Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA060056/U/mb Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Andreas Donatsch, Karl Spühler, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Reinhard Oertli sowie der Sekretär Lukas Künzli Zirkulationsbeschluss vom 15. Mai 2006 in Sachen A., Klägerin, Rekursgegnerin und Beschwerdeführerin gegen B., Beklagter, Rekurrent und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwältin Z. betreffend Eheschutz (Besuchsrecht, Unterhaltsbeiträge) Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. März 2006 (LP050107/U)
- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Die Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirks Bülach erliess mit Verfügung vom 2. September 2005 Eheschutzmassnahmen und legte (u.a.) in Disp.-Ziff. 6 die vom Beklagten an die Klägerin (für sie persönlich und den Sohn X.) zu leistenden Unterhaltsbeiträge fest. Beide Parteien erhoben gegen den einzelrichterlichen Entscheid Rekurs. Mit Beschluss vom 23. März 2006 hiess die I. Zivilkammer des Obergerichts den (Erst-)Rekurs des Beklagten teilweise gut und regelte in Aufhebung von Disp.- Ziff. 6 der Verfügung der Einzelrichterin die vom Beklagten an die Klägerin zu leistenden Unterhaltsbeiträge neu. Im Übrigen wies sie den (Erst-)Rekurs des Beklagten sowie den (Zweit-)Rekurs der Klägerin, soweit darauf eingetreten werden konnte, ab und bestätigte die angefochtene Verfügung (vgl. KG act. 2 S. 33). 2. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Klägerin nahm den obergerichtlichen Rekursentscheid am 28. März 2006 in Empfang (vgl. OG act. 13/2). Mit Eingabe vom 27. April 2006 (Poststempel) und damit am letzten Tag der laufenden 30-tägigen Frist legte die Klägerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) in eigenem Namen kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ein (KG act. 1). 3. Mit Eingangsanzeige vom 3. Mai 2006 (KG act. 7) setzte der zuständige juristische Sekretär die Parteien über das anhängig gemachte Beschwerdeverfahren in Kenntnis. Weiter wurden die Parteien dahingehend orientiert, dass weitere prozessuale Anordnungen gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt mitgeteilt würden. Die beigezogenen vorinstanzlichen Akten gingen hierorts am 3. Mai 2006 ein (vgl. KG act. 5). 4. Das Kassationsgericht hat in der Folge in Anwendung von § 289 ZPO auf die Anhörung des Beklagten (Beschwerdegegner) und die Einholung einer Vernehmlassung bei der Vorinstanz verzichtet, weil sich die Beschwerde - wie sich
- 3 aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - sogleich als unzulässig bzw. als unzureichend begründet erweist. 5. a) Im Verfahren der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde kann unter Bezugnahme auf den bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstand geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid beruhe zum Nachteil der beschwerdeführenden Partei (1) auf der Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes, (2) auf einer aktenwidrigen oder willkürlichen tatsächlichen Annahme und (3) auf einer Verletzung klaren materiellen Rechts (vgl. § 281 Ziff. 1 bis 3 ZPO). Neue tatsächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes bezwecken, über welchen der erkennende Richter zu entscheiden hatte, sind im Beschwerdeverfahren nicht zulässig (Novenverbot). Das Vorliegen eines allenfalls vorhandenen Nichtigkeitsgrundes muss in der Beschwerdeschrift sodann nachgewiesen werden (vgl. § 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO). Dies bedingt, dass sich die Beschwerde führende Partei konkret mit dem angefochtenen Entscheid bzw. den darin enthaltenen Erwägungen auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern diese am geltend gemachten Nichtigkeitsgrund leiden (Rügeprinzip). Auch bei nicht anwaltlich vertretenen Parteien gilt, dass wenigstens ansatzweise eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid erfolgen muss. In der Beschwerdebegründung sind auch die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Der Kassationsinstanz ist es verwehrt, nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (vgl. § 290 ZPO) (VON RECHENBERG, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 16ff.; SPÜHLER/VOCK, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 56f. und 72f.; FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen ZPO, 3. Auflage, Zürich 1997, N 4f. zu § 288 ZPO mit Hinweisen). Die Nicht-Erfüllung der Begründungsanforderungen hat zur Folge, dass auf die entsprechenden Beschwerdepunkte nicht eingetreten werden kann.
- 4 b) Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe ihre Rechtsvertreterin bis heute nicht erreichen können und lege daher gegen den Beschluss vom 23. März 2006 selber Nichtigkeitsbeschwerde ein. In der Begründung der Beschwerde führt sie unter Hinweis auf eine ärztliche Bestätigung vom 18. April 2006 aus, ihre Mutter wohne seit April 2005 in D. (A) und werde auch dort gepflegt. Sie pflege ihre Mutter daher nicht mehr, weshalb ihr auch der Betrag von Fr. 310.– nicht mehr angerechnet werden könne. Weiter sei ihr auch ein zu hohes Einkommen aus der Tätigkeit bei der Greenpeace angerechnet worden, wie sich aus dem beigelegten Lohnausweis ergebe. Ausserdem wohne seit einiger Zeit die Freundin ihres Ehemannes mit ihm im selben Haus. Dadurch würden sich seine Fixkosten um ca. Fr. 1'200.– verringern (vgl. KG act. 1 S. 1-2). c) Die Beschwerdeführerin will mit ihrer Nichtigkeitsbeschwerde vom 27. April 2006 einzelne Bedarfs- bzw. Einkommenspositionen richtig stellen und beruft sich auf die im Kassationsverfahren eingereichten Dokumente (vgl. KG act. 3/1-3). Sie belegt aber nicht mit den erforderlichen Aktenzitaten, dass die angerufenen Schriftstücke bereits Bestandteil der vorinstanzlichen Akten bildeten bzw. der Rekursinstanz vorlagen. Wie gesagt muss der Nachweis des Nichtigkeitsgrundes unter Bezugnahme auf die vor Vorinstanz bestandene Aktenlage erfolgen und das Kassationsgericht darf nicht nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes suchen, zumal es sich vorliegend um umfangreiche Vorakten handelt. Auf die Beschwerde kann daher allein schon aus diesem Grund nicht eingetreten werden. Bei der ins Recht gelegten ärztlichen Bestätigung (KG act. 3/ 3) handelt es sich ohnehin um ein unzulässiges Novum. Das Schreiben datiert vom 18. April 2006 (vgl. KG act. 3/3) und wurde offensichtlich nach Ergehen des angefochtenen Rekursentscheids verfasst. Es konnte somit gar nicht Gegenstand der vorinstanzlichen Akten bilden. Soweit die Beschwerdeführerin den Nachweis eines Nichtigkeitsgrundes mittels Anrufung eines neuen Beweismittels erbringen will, scheitert das Vorhaben somit auch am Novenverbot. d) Da der Eingabe der Beschwerdeführerin keine weiteren konkreten Rügen entnommen werden können, kann nach dem Gesagten auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden.
- 5 - 6. a) Die der Beschwerdeführerin in den vorinstanzlichen Verfahren gewährte unentgeltliche Prozessführung gilt grundsätzlich auch für das Kassationsverfahren weiter. Die Rechtsmittelinstanz kann jedoch (von Amtes wegen) insofern einen selbstständigen Entscheid treffen (§ 90 Abs. 2 ZPO). Nach § 91 ZPO kann sodann die erteilte Bewilligung zurückgezogen werden, falls die Voraussetzungen für die Bewilligung im Laufe des Verfahrens dahinfallen (vgl. auch ZR 97 Nr. 28). Letzteres ist vorliegend der Fall, da sich die Nichtigkeitsbeschwerde als von vornherein aussichtslos erwiesen hat (vgl. § 84 Abs. 1 ZPO). Folglich ist der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung für das Kassationsverfahren zu entziehen. b) Die Kosten des Kassationsverfahrens werden ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin auferlegt. Da auf die Anhörung der Gegenpartei verzichtet werden konnte, fällt die Zusprechung einer Prozessentschädigung ausser Betracht. Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 300.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 132.-- Schreibgebühren, Fr. 114.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Für das Kassationsverfahren wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, im Sinne einer Orientierungskopie an RA Dr. iur. Y., die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und
- 6 die Einzelrichterin im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: