Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA060014/U/mb Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Hans Michael Riemer, Dieter Zobl, Karl Spühler und Reinhard Oertli sowie der Sekretär Markus Nietlispach Zirkulationsbeschluss vom 19. Oktober 2006 in Sachen X., Beklagter, Appellant und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. _____ gegen Y., Klägerin, Appellatin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. _____ betreffend Ehescheidung Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der I. Zivilkammer des Ober-gerichts des Kantons Zürich vom 9. Dezember 2005 (LC040075/U04)
- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Mit Eingabe vom 11. April 2002 sowie unter Beilage der friedensrichteramtlichen Weisung vom 11. Februar 2002 machte die Beschwerdegegnerin (Klägerin und Appellatin) beim Bezirksgericht Zürich gegen den Beschwerdeführer (Beklagter und Appellant) eine auf Art. 114 ZGB, eventualiter auf Art. 115 ZGB gestützte Ehescheidungsklage anhängig (BG act. 1 und 2). Anlässlich der in der Hauptverhandlung vom 24. Juni 2002 erstatteten mündlichen Klageantwort stellte der Beschwerdeführer neben dem Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen) ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung seines Rechtsvertreters zu seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand (BG Prot. S. 5 i.V.m. BG act. 18 S. 2), welches der zuständige Einzelrichter der 5. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich (Erstinstanz) mit Verfügung vom 17. Dezember 2002 abwies (BG act. 38). Der dagegen gerichtete Rekurs des Beschwerdeführers wurde von der I. Zivilkammer des Obergerichts mit Beschluss vom 21. März 2003 in Bestätigung der erstinstanzlichen Verfügung sowie unter gleichzeitiger Verweigerung des prozessualen Armenrechts für das Rekursverfahren abgewiesen (BG act. 49). In der Folge stellte der Beschwerdeführer unter dem 7. Mai 2003 vor Erstinstanz das prozessuale Gesuch, die Beschwerdegegnerin zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 10'000.-- an ihn zu verpflichten (BG act. 61). Mit Verfügung vom 16. Juni 2003 stellte die Erstinstanz im Sinne eines Vorentscheides (auf entsprechendes Begehren der Beschwerdegegnerin hin; vgl. BG act. 54 S. 2, Antrag 1) unter anderem fest, dass die vom Beschwerdeführer beigebrachte aussergerichtliche Vereinbarung der Parteien vom 25. Februar 2003 (BG act. 43), in welcher die Klägerin (neben anderem) erklärte, die Scheidungsklage zurückzuziehen, zufolge Anfechtung (durch die Beschwerdegegnerin) zivilrechtlich unverbindlich sei und das Scheidungsverfahren demnach fortgesetzt werde. Ausserdem wies sie die beklagtischen Begehren um Zusprechung eines Prozesskosten-
- 3 vorschusses und um Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 137 Abs. 2 ZGB für die Dauer des Scheidungsverfahrens Unterhaltsbeiträge zu leisten, ab (BG act. 68). Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer sowohl Rekurs (bezüglich der Frage der Gültigkeit der genannten Vereinbarung) als auch kantonale Nichtigkeitsbeschwerde (gegen den Massnahmeentscheid) erheben. Letztere wurde von der I. Zivilkammer des Obergerichts mit Beschluss vom 18. September 2003 unter gleichzeitiger Abweisung des für das zweitinstanzliche (Kassations-) Verfahren gestellten Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte (BG act. 70a). Die vom Beschwerdeführer hiegegen geführte staatsrechtliche Beschwerde wies das Bundesgericht (II. Zivilabteilung) mit Urteil vom 28. November 2003 ab, soweit darauf einzutreten war, wobei dem Beschwerdeführer auch für das Verfahren vor Bundesgericht das prozessuale Armenrecht verweigert wurde (BG act. 70b). Auch im Rahmen des Rekursverfahrens (gegen die erstinstanzliche Verfügung vom 16. Juni 2003) stellte der Beschwerdeführer (im Anschluss an die für das Verfahren vor Rekursinstanz erfolgte Kautionierung) ein prozessuales Armenrechtsgesuch, das die I. Zivilkammer des Obergerichts mit Beschluss vom 11. August 2003 abwies (OG-Nr. LQ030021 act. 10). Die vom Beschwerdeführer hiegegen gerichtete kantonale Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Kassationsgericht mit Beschluss vom 17. Dezember 2003 unter Neuansetzung der Kautionsfrist abgewiesen (BG act. 70c). Nachdem das Obergericht am 11. Februar 2004 ein erneutes Gesuch des Beschwerdeführers (vom 26. Januar 2004) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (für das Rekursverfahren) wiederum abschlägig entschieden und ihm zugleich eine allerletzte, nicht erstreckbare Frist zur Leistung der Kaution angesetzt hatte (OG-Nr. LQ030021 act. 18), stellte der Beschwerdeführer unter dem 23. Februar 2004 abermals ein prozessuales Armenrechtsgesuch bzw. ein Gesuch um Wiedererwägung des Beschlusses vom 11. Februar 2004 (OG-Nr. LQ030021 act. 19). Mit Beschluss vom 30. März 2004 trat das Obergericht auf dieses Gesuch und auf den Rekurs des Beschwerdeführers nicht ein (BG act. 71). Dagegen erhob der Beschwerdeführer kantonale Nichtigkeitsbe-
