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Zürich Kassationsgericht 23.12.2004 AA040098

23 décembre 2004·Deutsch·Zurich·Kassationsgericht·PDF·4,599 mots·~23 min·3

Résumé

Auslegung von Rechtsbegehren - Wesen und Tragweite der einer staatsrechtlichen Beschwerde beigelegten aufschiebenden Wirkung im Hinblick auf den kantonalen Fristenlauf

Texte intégral

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA040098/U/cap Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Hans Michael Riemer, Dieter Zobl, Karl Spühler und die Kassationsrichterin Yvona Griesser sowie der Sekretär Markus Nietlispach Zirkulationsbeschluss vom 23. Dezember 2004 in Sachen X., Kläger, Appellant und Beschwerdeführer gegen 1. Y. AG, Beklagte, Appellatin und Beschwerdegegnerin 2. Z., Beklagte, Appellatin und Beschwerdegegnerin 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt ___________ betreffend Persönlichkeitsverletzung Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Mai 2004 (LB020067/U)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Im Zusammenhang mit einem am 18. August 1995 in der A.-Zeitung erschienenen Artikel machte der (vor den Vorinstanzen anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer (Kläger und Appellant) am 20. März 1996 beim Bezirksgericht Zürich (3. Abteilung; Erstinstanz) gegen die beiden Beschwerdegegnerinnen (Beklagte und Appellatinnen) eine Klage wegen Persönlichkeitsverletzung anhängig (BG act. 1 und 2), welche mit Urteil vom 19. Dezember 1997 (ein erstes Mal) abgewiesen wurde (BG act. 51). Dagegen appellierte der Beschwerdeführer, worauf das Zürcher Obergericht am 7. September 1998 beschloss, das erstinstanzliche Erkenntnis in Gutheissung der Berufung aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines Beweisverfahrens und zur Neubeurteilung an die Erstinstanz zurückzuweisen (BG act. 54). Nach durchgeführtem Beweisverfahren wies die Erstinstanz die Klage mit Urteil vom 21. Juni 2002 erneut ab (BG act. 259 = OG act. 265). 2.a) Gegen dieses (zweite) bezirksgerichtliche Erkenntnis erklärte der Beschwerdeführer abermals Berufung (BG act. 262), die er mit Schriftsatz vom 4. November 2002 begründete (OG act. 278). (Die Berufungsantwortschrift datiert vom 26. April 2004 [OG act. 330].) Da er dem Kanton Zürich aus verschiedenen erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren vor zürcherischen Gerichtsund Verwaltungsbehörden noch Kosten schuldet(e) (vgl. OG act. 267), setzte ihm die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Vorinstanz) mit Beschluss vom 23. September 2002 gestützt auf § 73 Ziff. 4 ZPO (sowie unter der Androhung, dass im Säumnisfall auf die Berufung nicht eingetreten würde) eine zehntägige Frist an, um für die zweitinstanzlichen Gerichtskosten und eine allfällige Prozessentschädigung im Berufungsverfahren eine Prozesskaution von Fr. 10'000.-- zu leisten (OG act. 268). In der Folge stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (OG act. 273), worauf ihm die Frist zur Leistung

- 3 der Prozesskaution mit vorinstanzlicher Präsidialverfügung vom 21. Oktober 2002 wieder abgenommen wurde (OG act. 275). Nach Durchführung eines umfangreichen Beweisverfahrens (insbesondere) zu den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers beschloss die Vorinstanz am 10. Juli 2003, dessen Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen; zugleich erhöhte sie die eingeforderte Prozesskaution auf Fr. 14'000.--, wobei sie dem Beschwerdeführer bewilligte, die Kaution in sieben monatlichen Raten zu Fr. 2'000.-- zu leisten, zahlbar jeweilen am ersten Tag eines jeden Monats (erstmals am 1. September 2003, letztmals am 1. März 2004); damit verband sie die Androhung, dass auf die Berufung nicht eingetreten würde, sollte der Beschwerdeführer auch nur eine Rate nicht oder zu spät leisten (OG act. 313). b) Diesen vorinstanzlichen (Zwischen-)Beschluss focht der Beschwerdeführer einerseits mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde an, auf die das Bundesgericht (II. Zivilabteilung) mit Urteil vom 2. September 2003 mangels Leistung des dem Beschwerdeführer auferlegten Kostenvorschusses nicht eintrat (OG act. 322; s.a. OG act. 319). Ausserdem erhob er dagegen auch kantonale Nichtigkeitsbeschwerde (Kass.-Nr. AA030141 [nachfolgend: "KG I"] act. 1), welcher der Präsident des Kassationsgerichts mit Verfügung vom 23. September 2003 antragsgemäss aufschiebende Wirkung verlieh (KG I act. 4). Mit Zirkulationsbeschluss vom 11. Februar 2004 wies das Kassationsgericht sowohl das vom Beschwerdeführer gestellte prozessuale Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Kassationsverfahren als auch die Nichtigkeitsbeschwerde ab, soweit auf Letztere eingetreten werden konnte. Überdies setzte es dem Beschwerdeführer die Kautionsfrist in der Weise neu an, als er verpflichtet wurde, die erste der von der Vorinstanz festgesetzten monatlichen Raten von Fr. 2'000.-am 1. März 2004 und die letzte am 1. September 2004 zu bezahlen; dabei wurde dem Beschwerdeführer erneut angedroht, dass auf die Berufung nicht eingetreten würde, wenn er auch nur eine Rate nicht oder zu spät leisten sollte (KG I act. 9 = OG act. 324). c) Gegen den kassationsgerichtlichen Erledigungsentscheid führte der Beschwerdeführer unter dem 12. März 2004 staatsrechtliche Beschwerde (KG I act.

- 4 - 11/3), welcher mit Verfügung vom 26. März 2004 aufschiebende Wirkung verliehen wurde (KG I act. 11/6). Mit Urteil vom 28. April 2004 wies das Bundesgericht (II. Zivilabteilung) die staatsrechtliche Beschwerde ab, soweit auf sie einzutreten war (KG I act. 11/8 = OG act. 337 = Kass.-Nr. AA040098 [im Folgenden: "KG II"] act. 3/1). Eine Neuansetzung der Fristen für die Leistung der einzelnen Kautionsraten erfolgte weder durch das Bundesgericht noch durch die Vorinstanz. d) Noch vor Einreichung der staatsrechtlichen Beschwerde liess der Beschwerdeführer die per 1. März 2004 fällig gewordene Rate durch seinen (damaligen) Rechtsvertreter der Obergerichtskasse überweisen (vgl. OG act. 333). Weitere Raten leistete er in der Folge nicht. Statt dessen ersuchte er mit (persönlich verfasster) Eingabe vom 2. Mai 2004 unter anderem – im Sinne eines Wiedererwägungsgesuchs hinsichtlich des vorinstanzlichen Beschlusses vom 10. Juli 2003 – um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren (OG act. 332). Ohne weitere Prozesshandlungen trat die Vorinstanz mit Beschluss vom 17. Mai 2004 (OG act. 334 = KG II act. 2) auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein (Disp.-Ziff. 1). Gleich verfuhr sie mit dem klägerischen Antrag, den Prozess Richtern mit voller Kognition zuzuweisen (Disp.-Ziff. 4). Ferner wies sie sowohl das (allenfalls sinngemäss gestellte) Fristerstreckungsgesuch hinsichtlich der am 1. Mai 2004 fällig gewordenen Kautionsrate als auch den Antrag des Beschwerdeführers, "Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung" im Sinne der EMRK festzustellen, ab (Disp.-Ziff. 2 und 3). Schliesslich trat sie (mangels Leistung der am 1. April 2004 und 1. Mai 2004 fälligen Kautionsraten) androhungsgemäss auf die Berufung nicht ein, und sie erklärte das erstinstanzliche Urteil vom 21. Juni 2002 für rechtskräftig (Disp.-Ziff. 5). 3. Gegen diesen der Beschwerde führenden Partei am 21. Mai 2004 zugestellten (vgl. OG act. 335/1) obergerichtlichen Erledigungsentscheid richtet sich die vorliegende, vom 20. Juni 2004 datierte, gleichentags zur Post gegebene und damit fristwahrend (vgl. § 287 ZPO und § 191-193 GVG) eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde (KG II act. 1). Darin verlangt der – im Kassationsverfahren nicht (mehr) anwaltlich vertretene – Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses; überdies stellt er den prozessualen Antrag um Bewilligung der

