Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA050157/U/mb Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Hans Michael Riemer, Dieter Zobl, Alfred Keller und Rudolf Ottomann sowie der Sekretär Markus Nietlispach Zirkulationsbeschluss vom 12. Dezember 2005 in Sachen X., Klägerin, Rekurrentin und Beschwerdeführerin gegen Stadt Y., Beklagte, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Schulpflege Y., diese vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. _______ betreffend unentgeltliche Prozessführung / unentgeltliche Rechtsvertretung Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 08. September 2005 (LN050017/U)
- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Die Vorgeschichte des vorliegenden Verfahrens und die bisherige Prozessgeschichte lassen sich wie folgt zusammenfassen: a) Mit Datum vom 16. November 1998 wies die Primarschulpflege Y. das Gesuch von X. (Klägerin, Rekurrentin und Beschwerdeführerin; fortan "Beschwerdeführerin"), deren am 24. Juli 1988 geborene Tochter Z. unter Kostenübernahme von der (öffentlichen) Heilpädagogischen Schule in die (private) A.-Schule umzuteilen, ab. Nachdem dieser ablehnende Entscheid von der rekursweise angerufenen Bezirksschulpflege Y. zunächst mit Beschluss vom 19. April 1999 geschützt worden war, hiess die Schulrekurskommission des Kantons Zürich den von der Beschwerdeführerin hiegegen erhobenen Rekurs mit Beschluss vom 16. August 1999 teilweise gut (BG act. 69/1). Zur Begründung wurde erwogen, dass sich die seinerzeitige Zuteilung von Z. an die Heilpädagogische Schule spätestens seit deren Wechsel an die A.-Schule (welche Z. auf Eigeninitiative der Beschwerdeführerin hin seit Anfang 1999 besuchte) als nicht mehr richtig erwiesen habe. Die Primarschule Y. vermöge jedoch mit ihren gemischten Sonderklassen B/D jederzeit einen im Vergleich zur A.-Schule gleichwertigen und adäquaten sonderpädagogischen Unterricht anzubieten, dessen Anforderungen Z. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gewachsen wäre. Immerhin sei dem Kind ein kurzfristiger Schulwechsel nicht zuzumuten, weshalb die Kosten der A.-Schule (nur, aber doch) bis nach den Sportferien 2000 durch die Gemeinde zu übernehmen seien; danach könne Z. vom gleichwertigen Angebot der Primarschulpflege Gebrauch machen. Dieser Beschluss (der Schulrekurskommission) ist in Rechtskraft erwachsen, nachdem das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 25. Oktober 2000 das beschwerdeführerische Begehren um Wiederherstellung der Frist zu dessen Anfechtung abgewiesen (vgl. BG act. 8 = 69/2 S. 3 und BG act. 69/3 S. 4) und das Bundesgericht diesen (verwaltungsgerichtlichen) Entscheid mit Urteil vom 2. Juli 2001 (Proz.-Nr. 2P.4/2001) bestätigt hatte. Bereits am 5. Januar 2000 hatte die Beschwerdeführerin (und ihre Mutter) darum ersucht, dass Z. weiterhin unter Kostenübernahme durch die Gemeinde für insgesamt ca. drei Jahre die A.-Schule besuchen dürfe, was von der Primarschul-
- 3 pflege Y. am 16. Februar 2000 unter Hinweis auf den Beschluss der Schulrekurskommission des Kantons Zürich vom 16. August 1999, wonach das Kind nach den Sportferien 2000 in eine Kleinklasse B umzuteilen sei, abgewiesen wurde. Dieser ablehnende Entscheid (der Primarschulpflege) wurde in der Folge auf entsprechende Rechtsmittel hin im Wesentlichen sowohl von der Bezirksschulpflege Y. (Beschluss vom 18. April 2001) als auch von der Schulrekurskommission des Kantons Zürich (Beschluss vom 12. November 2001) und vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (Entscheid vom 8. Mai 2002; BG act. 8 = 69/2) geschützt. Auch die von der Beschwerdeführerin gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid erhobene staatsrechtliche Beschwerde blieb ohne Erfolg (BG act. 45 = 69/4). b) Mit Eingabe vom 28. August 2002 machte die Beschwerdeführerin alsdann beim Bezirksgericht Y. (Erstinstanz) eine Haftungsklage im Sinne von §§ 6 ff. des (kantonalen) Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (HG, LS 170.1) anhängig, mit welcher sie von der Stadt Y. (Beklagte, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin; nachstehend "Beschwerdegegnerin") die Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 380'000.-- verlangt (BG act. 1; s.a. KG act. 3/1 und BG act. 3/2). Damit macht sie im Einzelnen Ersatz für die Kosten der A.-Schule, die Vertretungskosten, die Kosten für Parteigutachten und für den infolge untauglicher Einschulungsversuche ihrer Tochter und damit einhergehender Retardierung entstandenen Schaden geltend; überdies beantragt sie die Zusprechung einer Genugtuung wegen erlittener immaterieller Unbill in ihren persönlichen Verhältnissen (vgl. BG act. 61 = 64 S. 8). Zugleich stellte sie das prozessuale Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (BG act. 1 S. 2, Antrag 4). Nachdem das erstinstanzliche Verfahren auf Antrag der Beschwerdeführerin (vgl. KG act. 1 S. 2, Antrag 2) mit Beschlüssen vom 31. Oktober 2002 und 25. September 2003 zunächst jeweilen für eine gewisse Zeit sistiert (und der Beschwerdeführerin zugleich die bereits angesetzte Frist zur Begründung ihres Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege [vgl. BG act. 22] wieder abgenommen) worden war (BG act. 10 und 37), setzte die Erstinstanz der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 14. Januar 2004 Frist an, um ihr Armen-
- 4 rechtsgesuch zu begründen und dabei insbesondere auch zur Frage der Aussichtslosigkeit ihrer Klage Stellung zu nehmen (BG act. 46). Nach Eingang der diesbezüglichen, von der Beschwerdeführerin selbst verfassten Eingabe vom 8. März 2004 (BG act. 49) – der bisherige klägerische Rechtsvertreter hatte mit Eingabe vom 2. September 2003 die Niederlegung des Mandats bekannt gegeben (vgl. BG act. 27) – wurde die Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 16. März 2004 in Anwendung von § 29 Abs. 2 ZPO aufgefordert, einen neuen Vertreter zu bestellen (BG act. 50). Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin nach (BG act. 52), worauf die Erstinstanz am 7. April 2004 beschloss, ihr (einstweilen nur) für die Begründung des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege die unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen und ihr hiefür den von ihr bezeichneten Vertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen (BG act. 54). Nachdem in der Folge die Begründung des Armenrechtsgesuchs vom 9. Juli 2004 (BG act. 61) und die diesbezügliche Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 11. Oktober 2004 (BG act 68) eingegangen waren, fällte die Erstinstanz am 17. Februar 2005 einen Zirkulationsbeschluss, mit dem sie das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters – mit Ausnahme der mit Beschluss vom 7. April 2004 bewilligten unentgeltlichen Vertretung betreffend Begründung des Armenrechtsgesuchs – wegen Aussichtslosigkeit des Haftungsprozesses abwies. Aus demselben Grund lehnte sie es auch ab, der Beschwerdeführerin einen Rechtsvertreter im Sinne von § 29 Abs. 2 ZPO zu bestellen (BG act. 71 = OG act. 3). (Vgl. einlässlich zur Prozessgeschichte und zur Vorgeschichte des vorliegenden Haftungsprozesses auch BG act. 71 S. 2 ff. [Erw. I und II/1] sowie BG act. 69/2 S. 2 ff.) c) Die bezirksgerichtliche Verweigerung des prozessualen Armenrechts focht die Beschwerdeführerin unter dem 3. März 2005 rechtzeitig mit Rekurs an (OG act. 2), welchen die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich nach Eingang der Rekursantwort vom 8. April 2005 (OG act. 10) mit Beschluss vom 8. September 2005 unter Bestätigung des erstinstanzlichen (Zwischen-)Entscheids abwies, soweit sie darauf eintrat (OG act. 13 = KG act. 2).
- 5 d) Gegen diesen den Parteien am 14. September 2005 zugestellten (OG act. 14/1-2) obergerichtlichen Beschluss, dessen Beschwerdefähigkeit (als Rekursentscheid, der zufolge Anfechtung eines prozessleitenden Entscheids der Erstinstanz ergangen ist) ausser Frage steht (vgl. § 281 ZPO und Frank/Sträuli/ Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 10 zu § 281 ZPO; s.a. Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 62; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 5), richtet sich die vorliegende, von der Beschwerdeführerin persönlich verfasste, vom 14. Oktober 2005 datierte, gleichentags zur Post gegebene und damit rechtzeitig eingereichte (vgl. § 287 ZPO und §§ 191/193 GVG) Nichtigkeitsbeschwerde, von deren Eingang den Parteien und den Vorinstanzen mit Schreiben vom 19. Oktober 2005 Kenntnis gegeben wurde (KG act. 7). e) Wie die nachstehenden Erwägungen (insbes. Erw. 5) zeigen, erweist sich die Beschwerde sofort als den formellen Anforderungen an die Begründung einer solchen nicht genügend und auch materiell als unbegründet. Deshalb kann – nach bereits erfolgtem Beizug der vorinstanzlichen Akten (vgl. KG act. 4 und 6) – von Weiterungen im Sinne von § 289 ZPO abgesehen werden. Auch ist der Beschwerdeführerin für das Kassationsverfahren keine Kaution aufzuerlegen (§ 75 Abs. 2 ZPO). 2. Aus denselben, sogleich im Einzelnen darzulegenden Gründen muss die vorliegende Beschwerde als von Anfang an aussichtslos im Sinne von § 84 Abs. 1 ZPO und Art. 29 Abs. 3 BV (bzw. der aus Art. 4 aBV abgeleiteten Grundsätze) betrachtet werden (vgl. dazu Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 21a zu § 84 ZPO; BGE 129 I 135 f.; 128 I 236; 125 II 275 m.w.Hinw.; ZR 101 Nr. 14, Erw. 3; 69 Nr. 29; s.a. RB 1997 Nr. 76; ZR 98 Nr. 12; Urteil des Bundesgerichts 1P.345/2004 vom 1.10.2004, Erw. 4.3). Aus zeitlichen bzw. rechtlichen Gründen fällt zudem auch eine Nachbesserung der (erst am letzten Tag der laufenden Frist eingereichten) Beschwerde innert der Frist von § 287 ZPO oder eine Erstreckung der (als gesetzliche Frist grundsätzlich nicht erstreckbaren; vgl. § 189 GVG) Beschwerdefrist zur Ergänzung der Beschwerde ausser Betracht. Damit fehlt es an einer der beiden (kumulativen) Voraussetzungen für die Gewährung des prozes-
- 6 sualen Armenrechts (Mittellosigkeit der Gesuch stellenden Partei und genügende Erfolgsaussichten des ergriffenen Rechtsmittels). Sollten sich die von der Beschwerdeführerin vor den Vorinstanzen gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (trotz Fehlens eines entsprechenden Antrags in der Beschwerdeschrift) auch auf das vorliegende Kassationsverfahren beziehen, könnte ihnen deshalb – unabhängig von der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin – nicht entsprochen werden. 3.a) In der Sache selbst ist vorauszuschicken, dass (einziges) Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde der obergerichtliche Beschluss vom 8. September 2005 (KG act. 2) bildet, mit dem die Vorinstanz den gegen den erstinstanzlichen Zwischenbeschluss vom 17. Februar 2005 gerichteten Rekurs (unter gleichzeitiger Nichtgewährung des prozessualen Armenrechts für das Rekursverfahren) abgewiesen und die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für den von der Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegnerin angehobenen Haftungsprozess bestätigt hat. Demzufolge kann auch nur die Frage der Gewährung des prozessualen Armenrechts und in deren Rahmen die aufgrund einer summarischen Vorabbeurteilung der Klage vorzunehmende Abschätzung der Erfolgsaussichten der vor Erstinstanz gestellten klägerischen Rechtsbegehren (und – mit Bezug auf die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rekursverfahren – der Rekursanträge) Thema des vorliegenden Kassationsverfahrens sein. Nicht Gegenstand des bisherigen Verfahrens waren bzw. sind (auch vor Kassationsgericht) hingegen die eingeklagten Ansprüche selbst, d.h. die (nicht im vorliegenden Nebenverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege, sondern [erst] im eigentlichen Hauptprozess selbst zu prüfende) Frage der Begründetheit der eingeklagten Forderung, die von den Vorinstanzen noch nicht entschieden wurde. Soweit sich die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht zu den Erfolgsaussichten ihrer Klage äussert (welche aufgrund der vor Vorinstanz bestehenden Aktenlage zu beurteilen sind; vgl. nachstehend, lit. b), sondern ihre Klage ergänzt, indem sie zusätzliche klagebegründende Argumente und Behauptungen tatsächlicher Art (insbesondere zur Bestreitung der Gesetzmässigkeit der schulbehördlichen Zuteilungsentscheide) vorträgt und
- 7 diesbezügliche Beweise anerbietet, sind ihre Vorbringen deshalb von vornherein unbehelflich. b) Sodann ist die Beschwerdeführerin vorweg auf die besondere Natur des Beschwerdeverfahrens hinzuweisen. Dieses stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter dar. Zu prüfen ist vielmehr (allein), ob der angefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leidet. Dabei muss der Nichtigkeitskläger, der anzugeben hat, inwieweit er den vorinstanzlichen Entscheid anficht und welche Änderungen (in dessen Dispositiv, d.h. Entscheidformel) er beantragt (§ 288 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO), den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO); gemäss § 290 ZPO werden lediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft (sog. Rügeprinzip). Um diesen ihm obliegenden Nachweis zu erbringen, hat er sich konkret mit dem angefochtenen (hier: Rekurs-)Entscheid und den darin enthaltenen, den Entscheid tragenden Erwägungen auseinander zu setzen. Die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen (wie etwa auf Seite 2 der Beschwerdeschrift) oder deren blosse Wiederholung genügen hiefür nicht. Ebenso wenig lässt sich ein Nichtigkeitsgrund rechtsgenügend dartun, indem bloss die Richtigkeit der vorinstanzlichen Auffassung in Abrede gestellt (und dieser allenfalls die eigene, abweichende Ansicht entgegengestellt) wird. Vielmehr sind in der Beschwerdebegründung insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids genau zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. So muss beispielsweise, wer rügt, der angefochtene Entscheid beruhe auf willkürlichen tatsächlichen Feststellungen (im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO), in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen im angefochtenen Entscheid aufgrund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Es ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen möglichen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (einlässlich zum Ganzen von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.; Spühler/Vock, a.a.O., S. 56 f., 72 f.; s.a. Frank/ Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288 ZPO).
- 8 - Aus dem Wesen der Nichtigkeitsbeschwerde folgt, dass neue tatsächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes bezwecken, über welchen der erkennende Richter zu entscheiden hatte, im Beschwerdeverfahren nicht zulässig sind; das gilt selbst dann, wenn die Voraussetzungen von § 115 ZPO erfüllt wären (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4a zu § 288 ZPO [und N 7b zu § 115 ZPO]; Spühler/Vock, a.a.O., S. 75; von Rechenberg, a.a.O., S. 17/18; ZR 76 Nr. 26; RB 1996 Nr. 121). Aus diesem Grund (sog. Novenverbot) bleibt im Beschwerdeverfahren von vornherein kein Raum für eine weitergehende gerichtliche Sachverhaltsabklärung und die Erhebung oder Berücksichtigung zusätzlicher Beweismittel (wie z.B. Gutachten oder Zeugeneinvernahmen), wie dies die Beschwerdeführerin mehrfach verlangt (vgl. KG act. 1 S. 3 unten, 4 oben, 5, 6, 7 unten, 8, 9, 11, 12 unten, 13, 14 unten, 16). 4. Die Vorinstanz wies in ihrer Entscheidbegründung zunächst darauf hin, dass mit dem Rekurs lediglich das Dispositiv des erstinstanzlichen Beschlusses anfechtbar sei. Demzufolge könne bis auf die beschwerdeführerischen Anträge auf Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids sowie die damit zusammenhängende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht auf den Rekurs eingetreten werden (KG act. 2 S. 3, Erw. II/1). Sodann sprach die Vorinstanz – wie vor ihr bereits die Erstinstanz (BG act. 71 S. 12, Erw. III/3/d) – der Beschwerdeführerin die Aktivlegitimation ab, soweit diese die eingeklagte Genugtuung und den Schadenersatz aufgrund der (behaupteten) untauglichen Einschulungsversuche im eigenen und nicht im Namen ihrer Tochter Z. geltend mache. Gleich verhalte es sich, soweit diese Ansprüche nunmehr auch im Namen von Z. geltend gemacht würden, habe die Beschwerdeführerin die zur Beurteilung stehende Forderungsklage doch ausschliesslich im eigenen Namen erhoben und sei ein Parteiwechsel, wie ihn die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren anstrebe, doch lediglich unter den vorliegend nicht erfüllten Voraussetzungen von § 49 ZPO möglich (KG act. 2 S. 3 f., Erw. II/2). Mit Blick auf den Vorwurf der Gehörsverweigerung durch die Erstinstanz hielt die Vorinstanz weiter fest, dass der Rekursinstanz im Rahmen der Rekursanträge eine uneingeschränkte Überprüfung des angefochtenen Entscheids
- 9 zustehe, weshalb eine allfällige Gehörsverletzung durch den Umstand geheilt worden sei, dass sich die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren mit Novenrecht habe äussern können. Im Übrigen habe es die Beschwerdeführerin unterlassen, die angeblichen Verletzungen ihres rechtlichen Gehörs genauer zu bezeichnen, weshalb darauf nicht näher einzugehen sei (KG act. 2 S. 4, Erw. II/3). Zur Begründung ihres das Armenrechtsgesuch abweisenden Entscheids selbst verwies die Vorinstanz zunächst auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden Erwägungen der Erstinstanz (KG act. 2 S. 4, Erw. III/1-2). Diese hatte, nachdem sie die diesbezüglichen Voraussetzungen dargestellt hatte (BG act. 71 S. 8 ff., Erw. III/1), ihrerseits im Wesentlichen erwogen, dass gemäss § 21 Abs. 1 HG im Haftungsprozess die Gesetzmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile nicht überprüft werden dürfe (Prinzip der Einmaligkeit des Rechtsschutzes). Die Beschwerdeführerin knüpfe all ihre geltend gemachten Ansprüche an den Entscheid der Primarschulpflege Y. bzw. der dieser vorgesetzten Instanzen, mit denen das Gesuch um Übertritt in die A.-Schule resp. um Übernahme der entsprechenden Kosten abgewiesen worden sei. Diese Entscheide stellten jedoch hinsichtlich der eingeklagten Schul- und Prozesskosten formell rechtskräftige und damit im Haftungsprozess nicht überprüfbare Entscheide im Sinne von § 21 Abs. 1 HG dar, womit die Klage auch diesbezüglich keine ernsthaften Erfolgsaussichten habe. Folglich müsse die Haftungsklage als aussichtslos im Sinne von § 84 Abs. 1 ZPO betrachtet werden. Im Übrigen – so die Erstinstanz im Sinne einer den Entscheid betreffend Verweigerung des prozessualen Armenrechts selbständig tragenden Alternativbegründung – verstosse die Einreichung und Begründung der vorliegenden Haftungsklage auch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 50 Abs. 1 ZPO), nachdem die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht ausdrücklich anerkannt habe, dass der Entscheid der Schulrekurskommission vom 16. April 1999 richtig gewesen sei (BG act. 71 S. 10 ff., Erw. III/2-3). Ergänzend zu diesen Erwägungen legte die Vorinstanz dar, dass und weshalb die Beschwerdeführerin auch aus der (mangels Zustimmung der Beschwerdegegnerin) nicht zustande gekommenen Mediationsvereinbarung vom März 2003 (OG act. 4/9) und der Vereinbarung zwischen ihr, der Beschwerdegegnerin
- 10 und W. vom Juli 2003 (OG act. 12) nichts hinsichtlich der Erfolgsaussichten des Haftungsprozesses ableiten könne. Weitere in Bezug auf die Prozesschancen wesentliche Ausführungen habe die Beschwerdeführerin im Rekurs nicht vorgetragen (KG act. 2 S. 5 f., Erw. III/2/a-b). Schliesslich sah die Vorinstanz, welche die Frage der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin trotz diesbezüglicher Vorbehalte letztlich (wie die Erstinstanz; vgl. BG act. 71 S. 13, Erw. III/4) offenliess (KG act. 2 S. 6, Erw. III/2/c), wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rekurses auch davon ab, der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren das prozessuale Armenrecht zu gewähren und für das zweitinstanzliche Verfahren einen Rechtsvertreter im Sinne von § 29 Abs. 2 ZPO zu bestellen (KG act. 2 S. 6, Erw. III/3). 5.a) Im Kern ihrer Ausführungen dürfte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz sinngemäss vorwerfen, die Klage (und den Rekurs) zu Unrecht als aussichtslos (im Sinne von § 84 Abs. 1 ZPO bzw. Art. 29 Abs. 3 BV) erachtet (vgl. KG act. 1 S. 8) und demnach ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren) in Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO (vgl. Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 24 zu § 281 ZPO; von Rechenberg, a.a.O., S. 27; Spühler/ Vock, a.a.O., S. 67) abgewiesen zu haben. Dabei fällt unter formellen Gesichtspunkten allerdings auf, dass in der Beschwerdeschrift keine konkreten Abänderungsanträge hinsichtlich des Dispositivs des vorinstanzlichen Beschlusses (Rechtsmittelanträge) gestellt werden. Selbst wenn man davon ausgeht, die Beschwerdeführerin verlange (im eigenen und im Namen ihrer Tochter; vgl. KG act. 1 S. 1, Antrag 1.2) sinngemäss die Aufhebung des Rekursentscheids und die Bewilligung des prozessualen Armenrechts in den vorinstanzlichen Verfahren (in diesem Sinne wohl KG act. 1 S. 1, Antrag 1.5), unterlässt sie es im Weiteren, sich konkret mit den entscheidtragenden vorinstanzlichen Erwägungen auseinander zu setzen. Insbesondere nimmt sie in ihren Ausführungen nicht einmal ansatzweise auf die Hauptbegründung der Vorinstanz Bezug, wonach ihr für einen Teil der eingeklagten Ansprüche die Aktivlegitimation fehle und – soweit die Forderungen im Namen der Tochter geltend gemacht wür-
- 11 den – ein Parteiwechsel nicht zulässig sei und wonach die Klage im übrigen Umfang deshalb keine ernsthaften Erfolgsaussichten habe, weil sie auf eine im Haftungsprozess unzulässige Überprüfung formell rechtskräftiger Entscheide (betreffend Nichtbewilligung des Übertritts in die A.-Schule bzw. Nichtübernahme der Kosten für diese Schule) hinauslaufe. Ebenso wenig ficht die Beschwerdeführerin – was bei mehreren selbständigen Begründungen ebenfalls unabdingbar ist (vgl. Pra 2002 Nr. 113; Guldener, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilsachen nach Zürcherischem Recht, Zürich 1942, S. 87 und 164; s.a. BGE 115 II 302; 111 II 397 f.; von Rechenberg, a.a.O., S. 24) – die den negativen Armenrechts-Entscheid selbständig tragende Alternativbegründung (wonach die Einreichung und Begründung der Haftungsklage unter den gegebenen Umständen auch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstosse) an. Schliesslich fehlt in der Beschwerdeschrift auch jedwelche Begründung, weshalb die Abweisung des Armenrechtsgesuchs für das zweitinstanzliche Verfahren an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO leiden sollte. Statt dessen beschränkt sich die Beschwerdeführerin, soweit ihre Vorbringen der Sache nach nicht als (im Kassationsverfahren unbehelfliche) Klageergänzung zu verstehen sind (vgl. vorne, Erw. 3/a), im Wesentlichen darauf, dadurch die Aussichtslosigkeit ihrer Klage zu bestreiten (KG act. 1 S. 8), dass sie die Gesetzmässigkeit des Zuteilungsentscheids der Schulrekurskommission des Kantons Zürich vom 16. August 1999 in Abrede stellt (KG act. 1 S. 2 unten) und dem beklagtischen Rechtsvertreter unkorrektes bzw. kriminelles Verhalten vorwirft (vgl. KG act. 1 S. 6 f., 8, 11, 12, 13, 14, 15, 16); überdies wiederholt sie unter mehrfacher (zu) pauschaler Verweisung auf ihre umfangreiche Rekursschrift einen Teil ihrer bereits vor den Vorinstanzen vorgetragenen Argumente (vgl. z.B. KG act. 1 S. 8), ohne dabei auf jene Ausführungen Bezug zu nehmen, mit denen dieselben von der Vorinstanz entkräftet wurden. Damit übt die Beschwerdeführerin rein appellatorische und als solche unzulässige Kritik am vorinstanzlichen Entscheid bzw. am (für sie negativen) Ausgang des Rekursverfahrens. Somit vermag die Beschwerde den vorstehend (Erw. 3/b) skizzierten, zumindest in ihren wesentlichen Grundzügen auch von einer rechtsunkundigen Partei zu beachtenden gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde nicht
- 12 zu genügen. Mangels rechtsgenügender Begründung kann daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (§ 288 ZPO). b) Ergänzend sei angemerkt, dass der Beschwerde auch dann kein Erfolg beschieden wäre, wenn auf sie eingetreten werden könnte. So ist in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz bei der nach § 84 Abs. 1 ZPO (und Art. 29 Abs. 3 BV) vorzunehmenden Vorabbeurteilung der Prozessaussichten angenommen hat, die Klage (und der Rekurs) sei(en) aussichtslos. Dabei kann zur Begründung im Einzelnen im Sinne von § 161 GVG auf die zutreffende Begründung im angefochtenen Entscheid (KG act. 2 S. 4 ff. in Verbindung mit BG act. 71 S. 8 ff.) verwiesen werden, wonach die Klage schon deshalb keine ernsthaften Erfolgsaussichten habe, weil sie – soweit der klagenden Partei nicht ohnehin die Aktivlegitimation fehle – auf eine gemäss § 21 Abs. 1 HG im Haftungsprozess ausgeschlossene Überprüfung der formell rechtskräftigen Zuteilungsentscheide hinauslaufe. Im Lichte dieser Erwägungen lässt sich der Vorinstanz nicht vorwerfen, in Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze (§§ 84/87 ZPO, Art. 29 Abs. 3 BV) die Prozessaussichten unrichtig eingeschätzt bzw. zu Unrecht angenommen zu haben, aufgrund der Aktenlage (vor Vorinstanz) seien die Gewinnaussichten der Klage beträchtlich geringer als die Verlustgefahren, und Erstere könnten kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden (so die gängige Umschreibung des Begriffs der Aussichtslosigkeit; vgl. BGE 129 I 135 f.; 128 I 236; 125 II 275 m.w.Hinw.; ZR 101 Nr. 14, Erw. 3; 69 Nr. 29; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 21a zu § 84 ZPO). Insofern wäre die Beschwerde unbegründet. Insbesondere ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen im aktuellen Verfahrensstadium, in dem es (noch) nicht um die materielle Beurteilung der Klage, sondern – im Hinblick auf die Prüfung der Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege – (erst) um eine summarische Beurteilung der Prozessaussichten ging, kein Beweisverfahren durchgeführt bzw. keine zusätzlichen Beweise erhoben haben. So folgt aus dem Wesen der dem Richter nach § 84 ZPO (bzw. Art. 29 Abs. 3 BV) obliegenden (Vorab-)Beurteilung der Prozesschancen resp. dem Umstand, dass Letztere bereits in einem frühen Verfahrensstadium im Voraus abzuschätzen sind, dass der (unpräjudizielle) Entscheid bezüglich der Erfolgsaussichten ohne vorgängiges Beweisverfahren zu treffen ist (Kass.-Nr.
- 13 - 2002/279 vom 6.5.2003 i.S. P. und P.c.B., Erw. II/3/c). Ersichtlich würde die Aussichtslosigkeitsprüfung ihres Sinns und Zwecks nämlich weitgehend entleert, wollte man bereits in diesem Verfahrensstadium eine Pflicht zur Beweiserhebung annehmen (in diesem Sinne auch BGE 101 Ia 37 f.). Ein Recht auf Beweis besteht – unter den entsprechenden Voraussetzungen – vielmehr erst im Hauptverfahren, welches andernfalls weitgehend vorweggenommen würde. Damit ginge auch die (möglicherweise sinngemäss erhobene) Rüge fehl, die Vorinstanzen hätten zu Unrecht verschiedene Beweise nicht erhoben oder abgenommen (vgl. KG act. 1 S. 8 unten und S. 13). 6. Bei diesem Ausgang (Nichteintreten) sind die Kosten des Kassationsverfahrens in Anwendung der auch im Rechtsmittelverfahren geltenden allgemeinen Regel (§ 64 Abs. 2 ZPO) der als unterliegende Partei zu betrachtenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich 1979, S. 406, Anm. 6/a). Da der Beschwerdegegnerin vor Kassationsgericht keine entschädigungspflichtigen Kosten und Umtriebe (im Sinne von § 68 Abs. 1 ZPO) entstanden sind, fällt die Zusprechung einer Prozessentschädigung ausser Betracht. 7. Anzufügen bleibt schliesslich, dass sich aus den beigezogenen Verfahrensakten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass einzelne in den vorliegenden Rechtsstreit involvierte Personen oder Behördenmitglieder irgendwelche strafbaren Handlungen begangen haben könnten. Deshalb besteht keine Veranlassung, die Akten in Anwendung von § 21 StPO an die Strafbehörden zu überweisen bzw. von Amtes wegen Strafanzeigen zu erstatten, wie die Beschwerdeführerin sinngemäss verlangt (vgl. KG act. 1 S. 6 und 11). Es steht ihr jedoch frei, gestützt auf § 20 StPO selber bei der Staatsanwaltschaft oder der Kantons- oder Gemeindepolizei Strafanzeige gegen die von ihr beschuldigten Personen zu erstatten. Ebenso wenig ist aus den Akten ersichtlich, dass der beklagtische Rechtsvertreter gegen anwaltsrechtliche Vorschriften verstossen hätte, weshalb auch die beantragte Mitteilung an die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte unterbleiben kann (vgl. KG act. 1 S. 14).
- 14 - Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 308.-- Schreibgebühren, Fr. 76.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Für das Kassationsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und das Bezirksgericht Y., je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: