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Zürich Handelsgericht 14.04.2025 HG240042

14 avril 2025·Deutsch·Zurich·Handelsgericht·PDF·4,322 mots·~22 min·2

Résumé

Forderung

Texte intégral

Handelsgericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr.: HG240042-OU Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan, Vizepräsident, und Oberrichterin Flurina Schorta, Handelsrichterin Dr. Petra Ginter, die Handelsrichter Giuseppe De Simone und Marc Schwitter sowie die Gerichtsschreiberin Regula Blesi Keller Beschluss und Urteil vom 14. April 2025 in Sachen A._____, Kläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegenF B1._____ AG, Beklagte vertreten durch Fürsprecher Y1._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y2._____, betreffend Forderung

- 2 - Rechtsbegehren: Gemäss Klagebegründung (act. 1 S. 2 f.): "Es sei die Beklagte unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB ihrer Organe für den Fall der Widerhandlung zu verpflichten, dem Kläger sämtliche erforderlichen kryptographischen Schlüssel (ins. Private und Public Keys) für die folgenden Kryptowährungseinheiten herauszugeben: Bitcoin (BTC) 3.49466871; Uniswap (UNI) 1'749.835165; Ripple (XRP) 30'000.000000; Ethereum (ETH) 75.82877200; USD Coin (USDC) 9'863.865263; Litecoin (LTC) 50.00000000; Fantom (FTM) 10'000'000.00000000; EthereumPoW (ETHW) 75.82877200; eventualiter sei die Beklagte unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB ihrer Organe für den Fall der Widerhandlung zu verpflichten, die vorstehenden Kryptowährungseinheiten auf ein oder mehrere dem Kläger gehörende und von ihm zu bezeichnende Wallets zu übertragen; alles unter Kosten- Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der Beklagten." Gemäss Replik (act. 25 S. 2 f.): "[…] […] subeventualiter sei der vorstehende Haupt- oder Eventualantrag gutzuheissen und die Vollstreckbarkeit des Urteils bis zum Eintritt der Rechtskraft einer ersatzlosen Aufhebung der vom SECO gemäss Zwischenverfügung vom 28. Juni 2024 angeordneten vorsorglichen Vermögenssperre aufzuschieben; […]"

- 3 - Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht a. Parteien und ihre Stellung Der Kläger ist Staatsangehöriger von Russland sowie C._____ [Inselstaat] mit Wohnsitz in der Schweiz (act. 1 Rz 15; act. 3/4; act. 15 Rz 14). Er ist ein Neffe von D._____. D._____ war Eigentümer des Finanz- und Industriekonzerns E._____. Heute vertritt er F._____ [Republik in Russland] im russischen …-rat. D._____ ist seit dem Jahre 2018 auf der Sanktionsliste des amerikanischen Office of Foreign Assets Control (fortan: OFAC). Im mm.2022 wurde er von der Europäischen Union, dem Vereinigten Königreich sowie der Schweiz mit Sanktionen belegt (act. 1 Rz 16; act. 3/6-8; act. 15 Rz 16). Ebenfalls mit Sanktionen in der Schweiz belegt ist G._____, der Sohn von D._____ (act. 15 Rz 17; act. 16/2; act. 25). Aufgrund seiner Verwandtschaft und seinen (umstrittenen) geschäftlichen Verbindungen zu D._____ wurde der Kläger am tt.mm.2022 von den USA als Specially Designated National identifiziert und auf die Sanktionsliste des OFAC gesetzt (act. 1 Rz 17; act. 3/9; act. 15 Rz 15, 20). Das Vereinigte Königreich setzte den Kläger im mm.2023 auf die Sanktionsliste (act. 1 Rz 18; act. 3/10; act. 15 Rz 15). Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz in Zürich. Sie bezweckt den gewerbsmässigen Handel im ln- und Ausland mit Anlage-Token (teilweise mit Effektenqualität), Nutzungs-Token, Zahlungs-Token und Hybrid-Token in eigenem Namen jedoch für Rechnung von Kunden. Sie kann gewerbsmässig für eigene Rechnung kurzfristig mit solchen Token handeln sowie öffentlich dauernd oder auf Anfrage Kurse für einzelne Token stellen. Ferner kann die Beklagte selbst oder bei Dritten für Kunden Konten zur Abwicklung des Effektenhandels führen, alle mit den genannten Aktivitäten im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen erbringen, darunter insbesondere Beratungs- und andere Dienstleistungen in den Bereichen Aufbewahrung von Vermögenswerten aller Art, lT und verteilte elektronische Register sowie die Entwicklung und den Vertrieb von Soft- und Hardware für die Aufbewahrung von Registerwertrechten und anderen kryptobasierten Vermögenswerten (act. 3/2). Die Beklagte verfügt seit dem Jahr 2021 über eine

- 4 - Bewilligung als Wertpapierhaus der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (act. 1 Rz 21, 153; act. 3/11; act. 15 Rz 12, 103). Die Beklagte gehört zur B._____ Gruppe. Sie ist eine Tochtergesellschaft der B2._____ Aktiengesellschaft mit Sitz in H._____ [Stadt in Deutschland]. Die Beklagte selbst ist nicht auf dem amerikanischen Markt tätig. Hingegen verfügen die B._____ Gruppe bzw. ihre anderen Tochtergesellschaften über einen "US-Bezug (z.B. Lizenzen von US-Behörden sowie substantielle Beziehungen zu US Gegenparteien)" (act. 1 Rz 21; act. 3/11+12; act. 15 Rz 13, 67; act. 25). b. Sachverhalt und Prozessgegenstand Der Kläger eröffnete im Februar 2021 eine Geschäftsbeziehung mit der Beklagten, welche damals noch als B1'._____ AG firmierte. Am 18. März 2021 wurden dem auf den Kläger lautenden Konto 9'464'803.21125932 Fantom (FTM) gutgeschrieben. In der Folge tätigte der Kläger über die von der Beklagten zur Verfügung gestellte Trading-Plattform einzelne Transaktionen in Kryptowährungen. Im November 2021 wurde die "Dokumentation der Geschäftsbeziehung" erneuert (vgl. zum Ganzen act. 1 Rz 23 ff.; act. 3/1 und 3/16-21; act. 15 Rz 19 f.). Der Kläger ist an den nachfolgenden Kryptoeinheiten berechtigt (act. 1 Rz 37, 45; act: 3/37; act. 15 Rz 139, 141): Bitcoin (BTC) 3.49466871 Uniswap (UNI) 1'749.835165 Ripple (XRP) 30'000.000000 Ethereum (ETH) 75.82877200 USD Coin (USDC) 9'863.865263 Litecoin (LTC) 50.00000000 Fantom (FTM) 10'000'000.00000000 EthereumPoW (ETHW) 75.82877200 Nachdem der Kläger am tt.mm.2022 auf die Sanktionsliste des OFAC gesetzt worden war, blockierte die Beklagte die Vermögenswerte des Klägers umgehend (act. 15 Rz 20). Mit E-Mail vom 15. November 2022 und 2. März 2023 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er sein "Krypto-Portfolio" auf ein anderes (externes) Wallet übertragen möchte (act. 1 Rz 26 ff.; act. 3/22; act. 15 Rz 26). Mit Schreiben vom 15. Mai 2023 setzte der damalige Rechtsvertreter des Klägers der Beklagten eine

- 5 - Frist zur Übertragung sämtlicher kryptobasierten Vermögenswerte ("crypto assets") bis spätestens 31. Mai 2023 (act. 3/23). Eine Übertragung erfolgte nicht. Bis Ende Juni 2023 versuchten die Parteien eine gütliche Einigung zu erzielen (act. 1 Rz 31 ff.; act. 15 Rz 27 ff.). Gemäss dem Kläger liess sich die Beklagte jedoch nicht davon überzeugen, dass die gegen ihn verhängten "US-Sanktionen (und andere ausländische Sanktionen)" ihre "Vermögensbeschlagnahme" nicht zu rechtfertigten vermöchten (act. 1 Rz 36). In der Folge reichte der Kläger am 15. März 2024 die vorliegende Klage auf Herausgabe sämtlicher erforderlichen kryptografischen Schlüssel (insb. Private und Public Key) für seine Kryptoeinheiten (Hauptbegehren) bzw. die Übertragung der Einheiten auf eine oder mehrere ihm gehörende und von ihm bezeichnete Wallets (Eventualbegehren) ein (act. 1 S. 2, Rz 137 f.). Mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2024 erliess das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO (fortan: SECO) eine vorsorgliche Sperre für die "Geschäftsbeziehungen bzw. die Konten" des Klägers bei der Beklagten (act. 15 Rz 8; act. 16/6; act. 25 Rz 13 ff.). Am 9. Juli 2024 eröffnete die Bundesanwaltschaft u.a. gegen den Kläger ein Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Embargogesetz (Art. 9 EmbG) und Geldwäscherei (Art. 305bis StGB). Mit Editionsverfügung vom 25. Oktober 2024 forderte die Bundesanwaltschaft die Beklagte zur Herausgabe sämtlicher in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen im Zusammenhang mit den von ihr verwalteten und/oder gesperrten Vermögenswerten des Klägers auf. Die Editionsverfügung der Bundesanwaltschaft enthält keine Sperr- oder Beschlagnahmeanordnungen in Bezug auf die streitgegenständlichen Vermögenswerte des Klägers (act. 25 Rz 17 f.; act. 26/35; act. 30 Rz 20). Mit der Klageantwort vom 19. August 2024 beantragte die Beklagte die vollumfängliche Abweisung der Klage (act. 15 S. 2). Sie machte geltend, dass sie aus technischen Gründen die Private Keys der einzelnen Kunden nicht herausgeben könne (act. 15 Rz 33 ff., 75). Entsprechend räume sie ihren Kunden auch keinen vertraglichen Anspruch auf die Herausgabe des Private Key ein (act. 15 Rz 72, 75 ff.). Sodann stehe der Klage das Schweizer Sanktionsrecht entgegen (vgl. act. 15 Rz 73, 87 ff.). Ausserdem berief sich die Beklagte gestützt auf die Ziffern A.2.2 und A.23.2 ihrer "TERMS AND CONDITIONS" vom September 2021 (act. 3/1; fortan:

- 6 - AGB) auf ein vertragliches Leistungsverweigerungsrecht mit Bezug auf die Herausgabe resp. Übertragung der Vermögenswerte (act. 15 Rz 74, 93 ff.) und machte geltend, sie sei auch aufgrund gesetzlicher Bestimmungen berechtigt bzw. verpflichtet, die Herausgabe resp. Übertragung der Vermögenswerte zu verweigern (act. 15 Rz 74; Gewährleistungspflicht nach Art. 11 Abs. 1 FINIG [act. 15 Rz 103 ff.], Unzumutbarkeit der Befolgung einer Weisung nach Art. 397 Abs. 1 OR [act. 15 Rz 110 ff.], Unmöglichkeit gestützt auf Art. 119 Abs. 1 OR [act. 15 Rz 114 ff.] sowie die Clausula rebus sic stantibus [act. 15 Rz 120 ff.]). Der Kläger ergänzte in der Replik seine Klage um ein Subeventualbegehren, mit welchem er die Gutheissung des Haupt- oder Eventualantrags und die Aufschiebung der Vollstreckbarkeit des Urteils bis zum Eintritt der Rechtskraft einer ersatzlosen Aufhebung der vom SECO angeordneten vorsorglichen Vermögenssperre beantragte (act. 25 S. 3 und Rz 6 ff.), und hielt an seiner Position fest (vgl. act. 25). Auch die Beklagte hielt in der Duplik an ihren Anträgen und Ausführungen gemäss Klageantwort fest (vgl. act. 30 S. 2 und Rz 25 ff., 44ff., 49 ff., 54 ff., 59 ff., 64 ff. und 74 ff.). Betreffend das Subeventualbegehren machte sie geltend, dieses sei "weder materiell-rechtlich begründet noch prozessual zulässig" (act. 30 Rz 7, 18). B. Prozessverlauf Am 15. März 2024 (Datum Poststempel) reichte der Kläger hierorts Klage ein (act. 1). Mit Verfügung vom 18. März 2024 wurde dem Kläger Frist angesetzt, um einen Gerichtkostenvorschuss von CHF 60'000.00 zu leisten. Die nämliche Frist wurde dem Kläger angesetzt, um eine weitere Ausfertigung aller Beilagen zur Klageschrift einzureichen (act. 4). Nachdem der Kläger den Vorschuss rechtzeitig geleistet (act. 6) und die Beilagen nachgereicht hatte (act. 7), wurde der Beklagten mit Verfügung vom 22. April 2024 Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (act. 8). Die Klageantwort wurde am 19. August 2024 innert erstreckter Frist (act. 10; act. 13) rechtzeitig eingereicht (act. 15). Mit Verfügung vom 20. August 2024 wurde die Leitung des vorliegenden Prozesses an Oberrichterin Flurina Schorta delegiert (act. 18). Mit Eingabe vom 28. August 2024 zeigte Rechtsanwalt X._____ dem Gericht an, dass er neu den Kläger vertrete und reichte eine Vollmacht ein (act. 20; act. 21). Da bei beiden Parteien keine Vergleichsbereitschaft

- 7 bestand (vgl. act. 20; Prot. S. 7 f.), wurde mit Verfügung vom 5. September 2024 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (act. 23). Die Replik erging fristgerecht am 7. November 2024 (act. 25) und die Duplik am 27. Januar 2025 (act. 28; act. 30). Mit Verfügung vom 28. Januar 2025 wurde die Duplik samt Beilagen der Gegenpartei zugestellt und festgehalten, dass damit Aktenschluss sei (act. 33). Mit Eingabe vom 10. Februar 2025 nahm der Kläger zu den neuen Vorbringen und Beweismitteln der Duplik Stellung (act. 35). Die Stellungnahme wurde der Beklagten zur Kenntnis gebracht (Prot. S. 12; act. 37). Weitere Eingaben erfolgten nicht. Die Parteien haben auf die Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung verzichtet (act. 40; act. 42). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Erwägungen I. Formelles 1. Zuständigkeit Die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts Zürich ist gestützt auf die von den Parteien in den AGB getroffene Gerichtsstandsvereinbarung gegeben (act. 3/1 Ziffer 28.2 und Art. 17 ZPO; zur gültigen Vereinbarung der AGB vgl. nachfolgend E. II.1.2.1.). Sodann hat die Beklagte ihren Sitz in Zürich (Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Beklagte ist im Schweizer Handelsregister eingetragen. Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00 (vgl. nachfolgend E. III.1.). Die zu beurteilende Streitigkeit betrifft die Geschäftsbeziehung der Parteien. Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ist gegeben (Art. 6 Abs. 1 bis 3 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG). Die Zuständigkeit des Handelsgerichts Zürich wird denn auch von den Parteien anerkannt (act. 1 Rz 2 ff:, act. 15 Rz 131). 2. Klageänderung/Subeventualbegehren 2.1. Der Kläger hält in der Replik sein Haupt- und Eventualbegehren aufrecht und ergänzt die Klage um ein Subeventualbegehren (act. 25 S. 2 f.). Er anerkennt, dass

- 8 die Anordnung des SECO gemäss Zwischenverfügung vom 28. Juni 2024 für die Beklagte und ihre Organe verbindlich ist (act. 25 Rz 15) und beiden "einstweilen" untersagt, ihm Zugriff auf seine Kryptoeinheiten zu gewähren (act. 25 Rz 86). Gemäss dem Kläger stellt hingegen die superprovisorische Vermögenssperre für seinen Klageanspruch bloss ein vorübergehendes Vollstreckungshindernis dar (act. 25 Rz 15 ff., 86 ff.). Entsprechend beantragt er neu, subeventualiter die Gutheissung des Haupt- oder Eventualantrags unter Aufschiebung der Vollstreckbarkeit des Urteils bis zum Eintritt der Rechtskraft einer ersatzlosen Aufhebung der vom SECO vorsorglich angeordneten Vermögenssperre (act. 25 S. 3). Unter Bezugnahme auf Art. 342 ZPO macht der Kläger geltend, dass Klagen auf eine vom Eintritt einer Bedingung abhängige Leistung zulässig seien. Demnach könnten Urteile bedingt erlassen werden. Urteile könnten namentlich insoweit bedingt sein, als ihre Wirksamkeit überhaupt oder ihre Vollstreckbarkeit vom Eintritt einer Suspensivbedingung abhängig gemacht würden. Der neue Subeventualantrag sei somit grundsätzlich zulässig (vgl. act. 25 Rz 7 f.). Sodann sind nach dem Kläger die kumulativen Voraussetzungen von Art. 227 Abs. 1 ZPO für eine Klageerweiterung erfüllt (act. 25 Rz 9 ff.). Es ist zu prüfen, ob das Subeventualbegehren einen zulässigen Inhalt aufweist. Dabei ist das gestellte Begehren nach Treu und Glauben und insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung auszulegen (vgl. BGer 4A_462/2017 vom 12.3.2018 E. 3.2). 2.2.1. Im Rechtsbegehren (Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO) bezeichnet die klagende Partei, was das Gericht in seinem Entscheid anordnen soll. Es kann auf Leistung (Tun, Unterlassen oder Dulden; Art. 84 Abs. 1 ZPO), auf Gestaltung (Art. 87 ZPO) oder auf Feststellung (Art. 88 ZPO) gerichtet sein (sog. numerus clausus der Rechtsschutzformen). Entspricht das Klagebegehren keiner der gesetzlichen Rechtsschutznormen ist es unzulässig (BSK ZPO-Willisegger, Art. 221 N 14). Mit der Leistungsklage sind grundsätzlich bereits entstandene - spätestens im Entscheidzeitpunkt - fällige Ansprüche geltend zu machen (vgl. BGer 2C_1022/2021 vom 6.4.2023 E. 8; BK ZPO-Markus, Art. 84 N 7; BSK ZPO-Dorschner/Bell, Art. 84 N 6). Eine Klage auf eine positive künftige Leistung ist nur in bestimmten Fällen

- 9 zulässig (vgl. BGer 4A_170/2022 vom 25.7.2022 E. 6). So kann bei schutzwürdigem Interesse die Leistungsklage auch für zukünftige Ansprüche erhoben werden, insbesondere bei künftigen, wiederkehrenden Leistungen wie monatlich entstehenden Alimentenforderungen oder Rentenverpflichtungen, oder wenn die berechtigte Sorge besteht, dass sich der Verpflichtete der rechtzeitigen Leistung entziehen wird (BK ZPO-Markus, Art. 84 N 7; Bopp, in: Sutter-Somm et al., Art. 84 N 12; BSK ZPO- Dorschner/Bell, Art. 84 N 7). Klagen auf suspensiv bedingte Leistungen sind ebenfalls als Klagen auf eine zukünftige Leistung zu erachten, weil die Entstehung des Anspruchs vom Eintritt der aufschiebenden Bedingung abhängt (BSK ZPO-Dorschner/Bell, Art. 84 N 7; Bopp, a.a.O., Art. 84 N 15). Problematisch sind diese Klagen, weil über den Eintritt der Bedingung als Voraussetzung für die Vollstreckung noch nicht entschieden wurde und darüber ein neuer Streit entstehen kann (BK ZPO- Markus, Art. 84 N 5; Bopp, a.a.O., Art. 84 N 15). Zulässig ist jedenfalls die Klage auf Verurteilung zu einer Leistung Zug um Zug, d.h. für den Fall, dass die Klagepartei die Gegenleistung im Sinne von Art. 82 OR gehörig anbietet (vgl. BGE 141 III 489 E. 9.2; Grolimund/Ammann, in: Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, § 14 N 14; BSK ZPO-Dorschner/Bell, Art. 84 N 8). 2.2.2. Ein Rechtsbegehren, das keinen zulässigen Inhalt aufweist, ist mangelhaft (vgl. Matthias Brunner, Das Rechtsbegehren im Zivilprozess, Zürich/Genf 2024, S. 296 N 534). Beim Erfordernis eines mangelfreien Rechtsbegehrens handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung. Die Prüfung hat von Amtes wegen zu erfolgen (Art. 60 ZPO). Auf ein mangelhaftes bzw. unzulässiges Rechtsbegehren ist nicht einzutreten (vgl. Brunner, a.a.O., S. 318 N 584; BSK ZPO-Willisegger, Art. 221 N 14; HGer ZH HG180091 vom 7.4.2020 E. I.5.2.1; BGE 144 III 411 E. 6.3.3). 2.3. Der Kläger beantragt mit dem Subeventualbegehren die Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe sämtlicher erforderlichen kryptografischen Schlüssel für seine Kryptoeinheiten (Hauptantrag) oder eventualiter zur Übertragung der Einheiten auf ein oder mehrere ihm gehörende und von ihm bezeichnete Wallets (Eventualantrag). Dabei soll die Verurteilung unter Aufschub der Vollstreckbarkeit des Urteils bis zum Eintritt der Rechtskraft einer ersatzlosen Aufhebung der vom SECO angeordneten vorsorglichen Vermögenssperre erfolgen. Der Kläger verlangt weder

- 10 mit dem Haupt- noch mit dem Eventualbegehren die Verurteilung der Beklagten zu einer positiven künftigen Leistung (die Ansprüche auf Herausgabe der kryptografischen Schlüssel und zur Übertragung der Kyptoeinheiten bestehen grundsätzlich jederzeit) oder zu einer suspensiv bedingten Leistung (die Ansprüche sind materiell-rechtlich nicht bedingt). Vielmehr beantragt der Kläger im Ergebnis einen Aufschub der Vollstreckung des zu fällenden Entscheids über die Herausgabe der kryptografischen Schlüssel oder die Übertragung der Kryptoeinheiten bis zum Eintritt eines in der Zukunft liegenden Ereignisses. Die Zulässigkeit eines derartigen Rechtsbegehrens stützt der Kläger auf die in der Lehre vereinzelt vertretene Meinung (vgl. Staehelin, in: Staehelin/Grolimund, a.a.O., § 23 Rz 14; Jenny, DIKE- Komm-ZPO, Art. 342 N 2), dass Entscheide im Sinne von Art. 342 ZPO insoweit bedingt sein könnten, als ihre Vollstreckbarkeit vom Eintritt einer Suspensivbedingung abhängig gemacht werde. Die Frage muss vorliegend nicht abschliessend beurteilt werden. Denn gemäss Bundesgericht ist ein bedingtes Urteil nur ausnahmsweise statthaft (BGer 4A_170/2022 vom 25.7.2022 E. 6). Entsprechend ist auch in Bezug auf die Zulassung von dahingehenden Rechtsbegehren grosse Zurückhaltung zu üben. Vorliegend ist weder ein schutzwürdiges Interesse des Klägers ersichtlich noch wird ein solches von ihm geltend gemacht, welches die ausnahmsweise Zulassung des gestellten Subeventualbegehrens rechtfertigen würde. So wird in der Lehre zur Begründung der geäusserten Meinung jeweils das Beispiel angeführt, dass der geforderten Leistung eine Gegenforderung zur Verrechnung entgegengestellt wird, über die nicht im selben Verfahren entschieden werden kann. Diesfalls kann das angerufene Gericht zwar beurteilen, ob die Hauptforderung und damit der unbedingt gestellte Leistungsanspruch vollumfänglich oder teilweise ausgewiesen ist. Hingegen müsste zufolge der fehlenden sachlichen Zuständigkeit des Gerichts offenbleiben, ob der ausgewiesene Anspruch nicht durch Verrechnung ganz oder teilweise getilgt ist. Eine derartige Konstellation ist vorliegend nicht gegeben. Denn entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich bei der Verfügung des SECO bzw. der Sperrung seiner Geschäftsbeziehung resp. Konten bei der Beklagten nicht um ein vorübergehendes Vollstreckungshindernis (vgl. act. 25 Rz 86 ff.), sondern sind die Auswirkungen der Verfügung bzw. Sperrung im Rahmen der materiell-rechtlichen Beurteilung seiner Leistungsansprüche auf Her-

- 11 ausgabe der kryptografischen Schlüssel oder auf Übertragung der Kryptoeinheiten, und damit bei der Beurteilung des Haupt- und Eventualbegehrens (vgl. nachfolgend E. II.), zu prüfen. Wie die Beklagte zu Recht vorbringt, stehen die von ihr (u.a. gestützt auf die Verfügung des SECO geltend gemachten) vertraglichen und gesetzlichen Leistungsverweigerungsrechte dem Herausgabe- und Übertragungsanspruch des Klägers auf materiell-rechtlicher Ebene entgegen und nicht erst bei dessen Vollstreckung (vgl. act. 30 Rz 23). Wird ein Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten bejaht, sind das Haupt- und Eventualbegehren abzuweisen. 2.4. Aus dem Gesagten erhellt, dass das vom Kläger gestellte Subeventualbegehren kein zulässiges Rechtsbegehren darstellt. Entsprechend ist auf das Begehren nicht einzutreten. Es kann offenbleiben, ob die beantragte Klageerweiterung zulässig wäre. 3. Übrige Prozessvoraussetzungen Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Klage ist - soweit nicht bereits auf ein Nichteintreten zu schliessen ist - einzutreten. Auf die Parteivorbringen wird nachfolgend soweit für die Entscheidfindung notwendig eingegangen. II. Materielles 1. Haupt- und Eventualbegehren Der Kläger verlangt mit seinem Hauptbegehren die Herausgabe sämtlicher erforderlichen kryptografischen Schlüssel für seine Kryptoeinheiten und mit dem Eventualbegehren die Übertragung der Einheiten auf eine oder mehrere ihm gehörende und von ihm bezeichnete Wallets (act. 1 S. 2, Rz 137 f.). Die Beklagte beruft sich betreffend beider Rechtsbegehren unter anderem auf gesetzliche und vertragliche Leistungsverweigerungsrechte (act. 15 Rz 74, 93 ff., 103 ff., 110 ff.).

- 12 - 1.1. Schweizer Sanktionsrecht D._____ und G._____ sind seit dem tt.mm.2022 bzw. tt.mm.2022 im Anhang 8 der Verordnung vom 4. März 2022 über Massnahmen im Zusammengang mit der Situation in der Ukraine (SR 946.231.176.72; fortan: Ukraine-Verordnung) verzeichnet (act. 16/1+2). Gemäss Art. 15 Abs. 1 der Ukraine-Verordnung sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen gesperrt, die sich im Eigentum oder unter direkter oder indirekter Kontrolle befinden von (a.) natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 8, (b.) natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a handeln sowie (c.) Unternehmen und Organisationen, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a oder b befinden. Unter den Begriff "Gelder" fallen auch kryptobasierte Vermögenswerte (Art. 1 lit. a Ukraine-Verordnung). "Sperrung von Geldern" bedeutet die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten (Art. 1 lit. b Ukraine-Verordnung). Art. 15 Abs. 2 der Ukraine-Verordnung verbietet natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Absatz 1 Gelder zu überweisen oder ihnen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen. Wer gegen Art. 15 der Ukraine-Verordnung verstösst, wird nach Art. 9 EmbG (Embargogesetz, SR 946.231) bestraft (Art. 32 Ukraine-Verordnung). Das SECO hat seine Zwischenverfügung vom 28. Juni 2024 betreffend "vorsorgliche Vermögenssperre und Auskunftspflicht" gestützt auf Art. 2 Abs. 3 und Art. 3 EmbG i.V.m. Art. 15 Ukraine-Verordnung erlassen (act. 16/6). Die vom SECO verfügte vorsorgliche Sperre der Geschäftsbeziehung bzw. der Konten des Klägers ist für die Beklagte und deren Organe verbindlich. Verfügungsadressat der Vermögenssperre gemäss der Verfügung vom 28. Juni 2024 ist denn auch, worauf der Kläger zu Recht hinweist (act. 25 Rz 13), die Beklagte. Gestützt auf die Verfügung des SECO und die genannten Normen des Schweizer Rechts ist es der Beklagten und ihren Organen untersagt, dem Kläger Zugriff auf seine Kryptowährungen zu gewähren; sei dies mittels der Herausgabe von kryptografischen Schlüsseln oder

- 13 der Übertragung der Einheiten auf ein anderes Wallet. Hiervon gehen auch die Parteien aus (vgl. act. 15 Rz 91; act. 25 Rz 15, 86; act. 30 Rz 13). 1.2. Vertragliches Leistungsverweigerungsrecht 1.2.1. Auf die Geschäftsbeziehung der Parteien ist Schweizer Recht anwendbar (act. 1 Rz 109; act. 3/1 Ziffer 28.1; act. 15 Rz 160). Offenbleiben kann die rechtliche Qualifikation der vertraglichen Beziehungen der Parteien, insbesondere ob mit Bezug auf die sich im Zusammenhang mit der Herausgabe der kryptografischen Schlüssel bzw. der Übertragung der Kryptoeinheiten auf ein Wallet stellenden Fragen die Bestimmungen des Hinterlegungsvertrages analog heranzuziehen sind (vgl. Art. 472 ff. OR; act. 1 Rz 110 ff.; act. 25 Rz 74 f.) oder auf die Regeln des Auftrags abzustellen ist (vgl. Art. 394 ff. OR; act. 15 Rz 110 f.; act. 30 Rz 60 f.). Denn die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die "TERMS AND CONDI- TIONS" der Beklagten vom September 2021 als Vertragsbestandteil vereinbart wurden (act. 3/1; act. 1 Rz 25, 63 ff.; act. 15 Rz 19; act. 25 S. 37). 1.2.2. Gemäss Ziffer A.2.2 der AGB (act. 3/1) kann die Beklagte (B1._____AG) "in its discretion decide on the acceptance and execution of orders or instructions issued by the Client […] and on the acceptance for the account of the Client of assets for storage or trading, or of amounts to be credited to an account of the Client, and may, without giving any reason, refuse acceptance or execution, or reject, refuse or return, in full or in part, any assets or amounts received, in particular if it considers the relevant transactions or circumstances unusual or if it identifies or suspects any infringement of, or otherwise to ensure compliance with, Iegal and regulatory requirements (including with regard to any sanctions, embargoes or similar measures), standards of self-regulation, contractual provisions, buisness or trade practices or internal rules and policies of B1._____AG […]". Zudem wurde in Ziffer A.23.2 der AGB vereinbart, die Beklagte "is entitled to restrict, delay or cease the provision of the Services to the Client in full or in part where it deems this to be required, in its discretion, to comply with applicable laws or regulations (including with regard to any sanctions, embargoes or similar measures), standards of self-regulation, contractual provisions, business or trade

- 14 practices, B1._____AG‘s internal rules and policies, generally to ensure performance in accordance with the relevant standard of care, or for other reasons such as reputational, technical, market- or currency-specific matters or issues. In particular, B1._____AG can freeze or close out any account or storage account, limit, delay, refuse, block or cancel the execution of orders or instructions of any kind, or refuse to accept assets or funds." 1.2.3. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass der Beklagten gestützt auf die Ziffern A.2.2 und A.23.2 der AGB ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht, soweit es um die Einhaltung von Schweizer Recht geht (act. 1 Rz 166, 171; act. 15 Rz 98, 198; act. 25 Rz 21, 95, 98). Wie dargelegt, ist die vom SECO verfügte vorsorgliche Sperre der Geschäftsbeziehung bzw. der Konten des Klägers für die Beklagte und deren Organe verbindlich. Damit steht der Beklagten gestützt auf die Ziffern A.2.2 und A.23.2 der AGB ein Leistungsverweigerungsrecht zu. Sie muss dem Kläger weder kryptografische Schlüssel für seine Kryptoeinheiten herausgeben noch die Einheiten auf ein Wallet übertragen. Sie darf die Ausführung von entsprechenden Weisungen des Klägers verweigern. 2. Fazit Die Beklagte kann sowohl die Herausgabe der kryptografischen Schlüssel für die Kryptoeinheiten des Klägers als auch die Übertragung der Einheiten auf eines oder mehrere vom Kläger bezeichnete Wallets verweigern. Ein Leistungsanspruch des Klägers besteht (zumindest derzeit) nicht. Entsprechend sind sowohl das Hauptals auch das Eventualbegehren ohne Weiterungen abzuweisen. Es muss nicht geprüft werden, ob der Kläger einen vertraglichen Anspruch auf Herausgabe der Private Key besitzt, ob der Beklagten gestützt auf ausländisches Sanktionsrecht Leistungsverweigerungsrechte zustehen, ob die Beklagte mit der Herausgabe der kryptografischen Schlüssel bzw. der Übertragung der Einheiten ihre aufsichtsrechtlichen Gewährleistungspflichten verletzt, ob die Herausgabe bzw. Übertragung für die Beklagte unzumutbar oder unmöglich ist und ob allenfalls ein Anwendungsfall der Clausula rebus sic stantibus vorliegt.

- 15 - III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Verteilungsgrundsätze Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Kläger vollumfänglich kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO). Der Streitwert beträgt CHF 3'864'365.51 (USD 4'386'389.75 x 0.88099 Wechselkurs per Klageeinleitung am 15. März 2024; Art. 91 Abs. 2 ZPO und act. 1 Rz 5 f.; act. 15 Rz 131). 2. Gerichtskosten In Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. a, c und d sowie § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf CHF 60'000.00 festzusetzen. Die Kosten sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 3. Parteientschädigungen Die volle Parteientschädigung beträgt in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. a, c, d und e sowie § 4 Abs. 1 AnwGebV (gerundet) CHF 60'000.00. Für die Duplik (act. 30) ist ein Zuschlag von 25 % geschuldet (§ 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV), womit eine angemessene Entschädigung von CHF 75'000.00 resultiert. Das Handelsgericht beschliesst: 1. Auf das Subeventualbegehren wird nicht eingetreten. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. und erkennt sodann: 1. Das Haupt- und das Eventualbegehren werden abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 60'000.00.

- 16 - 3. Die Kosten werden dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 75'000.00 zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die FINMA, 3003 Bern. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 3'864'365.51. Zürich, 14. April 2025 Handelsgericht des Kantons Zürich Vorsitzender: Stephan Mazan Die Gerichtsschreiberin: Regula Blesi Keller

HG240042 — Zürich Handelsgericht 14.04.2025 HG240042 — Swissrulings