Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA050164/U/mb Mitwirkende: die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Robert Karrer, Hans Michael Riemer, Dieter Zobl und Reinhard Oertli sowie der Sekretär Markus Nietlispach Zirkulationsbeschluss vom 22. November 2005 in Sachen X., Klägerin und Beschwerdeführerin gegen Y., Beklagter und Beschwerdegegner betreffend Befehl Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der III. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Juni 2005 (PN050140/U/Wi)
- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1.a) Mit Verfügung vom 8. Juni 2005 trat der Einzelrichter im summarischen Verfahren (Audienzrichteramt) am Bezirksgericht Zürich (Erstinstanz) auf ein von der Beschwerdeführerin (Klägerin) gegen den Beschwerdegegner (Beklagter) anhängig gemachtes Begehren um Erlass eines Befehls (auf Herausgabe von Umzugsgut) im Sinne von § 222 Ziff. 2 ZPO unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin nicht ein (KG act. 3/1). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin – im Sinne der ihr erteilten Rechtsmittelbelehrung – sinngemäss kantonale Nichtigkeitsbeschwerde (vgl. OG act. 1), auf welche die III. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Vorinstanz) mit Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 27. Juni 2005 unter gleichzeitiger Abweisung des von der Beschwerdeführerin sinngemäss gestellten prozessualen Begehrens um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht eintrat (KG act. 2). b) Am 20. Oktober 2005 ging hierorts ein an das Kassationsgericht adressierter, gemäss Poststempel am 18. Oktober 2005 zur Post gegebener Briefumschlag ein. Darin befand sich (neben einem Schriftstück, das sich auf das Verfahren Kass.-Nr. AA050146 i.S. X. gegen A. bezog) ein vom 15. September 2005 datiertes, an "diverse empfänger/fall y." gerichtetes Schreiben, in dem sich die Beschwerdeführerin – wie aus dessen Überschrift erhellt – zum erwähnten Befehlsverfahren (in Sachen X. gegen Y.) äussert (KG act. 1). Beigelegt war unter anderem ein Exemplar des vorinstanzlichen Beschlusses vom 27. Juni 2005, in welchem neben weiteren handschriftlichen Bemerkungen an verschiedenen Stellen der Vermerk "Einspruch" angebracht war (KG act. 2). Da aus dieser Eingabe nicht hervorging, dass die Beschwerdeführerin damit ein Rechtsmittel an das Kassationsgericht ergreifen wollte, wurde ihr mit Schreiben vom 21. Oktober 2005 mitgeteilt, dass ihre Eingabe vom 15. September 2005 ohne Weiterungen abgelegt werde (KG act. 4). Dieses Schreiben sandte die Beschwerdeführerin in der Folge – wiederum mit handschriftlichen Bemerkungen versehen – an das Kassationsgericht zurück, wo es am 28. Oktober 2005 einging (KG act. 5). Nachdem die Beschwerdeführerin mit ihren neuerlichen Bemerkungen klargestellt hat, dass sie ihre Eingabe vom 15. September 2005 als kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ge-
- 3 gen den obergerichtlichen Beschluss vom 27. Juni 2005 verstanden und behandelt haben möchte (vgl. KG act. 5), ist dieselbe als solche entgegenzunehmen. Entsprechend wurde den Parteien und den Vorinstanzen mit Schreiben vom 28. Oktober 2005 vom Eingang der Beschwerde Kenntnis gegeben (KG act. 7). c) Wie die nachstehenden Erwägungen (Erw. 3-5) zeigen, erweist sich die Beschwerde sofort als unzulässig. Deshalb kann von Weiterungen im Sinne von § 289 ZPO abgesehen werden. Auch ist der Beschwerdeführerin für das Kassationsverfahren keine Kaution aufzuerlegen (vgl. § 75 Abs. 2 ZPO). 