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Zürich Kassationsgericht 19.10.2005 AA050140

19 octobre 2005·Deutsch·Zurich·Kassationsgericht·PDF·1,292 mots·~6 min·3

Résumé

Kantonales Beschwerdeverfahren

Texte intégral

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA050140/U/mb Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Robert Karrer, Alfred Keller, Karl Spühler und Reinhard Oertli sowie der Sekretär Lukas Künzli Zirkulationsbeschluss vom 19. Oktober 2005 in Sachen A., Beklagter, Rekurrent und Beschwerdeführer gegen B., Klägerin, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin betreffend Befehl / Vollstreckung Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Juli 2005 (NL040138/U) Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Der Einzelrichter im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich (Audienzrichteramt) befahl dem Beklagten mit Verfügung vom 13. September

- 2 - 2004 (OG act. 7), der Klägerin die Lohnunterlagen bzw. Abrechnungen des letzten Arbeitgebers und der Arbeitslosenkasse für das Jahr 2002 herauszugeben, sowie verschiedene (namentlich aufgezählte) Kontoauszüge zur Einsicht vorzulegen. Weiter stellte er fest, die vom Beklagten im Verfahren eingereichten Dokumente seien der Klägerin in Kopie zuzustellen, und das Verfahren sei in diesem Umfang als gegenstandslos geworden abzuschreiben. (Den Vollstreckungstitel bildete die Vereinbarung der Parteien vom 26. Juni 2002, von welcher der Eheschutzrichter der 5. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich mit Verfügung gleichen Datums Vormerk genommen hatte.) 2. Auf Rekurs des Beklagten hin bestätigte die II. Zivilkammer des Obergerichts mit Beschluss vom 18. Juli 2005 die erstinstanzliche Verfügung in den wesentlichen Punkten (vgl. KG act. 2). 3. a) Der in Ungarn wohnhafte Beklagte (nachstehend Beschwerdeführer) bzw. dessen Zustellungsempfänger in der Schweiz hat den Beschluss des Obergerichts am 22. August 2005 in Empfang genommen (vgl. OG act. 31/1). Mit Eingabe vom 9. September 2005 (Eingang hierorts am 15. September) erhob der Beschwerdeführer gegen den obergerichtlichen Entscheid innert Frist "Nichtigkeitsbeschwerde" mit dem (sinngemässen) Hauptantrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. KG act. 1 S. 1). In prozessualer Hinsicht stellte er (sinngemäss) den Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. KG act. 1 S. 3). b) Das Kassationsgericht zog nach Eingang der Beschwerde die vorinstanzlichen Akten bei (KG act. 4), welche hierorts am 16. September 2005 eingingen (vgl. KG act. 5). Mit Eingangsanzeige vom 19. September 2005 orientierte der zuständige Sekretär die Parteien über das anhängig gemachte Beschwerdeverfahren, und erklärte, dass weitere prozessuale Anordnungen, sollten solche verfügt werden, mit separater Post mitgeteilt würden (KG act. 9). 4. Das Kassationsgericht hat in der Folge in Anwendung von § 289 ZPO auf die Anhörung der Beklagten (Beschwerdegegnerin) und die Einholung einer Vernehmlassung bei der Vorinstanz verzichtet, weil sich die Beschwerde - wie sich

- 3 aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - als unzulässig erweist bzw. den Begründungsanforderungen an eine Nichtigkeitsbeschwerde nicht genügt. Von der Auferlegung einer Kaution wurde in Anwendung von § 75 Abs. 2 ZPO abgesehen (vgl. KG act. 1 S. 1, Antrag Ziffer 4). 5. a) Im Verfahren der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde kann geltend gemacht werden, dass der angefochtene Entscheid an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO leidet. Das Vorliegen eines allenfalls vorhandenen Nichtigkeitsgrundes muss in der Beschwerdeschrift nachgewiesen werden (vgl. § 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO). Dies bedingt, dass sich die Beschwerde führende Partei konkret mit dem angefochtenen Entscheid bzw. den darin enthaltenen Erwägungen auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern diese am geltend gemachten Nichtigkeitsgrund leiden (Rügeprinzip). Es genügt nicht, in der Beschwerdeschrift einfach eine eigene (naturgemäss) gegenteilige Sicht der Dinge aufzuzeigen und derjenigen des Sachrichters gegenüberzustellen. Auch bei nicht anwaltlich vertretenen Parteien gilt, dass wenigstens ansatzweise eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid erfolgen muss. In der Beschwerdebegründung sind auch die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Neue Behauptungen oder Beweismittel, welche eine Vervollständigung des vor der Vorinstanz vorzubringenden Prozessstoffes bezwecken, sind im Kassationsverfahren unzulässig. Es gibt kein Novenrecht, und zwar auch nicht nach § 115 ZPO. Der Kassationsinstanz ist es verwehrt, nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (vgl. § 290 ZPO). Die unangefochten gebliebenen Entscheidgründe des vorinstanzlichen Richters haben im Kassationsverfahren Bestand, und die Kassationsinstanz darf die Tatsachenbehauptungen in der Beschwerde nicht von sich aus ergänzen (VON RECHENBERG, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 16ff.; SPÜHLER/VOCK, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 56f. und 72f.; FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen ZPO, 3. Auflage, Zürich 1997, N 4f. zu § 288 ZPO

- 4 mit Hinweisen). Die Nicht-Erfüllung der Begründungsanforderungen hat zur Folge, dass auf die entsprechenden Beschwerdepunkte nicht eingetreten werden kann. b)aa) Der Beschwerdeführer wiederholt (u.a.) seinen bereits in den vorinstanzlichen Verfahren vertretenen Standpunkt, wonach er in den Jahren 2000 und 2001 keine anderen Post- oder Bankkonti gehabt habe (vgl. KG act. 1 S. 1 unten und S. 2 unten), und wonach er sich nach der Vereinbarung vom 26. Juni 2002 nur verpflichtet habe, den Lohnausweis für das Vorjahr vorzulegen (nicht aber zur Vorlage allfälliger Abrechnungen der Arbeitslosenkasse) (vgl. KG act. 1 S. 3). Die Vorinstanz ging im angefochtenen Entscheid auf die Einwände des Beschwerdeführers ein und begründete in nachvollziehbarer Weise, weshalb diese den einzelrichterlichen Befehl nicht umzustossen vermögen (vgl. KG act. 2 S. 6f., E. III/1; S. 7-9, E. III/2). Der Beschwerdeführer behauptet hinsichtlich dieser Erwägungen mit keinem Wort das Vorliegen von Nichtigkeitsgründen nach § 281 Ziff. 1 bis 3 ZPO. Es erfolgt auch keine argumentative Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Entscheidgründen. Mithin vermögen die Vorbringen in der Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht zu genügen. bb) Der Beschwerdeführer bringt sodann seinen Unmut über den bisherigen Prozessverlauf und die Beschwerdegegnerin bzw. deren Vater zum Ausdruck, und verweist dabei (zumindest implizit) auf seine teilweise in ungarischer Sprache eingereichten Beilagen (vgl. KG act. 1 S. 2, act. 3/1-3). Die Vorbringen lassen aber keinen Bezug zu den vorinstanzlichen Entscheidgründen erkennen, und Beilagen können auch nicht einfach zum integrierenden Bestandteil der Beschwerdeschrift erklärt werden. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Soweit der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin eine Verletzung der Vereinbarung vom 26. Juni 2002 (in Ziffer 7) vorwirft, kann auf die Beschwerde ebenfalls nicht eingetreten werden. Der Beschwerdeführer weist nicht nach, dass der Vorwurf einer Verletzung der besagten Abmachung bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gebildet hat, und solches ist auch nicht ersichtlich. Der Einwand läuft daher auf eine unzulässige Vervollständigung des Prozessstoffes im Kassationsverfahren hinaus, weshalb er nicht berücksichtigt

- 5 werden kann (Novenverbot). Unter diesen Umständen erübrigt sich eine Übersetzung der entsprechenden Dokumente in die deutsche Sprache. cc) Der Beschwerdeführer beanstandet unter Hinweis auf seine schwierige finanzielle Situation, dass ihm die Vorinstanz die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens auferlegt hat (vgl. KG act. 1 S. 1 und S. 3). Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Vorinstanz seine Gesuche um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung mangels genügender Erfolgsaussichten abgewiesen hat, und nicht in Verneinung seiner Mittellosigkeit (vgl. KG act. 2 S. 11-12). Dass die Vorinstanz zu Unrecht die erforderlichen Erfolgsaussichten seines Prozessstandpunktes verneint hat, macht er nicht - jedenfalls nicht ausreichend substanziiert geltend. Im Lichte der aufgezeigten Begründungsanforderungen kann daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 6. Auf die Beschwerde kann nach dem Gesagten gesamthaft nicht eingetreten werden. 7. Da die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos bezeichnet werden muss, ist das für das Kassationsverfahren (sinngemäss) gestellte Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen (vgl. § 84 ZPO). 8. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer auferlegt (vgl. § 64 Abs. 2 ZPO). Mangels Anhörung der Gegenpartei fällt die Zusprechung einer Prozessentschädigung ausser Betracht. Das Gericht beschliesst: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Kassationsverfahren wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

- 6 - 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 200.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 132.-- Schreibgebühren Fr. 76.-- Zustellgebühren und Porti 4. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Für das Kassationsverfahren wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und den Einzelrichter im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich (Audienz), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Sekretär

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