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Zürich Handelsgericht 26.11.2024 HG220060

26 novembre 2024·Deutsch·Zurich·Handelsgericht·PDF·12,287 mots·~1h 1min·1

Résumé

Forderung

Texte intégral

Handelsgericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr.: HG220060-O U Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan, Vizepräsident, Oberrichter Dr. Daniel Schwander, Handelsrichter Patrick Lerch, Handelsrichterin Verena Preisig und Handelsrichterin Dr. Ursina Pally Hofmann sowie Gerichtsschreiber Lukas Bügler Urteil vom 26. November 2024 in Sachen A._____, Klägerin vertreten durch Fürsprecher X._____ gegen B._____ AG, Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Y._____ betreffend Forderung

- 2 - Inhaltsverzeichnis Rechtsbegehren......................................................................................................5 Sachverhalt und Verfahren .....................................................................................5 A. Sachverhaltsübersicht......................................................................................5 B. Prozessverlauf .................................................................................................6 Erwägungen ............................................................................................................7 1. Formelles .........................................................................................................7 1.1. Zuständigkeit ............................................................................................7 1.2. Klageänderung .........................................................................................7 1.3. Änderung der Gerichtsbesetzung .............................................................7 1.4. Vorbemerkung: Behauptungs-, Substantiierungs- und Bestreitungslast ..8 1.5. Eingaben nach Aktenschluss....................................................................9 2. Unbestrittener Sachverhalt und Parteistandpunkte .......................................10 2.1. Unbestrittener Sachverhalt .....................................................................10 2.2. Parteistandpunkte...................................................................................12 3. Allgemeines zur Haftungsbegründung...........................................................13 3.1. Rechtliches .............................................................................................13 3.2. Unbestrittene und strittige Haftungsvoraussetzungen ............................13 4. Körperverletzung............................................................................................13 4.1. Rechtliches .............................................................................................13 4.2. Würdigung ..............................................................................................14 4.3. Fazit zur Körperverletzung......................................................................18 5. Haftungsbegründender Kausalzusammenhang.............................................19 5.1. Natürlicher Kausalzusammenhang.........................................................19 5.2. Adäquater Kausalzusammenhang..........................................................41 5.3. Fazit ........................................................................................................42 6. Konstitutionelle Prädisposition .......................................................................42 6.1. Rechtliches .............................................................................................42 6.2. Würdigung ..............................................................................................43 7. Erwerbsschaden Haupttätigkeit .....................................................................44 7.1. Rechtliches .............................................................................................44 7.2. Valideneinkommen .................................................................................45

- 3 - 7.3. Invalideneinkommen...............................................................................49 7.4. Anrechenbare Leistungen.......................................................................56 7.5. Schadensberechnung.............................................................................56 7.6. Haftungsausfüllender Kausalzusammenhang ........................................59 7.7. Fazit ........................................................................................................60 8. Erwerbsschaden Tätigkeit Restaurant I._____ ..............................................60 8.1. Parteibehauptungen und strittiger Sachverhalt.......................................60 8.2. Würdigung ..............................................................................................62 8.3. Fazit ........................................................................................................64 9. Rentenschaden..............................................................................................64 9.1. Rechtliches .............................................................................................64 9.2. Würdigung ..............................................................................................65 9.3. Fazit ........................................................................................................66 10. Haushaltschaden........................................................................................67 10.1. Rechtliches..........................................................................................67 10.2. Zeitbedarf für die Erledigung der Hausarbeiten ..................................67 10.3. Einschränkung in der Haushaltführung ...............................................70 10.4. Schadensberechnung .........................................................................81 10.5. Haftungsausfüllende Kausalität...........................................................83 10.6. Fazit ....................................................................................................84 11. Kosten ........................................................................................................84 11.1. Bisherige Kosten .................................................................................84 11.2. Zukünftige Kosten ...............................................................................85 11.3. Fazit ....................................................................................................86 12. Vorprozessuale Anwaltskosten ..................................................................86 13. Genugtuung................................................................................................86 13.1. Rechtliches..........................................................................................88 13.2. Würdigung...........................................................................................88 14. Überblick über die Forderungen der Klägerin/Zins/Akontozahlungen........91 14.1. Überblick über die Forderungen..........................................................91 14.2. Zins und Akontozahlungen..................................................................92 14.3. Fazit ....................................................................................................93

- 4 - 15. Zusammenfassung der Tat- und Rechtsfragen..........................................93 16. Kosten- und Entschädigungsfolgen............................................................94 16.1. Gerichtskosten ....................................................................................94 16.2. Parteientschädigungen .......................................................................94 Dispositiv: ..............................................................................................................95

- 5 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 709'029.– nebst 5 % Zins von CHF 35'000.– seit 28. Mai 2015, von CHF 24'632.– seit 30. Juni 2016, von CHF 103'773.– seit 28. Oktober 2018 und von CHF 553'124.– seit 1. April 2022, zu bezahlen. 2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 32'727.– nebst 5 % Zins seit 20. September 2017 zu bezahlen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." geändertes Rechtsbegehren Klage: (act. 56 S. 2) "1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 732'024.– nebst 5 % Zins von CHF 35'000.– seit 28. Mai 2015, von CHF 24'632.– seit 30. Juni 2016, von CHF 103'773.– seit 28. Oktober 2018 und von CHF 576'119.– seit 1. April 2022 zu bezahlen. 2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 32'727.– nebst 5 % Zins seit 20. September 2017 zu bezahlen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht a. Parteien und ihre Stellung Die Klägerin ist eine natürliche Person mit Wohnsitz in C._____, Kanton Zürich. Die Beklagte ist eine als Aktiengesellschaft organisierte Versicherung. b. Prozessgegenstand Am 28. Mai 2015 lenkte die Klägerin ihr Fahrzeug Hyundai ix35 auf der A1 Richtung Bern. Im Autobahnabschnitt D._____ – E._____ fuhr sie auf der Überholspur und bremste aufgrund des zähflüssigen Verkehrs ab. Der bei der Beklagten versicherte F._____ fuhr hinter der Klägerin und bremste zu spät ab, wodurch es zu einer Kollision mit dem Fahrzeug der Klägerin kam. Die Klägerin klagt einen aus diesem Unfall resultierenden Erwerbsschaden, Rentenschaden, Haushaltschaden sowie

- 6 weitere Schadenspositionen und eine Genugtuung in der Höhe von total CHF 764'751.– nebst Zins ein. Die Beklagte beantragt die vollumfängliche Abweisung der Klage. B. Prozessverlauf Mit Eingabe vom 6. April 2022 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin ihre obgenannte Klage ein (act. 1; act. 2; act. 3/1–80). Nach Eingang des von der Klägerin mit Verfügung vom 7. April 2022 einverlangten Kostenvorschusses sowie eines ergänzten Beweismittelverzeichnisses (act. 4; act. 6; act. 10) wurde das Verfahren mit Verfügung vom 7. Juni 2022 sistiert (act. 12). Diese Sistierung wurde in der Folge mehrfach verlängert, letztmals mit Verfügung vom 29. November 2022 bis am 30. April 2023 (act. 18; act. 29). Zwischenzeitlich reichte der beklagtsiche Rechtsvertreter auf gerichtliche Aufforderung hin (act. 22) eine verbesserte Vollmacht ein (act. 24; act. 25). Am 1. März 2023 beantragte die Klägerin die Aufhebung der Sistierung und reichte eine Klageänderung ein (act. 31). Daraufhin wurde das Verfahren mit Verfügung vom 16. März 2023 wieder aufgenommen, die Eingabe der Klägerin vom 1. März 2023 mit Bezug auf die Ausführungen zur Klageänderung aus dem Recht gewiesen und der Beklagten Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (act. 34). Mit Verfügung vom 9. Mai 2023 wurde ein von der Beklagten gestelltes Fristerstreckungsgesuch abgewiesen (act. 36–38). Diese Verfügung wurde am 26. Mai 2023 auf Antrag der Beklagten in Wiedererwägung gezogen und die Frist zur Erstattung der Klageantwort erstreckt (act. 40–42). Fristgerecht reichte die Beklagte mit Eingabe vom 16. August 2023 ihre Klageantwort ein (act. 44; act. 45/1–8). Am 23. August 2023 wurde das Verfahren an den Instruktionsrichter delegiert (act. 46). In der Folge fand am 13. November 2023 eine Vergleichsverhandlung statt, die zu keiner Einigung führte (Prot. S. 19 f.). Mit Verfügung vom 15. November 2023 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und der Klägerin Frist zur Erstattung der Replik angesetzt (act. 51). Am 2. Februar 2024 reichte die Klägerin innert Frist ihre Replik ein (act. 56; act. 57/1– 17). Daraufhin wurde der Beklagten mit Verfügung vom 13. Februar 2024 Frist zur

- 7 - Einreichung der Duplik angesetzt (act. 58). Mit Eingabe vom 22. April 2024 erstattete die Beklagte fristgerecht ihre Duplik (act. 60; act. 61/1–3). Mit Verfügung vom 29. April 2024 wurde die Duplik der Klägerin zugestellt und festgehalten, dass der Aktenschluss eingetreten ist (act. 62). Mit Eingabe vom 3. Juni 2024 reichte die Klägerin eine als Stellungnahme bezeichnete Eingabe ein (act. 64), welche der Beklagten am 5. Juni 2024 zugestellt wurde (Prot. S. 26). Mit Verfügung vom 7. Oktober 2024 wurde den Parteien Gelegenheit eingeräumt, auf die Durchführung einer Hauptverhandlung zu verzichten (act. 66). Die Klägerin verzichtete mit Eingabe vom 18. Oktober 2024 auf die Durchführung einer Hauptverhandlung (act. 68). Die Beklagte liess sich innert Frist nicht vernehmen, weshalb androhungsgemäss ebenfalls von einem Verzicht auf die Hauptverhandlung auszugehen ist (vgl. act. 66). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Rechnungstag ist der 26. November 2024. Erwägungen 1. Formelles 1.1. Zuständigkeit Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist gegeben (Art. 36 ZPO und act. 1 Rz. 2; Art. 6 Abs. 2 und 3 ZPO in Verbindung mit § 44 lit. b GOG ZH). 1.2. Klageänderung Die Klägerin klagte mit ihrer Klage den Betrag von total CHF 741'756.– nebst Zins ein (act. 1 S. 2). In ihrer Replik änderte sie ihre Klage und beantragte neu die Zusprechung von gesamthaft CHF 764'751.– nebst Zins (act. 56 S. 2). Die Voraussetzungen einer Klageänderung (Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO) sind erfüllt. 1.3. Änderung der Gerichtsbesetzung An der Vergleichsverhandlung vom 13. November 2023 nahm Handelsrichterin G._____ teil (Prot. S. 19 f.). Am 27. November 2023 trat G._____ in den Ausstand

- 8 - (act. 53) und den Parteien wurde am 29. November 2023 mitgeteilt, dass fortan Handelsrichter Patrick Lerch an ihrer Stelle eingesetzt ist (act. 55). Den Parteien war die Änderung der Gerichtsbesetzung demnach vor Fällung des vorliegenden Entscheids bekannt. 1.4. Vorbemerkung: Behauptungs-, Substantiierungs- und Bestreitungslast In Verfahren, in denen – wie vorliegend – der Verhandlungsgrundsatz gilt, obliegt es den Parteien und nicht dem Gericht, die für die Beurteilung notwendigen Tatsachen zusammenzutragen (Art. 55 Abs. 1 ZPO; BGE 144 III 519 E. 5.1 = Pra 108 Nr. 87). Entsprechend trifft die Parteien die Behauptungs-, Substantiierungs- und Beweislast sowie die Bestreitungslast. Die Behauptungslast folgt der Beweislast (BGE 132 III 186 E. 4). Inwieweit Tatsachen zu behaupten und zu substantiieren sind, ergibt sich gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 4A_350/2020 vom 12. März 2021, E. 6.2) einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei (BGE 144 III 519 E. 5; BGE 127 III 365 E. 2b). Eine Tatsachenbehauptung hat nicht alle Einzelheiten zu enthalten. Es genügt, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden (BGE 136 III 322 E. 3.4.2). Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt. Voraussetzung, dass ein Tatsachenvortrag schlüssig ist, sind dessen Widerspruchsfreiheit und Vollständigkeit. Nur soweit der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei bestreitet, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 144 III 519 E. 5; BGE 127 III 365 E. 2b). Das genügende Behaupten und Bestreiten der rechtserheblichen Tatsachen ist eine prozessuale Last, deren Nichterfüllung prozessuale Nachteile für die betref-

- 9 fende Partei zur Folge haben kann. Bezüglich unsubstantiiert vorgetragener Sachverhalte besteht kein Anspruch auf Beweisführung. Der nicht substantiiert vorgetragene Sachverhalt ist somit dem nicht bewiesenen gleichgestellt (BGE 129 III 18 E. 2.6 = Pra 92 Nr. 30). 1.5. Eingaben nach Aktenschluss Im ordentlichen Verfahren haben die Parteien zweimal unbeschränkt die Möglichkeit, sich zur Sache zu äussern und neue Tatsachen sowie Beweismittel in den Prozess einzubringen (BGE 144 III 67 E. 2). Vorliegend ist der Aktenschluss nach Durchführung des zweiten Schriftenwechsels eingetreten (vgl. act. 62). Nach Aktenschluss vorgebrachte Tatsachen und Beweisofferten in Stellungnahmen sind nur insoweit zu beachten, als sie die Voraussetzungen nach Art. 229 Abs. 1 ZPO erfüllen. Dies gilt insbesondere auch für die Entgegnung auf Dupliknoven. Ist die klagende Partei zur Entgegnung der in der Duplik vorgetragenen und sich auf neue Tatsachen und Beweismittel stützenden Behauptungen auf echte Noven (erst nach Abschluss des Schriftwechsels entstandene Tatsachen oder Beweismittel) angewiesen, dürfen diese gemäss Art. 229 Abs. 1 lit. a ZPO ohne Weiteres vorgebracht werden. Bei unechten Noven ist gemäss Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO erforderlich, dass diese trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten. Damit der klagenden Partei dieser Sorgfaltsnachweis gelingt, ist unabdingbar, dass die Dupliknoven für diese Noveneingabe kausal sind. Erforderlich ist einerseits, dass (erst) die Dupliknoven das Vorbringen der unechten Noven veranlasst haben, andererseits, dass die unechten Noven in technischer bzw. thematischer Hinsicht als Reaktion auf die Dupliknoven aufzufassen sind (BGE 146 III 55 E. 2.5). Die gleichen Voraussetzungen gelten für Noven in jeder weiteren Eingabe und mündlichen Stellungnahme nach Aktenschluss. Die Partei, die der Meinung ist, sie könne sich auf neue Tatsachen und/oder Beweismittel (echte oder unechte Noven) stützen, hat diese zu bezeichnen und für jede einzelne neue Tatsache und jedes einzelne neue Beweismittel substantiiert darzutun, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind (anstatt vieler zur ständigen Praxis des Handelsgerichts des Kantons Zürich: ZR 113/2014 Nr. 54 S. 176 f. E. 3; vgl. auch KUKO ZPO-SOGO/NAEGELI, Art. 229 N 11d).

- 10 - Die Klägerin reichte nach Aktenschluss mit Eingabe vom 3. Juni 2024 eine als Stellungnahme bezeichnete Eingabe ein (act. 64). Zur Zulässigkeit der darin gemachten Vorbringen äussert sie sich nicht. Die Eingabe vom 3. Juni 2024 ist daher für die Entscheidfindung nicht zu berücksichtigen. 2. Unbestrittener Sachverhalt und Parteistandpunkte 2.1. Unbestrittener Sachverhalt Die am tt. Juli 1976 geborene Klägerin ist gelernte Konditorin. Nach Absolvierung diverser Umschulungen und Zusatzausbildungen arbeitete sie seit 2011 als Koordinationsperson für Arbeitssicherheit und Umwelt (KOPAS) bei der H._____ AG. Ab dem 1. Juni 2014 war sie in einem 90 %-Pensum angestellt (act. 1 Rz. 6 und 41 ff.). Neben ihrer Tätigkeit bei der H._____ AG war sie in einem Kleinpensum als Konditorin und Allrounderin im Restaurant I._____ ihrer Eltern in C._____ tätig (act. 1 Rz. 48). Am 28. Mai 2015 fuhr die Klägerin mit ihrem Hyundai ix35 dienstlich auf der A1 in Richtung Bern. Um 07.00 Uhr fuhr sie auf dem Autobahnabschnitt D._____ – E._____ auf der Überholspur im zähflüssigen Verkehr mit einem Tempo von ca. 60 km/h. Da die Kolonne vor der Klägerin fast bis zum Stillstand verlangsamte, bremste auch die Klägerin ab. F._____, der bei der Beklagten versichert ist, fuhr mit einem Volvo XC 60 mit einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h in einem Abstand von rund 70 Metern hinter der Klägerin. F._____ erkannte zu spät, dass das Fahrzeug der Klägerin abbremste. Erst als er dies im letzten Augenblick realisierte, leitete er eine Vollbremsung ein. Die Vollbremsung von F._____ konnte eine (Heck-)Kollision mit dem Fahrzeug der Klägerin nicht mehr verhindern (act. 1 Rz. 7 f.; act. 44 Rz. 1 f.). Die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung Delta V des klägerischen Motorfahrzeugs betrug zwischen 14.5 km/h und 18.5 km/h, wobei die Krafteinwirkung fast ausschliesslich in Längsrichtung erfolgte (act. 1 Rz. 19; act. 44 Rz. 6). Die Klägerin erlitt durch den erwähnten Unfall ein kraniozerviakles Beschleunigungstrauma mit HWS-Distorsion. Ca. 1 Stunde nach dem Ereignis traten Kopfund Nackenschmerzen auf. Die Schmerzen wurden durch eine Flexion des Kopfes sowie Rechtsdrehung bei 30 Grad ausgelöst. Weiter traten Schmerzen bei Druck

- 11 auf die Muskulatur im Bereich der mittleren HWS auf und Schmerzen strahlten in den rechten Unterarm aus. Zudem bestand ein sensibles Defizit am rechten Arm wie auch am rechten Bein und beim Romberg-Versuch geriet die Klägerin ins Schwanken. Die entsprechenden Diagnosen wurden anlässlich einer Notfallkonsultation im Bürgerspital Solothurn unmittelbar nach dem Unfallereignis gestellt (act. 1 Rz. 14 und 29; act. 44 Rz. 3). In der Folge war die Klägerin bis im Herbst 2015 zu 100 % arbeitsunfähig. Hernach gelang es der Klägerin, ihr angestammtes Pensum von 90 % stufenweise per Dezember 2016 wieder aufzunehmen. Die Wiederaufnahme des angestammten Pensums konnte die Klägerin zufolge einer empfindlichen Schmerzzunahme nicht fortführen. Per April 2017 musste sie ihr Pensum wieder auf 60 %, entsprechend einer Arbeitsunfähigkeit von 40 %, reduzieren (act. 1 Rz. 62). Die Tätigkeit im Restaurant I._____ ihrer Eltern konnte die Klägerin nach dem Unfall im Jahr 2015 gar nicht mehr ausüben. In den Jahren 2016 und 2017 war sie lediglich stark reduziert im Restaurant tätig (act. 1 Rz. 63). Die Eltern der Klägerin gaben den Betrieb des Restaurants per Ende 2017 auf (act. 1 Rz. 54). Nach dem Unfall erbrachte die SUVA als obligatorische Unfallversicherung der H._____ AG Leistungen. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 stellte die SUVA ihre Leistungen per 31. Dezember 2016 ein (act. 1 Rz. 64). Am 13. September 2018 sprach die Invalidenversicherung der Klägerin eine Viertelsrente rückwirkend per 1. Mai 2017 zu (act. 1 Rz. 66). Die berufliche Vorsorge richtete ab dem 29. Juni 2018 eine Rente entsprechend einem IV-Grad von 40 % aus (act. 1 Rz. 67). Das Arbeitsverhältnis der Klägerin bei der H._____ AG wurde per 31. März 2022 aufgelöst (act. 1 Rz. 70). Im April 2022 bezog die Klägerin ein Taggeld der Arbeitslosenkasse, anschliessend war sie von Mai 2022 bis Oktober 2023 in einem 60 % Pensum bei der J._____ AG angestellt. Seit November 2023 arbeitet sie im gleichem Pensum für die K._____ AG (act. 56 Rz. 29).

- 12 - 2.2. Parteistandpunkte Die Klägerin macht geltend, die durch den Unfall verursachten Beschwerden seien nicht zurückgegangen. Aufgrund des Unfalls habe sie einen Erwerbsschaden, einen Rentenschaden und einen Haushaltsschaden erlitten. Zudem seien ihr weitere Schadenspositionen entstanden. Weiter begehrt sie die Zusprechung einer Genugtuung. Konkret klagt sie folgende Forderungen ein:  Erwerbsschaden Haupttätigkeit: CHF 211'940.– (act. 1 Rz. 39 ff.; act. 56 Rz. 21 ff.);  Erwerbsschaden Restaurant I._____: CHF 24'632.– (act. 1 Rz. 78; act. 56 Rz. 23 und 40);  Rentenschaden: CHF 137'234.– (act. 1 Rz. 77);  Haushaltschaden: CHF 309'463.– (act. 1 Rz. 79 ff.; act. 56 Rz. 42 ff.);  Kosten: CHF 21'255.– (act. 1 Rz. 105 ff.; act. 56 Rz. 51 ff.);  Vorprozessuale Anwaltskosten: CHF 32'727.– (act. 1 Rz. 118 ff.; act. 56 Rz. 56);  Genugtuung: CHF 35'000.– (act. 1 Rz. 113 ff.; act. 56 Rz. 55). Von den erwähnten Forderungen bringt die Klägerin Akontozahlungen der Beklagten in der Höhe von gesamthaft CHF 7'500.– in Abzug (act. 1 Rz. 135) und klagt gesamthaft eine Forderung von CHF 764'751.– nebst Zins ein. Die Beklagte beantragt die vollumfängliche Klageabweisung. Sie begründet ihren Standpunkt im Kern damit, dass der Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 28. Mai 2015 und den geltend gemachten Schadenspositionen nicht gegeben sei. Die Ausführungen zu den Schadenpositionen halte sie kurz. Erst nach Durchführung und Feststellung der unfallbedingten Folgen könne über einen Schaden debattiert werden. Sie bestreite die geltend gemachten Schadenspositionen (act. 44 Rz. 1 ff. und 18 ff.; act. 60 Rz. 1 ff. und 33 ff.).

- 13 - 3. Allgemeines zur Haftungsbegründung 3.1. Rechtliches Gemäss Art. 58 Abs. 1 SVG haftet der Halter für den Schaden, wenn durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht wird. Die Haftungsbegründung setzt voraus, dass der Betrieb eines Motorfahrzeugs die Körperverletzung ursächlich bewirkt hat. Zwischen dem Betrieb eines Motorfahrzeugs und der Rechtsgutverletzung muss ein natürlicher und adäquater haftungsbegründender Kausalzusammenhang bestehen (Urteil des Bundesgerichts 4A_710/2012 vom 20. März 2013, E. 3.2). Der Geschädigte hat im Rahmen der vertraglichen Versicherungsdeckung seitens der obligatorischen Haftpflichtversicherung für Motorfahrzeughalter ein Forderungsrecht unmittelbar gegen den Versicherer (Art. 65 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 SVG). 3.2. Unbestrittene und strittige Haftungsvoraussetzungen Unbestritten ist, dass die Heckkollision mit dem klägerischen Fahrzeug durch das bei der Beklagten versicherte und von F._____ gelenkte Fahrzeugs verursacht wurde (act. 1 Rz. 7; act. 44 Rz. 1). Damit ist Voraussetzung des Betriebs eines Motorfahrzeugs erfüllt. Die restlichen Haftungsvoraussetzungen sind strittig. Nachfolgend zu prüfen ist demnach, ob die Klägerin durch diesen Unfall kausal verursachte Körperverletzungen erlitten hat. 4. Körperverletzung 4.1. Rechtliches Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 58 SVG ist, dass ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht wird. Eine Körperverletzung liegt vor, wenn die körperliche oder psychische Integrität einer natürlichen Person beeinträchtigt wird (REY/WILDHABER, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 5. Aufl. 2018, N 258). Gemäss Rechtsprechung fallen darunter namentlich auch typische Beschwerden, welche mit den heute zur Verfügung stehenden bildgebenden Untersuchungsmethoden nicht objektivierbar sind (BGE 117 V 369 E. 3e; Beschluss und Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG120192 vom 22. Juni 2023, E. 2.4.).

- 14 - 4.2. Würdigung 4.2.1. Körperverletzung nicht genügend bestritten Im Geltungsbereich der Verhandlungsgrundsatzes hat sich das Gericht für die Entscheidfindung auf die von den Parteien vorgebrachten Tatsachen abzustützen (Art. 55 ZPO). Beweise sind dabei nur abzunehmen, wenn rechtserhebliche und streitige Tatsachen vorliegen (Art. 150 ZPO; vgl. dazu auch E. 1.4.). Im vorliegenden Fall stellt sich primär die Frage, welche klägerischen Tatsachenbehauptungen von der Beklagten rechtsgenügend bestritten werden. Bestreitungen sind so konkret zu halten, dass sich bestimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen der klagenden Partei damit bestritten werden. Der Grad der Substantiierung einer Behauptung beeinflusst insofern den erforderlichen Grad der Bestreitung, als die Anforderungen an die Bestreitung umso höher sind, je detaillierter der Parteivortrag ist. Bloss pauschale Bestreitungen genügen nicht. Erforderlich ist eine klare Äusserung, dass der Wahrheitsgehalt einer bestimmten und konkreten gegnerischen Tatsache infrage gestellt wird (Urteil des Bundesgerichts 4A_36/2021 vom 1. November 2021, E. 5.1.2.). Aus dem Gebot der genügend klaren Bestreitung ergibt sich, dass eine Stellungnahme zu jeder einzelnen relevanten Tatsache erforderlich ist (JOSI, Behaupten, Bestreiten und Beweisen – praktische Fragen im Lichte der Bundesgerichtlichen Rechtsprechung, in: Zürcher/von Werdt/Brunner/Josi/Grolimund, Der handelsgerichtliche Prozess, S. 68 f.). Das ausdrückliche Bestreiten der einzelnen klägerischen Tatsachenbehauptungen ist einzig dann nicht notwendig, wenn sie durch die eigene Sachdarstellung der beklagten Partei widerlegt wird (BSK ZPO-WILLISEGGER, Art. 222 N 21). In zeitlicher Hinsicht muss der Bestreitungslast nicht zwingend in der jeweils folgenden Rechtsschrift nachgekommen werden. Es genügt, wenn eine Bestreitung erstmals in der zweiten unbeschränkten Äusserungsmöglichkeit vorgebracht wird (Urteil des Bundesgerichts 4A_498/2019 vom 3. Februar 2020, E. 1.5). Die für das Vorliegen einer Körperverletzung behauptungs- und beweisbelastete Klägerin trägt zu ihren gesundheitlichen Einschränkungen vor, sie leide dauerhaft an einem kraniozervikalen Beschleunigungstrauma mit HWS-Distorsion. Residuell

- 15 seien kognitive Beschwerden, eine vorzeitige Ermüdbarkeit, zervikozephale und rechts zervikobrachiale Schmerzen sowie belastungs- und bewegungsabhängige Schwindelbeschwerden und eine von minimal bis leicht variierende neuropsychologische Störung mit Schwerpunkt subkortikalen, fronto-basialen/mesialen und präfrontalen Funktionsdefiziten vorhanden. Klinisch zeige sich ein rechts überwiegendes zervikogenes Schmerzsyndrom sowie eine ausgeprägte muskuläre Dysbalance beidseits am Schultergürtel. Weiter bestehe ein Vorzustand, der sich nicht auf ihre Arbeitsfähigkeit auswirke (act. 1 Rz. 29 ff.). Die Klägerin stützt die vorstehend wiedergegebenen Behauptungen auf ein im Rahmen des IV-Verfahrens erstelltes polydisziplinäres Gutachten des Begutachtungszentrums Baselland vom 4. März 2018 (nachfolgend: BEGAZ-Gutachten; act. 3/8). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Parteibehauptungen, die gestützt auf ein Privatgutachten erhoben werden, regelmässig besonders substantiiert (BGE 141 III 433 E. 2.6). Dies muss erst recht gelten für Behauptungen, die auf einem im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten basieren, zumal einem solchen Fremdgutachten – anders als einem Parteigutachten – grundsätzlich auch im Zivilverfahren die Qualität eines gerichtlichen Gutachtens nach Art. 168 Abs. 1 lit. d ZPO und Art. 183 ff. ZPO zukommt (BGE 140 III 24 E. 3.3.1.; dazu E. 5.1.5.2.). Entsprechend hat die Beklagte konkret und substantiiert zu bestreiten, welche von der Klägerin gestützt auf das BEGAZ-Gutachten aufgestellten Behauptungen bestritten werden (HARTMANN, Arztzeugnisse und medizinische Gutachten im Zivilprozess, AJP 2018, S. 1344 f.). Festzuhalten ist zunächst, dass es die Beklagte unterlässt, in ihren Ausführungen auf konkrete Tatsachenbehauptungen der Klägerin Bezug zu nehmen. Zwar macht sie Ausführungen "Zu Rz 16-32", diese beziehen sich aber – wie die Beklagte auch einleitend dazu klarstellt (act. 44 Rz. 5) – nur auf die Unfallbedingtheit der Beschwerden und damit auf die Tatbestandsvoraussetzung der Kausalität (act. 44 Rz. 5–17). Eine spezifische Äusserung zum von der Klägerin geltend gemachten Beschwerdebild findet sich darin nicht. Ausführungen einzig zur Kausalität beinhalten keine Bestreitung der von der Klägerin geltend gemachten Beschwerden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_411/2023 vom 3. Juni 2024, E. 2.2. und 2.3.). Andernorts in der Klageantwort hält die Beklagte überdies

- 16 fest, dass der Aussagewert des BEGAZ-Gutachtens auch für die "beschriebenen Gesundheitsfolgen" bestritten werde und verweist dazu auf ihre Ausführungen in Rz. 7-16 der Klageantwort (act. 44 Rz. 29). Wie soeben erwogen, enthalten die vom Verweis erfassten Ausführungen jedoch keine Aussage zu den Beschwerden der Klägerin. Im Übrigen handelt es sich bei der Bestreitung der "beschriebenen Gesundheitsfolgen" um eine nicht genügende pauschale Bestreitung, aus der sich nicht ergibt, welche substantiiert behaupteten gesundheitlichen Einschränkungen bestritten werden. An mehreren Stellen ihrer Rechtsschriften führt die Beklagte sodann ins Feld, das BEGAZ-Gutachten stamme aus dem Jahr 2018. Aktuelle medizinische Unterlagen lägen nicht vor und auch das aktuelle Beschwerdebild sei nicht bekannt (act. 44 Rz. 16; act. 60 Rz. 36 f.). Diese Ausführungen beinhalten einzig die Aussage, dass in zeitlicher Hinsicht seit der Erstellung des BEGAZ-Gutachtens keine aktuellen medizinischen Berichte vorliegen. Eine konkrete Bestreitung des von der Klägerin substantiiert behaupteten Beschwerdebilds beinhaltet dies nicht. Wie die Beklagte selbst zutreffend ausführt, beruht dieses auf mehreren Faktoren (act. 60 Rz. 37). Selbst wenn die erwähnten Ausführungen der Beklagten eine Bestreitung in zeitlicher Hinsicht, nämlich dass die Beschwerden ab der Erstellung des BEGAZ-bestritten werden, beinhalten sollten, so bliebe es bei einer pauschalen Bestreitung, zumal daraus nicht klar wird, welche konkreten Faktoren des klägerischen Beschwerdebildes die Beklagte in Abrede stellen will. Entsprechend wäre auch unter dieser Prämisse nicht von einer rechtsgenügenden substantiierten Bestreitung auszugehen. Schliesslich lässt sich auch dem Privatgutachten von Dr. L._____, auf welches die Beklagte ihre Kritik am BEGAZ-Gutachten im Kern stützt (act. 44 Rz. 9 und 12; act. 60 Rz. 17), nichts zum Beschwerdebild der Klägerin entnehmen. Das Privatgutachten behandelt einzig die Frage der Kausalität (vgl. act. 3/20). Es kann daher auch gestützt auf dieses nicht von einer genügenden Bestreitung ausgegangen werden. Gesamthaft ist festzuhalten, dass das von der Klägerin behauptete Beschwerdebild mangels genügender Bestreitungen als unbestritten zu betrachten ist. Gestützt auf

- 17 dieses ist das Vorliegen einer Körperverletzung im Sinne von Art. 58 SVG ohne Weiteres zu bejahen. 4.2.2. Eventualbegründung: Dauerhafte Körperverletzung erstellt Selbst wenn entgegen den vorstehenden Erwägungen davon auszugehen wäre, dass die Beklagte das Vorliegen einer Körperverletzung für die Zeit nach der Erstellung des BEGAZ-Gutachtens genügend bestreiten würde, wäre der von der Klägerin behauptete Sachverhalt erstellt: Das von Klägerin behauptete Beschwerdebild wurde im BEGAZ-Gutachten festgestellt. Dem BEGAZ-Gutachten kommt auch im vorliegenden Verfahren der Stellenwert eines Gerichtsgutachtens zu. Die Anforderungen für das Abstellen auf ein solches Fremdgutachten sind erfüllt. Dies wird untenstehend näher zu begründen sein. Die rechtlichen Grundlagen zur Würdigung des BEGAZ-Gutachtens werden ebenfalls dort darzulegen sein (E. 5.1.5.2.). Beim BEGAZ-Gutachten handelt es sich um ein Gutachten der Invalidenversicherung. Als solches ist es darauf ausgerichtet, das Vorliegen einer dauerhaften oder längere Zeit dauernden gesundheitlichen Einschränkung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit abzuklären (Art. 28 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG). Im Lichte dessen sind die Ausführungen der Gutachter zu den bestehenden Beschwerden der Klägerin und zu deren Prognose zu würdigen: Der Neuropsychologe M._____ diagnostiziert bei der Klägerin eine von minimal bis leicht variierende neuropsychologische Störung und hält fest, dass weder zur Verbesserung noch zur Vermeidung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes Behandlungsmassnahmen angezeigt oder erforderlich sind (act. 3/8 S. 35 ff., 40 f. und 43). Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ist demnach nach der Einschätzung des Neuropsychologen nicht absehbar. Auch der Neurologe Dr. N._____, der insbesondere kognitive Beschwerden sowie ein rechts überwiegendes zervikogenes Schmerzsyndrom feststellt (act. 3/8 S. 72 ff.), geht in seiner Beurteilung von einem Residualzustand aus. Gemäss seiner Einschätzung ist eine Zustandsbesserung zwar nicht auszuschliessen, mit grösserer Wahrscheinlichkeit

- 18 müsse aber von einem Residualzustand ausgegangen werden (act. 3/8 S. 81). Einzig der Rheumatologe Dr. O._____ attestiert der Klägerin eine möglicherweise bessere Prognose für die Zukunft. Gemäss seiner Einschätzung besteht aus rheumatologischer Perspektive vordergründig eine ausgeprägte muskuläre Dysbalance am Schultergürtel rechts (act. 3/8 S. 51). Die Prognose sei einerseits aufgrund der Schmerzchronifizierung als eher ungünstig zu werten, andererseits seien aufgrund der fehlenden morphologischen Veränderungen auch positive Möglichkeiten zu sehen. Es sei abzuwarten, inwiefern gezielte Übungen bezüglich der muskulären Dysbalancen die Beschwerden noch lindern könnten. Zur Behandlung empfiehlt er gezielte Dehnübungen (act. 3/8 S. 52 f. und 55). Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass Dr. P._____, FMH für Allgemeine Innere Medizin, keine eigene Beurteilung vornimmt (act. 3/8 S. 19 ff.) und der Psychiater Dr. Q._____ das Vorliegen wesentlicher Auffälligkeiten verneint (act. 3/8 S. 93), womit sich in beider Hinsicht die Stellung einer Prognose erübrigt. Die schlüssigen gutachterlichen Ausführungen sprechen sich damit dafür aus, dass zumindest in Bezug auf das neuropsychologische und das neurologische Beschwerdebild von einer dauerhaften gesundheitlichen Einschränkung auszugehen ist. Dies genügt, um das Vorliegen einer dauerhaften gesundheitlichen Einschränkung zu beweisen. In der Gesamtbeurteilung im Gutachten wird eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % konstatiert (act. 3/8 S. 106), was im Ergebnis der bereits aufgrund der neurologischen Beschwerden bestehenden Arbeitsunfähigkeit entspricht (act. 3/8 S. 80). Demnach sind die vom Rheumatologen festgestellten Beschwerden, die für sich betrachtet nur zu einer Arbeitsunfähigkeit in der Grössenordnung von 10 % führen (act. 3/8 S. 53), lediglich von untergeordneter Bedeutung. Damit ist die auch die vom Rheumatologen erwähnte Möglichkeit zur Zustandsbesserung in der Gesamtbetrachtung nicht relevant. Die von der Klägerin geltend gemachte gesundheitliche Beeinträchtigung ist folglich auch für die Zeit nach der Anfertigung des BEGAZ-Gutachtens erstellt. 4.3. Fazit zur Körperverletzung Das Vorliegen einer Körperverletzung ist zu bejahen.

- 19 - 5. Haftungsbegründender Kausalzusammenhang Haftungsvoraussetzung ist das Vorliegen eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs. Der Zusammenhang zwischen dem Unfall und der Körperverletzung wird in der Lehre als haftungsbegründende, jener zwischen Körperverletzung und den Schadenspositionen als haftungsausfüllende Kausalität bezeichnet (Urteil des Bundesgerichts 4A_710/2013 vom 20. März 2013, E. 3.2.). Nachfolgend ist der haftungsbegründende Kausalzusammenhang zu prüfen. 5.1. Natürlicher Kausalzusammenhang 5.1.1. Rechtliches Ein natürlicher Kausalzusammenhang ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn die fragliche Ursache nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele (sog. conditio-sine-qua-non-Formel; vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 4A_658/2016 vom 5. April 2017, E. 3.1, und Urteil des Bundesgerichts 4D_67/2014 vom 26. Januar 2015, E. 2.1, je mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Dabei ist nicht erforderlich, dass der Unfall die alleinige Ursache für die eingetretene Verletzung ist. Vielmehr genügt es, wenn der Unfall zusammen mit anderen Bedingungen den Eintritt der Verletzung bewirkt hat, und der Unfall nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Beeinträchtigung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_658/2016 vom 5. April 2017, E. 3.1). Soweit der natürliche Kausalzusammenhang – wie im vorliegenden Fall – nicht mit wissenschaftlicher Genauigkeit nachgewiesen werden kann, gilt nach der Rechtsprechung für den Nachweis das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (statt vieler: BGE 132 III 715 E. 3.2 und 3.2.1). Danach ist ein Beweis erbracht, wenn "für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen" (BGE 132 III 715 E. 3.1). Die überwiegende Wahrscheinlichkeit ist zu verneinen, wenn weitere Ursachen eine massgebende Rolle spielen oder vernünftigerweise in Betracht fallen (BGE 130 III 321 E. 3.3). Bei nicht bildgebend objektivierbaren Beschwerdebildern stellt die Recht-

- 20 sprechung hohe Anforderungen an den Nachweis der Unfallkausalität von Verletzungen. Insoweit sind auch im Zivilrecht die Anforderungen der sozialversicherungsrechtlichen Rechtsprechung massgeblich (Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG120192 vom 22. Juni 2023, E. 2.5.1.; Urteil des Bundesgerichts 4A_658/2016 vom 5. April 2017, REY/WILDHABER, a.a.O., N 787). 5.1.2. Parteibehauptungen und streitiger Sachverhalt Auch in Bezug auf den haftungsbegründenden Zusammenhang stellt sich in erster Linie die Frage, welche klägerischen Tatsachenbehauptungen von der Beklagten rechtsgenügend bestritten werden. Für die diesbezüglichen Anforderungen kann auf die bereits gemachten Ausführungen verwiesen werden (E. 4.2.1.). Die für den haftungsbegründenden Kausalzusammenhang grundsätzlich behauptungs- und beweisbelastete Klägerin (Art. 8 ZGB) bringt zum Kausalzusammenhang vor, die heute vorliegenden Leiden und die damit einhergehenden Einschränkungen seien überwiegend wahrscheinlich durch das Unfallereignis vom 28. Mai 2015 verursacht worden. Zwar sei auch ein unfallfremder Vorzustand mit myofaszialen Beschwerden dokumentiert, der sich auf den posttraumatischen Heilverlauf ungünstig auswirke, bei diesem handle es sich aber nicht um eine strukturelle Schädigung. Eine Funktionseinschränkung der Halswirbelsäule sei erst ab dem Unfallereignis eingetreten. Dem Unfall komme die Rolle einer richtungsweisenden Zustandsänderung zu. Ohne den Unfall wäre es zu keinen Einschränkungen gekommen (act. 1 Rz. 33). Die Klägerin stützt die vorstehend wiedergegebenen Behauptungen auf das BEGAZ-Gutachten (act. 3/8). Als solche sind sie – wie bereits erwogen (E. 4.2.1.) – besonders substantiiert. Entsprechend hat die Beklagte auch hier konkret und substantiiert zu bestreiten, welche von der Klägerin gestützt auf das BEGAZ-Gutachten aufgestellten Behauptungen bestritten werden (HARTMANN, a.a.O., S. 1344 f.). In formeller Hinsicht ist festzuhalten, dass es die Beklagte unterlässt, in ihren Ausführungen auf konkrete Tatsachenbehauptungen der Klägerin Bezug zu nehmen. Zunächst und hauptsächlich äussert sie sich zu den klägerischen Behauptungen in Rz. 33 der Klage überhaupt nicht. Ihre Ausführungen, in denen sie sich u.a. zum BEGAZ-Gutachten äus-

- 21 sert, erfolgen gemäss der beklagtischen Überschrift in der Klageantwort "Zu Rz. 16-32" (act. 44 Rz. 5 ff.). In den unter der erwähnten Überschrift gemachten Ausführungen hält die Beklagte fest, dass sie die natürliche Kausalität zwischen dem Unfall und den geltend gemachten Beschwerden bestreite (act. 44 Rz. 5) bzw. dass gemäss dem von der Beklagten bei Dr. L._____ eingeholten Privatgutachten kein überzeugender und medizinisch nachvollziehbarer Befund aktenkundig sei, der mit überwiegender Wahrscheinlichkeiten auf den Unfall zurückzuführen sei (act. 44 Rz. 9 und 12). Im Übrigen erschöpfen sich die beklagtischen Ausführungen in freier Kritik des BEGAZ-Gutachtens ohne erkennbaren Bezug zu den hier relevanten Tatsachenbehauptungen (act. 44 Rz. 5 ff.). Wie sich die Beklagte zur von der Klägerin behaupteten richtungsweisenden Zustandsänderung und insbesondere zum Vorzustand der Klägerin konkret stellt, lässt sich aus den Ausführungen in der Klageantwort nicht entnehmen. Erst in der Duplik wird der Standpunkt der Beklagten zum Vorzustand und der von der Klägerin behaupteten richtungsweisenden Zustandsänderung durch den Unfall klar. Die Beklagte gibt darin die Ausführungen aus dem Privatgutachten von Dr. L._____ wieder. Gemäss diesem sind die noch vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin nicht auf den Unfall als alleinige Ursache oder als Teilursache zurückzuführen. Aufgrund der medizinischen Vorakten kämen auch anderen Möglichkeiten als der Unfall als Grund für die Beschwerden der Klägerin in Betracht. Es sei zwischenzeitlich von einer vollständigen Ausheilung des vorübergehenden unfallkausalen Beschwerdebilds auszugehen. Gemäss der einschlägigen Literatur sei spätestens drei Monate nach dem Unfall vom Erreichen des status quo ante vel sine auszugehen (act. 60 Rz. 17 mit Verweis auf act. 3/20 S. 13 f.). Aus den vorstehend wiedergebenden Ausführungen ergibt sich, dass die Beklagte sich im Kern auf den Standpunkt stellt, dass spätestens drei Monate nach dem Unfall der Zustand, wie er vor dem Unfall bestand oder sich ohne diesen ohnehin ergeben hätte (sog. status quo ante vel sine; vgl. zur Terminologie z.B. Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2021 vom 26. März 2021, E. 2), erreicht sei. Damit stellt die Beklagte aber einzig das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs ab dem vierten Monat nach dem Unfall in Abrede und bestreitet den Kausalzusammenhang bis zu diesem Zeitpunkt nicht. Dies ergibt sich auch klar aus den wiedergegebenen

- 22 - Ausführungen des Privatgutachtens, wonach inzwischen von einer Ausheilung des "vorübergehenden, unfallkausalen Beschwerdebilds" auszugehen sei (act. 60 Rz. 17 mit Verweis auf act. 3/20 S. 14). Nach dem Gesagten ist der haftungsbegründende Kausalzusammenhang für die ersten drei Monate nach dem Unfall als unbestritten zu betrachten. Strittig ist erst der von der Klägerin behauptete haftungsbegründende Kausalzusammenhang ab dem vierten Monat nach dem Unfall. 5.1.3. Beweislastverteilung Die Beweislast für das Vorliegen des haftungsbegründenden Kausalzusammenhangs obliegt – wie bereits erwähnt – grundsätzlich der Klägerin (Art. 8 ZGB). Es stellt sich die Frage, ob diese Beweislastverteilung auch gilt, wenn die haftpflichtige Person den anfänglichen haftungsbegründenden Kausalzusammenhang nicht bestreitet und geltend macht, nach dem Unfall sei der status quo ante vel sine erreicht worden. Das Bundesgericht hat die erwähnte Frage in einem neueren Urteil explizit offen gelassen (Urteil des Bundesgerichts 4A_558/2020 vom 18. Mai 2021, E. 7.2.). In früheren Urteilen erwog das Bundesgericht in einem Fall, bei dem die Unfallversicherung nach etwas mehr als 3 Monaten die Leistungen eingestellt hatte, dass es nicht der geschädigten Person obliege, den Fortbestand des Kausalzusammenhangs zu beweisen und es auch für den Kausalzusammenhang zu den Schadenspositionen genüge, wenn der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den eingetretenen Verletzungen zum Unfallzeitpunkt bestehe (Urteil des Bundesgerichts 4A_65/2009 vom 17. Februar 2010, E. 5; vgl. zu diesem Urteil HER- ZOG-ZWITTER/HAAS/NEUHAUS-DESCUVES, Wegfall einer einmal gegebenen natürlichen Kausalität, HAVE 2011, S. 32 ff.). Eine Beweislast der haftpflichtigen Person wird auch in Urteilen kantonaler Gerichte postuliert (Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG100226 vom 9. September 2014, E. III. 2.4.1.2.; Urteil des Kantonsgerichts Graubünden ZK2 17 2 vom 23. Dezember 2020, E. 8.4.). In einem später ergangenen Urteil beanstandete das Bundesgericht demgegenüber nicht, dass der Nachweis für den Fortbestand des Kausalzusammenhangs der klagenden

- 23 - Partei auferlegt wurde (Urteil des Bundesgerichts 4A_710/2012 vom 20. März 2013, E. 3.3.; vgl. zu diesem Urteil MARTELOZZO, Wegfall einer einmal gegebenen Haftung?, HAVE 2015, S. 298 ff.). Gestützt auf das erwähnte Bundesgerichtsurteil wurde mitunter auch in der kantonalen Rechtsprechung die Beweislast für den Fortbestand des Kausalzusammenhangs der klagenden Partei auferlegt (Urteil des Kantonsgerichts Schwyz ZK1 2022 1 vom 30. Mai 2023, E. 3; Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich LB160009 vom 17. Juni 2016, E. 5.2.2. f.). Mit der Beurteilung eines Vorzustandes und dessen Relevanz für bestehende gesundheitliche Einschränkungen hat sich die Rechtsprechung auch im Zusammenhang mit sog. konstitutionellen Prädispositionen auseinandergesetzt. Die Berücksichtigung von konstitutionellen Prädispositionen erfolgt bei der Schadensberechnung (Art. 42 OR), wenn sie sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch ohne den Unfall eingestellt hätte. Hätte sich der Vorzustand demgegenüber ohne das schädigende Ereignis voraussichtlich nicht ausgewirkt, ist dies bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen bei der Schadenersatzbemessung (Art. 43 und 44 OR) zu berücksichtigen. Die Beweislast für eine konstitutionelle Prädisposition obliegt in beiden Fällen der haftpflichtigen Person (BGE 131 III 12 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 4A_430/2019 vom 9. Dezember 2019, E. 2.4.; BIAGGI, Kürzung von Ansprüchen im Haftpflichtrecht aus der Sicht der geschädigten Person und ihres Anwalts, HAVE 2014, S. 445; BERGER/NOGLER, Beweisrecht – die Last mit dem Beweis[en], recht 2012, S. 170 f.). Auch für den Unterbruch des Kausalzusammenhangs trägt die haftpflichtige Person die Beweislast (z.B. Urteil des Bundesgerichts 4A_385/2013 vom 20. Februar 2014, E. 6.2.). Für die Frage der Beweislast des Erreichens des status quo ante vel sine dürfen die Haftungsvoraussetzungen der Kausalität und des (Fort-)Bestehens einer gesundheitlichen Einschränkung nicht vermischt werden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4A_311/2024 vom 3. Juni 2024, E. 2.2.). Bei der Beurteilung der Kausalität stellt sich einzig die Frage, ob zwischen dem Unfall und den bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Davon gesondert zu beurteilen – und von der klagenden Partei zu beweisen – ist, ob und gegebenenfalls welche gesundheitlichen Einschränkungen vorhanden sind. Macht

- 24 die haftpflichte Person beim Kausalzusammenhang das Erreichen des Status quo ante vel sine geltend, bringt sie damit zum Ausdruck, dass ihrer Auffassung nach die noch bestehenden Beschwerden, nachdem sie ursprünglich zumindest im Sinne einer Teilursache auch aufgrund des Unfalls aufgetreten waren, nunmehr einzig auf einen anderen Grund als den Unfall zurückzuführen sind. Die von der haftpflichtigen Person ins Feld geführten unfallfremden Faktoren treten demnach derart in den Vordergrund, dass sie die unfallbedingten Faktoren verdrängen. Damit ruft die haftpflichtige Person eine rechtsaufhebende Tatsache an, die von ihr zu beweisen ist (Art. 8 ZGB). Dies ergibt sich auch aus der ergangenen Rechtsprechung zum Umgang mit konstitutionellen Prädispositionen: Wenn die haftpflichtige Person bereits das Vorliegen einer bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen Teilursache zu beweisen hat, muss dies umso mehr für das Erreichen des status quo ante vel sine gelten. Die Beweislast für das Erreichen des status quo ante vel sine und damit den Wegfall des Kausalzusammenhangs obliegt daher – gleich wie im Unfallversicherungsrecht (BGE 146 V 51 E. 5.1) – der haftpflichtigen Person (Urteil des Bundesgerichts 4A_65/2009 vom 17. Februar 2010, E. 5; HERZOG-ZWIT- TER/HAAS/NEUHAUS-DESCUVES, a.a.O., S. 36; HÜRZELER/TAMM/BIAGGI, Personenschadensrecht, N 333). Nach dem Gesagten obliegt die Beweislast für das Erreichen des status quo ante vel sine der Beklagten. 5.1.4. Würdigung Gleich wie beim Nachweis des natürlichen Kausalzusammenhangs kommt auch für den Beweis der Erreichens des status quo ante vel sine das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zur Anwendung (HERZOG-ZWITTER/HAAS/NEUHAUS- DESCUVES, a.a.O., S. 36). Grundsätzlich gilt das Prinzip der Beweisverbindung, wonach die angerufenen Beweismittel unmittelbar im Anschluss an die Tatsachenbehauptung, die sie beweisen sollen, anzubieten sind (BSK ZPO-WILLISEGGER, Art. 221 N 31). Es kann vorliegend offen gelassen werden, ob die Beklagte die Anforderungen an die Beweisverbindung erfüllt. Selbst bei Berücksichtigung sämtlicher von ihr im Zusammenhang mit

- 25 dem Kausalzusammenhang (bzw. den beklagtischen Stellungnahmen zum BEGAZ-Gutachten) offerierten Beweismitteln gelingt ihr der Nachweis des Erreichens des status quo ante vel sine nicht. Die Klägerin stützt für ihre Behauptung hauptsächlich auf das in ihrem Auftrag erstellte Privatgutachten von Dr. L._____ vom 14. Februar 2019 (act. 44 Rz. 9; act. 60 Rz. 17; act. 3/20). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellen Privatgutachten keine Beweismittel im Sinne von Art. 168 ZPO dar. Es handelt sich vielmehr um blosse Parteibehauptungen. Entsprechend dürfen die Tatsachenbehauptungen einer Partei (allein) aufgrund eines Privatgutachtens nicht als bewiesen erachtet werden, wenn die Gegenpartei substantiierte Bestreitungen dagegen vorträgt (BGE 141 III 433 E. 2.6). Letzteres ist vorliegend der Fall, begründet die Klägerin ihre Argumentation zur richtungsweisenden Zustandsänderung und fehlenden Auswirkung des Vorzustandes doch mit dem BEGAZ-Gutachten, dem grundsätzlich die Beweismittelqualität eines gerichtlichen Gutachtens zukommt. Damit kann das Privatgutachten von Dr. L._____ den Eintritt des status quo ante vel sine nicht beweisen. Die Beklagte bringt weiter die im Rahmen des SUVA-Verfahrens erstellte versicherungsmedizinische Beurteilung der Neurologin Dr. R._____ vom 21. Oktober 2016 sowie die kreisärztliche Untersuchung von Dr. S._____ vom 6. Dezember 2016 vor (act. 44 Rz. 17; act. 60 Rz. 31; act. 45/5; act. 45/6). Behördeninterne Arztberichte aus dem Verwaltungsverfahren, etwa Berichte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), stellen keine Gutachten im Sinne von Art. 183 ff. ZPO dar (Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG210043 vom 2. Juni 2023, E. 4.5.2.; Beschluss und Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG120192 vom 22. Juni 2023, E. 2.3.1.1.1.; BGE 136 V 117 E. 3.3.2.3; HARTMANN, a.a.O., S. 1342). Für solche Berichte kommt die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Privatgutachten zu Anwendung. Es handelt damit um blosse Parteibehauptungen, die ein Gutachten nicht zu ersetzen und die behauptete Tatsache nicht zu beweisen vermögen (Urteil des Bundesgerichts 4A_9/2018 vom 31. Oktober 2018, E. 5.2.). Damit können auch die beiden erwähnten SUVA-Arztberichte den Eintritt des status quo sine vel ante nicht beweisen.

- 26 - Die Beklagte führt sodann die Verfügung der SUVA zur Leistungseinstellung vom 20. Dezember 2016 ins Feld (act. 44 Rz. 17; act. 60 Rz. 29; act. 45/7). Das Zivilgericht ist – gleich wie im Verhältnis zum Strafurteil nach Art. 53 OR – nicht an die Verfügungen und Entscheide der Verwaltungsbehörden im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren gebunden. Dies ist mit Blick auf die im dortigen Verfahren mitunter unterschiedlichen Beweisanforderungen und die abweichende Adäquanzbeurteilung auch nicht angezeigt (Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau ZOR.2022.50 vom 13. Juni 2023, E. 5.2.1.; Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich LB140062 vom 6. Mai 2015, E. III. 4.4). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass sich aus der Verfügung der SUVA vom 20. Dezember 2016 eindeutig ergibt, dass die SUVA das Vorliegen der Adäquanz verneint hat ("Aufgrund der Abklärungen sind die heute noch geklagten Beschwerden organisch nicht hinreichend nachweisbar. Es ist daher die Adäquanz zu prüfen. […] Nach Prüfung der massgebenden Kriterien ist die Adäquanz zu verneinen. […] Mangels Vorliegen adäquater Unfallfolgen besteht auch kein Anspruch auf weitere Geldleistungen der Suva […]" act. 45/7). Daraus lässt sich ohnehin nichts zur vorliegend interessierenden natürlichen Kausalität ableiten. Entsprechend kann auch die Verfügung der SUVA vom 20. Dezember 2016 den Eintritt des status quo ante vel sine nicht belegen. Auch die von der Beklagten in ihren Ausführungen weiter erwähnte von der SUVA veranlasste neuroradiologische Untersuchung (act. 45/8) sowie die elektrodiagnostische Untersuchung vom 15. April 2016 (act. 61/3) enthalten keine Aussage zur Kausalitätsbeurteilung und zum Eintritt des status quo sine vel ante. Dasselbe gilt selbstredend auch für die von der Beklagten offerierten vor dem Unfall datierenden Arztberichte (act. 44 Rz. 15; act. 45/1; act. 45/2). Damit belegen auch diese den Eintritt des status quo ante vel sine nicht. Weitere Beweismittel werden von der Beklagten nicht offeriert. Insbesondere bietet sie kein Gutachten zum Nachweis des Eintritts des status quo ante vel sine an (act. 44 Rz. 5 ff.; act. 60 Rz. 10 ff.). Nach dem Gesagten gelingt es der Beklagten nicht, den Wegfall des Kausalzusammenhangs aufgrund des Eintritts des status quo ante vel sine zu beweisen. Ent-

- 27 sprechend ist der natürliche haftungsbegründende Kausalzusammenhang zu bejahen. 5.1.5. Eventualbegründung: Fortdauer des Kausalzusammenhangs erstellt Selbst wenn entgegen den obstehenden Erwägungen die Beweislast für die Fortdauer des Kausalzusammenhangs der Klägerin obliegen würde, wäre die Fortdauer des Kausalzusammenhangs aus nachfolgenden Gründen erstellt: 5.1.5.1. Erstdokumentation und Harmlosigkeitsgrenze Das Vorliegen eines Schleudertraums resp. einer HWS-Distorsion muss durch zuverlässige ärztliche Angaben gesichert sein. Nach der Rechtsprechung ist zu erwarten, dass in einer ersten Phase nach dem Unfall die auftretenden Beschwerden möglichst genau und verifizierbar dokumentiert werden (BGE 134 V 109 E. 9.2). Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen einem Unfall und einem diagnostizierten Schleudertrauma der Halswirbelsäule setzt für diese Verletzung typische Symptome wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit oder weitere typische Beschwerden voraus. Rechtssprechungsgemäss ist entscheidend, dass innerhalb der Latenzzeit von 24 bis 72 Stunden nach dem Unfall zumindest HWS- oder Nackenbeschwerden auftreten. Nicht erforderlich ist demgegenüber, dass sämtliche der typischen Beschwerden innerhalb der erwähnten Latenzzeit auftreten (Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG120192 vom 22. Juni 2023, E. 2.5.1.; BGE 119 V 335 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 8C_792/2009 vom 1. Februar 2010, E. 6.1.). Unbestritten und im Übrigen auch belegt ist, dass bei der Klägerin ca. 1 Stunde nach dem Unfall Kopf- und Nackenschmerzen bei einer Flexion des Kopfs sowie bei Rechtsdrehung auftraten und Schmerzen im Bereich der mittleren HWS bei Druck auf die Muskulatur bestanden (act. 1 Rz. 14; act. 44 Rz. 3; act. 3/6). Damit sind die von der Rechtsprechung geforderten Eingangskriterien erfüllt. Dasselbe gilt auch für die in der Rechtsprechung teilweise anzutreffende Harmlosigkeitsgrenze, wonach bei Geschwindigkeitsänderungen von unter 10 km/h das Vorliegen einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit verneint wird (Urteil des Han-

- 28 delsgerichts des Kantons Zürich HG120192 vom 22. Juni 2023, E. 2.5.1. mit weiteren Hinweisen). Unbestrittenermassen betrug die Geschwindigkeitsänderung vorliegend zwischen 14.5 km/h und 18.5 km/h (act. 1 Rz. 19; act. 44 Rz. 6). 5.1.5.2. BEGAZ-Gutachten Dauern die Beschwerden nach dem Unfall länger und ohne deutliche Besserung, ist eine interdisziplinäre Abklärung und Beurteilung durch Fachärzte notwendig (BGE 134 V 109 E. 9.3). Die Klägerin stützt sich in dieser Hinsicht auf das von der Invalidenversicherung eingeholte BEGAZ-Gutachten und offeriert dieses zum Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs (act. 1 Rz. 33). a) Gerichtliches Gutachten im Sinne von Art. 183 ff. ZPO In Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten externer Spezialärzte (namentlich von einem Sozialversicherungsträger veranlasste medizinische Expertisen; sog. Fremdgutachten) sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch im Zivilprozess als gerichtliche Gutachten im Sinne von Art. 183 Abs. 1 ZPO beweismässig verwertbar, wenn den Parteien nachträglich das rechtliche Gehör gewährt wird. Dazu gehört ausser einer Stellungnahme zum Inhalt (Art. 187 Abs. 4 ZPO) auch die Möglichkeit, sich nachträglich noch zur sachverständigen Person zu äussern (Art. 183 Abs. 2 ZPO) und Ergänzungsfragen zu stellen (Art. 185 Abs. 2 und Art. 187 Abs. 4 ZPO). Fremdgutachten sind mithin ebenso beweistauglich wie vom Zivilgericht selbst eingeholte Gutachten, wobei sich ihre Beweiskraft selbstverständlich nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO) richtet und ein neues Gutachten angeordnet werden kann, wenn sie einer kritischen Würdigung nicht standhalten (BGE 140 III 24 E. 3.3.1.3; Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG210143 vom 2. Juni 2023, E. 4.5.2.; Beschluss und Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG120192 vom 22. Juni 2023, E. 2.3.1.1.1.). b) Formelle Anforderungen Das BEGAZ-Gutachten (act. 3/8) ist ein von der Invalidenversicherung eingeholtes Gutachten. Die Parteien haben sich in ihren Rechtsschriften eingehend zum

- 29 - BEGAZ-Gutachten geäussert und damit in dieser Hinsicht von ihrem Recht (Art. 187 Abs. 4 ZPO) Gebrauch gemacht. Die Beklagte rügt in formeller Hinsicht, es müsse ihr Gelegenheit gegeben werden, Ergänzungsfragen zu stellen (act. 60 Rz. 7). Dieser Einwand verfängt nicht. Die Parteien haben sich zu Beweismitteln, die bereits im Rahmen des Schriftenwechsels eingereicht wurden, im Rahmen des doppelten Schriftenwechsels zu äussern (Urteil des Bundesgerichts 4A_308/2020 vom 5. November 2020, E. 3.2. und 3.3.). Anwaltlich vertretenen Parteien müssen sich zudem der Möglichkeit bewusst sein, Ergänzungsfragen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 4A_54/2021 vom 28. Oktober 2021, E. 3.3). Allfällige Ergänzungsfragen sind konkret zu stellen und es ist nicht Aufgabe des Gerichts, aus aufgeworfenen Problemkreisen und kritischen Bemerkungen selbst geeignete Fragen herauszuarbeiten (Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG210043 vom 2. Juni 2023, E. 7.2.5.3.). Hätte die Beklagte Ergänzungsfragen stellen wollen, wären diese von ihr nach dem Gesagten spätestens in ihrer Duplik vorzutragen gewesen. Da die anwaltlich vertretene Beklagte keine konkreten Ergänzungsfragen gestellt hat, steht dies der Qualifikation als gerichtliches Gutachten nicht entgegen. Die Beklagte beanstandet in Bezug auf die begutachtenden Personen weiter, dass es nicht genüge, wenn der nicht beteiligten Partei Gelegenheit gegeben werde, sich zu diesen im Nachhinein zu äussern. Es sei zu beurteilen, ob das BEGAZ im vorliegenden Prozess als Gutachter bestimmt worden wäre. Sie habe gewichtige Vorbehalte gegen das BEGAZ und die Person des dort federführenden Dr. N._____. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz habe in einem Entscheid vom 12. Juli 2023 massive Mängel in einem BEGAZ-Gutachten festgestellt. Das vorliegende BEGAZ-Gutachten weise offensichtliche Parallelen zur dortigen Beurteilung auf (act. 60 Rz. 5). Die Argumentation der Beklagten überzeugt nicht. Das bei einem Fremdgutachten nachträglich zu gewährende Anhörungsrecht der Parteien im Sinne von Art. 183 Abs. 1 und 2 ZPO dient dazu, dass sich die Parteien zur sachverständigen Person und deren fachlichen Qualifikation äussern sowie allfällige Ausstandsgründe vorbringen können (CHK ZPO-SUTTER-SOMM/SEILER, Art. 183 N 8 und 10; BK ZPO-RÜETSCHI, Art. 183 N 19 ff.). Entscheidend für die Beurteilung

- 30 ist einzig, ob die begutachtenden Personen über die notwendige fachliche Qualifikation verfügen und ob Ausstandsgründe bestehen. Die hypothetische Frage, ob das BEGAZ auch vom Handelsgericht beauftragt worden wäre, muss nicht geprüft werden. Ausstandgründe macht die Beklagte keine geltend. Zu prüfen ist damit einzig die fachliche Eignung der am BEGAZ-Gutachten beteiligten sachverständigen Personen. Der Verweis auf ein Urteil eines anderen Gerichts, in dem ein von derselben Gutachterstelle erstelltes Gutachten als ungenügend eingestuft wird, genügt nicht, um die fachliche Eignung der am BEGAZ-Gutachten beteiligten Personen zu verneinen. Dies zumal das vorliegend zu beurteilende Gutachten – mit Ausnahme der neurologischen Beurteilung durch Dr. N._____ – von anderen sachverständigen Personen erstellt wurde. Entsprechend ist der von der Beklagten eingereichte Entscheid nicht einschlägig (act. 61/1). Soweit die Beklagte schliesslich geltend macht, den BEGAZ-Gutachtern fehle es an der Erfahrung zur Beurteilung der Kausalität (act. 44 Rz. 11), ist festzuhalten, dass es üblich und verbreitet ist, in einem Gutachten der Invalidenversicherung haftpflicht- oder unfallversicherungsrechtliche Zusatzfragen zur Kausalität zu stellen. Inwiefern den sachverständigen Personen des BEGAZ-Gutachtens konkret die fachliche Eignung fehlen soll, geht aus den Ausführungen der Beklagten nicht hervor. Damit ist von einer genügenden fachlichen Eignung der BEGAZ-Gutachter auszugehen. Gesamthaft sind die formellen Anforderungen erfüllt. Dem BEGAZ-Gutachten kommt damit die Qualität eines gerichtlichen Gutachtens zu. Auf die von der Beklagten vorgetragenen inhaltlichen Rügen ist sogleich im Rahmen der Beweiswürdigung einzugehen. c) Würdigung Gutachten unterliegen der freien Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO). Kriterien der Beweiswürdigung sind die Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens. In Fachfragen darf das Gericht nur aus triftigen Gründen von einem Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen. Es hat zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Erscheint ihm die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten als

- 31 zweifelhaft, hat das Gericht nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (BGE 138 III 193 E. 4.3.1; BK ZPO-RÜETSCHI, Art. 183 N 40). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts und damit auch eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerunge begründet ist. Praxisgemäss nicht genügend sind ärztliche Einschätzungen, die alleine auf der Beweismaxime post hoc ergo propter hoc erfolgen (BGE 134 V 231 E. 5.1.; BGE 119 V 335 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 8C_672/2020 vom 15. April 2021, E. 4.2.). Der am polydisziplinären BEGAZ-Gutachten beteiligte Dr. P._____, FMH für Allgemeine Innere Medizin, nahm einzig eine allgemeinmedizinische Anamnese vor. Eine weitergehende medizinische Beurteilung durch ihn fand nicht statt. Entsprechend beantwortete er auch die Fragen zum Kausalzusammenhang nicht (act. 3/8 S. 19 ff.). Der Neuropsychologe M._____ diagnostizierte eine von minimal bis leicht variierende neuropsychologische Störung, die sich sowohl beruflich als auch ausserberuflich einschränkend bemerkbar mache. Diese manifestiere sich primär in einer leichten Daueraufmerksamkeits- und Konzentrationsschwäche resp. einer vorzeitigen kognitiv-mentalen Ermüdung. In arbeitszeitlicher Hinsicht sei von einer leichten und leistungsseitig zusätzlich von einer minimalen Einschränkung auszugehen. Es handle sich dabei um eine für ein HWS-Distorsionstrauma typische neuropsychologische Störung. Zum Kausalzusammenhang hält er fest, der Unfall vom 28. Mai 2015 sei überwiegend wahrscheinlich ursächlich für die Beschwerden der Klägerin. Vorbestehende und bzw. oder anderweitigen unfallfremde Ursachen für die bei der Klägerin bestehenden kognitiven Funktionseinschränkungen seien aus neuropsychologischer Sicht nicht identifizierbar (act. 3/8 S. 24 ff.). Gemäss dem Rheumatologe Dr. O._____ findet sich aus rheumatologischer Sicht in der klinischen Untersuchung vordergründig eine muskuläre Dysbalance am Schultergürtel rechtsbetont. Diese sei deutlich ausgeprägt. Begleitend seien leichte periarthropathische Schulterbeschwerden und eine muskuläre Dysbalance am

- 32 rechten Vorderarm vorhanden. Aus rheumatologischer Perspektive sei nach der HWS-Distorsion nur eine kurzdauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründbar. Die vorhandenen muskulären Dysbalancen würden ab etwa vier Monate nach dem Unfall zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 10 % führen. Die zwischenzeitlich im Vordergrund stehenden muskulären Dysbalancen seien nicht als typische Beschwerden nach einem HWS-Distorsionstrauma einzustufen. Diese seien noch möglicherweise auf den Unfall vom 28. Mai 2015 zurückzuführen (act. 3/8 S. 45 ff.). Im neurologischen Teilgutachten von Dr. N._____ wird ein kraniozervikales Beschleunigungstrauma mit HWS-Distorsion residuell mit kognitiven Beschwerden, vorzeitiger Ermüdbarkeit, zervikozephalen und rechts zervikobrachialen Schmerzen sowie belastungs- und bewegungsabhägigen Schwindelbeschwerden und klinisch mit rechts überwiegendem zervikogenem Schmerzsyndrom diagnostiziert. Weiter bestehe ein Status nach recidivierendem zervikothorakalem Schmerzsyndrom bei Fehlstatik und muskulärer Dysbalance sowie Hypermobilität und eine ätiologisch unklare Halbseitensymptomatik rechts, welche sich alle indes nicht auf die Arbeitsfähigkeit der Klägerin auswirkten. Es handle sich bei den bei der Klägerin vorhandenen Beschwerden um typische Beschwerden nach einem HWS-Distorsionstrauma, zu nennen seien dazu namentlich das zervikozephale und zervikobrachiale Schmerzsyndrom, die Schwindelbeschwerden, die kognitiven Beschwerden sowie die Fatigue-Symptomatik. Die Beschwerden seien teilweise auf den Unfall vom 28. Mai 2015 zurückzuführen. Der aktenkundige Vorzustand bestehe aus zervikogenen Beschwerden mit muskulärer Dysbalance und einer unklaren Hemisymptomatik. Diese wirkten sich ungünstig auf den posttraumatischen Heilverlauf aus. Es sei aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Vorzustand auch in Zukunft nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt hätte. Die Funktionseinschränkung der HWS sei zudem erst mit dem Unfallereignis vom 28. Mai 2015 eingetreten. Dem Unfallereignis komme daher die Rolle einer richtungsweisenden Zustandsänderung zu (act. 3/8 S. 57 ff.). Im Rahmen der psychiatrischen Evaluation gelangte Dr. Q._____ schliesslich zum Schluss, dass aus psychiatrischer Sicht keine wesentlichen Auffälligkeiten vorhan-

- 33 den seien und sich keine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit begründen lasse. Der Unfallhergang sei nicht geeignet, eine psychische Störung hervorzurufen (act. 3/8 S. 88 ff.). Die vorstehend wiedergegebenen gutachterlichen Einschätzungen werden von der Beklagten, soweit dies die neuropsychologische, rheumatologische und psychiatrische Beurteilung betrifft, zu Recht nicht kritisiert (act. 44 Rz. 5 ff.; act. 60 Rz. 10 ff.). Demgegenüber bringt die Beklagte mehrere Einwände gegen die neurologische Begutachtung von Dr. N._____ vor. Sie macht geltend, Dr. N._____ habe sich nicht bzw. nicht genügend mit dem Vorzustand der Klägerin auseinandergesetzt und stützte seine Beurteilung auf die unzulässige These post hoc ergo propter hoc. Konkret sei bei der Klägerin im Jahr 2005 ein chronifiziertes, zervikothorakles Schmerzsyndrom bei Fehlstatik und muskulärer Dysbalance diagnostiziert worden und im Jahr 2013 habe Dr. T._____ ein unklares myofasziales Schmerzsyndrom vorwiegend am rechten Bein festgestellt und darauf verwiesen, dass seit über 12 Jahren leichtgradige Sensibilitätsstörungen am rechten Bein bestünden (act. 44 Rz. 13 und 15; act. 60 Rz. 24). Diese Auffassung kann nicht geteilt werden. Dr. N._____ geht keineswegs von einem beschwerdefreien Vorzustand der Klägerin aus. Vielmehr behandelt er die von der Beklagten ins Feld geführten ärztlichen Diagnosen explizit. Zum zervikothorakalen Syndrom hält er fest, dass sich die Beschwerden im Verlauf zurückgebildet haben und die Klägerin vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen sei. Zur Sensibilitätsstörung gemäss Bericht von Dr. T._____ aus dem Jahr 2013 hält er fest, deren Ätiologie bleibe aufgrund der medizinischen Akten offen. Sie spiele zudem im aktuellen Beschwerdebild eine untergeordnete Rolle (act. 3/8 S. 75 f.). Letztere komme zwar auch in den aktuellen Untersuchungen zum Ausdruck, sie wirke sich aber weder im Erwerbsleben noch in den privaten Aktivitäten der Klägerin einschränkend aus (act. 3/8 S. 77 f.). Aufgrund des dokumentierten Verlaufs bis zum Unfallereignis sei davon auszugehen, dass sich die vorbestehenden Beschwerden in nicht näher zu bestimmenden Abständen wahrscheinlich weiterhin bemerkbar gemacht hätten. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei davon auszugehen, dass diese aus eigener Dynamik heraus beim hypothetischen Verlauf ohne eingetretenes Unfallereignis nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt hätten, dies zumal im jahrelangen Verlauf vor dem Unfall keine Beschwer-

- 34 deprogression und auch keine Befunde, die in ihrem natürlichen Verlauf eine Progression und damit eine Zustandsverschlechterung erwarten liessen, vorgelegen hätten (act. 3/8 S. 82 f.). Aus den wiedergegebenen Ausführungen des Neurologen Dr. N._____ zeigt sich, dass dieser den Vorzustand der Klägerin eingehend bearbeitet und gestützt auf die medizinischen Akten eine Prognose für die zukünftige Entwicklung dieser Beschwerden getroffen hat. Es trifft entsprechend nicht zu, dass Dr. N._____ seine Schlussfolgerungen allein auf die Methode post hoc ergo propter hoc gründet. Die Ausführungen von Dr. N._____ zum Vorzustand und dessen Entwicklung sind einleuchtend und schlüssig begründet. Es steht dem Gericht bei dieser Sachlage nicht zu, von der fachlichen Einschätzung von Dr. N._____ abzuweichen. Die Beklagte bemängelt an der Beurteilung von Dr. N._____ weiter, dass dieser sich nicht mit den SUVA-Akten, insbesondere den medizinischen Ausführungen der SUVA-Ärzte, auseinandergesetzt habe und die Einstellungsverfügung der SUVA wie auch die kreisärztliche Untersuchung nicht vorgelegen haben (act. 44 Rz. 14; act. 60 Rz. 16). Es trifft zu, dass die kreisärztliche Untersuchung der SUVA vom 6. Dezember 2016 (act. 45/6) und die Einstellungsverfügung der SUVA vom 20. Dezember 2016 (act. 45/7) den BEGAZ-Gutachtern und damit auch Dr. N._____ nicht vorlag (act. 3/8 S. 8 ff.). Die für die SUVA von Dr. R._____ erstellte neurologische Beurteilung lag Dr. N._____ demgegenüber vor, wurde aber ausser in der Aktenzusammenfassung nicht weitergehend bearbeitet (act. 3/8 S. 68 ff.). Ein medizinisches Gutachten ist indes nur dann als nicht vollständig zu betrachten, wenn es wesentliche Anknüpfungstatsachen, d.h. in den Vorakten enthaltene tatsächliche Grundlagen, nicht berücksichtigt (Urteil des Bundesgerichts 8C_360/2008 vom 20. Februar 2009, E. 3.3.2). Bei der neurologischen Beurteilung durch Dr. R._____ handelt es sich um ein Aktengutachten, welches keine tatsächlichen Feststellungen enthält (act. 45/5). Eine Auseinandersetzung mit dieser Beurteilung war entsprechend nicht notwendig. Auch mit der kreisärztlichen Untersuchung musste sich das Gutachten nicht auseinandersetzen. Gegenstand dieser Untersuchung war einzig, ob strukturelle objektivierbare Folgen des Unfalls bestanden, was vom SUVA-Kreisarzt im Ergebnis verneint wurde. Eine neurologische Beurteilung fand darin nicht statt. Hierfür wurde auf die Beurteilung von Dr. R._____

- 35 verwiesen (act. 45/6). Das Vorliegen struktureller Folgen steht vorliegend unstrittig nicht zur Diskussion. Im Übrigen stimmt die Beurteilung von Dr. N._____ im Wesentlichen mit jener des SUVA-Kreisarztes überein, namentlich gehen beide von einer leichten eingeschränkten HWS-Rotation nach rechts und fehlenden strukturellen Veränderungen der HWS aus (vgl. act. 45/6; act. 3/8 S. 71 ff.). Was schliesslich die Einstellungsverfügung der SUVA betrifft, so handelt es sich dabei um eine rechtliche Würdigung, für welche ohnehin keine Notwendigkeit und Grundlage zur Bearbeitung in einem medizinischen Gutachten besteht. Die Beurteilung von Dr. N._____ erweist sich gesamthaft als vollständig und schlüssig. Darauf ist abzustellen. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass sowohl der Neuropsychologe als auch der Neurologe die Kausalität bejahen. Einzig der Rheumatologe verneint diese. Klargestellt wird weiter, dass psychiatrische Aspekte keine Rolle spielen. Es trifft damit nicht zu, dass – wie die Beklagte dies geltend macht (act. 44 Rz. 11 und 13) – sich einzig der Neurologe zur Kausalität geäussert hat. Die Beklagte kritisiert das Gutachten vor dem vorstehend geschilderten Hintergrund damit, dass keine interdisziplinäre Beurteilung der Kausalität erfolgt ist (act. 44 Rz. 8; act. 60 Rz. 13 ff.). Es trifft zu, dass eine solche interdisziplinäre Beurteilung im BEGAZ-Gutachten nicht erfolgt ist (act. 3/8 S. 100 ff.). Eine zusammenfassende Beurteilung auf der Grundlage einer Konsensdiskussion der einzelnen Gutachter oder unter Leitung eines fallführenden Arztes zur Zusammenführung und Darlegung der Ergebnisse aus den einzelnen Fachrichtungen ist ideal, aber nicht zwingend. Das Abstellen auf ein polydisziplinäres Gutachten ist nicht bereits deshalb unzulässig, weil keine abschliessende Konsensdiskussion stattgefunden hat. Die Frage, ob ein Gutachten beweiskräftig ist oder nicht, beurteilt sich im konkreten Einzelfall danach, ob sich gestützt auf die Expertise die rechtsrelevanten Fragen beantworten lassen (BGE 143 V 124 E. 2.2.4). Dies ist vorliegend der Fall. Das polydisziplinäre BEGAZ-Gutachten diagnostizierte im Rahmen der Gesamtbeurteilung in Übereinstimmung mit der Beurteilung des Neurologen und des Neuropsychologen als Beschwerden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein kraniozervikales Beschleunigungstrauma mit HWS-Distorsion und residuell mit kognitiven Beschwerden, eine vorzeitiger Ermüdbarkeit und eine von minimal bis leicht variierende neuropsychologische Stö-

- 36 rung, sowie klinisch mit einem rechts überwiegenden zervikogenem Schmerzsyndrom. Zusätzlich floss auch die Diagnose des Rheumatologen in die Gesamtbeurteilung ein: Die von ihm konstatierte muskuläre Dysbalance am Schultergürtel wird ebenfalls zu den Beschwerden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gezählt (act. 3/8 S. 100). Die Beschwerden der Klägerin fussen demnach nach dem BEGAZ-Gutachten auf mehreren Umständen, konkret der vom Neuropsychologen und vom Neurologen festgestellten minimal bis leichten neuropsychologischen Störung, der kognitiven Beschwerden und dem rechts überwiegenden zervikogenen Schmerzsyndrom sowie der vom Rheumatologen diagnostizieren muskulären Dysbalance am Schultergürtel. Für die Bejahung der natürlichen Kausalität genügt es, wenn der Unfall eine Teilursache darstellt und zusammen mit anderen Bedingungen den Eintritt der Verletzung bewirkt hat (Urteil des Bundesgerichts 4A_637/2016 vom 29. Juni 2016, E. 3.1). Aus den gutachterlichen Stellungnahmen geht hervor, dass das neuropsychologische und neurologische Beschwerdebild der Klägerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch den Unfall vom 28. Mai 2015 verursacht wurde. Dass diese beiden erwähnten Beschwerdebilder einen wesentlichen Anteil an den Verletzungen der Klägerin haben und entsprechend nicht hinweggedachten werden können, ergibt sich bereits daraus, dass der Rheumatologe der Klägerin lediglich eine Arbeitsunfähigkeit von 10 % ab dem vierten Monat nach dem Unfall attestierte, in der Gesamtbeurteilung aber einer Arbeitsunfähigkeit von 40 %, bezogen auf das 90 % Pensum der Klägerin, konstatiert wird. Damit legt das Gutachten schlüssig dar, dass der Unfall vom 28. Mai 2015 die Verletzungen der Klägerin zumindest im Sinne einer Teilursache bewirkt hat. Weiter bringt die Beklagte gegen das Gutachten vor, dieses stamme aus dem März 2018 und sei daher bereits mehrere Jahre alt. Neuere medizinische Unterlagen lägen nicht vor (act. 44 Rz. 16; act. 60 Rz. 36). Es ist vorliegend unbestritten resp. erstellt, dass die Klägerin an einer dauerhaften gesundheitlichen Einschränkung leidet und zumindest hinsichtlich des neuropsychologischen und neurologischen Beschwerdebilds von einem Residualzustand auszugehen ist (E. 4.2.1. und 4.2.2.). Nachdem die entsprechenden Beschwerden gemäss der schlüssigen gutachterli-

- 37 chen Einschätzungen kausal auf den Unfall vom 28. Mai 2015 zurückzuführen sind, ändert auch der Zeitpunkt der Gutachtenserstellung nichts. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BEGAZ-Gutachten vollständig, nachvollziehbar und schlüssig die natürliche Kausalität zumindest im Sinne einer Teilursache bejaht. Es verbleibt damit zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Die Beklagte führt in fachlicher Hinsicht gegen das BEGAZ- Gutachten hauptsächlich ihr Privatgutachten ins Feld. Der Beurteilung des Privatgutachtens von Dr. L._____ ist vorauszuschicken, dass sich dieses in einer Beurteilung aus neurologischer Sicht erschöpft und es sich nicht um ein polydisziplinäres Gutachten handelt. Das Privatgutachten kritisiert zunächst die Verwertbarkeit des Dokumentationsbogens der Erstkonsultation im Bürgerspital Solothurn (act. 3/20 S. 3 und 10). Dieser Einwand zielt ins Leere. Die Beklagte bestreitet im vorliegenden Verfahren nicht, dass es sich hierbei um eine unmittelbar im Anschluss an den Unfall erfolgte Behandlung handelte (act. 1 Rz. 14; act. 44 Rz. 3), was im Übrigen auch offenkundig ist (vgl. act. 3/6 und act. 3/7). Für die kritisierte Verwendung der Methode post hoc ergo propter hoc und die Konsensdiskussion kann auf die obstehenden Ausführungen verwiesen werden. Das Privatgutachten von Dr. L._____ hält zum Kausalzusammenhang im Kern fest, dass gemäss dem neurologischen Bericht von Dr. T._____ aus dem Jahr 2013 bereits vor dem Unfall ein myofasziales Schmerzsyndrom mit polytopen Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule und den Extremitäten bestanden habe. Dies wie auch die sich im weiteren Verlauf auf die gesamte rechte Körperseite ausgeweitete Symptomatik mit begleitenden und ebenfalls nicht objektivierbaren Sensibilitätsstörungen seien im Rahmen des BEGAZ-Gutachtens ausser Acht gelassen worden. Sodann seien die Schwindelbeschwerden erstmals drei Monate nach dem Ereignis erwähnt. Unter der Annahme einer sich aus den Akten ableitenden lediglich leichten HWS-Distorsion im Rahmen des Unfalls sei zwischenzeitlich von einer vollständigen Ausheilung des vorübergehenden unfallkausalen Beschwerdebilds auszugehen. Literaturgestützt könne spätestens drei Monate nach dem Ereignis vom Erreichen des status quo ante vel sine ausgegangen werden. Die Prognose einer HWS-

- 38 - Distorsion sei charakteristischerweise günstig. Leichte Beschleunigungsverletzungen der HWS nähmen in der Regel einen günstigen Verlauf mit allenfalls zunehmenden Nackenbeschwerden in den ersten Tagen nach dem Unfall und anschliessender rückläufiger Symptomatik über Wochen bis maximal Monate. Nach der Literatur könnten Beschwerden, die mehr als drei Monate anhielten oder gar zunehmen würden, nicht mehr als unfallkausal erklärt werden und seien nicht mit dem erwartungsgemässen Verlauf zu vereinbaren. Aufgrund der echtzeitlichen Dokumentation könne eine leichte traumatische Hirnverletzung (MTBI) ausgeschlossen werden (act. 3/20 S. 14 f.). Diese Ausführungen vermögen das BEGAZ-Gutachten nicht zu erschüttern. Das Privatgutachten von Dr. L._____ verneint die natürliche Kausalität im Ergebnis gestützt auf den literaturgemäss zu erwartenden Verlauf nach einer leichten HWS- Distorsion. Eine eigene Untersuchung der Klägerin fand – anders als im Rahmen des BEGAZ-Gutachtens – gerade nicht statt. Vielmehr handelt es sich um ein reines Aktengutachten. Die von Dr. L._____ vorgenommene literaturbasierten Würdigung der Kausalität erfolgte lediglich aufgrund einer Erfahrungstatsache. Es ist indes bekannt, dass – obwohl möglicherweise nach der Literatur von einer schnellen Ausheilung auszugehen ist – auch zu späteren Zeitpunkten noch Beschwerden nach einer HWS-Distorsion bestehen können (vgl. z.B. SAMUELSSON, Schleudertrauma – quo vadis?, Personen-Schaden-Forum 2017, S. 39; STREBEL/ETTLIN/AN- NONI/CARAVATTI/JAN/KEIDEL/SANER/SCHWARZ, Diagnostisches und therapeutisches Vorgehen in der Akutphase nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma [sog. Schleudertrauma], Schweiz Med Forum 2002, S. 1119 f.; SCHMIDT/SENN/WE- DIG/BALTIN/GRILL, Schleudertrauma – neuester Stand: Medizin, Biomechanik, Recht und Case Management, S. 66 ff., je mit weiteren Hinweisen). Entsprechend ist eine persönliche Untersuchung für die Beurteilung der Beschwerden und ihrer Kausalität unabdingbar. Genau dies ist im Rahmen des BEGAZ-Gutachtens erfolgt. Die Klägerin wurde von den dortigen Gutachtern persönlich untersucht und gestützt auf die persönliche Untersuchung gelangten sie zu den erwähnten Einschätzungen. Es ist dabei im Übrigen davon auszugehen, dass den fachkundigen BEGAZ-Gutachtern auch die von Dr. L._____ ins Feld geführte Literatur bekannt war.

- 39 - Auch die im Unfallzeitpunkt fehlenden Schwindelbeschwerden sprechen nicht gegen das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs, fordert die Rechtsprechung doch gerade nicht, dass alle typischen Beschwerden innerhalb der Latenzzeit auftreten (Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG120192 vom 22. Juni 2023, E. 2.5.1.; BGE 119 V 335 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 8C_792/2009 vom 1. Februar 2010, E. 6.1.; vgl. auch SCHMIDT/SENN/WEDIG/BAL- TIN/GRILL, a.a.O., S. 64 ff.). Hinzu kommt, dass das Privatgutachten von Dr. L._____ zwar mögliche andere Ursachen, nämlich das bereits im Bericht von Dr. T._____ aus dem Jahr 2013 erwähnte myofasziale Schmerzsyndrom, nennt, sich mit diesen und deren künftig möglichen Entwicklung aber überhaupt nicht auseinandersetzt. Es bleibt nach seinen Ausführungen namentlich unklar, ob diese aus medizinischer Sicht überhaupt geeignet sind, die bei der Klägerin bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen zu begründen. Demgegenüber wird im neurologischen BEGAZ- Teilgutachten dieser Vorzustand explizit behandelt und eine Prognose zur zukünftigen Entwicklung getroffen. Schliesslich handelt es sich beim Privatgutachten nicht um eine rechtsprechungsgemäss erforderliche polydisziplinäre Beurteilung (BGE 134 V 109 E. 9.3). Ob und inwiefern Dr. L._____ über die fachliche Qualifikation zur Beurteilung der übrigen BEGAZ-Teilgutachten (vgl. act. 3/20 S. 9 ff.) verfügt, lässt sich aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht beurteilen. Nach dem Gesagten ändert auch das Privatgutachten von Dr. L._____ nichts an der Schlüssigkeit des BEGAZ-Gutachtens. Die Beklagte ruft gegen das BEGAZ-Gutachten sodann die ärztlichen Beurteilungen durch die SUVA an (act. 44 Rz. 17; act. 60 Rz. 31). Bei der neurologischen Beurteilung von Dr. R._____ handelt es sich ebenfalls um ein reines Aktengutachten, welches sich nur zu neurologischen Beurteilung äussert, nicht aber wie beim BEGAZ-Gutachten um ein auf eigener Untersuchung basierendes polydisziplinäres Gutachten (act. 45/5). Dr. R._____ hält fest, dass keine strukturellen Läsionen vorhanden seien. Nachdem initial Nacken- und Kopfschmerzen von der Klägerin beklagt worden seien, seien rund drei Monate später weitere Beschwerden berichtet worden. Objektivierbare Befunde hätten in der neurologischen Untersuchung nicht erhoben werden können. Sechs Monate nach dem Unfall habe die behandelnde Psychotherapeutin berichtet, dass der Schwindel gebessert sei. Dies lasse die An-

- 40 nahme zu, dass die unfallbedingten Beschwerden dem naturgemässen Verlauf nach im Abklingen gewesen und unfallfremde Faktoren in den Vordergrund getreten seien. Die Klägerin sei im April 2016 wegen seit über 15 Jahren bekannten Schmerzen der rechten Körperhälfte untersucht worden. Eine funktionelle Ursache hätte ausgeschlossen werden können und es werde nicht über Beschwerden, abgesehen von Schmerzen der rechten Körperhälfte, berichtet. Aus neurologischer Sicht ergebe sich kein überzeugender, medizinisch nachvollziehbarer Befund und keine Diagnose, die aktuell mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit dem Unfall zu sehen sei (act. 45/5 S. 6 f.). Dass die Klägerin nicht an strukturellen Einschränkungen leidet, ist unbestritten. Aus den Ausführungen von Dr. R._____ geht hervor, dass sie einzig aufgrund des Berichts der Psychotherapeutin rund sechs Monate nach dem Unfall, wonach die Schwindelbeschwerden gebessert seien, davon ausgeht, dass die Verletzungen verlaufsgemäss im Abklingen gewesen seien und unfallfremde Faktoren in den Vordergrund getreten seien. Zu den weiteren bei der Klägerin vorhandenen Beschwerden äussert sie sich überhaupt nicht. Zudem stützt sie sich ohne eigene Untersuchung auf den naturgemässen Verlauf, ohne diesen aber näher zu definieren. Schliesslich fehlen auch Ausführungen zum Vorzustand und dazu, ob dieser überhaupt geeignet ist, die Beschwerden der Klägerin zu bewirken. Damit zieht auch die neurologische Beurteilung von Dr. R._____ das BEGAZ-Gutachten nicht in Zweifel. Dasselbe gilt auch für die kreisärztliche Untersuchung. Gegenstand der kreisärztlichen Untersuchung war einzig, ob strukturell objektivierbare Folgen des Unfalls vorliegen oder nicht (act. 45/6 S. 1). Dass solche nicht vorliegen, ist indessen unbestritten. Im Übrigen verweist er für die die neurologische Beurteilung auf den soeben behandelten Bericht von Dr. R._____ (act. 45/6 S. 10 f.). Entsprechend ändert auch die kreisärztliche Untersuchung nichts an der Schlüssigkeit des BEGAZ-Gutachtens. Zusammenfassend erweist sich das BEGAZ-Gutachten als schlüssig. Darauf ist abzustellen. Es ist damit erstellt, dass die bei der Klägerin vorhandene gesundheitliche Einschränkung zumindest im Sinne einer Teilursache auf den Unfall vom

- 41 - 28. Mai 2015 zurückzuführen ist. Die natürliche haftungsbegründende Kausalität ist entsprechend auch bei einer Beweislast der Klägerin erstellt. 5.1.6. Fazit zum natürlichen Kausalzusammenhang Der natürliche haftungsbegründende Kausalzusammenhang ist zu bejahen. 5.2. Adäquater Kausalzusammenhang Ein adäquater Kausalzusammenhang liegt vor, wenn die Ursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt des Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 145 III 72 E. 2.3.1). Anders als beim natürlichen Kausalzusammenhang ist die sozialversicherungsrechtliche Adäquanzpraxis im Zivilrecht nicht massgeblich. Entsprechend beurteilt sich die Adäquanz namentlich nicht nach der Schwere des Unfallereignisses und selbst bei einer bloss geringfügigen Kollision ist die Adäquanz zu chronifizierten HWS-Beschwerden möglich (Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG120192 vom 22. Juli 2023, E. 2.5.2.; Urteil des Bundesgerichts 4A_171/2012 vom 25. Juni 2012, E. 2.3.). Zur Bejahung eines rechtserheblichen Kausalzusammenhangs genügt es grundsätzlich, dass es ohne die Ursache nicht zur Rechtsgutverletzung gekommen wäre, wobei Mitursachen den adäquaten Kausalzusammenhang in der Regel weder zu unterbrechen noch auszuschliessen vermögen (BGE 123 III 110 E. 3c). Mithin ist bei Bejahung der natürlichen Kausalität regelmässig auch die Adäquanz im haftpflichtrechten Sinne gegeben (REY/WILDHA- BER, a.a.O., N 786). Beim Beschwerdebild der Klägerin handelt es sich um ein typische Einschränkung nach einem aus einem Auffahrunfall resultierenden Schleudertrauma. Dies ist ohne Weiteres von der Halterhaftung nach Art. 58 SVG abgedeckt. Gründe, die den adäquaten Kausalzusammenhang unterbrechen, sind keine vorhanden. Insbesondere gelingt es der Beklagten nicht, den Eintritt des status quo ante vel sine zu belegen (E. 5.1.4.). Damit ist der haftungsbegründende adäquate Kausalzusammenhang zu bejahen.

- 42 - 5.3. Fazit Der haftungsbegründende Kausalzusammenhang ist gegeben. Damit sind sämtliche haftungsbegründenden Voraussetzungen von Art. 58 SVG erfüllt. 6. Konstitutionelle Prädisposition Die Argumentation der Beklagten zum Wegfall des haftungsbegründenden Kausalzusammenhangs gründet auf dem Eintritt des status quo ante vel sine (E. 5.1.2.). Es ist vor diesem Hintergrund vor Prüfung der einzelnen Schadenspositionen zu untersuchen, ob eine konstitutionelle Prädisposition der Klägerin vorliegt und gegebenenfalls wie eine solche zu berücksichtigen ist. 6.1. Rechtliches Als konstitutionelle Prädisposition wird die aus dem Zustand des menschlichen Organismus resultierende, besondere Anfälligkeit der geschädigten Person für Körperschäden oder ihre Neigung zu unüblich schweren Reaktion auf Schädigungen verstanden. Es geht dabei hauptsächlich um die Auswirkung von Vorzuständen, es kann sich aber auch um nach dem haftungsauslösenden Ereignis auftretende Erkrankungen handeln (SUTER, Ökonomische Prädisposition, HAVE 2023, S. 210). Nach der Rechtsprechung ist eine konstitutionelle Prädisposition anteilsmässig bei der Schadensberechnung (Art. 42 OR) zu berücksichtigen, wenn sie sich mit Sicherheit oder mit hoher Wahrscheinlichkeit auch ohne das schädigende Ereignis ausgewirkt hätte. Wäre demgegenüber der Schaden ohne den Vorfall voraussichtlich überhaupt nicht eingetreten, bleibt die haftpflichtige Person für den vollen Schaden verantwortlich. Dem Anteil der Prädisposition kann in diesem Fall bei der Schadenersatzbemessung (Art. 43 und 44 OR) Rechnung getragen werden. Eine Berücksichtigung bei der Schadenersatzbemessung ist aber nur dann möglich, wenn weitere Umstände hinzutreten, die es unverhältnismässig und unbillig erscheinen lassen, dass die haftpflichtige Person mit dem Ersatz des gesamten Schadens belastet wird (BGE 131 III 12 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 4A_153/2008 vom 14. Oktober 2008, E. 3.4.; vgl. auch SUTER, a.a.O., S. 210 ff.; BIAGGI, a.a.O. S. 442 ff.; STUDHALTER, «Di Bello » reloaded – Konstitutionelle Prädisposition und intensi-

- 43 tätsarmer Kausalzusammenhang, Personen-Schaden-Forum 2019, S. 95 ff.). Die Beweislast für das Vorliegen einer konstitutionellen Prädisposition obliegt in beiden Fällen der haftpflichtigen Person (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich RB150020 vom 25. August 2015, E. II. 4.1.d; BIAGGI, a.a.O., S. 445; BERGER/NOG- LER, a.a.O., S. 170 f.). 6.2. Würdigung Unbestritten ist, dass die Klägerin vor dem Unfall gewisse Beschwerden hatte. Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, dass sich diese ohne den Unfall nicht ausgewirkt hätten (act. 1 Rz. 33). Zum der Beklagten obliegenden Beweis, dass sich der Vorzustand auch ohne den Unfall ausgewirkt hätte, kann vollumfänglich auf die Ausführungen zum Wegfall des Kausalzusammenhangs verwiesen werden (E. 5.1.4.). Es gelingt der Beklagten entsprechend den dortigen Erwägungen auch nicht, eine Auswirkung des Vorzustandes nachzuweisen. Eine Berücksichtigung im Rahmen der Schadenersatzbemessung ist sodann nur möglich, wenn zum Vorzustand weitere Umstände hinzutreten, die es als unbillig erscheinen lassen, dass die Beklagte den gesamten Schaden zu tragen hat. Die Beklagte macht keine derartigen Umstände geltend. Solche sind auch nicht ersichtlich. Jedenfalls liegt kein offensichtliches Missverhältnis zwischen dem Vorzustand der Klägerin und dem eingetretenen Schaden vor, zumal mit Ausnahme des BEGAZ-Gutachtens, welches eine Auswirkung indes gerade verneint (E. 5.1.5.2.), keine konkreten medizinischen Angaben zur Auswirkung des Vorzustandes vorliegen. Ebenso trifft die Klägerin kein Verschulden am Unfallhergang (vgl. zu den beiden letztgenannten Fallgruppen auch STUDHALTER, a.a.O., S. 103 ff. mit weiteren Hinweisen.). Der Vorzustand der Klägerin ist damit weder bei der Schadensberechnung noch bei der Schadenersatzbemessung zu berücksichtigen. 7. Erwerbsschaden Haupttätigkeit 7.1. Rechtliches

- 44 - Gemäss Art. 62 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 OR hat die geschädigte Person Anspruch auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens. Massgebend ist die Verminderung der Erwerbsfähigkeit. Der Erwerbsschaden ist nach der konkreten Methode zu ermitteln. Die geschädigte Person muss ihren Erwerbsausfallschaden so weit als möglich konkret nachweisen. Das Gericht hat vom medizinisch-theoretischen Invaliditätsgrad auszugehen und dessen Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit oder das wirtschaftliche Fortkommen der geschädigten Person zu ermitteln (BGE 131 III 360 E. 5.1 S. 363 = Pra 95 Nr. 18). Für die Berechnung des Erwerbsschadens ist basierend auf dem Invaliditätsgrad das Invalideneinkommen zu ermitteln, welches die geschädigte Person nach dem Unfall noch erzielen kann. Dieses ist dem hypothetischen Valideneinkommen gegenüberzustellen. Das Valideneinkommen entspricht dem Einkommen, das die geschädigte Person ohne den Unfall tatsächlich erzielt hätte. Der Erwerbsschaden stellt die Differenz zwischen dem Validen- und dem Invalideneinkommen dar. Für die Berechnung ist auf den Tag der Urteilsfällung abzustellen (BSK OR I-KESSLER, Art. 46 N 5 ff.). 7.2. Valideneinkommen 7.2.1. Parteibehauptungen Die Klägerin führt aus, sie habe ursprünglich eine Lehre als Konditorin-Confiseurin absolviert. Nach mehreren Umschulungen und Weiterbildungen sei sie ab Dezember 2011 bei der H._____ AG als Koordinationsperson für Arbeitssicherheit und Umwelt tätig gewesen. Im April und Mai 2014 sei sie kurzzeitig in derselben Funktion bei der U._____ angestellt gewesen, danach aber wieder zur H._____ AG zurückgekehrt. Sie habe bei der H._____ AG brutto folgende Einkommen erzielt: 2011 CHF 7'800.– (Dezemberlohn); 2012 CHF 93'600.–; 2013 CHF 108'117.–; 2014 CHF 102'995.–. Im Unfallzeitpunkt habe sie einen Jahresbruttolohn von CHF 102'960.– zuzüglich CHF 12'474.– Autospesen erzielt. Der Jahresnettolohn habe CHF 89'944.40 betragen. Gemäss der Auskunft der H._____ AG hätte sich der Bruttolohn, bezogen auf ein 100 %-Pensum, ohne Unfallereignis bis ins Alter von 64 Jahren auf CHF 130'000.– bis CHF 140'000.– entwickelt. Diese Lohnent-

- 45 wicklung korrespondiere mit ihren überdurchschnittlichen Leistungen vor dem Unfall sowie ihrer bisherigen Lohnentwicklung. Zudem habe sie zwischen Mai 2022 und Oktober 2023 eine Stelle bei der J._____ AG ausgeübt, deren Salär, hochgerechnet auf ein 100 %-Pensum, CHF 130'000.– betragen habe. Seit November 2023 sei sie bei der K._____ AG tätig. Ihr Jahreslohn betrage, hochgerechnet auf ein 100 %-Pensum, CHF 127'400.–. Für ihr 90 %-Pensum sei ausgehend vom gerundeten Mittel der Arbeitgeberauskunft von einem Lohnmaximum von CHF 122'000.– auszugehen. Dabei sei ab dem Unfallzeitpunkt ausgehend vom damaligen Lohn von CHF 102'960.– von einer kontinuierlichen bzw. linearen Steigerung des Lohnes bis zum 50. Altersjahr auszugehen (act. 1 Rz. 41 ff. und 49 ff.; act. 56 Rz. 22 ff.). Die Beklagte

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