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Zürich Kassationsgericht 14.03.2006 AA050052

14 mars 2006·Deutsch·Zurich·Kassationsgericht·PDF·2,857 mots·~14 min·1

Résumé

(Un-)Zuständigkeit des Arbeitsgerichts, Prüfung doppelrelevanter Tatsachen

Texte intégral

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA050052/U/mb Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Robert Karrer, Hans Michael Riemer, Dieter Zobl und Rudolf Ottomann sowie der Sekretär Jürg-Christian Hürlimann Zirkulationsbeschluss vom 14. März 2006 in Sachen D. M., …., Klägerin, Erstappellantin, Zweitappellatin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt … gegen X. GmbH, …, Beklagte, Zweitappellantin, Erstappellatin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt … betreffend Forderung Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. März 2005 (LA040062/U)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. a) Die Klägerin betrieb zwischen dem 1. Januar 1990 und dem 31. März 2001 auf der Basis von als Miet- bzw. Franchiseverträgen bezeichneten Vereinbarungen mit der Beklagten die X-Servicestation in S und später diejenige in O. Nachdem es im Zusammenhang mit der durch die Kündigung der Klägerin erfolgten Beendigung der Vertragsbeziehung zwischen den Parteien zu Differenzen gekommen ist, die nicht gütlich beigelegt werden konnten, erhob die Klägerin mit Eingabe vom 25. Januar 2001 Klage beim Arbeitsgericht Zürich (AG act. 1). Die eingeklagte Forderung belief sich ursprünglich auf Fr. 454'643.70 nebst Zins (Klageschrift AG act. 1), hernach gemäss mit der Replik berichtigtem Klagebegehren auf Fr. 485'421.50 nebst Zins (AG act. 24). Im Berufungsverfahren wurde die Forderung auf Fr. 398'717.25 (Fr. 328'717.25 aus Lohnforderung und Fr. 70'000.-- für die Übernahme der Waschanlage) nebst Zins beziffert (OG act. 47). Weiter beantragte die Klägerin die Freigabe einer Bankgarantie der (Bank). Die Klägerin ging davon aus, dass das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien entgegen dessen Benennung als Arbeitsvertrag zu qualifizieren sei (AG act. 1 S. 10 Ziff. 20; AG act. 24 S. 27 f.). Die Beklagte bestritt, ausgehend von der Qualifikation des Vertragsverhältnisses als Franchisevertrag, die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts sowie die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche vollumfänglich und erhob für den Fall des Vorliegens eines Arbeitsverhältnisses eine Eventualwiederklage auf unentgeltliche Übertragung der Autowaschanlage in das unbeschwerte Eigentum der Beklagten (AG act. 11 S. 1). Mit Urteil vom 14. November 2002 hiess das Arbeitsgericht die Klage teilweise gut und verpflichtete die Beklagte, der Klägerin Fr. 150'456.75 nebst Zins zu bezahlen sowie die Bankgarantie freizugeben. Weiter stellte das Arbeitsgericht fest, dass die Waschanlage der Beklagten zu unbeschwertem Eigentum übertragen werde (AG act. 38 = OG act. 40 = KG act. 4/3). Einen formellen Entscheid über seine sachliche Zuständigkeit fällte das Arbeitsgericht nicht, obwohl die Beklagte noch

- 3 vor Durchführung der Hauptverhandlung die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit erhoben hatte (AG act. 6) und sie diese Einrede im Rahmen der Klageantwort wiederholte (AG act. 11 S. 1). Aus den Erwägungen seines Urteils ergibt sich, dass das Arbeitsgericht davon ausging, das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien sei als Franchisevertrag zu qualifizieren, auf den aufgrund der in einem gewissen Mass bestehenden faktischen Unterordnung und Weisungsgebundenheit der Klägerin die zwingenden Vorschriften des Arbeitsvertragsrechts analog anzuwenden seien. Die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes sei unter diesen Umständen zu bejahen. Es könne nicht gesagt werden, dass die Streitigkeit in keinem Zusammenhang mit einem Arbeitsvertrag stehe (OG act. 40 S. 14/15). b) Gegen dieses Urteil erhoben beide Parteien Berufung (OG act. 41, OG act. 44/41). Die Berufungsverfahren wurden mit Beschluss des Obergerichts (I. Zivilkammer) vom 9. Dezember 2002 vereinigt (OG act. 45). Die Beklagte stellte in ihrer Berufungsbegründung die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts erneut in Abrede und beantragte, es sei das arbeitsgerichtliche Urteil aufzuheben und das Verfahren dem zuständigen Gericht zu überweisen, eventualiter sei die Klage abzuweisen oder zur Durchführung eines Beweisverfahrens an das Arbeitsgerichts zurückzuweisen (OG act. 50 S. 2 und 5 f.). Mit Beschluss vom 19. Mai 2004 hob das Obergericht das Urteil des Arbeitsgerichts vom 14. November 2002 auf und wies das Verfahren an das Arbeitsgericht zurück, damit dieses in Beschlussesform über die Unzuständigkeitseinrede der Beklagten entscheide (OG act. 67). Gegen diesen Beschluss erhob die Klägerin kantonale Nichtigkeitsbeschwerde. Das Kassationsgericht hiess diese mit Beschluss vom 21. Dezember 2004 gut (KG AA040094 act. 13 = OG act. 69 = 72). Das Obergericht trat mit Beschluss vom 16. März 2005 auf die Klage nicht ein, da das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis nicht als Arbeitsvertrag zu qualifizieren sei, womit die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts entfalle (OG act. 72 = KG act. 2). Dagegen führt die Klägerin Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht (KG act. 1) sowie Berufung beim Bundesgericht (OG act. 75).

- 4 - 2. Mit ihrer Nichtigkeitsbeschwerde beantragt die Klägerin, es sei der obergerichtliche Beschluss vom 16. März 2005 aufzuheben und das Obergericht anzuweisen, ein Beweisverfahren durchzuführen (KG act. 1 S. 2). Die Beklagte beantragt Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 15). Das Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung zur Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 12). Die Klägerin leistete die ihr mit Präsidialverfügung vom 21. April 2005 (KG act. 6) auferlegte Prozesskaution rechtzeitig mittels Bankgarantie (KG act. 8). Die ursprünglich eingereichte, vom 5. Juli 2000 datierte Vollmacht des klägerischen Rechtsvertreters ist nicht unterzeichnet (KG act. 3), jedoch reichte der Rechtsvertreter eine vom 3. Mai 2005 datierte Vollmacht nach (KG act. 13). II. 1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, es sei im vorliegenden Fall die Frage zu entscheiden, unter welchen Vertragstypus das vorliegende Rechtsverhältnis zu subsumieren sei, insbesondere ob das Arbeitsvertragsrechts gemäss Art. 319 ff. OR mitsamt seinen zwingenden Vorschriften zur Anwendung gelange. Das Obergericht halte zusammenfassend fest, es handle sich vorliegend um einen Franchisevertrag, Arbeitsrecht sei nicht anwendbar. In Betracht käme grundsätzlich noch ein Tankstellenvertrag (Vertrag sui generis), allenfalls ein Mietvertrag, weil immerhin die Parteien ihr Vertragswerk über Jahre so benannt hätten. Relevant sei allerdings nicht, wie das Vertragswerk von den Parteien benannt worden sei, sondern was der tatsächlich gelebte und vereinbarte Zustand der Parteien gewesen sei. Darüber sei ein Beweisverfahren mit sämtlichen beantragten Beweismitteln durchzuführen (Beschwerdeschrift S. 5 Ziff. II/2). Die Beschwerdeführerin umschreibt in der Folge den Begriff des Arbeitsvertrags (Beschwerdeschrift S. 5 f. Ziff. II/3) und macht geltend, sie habe aufgrund zahlreicher Indizien das Vorliegen eines Subordinationsverhältnisses behauptet. Weder das Arbeitsgericht noch das Obergericht hätten über diese rechtserhebliche, grundsätzliche und bestrittene Tatsache ein vollumfängliches Beweisverfahren,

- 5 u.a. mit Zeugen und sämtlichen anderen Beweismitteln, durchführen lassen. Es liege der Nichtigkeitsgrund von § 281 Ziff. 1 ZPO vor, indem kein Beweisauflagebeschluss erlassen worden sei, bei welchem der Beschwerdeführerin Gelegenheit geboten worden wäre, die vorgebrachten Tatsachen zu beweisen. Des weiteren stelle es eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, wenn vorliegend dem Zeugenbeweis, aber auch jedem andern Beweismittel ausser den eignereichten Urkunde von vornherein jede Erheblichkeit bzw. Tauglichkeit abgesprochen werde, ohne dass dafür sachliche Gründe vorhanden seien. Die Frage, ob faktisch ein arbeitsrechtliches Unterordnungsverhältnis vorliege, könne nur durch Beweise, insbesondere Zeugen, ermittelt werden, denn nur Zeugen könnten aussagen, wie sich die tatsächliche Situation präsentiert habe. Eine antizipierte Beweiswürdigung sei vorliegend unzulässig. Das Obergericht sei anzuweisen, ein Beweisverfahren durchzuführen und hernach die Berufung zu behandeln und einen Entscheid in der Sache selbst zu fällen. Zudem stelle der Entscheid des Obergerichts eine willkürliche tatsächliche Annahme im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO dar, da die Akten derzeit noch keinen Aufschluss darüber geben könnten, ob ein Subordinationsverhältnis vorgelegen habe oder nicht (Beschwerdeschrift S. 6 f. Ziff. II/4). Die Beschwerdeführerin rügt, es seien folgende erheblichen strittigen Tatsachenbehauptungen nicht zum Beweis zugelassen und lediglich aufgrund von eingereichten Urkunden gewürdigt worden (Beschwerdeschrift S. 7 - 11, Ziff. II/5): ! Dass die Budgetpläne verbindlich gewesen und von der Beschwerdegegnerin laufend überprüft worden seien und dass der Beschwerdeführerin vorgemacht worden sei, dass sie in ein bis zwei Jahren sicher einen Nettoerfolg von Fr. 80'000.-- bis Fr. 90'000.-- erreichen könne. Dass diese Budgetpläne vom jeweiligen Gebietsleiter der Beschwerdegegnerin vollständig ausgefüllt vorgelegt worden seien, die Beschwerdeführerin sie jeweils nur zu visieren gehabt und sie nichts dazu zu sagen gehabt habe. ! Dass die Beschwerdeführerin die Überprüfung der Buchhaltung durch die W AG, Basel, habe vornehmen lassen müssen, und dass Herr H. von der W AG, einer Firma, die für die Beschwerdegegnerin für fast alle X-

- 6 - Tankstellen im deutschsprachigen Raum die Buchhaltung und die Abschlüsse erstellt habe. Dass diese Monats- und Jahresabschlüsse an die Beschwerdegegnerin, mit Kopie an die Beschwerdeführerin, gegangen seien. Dass die Beschwerdegegnerin auf Antrag der Treuhandfirma festgesetzt habe, welche Tankstelle jeweils wie viel Gutschriften erhalten solle, wobei die entsprechenden Kriterien nicht bekannt gewesen seien. ! dass die Beschwerdeführerin bei der Planung der Tankstelle O, insbesondere bei der Planung und Auswahl der Waschanlage, nicht zugezogen worden sei. Dass die Planung und Auswahl der Waschanlage bei der Tankanlage O seitens der Beschwerdegegnerin alleine vorgenommen worden sei. Dass erst als die Waschanlage beim Lieferanten definitiv habe bestellt und bezahlt werden müssen, der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden sei, dass sie neben dem Mietvertrag für O auch noch die dazugehörige Waschanlage finanzieren müsse. ! Dass die Leistungen der Beschwerdeführerin regelmässig überprüft und beurteilt worden seien und dies Konsequenzen gehabt habe. ! Dass die Beschwerdeführerin keine Möglichkeit gehabt habe, ein Geschäft kontinuierlich aufzubauen, da in der Zeit zwischen 1995 und 1999 der Shop der Tankstelle O dreimal umgebaut worden sei. Treffe dies zu, so sei dies ein Indiz, dass die Beschwerdeführerin keine unternehmerische Freiheit gehabt habe und ihre Arbeit behindert worden sei. ! Dass die Beschwerdeführerin auf Weisung der Beschwerdegegnerin diverse angehende Pächter habe ausbilden müssen. ! Dass die Beschwerdeführerin in vielen Kleinigkeiten an Weisungen der Beschwerdegegnerin gebunden gewesen sei, so etwa, dass sie gegen das Ladenöffnungsgesetz habe verstossen müssen, dass die Beschwerdegegnerin unrentable Aktionen in der Schweiz vorgeschrieben habe, dass die Beschwerdegegnerin das Layout im Shop vorgeschrieben habe

- 7 und dass die Beschwerdegegnerin Kontrollen durchgeführt habe, bei welchen jedes Detail überprüft worden sei. Diese vorgebrachten Indizien, welche allesamt bestritten seien, hätten laut Beschwerdeführerin Aufschluss darüber gegeben, dass die Beschwerdeführerin vollständig weisungsgebunden gewesen sei. Die Beschwerdeführerin wiederholt in diesem Zusammenhang die Rüge, es seien kein Beweisauflagebeschluss ergangen, keine Zeugen angehört und keine anderen Beweismittel zugelassen worden, was ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletze, da eine antizipierte Beweiswürdigung nicht zulässig sei, wo es um die Summe vieler kleiner Indizien und vor allem um tatsächlich gelebte Verhältnisse gehe (Beschwerdeschrift S. 11 Ziff. II/6). Hinzu komme, dass die Beweiswürdigung im angefochtenen Beschluss bezüglich der einzelnen Tatsachenannahmen, im Beweisergebnis sowie im Weg zu diesem Ergebnis willkürlich sei. Das Obergericht sei den Behauptungen der Beschwerdeführerin bezüglich des Budgets nicht auf den Grund gegangen und habe sich nur auf den Vertragswortlaut, nicht aber auf die faktischen Verbindlichkeiten gestützt (Beschwerdeschrift S. 11 f. Ziff. II/11). 2. Das Obergericht ist davon ausgegangen, dass für die Frage der sachlichen Zuständigkeit von dem geltend gemachten Sachverhalt und dessen Begründung auszugehen ist und dass doppeltrelevante Tatsachen, d.h. solche, die sowohl für die Zulässigkeit als auch für deren Begründetheit massgebend sind, nur in einer Prüfungsstation, nämlich der Begründetheitsstation, geprüft (und darüber) entschieden werden. Für die Zuständigkeit darf aufgrund des von der klägerischen Partei vorgebrachten Sachverhalts von Amtes wegen geprüft werden, ob der behauptete Anspruch effektiv in demjenigen Rechtsgebiet anzusiedeln ist, der die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (hier des Arbeitsgerichts) begründet. Gegebenenfalls darf durch die Gerichte in Abweichung von der rechtlichen Betrachtungsweise der klägerischen Partei die sachliche Zuständigkeit eines Spezialgerichts verneint werden (vgl. das angefochtene Urteil KG act. 2 S. 7 mit Zitaten und Verweisen). Damit setzt sich die Beschwerde in keiner Weise auseinander, sondern geht (stillschweigend) vom Gegenteil aus, nämlich dass doppelt relevante Tatsachen be-

- 8 reits dort, wo sie zum ersten Mal auftreten (hier bei der Zuständigkeit) vollständig geprüft werden müssten. Ein Nichtigkeitsgrund wird damit nicht nachgewiesen. Es mag beigefügt werden, dass die Auffassung des Obergerichts, welche das Kassationsgericht teilt, nicht bedeutet, dass die klägerischen Vorbringen zum Subordinationsverhältnis vom zuständigen Gericht nicht in der Begründetheitsstation geprüft werden könnten und müssten, und dass sich daraus durchaus für den konkreten Fall zusätzliche Gesichtspunkte (z.B. analoge Anwendung von arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften oder Einschränkungen nach Art. 2 Abs. 2 ZGB oder Art. 27 ZGB - vgl. das angefochtene Urteil KG act. 2 S. 20/21) ergeben könnten. Die Verneinung der Zuständigkeit des Arbeitsgerichts gestützt auf den Text des geltend gemachten Vertrags und dessen rechtliche Qualifikation stehen dem nicht entgegen. 3. Das Obergericht begründet in Erwägung II/5 des angefochtenen Beschlusses (S. 5 - 21) über 16 Seiten, weshalb es das zwischen den Parteien geltende Vertragsverhältnis in erster Linie als Franchiseverhältnis, nicht aber als Arbeitsverhältnis erachtet. Es nennt unter anderem verschiedene Indizien, die gegen das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses sprechen: Betitelung der Verträge, Tätigung diverser Investitionen durch die Beschwerdeführerin gleich einer Selbständigerwerbenden, Leasingverträge für die Autowaschanlage und vier Hochleistungsstaubsauger, Bankgarantie, Eintrag als Einzelfirma im Handelsregister, Abrechnung mit der AHV durch die Beschwerdeführerin selbst (S. 9 unten). Auch habe die Beschwerdeführerin keinen fixen Lohn von der Beschwerdegegnerin bezogen, sondern Privatbezüge getätigt, welche offenbar über einen aus Einnahmen aus dem Tankstellenbetrieb gespeisten Bankkredit finanziert worden seien. Die Beschwerdeführerin habe auf eigene Rechnung und eigenes Risiko gearbeitet (S. 10 oben). Das Obergericht hält auch dafür, dass die Beschwerdeführerin kein Arbeitsverhältnis habe eingehen wollen, ergebe sich auch aus ihrer eigenen Darstellung, sei doch aus ihrer Sicht der Zweck des Vertrags, "durch harte Arbeit, wirtschaftlichen Spielraum und optimale Unterstützung durch die Beklagte, einen der Leistung entsprechenden Gewinn zu generieren" (OG act. 55 S. 32 unten; Beschluss S. 20).

- 9 - Was die geschuldete Arbeitsleistung anbetreffe, stellt das Obergericht fest, dass sich die Beschwerdeführerin verpflichtet habe, ihre Tätigkeit als Tankstellenhalterin hauptberuflich auszuüben, wie dies bei Tankstellenverträgen üblich sein könne. Beim Franchising sei die geschäftsleitende Funktion in der Regel, wenn nichts anderes vereinbart worden sei, persönlich auszuüben. Auch wenn der persönliche Einsatz der Beschwerdeführerin zumindest in Form von Präsenz im Vordergrund gestanden sei, habe sie keine vorgeschriebenen festen Arbeitszeiten einzuhalten gehabt und habe auch keine Ferienmeldungen machen müssen. Die Beschwerdeführerin habe auch keine Vorgesetzten gehabt. Innerhalb der - im Interesse einer einheitlichen Organisation der X-Tankstellen - vorgeschriebenen Öffnungszeiten sei es mithin im Belieben der Beschwerdeführerin gestanden, wann sie jeweils persönlich anwesend und in welchem Umfang sie arbeitstätig habe sein wollen. Zudem sei sie berechtigt und verpflichtet gewesen, auf eigene Rechnung Hilfspersonen zur Führung der Station anzustellen. Die Beschwerdeführerin habe selbst über ihr Personal verfügt und dieses auf eigene Rechnung eingestellt. Sie habe über die Personenanzahl und Entlöhnung entschieden (Beschluss S. 13). Das Obergericht hat ebenfalls die Einbindung der Beschwerdeführerin in das Vertriebskonzept der Beschwerdegegnerin (persönliche Kundenbetreuung, Einhaltung der X Service-, Erscheinungs- und Führungsstandards) und die teilweise Weisungsgebundenheit (Abnahme- und Lieferantenverpflichtungen, Grundsätze für den Verkauf und die Präsentation, Öffnungszeiten, Weiterbildung, usw.) beachtet (Beschluss S. 15 f.). Es hält dafür, anders als die Beschwerdeführerin anzunehmen scheine, führe die dem Franchisevertrag immanente Übernahme einer umfassenden Vertriebsorganisation zu einer straffen Organisation der Zusammenarbeit und sei mit der Verpflichtung des Franchisenehmers verbunden, sein Unternehmen mehr oder weniger strikt nach der Vorgabe des Franchisegebers einzurichten und zu führen. Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin Einfluss auf die Gestaltung der Station genommen habe, Weisungen hinsichtlich des Betriebs erteilt habe, indem sie insbesondere deren Öffnungszeiten und das Verkaufsangebot sowie dessen Präsentation vorgeschrieben habe, die Budgetplanung vorgenommen und Standards hinsichtlich der Rechnungsführung formuliert habe sowie von der Beschwerdeführerin Präsenz in der Station erwartet habe, sei

- 10 dem Franchisevertrag bzw. Tankstellenvertrag jedenfalls nicht fremd und mache das konkrete Vertragsverhältnis nicht zum Arbeitsvertrag (S. 16 f.). Stehe es fest, dass es beim Abschluss des Vertrags auch der Wille des Franchisenehmers gewesen sei, unter Wahrung seiner formellen Selbständigkeit am Vertriebssystem des Franchisegebers teilzunehmen, sei der konkrete Vertrag vor diesem Hintergrund auszulegen und es könnten Eingriffe in die unternehmerische Freiheit des Franchisenehmers nur mit Zurückhaltung im Sinne eines für den Arbeitsvertrags typischen Subordinationsverhältnisses interpretiert werden. Zusammenfassend sei aufgrund einer Würdigung des Gesamtbildes das vorliegende Vertragsverhältnis nicht als Arbeitsvertrag zu qualifizieren, womit die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts entfalle (Beschluss S. 21 Mitte). 4. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Erwägungen des Obergerichts nicht auseinander. Sie zeigt insbesondere nicht auf, welche konkreten tatsächlichen Annahmen des Obergerichts, welche seiner rechtlichen Würdigung des Vertragsverhältnisses zugrunde liegen, willkürlich sein sollen und inwiefern die Durchführung eines Beweisverfahrens geeignet sein soll, in tatsächlicher Hinsicht neue Erkenntnisse zu verschaffen, welche die rechtliche Würdigung des Obergerichts, dass kein Arbeitsverhältnis vorliege, in Frage zu stellen vermögen. Die Rüge, das Obergericht habe sich lediglich auf die von den Parteien eingereichten Urkunden gestützt und keine Zeugen einvernommen bzw. keinen Beweisauflagebeschluss erlassen, ist reichlich pauschal und jedenfalls nicht in einer einen Nichtigkeitsgrund nachweisenden Art begründet. Die Beschwerdeführerin zeigt auch nicht auf, inwiefern das Obergericht eine (unzulässige) antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen habe. Das Obergericht zeigt überzeugend und unter Hinweis auf einschlägige Literatur auf, dass die von der Beschwerdeführerin als Indiz für ein arbeitsrechtliches Subordinationsverhältnis genannte Weisungsbefugnis auch für ein Franchiseverhältnis typisch ist. Auch dem hält die Beschwerdeführerin nichts Substantiiertes entgegen. Die Würdigung des Vertragsverhältnisses durch das Obergericht als Franchiseverhältnis, jedenfalls nicht als Arbeitsverhältnis, und damit auch die Verneinung der sachlichen Zuständigkeit des Arbeitsgerichts zur Beurteilung des vorlie-

- 11 genden Rechtsstreits sind nicht zu beanstanden. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann, abzuweisen. III. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das vorliegende Kassationsverfahren kosten- und entschädigungspflichtig (§ 64 Abs. 2 ZPO, § 68 Abs. 1 ZPO). Das Gericht beschliesst: Kapitel 1 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Kapitel 2 Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 297.-- Schreibgebühren, Fr. 152.-- Zustellgebühren und Porti. Kapitel 3 Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Kapitel 4 Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 7'000.-- (inkl. MWSt.) zu entrichten. Kapitel 5 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, das Arbeitsgericht Zürich (1. Abteilung) und das Schweizerische Bundesgericht, je gegen Empfangsschein. ______________________________________

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