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Zürich Kassationsgericht 27.10.2005 AA050148

27 octobre 2005·Deutsch·Zurich·Kassationsgericht·PDF·3,639 mots·~18 min·3

Résumé

Kantonales Beschwerdeverfahren, Zustellung gerichtlicher Sendungen

Texte intégral

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA050148/U/mb Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Robert Karrer, Hans Michael Riemer, Dieter Zobl und Rudolf Ottomann sowie der Sekretär Markus Nietlispach Zirkulationsbeschluss vom 27. Oktober 2005 in Sachen V... P... R..., Klägerin, Rekurrentin und Beschwerdeführerin gegen S... H... B...-F..., Beklagte, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Beiständin _____ vertreten durch lic. iur. _____ betreffend Eintreten auf Klage Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. August 2005 (LS050007/U) Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1.a) Mit Eingabe vom 1. November 2004 machte die Beschwerdeführerin (Klägerin und Rekurrentin) beim Arbeitsgericht Zürich (Erstinstanz) eine Klage

- 2 gegen die Beschwerdegegnerin (Beklagte und Rekursgegnerin) aus Arbeitsvertrag anhängig, mit welcher sie von dieser die Bezahlung von rund Fr. 747'000.-sowie die Ausstellung einer Arbeitsbestätigung verlangte (AG act. 1). Im Anschluss an die auf den 20. Dezember 2004 anberaumte Sühnverhandlung wurde der Beschwerdeführerin eine Frist bis zum 28. Januar 2005 angesetzt, um dem Gericht eine schriftliche Klagebegründung einzureichen (AG Prot. S. 4). Da die Beschwerdeführerin innert dieser Frist (mit Schreiben vom 25. Januar 2005) lediglich mitgeteilt hatte, dass sie an ihrer Klage festhalte, ohne diese zugleich zu begründen (vgl. AG act. 13), setzte ihr die Erstinstanz am 1. Februar 2005 eine weitere zehntägige Frist an, um die Klage schriftlich zu begründen; dies unter der ausdrücklichen Androhung, dass im Säumnisfall auf die Klage nicht eingetreten würde (AG Prot. S. 5). Nachdem die Beschwerdeführerin diesen Beschluss trotz zweimaligen Zustellungsversuchs nicht abgeholt (vgl. AG act. 14 und 15) und in der Folge auch keine schriftliche Klagebegründung eingereicht hatte, nahm die Erstinstanz schuldhafte Zustellungsvereitelung und Säumnis der Beschwerdeführerin an, und sie trat mit Beschluss vom 1. März 2005 auf die Klage nicht ein (AG act. 16 = OG act. 3). Auch die den erstinstanzlichen Erledigungsbeschluss enthaltende, an die von der Beschwerdeführerin bezeichnete Anschrift adressierte Postsendung kam zweimal mit dem Vermerk "nicht abgeholt" zurück (AG act. 18 und 19). b) Gegen den erstinstanzlichen Nichteintretensentscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Juli 2005 Rekurs (OG act. 2), auf welchen die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Vorinstanz) ohne Weiterungen im Sinne von § 277 ZPO mit Beschluss vom 18. August 2005 wegen Verspätung nicht eintrat (OG act. 6 = KG act. 2). c) Gegen diesen der Beschwerdeführerin am 29. August 2005 zugestellten (OG act. 7/1), als Rekursentscheid ohne weiteres beschwerdefähigen (vgl. § 281 ZPO; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 10 zu § 281 ZPO; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 62; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zü-

- 3 rich 1986, S. 5) obergerichtlichen Beschluss richtet sich die vorliegende, fristwahrend eingegangene (vgl. § 287 ZPO) Nichtigkeitsbeschwerde vom 26. September 2005 mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids (KG act. 1), von deren Eingang den Parteien sowie den Vorinstanzen mit Schreiben vom 30. September 2005 Kenntnis gegeben wurde (KG act. 8). d) Wie die nachstehenden Erwägungen (insbes. Erw. 3-4) zeigen, erweist sich die Beschwerde sofort als unbegründet, soweit sie den formellen Anforderungen an die Begründung einer solchen überhaupt genügt. Deshalb kann – nach bereits erfolgtem Beizug der vorinstanzlichen Akten (vgl. KG act. 4 und 7) – von Weiterungen im Sinne von § 289 ZPO abgesehen werden. 2. Die Vorinstanz führte im wesentlichen Kern ihrer Entscheidbegründung aus, dass der Beschwerdeführerin der erstinstanzliche Beschluss vom 1. März 2005 trotz zweimaligen Zustellungsversuchs nicht habe zugestellt werden können, da diese die entsprechende Gerichtsurkunde beide Male während der Abholungsfrist nicht abgeholt habe. Gemäss § 179 Abs. 2 GVG gelte eine Vorladung bzw. ein Entscheid aber als zugestellt, wenn der Adressat die Zustellung schuldhaft verhindere. Von einer solchen Verhinderung sei auch auszugehen, wenn der Versuch einer Zustellung aus vom Adressaten zu vertretenden Gründen ergebnislos geblieben sei. Diesfalls sei die gescheiterte Zustellung einer erfolgten gleichzusetzen. Eine Zustellungsvereitelung liege gemäss ZR 76 Nr. 9 insbesondere dann vor, wenn der Adressat der Zustellung ausweiche oder ein Verhalten an den Tag lege, aus dem auf eine Verweigerung der Annahme geschlossen werden könne. Im vorliegenden Fall – so die Vorinstanz weiter – müsse von einer schuldhaften Zustellungsvereitelung ausgegangen werden: Die Beschwerdeführerin habe selber Klage erhoben. Überdies sei ihr anlässlich der Verhandlung vom 20. Dezember 2004 vom Vorsitzenden eröffnet worden, dass sie nun eine schriftliche Klagebegründung einzureichen habe. Auch habe die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. Januar 2005 zum Ausdruck gebracht, dass sie an ihrer Klage vollumfänglich festhalten wolle. Sie habe folglich damit rechnen müssen, dass in der folgenden Zeit gerichtliche Zustellungen auf sie zukommen würden.

- 4 - Eine Partei, die in einem gerichtlichen Verfahren stehe, habe denn auch dafür zu sorgen, dass ihr gerichtliche Sendungen zugestellt werden könnten. So habe sie dem Gericht neben Adressänderungen auch längere Abwesenheiten mitzuteilen. Dies habe die Klägerin indessen unterlassen. Sie mache einzig geltend, es sei "schon vielmal vorgekommen, dass ... [sie] auch die Paketpost und Zeitungen ... [habe] reklamieren" müssen. Diese völlig unsubstanziierte Behauptung reiche nicht aus, um zu belegen, dass sie nicht die Möglichkeit gehabt habe, die Gerichtsurkunden innert der Abholfrist bei der Post abzuholen. Insbesondere mache die Beschwerdeführerin nicht geltend, keine entsprechende Abholungseinladung in ihrem Briefkasten vorgefunden zu haben. Angesichts des Umstands, dass ihr zuvor bereits der erstinstanzliche Beschluss vom 2. Februar 2005 zweimal nicht habe zugestellt werden können und auch die Zustellung des Erledigungsbeschlusses vom 1. März 2005 zweimal gescheitert sei, mithin vier Abholungseinladungen verschwunden wären, erscheine dies auch als unwahrscheinlich und völlig unglaubhaft. Als Fazit hielt die Vorinstanz fest, dass vor diesem Hintergrund der erstinstanzliche Beschluss vom 1. März 2005 als am letzten Tag der Abholungsfrist, d.h. am 18. März 2005, zugestellt zu gelten habe. Nicht entscheidend sei demgegenüber, dass der Beschwerdeführerin der betreffende Beschluss auf ihr Verlangen hin am 5. Juli 2005 noch formlos zur Kenntnis gebracht worden sei. Die zehntägige Rekursfrist sei damit ab dem 18. März 2005 gelaufen und im Zeitpunkt der Rekurserhebung daher längst verstrichen. Auf den von der Beschwerdeführerin (erst) mit Eingabe vom 13. Juli 2005 erhobenen Rekurs sei daher nicht einzutreten (KG act. 2 S. 2 ff., Erw. 4-5). 3.a) Angesichts der Ausgestaltung ihrer dagegen gerichteten Beschwerde ist die Beschwerdeführerin vorweg auf die besondere Natur des Kassationsverfahrens hinzuweisen. Dieses stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter dar. Zu prüfen ist vielmehr (allein), ob der angefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leidet. Dabei muss der Nichtigkeitskläger den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen

- 5 - (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO); gemäss § 290 ZPO werden lediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft (sog. Rügeprinzip). Um diesen ihm obliegenden Nachweis zu erbringen, hat er sich konkret mit dem angefochtenen (hier: Rekurs-)Entscheid und den darin enthaltenen, den Entscheid tragenden Erwägungen auseinander zu setzen. Die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen hiefür ebenso wenig wie rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid. Vielmehr sind in der Beschwerdebegründung insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids genau zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. So muss beispielsweise, wer rügt, der angefochtene Entscheid beruhe auf willkürlichen tatsächlichen Feststellungen (im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO), in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen im angefochtenen Entscheid aufgrund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Es ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen möglichen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (einlässlich zum Ganzen von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.; Spühler/Vock, a.a.O., S. 56 f., 72 f.; s.a. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288 ZPO). Aus dem Wesen des Kassationsverfahrens folgt sodann, dass neue tatsächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes bezwecken, über welchen der erkennende Richter zu entscheiden hatte, im Beschwerdeverfahren nicht zulässig sind; das gilt selbst dann, wenn die Voraussetzungen von § 115 ZPO erfüllt wären (Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 4a zu § 288 ZPO [und N 7b zu § 115 ZPO]; Spühler/Vock, a.a.O., S. 75; von Rechenberg, a.a.O., S. 17/18; ZR 76 Nr. 26; RB 1996 Nr. 121). b) Von einer einzigen Ausnahme abgesehen (vgl. dazu nachstehende Erw. 4), vermag die vorliegende Beschwerde (KG act. 1) den eben skizzierten, zumindest in ihren wesentlichen Grundzügen auch von einer rechtsunkundigen Partei zu beachtenden gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde nicht zu genügen. Abgesehen davon, dass darin konkrete Hinweise auf bestimmte Aktenstellen fehlen, unterlässt es die Beschwerdeführerin

- 6 auch in inhaltlicher Hinsicht, konkrete Mängel im Sinne von § 281 ZPO geltend zu machen und sich zur Begründung ihrer Rügen hinreichend konkret mit den entscheidrelevanten Erwägungen im angefochtenen Rekursentscheid (KG act. 2 S. 2 ff.) auseinander zu setzen. Insoweit mangelt es der Beschwerde an einer rechtsgenügenden Begründung. 4.a) In genügend substanziierter Weise macht die Beschwerdeführerin (lediglich) geltend, sie habe die Gerichtsurkunde nicht abholen können, weil sie keine entsprechende Abholungseinladung in ihrem Briefkasten vorgefunden habe, welche korrekt auf ihren Namen gelautet habe. Somit habe der "Zusteller die [Zustellung der] Gerichtsurkunde schuldhaft verhindert" (KG act. 1). Zur Untermauerung dieser Rüge bzw. zum Nachweis des behaupteten Mangels reicht sie eine Kopie der letzten Abholungseinladung (für den vorinstanzlichen Rekursentscheid) ins Recht (KG act. 3). In Anbetracht dieser Beilage bleibt unklar, ob sich die Beanstandung der Beschwerdeführerin, welche sich auf entsprechende gerichtliche Nachfrage hin (vgl. KG act. 5) nicht vernehmen liess, auf die Abholungseinladung bezüglich des angefochtenen Rekursentscheids vom 18. August 2005 (KG act. 2) oder auf den den erstinstanzlichen Erledigungsbeschluss vom 1. März 2005 (AG act. 16) betreffenden Avis der Post bezieht. b) Mit ihrem Einwand rügt die Beschwerdeführerin sinngemäss eine Verletzung der Bestimmungen über die schriftliche Mitteilung bzw. Zustellung gerichtlicher Entscheide. Da die damit angerufenen Vorschriften (§ 187 Abs. 1 GVG i.V.m. §§ 176 ff. GVG) zu den wesentlichen Verfahrensgrundsätzen im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO gehören (von Rechenberg, a.a.O., S. 27; Spühler/Vock, a.a.O., S. 66; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 41 zu § 281 ZPO), prüft das Kassationsgericht – im Rahmen der erhobenen Rügen (vgl. § 288 Abs. 1 Ziff. 3 und § 290 ZPO sowie vorne, Erw. 3/a) – sowohl in rechtlicher wie auch tatsächlicher Hinsicht frei, ob eine Verletzung derselben vorliegt (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 15 zu § 281 ZPO; Spühler/Vock, a.a.O., S. 75; s.a. RB 1987 Nr. 46). c) Für den Fall, dass die Beschwerdeführerin formelle Mängel der ins Recht gereichten Abholungseinladung für den obergerichtlichen Erledigungsbeschluss vom 18. August 2005 (KG act. 2) beanstanden sollte, könnte mangels Beschwer

- 7 der Beschwerdeführerin bzw. Erheblichkeit des gerügten Mangels nicht auf die Beschwerde eingetreten werden: Nachdem die Beschwerdeführerin den betreffenden Entscheid nämlich trotz der ihrer Ansicht nach unkorrekten Ausfertigung der Abholungseinladung auf der Post abholen (vgl. OG act. 7/1) und innert gebotener Frist Nichtigkeitsbeschwerde gegen diesen erheben konnte (und auch erhoben hat), ist nicht ersichtlich (und in der Beschwerdeschrift auch nicht näher dargetan), inwiefern sich der gerügte Mangel im Ergebnis zu ihrem Nachteil ausgewirkt haben könnte, was gemäss § 281 ZPO indessen Grundvoraussetzung für die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wäre (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 13 zu § 281 ZPO; von Rechenberg, a.a.O., S. 23 ff.). d) Sollte die Beschwerdeführerin – was näher liegt – hingegen geltend machen, die Abholungseinladung für den erstinstanzlichen Nichteintretensbeschluss vom 1. März 2005 (AG act. 16) habe nicht korrekt auf ihren Namen gelautet, wäre damit – soweit es sich bei diesem Vorbringen nicht ohnehin um ein im Kassationsverfahren unzulässiges Novum handelt – kein Nichtigkeitsgrund nachgewiesen: aa) Gemäss § 184 GVG werden gerichtliche Entscheide den (nicht anwesenden) Parteien schriftlich mitgeteilt, wobei die Zustellung durch die Post, einen Kanzleiangestellten, den Gemeindeammann oder ausnahmsweise durch die Polizei erfolgt (§ 187 Abs. 1 GVG i.V.m. § 177 Abs. 1 GVG). Kann ein Entscheid auf diese Weise nicht zugestellt werden, wird die Zustellung wiederholt (§ 187 Abs. 1 GVG i.V.m. § 179 Abs. 1 GVG). Nach Abs. 2 von § 179 GVG (i.V.m. § 187 Abs. 1 GVG) gilt der Entscheid allerdings (im Sinne einer Fiktion) als zugestellt, wenn der Adressat die Zustellung schuldhaft verhindert. Vorliegend fragt sich, ob die Vorinstanz zu Recht von einer schuldhaften Verhinderung der Zustellung des Beschlusses vom 1. März 2005 durch die Beschwerdeführerin und damit von einer Zustellungsfiktion gemäss § 179 Abs. 2 GVG (i.V.m. § 187 Abs. 1 GVG) ausging. bb) Dazu ist zunächst festzuhalten, dass nach der in ZR 95 Nr. 1 zusammengefassten Rechtsprechung des Kassationsgerichts allein aus der zweimaligen erfolglosen postalischen Zustellung nicht auf eine schuldhafte Zustellungsvereitelung im Sinne von § 179 Abs. 2 GVG geschlossen werden kann. Dies des-

