Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA040148/U/mb Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Herbert Heeb, Robert Karrer, Karl Spühler und Rudolf Ottomann sowie der Sekretär Lukas Künzli Zirkulationsbeschluss vom 20. Oktober 2004 in Sachen X., Kläger, Appellant und Beschwerdeführer gegen H., Beklagter, Appellat und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Zanotelli, Schraner & Partner, Weinbergstrasse 43, Postfach 628, 8035 Zürich betreffend Forderung / unentgeltliche Rechtspflege Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Juni 2004 (LB040041/Z01)
- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. a) Der Kläger (vorliegend Beschwerdeführer) mietete im Jahre 2001 einen Lagerraum im 2. Stock in der Liegenschaft an der S.-strasse 7 in W.. Dort bewahrte er zahlreiche Spezialwerkzeuge für Reparaturen an Grossmaschinen auf. Im 1. Stock dieser Liegenschaft befand sich ein vom Beklagten (vorliegend Beschwerdegegner) gemieteter Partyraum. In der Nacht vom 3./4. Februar 2001 fand in den Partyräumlichkeiten eine Geburtstagsfeier mit etwa 200 Personen statt. Der Beschwerdegegner war zusammen mit einigen Angestellten für den Ablauf der Party verantwortlich. Am Morgen des 4. Februar 2001 (ca. 8.00 Uhr) brach in den Partyräumlichkeiten ein Brand aus, welcher sich im ganzen Dachgeschoss ausgebreitet hatte. Es entstanden Brand- und Wasserschäden, wobei auch die (nicht versicherten) Werkzeuge des Beschwerdeführers zerstört wurden. b) Mit Eingabe vom 6. Dezember 2001 erstattete der Beschwerdeführer gegen den Partybetreiber (Beschwerdegegner) Strafanzeige wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst. Da sich die Brandursache nicht rechtsgenügend ermitteln liess, stellte die Bezirksanwaltschaft Hinwil mit Verfügung vom 5. April 2002 die Strafuntersuchung ein. Den vom Beschwerdeführer erhobenen Rekurs wies das Bezirksgericht Hinwil mit Verfügung 27. Juni 2002 ab. Ebenso unterlag der Beschwerdeführer mit einer dagegen erhobenen kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde vor dem Obergericht des Kantons Zürich. 2. In der Folge forderte der Beschwerdeführer auf dem Zivilweg vom Beschwerdegegner Fr. 250'000.– Schadenersatz für den Verlust der Spezialwerkzeuge. Das Bezirksgericht Hinwil wies die Klage nach Durchführung des Hauptund Beweisverfahrens mit Urteil vom 18. März 2004 ab (vgl. OG act. 69). 3. a) Gegen das Urteil des Bezirksgerichts hat der Beschwerdeführer die Berufung erklärt. Die I. Zivilkammer des Obergerichts prüfte vorab, ob die Voraussetzungen der dem Beschwerdeführer erstinstanzlich gewährten unentgeltlichen Prozessführung weiterhin gegeben seien. Nach Durchführung einer Instruktionsverhandlung zu dieser Frage, entzog die I. Zivilkammer des Obergerichts mit Be-
- 3 schluss vom 23. Juni 2004 dem Beschwerdeführer für das Berufungsverfahren die bisher gewährte unentgeltliche Prozessführung mangels genügender Erfolgsaussichten, und setzte ihm in Anwendung von § 73 Ziff. 3 ZPO eine Frist von 20 Tagen an, um bei der Obergerichtskasse für das Berufungsverfahren eine Kaution von Fr. 16'000.– zu leisten. b) Die Vorinstanz begründete die Aussichtslosigkeit des beschwerdeführerischen Standpunktes wie folgt: Die einjährige Verjährungsfrist nach Art. 60 Abs. 1 OR habe bereits im Februar 2001 zu laufen begonnen und die Klage sei erst nach ihrem Eintritt eingereicht worden. Da die Verjährung im Zeitpunkt der ersten zur Unterbrechung der Verjährung tauglichen Handlung des Beschwerdeführers bereits eingetreten sei, müsse die Klage schon deshalb abgewiesen werden. Weiter seien die vom Beschwerdeführer angebotenen Beweise abgenommen worden und das Bezirksgericht sei in überzeugender Würdigung des Beweisergebnisses zum Schluss gelangt sei, dem Beschwerdeführer sei der Beweis für eine Verantwortlichkeit des Beschwerdegegners für den durch den Brand entstandenen Schaden nicht gelungen. Dem halte der Beschwerdeführer im Wesentlichen bloss entgegen, er sei nach wie vor überzeugt, dass der Beschwerdegegner für den Brand verantwortlich sei. Dies sei unbehelflich. Wenn der Beschwerdeführer des Weiteren jedenfalls sinngemäss neue Behauptungen aufstelle, falle in Betracht, dass er das Vorliegen der Voraussetzungen von §§ 115 und 138 ZPO nicht einmal ansatzmässig darzutun in der Lage sei (vgl. OG act. 73 = KG act. 2). 4. Den Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts vom 23. Juni 2004 hat der Beschwerdeführer am 30. Juni 2004 in Empfang genommen (vgl. ES an OG act. 73 geheftet). Mit Eingabe vom 29. August 2004 und damit innert der während der Gerichtsferien stillgestandenen Kautionsfrist kritisierte der Beschwerdeführer den Beschluss vom 23. Juni 2004 und stellte "Antrag und Aufschub der Kaution von Fr. 16'000.–" (vgl. OG act. 74). Die I. Zivilkammer des Obergerichts teilte hierauf dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. September 2004 mit, dass die Frist zur Leistung der Kaution mangels Geltendmachung von zureichenden Gründen nicht erstreckt werden könne, und forderte ihn weiter auf, klar mitzuteilen, ob seine Eingabe vom 29. August 2004 allenfalls als Nichtigkeitsbe-
- 4 schwerde aufzufassen sei (vgl. OG act. 76). Innert Frist reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. September 2004 (Poststempel: 17. September 2004) unter dem Titel "Nichtigkeitsbeschwerde" der I. Zivilkammer des Obergerichts die Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde ein (vgl. OG act. 77). In der Folge überwies die I. Zivilkammer des Obergerichts die Eingaben des Beschwerdeführers vom 29. August 2004 sowie 15. September 2004 mit Schreiben vom 23. September 2004 samt Akten zuständigkeitshalber an das Kassationsgericht zur weiteren Behandlung (vgl. KG act. 3). 5. a) Das Kassationsgericht nahm die Eingaben des Beschwerdeführers vom 29. August 2004 (KG act. 1A) und 15. September 2004 (KG act. 1B) als Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde entgegen und eröffnete ein formelles Verfahren. Mit Präsidialverfügung vom 27. September 2004 wurde der Beschwerde einstweilen aufschiebende Wirkung verliehen (vgl. KG act. 7). b) Von weiteren prozessualen Anordnungen (Anhörung der Gegenpartei und Einholung einer Vernehmlassung bei der Vorinstanz) nach § 289 ZPO hat das Kassationsgericht abgesehen. Eine Kaution wurde dem Beschwerdeführer in Anwendung von § 75 Abs. 2 ZPO nicht auferlegt. 6. a) Der Beschwerdeführer nahm den angefochtenen Beschluss wie gesagt am 30. Juni 2004 in Empfang. Die 30-tägige Frist zur Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde begann somit tags darauf zu laufen und endete unter Berücksichtigung der Gerichtsferien am 10. September 2004. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. September 2004 (Poststempel 17. September 2004) erfolgte somit nach Ablauf der Beschwerdefrist und muss an sich als verspätet gelten. Die Vorinstanz forderte den Beschwerdeführer mit Brief vom 1. September 2004 lediglich auf, innert einer Frist von 7 Tagen zu erklären, ob seine Eingabe vom 29. August 2004 als Nichtigkeitsbeschwerde aufzufassen sei (vgl. OG act. 76). So gesehen besteht auch aus Gründen des Vertrauensschutzes kein Anlass, die Eingabe vom 15. September 2004 als rechtzeitig erfolgte Ergänzung der Beschwerdebegründung entgegenzunehmen, zumal der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses vom 23. Juni 2004 auf die 30-tägige Frist hingewiesen worden war (vgl. KG act. 2 S. 7). Die Frage,
- 5 ob die Frist in Bezug auf die zweite Eingabe unter den gegebenen Umständen aber dennoch als gewahrt gelten kann, braucht nicht abschliessend entschieden zu werden. Auf die Eingabe vom 15. September 2004 (KG act. 1B) - wie auch auf jene vom 29. August 2004 (KG act. 1B) - kann nämlich ohnehin nicht eingetreten werden, weil sie die Anforderungen an die Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde nicht zu erfüllen vermögen (vgl. nachstehend E. 6b-c). b) Das Vorliegen eines allenfalls vorhandenen Nichtigkeitsgrundes muss in der Beschwerdeschrift selbst nachgewiesen werden (vgl. § 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO). Dies bedingt, dass sich die Beschwerde führende Partei konkret mit dem angefochtenen Entscheid bzw. den darin enthaltenen Erwägungen auseinandersetzt und aufzeigt, weshalb der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund besteht. Es genügt nicht, in der Beschwerdeschrift einfach eine eigene (naturgemäss) gegenteilige Sicht der Dinge aufzuzeigen und derjenigen des Sachrichters gegenüberzustellen, wie dies in einem appellatorischen Verfahren mit freier Rechts- und Tatsachenüberprüfung möglich wäre. In der Beschwerdebegründung sind auch die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Der allgemeine Hinweis auf frühere Vorbringen (in den vorinstanzlichen Verfahren) genügt den Begründunganforderungen nicht. Auch bei nicht anwaltlich vertretenen Parteien gilt, dass wenigstens ansatzweise eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid erfolgen muss. Jedenfalls muss der Beschwerdebegründung eindeutig entnommen werden können, welche Nichtigkeitsgründe geltend gemacht werden. Der Kassationsinstanz ist es verwehrt, nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (vgl. § 290 ZPO). Die unangefochten gebliebenen Entscheidgründe des vorinstanzlichen Richters haben im Kassationsverfahren Bestand, und die Kassationsinstanz darf die Tatsachenbehauptungen in der Beschwerde nicht von sich aus ergänzen (VON RECHENBERG, a.a.O., S. 16ff.; SPÜHLER/VOCK, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 56f. und 72f.; FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N 4f. zu § 288 ZPO mit Hinweisen; vgl. auch ZR
- 6 - 59 Nr. 84). Die Nicht-Erfüllung der Begründungsanforderungen hat zur Folge, dass auf die entsprechenden Beschwerdepunkte nicht eingetreten werden kann. c) Die beiden Eingaben des Beschwerdeführers vom 29. August 2004 und 15. September 2004 enthalten keine Vorbringen, welche hinreichend konkret die Geltendmachung eines Nichtigkeitsgrundes nach § 281 ZPO erkennen lassen. In seiner Eingabe vom 15. September 2004 (KG act. 1B S. 1) ruft der Beschwerdeführer zwar verschiedene Nichtigkeitsgründe an, er zeigt aber nicht näher auf, weshalb diese im vorliegenden Fall erfüllt sein sollten. Zumindest der Sache nach scheint er mit dem Entzug der unentgeltlichen Prozessführung nicht einverstanden zu sein. Indem er losgelöst von den obergerichtlichen Entscheidgründen Kritik an der Durchführung der Strafuntersuchung übt, einzelne Zeugenaussagen bemängelt und/oder eine andere Beweiswürdigung zu seinen Gunsten vornimmt, vermag er die vorinstanzliche Verneinung der genügenden Erfolgsaussichten aber nicht umzustossen. Unangefochten bleibt insbesondere die (den Entscheid selbstständig tragende) Begründung des Obergerichts, dass die Klage erst nach Eintritt der Verjährung eingereicht worden sei und schon deshalb abgewiesen werden müsse. Nach dem Gesagten kann daher gesamthaft auf die beiden Eingaben (KG act. 1A und 1B) nicht eingetreten werden. 7. Da sich die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos erweist, ist das (für das Kassationsverfahren allfällig sinngemäss gestellte) Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen (vgl. § 84 ZPO). 8. Ausgangsgemäss werden die Kosten des Kassationsverfahrens dem Beschwerdeführer auferlegt (vgl. § 64 Abs. 2 ZPO). Eine Prozessentschädigung wird im Kassationsverfahren nicht zugesprochen.
- 7 - Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Damit entfällt die ihr verliehene aufschiebende Wirkung. 2. Dem Beschwerdeführer wird eine Frist von 15 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses angesetzt, um für die ihn allenfalls treffenden Prozesskosten einschliesslich Prozessentschädigung an die Gegenpartei bei der Obergerichtskasse eine Prozesskaution von Fr. 16'000.– zu leisten. Im Übrigen gelten die Hinweise, Auflagen und Androhungen gemäss dem Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts vom 23. Juni 2004. 3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 1'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 175.-- Schreibgebühren, Fr. 133.-- Zustellgebühren und Porti. 4. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: