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Zürich Kassationsgericht 25.10.2004 AA040159

25 octobre 2004·Deutsch·Zurich·Kassationsgericht·PDF·2,445 mots·~12 min·2

Résumé

Unentgeltliche Prozessführung - Grundzüge des kantonalen Beschwerdeverfahrens

Texte intégral

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA040159/U/cap Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Herbert Heeb, Hans Michael Riemer, Dieter Zobl und Rudolf Ottomann sowie der Sekretär Markus Nietlispach Zirkulationsbeschluss vom 25. Oktober 2004 in Sachen X., Beklagter, Appellant und Beschwerdeführer gegen Erbengemeinschaft Y., a) A., b) B., c) C., d) D., Kläger, Appellaten und Beschwerdegegner alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. E. betreffend Forderung Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. September 2004 (LB030047/U)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1.a) Mit Einreichung der friedensrichteramtlichen Weisung vom 15. Januar 2002 (BG act. 1) und Klageschrift vom 23. Januar 2002 (BG act. 2) machten die Beschwerdegegner (Kläger und Appellaten) am 24. Januar 2002 beim Bezirksgericht Meilen gegen den Beschwerdeführer (Beklagter und Appellant) eine Forderungsklage über Fr. 40'000.-- (nebst Zins) anhängig. Damit verlangten sie die Rückzahlung eines Darlehens, welches ihr Rechtsvorgänger (der Erblasser †Y.) dem Beschwerdeführer im Jahre 2000 gewährt habe. Nach durchgeführtem Haupt- und Beweisverfahren erging am 3. Februar 2003 das – zunächst nur im Dispositiv mitgeteilte (vgl. BG act. 62) und auf Begehren des Beschwerdeführers (BG act. 65) in begründeter Form zugestellte – erstinstanzliche Urteil, mit dem die II. Abteilung des Bezirksgerichts Meilen den Beschwerdeführer in Gutheissung der Klage verpflichtete, den Beschwerdegegnern den Betrag von Fr. 40'000.-nebst 7 % Zins seit 1. Februar 2001 sowie Fr. 100.-- Zahlungsbefehlskosten zu bezahlen; zudem wurde in diesem Umfang der Rechtsvorschlag aufgehoben, den der Beschwerdeführer in der gegen ihn gerichteten Betreibung Nr. 14'321 des Betreibungsamtes Stäfa (Zahlungsbefehl vom 17. September 2001) erhoben hatte (BG act. 67 = OG act. 72). b) Gegen das erstinstanzliche Erkenntnis erklärte der Beschwerdeführer unter dem 30. Mai 2003 rechtzeitig Berufung (OG act. 73), wobei er in der Sache selbst die Abweisung der Klage verlangte (vgl. OG Prot. S. 12). Überdies stellte er das prozessuale Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung für das Berufungsverfahren (OG act. 73 S. 3, Ziff. 4). Nachdem der Beschwerdeführer anlässlich einer auf den 17. September 2003 anberaumten Referentenaudienz vor Zweitinstanz (gestützt auf § 84 Abs. 2 ZPO) persönlich zu seinen Berufungsanträgen und -noven (d.h. zu seinen Angriffs- und Verteidigungsmitteln) sowie zu seiner finanziellen Situation befragt worden war (vgl. OG act. 78 und OG Prot. S. 3 ff.), beschloss die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Vorinstanz) am 11. Februar 2004, dessen

- 3 - Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Darlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse sowie mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Berufung, welche die Vorinstanz für aussichtslos im Sinne von § 84 Abs. 1 ZPO hielt, abzuweisen; gleichzeitig setzte sie dem Beschwerdeführer in Anwendung von § 73 Ziff. 3 und 4 ZPO eine zwanzigtägige Frist an, um für das Berufungsverfahren eine Prozesskaution von Fr. 5'000.-- zu leisten (OG act. 86). Den vorinstanzlichen (Zwischen-) Entscheid, ihm die unentgeltliche Prozessführung zu verweigern, focht der Beschwerdeführer mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde an (vgl. OG act. 87 und 90-92), auf welche das Kassationsgericht mit Zirkulationsbeschluss vom 25. Mai 2004 unter gleichzeitiger Neuansetzung der Kautionsfrist nicht eintrat (OG act. 93). Auf die vom Beschwerdeführer gegen den kassationsgerichtlichen Erledigungsentscheid geführte staatsrechtliche Beschwerde trat das Bundesgericht (I. Zivilabteilung) ohne jegliche Weiterungen mit Urteil vom 6. August 2004 nicht ein (vgl. OG act. 96). Da der Beschwerdeführer die ihm für das zweitinstanzliche Verfahren auferlegte Kaution in der Folge nicht leistete, trat die Vorinstanz mit Beschluss vom 6. September 2004 unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers auf die Berufung nicht ein (OG act. 95 = KG act. 2). c) Gegen diesen ihm am 15. September 2004 zugestellten (OG act. 96/2) obergerichtlichen Nichteintretensentscheid richtet sich die vorliegende, innert gebotener Frist (vgl. § 287 ZPO) eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde vom 8. Oktober 2004 (KG act. 1). d) Wie die nachstehenden Erwägungen (insbes. Erw. 4) zeigen, erweist sich die Beschwerde sofort als unzulässig bzw. als den formellen Anforderungen an die Begründung einer solchen nicht genügend. Deshalb kann – nach bereits erfolgtem Beizug der vorinstanzlichen Akten (vgl. KG act. 3 und 6) – von Weiterungen im Sinne von § 289 ZPO abgesehen werden. Auch ist vom Beschwerdeführer, der in der Beschwerdeschrift sinngemäss rügt, es sei ihm zu Unrecht die unentgeltliche Prozessführung verweigert worden, keine Kaution einzufordern (vgl. § 75 Abs. 2 ZPO).

- 4 - 2. Aus denselben, sogleich im Einzelnen darzulegenden Gründen muss die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos im Sinne von § 84 Abs. 1 ZPO und Art. 29 Abs. 3 BV (bzw. der aus Art. 4 aBV abgeleiteten Grundsätze) betrachtet werden (vgl. dazu Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 21a zu § 84 ZPO; BGE 129 I 135 f.; 128 I 236; 125 II 275 m.w.Hinw.; ZR 101 Nr. 14, Erw. 3; 69 Nr. 29; s.a. RB 1997 Nr. 76; ZR 98 Nr. 12). Damit fehlt es an einer der beiden (kumulativen) Grundvoraussetzungen für die Gewährung des prozessualen Armenrechts. Sollte sich das vor Vorinstanz gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. OG act. 73 S. 3, Ziff. 4) auch auf das vorliegende Kassationsverfahren beziehen (was im Lichte der Begründung der Beschwerde zutreffen dürfte), könnte ihm folglich nicht entsprochen werden. Dies unabhängig von den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers, wobei in diesem Zusammenhang immerhin anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer seine wirtschaftliche Situation trotz detaillierter gerichtlicher Nachfragen (OG Prot. S. 3 ff.) und entsprechender, sowohl vom Kassationsgericht (OG act. 93 S. 4 f., Erw. 6.1) als auch vom Bundesgericht (OG act. 96 S. 2 unten) bekräftigter (konkreter) Vorhalte durch die Vorinstanz (OG act. 86 S. 3 f., Erw. 3/a) noch immer nicht schlüssig dargelegt hat und hinsichtlich welcher deswegen weiterhin keine Klarheit herrscht. Daher wäre ihm diesbezüglich auch eine (ohne weiteres) zur Abweisung des Armenrechtsgesuchs berechtigende Verletzung der Mitwirkungspflicht anzulasten (vgl. RB 1994 Nr. 65; Kass.- Nr. AA040075 vom 15.9.2004 i.S. P. und P. c. B., Erw. II/1/d [m.Hinw. auf ZR 90 Nr. 57 und 95 Nr. 92 sowie BGE 120 Ia 181 f. und 125 IV 164]). Gleiches würde im Übrigen auch für den Fall gelten, dass die Bemerkung des Beschwerdeführers, wonach er sich mangels finanzieller Mittel nicht juristisch beraten lassen könne (KG act. 1 S. 2 a.E.), sinngemäss als Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (i.S.v. § 87 ZPO) für das Kassationsverfahren aufzufassen sein sollte. 3. Die Vorinstanz erwog im wesentlichen Kern ihrer Entscheidbegründung, dass das Bundesgericht die staatsrechtliche Beschwerde des Beschwerdeführers als von vornherein aussichtslos erachtet und deshalb auch das in seinem Verfah-

- 5 ren gestellte Armenrechtsgesuch ohne Weiterungen abgewiesen habe. Der staatsrechtlichen Beschwerde sei weder aufschiebende Wirkung erteilt worden, noch seien irgendwelche sonstige vollstreckungshindernde Anordnungen getroffen worden. Damit sei die im kassationsgerichtlichen Beschluss vom 25. Mai 2004 angesetzte zwanzigtägige Frist zur Leistung der dem Beschwerdeführer auferlegten Prozesskaution, welche bereits vor der Einreichung der staatsrechtlichen Beschwerde abgelaufen sei, aber unrettbar verstrichen, zumal der Beschwerdeführer auch nie eine Fristerstreckung verlangt habe. Da eine Zahlung ausgeblieben sei, sei androhungsgemäss auf die Berufung nicht einzutreten (KG act. 2 S. 2 f., Erw. 3 m.Hinw. auf OG act. 86, 93, 95, 96 und OG Prot. S. 20). 4.a) Angesichts der Ausgestaltung seiner dagegen gerichteten Beschwerde ist der Beschwerdeführer abermals (vgl. bereits OG act. 93 S. 3 f., Erw. 5) auf die besondere Natur des Kassationsverfahrens hinzuweisen. Dieses stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter dar. Zu prüfen ist vielmehr (allein), ob der angefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leidet. Dabei muss der Nichtigkeitskläger, der anzugeben hat, inwieweit er den vorinstanzlichen Entscheid anficht und welche Änderungen (in dessen Dispositiv) er beantragt (§ 288 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO), den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO); gemäss § 290 ZPO werden lediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft (sog. Rügeprinzip). Um diesen ihm obliegenden Nachweis zu erbringen, hat er sich konkret mit dem angefochtenen (hier: obergerichtlichen Erledigungs-)Entscheid bzw. den darin enthaltenen, den Entscheid tragenden Erwägungen auseinander zu setzen. Die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügt hiefür ebenso wenig wie rein appellatorische Kritik an den Erwägungen der Vorinstanz; vielmehr sind in der Beschwerdebegründung insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids genau zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (einlässlich zum

- 6 - Ganzen von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 16 ff.; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 56 f., 72 f.; s.a. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288 ZPO; ZR 81 Nr. 88). Aus dem Wesen der Nichtigkeitsbeschwerde folgt sodann, dass neue tatsächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes bezwecken, über welchen der erkennende Richter zu entscheiden hatte, im Beschwerdeverfahren nicht zulässig sind; das gilt selbst dann, wenn die Voraussetzungen von § 115 ZPO erfüllt wären (Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 4a zu § 288 ZPO [und N 7b zu § 115 ZPO]; Spühler/Vock, a.a.O., S. 75; Walder-Richli, Zivilprozessrecht, 4. A., Zürich 1996, § 39 Rz 65; ZR 76 Nr. 26; RB 1996 Nr. 121). b) Die vorliegende Beschwerde (KG act. 1) vermag den eben skizzierten, zumindest in ihren wesentlichen Grundzügen auch von einer rechtsunkundigen Partei zu beachtenden gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde in keiner Weise zu genügen. So fällt zunächst auf, dass darin keine konkreten Abänderungs- bzw. Rechtsmittelanträge gestellt werden. Auch enthält die Beschwerdeschrift keinerlei Hinweise auf konkrete Stellen im angefochtenen Entscheid oder auf andere Stellen in den vorinstanzlichen Akten. Selbst wenn man – was nahe liegt – davon ausgeht, der Beschwerdeführer verlange sinngemäss die (vollumfängliche) Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses, lassen seine Ausführungen auch in inhaltlicher Hinsicht jedwelche auch nur entfernte Bezugnahme auf die entscheidrelevanten Erwägungen im angefochtenen (Nichteintretens-)Entscheid (KG act. 2 S. 2 f., Erw. 3) vermissen; von einer eigentlichen argumentativen Auseinandersetzung mit der von der Vorinstanz gegebenen Begründung für das Nichteintreten auf die Berufung (unbenutzter Ablauf der Kautionsfrist) kann erst recht keine Rede sein. Ebenso wenig zeigt der Beschwerdeführer auch nur ansatzweise auf, dass und inwiefern der angefochtene obergerichtliche Erledigungsbeschluss zu seinem Nachteil mit einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO behaftet sei; dazu verliert er kein Wort.

- 7 - Statt dessen beschränkt sich der Beschwerdeführer zum Einen darauf, seine bereits vor den Vorinstanzen (vgl. BG act. 30, Ziff. 8, und BG Prot. S. 7 f. und 10; OG Prot. S. 12 ff.) vorgetragene (und von der Erstinstanz als nicht bewiesen erachtete; vgl. BG act. 67 S. 5 ff., Erw. IV/3-4) Behauptung zu wiederholen, dass er das fragliche Darlehen bereits zu Lebzeiten des Darleihers zurückbezahlt habe (KG act. 1 S. 2). Da die damit aufgegriffene, den rechtlichen Bestand der eingeklagten Forderung und damit die materiellrechtliche Begründetheit der Klage betreffende Frage der Rückzahlung des Darlehens indessen (noch) gar nicht Thema des Berufungsverfahrens resp. Gegenstand des in dessen Rahmen ergangenen, mit vorliegender Beschwerde angefochtenen, auf prozessualen Gründen (Nichtleistung der eingeforderten Kaution) beruhenden vorinstanzlichen Erledigungsentscheids war, gehen diese Ausführungen von vornherein an der Sache vorbei. Entsprechend lässt sich damit auch kein Nichtigkeitsgrund nachweisen. Zum Anderen beanstandet der Beschwerdeführer, dass ihm trotz seiner (vor allem aus gesundheitlichen Gründen) angespannten finanziellen Situation die unentgeltliche Prozessführung verweigert worden sei (KG act. 1 S. 1 f.). Mit diesem – im Übrigen zumindest teilweise auf unzulässige und damit nicht zu hörende neue Behauptungen betreffend seine wirtschaftlichen Verhältnisse gestützten – Einwand greift er indessen einen Streitpunkt auf, der nicht (erst) im angefochtenen Erledigungsbeschluss vom 6. September 2004 (KG act. 2), sondern vielmehr schon im vorinstanzlichen Zwischenentscheid vom 11. Februar 2004 (OG act. 86) beurteilt wurde. Nachdem dieser Zwischenbeschluss (gestützt auf § 282 Abs. 1 ZPO) bereits selbständig (und erfolglos) auf dem Rechtsmittelweg angefochten wurde, ist die in der Beschwerde (erneut) aufgeworfene Frage nach der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch bereits endgültig bzw. rechtskräftig entschieden. (Das gilt zumindest solange, als nicht in der Zwischenzeit aufgrund veränderter Verhältnisse ein neues Armenrechtsgesuch eingereicht wurde, was vorliegend allerdings nicht der Fall ist.) Dementsprechend kann sie im Rahmen des vorliegenden, gegen den – auf der formell rechtskräftigen Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung bzw. auf der damit einhergehenden Kautionierung des Beschwerdeführers beruhenden – Endentscheid gerichteten Kassationsverfahrens nicht mehr zur Prüfung gestellt werden (§ 282 Abs. 2 ZPO

- 8 e contrario; Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes). Kann auf die Frage der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (für das Berufungsverfahren) unter den gegebenen Umständen aber nicht mehr zurückgekommen werden, greift die dahingehende Rüge ebenfalls ins Leere. Demzufolge kann auf die Beschwerde, die sich letztlich in rein appellatorischer und als solcher unzulässiger Kritik am vorinstanzlichen Beschluss bzw. am Ausgang des Appellationsverfahrens (Nichteintreten auf die Berufung) erschöpft, mangels rechtsgenügender Begründung nicht eingetreten werden (§ 288 ZPO). c) Bloss ergänzend sei angemerkt, dass angesichts der in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (KG act. 2 S. 2 f., Erw. 3), auf welche zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen im Sinne von § 161 GVG verwiesen werden kann, auch in materieller Hinsicht nicht ersichtlich ist, dass und inwiefern der vorinstanzliche Erledigungsbeschluss an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leiden sollte. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz unter den gegebenen (und vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen) Umständen (Fristversäumnis trotz aktenkundiger Entgegennahme des fristansetzenden kassationsgerichtlichen Beschlusses vom 25. Mai 2004 [vgl. Kass.-Nr. AA040076 act. 9/1]) mangels Leistung der eingeforderten Kaution auf die Berufung nicht eingetreten ist, entspricht dieser – dem Beschwerdeführer im Übrigen rechtsgenügend angedrohte (OG act. 93 S. 7, Disp.- Ziff. 3 i.V.m. OG act. 86 S. 8, Disp.-Ziff. 2 a.E.; s.a. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 20 zu § 80 ZPO) – Entscheid doch dem vom Gesetz für solche Fälle statuierten Vorgehen (§ 80 Abs. 1 ZPO; s.a. Walder-Richli, a.a.O., § 34 Rz 21). 5. Bei diesem Ausgang (Nichteintreten) sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung der allgemeinen Regel (§ 64 Abs. 2 ZPO) dem als unterliegende Partei zu betrachtenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich 1979, S. 406, Anm. 6/a). Da den Beschwerdegegnern vor Kassationsgericht keine entschädigungspflichtigen Kosten und Umtriebe (im Sinne von § 68 Abs. 1 ZPO) entstanden sind, fällt die Zusprechung einer Prozessentschädigung ausser Betracht.

- 9 - Das Gericht beschliesst: 1. Ein allfälliges Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Kassationsverfahren wird abgewiesen. 2. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 250.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 198.-- Schreibgebühren, Fr. 76.-- Zustellgebühren und Porti. 4. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Für das Kassationsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und das Bezirksgericht Meilen (II. Abteilung; ad CG020005), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

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