Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA050152/U/cap Mitwirkende: die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Hans Michael Riemer, Dieter Zobl, Karl Spühler und die Kassationsrichterin Yvona Griesser sowie die Sekretärin Margrit Scheuber Zirkulationsbeschluss vom 19. April 2006 in Sachen A. Versicherungs-Gesellschaft, in B., …, Klägerin, Rekurrentin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt C.D. gegen E. F., geboren …, … Staatsangehöriger, Beruf …, whft. in B. Beklagter, Rekursgegner und Beschwerdegegner betreffend Zuständigkeit Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. August 2005 (LN040043/U)
- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Mit Klageschrift vom 17. Februar 2004 stellte die Beschwerdeführerin bei der 7. Abteilung des Bezirksgerichtes B. das Begehren, der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, ihr Fr. 46'558.-- nebst 5% Zins seit 18. Dezember 2003 zu bezahlen. Diesen Betrag habe sie - wie sich nachträglich herausgestellt habe - zu Unrecht aufgrund einer "Kollektiven Kranken-Lohnausfallversicherung" dem Beschwerdegegner ausgerichtet (KG act. 7/2/2). Mit Beschluss vom 2. Juni 2004 verneinte das Bezirksgericht B. seine Zuständigkeit (zugunsten der Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich) und trat auf die Klage nicht ein (KG act. 7/2/15). 2. Einen gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs der Beschwerdeführerin wies die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 31. August 2005 ab. Sie hielt fest, die vorliegend in Frage stehende Krankentaggeldversicherung sei als Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung einzustufen, weshalb die Schutzvorschrift des Art. 47 Abs. 2 und 3 (neu Art. 85 Abs. 2 und 3) des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) anwendbar und demzufolge für die sich aus der Krankentaggeldversicherung ergebenden Streitigkeiten gemäss Kantonsratsbeschluss vom 27. November 1995 das Sozialversicherungsgericht sachlich zuständig sei. (KG act. 2). 3. Gegen diesen obergerichtlichen Beschluss richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses beantragt (KG act. 1). 4. Der Beschwerdegegner reichte innert Frist keine Beschwerdeantwort ein. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung (KG act. 9).
- 3 - II. 1. Die Beschwerdeführerin rügt, das Obergericht sei in Verletzung von § 31 Ziff. 1 GVG davon ausgegangen, nicht das Bezirksgericht, sondern das Sozialversicherungsgericht sei zur Beurteilung der von ihr geltend gemachten Forderung zuständig. Die von der G. AG bei ihr abgeschlossene Krankentaggeldversicherung unterstehe dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), was bereits im Titel der Vertragsbedingungen ausdrücklich festgehalten werde. Streitigkeiten, die ihre Grundlage in der privatrechtlichen Versicherung hätten und deren Streitwert Fr. 20'000.-- übersteige, seien gemäss § 31 Ziff. 1 GVG vom Bezirksgericht im ordentlichen Verfahren zu beurteilen. In den Vertragsbedingungen (Art. 86) sei denn auch festgehalten, dass bei Streitigkeiten die ordentlichen Gerichte zuständig seien (KG act. 1 Erw. II, S. 9-10). 2. Unter Ziffer II der Beschwerde wiederholt die Beschwerdeführerin wörtlich ihre Ausführungen in der Klagebegründung vor Bezirksgericht (KG act. 1 S. 4-9). 3. Zur Begründung ihrer Beschwerde führt die Beschwerdeführerin Folgendes aus: Die Vorinstanzen seien in unzutreffender Auslegung des Versicherungsaufsichtsgesetzes davon ausgegangen, dass es sich bei der vorliegenden Krankentaggeldversicherung um eine Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung nach dem Krankenversicherungsgesetz handle und ihre Forderung daher gemäss dem Kantonsratsbeschluss vom 27. November 1995 vom Sozialversicherungsgericht zu beurteilen sei. Art. 47 Abs. 2 VAG (neu Art. 85 Abs. 2 VAG) stelle ausschliesslich auf den Inhalt bzw. Zweck der Versicherung ab und spreche generell von der "Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung nach den KVG". Nach Ansicht der Beschwerdeführerin falle die Anwendbarkeit von Art. 47 Abs. 2 VAG (neu Art. 85 Abs. 2 VAG) und somit auch des Kantonsratsbeschlusses vom 27. November 1995 schon deshalb ausser Betracht, weil es sich bei der in Frage stehenden Krankentaggeldversicherung nicht um eine Zusatzversicherung handle. Wie sich schon aus dem allgemeinen Sprachgebrauch ergebe, sei ein Zusatz stets die Ergänzung von etwas Bestehendem. Der vorliegende Vertrag nehme aber überhaupt keinen Bezug auf eine andere Versicherung, d.h. weder
- 4 auf die obligatorische Krankenpflege- noch die freiwillige Krankentaggeldversicherung nach KVG. Beziehe sich die vorliegende Krankentaggeldversicherung aber in keinerlei Art und Weise auf Begriffe, Institute oder Leistungen der sozialen Krankenversicherung, handle es sich nicht um eine Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG (KG act. 1 Erw. V, S. 11-18). Das Obergericht habe zu Unrecht dem Umstand, dass Lehre und Rechtsprechung die kollektive Krankentaggeldversicherung nicht als Beispiel für eine Zusatzversicherung im Sinne von Art. 47 Abs. 2 VAG (neu Art. 85 Abs. 2 VAG) nennen, keine Bedeutung beigemessen. Wenn das Obergericht darauf hinweise, dass aus früheren Entscheiden des Sozialversicherungsgerichts hervorgehe, dass es sich für die Beurteilung von Streitigkeiten aus kollektiven Krankentaggeldversicherungen für zuständig halte, so sei dazu anzumerken, dass aus dem (von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren eingereichten, KG act. 3) Protokoll der Sitzung "Fachgruppe KV" vom 18.7.2002 hervorgehe, dass aus der Sicht des Sozialversicherungsgerichts "wahrscheinlich eine gesetzliche Klarstellung der Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts erforderlich ist" (KG act. 1 Erw. VI.1, S. 18-20). Dass weder die Police noch die Vertragsbedingungen Bezug auf die soziale Krankenversicherung nach KVG nähmen, sei entgegen der Auffassung des Obergerichts von Bedeutung, weil damit belegt sei, dass die betreffende Versicherung nicht einen Zusatz zur sozialen Krankenpflege- oder Krankentaggeldversicherung nach KVG darstelle, sondern eine Versicherung eigener Art sei (KG act. 1 Erw. VI.2, S. 20f.). Ebenso wenig habe das Obergericht gewürdigt, dass auch Comparis eine Zweiteilung zwischen Zusatzversicherungen einerseits und Krankentaggeldversicherungen andererseits vornehme (KG act. 1 Erw. VI.3., S. 21). Aus der Stellungnahme des Bundesamtes für Privatversicherung (KG act. 7/1/5/4) habe das Obergericht die falschen Schlüsse gezogen, da vorliegend die kollektive Krankentaggeldversicherung eben gerade nicht mit sozialversicherungsrechtlichen Ansprüchen aus der Krankenversicherung nach KVG verknüpft sei (KG act. 1 Erw. VI.4 S. 21-23). Das Obergericht lasse unberücksichtigt, dass eine Versicherung, die mit keinem Wort Bezug auf die Krankenversicherung nach KVG, sondern nur auf das Arbeitsrecht Bezug nehme, keine Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung sein könne; vielmehr stelle sie einen Zu-
- 5 satz zum Arbeitsvertrag dar. Eine solche Versicherung stehe im Gegensatz zur Ansicht des Obergerichts nicht in einem engen inneren Zusammenhang zur freiwilligen Taggeldversicherung nach KVG. Unzutreffend sei schliesslich die Ansicht des Obergerichts, dass der Umstand, dass die Taggeldversicherung nach VVG die freiwillige Taggeldversicherung nach KVG nicht nur ergänze, sondern allenfalls konsumiere, nicht gegen die Einordnung als Zusatzversicherung spreche (KG act. 1 Erw. VI.5.-7, S. 23-29). III. 1. Ein Entscheid, mit welchem sich das Gericht zu Unrecht als unzuständig erklärt, verletzt einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO (ZR 76 Nr. 24; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A., Zürich 1997, N 20 zu § 281 ZPO). Demzufolge prüft das Kassationsgericht mit freier Kognition, ob vorliegend die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Zürich (§ 31 GVG) zu Recht verneint wurde. Auch die sich in diesem Zusammenhang stellenden Vorfragen, selbst wenn sie Bundesrecht betreffen, prüft das Kassationsgericht ohne Kognitionsbeschränkung (BGE 102 II 393 Erw. 6). 2.1 Die G. AG schloss zugunsten ihrer Arbeitnehmer mit der Beschwerdeführerin eine "Business Professional Kollektive Kranken-Lohnausfallversicherung" (nachfolgend Krankentaggeldversicherung) ab. Im Titel der Vertragsbedingungen wurde festgehalten, dass es sich um eine "Kranken-Lohnausfallversicherung nach VVG" handle (KG act. 7/2/5/7). 2.2 Art. 85 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die privaten Versicherungseinrichtungen (Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung vom 1. Januar 2006, VAG; SR 961.01; der Wortlaut des Art. 85 Abs. 1-3 VAG ist identisch mit Art. 47 Abs. 1-3 aVAG) bestimmt, dass für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über
- 6 die Krankenversicherung (Krankenversicherungsgesetz, KVG; SR 832.10) die Kantone ein einfaches und rasches Verfahren vorsehen. Gemäss Absatz 3 der Bestimmung dürfen den Parteien (ausser bei mutwilliger Prozessführung) keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Die vom Krankenversicherungsgesetz geregelte soziale Versicherung umfasst "die obligatorische Krankenpflegeversicherung und eine freiwillige Taggeldversicherung" (Art. 1 KVG). Der inzwischen aufgehobene Kantonsratsbeschluss vom 27. November 1995 (OS 53, 304; früher LS 212.813) bestimmte, dass über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach Art. 85 Abs. 2 VAG das Sozialversicherungsgericht entscheidet. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht per 1. Januar 2005 (LS 212.81) wurde der kantonsrätliche Beschluss aufgehoben (vgl. KG act. 7/1/14-16). Gemäss den Übergangsbestimmungen des Sozialversicherungsgesetzes richtet sich die Zuständigkeit des Organs, bei dem ein Verfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängig ist, nach dem bisherigen Recht. Demzufolge beurteilt sich die strittige Zuständigkeit nach dem Kantonsratsbeschluss, wobei anzumerken ist, dass in § 2 lit. c des Sozialversicherungsgesetzes die Zuständigkeit gleich geregelt ist, wie im aufgehobenen Kantonsratsbeschluss. Der Grund für die Zuständigkeitsregelung gemäss Kantonsratsbeschluss vom 27. November 1995 war das Inkrafttreten des Krankenversicherungsgesetzes am 1. Januar 1996. Bis dahin unterstanden sämtliche von den Krankenkassen angebotenen Versicherungen (d.h. auch über statutarische Leistungen hinausgehende Zusatzversicherungen) dem öffentlichen Recht, während die privat angebotene Krankenversicherung vollumfänglich dem Privatrecht unterstand. Der Rechtsmittelweg war klar abgegrenzt - das Sozialversicherungsgericht für Streitigkeiten für alle Versicherungen der Krankenkassen und die ordentlichen Zivilgerichte für Versicherungen durch Private. Gemäss dem heutigen Krankenversicherungsgesetz (Art. 12 Abs. 2 KVG) können die Krankenkassen neben der sozialen Versicherung weitere Zusatzversicherungen anbieten, wobei diese Versicherungen gemäss Art. 12 Abs. 3 KVG dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG; SR 221.229.1) unterstehen und somit privatrechtlicher Natur sind. Zusatzversicherungen können aber auch von Priva-
- 7 ten angeboten werden. Für den Rechtsmittelweg ist unerheblich, ob eine Krankenkasse oder ein Privater Träger der Versicherung ist (A. Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, Zürich 1995, 3.A., S. 133; T. Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2003, 3.A., S. 209; A. Maurer, Das neue Krankenversicherungsrecht, Basel und Frankfurt, 1996, S. 131f.). Für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung schreibt Art. 85 Abs. 2 VAG ein einfaches und rasches Verfahren vor, lässt aber offen, ob das Verfahren vor dem Zivil- oder Sozialversicherungsgericht durchzuführen sei (T. Locher, a.a.O., S. 472). Wie das Bundesgericht in seinem Entscheid 125 III 461 festhielt, ist die Regelung der sachlichen Zuständigkeit der Streitigkeiten gemäss Art. 85 Abs. 2 VAG den Kantonen überlassen. Im Bestreben um eine Vereinheitlichung des Rechtsmittelweges erliess der Kantonsrat den Beschluss vom 27. November 1995 und erklärte für die in Art. 85 Abs. 2 VAG genannten Streitigkeiten das Sozialversicherungsgericht für zuständig. 2.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich zunächst darauf, dass Artikel 86 der Vertragsbedingungen der hier zur Beurteilung stehenden Krankentaggeldversicherung unter dem Untertitel "Gerichtsstand" für Streitigkeiten die ordentlichen Zivilgerichte als zuständig bezeichne (KG act. 7/1/5/7). Die Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit sind öffentlicher Natur und daher - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - zwingendes Recht (ZR 97 Nr. 33; Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 29 zu Vor. §§ 1ff.). Unbehelflich ist der wiederholte Hinweis der Beschwerdeführerin darauf, sogar im Titel der Vertragsbedingungen sei festgehalten, dass es sich um eine Versicherung gemäss dem Versicherungsvertragsgesetz handle, sowie dass die Vertragsbedingungen keinen Hinweis auf die Krankenversicherung nach KVG enthielten. Die Bezug auf Art. 85 Abs. 2 VAG nehmende Zuständigkeitsregelung im Kantonsratsbeschluss vom 27. November 1995 wurde eben gerade für Versicherungen des Privatrechts geschaffen. Ob der Versicherer die Versicherung als Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung oder als solche des Privatrechts bezeichnet ist ohne Belang (A. Maurer, Das neue Krankenversicherungs-
- 8 recht, S. 133 oben). Entscheidend ist nicht, ob es sich um eine privatrechtliche Versicherung handelt bzw. wie die Versicherung bezeichnet ist, sondern einzig, ob die Versicherung im inneren Zusammenhang mit der sozialen Krankenversicherung steht (A. Maurer, Das neue Krankenversicherungsrecht, S. 132 unten). Dass vorliegend gar keine Taggeldversicherung gemäss Art. 67ff. KVG abgeschlossen worden sei, weshalb keine Zusatzversicherung vorliegen könne, ist für die Qualifikation der fraglichen Versicherung ohne Belang. Als Zusatzversicherungen im Sinne von Art. 85 Abs. 2 VAG gelten alle Versicherungen, die im Zusammenhang mit der sozialen Krankenversicherung stehen (A. Maurer, Das neue Krankenversicherungsrecht, S. 135, lit. b). Das Obergericht holte Entscheide des Sozialversicherungsgerichts ein (KG act. 7/1/17 und 18) und wies in seinen Erwägungen darauf hin, dass dieses seine Zuständigkeit bei Streitigkeiten aus Kollektiv-Taggeldversicherungen bejahe. Im Beschwerdeverfahren reichte die Beschwerdeführerin dazu das Protokoll einer Sitzung der "Fachgruppe KV" des Sozialversicherungsgerichts vom 18.7.2002 (KG act. 3) ein. Diese Urkunde hat unberücksichtigt zu bleiben, da es sich dabei um eine unzulässige Noveneingabe handelt (die Beschwerdeführerin hatte vor Obergericht Gelegenheit, zu den beigezogenen Urteilen des Sozialversicherungsgerichts Stellung zu nehmen). Für den vorliegenden Entscheid ist es ohnehin ohne Belang, ob das Sozialversicherungsgericht in Fällen wie dem vorliegenden seine sachliche Zuständigkeit bejaht habe oder nicht. Gleiches gilt, wie das Obergericht zutreffend festhält (KG act. 2 S. 4), in Bezug auf die von "Comparis" verwendete Terminologie. Der von der Beschwerdeführerin im Rekursverfahren eingereichten Stellungnahme des Bundesamtes für Privatversicherungen vom 23. Juli 2002 ist zu entnehmen, dass das Bundesamt die vom Kanton Zürich vorgenommene Regelung (sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts für Streitigkeiten gemäss Art. 85 Abs. 2 VAG) als sinnvoll erachtet (KG act. 7/1/5/4 S. 1). Weder aus der von der Beschwerdeführerin aus der Stellungnahme zitierten Stelle (KG act. 1 S. 21f.) noch aus der am Schluss der Stellungnahme wiedergegebenen Definition (Zusatzversicherungen im Sinne von Art. 85 Abs. 2 VAG seien Krankenversicherungsverhältnisse, die nach den Regeln des VVG begründet worden seien und in Bezug auf Inhalt, Umfang oder Rahmenbedingungen
- 9 über die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 3 ff. KVG oder die freiwillige Taggeldversicherung nach Art. 67ff. KVG hinausgingen; KG act. 7/1/5/4 S. 3) kann geschlossen werden, die Krankentaggeldversicherung sei nicht als Zusatzversicherung im Sinne von Art. 85 Abs. 2 VAG zu qualifizieren. 2.4 Massgebend für die Beurteilung der Frage, ob es sich bei einer Versicherung um eine "Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung" im Sinne von Art. 85 Abs. 2 VAG handelt, ist deren Zweck (A. Maurer, Das neue Krankenversicherungsrecht, S. 132). Eine Krankentaggeldversicherung, d.h. eine Versicherung für den Lohnausfall, hat vom Zweck der Versicherung her gesehen einen Zusammenhang mit der sozialen Krankenversicherung, welche die obligatorische Krankenpflegeversicherung und die freiwillige Taggeldversicherung umfasst (Art. 1 KVG). Dass die Krankentaggeldversicherung in mancherlei Hinsicht Bezug auf das Arbeitsverhältnis nimmt, ist für die Qualifikation unerheblich, gilt dies doch auch für die freiwillige Taggeldversicherung (= soziale Krankenversicherung). Die herrschende Lehre zählt die Krankentaggeldversicherungen zu den Zusatzversicherungen im Sinne von Art. 85 Abs. 2 VAG (A. Maurer, Das neue Krankenversicherungsrecht, S. 131ff. insbes. S. 134; Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Schweiz. Bundesverwaltungsrecht, Basel 1998, S. 30). Auch der Gesetzgeber verstand unter Zusatzversicherungen gemäss Art. 85 Abs. 2 VAG Versicherungen, die ähnliche Leistungen beinhalten, wie sie von den Krankenkassen im Rahmen der Sozialversicherung erbracht wurden (Botschaft über die Krankenversicherungsrevision vom 6. November 1991 [Art. 47 Abs. 2 und 3 VAG wurde durch das Krankenversicherungsgesetz eingefügt]; BBl 1992 I S. 93ff). Die Krankentaggeldversicherung nach VVG erbringt zweifelsohne eine ähnliche Leistung wie die freiwillige Taggeldversicherung, somit eine von den Kassen im Rahmen der Sozialversicherung angebotene Versicherung. Gleich wie die herrschende Lehre, qualifiziert auch das Bundesgericht die Kollektiv-Krankentaggeldversicherung nach VVG als "Zusatzversicherung zur obligatorischen Krankenversicherung" und hält fest, dass auf Streitigkeiten aus der Kollektiv-Krankenversicherung Art. 85 Abs. 2 und 3 VAG anwendbar sei (Urteil vom 4.2.02: 5C.273/2001). Auch in seinem Entscheid 125 III 461 hielt es das
- 10 - Bundesgericht für selbstverständlich, dass es sich bei Taggeldversicherungen nach VVG um Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung handelt und das Verfahren somit gemäss Art. 85 Abs. 2 und 3 VAG durchzuführen sei. In diesem Entscheid stellte das Bundesgericht erstmals fest, dass es im Ermessen der Kantone stehe, unter Art. 85 Abs. 2 VAG fallende Streitigkeiten von einem Zivil- oder Sozialversicherungsgericht beurteilen zu lassen, wichtig sei allein, dass die in Art. 85 Abs. 2 und 3 VAG verankerten Verfahrensvorschriften befolgt würden. Sofern sich die Beschwerdeführerin auf BGE 124 III 44 beruft, wo das Bundesgericht diesbezüglich (jedoch nicht hinsichtlich der Anwendbarkeit von Art. 85 Abs. 2 und 3 VAG auf Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung) noch eine andere Auffassung vertrat, so ist festzuhalten, dass es in BGE 125 III 464 seinen früheren Entscheid als überholt bezeichnete ("l'arrêt publié aux ATF 124 III 44 ne peut plus être suivi"). 3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Obergericht die von der Beschwerdeführerin abgeschlossene Kollektiv-Krankentaggeldversicherung zu Recht als Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung im Sinne von Art. 85 Abs. 2 VAG qualifiziert und demzufolge unter Anwendung des Kantonsratsbeschlusses vom 27. November 1995 die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Zürich (zu Gunsten des Sozialversicherungsgerichts) verneint hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. IV. Art. 85 Abs. 3 VAG bestimmt, dass bei Streitigkeiten im Sinne von Absatz 2 den Parteien keine Verfahrenskosten auferlegt werden dürfen, ausser bei mutwilliger Prozessführung. Demzufolge sind für das Kassationsverfahren keine Kosten zu erheben. Dem Beschwerdegegner, der keine Beschwerdeantwort erstattet hat, ist mangels erheblicher Umtriebe keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
- 11 - Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Dem Beschwerdegegner wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und die 7. Abteilung des Bezirksgerichtes B., je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die juristische Sekretärin: