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Zürich Kassationsgericht 04.09.2006 AA050130

4 septembre 2006·Deutsch·Zurich·Kassationsgericht·PDF·3,130 mots·~16 min·2

Résumé

Unentgeltliche Prozessführung

Texte intégral

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA050130/U/mb Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Robert Karrer, Karl Spühler, Paul Baumgartner und die Kassationsrichterin Yvona Griesser sowie die Sekretärin Margrit Scheuber Zirkulationsbeschluss vom 4. September 2006 in Sachen A. X., geboren …, von …, whft. in …, Klägerin, Rekurrentin, Anschlussrekursgegnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. C. D. gegen B. X., geboren …, von …, whft. in …, Beklagter, Rekursgegner, Anschlussrekurrent und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. E. F. betreffend Eheschutz (Unterhaltsbeiträge, Beitrag an die Gerichts- und Anwaltskosten) unentgeltliche Prozessführung/Unentgeltlicher Rechtsvertreter Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. Juni 2005 (LP050011/U)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Am 1. Dezember 2003 wurde beim Bezirksgericht G. von der Klägerin ein Eheschutzbegehren anhängig gemacht (ER act. 1 und 7). Mit der dritten Verfügung vom 3. August 2004 (in der berichtigten Version ER act. 41 = OG act. 11) wurde das Getrenntleben der Parteien geregelt, darunter die Obhutszuteilung über den Sohn Tim, das Besuchsrecht des Beklagten, die Unterhaltsbeiträge an die Klägerin (Fr. 2'730.–/Mt.) und den Sohn der Parteien (Fr. 1'200.–/Mt.), sowie von der Vereinbarung der Parteien bezüglich der Zuteilung der ehelichen Liegenschaft für die Dauer der Trennung Vormerk genommen und die Gütertrennung angeordnet. In der ersten Verfügung vom 3. August 2004 (berichtigte Version ER act. 41 = OG act. 11) wurden sowohl der Eventualantrag der Klägerin auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses wie auch das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters abgewiesen. 2. Die Klägerin erhob Rekurs gegen diese beiden Verfügungen und verlangte die Zusprechung eines höheren Unterhaltsbeitrages von wenigstens Fr. 4'240.– im Monat (OG act. 2, S. 2), respektive von insgesamt Fr. 6'000.– im Monat, eventualiter Fr. 4'240.– im Monat (OG act. 8, S. 1), sowie die Zusprechung eines angemessenen Prozesskostenvorschusses, eventualiter die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (OG act. 2, S. 2). Der Beklagte erhob Anschlussrekurs und beantragte einerseits die Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages auf insgesamt Fr. 2'030.– im Monat und andererseits die Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Entscheides (OG act. 17, S. 2). Mit Beschluss vom 20. Juni 2005 setzte die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich in teilweiser Gutheissung des Rekurses der Klägerin und des Anschlussrekurses des Beklagten die Unterhaltsbeiträge auf Fr. 3'050.– monatlich (Fr. 1'850.– für die Klägerin persönlich und Fr. 1'200.– für den Sohn der Parteien)

- 3 fest und änderte die Kostenauflage und Entschädigungsfolge des erstinstanzlichen Dispositivs; im Übrigen wurden der Rekurs der Klägerin sowie der Anschlussrekurs des Beklagten abgewiesen und die angefochtenen Verfügungen bestätigt (OG act. 24 = KG act. 2). 3. Mit Eingabe vom 5. September 2005 (KG act. 1), welche innert laufender Frist zur Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde durch die modifizierte Eingabe vom 6. September 2005 (KG act. 6) ersetzt wurde (vgl. KG act. 7), erhob die Klägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) kantonale Nichtigkeitsbeschwerde. Sie beantragte damit, in Abänderung von Disp.-Ziff. 1 des angefochtenen Beschlusses sei Disp.-Ziff. 2 der ersten Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht G. vom 3. August 2004 aufzuheben und es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen; eventualiter sei die Sache zum diesbezüglichen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten (KG act. 6, S. 2). Die weiter beantragte aufschiebende Wirkung wurde der Beschwerde hinsichtlich der Kostenfolgen des erst- und zweitinstanzlichen Entscheides (KG act. 2, Disp.-Ziff. 1.9 und 3) mit Verfügung vom 8. September 2005 gewährt (KG act. 8). Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtet (KG act. 12). Der Beklagte und Beschwerdegegner (nachfolgend: Beschwerdegegner) beantragte einzig, ihm seien weder die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen noch sei er zu einer Prozessentschädigung an die Beschwerdeführerin zu verpflichten (KG act. 13, S. 2). Die Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30. Januar 2006 zugestellt (KG act. 14). II. 1. Die Beschwerdeführerin ficht mit ihrer Nichtigkeitsbeschwerde einzig die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung und der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters an. Bei der Frage der Gewährung bzw. Verweige-

- 4 rung der unentgeltlichen Rechtspflege nach §§ 84 ff. ZPO handelt es sich um einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz, dessen allfällige Verletzung das Kassationsgericht in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition prüft. 2.1 Der erstinstanzliche Einzelrichter erwog in seinem Entscheid, es könne der Beschwerdeführerin zugemutet werden, für die Gerichtskosten und die Kosten aus ihrer Rechtsverbeiständung selbst aufzukommen, da sie – auf Grund des errechneten Notbedarfes und des zuzusprechenden Unterhaltsbeitrages – insgesamt über einen monatlichen Freibetrag von Fr. 509.– verfügen könne; damit könne der gesamte finanzielle Aufwand, welcher sich nach der allgemeinen Erfahrung in der Grössenordnung von Fr. 6'000.– bewege, innerhalb Jahresfrist ratenweise getilgt werden. Zudem ging der erstinstanzliche Richter auch davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin keine Vermögensarmut bestehe, da sie gemäss ihren eigenen Angaben neben einem Jeep Cherokee auch einen BMW Z3 besitze, welcher praktisch nie benutzt werde und für sie "ein Luxus sei, den sie sich gönne" (ER Prot. I S. 15). Auf Grund des fehlenden Kompetenzcharakters des zweiten Fahrzeuges BMW Z3 und des (wegen dem geringen Kilometerstand) mindestens zu erzielenden Verkaufserlöses von Fr. 15'000.– verfüge die Beschwerdeführerin über einen Vermögenswert, mit welchem die Prozess- und Parteikosten bei weitem gedeckt seien und es rechtfertige sich ohne Weiteres, die Beschwerdeführerin in die Verkaufsverpflichtung zu nehmen (ER act. 41 = OG act. 11, S. 34 f.). 2.2 Die Vorinstanz verwies in ihrem Rekursentscheid betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung vorerst auf diese Erwägungen des erstinstanzlichen Richters und führte aus, bei richtiger Betrachtung könne nicht die Rede davon sein, dass die Beschwerdeführerin mittellos im Sinne von § 84 ZPO wäre. Zwar würde die Einschätzung des erstinstanzlichen Richters, wonach die Beschwerdeführerin die Gerichts- und Anwaltskosten mit dem ihr zur freien Verfügung stehenden Geldbetrag in absehbarer Zeit decken könne, wegen des ihr angerechneten höheren Bedarfs nicht mehr zutreffen. Jedoch habe der Vorderrichter zu Recht festgehalten, es falle ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin nebst einem Jeep Cherokee Eigentümerin eines von ihr

- 5 selbst als luxuriös bezeichneten Zweitwagens BMW Z3 sei. Die von der Beschwerdeführerin im Rekursverfahren selbst angefertigte Aufstellung über verschiedene Schulden sei mangels entsprechender Belege im Sinne von § 115 Ziff. 2 ZPO nicht beachtlich und die Rechnung der früheren Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin über Fr. 6'400.– sei nicht stichhaltig, da es vorliegend eben die Frage zu klären gelte, ob die Beschwerdeführerin mit den vorhandenen Mitteln die Gerichts- und Anwaltskosten zu decken vermöge. Die Einreichung einer Fahrzeugbewertung für den Jeep Cherokee – ohne Einreichung einer entsprechenden Fahrzeugbewertung für den BMW Z3 – vermöge sodann am Ergebnis der ersten Instanz, dass nämlich die Beschwerdeführerin die Gerichts- und Anwaltskosten mit dem Erlös des BMW Z3 decken könne, nicht zu ändern (KG act. 2, S. 20 f.). 3.1 Die Beschwerdeführerin macht mit ihrer Nichtigkeitsbeschwerde geltend, die Vorinstanz habe – im Gegensatz zum erstinstanzlichen Richter – sich nicht mehr zur Möglichkeit und Zumutbarkeit für die Beschwerdeführerin, die Prozessund Parteikosten aus ihrem Einkommen in Raten zu bezahlen, geäussert und daher ihre Begründung für die Abweisung allein auf den BMW Z3 als Eigentum und ausreichenden Vermögenswert der Beschwerdeführerin gestützt. Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, diese Begründung sei allerdings aktenwidrig und falsch, nachdem sie bereits an der mündlichen Hauptverhandlung vom 23. Januar 2004 durch ihren Rechtsvertreter ausdrücklich habe festhalten lassen, dass es sich beim fraglichen BMW um ein Leasingfahrzeug handle (unter Hinweis auf die Plädoyernotizen, welche auf eingereichte Beilagen bezüglich Leasinggebühren und den Leasingvertrag verwiesen) (KG act. 6, S. 5 f.). Aus dem damals eingereichten Leasingvertrag sei ferner die Laufzeit von 48 Monaten ab Unterzeichnung vom 23. April 2003 und somit bis April 2007 ersichtlich; zudem sei im Vertrag festgehalten, dass bei einer vorzeitigen Kündigung des Vertrages eine Abrechnung gemäss separater Tabelle erfolge. Tatsächlich müsse die Beschwerdeführerin bei einer vorzeitigen Rückgabe des Fahrzeuges der Leasinggesellschaft ein Strafgeld von Fr. 4'500.– bezahlen und könne das Fahrzeug nicht zu ihren eigenen Gunsten veräussern. Sodann müsse die Beschwerdeführerin, wenn sie das Fahrzeug zwecks Verkauf selbst erwerben wolle, der Leasinggesellschaft zuerst einen Betrag von Fr. 10'040.– für ausstehende Leasingraten bezahlen, wie

- 6 aus der nun eingereichten Kopie der Kaufofferte der Leasinggeberin vom 26. April 2005 hervorgehe (KG act. 4/7). An dieser Rechtslage ändere auch nichts dadurch, dass die Beschwerdeführerin in ihrer persönlichen Befragung gesagt habe, sie habe den BMW selbst bezahlt und in die Ehe gebracht, bzw., sie habe diesen aus dem Verkaufserlös eines Vorgängerfahrzeuges "bezahlt", da es die Beschwerdeführerin als juristischer Laie nicht besser verstanden habe (KG act. 6, S. 5 - 8). In rechtlicher Hinsicht führt die Beschwerdeführerin sodann aus, die Vorinstanz habe § 57 ZPO und damit einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz verletzt, indem sie nicht auf den oben dargestellten Sachverhalt abgestellt und nicht berücksichtigt habe, dass das von der Vorinstanz angenommene Vermögen der Beschwerdeführerin (BMW Z3) zur Zeit der Gesuchstellung im April 2004 und bis heute gar nicht verfügbar gewesen sei. Damit sei die Vorinstanz auch von aktenwidrigen bzw. willkürlichen tatsächlichen Annahmen gemäss § 281 Ziff. 2 ZPO ausgegangen. 3.2 Vorauszuschicken ist vorerst, dass im Beschwerdeverfahren keine neuen tatsächlichen Behauptungen, Beweismittel und Einreden, welche lediglich die Vervollständigung des vor Vorinstanz vorzubringenden Prozessstoffes bezwekken, zulässig sind (von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Aufl. Zürich 1986, S. 17; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 75). Damit kann bei der Beurteilung, ob der vorinstanzliche Entscheid an einem Nichtigkeitsgrund leide, nicht auf die von der Beschwerdeführerin erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichte Kaufofferte der BMW Group Financial Services vom 26. April 2005 (KG act. 4/7) abgestellt werden. 3.3 Gemäss § 84 ZPO ist einer Partei, welcher die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die Gerichtskosten aufzubringen, die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, wenn der Prozess nicht aussichtslos ist. Mittellosigkeit im Sinne dieser Bestimmung setzt voraus, dass der Gesuchsteller sämtliche eigenen Hilfsmittel zur Finanzierung des Prozesses erschöpft hat wie Bargeld, die eigene Arbeitskraft und seinen Kredit, den er auf Grund seiner Vermögenslage erwarten darf. Die angemessene Berücksichtigung

- 7 allfälligen Vermögens setzt voraus, dass dieses im Zeitpunkt der Anhängigmachung des Prozesses oder zumindest bei Gesuchstellung bereits vorhanden bzw. verfügbar ist und nicht erst nach Abschluss des Prozesses realisiert werden kann (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 11 zu § 84 ZPO, unter Hinweis auf BGE 118 Ia 369, Erw. 4). Beide Vorinstanzen gingen in ihren Entscheiden davon aus, die Beschwerdeführerin verfüge als Eigentümerin über einen BMW Z3 und damit über einen Vermögenswert, welchen sie zur Begleichung der Gerichts- und Anwaltskosten versilbern könne und müsse, da es sich – neben dem von ihr genutzten Jeep und gemäss ihren eigenen Aussagen – nur um ein Zweitfahrzeug ohne Kompetenzcharakter handle. Die Beschwerdeführerin führt nun zu Recht an, dass bereits im erstinstanzlichen Verfahren der Leasingvertrag über den BMW Z3 vom 23. April 2003 (ER act. 8/6c, 2. Blatt) ins Recht gelegt wurde, in welchem die Laufzeit mit 48 Monaten, der (damalige) Nettopreis des Fahrzeuges mit Fr. 27'700.–, die 1. grosse Leasingrate mit Fr. 14'000.– sowie die monatlichen Leasingraten mit Fr. 228.80 angegeben wurden. Keine Angaben enthält der Leasingvertrag über die Eigentumsverhältnisse am Fahrzeug BMW Z3, insbesondere wurden die Leasingvertrags-Bedingungen, Fassung vom 01/2003, auf welche verwiesen wird, nicht mit eingereicht. Jedoch kann als gerichtsnotorisch angesehen werden, dass bei derartigen Autoleasingverträgen das Eigentum am Fahrzeug nicht auf den Leasingnehmer übergeht, sondern beim Leasinggeber verbleibt. Zumindest konnten die Vorinstanzen vorliegend auf Grund des aktenkundigen Leasingverhältnisses nicht ohne weitere Abklärungen der Eigentumsverhältnisse bzw. allfälliger vorzeitiger Vertragsbeendigung und deren Bedingungen davon ausgehen, der Beschwerdeführerin stehe das Eigentum am Fahrzeug BMW Z3 zu und sie könne frei über dieses Fahrzeug verfügen und dieses insbesondere (mit Gewinn) verkaufen. Daran ändert auch nichts dadurch, dass die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren nicht (mehr) explizit auf das Leasingverhältnis hingewiesen hat und ihre Mittellosigkeit nicht auch mit dem fehlenden Eigentum am Fahrzeug BMW Z3 begründet hat. Die Vorinstanz hatte diese aktenkundige Tatsache auch ohne Geltendmachung im Rekursverfahren zu berücksichtigen und hätte insbesondere nicht ohne weitere Abklärungen von der gewinnbringenden Verwertung

- 8 des bloss geleasten BMW Z3 durch die Beschwerdeführerin ausgehen dürfen. Die Vorinstanz ist somit auf Grund der ihr vorliegenden Aktenlage zu Unrecht von der fehlenden Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen. 4. Zusammenfassend hat sich die Nichtigkeitsbeschwerde hinsichtlich der Frage der fehlenden Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin als begründet erwiesen. Die diesbezüglichen Dispositiv-Ziffern des vorinstanzlichen Entscheides sind daher aufzuheben (Disp.-Ziff. 1.9; Disp.-Ziff. 1, 2. Abs., soweit der Rekurs der Klägerin hinsichtlich der Disp.-Ziff. 2 der Erstverfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts G. abgewiesen wurde, sowie Disp.- Ziff. 3). Die Sache ist an die Vorinstanz zum neuen Entscheid zurückzuweisen. Insbesondere soll es ihr freistehen, weitere Abklärungen zum allfälligen Vermögen des Beschwerdeführerin zu treffen. III. 1. Im Antrag 2 der Beschwerdeführerin, es sei ihr in Folge der Gutheissung der Beschwerde und in Aufhebung von Disp.-Ziff. 2 der Erstverfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren des Bezirkes G. durch das hiermit angerufene Gericht selbst die beantragte unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (KG act. 1, S. 2), ist sinngemäss auch der Antrag enthalten, es sei ihr auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da eine solche Bewilligung vor unterer Instanz in der Regel auch für die obere Instanz weitergelten würde, wenn kein Grund zum Entzug vorläge (vgl. §§ 90 Abs. 2 und 91 ZPO). 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist im Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben, nachdem die Beschwerdeführerin obsiegt hat und demnach keine Kosten zu tragen haben wird (vgl. unten Erw. IV.1). 3.1 Nicht gegenstandslos wird hingegen das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, da der Beschwerdegegner mangels Unterlie-

- 9 gens im Beschwerdeverfahren nicht zur Leistung einer Prozessentschädigung verpflichtet werden kann (vgl. dazu unten Erw. IV.1 und IV.2) und keine gesetzliche Grundlage besteht, den zur Kostentragung gemäss § 66 Abs. 2 ZPO verpflichteten Staat zur Leistung einer Parteientschädigung zu verpflichten (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 5 zu § 66 ZPO). 3.2 Ohne dass mit dem vorliegend zu treffenden Entscheid betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren bereits der Entscheid für das zurückgewiesene Rekurs- und erstinstanzliche Verfahren vorweggenommen werden soll, ist hier unpräjudizierend festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren mittellos erscheint. Gemäss den vorinstanzlichen und unangefochten gebliebenen Feststellungen zu den Unterhaltsbeiträgen erhält die Beschwerdeführerin mit ihrem eigenen Einkommen und dem zugesprochenen Unterhaltsbeitrag einen um Fr. 360.– im Monat über ihrem Notbedarf (ohne Steuern) liegenden Betrag (KG act. 2, S. 19). Damit erscheint die Beschwerdeführerin, welche zudem den gemeinsamen Sohn der Parteien in ihrer Obhut hat, jedoch nicht fähig, aus ihrem Einkommen ihre Anwaltskosten zu tragen. Was ein allfälliges Vermögen in der Form des Fahrzeuges BMW Z3 der Beschwerdeführerin anbelangt, ist vorerst auf die vorstehenden Erwägungen II.3.3 zu verweisen. Zudem kann im Hinblick auf den neu zu treffenden Entscheid über die unentgeltliche Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren auf die neu im Beschwerdeverfahren eingereichte Kaufofferte der BMW Group Financial Services an die Beschwerdeführerin vom 26. April 2005 (KG act. 4/7) abgestellt werden, woraus hervorgeht, dass sich dieses Fahrzeug nicht im Eigentum der Beschwerdeführerin befindet, sondern lediglich geleast wurde. Weiter hätte die Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt einen Betrag von Fr. 10'040.– inkl. 7,6% Mehrwertsteuer zu leisten gehabt, um den Wagen käuflich zu erwerben. Zwar dürfte dieser Betrag mittlerweile etwas tiefer sein, jedoch erscheint äusserst fraglich, ob die Beschwerdeführerin den Wagen heute für einen viel höheren Preis weiterverkaufen und einen erheblichen Gewinn machen könnte, nachdem zwar der erstinstanzliche Richter im August 2004 noch von einem Verkaufserlös von mindestens Fr. 15'000.– (OG act. 11, S. 35) ausgegangen war,

- 10 dieser Preis sich in den letzten zwei Jahren jedoch um einiges verringert haben dürfte. Zudem wäre ein allfälliger Erlös aus dem Verkauf des Wagens wohl bereits durch die vorinstanzlich auferlegten Kosten- und Entschädigungsfolgen aufgebraucht, falls der Beschwerdeführerin von den Vorinstanzen die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt würde. Einstweilen ist jedenfalls für das Beschwerdeverfahren von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Weil die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nur subsidiär zur allfälligen Beistandspflicht des Ehegatten ist, muss bei Mittellosigkeit des Ansprechers auch geklärt werden, ob er nicht auf die Möglichkeit eines Prozesskostenvorschusses oder allenfalls der Leistung eines Beitrages des Ehegatten aus der Beistandspflicht verwiesen werden könnte. Dies erscheint jedoch vorliegend, da dem Beschwerdegegner gemäss den unangefochten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanzen nur ein Betrag von monatlich Fr. 180.– über den Notbedarf hinaus zur Verfügung steht, zufolge mangelnder Leistungsfähigkeit des Beschwerdegegners nicht möglich. Zudem geht aus den Akten hervor, dass eine Mehrbelastung der Liegenschaft der Parteien durch eine Erhöhung der Hypothek nicht in Frage kommt (ER act. 25/12). Demgemäss ist der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren in der Person von Rechtsanwalt Dr. C. D. ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. IV. 1. Infolge der Gutheissung der Beschwerde obsiegt die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren. Da sich der Beschwerdegegner vorliegend zur Beschwerde nicht geäussert und sich insbesondere mit dem angefochtenen – und nun teilweise aufgehobenen – Entscheid der Vorinstanz nicht identifiziert hat (vgl. KG act. 13), kann dieser nicht als unterliegende Partei angesehen werden. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind demnach gemäss § 66 Abs. 2 ZPO auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 11 - 2. Nachdem der Beschwerdegegner im Beschwerdeverfahren nicht unterliegende Partei ist und daher auch nicht zur Leistung einer Prozessentschädigung verpflichtet werden kann, und nachdem kein Anspruch auf Zusprechung einer Prozessentschädigung aus der Staatskasse besteht (vgl. dazu oben Erw. III.3.1), ist dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gemäss § 89 Abs. 2 ZPO für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse auszuzahlen. Die Beschwerdeführerin ist sodann auf die Bestimmung von § 92 ZPO hinzuweisen, wonach Parteien, denen die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung der ihr erlassenen Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden können, wenn sie durch den Ausgang des Verfahrens oder sonst in günstige wirtschaftliche Verhältnisse kommen. Das Gericht beschliesst: 1. a) Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. b) Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren in der Person von Rechtsanwalt Dr. C. D. ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. 2. In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. Juni 2005 in Disp.-Ziff. 1.9 und Disp.-Ziff. 3 sowie Disp.-Ziff. 1, 2. Abs. insoweit, als damit der Rekurs gegen Disp.-Ziff. 2 der Erstverfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren des Bezirkes Dielsdorf abgewiesen wurde, aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Damit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung.

- 12 - 3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren fällt ausser Ansatz; die weiteren Kosten betragen: Fr. 315.-- Schreibgebühren, Fr. 171.-- Zustellgebühren und Porti. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. C. D., wird für seine Bemühungen und Auslagen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'200.– (inkl. 7,6% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausbezahlt. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, sowie den Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die juristische Sekretärin:

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