem Jahr 1960 möglich sei, mit diversen Dokumenten (OG act. 4/1b, 15 - 22) belegt, dass sein Vater und teilweise auch seine Mutter den Film Wilhelm Tell produziert hätten. Auch wenn die Urheberrechte an einem Filmwerk heute Regisseuren, Drehbuchautoren, Musikkomponisten usw. zustünden, so sei dies möglicherweise unter dem alten Recht anders. Das Obergericht verkenne den historischen Hintergrund. Der Vater des Beschwerdeführers habe den Film produziert. Als Produktionsfirma habe die T Film GmbH gezeichnet. Gemäss Rechtsbegehren gehe es vorliegend um die Verwertungsrechte am Film, nicht um das persönliche Urheberrecht. Es sei nachvollziehbar, dass es heute keine Verträge mehr gebe zwischen Produzent und Filmschaffenden, jedenfalls nicht mit den Regisseuren. Diese seien nach getaner Arbeit ausbezahlt worden. Die Rechte am Film seien beim Produzenten gewesen, wie dies bei fast allen Filmen der Fall sei. Die von der Beschwerdegegnerin 2 vorgenommene Anmeldung bei der Suissimage im Jahr 1988 weise die T Film als Produzentin aus (OG act. 4/4). Dadurch sei zumindest glaubhaft gemacht, dass die Kette der Übertragung der Rechte am Film, oder das "Eigentum", wie es von der N-Bank laienhaft genannt worden sei, lückenlos sei. Die T Film GmbH als Produzentin habe die Rechte an die N-Bank übertragen, wobei das Recht, den Film in der Schweiz zu verleihen, der Beschwerdegegnerin 2 übertragen worden sei (OG act. 4/6 und 7). Die N-Bank habe die ihr von der Produzentin verliehenen Verwertungsrechte auf den Beschwerdeführer übertragen (OG act. 4/35). Davon leite der Beschwerdeführer seine heutige Rechtsstellung, die er mit dem Rechtsbegehren gegenüber den Beschwerdegegnern geltend mache, ab. Indem das Obergericht diese Tatsachen nicht beachte, von Behauptungen ausgehe und daraus Schlüsse ziehe, die zum angefochtenen Entscheid führten, verletze es die Verhandlungsmaxime und würdige die eingereichten Akten willkürlich (KG act. 1 S. 5 - 7, Ziffer 3).

- 8 - Weiter rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von klarem materiellem Recht, indem das Obergericht sich für die Behauptung, Urheber des Films seien die Regisseure, auf Art. 7 URG und einen entsprechende Kommentar stütze. Dabei wende das Obergericht Recht an, das im Zeitpunkt der Filmproduktion (1960) nicht in Kraft gestanden sei. Gerade beim streitigen Film sei die Frage, wer Urheber sei, komplex. Die Idee und Verwirklichung des Filmes von der Wahl der Besetzung, der Regisseure, der Originalschauplätze, der Kostüme, der Filmmusik, des Drehbuchs usw. stammten von J.R.K. (Vater des Beschwerdeführers) und seiner Frau. Er sei der Initiant des Filmes gewesen. Alle hätten auf seine Anweisungen gehört. Am Drehbuch habe seine Frau unter Mithilfe und Beratung von Max Frisch und Karl Hartel wesentlich mitgearbeitet. Der Regisseur M.D. habe lediglich zwei Wochen am Film gearbeitet. Der weitere Regisseur H. habe den Film ebenfalls nicht von A bis Z gedreht und sei vollständig weisungsabhängig vom Produzenten J.R.K. gewesen. Der Film sei das Werk von J.R.K., und dies sei den Beteiligungen und der Öffentlichkeit bestens bekannt gewesen. Diese Behauptung sei mit diversen Urkunden dokumentiert worden (OG act. 4/15 - 22). Es wäre weder D. noch H. jemals in den Sinn gekommen, am fraglichen Film Urheberrechte zu beanspruchen. In der Zeit der Entstehung des Filmes sei dies ein grosses Werk in der Schweiz gewesen. Einen Film mit 3 Mio. Franken Budget habe es damals noch nicht gegeben. J.R.K. habe auf eigenes Risiko gehandelt. Es sei um Ruin oder finanziellen Erfolg gegangen. Der Erfolg sei ausgeblieben, so dass die Bank, die Gläubigerin von J.R.K., die Rechte am Film zur Sicherheit genommen habe. Aus diesen Ausführungen erhelle aber, dass damals niemanden in den Sinn gekommen wäre, dem Vater des Beschwerdeführers irgend welche Verwertungsrechte am Film streitig zu machen. Hier fehle es dem Obergericht willkürlich und aktenwidrig am Bezug zur Zeit der Entstehung des Filmes. Auch die Beschwerdegegner hätten die Urheberrechtsstellung von J.R.K. nicht ansatzweise in Frage gestellt. Aufgrund der damaligen Rechtslage und dem Verhalten dieser Personen sei unbestritten gewesen, dass der Vater des Beschwerdeführers respektive die T Film GmbH als Produzentin zumindest die Urheberverwertungsrechte im Sinne des Klagebegehrens gehabt hätten. Damals - vor Einführung des revidierten Urheberrechtsgesetzes - sei bei Laien im allgemeinen

- 9 - Sprachgebrauch sehr oft vom "Eigentum" am Film gesprochen worden. Diese Formulierung könne man nicht einfach tel quel auf die heutige Rechtslage übertragen und feststellen, der Vater des Beschwerdeführers hätte (nach heutiger Rechtsauffassung) gestützt auf Art. 16 Abs. 3 URG allenfalls höchstens Eigentum an Werkexemplaren (Material, Filmrollen usw.) haben können (KG act. 2 S. 5). Dies sei eine willkürliche Feststellung unter Verkennung des historischen Hintergrunds und unter Anwendung falschen Rechts. Art. 16 Abs. 3 URG sei 1960 noch nicht in Kraft gewesen (KG act. 1 S. 7 - 9 Ziffer 4). b) Im Jahr 1960 galt das Bundesgesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst vom 7. Dezember 1922 (BS 2,817 ff.) mit den Änderungen gemäss dem entsprechenden Gesetz vom 24. Juni 1955 (AS 1955,855 ff.). Auch "kinematographisch ... festgehaltene, eine eigenartige Schöpfung darstellende Handlungen" fielen unter den Ausdruck "Werke der Literatur und Kunst" (Art. 1 Abs. 2 al. 2 des Gesetzes). Bereits dieses Gesetz kannte in Art. 7 eine Regelung über Miturheberschaft, wonach das Urheberrecht am Werk den Urhebern gemeinschaftlich zusteht, sofern sie das Werk gemeinsam geschaffen haben, so dass die Beiträge der einzelnen sich nicht voneinander trennen lassen (Abs. 1), und wonach über das Urheberrecht nur von sämtlichen Miturhebern gemeinsam verfügt werden kann (Abs. 2). Diese Regelung findet sich, anders formuliert, auch in Art. 7 des heute geltenden Urheberrechtsgesetzes (URG). Die Berufung des Beschwerdeführers auf früheres Recht hilft diesem somit nicht weiter. Hinzu kommt, dass gemäss Art. 80 Abs. 1 URG das heute in Kraft stehende Gesetz auch für Werke, die vor seinem Inkrafttreten geschaffen wurden, gilt. Jedoch bleiben gemäss Art. 81 Abs. 1 URG vor Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossene Verträge über Urheber- oder verwandte Schutzrechte und aufgrund solcher Verträge getroffene Verfügungen nach dem bisherigen Recht wirksam. Der Beschwerdeführer legt jedenfalls keinen schriftlichen Vertrag zwischen dem Produzenten und den weiteren an der Schaffung des fraglichen Filmes schöpferisch tätigen Personen vor, sondern hält fest, es sei nachvollziehbar, dass es heute keine Verträge mehr gebe zwischen dem Produzenten und den Filmschaffenden (KG act. 1 S. 6 obere Hälfte). Er hat nicht einmal behauptet, geschweige denn in irgendeiner Weise belegt, dass seinerzeit sämtliche an der Werkentstehung als

- 10 - Miturheber beteiligten Personen ihre Urheberrechte (soweit übertragbar) vertraglich auf den Vater des Klägers übertragen hätten. Somit konnte das Obergericht auch nicht auf eine solche auf bisherigem Recht beruhende Verträge abstellen. Das Obergericht verletzt jedenfalls kein klares materielles Recht, wenn es vorliegend das heute geltende Recht anwendet und dabei eine dieses angehende Kommentarstelle zitiert. Es mag zutreffen, dass J.R.K. sich für seinen Film sehr engagierte, das Risiko eines Scheiterns trug und bei der Produktion in weitgehendem Sinn weisungsgebend war. Dies schliesst eine Miturheberschaft weiterer an der Schaffung des Werkes beteiligter Personen (Regisseure, usw.) im Sinne des damals wie des heute geltenden Urheberechts jedoch nicht aus. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf den vor Erlass des heutigen Urheberrechtsgesetzes bestehenden allgemeinen Sprachgebrauch betreffend des "Eigentums" am Film hilft diesem nicht. Zwar hält das Obergericht fest, Eigentum könne gemäss Art. 16 Abs. 3 URG nur an Werkexemplaren bestehen, nicht jedoch an einem Werk. Doch führt das Obergericht weiter aus, eher hätten die beiden Erklärungen (der N-Bank und von J.R.K. im Jahr 1978) die Meinung, es seien die Urheberrechte am Film übertragen worden (KG act. 2 S. 5 Mitte). Das Obergericht versteht somit die im vorliegenden Zusammenhang massgebliche Verwendung des Begriffs "Eigentum" am Film nicht im Sinn von Art. 16 Abs. 3 URG, sondern im Sinn des vom Beschwerdeführer geltend gemachten, damals angeblich bestehendem allgemeinem Sprachgebrauchs. Somit wird der Beschwerdeführer durch den Hinweis des Obergerichts auf Art. 16 Abs. 3 URG nicht beschwert. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, gemäss Rechtsbegehren gehe es vorliegend um die Verwertungsrechte am Film, nicht um das persönliche Urheberrecht, so gibt er sein eigenes Rechtsbegehren verkürzt wieder. Unter Ziffer 1 seines Klagebegehrens verlangt der Beschwerdeführer, es sei festzustellen, dass ihm am streitigen Film "sämtliche Urheberrechte im Sinne von Art. 9 (soweit das persönliche Urheberrecht übertragbar ist), Art. 10 URG (Verwendungsrecht) und Art. 11 URG (Werkintegrität)" zustünden (OG act. 2 S. 2). Das Rechtsbegehren um-

- 11 fasst also nicht nur die Verwertungsrechte, sondern auch das persönliche Urheberrecht. Der Beschwerdeführer leitet sein Urheberrecht aus einer Übertragung desselben von der N-Bank auf ihn ab (OG act. 4/35). Die N-Bank wiederum soll das Urheberrecht bzw. die einen Teil davon bildenden Verwertungsrechte von der T Film GmbH, welche wiederum vom Vater des Beschwerdeführers kontrolliert worden war, als Sicherheit übernommen haben. Die heute vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rechte beruhen somit auf einer Kette von Rechtsgeschäften. Einig sind sich die Parteien offenbar nur bezüglich der Verwertungsrechte (als Teilrechte aus der Gesamtheit der Urheberrechte), die von der T Film GmbH auf die N-Bank übertragen worden seien. Mit der Rechtseinräumung der Nidwaldner Kantonalkbank an die Beschwerdegegnerin 2 setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin 2 (als Filmverleiherin in der Schweiz) im April 1988 bei der Suissimage den Film anmeldete und dabei die "T-Film " als Produzentin nannte, besagt nicht, dass die Urheberrechte bei der T Film GmbH gelegen seien. Auf dem betreffenden Formular sind auch M.D. als Regisseur und K.H. als Drehbuchautor verzeichnet (OG act. 4/4 Blatt 2). Dasselbe gilt für die erneute Werkanmeldung bei der Suissimage im Juni 2005 durch den Beschwerdeführer (im Namen der T Film), in welcher wiederum die T Film als Produzentin und M.D. als Regisseur verzeichnet sind. Abweichend zur früheren Anmeldung werden nunmehr drei Personen als Drehbuchautoren genannt: M.D., K.H. und L.K. (OG act. 4/33 Blatt 2). Diese Anmeldung stellt eine reine Behauptung dar und belegt jedenfalls die heutige Inhaberstellung am Urheberrecht oder an einzelnen Teilrechten, insbesondere dem Vertragsrecht, in keiner Weise. Das Argument des Beschwerdeführers, mit der Anmeldung des Film durch die Beschwerdegegnerin 2 im Jahr 1988 bei der Suissimage sei zumindest glaubhaft gemacht, dass die Kette der Übertragung der Rechte am Film lückenlos sei, geht somit fehl. Die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Nichtigkeitsgründe sind allesamt unbegründet.

- 12 - 5. Der Beschwerdeführer rügt, die Feststellung des Obergerichts, die Behauptung des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegner hätten die Urheberrechte von J.R.K. am fraglichen Film nie bestritten, sei in keiner Weise belegt, sei eine aktenwidrige und willkürliche Annahme. Er verweist in der Folge auf verschiedene Klagebeilagen, aus denen hervorgehen solle, dass die Beschwerdegegner diese Behauptung nie bestritten hätten (KG act. 1 S. 9 - 11, Ziffer 5). Der Beschwerdeführer gibt die gerügte Feststellung des Obergerichts unvollständig wieder. Das Obergericht hält fest, der Beschwerdeführer, der das Urheberrecht vom angeblichen Urheber, nämlich seinem Vater J.R.K., geerbt haben wolle, behaupte, dieses sei nie bestritten, insbesondere nicht von den Beschwerdegegnern, sondern allseits anerkannt worden, belege diese Behauptung jedoch in keiner Weise (KG act. 2 S, 3 unten). Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin 2 den Film im Jahr 1978 von der T Film GmbH in Verleih genommen habe und dass ihr die T Film GmbH im Jahr 1978 mitgeteilt habe, die Rechte am genannten Film seien an die N-Bank abgetreten worden, bedeutet nicht, dass die Beschwerdegegnerin 2 ein Urheberrecht von J.R.K. oder der T Film GmbH anerkannt habe. Der Beschwerdeführer weist wohl zutreffend darauf hin, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 1 in einem Schreiben an einen früheren Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 28. September 2004 den fraglichen Film als "der Film Ihres Mandanten" bezeichnete (OG act. 4/34). Im fraglichen Schreiben geht es jedoch in erster Linie um einen offenbar von der Beschwerdegegnerin 1 produzierten Dokumentarfilm mit dem Titel "Dichtung und Wahrheit", in welchem kurze Filmausschnitte aus dem Film "XYZ" gezeigt werden. Gegenstand des Schreibens ist jedoch nicht die Auseinandersetzung über das Urheberrecht am fraglichen Film. Aus der Bezeichnung "Ihr Film" in diesem Zusammenhang kann somit nicht die Anerkennung eines Urheberrechts des Beschwerdeführers, und schon gar nicht eines alleinigen Urheberrechts, abgeleitet werden. Soweit der Beschwerdeführer auf seine Einlageakten verweist, aus denen hervorgehen soll, dass sein Vater der Produzent und Geldgeber des Filmes sei, hilft ihm dies nicht weiter. Zum einen schliesst dies eine Miturheberschaft weiterer an der Filmschaffung beteiligter Personen (Regis-

- 13 seure, Drehbuchautoren, usw.) nicht aus. Zum andern ergibt sich daraus keine Anerkennung der Urheberrechte des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegner. Die Rügen der Aktenwidrigkeit und Willkür sind unbegründet. 6. Ziffer 6 der Beschwerdeschrift wurde bereits in Erwägung II/1 dieses Beschlusses abgehandelt. In den weiteren Ziffern seiner Beschwerdeschrift rügt der Beschwerdeführer zusammengefasst folgendes: - Willkürlich sei die Feststellung des Obergerichts, die Übertragung der Rechte am Film von J.R.K. an die T Film GmbH sei fragwürdig, da es sich um eine Selbstkontraktion gehandelt habe (KG act. 1 S. 12 f., Ziffer 7). - Die Feststellung des Obergerichts, was J.R.K. und die N-Bank unter dem Begriff "Eigentum" am Film verstanden hätten, sei unklar, sei überspritzter Formalismus (KG act. 1 S. 13 f., Ziffer 8). - Aktenwidrig und willkürlich sei die Feststellung des Obergerichts, es gäbe keine Anhaltspunkte dafür, dass J.R.K. über die Urheberrechte am Film "XYZ" verfügt habe (KG act. 1 S. 14 - 17, Ziffer 9). - Die Feststellung, J.R.K. könne keine Rechte am Film auf die T Film GmbH übertragen haben, da er allenfalls nur Miturheber gewesen sei und im Register der Suissimage gar nicht erwähnt sei, sei aktenwidrig und willkürlich (KG act. 1 S. 17, Ziffer 10). - Woher die T Film GmbH ihre Rechte als Produzentin gehabt habe, sei für das Prozessthema vorliegend nicht von Bedeutung. Tatsache sei, dass die T Film GmbH, die ihre Rechte an die N-Bank abgetreten habe, die Verwertungsrechte am Film gehabt habe. Bei der Suissimage werde daher korrekt die T Film GmbH als Produzentin aufgeführt. Als solcher seien ihr die Verwertungsrechte zugestanden. Es sei gerichtsnotorisch, dass der Produzent den Film finanziere und mit dem Abspielen das Geld wieder hereinhole und daran verdiene. Dies gehe klar aus dem Eintrag der Suissimage hervor. Gerichtsnotorisch sei auch, dass nur die

- 14 - Firma, die als Produzentin genannt werde, über die Verwertungsrechte am Film verfügen könne. Indem das Obergericht das Rechtsbegehren und die Begründung falsch deute, verletze es den Grundsatz der Verhandlungsmaxime, werte die eingereichten Dokumente willkürlich und wende das Recht falsch an (KG act. 1 S. 18, Ziffer 11). - Aktenwidrig und willkürlich sei auch die Feststellung des Obergerichts, "zwar übertrug die Suissimage die Rechte auf den Kläger, jedoch nicht als Berechtigten, sondern als Vertreter der Erben" (KG act. 1 S. 18 f., Ziffer 12). Bezüglich sämtlicher hier genannter Rügen kann, soweit sie für die Frage der genügenden Erfolgsaussichten der Klage im Sinne von § 84 Abs. 1 ZPO von Bedeutung sind, auf die bereits erfolgten Erwägungen des heutigen Beschlusses verwiesen werden. Aus dem Eintrag der T Film GmbH als Produzentin im Register der Suissimage ergibt sich nicht ohne weiteres, dass die Urheberrechte am Film "XYZ" rechtlich dieser, dem Vater des Beschwerdeführers oder dem Beschwerdeführer selbst zustehen. Die Frage, ob der Vater des Beschwerdeführers, J.R.K., allein der ursprüngliche Inhaber der Urheberrechte gewesen sei, ist durchaus von Bedeutung und bildet Ausgangspunkt der Prüfung, ob das Urheberrecht und die damit verbundenen Teilrechte wie das Verwertungsrecht rechtswirksam und allein auf die T Film GmbH, später auf die N-Bank und letztlich auf den Beschwerdeführer übertragen worden seien. Ebenfalls von Bedeutung ist, ob ursprünglich Miturheberschaft mehrerer Personen (Produzent, Regisseure, Drehbuchschreiber, usw.) am Film im Sinne von Art. 7 alt URG bzw. Art. 7 URG bestand und gegebenenfalls, ob bei der Abtretung der Rechte eine rechtsgültige gemeinsame Verfügung sämtlicher Miturheber vorliege. Auf Grund der vorliegenden Klageschrift samt Beilagen sowie der Erklärung des Beschwerdeführers im Kassationsverfahren, es gäbe heute keine Verträge mehr zwischen Produzent und Filmschaffenden (KG act. 1 S. 6 obere Hälfte), erscheint es als äusserst unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer das Verwertungsrecht der Beschwerdegegnerinnen erfolgreich bestreiten und ein ausschliessliches Urheberrecht seines Vaters oder der T Film GmbH am Film nachzuweisen vermöge, auf welches letztlich durch Rechtsübergang sein eigenes Urheberrechts samt Verwertungs-

- 15 recht basieren soll, welches den Verwertungsrechten der Beschwerdegegnerinnen vorgehen soll, oder aufgrund dessen er (eventuell als Rechtsnachfolger eines Miturhebers) von diesem Verwertungsrecht nicht gedeckte Handlungen (Werkveränderung, Werkverstümmelung) der Beschwerdegegnerinnen verbieten könne. Damit nimmt das Obergericht zu Recht an, nach dem was der Beschwerdeführer bisher vorgebracht und belegt habe sei es sehr deutlich, dass ihm die Aktivlegitimation fehle, womit der Prozess als aussichtslos erscheine (KG act. 2 S. 6 Erw. 4). Die Abweisung der Gesuche um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung ist demnach nicht zu beanstanden. 7. Nach dem Ausgeführten ist die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. III. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das Kassationsverfahren kosten- und entschädigungspflichtig (§ 64 Abs. 2 ZPO, § 68 Abs. 1 ZPO). Es gilt zu beachten, dass lediglich die Beschwerdegegnerin 1, nicht aber die Beschwerdegegnerin 2, die Nichtigkeitsbeschwerde beantwortet hat. Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 394.-- Schreibgebühren, Fr. 209.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

- 16 - 4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'000.-- (inkl. MWSt.) zu entrichten. 5. Der Beschwerdegegnerin 2 wird für das Kassationsverfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

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