- 5 unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (KG II act. 1 S. 1). Mit Präsidialverfügung vom 1. Juli 2004 wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen und den Beschwerdegegnerinnen sowie der Vorinstanz Gelegenheit zur Beantwortung der Beschwerde bzw. zur Vernehmlassung gegeben (KG II act. 5). Eine Kaution war dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen (vgl. § 75 Abs. 2 ZPO). Am 8. Juli 2004 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein (KG II act. 10), die den Parteien alsdann zur freigestellten Stellungnahme zugestellt wurde (KG II act. 11). Der Beschwerdeführer liess sich hiezu innert Frist nicht vernehmen (vgl. KG II act. 11 und 12/1b). Die Beschwerdegegnerinnen beantragen in ihrer fristwahrend (vgl. KG II act. 5 und 6/2; § 140 Abs. 1 GVG) erstatteten Beschwerdeantwort, in der sie sich auch zur vorinstanzlichen Vernehmlassung äussern, die Abweisung der Beschwerde (KG II act. 13). II. 1. Die Vorinstanz erwog zur Begründung ihres Entscheids zunächst, dass prozessleitende Entscheide (wie derjenige betreffend unentgeltliche Rechtspflege) vom Gericht in Wiedererwägung gezogen werden könnten, wobei allerdings kein Anspruch auf Wiedererwägung bestehe. Der Beschwerdeführer erachte den Entscheid vom 10. Juli 2003 (betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung) als falsch, indem er ihm einmal mehr seine eigene Sachdarstellung gegenüberstelle. Das könne aber kein Anlass für eine Wiedererwägung bilden, weshalb auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten sei (KG II act. 2 S. 5, Erw. II/1). Was das klägerische Armenrechtsgesuch betreffe, sei dieses bereits erschöpfend behandelt worden. Dass nun zwei weitere, vom Beschwerdeführer eingereichte Verlustscheine vorlägen, könne nicht dazu führen, dass über dieses

- 6 - Gesuch neu zu entscheiden sei. Vielmehr sei im Entscheid vom 10. Juli 2003 klar dargelegt worden, weshalb der Beschwerdeführer nicht als mittellos im Sinne des Gesetzes gelten könne. Dem Beschwerdeführer sei dort insbesondere vorgehalten worden, dass er sich offensichtlich so einzurichten versuche, dass kein Gläubiger auf Vermögenswerte greifen könne, die aus seinem Arbeitserwerb resultierten. Zwei weitere Verlustscheine vermöchten die Aktenlage daher von vornherein nicht wesentlich zu verändern (KG II act. 2 S. 5, Erw. II/2/a m.Hinw. auf OG act. 313 S. 10). Soweit der Kläger – so die Vorinstanz weiter – mit seinem Gesuch um aufschiebende Wirkung eine Fristerstreckung hinsichtlich der am 1. Mai 2004 fällig gewordenen Kautionsrate verlange, sei das Gesuch ohne weiteres abzuweisen. Denn einerseits sei die Fristansetzung durch das Kassationsgericht im Sinne eines Entgegenkommens als letzte Fristansetzung zu verstehen gewesen; andererseits würden mit dem Gesuch auch keine zureichenden Gründe im Sinne von § 195 GVG für eine solche Fristerstreckung vorgetragen (KG II act. 2 S. 5, Erw. II/2/b). Nachdem der Beschwerdeführer den weiteren Antrag auf Feststellung einer Rechtsverzögerung im Sinne der EMRK nicht näher begründe und eine Durchsicht der Akten auch keinen Hinweis auf derartige Verzögerungen ergebe, sei auch dieser Antrag abzuweisen (KG II act. 2 S. 6, Erw. II/2/c). Und soweit der Beschwerdeführer verlange, den Prozess Richtern zuzuweisen, die "volle Kognition" hätten, renne er offene Türen ein, stehe der Berufungsinstanz doch volle Kognition zu. Auf diesen Antrag sei daher nicht einzutreten (KG II act. 2 S. 6, Erw. II/2/d). Schliesslich stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer weder die am 1. April 2004 noch die am 1. Mai 2004 fällig gewordene Kautionsrate von je Fr. 2'000.-- bezahlt habe. Auf die Berufung sei daher im Sinne der Androhung des Kassationsgerichtes unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers nicht einzutreten (KG II act. 2 S. 6, Erw. III-IV). 2.a) Der Beschwerdeführer verlangt (in der Sache selbst) die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses (KG II act. 1 S. 1). Rein formell betrachtet

- 7 scheint sich die Beschwerde somit gegen den gesamten vorinstanzlichen Entscheid, d.h. gegen sämtliche Dispositiv-Ziffern desselben zu richten. Indessen sind Rechtsbegehren (und – als besondere Kategorie derselben – auch Rechtsmittelanträge) nicht bloss nach ihrem Wortlaut, sondern unter Mitberücksichtigung der Begründung nach ihrem Sinngehalt und dem Grundsatz von Treu und Glauben auszulegen (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 10 zu § 50 ZPO, N 16 zu § 54 ZPO und N 15 zu § 100 ZPO). Unter diesem Gesichtspunkt fällt auf, dass die Beschwerdebegründung sich hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 1 des angefochteten Beschlusses in einer blossen Zusammenfassung der vorinstanzlichen Erwägungen erschöpft (vgl. KG II act. 1 S. 2, Ziff. 2) und zu den in den Dispositiv-Ziffern 2-4 beurteilten Fragen kein einziges Wort verliert. Insbesondere werden diesbezüglich auch keine Nichtigkeitsgründe geltend gemacht resp. Rügen im Sinne von § 281 ZPO erhoben. Daraus lässt sich schliessen, dass der Beschwerdeführer (ungeachtet der weitergehenden Formulierung des Rechtsmittelantrages) lediglich Dispositiv-Ziffer 5 des vorinstanzlichen Beschlusses anficht, mit der die Berufung von der Hand gewiesen wurde. (Sollte sich die Beschwerde entgegen dieser Annahme sinngemäss auch gegen die Weigerung der Vorinstanz, auf das klägerische Wiedererwägungsgesuch einzutreten, richten, könnte darauf schon deshalb nicht eingetreten werden, weil sie in diesem Punkt mangels inhaltlicher Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Begründung und Darlegung eines Nichtigkeitsgrundes den formellen Anforderungen an die Begründung einer solchen nicht genügen würde [vgl. dazu § 288 ZPO und von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 16 ff.; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 72 f.].) b) Mit Bezug auf diesen – ohne weiteres beschwerdefähigen (vgl. Frank/ Sträuli/Messmer, a.a.O., N 9 und 26 zu § 281 ZPO; von Rechenberg, a.a.O., S. 4) – (Nichteintretens-)Entscheid bringt der Beschwerdeführer vor, dass es zwar richtig sei, dass die am 1. April 2004 und 1. Mai 2004 fällig gewordenen Kautionsraten nicht bezahlt worden seien. Die Vorinstanz übersehe jedoch, dass gegen den

- 8 - (fristansetzenden) Entscheid des Kassationsgerichts vom 11. Februar 2004 (OG act. 324) fristgerecht staatsrechtliche Beschwerde erhoben worden sei, u.a. mit dem Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Nachdem das Bundesgericht diesem Antrag mit Verfügung vom 26. März 2004 stattgegeben und der Beschwerde aufschiebende Wirkung veliehen habe, hätten die Fristen gemäss Beschluss des Kassationsgerichts gar nicht zum Tragen kommen können. Der Entscheid, mangels fristwahrender Kautionsleistung auf die Berufung nicht einzutreten, sei daher unhaltbar (KG II act. 1 S. 2, Ziff. 4-5). Dazu macht die Vorinstanz – ohne hierbei einen konkreten Antrag zu stellen – in ihrer Vernehmlassung im Wesentlichen geltend, im Zeitpunkt der Fällung des angefochtenen Entscheids keine Kenntnis vom Umstand gehabt zu haben, dass das Bundesgericht der vom Beschwerdeführer gegen den kassationsgerichtlichen Beschluss vom 11. Februar 2004 eingereichten staatsrechtlichen Beschwerde aufschiebende Wirkung verliehen habe (KG II act. 10). Die Beschwerdegegnerinnen, die offenbar weder vom Weiterzug an das Bundesgericht noch vom erteilten Suspensiveffekt wussten (vgl. KG II act. 13 S. 2; KG I act. 11/2 und 11/6 [Disp.-Ziff. 2]), stellen sich in der Beschwerdeantwort ihrerseits auf den Standpunkt, dass die aufschiebende Wirkung mit dem (die Beschwerde abweisenden) bundesgerichtlichen Urteil erloschen und der Beschwerdeführer danach so zu halten sei, wie wenn kein Suspensiveffekt ausgelöst worden wäre. Nachdem der Beschwerdeführer die beiden auf den 1. April 2004 bzw. 1. Mai 2004 fälligen Raten im Anschluss an die unverzüglich erfolgte Zustellung des bundesgerichtlichen Urteils(dispositivs) vom 28. April 2004 (vgl. KG I act. 11/7) nicht bezahlt habe, sei die Vorinstanz zu Recht auf die Berufung nicht eingetreten. Im Übrigen sei es geradezu rechtsmissbräuchlich, wenn der Beschwerdeführer, der in seiner Eingabe an die Vorinstanz vom 2. Mai 2004 die bundesgerichtliche Präsidialverfügung vom 26. März 2004 bzw. die Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit keinem Wort erwähnt habe, aus dem zeitweiligen Suspensiveffekt nunmehr einen vollkommen ungerechtfertigten Vorteil ziehen könnte (KG II act. 13 S. 2 f.).

- 9 c) Die vom Beschwerdeführer angerufenen Bestimmungen über die aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln und deren Folgen (konkret: Art. 94 OG) gehören zu den wesentlichen Verfahrensgrundsätzen, weshalb ihre Verletzung den Nichtigkeitsgrund von § 281 Ziff. 1 ZPO begründet. Demzufolge prüft das Kassationsgericht mit freier Kognition, ob eine Missachtung derselben vorliegt (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 15 zu § 281 ZPO; Spühler/Vock, a.a.O., S. 75). 3.a) Als ausserordentliches Rechtsmittel hat die staatsrechtliche Beschwerde nicht von Gestzes wegen aufschiebende Wirkung. Gemäss Art. 94 OG kann der Präsident des Bundesgerichts (bzw. der Präsident der befassten Abteilung; vgl. Art. 14 Abs. 2 OG) auf Ansuchen einer Partei jedoch diejenigen Verfügungen treffen, die erforderlich sind, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte rechtliche Interessen einstweilen sicherzustellen. Dazu gehört – als in der Praxis wichtigste vorsorgliche Anordnung – insbesondere die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, welche den Vollzug bzw. die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids hemmt. Tritt das Bundesgericht in der Folge auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht ein oder weist es sie ab, erlischt der verfügte Suspensiveffekt bzw. verliert dieser seine Wirkung (Marti, Die staatsrechtliche Beschwerde, 4. A., Basel 1979, S. 146, Ziff. 266; Rhinow/Koller/Kiss-Peter, Öffentliches Prozessrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1994, Rz 1582; s.a. Auer, Die schweizerische Verfassungsgerichtsbarkeit, Basel/Frankfurt a.M. 1984, S. 255, Ziff. 473; Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. A., Bern 1994, S. 395). b) Das Wesen des Suspensiveffekts liegt darin, dass er die (unmittelbaren) Wirkungen des angefochtenen Entscheids hemmt bzw. nicht eintreten lässt, um den Erfolg einer Gutheissung des eingelegten Rechtsmittels nicht zu gefährden oder zu verunmöglichen (vgl. von Salis, Probleme des Suspensiveffektes von Rechtsmitteln im Zivilprozess- und Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Diss. Zürich 1980, S. 99 und 193). Wird im angefochtenen Entscheid unter der Androhung peremptorischer Säumnisfolgen eine Frist zur Vornahme einer prozessualen Handlung (z.B. zur Leistung einer Kaution) angesetzt, führt die Erteilung der aufschiebenden Wirkung somit dazu, dass deren Lauf (als unmittelbare Wirkung des fristansetzenden Entscheids) zumindest so lange, als das Verfahren vor Bundes-

- 10 gericht hängig ist (d.h. bis zum Entscheid über die staatsrechtliche Beschwerde), gehemmt wird und die Frist demzufolge nicht ablaufen kann (Kass.-Nr. 90/352 vom 6.5.1991 i.S. G.c.A., Erw. 5; s.a. von Salis, a.a.O., S. 96 und 97). Insofern wird die Anwendung des angefochtenen Entscheids einstweilen sistiert (vgl. Marti, a.a.O., S. 146, Ziff. 265). Entscheidet das kantonale Gericht dennoch, d.h. trotz des verfügten Suspensiveffekts, während der Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens (auf der Grundlage des beim Bundesgericht angefochtenen Entscheids), begeht es eine formelle Rechtsverweigerung, die (bei erfolgter Anfechtung des trotz der aufschiebenden Wirkung getroffenen Entscheids auf dem Rechtsmittelweg) in jedem Fall zur Aufhebung dieses Entscheids führt. Das gilt unabhängig vom Ausgang des staatsrechtlichen Beschwerdeverfahrens, also selbst dann, wenn das Bundesgericht die mit aufschiebender Wirkung ausgestattete staatsrechtliche Beschwerde in der Folge von der Hand oder abweist (Spühler, Die Praxis der staatsrechtlichen Beschwerde, Bern 1994, Rz 82; BGE 115 Ia 323 f.). c) Damit ist indessen die – hier zentrale – Frage noch nicht beantwortet, was nach Erteilung der aufschiebenden Wirkung und späterer Ausfällung eines negativen bundesgerichtlichen Beschwerdeentscheids mit einer im angefochtenen (und bestätigten) vorinstanzlichen Entscheid angesetzten Frist geschieht (deren Lauf nach dem Gesagten während der Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens gehemmt war). aa) Diesbezüglich ist vorauszuschicken, dass die Frage, welche konkreten Auswirkungen eine (im Rahmen eines staatsrechtlichen Beschwerdeverfahrens ergangene) Verfügung betreffend aufschiebende Wirkung im Einzelnen zeitigt, nicht in einer einheitlichen, für alle Fälle gültigen Weise beantwortet werden kann. Insbesondere kann (entgegen KG II act. 13 S. 2) nicht einfach davon ausgegangen werden, der negative Ausgang des Beschwerdeverfahrens bewirke stets (und nur) eo ipso die rückwirkende Aufhebung des Suspensiveffekts. Vielmehr kommt es auf die Besonderheiten des Einzelfalls und auf die jeweilige Interessenlage an. Soweit der verfügende Richter die konkrete Bedeutung der aufschiebenden Wirkung nicht selber näher präzisiert und umschreibt (was in der Praxis eher selten

- 11 geschieht), muss mit anderen Worten in jedem einzelnen Fall untersucht werden, welche Tragweite dem Suspensiveffekt vernünftigerweise zuzumessen ist bzw. welchen Zwecken er vernünftigerweise und legitimerweise dienen soll (BGE 106 Ia 158 f., Erw. 4 und 5; 112 V 76 f.). Dabei ist neben dem schützenswerten Interesse des durch den angefochtenen Entscheid Betroffenen auch zu berücksichtigen, dass die aufschiebende Wirkung dem (am Ende) unterliegenden Beschwerdeführer nicht zum Nachteil des obsiegenden Beschwerdegegners einen materiell-rechtlichen Vorteil bringen darf (BGE 112 V 77 und 78; 106 Ia 160). Sodann gibt es Fälle, in denen eine (bloss) rückwirkende Aufhebung des Suspensiveffekts der konkreten Situation bzw. dem mit der aufschiebenden Wirkung verfolgten Zweck schon deshalb nicht gerecht wird (und daher nicht genügt), weil es gar nicht möglich ist, die Vergangenheit rückgängig zu machen. So wäre es beispielsweise sinnlos, jemanden rückwirkend zur Zahlung einer Prozesskaution auf einen bestimmten, in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt zu verpflichten. Denkbar sind schliesslich auch Konstellationen, in denen sich die nachträgliche Vollstreckung für die Geltungsdauer des Suspensiveffekts aus praktischen Gründen gar nicht realisieren lässt (s. dazu auch die weiteren Beispiele in BGE 112 V 76). bb) In Fällen der vorliegenden Art (Beschwerde gegen einen Entscheid, mit dem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen und der Gesuch stellenden Partei Frist zur Leistung einer Prozesskaution angesetzt wurde) beweckt die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, dass die Kaution nicht geleistet werden muss, bevor endgültig über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die von diesem Entscheid abhängige Frage der Kautionspflicht (vgl. § 85 ZPO) entschieden ist. Insbesondere soll damit verhindert werden, dass die Frist während des Rechtsmittelverfahrens zum Nachteil der kautionspflichtigen Partei ungenutzt ablaufen kann. Dem Rechtsmittelkläger soll mit anderen Worten die Möglichkeit eröffnet werden, die Kaution bis zum (höchstrichterlichen) Entscheid über seine Kautionspflicht nicht bezahlen zu müssen, ohne dass er dadurch einen Rechtsverlust erleidet; insofern wird er einstweilen von der Zahlungspflicht dispensiert. Faktisch kommt der Suspensiveffekt oftmals einer einstweiligen Abnahme der Kautionsfrist gleich. (Das ist ins-

- 12 besondere dann der Fall, wenn die zu wahrende Frist nicht nach Tagen bemessen, sondern ihr Ende im Sinne eines datummässig bestimmten Termins festgesetzt wird und dieser in den Zeitraum der Rechtshängigkeit des bundesgerichtlichen Verfahrens fällt.) Wird die (hier: staatsrechtliche) Beschwerde in der Folge abgewiesen, führt dies regelmässig zu einer (zumal für die kautionspflichtige Partei unzumutbaren) Unklarheit hinsichtlich des (durch die aufschiebende Wirkung gehemmten) Fristenlaufs. Zur Beseitigung derselben verlangt die diesbezüglich gefestigte zürcherische Praxis in derartigen Fällen (und – jedenfalls im Rahmen der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde – überdies selbst dann, wenn keine aufschiebende Wirkung erteilt worden ist) unter Hinweis auf das Gebot der Klarheit der Rechtslage eine Neuansetzung der betreffenden Frist (vgl. von Castelberg, Zur aufschiebenden Wirkung bei der Zürcher Kassationsbeschwerde, in: Recht und Rechtsdurchsetzung, Festschrift für Hans Ulrich Walder zum 65. Geburtstag, Zürich 1994, S. 295 f.; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2a zu § 291 ZPO; von Rechenberg, a.a.O., S. 22; Spühler/Vock, a.a.O., S. 78). Eine solche ist erst recht vonnöten, wenn der angefochtene Entscheid die zu wahrende Frist nicht nach Tagen bestimmt, sondern (wie hier) einen konkreten Termin (Datum) für die Vornahme der geforderten Prozesshandlung festsetzt. Denn ohne Neuansetzung liefe die Kautionsfrist in diesen Fällen regelmässig ab, bevor die Frage der Kautionspflicht bzw. -auferlegung überhaupt rechtskräftig beurteilt ist. Das wiederum hätte zur Folge, dass die Frist im Zeitpunkt, in welchem die Rechtmässigkeit der Kautionierung von der Rechtsmittelinstanz bestätigt wird und die Kautionspflicht (erst) endgültig feststeht, gar nicht mehr gewahrt werden könnte, was dem Wesen der aufschiebenden Wirkung offensichtlich zuwiderlaufen und deren Zweck vereiteln würde. Aus diesem Grund kann die Bestätigung des angefochtenen Entscheids (bzw. die Abweisung der dagegen erhobenen staatsrechtlichen Beschwerde) durch das Bundesgericht vernünftigerweise nicht bloss die rückwirkende Aufhebung des Suspensiveffekts nach sich ziehen; vielmehr erheischt die Tragweite der erteilten aufschiebenden Wirkung in Fällen der vorliegenden Art darüber hinaus eine Neuansetzung der in ihrem Lauf gehemmten Frist.

- 13 d) Entsprechend dieser Praxis setzte das Kassationsgericht dem Beschwerdeführer in casu mit Beschluss vom 11. Februar 2004 die Kautionsfrist in dem Sinne neu an, als es neue Fälligkeitstermine für die einzelnen Kautionsraten festsetzte. In der Folge gewährte der Präsident der II. Zivilabteilung des Bundesgerichts der gegen diesen kassationsgerichtlichen Beschluss gerichteten staatsrechtlichen Beschwerde mit Verfügung vom 26. März 2004 die aufschiebende Wirkung (KG I act. 11/6). Damit bezweckte er, dass der Beschwerdeführer die Ratenzahlungen bis zum höchstrichterlichen Entscheid über das Armenrechtsgesuch aussetzen darf, ohne einen Rechtsverlust befürchten zu müssen. Dementsprechend sollten die vom Kassationsgericht angesetzten Zahlungsfristen während des bundesgerichtlichen Verfahrens nicht ablaufen resp. die Zahlungstermine nicht mit peremptorischer Wirkung verstreichen können. Es würde nun dem Sinn der aufschiebenden Wirkung widersprechen und deren Zweck vereiteln, könnte die Vorinstanz – wie sie dies getan hat – nach erfolgter Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde und damit einhergehendem Wegfall des Suspensiveffekts einfach ohne weiteres mit der Begründung, die Kaution bzw. einzelne Raten seien nicht rechtzeitig bezahlt worden, auf die Berufung nicht eintreten; dies umso mehr, als eine rechtzeitige Leistung (zumindest der am 1. April 2004 fälligen Rate) im Zeitpunkt der Eröffnung des bundesgerichtlichen Entscheids gar nicht mehr möglich war. Vielmehr hätte die Vorinstanz, um der dem Suspensiveffekt vernünftigerweise beizumessenden Tragweite Rechnung zu tragen, im Sinne der gefestigten (und in anderen Fällen auch vom Obergericht selbst befolgten) Praxis (vgl. OG-Nr. LN030033, Beschluss vom 13.5.2003, Erw. 6) dem Beschwerdeführer zunächst die Frist zur Leistung der einzelnen Raten neu ansetzen (bzw. deren Fälligkeitstermine neu festsetzen) müssen; denn nur so lässt sich – im Übrigen ohne dass der Beschwerdeführer durch dieses (rein prozessuale Wirkungen zeitigende) Vorgehen zum Nachteil der Beschwerdegegnerinnen einen ungerechtfertigten materiell-rechtlichen Vorteil erzielen würde – der beabsichtigte Zweck der aufschiebenden Wirkung erreichen. Die diesbezügliche Unterlassung stellt eine Rechtsverweigerung zum Nachteil des Beschwerdeführers dar.

- 14 - Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Vorinstanz im Zeitpunkt der Entscheidfällung nur (aber immerhin) von der Erhebung der staatsrechtlichen Beschwerde (vgl. KG II act. 10), nicht aber von der Erteilung der aufschiebenden Wirkung Kenntnis hatte (und die Beschwerdegegnerinnen offenbar nicht einmal vom Weiterzug an das Bundesgericht wussten), traten die rechtlichen Folgen der aufschiebenden Wirkung doch unabhängig von deren Kenntnisstand ein. Deshalb durfte sich die Vorinstanz (ungeachtet dessen, dass sie vom Kassationsgericht – wohl versehentlich – nicht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis gesetzt worden ist und auch der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 2. Mai 2004 nichts davon erwähnte) auch nicht ohne weiteres auf den Bestand und die Rechtsverbindlichkeit des fristansetzenden (kassationsgerichtlichen) Beschlusses vom 11. Februar 2004 verlassen, zumal sie im Zeitpunkt ihres Abschreibungsentscheids wusste, dass dieser Beschluss ans Bundesgericht weitergezogen worden war. Belanglos ist im vorliegenden Kontext auch, dass sich die staatsrechtliche Beschwerde gemäss bundesgerichtlicher Urteilsbegründung "von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat" (KG I act. 11/8 S. 12, Erw. 8; s.a. KG II act. 13 S. 2 unten), ändert diese Würdigung der vor Bundesgericht erhobenen Rügen doch nichts an der Tatsache, dass der Beschwerde zunächst aufschiebende Wirkung (mit den dargelegten Rechtsfolgen) verliehen worden ist. Somit verletzt der angefochtene (Nichteintretens-)Beschluss die aus Art. 94 OG fliessenden Grundsätze der aufschiebenden Wirkung, womit er am Nichtigkeitsgrund gemäss § 281 Ziff. 1 ZPO leidet. Die Beschwerde erweist sich als begründet. 4. Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen, Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Beschlusses aufzuheben und die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägungen, insbesondere zur Neuansetzung der Fristen zur Bezahlung der noch nicht geleisteten Kautionsraten, zurückzuweisen (§ 291 Satz 3 ZPO). Da das Berufungsverfahren damit in den Zustand der Rechtshängigkeit zurückversetzt wird und dessen Ausgang wieder offen ist, erscheint es angezeigt, darüber hinaus auch die vom Ergebnis des zweitinstanzlichen Verfahrens abhängige (vgl.

- 15 - § 64 Abs. 2 ZPO) Regelung der Nebenfolgen (Disp.-Ziff. 6-8 des angefochtenen Beschlusses) aufzuheben (s.a. Pra 2004 Nr. 70). III. Da dem Beschwerdeführer im vorliegenden Kassationsverfahren keine Kosten auferlegt werden (vgl. nachstehende Erw. IV), erweist sich sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (KG II act. 1 S. 1) als hinfällig. Hinsichtlich des ebenfalls gestellten Gesuchs um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Kassationsverfahren fragt sich, ob überhaupt ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Beurteilung besteht, nachdem der Beschwerdeführer im Kassationsverfahren nicht anwaltlich vertreten ist und sich somit weder die Frage nach der Person des Entschädigungsberechtigten (vgl. § 89 Abs. 1 ZPO) noch diejenige einer allfälligen Entschädigung aus der Gerichtskasse (vgl. § 89 Abs. 2 ZPO) stellt. Sollte die Frage zu bejahen sein, wäre das Gesuch einerseits schon aus den im vorinstanzlichen Zwischenbeschluss vom 10. Juli 2003 (OG act. 313) genannten Gründen abzuweisen, auf welche Ausführungen zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen im Sinne von § 161 GVG verwiesen werden kann (s.a. OG act. 324 und 337). Andererseits würde es auch an der sachlichen Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung fehlen, vermag der Beschwerdeführer – wie die Beschwerdeschrift zeigt – seine Rechte im vorliegenden Kassationsverfahren doch auch ohne anwaltlichen Beistand gehörig zu wahren. IV. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung der allgemeinen Regel (§ 64 Abs. 2 ZPO) je zur Hälfte, jedoch unter solidarischer Haftung beider Beschwerdegegnerinnen für den gesamten Betrag, den mit ihrem Antrag (auf Abweisung der Beschwerde) unterliegenden Beschwerdegeg-

- 16 nerinnen aufzuerlegen (s.a. BGE 119 Ia 1 ff.; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 5 a.E. zu § 66 ZPO; Spühler/Vock, a.a.O., S. 80/81; von Rechenberg, a.a.O., S. 52). Überdies sind die Beschwerdegegnerinnen je hälftig und unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für die im Zusammenhang mit der Beschwerdeerhebung entstandenen Kosten und Umtriebe eine nach Ermessen festzusetzende Prozessentschädigung auszurichten (§ 68 Abs. 1 und § 69 ZPO; s.a. § 70 ZPO). Bei deren Bemessung ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer im Kassationsverfahren nicht (mehr) anwaltlich vertreten ist, weshalb die Vorschriften der AnwGebV keine Anwendung finden (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 3 zu § 69 ZPO). Das Gericht beschliesst: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Kassationsverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Kassationsverfahren wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. In Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 5-8 des Beschlusses der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Mai 2004 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der vorstehenden Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

- 17 - 4. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 416.-- Schreibgebühren, Fr. 171.-- Zustellgebühren und Porti. 5. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden den Beschwerdegegnerinnen je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung beider Beschwerdegegnerinnen für den gesamten Betrag. 6. Die Beschwerdegegnerinnen werden je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Kassationsverfahren eine Umtriebsentschädigung von insgesamt Fr. 150.-- zu entrichten. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und das Bezirksgericht Zürich (3. Abteilung; ad CG980278), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

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