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Zürich Kassationsgericht 30.04.2004 AA040053

30 avril 2004·Deutsch·Zurich·Kassationsgericht·PDF·663 mots·~3 min·2

Résumé

Vertretung, offensichtliche Unfähigkeit.

Texte intégral

§ 29 Abs. 2 ZPO. Vertretung, offensichtliche Unfähigkeit. Ein Vertreter ist nur dann zu bestellen, wenn aufgrund einer gesamtheitlichen Betrachtung der Prozesshandlungen und Vorbringen der betreffenden Partei klar zutage tritt, dass diese überhaupt nicht zu erkennen vermag, auf was es im Verfahren ankommt bzw. was wichtig und was unwichtig ist und was in welchem Zeitpunkt des Prozesses zu tun ist, d.h. wenn sie vollends ausser Stande scheint, ihren Standpunkt selbst zu vertreten. Dabei ist selbst im letztgenannten Fall von einer Bestellung abzusehen, wenn keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Klage (oder das Rechtsmittel) der betreffenden Partei Aussicht auf Erfolg haben könnte, oder wenn deren Vorgehen als rechtsmissbräuchlich oder querulatorisch zu betrachten ist. (Erw. 9.1). Aus den Erwägungen des Kassationsgerichts: „9.1 Im Kassationsverfahren bestand kein Anlass zu Weiterungen im Sinne von § 29 Abs. 2 ZPO, insbesondere sah das Kassationsgericht aus den folgenden Überlegungen davon ab, der Beschwerdeführerin (für das Beschwerdeverfahren) in Anwendung dieser Vorschrift einen Rechtsvertreter zu bestellen. a) Nach § 29 Abs. 2 ZPO kann das Gericht eine Partei anhalten, einen Vertreter zu bestellen, wenn diese offensichtlich unfähig ist, ihre Sache selbst gehörig zu führen (Satz 1). Leistet die betreffende Partei der Auflage keine Folge, entscheidet das Gericht aufgrund des Vorbringens der Partei (Satz 2). Aus zureichenden Gründen kann es statt dessen selbst einen Vertreter bezeichnen (Satz 3). b) Nach der Rechtsprechung des Kassationsgerichts (zuletzt: Kass.-Nr. AA030115, Beschluss vom 29. September 2003, in Sachen B., E. 5; Kass.-Nr. 2003/089 Z, Beschluss vom 24. Juli 2003, in Sachen W., E. 2, m.w.H.) genügt es für die Anwendung von § 29 Abs. 2 ZPO noch nicht, dass eine Partei zum Teil aussichtslose Anträge stellt, unvernünftige Rechtsstandpunkte vertritt oder in unvernünftiger Weise prozessiert. Keinen Grund für die Anwendung dieser Bestimmung bildet auch, dass das Vorgehen der betreffenden Partei zum Teil unzulässig ist (indem z.B. gewisse Vorbringen verspätet vorgetragen oder mangelhaft substanziert werden), dass eine Partei mitunter falsche Überlegungen anstellt oder dass sie sich auf teilweise unerhebliche Argumente und Einwände stützt. Wegen des Grundsatzes "iura novit curia" gilt Gleiches auch bei blosser Rechtsunkenntnis der Partei oder wenn sich Letztere unrichtige Rechtsauffassungen zu eigen macht. Ein Vertreter ist vielmehr nur dann zu bestellen, wenn aufgrund einer gesamtheitlichen Betrachtung der Prozesshandlungen und Vorbringen der betreffenden Partei klar zutage tritt, dass diese überhaupt nicht zu erkennen vermag, auf was es im Verfahren ankommt bzw. was wichtig und was unwichtig ist und was in welchem Zeitpunkt des Prozesses zu tun ist, d.h. wenn sie vollends ausser Stande scheint, ihren Standpunkt selbst zu vertreten. Dabei ist selbst im letztgenannten Fall von einer Bestellung abzusehen, wenn keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Klage (oder das Rechtsmittel) der betreffenden Partei Aussicht auf Erfolg haben könnte, oder wenn deren Vorgehen als rechtsmissbräuchlich oder querulatorisch zu betrachten ist. Zu beachten ist überdies, dass der Richter jeweilen für das Verfahren vor seiner Instanz zu beurteilen hat, ob eine Partei offensichtlich unfähig sei, ihre Sache gehörig zu führen, weshalb die Eigenheiten des jeweils in Frage stehenden Verfahrens mit zu berücksichtigen sind. Die Rechtsprechung (a.a.O.) stellt somit entsprechend der gesetzlichen Formulierung relativ strenge bzw. restriktive Anforderungen an die Anwendung dieser Bestimmung. c) Der Inhalt der Beschwerdeschrift weist auf eine gewisse Unbeholfenheit des Beschwerdeführerin hin. Sie scheint nicht genügend klar zu erkennen, worauf es bei der Führung des Kassationsverfahrens ankommt. Immerhin ist zu erwähnen, dass ihr mit der Nichtigkeitsbeschwerde an das Mietgericht Meilen der Nachweis eines Nichtigkeitsgrundes gelungen war (vgl. vorstehend E. 2). Auch die Art der Prozessführung, wie sie aus den weiteren im Recht liegenden Eingaben der Beschwerdeführerin hervorgeht, spricht dafür, dass sie in rechtlichen Angelegenheiten nicht völlig hilflos ist. Ob ein Grad an Unbeholfenheit erreicht wurde, der im Lichte der dargelegten Rechtsprechung die Bestellung eines Rechtsvertreters erforderlich macht, kann aber offen gelassen werden. Wie gesagt darf das Gericht selbst in diesem Fall von einer Bestellung absehen, wenn keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen,

dass das Rechtsmittel der betreffenden Partei Aussicht auf Erfolg haben könnte. Letzteres traf hier zu (...).“ Kassationsgericht des Kantons Zürich Zirkulationsbeschluss vom 30. April 2004 Kass.-Nr. AA040053

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