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Zürich Kassationsgericht 27.04.2005 AA050026

27 avril 2005·Deutsch·Zurich·Kassationsgericht·PDF·4,011 mots·~20 min·2

Résumé

Grundzüge des Beschwerdeverfahrens, Beschwer als Rechtsmittelvoraussetzung

Texte intégral

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA050026/U/mb Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Hans Michael Riemer, Dieter Zobl, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Rudolf Ottomann sowie der Sekretär Markus Nietlispach Zirkulationsbeschluss vom 27. April 2005 in Sachen X., Beklagter, Rekurrent und Beschwerdeführer gegen Y., Klägerin, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt _______ betreffend Eheschutzmassnahmen Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. Januar 2005 (LP040171/U)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1.a) Mit Eingabe vom 21. April 2004 stellte die Beschwerdegegnerin (Klägerin und Rekursgegnerin) beim Einzelrichter im summarischen Verfahren (Eheschutz) des Bezirkes A. (Erstinstanz) ein Begehren um (superprovisorischen) Erlass einer richterlichen Verfügungsbeschränkung im Sinne von Art. 178 ZGB bezüglich der im Grundbuch auf den Namen des Beschwerdeführers (Beklagter und Rekurrent) eingetragenen Wohnliegenschaft _____strasse 00 in B. (ER act. 1), welchem der Einzelrichter gleichentags mit Verfügung im Sinne von § 110 Abs. 2 ZPO, d.h. ohne vorgängige Anhörung des Beschwerdeführers, entsprach (ER act. 5). Nachdem der Beschwerdeführer hiegegen fristwahrend Einsprache erhoben hatte (ER act. 10), zog die Beschwerdegegnerin ihr Begehren um superprovisorischen Rechtsschutz mit Eingabe vom 1. Juli 2004 zurück (ER act. 12). In der Folge schrieb der Einzelrichter das Begehren um Erlass einer superprovisorischen Massnahme unter dem 5. Juli 2004 als durch Rückzug erledigt ab, und er wies das Grundbuchamt C. an, die (gestützt auf die superprovisorische Anordnung) am 23. April 2004 angemerkte Verfügungsbeschränkung im Grundbuch zu löschen (ER act. 16). Sodann schrieb er, nachdem die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 17. November 2004 klargestellt hatte, dass sich ihr am 1. Juli 2004 erklärter Rückzug auf das Begehren um Erlass einer Verfügungsbeschränkung als Ganzes beziehe (ER act. 19), das Eheschutzverfahren (nach Art. 178 ZGB) mit Verfügung vom 19. November 2004 unter vereinbarungsgemässer Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen (vgl. ER act. 12 und 15) als durch Rückzug des Begehrens erledigt ab (ER act. 20 = OG act. 3). b) Gegen den erstinstanzlichen Erledigungsentscheid liess der Beschwerdeführer seinen (damaligen) Rechtsvertreter mit Eingabe vom 3. Dezember 2004 Rekurs mit dem Antrag erheben, die Unangemessenheit der superprovisorischen Kanzleisperre materiell zu überprüfen und die Kosten- und Entschädigungsfolgen entsprechend dem Ergebnis dieser Prüfung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zu regeln. Gleichzeitig teilte der beklagtische Rechtsvertreter dem Obergericht mit, dass er den Beschwerdeführer nicht mehr vertrete, und er ersuchte darum,

