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Zürich Kassationsgericht 08.03.2006 AA060002

8 mars 2006·Deutsch·Zurich·Kassationsgericht·PDF·2,806 mots·~14 min·2

Résumé

Aufhebung der Mitwirkungsbeiratschaft (Kostenfolgen etc.), Zulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde,Beschwerdeverfahren

Texte intégral

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA060002/U/mb Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Hans Michael Riemer, Dieter Zobl, Karl Spühler und Reinhard Oertli sowie der Sekretär Markus Nietlispach Zirkulationsbeschluss vom 8. März 2006 in Sachen X., Rekurrent und Beschwerdeführer betreffend Aufhebung einer Mitwirkungsbeiratschaft nach Art. 395 Abs. 1 ZGB Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Dezember 2005 (NX050067/U)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1.a) Der Beschwerdeführer (Rekurrent) war im Jahre 1956 wegen Geisteskrankheit im Sinne von Art. 369 ZGB entmündigt worden (s. OG act. 12/27, 12/63, 12/69 und 12/73). Im Jahre 1963 wurde die Vormundschaft wegen Wegfalls der sozialen Voraussetzungen wieder aufgehoben (OG act. 12/196). Mit Beschluss vom 12. Februar 1976 errichtete der Bezirksrat Zürich für den Beschwerdeführer alsdann eine (Mitwirkungs-)Beiratschaft nach Art. 395 Abs. 1 ZGB (OG act. 12/304), welche seither aufrechterhalten wurde. In der Folge verlangte der Beschwerdeführer mit zahlreichen Eingaben immer wieder erfolglos, die angeordnete vormundschaftliche Massnahme für nichtig zu erklären bzw. aufzuheben (vgl. z.B. OG act. 12/564, 12/634, 12/643, 12/697+698), wobei er dieses Begehren teilweise mit der Forderung verband, ihm eine Entschädigung auszurichten (vgl. zur Vorgeschichte des vorliegenden Verfahrens auch OG act. 15 = KG act. 2 S. 2, Erw. 1). b) Mit Beschluss vom 27. Februar 2004 trat die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich auf eine Rechtsverweigerungsbeschwerde des Beschwerdeführers (wegen Nichtbehandlung seines Aufhebungsgesuchs vom 9. November 2003 durch die vormundschaftlichen Behörden) nicht ein (OG act. 12/725). Zugleich überwies sie die Akten zur Behandlung derselben an die für die Beurteilung von Aufsichtsbeschwerden zuständige zweitinstanzliche Aufsichtsbehörde in Vormundschaftssachen, die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich. Daraufhin leiteten die vormundschaftlichen Behörden ein (formelles) Aufhebungsverfahren in die Wege (vgl. OG act. 12/727-728 und 12/730). Mit Beschluss vom 9. Dezember 2004 beantragte die Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich dem Bezirksrat, das Gesuch des Beschwerdeführers um Aufhebung der Beiratschaft abzuweisen (OG act. 11/1 = OG act. 12/750). Entgegen diesem Antrag beschloss der Bezirksrat Zürich (Erstinstanz) am 24. November 2005, die Beiratschaft für den Beschwerdeführer aufzuheben; gleichzeitig lud er den Beirat ein, per Rechtskraft der Aufhebung der Massnahme einen Schlussbericht einzureichen. Die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 360.--

- 3 wurden dem Beschwerdeführer auferlegt und zu Lasten seines Vermögens beim Beirat bezogen (OG act. 11/13 = OG act. 3 = OG act. 10). c) Gegen die vom Bezirksrat beschlossene Kostenauflage erhob der Beschwerdeführer mit fristwahrender Eingabe vom 29. November 2005 Rekurs (OG act. 2), den er mit Eingaben vom 4., 6. und 8. Dezember 2005 (OG act. 6-8) ergänzend begründete. Zwei weitere Eingaben des Beschwerdeführers an die Rekursinstanz datieren vom 13. und 20. Dezember 2005 (OG act. 13 und 14). Am 27. Dezember 2005 fällte die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Vorinstanz) den Rekurs(end)entscheid (KG act. 2). Darin nahm sie zunächst davon Vormerk, dass die Dispositiv-Ziffern I. und II. des erstinstanzlichen Beschlusses (betreffend Aufhebung der Beiratschaft und Einreichung des Schlussberichts) in Rechtskraft erwachen sind (Disp.-Ziff. 1). Sodann wies sie die Begehren des Beschwerdeführers um Erstreckung der Rekursfrist und um Beizug der Akten des Erbprozesses X. gegen Witwe Y. ab (Disp.-Ziff. 2 und 3). Auf die Entschädigungsbegehren, das Begehren um Neubeurteilung der "Burghölzli-Verschleppung und des Bevormundungsverfahrens" sowie das Begehren um Untersuchung des neuesten Verbrechens gegen den Beschwerdeführer trat die Vorinstanz nicht ein. In der Sache selbst wurde der Rekurs abgewiesen, soweit darauf einzutreten war, und der erstinstanzliche Beschluss auch hinsichtlich der Kostenfolge des bezirksrätlichen Verfahrens (Disp.-Ziff. III.) bestätigt (Disp.-Ziff. 5). Schliesslich wurden (auch) die Kosten des Rekursverfahrens (von insgesamt Fr. 531.--) dem Beschwerdeführer auferlegt (Disp.-Ziff. 7). d) Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 5. Januar 2006 zugestellten (OG act. 16/1) obergerichtlichen Beschluss richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingereichte (vgl. § 287 ZPO) Nichtigkeitsbeschwerde vom 8. Januar 2006 (KG act. 1), die mit Eingabe vom 11. Januar 2006 innert noch laufender Frist ergänzend begründet wurde (KG act. 8). Da der Bezirksrat seinen (Aufhebungs-)Entscheid nicht auf Beschwerde hin und somit nicht als Beschwerdeinstanz (d.h. in seiner Funktion als vormundschaftliche Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 361 ZGB), sondern kraft besonderer Kompetenzzuweisung durch das kantonale Recht, d.h. als vom kantonalen Recht für die Aufhebung der Beiratschaft zustän-

- 4 dig erklärte erste Instanz, gefällt hat (vgl. Art. 439 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 434 Abs. 1 ZGB und § 89 EG zum ZGB), fällt die Nichtigkeitsbeschwerde nicht unter die Ausschlussvorschrift von § 284 Ziff. 5 ZPO. Diese Bestimmung nimmt nämlich nur Rekursentscheide über Entscheide des Bezirksrates von der Beschwerdefähigkeit aus, wenn der Bezirksrat als Beschwerdeinstanz (oder – wie im Schrifttum mitunter vertreten wird – gestützt auf Bundesrecht zwar erstinstanzlich, aber in seiner Eigenschaft als kantonale Aufsichtsbehörde in Vormundschaftssachen [vgl. z.B. Art. 298a Abs. 2 ZGB oder Art. 311 Abs. 1 ZGB]) entschieden hat. Somit ist die Beschwerdefähigkeit des vorliegend angefochtenen (im Verfahren nach §§ 280a ff. ZPO ergangenen) Rekursentscheids zu bejahen, d.h. die Nichtigkeitsbeschwerde grundsätzlich zulässig (vgl. § 281 ZPO und § 284 Ziff. 5 ZPO [e contrario]; Frank, Ergänzungsband zu Frank/Sträuli/Messmer [Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A.], Zürich 2000, N 3 zu § 284 ZPO; Müller, Aufsichtsrechtliche Zuständigkeiten und Rechtsmittel im vormundschaftlichen Verfahren, in: Bräm [Hrsg.], Anpassung des Zürcher Prozessrechts im Personen- und Familienrecht, Zürich 2001, S. 128 f.; s.a. Frank/Sträuli/ Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 10 zu § 281 ZPO; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 62; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 5; s.a. KG act. 2 S. 10, Disp.-Ziff. 9). Mit Präsidialverfügung vom 9. Januar 2006 wurden die in der Eingabe vom 8. Januar 2006 gestellten Gesuche des Beschwerdeführers um Anordnung von Sofortmassnahmen und um sofortige Ausrichtung einer Entschädigung mangels einer dahingehenden gesetzlichen Grundlage abgewiesen und der Beschwerde bezüglich der Dispositiv-Ziffern 5 und 7 des obergerichtlichen Entscheids (betreffend die erst- und zweitinstanzlichen Kostenfolgen) aufschiebende Wirkung verliehen (KG act. 4). Weitere prozessuale Anordnungen wurden bislang nicht getroffen. Gegen diese Verfügung (vom 9. Januar 2006) erhob der Beschwerdeführer staatsrechtliche Beschwerde (vgl. KG act. 9/1), auf welche das Bundesgericht mit Urteil vom 28. Februar 2006 nicht eintrat (KG act. 9/2).