2. Aus denselben, sogleich im Einzelnen darzulegenden Gründen muss die vorliegende Beschwerde als von Anfang an aussichtslos im Sinne von § 84 Abs. 1 ZPO und Art. 29 Abs. 3 BV (bzw. der aus Art. 4 aBV abgeleiteten Grundsätze) betrachtet werden (vgl. dazu Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 21a zu § 84 ZPO; BGE 129 I 135 f.; 128 I 236; 125 II 275 m.w.Hinw.; ZR 101 Nr. 14, Erw. 3; 69 Nr. 29; s.a. RB 1997 Nr. 76; ZR 98 Nr. 12; Urteil des Bundesgerichts 1P.345/2004 vom 1.10.2004, Erw. 4.3). Damit fehlt es an einer der beiden (kumulativen) Voraussetzungen für die Gewährung des prozessualen Armenrechts (Mittellosigkeit der Gesuch stellenden Partei und genügende Erfolgsaussichten des ergriffenen Rechtsmittels). Soweit sich das von der Beschwerdeführerin vor Vorinstanz (sinngemäss) gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auch auf das Verfahren vor Kassationsgericht bezieht (vgl. KG act. 1 S. 2/3), kann ihm deshalb – unabhängig von der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin – nicht entsprochen werden. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführerin, wie sie behauptet (KG act. 1 S. 3), in anderen Verfahren vor Gerichten in anderen Kantonen die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, müssen deren Voraussetzungen (insbesondere die genügenden Prozessaussichten) doch bezüglich jedes einzelnen Verfahrens, für das um Gewährung des prozessualen Armenrechts nachgesucht wird, erfüllt sein. Folglich sind sie auch in jedem Verfahren gesondert zu beurteilen, und das Ergebnis dieser Prüfung muss (je nach Verfahren und darin gestellten Rechtsbegehren bzw. vertretenen Rechtsstandpunkten) keineswegs immer gleich ausfallen.
- 4 - 3.a) Nach § 287 ZPO ist die schriftlich einzureichende (§ 288 ZPO) Nichtigkeitsbeschwerde (unter Vorbehalt einer hier nicht vorliegenden und von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemachten Ausnahme; vgl. § 287 Satz 2 ZPO) innert dreissig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des damit anzufechtenden Entscheids bei der Kassationsinstanz zu erheben, wobei der Tag der Mitteilung bei der Fristberechnung nicht mitgezählt wird (§ 191 GVG). Hinsichtlich der Fristwahrung bestimmt § 193 Satz 1 GVG sodann, dass eine Handlung rechtzeitig erfolgt, wenn sie vor Ablauf der Frist vorgenommen wird. Konkret müssen schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist an die Bestimmungsstelle gelangt oder für sie der schweizerischen Post übergeben sein (§ 193 Satz 2 GVG). (Demgegenüber spielt der Zeitpunkt der Erstellung bzw. Datierung der betreffenden Rechtsschrift aus fristwahrungsrechtlicher Sicht keine Rolle.) Handelt es sich beim letzten Tag der Frist um einen Samstag oder öffentlichen Ruhetag, endigt dieselbe (erst) am nächsten Werktag; hingegen werden Samstage und öffentliche Ruhetage während laufender Frist mitgezählt (§ 192 GVG). b) Gemäss Empfangsbestätigung hat die Beschwerdeführerin den vorinstanzlichen Beschluss am 5. Juli 2005 in Empfang genommen (OG act. 6/1). Nach den eben dargelegten Grundsätzen lief die dreissigtägige Beschwerdefrist demnach am Donnerstag, den 4. August 2004, oder – geht man in Anbetracht von § 140 Abs. 3 GVG zugunsten der Beschwerdeführerin vom Stillstand der Frist während der Gerichtsferien aus (vgl. § 140 Abs. 1 und 2 GVG) – am Donnerstag, den 15. September 2005, ab. Damit erweist sich die erst am 18. Oktober 2005 zuhanden des Kassationsgerichts zur Post gegebene Beschwerde als offensichtlich verspätet. (Daran ändert auch der pauschale Hinweis der Beschwerdeführerin nichts, wonach die Verspätung auf "Abwesenheit" zurückzuführen sei, liegt darin allein doch noch kein die Säumnis entschuldigender Umstand im Sinne von § 199 GVG. Im Übrigen braucht der damit aufgeworfenen Frage einer allfälligen Restitution der Beschwerdefrist auch deshalb nicht weiter nachgegangen zu werden, weil sich die Beschwerde auch aus anderen Gründen als unzulässig erweist.) Deshalb kann schon mangels Wahrung der Beschwerdefrist, bei der es sich um eine von Amtes wegen zu prüfende Rechtsmittelvoraussetzung handelt, nicht auf die Be-
