Skip to content

Zürich Handelsgericht 25.08.2025 HG240074

25 août 2025·Deutsch·Zurich·Handelsgericht·PDF·253 mots·~1 min·2

Résumé

Forderung

Texte intégral

Handelsgericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr.: HG240074-O U/yp Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan, Vizepräsident, und Oberrichterin Judith Haus Stebler, Handelsrichterin Dr. Eliane Ganz, Handelsrichter Dr. Michael Ritscher und Handelsrichter Christoph Pfenninger sowie Gerichtsschreiber Jan Busslinger Urteil vom 25. August 2025 in Sachen A._____ GmbH, Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt X._____, gegen B._____ GmbH in Liquidation, Beklagte betreffend Forderung

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) " 1. Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin einen Schadenersatz in Höhe von insgesamt EUR 88'795.62 zu bezahlen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beklagten." Das Handelsgericht erkennt: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin EUR 88'795.62 zu bezahlen. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 5'400.00. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Entscheids, reduziert sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel (§ 10 Abs. 2 GebV OG). 3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Im in Anspruch genommenen Umfang wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 10'200.00 zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt. 6. Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 30 Tagen ab der schriftlichen Zustellung von einer Partei schriftlich beim Handelsgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8021 Zürich, eine Begründung verlangt wird (Art. 112 Abs. 2 BGG). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels ab Zustellung des begründeten Entscheides (Art. 100 Abs. 1 BGG).

- 3 - Zürich, 25. August 2025 Handelsgericht des Kantons Zürich Vorsitzender: Stephan Mazan Gerichtsschreiber: Jan Busslinger

HG240074 — Zürich Handelsgericht 25.08.2025 HG240074 — Swissrulings