- 3 diesem persönlich eine Fristerstreckung zur präzisen Formulierung der Rekursanträge und deren Begründung zu gewähren (OG act. 2). Mit Schreiben vom 6. Dezember 2004 wurde dem Beschwerdeführer noch vor Eröffnung eines formellen Rekursverfahrens erläutert, dass der Rekurs als aussichtslos erscheine, und es wurde ihm angeboten, das obergerichtliche Verfahren formlos und ohne Kostenfolgen zu erledigen, sollte er den Rekurs innert zehn Tagen zurückziehen (OG act. 5). Daraufhin teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, dass er den Rekurs nicht zurückziehen könne, und er ersuchte um eine Fristverlängerung bis zum 31. Januar 2005 (OG act. 6). Hierauf wurde ihm unter dem 20. Dezember 2004 "im Sinne eines letzten Entgegenkommens" eine nochmalige Frist von fünf Tagen gewährt, um dem Gericht mitzuteilen, ob er am Rekurs festhalte oder ihn zurückziehen wolle (OG act. 8). Am 22. Dezember 2004 erklärte sich der Beschwerdeführer schliesslich damit einverstanden, dass ein formelles Rekursverfahren eröffnet werde (vgl. OG act. 9). Aldann wurde dem Beschwerdeführer mit zweitinstanzlicher Präsidialverfügung vom 23. Dezember 2004 im Sinne des von seinem Rechtsvertreter ursprünglich gestellten Antrags in Anwendung von § 276 Abs. 2 ZPO eine einmalige Frist von zehn Tagen angesetzt, um die Rekursanträge zu präzisieren und zu begründen (OG act. 10). Unter Beilage eines ärztlichen Zeugnisses, welches ihm eine vom 4. bis 16. Januar 2005 dauernde Arbeitsunfähigkeit bescheinigte (OG act. 15), ersuchte der Beschwerdeführer noch innert dieser Frist um deren Erstrekkung (OG act. 14). Trotz des Umstands, dass schon die Fristansetzung vom 23. Dezember 2004 "einmalig" verfügt worden war, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Januar 2005 eine nochmalige Erstreckung bis zum 24. Januar 2005 gewährt; diese war ausdrücklich als einmalige Notfrist bezeichnet und mit dem zusätzlichen Hinweis versehen, dass eine weitere Fristerstreckung ausgeschlossen sei (OG act. 14). Ungeachtet dessen ersuchte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Januar 2005 abermals um eine "grosszügige" Fristverlängerung, wobei er zur Begründung verschiedene Tätigkeiten auflistete, die ihn an der Abfassung der geforderten Rechtsschrift gehindert hätten (OG act. 16). Gleichwohl formulierte er

- 4 mit Schriftsatz vom 24. Januar 2005 (unter Hinweis darauf, dass die ihm zur Verfügung stehende Zeit nicht für eine detaillierte Begründung ausreiche) seine Rekursanträge, und er nahm Stellung zum klägerischen Eheschutzbegehren vom 21. April 2004 (OG act. 18). Dabei beantragte er im Einzelnen, dass das Gericht den Wahrheitsgehalt des angehobenen Befehlsverfahrens (gemeint: Eheschutzverfahrens) bestimme, neu über die Kanzeisperre befinde, die Schuldigen zur Rechenschaft ziehe und die durch das Verfahren verursachten Kosten den Schuldigen belaste (OG act. 18 S. 4). Schliesslich reichte der Beschwerdeführer unter dem 25. Januar 2005 (Poststempel vom 26. Januar 2005) eine "Fortsetzung" seiner Eingabe vom 24. Januar 2005 ein (OG act. 20). Mit Beschluss vom 31. Januar 2005 wies die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Vorinstanz) sowohl das Gesuch des Beschwerdeführers um Erstreckung der Notfrist zur Präzisierung und Begründung der Rekursanträge wie auch dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. OG act. 11) ab, und sie trat (ohne Weiterungen im Sinne von § 277 ZPO) auf den Rekurs nicht ein (OG act. 22 = KG act. 2). c) Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 9. Februar 2005 zugestellten (OG act. 23/2) vorinstanzlichen Rekursentscheid, dessen Beschwerdefähigkeit ohne weiteres zu bejahen ist (vgl. § 281 ZPO und Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 10 zu § 281 ZPO; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 5; s.a. Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 62), richtet sich die vorliegende, fristwahrend (vgl. § 287 ZPO) eingegangene Nichtigkeitsbeschwerde vom 1. März 2005 (KG act. 1). Darin beantragt der Beschwerdeführer, die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 21. April 2004 "endlich durch eine gerichtliche Instanz zu überprüfen", "entsprechend dem Resultat der eingehenden Überprüfung ... die Verfügung des Bezirksgerichtes A. und de[n] Beschluss des Obergerichtes des Kantons Zürich zu korrigieren" und "ebenfalls entsprechend dem Resultat der Überprüfung ... die Kosten neu aufzuteilen" (KG act. 1 S. 2; s.a. KG act. 3/1 S. 7 unten).

- 5 d) Wie die nachstehenden Erwägungen (insbes. Erw. 4-5) zeigen, erweist sich die Beschwerde sofort als unbegründet, soweit sie den formellen Anforderungen an die Begründung einer solchen überhaupt genügt. Deshalb kann – nach bereits erfolgtem Beizug der vorinstanzlichen Akten (vgl. KG act. 4 und 7) – von Weiterungen im Sinne von § 289 ZPO abgesehen werden. Auch ist dem Beschwerdeführer für das Kassationsverfahren keine Kaution aufzuerlegen (vgl. § 75 Abs. 2 ZPO). 2.a) Aus denselben, sogleich darzulegenden Gründen muss die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos im Sinne von § 84 Abs. 1 ZPO und Art. 29 Abs. 3 BV (bzw. der aus Art. 4 aBV abgeleiteten Grundsätze) betrachtet werden (vgl. dazu Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 21a zu § 84 ZPO; BGE 129 I 135 f.; 128 I 236; 125 II 275 m.w.Hinw.; ZR 101 Nr. 14, Erw. 3; 69 Nr. 29; s.a. RB 1997 Nr. 76; ZR 98 Nr. 12). Damit fehlt es an einer der beiden (kumulativen) Grundvoraussetzungen für die Gewährung des prozessualen Armenrechts. Sollte sich das vom Beschwerdeführer vor Vorinstanz gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (vgl. OG act. 11) sinngemäss auch auf das vorliegende Kassationsverfahren beziehen (wofür in der Beschwerdeschrift allerdings keine Anhaltspunkte bestehen), könnte ihm deshalb – unabhängig von der finanziellen Situation des Beschwerdeführers – nicht entsprochen werden. b) Falls überhaupt als solches aufzufassen, wäre auch das prozessuale Gesuch des Beschwerdeführers um Erstreckung der Frist zur vollständigen Begründung der Beschwerde (KG act. 3/1 S. 6) abzuweisen, handelt es sich bei der in § 287 ZPO statuierten dreissigtägigen Frist zur Einreichung der Beschwerdeschrift (wie bei anderen Rechtsmittelfristen) doch um eine gesetzliche Frist, welche – von hier nicht vorliegenden (und auch nicht geltend gemachten) engen Ausnahmen abgesehen – nicht erstreckt werden kann (§ 189 GVG; Hauser/ Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 1 und 4 zu § 189 GVG). 3. Die Vorinstanz führte in ihren Erwägungen zunächst aus, dass dem Beschwerdeführer mit der am 11. Januar 2005 als Notfrist bis zum 24. Januar 2005

