Skip to content

Zürich Kassationsgericht 02.09.2005 AA050109

2 septembre 2005·Deutsch·Zurich·Kassationsgericht·PDF·1,785 mots·~9 min·6

Résumé

Anfechtung von Gerichtsgebühren - Revisionsverfahren - Unentgeltliche Prozessführung

Texte intégral

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA050109/U/cap Mitwirkende: die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Robert Karrer, Hans Michael Riemer, Dieter Zobl und Reinhard Oertli sowie die Sekretärin Margrit Scheuber Zirkulationsbeschluss vom 02. September 2005 in Sachen A.B., geboren …, von …, whft. in C., Revisionsklägerin und Beschwerdeführerin gegen †D.B., geboren …, von …, gestorben …, wohnhaft gewesen: in D., Revisionsbeklagter und Beschwerdegegner Nachlass vertreten durch Konkursamt E. in F. betreffend Revision (Ehescheidung) Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Februar 2005 (LH050001/U)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Seit Mai 1990 standen die Parteien vor Bezirksgericht G. in einem Ehescheidungsverfahren. Mit Urteil des Bezirksgerichts G., 3. Abteilung, vom 30. März 1999 wurde die Ehe der Parteien geschieden und der Kläger unter anderem zur Bezahlung einer unbefristeten Rente in der Höhe von Fr. 2'600.-- gestützt auf Art. 152 aZGB an die Beklagte verpflichtet. Güterrechtlich wurde die Beklagte zur Herausgabe verschiedener Gegenstände an den Kläger, der Kläger zur Bezahlung eines Betrages von Fr. 40'531.20 an die Beklagte verpflichtet (OG act. 509). Die Beklagte erhob gegen dieses Urteil Berufung und stellte insbesondere zusätzliche Rentenansprüche in Anwendung von Art. 124 bzw. 125 nZGB; der Kläger erhob Anschlussberufung und beantragte die Herabsetzung der Rente, mindestens im Umfang von Fr. 1'500.-- im Monat. Im Scheidungspunkt wurde das Urteil der ersten Instanz rechtskräftig. Das (erste) Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichts vom 18. Juni 2001 wurde auf Nichtigkeitsbeschwerde der Beklagten hin mit Beschluss des Kassationsgerichts vom 30. September 2002 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die I. Zivilkammer des Obergerichts zurückgewiesen. Mit Urteil des Obergerichts vom 19. November 2002 wurde der Kläger sodann verpflichtet, der Beklagten als Entschädigung im Sinne von Art. 124 ZGB Fr. 1'000.-- im Monat, zahlbar an die Vorsorgeeinrichtung der Beklagten, mit Wirkung ab 3. März 2000 bis und mit Februar 2004, sowie Fr. 1'000.-- pro Monat ab 1. März 2004, zahlbar an die Beklagte, zu bezahlen. Weiter wurde der Kläger verpflichtet, der Beklagten eine Unterhaltsrente im Sinne von Art. 125 ZGB von Fr. 700.-- im Monat zu bezahlen, zahlbar ab Rechtskraft dieses Urteils bis zum 7. Februar 2004. Die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde, welche gegen dieses Urteil erhoben wurde, wurde mit Beschluss vom 14. März 2004 als gegenstandslos geworden abgeschrieben, nachdem der Kläger, Appellat, Anschlussappellant und (damaliger) Beschwerdeführer am 30. Mai 2003 verstorben war und nur die Verpflichtung zur Bezahlung einer Unterhaltsrente gemäss Art. 125 ZGB ab Rechtskraft bis zum 7. Februar 2004 angefochten worden war (AA030011/U, Be-

- 3 schluss vom 14. März 2004). Mit Urteil vom 30. August 2004 (5C.13 / 2003) wies das Bundesgericht die gegen das Urteil des Obergerichts gerichtete eidgenössische Berufung ab, soweit diese nicht gegenstandslos geworden und darauf einzutreten war. 2. Mit Eingabe vom 25. Januar 2005 an das Obergericht verlangte die (frühere) Beklagte unter anderem die Revision des Urteils der I. Zivilkammer des Obergerichts vom 29. November 2002 (OG act. 2, S. 3) und machte Ansprüche aus beruflicher Vorsorge von "Fr. 1'612'800.--, mindestens Fr. 1'451'520.--" geltend (OG act. 2, S. 4). Weiter stellte sie ein Begehren um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters. Zudem erhob sie "Beschwerde / Klage" gegen den vom Konkursamt E. im Konkursverfahren gegen die ausgeschlagene Erbschaft des Revisionsbeklagten offenbar erstellten Kollokationsplan und gegen das Inventar (OG act. 2, S. 1 ff., S. 4 ff.). Mit Beschluss vom 9. Februar 2005 (LH050001/U) wies die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich das Gesuch der Revisionsklägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zufolge Aussichtslosigkeit des Revisionsverfahrens ab und trat auf das Revisionsbegehren sowie auf die Klage gegen den Kollokationsplan und die Beschwerde gegen das Inventar im Verfahren um konkursamtliche Liquidation der Erbschaft des Revisionsbeklagten nicht ein. Zudem wurde der Revisionsklägerin eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um der Kammer mitzuteilen, an welche zuständige Gerichtsbehörde die Kollokationsklage sowie die Beschwerde gegen das Inventar im Verfahren betreffend konkursamtliche Liquidation der Erbschaft des Revisionsbeklagten zu überweisen sei, unter der Androhung, dass bei Säumnis eine Prozessüberweisung unterbleibe (OG act. 5 = KG act. 2). Eine weitere Eingabe der Revisionsklägerin vom 15. Februar 2005, welche beim Obergericht am 22. Februar 2005 eintraf, wurde als weiteres Revisionsbegehren aufgefasst (Proz.Nr. LH050002) und mit Beschluss vom 19. Mai 2005 wurde darauf und auf das Kostenerlassgesuch nicht eingetreten (LH050002, act. 10); gleichzeitig wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters abgewiesen.

- 4 - 3. Am 5. April 2005 ging beim Obergericht des Kantons Zürich ein an den "Gerichtspräsidenten persönlich" adressiertes Schreiben der Revisionsklägerin vom 1. April 2005 ein (OG act. 7), in welchem sie sich auf ihre Eingaben vom 25. Januar und 15. Februar 2005 bezieht und mit "Gesuch um Wiedererwägung (evtl. Beschwerde)" überschreibt (OG act. 7 = KG act. 2). Mit Verfügung vom 28. April 2005 forderte der Präsident der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich die Revisionsklägerin auf, innert 10 Tagen klarzustellen, ob es sich bei der Eingabe vom 1. April 2005 um ein Wiedererwägungsgesuch und / oder eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht handle, unter der Androhung, dass bei Säumnis angenommen werde, die Revisionsklägerin erhebe eine Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht (OG act. 12). Die Revisionsklägerin nahm diese Verfügung mit zweiter Zustellung am 18. Mai 2005 entgegen (OG act. 12, Anhang). Eine weitere Eingabe der Revisionsklägerin an das Obergericht erfolgte nicht. Mit Schreiben des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. August 2005 (KG act. 1) wurden daraufhin androhungsgemäss die als kantonale Nichtigkeitsbeschwerde aufzufassende Eingabe der Revisionsklägerin vom 1. April 2005 sowie die Akten an das Kassationsgericht weitergeleitet (KG act. 2, 4/1-4 und 5). 4. Da sich die Nichtigkeitsbeschwerde sofort als unbegründet erweist, ist weder eine Vernehmlassung der Vorinstanz noch eine Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners (bzw. des den Nachlass vertretenden Konkursamtes) einzuholen ( § 289 ZPO). 5. Soweit die Revisionsklägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) in ihrer Eingabe vom 1. April 2005 geltend macht, die Gerichtsgebühren und auch die übrigen Kosten seien zu hoch angesetzt worden (KG act. 2, S. 2), kann darauf im Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden. Die Festlegung der Gerichtsgebühren kann nicht mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden, sondern dagegen wäre allenfalls eine Kostenbeschwerde gemäss § 206 in Verbindung mit §§ 108 ff. GVG zu erheben, welche allerdings nicht mit der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde verbunden werden kann (ZR 88 Nr. 29; die Festsetzung der Gerichtsgebühr unterliegt als Akt der Ju-

- 5 stizverwaltung nicht der Nichtigkeitsbeschwerde: ZR 69 Nr. 19, 90 Nr. 34 Erw. II. 2). 6.1 Weiter macht die Beschwerdeführerin sodann geltend, der Entscheid vom 9. Februar 2005 (KG act. 3) sei nichtig, weil ihre Eingabe vom 15. Februar 2005 rechtzeitig, vor Ablauf der 90 Tage ab Zustellung erfolgt sei und diese Frist, beginnend ab 2. Dezember 2004 vor dem Nichteintretens-Entscheid hätte abgewartet werden müssen (KG act. 2, S. 3). 6.2 Über das Revisionsbegehren der Beschwerdeführerin vom 25. Januar 2005 wurde von der Vorinstanz mit Beschluss vom 9. Februar 2005 entschieden (KG act. 3); dieser Beschluss wurde am 10. Februar 2005 versandt und von der Gegenpartei bzw. vom dessen Nachlass vertretenden Konkursamt am 11. Februar 2005 entgegen genommen (OG act. 5, Anhang). Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15. Februar 2005 wurde als neues Revisionsbegehren entgegen genommen und über dieses wurde im Verfahren LH050002 mit Beschluss vom 19. Mai 2005 befunden. Dieses Vorgehen der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, nachdem im Revisionsverfahren – wie bereits die Vorinstanz ausführte (KG act. 3, S. 4 unter Hinweis auf Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 3 zu § 295 ZPO) – von Gesetzes wegen keine Nachfrist zur Verbesserung einer den formellen Anforderungen nicht genügenden Revisionsschrift zur Verfügung steht, und nachdem die Beschwerdeführerin im Übrigen in ihrer Eingabe vom 25. Januar 2005 an die Vorinstanz keinerlei Angaben zur Einhaltung der Revisionsfrist machte (OG act. 2) und die Vorinstanz demnach keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass diese Frist allenfalls noch laufen könnte. Ein Nichtigkeitsgrund wurde von der Vorinstanz diesbezüglich nicht gesetzt. 7.1 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, der vorinstanzliche Entscheid beruhe auf der Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO, indem ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht richtig behandelt worden sei. Ihr Einkommen betrage nur Fr. 2'061.-- AHV- Rente und Fr. 1'154.-- Leibrente im Monat. Damit seien die Bedingungen für die unentgeltliche Prozessführung gemäss §§ 84 - 92 ZPO erfüllt; der Prozess er-

- 6 scheine – auch auf Grund ihrer Eingabe vom 15. Februar 2005 – nicht aussichtslos (KG act. 2, S. 2 f.). 7.2 Die Vorinstanz hat im Zusammenhang mit der Frage der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Revisionsverfahren die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin überhaupt nicht geprüft, sondern ist von der Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuches ausgegangen, nachdem sie erwogen hatte, dass die Revisionsklägerin (= Beschwerdeführerin) es unterlasse, auch nur ansatzweise revisionstaugliche Anliegen vorzubringen, da der Tod des Revisionsbeklagten erst nach Erlass des angefochtenen Urteils eingetreten sei und ihre Forderung sich ansonsten lediglich auf ihre abweichende Rechtsauffassung betreffend einer Rente aus der zweiten Säule des Revisionsbeklagten stütze (KG act. 3, S. 3 f.). Mit diesen Ausführungen der Vorinstanz setzt sich die Beschwerdeführerin überhaupt nicht auseinander. Dies wäre jedoch notwendig, um dem Kassationsgericht darzulegen, dass und weshalb der Prozess entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht aussichtslos gewesen wäre. Die Nichtigkeitsgründe sind sodann in der Beschwerdeschrift selber darzulegen und es kann nicht auf frühere Vorbringen verwiesen werden. Zudem kann die Beschwerdeführerin auch deshalb nicht auf ihre Eingabe vom 15. Februar 2005 vor Vorinstanz verweisen, weil diese von der Vorinstanz im – hier einzig angefochtenen – Beschluss vom 9. Februar 2005 nicht beachtet werden konnte und auch nicht musste (vgl. dazu oben Erw. 6.2). Auf die ungenügend begründete Rüge bezüglich unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung kann daher nicht eingetreten werden. 8. Zusammenfassend ist die Beschwerde daher abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 9. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin daher im Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (§ 64 Abs. 2 ZPO). Soweit sie mit ihrer Eingabe vom 1. April 2005 auch für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen wollte (vgl. KG act. 2, S. 3), ist dieses zufolge der zum vornherein zutage tretenden Aussichtslosigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde ebenfalls abzuweisen. Dem Revisionsbeklagten und Beschwerdegegner bzw. dessen

- 7 - Nachlass ist mangels erheblicher Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Das Gericht beschliesst: 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 400.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 147.-- Schreibgebühren, Fr. 57.-- Zustellgebühren und Porti. 4. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 5. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die juristische Sekretärin:

AA050109 — Zürich Kassationsgericht 02.09.2005 AA050109 — Swissrulings