- 4 schwerde, welche vom Kassationsgericht mit Beschluss vom 6. Juli 2004 von der Hand gewiesen wurde (BG act. 72). In Fortsetzung des hängigen (Ehescheidungs-)Verfahrens gab die Erstinstanz den Parteien in der Folge Gelegenheit, sich zu den Auswirkungen der Revision des Scheidungsrechts (betreffend Trennungsfrist) auf das vorliegende Verfahren zu äussern (BG act. 74). Nach Eingang der betreffenden Stellungnahmen (BG act. 76 und 79) erging am 13. Oktober 2004 ein erstinstanzliches Teilurteil, mit welchem die Ehe der Parteien geschieden und festgestellt wurde, dass die Parteien mit Ausnahme der güterrechtlichen Fragen, deren Beurteilung einem nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungspunktes separat zu fällenden Entscheid vorbehalten wurde, scheidungsrechtlich – insbesondere hinsichtlich Vorsorgeausgleich und Unterhalt – vollständig auseinander gesetzt seien (BG act. 81 = OG act. 87). 2. Gegen dieses Teilurteil erklärte der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (BG act. 84 = OG act. 88). Da er dem Kanton Zürich aus verschiedenen abgeschlossenen Verfahren noch Kosten schuldet, wurde ihm mit Präsidialverfügung vom 9. November 2004 gestützt auf § 73 Ziff. 4 ZPO eine zehntägige Frist zur Leistung einer Prozesskaution von Fr. 4'000.-- angesetzt (OG act. 91). Im Anschluss daran stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Sistierung des Berufungsverfahrens, auf das die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Vorinstanz) unter gleichzeitiger Neuansetzung der Kautionsfrist mit Beschluss vom 24. November 2004 nicht eintrat (OG act. 93). Nachdem die Kaution am 7. Dezember 2004 geleistet worden war (vgl. OG act. 94 und 95) und der Beschwerdeführer die Berufung mit Rechtsschrift vom 3. Januar 2005 begründet und hierbei die vollständige Aufhebung des erstinstanzlichen Teilurteils beantragt hatte (OG act. 97, insbes. S. 2), reichte er vor Vorinstanz eine vom 9. Mai 2005 datierte Erklärung der Beschwerdegegnerin ein, wonach diese die Scheidungsklage zurückziehe (OG act. 102). Daraufhin lud die Vorinstanz (nur) die Beschwerdegegnerin (in Anwendung von § 55 ZPO) zu einer Instruktionsverhandlung vor (vgl. OG act. 104), anlässlich welcher diese erklärte, die Klage nicht zurückziehen zu wollen (OG Prot. S. 8 ff., insbes. S. 15, 17 und 18). Gestützt darauf
- 5 setzte die Vorinstanz das Berufungsverfahren fort (OG act. 111). Nach Eingang der vom 21. September 2005 datierten Berufungsantwort mit dem Antrag auf Abweisung der Berufung (OG act. 117, insbes. S. 2) ersuchte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. November 2005 (unter anderem) abermals um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (OG act. 119), auf welches Gesuch die Vorinstanz mit Beschluss vom 8. November 2005 nicht eintrat (OG act. 121, Disp.-Ziff. 3). Dieser (Zwischen-) Entscheid wurde nicht (selbständig) angefochten. Am 5. Dezember 2005 fand die mündliche Berufungsverhandlung (in Abwesenheit des Beschwerdeführers, dem das persönliche Erscheinen erlassen worden war) statt (vgl. OG Prot. S. 26 ff.). Schliesslich erging am 9. Dezember 2005 das Berufungsurteil, mit dem die Ehe der Parteien unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers geschieden und festgestellt wurde, dass die Parteien mit Ausnahme der güterrechtlichen Fragen scheidungsrechtlich auseinander gesetzt seien, und die güterrechtliche Auseinandersetzung einem separaten Entscheid vorbehalten wurde (OG act. 124 = KG act. 2). 3.a) Gegen dieses den Parteien am 19. Dezember 2005 zugestellte (OG act. 125/2-3), als Endentscheid im Sinne von § 281 ZPO ohne weiteres beschwerdefähige Berufungsurteil richtet sich die vorliegende, unter Berücksichtigung der Gerichtsferien innert Frist eingereichte (vgl. § 287 ZPO i.V.m. § 140 Abs. 1 GVG) kantonale Nichtigkeitsbeschwerde vom 31. Januar 2006 mit dem (Haupt-)Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Abweisung der Klage (KG act. 1 S. 2, Anträge 1 und 2); eventualiter verlangt der Beschwerdeführer, nur die Dispositiv-Ziffern 4, 6 und 7 des vorinstanzlichen Urteils (betreffend die Nebenfolgen der vorinstanzlichen Verfahren) aufzuheben und die Beschwerdegegnerin für kostenund entschädigungspflichtig zu erklären (KG act. 1 S. 2, Antrag 3). Daneben stellte er in der Beschwerdeschrift das prozessuale Gesuch, ihm für das Kassationsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person seines Rechtsvertreters einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen (KG act. 1 S. 2, Antrag 4).
- 6 - Neben der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde hat der Beschwerdeführer gegen das vorinstanzliche Urteil mit Eingabe vom 31. Januar 2006 auch eidgenössische Berufung an das Bundesgericht (mit denselben Anträgen) erklärt (vgl. OG Prot. S. 41). b) Mit Zwischenbeschluss vom 10. Mai 2006 wies das Kassationsgericht das prozessuale Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorliegenden Beschwerdeverfahren in der Erwägung ab, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht hinsichtlich der schlüssigen Darlegung seiner finanziellen Verhältnisse noch immer nicht hinreichend nachgekommen sei und überdies keine veränderten Verhältnisse geltend mache, welche eine Neubeurteilung seines (der Sache nach ein Wiedererwägungsbegehren darstellenden) Armenrechtsgesuchs erheischten. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer in Anwendung von § 75 ZPO eine Frist von 14 Tagen angesetzt, um für das Kassationsverfahren eine Prozesskaution von Fr. 4'000.-- zu leisten (KG act. 10), wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass weitere Armenrechtsgesuche oder Wiedererwägungsgesuche (ohne Geltendmachung veränderter Verhältnisse oder Erfüllung der Mitwirkungspflicht hinsichtlich der rechtsgenügenden Darlegung der finanziellen Verhältnisse) als trölerisch betrachtet und gegebenenfalls – ohne Neuansetzung der Kautionsfrist – als rechtsmissbräuchlich von der Hand gewiesen würden (KG act. 10 S. 13, Erw. 6). c) In der Folge stellte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Mai 2006 ein Ausstandsbegehren gegen sämtliche "bereits im früheren Verfahren involvierten" Kassationsrichter (KG act. 12 S. 5, Antrag 6), welches vom Kassationsgericht (in anderer Besetzung) mit Zwischenbeschluss vom 26. Juni 2006 abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war (KG act. 14). Damit kann das vorliegende Kassationsverfahren unter Mitwirkung der ursprünglich vorgesehenen Mitglieder des Kassationsgerichts (d.h. in der Besetzung 2 gemäss kassationsgerichtlichem Konstituierungsbeschluss vom 13. Dezember 2005; vgl. RB 2005, S. 19 f.) fortgesetzt werden. d) In derselben, am 30. Mai 2006 und mithin am letzten Tag der laufenden Kautionsfrist (vgl. KG act. 11/1) zur Post gegebenen Eingabe wiederholt der Be-
- 7 schwerdeführer seine bereits in der Beschwerdeschrift gestellten Rechtsmittelanträge, wobei er nunmehr ausdrücklich auch die Verweigerung des prozessualen Armenrechts (durch Nichteintreten auf das vor Berufungsinstanz gestellte Gesuch; OG act. 121, Disp.-Ziff. 3) mitanficht (KG act. 12 S. 5, Anträge 1-3). Daneben ersucht er abermals um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Kassationsverfahren und um Bestellung seines Rechtsvertreters zu seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand sowie – als Konsequenz – um Verzicht auf eine Kautionierung (KG act. 12 S. 5, Anträge 4-5). e) Wie die nachstehenden Erwägungen (Erw. II) zeigen, kann auf die Beschwerde mangels rechtzeitiger Kautionsleistung nicht eingetreten werden. Damit kann davon abgesehen werden, sie der Beschwerdegegnerin zur freigestellten Beantwortung zuzustellen (§ 289 ZPO e contrario; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 2 zu § 289 ZPO). Sodann bleibt die von der Vorinstanz bereits erstattete Vernehmlassung zur Sache selbst (KG act. 9) unter diesen Umständen von vornherein belanglos, womit sich auch die Einholung diesbezüglicher Stellungnahmen der Parteien erübrigt. II. 1.a) Im kassationsgerichtlichen Zwischenbeschluss vom 10. Mai 2006 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer, der gegen die am 8. November 2005 (durch Nichteintreten auf das Armenrechtsgesuch vom 1. November 2005) beschlossene vorinstanzliche Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung keine selbständige Nichtigkeitsbeschwerde (nach § 282 Abs. 1 ZPO) erhoben hatte, den betreffenden (Zwischen-)Beschluss der Vorinstanz (OG act. 121) auch im Rahmen der vorliegenden, gegen den (Berufungs-)Endentscheid gerichteten Beschwerde nicht (nach Massgabe von § 282 Abs. 2 ZPO) mitanfechte, d.h. im Rahmen der gegen den Endentscheid gerichteten Beschwerde nicht (auch) geltend mache, es sei ihm (mit diesem Zwischenbeschluss) zu Unrecht die unent-
- 8 geltliche Prozessführungen verweigert worden. Dementsprechend greife die in § 75 Abs. 2 ZPO vorgesehene Befreiung von der Kautionspflicht nicht. Da zudem auch keiner der übrigen gesetzlichen Ausschlussgründe (vgl. § 78 ZPO) vorliege, bleibe es – unter Vorbehalt der (anschliessend nicht erteilten) Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung – für das Kassationsverfahren bei der in § 75 Abs. 1 ZPO gesetzlich statuierten Kautionspflicht (KG act. 10 S. 5 f., Erw. 2). b) In seiner Eingabe vom 30. Mai 2006 bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, entgegen diesen Erwägungen habe er mit der Nichtigkeitsbeschwerde "das vorinstanzliche Urteil als Ganzes angefochten, somit also inkl. der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege" (KG act. 12 S. 1, Ziff. 1). Soweit er damit – verbunden mit dem Gesuch um diesbezügliche Wiedererwägung – sinngemäss seine Kautionspflicht in Abrede stellt bzw. die dem kassationsgerichtlichen Zwischenbeschluss vom 10. Mai 2006 zugrunde liegende Auffassung bemängelt, wonach er (gemäss § 75 ZPO) für das Beschwerdeverfahren kautionspflichtig sei, ist sein Einwand aus den nachstehenden Gründen nicht stichhaltig. c) Aus den Akten geht hervor, dass die Vorinstanz – den diesbezüglich geltenden Grundsätzen folgend (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2 zu § 84 ZPO, N 4 zu § 87 ZPO und N 1 zu § 90 ZPO; ZR 83 Nr. 30; Urteile des Bundesgerichts 1P.345/2004 vom 1.10.2004, Erw. 4.3; 4P.300/2005 vom 15.12.2005, Erw. 3.1) – am 8. November 2005 mit einem gesonderten Zwischenbeschluss (unter anderem) vorweg auf das (unter dem 1. November 2005 gestellte) Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht eingetreten ist (OG act. 121, insbes. Disp.-Ziff. 3). Nach Erledigung dieses Gesuchs (und mangels selbständiger Anfechtung des diesbezüglichen Zwischenentscheids [vgl. § 282 Abs. 1 ZPO]) war die (durch das beschwerdeführerische Begehren vom 1. November 2005 [OG act. 119 S. 2, Ziff. 3] erneut zur Prüfung gestellte) Frage der unentgeltlichen Prozessführung nicht mehr Thema des weiteren (Berufungs-)Verfahrens. Dementsprechend wurde sie im angefochtenen vorinstanzlichen Urteil vom 9. Dezember 2005 (KG act. 2) auch nicht wieder aufgegriffen; sie war mit anderen Worten nicht (mehr) Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Das zeigt sich insbesondere auch darin, dass darin sowohl Erwägun-
- 9 gen als auch eine Dispositiv-Ziffer zur Frage des prozessualen Armenrechts fehlen. Vielmehr wurden die Kosten- und Entschädigungsfolgen (auch) des Berufungsverfahrens auf der Grundlage der bereits früher beschlossenen Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege geregelt. Wenn der Beschwerdeführer in seinen in der Beschwerdeschrift gestellten Rechtsmittelanträgen in der Sache selbst (lediglich) die Aufhebung des Urteils vom 9. Dezember 2005 (oder – eventualiter – der Dispositiv-Ziffern 4, 6 und 7 dieses Urteils und die Regelung der Nebenfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin) verlangt (vgl. KG act. 1 S. 2), können sich diese Anträge unter den gegebenen Umständen – rein formell betrachtet – einzig auf diejenigen Anordnungen beziehen, die Gegenstand des vorinstanzlichen Urteils bzw. des Urteils-Dispositivs waren. Immerhin sind Rechtsbegehren (und – als besondere Kategorie derselben – auch Rechtsmittelanträge) nicht bloss nach ihrem Wortlaut, sondern unter Mitberücksichtigung der Begründung nach ihrem Sinngehalt und dem Grundsatz von Treu und Glauben auszulegen (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 10 zu § 50 ZPO, N 16 zu § 54 ZPO und N 15 zu § 100 ZPO). In diesem Zusammenhang ist indessen festzustellen, dass auch in der gesamten übrigen Beschwerdeschrift bzw. in der Beschwerdebegründung (KG act. 1 S. 3 ff.) jedwelche Erörterungen zur Frage der Gewährung des prozessualen Armenrechts für das Berufungsverfahren fehlen und der Beschwerdeführer nicht einmal andeutungsweise auf den vorinstanzlichen Zwischenbeschluss vom 8. November 2005 oder die darin enthaltenen Erwägungen zur (faktischen) Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (durch Nichteintreten auf das neuerliche Armenrechts- bzw. Wiedererwägungsgesuch) Bezug nimmt, geschweige denn diesen Beschluss ausdrücklich beanstandet; zu dieser Thematik verliert die Beschwerde kein Wort. (Die knappen Ausführungen zur finanziellen Situation des Beschwerdeführers auf S. 12, Ziff. 4, der Beschwerde [KG act. 1] dienen – ungeachtet des dortigen Verschriebs ["für das Verfahren vor Bundesgericht"] – offensichtlich einzig der Begründung des für das vorliegende Beschwerdeverfahren gestellten Armenrechtsgesuchs, ohne dass damit zugleich [auch nur sinngemäss] Einwände gegen den vorinstanzlichen Zwischenbeschluss vom 8. November 2005 erhoben würden. Und mit dem pauschalen Hinweis auf "die Ausführungen in den Vorakten" [KG
- 10 act. 1 S. 13] lässt sich eine Nichtigkeitsbeschwerde [auch hinsichtlich der Erwägungen im vorinstanzlichen Zwischenbeschluss vom 8. November 2005] ohnehin nicht rechtsgenügend begründen [vgl. von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 18].) Daher kann auch unter Mitberücksichtigung der Beschwerdebegründung nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer neben dem angefochtenen Urteil auch den vorinstanzlichen Zwischenbeschluss vom 8. November 2005 bemängelt und im Rahmen der Anfechtung des Endentscheids auch dessen Überprüfung verlangt, was gemäss § 282 Abs. 2 ZPO zulässig wäre (vgl. dazu RB 1993 Nr. 50; 1990 Nr. 68) und zur Anwendung von § 75 Abs. 2 ZPO führen würde. Vielmehr bleibt es dabei, dass sich die Beschwerde bei näherer Betrachtung (in Übereinstimmung mit den darin gestellten Anträgen) einzig gegen das vorinstanzliche Urteil vom 9. Dezember 2005 (als solches) richtet und im Zusammenhang mit der Anfechtung des Endentscheids bzw. der gegen diesen gerichteten Rügen insbesondere nicht (auch nicht sinngemäss) geltend gemacht wird, dass auch der vorinstanzliche Zwischenbeschluss vom 8. November 2005 insofern an einem Mangel (im Sinne von § 281 ZPO) leide, als dem Beschwerdeführer damit (im Ergebnis) zu Unrecht die unentgeltliche Prozessführung verweigert worden sei. Diese Ansicht (fehlende nachträgliche Mitanfechtung des Zwischenbeschlusses vom 8. November 2005) drängt sich umso mehr auf, als der Nichtigkeitskläger gemäss § 288 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 ZPO in der Nichtigkeitsbeschwerde genau anzugeben hat, inwieweit der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden, und diese Anträge unter Nachweis der Nichtigkeitsgründe im Einzelnen begründet werden müssen. Auch vor dem Hintergrund des damit angesprochenen Rügeprinzips (vgl. hiezu auch § 290 ZPO und Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 1 zu § 290 ZPO; von Rechenberg, a.a.O., S. 17; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 75) lässt das Schweigen des Beschwerdeführers zur vorinstanzlichen Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege nur den Schluss zu, dass diese Thematik in der Beschwerde nicht (mehr) aufgegriffen werden soll. Für diese Auffassung spricht im Übrigen auch die Formulierung des in der Beschwerde-
- 11 schrift gestellten Eventualantrags hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Scheidungsverfahrens, mit welchem der Beschwerdeführer (eventualiter) verlangt, die (von einer Änderung des negativen Armenrechtsentscheids bzw. einer allfälligen Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung direkt abhängigen) Nebenfolgen des Verfahrens der Beschwerdegegnerin zu überbinden (KG act. 1 S. 2, Antrag 3): Hätte der Beschwerdeführer nämlich die (letztmalige) Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung durch die Vorinstanz (zumindest sinngemäss) mitangefochten bzw. mitbeanstandet, hätte er im Rahmen seines Eventualantrags konsequenterweise (auch) die Übernahme der Kosten auf die Gerichtskasse verlangen müssen. Insofern steht die (unter Bezugnahme auf die gegenteiligen Ausführungen im kassationsgerichtlichen Beschluss vom 10. Mai 2006 aufgestellte) Behauptung des Beschwerdeführers, die unter dem 8. November 2005 beschlossene Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege sei in der Beschwerde mitangefochten worden, auch im Widerspruch zu den in der Beschwerdeschrift gestellten Rechtsmittelanträgen. Folglich handelt es sich bei der fraglichen Bemerkung in der Eingabe vom 30. Mai 2006 (KG act. 12 S. 1, Ziff. 1) nicht bloss um eine Klarstellung der bereits in der Beschwerdeschrift gestellten Rechtsmittelanträge und der hiefür gegebenen Begründung, sondern um eine materielle Ergänzung bzw. Erweiterung der Beschwerde und ihrer Begründung. Diese Ergänzung bzw. der Umstand, dass der Beschwerdeführer die (in der Beschwerdeschrift unterlassene) Mitanfechtung des Beschlusses vom 8. November 2005 nunmehr in der Eingabe vom 30. Mai 2006 nachholt (KG act. 12 S. 1 [Ziff. 1] und 5 [Antrag 1]), vermag an der grundsätzlichen Kautionspflicht (nach § 75 Abs. 1 ZPO) jedoch nichts (mehr) zu ändern, geht es aus fristrechtlichen Gründen doch nicht an, ein Rechtsmittel resp. die in einem Rechtsmittel gestellten Anträge und deren Begründung nach Ablauf der gesetzlichen (und als solche grundsätzlich nicht erstreckbaren; vgl. § 189 GVG) Rechtsmittelfrist noch zu ergänzen (vgl. Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 22 Vorbem. zu §§ 189 ff. GVG und N 1 zu § 189 GVG; s.a. BGE 126 III 30 ff.; Pra 2005 Nr. 77 [je betreffend Art. 17 Abs. 2
- 12 - SchKG]). Demzufolge kann der erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nachgeschobene (und im Übrigen auch nicht rechtsgenügend, d.h. unter Angabe konkreter Aktenstellen und inhaltlicher Auseinandersetzung mit den beanstandeten Erwägungen begründete [vgl. dazu § 288 ZPO und von Rechenberg, a.a.O., S. 18; Spühler/Vock, a.a.O., S. 72 f.; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288 ZPO]) Antrag auf Aufhebung (bzw. Überprüfung) auch des vorinstanzlichen Zwischenbeschlusses vom 8. November 2005 (betreffend Nichteintreten auf das vor Berufungsinstanz gestellte Armenrechtsgesuch) mit Blick auf § 75 Abs. 2 ZPO von vornherein nicht berücksichtigt werden. d) Bleibt es somit dabei, dass der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht mitanficht bzw. in der Beschwerde nicht geltend gemacht, die Vorinstanz habe ihm (im Zwischenbeschluss vom 8. November 2005 im Ergebnis) zu Unrecht die unentgeltliche Prozessführung verweigert, liegt kein Fall von § 75 Abs. 2 ZPO vor. Dementsprechend besteht unter dem Gesichtspunkt dieser Bestimmung kein Anlass, (wiedererwägungsweise) auf den (der gesetzlichen Vorschrift von § 75 Abs. 1 ZPO entsprechenden) Kautionsentscheid vom 10. Mai 2006 (KG act. 10) zurückzukommen und den Beschwerdeführer von der gesetzlich vorgeschriebenen Kautionspflicht zu befreien. Soweit sich der Antrag des Beschwerdeführers, auf eine Kautionierung zu verzichten (KG act. 12 S. 5, Antrag 5), sinngemäss auf § 75 Abs. 2 ZPO stützen sollte, ist ihm daher nicht zu entsprechen. 2. Im Weiteren erneuert der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 30. Mai 2006 sein (bereits in der Beschwerde gestelltes und mit Zwischenbeschluss vom 10. Mai 2006 abgewiesenes) Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung seines Rechtsvertreters zu seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand im Kassationsverfahren (KG act. 12 S. 5, Antrag 4). a) Der Entscheid über die Gewährung des prozessualen Armenrechts (und der damit zusammenhängende Entscheid über die Kautionspflicht einer Partei [vgl. § 85 ZPO]) stellt einen prozessleitenden Entscheid dar. Da prozessleitende Entscheide nicht in (materielle) Rechtskraft erwachsen, können sie – im Gegensatz zu prozesserledigenden Entscheiden – auch nach ihrer Eröffnung bis zum
- 13 - Ergehen des Endentscheids in Wiedererwägung gezogen werden. Das Gericht kann also grundsätzlich jederzeit (auf entsprechendes Begehren oder von Amtes wegen; vgl. ZR 79 Nr. 66) auf einen solchen zurückkommen, ihn aufheben oder abändern (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 190 ZPO; ZR 55 Nr. 113; 79 Nr. 66). b) Ersucht eine Partei, nachdem bereits einmal ein früher gestelltes Armenrechtsbegehren abgewiesen wurde, in einem späteren Verfahrensstadium erneut um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, ist – wie dem Beschwerdeführer bereits mehrfach dargelegt wurde (s. insbes. BG act. 71 S. 3 f., Erw. 3; BG act. 72 S. 5 ff., Erw. II/2.1 [einlässlich]; KG act. 10 S. 9 f., Erw. 3/d [je m.w.Hinw.]) – zu unterscheiden, ob die Verhältnisse, die dem früheren Entscheid zugrunde lagen, in der Zwischenzeit geändert haben (bzw. zumindest eine Veränderung dieser Verhältnisse geltend gemacht wird) oder nicht (vgl. zum Ganzen auch Kass.-Nr. AA050113 i.S. W.c.D., Beschluss vom 26.10.2005, Erw. II/1/e/aa; Kass.-Nr. 2001/396 i.S. R.c.U., Zwischenbeschluss vom 9.7.2002, Erw. 4/b; Kass.-Nr. 99/250 i.S. G.c.Z., Beschluss vom 28.8.1999, Erw. 2/b; Kass.-Nr. 95/453 i.S. W.c.M., Beschluss vom 30.9.1996, Erw. II/3/d/bb; Walder-Richli, Zivilprozessrecht, 4. A., Zürich 1996, § 26 Rz 140 f.): aa) Beantragt eine Prozesspartei im erstgenannten Fall gestützt auf die erfolgten (oder zumindest geltend gemachten) Veränderungen bzw. die neuen Verhältnisse, die Sachlage neu zu prüfen und den (prozessleitenden) Entscheid entsprechend neu zu fassen, liegt darin kein Wiedererwägungsgesuch im eigentlichen Sinne, sondern der Sache nach ein neues Gesuch, das wie ein erstmals gestelltes zu behandeln ist. Das Gericht ist in einem solchen Fall verpflichtet, die Tragweite der inzwischen erfolgten (oder zumindest geltend gemachten) Veränderungen zu würdigen und erneut darüber zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Gutheissung des Begehrens um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (nunmehr) vorliegen; andernfalls würde die Partei, die schon einmal mit einem entsprechenden Gesuch unterlegen ist, in unhaltbarer Weise schlechter gestellt als jene, die dieses Begehren erstmals stellt. Diesfalls besteht also ein Anspruch auf Beurteilung des (neuen) Gesuchs (ZR 79 Nr. 66).
