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Zürich Kassationsgericht 23.03.2005 AA050002

23 mars 2005·Deutsch·Zurich·Kassationsgericht·PDF·2,956 mots·~15 min·2

Résumé

Wohnungs- und Hausratzuteilung im Rahmen von Eheschutzmassnahmen

Texte intégral

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA050002/U/mb Mitwirkende: die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Robert Karrer, Hans Michael Riemer, Dieter Zobl und Reinhard Oertli sowie die Sekretärin Margrit Scheuber Zirkulationsbeschluss vom 23. März 2005 in Sachen X., Klägerin, Rekursgegnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z. gegen Y., Beklagter, Rekurrent und Beschwerdegegner betreffend Eheschutz (Unterhaltsbeiträge, Benützung eheliche Wohnung) Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. Dezember 2004 (LP040129/U)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Am 22. Juli 2004 ging beim Einzelrichter des Bezirkes Zürich ein Eheschutzbegehren der Klägerin ein, mit welchem sie die Anordnung des Getrenntlebens und die Regelung der Nebenfolgen beantragte (ER act. 1). Mit Verfügung vom 30. August 2004 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, den Antrag der Klägerin auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses ab (Disp.-Ziff. 1), gewährte ihr die unentgeltliche Prozessführung und bestellte ihr einen unentgeltlichen Rechtsvertreter (Disp.-Ziff. 2). Weiter wurde der Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen bezüglich der Wohnung abgewiesen (Disp.-Ziff. 3), davon Vormerk genommen, dass die Parteien seit dem 14. August 2004 getrennt lebten (Disp.-Ziff. 4) und die eheliche Wohnung an der A.-Strasse 00 für die Dauer des Getrenntlebens der Klägerin zur alleinigen Benützung zugewiesen (Disp.-Ziff. 5). Der Beklagte wurde verpflichtet, der Klägerin monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'450.-- zu bezahlen (Disp.-Ziff. 6), sowie der Klägerin Unterlagen bezüglich der beruflichen Vorsorge und Kontoauszüge seiner Konten vorzulegen (Disp.-Ziff. 7). Sodann wurde die Gütertrennung per 21. Juli 2004 angeordnet (Disp.-Ziff. 8; ER act. 21). 2. Der Beklagte erhob gegen diese Verfügung Rekurs und beantragte, in Abänderung von Disp.-Ziff. 5 sei die eheliche Wohnung an der A.-Strasse 00 in Zürich ihm zur alleinigen Benützung zuzuteilen und in Abänderung von Disp.-Ziff. 6 sei er zu verpflichten, der Klägerin anstelle des Unterhaltsbeitrages direkt deren Wohnungskosten inkl. Nebenkosten in der Höhe von Fr. 1'600.-- im Monat zu bezahlen (OG act. 2). Mit Beschluss vom 14. Dezember 2004 hiess die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich den Rekurs gut, soweit es darauf eintrat und wies die eheliche Wohnung in Abänderung von Disp.-Ziff. 5 des erstinstanzlichen Entscheides für die Dauer des Getrenntlebens dem Beklagten zur alleinigen Benützung zu; die Klägerin wurde verpflichtet, die Wohnung bis zum 31.

- 3 - März 2005 zu verlassen und dem Beklagten sämtliche Haus- und Wohnungsschlüssel auszuhändigen (KG act. 2, Disp.-Ziff. 1.5). 3. Gegen diesen Entscheid erhob die Klägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) kantonale Nichtigkeitsbeschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Zuteilung der ehelichen Wohnung für die Dauer des Getrenntlebens an sich selbst (KG act. 1). Dem gleichzeitig gestellten Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Verfügung des Vizepräsidenten des Kassationsgerichts vom 18. Januar 2005 entsprochen (KG act. 7). Der Beklagte und Beschwerdegegner (künftig: Beschwerdegegner) beantragte mit seiner Beschwerdeantwort die Abweisung der Beschwerde (KG act. 9, S. 6). Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung (KG act. 10). II. 1. Die Beschwerdeführerin ficht mit ihrer Nichtigkeitsbeschwerde die von der Vorinstanz vorgenommene Wohnungszuteilung an den Beschwerdegegner im Rahmen des Eheschutzverfahrens an. Sie macht insbesondere geltend, die Vorinstanz habe Art. 176 ZGB und damit klares materielles Recht im Sinne von § 281 Ziff. 3 ZPO verletzt, sowie gegen Art. 9 BV verstossen, indem sie vorliegend das Kriterium des Nutzens an der Wohnung von jenem der Zumutbarkeit des Auszugs aus der Wohnung und der finanziellen Situation der Parteien getrennt und die beiden letzteren Kriterien überhaupt nicht berücksichtigt habe. Die Vorinstanz habe die Frage der Zumutbarkeit des Auszuges nicht in die Interessenabwägung zum Nutzen an der Wohnung einbezogen, was willkürlich sei, da doch der Nutzen an einer Wohnung zwangsläufig in der fehlenden Aussicht auf eine andere Unterkunft bestehe. Der Nutzen der Beschwerdeführerin, welche arbeitslos, Ausländerin mit Niederlassungsbewilligung C und mit mangelnden Deutschkenntnissen sei, und damit bei der Wohnungssuche einen erheblichen Nachteil aufweise, sei gegeben. Der Nutzen der Beschwerdeführerin an der Wohnung er-

- 4 gebe sich weiter auch aus dem allgemeinen Interesse an der Integration von Ausländern, da sie seit Jahren im Quartier lebe und die Wohnung nach ihrem Geschmack eingerichtet habe. Für sie als Ausländerin sei es ungleich schwieriger, sich in einem neuen Quartier zu integrieren. Auch diese Tatsache habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, weil sie dies unter dem Begriff der Zumutbarkeit des Auszuges subsumiert habe. Damit sei aber die nun mal gegebene Tatsache, dass die Beschwerdeführerin Ausländerin sei, willkürlich nicht berücksichtigt worden mit der verallgemeinernden Begründung, dann müsste eine Wohnung immer dem ausländischen Ehegatten zugeteilt werden. Ebenso willkürlich lasse die Vorinstanz auch die finanziellen Verhältnisse der Parteien ausser Acht mit der Begründung, dann müsste man immer der finanziell schwächeren Partei die Wohnung zuteilen (KG act. 1, S. 4 - 6). 2. Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid aus, gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB müsse der Eheschutzrichter unter anderem die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln. Um über die Zuteilung der Wohnung zu entscheiden, habe der Richter alle bestehenden Interessen der Parteien nach freiem Ermessen gegeneinander abzuwägen und die Liegenschaft jenem Ehegatten zuzuweisen, dem sie besser diene. Erst wenn nicht ausgemacht werden könne, wem die Liegenschaft den grösseren Nutzen bringe, habe derjenige auszuziehen, dem ein Auszug eher zumutbar sei (unter Hinweis auf BGE 120 II 1). Zur Ermittlung des grösseren Nutzens seien verschiedene Kriterien heranzuziehen, relevant sei vorweg, unter die Obhut welches Ehegatten Kinder gestellt würden und welchem Ehegatten die Liegenschaft aus beruflichen Gründen (Geschäftsausübung im Haus o.ä.) oder aus gesundheitlichen Gründen (Behinderung etc.) besser diene. Untergeordnete Zuteilungskriterien stellten ein allfälliges affektives Interesse (z.B. Vorfahren eines Ehegatten bewohnten schon die eheliche Wohnung oder sonstwie gefühlsmässige Verbundenheit) und die Geeignetheit für den Unterhalt der Liegenschaft dar, oder der Arbeitsort einer Partei liegt näher bei der Wohnung. Diesen untergeordneten Zuteilungskriterien komme entscheidende Bedeutung zu, wenn die Ehegatten keine Kinder hätten und keiner der Gatten aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen auf die eheliche Wohnung angewiesen sei (KG act. 2, Erw. III.1, S. 6 f.). Weiter führte die Vorinstanz aus, die erste Instanz habe

- 5 zutreffend festgestellt, weshalb der Gesichtspunkt des Bezuges zur Umgebung der ehelichen Wohnung insgesamt eher dafür spreche, diese dem Beschwerdegegner zur Benützung zuzuweisen; allerdings sei zu korrigieren, dass zwischen der ehelichen Wohnung und dem Arbeitsplatz des Beschwerdegegners nicht nur ein loser Zusammenhang bestehe, sondern es sei nicht in Zweifel zu ziehen, dass die Wohnung aktuell dem Beschwerdegegner besser diene, um zu seinem Arbeitsort in Dübendorf zu gelangen und die arbeitslose Beschwerdeführerin könne kein grösseres Interesse geltend machen. Als weiteres (schwächeres) Kriterium sah die Vorinstanz auch ein gewisses affektives Interesse des Beschwerdegegners – da die Wohnung zuvor seit anfangs der 80-er Jahre von dessen Schwester bewohnt worden war – als gegeben an. Weitere vom Beschwerdegegner neu vorgebrachte Tatsachen beachtete die Vorinstanz unter dem Hinweis auf das fehlende Novenrecht und § 115 ZPO nicht. Schliesslich erwog die Vorinstanz im Hinblick auf die erstinstanzlichen Erwägungen, wonach es für den schweizerischen Beschwerdegegner ungleich einfacher sei, eine Wohnung zu finden, als für die brasilianische Beschwerdeführerin, diese Argumentation übersehe den Grundsatz, dass dieser Umstand nur dann beachtlich sei, wenn nicht ausgemacht werden könne, welche Partei ein grösseres Interesse an der ehelichen Wohnung geltend machen könne. Selbst die erste Instanz ordne dieses Interesse dem Beschwerdegegner zu, weshalb die Frage der Zumutbarkeit des Auszuges keine Rolle spiele. Im Übrigen könne nicht als Zuteilungskriterium dienen, dass die ausländische Beschwerdeführerin auf erheblich grössere Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche stossen würde, weil bei der Beachtung dieser Umstände als alleinige Entscheidgrundlage die Wohnung immer dem ausländischen Ehegatten mit dem niedrigeren Einkommen zuzuteilen wäre, was der Intention des Gesetzes widerspreche (KG act. 2, S. 8 f.). 3. a) In Lehre und Rechtsprechung wird übereinstimmend ausgeführt, dass es bei der Zuteilung der ehelichen Wohnung im Eheschutzverfahren gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB (bzw. gemäss Art. 137 ZGB / Art. 145 aZGB als vorsorgliche Massnahme im Ehescheidungsverfahren) nicht auf die allfälligen Eigentumsverhältnisse bzw. anderweitige Rechtsverhältnisse oder auf das Verschulden an der Trennung ankommt, sondern dass die Zuteilung der Wohnung und des Haus-

- 6 rates einzig nach dem Kriterium der Zweckmässigkeit zu erfolgen hat (BGE 120 II 1; Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar zum ZGB, Zürich 1998, N 40 ff. zu Art. 176 ZGB; Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar zum ZGB, Bern 1999, N 29a zu Art. 176 ZGB; Spühler/Frei, Berner Kommentar zum ZGB, Ergänzungsband, Bern 1991, N 85/86 zu Art. 145 aZGB). Das heisst, die Wohnung ist demjenigen Ehegatten zuzuteilen, dem sie besser dient. Vorrangiges Kriterium dabei ist vorerst, welchem Elternteil die Obhut über die Kinder zugesprochen wird, da deren Interesse an der Beibehaltung der gewohnten Umgebung zu schützen ist. Sind keine Kinder vorhanden, ist die Wohnung demjenigen zuzuteilen, welchem sie wegen seines Berufes, Alters oder der Gesundheit besser dient (vor allem: Ausübung von Beruf oder Gewerbe in der Liegenschaft; Invalidität eines Ehegatten, auf dessen Bedürfnisse die Wohnung zugeschnitten ist: vgl. FamPra.ch 2003 Nr. 76). Vereinzelt wird auch das finanzielle Interesse an der Wohnung in die Interessenabwägung mit einbezogen (ZR 83 Nr. 92; Bräm/Hasenböhler, a.a.O., N 41 zu Art. 176 ZGB); von anderen Autoren wird dieses Kriterium jedoch abgelehnt, sofern das Existenzminimum auch nach der Trennung gewährleistet ist (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 30 zu Art. 176 ZGB). Kann anhand dieser Kriterien nicht eindeutig ausgemacht werden, wem das Haus oder die Wohnung den grösseren Nutzen bringt, so hat derjenige auszuziehen, dem es unter Würdigung aller Umstände eher zuzumuten ist (BGE 120 II 1, S. 3, unter Hinweis auf Spühler/Frei, a.a.O., N 83/86 zu Art. 145 aZGB). Hausheer/Reusser/Geiser interpretieren die ergangenen Entscheide etwas anders und führen zur Interessenabwägung und Rangfolge der Zuteilungskriterien aus, wenn im Verhältnis unter den Ehegatten mehrere Kriterien zu beachten seien, habe jener die eheliche Wohnung zu verlassen, dem dies eher zuzumuten sei. Nur wenn die Interessenabwägung nicht zu einem eindeutigen Ergebnis führe, sei im Zweifel auch den Eigentums- oder anderen rechtlich geordneten Nutzungsverhältnissen Rechnung zu tragen. Des weiteren könnten besondere Affektionsinteressen von Bedeutung sein (unter Hinweis auf ZR 79 Nr. 108), oder ein höherer zeitlicher Nutzwert oder die unterschiedliche Möglichkeit, für den Unterhalt zu sorgen (Hausheer/Reusser/ Geiser, a.a.O., N 31 zu Art. 176 ZGB).

- 7 b) Die Beschwerdeführerin rügt mit ihrer Beschwerde, die Vorinstanz habe gegen klares materielles Recht (Art. 176 ZGB) und insbesondere gegen Art. 9 BV verstossen, womit die Nichtigkeitsgründe gemäss § 281 Ziff. 2 und 3 ZPO gegeben seien. Auch wenn die Beschwerdeführerin somit geltend macht, die Vorinstanz sei willkürlich zu ihrem Entscheid gelangt, rügt die Beschwerdeführerin damit nicht, dass von willkürlichen tatsächlichen Annahmen im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO ausgegangen worden sei, sondern einzig die willkürliche Anwendung von Art. 176 ZGB und damit eine willkürliche Rechtsanwendung. Diese Rügen kann das Kassationsgericht jedoch nur auf die Verletzung klaren Rechts hin prüfen. c) Der Kassationsgrund der Verletzung klaren materiellen Rechts (§ 281 Ziff. 3 ZPO) ist nur dann gegeben, wenn die Rechtsauffassung der Vorinstanz direkt unvertretbar ist und ein grober Verstoss oder Irrtum bei der Anwendung des materiellen Rechts vorliegt. Eine Aufhebung des angefochtenen Entscheides kann deshalb nur erfolgen, wenn über die Auslegung einer Rechtsregel kein begründeter Zweifel bestehen kann (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen ZPO, 3. Auflage, Zürich 1997, N 51 zu § 281 ZPO; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 28; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 69). d) aa) Nach den vorstehend zusammengefassten Darstellungen der Lehre und Rechtsprechung erscheint die von der Vorinstanz vorgenommene Trennung in die Teilbereiche "wem die Wohnung besser dient" und "wem der Auszug eher zuzumuten sei" (vgl. KG act. 1, S. 4) nicht als gegen klares materielles Recht verstossend. Insbesondere das Bundesgericht führte in seinem Entscheid BGE 120 II 1 (zu Art. 145 aZGB) aus, über die vorübergehende Zuteilung der Liegenschaft sei nach Zweckmässigkeit zu entscheiden und zwar unabhängig davon, wer Eigentümer oder Mieter sei; könne nicht eindeutig ausgemacht werden, wem das Haus oder die Wohnung den grösseren Nutzen bringe, so habe derjenige auszuziehen, dem es unter Würdigung aller Umstände eher zuzumuten sei. Auch das Bundesgericht geht somit davon aus, das Kriterium der Zumutbarkeit des Auszuges sei erst in Betracht zu ziehen, wenn nicht klar gesagt werden kann, wem die

- 8 - Wohnung besser diene, wobei von den zuvor genannten Aspekten (Kinderobhut, Alter, Gesundheit, Beruf) auszugehen ist. Die Beanstandung der Beschwerdeführerin, wonach in die Abwägung der Interessen der Parteien auch einzubeziehen sei, dass die arbeitslose Beschwerdeführerin mit einer Niederlassungsbewilligung C und mangelnden Deutschkenntnissen bei der Wohnungssuche erheblich benachteiligt sei (KG act. 1, Ziff. 4, S. 4 f.), steht damit im Widerspruch zu dieser Praxis des Bundesgerichtes. Dabei und auch bei der Argumentation, es sei dem Interesse der Integration der ausländischen Bevölkerung und damit auch der Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen, und ihr falle es ungleich schwerer, sich in einem neuen Quartier zu integrieren (KG act. 1, Ziff. 5, S. 5), geht es einzig um Umstände, welche bei der Frage der Zumutbarkeit des Auszuges aus der Wohnung zu berücksichtigten wären. Eine Verletzung von klarem materiellem Recht kann nicht nachgewiesen werden. bb) Die Vorinstanz ging davon aus, die Wohnung diene aktuell dem Beschwerdegegner besser, um zu seinem Arbeitsort in Dübendorf zu gelangen, welchen er mit dem Auto schnell erreichen könne; die arbeitslose Beschwerdeführerin könne kein grösseres Interesse an der ehelichen Wohnung geltend machen. Zudem sei – als schwächeres Kriterium – zu beachten, dass die Wohnung zuvor seit anfangs der 80-er Jahre von der Schwester des Beschwerdegegners bewohnt worden sei und bei ihm ein gewisses affektives Interesse bestehe (KG act. 2, S. 8). Dass die Vorinstanz willkürlich davon ausgegangen sei, die Wohnung diene dem Beschwerdegegner wegen deren Nähe zu seinem Arbeitsplatz aktuell besser, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Sie führt einzig aus, die Vorinstanz habe zu Recht nicht erwogen, dass die Wohnung für die Arbeit des Beschwerdegegners dringend nötig sei. Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, es sei nicht berücksichtigt worden, dass die Wohnung in Oerlikon für ihre Arbeitssuche ideal gelegen sei und sich auch das RAV im Quartier befinde (KG act. 1, S. 6), führt sie nicht aus, wo dies bereits vor Vorinstanzen vorgebracht worden wäre. Zudem wird nicht ausgeführt und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern deswegen die Annahme, die Wohnung diene dem Beschwerdegegner aktuell besser, willkürlich sein sollte.

- 9 cc) Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, die Vorinstanz habe willkürlich die finanzielle Lage der Parteien ausser Acht gelassen und ausgeführt, dann müsse immer der finanziell schwächeren Partei die Wohnung zugesprochen werden. Dies treffe nicht zu; beispielsweise werde kaum eine Luxuswohnung der finanziell schwächeren Partei zugesprochen. Vorliegend sei jedoch zu berücksichtigen, dass die günstige Wohnung zwangsläufig der finanziell schwächeren Beschwerdeführerin mehr nütze (KG act. 1, Ziff. 7, S. 6). Die Vorinstanz führt dazu aus, es könne kein Zuteilungskriterium sein, dass die ausländische Beschwerdeführerin mit ihrem geringen Erwerbsersatzeinkommen bei der Wohnungssuche auf erheblich grössere Schwierigkeiten stossen würde, da bei der Erhebung solcher Umstände zur alleinigen Entscheidgrundlage die Wohnung immer dem ausländischen und / oder demjenigen Ehegatten mit dem niedrigeren Einkommen zuzuteilen wäre, was der Intention des Gesetzes klar widersprechen würde (KG act. 2, S. 9). Auch in dieser Erwägung kann keine Verletzung klaren materiellen Rechts gesehen werden. Die Vorinstanz hat ausgeführt, diese Umstände könnten nicht als alleiniges Zuteilungskriterium dienen, was auch der zuvor zitierten Rechtsprechung und den Lehrmeinungen (vgl. oben Erw. 3.a) entspricht. Zudem dürfte es auch bei diesen Umständen gemäss bundesgerichtlicher Praxis eigentlich um die Frage gehen, welcher der Parteien ein Auszug eher zugemutet werden kann, über welche – wie dargelegt – nach dieser Praxis erst zu entscheiden ist, wenn nicht eindeutig auszumachen ist, wem die Wohnung im Hinblick auf zu betreuende Kinder, das Alter, die Gesundheit oder die Berufsausübung besser dient. Zwar wurde in einem Entscheid des Zürcher Obergerichts aus dem Jahr 1983 (ZR 83 Nr. 92) auf die finanzielle Lage der Parteien abgestellt und die preisgünstige Wohnung dem Ehemann zugeteilt, welcher aus finanziellen Gründen nur schwer in der Lage sei, für sich eine erschwingliche Wohnung zu finden. Allerdings wurde gleichzeitig auch ausgeführt, dass keine besonderen Gründe für die Zuteilung der Wohnung an die Ehefrau sprächen. Damit wurde aber bloss – wie auch in späteren Entscheiden – auf das Kriterium der Zumutbarkeit des Auszuges aus der Wohnung abgestellt, wenn sonst nicht eindeutig ausgemacht werden kann, wem die Wohnung besser dient.

- 10 - 4. Zusammenfassend liegt jedenfalls eine Verletzung von klarem materiellem Recht nicht vor. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Damit entfällt auch die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung. III. Ausgangsgemäss wird damit die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren grundsätzlich kosten- und entschädigungspflichtig (§ 64 Abs. 2 und § 68 ZPO). Zufolge der der Beschwerdeführerin gewährten unentgeltlichen Prozessführung – zu deren Entzug in casu kein Grund vorliegt (§ 90 Abs. 2 ZPO) – sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Nachzahlungspflicht gemäss § 92 ZPO vorbehalten bleibt. Die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters entbindet die Beschwerdeführerin jedoch nicht von der Pflicht, die obsiegende Gegenpartei für deren Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu entschädigen, weshalb sie zur Bezahlung einer Umtriebsentschädigung an den Beschwerdegegner zu verpflichten ist. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten (§ 89 Abs. 2 ZPO). Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Damit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung.

- 11 - 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 263.-- Schreibgebühren, Fr. 133.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 92 ZPO bleibt vorbehalten. 4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 200.-- zu entrichten. 5. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt lic. iur. Z., wird für seine Bemühungen und Auslagen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, sowie den Einzelrichter am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung (EE040413), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die juristische Sekretärin:

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