Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr.: HG250033-O U/lh Mitwirkend: die Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, Präsidentin, und der Oberrichter Dr. Daniel Schwander, die Handelsrichter Alexander Pfeifer, Christoph Pfenninger und Matthias Städeli sowie der Gerichtsschreiber Dario König Beschluss und Urteil vom 10. Juli 2025 in Sachen A._____ AG, Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen 1. B._____ GmbH, 2. C._____, Beklagte betreffend Forderung
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Die Beklagten seien unter solidarischer Haftung zu verpflichten, der Klägerin CHF 106'623.00 zuzüglich Verzugszinsen von 5 % seit dem 19.08.2023 zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord sei aufzuheben. 3. Die Beklagten seien zu verpflichten, sämtliche Verfahrenskosten, einschliesslich der Kosten der Schlichtungsverhandlungen, der Betreibungskosten, sowie eine angemessene Parteientschädigung an die Klägerin zu bezahlen." Parteien und Verfahren A. Parteien Die Klägerin ist in der Schweiz sowohl als Importeurin als auch offizielle Händlerin für A._____-Nutzfahrzeuge tätig und vertreibt neben neuen und gebrauchten Fahrzeugen auch technische Serviceleistungen sowie individuelle Fahrzeuglösungen für gewerbliche Kunden (act. 1 S. 4). Die Beklagte 1 ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in D._____. Sie bezweckt insbesondere die Übernahme von Logistik-Aufträgen bzw. Transporten im In- und Ausland (act. 1 S. 4; act. 3/2). Der Beklagte 2 ist einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten 1 und führte bis zur Löschung am tt.mm.2022 das im Handelsregister eingetragene Einzelunternehmen B._____ mit Sitz in E._____. Dieses bezweckte insbesondere den Transport von Baumaschinen, Fahrzeugen, Gütern und Recycling-Material (act. 1 S. 4; vgl. auch act. 3/3 und act. 3/10). B. Prozessverlauf Mit Eingabe vom 17. Februar 2025 (act. 1) machte die Klägerin die Klage rechtshängig. Mit Verfügung vom 18. Februar 2025 (act. 4) wurde der Klägerin Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von CHF 4'500.– zu leisten und um eine neue Vollmacht einzureichen. Gleichzeitig wurde die Klage den Beklagten im zweiten
- 3 - Zustellversuch (vgl. act. 5/2a-b und act. 5/3a-b) am 12. März 2025 zugestellt. Mit Eingabe vom 10. März 2025 (act. 6) reichte die Klägerin eine neue Vollmacht (act. 7) ein. Auch den Kostenvorschuss leistete die Klägerin fristgerecht (vgl. act. 8). Mit Verfügung vom 14. März 2025 (act. 9) wurde den Beklagten Frist bis zum 2. Juni 2025 angesetzt, um eine schriftliche Klageantwort einzureichen. Die Beklagten holten diese Verfügung innert der Abholfrist bei der Post nicht ab (vgl. act. 10/2-3) und reichten innert Frist keine Klageantwort ein. Mit Verfügung vom 6. Juni 2025 (act. 11) wurde den Beklagten eine einmalige Nachfrist bis am 1. Juli 2025 angesetzt, um ihre Klageantwort einzureichen. Auch diese Verfügung nahmen die Beklagten nicht entgegen (act. 10/2-3). Die Beklagten reichten auch innert Nachfrist keine Klageantwort ein. Erwägungen 1. Formelles 1.1. Versäumte Klageantwort Die Klage wurde den Beklagten mit der Verfügung vom 18. Februar 2025 (act. 4) im zweiten Versuch zugestellt (vgl. act. 5/2b und act. 5/3b). Die Verfügungen vom 14. März 2025 (act. 9) und 6. Juni 2025 (act. 11), mit welchen den Beklagten Frist zur Einreichung einer Klageantwort bzw. eine entsprechende Nachfrist angesetzt wurde, wurden von den Beklagten nicht entgegen genommen. Da sie Kenntnis des Verfahrens hatten, gelten gleichwohl beide Verfügungen am jeweils siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Die Beklagten reichten auch innert der genannten Nachfrist bis zum 1. Juli 2025 keine Klageantwort ein. Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO lädt das Gericht bei definitiv versäumter Klageantwort zur Hauptverhandlung vor oder trifft, sofern die Angelegenheit spruchreif ist, einen Endentscheid. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klagegrund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen
- 4 hinreichend substantiiert ist und – darüber hinaus – dass das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Unter den gegebenen Umständen ist, wenn es die klägerische Sachdarstellung erlaubt, nach dem Klagebegehren zu erkennen, andernfalls ist die Klage abzuweisen. Dabei hat das Gericht auch rechtshemmende, rechtshindernde und rechtsaufhebende Tatsachen zu berücksichtigen, soweit sie in der Klage selbst angeführt sind. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie für das Vorhandensein der von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen von Bedeutung sind (Art. 60 ZPO). Die Beklagten wurden mit der Verfügung vom 6. Juni 2025 (act. 11) auf diese Säumnisfolgen hingewiesen. Da sie auch innert Nachfrist keine Klageantwort eingereicht haben, ist androhungsgemäss zu verfahren. 1.2. Zuständigkeit Das Gericht tritt auf eine Klage ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Zu diesen Prozessvoraussetzungen zählt auch, dass das Gericht sachlich und örtlich zuständig ist (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). 1.2.1. Örtliche Zuständigkeit Die örtliche Zuständigkeit für die Beurteilung der vorliegenden Klagen ist gegeben (Art. 17 bzw. Art. 31 ZPO; vgl. act. 3/4 S. 1 und 6). 1.2.2. Sachliche Zuständigkeit Das Handelsgericht ist zur Beurteilung eines Anspruchs sachlich zuständig, wenn eine handelsrechtliche Streitigkeit gemäss Art. 6 Abs. 2 ZPO vorliegt. Eine solche ist unter Vorbehalt von Art. 6 Abs. 2 lit. d ZPO gegeben, wenn die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist (Art. 6 Abs. 2 lit. a ZPO), der Streitwert mehr als CHF 30'000.– beträgt oder es sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit handelt (Art. 6 Abs. 2 lit. b ZPO) und die Parteien im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register ein-
- 5 getragen sind (Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO). Eine Einlassung vor dem sachlich unzuständigen Handelsgericht ist ausgeschlossen (BGE 140 III 355 ff. Erw. 2.4). Nach unbestritten gebliebener Darstellung der Klägerin (act. 1 S. 3, 6, 10) sowie gemäss Handelsregister wurde das Einzelunternehmen des Beklagten 2 einen Tag nach dem Vertragsschluss vom tt.mm.2020, mithin am tt.mm.2020 (vgl. act. 3/3), im Handelsregister eingetragen und noch vor Rechtshängigkeit der Klage, konkret am tt.mm.2022, im Handelsregister wieder gelöscht. Der Beklagte 2 war mit seiner Einzelunternehmung mithin weder im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit noch bis zum heutigen Entscheid im Handelsregister eingetragen. Die handelsgerichtliche Zuständigkeit für die Klage gegen den Beklagten 2 lässt sich auch nicht mit dem behaupteten Geschäftsübergang auf die Beklagte 1 oder einer solidarischen (Nach-) Haftung des Beklagten 2 begründen (so die Klägerin in act. 1 S. 3). Auch für Klagen gegen Streitgenossen ist das Handelsgericht nur zuständig, wenn alle Klagen in seine Zuständigkeit fallen (Art. 6 Abs. 6 ZPO). Auf die Klage gegen den Beklagten 2 ist deshalb mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 2 lit. b und Abs. 1 [e contrario] ZPO). Die sachliche Zuständigkeit für die Klage gegen die Beklagte 1 ist hingegen gegeben (Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V. mit § 44 lit. b GOG). 2. Unbestrittener Sachverhalt Der von der Klägerin behauptete und unbestritten gebliebene Sachverhalt (act. 1 S. 4 ff.) präsentiert sich wie folgt: Am tt.mm.2020 schlossen die Klägerin und die Einzelunternehmung B._____ bzw. der Beklagte 2 einen Kaufvertrag über ein Spezialfahrzeug des Typs A._____ … [Modellbezeichnung], das speziell nach den Anforderungen des Beklagten 2 gebaut wurde. Der Kaufpreis betrug CHF 624'660.– (inkl. MwSt.). Bestandteil des Vertrags waren auch die AGB der Klägerin, welche den Käufer bei Annahmeverzug bzw. bei Vertragsrücktritt des Verkäufers verpflichtet, eine pauschale Entschädigung von 15% des Kaufpreises zu leisten. Die Einzelunternehmung B._____ war vertraglich verpflichtet, das bestellte Fahrzeug abzunehmen und den Kaufpreis zu
- 6 bezahlen. Die Klägerin baute das Fahrzeug termingerecht und stellte es für die Übergabe bereit. Trotz mehrmaliger Aufforderung holte der Beklagte 2 das Fahrzeug nicht ab und bezahlte den Kaufpreis nicht. Nachdem die von der Klägerin angesetzte, letzte Frist zur Abholung des Fahrzeugs unbenutzt verstrichen war, erklärte sie mit Schreiben vom 9. Mai 2023 den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte gleichzeitig gestützt auf ihre AGB eine pauschale Entschädigung von CHF 106'623.– (inkl. MwSt.). Die entsprechende Rechnung der Klägerin blieb unbezahlt. Die Beklagte 1 wurde am tt.mm.2022 gegründet und am tt.mm.2022 ins Handelsregister eingetragen. Die Gründung erfolgte auf Grundlage eines Sacheinlage- und Sachübernahmevertrags, den der Beklagte 2 mit der Beklagten 1 abschloss. Dabei brachte er einen Sattelanhänger mit einem Wert von CHF 35'000.–in die Beklagte 1 ein. Der Beklagte 2 erhielt dafür 200 voll liberierte Stammanteile zu je CHF 100.– sowie eine Gutschrift von CHF 15'000.–. Gemäss Sacheinlage- und Sachübernahmevertrag konnte die Beklagte 1 ab dem 22. April 2022 als Eigentümerin über die Sacheinlage verfügen (act. 1 S. 4 ff.). 3. Passivlegitimation der Beklagten 1 3.1. Die Klägerin hat den streitgegenständlichen Kaufvertrag mit dem Beklagten 2 abgeschlossen. Die Klägerin stützt ihre Klage gegen die Beklagte 1 auf die Annahme (act. 1 S. 7: "ist davon auszugehen"), dass im Jahr 2022 sämtliche Aktiven und Passiven des Einzelunternehmens auf die Beklagte 1 übergegangen seien, also eine Vermögensübertragung (im Sinne von Art. 69 ff. FusG, nicht wie von der Klägerin vorgebracht nach Art. 181 OR, vgl. Art. 181 Abs. 4 OR) stattgefunden habe (act. 1 S. 6 f.). Diese Annahme gründet einerseits auf der Angabe im Handelsregistereintrag des gelöschten Einzelunternehmens des Beklagten 2, wonach dieses infolge Geschäftsübergangs gelöscht werde, andererseits auf den Ausführungen des Beklagten 2 in der entsprechenden Handelsregisteranmeldung (act. 3/10). In dieser kreuzte er im Abschnitt "1. Grund der Löschung" den Grund "Geschäftsübergang " an und vermerkte: "Aus der Einzelfirma wurde neu eine GmbH mit Sitz in D._____".
- 7 - 3.2. Entgegen der Ansicht der Klägerin lassen diese Umstände indes nicht auf eine Vermögensübertragung schliessen. Der Eintrag "Löschung infolge Geschäftsüberganges" im Handelsregister bedeutet für sich genommen nur, dass die Geschäftstätigkeit faktisch durch eine Drittperson (vorliegend anscheinend die Beklagte 1) fortgeführt wird (vgl. Art. 39 HRegV). Er gibt jedoch noch keine Auskunft darüber, ob auch eine Vermögensübertragung stattfand (ebenso Obergericht Zürich, II. Zivilkammer, Urteil PP230027 vom 14. Februar 2024 Erw. iii.4.3). Hätte eine Vermögensübertragung vom Einzelunternehmen des Beklagten 2 auf die Beklagte 1 stattgefunden, würden sich im Handelsregistereintrag des gelöschten Einzelunternehmens als übertragender Rechtseinheit entsprechende Angaben finden lassen (vgl. Art. 139 HRegV). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Aus dem fehlenden Eintrag ist demnach zu schliessen, dass keine Vermögensübertragung stattgefunden hat (Art. 73 Abs. 2 FusG i.V.m. Art. 181 Abs. 4 OR). Eine solche ergibt sich im Übrigen auch nicht aus dem von der Klägerin angeführten Handelsregistereintrag der Beklagten 1 und den eingereichten Beilagen act. 3/11 (Sacheinlage- und Sachübernahmevertrag) und act. 3/12 (öffentlich beurkundete Gründungsurkunde der Beklagten 1). Im Gegenteil ist daraus ersichtlich, dass, wie in der Klage ausgeführt, einzig eine Sacheinlage/Sachübernahme (Sattelanhänger) im Wert von CHF 35'000.– durch den Beklagten 2 stattfand. Daran ändert die Bemerkung des Beklagten 2 in der Löschungsanmeldung für sein Einzelunternehmen ("Aus der Einzelfirma wurde neu eine GmbH mit Sitz in D._____") nichts, ist mit der Weiterführung seiner Tätigkeit in der neu gegründeten Beklagten 1 doch wie ausgeführt nicht automatisch eine Vermögensübertragung verbunden. 3.3. Somit ergibt sich aus der klägerischen Sachdarstellung, dass die Beklagte 1 nicht Schuldnerin der eingeklagten Forderung sein kann. Eine weitere Auseinandersetzung mit der eingeklagten Forderung, insbesondere auch dem Umstand, dass die eingeklagte Schadenspauschale nicht 15% des Kaufpreises entspricht, erübrigt sich. Die Klage gegen die Beklagte 1 ist abzuweisen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster
- 8 - Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Ausgehend vom Gesamtstreitwert von CHF 106'623.– ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 und § 10 Abs. 1 GebV OG sowie unter Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips auf CHF 6'000.‒ festzusetzen. Die Beklagten 1 und 2 haben sich im vorliegenden Verfahren nicht vernehmen lassen, weshalb ihnen keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen ist. Das Handelsgericht beschliesst: 1. Auf die Klage gegen den Beklagten 2 wird nicht eingetreten. 2. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen wird im nachfolgenden Erkenntnis entschieden. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Das Handelsgericht erkennt sodann: 1. Die Klage gegen die Beklagte 1 wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 6'000.‒. 3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt und aus dem ihr geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Der Fehlbetrag wird von der Klägerin nachgefordert. 4. Den Beklagten 1 und 2 wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42
- 9 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 106'623.–. Zürich, 10. Juli 2025 Handelsgericht des Kantons Zürich Die Vorsitzende: Dr. Claudia Bühler Der Gerichtsschreiber: Dario König