- 8 halb, weil nicht einfach vermutet werden dürfe, dass die bei Nichtantreffen des Adressaten von der Post ausgestellte Abholungseinladung den Adressaten tatsächlich erreicht hat; vielmehr müsse dem Gericht dafür der Beweis vorliegen. Daher ging das Kassationsgericht im genannten Entscheid davon aus, dass keine Zustellungsvereitelung angenommen werden könne, wenn eine Zustellung durch die Post nicht möglich sei und sich nicht klar nachweisen lasse, dass die Partei oder eine andere zur Entgegennahme der Gerichtsurkunde berechtigte Person die Abholungseinladung erhalten und zur Kenntnis genommen habe. Vielmehr habe diesfalls eine Zustellung durch einen Kanzleiangestellten, den Gemeindeammann oder die Polizei zu erfolgen, sofern nicht ein weiterer Zustellversuch mit der Post gemacht werde. Einzig dann, wenn der Adressat zugebe, eine Zustellungseinladung, aus welcher sich zudem ergebe, dass sie sich auf eine Gerichtsurkunde beziehe, erhalten und gesehen, aber nicht befolgt zu haben, dürfe von einer Zustellungsvereitelung ausgegangen werden. An dieser Rechtsprechung des Kassationsgerichts haben andere zürcherische Gerichte vielfache Kritik geübt. So relativierte einerseits das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (3. bzw. 4. Kammer) in zwei publizierten Entscheiden, abweichend von der Praxis des Kassationsgerichts gelte mangels besonderer Gegebenheiten eine Zustellung nach zweimaligem gescheitertem Versuch mittels Chargé-Sendung als erfolgt, wenn eine sogenannte Empfangspflicht existiere, d.h. jemand in einem Prozessrechtsverhältnis stehe und unter den obwaltenden Umständen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit den Zugang eines behördlichen Aktes erwarten müsse (ZR 98 Nr. 26; bestätigt in ZR 104 Nr. 5). Andererseits führte das Obergericht des Kantons Zürich (III. Strafkammer) in einem ersten Entscheid aus, dass die Annahme, dass bei ein- und demselben Adressaten in kurzer Folge mehrere Abholungseinladungen zwischen Werbesendungen, Zeitschriften, Kleidersammlungssäcken und sonstigem Briefkasteninhalt "verloren gehen" bzw. von Adressaten "unentdeckt verbleiben" könnten, jeder Lebenserfahrung widerspreche. Könne eine Partei aus irgendwelchen Gründen eine Zeit lang Zustellungen nicht selber entgegennehmen oder Abholungsaufforderungen nicht selber befolgen, habe sie mittels tauglicher Vorkehren dafür zu sorgen, dass die Sendungen sie dennoch (rechtzeitig) erreichten (ZR 98 Nr. 18, Erw. 3 lit. e und g).

- 9 - In einem weiteren Entscheid (ZR 98 Nr. 43) führte dasselbe Gericht nach ausführlichem Hinweis auf die in ZR 98 Nr. 26 publizierten Entscheide des Verwaltungsgerichts und die darin erwähnte Empfangspflicht aus, der Auffassung des Kassationsgerichts könne nicht gefolgt werden. Wenn dieses – im Einklang mit BGE 116 Ia 92 – davon ausgehe, dass die kantonalen Zustellungsgrundsätze nicht mit der vom Bundesgericht entwickelten Praxis zur Zustellung von bundesgerichtlichen Urkunden übereinstimmen müssten, könne dies nicht heissen, dass die letztlich auf dem Grundsatz von Treu und Glauben beruhende Auffassung des Bundesgerichts für das kantonale Recht bedeutungslos wäre. Diese könne vielmehr in die Lücke springen, wo keine ausdrückliche kantonale Regelung existiere, und sie könne Auslegungshilfe für bestehende kantonale Normen sein. Die Fiktion von § 179 Abs. 2 GVG greife jedenfalls bei aktiver Vereitelung der Zustellung oder bei bewusster Missachtung der Abholungseinladung. Nach ihrem Wortlaut könne die Bestimmung aber auch auf Fälle bezogen werden, in denen der Zustellungsadressat einer Empfangspflicht im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht nachkomme. Eine solche Empfangspflicht liege denn auch den Zustellungsbestimmungen des GVG zugrunde. Sie ergebe sich aus § 181 GVG, welche Bestimmung vom Kassationsgericht in ZR 95 Nr. 1 nicht in Betracht gezogen worden sei. Gemäss § 181 GVG habe eine Partei Änderungen ihres gewöhnlichen Aufenthaltsortes während einer Untersuchung oder eines gerichtlichen Verfahrens unverzüglich anzuzeigen (Satz 1). Unterlasse sie dies, seien Zustellungen an die letztbekannte Adresse rechtswirksam (Satz 2) (vgl. zum Ganzen auch Hauser/ Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 13 f. zu § 179 GVG). In Anbetracht dieser Kritik liess das Kassationsgericht in einem neuesten Entscheid ausdrücklich offen, ob an der in ZR 95 Nr. 1 publizierten Praxis vollumfänglich festzuhalten oder allenfalls auf diese zurückzukommen sei (Kass.- Nr. AA050049 vom 5.9.2005 i.S. D.c.C., Erw. II/3.3). Aus den nachstehenden Gründen braucht diese Frage auch vorliegend nicht beantwortet zu werden. cc) Die Beschwerdeführerin behauptet auch im Beschwerdeverfahren nicht, keine Abholungseinladung bekommen zu haben. Vielmehr moniert sie – wohl

- 10 unter Bezugnahme auf die vorinstanzliche Feststellung, dass sie nicht geltend mache, keine entsprechende Abholungseinladung in ihrem Briefkasten vorgefunden zu haben (KG act. 2 S. 4 oben) – lediglich, dass sie keine korrekt auf ihren Namen lautende Abholungseinladung erhalten habe. Damit räumt sie indirekt ein, eine solche erhalten und gesehen zu haben, wobei diese aber nicht korrekt auf ihren Namen gelautet habe. Dabei unterlässt sie es indessen, die betreffende Abholungseinladung (zum Beweis dieser Behauptung) einzureichen, weshalb es am rechtsgenügenden Nachweis des behaupteten Nichtigkeitsgrundes fehlt. Statt dessen legt die Beschwerdeführerin allerdings die Kopie einer anderen, zu einem späteren Zeitpunkt erhaltenen Abholungseinladung ins Recht (KG act. 3), was nur in dem Sinne verstanden werden kann, dass sie damit sinngemäss geltend macht, die seinerzeit erhaltene(n), aber nicht in Recht gelegte(n) Abholungseinladung(en) betreffend den erstinstanzlichen Nichteintretensbeschluss habe (hätten) in inhaltlicher Hinsicht etwa dem im Kassationsverfahren zu Illustrationszwecken eingereichten Avis entsprochen. dd) Zwar fehlt(e) auf dieser (beigebrachten) Abholungseinladung unter der Rubrik "Name/Vorname/Strasse" der (offensichtlich von der Beschwerdeführerin selbst nachträglich ergänzte) volle Vorname der Beschwerdeführerin. Statt dessen stehen nur (aber doch) dessen Anfangsbuchstaben "P." (für P...) und – undeutlich – "V." oder "U." (für V...). Ausserdem ist neben der Strasse ("___st 00") in einwandfrei leserlicher Handschrift deren Nachname ("R...") aufgeführt. Schliesslich geht durch die Ankreuzung des betreffenden Feldes aus der Abholungseinladung unmissverständlich hervor, dass es sich bei der zur Abholung bereit liegenden Sendung um eine Gerichtsurkunde handelt. Aufgrund dieser Angaben in der beigebrachten (bzw. einer ihr inhaltlich entsprechenden; vgl. vorstehende lit. cc) Abholungseinladung konnte kein vernünftiger Zweifel an der Person des Adressaten der avisierten Sendung bestehen. Vielmehr musste, insbesondere aufgrund der Nennung ihres Nachnamens, auch der Beschwerdeführerin klar sein, dass eine an sie gerichtete Gerichtsurkunde abzuholen war. Dies umso mehr, als sie zur fraglichen Zeit mit gerichtlichen Sendungen rechnen musste, nachdem sie selber einige Zeit zuvor vor Erstinstanz

- 11 - Klage erhoben und gegenüber dem Gericht mit Schreiben vom 25. Januar 2005 zum Ausdruck gebracht hatte, dass sie vollumfänglich an ihrer Klage festhalte. Angesichts der Eindeutigkeit des Adressaten lässt auch der Umstand, dass die Abholungseinladung (in nebensächlichen Punkten) unvollständig ausgefüllt war, den Zustellungsversuch nicht als unwirksam bzw. rechtsungültig erscheinen, zumal – entgegen der gegenteiligen, durch nichts belegten Behauptung der Beschwerdeführerin (KG act. 1) – nicht ernsthaft zu bezweifeln ist, dass die Post der Beschwerdeführerin die betreffende Sendung gegen Vorweisung dieser Abholungseinladung ausgehändigt hätte. (Dass die Beschwerdeführerin mit dem fraglichen Avis tatsächlich am Postschalter vorgesprochen habe und ihr die Herausgabe der Gerichtsurkunde wegen formeller Mängel desselben verweigert worden sei, wird in der Beschwerde denn auch weder behauptet noch belegt.) Denn bei der Abholungseinladung handelt es sich nicht um einen gerichtlichen Akt, sondern um ein Formular der Post, über dessen notwendigen Inhalt sich in den zustellungsrechtlichen Bestimmungen (§ 176 ff. GVG) keine (zwingenden) Regeln finden. Deshalb sind untergeordnete formelle Mängel der Abholungseinladung (wie zum Beispiel das unvollständige Ausfüllen einzelner Rubriken) aus zustellungsrechtlicher Sicht jedenfalls solange unbeachtlich, als die Abholungseinladung ihren Zweck zu erfüllen vermag, was dann der Fall ist, wenn – wie hier – ihre wesentlichen Elemente (Adressat, Gegenstand der Postsendung, Abholungsort und -zeitraum) zweifelsfrei aus ihr hervorgehen. Zumindest wäre die Beschwerdeführerin, sollte sie trotz des Umstands, dass sich die Abholungseinladung unmissverständlich an sie richtete, tatsächlich (zu Unrecht) der Auffassung gewesen sein, eine Aushändigung der Gerichtsurkunde sei mit der fraglichen Abholungseinladung nicht möglich und Letztere somit unbeachtlich, nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, die Erstinstanz über das (vermeintliche) Zustellungshindernis zu informieren und dieser dadurch doch noch eine effektive Zustellung zu ermöglichen. ee) Hat die Beschwerdeführerin aber eingestandenermassen eine Abholungseinladung der Post erhalten und zur Kenntnis genommen, aus deren konkreter Ausgestaltung überdies zweifelsfrei hervorging, dass sie eine an sie gerichtete Gerichtsurkunde abzuholen habe, hat sie mit der Nichtbefolgung dieser

- 12 - Einladung bzw. der Nichtabholung der betreffenden Sendung (wegen unvollständiger Ausfüllung der Abholungseinladung durch den Postboten) – auch nach der bisherigen (strengen) Praxis des Kassationsgerichts – eine erfolgreiche Zustellung des erstinstanzlichen Erledigungsentscheids schuldhaft verhindert (vgl. ZR 95 Nr. 1, Erw. 5; 74 Nr. 29; s.a. Hauser/Schweri, a.a.O., N 49 zu § 177 GVG und N 10 zu § 179 GVG). Folglich hat die Vorinstanz keinen Nichtigkeitsgrund gesetzt, wenn sie der Beschwerdeführerin eine schuldhafte Zustellungsvereitelung vorwarf, dementsprechend von einer gültigen (fingierten) Zustellung im Sinne von § 187 Abs. 1 GVG i.V.m. § 179 Abs. 2 GVG ausging und den erst am 13. Juli 2005 erhobenen Rekurs deshalb als verspätet betrachtete. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nicht nachzuweisen vermag, dass der angefochtene vorinstanzliche Beschluss zu ihrem Nachteil an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO leidet. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit unter dem Gesichtspunkt von § 288 ZPO überhaupt auf sie eingetreten werden kann. 6. Da der Streitwert über Fr. 30'000.-- beträgt, ist das vorliegende, eine arbeitsrechtliche Streitigkeit betreffende Verfahren nicht kostenlos (vgl. Art. 343 Abs. 3 OR). Vielmehr sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung der auch im Rechtsmittelverfahren geltenden allgemeinen Regel (§ 64 Abs. 2 ZPO) der mit ihrem (Rechtsmittel-)Antrag unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Zusprechung einer Prozessentschädigung fällt ausser Betracht, nachdem der Beschwerdegegnerin vor Kassationsgericht keine entschädigungspflichtigen Kosten und Umtriebe (im Sinne von § 68 Abs. 1 ZPO) entstanden sind. Das Gericht beschliesst: 1. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.

- 13 - 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 1'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 286.-- Schreibgebühren, Fr. 76.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Für das Kassationsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und das Arbeitsgericht Zürich, 2. Abteilung (ad AN040978), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

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