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Zürich Handelsgericht 01.12.2025 HG250044

1 décembre 2025·Deutsch·Zurich·Handelsgericht·PDF·1,909 mots·~10 min·12

Résumé

Forderung

Texte intégral

Handelsgericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr.: HG250044-O U/ei Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan, Vizepräsident, und Oberrichter Dr. Daniel Schwander, Handelsrichter Ivo Eltschinger, Handelsrichterin Dr. Myriam Gehri und Handelsrichter Christian Zuber sowie Gerichtsschreiber Lukas Bügler Urteil vom 1. Dezember 2025 in Sachen A._____, Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____ AG, Beklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ vertreten durch Rechtsanwältin MLaw, LL.M. Y3._____ betreffend Forderung

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 3/4 S. 2) "1. Es sei eine angemessen Ausgleichszahlung für die entzogenen Namenaktien der C._____ AG (ISIN CH1) von mindestens CHF 11.19 pro Aktie festzusetzen. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger für jede seiner entzogenen 5'027'521 Namenaktien der C._____ AG (ISIN CH1) mindestens CHF 11.19 zu bezahlen, zuzüglich 5 % Zins seit dem 15. Juni 2023. 3. Unter vollständigen Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. der gesetzlichen MWST) zu Lasten der Beklagten." Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht a. Parteien und ihre Stellung Die Klägerin ist die Alleinerbin von D._____ sel., der Aktionär der C._____ AG (nachfolgend: C._____) war. Die Beklagte ist eine Bank mit Sitz in Zürich. b. Prozessgegenstand Am tt.mm.2023 schlossen die Beklagte und die C._____ unter Mitwirkung des Eidgenössischen Finanzdepartements, der Schweizerischen Nationalbank sowie der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht einen Fusionsvertrag, mit welchem die Beklagte die C._____ übernahm. Im Zuge dessen erhielten die Aktionärinnen und Aktionäre der C._____ für 22.48 C._____-Aktien eine Aktie der Beklagten im Wert von CHF 17.11, womit eine C._____-Aktie im Ergebnis mit rund CHF 0.76 vergütet wurde und sich die gesamte Transaktion auf rund CHF 3 Mia. belief. Die Klägerin verlangt mit der vorliegenden Klage die Festsetzung eines angemessenen, höheren Umtauschverhältnisses. Die Beklagte schliesst auf Abweisung der Klage. B. Prozessverlauf Am 27. Februar 2025 (Datum Poststempel) ging obgenannte Überprüfungsklage am Handelsgericht des Kantons Zürich ein (act. 1–3/1–7). Diese Klage wurde vom

- 3 - Rechtsvertreter der heutigen Klägerin namens des am tt.mm.2025 verstorbenen D._____ sel. eingereicht. Die Beklagte reichte am 2. April 2025 innert mit Verfügung vom 5. März 2025 angesetzter Frist ihre Klageantwort ein (act. 4; act. 6–8/1–91). Mit Verfügung vom 9. April 2025 wurde das Verfahren auf die Frage der Wahrung der Klagefrist beschränkt (act. 12). Die beschränkte Replik wurde fristgerecht am 17. April 2025 erstattet (act. 14–15/1–3). Innert mit Verfügung vom 23. April 2025 angesetzter Frist (act. 16) ging am 13. Mai 2025 die beschränkte Duplik der Beklagten ein (act. 18). In der Folge wurde die beschränkte Duplik der Gegenpartei zugestellt und das Verfahren bis zur Klärung der Erbenstellung im Nachlass von D._____ sel. sistiert (act. 19; act. 21). Mit Verfügung vom 23. September 2025 wurde die Klägerin, die Alleinerbin von D._____ sel. ist, ins Rubrum aufgenommen, ihr Frist zur freigestellten Äusserung zur beschränkten Duplik und beiden Parteien Frist zum Verzicht auf Durchführung einer Hauptverhandlung im beschränkten Verfahren angesetzt (act. 27). Mit Eingabe vom 3. Oktober 2025 verzichtete die Beklagte auf die Durchführung der Hauptverhandlung (act. 29). Am 13. Oktober 2025 teilte die Klägerin mit, auf eine Stellungnahme zur Duplik und die Durchführung einer Hauptverhandlung zu verzichten (act. 31). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Erwägungen 1. Formelles 1.1. Zuständigkeit Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist gegeben (Art. 42 ZPO; Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG; BGE 151 III 212 E. 2). 1.2. Unbezifferte Forderungsklage Die Klägerin hat mit ihrer Klage eine unbezifferte Forderungsklage erhoben. Diese ist entgegen der Auffassung der Beklagten (act. 6 Rz. 22 ff.) zulässig (Art. 85 ZPO).

- 4 - 2. Materielles / Wahrung der Klagefrist Die Klägerin macht mit ihrer Klage einen Anspruch aus Art. 105 FusG geltend (act. 3/4). Werden bei einer Fusion die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte nicht angemessen gewahrt, so kann jede Gesellschafterin und jeder Gesellschafter verlangen, dass das Gericht eine angemessene Ausgleichszahlung festsetzt. Die Klage ist innerhalb von zwei Monaten nach der Veröffentlichung des Fusionsbeschlusses einzureichen (Art. 105 Abs. 1 FusG). Bei der nach Art. 105 FusG einzuhaltenden Klagefrist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist (BSK FusG-PERLINI-FREHNER, Art. 105 N 45; OFK FusG-VOGEL/HEIZ/SIEBER NABHOLZ, Art. 105 N 15; CHK FusG- HOFFMANN-NOWOTNY, Art. 105 N 8). Die Fusion zwischen der Beklagten und der C._____ wurde am tt.mm.2023 im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert (act. 6 Rz. 223), womit die Klagefrist in diesem Zeitpunkt zu laufen begann. D._____ sel. reichte am 10. August 2023 ein Schlichtungsgesuch und gestützt darauf am 11. Januar 2024 eine Überprüfungsklage gegen die Beklagte beim Bezirksgericht Zürich ein. Auf diese Klage trat das Bundesgericht mit Urteil vom 6. Februar 2025 mangels sachlicher Zuständigkeit des angerufenen Bezirksgerichts nicht ein (act. 3/3 = BGE 151 III 212 ff.). Am 27. Februar 2025 ging die streitgegenständliche Klage am Handelsgericht ein (act. 1). Die Klägerin beruft sich zur Fristwahrung auf Art. 63 Abs. 1 ZPO (act. 1; act. 14). Wird eine Klage, auf welche mangels Zuständigkeit nicht eingetreten wurde, innert eines Monates seit dem Nichteintretensentscheid beim zuständigen Gericht neu eingereicht, so gilt als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der ersten Einreichung (Art. 63 Abs. 1 ZPO). Ob die Monatsfrist zur Neueinreichung eingehalten wurde, ist vom Gericht von Amtes wegen zu prüfen (CHK ZPO-SEILER, Art. 63 N 11; Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG150107 vom 26. Mai 2017, E. 1.3.3.2.). Die Frist beginnt mit der Eröffnung des Nichteintretensentscheides zu laufen (BGE 138 III 610 E. 2.7), vorliegend mit der Zustellung des bundesgerichtlichen Urteils am 13. Februar 2025 (act. 14 Rz. 9). Die Rückdatierung der Rechtshängigkeit gestützt auf Art. 63 Abs. 1 ZPO setzt nach der Rechtsprechung – auf die sich auch die Klägerin beruft (act. 1 S. 2) – voraus,

- 5 dass der Ansprecher die gleiche Rechtsschrift, die er ursprünglich bei einem unzuständigen Gericht eingegeben hat, im Original mit Eingangsstempel bei der von ihm für zuständig gehaltenen Behörde neu einreicht (BGE 141 III 481 E. 3; BGE 145 III 428 E. 3.2). Vorliegend hat die Klägerin gemäss ihren Ausführungen die ursprünglich beim Bezirksgericht Zürich eingereichte Klage am 27. Februar 2025 neu ausgefertigt, unterzeichnet und dem Handelsgericht eingereicht (act. 1 S. 2). Die Klageschrift (act. 3/4) wurde damit nicht im Original eingereicht, was sich auch daran zeigt, dass weder ein Eingangsstempel noch eine Actorennummer des Bezirksgerichtes Zürich ersichtlich ist. Daran ändert nichts, dass auf dem später nachgereichten Originalexemplar der Klage – unüblicherweise – kein Eingangsstempel und bloss eine Actorennummer ersichtlich ist. Entscheidend ist einzig, dass die ursprünglich eingereichte Klageschrift im Original neu bei der zuständigen Behörde eingereicht wird und dass aus der eingereichten Klageschrift klar wird, dass es sich um das Originalexemplar handelt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es ist weder Aufgabe des Gerichts noch der Gegenpartei, die eingereichte Klage auf Veränderungen zu prüfen (BGE 141 III 481 E. 3.2.4). Auf diesen Mangel war die Klägerin auch nicht vom Gericht hinzuweisen (act. 14 Rz. 9). Die Anwendung der gerichtlichen Fragepflicht nach Art. 56 ZPO scheitert daran, dass die Klägerin anwaltlich vertreten war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_375/2015 vom 21. Januar 2016, E. 7.1; nicht publ. in BGE 142 III 102) und sich die entsprechenden Anforderungen klar aus der publizierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung – die von der klägerischen Rechtsvertretung auch zitiert wurde (act. 1 S. 2) – ergeben. Darüber hinaus ist auch eine Anwendung von Art. 132 ZPO nicht möglich, denn gemäss dieser Norm lassen sich nur untergeordnete Mängel beheben, nicht aber schwerwiegende Mängel wie der vorliegende. Zudem kommt Art. 132 ZPO ohnehin nur bei versehentlichen Unterlassungen in Frage, nicht aber wenn – wie vorliegend – in Kenntnis und unter Zitierung der massgeblichen Rechtslage bewusst eine neu ausgefertigte Klageschrift eingereicht wird (vgl. Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG150107 vom 26. Mai 2017, E. 1.3.3.9.). Daran ändert nichts, dass sich das Original der Klageschrift zum Zeitpunkt der neuerlichen Einreichung bei der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich befand (act. 14 Rz. 10). Die erwähnte Zivilkam-

- 6 mer kann nicht mit dem unabhängigen Handelsgericht gleichgesetzt werden und es ist nicht Aufgabe des zweitbefassten Gerichts, die Originalklageschrift von einem anderen Gericht herauszuverlangen. Die am 27. Februar 2025 eingereichte Klage erfüllt demnach die Voraussetzungen für die Rückdatierung der Rechtshängigkeit nach Art. 63 Abs. 1 ZPO nicht. Es kann daher offenbleiben, ob die Klägerin für die Rückdatierung der Rechtshängigkeit nicht ohnehin das die ursprüngliche Rechtshängigkeit begründende Schlichtungsgesuch hätte einreichen müssen. Die Klägerin hat die Originalklageschrift am 17. April 2025 eingereicht (act. 14; act. 15/3). Zu diesem Zeitpunkt war die Monatsfrist indes bereits verstrichen. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Klägerin auch aus dem Begleitschreiben der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich bei der Herausgabe des Originalexemplars (act. 14 Rz. 7; act. 15/2) nichts zu ihren Gunsten ableiten kann, denn die Klägerin hat sich für den Fristbeginn nicht darauf berufen und ist zudem anwaltlich vertreten. Mangels gestützt darauf erfolgter Disposition und der Erkennbarkeit des Mangels kann die Klägerin sich daher zur Fristeinhaltung auch nicht auf den Vertrauensschutz berufen (vgl. BGE 150 I 1 E. 4.1). Das Originalexemplar der Klageschrift wurde dem Handelsgericht schliesslich auch nicht in Anwendung von Art. 143 Abs. 1bis ZPO in Verbindung mit Art. 407f ZPO weitergeleitet. Folglich wurde die vorliegende Klage erst am 27. Februar 2025 rechtshängig. Am 27. Februar 2025 waren bereits mehr als zwei Monate seit dem tt.mm.2023 verstrichen. Die Klagefrist nach Art. 105 FusG ist damit nicht gewahrt. Die Klage ist daher abzuweisen. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen Nach Art. 105 Abs. 3 FusG trägt grundsätzlich der übernehmende Rechtsträger die Prozesskosten. Liegen besondere Umstände vor, kann das Gericht die Kosten ganz oder teilweise der klagenden Partei auferlegen (Art. 105 Abs. 3 FusG). Besondere Gründe in diesem Sinne sind namentlich zu bejahen, wenn die Klage offensichtlich unbegründet ist und sich der Kläger dessen hätte bewusst sein müssen, oder wenn die Klage böswillig zur Erpressung der Gesellschaft erhoben wurde

- 7 - (BGE 135 III 603 E. 2.1.2). Zufolge der bereits seit rund eineinhalb Jahre abgelaufene Verwirkungsfrist ist die Klage ausgangsgemäss als offensichtlich unbegründet zu qualifizieren. Diesem Umstand hätte sich die klagende Partei angesichts der publizierten und ihr bekannten Rechtslage bewusst sein müssen. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten vollumfänglich der Klägerin aufzuerlegen. Bei einer Überprüfungsklage nach Art. 105 FusG entspricht der Streitwert dem Betrag, den die Gesellschaft im Fall ihres Unterliegens sämtlichen Gesellschaftern zu bezahlen hätte (BGE 137 III 577 E. 8.3). Beim von der Klägerin geltend gemachten Mindestbetrag von CHF 11.19 pro Aktie und rund 4 Mia. Aktien der C._____ ergibt sich demnach ein Streitwert von rund CHF 44'760'000'000.–. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung § 2 Abs. 1 lit. a und § 4 Abs. 1 GebV OG sowie unter Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips auf CHF 20'000.– festzusetzen. In Bezug auf die der Beklagten zustehende Parteientschädigung ist zu berücksichtigen, dass die von der Beklagten eingereichte Klageantwort im Wesentlichen identisch ist mit den Klageantworten, die von ihr bereits in anderen hängigen Überprüfungsklagen betreffend die streitgegenständliche Fusion eingereichten wurden. Unter Berücksichtigung dessen sowie des Aufwands für die beschränkte Duplik rechtfertigt sich in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV OG eine Parteientschädigung von CHF 20'000.–. Mangels Antrag ist die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuerzuschlag zuzusprechen.

- 8 - Das Handelsgericht erkennt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 20'000.–. 3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt. 4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 20'000.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von act. 29, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von act. 31. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 44'760'000'000.–. Zürich, 1. Dezember 2025 Handelsgericht des Kantons Zürich Der Vorsitzende: Dr. Stephan Mazan Der Gerichtsschreiber: Lukas Bügler

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