- 5 e) Wie die nachstehenden Erwägungen (insbes. Erw. 3) zeigen, erweist sich die Beschwerde sofort als den formellen Anforderungen an die Begründung einer solchen nicht genügend. Deshalb kann – nach bereits erfolgtem Beizug der vorinstanzlichen Akten (vgl. KG act. 3 und 6) – von Weiterungen im Sinne von § 289 ZPO abgesehen, d.h. darauf verzichtet werden, die Beschwerde der Vorinstanz zur Vernehmlassung zuzustellen (s.a. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2 zu § 289 ZPO). 2. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids zunächst aus, dass die vom Beschwerdeführer geforderte Rechtskraftbescheinigung einer Grundlage entbehre, soweit damit mehr verlangt werde als die Vormerknahme vom Umstand, dass die Dispositiv-Ziffern I. und II. des bezirksrätlichen Beschlusses vom 24. November 2005 (betreffend Aufhebung der Beiratschaft und Einreichung des Schlussberichts) in Rechtskraft erwachsen seien (KG act. 2 S. 2 f., Erw. 2). Sodann erwog sie, dass der Beschwerdeführer ungeachtet seines zunächst (unter dem 29. November 2005) gestellten Gesuchs um Erstreckung der Rekursfrist innert der zehntägigen Frist von § 280b Abs. 1 ZPO nicht nur die (summarische) Rekursbegründung selbst, sondern auch drei ergänzende Rekurseingaben eingereicht habe, in denen er das Fristerstreckungsgesuch nicht erneuert habe. Es sei daher davon auszugehen, dass er seinen Rekurs innert der ihm zur Verfügung stehenden zehntägigen Frist erschöpfend habe begründen können, zumal das Schwerpunkt seiner Ausführungen bildende Thema ohnehin nicht Gegenstand des Rekursverfahrens sein könne. Daher sei seinem Gesuch um Erstreckung der Rekursfrist nicht zu entsprechen (KG act. 2 S. 5, Erw. 4). Mit Recht – so die Vorinstanz weiter – habe die Erstinstanz dem Beschwerdeführer ferner die Herausgabe der Akten verweigert, beinhalte das Akteneinsichtsrecht doch lediglich den Anspruch, die Akten am Sitz der Behörde einzusehen, nicht jedoch den Anspruch, diese nach Hause nehmen zu können, was im Übrigen in gleicher Weise auch für eine Akteneinsicht im Rekursverfahren gelte. Wenn der Beschwerdeführer von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht habe, habe er sich das selber zuzuschreiben. Schliesslich sei auch das Gesuch um Beizug der Akten des Erbprozesses Rolf X. gegen Witwe Y. abzuweisen, da

- 6 dieser Prozess nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilde und auch sonst in keiner Weise für die vorliegend zu beurteilenden Fragen von Bedeutung sei (KG act. 2 S. 5 f., Erw. 4). Weiter hielt die Vorinstanz (unter Hinweis auf § 280f Abs. 2 ZPO) fest, dass neue Anträge im Rekursverfahren nur im Rahmen des angefochtenen Entscheids zulässig seien. Vor Obergericht könnten dementsprechend keine Anträge gestellt werden, die mit dem bisherigen Verfahrensgegenstand in keinem Zusammenhang stünden. Soweit der Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 100'000.-- für eine rechtswidrige Handlungsbeschränkung bzw. für ein weiteres zerstörtes Lebensjahr, eine angemessene Entschädigung für die ganze Zeit der Entrechtung und alle vormundschaftlichen Verfahren seines Lebens sowie die sofortige Rückzahlung von Fr. 60'000.-- für betreibungsrechtlich erzwängelte Zahlungen verlange, könne daher auf seine Begehren von vornherein nicht eingetreten werden. Gleiches gelte, soweit er eine Neubeurteilung der "Burghölzli-Verschleppung" und des Bevormundungsverfahrens "unter Berücksichtigung dieser testamentarischen akten-kundigen Fakten" bzw. die Untersuchung des neuesten Verbrechens (angeblich falsche Anschuldigungen des Bezirksrates und der Vormundschaftsbehörde im Zusammenhang mit dem gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren) verlange (KG act. 2 S. 6 f., Erw. 5). Schliesslich begründete die Vorinstanz unter Hinweis auf die einschlägigen Vorschriften einlässlich, weshalb der erstinstanzliche Entscheid, die Kosten des Aufhebungsverfahrens (das ein nichtstreitiges Verwaltungsverfahren darstellt) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (und ihm für dieses Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen), nicht zu beanstanden, der hiegegen gerichtete Rekurs demnach abzuweisen und auch die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen seien (KG act. 2 S. 7 f., Erw. 6-7). 3.a) Angesichts der Ausgestaltung seiner dagegen gerichteten Beschwerde ist der Beschwerdeführer auf die besondere Natur des Beschwerdeverfahrens hinzuweisen. Dieses stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter dar. Zu prüfen ist vielmehr (allein), ob der angefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne

- 7 von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leidet. Dabei muss der Nichtigkeitskläger, der anzugeben hat, inwieweit er den vorinstanzlichen Entscheid anficht und welche Änderungen (in dessen Dispositiv, d.h. Entscheidformel) er beantragt (§ 288 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO), den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO); gemäss § 290 ZPO werden lediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft (sog. Rügeprinzip). Um diesen ihm obliegenden Nachweis zu erbringen, hat er sich konkret mit dem angefochtenen (hier: Rekurs-)Entscheid und den darin enthaltenen, den Entscheid tragenden Erwägungen auseinander zu setzen. Die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen hiefür nicht. Ebenso wenig lässt sich ein Nichtigkeitsgrund rechtsgenügend dartun, indem bloss die Richtigkeit der vorinstanzlichen Auffassung in Abrede gestellt (und dieser allenfalls die eigene, abweichende Ansicht entgegengestellt) wird. Vielmehr sind in der Beschwerdebegründung insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids genau zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen möglichen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (einlässlich zum Ganzen von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.; Spühler/Vock, a.a.O., S. 56 f., 72 f.; s.a. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288 ZPO). b) Die vorliegende Beschwerde (KG act. 1 und 8), mit deren erstem Teil nach den Ausführungen des Beschwerdeführers im Übrigen im Wesentlichen (bloss) die (mit Präsidialverfügung vom 9. Januar 2006; KG act. 4) bereits abgewiesenen und daher nicht mehr zur Beurteilung stehenden Begehren um Erlass von Sofortmassnahmen (sofortige Ausstellung einer Rechtskraftbestätigung, sofortige Ausrichtung einer Entschädigungs[teil]zahlung und sofortige Herausgabe von Gutachten) begründet werden (vgl. KG act. 1 S. 1 unten), vermag den eben skizzierten, zumindest in ihren wesentlichen Grundzügen auch von einer rechtsunkundigen Partei zu beachtenden gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde in keiner Weise zu genügen. So fällt unter formellem Aspekt zunächst auf, dass darin nicht nur Hinweise auf bestimmte Aktenstellen fehlen, sondern auch keine konkreten Abänderungs- bzw. Rechtsmit-

- 8 telanträge gestellt werden. Selbst wenn man – was nahe liegt – davon ausgeht, der Beschwerdeführer verlange sinngemäss die (vollumfängliche) Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses vom 27. Dezember 2005, lassen seine Ausführungen auch in inhaltlicher Hinsicht eine hinreichend konkrete Bezugnahme auf die entscheidrelevanten Erwägungen im angefochtenen Rekursentscheid (KG act. 2 S. 5 ff., Erw. 4-7) vermissen; von einer eigentlichen argumentativen Auseinandersetzung mit den Erwägungen, mit denen die Vorinstanz die Vonderhand- bzw. Abweisung der verschiedenen beschwerdeführerischen Begehren sowie die Abweisung des gegen die erstinstanzliche Kostenfolge gerichteten Rekurses begründet hat, kann erst recht keine Rede sein. Ebenso wenig zeigt der Beschwerdeführer auch nur ansatzweise auf, dass und inwiefern der angefochtene obergerichtliche Beschluss zu seinem Nachteil mit einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO behaftet sei. Statt dessen beschränkt sich der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen (KG act. 1 und 8) im Wesentlichen darauf, einerseits pauschal auf seine bisherigen "Eingaben und Beweisanträge in den Vorinstanzen" zu verweisen (KG act. 8 S. 3 unten), womit sich eine Beschwerde von vornherein nicht rechtsgenügend begründen lässt. Zum Anderen erschöpft sich die Beschwerde – mitunter in blosser Wiederholung von bereits vor den Vorinstanzen vorgetragenen Begehren und Vorbringen – weitestgehend in Ausführungen zu früher geführten (Erb- )Prozessen, zur seinerzeitigen Einweisung des Beschwerdeführers in die psychiatrische Klinik, zur (seiner Ansicht nach ungerechtfertigten) Anordnung und Aufrechterhaltung der vormundschaftlichen Massnahmen und zu den vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend gemachten Entschädigungsund Genugtuungsansprüchen. Diese Vorbringen weisen jedoch keinen konkreten Bezug zum vorliegenden Verfahren (betreffend Aufhebung der Beiratschaft) und zu dem in dessen Rahmen getroffenen Entscheid betreffend Kostenauflage auf, und sie beinhalten insbesondere auch keine Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Entscheidbegründung. Vielmehr zielen sie, nachdem die damit (erneut) aufgegriffenen Themen, Begehren und Beanstandungen nicht Gegenstand des Rekursverfahrens waren (und – wie die Vorinstanz zutreffend [und unangefochten] festhielt [KG act. 2 S. 6 f., Erw. 5] – auch nicht sein konnten), an der Sa-

- 9 che vorbei, weshalb im vorliegenden Kassationsverfahren, in welchem allein der vorinstanzliche Beschluss vom 27. Dezember 2005 zur Prüfung steht, nicht weiter auf sie eingegangen werden kann. Soweit der Beschwerdeführer zudem die vorinstanzlichen Hinweise auf die seinerzeit diagnostizierte Geisteskrankheit, Prozessunfähigkeit und Prozessiersucht bemängelt (vgl. insbes. KG act. 8 S. 2 f.), ist im Übrigen weder ersichtlich noch dargetan, inwiefern sich die damit beanstandeten Ausführungen im angefochtenen Beschluss, die lediglich die Vorgeschichte des vorliegenden Prozesses zusammenfassen und für die Entscheidfindung selbst ohne jede Relevanz waren, zu seinem Nachteil ausgewirkt haben könnten, was indessen Grundvoraussetzung für die Kassation des angefochtenen Entscheids wäre (vgl. § 281 ZPO und Spühler/Vock, a.a.O., S. 65; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 13 zu § 281 ZPO). Ebenso ist auch mit der (zu) pauschalen Rüge, wonach die – gesetzlich statuierte (vgl. § 280b Abs. 1 ZPO und dazu Frank, a.a.O., N 23 f. zu § 280b ZPO) – zehntägige Frist zur Begründung des Rekurses (gegen den bezirksrätlichen Beschluss vom 24. November 2005) unzulässig sei, weil in dieser Frist die verlangte Beschwerdebegründung (recte: Rekursbegründung) gar nie erarbeitet werden könne, worin eine schwere Verletzung der Parteirechte des Beschwerdeführers zu erblicken sei (KG act. 8 S. 4), kein Nichtigkeitsgrund nachgewiesen. Auch in diesem Zusammenhang unterlässt es der Beschwerdeführer nämlich, sich auch nur ansatzweise mit jenen Erwägungen auseinander zu setzen, mit denen die Vorinstanz die (sinngemäss bemängelte) Abweisung seines Gesuchs um Erstreckung der Rekursfrist begründet hat (KG act. 2 S. 5, Ziff. 4). Ferner legt er auch nicht dar, dass und inwiefern sich die Abweisung dieses Fristerstreckungsgesuchs zu seinem Nachteil ausgewirkt hat, was im Lichte der Aktenlage – der Beschwerdeführer hat innert der gesetzlichen Frist von zehn Tagen insgesamt vier Rekurseingaben eingereicht – nicht ohne weiteres auf der Hand liegt. Statt dessen übt er (auch insoweit) rein appellatorische und als solche nicht zu hörende Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. am (für ihn negativen) Ausgang des Rekursverfahrens.

- 10 - Mangels rechtsgenügender Begründung kann daher nicht auf die Beschwerde eingetreten werden (§ 288 ZPO). c) Bloss ergänzend sei angemerkt, dass angesichts der in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (KG act. 2 S. 5 ff., Erw. 4-7), auf welche zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen im Sinne von § 161 GVG verwiesen werden kann, auch in materieller Hinsicht kein Mangel des Rekursentscheids (im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO) evident ist. 4. Bei diesem Ausgang (Nichteintreten) sind die Kosten des Kassationsverfahrens in Anwendung der auch im Rechtsmittelverfahren geltenden allgemeinen Regel (§ 64 Abs. 2 ZPO) dem als unterliegende Partei zu betrachtenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Entschädigungsfrage (§§ 68 f. ZPO) stellt sich mangels Gegenpartei nicht. Das Gericht beschliesst: Kapitel 1 Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten. Damit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung. Kapitel 2 Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 100.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 274.-- Schreibgebühren, Fr. 190.-- Zustellgebühren und Porti. Kapitel 3 Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Kapitel 4 Für das Kassationsverfahren werden keine Prozess- oder Umtriebsentschädigungen zugesprochen.

- 11 - Kapitel 5 Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, den Bezirksrat Zürich (ad VO.2004.1711/3.03.20), die Vormundschaftsbehörde Zürich und die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

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