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Zürich Kassationsgericht 30.06.2006 AA060077

30 juin 2006·Deutsch·Zurich·Kassationsgericht·PDF·1,979 mots·~10 min·2

Résumé

Kostenfreiheit in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten

Texte intégral

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA060077/U/cap Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, Paul Baumgartner und Rudolf Ottomann sowie der Sekretär Markus Nietlispach Zirkulationsbeschluss vom 30. Juni 2006 in Sachen X., Kläger, Widerbeklagter, Rekurrent und Beschwerdeführer gegen Y. AG, Beklagte, Widerklägerin, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin betreffend Verfahrenserledigung, Kostenfolgen Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. April 2006 (LN050080/U)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1.a) Mit Eingabe vom 9. August 2005 (BG act. 1) sowie unter Beilage der friedensrichteramtlichen Weisung vom 4. Juni 2005 (BG act. 3) erhob der Kläger, Widerbeklagte, Rekurrent und Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer) beim Bezirksgericht Q. eine Forderungsklage gegen die Beklagte, Widerklägerin, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin (im Folgenden Beschwerdegegnerin), mit welcher er von dieser die Bezahlung von Fr. 25'933.60 aus Arbeitsvertrag (Lohnforderung) forderte. Die Beschwerdegegnerin bestritt diese Forderung und erhob ihrerseits gegen den Beschwerdeführer Widerklage über Fr. 2'337.30 (vgl. BG act. 3 und 7). In der Folge wurden die Parteien auf den 12. Oktober 2005 (gestützt auf § 129 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 1 ZPO peremptorisch) zur Hauptverhandlung vorgeladen (vgl. BG act. 5), zu welcher der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht erschien (BG Prot. S. 3). Mit Schreiben vom 17. Oktober 2005 stellte der Beschwerdeführer alsdann sinngemäss ein Wiederherstellungsgesuch für die verpasste Tagfahrt (BG act. 10), dem mangels Einwilligung der Beschwerdegegnerin (vgl. BG act. 12 und 13) nicht entsprochen wurde. Am 21. Oktober 2005 beschloss die 2. Abteilung des Bezirksgerichts Q. (Erstinstanz), den Prozess als durch Rückzug der Klage und – da die Beschwerdegegnerin ihre Widerklage anlässlich der Hauptverhandlung zurückgezogen hatte (vgl. BG Prot. S. 3) – auch der Widerklage erledigt abzuschreiben, wobei sie die Kosten des Verfahrens (in Anwendung von Art. 343 Abs. 3 Satz 2 OR) dem Beschwerdeführer auferlegte (BG act. 17). b) Gegen den den Parteien zunächst nur im Dispositiv und hernach auf entsprechendes Gesuch des Beschwerdeführers (BG act. 19) in schriftlich begründeter Form (BG act. 22 = OG act. 3) zugestellten erstinstanzlichen Erledigungsbeschluss erhob der Beschwerdeführer unter dem 16. November 2005 rechtzeitig Rekurs (OG act. 2). Nach Einholung der Rekursantwort (vgl. OG act. 7 und 9) hiess die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Vorinstanz) den Rekurs mit Beschluss vom 28. April 2006 insofern teilweise gut, als sie das erstinstanzliche Verfahren für kostenlos erklärte und die erstinstanzlich beschlossene Kostenauflage zu Lasten des Beschwerdeführers aufhob; im Übrigen wies sie den

- 3 - Rekurs ab, wobei für das Rekursverfahren weder Kosten erhoben noch Prozessentschädigungen zugesprochen wurden (OG act. 10 = KG act. 2). c) Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 5. Mai 2006 zugestellten (OG act. 11/1), als Rekursentscheid ohne weiteres beschwerdefähigen (vgl. § 281 ZPO; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 10 zu § 281 ZPO; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 62; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 5) obergerichtlichen Beschluss richtet sich die vorliegende, an das Kassationsgericht adressierte, innert der Frist von § 287 ZPO eingegangene, als "Einsprache" bezeichnete und unter den gegebenen Umständen (entsprechend der vorinstanzlich erteilten Rechtsmittelbelehrung) als kantonale Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne von §§ 281 ff. ZPO entgegenzunehmende Eingabe des Beschwerdeführers vom 31. Mai 2006 (KG act. 1), von deren Eingang den Parteien und den Vorinstanzen mit Schreiben vom 8. Juni 2006 Kenntnis gegeben wurde (KG act. 7). d) Wie die nachstehenden Erwägungen (insbes. Erw. 3) zeigen, erweist sich die Beschwerde sofort als den formellen Anforderungen an die Begründung einer solchen nicht genügend. Deshalb kann – nach bereits erfolgtem Beizug der vorinstanzlichen Akten (vgl. KG act. 4 und 6) – von Weiterungen im Sinne von § 289 ZPO abgesehen, d.h. darauf verzichtet werden, sie der Beschwerdegegnerin zur freigestellten Beantwortung und der Vorinstanz zur Vernehmlassung zuzustellen (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2 zu § 289 ZPO). Auch ist dem Beschwerdeführer keine Kaution aufzuerlegen (§ 78 Ziff. 2 ZPO i.V.m. § 53 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO und Art. 343 Abs. 2 OR). 2. Die Vorinstanz hielt in ihrer Entscheidbegründung zunächst fest, dass das Rekursverfahren lediglich die Eintretens- und Kostenfrage betreffe. Auf die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Arbeitsverhältnis sei demgegenüber nicht einzugehen, da die Frage, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachte (Lohn-)Forderung begründet sei, nicht Gegenstand des Rekursverfahrens bilde (KG act. 2 S. 2, Erw. II/1).

- 4 - Sodann bekräftigte die Vorinstanz (unter anderem mittels Verweisung im Sinne von § 161 GVG) die erstinstanzliche Ansicht, wonach das (vom Beschwerdeführer zur Begründung des Wiederherstellungsgesuchs geltend gemachte) falsche Notieren eines Verhandlungstermins nach langjähriger Praxis als grobes Verschulden zu werten sei, welches bei – wie hier – fehlender Einwilligung der Gegenpartei (vgl. BG act. 13) eine Restitution verunmögliche. An der dem Beschwerdeführer vorzuhaltenden groben Unsorgfalt vermöchten auch die in der Rekursbegründung vorgetragenen Argumente, bei denen es sich im Übrigen um unzulässige neue Vorbringen handle, nichts zu ändern. Das habe zur Folge, dass die Abweisung des Fristwiederherstellungsgesuchs zu bestätigen sei, womit den Beschwerdeführer die in der Vorladung für den 12. Oktober 2005 (BG act. 5 S. 2) angedrohten Säumnisfolgen treffen würden. Die Erstinstanz habe das Verfahren demnach korrekt als durch Rückzug der Klage erledigt abgeschrieben. Dabei liess die Vorinstanz die Frage, ob der Beschwerdeführer die Klage bei der gegebenen Sachlage erneut einbringen könne, letztlich offen; immerhin fügte sie im Sinne eines obiter dictums an, dass dies wohl zu bejahen sein dürfte (KG act. 2 S. 3, Erw. II/3). Schliesslich begründete die Vorinstanz einlässlich, warum davon auszugehen sei, dass es sich vorliegend um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit im Sinne von Art. 343 Abs. 2 OR handle und weshalb unter den gegebenen Umständen nicht von einer mutwilligen Prozessführung des Beschwerdeführers auszugehen, eine Kostenauflage zu dessen Lasten daher nicht gerechtfertigt und der Rekurs insoweit gutzuheissen sei (KG act. 2 S. 4 ff., Erw. II/4-7). Dem entsprechend erhob sie auch für das Rekursverfahren keine Kosten. Die Zusprechung einer Prozessentschädigung an die Beschwerdegegnerin lehnte sie einerseits mangels Stellung von Rechtsmittelanträgen durch die Beschwerdegegnerin und anderseits wegen des bloss marginalen Aufwands derselben ab, und für eine Entschädigung des Beschwerdeführers aus der Gerichtskasse fehle eine gesetzliche Grundlage (KG act. 2 S. 6, Erw. III). 3.a) Angesichts der Ausgestaltung seiner dagegen gerichteten Beschwerde ist der Beschwerdeführer auf die besondere Natur des Beschwerdeverfahrens

- 5 hinzuweisen. Dieses stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter (mit umfassender Prüfungsbefugnis und Prüfungspflicht der Rechtsmittelinstanz bezüglich des gesamten Prozessstoffes sowohl in rechtlicher wie auch tatsächlicher Hinsicht) dar. Zu prüfen ist vielmehr (allein), ob der angefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem besonderen Mangel, nämlich einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leidet. Dabei muss der Nichtigkeitskläger, der anzugeben hat, inwieweit er den vorinstanzlichen Entscheid anficht und welche Änderungen (in dessen Dispositiv, d.h. Entscheidformel) er beantragt (§ 288 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO), den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO); gemäss § 290 ZPO werden lediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft (sog. Rügeprinzip). Um diesen ihm obliegenden Nachweis zu erbringen, hat er sich konkret mit dem angefochtenen (hier: Rekurs-)Entscheid und den darin enthaltenen, den Entscheid tragenden Erwägungen auseinander zu setzen und hierbei darzulegen, inwiefern diese mit einem Mangel im Sinne von § 281 ZPO behaftet seien. Die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen hiefür nicht. Ebenso wenig lässt sich ein Nichtigkeitsgrund rechtsgenügend dartun, indem bloss die Richtigkeit der vorinstanzlichen Auffassung in Abrede gestellt (und dieser allenfalls die eigene, abweichende Ansicht entgegengestellt) wird. Vielmehr sind in der Beschwerdebegründung insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids genau zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen möglichen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (einlässlich zum Ganzen von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.; Spühler/Vock, a.a.O., S. 56 f., 72 f.; s.a. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288 ZPO). Aus dem Wesen der Nichtigkeitsbeschwerde folgt sodann, dass neue tatsächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes bezwecken, über welchen der erkennende Richter zu entscheiden hatte, im Beschwerdeverfahren nicht zulässig sind; das gilt selbst dann, wenn die Voraussetzungen von § 115 ZPO erfüllt wären (Frank/Sträuli/

