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Zürich Kassationsgericht 27.09.2005 AA050102

27 septembre 2005·Deutsch·Zurich·Kassationsgericht·PDF·1,565 mots·~8 min·2

Résumé

Ungebühr, Neuansetzung von Fristen

Texte intégral

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA050102/U/mb Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Hans Michael Riemer, Dieter Zobl, Rudolf Ottomann und Reinhard Oertli sowie der Sekretär Lukas Künzli Zirkulationsbeschluss vom 27. September 2005 in Sachen X., Kläger, Rekurrent und Beschwerdeführer gegen Y. AG, Beklagte, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt [...] betreffend unentegltliche Prozessführung und unenteltliche Rechtsvertretung, Kaution Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Juni 2005 (LN040063/U, damit vereinigt LN050016)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Im Forderungsprozesses gegen die Beklagte entzog die I. Abteilung des Bezirksgerichts Bülach mit Beschluss vom 15. September 2004 dem Kläger mangels Erfolgsaussichten der Klage die unentgeltliche Prozessführung und setzte ihm eine Frist von 14 Tagen an, um eine Prozesskaution von Fr. 40'000.– zu leisten (BG act. 23). Gegen diesen Entscheid legte der Kläger Rekurs ein. Mit Beschluss vom 19. Oktober 2004 wies die I. Zivilkammer des Obergerichts das Bezirksgericht an, über das vom Kläger erstinstanzlich gestellte Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu entscheiden. Ferner stellte sie das Rekursverfahren ein, bis feststehe, ob der Kläger gegen diesen vom Bezirksgericht zu fällenden Entscheid ebenfalls ein Rechtsmittel ergreife (vgl. BG act. 24). Die I. Abteilung des Bezirksgerichts Bülachs wies in der Folge mit Beschluss vom 18. Februar 2005 das Gesuch des Klägers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters mangels Erfolgschancen der Klage ab. Gleichzeitig wies sie das Begehren um Beizug eines Patentanwaltes einstweilen ab (vgl. BG act. 31). Auch gegen diesen Entscheid rekurrierte der Kläger. Die I. Zivilkammer des Obergerichts nahm das Verfahren wieder auf und vereinigte die beiden Rekursverfahren. Mit Beschluss vom 17. Juni 2005 wies sie den Rekurs ab und bestätigte die Beschlüsse der I. Abteilung des Bezirksgerichts vom 15. September 2004 und 18. Februar 2005. Gleichzeitig wies sie das für das Rekursverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung ab und setzte dem Kläger eine neue Frist von 20 Tagen an, um die ihm erstinstanzlich auferlegte Prozesskaution von Fr. 40'000.– zu bezahlen (vgl. KG act. 2). 2. a) Gegen diesen Entscheid erhob der Kläger mit Eingabe vom 20. Juli 2005 (Poststempel) "Kantonale Nichtigkeits-Beschwerde, Revision an und Klage gegen das Obergericht Zürich (LN040063/U)" (vgl. KG act. 1 S. 208 bzw. Blatt 1). Der Kläger stellt in seiner Eingabe vorab den (sinngemässen) Antrag, es sei ihm für das Kassationsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (vgl.

- 3 - KG act. 1 S. 208 bzw. Blatt 1), und macht auf den folgenden 14 Seiten unter dem Titel "Begründung" Ausführungen zu den Erwägungen im angefochtenen Entscheid (vgl. KG act. 1 S. 208-222 bzw. Blatt 1-15). b) Das Kassationsgericht nahm die Eingabe als kantonale Nichtigkeitsbeschwerde entgegen, eröffnete ein formelles Verfahren und zog die vorinstanzlichen Akten bei. Letztere gingen hierorts am 25. Juli 2005 ein. 3. Mit Verfügung vom 28. Juli 2005 (KG act. 6) wies der Präsident i.V. des Kassationsgerichts die Eingabe vom 20. Juli 2005 unter Ansetzung einer 10-tägigen Frist zur Verbesserung an den Beschwerdeführer zurück. Der präsidiale Entscheid enthielt - neben den einleitenden allgemeinen Erläuterungen zur Natur des kantonalen Beschwerdeverfahrens - kurz zusammengefasst folgende Begründung: Der Beschwerdeführer bringe in der 15-seitigen Eingabe seinen Unmut bzw. Zorn über den bisherigen Verfahrensverlauf, die Vorderrichter und die Gegenpartei zum Ausdruck. Der Sache nach wiederhole er seinen bereits vor Vorinstanz vertretenen Standpunkt, ohne sich mit den tatsächlich angestellten Erwägungen der Vorinstanz argumentativ auseinander zu setzen. Die Eingabe enthalte in gehäuftem Ausmass Anstandsverletzungen und erschöpfe sich praktisch in (ausgedehnten) Wiederholungen von bereits Gesagtem. Insgesamt betrachtet erweise sie sich in Form und Inhalt für das Gericht und die Prozessbeteiligten daher als unzumutbar bzw. mangelhaft im Sinne von § 131 Abs. 1 Satz 2 GVG. Das Kassationsverfahren habe den Rahmen für eine sachbezogene Auseinandersetzung zu bilden, weshalb dem Beschwerdeführer nach §131 Abs. 2 GVG Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen sei. Bei dieser Sach- und Rechtslage sei auf den (sinngemäss verstandenen) Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen, einstweilen nicht weiter einzugehen. Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters setze eine § 131 GVG genügende Eingabe voraus. Weiter wies der Präsident i.V. des Kassationsgerichts den Beschwerdeführer in der Verfügung darauf hin, dass die vorinstanzlich angesetzte Frist von 20 Tagen zur Leistung der Kaution von Fr. 40'000.– kurz nach den Gerichtsferien

- 4 ablaufe, da seiner Eingabe vom 20. Juli 2005 keine aufschiebende Wirkung verliehen werden könne. Zudem hielt er fest, dass die 30-tägige Frist zur Begründung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde anfangs September 2005 ende. 4. a) Der Beschwerdeführer nahm die Präsidialverfügung vom 28. Juli 2005 am 3. August 2005 in Empfang (vgl. KG act. 7/1). Innert der ihm angesetzten 10tägigen Frist, welche aufgrund der Dringlichkeit der Sache ungeachtet der Gerichtsferien lief, reichte der Beschwerdeführer wiederum unter dem Titel "Kantonale Nichtigkeits-Beschwerde, Revision an und Klage gegen das Obergericht Zürich (LN040063/U)" die Eingabe vom 11. August 2005 ein (vgl. KG act. 8 S. 15-18 bzw. Blatt 1-3). b) Darin nimmt er Bezug auf die Präsidialverfügung vom 28. Juli 2005 (KG act. 6) und hält vorab fest, dass er in seiner ersten Eingabe nicht einfach eine gegenteilige Sicht der Dinge aufgezeigt habe. Er habe Punkt für Punkt klare Entgegenhaltungen angebracht. Auch habe er dargelegt, aus welchen Gründen ("wie") die Erwägungen an einem Nichtigkeitsgrund leiden (vgl. KG act. 8 Blatt 1). Weiter fasst er kurz seinen in der ersten Eingabe vertretenen Standpunkt zusammen (vgl. KG act. 8 Blatt 1 "Hier nochmals, dass [...]). In den übrigen Vorbringen der Eingabe (KG act. 8 Blatt 1 unten sowie Blatt 2-3) bringt der Beschwerdeführer erneut seinen Unmut über den bisherigen Verfahrensverlauf, die beteiligten Richter und die Gegenpartei zum Ausdruck. Dabei wiederholt er in praktisch jedem Abschnitt verschiedene der ihm angelasteten Anstandsverletzungen (etwa KG act. 8 Blatt 1 zweitletzter Abschnitt "Kriminalität und Mongolidität", letzter Abschnitt "mongolides bescheuertes Bocken", Blatt 2 alinea 1 "Kurzsichtigkeit", alinea 2 "Intelligenz auch nicht gerade mit den Löffeln gefressen", alinea 4 "Mongos, Querulanten und Kriminelle", "bescheuerten, mongoliden, querulantorischen, kriminellen Blockierens, Bockens, Trotzens, Motzens und Möngeln", Blatt 3 letzter Abschnitt "Kriminelle, Querulanten, Mongos oder Saufotzen") und bringt an mehreren Stellen klar zum Ausdruck, dass er nicht gewillt sei, die Sache in gehöriger Art und Weise vorzutragen und sich von den in der ursprünglichen Eingabe gemachten Ausführungen zu distanzieren (vgl. insbesondere KG act. 8 Blatt 1, zweitletzter und letzter Abschnitt; Blatt 2, alinea 1 bis 3).

- 5 - 5. a) Die zweite Eingabe vom 11. August 2005 stellt nach dem Gesagten im Grunde genommen lediglich eine verkürzte Version der ersten dar. Der Beschwerdeführer ist somit der Aufforderung zur Verbesserung seiner ursprünglichen Eingabe vom 20. Juli 2005 (KG act. 1) nicht nachgekommen. Bei dieser Sachlage bleibt die beanstandete erste Eingabe androhungsgemäss unbeachtlich. b) Das Gleiche gilt auch für die zweite Eingabe vom 11. August 2005 (KG act. 8), welche im Lichte der vorstehenden Erwägungen insgesamt betracht ebenso als unzumutbar im Sinne von § 131 Abs. 1 Satz 2 GVG erscheint. Wie gezeigt wiederholt der Beschwerdeführer in praktisch jedem Abschnitt verschiedene der ihm angelasteten Anstandsverletzungen und bringt darüber hinaus an mehreren Stellen klar zum Ausdruck, dass er nicht gewillt sei, die Sache in gehöriger Art und Weise vorzutragen und sich von den in der ursprünglichen Eingabe gemachten Ausführungen zu distanzieren (vgl. TEMPERLI, Ungebührliche, weitschweifige oder schwer lesbare Eingaben im Sinne von § 131 GVG, in FS 125 Jahre Kassationsgericht des Kantons Zürich, Zürich 2000, S. 119-121). Einer Fristansetzung zur Behebung dieser Mängel bedarf es nicht mehr: Zum einen wusste der Beschwerdeführer aufgrund der Präsidialverfügung vom 28. Juli 2005 über die Formvorschriften von § 131 GVG Bescheid, und zum anderen brachte er wie gesagt eindeutig zum Ausdruck, dass er die Sache nicht in akzeptabler Weise vorbringen wolle (vgl. auch TEMPERLI, a.a.O. S. 125, 2. Abschnitt). c) Die Unbeachtlichkeit der beiden Eingaben führt vorliegend zu einem Nichteintretens-Entscheid (vgl. ZR 95 Nr. 58; TEMPERLI, a.a.O., S. 128-131). 6. Läuft eine von der Vorinstanz angesetzte (Kautions-)Frist (wie hier) während des Beschwerdeverfahrens ab, wird sie praxisgemäss nach Abweisung der Beschwerde bzw. einem Nichteintretens-Entscheid neu angesetzt, selbst wenn nicht ausdrücklich aufschiebende Wirkung verlangt worden ist. Keine neue Fristansetzung erfolgt, wenn die Beschwerde verspätet war (VON RECHENBERG, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht,

- 6 - 2. Auflage, Zürich 1986, S. 22 oben). Ein gleiches Vorgehen, d.h. Verzicht auf Neuansetzung der zwischenzeitlich abgelaufen Frist zur Leistung der Kaution, drängt sich auch in Fällen der vorliegenden Art auf, in welchen keine § 131 GVG genügende Beschwerdeschrift vorlag. Von der Neuansetzung einer Frist zur Leistung der Kaution von Fr. 40'000.– bei der Bezirksgerichtskasse Bülach ist folglich abzusehen. 7. Mangels Vorliegen einer beachtlichen Beschwerdeschrift ist auch auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters sowie auf das zumindest sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht einzutreten. 8. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer auferlegt (vgl. § 64 Abs. 2 ZPO). Von der Zusprechung einer Prozessentschädigung ist abzusehen, da von der Einholung einer Beschwerdeantwort abzusehen war (vgl. § 289 ZPO). Das Gericht beschliesst: 1. Auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters sowie auf das sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird nicht eingetreten. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 168.-- Schreibgebühren, Fr. 114.-- Zustellgebühren und Porti. 5. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

- 7 - 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, die I. Abteilung des Bezirksgerichtes Bülach, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

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