Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA030142/U/mb Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Robert Karrer, Alfred Keller, Karl Spühler und die Kassationsrichterin Yvona Griesser sowie der Sekretär Jürg-Christian Hürlimann Sitzungsbeschluss vom 6. September 2004 in Sachen Thomas M., ..., Kläger, Widerbeklagter und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt ... gegen Union X., als Rechtsnachfolgerin der Z. Company, Beklagte, Widerklägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt ... dieser substituiert durch die Rechtsanwälte ... betreffend Forderung Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Juni 2003 (HG990335/E01/zs)
- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Der Kläger und Beschwerdeführer gewährte nach eigener Darstellung dem deutschen Staatsangehörigen Q. ein Darlehen von insgesamt Fr. 420'000.-- (HG act. 2/2 S. 5; KG act. 2 S. 5). Da die freiwillige Rückzahlung des Darlehens in der Folge unterblieb, liess der Beschwerdeführer Guthaben Q.s bei der Beklagten und Beschwerdegegnerin (damals noch Z. Company) aus dem Konto 59'550 ZO verarrestieren (HG act. 2/5/3; HG act. 2/2 S. 5; KG act. 2 S. 5). Im Rahmen der vom Beschwerdeführer gegen Q. eingeleiteten Betreibung pfändete das zuständige Betreibungsamt Zürich 2 Guthaben bei der Beschwerdegegnerin aus dem erwähnten Konto, in unbekannter Höhe, bis zum Betrag von Fr. 521'000.-- (HG act. 2/14/7). Am 28. April 1998 ermächtigte das Betreibungsamt den Beschwerdeführer nach Art. 131 Abs. 2 SchKG, die gepfändete Forderung von Q. in der Höhe von maximal Fr. 521'000.-- gegen die Beschwerdegegnerin im eigenen Nahmen sowie auf eigene Gefahr und Rechnung geltend zu machen (HG act. 2/14/3; HG act. 2/2 S. 4; KG act. 2 S. 6). 2. Der Beschwerdeführer reichte am 30. September 1998 beim Einzelrichter im ordentlichen Verfahren des Bezirks Zürich gegen die Beschwerdegegnerin Klage ein, mit welcher er lediglich einen Teil der Forderung geltend machte, sich aber eine Nachklage vorbehielt (HG act. 2/2 S. 2). Er verlangt neben der gepfändeten Forderung Ersatz für Aufwendungen, die ihm nach seiner Meinung aufgrund der Auskunftsverweigerung der Beschwerdegegnerin erwachsen waren (HG act. 2/2, insb. S. 9). Die Beschwerdegegnerin ihrerseits erhob Widerklage, mit welcher das Begehren um Feststellung des Nichtbestehens der Forderung des Beschwerdeführers über Fr. 521'000.-- bzw. Fr. 420'000.-- bzw. den entsprechenden Gegenwert in US-Dollar gestellt wurde (HG act. 5). Mit Verfügung vom 13. September 1999 (HG act. 1) überwies der Einzelrichter den Prozess an das Handelsgericht des Kantons Zürich (nachfolgend Vorinstanz). Nach Fortsetzung des Hauptverfahrens sowie nach Durchführung eines Beweisverfahrens trat die Vorinstanz mit
- 3 - Beschluss vom 17. Juni 2003 auf das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm den Fr. 10'000.-- entsprechenden Gegenwert in US-Dollar zum Zeitpunkt des Urteils zu bezahlen, nicht ein. Mit Urteil desselben Datums wurde die Klage abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. In Gutheissung der Widerklage wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer keine Forderung aufgrund der Bescheinigung nach Art. 131 Abs. 2 SchKG des Betreibungsamtes Zürich 2 vom 28. April 1998 aus dem Kontokorrentvertrag mit Bezug auf das Konto Nr. 59'550 ZO zwischen Lothar Q. und der Beschwerdegegnerin zustehe. Die Kosten wurden dem Beschwerdeführer zu 9/10 und der Beschwerdegegnerin zu 1/10 auferlegt. 2. Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Nichtigkeitsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, das Urteil der Vorinstanz sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen (KG act. 1 S. 2). Mit Präsidialverfügung vom 24. September 2003 wurde der Beschwerde die beantragte aufschiebende Wirkung verliehen (KG act. 7). Mit Zwischenbeschluss des Kassationsgerichts vom 12. Januar 2004 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Kassationsverfahren abgewiesen (KG act. 20). Die dem Beschwerdeführer mit demselben Beschluss auferlegte Prozesskaution von Fr. 21'000.-- wurde innert Frist geleistet (KG act. 21/1, 26 und 27). Während die Vorinstanz auf Vernehmlassung verzichtet (KG act. 23), beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne (KG act. 30 S. 2). Der Beschwerdeführer hat gegen den vorinstanzlichen Entscheid zugleich Berufung an das Schweizerische Bundesgericht erklärt (HG Prot. S. 34). II. 1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie habe seine Klage auf Kostenersatz abgewiesen, indem sie in aktenwidriger Weise davon ausgegangen
- 4 sei, die Beschwerdegegnerin habe die Auskunft gegenüber dem Betreibungsamt nicht verweigert. Ferner macht er geltend, die Vorinstanz hätte auf die Widerklage der Beschwerdegegnerin mangels Rechtsschutzinteresse nicht eintreten dürfen, jedenfalls aber eine von § 64 Abs. 2 ZPO abweichende Kosten- und Entschädigungsregelung treffen müssen. Schliesslich macht er geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht nicht auf seine Klageforderung in US-Dollar eingetreten (vgl. KG act. 2 S. 7 f.). a) Der Beschwerdeführer ist zunächst auf die Natur des Beschwerdeverfahrens hinzuweisen. Dieses stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter dar. Daraus folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 288 Ziff. 3 ZPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat (ZR 81 Nr. 88 Erw. 6; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.Aufl., Zürich 1997, N 4 zu § 288; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 72 f.; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2.Aufl., Zürich 1986, S. 16 ff.). b) Gemäss § 285 Abs. 1 und 2 ZPO ist die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde nicht zulässig, soweit der angefochtene Entscheid dem Weiterzug an das Bun-
- 5 desgericht unterliegt und dieses den geltend gemachten Mangel mit freier Kognition überprüfen kann. Dies gilt in Zivilfällen zunächst für die Berufung gemäss Art. 43 ff. OG. Das Bundesgericht überprüft auf eidgenössische Berufung (Art. 43 ff. OG) hin eine behauptete Verletzung von Bundesrecht mit freier Kognition (vgl. Art. 43 OG; Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, N 72 ff.; Spühler/Vock, a.a.O., S. 123 ff.). Als Bundesrecht gilt (im Rahmen der Berufung) jeder Rechtssatz, der sich ausdrücklich oder sinngemäss aus eidgenössischen Erlassen ergibt (Art. 43 Abs. 2 OG), unabhängig davon, ob diese der Verfassungs-, Gesetzes- oder Verordnungsstufe angehören (Messmer/Imboden, a.a.O., N 73). Ist in berufungsfähigen Fällen die Rüge der Verletzung materiellen Bundesrechts somit vor Bundesgericht zu erheben, so kann auf diese im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden (RB 1980 Nr. 29; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 6 und 15 zu § 285 ZPO). c) Aktenwidrigkeit im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO liegt nur vor, wenn Bestandteile der Akten, die im Zeitpunkt des fraglichen Entscheides dem Gericht vorlagen, überhaupt nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen wurden und sich deshalb die angefochtene tatsächliche Feststellung als "blanker Irrtum" erweist. Bei der willkürlichen tatsächlichen Annahme wird demgegenüber der Akteninhalt richtig wiedergegeben, aber in unrichtiger bzw. unvertretbarer Weise gewürdigt. Beruft sich der Beschwerdeführer formell auf den Nichtigkeitsgrund der Aktenwidrigkeit, obwohl er materiell Willkür in der Beweiswürdigung geltend macht, so schadet das nicht. Nach dem Grundsatz "iura novit curia" sind solche Rügen ohne weiteres unter dem Blickwinkel des Willkürverbotes zu prüfen (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 44 zu § 281 ZPO und N 4 zu § 288 ZPO). 2. a) Der Beschwerdeführer macht im Einzelnen geltend, aufgrund der Auskunftsverweigerung der Beschwerdegegnerin müsse ihr widerklageweise gestelltes Feststellungsbegehren als Verstoss gegen Treu und Glauben nach § 50 ZPO erachtet werden, weshalb es an einem Rechtsschutzinteresse nach § 51 ZPO fehle. Die Beschwerdegegnerin habe treu- und rechtswidrig prozessrelevante Informationen zurückgehalten und diese erst auf ausdrückliche Aufforderung der Vorin-
- 6 stanz im Verlaufe des Prozesses mit einer überhöhten Widerklage eingebracht, obwohl der Nachweis ihrer Verrechnungsforderung genügt hätte, um im Forderungsprozess zu obsiegen (KG act. 1 S. 8 Ziff. 1.4. sowie S. 9 ff. Ziff. 2.1.1.). b) Bei bundesrechtlichen Ansprüchen richtet sich die Frage nach dem Vorliegen des Rechtsschutzinteresse grundsätzlich nach Bundesrecht (BGE 122 III 282 E. 3a, 116 II 351 E. 3a; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 1 zu § 51 bzw. N 13a zu § 285 ZPO). Diesbezügliche Rügen prüft das Bundesgericht mit freier Kognition, weshalb vorliegend insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Das gilt auf für das Vorbringen, die Beschwerdegegnerin verstosse mit ihrer Widerklage gegen das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben nach § 50 ZPO, weil sie keine Auskunft erteilt habe bzw. es genügt hätte, die Verrechnung nachzuweisen, ohne eine überhöhte Widerklage zu erheben. Der Beschwerdeführer bestreitet auch in diesem Zusammenhang ein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdegegnerin. 3. a) Der Beschwerdeführer wendet sich ferner gegen den Entscheid der Vorinstanz, auf seine Klage nicht einzutreten, soweit er mit seinem Begehren den Gegenwert von Fr. 10'000.-- in US-Dollar zum Zeitpunkt des Urteils verlange. Die Vorinstanz habe dieses Rechtsbegehren als zu unbestimmt erachtet mit der Begründung, dieser Wert könne nicht berechnet werden, weil es keinen offiziellen Devisenkurse gebe. Dieser Entscheid zu unverhältnismässig formalistisch und willkürlich (KG act. 1 S. 17 ff. Ziff. 2.3.). b) Die Auslegung sowie die Anforderungen an die Substanzierung bzw. Bestimmtheit von Klagebegehren bei Geltendmachung eines Anspruchs aus Bundeszivilrecht ist grundsätzlich eine Frage des Bundesrechts, welche das Bundesgericht im Berufungsverfahren mit voller Kognition prüft (vgl. BGE 116 II 219 E. 4, 114 II 331, 107 II 86 E. 2 b, 95 II 405 E. 4.b u. c, 83 II 269, 82 II 178; Messmer/Imboden, a.a.O., Rz 89 sowie 87; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3.Aufl., Zürich 1979, S. 545). Auf die Rüge kann deshalb insoweit nicht eingetreten werden. Daran vermag auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer auf das Verbot des überspitzten Formalismus beruft, nichts zu ändern, so-
- 7 weit er im Ergebnis dennoch die (qualifiziert) falsche Anwendung von Bundesrecht rügt. c) Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es den Kantonen ungeachtet des eben erwähnten Grundsatzes nicht verwehrt, Prozessvorschriften zu erlassen, wonach Rechtsbegehren klar und deutlich zu formulieren sind und hinreichend bestimmt zu lauten haben. Den Kantonen ist es deshalb nicht verwehrt, in Forderungsstreitigkeiten die Bezifferung des geforderten Betrags zu verlangen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht ausnahmslos. Das kantonale Recht hat unbezifferte Forderungsklagen zuzulassen, soweit sie das Bundesrecht ausdrücklich vorsieht oder den Richter auf sein Ermessen verweist. Eine Bezifferung der Forderung zu verlangen ist ferner in den Fällen von Bundesrechts wegen unzulässig, in denen der Kläger nicht der Lage ist, die Höhe des Anspruchs genau anzugeben, oder dies Angabe unzumutbar erscheint (BGE 116 II 219 Erw. 4a m.w. H.; vgl. auch RB 1996 Nr. 40; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 25 ff. zu § 61 ZPO). Unter diesem Aspekt ist die Rüge des Beschwerdeführers zulässig und zu prüfen. d) Die gehörige Bezifferung der Forderungsklage nach §§ 95 bzw. 100 Ziff. 4 ZPO gehört zu den Prozessvoraussetzungen nach § 108 ZPO (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 11 zu § 108 ZPO). Rügen bezüglich dieser Bestimmungen prüft das Kassationsgericht als wesentliche Verfahrensvorschriften im Rahmen von § 281 Ziff. 1 ZPO mit freier Kognition (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 19 zu § 281 ZPO). Die gehörige Bezifferung der Klage darf nur unterbleiben, wenn sie unmöglich oder unzumutbar ist (RB 1996 Nr. 40). Das ergibt sich auch aus § 61 Abs. 2 ZPO, wonach die Klage spätestens nach Durchführung des Beweisverfahrens zu beziffern ist, wenn der Kläger hierzu bei Erhebung der Klage nicht in der Lage ist. Davon kann vorliegend keine Rede sein. Der Beschwerdeführer war anlässlich der Erhebung der Klage weder nicht in der Lage, seine Forderung in Dollar hinreichend zu beziffern, noch erschien dies als unzumutbar. Es ist liegt denn vorliegend auch kein überspitzter Formalismus vor. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdegegnerin ein vergleichbares Eventualbegehren gestellt hat. Die Vorinstanz hat das Bestehen einer Forderung aufgrund der Bescheinigung des Betreibungsamtes verneint, ohne näher zu präzisieren, ob es
- 8 sich dabei um eine Franken- oder Dollarforderung handle (vgl. KG act. 2 S. 83 Disp.-Ziff. 2). 4. a) Der Beschwerdeführer führt weiter aus, die Vorinstanz habe seine Schadenersatzforderung abgewiesen, weil er nicht behauptet habe, die Beschwerdegegnerin habe auf Fragen des Betreibungsamtes nicht oder nicht gehörig geantwortet. Diese Annahme der Vorinstanz sei unrichtig. Er habe bereits in der Klageschrift vom 29. September 1998 ausführlich dargelegt, welche Auskunft die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Betreibungsamt erteilt habe. Er bemängelt in diesem Zusammenhang, die Annahme der Vorinstanz, die Beschwerdegegnerin habe die Auskunft gegenüber dem Betreibungsamt nicht verweigert, widerspreche seiner Darstellung in der Klageschrift vom 29. September 1998. Er habe darin die Auskunftsverweigerung der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Betreibungsamt im Detail dargestellt und belegt. Die Vorinstanz habe damit gegen § 281 Ziff. 2 ZPO verstossen (vgl. im Einzelnen KG act. 1 S. 15 f. Ziff. 2.2.). b) Es ist fraglich, ob auf die Rüge im Hinblick auf § 288 ZPO eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer hat seine Rüge nämlich mit keinerlei Aktenzitaten hinsichtlich der gerügten Erwägungen der Vorinstanz versehen. Die Frage kann indessen offen gelassen werden. Der Beschwerdeführer rügt in der Sache eine aktenwidrige tatsächliche Annahmen. Aktenwidrig ist eine Feststellung, wenn sie den Inhalt der Akten unrichtig wiedergibt, willkürlich wäre die Beweiswürdigung dann, wenn der richtige Akteninhalt offensichtlich unrichtig gewürdigt worden ist. Eine Aktenwidrigkeit liegt auch dann vor, wenn das Gericht die Parteivorbringen unrichtig wiedergibt, z.B. eine bestrittene Tatsache als unbestritten bezeichnet (vgl. von Rechenberg, a.a.O., S. 27). In berufungsfähigen Fällen ist die Rüge der Aktenwidrigkeit im Zusammenhang mit der behaupteten Verletzung von Bundesrecht als Versehensrüge im Sinne von Art. 55 Abs. 1 lit. d bzw. Art. 63 OG vor Bundesgericht zu erheben (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 124 zu § 285 ZPO; Messmer/Imboden, a.a.O., Rz 100). Auf die Beschwerde kann deshalb im Hinblick auf § 285 ZPO nicht eingetreten werden 5. a) Der Beschwerdeführer wendet sich in der Folge gegen die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Er macht dabei insbesondere
- 9 geltend, er habe sich intensiv um eine vorprozessuale Abklärung des Kontoguthabens und einer allfälligen Verrechnungsforderung bemüht. Zuvor habe bereits das zuständige Betreibungsamt mehrfach Anstrengungen unternommen, um Auskunft zu erhalten. Die Beschwerdegegnerin habe jede Auskunft verweigert und damit die Einleitung dieses Prozesses provoziert und ihre Gegenansprüche nicht nur verrechnungsweise, sondern unnötigerweise mit einer Widerklage erhoben. Unter diesen Umständen sei die vorinstanzlich vorgenommene Kostenverteilung unangemessen und sachfremd. Die Vorinstanz habe die normale Kostenverteilung damit begründet, dass die Beschwerdegegnerin gegenüber ihm nicht auskunftsberechtigt gewesen sei. Diese Ansicht sei unrichtig und übersehe, dass die Beschwerdegegnerin bereits gegenüber dem Betreibungsamt eine angemessene Auskunft und Herausgabe von Unterlagen verweigert habe (HG act. 2/2 S. 6 ff.). Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang weiter geltend, die von der Vorinstanz vorgenommene Auslegung von Art. 91 Abs. 4 SchKG sei unrichtig. Eine systematische und teleologische Auslegung der erwähnten Bestimmung in Verbindung mit Art. 131 Abs. 2 SchKG ergebe, dass mit der Übertragung der Forderung zur Geltendmachung auch der Auskunftsanspruch im Sinne von Art. 91 Abs. 4 SchKG auf ihn übergegangen sei (KG act. 1 S. 13 ff.). b) Zunächst erscheint fraglich, ob auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, hat es der Beschwerdeführer doch unterlassen, die Hinweise auf die Erwägungen der Vorinstanz mit Aktenzitaten zu versehen. Es ist - wie erwähnt nicht Sache des Kassationsgericht, die Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes in den Akten zusammenzusuchen. Ungeachtet dessen erwiese sich die Rüge ohnehin als unbegründet, weshalb die Frage insoweit offen gelassen werden kann. c) Die Kosten– und Entschädigungsregeln der Zivilprozessordnung (§§ 64 ff. ZPO) stellen materielles Recht dar (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 16 zu § 64 und N 47a zu § 281; vgl. schon Guldener, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilsachen nach Zürcherischem Recht, Zürich 1942, S. 144). Bei der Beurteilung von Entscheidungen über die Kosten– und Entschädigungsfolgen steht der Kassati-
- 10 onsinstanz daher nach § 281 Ziff. 3 ZPO lediglich eine beschränkte Überprüfungsbefugnis zu (von Rechenberg, a.a.O., S. 28). Gemäss § 64 Abs. 2 ZPO werden die Gerichtskosten der unterliegenden Partei auferlegt bzw. bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen verhältnismässig verteilt. Von dieser Regel kann gemäss § 64 Abs. 3 ZPO insbesondere abgewichen werden, wenn die unterliegende Partei sich in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sah oder wenn dem Kläger die genaue Bezifferung seines Anspruchs nicht zuzumuten war und seine Klage grundsätzlich gutgeheissen wurde. d) Der Beschwerdeführer bringt keine Gründe im Sinne von § 64 Abs. 3 ZPO vor, die ein Abweichung von der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen abweichend von Abs. 2 der erwähnten Bestimmung zwingend indiziert hätten. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz wende § 64 ZPO in sachfremder Weise an, wenn sie verlange, dass er das Betreibungsamt nochmals hätte auffordern müssen, Auskunft zu erteilen, nachdem sie die Auskunft gegenüber dem Betreibungsamt bereits zweimal verweigert habe, geht die Rüge an den Erwägungen der Vorinstanz vorbei. Diese hält in dem Zusammenhang fest, dass der Beschwerdeführer nicht darlege, vom Betreibungsamt verlangt zu haben, dass die Bank alle mit dem Kunden Q. zusammenhängenden Urkunden gegenüber dem Betreibungsamt ediere. Nicht gesagt werde - so die Vorinstanz weiter -, was der Beschwerdeführer gegen ein säumiges Betreibungsamt unternommen habe (KG act. 2 S. 82). Nicht zu beanstanden ist im Hinblick auf die Verletzung klaren materiellen Rechts ferner, wenn die Vorinstanz ausführt, der Beschwerdeführer habe auch nach der Klageantwort vom 15. November 1999 seine Klage nicht zurückgezogen und auch nicht die Widerklage der Beschwerdegegnerin anerkannt (KG act. 2 S. 82; zur Rüge KG act. 1 S. 14). Ein solcher Rückzug kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - insoweit am Ergebnis etwas ändern, als die Kosten des Gerichtsverfahrens sowie der Parteien geringer ausfallen (etwa weil kein Beweisverfahren durchgeführt werden muss). e) Der Beschwerdeführer verlangt eine von der allgemeinen Regel des § 64 Abs. 2 ZPO abweichende Regelung der Kostenentschädigungsfolgen des Weiteren unter Hinweis darauf, dass die Beschwerdegegnerin ihm gegenüber ihre Aus-
- 11 kunftspflicht nach Art. 91 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 131 Abs. 1 SchKG verletzt habe. Dem kann nicht gefolgt werden. Eine entsprechende Verletzung bzw. die sich daraus ergebenden Folgen können nicht über die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen festgestellt bzw. korrigert werden. Die vorliegend getroffene Regelung ist eine Folge der Abweisung der Haupt- bzw. Gutheissung der Widerklage. f) Selbst wenn eine entsprechende - auf Verletzung klaren Rechts zu prüfende - Rüge vorliegend zulässig wäre, könnte ihr nicht gefolgt werden. Es besteht kein klares Recht dahingehend, dass mit der Anweisung einer Forderung zur Eintreibung nach Art. 131 Abs. 2 SchKG die Auskunftspflicht des Schuldners bzw. Dritten nach Art. 91 SchKG auf den Anweisungsgläubiger mitübergeht, mit dem Ergebnis, dass der Schuldner bzw. Dritte dem Anweisungsgläubiger auskunftspflichtig wäre. Ein solcher Übergang ist weder vom Gesetzgeber vorgesehen worden, noch wurde diese Frage - soweit ersichtlich - in Lehre und Rechtsprechung behandelt. 6. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer keine Nichtigkeitsgründe im Sinne von § 281 Ziff. 1 bis 3 ZPO nachgewiesen hat, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweist und abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Damit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung (unter Vorbehalt der hängigen eidgenössischen Berufung). III. Ausgangsgemäss sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Kassationsverfahrens aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Er ist des Weiteren zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine Prozessentschädigung für das Kassationsverfahren zu bezahlen (§ 68 Abs. 1 ZPO).
- 12 - Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Damit entfällt die ihr verliehene aufschiebende Wirkung. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 8'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 405.-- Schreibgebühren, Fr. 266.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 10'000.-- (inkl. MWSt.) zu entrichten. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, das Handelsgericht des Kantons Zürich und das Schweizerische Bundesgericht, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: