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Zürich Kassationsgericht 31.05.2006 AA060053

31 mai 2006·Deutsch·Zurich·Kassationsgericht·PDF·1,415 mots·~7 min·3

Résumé

Beschwerdeverfahren

Texte intégral

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA060053/U/cap Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Hans Michael Riemer, Dieter Zobl, Karl Spühler und Reinhard Oertli sowie der Sekretär Lukas Künzli Zirkulationsbeschluss vom 31. Mai 2006 in Sachen A., Kläger, Rekurrent und Beschwerdeführer gegen B., Beklagter, Rekursgegner und Beschwerdegegner betreffend Forderung aus Arbeitsverhältnis Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. April 2006 (NK050025/U)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Die Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren des Bezirks Uster schrieb das Verfahren betreffend arbeitsrechtliche Streitigkeit mit Verfügung vom 3. November 2005 infolge unentschuldigter Abwesenheit des Klägers androhungsgemäss als durch Rückzug der (Forderungs-)Klage erledigt ab (OG act. 2). Den dagegen vom Kläger erhobenen Rekurs wies die II. Zivilkammer des Obergerichts mit Beschluss vom 4. April 2006 unter Bestätigung der einzelrichterlichen Verfügung ab (vgl. OG act. 8 = KG act. 2). 2. Diesen Rekursentscheid nahm der Kläger am 13. April 2006 in Empfang (OG act. 9/1). Die 30-tägige Frist zur Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde begann tags darauf zu laufen und endete am 15. Mai 2006. Mit Eingabe vom 20. April 2006 (Eingang: 27. April 2006) legte der Kläger (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen den obergerichtlichen Entscheid vom 4. April 2006 kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ein (vgl. KG act. 1). 3. Mit Verfügung vom 28. April 2006 (KG act. 5) wies der Präsident des Kassationsgerichts den Beschwerdeführer darauf hin, dass seine Eingabe vom 20. April 2006 die gesetzlichen Anforderungen an eine rechtsgenügende Beschwerdebegründung nicht zu erfüllen vermöge und daher voraussichtlich nicht darauf eingetreten werden könne. Weiter erläuterte er dem Beschwerdeführer kurz die Begründungsforderungen an eine Nichtigkeitsbeschwerde und erklärte, dass die Beschwerde in diesem Sinne während der laufenden Begründungsfrist ergänzt werden könne. Überdies wies er den Beschwerdeführer darauf hin, dass seine Eingabe vom 20. April 2006 nicht unterschrieben sei und daher innert laufenden Frist der Ergänzung bedürfe, ansonsten auch aus diesem Grunde nicht auf die Beschwerde eingetreten werden könne (vgl. KG act. 6). 4. Die Präsidialverfügung vom 28. April 2006 konnte dem Beschwerdeführer innert laufender Begründungsfrist nicht zugestellt werden, da er der Post einen Zurückbehaltungsauftrag "bis voraussichtlich 28.6.06" erteilt hatte (vgl. KG act. 9). Diese Anweisung gegenüber der Post vermochte den Lauf der Beschwerdefrist

- 3 indessen nicht zu unterbrechen oder zu hemmen. Der Beschwerdeführer hat das Verfahren der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde selber anhängig gemacht. Er musste mit der Zustellung von gerichtlichen Anordnungen rechnen und war nach Treu und Glauben verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihm gerichtliche Sendungen durch die Post zugestellt werden können. Ohnehin ist festzuhalten, dass die beschwerdeführende Partei von Gesetzes wegen grundsätzlich keinen Anspruch hat, auf eine mangelhafte Beschwerdebegründung aufmerksam gemacht zu werden (vgl. RB 1988 Nr. 38). Die Hinweise in der Präsidialverfügung vom 28. April 2006 beruhten daher vor allem auf einem Entgegenkommen des Kassationsgerichts. In diesem Sinne ist der Beschwerdeführer durch den Umstand, dass er von der Präsidialverfügung keine Kenntnis erhalten hatte mangels Rechtsschutzinteresse auch nicht beschwert. Somit bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer innert Frist keine ergänzende Beschwerdebegründung eingereicht hat und es ist über die im Recht liegende Eingabe vom 20. April 2006 zu befinden. 5. Das Kassationsgericht hat in Anwendung von § 289 ZPO auf die Anhörung des Beschwerdegegners und die Einholung einer Vernehmlassung bei der Vorinstanz verzichtet, weil sich die Beschwerde - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - sogleich als unzulässig bzw. als unbegründet erweist. Ferner sah das Kassationsgericht aufgrund des Ausschlussgrundes nach § 78 Ziff. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO von der Auferlegung einer Kaution ab. 6. a) Der Beschwerdeführer bringt in seiner Eingabe vom 20. April 2006 vor, "durch Missverständnisse und vor allem wegen meiner Kopfverletzung vom 29. September, werde ich bei Ihnen vorstellig". Weiter erklärt er, falls er das richtig verstanden habe, müsse er die Nichtigkeitsbeschwerde im Doppel einreichen, um die Klage aufrecht zu erhalten und zu seinem Geld zu kommen. Das wolle er hiermit im Sinne von § 281 und § 288 ZPO auch tun, wie der Beschwerdeführer abschliessend festhält. Als Beilage legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung von Dr. med. Orest Biehle vom 15. Oktober 2005 ins Recht (vgl. KG act. 3/2). b) Im Verfahren der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde kann unter Bezugnahme auf den bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstand geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid beruhe zum Nachteil der beschwerdeführenden

- 4 - Partei (1) auf der Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes, (2) auf einer aktenwidrigen oder willkürlichen tatsächlichen Annahme und (3) auf einer Verletzung klaren materiellen Rechts (vgl. § 281 Ziff. 1 bis 3 ZPO). Neue tatsächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes bezwecken, über welchen der erkennende Richter zu entscheiden hatte, sind im Beschwerdeverfahren nicht zulässig (Novenverbot). Das Vorliegen eines allenfalls vorhandenen Nichtigkeitsgrundes muss in der Beschwerdeschrift sodann nachgewiesen werden (vgl. § 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO). Dies bedingt, dass sich die Beschwerde führende Partei konkret mit dem angefochtenen Entscheid bzw. den darin enthaltenen Erwägungen auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern diese am geltend gemachten Nichtigkeitsgrund leiden (Rügeprinzip). Auch bei nicht anwaltlich vertretenen Parteien gilt, dass wenigstens ansatzweise eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid erfolgen muss. In der Beschwerdebegründung sind auch die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Der Kassationsinstanz ist es verwehrt, nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (vgl. § 290 ZPO) (VON RECHENBERG, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 16ff.; SPÜHLER/VOCK, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 56f. und 72f.; FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen ZPO, 3. Auflage, Zürich 1997, N 4f. zu § 288 ZPO mit Hinweisen). Die Nicht- Erfüllung der Begründungsanforderungen hat zur Folge, dass auf die entsprechenden Beschwerdepunkte nicht eingetreten werden kann. c) Der Beschwerdeführer scheint mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde vom 20. April 2006 offenbar seine Abwesenheit anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 3. November 2005 rechtfertigen zu wollen, indem er sinngemäss auf die beigelegte ärztliche Bestätigung verweist. Dr. med. O.B. erklärte darin, dass der Beschwerdeführer nach einem schweren Schädelhirntrauma mit Hirnblutung bis und mit November 2005 keine höheren Konzentrationsleistungen

- 5 erbringen sowie keine geistig anspruchsvollen Arbeiten verrichten könne (vgl. KG act. 3/2). Das Thema der unentschuldigten Abwesenheit war bereits Gegenstand des Rekursverfahrens. Die Vorinstanz hielt im Rekursentscheid insbesondere fest, der Beschwerdeführer habe die Vorladung zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 7. Oktober 2005 erhalten und am 10. Oktober 2005 gegenüber einer Kanzleisekretärin am Bezirksgericht Uster erklärt, dass er infolge eines Arbeitsunfalles momentan arbeitsunfähig sei, er jedoch hoffe, bis zur Verhandlung vom 3. November 2005 wieder gesund zu sein. Weiter stellte die Vorinstanz unangefochten fest, dass der Beschwerdeführer in der Folge ohne Bericht nicht zur erstinstanzlichen Verhandlung erschienen sei, und die Einzelrichterin des Bezirks Uster daher von einer unentschuldigten Abwesenheit habe ausgehen dürfen (vgl. KG act. 2 S. 3 [Unterstreichung durch KGer]). Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen mit keinem Wort auseinander. Namentlich belegt er nicht mit den erforderlichen Aktenzitaten, dass die beigelegte ärztliche Bestätigung bereits Bestandteil der vorinstanzlichen Akten bildete und dieses Dokument bei der Annahme der unentschuldigten Abwesenheit fälschlicherweise übersehen worden sei bzw. einen anderslautenden Entscheid gerechtfertigt hätte. Wie gesagt muss der Nachweis des Nichtigkeitsgrundes unter Bezugnahme auf die vor Vorinstanz bestandene Aktenlage erfolgen und das Kassationsgericht darf nicht nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes suchen. Dennoch sei hier angefügt, dass sich das fragliche Schriftstück weder im erst- noch im zweitstanzlichen Aktendossier (KG act. 8/1 und 8/2) befand, wie eine Durchsicht dieser Vorakten ergeben hat. Der Nachweis eines Nichtigkeitsgrundes scheitert somit auch am Novenverbot. Schliesslich ist der Beschwerdeführer mit der Vorinstanz nochmals darauf hinzuweisen, dass der infolge unentschuldigter Abwesenheit angenommene Klagerückzug keine Verwirkung seines Anspruchs bedeutet, und er jedenfalls berechtigt wäre, eine neue Klage über die gleiche Forderung zu erheben (vgl. KG act. 2 S. 4).

- 6 d) Da der Eingabe des Beschwerdeführers keine weiteren konkreten Rügen entnommen werden können, kann nach dem Gesagten auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang ist letztlich unbeachtlich, dass der Beschwerdeführer seine Eingabe vom 20. April 2006 nicht unterschrieben hatte. Denn selbst wenn er sie unterschrieben hätte, bliebe es beim vorliegenden Nichteintretensentscheid. 7. Das Kassationsverfahren ist kostenlos (Art. 343 Abs. 3 OR). Die Zusprechung einer Prozessentschädigung fällt mangels Anhörung der Gegenpartei ausser Betracht. Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Kassationsverfahren ist kostenlos. 3. Für das Kassationsverfahren wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und die Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren des Bezirks Uster (ad EO050119), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

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