- 6 - Messmer, a.a.O., N 4a zu § 288 ZPO [und N 7b zu § 115 ZPO]; Spühler/Vock, a.a.O., S. 75; Walder-Richli, Zivilprozessrecht, 4. A., Zürich 1996, § 39 Rz 65; ZR 76 Nr. 26; RB 1996 Nr. 121). b) Die vorliegende Eingabe (KG act. 1) vermag den eben skizzierten, zumindest in ihren wesentlichen Grundzügen auch von einer rechtsunkundigen Partei zu beachtenden gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde in keiner Weise zu genügen: Abgesehen davon, dass darin konkrete Hinweise auf bestimmte Stellen im angefochtenen Entscheid oder auf andere Stellen in den vorinstanzlichen Akten weitgehend fehlen, lassen die Ausführungen des Beschwerdeführers auch in inhaltlicher Hinsicht jedwelche Bezugnahme auf die entscheidrelevanten Erwägung der Vorinstanz vermissen. Von einer eigentlichen argumentativen Auseinandersetzung mit der von der Vorinstanz gegebenen Entscheidbegründung (insbesondere zur teilweisen Abweisung des Rekurses; KG act. 2 S. 2 f., Erw. II/1-3) kann erst recht keine Rede sein. Ebenso wenig wird in der Beschwerde auch nur andeutungsweise aufgezeigt, inwiefern der angefochtene Rekursentscheid zum Nachteil des Beschwerdeführers an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leiden sollte. So legt der Beschwerdeführer mit keinem Wort dar, dass die (in Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Ansicht stehende) vorinstanzliche Auffassung, wonach dem klägerischen Wiederherstellungsgesuch für die versäumte Tagfahrt nicht entsprochen werden könne und das Verfahren daher – im Sinne der zutreffenden Säumnisandrohung – zu Recht als durch Rückzug der Klage erledigt abgeschrieben worden sei, auf einer Verletzung (welcher) wesentlicher Verfahrensgrundsätze oder klaren materiellen Rechts oder auf (welchen) aktenwidrigen oder willkürlichen tatsächlichen Annahmen beruhe. Statt dessen beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, den bisherigen Gang des Verfahrens zu schildern und (im Wesentlichen unter blosser Wiederholung seiner bereits vor den Vorinstanzen vorgetragenen Argumente) materielle Ausführungen zur Begründetheit des von ihm eingeklagten Lohnanspruchs zu machen. Da die Frage des materiellen Bestands der geltend gemachten Forderung jedoch – wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat (KG act. 2 S. 2, Erw.

- 7 - II/1) – gar nicht Gegenstand des Rekursentscheids war, zielen diese Ausführungen von vornherein an der Sache vorbei. Damit erschöpfen sich die Vorbringen in der Beschwerdeschrift der Sache nach in rein appellatorischer und als solcher nicht zu hörender Kritik am vorinstanzlichen Entscheid, soweit mit diesem der Rekurs des Beschwerdeführers abgewiesen wurde. Mangels rechtsgenügender Begründung kann daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (§ 288 ZPO). 4. Gemäss Art. 343 Abs. 3 Satz 1 OR herrscht in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten der vorliegenden Art (Streitwert unter Fr. 30'000.--) der Grundsatz der Kostenfreiheit. Da sich die Vorschrift auf alle Verfahrensstufen und Instanzen bezieht (BGE 104 II 223, Erw. 2; Kass.-Nr. 91/268 vom 12.12.1991 i.S. M.c.F., Erw. III; Rehbinder, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bd. VI/2/2/2, Bern 1992, N 18 zu Art. 343 OR; Staehelin, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Teilbd. V 2c, 3. A., Zürich 1996, N 27 zu Art. 343 OR), findet sie namentlich auch für das Kassationsverfahren Anwendung (statt vieler Kass.-Nr. 2002/155 vom 10.7.2002 i.S. W.c.B., Erw. 6). Die in Art. 343 Abs. 3 Satz 2 OR erwähnte Ausnahme fällt in casu ausser Betracht, kann dem Beschwerdeführer doch keine mutwillige Prozessführung vorgeworfen werden (dazu Rehbinder, a.a.O., N 20 zu Art. 343 OR; Staehelin, a.a.O., N 28 zu Art. 343 OR). Demzufolge sind für das Kassationsverfahren keine Kosten zu erheben. Da der Beschwerdegegnerin vor Kassationsgericht keine entschädigungspflichtigen Kosten und Umtriebe (im Sinne von § 68 Abs. 1 ZPO) entstanden sind, fällt die (durch Art. 343 Abs. 3 OR nicht ausgeschlossene) Zusprechung einer Prozessentschädigung ausser Betracht.

- 8 - Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Kassationsverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Kassationsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und das Bezirksgericht Q., 2. Abteilung (ad CG050011), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

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