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Zürich Kassationsgericht 23.09.2005 AA050058

23 septembre 2005·Deutsch·Zurich·Kassationsgericht·PDF·5,863 mots·~29 min·1

Résumé

Arrest, Beiseiteschaffen von Vermögenswerten. Kognition des KassationsgerichtsBeweiswürdigung, Willkürrüge, Anspruch auf rechtliches Gehör und auf BegründungUmfang der Aufhebung

Texte intégral

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA050058/U/mb Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Alfred Keller, Karl Spühler, Rudolf Ottomann und Reinhart Oertli sowie der Sekretär Christof Tschurr Zirkulationsbeschluss vom 23. September 2005 in Sachen X., Klägerin, Rekurrentin und Beschwerdeführerin vertreten durch Fürsprecher gegen 1. A., Beklagter, Einsprecher, Rekursgegner und Beschwerdegegner 1 vertreten durch Dr. iur. 2. B., 3. C., 4. D. GmbH, Einsprecher, Rekursgegner und Beschwerdegegner 2 - 4 2, 3, 4 vertreten durch Rechtsanwalt 5. E., Einsprecher, Rekursgegner und Beschwerdegegner 5 betreffend Einsprachen gegen Arrestbefehle usw. Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. März 2005 (NN040176/U)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner 1 waren verheiratet. Die Beschwerdegegnerin 2 lebt mit dem Beschwerdegegner 1 zusammen. Der Beschwerdegegner 3 ist der Sohn des Beschwerdegegners 1 und der Beschwerdegegnerin 2. Die Beschwerdegegnerin 4 ist eine Gesellschaft, deren wirtschaftlicher Eigentümer nach der Behauptung der Beschwerdeführerin der Beschwerdegegner 1 sei und über welche er Geschäfte abwickle und seine Aufwendungen bezahle (ER act. 3/1 S. 22 - 25). Der Beschwerdegegner 5 ist neben der Beschwerdegegnerin 2 (nach seiner Darstellung treuhänderisch für die Beschwerdegegnerin 2, ER Prot. S. 14 f.) Gesellschafter und Eigentümer eines Stammanteils der Beschwerdegegnerin 4 (ER act. 3/1 S. 25, act. 3/3/41). 2. Gemäss einem amerikanischen Scheidungsurteil vom 25. April 2002 schuldet der Beschwerdegegner 1 der Beschwerdeführerin rund Fr. 1.7 Mio. zuzüglich Zins (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 2 und S. 7 f., ER act. 3/3/19 - 3/3/21, OG act. 6/2 und 6/3). Mit Begehren vom 1. und 30. Juni 2004 verlangte die Beschwerdeführerin vom Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes Y. für diese Forderung die Verarrestierung verschiedener, gemäss ihrer Behauptung dem Beschwerdegegner 1 rechtlich und/oder wirtschaftlich gehörender Vermögenswerte (ER act. 3/1, act. 9/3/1). Mit Arrestbefehlen vom 11. Juni und 1. Juli 2004 an das Betreibungsamt Z. belegte der Arrestrichter des Bezirkes Y. folgende Gegenstände und Werte mit Arrest (ER act. 3/4, 9/3/3): spezifizierte Vermögensteile, als deren Eigentümerin oder Berechtigte die Beschwerdegegnerin 2 aufgeführt ist (darunter Stammanteile der Beschwerdegegnerin 4); alle Konti und Depots der Beschwerdegegner 1 - 4 sowie dreier benannter Gesellschaften bei diversen Banken;

- 3 alle Bankkonten und -depots, auf die verschiedene benannte Personen und Gesellschaften als Bevollmächtigte oder Treuhänder der Beschwerdegegner 1- 3 bzw. der Gesellschaften dieser Personen bei verschiedenen Banken Zugriff haben; Fahrzeuge, als deren Halter die Beschwerdegegner 1 - 4 aufgeführt sind; Stammanteil des Beschwerdegegners 5 an der Beschwerdegegnerin 4. 3. Am 17. Juni und 9. Juli 2004 erhob der Beschwerdegegner 1 Einsprache gegen die Arrestbefehle (ER act. 1, 9/1). Am 21. Juni und 13. Juli 2004 erhoben auch die Beschwerdegegner 2 - 4 Einsprache gegen die Arrestbefehle (ER act. 5, 9/5). Am 24. Juni 2004 erhob der Beschwerdegegner 5 Einsprache gegen den Arrestbefehl vom 11. Juni 2004 (ER act. 7). Mit Verfügung vom 4. August 2004 hob der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes Y. in vollständiger Gutheissung der Einsprachen die Arrestbefehle vom 11. Juni 2004 und vom 1. Juli 2004 auf (OG act. 2). Gegen diese Verfügung führte die Beschwerdeführerin einen Rekurs an das Obergericht des Kantons Zürich (OG act. 1). Mit Beschluss vom 31. März 2005 wies die II. Zivilkammer des Obergerichts den Rekurs ab und bestätigte die Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren des Bezirkes Y. vom 4. August 2004 (KG act. 2 S. 14 Dispositiv-Ziffer 3; mit Dispositiv- Ziffer 1 gewährte das Obergericht der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege, mit Dispositiv-Ziffer 2 schrieb das Obergericht die Gesuche der Beschwerdegegner 1 - 4 um Sicherheitsleistung gemäss Art. 273 SchKG als gegenstandslos erledigt ab). 4. Gegen den obergerichtlichen Beschluss vom 31. März 2005 reichte die Beschwerdeführerin rechtzeitig (OG act. 42/1 i.V. mit KG act. 1) Nichtigkeitsbeschwerde ein. Damit beantragt sie die Aufhebung der Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Beschlusses und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung. Ferner sei ihr auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Beschwerde KG act. 1 S. 2). Mit Präsidialverfügung vom 10. Mai 2005 wurde der Beschwerdeführerin im Hinblick auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege Frist zur Abgabe einer Abtretungserklä-

- 4 rung angesetzt (KG act. 6). Innert Frist gab die Beschwerdeführerin diese Erklärung ab (KG act. 8). Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde (KG act. 9). Mit rechtzeitigen (KG act. 7/2 und 7/3 i.V. mit KG act. 10 und 11) Beschwerdeantworten vom 13. Juni 2005 beantragen die Beschwerdegegner 1 - 4 die Abweisung der Beschwerde. Ferner beantragten sie, die Beschwerdeführerin sei zu Sicherheitsleistungen gemäss Art. 273 SchKG zu verpflichten, und die der Beschwerdeführerin gewährte unentgeltliche Rechtspflege sei zu widerrufen (KG act. 10 und 11, jeweils S. 2). Der Beschwerdegegner 1 beantragte, die Durchführung des Beschwerdeverfahrens sei davon abhängig zu machen, dass die Beschwerdeführerin vorgängig die geforderte Sicherheitsleistung erbringe (KG act. 11 S. 2). Der Beschwerdegegner 5 reichte innert Frist keine Beschwerdeantwort ein. Mit Präsidialverfügung vom 17. Juni 2005 wurde der Antrag des Beschwerdegegners 1, es sei die Durchführung des Beschwerdeverfahrens davon abhängig zu machen, dass die Beschwerdeführerin vorgängig die geforderte Sicherheitsleistung erbringe, abgewiesen. Das Kassationsgericht habe während des laufenden Beschwerdeverfahrens keine Handhabe, um der Beschwerdeführerin eine Arrestkaution aufzuerlegen. Ueber die Anträge der Beschwerdegegner 1 - 4, die Beschwerdeführerin sei zu Sicherheitsleistungen gemäss Art. 273 SchKG zu verpflichten und es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu entziehen, sei (gegebenenfalls) erst im Endentscheid zu befinden (KG act. 13). II. 1. Die Vorinstanz erwog, vorliegend sei einzig der Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG geltend gemacht (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 4 Ziff. II.1, S. 8 Ziff. II.4.1., S. 11 unten). Die Arrestforderung von rund Fr. 1.7 Mio. sei glaubhaft gemacht (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 6 - 8 Ziff. II.3.). Gleichwohl wies die Vorinstanz den Rekurs ab. Dies aus folgenden Gründen: a) In rechtlicher Hinsicht erwog die Vorinstanz, der Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG beruhe auf dem reinen Gefährdungsgedanken. Er sei erfüllt, wenn das Verhalten des Schuldners geeignet sei, dem Gläubiger die Vollstrek-

- 5 kung in der Schweiz zu verunmöglichen oder erheblich zu erschweren. Vorausgesetzt würden objektive, äussere Umstände sowie (subjektiv) ein unredliches Verhalten des Schuldners. Diese Umstände lägen insbesondere im Beiseiteschaffen von Vermögenswerten, wobei dieser Sachverhalt sowohl das Verstecken, Wegbringen oder Weggeben als auch das Veräussern, Belasten, Zerstören und Beschädigen der Vermögenswerte umfasse. Ausschlaggebend sei dabei, dass der Schuldner Vermögenswerte, die dem Gläubiger grundsätzlich als Vollstreckungssubstrat zur Verfügung stehen könnten, dieser Verwendungsmöglichkeit entziehe. Wichtig sei dabei das subjektive Element. Der Schuldner müsse (durch äussere Umstände) ein Verhalten an den Tag legen, durch welches er sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen trachte. Die objektiven Umstände bildeten Indizien für diese (subjektive) Absicht, genügten aber für sich alleine genommen nicht. Der Gläubiger habe auch das Vorliegen eines Arrestgrundes glaubhaft zu machen (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 8 f. Ziff. II.4.1). Damit ein Arrest bewilligt werden könne, müsse eine konkrete Gefährdung vorliegen, sei es durch äussere Umstände, sei es durch das Verhalten bzw. die Person des Schuldners. Die blosse Möglichkeit, dass der Schuldner Vollstreckungssubstrat wegschaffen könnte, genüge für eine Arrestlegung nicht (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 10 vor lit. b). Objektive, äussere Umstände genügten für sich alleine noch nicht, den Arrestgrund nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG glaubhaft zu machen, zumal dann, wenn es am subjektiven Element fehle, indem die dargelegten (äusseren) Umstände nicht auf eine unlautere Absicht schliessen liessen (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 11). b) In tatsächlicher Hinsicht erwog die Vorinstanz, von einer konkreten Gefährdung der Ansprüche der Beschwerdeführerin könne vorliegend nicht gesprochen werden. Drei der vier zitierten Urkunden, welche zur Glaubhaftmachung des Arrestgrundes genannt worden seien, seien mindestens vier Jahre alt. Diese seien: aa) das Schreiben von Rechtsanwalt Dr. F. vom 11. April 2001 (act. 11/3/3/11)

- 6 bb) das E-Mail der Beschwerdegegnerin 2 vom 7. Februar 2001 (act. 11/3/3/39) cc) das E-Mail vom 1. Oktober 2000 (act. 11/24/1). Diese Urkunden datierten vor dem Zeitpunkt des Scheidungsurteils. Auch dem neusten vorliegenden E-Mail dd) das E-Mail vom 22. Juli 2004 (act. 11/24/2) lasse sich einzig entnehmen, dass der Beschwerdegegner 1 für den Beschwerdegegner 3 (seinen gemeinsamen Sohn mit der Beschwerdegegnerin 2) im März 2003 ein Konto in Australien eröffnet habe. Dieser Sachverhalt sei nicht geeignet, eine konkrete Gefährdung zu begründen. Genau so seien die übrigen Urkunden - die angeführten E-Mails vom 1. Oktober 2000 (vorstehend lit. cc) und vom 7. Februar 2001 (vorstehend lit. bb) und das Schreiben von Rechtsanwalt Dr. F. vom 11. April 2001 (vorstehend lit. aa) - zu werten. Allenfalls vermöchten diese Urkunden objektive, äussere Umstände zu belegen. Diese liessen aber nicht auf eine unlautere Absicht des Beschwerdegegners 1 schliessen. Weitere Hinweise für eine Vermögensverminderung liessen sich weder den Ausführungen der Beschwerdeführerin noch den Akten entnehmen. Deshalb vermöge die Beschwerdeführerin eine akute Gefährdung des zur Diskussion stehenden Vollstreckungssubstrates nicht glaubhaft darzutun. Es fehle damit an der Glaubhaftmachung des Arrestgrundes nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchkG (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 10 f. Ziff. II.4.2.b). 2. Als Rechtsverletzung macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes geltend: a) Die besondere Sicherungsfunktion der Ziff. 2 von Art. 271 Abs. 1 SchKG ziele auf das Verschwindenlassen von Vermögen. Es brauche dazu die Absicht des Schuldners, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, und das Beiseiteschaffen von Vermögensgegenständen bzw. die Intention, dies zu tun. Unter "Beiseiteschaffen" falle auch die Verheimlichung von Vermögensgegenständen (Beschwerde KG act. 1 S. 5 Ziff. 2.2). Es brauche eine Gesamtwürdigung

- 7 aller Umstände (Beschwerde KG act. 1 S. 6 lit. b). Das verkenne die Vorinstanz. Zwar müsse die Gefährdung, als gesteigerte Möglichkeit, auf äusseren Anhaltspunkten beruhen. Doch könne nicht vorgeschrieben werden, wie diese Gefährdung glaubhaft gemacht werde. Demgegenüber lasse die Vorinstanz nur vermögensmindernde Umstände zu, die sie als glaubhafte Gefährdungen und damit als Arrestvoraussetzung anerkenne (Beschwerde KG act. 1 S. 6 lit. c). Indem die Vorinstanz auf das Alter der Urkunden (gemäss vorstehender Ziff. 1.b aa - cc) hindeute, spreche sie ihnen infolge Alters die Tauglichkeit für die Glaubhaftmachung einer konkreten Verschleierungshandlung ab. Das bedeute, dass sie Beweismittel älteren Datums für die Glaubhaftmachung konkreter Verschleierungshandlungen nicht zulasse. Somit könnten nur Beweismittel vorgebracht werden, die eine aktuelle Verschleierungshandlung beträfen. Eine solche Auslegung des Tatbestandselementes des "Beiseiteschaffens von Vermögensgegenständen" der Ziff. 2 von Art. 271 Abs. 1 SchKG sei nicht nur falsch, sondern verhindere letztlich den korrekten Anwendungsbereich dieser Ziffer. Die objektiven Umstände des Beiseiteschaffens von Vermögenswerten seien allgemein zu fassen und nicht nur auf eine konkrete Vermögensverschleierung zu beziehen. Insgesamt sei die Auslegung der Ziff. 2 von Art. 271 Abs. 1 SchKG durch die Vorinstanz willkürlich und damit unhaltbar. Sie widerspreche Art. 9 BV (Beschwerde KG act. 1 S. 6 f. lit. c). b) Bei der Frage, welche Voraussetzungen für den Erlass eines Arrestbefehls erfüllt sein müssen, handelt es sich um materielles Recht, das im Gegensatz zum (formellen) Prozess- oder Verfahrensrecht steht (Kass.-Nr. 95/522 vom 17.6.96 Erw. 2.3a; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 47 zu § 281). Eine Verletzung von Art. 271 SchKG kann deshalb nur unter dem Nichtigkeitsgrund der Verletzung klaren materiellen Rechts im Sinne von § 281 Ziff. 3 ZPO gerügt werden. Das Postulat der Beschwerdeführerin, die Bestimmungen des SchKG (allgemein) als Verfahrensgrundsätze (im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO) zu behandeln (Beschwerde KG act. 1 S. 3 ), ergibt sich nicht aus den von der Beschwerdeführerin angeführten Zitatstellen und trifft nicht zu.

- 8 - Der Schutz vor der Verletzung klaren materiellen Rechts umfasst insoweit auch den Schutz vor Willkür im Sinne von Art. 9 BV, auf welche Bestimmung sich die Beschwerdeführerin beruft. Art. 9 BV kommt im Bereich des materiellen Rechts keine über § 281 Ziff. 3 ZPO hinausgehende Bedeutung zu. c) Der Kassationsgrund der Verletzung klaren materiellen Rechts (§ 281 Ziff. 3 ZPO) ist nur dann gegeben, wenn die Rechtsauffassung der Vorinstanz direkt unvertretbar ist und ein grober Verstoss oder Irrtum bei der Anwendung des materiellen Rechts vorliegt. Eine Aufhebung des angefochtenen Entscheides kann deshalb nur erfolgen, wenn über die Auslegung einer Rechtsregel kein begründeter Zweifel bestehen kann (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 51 zu § 281; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 28; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 69). d) Die Beschwerdeführerin zeigt bezüglich der rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz (vorstehend Ziff. 1.a) keinen solchen groben Verstoss oder Irrtum auf. Im Gegenteil. Die Vorinstanz zitiert für ihre Rechtsauffassung zutreffend aus der einschlägigen Lehre und Rechtsprechung. Von einer Verletzung klaren materiellen Rechts kann dabei keine Rede sein. Eine unzutreffende Verweisung wirft die Beschwerdeführerin denn auch nur bezüglich BGE 119 III 2 vor. Dies im Zusammenhang mit der Rüge, dass der Gefährdungsgedanke als Vollzugsverunmöglichung oder -erschwerung nicht die spezielle Grundlage der Ziff. 2 von Art. 271 Abs. 1 SchKG sei, sondern der Grundgedanke des Arrestes allgemein (Beschwerde KG act. 1 S. 5). Diesbezüglich stimmen aber die Auffassungen von Vorinstanz und Beschwerdegegnerin darin überein, dass Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG auf dem reinen Gefährdungsgedanken beruht (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 8 Ziff. 4.1.a). Ob dieser Gefährdungsgedanke darüber hinaus der Grundgedanke des Arrestes allgemein ist, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, spielt im vorliegenden Fall, in dem einzig der Arrestgrund von Art. 217 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG zu prüfen ist, offenkundig keine Rolle. e) An den vorinstanzlichen Erwägungen vorbei und fehl geht die Rüge, die Vorinstanz lasse Beweismittel älteren Datums für die Glaubhaftmachung konkre-

- 9 ter Verschleierungshandlungen nicht zu. Die Beschwerdeführerin bezieht sich dabei auf die in vorstehender Ziff. 1.b aa - cc aufgeführten Dokumente. Die Vorinstanz prüfte diese indes durchaus, liess sie grundsätzlich als Beweismittel durchaus zu, berücksichtigte indes im Rahmen der Würdigung der Glaubhaftmachung des Arrestgrundes, dass diese mindestens vier Jahre alt sind. Das beinhaltet keine Rechtsverletzung. An den vorinstanzlichen Erwägungen vorbei gehen auch die Behauptungen, die Vorinstanz lasse effektiv nur vermögensmindernde Umstände zu, die sie als glaubhafte Gefährdungen und damit als Arrestvoraussetzungen anerkenne; es könnten nach der vorinstanzlichen Rechtsanwendung nur Beweismittel vorgebracht werden, die eine aktuelle Verschleierungshandlung beträfen. Demgegenüber erwog die Vorinstanz, es müsse eine konkrete Gefährdung vorliegen (dies - zutreffend - im Unterschied zu einer bloss theoretischen Möglichkeit), sei es durch äussere Umstände, sei es durch das Verhalten bzw. die Person des Schuldners (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 10 lit. a). Die Vorinstanz verlangte damit grundsätzlich - in rechtlicher Hinsicht - nicht einzig den Nachweis einer konkreten aktuellen Verschleierungshandlung bzw. einer Vermögensverminderung, sondern liess grundsätzlich auch zu, dass eine konkrete Gefährdung auch durch das Verhalten bzw. die Person des Schuldners glaubhaft gemacht werden könnte. Darin liegt keine Verletzung klaren materiellen Rechts zum Nachteil der Beschwerdeführerin. Im vorliegenden Fall erachtete die Vorinstanz indes eine konkrete Gefährdung mit den vier zitierten Urkunden als nicht genügend glaubhaft gemacht, weil die damit dargelegten Umstände nicht auf eine unlautere Absicht des Beschwerdegegners 1 schliessen liessen (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 11). Dabei handelt es sich um Beweiswürdigung, welche nicht als Verletzung klaren materiellen Rechts gerügt werden kann; um eine Tatfrage, nicht um eine Rechtsfrage. f) Eigentlich betreffen auch die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführerin gar nicht die Rechtsauslegung der Vorinstanz, sondern die Beweiswürdigung bzw. die Würdigung der Glaubhaftmachungsmittel. Dies zeigt sich insbesondere daraus, dass die Beschwerdeführerin unter der Beanstandung der Auslegung von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG rügt, die Vorinstanz verkenne, dass "eine nachvollziehbare Gesamtwürdigung aller Umstände" vorzunehmen sei (Beschwerde KG

- 10 act. 1 S. 6). Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist, soweit gerügt, nachfolgend zu prüfen. Eine Verletzung klaren materiellen Rechts liegt nicht vor. Diese Rüge geht fehl. 3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beweiswürdigung der Vorinstanz sei willkürlich. a) Anbetrachts ihrer Ausführungen in Ziff. 3 auf S. 8 der Beschwerde ist die Beschwerdeführerin auf das Novenverbot im Beschwerdeverfahren und auf die Substantiierungsanforderungen im Beschwerdeverfahren hinzuweisen: aa) Novenverbot: Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter dar. Zu prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid auf Grund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO leidet. Daher sind neue tatsächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes bezwecken, über welchen der erkennende Richter zu entscheiden hatte, im Beschwerdeverfahren nicht zulässig. Gemäss § 290 ZPO werden lediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft. Diese sind nach § 288 Ziff. 3 ZPO in der Beschwerde nachzuweisen; die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen genügt daher nicht (vgl. Guldener, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilsachen nach Zürcherischem Recht, Zürich 1942, S. 67; von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 f. zu § 288 ZPO mit Hinweisen; Spühler/Vock, a.a.O., S. 56 f., 72 f.). bb) Substantiierungsanforderungen: Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 288 Ziff. 3 ZPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtig-

- 11 keitsgrundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat (ZR 81 Nr. 88 Erw. 6; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., Zürich 1997, N 4 zu § 288; Spühler/Vock, a.a.O., S. 72 f.; von Rechenberg, a.a.O., 2.A., Zürich 1986, S. 16 ff.). cc) Auf die Ausführungen in Ziff. 3 S. 8 der Beschwerde und auch auf die darauf folgenden Ausführungen der Beschwerdeführerin kann deshalb nur soweit eingetreten werden, als sie anschliessend in diesem Sinne genügend substantiiert werden. Dabei genügt es nicht, wenn die Beschwerdeführerin für tatsächliche Behauptungen auf Arrestbeilagen verweist. Zufolge des Novenverbots ist es auch erforderlich, dass die Beschwerdeführerin zudem aufzeigt, dass sie diese Behauptungen als solche bereits vor den Vorinstanzen vorgetragen hat. b) Die Vorinstanz erwog, es seien vier Urkunden zur Glaubhaftmachung des Arrestgrundes genannt worden (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 10; vgl. vorstehend Ziff. 1.b). Diese Urkunden, bzw. die daraus hervorgehenden Umstände prüfte die Vorinstanz und erwog, weitere Hinweise für eine Vermögensverminderung liessen sich weder den Ausführungen der Beschwerdeführerin noch den Akten entnehmen (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 10 f.). Genügend substantiiert (vgl. vorstehend lit. a) macht die Beschwerdeführerin demgegenüber geltend, sie habe zusätzlich u.a. folgende Verhaltensweisen des Beschwerdegegners 1 dargelegt: aa) Der Beschwerdegegner 1 habe nach der Trennung von der Beschwerdeführerin nicht verlauten lassen, wo er seinen Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort gehabt habe (Beschwerde KG act. 1 S. 9 Ziff. 3.2.a mit Verweisung auf ER act. 3/1 S. 5 f. Ziff. II.2.). Tatsächlich behauptete die Beschwerdeführerin dies im Arrest-

- 12 begehren, wo sie auch ausführte, der Beschwerdegegner 1 habe ihr seinen effektiven Aufenthalt konsequent verschwiegen (ER act. 3/1 S. 5 f. Ziff. II.2.). bb) Der Beschwerdegegner 1 habe im Scheidungsverfahren in den USA seine Vermögens- und Einkommensaufstellungen nie rechtsgenüglich dem Richter eingereicht (Beschwerde KG act. 1 S. 9 f. Ziff. II.3.2.b mit Verweisung auf ER act. 3/1 S. 14 f. Ziff. III.2.1.2.d und S. 16 f. Ziff.III.2.2.2.c sowie auf Arrestbeilagen 31 = ER act. 3/3/33 und 20.3 = ER act. 3/3/21). Tatsächlich behauptete die Beschwerdeführerin dies im Arrestbegehren, wo sie auch ausführte, das Ziel des Beschwerdegegners 1 während des Scheidungsverfahrens in Florida habe darin bestanden, das Gericht über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Dunkeln tappen zu lassen (ER act. 3/1 S. 14 a.E.). cc) Im E-Mail des Sohnes G. des Beschwerdegegners 1 vom 22. Juli 2004 werde explizit darauf hingewiesen, dass der Beschwerdegegner 1 die Verheimlichung von Vermögen gegenüber der Beschwerdeführerin beabsichtige, wenn in der Schweiz etwas geschehen würde (Beschwerde KG act. 1 S. 12 vor Ziff. 3.4 mit Verweisung auf E-Mail von G. vom 22.7.2004, dieses von der Vorinstanz zitiert als act. 11/24/2 [angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 11 oben]). Tatsächlich wird in diesem Mail erwähnt, dass "H." - nach Darstellung der Beschwerdeführerin sei dies der Beschwerdegegner 1 - im März 2003 ein Konto in Australien auf den Namen seines Sohnes C. eröffnet und G. erklärt habe, er wolle Geld vor der Beschwerdeführerin verstecken für den Fall, dass irgendetwas Schlechtes in der Schweiz passieren sollte (ER act. 24/2). dd) Der Beschwerdegegner 1 habe die Beschwerdegegnerin 2 als Geschäftsführerin der K. GmbH eingetragen. Nach der Liquidation dieser Firma seien fast alle Stammanteile der neuen D. GmbH auf die Beschwerdegegnerin 2 übertragen und sie wiederum als Geschäftsführerin eingetragen worden. Zudem habe die Beschwerdegegnerin 2 die Liegenschaft erworben, die von ihr und dem Beschwerdegegner 1 mit dem gemeinsamen Sohn zusammen bewohnt werde. Zwar werde von den Beschwerdegegnern 1 und 2 die Vermögensverschiebung auf die Beschwerdegegnerin 2 bestritten mit der Erklärung, dass diese alle Vermögenstransaktionen aufgrund des eigenen Vermögens habe ausführen können.

- 13 - Dies bleibe aber aufgrund der Herkunft, Ausbildung und Vergangenheit der Beschwerdegegnerin 2 mehr als fraglich (Beschwerde KG act. 1 S. 12 f. Ziff. II.3.5.a mit Verweisungen auf ER act. 3/1 S. 22 f. Ziff. IV.1.2 und ER Prot. S. 11 - 13 und 23 f.). Tatsächlich behauptete die Beschwerdeführerin dies im Arrestbegehren und machte geltend, die im IT-Geschäft völlig unerfahrene und des Englischen nicht kundige Beschwerdegegnerin 2 wirke nur als "Strohmann". Ebenso habe der Beschwerdegegner 1 bzw. eine seiner Gesellschaften für die Beschwerdegegnerin 2 auch das Haus, in dem die beiden heute wohnten, und die Autos, die sie benutzten, gekauft. Die Beschwerdegegnerin 2 habe früher als Barmaid gearbeitet. Sie habe bereits zwei Kinder aus früheren Beziehungen. Mitte 2001 habe sie den Sohn C. zur Welt gebracht, dessen Vater der Beschwerdegegner 1 sei. Der Beschwerdegegnerin 2 wäre es entsprechend ihrem Einkommen, ihrer Lebenssituation und ihrem Vermögen gar nie möglich gewesen, eine Immobilie zu kaufen bzw. Firmen im IT-Geschäft zu betreiben. Es liege daher auf der Hand, dass all diese Transaktionen vom Beschwerdegegner 1 finanziert und gesteuert worden seien. Die Beschwerdegegnerin 2 habe demnach nur eine Strohmann-Funktion inne (ER act. 3/1 S. 22 f. Ziff. IV.1.2.; vgl. auch ER Prot. S. 11 - 13). c) Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz würdige effektiv nur 4 der zahlreich verurkundeten Dokumente (Beschwerde KG act. 1 S. 16 Ziff. 6.). Bei der Beachtung des E-Mail des Sohnes G. vom 22.7.2004 (als eines dieser 4 Dokumente) habe die Vorinstanz nur einen Satz zitiert und den wesentlichen Folgesatz (vgl. vorstehend lit. b cc) einfach weggelassen (Beschwerde KG act. 1 S. 15 Ziff. 4). Die Nichtbeachtung der von der Vorinstanz nicht beachteten Behauptungen der Beschwerdeführerin sei ein schwerwiegendes Versäumnis (Beschwerde KG act. 1 S. 8 unten). d) Diese Rüge ist begründet. Die Vorinstanz berücksichtigte im angefochtenen Beschluss die vorstehend in lit. b aa bis dd aufgeführten - bereits vor den Vorinstanzen vorgetragenen - Behauptungen der Beschwerdeführerin bei der Prüfung des Arrestgrundes von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG überhaupt nicht. Vielmehr erwog sie, weitere Hinweise als die in vorstehender Ziff. 1.b aa - dd erwähnten für eine Vermögensverminderung liessen sich weder den Ausführungen

- 14 der Beschwerdeführerin noch den Akten entnehmen (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 11). Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin mit den in vorstehend lit. b aa bis dd aufgeführten Behauptungen gerade solche Hinweise geltend. Insbesondere behauptete sie damit, der Beschwerdegegner 1 habe im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren Vermögenswerte verheimlicht. Er habe wesentliche eigene Vermögenswerte (Stammanteile der D. GmbH, über welche der Beschwerdegegner 1 selber seine Geschäfte abwickle; Mittel für den Erwerb der Liegenschaft ...-strasse in Z.) auf die Beschwerdegegnerin 2 übertragen, um sie dem Zugriff der Beschwerdeführerin zu entziehen. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz tatsächlich auch die Aussage des Sohnes G. im E-Mail vom 22. Juli 2004 unberücksichtigt liess, dass ihm der Beschwerdegegner 1 im März 2003 im Zusammenhang mit der Eröffnung eines auf den Namen seines Sohnes C. lautenden Kontos in Australien erklärt habe, er wolle Geld vor der Beschwerdeführerin verstecken. Solche Umstände böten, wären sie glaubhaft gemacht, offensichtlich durchaus Hinweise für eine Beiseiteschaffung von Vermögensgegenständen durch den Beschwerdegegner 1 im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG. e) Es ergibt sich aus dem angefochtenen Beschluss nicht, weshalb die Vorinstanz diese Umstände nicht beachtete. Es kann offen bleiben, ob die Vorinstanz übersah, dass die Beschwerdeführerin solche Umstände behauptet hatte, ob die Vorinstanz diesen Umständen von vornherein jegliche Bedeutung für den geltend gemachten Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG absprach oder ob die Vorinstanz diese Umstände als nicht glaubhaft gemacht erachtete (ob diese glaubhaft gemacht sind oder nicht, ist deshalb auch nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu prüfen). Eventuell beachtete die Vorinstanz diese Umstände aus einem anderen Grund nicht. Aus Art. 29 Abs. 2 BV (Anspruch auf rechtliches Gehör) folgt die Pflicht der Behörden und der Gerichte, ihre Entscheide zu begründen (BGE 129 I 232 E. 3.2, 126 I 97 E. 2b, je mit Hinweisen). Der Betroffene soll daraus ersehen, dass seine Vorbringen tatsächlich gehört, sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt wurden. Aus der Begründung müssen sich allerdings

- 15 nur die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte ergeben; es ist nicht nötig, dass sich der Richter ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Argument auseinandersetzt, sondern es genügt, wenn sich aus den Erwägungen ergibt, welche Vorbringen als begründet und welche – allenfalls stillschweigend – als unbegründet betrachtet worden sind (BGE 119 Ia 269 E. d, 112 Ia 109 E. 2b, je mit Hinweisen; G. Müller in: Kommentar [alt]BV, Überarbeitung 1995, Art. 4 Rz 112–114; J.P. Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Auflage, Bern 1999, S. 535 ff., 539). Indem die Vorinstanz überhaupt nicht auf die vorzitierten Umstände Bezug nahm und einging, verletzte sie diese Begründungspflicht (vgl. auch Frank/Sträuli/ Messmer, N 40a zu § 281). Insbesondere kann wegen der fehlenden Begründung nicht geprüft werden, ob eine Verletzung des Gehörsanspruchs vorliegt, indem die Vorinstanz diese Behauptungen der Beschwerdeführerin übersah, ob insofern eine Verletzung klaren materiellen Rechts oder willkürliche Beweiswürdigung vorliegt, wenn die Vorinstanz diesen Behauptungen von vornherein jegliche Bedeutung bezüglich des geltend gemachten Arrestgrundes absprach, ob eine willkürliche Beweiswürdigung vorliegt oder nicht, indem die Vorinstanz diese Behauptungen der Beschwerdeführerin zu Unrecht oder zu Recht als nicht glaubhaft gemacht würdigte. f) Diese Verletzung der Begründungspflicht ist eine Verletzung des Gehörsanspruchs (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 40a zu § 281). Der Gehörsanspruch ist ein wesentlicher Verfahrensgrundsatz (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 35 zu § 281). Dessen Verletzung bedeutet einen Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO. Der angefochtene Beschluss beruht darauf, indem der Rekurs ohne prüfbare Ausführungen zu den vorzitierten Behauptungen der Beschwerdeführerin abgewiesen wurde. Dass die Beschwerdeführerin nicht explizit eine Verletzung ihres Gehörsanspruchs und damit einen Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO, sondern eine willkürliche Beweiswürdigung und damit einen Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO behauptete, schadet ihr nicht. Sie beanstandet zu Recht, dass die Vorinstanz nur gerade vier Dokumente gewürdigt habe, statt alle Behauptungen (in einer "Gesamtschau") zu be-

- 16 rücksichtigen (Beschwerde KG act. 1 S. 16 Ziff. 6), bezeichnete die Aktenstellen, welche die Vorinstanz zu Unrecht nicht berücksichtigt habe, und rügte die Nichtbeachtung dieser Hinweise als schwerwiegendes Versäumnis (Beschwerde KG act. 1 S. 8 unten). Die Subsumtion unter den zutreffenden Nichtigkeitsgrund von § 281 ist Aufgabe des Gerichts (Frank/Sträuli/Messmer, N 4 zu § 288). Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben (zum Umfang der Aufhebung vgl. nachfolgend Ziff. 4), und die Sache ist an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung und Entscheidung zurückzuweisen. Dabei wird sich die Vorinstanz insbesondere auch mit den vorzitierten Behauptungen der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen und sich im Beschluss dazu zu äussern haben. g) Die weiteren Einwendungen der Beschwerdegegner zum Arrestbegehren (vgl. z.B. Beschwerdeantwort der Beschwerdegegner 2 - 4 KG act. 10 S. 3 f.; Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners 1 KG act. 11 S. 4 ff., S. 11 ff., S. 21 f.) werden gegebenenfalls von der Vorinstanz geprüft werden müssen. Sie betreffen nicht den Nichtigkeitsgrund der Verletzung der Begründungspflicht. Zu diesem bzw. zur Nichtbeachtung der vorstehend in lit. b aa - dd aufgeführten Umstände durch die Vorinstanz - äussern sich die Beschwerdegegner nicht (Beschwerdeantwort der Beschwerdegegner 2 - 4 KG act. 10, des Beschwerdegegners 1 KG act. 11 S. 4 ff.). Die Ausführungen der Beschwerdegegner 2 - 4 zur K. GmbH, zur D. GmbH, zur Liegenschaft der Beschwerdegegnerin 2 und ihrer wirtschaftlichen Situation etc. (Beschwerdeantwort der Beschwerdegegner 2 - 4 KG act. 10 S. 5 f.) und des Beschwerdegegners 1 zu seiner Wohnadresse, zur Einreichung von Unterlagen im Scheidungsverfahren, zu den Stammanteilen der D. GmbH, zur Liegenschaft der Beschwerdegegnerin 2, zum E-Mail des Sohnes G. des Beschwerdegegners 1 vom 22. Juli 2004 und dem auf den Namen des Sohnes C. in Australien eröffneten Konto (Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners 1 KG act. 11 S. 7 - 11, S. 19 - 21) betreffen die in diesem Verfahren aufgrund der Unterlassung der Vorinstanz nicht zu prüfende Frage der Glaubhaftigkeit der Behauptungen der Beschwerdeführerin, welche die Vorinstanz nicht prüfte bzw. zu welchen sie sich im angefochtenen Beschuss nicht äusserte. Auch die Ausführungen der

- 17 - Beschwerdegegner werden gegebenenfalls von der Vorinstanz geprüft werden müssen. 4. Die Beschwerdeführerin beantragte lediglich die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Beschlusses (Beschwerde KG act. 1 S. 2). Der angefochtene Entscheid ist in dem Umfang aufzuheben, als er mit einem Nichtigkeitsgrund behaftet ist (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 3 zu § 291). Massgebend für die Beantwortung der Frage, ob der vorinstanzliche Entscheid gänzlich oder nur teilweise aufzuheben sei, sind zudem die gestellten Anträge (RB 1987 Nr. 36). Aufgrund der Gutheissung der Beschwerde sind wie beantragt die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Beschlusses aufzuheben, und die Sache ist zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dies kann sich indes auch auf die Kostenfolgen des angefochtenen Beschlusses auswirken. Diese hängen vom vorinstanzlichen Entscheid über den Rekurs ab. Ist Dispositiv- Ziffer 3 aufzuheben, sind demzufolge die damit zusammenhängenden bzw. davon abhängenden Dispositiv-Ziffern 4. bis 6. ebenfalls aufzuheben. Insgesamt sind die Ziffern 2. - 6. des angefochtenen Beschlusses aufzuheben. 5. Zu den von den Beschwerdegegnern 1 - 4 gestellten Anträgen, die Beschwerdeführerin sei zu Sicherheitsleistungen gemäss Art. 273 SchKG zu verpflichten (Beschwerdegegner 2 - 4 in KG act. 10 S. 2, Beschwerdegegner 1 in KG act. 11 S. 2), erwog das Kassationsgericht bereits in der Präsidialverfügung vom 17. Juni 2005, das Kassationsgericht habe während des laufenden Beschwerdeverfahrens keine Handhabe, um der Beschwerdeführerin eine Arrestkaution aufzuerlegen. Das Kassationsgericht wäre (allenfalls) nur dann zur Auflage einer Arrestkaution befugt bzw. diese Frage würde sich erst dann stellen, wenn es im Endentscheid in Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde einen Sachentscheid fälle, wonach die Arrestbewilligungen bzw. -befehle bestätigt würden (KG act. 13 S. 4). Das Kassationsgericht fällt keinen Sachentscheid, sondern weist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Die Kautionsbegehren der Beschwerdegegner 1 - 4 sind aus den in der Präsidialverfügung vom 17. Juni 2005 genannten Gründen (KG act. 13 S. 4 f.) abzuweisen. Dies gilt für die Anträge im Kassationsverfahren. Mit der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und der

- 18 - Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung wird das Verfahren in den Stand vor Erlass des angefochtenen Beschlusses versetzt. Wie von der Beschwerdeführerin beantragt, wird auch Ziffer 2 des angefochtenen Beschlusses aufgehoben. Die vor Vorinstanz gestellten Gesuche der Beschwerdegegner 1 - 4 um Sicherheitsleistung gemäss Art. 273 SchKG sind damit wieder vor Vorinstanz pendent, und die Vorinstanz wird auch darüber wiederum entscheiden müssen. 6. Die Vorinstanz gewährte der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 14 Ziff. 1). Mit ihrer Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Beschwerde KG act. 1 S. 2 Anträge Ziff. 3). Mit Verfügung vom 10. Mai 2005 wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Abgabe einer Abtretungserklärung angesetzt unter der Androhung, im Säumnisfall ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen (KG act. 6). Innert Frist gab die Beschwerdeführerin die Abtretungserklärung ab (KG act. 8). Die bewilligte unentgeltliche Rechtspflege gilt auch im Rechtsmittelverfahren weiter, wenn die Rechtsmittelinstanz keinen abweichenden Entscheid trifft (§ 90 Abs. 2 ZPO; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 3 zu § 90; KG act. 6 S. 3). Grundsätzlich - besondere Umstände wie Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels vorbehalten - darf die gewährte unentgeltliche Rechtspflege nur für das weitere Verfahren entzogen werden (Frank/Sträuli/Messmer, N 3 zu § 90, mit Verweisung). Im jetzigen Zeitpunkt und insbesondere nachdem die Beschwerdeführerin die Abtretungserklärung abgegeben hat, nachdem die Rechtsschriften der Parteien erstattet worden sind und anbetrachts der Gutheissung der Beschwerde mit den entsprechenden Kostenfolgen besteht kein Grund für einen selbständigen, von der durch die Vorinstanz gewährten unentgeltlichen Rechtspflege abweichenden Entscheid des Kassationsgerichts. Auf die Anträge der Beschwerdegegner 1 - 4, der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu entziehen (Beschwerdeantwort der Beschwerdegegner 2 - 4 KG act. 10 S. 2 Antrag Ziff. 3; Beschwerdeantwort des Beschwer-

- 19 degegners 1 KG act. 11 S. 2 Antrag Ziff. 3), ist nicht einzutreten. Bereits in der Präsidialverfügung vom 10. Mai 2005 wurde erwogen, dass die Beschwerdegegner keinen Anspruch auf Sicherstellung einer allfälligen Prozessentschädigung haben und mithin durch die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung nicht beschwert sind, zumal auch nicht gesagt werden könne, die erhobene Nichtigkeitsbeschwerde sei aussichtslos oder gar mutwillig (Präsidialverfügung KG act. 6 S. 3 mit Verweisung auf Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 5b zu § 282). Die Beschwerdegegner erhoben keine Einsprache gegen diese Präsidialverfügung, sondern erstatteten innert darin angesetzter Frist die Beschwerdeantworten. Es fehlt ihnen das Rechtsschutzinteresse an einem Entzug der der Beschwerdeführerin vorinstanzlich gewährten unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren. III. Ausgangsgemäss werden die Beschwerdegegner 1 - 4 für das Kassationsverfahren kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 48, 49 Abs. 1, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 GebV SchKG). Der Beschwerdegegner 5 reichte keine Beschwerdeantwort ein und stellte keine Anträge im Beschwerdeverfahren. Er ist damit im Beschwerdeverfahren nicht unterliegende Partei und weder kosten- noch entschädigungspflichtig. Rechtsanwalt I. ist auch im Beschwerdeverfahren unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin. Die von den Beschwerdegegnern 1 - 4 zu bezahlende Prozessentschädigung ist diesem unentgeltlichen Rechtsbeistand zuzusprechen (§ 89 Abs. 1 ZPO; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 1 zu § 89). Das Gericht beschliesst: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 2. - 6. des Beschlusses der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. März 2005 aufgehoben und wird die Sache insoweit im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

- 20 - 2. Die Anträge der Beschwerdegegner 1 - 4, das Kassationsgericht habe die Beschwerdeführerin zu Sicherheitsleistungen gemäss Art. 273 SchKG zu verpflichten, werden abgewiesen. 3. Auf die Anträge der Beschwerdegegner 1 - 4, die der Beschwerdeführerin gewährte unentgeltliche Rechtspflege sei zu entziehen, wird nicht eingetreten. 4. Die Spruchgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--. 5. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdegegner 1 zur Hälfte und den Beschwerdegegnern 2 - 4 zu je einem Sechstel auferlegt. Die Beschwerdegegner 1 - 4 haften solidarisch für die gesamten Kosten. 6. Die Beschwerdegegner 1 - 4 werden verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt I., für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 5'000.-- (zuzüglich 7.6 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen, und zwar der Beschwerdegegner 1 zur Hälfte und die Beschwerdegegner 2 - 4 zu je einem Sechstel. Die Beschwerdegegner 1 - 4 haften RA I. solidarisch für die ganze Prozessentschädigung von Fr. 5'000.-- zuzüglich Mehrwertsteuer. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und den Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes Y., je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

AA050058 — Zürich Kassationsgericht 23.09.2005 AA050058 — Swissrulings