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Zürich Kassationsgericht 31.07.2006 AA060082

31 juillet 2006·Deutsch·Zurich·Kassationsgericht·PDF·1,252 mots·~6 min·1

Résumé

Beschwerdeverfahren, Rügepflicht

Texte intégral

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA060082/U/mb Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Robert Karrer, Bernhard Gehrig, die Kassationsrichterin Sylvia Frei und der Kassationsrichter Rudolf Ottomann sowie die Sekretärin Margrit Scheuber Zirkulationsbeschluss vom 31. Juli 2006 in Sachen A. B., geboren …, … Staatsangehöriger, …, getraut am …, whft. in D., Gesuchsteller, Appellant und Beschwerdeführer gegen C. B., geboren …, von …, …, Zustelladresse: Rechtsanwalt lic.iur. E. F. in G., Gesuchstellerin, Appellatin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. E. F. in G. betreffend Ehescheidung Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. April 2006 (LC060004/Z02)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Die Parteien wurden – nach vorangegangenem Eheschutzverfahren (ER act. 49) – mit Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 2. Dezember 2005 nach Art. 112 ZGB geschieden. Die Teileinigung der Parteien bezog sich auf den Scheidungspunkt, den nachehelichen Unterhalt, das Güterrecht, sowie auf den Ausgleich der Vorsorgeleistungen (OG act. 55). Keine Einigung bestand über die Belange der Tochter H. Der Einzelrichter entschied diesbezüglich, der Gesuchsteller und Beschwerdeführer habe für die Tochter keinen Unterhalt zu zahlen und trat mangels Zuständigkeit (zufolge des Wegzugs der Gesuchstellerin mit der Tochter nach Israel während des Scheidungsverfahrens) mit Verfügung ebenfalls vom 2. Dezember 2005 auf die Begehren des Gesuchstellers bezüglich Regelung der elterlichen Sorge und des persönlichen Verkehrs betreffend H. (geb. 29. April 1998) nicht ein. 2. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Gesuchstellers erklärte mit Eingabe vom 19. Dezember 2005 Berufung gegen das Urteil (OG act. 57). Das am 16. Dezember 2005 vom Gesuchsteller persönlich eingereichte "Berufungsbegehren" (OG act. 56), mit welchem er die Aufhebung der Verfügung vom 2. Dezember 2005 betreffend Nichteintreten auf die Begehren zur elterlichen Sorge und zum persönlichen Verkehr verlangte, wurde von der I. Zivilkammer des Obergerichts als Rekursbegehren entgegen genommen und in ein separates Verfahren verwiesen (LQ060003). Mit Verfügung vom 24. Januar 2006 wurde der Gesuchsteller von der Vorinstanz aufgefordert, seine Berufungsanträge bekannt zu geben und in kurzer Form zu begründen, mit welchen Argumenten er seine Berufung begründen werde, sowie seine aktuelle finanzielle Situation bekannt zu geben (OG act. 59), was der Gesuchsteller mit Eingabe vom 7. März 2006 tat (OG act. 61 und 62). Mit Beschluss vom 28. April 2006 entzog die I. Zivilkammer des Obergerichts dem Gesuchsteller die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsvertretung für das Berufungsverfahren zufolge Aussichtslosigkeit der Berufung (Disp.-Ziff. 1, OG act. 63 = KG act. 2) und setzte ihm Frist zur Begründung der Berufungsanträge an (Disp.-Ziff. 2, OG act. 63).

- 3 - 3. Mit Eingabe vom 5. Juni 2006 (Poststempel vom 6. Juni 2006, Eingang am 7. Juni 2006) erhob der Gesuchsteller und Beschwerdeführer gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 28. April 2006 kantonale Nichtigkeitsbeschwerde und beantragte die Aufhebung von Disp.-Ziff. 1 des angefochtenen Beschlusses (KG act. 1). Mit Schreiben des Kassationsgerichts vom 7. Juni 2006 wurden die Parteien vom Eingang der Nichtigkeitsbeschwerde in Kenntnis gesetzt und der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zulässig sei (KG act. 4). Da sich die Beschwerde sofort als unbegründet erweist, wurden in Anwendung von § 289 ZPO keine weiteren prozessleitende Anordnungen getroffen. 4. Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid vom 28. April 2006 aus, dem Beschwerdeführer sei von der ersten Instanz die unfassende unentgeltliche Rechtspflege auf Grund seiner Mittellosigkeit und seiner im erstinstanzlichen Verfahren nicht aussichtslosen Position bewilligt worden (OG act. 55, S. 12). Der Entscheid gelte grundsätzlich auch für das weitere Verfahren; allerdings könne die Berufungsinstanz für ihre Verfahrensstufe einen eigenen Entscheid treffen (§ 90 Abs. 2 ZPO). Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers sei nach wie vor gegeben, jedoch seien die Prozessaussichten im Berufungsverfahren zu überprüfen (KG act. 2, S. 3 unten). In der Folge befasste sich die Vorinstanz eingehend mit den vom Beschwerdeführer im Berufungsverfahren geltend gemachten Begehren und Standpunkten und führte insbesondere aus, der Gesuchsteller könne mit seiner Argumentation, es sei für ihn (auch für die Gesuchstellerin erkennbar) unabdingbare Voraussetzung für den Scheidungswillen gewesen, dass sich der Einzelrichter auch für die Regelung der elterlichen Sorge und des Besuchsrechts für H. als zuständig erkläre und eine Regelung treffe, nicht durchdringen. Die Konzeption der Teileinigung mache klar, dass den Ehegatten nach erklärter Bestätigung des Scheidungswillens verwehrt bleibe, auf den Scheidungspunkt zurück zu kommen, weil die strittig gebliebenen Nebenfolgen vom Gericht anders als erwartet entschieden wurden. Selbst wenn man aber eine Berufung auf Irrtum grundsätzlich als möglich erachten wolle, müsse der Gesuchsteller scheitern, weil schon anlässlich der Anhörung/Verhandlung vom 8. Juli 2005 vor dem Einzelrichter die Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts der Tochter und die mögliche

- 4 - Unzuständigkeit des Richters zur Regelung der Nebenfolgen ein Thema war (KG act. 2, S. 3 - 7). Soweit der Beschwerdeführer schliesslich mit dem Berufungsantrag 2 die Freizügigkeitsregelung anfechte und allenfalls geltend mache, die Teileinigung hätte in diesem Punkt nicht genehmigt werden dürfen, sei sein Standpunkt ebenfalls aussichtslos, da die von den Parteien getroffene Einigung der gesetzlichen Regelung entspreche. Der Vorsorgeausgleich sei zudem voraussetzungslos geschuldet und nicht vom Bedarf der geschiedenen Ehefrau bzw. von der Leistungsfähigkeit des geschiedenen Mannes abhängig (KG act. 2, S. 8). Insgesamt wurden die Gewinnaussichten des Gesuchstellers in der Berufung als beträchtlich geringer angesehen als die Verlustgefahren, weshalb ihm die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsvertretung entzogen wurde (KG act. 2, S. 8). 5. Der Beschwerdeführer befasst sich mit dieser eingehenden Begründung der Vorinstanz in seiner Eingabe vom 5. Juni 2006 nicht, sondern führt nur aus, es sei zu überprüfen, ob beim – entgegen dem erstinstanzlichen Entscheid betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – "subjektiven" Beschluss der Vorinstanz über den Entzug die für die gemäss § 288 ZPO betreffende Instanz geltenden Bestimmungen bzw. die gleichen Rechtsmittel gegeben würden, die gegenüber dem ersten Erkenntnis zu Gebote gestanden hätten (KG act. 1, S. 2). Was der Beschwerdeführer damit genau meint, bleibt unklar. Insbesondere macht er nicht in nachvollziehbarer Weise einen Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1 bis 3 ZPO geltend. Wie dem Beschwerdeführer bereits mit Schreiben des Kassationsgerichts vom 7. Juni 2006 mitgeteilt wurde, ist eine "ausführliche Begründung zur vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde", welche gemäss der Ankündigung des Beschwerdeführers im weiteren Verfahren eingereicht werde (KG act. 1, S. 2 unten), nach Ablauf der Frist zur Erhebung und Begründung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde nicht mehr zulässig. Diese Frist von 30 Tagen (§ 287 ZPO) begann mit Zustellung des angefochtenen Entscheides an den damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 8. Mai 2006 (OG act. 63, Anhang) zu laufen und endete am Mittwoch, den 7. Juni 2006. Bis zu jenem Zeitpunkt (und bis heute) ging jedoch keine Ergänzung der Nichtigkeitsbeschwerde

- 5 ein. Da die vorliegende Beschwerde demnach innert Frist nicht in nachvollziehbarer Weise begründet wurde, ist auf die Beschwerde gesamthaft nicht einzutreten. 6. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (§ 64 ZPO). Soweit im Antrag des Beschwerdeführers um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides betreffend Entzug der unentgeltlichen Prozessführung auch ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren zu sehen wäre, wäre dieses zufolge der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der unbegründet gebliebenen Beschwerde abzuweisen. Mangels erheblicher Umtriebe im Beschwerdeverfahren ist der Gegenpartei keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 132.-- Schreibgebühren, Fr. 76.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, sowie den Einzelrichter am Bezirksgericht G., X. Abteilung (FE050507), je gegen Empfangsschein.

- 6 - ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die juristische Sekretärin:

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