- 14 bb) Anders verhält es sich, wenn keine Veränderung der massgebenden Verhältnisse geltend gemacht wird oder vorliegt. In diesem Fall wird mit dem neuen Begehren der Sache nach lediglich eine Überprüfung des ersten bzw. früheren Entscheids verlangt, welche die Partei auf dem Rechtsmittelweg hätte durchsetzen können. Es besteht deshalb kein Bedürfnis, ihr einen (zusätzlichen) Anspruch auf eine solche Überprüfung (durch die den fraglichen Entscheid fällende Instanz) einzuräumen. Auf die Behandlung eines derartigen Wiedererwägungsgesuchs im eigentlichen Sinne hat die betreffende Partei daher keinen Anspruch (ZR 41 Nr. 68; 79 Nr. 66; RB 2005 Nr. 73; s.a. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2b zu § 85 ZPO und N 4 zu § 190 ZPO; Haemmerli, Die Abänderung und die Anfechtung von prozessleitenden Erlassen, Diss. Zürich 1955, S. 66). Vielmehr steht es nach Lehre und Praxis im Ermessen des Gerichts, auf dieses nicht einzutreten, es abzuweisen oder gutzuheissen. Andernfalls, d.h. wenn ein Anspruch auf Behandlung eines Wiedererwägungsgesuchs im eigentlichen Sinne bestünde, hätte es eine trölerisch prozessierende Partei in der Hand, durch Einreichung immer neuer Armenrechtsgesuche und Ergreifung aller möglichen Rechtsmittel gegen die Abweisung derselben einen Prozess endlos in die Länge zu ziehen (ZR 58 Nr. 85). c) Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe vom 30. Mai 2006 (wie seinerzeit schon in der Beschwerdeschrift) nicht geltend (und es ist aus seinen Ausführungen auch nicht ersichtlich), dass die massgeblichen Verhältnisse sich seit dem kassationsgerichtlichen Zwischenbeschluss vom 10. Mai 2006, mit welchem ihm die unentgeltliche Rechtspflege für das Kassationsverfahren verweigert wurde, geändert hätten. Vielmehr räumt er selber ein, dass sich an seiner von Anfang an geltend gemachten wirtschaftlichen Situation bis zum heutigen Tag nichts geändert habe (KG act. 12 S. 2, Ziff. 3). Ebenso wenig reicht der Beschwerdeführer mit besagter Eingabe weitere, mehr Klarheit über seine finanziellen Verhältnisse schaffende Unterlagen nach; er holt mit anderen Worten jene Unterlassungen nicht nach, die ihm in den bisherigen Entscheiden betreffend unentgeltliche Rechtspflege als Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgehalten wurden (vgl. insbes. KG act. 10 S. 10 ff., Erw. 4 m.Hinw. auf weitere Aktenstellen). Vielmehr beschränkt er sich (daneben, dass er den befassten Richtern sinngemäss unredliches Verhalten unterstellt) im Wesentlichen darauf, abermals zu be-
- 15 teuern, völlig mittellos zu sein, daher keine Prozesskaution aufbringen zu können und seine Mitwirkungspflicht nicht verletzt, sondern vollumfänglich erfüllt zu haben, weshalb die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung des prozessualen Armenrechts entgegen den bisher ergangenen Entscheiden vorlägen (KG act. 12 S. 1 ff., Ziff. 2 ff.). Damit bestreitet er – wie bereits mit seinem ersten, in der Beschwerdeschrift gestellten Armenrechtsgesuch – der Sache nach die Rechtmässigkeit der bisherigen Entscheide betreffend Verweigerung des prozessualen Armenrechts, und er verlangt eine nochmalige Überprüfung (insbesondere) des kassationsgerichtlichen Zwischenbeschlusses vom 10. Mai 2006. Dementsprechend handelt es sich bei seinem neuerlichen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege um ein (weiteres) Wiedererwägungsgesuch im eigentlichen Sinne (und nicht um ein neues Gesuch wegen veränderter Verhältnisse), auf das einzutreten unter Hinweis auf die nach wie vor zutreffenden Erwägungen im Zwischenbeschluss vom 10. Mai 2006 (auch heute) kein Grund vorliegt, zumal der Beschwerdeführer nicht dazutun vermag, dass und inwiefern die Erwägungen in diesem Entscheid und die daraus gezogenen Schlüsse falsch gewesen sein sollten. Auch unter dem Aspekt von §§ 84 ff. ZPO bleibt es somit bei der Kautionspflicht des Beschwerdeführers, und es besteht auch aus armenrechtlicher Sicht keine Veranlassung, auf die eine Prozessvoraussetzung begründende und bei gegebenen Voraussetzungen daher von Amtes wegen anzuordnende (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 73 ZPO) Kautionsauflage zurückzukommen und den Beschwerdeführer von der gesetzlich statuierten (und damit keineswegs "mehr als fragliche[n]"; vgl. KG act. 12 S. 2, Ziff. 4) Kautionspflicht zu befreien (s.a. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2 zu § 85 ZPO). 3. Im Festhalten am Kautionsentscheid bzw. in der Einforderung eines Kostenvorschusses für das Kassationsverfahren liegt unter den gegebenen Umständen im Übrigen (entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers; vgl. KG act. 12 S. 4, Ziff. 7 a.E.) auch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder – konkreter – des Rechts auf Zugang zum Gericht. So besteht weder der durch § 56 Abs. 1 ZPO und (subsidiär) Art. 29 Abs. 2 BV (sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gewährleistete Gehörsanspruch noch das sowohl durch die BV garantierte als auch Art. 6 Ziff. 1 EMRK inhärente Recht auf Zugang zum Gericht unbe-
- 16 schränkt oder absolut. Vielmehr finden diese Ansprüche ihre nähere inhaltliche Ausgestaltung, Konkretisierung und Begrenzung in einer Vielzahl von (zumal kantonalrechtlichen) Verfahrensvorschriften (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 9 zu § 56 ZPO; BGE 126 I 21/22; vgl. ferner auch § 56 Abs. 1 ZPO: "nach Massgabe des Gesetzes"), zu denen insbesondere auch die (aus verfassungs- und konventionsrechtlicher Sicht zulässigen) Bestimmungen von §§ 73 ff. ZPO (betreffend Prozesskaution) gehören (vgl. BGE 124 I 325; 131 II 173 f.; Meyer-Ladewig, Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Baden-Baden 2003, N 20 f. zu Art. 6 EMRK; Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. A., Zürich 1999, Rz 433; Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. A., Kehl/Strassburg/Arlington 1996, N 65 [und 67 f.] zu Art. 6 EMRK; s.a. Hotz, in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, Zürich/ Basel/Genf 2002, N 10 zu Art. 29 BV). Mithin stellt die nach Massgabe der einschlägigen Gesetzesvorschriften beschlossene, betragsmässig keineswegs prohibitive und damit den Wesensgehalt der angerufenen Ansprüche nicht tangierende Kautionsauflage weder eine Gehörsverweigerung noch eine Missachtung des Rechts auf Zugang zum Gericht dar. (Inwiefern die Verpflichtung des Beschwerdeführers, im Rahmen des Scheidungsverfahrens gemäss den gesetzlichen Bestimmungen eine Prozesskaution zu leisten, daneben dessen durch Art. 14 BV [und Art. 8 EMRK] garantiertes verfassungsmässiges Recht auf Führen einer Ehe verletzen sollte [so KG act. 12 S. 4, Ziff. 7 a.E.], ist unerfindlich.) 4. Wird aus den eben genannten Gründen auf das innert laufender Kautionsfrist gestellte Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten, fragt sich noch, ob dem Beschwerdeführer die mit Beschluss vom 10. Mai 2006 angesetzte Frist zur Leistung der Prozesskaution (vgl. KG act. 10 S. 13, Disp.-Ziff. 2) neu zu eröffnen sei. Wie bereits erwähnt, wurde der Beschwerdeführer in Anbetracht des bisherigen Verfahrensgangs (und insbesondere der mehrfachen Erneuerung seines prozessualen Begehrens um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege) im Zwischenbeschluss vom 10. Mai 2006 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass
- 17 weitere Armenrechtsgesuche, mit denen keine Veränderung der Verhältnisse geltend gemacht, sondern lediglich eine Wiedererwägung der früheren Entscheide betreffend unentgeltliche Rechtspflege verlangt wird, gegebenenfalls ohne Neuansetzung der Kautionsfrist als rechtsmissbräuchlich von der Hand gewiesen würden (KG act. 10 S. 13, Erw. 6). Wenn der Beschwerdeführer im Wissen um diesen Hinweis und ungeachtet desselben (und ohne in irgend einer Weise darauf Bezug zu nehmen oder sein neuerliches Gesuch im Lichte dieser Androhung besonders zu rechtfertigen) in seiner Eingabe vom 30. Mai 2006 abermals ein blosses Wiedererwägungsbegehren hinsichtlich des prozessualen Armenrechts stellt, ohne sich dabei auf irgendwie geänderte Verhältnisse zu berufen, liegt darin ein trölerisches, rein verfahrensverzögerndes, gegen den (insbesondere auch die Parteien bindenden; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 3 zu § 50 ZPO) Grundsatz von Treu und Glauben verstossendes und rechtsmissbräuchliches prozessuales Verhalten (vgl. § 50 Abs. 1 ZPO; s.a. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 5a zu § 50 ZPO), das keinen Schutz verdient. Es ist daher – abweichend vom allgemein geltenden Grundsatz (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 1 zu § 80 ZPO) – androhungsgemäss von einer Neuansetzung der Kautionsfrist abzusehen (ZR 84 Nr. 36; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 9 zu § 79 ZPO). Dies rechtfertigt sich umso mehr, als andernfalls die Gefahr bestünde, dass das Verfahren durch Stellung immer neuer Armenrechtsgesuche und anschliessende Neuansetzung der Frist zur Kautionsleistung in trölerischer Weise verzögert wird. 5. Unter diesen Umständen lief die dem Beschwerdeführer mit kassationsgerichtlichem Zwischenbeschluss vom 10. Mai 2006 angesetzte Frist zur Leistung einer Prozesskaution von Fr. 4'000.-- am 30. Mai 2006 ab (vgl. KG act. 11/1 und §§ 191/192 GVG). Da bis zu diesem Zeitpunkt (und bis zum heutigen Tag) die eingeforderte Kaution nicht geleistet wurde, ist mangels Kautionsleistung, deren fristgerechte Erbringung eine von Amtes wegen zu prüfende Prozess- bzw. Rechtsmittelvoraussetzung darstellt (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 9 zu § 108 ZPO), androhungsgemäss (vgl. KG act. 10 S. 13, Disp.-Ziff. 2; s.a. Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 2 zu § 80 ZPO) auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzutreten (§ 80 Abs. 1 ZPO).
- 18 - III. Bei diesem Ausgang (Nichteintreten) sind die Kosten des Kassationsverfahrens (inklusive der der Regelung im Endentscheid vorbehaltenen Kosten der beiden Zwischenbeschlüsse vom 10. Mai 2006 und 26. Juni 2006) in Anwendung der auch im Rechtsmittelverfahren geltenden allgemeinen Regel (§ 64 Abs. 2 ZPO) dem mit seinen (Rechtsmittel-)Anträgen unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da der Beschwerdegegnerin vor Kassationsgericht keine entschädigungspflichtigen Kosten und Umtriebe (im Sinne von § 68 Abs. 1 ZPO) entstanden sind, fällt die Zusprechung einer Prozessentschädigung ausser Betracht. Das Gericht beschliesst: 1. Auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Kassationsverfahren wird nicht eingetreten. 2. Der Antrag des Beschwerdeführers, auf eine Kautionierung zu verzichten, wird abgewiesen. 3. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.
- 19 - 4. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'078.-- Schreibgebühren, Fr. 228.-- Zustellgebühren und Porti. 5. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 6. Für das Kassationsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (unter Beilage von KG act. 9), die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, das Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung (ad FE020426), und das Schweizerische Bundesgericht, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: