Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr.: HG210115-O U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, Präsidentin, und Oberrichter Dr. Stephan Mazan, die Handelsrichter Patrik Howald und Marco La Bella, die Handelsrichterin Nathalie Lang sowie die Gerichtsschreiberin Susanna Schneider Beschluss und Urteil vom 11. Juni 2025 in Sachen A._____, Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X2._____, gegen B._____ SA, Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____, betreffend Forderung
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) ...............................................................................7 Sachverhaltsübersicht und Verfahren ................................................................7 A. Sachverhaltsübersicht ...................................................................................7 a. Parteien und ihre Stellung ..............................................................................7 b. Prozessgegenstand ........................................................................................8 B. Prozessverlauf ..............................................................................................10 a. Klageeinleitung .............................................................................................10 b. Wesentliche Verfahrensschritte ....................................................................10 Erwägungen.........................................................................................................11 1. Formelles.......................................................................................................11 1.1. Zuständigkeit ............................................................................................11 1.2. Objektive Klagehäufung ...........................................................................12 1.3. Nachklagevorbehalt..................................................................................12 1.4. Weitere Prozessvoraussetzungen............................................................13 1.5. Eingaben nach Aktenschluss ...................................................................13 2. Vorbemerkungen ..........................................................................................16 2.1. Anwendbares Recht .................................................................................16 2.2. Beweis-, Behauptungs-, Substanziierungs- und Bestreitungslast im Allgemeinen......................................................................................................16 2.3. Beweismass / Beweiswürdigung ..............................................................20 2.4. Beweisführung..........................................................................................21 3. Versicherungsanspruch: D._____-Zahlung................................................22 3.1. Ausgangslage / unbestrittener Sachverhalt..............................................22 3.2. Massgebliche Versicherungspolice / zeitlicher Anwendungsbereich .......26 3.3. Versicherungsfall gemäss AVB 2012 .......................................................27 3.4. Persönlicher Anwendungsbereich / D._____ als Vertrauensperson ........27 3.4.1. Streitpunkte.............................................................................................27 3.4.2. Rechtliches .............................................................................................29 3.4.3. Würdigung...............................................................................................30 3.4.4. Fazit ........................................................................................................34 3.5. Unerlaubte Handlung ...............................................................................35
- 3 - 3.5.1. Vorbemerkungen / Hauptstreitpunkte .....................................................35 3.5.2. Strafurteil vom 8. Juli 2022 / Art. 53 OR .................................................36 3.5.3. Rechtsgrund D._____-Zahlung...............................................................39 a. Beweislast, Behauptungslast und Beweismass bei negativen Tatsachen ...39 b. Positive Sachumstände Klägerin (Hauptbeweis)..........................................41 i. Schriftlicher Beratervertrag (act. 1 Rz. 121 f.; act. 3/29)...............................41 ii. Rechnungen (act. 1 Rz. 122; act. 3/40-48 )..................................................43 iii. Forderung nicht in Buchhaltung der Klägerin verzeichnet (act. 1 Rz. 124) ..43 iv. Finanzielle Lage der Klägerin / langes Zuwarten mit der Geltendmachung von CHF 2 Mio. (act. 1 Rz. 125 ff.) ...........................................................44 v. Anfragen finanzieller Natur in den Jahren 2007 und 2009 (act. 1 Rz. 69 f., 133 f.) .......................................................................................................46 vi. Betrag "stimmt rechnerisch nicht" (act. 1 Rz. 145 f.) ....................................47 vii. Höhe der D._____-Zahlung fällt im Vergleich aus dem Rahmen (act. 1 Rz. 147) ..........................................................................................................48 viii. Zwischenergebnis ....................................................................................48 c. Positive Sachumstände Beklagte (Gegenbeweis)........................................49 i. mündliche Einigungen in den Jahren 1998 und 1999...................................49 ii. weitere Beweismittel bzw. Indizien ...............................................................59 iii. Zwischenergebnis.........................................................................................68 d. Fazit ..............................................................................................................69 3.5.4. Widerrechtlichkeit: Betrugstatbestand (Art. 146 StGB)...........................69 a. Rechtliche Grundlagen .................................................................................69 b. Mittäterschaft ................................................................................................69 c. Täuschung ....................................................................................................71 d. Arglist............................................................................................................72 e. Irrtum, Motivzusammenhang und Vermögensdisposition.............................79 f. Schaden und Bereicherung ..........................................................................81 g. Bereicherungsabsicht und Vorsatz ...............................................................81 h. Fazit ..............................................................................................................83
- 4 - 3.5.5. Weitere Voraussetzungen gemäss Art. 41 OR.......................................83 3.5.6. Vorsatz gemäss § 1 Abs. 1 AVB 2012....................................................83 3.6. Unmittelbarer Schaden.............................................................................84 3.6.1. Streitpunkte.............................................................................................84 3.6.2. Rechtliches .............................................................................................85 3.6.3. Würdigung...............................................................................................86 3.6.4. Fazit ........................................................................................................88 3.7. Natürlicher adäquater Kausalzusammenhang .........................................88 3.7.1. Ausgangslage .........................................................................................88 3.7.2. Rechtliches .............................................................................................89 3.7.3. Würdigung...............................................................................................89 3.7.4. Fazit ........................................................................................................89 3.8. Unrechtmässige Eigenbereicherung Vertrauensperson...........................89 3.9. Notifikation des Anspruchs.......................................................................90 3.10.Zuordnung zum Versicherungsjahr / Versicherungssumme ....................90 3.11.Zum Quantitativ ........................................................................................91 3.12.Verzugszins..............................................................................................91 3.12.1. Streitpunkte...........................................................................................91 3.12.2. Rechtliches ...........................................................................................92 3.12.3. Würdigung.............................................................................................92 3.12.4. Fazit ......................................................................................................93 3.13.Zusammenfassung / Schlussfazit.............................................................93 4. Versicherungsanspruch: Strafverfahren E._____ (Teil II) .........................93 4.1. Ausgangslage / unbestrittener Sachverhalt..............................................93 4.2. Zeitlicher Anwendungsbereich .................................................................97 4.3. Persönlicher Anwendungsbereich............................................................98 4.4. Unerlaubte Handlung ...............................................................................98 4.4.1. Ausgangslage / Streitpunkte ...................................................................98 4.4.2. Strafurteile betreffend E._____ .............................................................100 4.4.3. Widerrechtlichkeit: Ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) ...101
- 5 a. Rechtliches .................................................................................................101 b. Würdigung ..................................................................................................102 c. Zwischenfazit ..............................................................................................105 4.4.4. Widerrechtlichkeit: Passive Bestechung (Art. 4a Abs. 1 lit. b aUWG) ..105 a. Rechtliches .................................................................................................105 b. Würdigung ..................................................................................................106 c. Zwischenfazit ..............................................................................................107 4.4.5. Fazit ......................................................................................................107 4.5. Unmittelbarer Schaden...........................................................................108 4.5.1. Streitpunkte...........................................................................................108 4.5.2. Rechtliches ...........................................................................................109 4.5.3. Würdigung.............................................................................................109 4.5.4. Fazit ......................................................................................................112 4.6. Zusammenfassung / Schlussfazit...........................................................112 5. Versicherungsanspruch: F._____-Zahlung ..............................................113 5.1. Ausgangslage / unbestrittener Sachverhalt............................................113 5.2. Rechtliches.............................................................................................116 5.3. Würdigung ..............................................................................................117 5.4. Fazit........................................................................................................117 6. Versicherungsanspruch: Bonuszahlungen an G._____, E._____ und H._____ ........................................................................................................118 6.1. Ausgangslage / unbestrittener Sachverhalt............................................118 6.2. Zeitlicher Anwendungsbereich ...............................................................121 6.2.1. Ausgangslage .......................................................................................121 6.2.2. Streitpunkte...........................................................................................122 6.2.3. Rechtliches ...........................................................................................123 6.2.4. Würdigung.............................................................................................125 6.2.5. Fazit ......................................................................................................127 6.3. Zusammenfassung / Schlussfazit...........................................................128 7. Zusammenfassung der Tat- und Rechtsfragen .......................................128
- 6 - 8. Kosten- und Entschädigungsfolgen .........................................................129 8.1. Verteilungsgrundsätze............................................................................129 8.2. Gerichtskosten........................................................................................129 8.3. Parteientschädigung...............................................................................129 Dispositiv ...........................................................................................................130
- 7 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) " 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von USD 1'970'309 zu bezahlen, zzgl. Zins zu 5% seit dem 5. November 2018. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von USD 10'000'000 zu bezahlen, zzgl. Zins zu 5% wie folgt, jedoch maximal auf einem Betrag von USD 10'000'000: - seit dem 27. März 2018 auf dem Betrag von USD 9'876'543; - seit dem 5.November 2018 auf dem Betrag von USD 22'558'544; - seit dem 5. November 2018 auf dem Betrag von USD 2'938'846. 3. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von USD 831'097 zu bezahlen, zzgl. Zins zu 5% seit dem 5. November 2018. 4. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich die Klägerin die Geltendmachung von weiteren Forderungen aus Vertrauensschadensversicherung mit der Beklagten (Versicherungspolicen Nr. 3 0935 03, Versicherungsperioden 2015-2018 [AVB 2012], 2011- 2014 [AVB 2008]; 2007-2010 [AVB 2000]; 2003-2006 [AVB 2000]) ausdrücklich vorbehält. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten (zuzüglich MwSt.)." Sachverhaltsübersicht und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht a. Parteien und ihre Stellung Die Klägerin ist ein Verein mit Sitz in Zürich. Als Weltfussballverband bezweckt sie, den Fussball fortlaufend zu verbessern und weltweit zu verbreiten sowie durch Jugend- und Entwicklungsprogramme zu fördern (act. 3/2). Vereinsmitglieder sind die nationalen Fussballverbände, die zusammen als oberstes und gesetzgebendes Organ den Kongress (Vereinsversammlung) bilden. Als exekutives, operatives und administratives Organ ist das Generalsekretariat für die Geschäftsführung zuständig, wobei in früheren – vorliegend einschlägigen – Fassungen der Statuten das Generalsekretariat als das administrative Organ defi-
- 8 niert, aber ebenfalls für die Geschäftsleitung zuständig war. Leitende Angestellte des Generalsekretariats sind der Generalsekretär – d.h. der Geschäftsführer (CEO) – und die ihm unterstellten Direktoren, welche beide zur Vertretung der Klägerin befugt sind. Schliesslich ist der A._____-Rat (bzw. bis zur Statutenreform im Jahr 2016 und im hier relevanten Zeitraum das Exekutivkomitee) das die strategische Ausrichtung bestimmende Organ (act. 1 Rz. 20-24; act. 11 Rz. 620) Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft nach belgischem Recht mit Sitz in Brüssel. Sie verfügt über eine im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragene Zweigniederlassung in C._____, deren Gegenstand unter anderem die Versicherung gegen verschiedene Verluste, insbesondere Vertrauensschäden, bildet (act. 3/1; act. 1 Rz. 25; act. 11 Rz. 619). b. Prozessgegenstand Die Klägerin hat mit der Beklagten (bzw. mit deren mehrmals umfirmierten Rechtsvorgängerin; vgl. dazu act. 1 Rz. 26 f.; act. 11 Rz. 619) vier Vertrauensschadensversicherungen abgeschlossen, nämlich - die erste am 20. Januar 2003 mit Vertragsbeginn 1. Januar 2003, Vertragsende 31. Dezember 2006 und einer jährlichen Versicherungssumme von CHF 5'000'000.– (Police 2003-2006; act. 1 Rz. 29-31; act. 11 Rz. 621; act. 3/6); - eine (Anschluss-)Police am 30. August 2007 mit Vertragslaufzeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2010 und einer jährlichen Versicherungssumme von USD 4'000'000.– (Police 2007-2010; act. 1 Rz. 32 f.; act. 11 Rz. 621; act. 3/5); - eine dritte am 24. Februar 2011 mit Vertragsbeginn 1. Januar 2011, Vertragsende 31. Dezember 2014 und einer jährlichen Versicherungssumme von USD 8'000'000.– (Police 2011-2014; act. 1 Rz. 34-36; act. 11 Rz. 621; act. 3/4) und - und eine vierte und letzte mit Datum vom 3. Juli 2014 bzw. 18. September 2014 mit einer Vertragslaufzeit vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2018
- 9 und einer jährlichen Versicherungssumme von USD 10'000'000.– (nachfolgend: Police 2015-2018; act. 1 Rz. 37-39; act. 11 Rz. 621; act. 3/3). Die vorliegende Klage betrifft vier verschiedene Schadensfälle, welche die Klägerin wie folgt bezeichnet (act. 1 Rz. 40) und jeweils folgende Schäden geltend macht: - D._____-Zahlung; CHF 2'000'000.– (act. 1 Rz. 692; vgl. nachstehend Ziff. 3); - Strafverfahren gegen E._____ (Teil II); EUR 2'680'000.– bis EUR 3'380'000.– (act. 1 Rz. 742, 771; vgl. nachstehend Ziff. 4); - F._____-Zahlung; CHF 10'000'000.– (act. 1 Rz. 808; vgl. nachstehend Ziff. 5) und - Bonuszahlungen an G._____, E._____ und H._____; CHF 23'009'714.95 (act. 1 Rz. 875; vgl. nachstehend Ziff. 6). Die Klägerin stützt die eingeklagten Versicherungsansprüche allesamt auf die Police 2015-2018 (vgl. act. 1 Rz. 631). Sie macht für das Versicherungsjahr 2015 unter Berücksichtigung des jährlichen Selbstbehalts von USD 5'000.– für den Schadensfall D._____-Zahlung USD 1'970'309.– zuzüglich Verzugszins (Rechtsbegehren Ziff. 1), für das Versicherungsjahr 2016 unter Berücksichtigung des jährlichen Selbstbehalts sowie der jährlichen maximalen Versicherungssumme von USD 10'000'000.– für die Schadensfälle F._____-Zahlung, Bonuszahlungen an G._____, E._____ und H._____ sowie Strafverfahren gegen E._____ (Teil II; Sachverhaltskomplex: Bestechung durch I._____, erste Bestechung durch J._____) USD 10'000'000.– zuzüglich Verzugszins auf den jeweiligen geltend gemachten Versicherungsansprüchen (Rechtsbegehren Ziff. 2) und schliesslich für das Versicherungsjahr 2017 unter Berücksichtigung des jährlichen Selbstbehalts USD 831'097.– zuzüglich Verzugszins (Rechtsbegehren Ziff. 3) für den Schadensfall Strafverfahren gegen E._____ (Teil II; Sachverhaltskomplex: zweite Bestechung durch J._____) geltend (vgl. Übersicht in act. 1 Rz. 893). Die Beklagte bestreitet hinsichtlich sämtlicher geltend gemachten Schadensfälle unter verschiedenen Gesichtspunkten eine Versicherungsdeckung und schliesst auf Klageabweisung.
- 10 - B. Prozessverlauf a. Klageeinleitung Am 26. Mai 2021 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin hierorts die Klage ein (act. 1). b. Wesentliche Verfahrensschritte Die Klägerin leistete den ihr mir Verfügung vom 31. Mai 2021 auferlegten Gerichtskostenvorschuss in der Höhe von CHF 128'000.– fristgerecht (act. 4, 6). Mit Verfügung vom 16. Juni 2021 wurde der Beklagten Frist zur Klageantwort angesetzt, welche sie mit Eingabe vom 29. Oktober 2021 (act. 11) erstattete. Nach Delegation des vorliegenden Prozesses an Oberrichter Dr. Stephan Mazan als Instruktionsrichter fand am 17. August 2022 eine Vergleichsverhandlung statt, anlässlich welcher zwischen den Parteien keine Einigung erzielt werden konnte (Prot. S. 7 f.). Mit Verfügung vom 23. September 2022 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und der Klägerin Frist zur Leistung eines weiteren Gerichtskostenvorschusses in der Höhe von CHF 122'000.– sowie zur Erstattung der Replik angesetzt (act. 16). Der Vorschuss ging fristgerecht ein (act. 18). Die Replik wurde mit Eingabe vom 16. Dezember 2022 innert erstreckter Frist erstattet (act. 19, 21). Mit Verfügung vom 4. Januar 2023 wurde der Beklagten Frist zur Duplik angesetzt (act. 23), welche die Beklagte mit Eingabe vom 29. März 2023 innert erstreckter Frist erstattete (act. 25, 27). Mit Verfügung vom 26. Juni 2023 wurde diese der Klägerin zugestellt und den Parteien der Aktenschluss angezeigt (act. 30). Mit Eingabe vom 29. August 2023 nahm die Klägerin zur Duplik Stellung (act. 35). Die Beklagte äusserte sich dazu mit Eingabe vom 9. April 2024 (act. 43). Diese wurde der Klägerin am 26. August 2024 zugestellt. Sie liess sich dazu nicht mehr vernehmen. Die Parteien haben mit Eingaben vom 15. bzw. 16. Mai 2025 auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichtet (act. 48, 50). Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Parteivorbringen wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen, soweit sich dies als zur Entscheidfindung notwendig erweist.
- 11 - Erwägungen 1. Formelles 1.1. Zuständigkeit Aufgrund des ausländischen Sitzes der Beklagten liegt ein internationaler Sachverhalt vor. Im internationalen Verhältnis wird die örtliche Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte durch das IPRG geregelt, wobei völkerrechtliche Verträge vorbehalten sind (Art. 1 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 IPRG). Die in Art. 9 bis Art. 14 LugÜ vorgesehenen Gerichtsstände für Versicherungssachen sind grundsätzlich ausschliesslicher und (relativ) zwingender Natur. Sie können nur im Rahmen von Art. 13 und Art. 14 LugÜ derogiert werden (Art. 23 Abs. 5 LugÜ), wobei Art. 8 LugÜ den Gerichtsstand am Ort der Zweigniederlassung, Agentur oder sonstigen Niederlassung vorbehält (OETIKER/HOLZER in: Basler Kommentar Lugano-Übereinkommen, 3. Aufl. 2024, N. 7-9, 60 zu Art. 8 LugÜ). Dementsprechend kann sich die klagende Partei auch in diesem Bereich auf den Gerichtsstand der Niederlassung berufen (HOFFMANN/KUNZ, in: Basler Kommentar Lugano-Übereinkommen, 3. Aufl. 2024, N. 739 zu Art. 5 LugÜ). Gemäss Art. 5 Ziff. 5 LugÜ kann eine Person, welche ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden, wenn es sich um Streitigkeiten aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder sonstigen Niederlassung handelt, vor dem Gericht des Ortes, an dem sich diese befindet. Art. 9 Ziff. 1 lit. b LugÜ statuiert sodann einen Klägergerichtsstand des Versicherungsnehmers. Demnach kann ein Versicherer, welcher seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, bei Klagen eines Versicherungsnehmers in einem anderen Vertragsstaat vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an welchem die klagende Partei ihren Wohnsitz hat. Sowohl der Gerichtsstand der Zweigniederlassung wie auch der Klägergerichtsstand des Versicherungsnehmers regeln sowohl die internationale als auch die örtliche Zuständigkeit (HOFFMANN/KUNZ, a.a.O., N. 733 zu Art. 5 LugÜ; OETIKER/HOLZER a.a.O., N. 13 zu Art. 9 LugÜ).
- 12 - Die Schweiz und Belgien sind Vertragsstaaten des LugÜ. Die örtliche Zuständigkeit ist sowohl aufgrund des Sitzes der Klägerin in Zürich wie auch der Zweigniederlassung der Beklagten in C._____ gegeben und im Übrigen unbestritten (act. 1 Rz. 4 f.; act.1 1 Rz. 3). Da die von der Klägerin angeführten (act. 1 Ziff. 4), in den verschiedenen Policen enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarungen keinen anderen Gerichtsstand vorsehen, ist darauf nicht weiter einzugehen. Die örtliche Zuständigkeit ist zu bejahen. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 aZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG. 1.2. Objektive Klagehäufung Die Klägerin macht vorliegend gestützt auf die Police 2015-2018 vier Versicherungsansprüche betreffend vier verschiedene Schadensfälle geltend (act. 1 Rz. 8- 10), weshalb eine objektive Klagehäufung vorliegt. Das Handelsgericht ist für sämtliche Ansprüche sachlich zuständig, welche allesamt im ordentlichen Verfahren zu behandeln sind, weshalb die Voraussetzungen der objektiven Klagehäufung i.S.v. Art. 90 aZPO gegeben sind. 1.3. Nachklagevorbehalt Die Klägerin beantragt in Rechtsbegehren Ziff. 4 die Vormerknahme eines Nachklagevorbehalts hinsichtlich weiterer Forderungen aus verschiedenen mit der Beklagten abgeschlossenen Vertrauensschadensversicherungspolicen. Dieser Antrag erfolgt vor dem Hintergrund weiterer (angeblicher) Schadensfälle, welche der Beklagten bereits angezeigt wurden und dient – so die Klägerin – lediglich zur Klarstellung über das eventuelle zukünftige Klageverhalten (act. 1 Rz. 11-14; act. 11 Rz. 617). Zur Klarstellung kann es für die klagende Partei ratsam sein, in ihren Rechtsschriften mittels eines Nachklagevorbehalts auf das Vorliegen einer Teilklage hinzuweisen. Indessen ist für die Rechtskraftwirkung eines über eine Klage ergangenen Urteils nicht ausschlaggebend, ob das Vorliegen einer Teilklage im Erstprozess gerichtlich anerkannt oder vom Gericht auch nur zur Kenntnis genommen
- 13 wurde. Diese ist vielmehr abhängig von den gestellten Rechtsbegehren sowie vom Lebenssachverhalt, auf welchen diese gestützt werden. Insofern entsteht der klagenden Partei weder im Erstprozess noch in einem allfälligen späteren Prozess ein Nachteil, wenn das Gericht von einem Nachklagevorbehalt nicht förmlich Vormerk nimmt. Entsprechend fehlt es der Klägerin an einem schutzwürdigen Interesse, die Vormerknahme mittels Rechtsbegehren vom Gericht zu verlangen (Urteil des Bundesgerichts 4A_427/2017 vom 22. Januar 2018 E. 1.2). Folglich ist auf Rechtsbegehren Ziff. 4 mangels Rechtsschutzinteresses von Amtes wegen nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 1 e contrario und Art. 60 ZPO). 1.4. Weitere Prozessvoraussetzungen Da die Klägerin die Kostenvorschüsse rechtzeitig geleistet hat (act. 6, 18) und sich hinsichtlich der Rechtsbegehren Ziff. 1 bis Ziff. 3 auch die weiteren Prozessvoraussetzungen als erfüllt erweisen und zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass geben, ist im Übrigen auf die Klage einzutreten (Art. 59 Abs. 1 und 2 ZPO). 1.5. Eingaben nach Aktenschluss Mit Durchführung des zweiten Schriftenwechsels tritt der Aktenschluss ein (BGE 146 III 67 E. 2.1; BGE 140 III 312 E. 6.3.2.3). Nach Aktenschluss steht den Parteien grundsätzlich nur noch das unbedingte Replikrecht zur Verfügung, welches sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ableitet (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Neue Tatsachen und Beweismittel können nur noch unter den eingeschränkten Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 aZPO vorgebracht werden. Das gilt insbesondere auch für die Entgegnung auf Dupliknoven, d.h. neue Tatsachen oder Beweismittel, welche von der beklagten Partei erst in der Duplik vorgetragen werden. Bei unechten Noven ist gemäss Art. 229 Abs. 1 lit. b aZPO erforderlich, dass diese trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten. Das Bundesgericht hält in diesem Zusammenhang fest, dass es der klagenden Partei weder möglich noch zumutbar sei, im Rahmen ihrer Replik auf Vorrat sämtliche denkbaren (Duplik-)Noven zu entkräften, mit denen der Prozessstoff in der Duplik noch ausgedehnt werden könne. In dieser Hinsicht
- 14 erachtet das Bundesgericht das Einbringen von unechten Noven durch die klagende Partei im Anschluss an die Duplik als zulässig, wenn die betreffenden Dupliknoven für die Noveneingabe kausal sind. Erforderlich ist dabei einerseits, dass erst die Dupliknoven das Vorbringen der unechten Noven veranlasst haben, und andererseits dass die unechten Noven in technischer bzw. thematischer Hinsicht als Reaktion auf die Dupliknoven aufzufassen sind (BGE 146 III 55 E. 2.3.1, E. 2.5.2). Es obliegt der Partei, welche das Novenrecht beansprucht, die Zulässigkeit der vorgebrachten Noven im Einzelnen darzutun. Sie hat insbesondere zu begründen, weshalb das betreffende Novum erst zu diesem Zeitpunkt vorgetragen wird bzw. trotz zumutbarer Sorgfalt nicht früher vorgetragen werden konnte (LEUENBERGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 10 zu Art. 229 ZPO; WILLISEGGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N. 33 zu Art. 229 ZPO; PAHUD, in: Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung ZPO, Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], 2. Aufl., 2016, N. 15 zu Art. 229 ZPO; KILLIAS, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, 2012, N. 17 zu Art. 229 ZPO; SCHMID, Das Verfahren vor Handelsgericht: aktuelle prozessuale Probleme, in: ZZZ 42/2017, S. 129 ff., 157). Als unzulässig befundene nachträgliche Vorbringen sind nicht zu berücksichtigen (PAHUD, a.a.O., N. 24 zu Art. 229 ZPO). Vorliegend haben beide Parteien nach Abschluss des ordentlichen Schriftenwechsels neue Eingaben eingereicht (act. 35 und act. 43). Diese sind unter dem Gesichtspunkt des unbedingten Replikrechts grundsätzlich als zulässig zu erachten. Soweit die Klägerin mit ihrer als Noveneingabe bzw. Stellungnahme in Ausführung des allgemeinen Replikrechts bezeichneten Eingabe vom 29. August 2023 (act. 35) auch Noven einbringen will, kommt sie diesbezüglich aufgezeigten Anforderungen einzig in Bezug auf die als echtes Novum im Sinne von Art. 229 Abs. 1 lit. a aZPO zu qualifizierende begründete Version der Urteils der Berufungskammer des Bundesgerichts vom 23. Juni 2022 (act. 36/449) nach. Darüber hinaus äussert sie sich nicht im Einzelnen zur Zulässigkeit allfälliger weiterer No-
- 15 ven. Jedenfalls genügt der pauschale Hinweis, wonach allfällige unechte Noven allesamt durch die Ausführungen der Beklagten in der Duplik veranlasst worden seien und in thematischer Hinsicht eine Reaktion auf die Dupliknoven bzw. die mit der Duplik neu eingereichten Unterlagen darstellen (act. 35 Rz. 4) nicht. Sollte die betreffende Eingabe tatsächlich weitere relevante Noven enthalten, wären diese nach dem Gesagten unbeachtlich. Die Beklagte weist sodann im Rahmen ihrer Eingabe betreffend Verzicht auf mündliche Hauptverhandlung vom 15. Mai 2025 auf das von ihr als echtes Novum im Sinne von Art. 229 Abs. 2 lit. a ZPO qualifizierte, G._____ und D._____ freisprechende (und damit den Freispruch des Bundesstrafgerichts vom 8. Juli 2022 bestätigende) Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts vom 25. März 2025 hin und legt dazu einen diesbezüglichen Artikel der Neuen Zürcher Zeitung gleichen Datums ins Recht (act. 48 f.). Dazu ist in übergangsrechtlicher Hinsicht zunächst festzuhalten, dass die am 1. Januar 2025 in Kraft getretene neue Fassung von Art. 229 ZPO für in diesem Zeitpunkt bereits hängige Prozesse und somit für das vorliegenden Verfahren nicht gilt (vgl. Art. 407f e contrario). Gemäss Art. 229 Abs. 1 aZPO sind Noven unverzüglich mittels Noveneingabe in den Prozess einzubringen. Als Faustregel gilt eine Frist von zehn Tagen (LEUENBERGER, a.a.O., N. 9 f. zu Art. 229 ZPO; SOGO/NAEGELI, in: Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2021, N. 10, 10c zu Art. 229 ZPO; ZR 113/2014 Nr. 54 E. 3, S. 176; ZR 112/2013 Nr. 35 E. III.3, S. 140). Zwischen dem Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts bzw. des diesbezüglichen Presseberichts und der Eingabe der Beklagten liegen rund 50 Tage. Damit erweisen sich die Novenvorbringen der Beklagten als verspätet, weshalb sie unbeachtlich sind. Selbst wenn sie vorliegend berücksichtigt würden, würde dies am Ausgang des vorliegenden Verfahrens indessen nichts ändern.
- 16 - 2. Vorbemerkungen 2.1. Anwendbares Recht Erwähntermassen liegt aufgrund des ausländischen Sitzes der Beklagten ein internationaler Sachverhalt vor. Es stellt sich mithin die Frage nach dem auf die zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsverträge anwendbaren Recht. In erster Linie untersteht ein Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht (Art. 116 Abs. 1 IPRG). Sämtliche Policen enthalten eine Rechtswahl zugunsten schweizerischen Rechts (act. 1 Rz. 31, 33, 36; act. 11 Rz. 621), weshalb dieses vorliegend zur Anwendung zu bringen ist. 2.2. Beweis-, Behauptungs-, Substanziierungs- und Bestreitungslast im Allgemeinen Gemäss Art. 8 ZGB hat, wo das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat im Allgemeinen die Partei, welche einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, welche den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grundregel gilt auch im Bereich des Versicherungsvertrags. Dementsprechend hat der Anspruchsberechtigte die Tatsachen zur Begründung des Versicherungsanspruchs – namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs – zu beweisen. Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung berechtigen oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen (BGE 130 III 321 E. 3.1). Die Beweislast bestimmt, wer die Folgen der Beweislosigkeit einer behaupteten Tatsache zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 4C.222/2004 vom 14. September 2004 E. 2, nicht publ. in: BGE 131 III 12.). Der Hauptbeweis ist der Beweis, mit welchem die beweisbelastete
- 17 - Partei das Gericht von der Wahrheit ihrer Sachbehauptung zu überzeugen sucht. Der Gegenbeweis ist der Beweis des Beweisgegners, mit dem er Zweifel des Gerichts an der Wahrheit der tatsächlichen Behauptungen der beweisbelasteten Partei wecken und damit den Hauptbeweis erschüttern will (WALTER, in: Berner Kommentar, Art. 1-9 ZGB, 2012, N. 65 f. zu Art. 8 ZGB m.w.H.). Die Behauptungslast folgt der Beweislast, d.h. sie darf nur derjenigen Partei überbunden werden, welche für die entsprechende Tatsache beweisbelastet ist (Urteile des Bundesgerichts 4A_709/2011 vom 31. Mai 2012 E. 3.1; 4C.166/2006 vom 25. August 2006 E. 3). Die Behauptungslast verlangt, dass eine Partei diejenigen Tatsachen angibt, auf die sie ihre Begehren stützt (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Aus den entsprechenden Behauptungen sollen sich mithin die Tatbestandsmerkmale der anwendbaren Rechtsnormen ergeben. Die Tatsachenbehauptungen müssen in der Rechtsschrift selbst dargelegt werden. Tatsachen, die sich lediglich aus einer Beilage zu einer Rechtsschrift ergeben, sind vom Gericht im Anwendungsbereich der Verhandlungsmaxime grundsätzlich nicht zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 4C.351/2000 vom 20. Juli 2001 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 4C.304/2000 vom 9. Mai 2001 E. 2; WILLISEGGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 27 zu Art. 221 ZPO). Die Substanziierungslast verlangt, dass die erforderlichen Tatsachenbehauptungen überdies konkret und bestimmt vorgebracht werden (WILLISEGGER, a.a.O., N. 29 zu Art. 221 ZPO). Dabei bestimmt das materielle Bundesrecht, wie weit ein Sachverhalt inhaltlich zu substanziieren ist, damit er unter die massgeblichen Bestimmungen des materiellen Rechts subsumiert werden kann. Die jeweiligen Anforderungen an die Konkretisierung der Behauptungen ergeben sich damit einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und andererseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei. Eine Tatsachenbehauptung braucht nicht alle Einzelheiten zu enthalten. Es genügt (in einem ersten Schritt), wenn die Tatsache in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet worden ist. Tatsachenbehauptungen müssen immerhin so konkret formuliert sein, dass ein substanziiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann. Be-
- 18 streitet der Prozessgegner das an sich schlüssige Vorbringen der behauptungsbelasteten Partei, kann diese – um ihrer Substanziierungslast zu genügen – gezwungen sein, die rechtserheblichen Tatsachen nicht (mehr) nur in den Grundzügen, sondern so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen werden kann (BGE 127 III 365 E. 2.b; Urteil des Bundesgerichts 4A_410/2011 vom 11. Juli 2012 E. 6.1; zit. Urteil 4A_709/2011 E. 3.1 f.; Urteil des Bundesgerichts vom 4A_438/2010 vom 15. November 2010 E. 3.4.2.1; je m.w.H.). Eine Partei kann sich mithin nicht mit allgemeinen Behauptungen begnügen, in der Meinung, die Begründung ihres Prozessstandpunktes werde sich aus dem Beweisverfahren ergeben. Die Durchführung eines solchen setzt vielmehr entsprechende Behauptungen des Beweisführers voraus (Urteile des Bundesgerichts 5P.210/2005 vom 21. Oktober 2005 E. 4.1; 4P.241/2004 vom 22. März 2005 E. 4; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 1997, N. 5 zu § 113 ZPO/ZH). Auch Bestreitungen allgemeiner Art sind unbeachtlich. Bestreitungen müssen sich auf konkrete Behauptungen des Prozessgegners beziehen. Diese müssen detailliert und im Einzelnen, d.h. Punkt für Punkt, bestritten werden. Das ausdrückliche Bestreiten der einzelnen Tatsachenbehauptungen ist nur dann nicht notwendig, wenn sie durch die eigene Sachdarstellung widerlegt wird. Die nicht behauptungsbelastete Partei kann sich grundsätzlich auf eine formale Bestreitung beschränken, weil es ihr nicht obliegt, die erforderlichen Tatsachen in den Prozess einzuführen oder richtigzustellen (vgl. aber nachstehend unter Ziff. 3.5.3 lit. a). Sie hat in ihrem Äusserungsverhalten aber mindestens zum Ausdruck zu bringen, dass und welche Tatsache sie bestreitet. Die Substanziierungslast im Rahmen des Bestreitens verlangt, dass die Bestreitung (zumindest) so konkret zu halten ist, dass sich daraus bestimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen des (behauptungsbelasteten) Prozessgegners damit bestritten werden sollen (WILLISEG- GER, a.a.O., N. 20 ff. zu Art. 222 ZPO). Gegenüber spezifischen und detaillierten Behauptungen genügt eine allgemeine Bestreitung nicht. Vielmehr kann erwartet werden, dass sich die Gegenpartei im Einzelnen dazu äusserte, wenn sie damit nicht einverstanden wäre. Dies gilt insbesondere dann, wenn die betreffende Partei einen bestimmten Punkt (der Gegenpartei) aufgreift, dazu eine eigene Darstel-
- 19 lung abgibt und alle andern Punkte mit Stillschweigen übergeht. In einem solchen Fall verliert die Bestreitung als blosse Floskel ihre Bedeutung und es ist davon auszugehen, dass die Sachverhaltsdarstellung überall dort unbestritten ist, wo sie nicht ausdrücklich bestritten wird oder mit einer eigenen Sachdarstellung im Widerspruch steht (ZR 89 [1990] Nr. 50, S. 96). Das genügende Behaupten und Bestreiten der rechtserheblichen Tatsachen ist eine Obliegenheit, eine prozessuale Last, deren Nichterfüllung prozessuale Nachteile für die betreffende Partei zur Folge haben kann, indem das Gericht auf das mangelhafte Parteivorbringen abstellen wird. Bezüglich unsubstanziiert vorgetragener Sachverhalte besteht kein Anspruch auf Beweisführung. Der nicht substanziiert vorgetragene Sachverhalt ist somit dem nicht bewiesenen gleichgestellt. Liegt demgegenüber keine genügende Bestreitung vor, so gilt eine Tatsache als unbestritten (zit. Urteil 4C.231/2006 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 4C.211/2006 vom 26. Juni 2007 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 5P.210/2005 vom 21. Oktober 2005 E. 4.1; WILLISEGGER, a.a.O., N. 24 zu Art. 222 ZPO). Eine richterliche Fragepflicht besteht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung primär bei nicht anwaltlich vertretenen Personen. Im Allgemeinen sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der richterlichen Fragepflicht im Anwendungsbereich der Verhandlungsmaxime enge Grenzen gesetzt. Gerade bei anwaltlich vertretenen Parteien ist, wie das Bundesgericht mehrfach betont hat, Zurückhaltung geboten. Etwas anderes würde auch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien sowie gegen die Überlegung, dass angesichts des Grundsatzes der Verhandlungs- und Dispositionsmaxime den Parteien selbst die Verantwortung für korrektes, sorgfältiges und substanziiertes Vorbringen nicht abgenommen werden kann, verstossen. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass es jedenfalls nicht Sache des Richters ist, gerade auch bei anwaltlich vertretenen Parteien nicht, prozessuale Fehler bzw. Nachlässigkeiten auszugleichen (Urteile des Bundesgerichts 4A_73/2014 vom 19. Juni 2014 E. 6.3.1.2; 4A_57/2014 vom 8. Mai 2014 E. 1.3.2; 4D_57/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 3.2; 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 4.5.2; 4A_169/2011 vom 19. Juli 2011 E. 5.4 und 5.5; 4A_330/2010 vom 9. August 2010 E. 2.2). Sollten sich die Vor-
- 20 bringen der (vorliegend anwaltlich vertretenen) Parteien als nicht genügend substanziiert erweisen, wäre somit alleine auf das mangelhafte Parteivorbringen abzustellen und anzunehmen, die betreffende Partei sei zur genügenden Substanziierung nicht imstande. Ob und inwieweit dies vorliegend der Fall ist, ergibt sich aus der nachfolgenden Würdigung. 2.3. Beweismass / Beweiswürdigung Ein (Haupt-)Beweis gilt als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel leicht erscheinen. Ausnahmen von diesem Regelbeweismass, in denen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt, ergeben sich einerseits aus dem Gesetz selbst und sind andererseits durch Rechtsprechung und Lehre herausgearbeitet worden. Eine solche Beweiserleichterung setzt "Beweisnot" voraus. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist, insbesondere wenn die von der beweisbelasteten Partei behaupteten Tatsachen nur mittelbar durch Indizien bewiesen werden können. Eine Beweisnot liegt aber nicht schon darin begründet, dass eine Tatsache, die ihrer Natur nach ohne weiteres dem unmittelbaren Beweis zugänglich wäre, nicht bewiesen werden kann, weil der beweisbelasteten Partei die Beweismittel fehlen. Blosse Beweisschwierigkeiten im konkreten Einzelfall können nicht zu einer Beweiserleichterung führen (BGE 130 III 321 E. 3.2). Was den – vom Versicherungsnehmer zu beweisenden (siehe oben) – Eintritt des Versicherungsfalls betrifft, geht die bundesgerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass in der Regel eine Beweisnot gegeben ist, sodass sich die Herabsetzung des Beweismasses auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit rechtfertigt (BGE 148 III 1005 E. 3.3.1; BGE 130 III 321 E. 3.2 a.E.). Danach gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (BGE 144 III 364 E. 5.2; BGE 130 III 321 E. 3.3).
- 21 - Dem Versicherer steht ein Recht auf Gegenbeweis zu. Er hat Anspruch darauf, zum Beweis von Umständen zugelassen zu werden, welche beim Gericht erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Gegenstand des Hauptbeweises bildenden Sachbehauptungen wach halten und diesen dadurch vereiteln sollen. Für das Gelingen des Gegenbeweises ist mithin bloss erforderlich, dass der Hauptbeweis erschüttert wird und damit die Sachbehauptungen nicht mehr als überwiegend wahrscheinlich erscheinen. Thema des Gegenbeweises ist die Sachdarstellung des hauptbeweisbelasteten Anspruchsberechtigten. Es steht dem Versicherer aber frei, eine von derjenigen des Anspruchsberechtigten abweichende Sachdarstellung aufzuzeigen, welche neben der behaupteten Version ebenso ernsthaft in Frage kommt oder sogar näher liegt. Eine Verpflichtung dazu besteht indessen nicht und eine Überwälzung der Beweislast ist damit nicht verbunden (BGE 130 III 321 E. 3.4). Misslingt bereits der Hauptbeweis, stellt sich die Frage des Gegenbeweises nicht mehr (WALTER, in: Berner Kommentar, Art. 1-9 ZGB, 2012, N. 69. zu Art. 8 ZGB). Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO). 2.4. Beweisführung Die Parteien haben einen Beweisanspruch (Art. 152 Abs. 1 ZPO) und zwar sowohl hinsichtlich Haupt- als auch Gegenbeweis. D.h. sie haben ein Recht darauf, für rechtserhebliche und streitige Sachvorbringen (Art. 150 Abs. 1 ZPO) mit gesetzlich vorgesehenen (Art. 168 Abs. 1 ZPO) und tauglichen Beweismitteln zum Beweis zugelassen zu werden, sofern die jeweilige Partei die betreffenden Beweismittel form- und fristgerecht beantragt hat (BRÖNNIMANN, Berner Kommentar, 2012, N. 2, 10 zu Art. 152 ZPO). Keine Beweise sind demgegenüber über Behauptungen abzunehmen, die für das Verfahren nicht relevant oder nicht strittig sind, sowie zu Rechtsfragen. Das Recht auf Beweis schliesst zudem eine antizipierte Würdigung von Beweisen nicht aus. Das Gericht darf auf die Abnahme beantragter Beweise verzichten, wenn es sie von vornherein nicht für geeignet hält, die behaupteten Tatsachen zu beweisen oder es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und davon ausgeht, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 143 III 297
- 22 - E. 9.3.2). Das Bundesgericht greift in eine antizipierte Beweiswürdigung nur ein, wenn sie willkürlich und damit offensichtlich unhaltbar ist (BGE 136 I 229, E. 5.3; BGE 134 I 140, E. 5.3; BGE 131 I 153, E. 3). 3. Versicherungsanspruch: D._____-Zahlung 3.1. Ausgangslage / unbestrittener Sachverhalt Im Zentrum dieses von der Klägerin geltend gemachten Versicherungsanspruchs steht eine von der Klägerin am 1. Februar 2011 an D._____ geleistete Auszahlung von CHF 2 Mio. (nachfolgend: D._____-Zahlung). Die Hintergründe dieser Zahlung sind zwischen den Parteien strittig. Während die Klägerin geltend macht, die Zahlung sei ohne Rechtsgrund zu ihrem Nachteil erfolgt (act. 1 Rz. 41, 148), stellt sich die Beklagte auf den Standpunkt, die Zahlung beruhe auf einem von G._____ für die Klägerin und D._____ im Jahre 1998 geschlossenen (mündlichen) Vertrag bzw. einer im Jahre 1999 zwischen diesen Parteien mündlich geschlossenen Stundungsvereinbarung (act. 11 Rz. 92, 96). Ob ein(e) solche(r) besteht oder nicht, ist für die Frage des Anspruchs der Klägerin auf Versicherungsleistungen der Beklagten in tatsächlicher Hinsicht zentral. Darauf wird hernach (unter anderem) weiter einzugehen sein (vgl. Ziff. 3.5.3). Unbestritten sind in diesem Zusammenhang die folgenden Sachverhaltselemente: Anlässlich eines Treffens unter vier Augen im Januar 1998 fragte G._____, welcher damals Generalsekretär der Klägerin war, D._____ an, ob dieser ihn in seiner Kampagne für die A._____-Präsidentschaftswahlen des Jahres 1998 unterstützen würde. D._____ sagte unter der Bedingung zu, dass er nach einer allfälligen Wahl von G._____ zum A._____-Präsidenten dessen persönlicher Berater werde. G._____ wurde am 8. Juni 1998 zum A._____-Präsidenten bzw. zum Präsidenten des Exekutivkomitees der Klägerin gewählt. D._____ war ab diesem Zeitpunkt bis zum 30. Juni 2002 der persönliche Berater von G._____ (act. 1 Rz. 45 f., 58 f.; act. 11 Rz. 629; act. 21 Rz. 66; act. 27 Rz. 70). Seine diesbezügliche Tätigkeit war zunächst nicht schriftlich geregelt (act. 1 Rz. 59; act. 11 Rz. 92, 629). Am 25. August 1999 unterzeichneten die Klägerin, vertreten durch G._____,
- 23 und D._____ – auf Initiative von D._____ hin (act. 1 Rz. 61; act. 11 Rz. 95) – einen schriftlichen Vertrag, wonach D._____ rückwirkend per 1. Januar 1999 als Berater des A._____-Präsidenten mandatiert wurde (nachfolgend: schriftlicher Beratervertrag, act. 3/29; act. 1 Rz. 6; act. 11 Rz. 94, 630; act. 21 Rz. 66; act. 27 Rz. 70). In Art. 4 des schriftlichen Beratervertrags wurde handschriftlich ein jährliches Salär von CHF 300'000.– festgelegt (act. 1 Rz. 62; act. 11 Rz. 631; act. 21 Rz. 66; act. 27 Rz. 70). Während der Laufzeit des schriftlichen Beratervertrages und bis zu dessen Beendigung am 5. September 2002 stellte D._____ der Klägerin quartalweise Rechnungen zu, welche die Klägerin jeweils beglich. Sie bezahlte ihm in den Jahren 1999 bis 2001 den jährlichen Betrag von CHF 300'000.–. Im Jahre 2002 bezahlte sie D._____ die Hälfte dieses Betrages, weil er seine Beratertätigkeit lediglich in der ersten Hälfte des betreffenden Jahres erbracht hatte. Sodann bezahlte die Klägerin D._____ aufgrund seiner Rechnung vom 16. Dezember 2002 einen Bonus von CHF 100'000.–. D._____ erhielt damit von der Klägerin in den Jahren 1999 bis 2002 ein Honorar von insgesamt CHF1'150'000.– zuzüglich Spesenentschädigungen von CHF 620'220.– (act. 1 Rz. 64; act. 11 Rz. 637; act. 3/38, 40-48). Die Kosten für die Miete des von ihm (D._____) verlangten Büros in K._____ [Stadt im europäischen Ausland] beliefen sich (inkl. Kosten für zwei Mitarbeiter) auf rund CHF 2'077'937.– (act. 1 Rz. 65; act. 11 Rz. 637). Am 25. April 2002 wurde D._____ in das Exekutivkomitee der L._____ gewählt und gleichzeitig von Letzterer dazu bestimmt, diese als Mitgliedsverband im Exekutivkomitee der Klägerin zu vertreten (act. 1 Rz. 51 f.; act. 11 Rz. 628), welches damals das oberste Exekutivorgan der Klägerin mit subsidiärer Generalkompetenz war und die Oberaufsicht über alle Organe der Klägerin (mit Ausnahme des Kongresses) ausübte (act. 1 Rz. 47 f.; act. 11 Rz. 627). Daraufhin teilte G._____ D._____ mit Schreiben vom 5. September 2002 (act. 3/51) mit, dass der schriftliche Beratervertrag aufgrund der vorgenannten Wahl ungültig geworden sei und deshalb mit Wirkung per 30. Juni 2002 beendet werde (act. 1 Rz. 66; act. 11 Rz. 98, 638). Im Jahre 2007 wurde D._____ vom Kongress der L._____ zum Präsidenten der L._____ gewählt und in diesem Amt in den Jahren 2011 sowie 2015 bestätigt (act. 1 Rz. 53; act. 11 Rz. 628). Dies hatte zur Folge, dass er in den be-
- 24 treffenden Jahren gemäss den Statuten der L._____ ex officio auch als Vizepräsident der Klägerin bzw. des Exekutivkomitees amtierte (act. 1 Rz. 54; act. 11 Rz. 628). Zu Beginn des Jahres 2010 machte D._____ gegenüber H._____, damaliger Finanzdirektor und stellvertretender Generalsekretär der Klägerin, erstmals seit der Beendigung Honorarausstände aus seinem einstigen Beratermandat geltend (act. 1 Rz. 68, 71; act. 11 Rz. 99, 639, 641; act. 21 Rz. 66 S. 27; act. 27 Rz. 70). Wegen der Kontaktaufnahme durch D._____ wandte sich H._____ in der Folge an G._____ und informierte diesen über die Anfrage D._____s. G._____ bestätigte daraufhin H._____ mündlich, dass die Klägerin D._____ noch Geld für dessen Beratertätigkeit aus den Jahren 1999 bis 2002 schulde (act. 1 Rz. 72; act. 11 Rz. 100; act. 21 Rz. 66 S. 27; act. 27 Rz. 70). Nachdem D._____ H._____ in dieser Hinsicht zwischenzeitlich erneut kontaktiert hatte, teilte Letzterer D._____ Ende des Jahres 2010 mündlich mit, dass eine Überweisung eine Rechnung bzw. eine schriftliche Bestätigung des Sachverhalts voraussetze (act. 1 Rz. 73 f.; act. 11 Rz. 101, 641; act. 21 Rz. 66 S. 27; act. 27 Rz. 70). Am 17. Januar 2011 schickte D._____ der Klägerin (zuhanden von H._____) eine von ihm handschriftlich unterzeichnete Rechnung über CHF 2 Mio. mit folgendem Wortlaut (act. 3/61):
- 25 - Die Rechnung besprach H._____ am Folgetag mit G._____. Im Rahmen dieser Besprechung bestätigte G._____ erneut, dass es eine entsprechende Vereinbarung gegeben habe und es so in Ordnung sei. Daraufhin unterzeichnete bzw. autorisierte G._____ die Rechnung am unteren linken Rand mit Datum vom 18. Januar 2011 und gab damit die Zahlung der Rechnung in Auftrag (act. 3/63; act. 1 Rz. 75 f.; act. 11 Rz. 102 f.; act. 21 Rz. 66 S. 27; act. 27 Rz. 70). Im Anschluss leitete H._____ die signierte Rechnung an das Finanzdepartement der Klägerin zur Bezahlung weiter, welches die Zahlung daraufhin auslöste. Am 1. Februar 2011 transferierte die Klägerin den Betrag von CHF 2 Mio. auf ein Schweizer Bankkonto von D._____ (act. 1 Rz. 78; act. 11 Rz. 104; act. 21 Rz. 66 S. 27; act. 27 Rz. 70).
- 26 - Die Klägerin macht betreffend die an D._____ geleistete Zahlung gestützt auf die Police 2015-2018 einen dem Versicherungsjahr 2015 zuzuordnenden Versicherungsanspruch in der Höhe von USD 1'970'309.– geltend (act. 1 Rz. 698 f., 893 S. 288). Der Bestand eines solchen wird von der Beklagten unter verschiedenen Gesichtspunkten tatsächlicher und rechtlicher Natur (vgl. dazu nachstehend) in Abrede gestellt. 3.2. Massgebliche Versicherungspolice / zeitlicher Anwendungsbereich Die Klägerin beruft sich für die zeitliche Anwendbarkeit der Police 2015-2018 auf §§ 39 Abs. 1 und 41 Ziff. 1 der deren Bestandteil bildenden Allgemeinen Bedingungen für die Vertrauensschadenversicherung (AVB Vertauensschadenversicherung 2012; nachfolgend: AVB 2012; act. 3/3) mit folgendem Wortlaut (act. 1 Rz. 37, 623 f.):
- 27 - Massgeblich für die Anwendbarkeit der Police 2015-18 ist somit der Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Versicherungsfalls durch das versicherte Unternehmen, unabhängig vom Zeitpunkt dessen Verursachung. Die Parteien sind sich einig, dass die Klägerin die vorliegende Police am 18. September 2014 unterzeichnet hat und dass sie in jenem Zeitpunkt noch keine Kenntnis vom Schadensfall der D._____-Zahlung hatte, sondern davon erst im Rahmen der Einvernahmen von G._____ und D._____ durch die Bundesanwaltschaft am 25. September 2015 erfuhr (act. 1 Rz. 624 ff., 644, 646.; act. 11 Rz. 799-801, 806). Somit ist unter diesem Titel der zeitliche Anwendungsbereich und damit die Massgeblichkeit der Police 2015-18 sowie der AVB 2012 zu bejahen. 3.3. Versicherungsfall gemäss AVB 2012 Gemäss dem in § 1 Abs. 1 AVB 2012 definierten Versicherungsfall besteht Versicherungsschutz unter folgenden Voraussetzungen (act. 3/3): Auf die einzelnen Voraussetzungen wird im Rahmen der nachfolgenden Prüfung weiter einzugehen sein. 3.4. Persönlicher Anwendungsbereich / D._____ als Vertrauensperson 3.4.1. Streitpunkte Unbestrittenermassen handelt es sich bei der Klägerin um ein versichertes Unternehmen im Sinne von § 1 Abs. 1 AVB 2012. Strittig ist demgegenüber, ob D._____ im streitrelevanten Zusammenhang als Vertrauensperson zu qualifizieren ist.
- 28 - Die Klägerin qualifiziert D._____ aufgrund seiner Position als Mitglied und Vizepräsident des Exekutivkomitees der Klägerin im Zeitpunkt der Einforderung, Vereinnahmung und (angeblicher) anschliessender Verheimlichung der D._____- Zahlung als Vertrauensperson gemäss § 34 Ziff. 2 AVB 2012 (act. 1 Rz. 651). Die Beklagte stimmt mit der Klägerin insofern überein, als dass D._____ als Mitglied und Vizepräsident des Exekutivkomitees der Klägerin grundsätzlich als Vertrauensperson im Sinne der genannten Bestimmung zu qualifizieren ist (act. 11 Rz. 31-33). Allerdings setzt sie zusätzlich ein funktionales Erfordernis voraus. Demnach sei streng darauf zu achten, in welcher Funktion eine Vertrauensperson auftrete, sprich ob diese als Privatperson oder als Mitglied gar einer anderen Fussballorganisation handle (act. 11 Rz. 21, 34). Sie wendet in dieser Hinsicht ein, dass D._____ nicht in seiner Funktion als A._____-Vertrauensperson tätig geworden sei, da er die Rechnung für das ihm (angeblich) zustehende Resthonorar aus dem von ihr behaupteten mündlichen Beratervertrag als ehemaliger Berater der Klägerin geltend gemacht und entsprechend als Privatperson gehandelt habe. Demzufolge sei ein Versicherungsanspruch der Klägerin unter diesem Titel zu verneinen (act. 11 Rz. 106-108). Die Klägerin verneint replicando, dass die AVB 2012 ein funktionales Erfordernis beinhalten würden, d.h. dass eine Vertrauensperson im Sinne von § 34 Abs. 2 AVB 2012 die unerlaubte Handlung "in ihrer Funktion als A._____- Vertrauensperson" begangen haben müsse (act. 21 Rz. 216). Zum einen sei ein solches Erfordernis vom klaren Wortlaut der Versicherungsbestimmung nicht gedeckt. Zum anderen würde das behauptete funktionale Erfordernis dem Sinn und Zweck der AVB 2012 diametral widersprechen. Dies deshalb, weil eine zum Schaden der Klägerin begangene vorsätzliche unerlaubte Handlung, mit welcher sich eine Vertrauensperson selbst bereichere, von dieser gar nicht "in Funktion als A._____-Vertrauensperson" bzw. im Rahmen eines Handelns "für die Klägerin" begangen werden könne, weil sie ein Handeln in deliktischer Absicht, welches nie im Interesse der Versicherungsnehmerin erfolge, erfordere. Die beklagtische Auslegung würde demzufolge den angestrebten Versicherungszweck vollständig vereiteln, was offensichtlich nicht dem Parteiwillen entsprochen haben könne
- 29 - (act. 21 Rz. 20-22). Auch die systematische Auslegung spreche gegen ein funktionales Erfordernis. Aus Abs. 2 von § 34 AVB 2012 gehe hervor, dass die Eigenschaft als Vertrauensperson ein Jahr nach dem Ende des zwischen ihr und dem versicherten Unternehmen geschlossenen Vertrages oder – sofern kein Vertragsverhältnis bestanden habe – ein Jahr nach dem Ende ihrer Tätigkeit für das versicherte Unternehmen, spätestens jedenfalls mit dem Zeitpunkt des Versicherungsendes für das versicherte Unternehmen ende. Demzufolge bleibe ein Schädiger auch dann Vertrauensperson im Sinne der Police, wenn er gar nicht mehr für das versicherte Unternehmen tätig sei. In jener Zeit könne das von der Beklagten vorausgesetzte funktionale Erfordernis naturgemäss nie erfüllt werden, was klar gegen ein solches Kriterium als Voraussetzung der Qualifikation als Vertrauensperson spreche (act. 21 Rz. 23). Die Beklagte führt duplicando weiter aus, das von ihr vorausgesetzte Handeln "für die Klägerin" sei nicht mit einem Handeln "im Interesse der Klägerin" gleichzusetzen. Das funktionale Erfordernis setzte voraus, dass die Vertrauensperson in der von ihr zugedachten Funktion die unerlaubte Handlung begehe, wobei Letztere zweifelsohne entgegen den Interessen der Versicherungsnehmerin erfolge (act. 27 Rz. 17). Was das einjährige Andauern der Eigenschaft als Vertrauensperson anbetrifft, macht die Beklagte geltend, dies habe mit gewissen über das Vertragsende hinausgehenden Auseinandersetzungstätigkeiten zu tun, ändere aber nichts am funktionalen Erfordernis (act. 27 Rz. 18). Im Übrigen hält sie daran fest, dass D._____ das Beraterhonorar als Privatperson eingefordert habe (act. 27 Rz. 190 f.). 3.4.2. Rechtliches Die AVB 2012 unterstehen Schweizer Recht (§ 61 ABV 2012). Entsprechend sind sie nach schweizerischem Recht auszulegen. Allgemeine Versicherungsbedingungen stellen eine Erscheinungsform der Allgemeinen Geschäftsbedingungen dar, welche wiederum grundsätzlich nach denselben Prinzipien auszulegen sind wie andere vertragliche Bestimmungen. Entscheidend ist demnach in erster Linie der übereinstimmende wirkliche Wille der Ver-
- 30 tragsparteien. Falls ein solcher nicht festgestellt werden kann, hat (in zweiter Linie) die Auslegung derselben aufgrund des Vertrauensprinzips zu erfolgen. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind. Auch wenn der Wortlaut auf den ersten Blick klar erscheint, darf es nicht bei einer reinen Wortauslegung bleiben. Vielmehr sind die Erklärungen der Parteien so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Das Gericht hat auch den vom Erklärenden verfolgten Regelungszweck zu beachten, wie ihn der Erklärungsempfänger in guten Treuen verstehen durfte und musste. Für die Auslegung einer von der einen Vertragspartei aufgesetzten Vertragsbestimmung ist demnach entscheidend, welches Regelungsziel die andere Vertragspartei darin als redliche Geschäftspartnerin vernünftigerweise erkennen durfte und musste. Dabei ist für den Regelfall anzunehmen, dass der Erklärungsempfänger davon ausgehen durfte, der Erklärende strebe eine vernünftige, sachgerechte Regelung an. Vor dem Hintergrund der in Art. 33 VVG konkretisierten Unklarheitsregel ist es jedenfalls am Versicherer, die Tragweite der Verpflichtung, welche er eingehen will, genau zu begrenzen. Die Unklarheitsregel kommt aber erst dann und nur subsidiär zur Anwendung, wenn sämtliche übrigen Auslegungsmittel versagen (BGE 148 III 57 E. 2.2.1 f.). 3.4.3. Würdigung Die Parteien sind sich insofern einig, als dass D._____ als Mitglied und Vizepräsident des Exekutivkomitees der Klägerin grundsätzlich als Vertrauensperson im Sinne von § 34 Ziff. 2 ABV 2012 zu qualifizieren ist. Uneinigkeit besteht demgegenüber in Bezug auf das von der Beklagten geltend gemachte (zusätzliche) funktionale Erfordernis, d.h. dass für einen Versicherungsschutz die Vertrauensperson die unerlaubte Handlung in der ihr zugedachten Funktion begangen haben müsse (act. 27 Rz. 17). Dies ist im Folgenden zu prüfen. Keine der Parteien beruft sich auf einen dahingehenden tatsächlichen Konsens. Demzufolge hat vorliegend eine Auslegung nach dem Vertrauensprinzip zu erfolgen, weshalb in einem ersten Schritt der Wortlaut der fraglichen Bestimmung(en) zu beleuchten ist.
- 31 - Die Definition der Vertrauenspersonen ist in § 34 AVB 2012 geregelt und lautet wie folgt (act. 3/3):
- 32 - Zunächst ist festzuhalten, dass weder aus dem Wortlaut der Definition des Versicherungsfalls (vgl. § 1 Abs. 1 AVB 2012; Ziff. 3.3 hiervor) noch der Vertrauensperson hervorgeht, dass die für die Versicherungsleistungen der Beklagten vorausgesetzte unerlaubte Handlung in einer der Vertrauensperson zugedachten Funktion erfolgt sein muss. In den Ziffern 1, 3, 4, 5 und 6 von § 34 AVB 2012 wird für die Qualifikation als Vertrauensperson in erster Linie lediglich ein (nicht weiter spezifiziertes) Tätigsein für das versicherte Unternehmen im Zeitpunkt der Schadensverursachung aufgrund einer vertraglichen oder gesetzlichen Grundlage verlangt. Die – vorliegend unbestrittenermassen einschlägige – Ziffer 2 setzt (nebst einer Einschränkung in Bezug auf den Anteil der vom betreffenden Mitglied am versicherten Unternehmen gehaltenen Beteiligung) einzig voraus, dass eine ordnungsgemässe Bestellung des jeweiligen Mitglieds im Zeitpunkt der Schadensverursachung gegeben ist. Demgegenüber werden für die anderen Personenkategorien teilweise zusätzliche Voraussetzungen bzw. Einschränkungen für die Qualifikation als Vertrauensperson im Sinne der AVB 2012 statuiert. Für diejeni-
- 33 gen Personen, die sich in einem (direkten oder indirekten) Auftragsverhältnis zum versicherten Unternehmen befinden, wird grundsätzlich vorausgesetzt, dass sie sich im Zeitpunkt der Schadensverursachung in den Räumen oder auf dem Betriebsgelände des versicherten Unternehmens aufhalten (Ziffer 4), wobei diese Voraussetzung wiederum für gewisse Personengruppen (IT-Dienstleister Ziff. 5; Rechtsanwälte/Steuerberater, Ziff. 6) nicht gilt. Aus dem Gesagten erhellt, dass die jeweiligen Voraussetzungen für die verschiedenen möglichen Kategorien von Vertrauenspersonen relativ detailliert beschrieben sind, ohne dass das von der Beklagten geforderte funktionale Erfordernis erwähnt wird. Gerade die hier einschlägige Ziff. 2 von § 34 AVB 2012 enthält abgesehen von der ordnungsgemässen Bestellung keine zusätzlichen Voraussetzungen bzw. Einschränkungen. Auch in den in § 35 AVB 2012 statuierten besonderen Regelungen für Vertrauenspersonen wird eine solche zusätzliche Voraussetzung nicht genannt. In systematischer Hinsicht ist weiter zu beachten, dass – wie die Klägerin zu Recht bemerkt – gemäss § 34 ABV 2012 die Eigenschaft als Vertrauensperson erst ein Jahr nach Beendigung des Vertrages mit dem versicherten Unternehmen bzw. der Tätigkeit für das versicherte Unternehmen endet, was zusätzlich gegen das beklagtische Verständnis spricht. Was die Beklagte in dieser Hinsicht mit Auseinandersetzungstätigkeiten meint (act. 27 Rz. 18), ist jedenfalls nicht nachvollziehbar und führt sie nicht weiter aus. Was das Regelungsziel anbelangt, so knüpft die Vertrauensschadenversicherung – wie es der Name schon indiziert – an einem zwischen dem versicherten Unternehmen und der schädigenden Person bestehenden Vertrauensverhältnis an. Versichert werden damit Schäden aus unerlaubten Handlungen, welche aufgrund des zu diesen Personen bestehenden Näheverhältnisses überhaupt möglich sind, und wo Kontrollmechanismen des versicherten Unternehmens üblicherweise unterbleiben oder versagen. Das von der Beklagten geforderte funktionale Erfordernis würde zu einer (zu) weitgreifenden Einschränkung dieses Versicherungsschutzes führen, da das angesprochene und in § 34 AVB 2012 definierte Näherverhältnis gerade auch ermöglicht, dass das versicherte Unternehmen auch ausserhalb der der Vertrauensperson zugedachten Funktion geschädigt wird, sodass
- 34 in dieser Hinsicht von einem weiten Versicherungsschutz auszugehen ist. Für dieses weite Verständnis des Versicherungsschutzes spricht alsdann der Umstand, dass gar gewisse durch Dritte verursachte Schäden – wenn auch in begrenztem Umfang (§ 13 AVB 2012) – versichert sind (vgl. § 10 AVB 2012). Demgemäss ist zusammenfassend ein funktionales Erfordernis in Bezug auf die Qualifikation als Vertrauensperson zu verneinen. D._____ ist somit allein aufgrund seiner Stellung als Mitglied und Vizepräsident des Exekutivkomitees der Klägerin als Vertrauensperson im Sinne von § 34 Ziff. 2 AVB 2012 zu qualifizieren. Abgesehen davon verfängt die von der Beklagten vorgebrachte Abgrenzung zwischen dem Geschäftsleitungsmitglied und der Privatperson D._____ nicht. Dürfte doch gerade die Stellung von D._____ als Mitglied und Vizepräsident des Exekutivkomitees der Klägerin und seine damit einhergehende Pflicht, im besten Interesse der Klägerin zu handeln (vgl. Art. 69 ZGB), dazu beigetragen haben, dass dem von ihm hinsichtlich des (angeblich) ausstehenden Honorars gemachten Angaben – sollten sie sich denn tatsächlich als unwahr erweisen – Glauben geschenkt wurde und die (angebliche) unerlaubte Handlung – sollte eine solche vorliegen – überhaupt möglich machte. Er war eben nicht irgendeine Privatperson, sondern untrennbar auch Vizepräsident (des Exekutivkomitees) der Klägerin. Was die Beklagte zudem aus dem von ihr erwähnten (weiteren) Kriterium der selbständigen Verfügungsbefugnis bzw. Verfügungsmacht (act. 11 Rz. 18; act. 27 Rz. 12-14) vorliegend ableiten will, bleibt schliesslich offen, sodass nicht weiter darauf einzugehen ist. Eine solche wäre jedenfalls in Bezug auf D._____ als damaligen Vizepräsidenten (des Exekutivkomitees) ohnehin zu bejahen, was die Beklagte auch zu keinem Zeitpunkt in Frage stellt. 3.4.4. Fazit Der persönliche Anwendungsbereich ist in Bezug auf den Schadensfall D._____- Zahlung gegeben.
- 35 - 3.5. Unerlaubte Handlung 3.5.1. Vorbemerkungen / Hauptstreitpunkte Die Parteien sind sich insofern einig, als dass mit der in § 1 Abs. 1 AVB 2012 vorausgesetzten unerlaubten Handlung auf Art. 41 OR Bezug genommen wird (act. 11 Rz. 40; act. 21 Rz. 13, 35 f.; act. 28 Rz. 27). Eine Haftung nach Art. 41 OR setzt kumulativ einen Schaden, einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen schädigendem Verhalten und Schaden, Widerrechtlichkeit der Schädigung und ein Verschulden des Schädigers voraus (KESSLER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 2c zu Art. 41 OR). Strittig sind unter diesem Titel im Wesentlichen zwei Fragen, nämlich – wie bereits erwähnt – ob in tatsächlicher Hinsicht für die von der Klägerin an D._____ am 1. Februar 2011 transferierten CHF 2 Mio. ein Rechtsgrund bestand (vgl. Ziff. 3.5.3) und ob in rechtlicher Hinsicht das Verhalten von D._____ den Betrugstatbestand (eventualiter den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung) erfüllt (vgl. Ziff. 3.5.4). Die Klägerin macht dazu zusammengefasst geltend, die D._____-Zahlung sei von D._____ ohne Rechtsgrund gefordert und von G._____ ohne einen solchen zu Lasten der Klägerin in Auftrag gegeben worden. Sie stelle demzufolge eine rechtsgrundlose Zuwendung an D._____ ohne Gegenleistung dar. Die Zahlung sei alsdann nur möglich gewesen, weil die beiden gegenüber Organen und Mitarbeitern der Klägerin mehrfach mündlich und schriftlich wahrheitswidrige Erklärungen abgegeben hätten, wonach ein entsprechender vertraglicher Anspruch von D._____ bestanden habe, sowie anschliessend den wahren Sachverhalt verheimlicht hätten (act. 1 Rz. 148). Die Klägerin bringt weiter vor, dass die von ihr geltend gemachten Handlungen D._____s – in gemeinschaftlichem Handeln mit G._____ (act. 21 Rz. 219-223) – sowohl den Betrugstatbestand wie (eventualiter) auch den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung erfüllten (act. 1 Rz. 652 f.).
- 36 - Die Beklagte bestreitet eine rechtsgrundlose Zahlung. Sie macht geltend, dass D._____ und G._____ – nachdem D._____ anlässlich eines vorgängigen Treffens im Jahre 1998, bei welchem sich die Parteien dahingehend geeinigt hätten, dass D._____ im Falle einer Wahl G._____s zum A._____-Präsidenten dessen Berater würde, eine jährliche Vergütung von einer Million gefordert habe – an der Fussballweltmeisterschaft 1998 in Paris mündlich eine jährliche Vergütung in der Höhe von CHF 1 Mio. vereinbart hätten (act. 11 Rz. 92, 675). Im Rahmen der Ausstellung des schriftlichen Beratervertrages im August 1999 seien D._____ und G._____ alsdann übereingekommen, angesichts der damaligen schlechten finanziellen Verhältnisse der Klägerin und dem Gehalt des Generalsekretärs von CHF 300'000.–, einen diesem entsprechenden Lohn einzusetzen und die Differenz zum mündlich vereinbarten jährlichen Honorar zu stunden (act. 11 Rz. 95 f.). Die Beklagte verneint vor diesem Hintergrund eine unerlaubte Handlung D._____s und dementsprechend auch das Vorliegen der Voraussetzungen des Betrugstatbestands wie auch jenes der ungetreuen Geschäftsbesorgung (act. 11 Rz. 110 f., 115-120, 132-136). Sie betont weiter, dass für die Deckungsfrage ausschliesslich das Verhalten von D._____ relevant sei. Die Handlungen G._____s seien demgegenüber nicht massgeblich (act. 11 Rz. 110; act. 27 Rz. 194). Auf die einzelnen diesbezüglichen Parteivorbringen sowie auf jene zu den weiteren Voraussetzungen im Sinne von Art. 41 OR wird – soweit relevant – im Rahmen der nachfolgenden Würdigung weiter eingegangen. 3.5.2. Strafurteil vom 8. Juli 2022 / Art. 53 OR Am 29. Oktober 2021 erhob die Bundesanwaltschaft bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Anklage gegen G._____ wegen Betrugs, eventualiter Veruntreuung, subeventualiter ungetreuer Geschäftsbesorgung sowie Urkundenfälschung. Gegen D._____ wurde wegen Betrugs, eventualiter Gehilfenschaft zur Veruntreuung, subeventualiter Gehilfenschaft zu ungetreuer Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung Anklage erhoben. Mit Urteil vom 8. Juli 2022 wurden die Beschuldigten von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts freigesprochen (nachfolgend: Strafurteil; act. 21/377). Das Gericht kam zum Schluss, dass aufgrund der von ihm gewürdigten Beweismittel und Indizien in ihrer Gesamtheit ein
- 37 - Bild resultiere, das bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel erzeuge, dass sich der Sachverhalt tatsächlich, wie in der Anklageschrift verwirklicht habe (act. 21/377 S. 78 E. 3.5.3.3). Zusammenfassend könne das Gericht zugunsten der Beschuldigten vernünftigerweise nicht ausschliessen, dass G._____ und D._____ sich tatsächlich dahingehend mündlich geeinigt hätten, dass D._____ für dessen Beratertätigkeit zugunsten der Klägerin bzw. deren Präsidenten ab Juli 1998 mit jährlich CHF 1 Mio. habe vergütet werden sollen (act. 21/377 S. 81 E. 3.5.3.6). Dementsprechend ging das Gericht in der Folge von einem gestützt auf die mündliche Vereinbarung geschuldeten jährlichen Honorar D._____s von CHF 1 Mio. aus (act. 21/377 S. 86 E. 3.7.1). Die Bundesanwaltschaft hat bei der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Berufung gegen das Strafurteil erklärt und dessen vollständige Aufhebung beantragt (act. 21 Rz. 183 f.; act. 27 Rz. 53 ff., 236). Bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld ist der Richter an die Bestimmungen über strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder an eine Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden. Ebenso ist das strafgerichtliche Erkenntnis mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich (Art. 53 Abs. 1 und Abs. 2 OR). Durch Art. 53 OR nicht geregelt bleiben die Fragen der Bindung des Zivilrichters an ein Strafurteil in Sachverhaltsfragen sowie mit Bezug auf die Problembereiche der Widerrechtlichkeit und des adäquaten Kausalzusammenhangs. Da die schweizerische Zivilprozessordnung eine solche Bindung nicht vorsieht, hat das Zivilgericht in allen Punkten unabhängig zu entscheiden und ist an die Erkenntnisse der Strafgerichte nicht gebunden (BGE 125 III 401 E. 3; BGE 107 II 151 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 4A_67/2008 vom 27. August 2009 E. 8.4; KESSLER, a.a.O., N. 1-4 zu Art. 53 OR). Insbesondere kann die im Strafrecht geltende – und vorliegend durch das Bundesstrafgericht zur Anwendung gebrachte – Regel "in dubio pro reo" (vgl. dazu BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; BGE 127 I 38 E. 2a; BGE 120 Ia 31 E. 2c) nicht auf den zivilprozessualen Beweis übertragen werden (BGE 66 II 80 S. 82; BREM, in: Berner Kommentar, Obligationenrecht, Allgemeine Bestimmungen, 5. Aufl. 2021, N. 15 zu Art. 53 OR).
- 38 - Demzufolge ist das Gericht vorliegend auch in Bezug auf Sachverhaltsfragen und dabei insbesondere in Bezug auf die Frage eines für die D._____-Zahlung bestehenden Rechtsgrundes nicht an die Auffassung des Strafgerichts gebunden. Dies gilt umso mehr, als das Strafurteil noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Entsprechend ist auf den Inhalt des Strafurteils, insbesondere die vom Bundesstrafgericht vorgenommene Beweiswürdigung, und die von den Parteien dazu gemachten Ausführungen nachfolgend nicht weiter einzugehen. Vielmehr hat sich das Gericht in tatsächlicher Hinsicht auf das im vorliegenden Prozess Vorgebrachte und die hier angerufenen Beweismittel zu beschränken sowie eine eigene Würdigung derselben vorzunehmen. Es geht mithin nicht darum, zu prüfen, ob das Bundesstrafgericht im Strafurteil einen richtigen Entscheid getroffen hat, sondern nach den im Zivilprozess geltenden Grundsätzen die Vorbringen und Beweismittel dieses Verfahrens zu würdigen und dadurch zu einem eigenen Schluss zu gelangen. Insofern war die Klägerin – entgegen der Ansicht der Beklagten (act. 27 Rz. 54) – nicht gehalten, sich im vorliegenden Verfahren mit den Erwägungen des Bundesstrafgerichts auseinanderzusetzen. Schliesslich ist unter diesem Gesichtspunkt anzufügen, dass der von der Beklagten in Rz. 56 der Duplik getätigte integrale Verweis auf die Erwägungen des Bundesstrafgerichts im Strafurteil nicht zu hören ist. Nach dem Gesagten ist auf die dortigen Schlussfolgerungen – sofern relevant – nur insoweit einzugehen, als sich die Beklagte diese erkennbar zu eigen macht und dementsprechend in den vorliegenden Prozess einführt (so in act. 27 Rz. 247 ff.; vgl. dazu nachstehend Ziff. 3.5.3 c. ii.). Schliesslich ist zu beachten, dass das Strafurteil vor dem Hintergrund obiger Ausführungen kein (taugliches) Beweismittel in Bezug auf die Frage des Bestehens eines mündlichen Beratervertrags darstellt. Es beweist einzig, dass das Strafgericht der Auffassung war, dass die Existenz eines solchen vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Es enthält in dieser Hinsicht mithin eine (für das hiesige Gericht nicht bindende und nach den strafprozessualen Grundsätzen erfolgte) Würdigung und kann demzufolge als Beweismittel dieser Tatsache nicht dienen, sodass auch unter diesem Aspekt nicht weiter auf das Strafurteil einzugehen sein wird.
- 39 - 3.5.3. Rechtsgrund D._____-Zahlung a. Beweislast, Behauptungslast und Beweismass bei negativen Tatsachen Die Beweislastverteilung ist unter diesem Punkt strittig (vgl. act. 21 Rz. 78-81, 84- 88, 175; act. 27 Rz. 76, 82-98, 174 f.), weshalb vorab darauf einzugehen ist. Dabei ist zunächst auf die obigen Ausführungen zu den allgemeinen Beweislastregeln im Bereich des Versicherungsvertrages zu verweisen (vgl. Ziff. 2.2). Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung findet Art. 8 ZGB auch dann Anwendung, wenn es um den Beweis negativer Tatsachen geht (LARDEL- LI/VETTER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 72 zu Art. 8 ZGB). Solche sind dem direkten Beweis nicht zugänglich. Indessen ist es – bei sogenannten bestimmten Negativa (vgl. zu deren Abgrenzung und zum fliessenden Übergang zu unbestimmten Negativa: WALTER, in: Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Einleitung und Personenrecht, 2012, N. 336 ff. zu Art. 8 ZGB) – möglich, aus positiven Sachumständen mittelbar auf jenes Negativum zu schliessen. Diese Umstände nachzuweisen ist dem Behauptenden möglich und zumutbar (Urteil des Bundesgerichts 5A_763/2018 vom 1. Juli 2019 E. 6.3.4). Wo der beweisbelasteten Partei der regelmässig äusserst schwierige Beweis des Nichtvorhandenseins einer Tatsache obliegt, ist die Gegenpartei nach Treu und Glauben gehalten, ihrerseits verstärkt bei der Beweisführung mitzuwirken, namentlich indem sie einen Gegenbeweis erbringt oder zumindest konkrete Anhaltspunkte für das Vorhandensein der fraglichen Tatsache bzw. des betreffenden Tatbestandsmerkmals aufzeigt oder zumindest die zum Negativum vorgetragenen Behauptungen des Ansprechers inhaltlich substanziiert, d.h. begründet, bestreitet (BGE 147 III 139 E. 3.1.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_364_2013 vom 5. März 2014 E. 6.6.4; JUNGO, in: Zürcher Kommentar, Zivilgesetzbuch, 3. Aufl. 2018, N. 309 zu Art. 8 ZGB). Eine unterlassene Mitwirkung des Prozessgegners darf das Gericht als Indiz für den Nichtbestand der behaupteten Tatsache würdigen (zit. Urteil 5A_763/2018 E. 6.3.4). Ferner kann als Indiz für die Richtigkeit der Darstellung der (haupt-)beweisbelasteten Partei gewertet werden, wenn der Gegenpartei der Beweis der von ihm behaupteten, das Negativum ausschliessenden positiven Sachumstände misslingt (Urteile des Bundesgerichts 4A_550/2018 vom
- 40 - 29. Mai 2019 E. 4.2; 4A_364_2013 vom 5. März 2014 E. 6.6.4). Selbst bei unbestimmten Negativa findet gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Umkehr der Beweislast statt, sondern greift ebenfalls eine (verstärkte) Mitwirkungspflicht des Prozessgegners (zit. Urteil des Bundesgerichts 5A_763/2018 E. 6.3.4). Indizien sind keine eigentlichen Beweismittel, sondern blosse Hilfstatsachen und somit selbst Gegenstand des Beweises. Es handelt sich dabei um Tatsachen, die einen Schluss auf das Vorhandensein der entscheidenden Tatsache erlauben und die als solche (im Bestreitungsfall) ihrerseits Beweisgegenstand sind. Der Indizienbeweis wird regelmässig mit denselben Beweismitteln erbracht wie der direkte Beweis, nur die Art der Beweisführung ist anders. Beim Indizienbeweis geht es um die gestützt auf die Denkgesetze und die menschliche Erfahrung gezogenen Schlüsse von den indizierenden auf die entscheidende Tatsache und insofern um eine Frage der Beweiswürdigung (RÜETSCHI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, N. 7 zu Art. 169 ZPO). Zunächst ist festzuhalten, dass die Klägerin als Ansprecherin der Versicherungsleistungen der Beklagten die Beweislast für den Eintritt des Versicherungsfalls (vgl. Ziff. 2.2) und damit auch für die unerlaubte Handlung im Sinne von Art. 41 OR trägt. Insofern hat sie auch zu beweisen, dass – wie von ihr behauptet – die D._____-Zahlung ohne Rechtsgrund erfolgte. Dass es sich dabei um eine negative Tatsache handelt, ändert vor dem Hintergrund obiger Ausführungen nichts an der klägerischen Beweislast. Es ist demnach an ihr, diejenigen positiven Sachumstände zu behaupten und (im Bestreitungsfall) zu beweisen, welche auf die fehlende Grundlage der D._____-Zahlung schliessen lassen. Die Beklagte ist ihrerseits gehalten, die dahingehenden klägerischen Behauptungen qualifiziert zu bestreiten, indem sie konkrete Anhaltspunkte für das Vorhandensein eines Rechtsgrundes für die D._____-Zahlung aufzeigt und im Bestreitungsfall dafür den (Gegen-) Beweis führt. Aus den Beweisregeln des Versicherungsvertragsrechts (vgl. Ziff. 2.3) folgt sodann, dass die Klägerin den Beweis – anders als die Beklagte behauptet, nicht mit dem Regelbeweismass (act. 27 Rz. 175), sondern – mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu führen hat, indem das Gericht zum Schluss
- 41 kommt, dass für das Nichtbestehen eines Rechtsgrundes für die D._____- Zahlung derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Während es dem Versicherer gemäss den versicherungsrechtlichen Beweisregeln freisteht, eine abweichende Sachdarstellung aufzuzeigen, welche neben der vom Ansprecher behaupteten Version ebenso ernsthaft in Frage kommt oder sogar näher liegt, gilt diese Freiwilligkeit vorliegend für die Beklagte nach dem Gesagten aufgrund der dem Beweisgegner beim Beweis negativer Tatsachen obliegenden verstärkten Mitwirkungs- und qualifizierten Bestreitungsobliegenheit nicht bzw. wäre dies als Indiz für den fehlenden Rechtsgrund zu würdigen. Es sind somit in einem ersten Schritt die von der Klägerin zum Fehlen eines Rechtsgrundes für die D._____-Zahlung behaupteten positiven Sachumstände zu prüfen. b. Positive Sachumstände Klägerin (Hauptbeweis) i. Schriftlicher Beratervertrag (act. 1 Rz. 121 f.; act. 3/29) Der zwischen der Klägerin, handelnd durch G._____, und D._____ geschlossene schriftliche Beratervertrag vom 25. August 1999 umschreibt in Ziff. 1 zunächst den Gegenstand der Vereinbarung, nämlich die Beratertätigkeit D._____s zugunsten des A._____-Präsidenten. Sie enthält sodann Klauseln betreffend Arbeitsort (Ziff. 2), Spesenentschädigung (Ziff. 3), Gehalt (Ziff. 4), Sozialversicherungen und Steuern (Ziff. 5), Stellvertretung (Ziff. 6), Vertragsdauer (Ziff. 7), Entschädigung bei Abberufung D._____s (Ziff. 8), Vertraulichkeit (Ziff. 9) und anwendbarem Recht (Ziff. 10). Als jährliches Gehalt wurde in Ziff. 4, wie bereits erwähnt, handschriftlich der Betrag von CHF 300'000.– eingetragen. Ebenfalls handschriftlich wurden die für den Präsidenten, die Mitglieder des Exekutivkomitees und den Generalsekretär der Klägerin vorgesehenen Spesenpauschalen im Anhang 1 des Vertrages abgeändert bzw. auf rund das doppelte erhöht (act. 3/29 letzte Seite; act. 1 Rz. 62 iv), 137; act. 11 Rz. 668). Ein Hinweis auf ein den Betrag von CHF 300'000.– übersteigendes Honorar bzw. dessen Stundung fehlt (unbestrittenermassen) ebenso wie eine Bezugnahme auf einen vorbestehenden Vertrag mit
- 42 höherer Entlöhnung (act. 1 Rz. 62; act. 11 Rz. 631; act. 21 Rz. 66; act. 27 Rz. 70). Dies ist – insbesondere auch vor dem Hintergrund des aufgezeigten umfassenden Vertragsinhalts – als gewichtiges Indiz dafür zu werten, dass eine Rechtsgrundlage für die weitergehende Bezahlung an D._____ für seine Beratertätigkeit in den Jahren 1998 bis 2002 fehlt (vgl. zur Indizwirkung bei Vorliegen einer schriftlichen Vertragsurkunde RÜETSCHI, a.a.O., N. 7 zu Art. 169 ZPO). Zudem trat der Vertrag rückwirkend in Kraft (vgl. Ziff. 7). Es wurde mithin ein bereits verstrichener Zeitraum nachträglich geregelt, was ohne gegenteiligen Hinweis im Vertrag indiziert, dass für diese Zeitspanne noch keine Regelung bestand und diese Regelung nun abschliessend erfolgen sollte. Wäre alsdann – der Argumentationslinie der Beklagten folgend – vom Bestand eines mündlichen Vertrages aus dem Jahre 1998 mit einem verabredeten jährlichen Honorar von CHF 1 Mio. auszugehen, so bestünden zwei Verträge, welche für den im Wesentlichen gleichen Zeitraum und für die gleiche Tätigkeit das Honorar unterschiedlich festlegen, ohne aufeinander Bezug zu nehmen bzw. deren Verhältnis zu regeln, was wenig nachvollziehbar erscheint und auch den allgemeinen im Geschäftsleben bestehenden Gepflogenheiten widerspricht. Wäre weiter – ebenfalls der Argumentationslinie der Beklagten folgend – anlässlich der Unterzeichnung des schriftlichen Beratervertrages tatsächlich eine Stundung des den Betrag von CHF 300'000.– übersteigenden Gehalts diskutiert bzw. vereinbart worden, wäre zu erwarten gewesen, dass eine solche – gleich wie der Betrag des jährlichen Honorars oder die geänderten Spesenpauschalen – zumindest handschriftlich im Vertragsdokument vermerkt worden wäre. Dies umso mehr, als das Aufsetzen eines schriftlichen Beratervertrages von D._____ aufgrund einer bei ihm bestehenden Besorgnis initiiert wurde (act. 11 Rz. 95, 669). Insofern erscheint es wenig verständlich – und spricht letztlich zusätzlich gegen eine entsprechende Abrede – dass lediglich rund ein Drittel des (angeblichen) Lohnanspruches von D._____ schriftlich fixiert wurde, während der weitaus grössere Betrag von CHF 700'000.– keinerlei schriftlichen Niederschlag fand. Selbst wenn – wie von der Beklagten geltend gemacht – nur ein Betrag von CHF 300'000.– verschriftlicht werden konnte, weil er dem damaligen Lohn des
- 43 - Generalsekretärs entsprochen habe (act. 11 Rz. 95 f.; act. 27 Rz. 166), indiziert dies allein noch nicht, dass zum damaligen Zeitpunkt bereits eine Einigung über ein jährliches Beraterhonorar in der Höhe von CHF 1 Mio. bestanden hat, sondern vielmehr die Angemessenheit des tatsächlich erfassten Honorars. Wenn G._____ im damaligen Zeitpunkt tatsächlich ein (scheinbar) moralisches Problem damit gehabt hätte, ein höheres Honorar in den schriftlichen Beratervertrag einzusetzen, leuchtet zudem nicht ein, wie sich dieses durch die von der Beklagten behauptete Stundung und spätere Auszahlung des Resthonorars entschärft hätte. Insofern erweist sich dieses Argument als wenig überzeugend. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der schriftliche Beratervertrag als gewichtiges Indiz gegen das Bestehen eines Rechtsgrundes für die von der Klägerin getätigten Bezahlung von CHF 2 Mio. und insbesondere gegen eine entsprechende im Jahre 1998 getroffene Vereinbarung sowie die von der Beklagten geltend gemachte Stundung des CHF 300'000.– übersteigenden Honorarbetrages zu werten ist. ii. Rechnungen (act. 1 Rz. 122; act. 3/40-48 ) D._____ stellte der Klägerin für seine Beratertätigkeit in den Jahren 1999 bis 2002 in Übereinstimmung mit dem schriftlichen Beratervertrag während dessen Laufzeit ein jährliches Beraterhonorar von CHF 300'000.– zunächst halbjährlich und hernach quartalsweise in Rechnung. In keiner der Rechnungen wurde ein Vorbehalt betreffend weitere Gehaltsansprüche für den entsprechenden Zeitraum angebracht, was ebenfalls als Indiz gegen die Existenz solcher Ansprüche D._____s und damit gegen das Bestehen eines Rechtsgrundes für die streitgegenständliche Zahlung spricht. iii. Forderung nicht in Buchhaltung der Klägerin verzeichnet (act. 1 Rz. 124) Die (angeblich) gestundete Forderung D._____s in der Höhe von CHF 2 Mio. war bis zu ihrer Verbuchung in der Jahresrechnung 2010 unter der Rubrik "special projects" – einem für unvorhergesehene bzw. spezielle und vertrauliche Kosten
- 44 verwendetes Konto – zu keinem Zeitpunkt in der Buchhaltung der Klägerin verzeichnet (act. 3/69, verbucht per 1. Februar 2011). Insbesondere wurden dafür keine passivseitigen Rückstellungen gebildet (act. 1 Rz. 84, 124; act. 11 Rz. 643, 660-662; act. 21 Rz. 155; act. 27 Rz. 158). Hätte all die Jahre eine weitergehende (gestundete) Honorarforderung D._____s gegenüber der Klägerin bestanden, wäre – nicht zuletzt aufgrund ihrer substanziellen Höhe – zu erwarten gewesen, dass diese auch in den Büchern der Klägerin verzeichnet ist. Der Umstand, dass dies nicht der Fall war, spricht wiederum gegen den Bestand der von der Beklagten geltend gemachten mündlichen Vereinbarung bzw. gegen die geltend gemachte Stundung eines den Betrag von CHF 300'000.– übersteigenden Honorars und damit auch gegen das Bestehen eines Rechtsgrundes für die streitgegenständliche Zahlung. iv. Finanzielle Lage der Klägerin / langes Zuwarten mit der Geltendmachung von CHF 2 Mio. (act. 1 Rz. 125 ff.) Die Klägerin hätte gemäss den unbestritten gebliebenen Ergebnissen des Zwischenberichts bzw. Schlussberichts der Abteilung für forensische Finanzanalyse der Bundesanwaltschaft vom 24. September 2015 (act. 3/85 S. 11, 18) bzw. 25. Januar 2021 (act. 3/37 S. 40) und der "Final Reports" der Untersuchenden Kammer der Unabhängigen A._____-Ethikkommission (act. 3/34 S. 27 f.; act. 3/49 S. 32) in den Jahren 1998-2011 über genügend liquide Mittel verfügt, um eine jährliche Lohnforderung von D._____ in der Höhe von CHF 1 Mio. zu begleichen (act. 1 Rz. 126-129; act. 11 Rz. 663 f.; act. 21 Rz, 156-162; act. 27 Rz. 159 f.). Diese Erkenntnis spricht – unabhängig von der von der Beklagten geltend gemachten ex-post-Betrachtung (act. 11 Rz. 663) – zusätzlich gegen den Bestand bzw. Abschluss des mündlichen Beratervertrages und insbesondere gegen die behauptete Stundung einer den jährlichen Betrag von CHF 300'000.– übersteigenden Honorarforderung. Da die Klägerin somit über genügend liquide Mittel verfügte, kann die angeblich schlechte finanzielle Situation der Klägerin nicht als Grund für das von G._____ und D._____ gewählte Vorgehen gelten. Selbst wenn G._____ und insbesondere D._____ – wie von der Beklagten geltend gemacht (act. 11 Rz. 664) – im Zeitpunkt des Abschlusses des schriftlichen Bera-
- 45 tervertrages wie auch der Beendigung des Beratermandates D._____s von einer angespannten finanziellen Situation der Klägerin ausgegangen wären, so liesse sich damit immer noch nicht erklären, weshalb D._____ weitere acht Jahre verstreichen liess, um seine (angebliche) Honorarforderung geltend zu machen. Selbst die Beklagte beruft sich nur bis ins Jahr 2002 auf finanzielle Schwierigkeiten der Klägerin (act. 11 Rz. 664, act. 27 Rz. 159 f.). Als Mitglied des Exekutivkomitees der Klägerin wurde D._____ zudem unbestrittenermassen spätestens ab dem Jahre 2002 anlässlich der jeweiligen Sitzungen vom Finanzdirektor über die aktuelle Finanzlage der Klägerin informiert und war in der Lage, anhand der präsentierten Berichte die finanzielle Situation der Klägerin nachzuvollziehen, wobei er an sämtlichen Sitzungen anwesend war (act. 1 Rz. 130; act. 11 Rz. 664; act. 21 Rz. 156 f.; act. 27 Rz. 159 f.). Insofern erscheint der von der Beklagten ins Feld geführte Auslöser für die Geltendmachung der (angeblichen) Restforderung D._____s im Jahre 2010 bzw. 2011, nämlich dessen Kenntnisnahme von an zwei Funktionäre ausbezahlten hohen Austrittssummen im Januar 2010 (act. 11 Rz. 99, 664), wenig nachvollziehbar und spricht das lange Zuwarten D._____s mit der Einforderung des (angeblich) ausstehenden Honorars wiederum gegen das Bestehen des mündlichen Beratervertrages bzw. gegen die behauptete Stundung. Ganz allgemein ist davon auszugehen, dass je mehr Zeit nach dem Abschluss eines lediglich mündlich vereinbarten Vertrages verstreicht, sich das Risiko erhöht, dass ein solcher nicht eingehalten wird, der Abschluss eines solchen nicht mehr bewiesen werden kann und der Anspruch gar verjährt. Im Falle D._____s kam die Gefahr hinzu, dass G._____ nicht wiedergewählt werden könnte, was – den Bestand des mündlichen Beratervertrages vorausgesetzt – die Position D._____s merklich geschwächt hätte. Diesfalls hätte zudem das – von der Beklagten als (weiteren) Grund für das von D._____ und G._____ gewählte Vorgehen wiederholt ins Feld geführte – Vertrauensverhältnis zwischen G._____ und D._____ (vgl. act. 11 Rz. 669; act. 27 Rz. 157, 161) im Hinblick auf seine (angebliche) Forderung auch nichts mehr genützt. Wäre der mündliche Beratervertag tatsächlich abgeschlossen bzw. die dort vereinbarte Honorarforderung tatsächlich (teilweise) im Zusammenhang mit dem Abschluss des schriftlichen Beratervertrages gestundet worden, wäre nach allgemeiner Lebenserfahrung zu erwarten gewesen, dass
- 46 - D._____ den Ausstand mindestens zeitnah zur Beendigung des Beratermandates geltend macht und nicht weitere acht Jahre verstreichen lässt. v. Anfragen finanzieller Natur in den Jahren 2007 und 2009 (act. 1 Rz. 69 f., 133 f.) D._____ wandte sich – gemäss den durch die Beklagte lediglich unsubstanziiert bestrittenen Ausführungen der Klägerin (act. 11 Rz. 640, 667) – in den Jahren 2007 und 2009 mit finanziellen Anfragen an die Klägerin, welche sich zumindest für die Forderung im Jahre 2007 auf seine Tätigkeit für die Klägerin in den Jahren 1998 bis 2002 bezogen, ohne jedoch den (angeblichen) Honorarausstand ebenfalls einzufordern. Im Jahre 2007 verlangte D._____ von G._____, dass die Jahre seines Beratermandates (1999 bis 2002) in seinem Vorsorgeplan als Mitglied des Exekutivkomitees zu berücksichtigen seien. Im Jahre 2009 ging es um die Übernahme der eigentlich von D._____ auf seiner Entschädigung als Mitglied des Exekutivkomitees persönlich geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge sowie um eine Erhöhung derselben um 10% ab dem Jahre 2007 (act. 1 Rz. 69 f., 133 f.; act. 11 Rz. 640, 667). Auch dieser Umstand ist – entgegen der Auffassung der Beklagten (vgl. act. 11 Rz. 667) – gegen den Bestand des mündlichen Beratervertrages bzw. eine Stundung einer darauf basierenden Honorarforderung D._____s im Zusammenhang mit dem Abschluss des schriftlichen Beratervertrages zu werten. Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen zu den finanziellen Verhältnissen der Klägerin und D._____s diesbezüglichen Kenntnissen erscheint es wenig nachvollziehbar, dass D._____ betragsmässig unbedeutendere Forderungen im fraglichen Zeitraum geltend machte, ohne aber den viel substanzielleren Betrag von CHF 2 Mio. – welcher im damaligen Zeitpunkt unbestrittenermassen über 20% seines Gesamtvermögens entsprach und seine liquiden Mittel um ein Vielfaches überstieg (act. 1 Rz. 140; act. 11 Rz. 670; act. 21 Rz. 163; nicht substanziiert bestritten in act. 27 Rz. 163; act. 3/85 S. 16) – einzuverlangen. Ob die damals geltend gemachten Forderungen ungebührend waren (so die Klägerin in act. 1 Rz. 134) oder nicht, spielt unter diesem Aspekt keine zentrale Rolle. Anzufügen bleibt jedoch, dass die von der Beklagten für die stark verzögerte Geltendmachung der angesichts der
- 47 unbestrittenen Vermögensverhältnisse D._____s als substantiell zu erachtenden Forderung von CHF 2 Mio. durch D._____ ins Feld geführte Erklärung, wonach sich D._____ subjektiv reich gefühlt habe (act. 11 Rz. 670), nicht mit seinem Verhalten in Bezug auf die verhältnismässig geringfügigen finanziellen Forderungen der Jahre 2007 und 2009 zusammenpasst und insofern ebenfalls nicht zu überzeugen vermag. vi. Betrag "stimmt rechnerisch nicht" (act. 1 Rz. 145 f.) Wie die Klägerin zu Recht vorbringt, passt der von D._____ geforderte Betrag rechnerisch nicht in das von ihm und G._____ bzw. der Beklagten behauptete Vertragskonstrukt (act. 1 Rz. 145 f.; act. 21 Rz. 170 f.). Der schriftliche Beratervertrag sieht – wie mehrfach erwähnt – ein jährliches Beraterhonorar von CHF 300'000.– vor. Wäre tatsächlich ein mündlicher Vertrag über CHF 1 Mio. abgeschlossen und der übersteigende Betrag gestundet worden, wäre D._____ folglich nicht "nur" der von ihm geltend gemachte Differenzbetrag von CHF 500'000.– pro Jahr, sondern von jährlich CHF 700'000.– zugestanden. Dass D._____, wie von der Beklagten geltend gemacht (act. 11 Rz. 673; act. 27 Rz. 169 f.), aufgrund des weit zurückliegenden Zeitpunktes der Beendigung des Beratervertrages in Bezug auf das ihm während der Laufzeit des Beratervertrages ausbezahlte Honorar eine falsche Zahl im Kopf gehabt habe bzw. sich so sicher gewesen sei, dass er ein Jahresgehalt von CHF 500'000.– gehabt und es deshalb unterlassen habe, dies im schriftlichen Beratervertrag zu verifizieren, ist unter mehreren Gesichtspunkten nicht nachvollziehbar und deshalb unglaubwürdig. D._____ hat sich, wie die Klägerin zu Recht betont (act. 21 Rz. 170), die Mühe gemacht, mit Datum vom 17. Januar 2011 der Klägerin eine Rechnung über eine überaus alte (angebliche) Restforderung zu stellen. In jenem Zeitpunkt lag die letzte Rechnungsstellung betreffend Beraterhonorar neun Jahre zurück (Rechnung vom 14. Januar 2002; act. 3/48). Üblicherweise wäre in einer solchen Konstellation zu erwarten, dass der Rechnungssteller sich vergewissert, dass der geltend gemachte Betrag korrekt ist und – gerade auch wegen des grossen zeitlichen Abstands zur Beendigung des Beratervertrages – nicht auf blosse Erinnerungen vertraut. Auch umfangmässig überzeugt der von der Beklagten geltend
- 48 gemachte Irrtum nicht, handelt es sich doch um eine beträchtliche Differenz von CHF 200'000.– pro Jahr bzw. insgesamt CHF 800'000.–. Dass die Erinnerung an das vor neun Jahren letztmals ausbezahlte Honorar allmählich verblasst, liegt nahe. Bei einem jährlichen Lohn von CHF 300'000.– oder CHF 500'000.– handelt es sich indessen um derart verschiedene Grössenordnungen von Honoraransprüchen, in Bezug auf welche zu erwarten ist, dass man sich auch nach neun Jahren noch daran erinnert. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die unerklärlichen Ungereimtheiten betreffend den von D._____ in Rechnung gestellten Betrag als weiteres Indiz gegen die von der Beklagten behaupteten mündlichen Abreden in den Jahren 1998 und 1999 und damit gegen einen Rechtsgrund für die D._____-Zahlung zu werten sind. vii. Höhe der D._____-Zahlung fällt im Vergleich aus dem Rahmen (act. 1 Rz. 147) Die Klägerin hat anderen hochrangingen Beratern des