- 6 gewährten Fristerstreckung ein Zeitraum für die Einreichung der Rekursschrift zur Verfügung gestanden habe, der das Sechsfache der gesetzlich vorgesehenen Rekursfrist (zehn Tage; vgl. § 276 Abs. 1 und 2 ZPO) betrage. Schon von daher könne keine Rede davon sein, dass ihm nicht genügend Zeit zur Ausarbeitung der Rekursschrift zur Verfügung gestanden hätte (KG act. 2 S. 4 f., Erw. II/1). Hinsichtlich des Fristerstreckungsgesuchs vom 22. Januar 2005 erwog die Vorinstanz sodann unter Hinweis auf § 195 Abs. 1 GVG, dass selbst eine Erstrekkung von "letztmals", "einmalig" oder "nicht mehr erstreckbar" angesetzten Fristen nicht schlechthin ausgeschlossen sei. Dafür seien allerdings schwerwiegende Gründe, veränderte Verhältnisse oder allenfalls die Zustimmung der Gegenpartei erforderlich. Im vorliegenden Fall sei dem Beschwerdeführer und seinen Fristerstreckungsgesuchen aussergewöhnlich nachsichtig begegnet und insbesondere auch die an sich "einmalig" angesetzte Frist zur Präzisierung und Begründung der Rekursanträge abermals bis zum 24. Januar 2005 erstreckt worden. Diese Notfristansetzung sei dann mit dem ausdrücklichen Hinweis erfolgt, dass eine weitere Fristerstreckung ausgeschlossen sei. Vor diesem Hintergrund habe der Beschwerdeführer, dessen offenbar krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkleit gemäss eingereichtem Arztzeugnis am 16. Januar 2005 weggefallen sei, nicht ernsthaft davon ausgehen können, dass ihm gestützt auf sein Gesuch vom 22. Januar 2005 die letzte Notfrist nochmals erstreckt werde – zumal er weder veränderte Verhältnisse dartue noch die von ihm angeführten Gründe derart schwerwiegend wären, dass sie die Erstreckung einer nicht mehr erstreckbaren Notfrist zu rechtfertigen vermöchten. Der Beschwerdeführer habe vielmehr gewusst, dass die Notfrist vordringlich zu wahren gewesen sei, und es habe ihm angesichts dessen möglich sein müssen, die Rekursschrift trotz der von ihm genannten Umstände fristgerecht einzureichen; dies umso mehr, als das für die beiden letzten Tage der Frist (23. und 24. Januar 2005) statt eines konkreten Hinderungsgrundes angegebene "usw." zur Begründung eines Erstreckungsgesuchs selbstverständlich nicht ausreiche. Deshalb sei das abermalige Fristerstreckungsgesuch abzuweisen, ohne dass nochmals eine Nachfrist anzusetzen sei. Das wiederum habe zur Folge, dass die am 26. Januar 2005 zur Post gegebene "Fortsetzung" der Eingabe vom 24. Januar 2005 erst nach Fristablauf eingereicht worden und damit als

- 7 verspätet zu betrachten sei, weshalb einzig auf die Eingabe vom 24. Januar 2005 abzustellen sei (KG act. 2 S. 5 f., Erw. II/2-3). In der Sache selbst führte die Vorinstanz aus, dass die Beschwerdegegnerin mit dem Rückzug ihres Eheschutzbegehrens das Ende des Prozesses herbeigeführt und die Angelegenheit einer materiellen richterlichen Überprüfung entzogen habe. Daher sei es nicht mehr möglich, im Rekursverfahren – den Rekursanträgen des Beschwerdeführers entsprechend – über die "Unangemessenheit" oder die "Wahrheit" der von der Erstinstanz superprovisorisch angeordneten Verfügungssperre zu befinden. Solches sei theoretisch einzig dann denkar, wenn die Beschwerdegegnerin ihre Rückzugserklärung erfolgreich anfechten würde (was indessen nicht geschah). Der Beschwerdeführer sei demgegenüber – und auch dies stehe einem Eintreten auf den Rekurs entgegen – zu dessen Ergreifung gar nicht legitimiert, weil ihm hiefür die notwendige Beschwer fehle: Soweit die Erstinstanz das Verfahren als durch Rückzug des Begehrens abgeschrieben habe, gelte der Beschwerdeführer als vollumfänglich obsiegende Partei, weshalb ihm diesbezüglich das rechtliche Interesse an einer Anfechtung fehle; auch soweit sich der Rekurs auf die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens beziehen sollte, sei der Beschwerdeführer nicht beschwert, weil in diesem Punkt dem gemeinsamen Antrag beider Parteien entsprochen worden sei. Dass die entsprechende Vereinbarung, welcher der beklagtische Rechtsvertreter in dem Beschwerdeführer anrechenbarer Weise zugestimmt habe, zivilrechtlich unwirksam sei, tue der Beschwerdeführer schliesslich nicht dar. Auf den Rekurs bzw. auf die vom Beschwerdeführer und seinem (damaligen) Rechtsvertreter gestellten Rechtsmittelanträge sei deshalb mangels des für die Erhebung des Rekurses erforderlichen rechtlichen Interesses nicht einzutreten. Überdies gehe es ohnehin nicht an, im Rekursverfahren über die materielle Begründetheit der klägerischen Begehren zu befinden, nachdem die Beschwerdegegnerin dieselben zurückgezogen habe und die Erstinstanz deshalb keine materielle Prüfung des Rechtsstreits mehr habe vornehmen können (KG act. 2 S. 6 f., Erw. II/4-5).

- 8 - In der Erwägung, dass sich der Rekurs als aussichtslos erweise, wies die Vorinstanz schliesslich auch das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Rekursverfahren ab (KG act. 2 S. 7, Erw. II/6). 4.a) Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer gestellten (Rechtsmittel-)Anträge ist vorweg festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Beschwerde und einziges Anfechtungsobjekt im vorliegenden Kassationsverfahren der vorinstanzliche Beschluss vom 31. Januar 2005 (KG act. 2) bildet (vgl. § 69a GVG i.V.m. § 281 ZPO). Soweit sich die Beschwerde gegen andere Entscheide, insbesondere die erstinstanzliche Abschreibungsverfügung richtet und der Beschwerdeführer die Aufhebung weiterer Entscheide verlangt (so KG act. 1 S. 2 [Ziff. 2 und unten]), erweist sie sich daher als unzulässig. Insoweit kann von vornherein nicht auf sie eingetreten werden. b) Angesichts der inhaltlichen Ausgestaltung seiner Beschwerde ist der Beschwerdeführer sodann auf die besondere Natur des Kassationsverfahrens hinzuweisen. Dieses stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter dar. Zu prüfen ist vielmehr (allein), ob der angefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leidet. Dabei muss der Nichtigkeitskläger den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO); gemäss § 290 ZPO werden lediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft (sog. Rügeprinzip). Um diesen ihm obliegenden Nachweis zu erbringen, hat er sich konkret mit dem angefochtenen (hier: obergerichtlichen Rekurs-)Entscheid bzw. den darin enthaltenen, den Entscheid tragenden Erwägungen auseinander zu setzen. Die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügt hiefür ebenso wenig wie eine "globale" Beschwerdeerhebung (vgl. KG act. 1 S. 3 oben). Vielmehr sind in der Beschwerdebegründung insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids genau zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des

- 9 geltend gemachten (oder gar eines anderen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (einlässlich zum Ganzen von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.; Spühler/Vock, a.a.O., S. 56 f., 72 f.; s.a. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288 ZPO; ZR 81 Nr. 88). Aus dem Wesen der Nichtigkeitsbeschwerde folgt, dass neue tatsächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes bezwecken, über welchen der erkennende Richter zu entscheiden hatte, im Beschwerdeverfahren nicht zulässig sind; das gilt selbst dann, wenn die Voraussetzungen von § 115 ZPO erfüllt wären (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4a zu § 288 ZPO [und N 7b zu § 115 ZPO]; Spühler/Vock, a.a.O., S. 75; Walder-Richli, Zivilprozessrecht, 4. A., Zürich 1996, § 39 Rz 65; ZR 76 Nr. 26; RB 1996 Nr. 121). Demzufolge besteht im vorliegenden Kassationsverfahren von vornherein kein Raum für die vom Beschwerdeführer angeregten bzw. beantragten Zeugenbefragungen (vgl. KG act. 1 S. 2 [Ziff. 1 a.E.] und KG act. 3/1 S. 1 [unten], 4 [oben], 5 [oben] und 6 [Mitte]) und erstmals vor Kassationsgericht offerierte oder beigebrachte neue Unterlagen. 5.a) Von vereinzelten Ausnahmen abgesehen (vgl. dazu nachstehende Erw. 5/b-c),vermag die vorliegende Beschwerde (KG act. 1) den eben skizzierten, zumindest in ihren wesentlichen Grundzügen auch von einer rechtsunkundigen Partei zu beachtenden gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde nicht zu genügen. So lassen die Ausführungen des Beschwerdeführers in inhaltlicher Hinsicht jedwelche auch nur entfernte Bezugnahme auf die entscheidrelevanten Erwägungen im angefochtenen (Rekurs- )Entscheid (KG act. 2 S. 4 ff., Erw. II-III) vermissen; von einer eigentlichen argumentativen Auseinandersetzung mit der von der Vorinstanz gegebenen Begründung für das Nichteintreten auf den Rekurs (fehlende Beschwer des Beschwerdeführers) sowie für die – ebenfalls angefochtene (vgl. KG act. 1 S. 3 unten) – Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und die zweitinstanzliche Kostenauflage kann erst recht keine Rede sein. Ebenso wenig zeigt der Beschwerdeführer auch nur ansatzweise auf, dass und inwiefern der angefochtene obergerichtliche Beschluss zu seinem Nachteil mit einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO behaftet sei; dazu verliert er kein Wort.

- 10 - Statt dessen beschränkt sich der Beschwerdeführer – insbesondere auch in seinem der Beschwerde beigelegten, als Bestandteil derselben zu betrachtenden Schriftsatz "Für das Kassationsgericht des Kantons Zürich" (KG act. 3/1) – im Wesentlichen darauf, seinen Antrag um gerichtliche Prüfung der superprovisorisch angeordneten (und mittlerweile wieder aufgehobenen) Kanzleisperre zu wiederholen und – im Sinne einer eigentlichen Klageantwort – einlässlich zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 21. April 2004 (ER act. 1), mit welcher der Erlass der Verfügungsbeschränkung beantragt worden war, Stellung zu nehmen und die superprovisorische Anordnung der Kanzleisperre durch die Erstinstanz zu kritisieren (s.a. KG act. 1 S. 2). Da die mit diesen Ausführungen sinngemäss in Abrede gestellte materiellrechtliche Begründetheit der Klage bzw. die Rechtmässigkeit der strittigen Verfügungsbeschränkung (zufolge Rückzugs des Klagebegehrens) indessen weder Thema der erstinstanzlichen Erledigungsverfügung sein konnte noch Gegenstand des Rekursverfahrens resp. des in dessen Rahmen ergangenen und mit vorliegender Beschwerde angefochtenen, auf prozessualen Gründen (fehlende Beschwer des Rechtsmittelklägers) beruhenden obergerichtlichen Erledigungsentscheids bildete, gehen diese Ausführungen von vornherein an der Sache vorbei. Entsprechend lässt sich damit auch kein Nichtigkeitsgrund (hinsichtlich des Rekursentscheids) nachweisen. b) Im Sinne einer (einzigen) konkreten, auf die vorinstanzlichen Erwägungen bezogenen Rüge macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht seinem am 22. Januar 2005 gestellten Gesuch um Erstreckung der Frist zur Stellung und Begründung der Rekursanträge nicht entsprochen. Dabei habe sie verschiedene von ihm genannte Erstreckungsgründe (mögliche Empfangstermine für die eingeschriebene Post, notfallmässige Zahnabszess-Behandlung) nicht berücksichtigt und es unterlassen, die von ihm hiefür anerbotenen Bestätigungen einzufordern (KG act. 1 S. 3). aa) Gemäss § 281 ZPO kann gegen einen (beschwerdefähigen) Entscheid Nichtigkeitsbeschwerde erhoben werden, wenn geltend gemacht wird, er beruhe "zum Nachteil des Nichtigkeitsklägers" auf einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von Ziffer 1-3 dieser Vorschrift; der Nichtigkeitskläger muss durch den angefochtenen

- 11 - Entscheid also beschwert sein (dazu Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 13 zu § 281 ZPO; von Rechenberg, a.a.O., S. 23 ff.). Andernfalls besteht kein genügendes Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung des Rechtsmittels (s.a. § 51 Abs. 2 ZPO; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 8 zu § 51 ZPO; Walder-Richli, a.a.O., § 39 Rz 17; Walder, Prozesserledigung ohne Anspruchsprüfung, Zürich 1966, S. 83 f.). Das (allfällige) Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes allein führt somit noch nicht zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vielmehr muss sich jener im Ergebnis zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgewirkt haben bzw. für diesen eine Belastung darstellen. Beim Erfordernis der nachteiligen Auswirkungen bzw. der Erheblichkeit des gerügten Mangels (sog. Beschwer) handelt es sich um eine Rechtsmittelvoraussetzung, deren Vorliegen im Zusammenhang mit der Eintretensfrage von Amtes wegen zu prüfen ist (ZR 84 Nr. 138; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 16 zu § 108 ZPO). Dabei obliegt es dem Rechtsmittelkläger (Beschwerdeführer), seine Beschwer in den Rechtsmittelanträgen geltend zu machen und im Zweifelsfall hinreichend schlüssig darzutun und nötigenfalls auch nachzuweisen, dass sich der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund zu seinem Nachteil ausgewirkt hat (vgl. Frank/ Sträuli/Messmer, a.a.O., N 8 zu § 51 ZPO und N 16 zu § 108 ZPO; zum Ganzen auch ZR 103 Nr. 24, Erw. III/2.1/b/aa). bb) Die Vorinstanz ist deshalb nicht auf den Rekurs eingetreten, weil der Beschwerdeführer weder durch den erstinstanzlichen Abschreibungsentscheid als solchen noch durch dessen Nebenfolgenregelung beschwert sei. Vor dem Hintergrund dieser (unangefochten gebliebenen und vom Kassationsgericht deshalb nicht auf ihre Richtigkeit zu überprüfenden) Erwägungen ist nicht ersichtlich und in der Beschwerdeschrift auch mit keinem Wort dargetan, inwiefern sich die Abweisung des Fristerstreckungsgesuchs vom 22. Januar 2005 zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgewirkt haben könnte, vermöchte doch auch eine (bei Bewilligung der beantragten Fristerstreckung mögliche) Ergänzung der Rekursbegründung nichts an der (im Übrigen zutreffenden) Auffassung zu ändern, dass der Beschwerdeführer durch den erstinstanzlichen Abschreibungsentscheid nicht be-

- 12 schwert und auf den Rekurs demzufolge nicht einzutreten ist (§ 51 Abs. 2 ZPO). Damit fehIt es dem Beschwerdeführer hinsichtlich des Einwands unrechtmässiger Nichtgewährung einer weiteren Fristerstreckung aber an der notwendigen Beschwer, weshalb diesbezüglich nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann. cc) Nur nebenbei sei angemerkt, dass der in der Beschwerdeschrift als unberücksichtigt gerügte Erstreckungsgrund der dringenden Zahnbehandlung beim vorinstanzlichen Entscheid über die Fristerstreckung durchaus geprüft wurde. So hat die Vorinstanz ausdrücklich festgehalten, dass gemäss dem eingereichten Arztzeugnis (OG act. 15) die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers am 16. Januar 2005 weggefallen sei (KG act. 2 S. 5 unten). Diese Feststellung bezieht sich selbstredend auch auf den Entschuldigungsgrund der notfallmässigen Zahnabszess-Behandlung, nachdem der Beschwerdeführer selber angegeben hat, dass diese "während ... [seiner] gemeldeten Krankheit" (d.h. in der Zeit zwischen dem 4. und 16. Januar 2005; s. OG act. 15) erfolgt sei (OG act. 16). Angesichts dieser zeitlichen Angabe bestand für die Vorinstanz auch kein Anlass zur Einholung weiterer (ärztlicher) Bestätigungen. Der Einwand, wonach die als Hinderungsgrund geltend gemachte Zahnbehandlung bei der Entscheidfindung unberücksichtigt geblieben sei, wäre somit unbegründet. Und was die (behaupteterweise ebenfalls nicht berücksichtigten) "möglichen Empfangstermine/Abholtermine der eingeschriebenen Post" betrifft (deren Relevanz für eine Fristerstreckung im Übrigen nur schwer nachvollziehbar ist), legt der Beschwerdeführer nicht näher dar, dass und wo (Aktenstelle) er sich vor Vorinstanz auf dieselben berufen hat, weshalb die Beschwerde insoweit auch mangels hinreichender Substanziierung von der Hand zu weisen wäre (§ 288 ZPO und vorne, Erw. 4/b). c) Sollte der Beschwerdeführer mit dem weiteren Einwand, nie einer aussergerichtlichen Einigung zugestimmt zu haben (KG act. 1 S. 2 unten; s.a. KG act. 3/1 S. 7), sinngemäss rügen, entgegen vorinstanzlicher Ansicht entspreche die erstinstanzliche Nebenfolgenregelung nicht dem gemeinsamen Antrag der Parteien, weshalb er diesbezüglich durchaus beschwert sei und zumindest in diesem

- 13 - Punkt auf seinen Rekurs hätte eingetreten werden müssen, wäre sein Standpunkt offensichtlich unbegründet. So geht aus den Akten hervor, dass der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vgl. ER act. 9 = ER act. 11) "namens und im Auftrag" desselben ausdrücklich der hälftigen Auferlegung der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und dem gegenseitigen Verzicht auf Parteientschädigungen zugestimmt hat (ER act. 15 S. 2). Diese Zustimmung seines (in direkter Stellvertretung handelnden) Rechtsvertreters ist dem Beschwerdeführer anzurechnen und – dem Wesen vertretungsweisen Handelns durch einen (direkten) Stellvertreter entsprechend – für Letzteren bindend (vgl. Art. 32 Abs. 1 OR und § 35 ZPO). Damit wäre der Rüge das Fundament entzogen. d) Zusammenfassend bleibt somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht nachzuweisen vermag, dass der vorinstanzliche (Nichteintretens-)Entscheid vom 31. Januar 2005 zu seinem Nachteil mit einem Nichtigkeitsgrund behaftet ist. Demzufolge ist die Beschwerde, die sich letztlich in rein appellatorischer und als solcher unzulässiger Kritik am vorinstanzlichen Beschluss bzw. am Ausgang des zweitinstanzlichen Verfahrens (Nichteintreten auf den Rekurs) erschöpft, abzuweisen, soweit unter den Gesichtspunkten von § 51 Abs. 2 ZPO und § 288 ZPO überhaupt auf sie eingetreten werden kann. e) Bloss ergänzend sei angemerkt, dass angesichts der in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (KG act. 2 S. 4 ff.), auf welche zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen im Sinne von § 161 GVG verwiesen werden kann, auch in materieller Hinsicht nicht ersichtlich ist, dass und inwiefern der vorinstanzliche Erledigungsbeschluss an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leiden sollte. 6. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung der auch im Rechtsmittelverfahren geltenden allgemeinen Regel (§ 64 Abs. 2 ZPO) dem mit seinen (Rechtsmittel-)Anträgen unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da der Beschwerdegegnerin vor Kassationsgericht keine entschädigungspflichtigen Kosten und Umtriebe (im Sinne von § 68 Abs. 1 ZPO)

- 14 entstanden sind, fällt die Zusprechung einer Prozessentschädigung ausser Betracht. 7. Mit Blick auf sein Ersuchen um Zusendung bestimmter Beilagen zur Klageschrift (KG act. 3/1 S. 7; s.a. KG act. 1 S. 4 oben) ist der Beschwerdeführer schliesslich darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht, in Ausübung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör jederzeit Einsicht in die Akten und damit auch in die von ihm genannten Beilagen zur klägerischen Eingabe vom 21. April 2004 (Massnahmebegehren) zu nehmen. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf (kostenlose) Zusendung von Kopien besteht jedoch nicht (vgl. § 56 Abs. 2 ZPO; s.a. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 19 zu § 56 ZPO). Das Gericht beschliesst: 1. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 400.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 405.-- Schreibgebühren, Fr. 76.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Für das Kassationsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und den Einzelrichter im summarischen Verfahren (Eheschutz) am Bezirksgericht A. (ad EE040097), je gegen Empfangsschein.

- 15 - ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

AA050026 — Zürich Kassationsgericht 27.04.2005 AA050026 — Swissrulings