- 5 schwerde eingetreten werden (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 vor §§ 259 ff. ZPO). 4. Die Beschwerde müsste indessen auch dann von der Hand gewiesen werden, wenn sie rechtzeitig erhoben worden wäre: Die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde richtet sich gegen einen Beschluss, welcher im Rahmen eines bei der Vorinstanz anhängig gemachten Kassationsverfahrens ergangen ist. (Die sachliche Zuständigkeit des Obergerichts als Kassationsinstanz stützte sich dabei auf § 43 Abs. 1 GVG in Verbindung mit § 281 ZPO; s.a. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 1 zu § 281 ZPO; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 1; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 63; Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 1 zu § 43 GVG und N 7 zu § 23 GVG). Nach § 284 Ziff. 1 ZPO ist die Nichtigkeitsbeschwerde gegen Entscheide einer Kassationsinstanz aber nicht zulässig. Sie steht insbesondere auch nicht offen gegen Beschlüsse, mit denen das Obergericht (wie hier) eine Kassationsbeschwerde gegen einen Entscheid des bezirksgerichtlichen Einzelrichters beurteilt hat (vgl. Spühler/Vock, a.a.O., S. 57; von Rechenberg, a.a.O., S. 9; Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 2 zu § 284 ZPO). (Eine Ausnahme von § 284 Ziff. 1 ZPO besteht praxisgemäss einzig bezüglich des Einwands, die Vorinstanz hätte als Berufungs- oder Rekursinstanz tätig werden sollen bzw. habe zu Unrecht als Kassationsinstanz entschieden [vgl. zuletzt Kass.-Nr. AA030144 vom 27.10.2003 i.S. F.c.T., Erw. 3/b; Kass.-Nr. 2003/102 vom 17.4.2003 i.S. Z.c.Z., Erw. 5 m.w.Hinw.]. Diese Rüge wird vorliegend aber nicht erhoben und vermöchte – würde sie vorgebracht – auch nicht durchzudringen, steht doch ausser Zweifel, dass die Erledigungsverfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren vom 8. Juni 2005 mangels Erreichens des für den Rekurs notwendigen Streitwerts von Fr. 8'000.-- [vgl. § 272 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 46 OG] nur mit Nichtigkeitsbeschwerde beim Obergericht angefochten werden konnte [vgl. Hauser/Schweri, a.a.O., N 7 zu § 23 GVG; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 8a zu § 259 ZPO [und N 2, 6 zu § 272 ZPO].) An der Unzulässigkeit der vorliegenden Beschwerde än-
- 6 dert auch der von der Beschwerdeführerin erwähnte (vgl. KG act. 5) Umstand nichts, dass in einem früheren, einen anderen Fall betreffenden Verfahren (Kass.- Nr. AA050028 i.S. X. gegen C.) die von der Beschwerdeführerin erhobene Nichtigkeitsbeschwerde vom Kassationsgericht als grundsätzlich zulässiges Rechtsmittel entgegengenommen wurde, handelte es sich beim dort angefochtenen Beschluss des Obergerichts, dem ein Streitwert von über Fr. 8'000.-- zugrunde lag, doch nicht um einen Kassations-, sondern um einen Berufungs(end)entscheid, dessen Beschwerdefähigkeit sich aus § 281 ZPO ergibt. Dass gegen den vorinstanzlichen (Erledigungs-)Entscheid keine (weitere) kantonale Nichtigkeitsbeschwerde erhoben werden kann, war für die Beschwerdeführerin im Übrigen auch daraus ersichtlich, dass darin keine dahingehende Rechtsmittelbelehrung enthalten ist, welche bei Zulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde obligatorisch wäre (vgl. § 157 Ziff. 12 GVG in Verbindung mit § 188 GVG). Überdies wurde der Beschwerdeführerin auch mit vorinstanzlichem Schreiben vom 20. Juli 2005 mitgeteilt, dass der obergerichtliche Erledigungsbeschluss lediglich mit staatsrechtlicher Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden könne (vgl. KG act. 3/4). Somit kann auch mangels Beschwerdefähigkeit des vorinstanzlichen Zirkular-Erledigungsbeschlusses, welche ebenfalls eine (von Amtes wegen zu prüfende) Prozess- bzw. Rechtsmittelvoraussetzung darstellt, nicht auf die Beschwerde eingetreten werden (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 vor §§ 259 ff. ZPO [und N 15 f. zu § 108 ZPO]; Spühler/Vock, a.a.O., S. 79). 5. Im Weiteren ist festzuhalten, dass dem Kassationsgericht nach der gesetzlichen Kompetenzordnung (vgl. § 69a und §§ 105 ff. GVG) keine Aufsichtsfunktion gegenüber anderen Gerichtsbehörden zukommt. Deshalb kann auf die Eingabe der Beschwerdeführerin auch insoweit nicht eingetreten werden, als damit Aufsichtsbeschwerde (im Sinne von §§ 108 ff. GVG) erhoben wird (vgl. KG act. 1 S. 2 oben). 6. Bei diesem Ausgang (Nichteintreten) sind die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in Anwendung der auch im Rechtsmittelverfahren gelten-
- 7 den allgemeinen Regel (§ 64 Abs. 2 ZPO) der als unterliegende Partei zu betrachtenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich 1979, S. 406, Anm. 6/a). Da dem Beschwerdegegner vor Kassationsgericht keine entschädigungspflichtigen Kosten und Umtriebe (im Sinne von § 68 Abs. 1 ZPO) entstanden sind, fällt die Zusprechung einer Prozessentschädigung ausser Betracht. 7. Ergänzend bleibt anzumerken, dass eine (zumal unzulässige) Nichtigkeitsbeschwerde nicht der richtige Ort ist, um Strafanzeigen gegen bestimmte Personen zu deponieren (vgl. KG act. 1 S. 2 und 3; s.a. § 20 Abs. 1 StPO). Da im Übrigen nicht ersichtlich ist, inwiefern die von der Beschwerdeführerin beschuldigten Personen strafbare Handlungen begangen haben könnten, sondern die Beschuldigungen vielmehr a priori als aus der Luft gegriffen erscheinen, besteht auch keine Veranlassung, die Akten in Anwendung von § 20 Abs. 2 oder § 21 StPO an die Strafbehörden zu überweisen bzw. von Amtes wegen Strafanzeigen zu erstatten (s.a. Schmid, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996 ff., N 15 zu § 20 StPO und N 20 zu § 21 StPO). 8. Schliesslich wird die Beschwerdeführerin an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass sich das Kassationsgericht vorbehält, inskünftig weitere Eingaben der vorliegenden Art, die keinen erkennbaren Bezug zu einem bestimmten gerichtlichen Entscheid aufweisen und die sich – wie dies bei Eingaben der Beschwerdeführerin oft der Fall ist – in einer auf dem betreffenden Schriftstück angebrachten handschriftlichen "Kommentierung" eines gerichtlichen Entscheids oder einer gerichtlichen Mitteilung erschöpfen, ohne dass daraus klar hervorgeht, dass damit kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen bestimmten Gerichtsentscheid erhoben werden will, ohne Weiterungen und insbesondere auch ohne besondere Benachrichtigung oder Eröffnung eines Verfahrens abzulegen.
- 8 - Das Gericht beschliesst: 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung vor Kassationsgericht wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die Gerichtsgebühr für das Verfahren vor Kassationsgericht wird festgesetzt auf: Fr. 200.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 176.-- Schreibgebühren, Fr. 76.-- Zustellgebühren und Porti. 4. Die Kosten des Verfahrens vor Kassationsgericht werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 5. Für das Verfahren vor Kassationsgericht werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die III. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und den Einzelrichter im summarischen Verfahren (Audienzrichteramt) am Bezirksgericht Zürich (ad EU050351), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: