Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr.: HG190128-O U/ei
Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Präsident, und Oberrichterin Nicole Klausner, die Handelsrichter Walter Schläpfer, Prof. Jürg Fischer und Daniel W. Schindler sowie der Gerichtsschreiber Christian Markutt
Urteil vom 8. November 2022
in Sachen
A._____ AG ..., Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
1. B._____ Schweiz AG, 2. C._____ AG, Beklagte
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____,
betreffend Forderung / Bauhandwerkerpfandrecht
- 2 - Inhaltsverzeichnis I. Sachverhalt und Verfahren ................................................................................. 6 A. Sachverhaltsübersicht ........................................................................................ 6 a. Parteien und ihre Stellung .................................................................................. 6 b. Prozessgegenstand ............................................................................................ 7 B. Prozessverlauf .................................................................................................... 8 C. Beweisvorbringen (HG190128) ........................................................................ 11 Erwägungen ...................................................................................................................... 12 II. Formelles .......................................................................................................... 12 1. Örtliche Zuständigkeit ....................................................................................... 12 2. Sachliche Zuständigkeit .................................................................................... 12 3. Prozessvoraussetzungen (Art. 59 ZPO) ........................................................... 13 4. Nach Aktenschluss erfolgte Eingaben .............................................................. 13 III. Materielles ........................................................................................................ 14 1. Klage gegen Beklagte 2 (Passivlegitimation) ................................................... 14 1.1. Wesentliche Parteistandpunkte ........................................................................ 14 1.2. Rechtliches ....................................................................................................... 15 1.3. Würdigung ........................................................................................................ 16 1.4. Fazit .................................................................................................................. 16 2. Forderungsklage aus Vertrag (Rechtsbegehren-Ziffer 1) ................................. 17 2.1. Vertragliche Grundlagen und grundlegende Standpunkte ............................... 17 2.1.1. Unbestrittener Sachverhalt ............................................................................... 18 2.1.2. Wesentliche Parteistandpunkte ........................................................................ 18 2.1.3. Rechtliche Grundlagen ..................................................................................... 21 2.1.4. Würdigung ........................................................................................................ 28 2.2. Vertragliche Grundlagen (Kostendach/Höchstpreis) ........................................ 32 2.2.1. Vertragsbestimmung ........................................................................................ 32 2.2.2. Unbestrittener Sachverhalt ............................................................................... 32 2.2.3. Wesentliche Parteistandpunkte ........................................................................ 33 2.2.4. Rechtliches ....................................................................................................... 35 2.2.5. Würdigung ........................................................................................................ 35 2.3. Anerkennung durch Bezahlung von Akontorechnungen .................................. 36 2.3.1. Wesentliche Parteistandpunkte ........................................................................ 36 2.3.2. Rechtliches ....................................................................................................... 37 2.3.3. Würdigung ........................................................................................................ 38 2.4. Substantiierung Verputzarbeiten und spez. Gipserarbeiten ............................. 38 2.4.1. Wesentliche Parteistandpunkte ........................................................................ 38 2.4.2. Rechtliches ....................................................................................................... 40 2.4.3. Würdigung ........................................................................................................ 41 2.5. Verputzarbeiten im Einzelnen........................................................................... 43 2.5.1. Pos. R591.111, R591.121, R591.131 / Stucco Treppenhaus Ost (THO) ......... 43 2.5.1.1. Wesentliche Parteistandpunkte ........................................................................ 43 2.5.1.2. Würdigung ........................................................................................................ 45 2.5.2. Pos. 514.114 / Quarzhaftbrücke ....................................................................... 46 2.5.2.1. Wesentliche Parteistandpunkte ........................................................................ 46 2.5.2.2. Würdigung ........................................................................................................ 47 2.5.3. Pos. 511.711 / 511.123 / 211.711 / 211.181 / 175.11 / Nachträgliches Anarbeiten / Anputzen an Treppenmarmor / Spachtelung ............................... 48 2.5.3.1. Wesentliche Parteistandpunkte ........................................................................ 48 2.5.3.2. Würdigung ........................................................................................................ 49
- 3 - 2.5.4. Pos. 511.123 / 211.711 / 211.181 / 175.111 Weissputz und Vor- und Nebenarbeiten an Treppenuntersichten in den Treppenhäusern West und Süd ......................................................................................................................... 49 2.5.4.1. Wesentliche Parteistandpunkte ........................................................................ 49 2.5.4.2. Würdigung ........................................................................................................ 50 2.5.5. Pos. 511.113 / 211.711 / 211.181 / 175.111 / Weissputz, Grundputz an Fensterleibungen für die Dampfsperre ............................................................. 51 2.5.5.1. Wesentliche Parteistandpunkte ........................................................................ 51 2.5.5.2. Würdigung ........................................................................................................ 52 2.5.6. Zusammenfassung und Gesamtfazit "Verputzarbeiten" ................................... 52 2.6. Spezielle Gipserarbeiten .................................................................................. 54 2.6.1. Erstellen von Leibungen für bauseitige Brandabschottungen (Pos. 213.291 / 213.292 / 213.293 /213.294 /213.295 / 213.296 /215.922 / 215.924 / 733.911) ......................................................................................................................... 54 2.6.1.1. Wesentliche Parteistandpunkte ........................................................................ 54 2.6.1.2. Würdigung ........................................................................................................ 55 2.6.2. Pos. 213.291 / Einbruch- und durchschusssichere Wände / Ausmessen Rapport 12150 / Ständerwände Typ 3 EG wegen Bauablauf 2 Mal erstellen .. 56 2.6.2.1. Wesentliche Parteistandpunkte ........................................................................ 56 2.6.3. Würdigung ........................................................................................................ 57 2.6.4. Zulage geschossübergreifende Ständerwände, erschwertes Arbeiten über Fassadengerüst Pos. 213.292 / 213.293 .......................................................... 58 2.6.4.1. Wesentliche Parteistandpunkte ........................................................................ 58 2.6.4.2. Würdigung ........................................................................................................ 59 2.6.5. Bereits erstellte Wände wieder demontiert wegen neuem Ausführungsplan Pos. 213.293 / 213.924 .................................................................................... 59 2.6.5.1. Wesentliche Parteistandpunkte ........................................................................ 59 2.6.5.2. Würdigung ........................................................................................................ 60 2.6.6. Ständerwände erstellt und wieder demontiert, da Trennwände von einem anderen Gewerk erstellt wurden Pos. 213.295 ................................................ 60 2.6.6.1. Wesentliche Parteistandpunkte ........................................................................ 60 2.6.6.2. Würdigung ........................................................................................................ 60 2.6.7. Nochmaliges Erstellen der Korridorwände aufgrund Spitzarbeiten vom Baumeister wegen Armierung Pos. 215.911, 215.912, 215.913 ...................... 61 2.6.7.1. Wesentliche Parteistandpunkte ........................................................................ 61 2.6.7.2. Würdigung ........................................................................................................ 61 2.6.8. Zusätzliche Doppelständerwände in Büros Pos. 215.911, 215.912, 215.913, 215.922, 215.923, 733.134, 734.101 ................................................................ 62 2.6.8.1. Wesentliche Parteistandpunkte ........................................................................ 62 2.6.8.2. Würdigung ........................................................................................................ 63 2.6.9. Feuerlöschposten (Pos. 215.916) .................................................................... 63 2.6.9.1. Wesentliche Parteistandpunkte ........................................................................ 63 2.6.9.2. Würdigung ........................................................................................................ 63 2.6.10. Vorsatzschale in Raum 70.1 EG (Pos. 319.221) .............................................. 64 2.6.10.1. Wesentliche Parteistandpunkte ........................................................................ 64 2.6.10.2. Würdigung ........................................................................................................ 64 2.6.11. Vorsatzschalen im 1. OG, Raum Nr. 194.0 und 195.0 (Pos. 319.222) ............. 65 2.6.11.1. Wesentliche Parteistandpunkte ........................................................................ 65 2.6.11.2. Würdigung ........................................................................................................ 65 2.6.12. Vorsatzschalen und Verkleidungen an den Fensterstützen inkl. Vor- und Nebenarbeiten an den Fenstern der Lichthöfe 1 und 2 (Pos. 319.231, 319.232, 319.233 und 319.481) ...................................................................................... 66 2.6.12.1. Wesentliche Parteistandpunkte ........................................................................ 66
- 4 - 2.6.12.2. Würdigung ........................................................................................................ 67 2.6.13. Albaplatten-Verkleidungen an Lifttüren von 3. UG bis 4. OG an sämtlichen Lifttüren des Warenlifts BC._____-strasse Pos. 319.314, 319.315, 319.316, 319.317, 319.318.............................................................................................. 67 2.6.13.1. Wesentliche Parteistandpunkte ........................................................................ 67 2.6.13.2. Würdigung ........................................................................................................ 69 2.6.14. Runde Vorsatzschalen (TWIST) im 1. UG Raum SS.999A und im Raum 99.2 (Pos. 319.319) .................................................................................................. 69 2.6.14.1. Wesentliche Parteistandpunkte ........................................................................ 69 2.6.14.2. Würdigung ........................................................................................................ 70 2.6.15. Fensterverkleidungen für Stoffwand [in] den Räumen 280, 281, 282, 200, 201 und 203 im 2. OG und den Räumen 383 (Musterzimmer), 380, 381, 383, 300 im 3. OG (Pos. 319.432 und 319.433) .............................................................. 70 2.6.15.1. Wesentliche Parteistandpunkte ........................................................................ 70 2.6.15.2. Würdigung ........................................................................................................ 71 2.6.16. Multipordämmung an Decken (Pos. 319.441, 319.442, 319.443) .................... 71 2.6.16.1. Wesentliche Parteistandpunkte ........................................................................ 71 2.6.16.2. Würdigung ........................................................................................................ 72 2.6.17. XPS-Platten an Deckendämmung im 3. OG in den Räumen 300, 301, 302 und 303 (Pos. 319.443) ........................................................................................... 72 2.6.17.1. Wesentliche Parteistandpunkte ........................................................................ 72 2.6.17.2. Würdigung ........................................................................................................ 73 2.6.18. Netzarmierung (Pos. 319.491) ......................................................................... 73 2.6.18.1. Wesentliche Parteistandpunkte ........................................................................ 73 2.6.18.2. Würdigung ........................................................................................................ 74 2.6.19. Wandaufdoppelung mit Gipskarton (Pos. 319.491, Pos. 319.492) .................. 74 2.6.19.1. Wesentliche Parteistandpunkte ........................................................................ 74 2.6.19.2. Würdigung ........................................................................................................ 75 2.6.20. Beplankung Holzbretter (Pos. 319.492) ........................................................... 75 2.6.20.1. Wesentliche Parteistandpunkte ........................................................................ 75 2.6.20.2. Würdigung ........................................................................................................ 75 2.6.21. Pos. 451.911, 451.912, 451.913, 451.914, 451.915 ........................................ 77 2.6.21.1. Wesentliche Parteistandpunkte ........................................................................ 77 2.6.21.2. Würdigung ........................................................................................................ 77 2.6.22. Doppelte Aerogeldämmung (Pos. 459.111) ..................................................... 77 2.6.22.1. Wesentliche Parteistandpunkte ........................................................................ 77 2.6.22.2. Würdigung ........................................................................................................ 78 2.6.23. Zusätzliches Verkleiden mit Gipskarton der Elektro-Gipskoffer, Sanitärleitungs- Gipskoffer, Lüftungs-Gipskoffer und Heizungs-Gipskoffer (Pos. 639.123, 639.124, 639.215, 639.315 und 639.411) ........................................................ 78 2.6.23.1. Wesentliche Parteistandpunkte ........................................................................ 78 2.6.23.2. Würdigung ........................................................................................................ 79 2.6.24. U-Aussteifungsprofile Pos. 733.134 ................................................................. 79 2.6.24.1. Wesentliche Parteistandpunkte ........................................................................ 79 2.6.24.2. Würdigung ........................................................................................................ 81 2.6.25. Latten in Profile einlegen (Pos. 734.101) ......................................................... 81 2.6.25.1. Wesentliche Parteistandpunkte ........................................................................ 81 2.6.25.2. Würdigung ........................................................................................................ 81 2.6.26. Mehrputz wegen Steinsockel (Pos. 911.214) ................................................... 82 2.6.26.1. Wesentliche Parteistandpunkte ........................................................................ 82 2.6.26.2. Würdigung ........................................................................................................ 82 2.6.27. Zusammenfassung und Gesamtfazit "Gipserarbeiten" ..................................... 82 2.7. Ausholzung ....................................................................................................... 83
- 5 - 2.7.1. Unbestrittener Sachverhalt ............................................................................... 83 2.7.2. Wesentliche Parteistandpunkte ........................................................................ 85 2.7.3. Würdigung ........................................................................................................ 93 2.7.4. Zusammenfassung und Fazit (Ausholzungen) ................................................. 96 2.8. "Nach der Schlussrechnung ausgeführte Arbeiten" ......................................... 96 2.8.1. Wesentliche Parteistandpunkte ........................................................................ 96 2.8.2. Rechtliches ....................................................................................................... 97 2.8.3. Würdigung ........................................................................................................ 97 3. Forderungsklage aus unerlaubter Handlung (Rechtsbegehren-Ziffer 1) ........ 100 3.1. Wesentliche Parteistandpunkte ...................................................................... 100 Absichtliche Täuschung (Art. 28 Abs. 1 OR) .................................................................. 100 3.2. Rechtliches ..................................................................................................... 101 3.3. Würdigung ...................................................................................................... 102 4. Definitive Eintragung Bauhandwerkerpfandrecht (Rechtsbegehren-Ziffer 2) . 103 5. Zusammenfassung der Tat- und Rechtsfragen .............................................. 104 IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen ................................................................ 105 1. Kosten- und Entschädigungsfolgen HE190060 | HE190156 .......................... 105 2. Gerichtskosten HG190128 ............................................................................. 106 3. Parteientschädigungen HG190128 ................................................................ 107
- 6 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2; act. 23 S. 2) "1. Die Beklagten 1 und 2 seien solidarisch zu verpflichten, der Klägerin CHF 1'841'472.50 (inkl. MwSt.) zzgl. 5% Zins seit 1. Mai 2018 zu bezahlen. Nachklagerecht vorbehalten. 2. Das Grundbuchamt Zürich (D._____) sei anzuweisen, an der Liegenschaft E._____-strasse ..., ... Zürich, Kat. Nr. 1, GB-Blatt 2, ein definitives Bauhandwerkerpfandrecht für die Pfandsumme von CHF 1'757'193.25 (inkl. MwSt.) zzgl. 5% Zins seit 1. Mai 2018 zu Gunsten der Klägerin einzutragen. 3. Unter solidarischer Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) auch für das Vorverfahren (Geschäfts-Nr.: HE190060-O) zulasten der Beklagten 1 und 2." I. Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht a. Parteien und ihre Stellung Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich, bezweckt den Betrieb eines Gipsergeschäftes (act. 3/2). Die Beklagte 1 ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in F._____ ZH und dem wesentlichen Zweck der direkten und indirekten Beteiligung an Unternehmen aller Art in der Schweiz und im Ausland, insbesondere auf dem Gebiet des Bauwesens, der Immobilienprojektentwicklung und der damit in Zusammenhang stehenden Industrien sowie die Koordination, die Leitung und die Überwachung derselben (act. 3/5). Bei der Beklagten 2 handelt es sich um eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich/… und dem wesentlichen Zweck des Betriebs einer Bank. Ihr Geschäftskreis umfasst alle Arten von Bank-, Finanz-, Beratungs-, Dienstleistungs- und Handelsgeschäften im In- und Ausland (act. 3/6).
- 7 b. Prozessgegenstand Die Klägerin hat mit der Beklagten 1 (General- bzw. Totalunternehmerin) einen Subunternehmer-Werkvertrag über Gipserarbeiten (Trockenbau- und Verputzarbeiten) geschlossen, welcher von der Beklagten 1 am 18. Mai 2017 unterzeichnet wurde (Nr. 41061546; act. 3/7). Inhalt dieses Vertrages war der inzwischen beendete Komplettumbau des C._____-Gebäudes der Beklagten 2 (Bauherrin) an der E._____-strasse ... in ... Zürich (act. 1 Rz. 11; act. 12 Rz. 12). Diverse Punkte zum Vertragsinhalt sind umstritten. Namentlich das vereinbarte Kostendach ist ein wesentlicher Streitpunkt zwischen den Parteien, wobei immerhin dessen Höhe von CHF 3'171'578.75 sowie eine entsprechende Zahlung der Beklagten 1 in Höhe von (mindestens) CHF 3'000'809.81 unbestritten sind (act. 23 Rz. 8 und Rz. 192; act. 38 Rz. 52; vgl. unten E. III.2.2.5.). Dass die Beklagte 1 der Klägerin bereits zusätzlich Nachtrags- und Regieleistungen vergütete, ist ebenfalls nicht bestritten (act. 12 Rz. 129; act. 23 Rz. 201). Darüber hinaus macht die Klägerin Werklohn für zwischen Januar und März 2019 (nach der Schlussrechnung) geleistete Arbeiten von CHF 84'279.35 geltend (act. 23 Rz. 7). Eventualiter soll sich, so die Klägerin, ein Betrag dieser Höhe mit einer geschuldeten, aber "irrtümlicherweise" nicht geltend gemachten, Vergütungsforderung begründen lassen (act. 23 Rz. 8 ff.). Zusammengefasst macht die Klägerin aufgrund vertraglicher wie ausservertraglicher Ansprüche noch einen Betrag von gesamthaft CHF 1'841'472.61 geltend (CHF 1'757'193.26 + CHF 84'279.35):
- 8 - Zur Sicherung ihrer Forderung liess die Klägerin in der Folge auf dem Grundstück der Beklagten 2 im Umfang von CHF 1'757'193.26 ein vorläufiges Bauhandwerkerpfandrecht eintragen (Verfahren HE190156 bzw. HE190060; Beizugsakten act. 4). B. Prozessverlauf HE190060 (Bauhandwerkerpfandrecht [Einzelgericht]) Am 14. Februar 2019 (hierorts überbracht) stellte die Klägerin beim Einzelgericht des Handelsgerichts des Kantons Zürich ein Begehren um zunächst superprovisorische und hernach provisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts auf dem sich im Eigentum der Beklagten 2 befindlichen Grundstück auf Liegenschaft Kat. Nr. 1, GBBl. 2, u.a. E._____-strasse ..., ... Zürich für eine Pfandsumme in Höhe von CHF 1'757'193.25 nebst Zins zu 5 % seit 1. Mai 2018 (act. 1 [Beizugsakten act. 4]). Mit Verfügung vom 14. Februar 2019 wurde das verlangte Bauhandwerkerpfandrecht einstweilen ohne Anhörung der Gegenpartei superprovisorisch eingetragen (act. 4 [Beizugsakten act. 4]). In der Folge hat die Beklagte 2 der Beklagten 1 den Streit verkündet, wobei diese erklärte, den Prozess als prozessführende Streitberufene führen zu wollen und u.a. gleichzeitig eine Zahlungsgarantie einreichte (act. 9; act. 10; act. 12; act. 14 [Beizugsakten act. 4]). Mit Verfügung vom 12. März 2019 wurde den Parteien je Frist angesetzt, der Beklagten 1 zur Gesuchsantwort und der Klägerin zur Stellungnahme, wobei beide Parteien ihre Eingaben innert Frist per 25. März 2019 erstatteten (act. 16; act. 18-19 [Beizugsakten act. 4]). Mit weiterer Verfügung vom 27. März 2019 wurde der Beklagten 1 Frist zur Stellungnahme angesetzt, hauptsächlich um sich zu den Einwendungen der Klägerin zur Sicherheit zu äussern (act. 21 [Beizugsakten act. 4]). Die Beklagte 1 reichte ihre Stellungnahme rechtzeitig ein (act. 23 [Beizugsakten act. 4]). Mit Verfügung und Urteil vom 15. April 2019 wurde im Wesentlichen die einstweilige Anordnung an das Grundbuchamt als vorläufige Eintragung bestätigt und der Klägerin eine Prosequierungsfrist bis 17. Juni 2019 angesetzt (act. 24 [Beizugsakten act. 4]). Die Kosten wurden – unter Vorbehalt des endgültigen Entscheides im ordentlichen Verfahren – von der Gesuchstellerin bezogen. Ebenso wurde die Regelung der Entschädigungsfolgen dem ordentlichen Verfahren vor-
- 9 behalten (act. 24 [Beizugsakten act. 4]). Mit Verfügung vom 30. April 2019 wurde die von der Beklagten 1 eingereichte Bankgarantie zurückgegeben (act. 26; act. 14 [Beizugsakten act. 4]). HE190156 (Bauhandwerkerpfandrecht [Einzelgericht]) Mit Eingabe vom 26. April 2019 reichte die Beklagte 1 eine (neue) Zahlungsgarantie mit den wesentlichen Anträgen ein, es sei davon Vormerk zu nehmen, dass hiermit eine hinreichende Sicherheit geleistet würde und dementsprechend das Grundbuchamt anzuweisen sei, das im Verfahren HE190060 vorläufig eingetragene Pfandrecht zu löschen (act. 1 und 3 [Beizugsakten act. 4]). Mit Verfügung vom 30. April 2019 wurde zunächst die Beklagte 2 ins Rubrum aufgenommen und den Parteien je eine Frist zur Stellungnahme angesetzt, der Beklagten 2, um zu erklären, ob sie mit der Prozessführung durch die Beklagte 1 einverstanden sei und der Klägerin um sich insbesondere zur neu angebotenen Sicherheit zu äussern (act. 5 [Beizugsakten act. 4]). Die Beklagte 2 erklärte mit Eingabe vom 6. Mai 2019, damit einverstanden zu sein, dass die Beklagte 1 den Prozess führt (act. 8 [Beizugsakten act. 4]). Am 20. Mai 2019 nahm die Klägerin Stellung (act. 11 [Beizugsakten act. 4]). Mit Verfügung vom 27. Mai 2019 wurde vorgemerkt, dass die Beklagte 1 den Prozess als prozessführende Streitberufene führt, und es wurde ihr Frist zur Stellungnahme angesetzt (act. 14 [Beizugsakten act. 4]). Mit Eingabe vom 19. Juni 2019 zog die Beklagte 1 ihr Gesuch zurück, worauf das Verfahren mit Verfügung vom 21. Juni 2019 unter Kostenauflage sowie Entschädigungspflicht der Beklagten 1 abgeschrieben und der Klägerin eine Prosequierungsfrist bis 6. August 2019 angesetzt wurde (act. 19 [Beizugsakten act. 4]). HG190128 Am 6. August 2019 (hierorts überbracht) reichte die Klägerin innert der Prosequierungsfrist gemäss Verfügung HE190156 vom 21. Juni 2019 die Klage (bezeichnet als: "Teilklage") ein (act. 1). Mit Verfügung vom 8. August 2019 wurde der Klägerin Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses angesetzt und es wurden u.a. die Akten des Verfahrens HE190060 beigezogen (act. 5). Nach rechtzeitiger Leistung des Gerichtskostenvorschusses (act. 7) wurde den Beklagten 1 und 2
- 10 mit Verfügung vom 16. August 2019 Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (act. 8). Mit Verfügung vom 4. November 2019 wurde die Leitung des vorliegenden Prozesses zunächst an Oberrichterin Ruth Bantli Keller (act. 14) und sodann mit Verfügung vom 28. April 2020 an Oberrichterin Nicole Klausner als Instruktionsrichterin delegiert (act. 17). Die Beklagten 1 und 2 erstatteten die Klageantwort fristgerecht per 21. Oktober 2021 (act. 12). Nachdem anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 7. Mai 2020 keine Einigung erzielt werden konnte (Prot. S. 8 f.), wurde der Klägerin mit Verfügung vom 7. Mai 2020 Frist zur Erstattung der Replik angesetzt (act. 19). Die Klägerin erstattete die Replik innert erstreckter Frist am 17. August 2020 (act. 21 und 23). Mit Verfügung vom 2. September 2020 wurde den Beklagten 1 und 2 Frist zur Erstattung der Duplik angesetzt (act. 28). Die Beklagten 1 und 2 erstatteten die Duplik innert erstreckter Frist per 7. Dezember 2020 (act. 30 und 38). Mit Eingabe vom 28. Oktober 2020 ersuchte die Klägerin – da eine "Interessenkollision bei der Doppelvertretung" vorliege – um Dispensation des Rechtsvertreters der beiden Beklagten Dr. Y._____ (act. 32). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs der Beklagten 1 und 2 zum klägerischen Antrag (act. 33 und 35), wurde mit Verfügung vom 23. November 2020 eine Dispensation von Rechtsanwalt Dr. Y._____ abgelehnt (act. 36). Mit Verfügung vom 11. Dezember 2020 wurde der Aktenschluss festgestellt (act. 40). Am 8. Januar 2021 reichte die Klägerin (unaufgefordert) eine Stellungnahme ein (act. 42). Weitere (unaufgeforderte) Stellungnahmen erfolgten am 25. Januar 2021 von den Beklagten 1 und 2 sowie erneut von der Klägerin am 5. Februar 2021 (act. 44 und 46). In der Folge verzichteten die Parteien auf die Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung (act. 50 und 51). Der Prozess erweist sich als spruchreif (Art. 236 Abs. 1 ZPO).
- 11 - C. Beweisvorbringen (HG190128) Die Klägerin offeriert zum Beweis ihrer Behauptungen gemäss (separaten) Urkunden- und Beweismittelverzeichnissen diverse Urkunden (act. 3/2-95; act. 24/1- 59); die Parteibefragung/Beweisaussage von G._____; die Zeugen (1) H._____, (2) I._____, (3) J._____, (4) K._____, (5) L._____, (6) M._____, (7) "Für die C._____-Hauptgebäude-Sanierung zuständige Person der C._____", (8) "Projektentwickler C._____-Sanierung", (9) N._____, (10) O._____, (11) P._____, (12) Q._____, (13) R._____, (14) S._____, (15) T._____, (16) U._____, (17) V._____, (18) W._____, (19) AA._____, (20) AB._____, (21) AC._____, (22) Firma AD._____, (23) AE._____, (24) AF._____, (25) AG._____, (26) AH._____, (27) AI._____, (28) AJ._____, (29) AK._____, (30) AL._____, (31) AM._____, (32) AN._____, (33) AO._____, (34) AP._____, (35) AQ._____ [sic!], (36) AR._____, (37) AS._____, (38) AT._____, (39) AU._____, (40) AV._____ sowie diverse Gutachten (1) "Gutachten betreffend Wert der Leistungen der Klägerin und Bereicherung der Beklagten 2", (2) "Gutachten betreffend Vergleich Werkvertrag zu effektiv getätigten Werkausführung", (3) "Gutachten betreffend ausgeführten Arbeiten im Vergleich zum Werkvertrag, insbesondere Probebohrungen in den betr. Wänden", (4) "Gutachten betreffend verbauter Einheiten Holzeinlagen", (5) "Gutachten über tatsächliche Leistungen der Klägerin inkl. Probebohrungen", (6) "Gutachten über erbrachte Leistungen", (7) "Gutachten über die tatsächlich gelieferten Leistungen gem. KRz 73", (8) "Gutachten über die Frage, ob die geltend gemachten Arbeiten in den geltend gemachten Mengen ausgeführt worden sind", (9) "Gutachten über die Frage, ob die geltend gemachten Arbeiten in den geltend gemachten Mengen erforderlich und angemessen waren", (10) "Gutachten betreffend Leistungen, die im Kostendach enthalten sind", (11) "Gutachten zur Klärung, ob die werkvertraglich vereinbarten Mengen betreffend Stucco und Vor-/Nebenarbeiten bzw. ob die werkvertragliche vereinbarten Positionen im Werkvertrag auch die Treppenwange THO abdecken", (12) "Gutachten über die Frage, ob ein Gipser mit der Notwendigkeit einer Quarzbrücke rechnen muss (in Replik gelb)", (13) "Gutachten über die Frage, ob auf Metalleibungen eine Quarzhaftbrücke angebracht werden muss, wenn darauf Gipsplatten haften sollen", (14) "Gutachten betreffend die Frage, ob die Treppenuntersichten im Werkvertrag enthalten sind", (15) "Gutachten bezüglich Ausmassrichtlinien", (16) "Gutachten über Leistung", (16) "Gutachten über Mehraufwand", (17) "Gutachten über
- 12 die Frage, wie ein Fachmann den Baubeschrieb sowie die Beschreibung im Vorspann des Devis bzw. der Offerte nach guten Treuen verstehen musste", (18) "Gutachten betreffend Holzeinlagen", (19) "Gutachten zu KRz. 53". Die Beklagten 1 und 2 offerieren zum Beweis ihrer Darstellungen diverse Urkunden (act. 12 S. 125 ff.: act. 13/3-15; act. 38 S. 444 ff.: act. 39/1-48); die Parteibefragung der Beklagten 1 (L._____, K._____, Q._____, AW._____, AI._____) (act. 12 S. 132; act. 38 S. 450) und der Beklagten 2 (AQ._____, AR._____, AS._____) (act. 12 S. 132; act. 38 S. 451) sowie die Zeugen I._____, J._____, K._____, L._____, AR._____, AS._____ (act. 12 S. 132; act. 38 S. 451). Erwägungen II. Formelles 1. Örtliche Zuständigkeit Der geltend gemachte Anspruch gemäss Rechtsbegehren-Ziffer 1 (Leistungsklage) basiert auf dem zwischen der Klägerin und der Beklagten 1 geschlossenen Werkvertrag Nr. 41061546, welcher in Art. 19.4 den Gerichtsstand Zürich vorsieht (act. 3/7 [S. 9]). Die Gerichtsstandsvereinbarung entspricht den Voraussetzungen von Art. 17 ZPO. Abgesehen davon haben die Beklagten 1 und 2 jeweils ohnehin ihren Sitz im Kanton Zürich, sodass die örtliche Zuständigkeit gegeben ist. Hinsichtlich der definitiven Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts gemäss Rechtsbegehren-Ziffer 2 ist die örtliche Zuständigkeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. c ZPO gegeben, da das fragliche Grundstück in Zürich im Grundbuch aufgenommen ist. 2. Sachliche Zuständigkeit Das hiesige Gericht ist sodann für die Klage (Rechtsbegehren-Ziffer 1 und 2) gestützt auf Art. 6 Abs. 1 und 2 ZPO sowie § 44 lit. b GOG sachlich zuständig, da die Parteien im schweizerischen Handelsregister eingetragen sind, aufgrund des
- 13 - CHF 30'000.– übersteigenden Streitwertes gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen steht und die geschäftliche Tätigkeit der Parteien (Bauwesen) betroffen ist, was wiederum unbestritten blieb. 3. Prozessvoraussetzungen (Art. 59 ZPO) Wie dargelegt ist das Handelsgericht des Kantons Zürich für die vorliegende Streitigkeit örtlich und sachlich zuständig, was von den Beklagten 1 und 2 im Übrigen nicht bestritten wurde (act. 12 Rz. 3). Die Beklagten 1 und 2 werden als einfache (passive) Streitgenossen im Sinne von Art. 71 Abs. 1 ZPO ins Recht gefasst. Das Verfahren wurde mittels Klage bzw. fristgerechter Prosequierung gehörig eingeleitet (Art. 220 ZPO); ein Schlichtungsverfahren entfiel (Art. 198 lit. f bzw. lit. h ZPO). Dass es sich hierbei, so die Klägerin, lediglich um eine "Teilklage" handeln soll, ist unter dem Aspekt von Art. 86 ZPO ohne Weiteres zulässig. Vollmachten wurden beigebracht (act. 2; act. 11A-11B). Die Klägerin hat ebenfalls den von ihr geforderten Kostenvorschuss fristgerecht geleistet (act. 7). Auf die von der Klägerin thematisierte Frage der Rechtsvertretung der Beklagten wurde bereits mit Verfügung vom 23. November 2020 (act. 36) eingegangen. Die übrigen Prozessvoraussetzungen nach Art. 59 Abs. 2 ZPO geben zu keinen Bemerkungen Anlass, womit auf die Klage einzutreten ist. 4. Nach Aktenschluss erfolgte Eingaben Wie bereits erwähnt, haben beide Parteien noch nach Aktenschluss Eingaben eingereicht (act. 40; act. 42; act. 44 und 46). Ungeachtet der Frage der prozessualen Zulässigkeit der einzelnen Vorbringen ist nicht ersichtlich, dass den Ausführungen in den Eingaben irgendeine Entscheidrelevanz zukäme. Ohnehin unbeachtlich sind im Übrigen nachgereichte Begründungen oder Erklärungen zu den Rechtsschriften. Die Eingaben können im Folgenden ausser Acht gelassen werden; Weiterungen erübrigen sich.
- 14 - III. Materielles 1. Klage gegen Beklagte 2 (Passivlegitimation) 1.1. Wesentliche Parteistandpunkte In ihren Klagebegehren sowie der Klagebegründung führt die Klägerin aus, die Beklagten 1 und 2 hafteten "solidarisch" laut Art. 143 ff. OR (act. 1 Rz. 7; act. 23 Rz. 182). Die Beklagte 2 sei, so die Klägerin, um das geforderte Werkhonorar bereicherte Eigentümerin der betroffenen Liegenschaft (act. 1 Rz. 11). Weiter argumentiert die Klägerin, da die Beklagte 2 als Bauherrin des Projekts mit Sicherheit über die Umstände des Bauprojekts und die zu erwartenden Schwierigkeiten und Änderungen sowie über die Verträge mit den Subunternehmern informiert gewesen sei, sei sie an der absichtlichen Täuschung beteiligt gewesen und sei daher solidarisch haftbar für die klägerischen Ansprüche (act. 1 Rz. 148). Schliesslich stützt sich die Klägerin darauf, als Materialeigentümerin einen Entschädigungsanspruch nach Art. 672 Abs. 1 ZGB gegenüber der Beklagten 2 zu haben (act. 1 Rz. 149 ff.). Der Ersatzanspruch bestehe neben einer allfälligen Forderung aus Vertrag (act. 23 Rz. 182). Die Beklagte 2 habe bösgläubig immer wieder Bestellungsänderungen und Nachträge in Auftrag gegeben. Ihre Verantwortung lasse sich letztlich auf ihre Eigenschaft als Bauherrin zurückführen, unabhängig von ihrer Bereicherung schulde sie aus Bösgläubigkeit, da sie immer wieder Bestellungsänderungen und Nachträge in Auftrag gegeben habe, vollen Schadenersatz in Höhe des vollständigen Werklohnes (act. 23 Rz. 183). Replicando führt die Klägerin aus, der Pauschalvertrag zwischen Beklagter 1 und 2 sehe Einzelpauschalbeträge vor, sodass die Beklagte 2 insofern bereichert sei, weil der von ihr geschaffene objektive Mehrwert des Grundstücks den Teil des Preises übersteige, der bei (proportionaler) Aufteilung desselben nach Massgabe des Wertes der Arbeiten der verschiedenen Bauunternehmer und -handwerker auf die Arbeiten der Klägerin entfiele (act. 23 Rz. 184). Selbst bei einem Werkvertrag mit Kostendach oder mit gewöhnlicher Werklohnvereinbarung sei die Beklagte 2 dennoch bereichert, soweit der hier geltend gemachte Werklohn für die geltend gemachten Leistungen bzw. der dadurch geschaffene Mehrwert den von der Beklagten 2 an die Beklagte 1 bezahlte Werklohn für dieselben Leistungen übersteige, weil Erste-
- 15 re für die Mehrleistungen an die Beklagte 1 nichts bezahlt habe (act. 23 Rz. 185). Wenn nachweislich mehr geleistet worden sei als ursprünglich vereinbart, entspreche diese Mehrleistung exakt der eingetretenen Bereicherung der Beklagten 2. Sie hafte somit aus gesetzlicher Vorschrift solidarisch mit der Beklagten 1 (act. 23 Rz. 187). Die Beklagten stellen in Abrede, dass eine rechtliche Grundlage für eine solidarische Haftung der Beklagten 2 besteht und diese bereichert sein soll (act. 12 Rz. 105 und 109; act. 38 Rz. 830). Eine Beteiligung der Beklagten 2 an einer absichtlichen Täuschung wird ebenfalls bestritten (act. 12 Rz. 350). In Bezug auf die geltend gemachte Anspruchsgrundlage von Art. 672 ZGB führen die Beklagten 1 und 2 aus, deren notwendige restriktive Bedingungen seien vorliegend nicht erfüllt (act. 12 Rz. 352). Nicht nur sei der geltend gemachte Anspruch von der Klägerin ohnehin unsubstantiiert, v.a. auch hinsichtlich Höhe, sondern es liege unter Berücksichtigung von BGE 103 II 27 [recte: 103 II 227] E. 5 bzw. BGE 99 II 149 E. 7 c ebenso keine Bereicherung vor, da der Grundeigentümer den Gegenwert der Arbeiten bereits dem Generalunternehmer bezahlt habe (act. 12 Rz. 353 ff.; act. 38 Rz. 831). Im Verhältnis Unternehmer-Subunternehmer bestimme sich allein nach Massgabe des Vertrages zwischen diesen beiden Parteien, was eine Bestellungsänderung sei (act. 38 Rz. 832). 1.2. Rechtliches Nach Art. 672 Abs. 1 ZGB steht dem Materialeigentümer ein Entschädigungsanspruch gegen den Grundeigentümer zu, wenn keine Trennung des Materials vom Boden stattfindet. Vorausgesetzt ist das Fehlen einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Material- und Grundeigentümer (BGE 99 II 131 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 4A_178/2013 vom 31. Juli 2013 E. 2). Ein Ersatzanspruch kann indes grundsätzlich dem Materialeigentümer zustehen, der den Einbau in Erfüllung eines Vertrages vorgenommen hat, den er nicht mit dem Grundeigentümer, sondern mit einem Dritten abgeschlossen hat (REY/STREBEL, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 6. Aufl. 2019, N. 6 zu Art. 672 ZGB unter Hinweis auf BGE 103 II 227 E. 5 respektive BGE 99 II 131). Der Umfang der zu leistenden Entschädigung ist abhängig vom guten bzw. bösen Glauben der Beteiligten (Art. 672
- 16 - Abs. 2 und 3 ZGB). Der Anspruch gemäss Art. 672 Abs. 1 ZGB setzt v.a. voraus, dass der Grundeigentümer durch die Bauarbeiten [des Unterakkordanten] bereichert worden ist, zumindest wenn beide gutgläubig sind (BGE 103 II 227 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 4A_178/2013 vom 31. Juli 2013 E. 2.3.1). Eine solche Bereicherung liegt in aller Regel nicht vor, weil der Grundeigentümer den Gegenwert dieser Arbeiten dem Generalunternehmer zu bezahlen hat (BGE 99 II 131 E. 7c).
1.3. Würdigung Zwischen der Klägerin und der Beklagten 2 bestand keine vertragliche Verbindung, was unbestritten blieb. Die Klägerin führt denn auch im Einklang damit, namentlich unter Berufung auf BGE 95 II 227 und 99 II 131, als Anspruchsgrundlage primär Art. 671 f. ZGB ins Feld. Für die Prüfung anderer ausservertraglicher Anspruchsgrundlagen fehlen bereits ausreichende (substantiierte) Behauptungen der Klägerin. Allerdings erweisen sich auch die klägerischen Darstellungen zu Art. 671 f. ZGB als (sehr) vage. So äussert sie sich zunächst gar nicht näher dazu, inwiefern sie in ihrem Eigentum stehendes (Bau-)Material auf dem Grundstück der Beklagten 2 eingebaut haben soll. Zu der notwendigen Voraussetzung der Bereicherung der Beklagten 2 äussert sich die Klägerin gleichermassen lediglich pauschal. Zwischen der Beklagten 1 und 2 ist offenbar unbestritten, dass Letztere – im Gegenzug zu den Leistungen der Totalunternehmerin – ihren Zahlungsverpflichtungen nachgekommen ist. Es fragt sich deshalb, inwiefern bei der Beklagten 2 überhaupt eine Bereicherung vorliegen kann. 1.4. Fazit Die einzelnen Voraussetzungen eines Anspruchs im Sinne von Art. 671 f. ZGB werden von der Klägerin nicht dargelegt. Hinsichtlich der vertraglichen und ausservertraglichen Ansprüche ist die Klage gegen die Beklagte 2 vollumfänglich abzuweisen.
- 17 - 2. Forderungsklage aus Vertrag (Rechtsbegehren-Ziffer 1) 2.1. Vertragliche Grundlagen und grundlegende Standpunkte Der zugrundeliegende Werkvertrag weist folgenden Vertragsgegenstand auf und besteht u.a. aus den folgenden Bestandteilen:
- 18 -
2.1.1. Unbestrittener Sachverhalt Auch wenn die Klägerin die Unverbindlichkeit der Mengenangaben im Vorausmass in Abrede stellt (so bspw. act. 23 Rz. 26, Rz. 145), wird von ihr nur pauschal bestritten, dass es sich um einen Einheitspreisvertrag im Sinne von Art. 42 Abs. 2 SIA-Norm 118 [2013] handelt (act. 12 Rz. 12, Rz. 34, Rz. 39 ff., Rz. 130; act. 23 Rz. 13, Rz. 128 f., Rz. 143, Rz. 202). Im Einklang damit begründet die Klägerin ihre Vergütungsforderung u.a. mit dem Ausmass der tatsächlich gelieferten Mengen in Verbindung mit den Einheitspreisen (act. 23 Rz. 13 und Rz. 16). Das Vorausmass hat, so beide Parteien, die Beklagte 1 geliefert (act. 23 Rz. 15). Im Grundsatz unbestritten ist zudem, dass der Werkvertrag ein Kostendach vorsieht (vgl. unten E. 2.2.5.). 2.1.2. Wesentliche Parteistandpunkte Zunächst führt die Klägerin aus, für die Anordnung von Änderungswünschen bei Nachträgen/Bestellungsänderungen sei, in Abweichung zur "Abänderung des Werkvertrags und seiner Bestandteile", keine Schriftform vorausgesetzt worden (act. 1 Rz. 18, Rz. 130; act. 23 Rz. 38). In diesem Zusammenhang verweist sie auf Art. 5.6 des Werkvertrags bzw. Art. 14 AVB, worin, so die Klägerin, kein Schriftformerfordernis vorgesehen sei (act. 23 Rz. 38). Eventualiter sei ein Schriftlichkeitserfordernis durch konkludentes Verhalten aufgehoben worden, indem sich die Parteien konstant nicht an die Schriftform für Nachträge und Bestellungsänderungen gehalten hätten (act. 23 Rz. 40). Die Klägerin verweist hierzu auf ein E- Mail vom 6. Juni 2017 von G._____ (act. 23 Rz. 41; act. 3/20). Ihre Offerte basiere sodann insbesondere nicht auf dem Baubeschrieb vom 10. Juli 2015, sondern auf dem Devis der Beklagten 1. Dieses enthalte die genaue Beschreibung der verlangten Arbeiten inklusive Verarbeitungsort und Mengenangaben, gestützt worauf sie ihre Offerte errechnet habe (act. 23 Rz. 134). Der rund zwei Jahre vor dem Devis erstellte Baubeschrieb enthalte ausschliesslich allgemein gehaltene
- 19 - Beschreibungen. Es erstaune denn auch nicht, dass die Gipserarbeiten, die ein Devis von mehreren hunderten Seiten benötigten, im Baubeschrieb auf nur drei Seiten zusammengefasst würden. Der Baubeschrieb könne daher nicht als verbindlicher Leitfaden für die werkvertraglichen Arbeiten herangezogen werden. Verbindlich seien die Angaben in der Offerte der Klägerin, welche Vertragsbestandteil seien, zumal in dieser die effektiv vereinbarten Leistungen inklusive deren Menge enthalten seien. Das Devis respektive die Offertunterlagen präzisierten, wie üblich in der Baubranche, die Ausführungen im Baubeschrieb (act. 23 Rz. 135). Der Werkvertrag enthalte kein Leistungsverzeichnis, zumindest nicht unter Beilage 4. Ihr Angebot stelle das Leistungsverzeichnis dar, welches für die Feststellung der werkvertraglichen Leistungen massgeblich sei. Falsch sei, dass sie mit Leistungsverzeichnis stets den Baubeschrieb gemeint habe (act. 23 Rz. 139). Von ihrer Entschädigungspflicht für die von der Klägerin ursprünglich nicht ausdrücklich offerierten Arbeiten, weil sie weder angedacht oder zu erwarten gewesen seien, könnten sich die Beklagten nicht mit dem Baubeschrieb oder der generellen Klausel von Art. 3 des Werkvertrags befreien. Solche Arbeiten seien nicht offeriert und unterstünden folglich nicht dem Kostendach (act. 23 Rz. 141). Hinsichtlich "Vollständigkeitsklausel" gemäss Art. 2 AVB stellt sich die Klägerin sodann auf den Standpunkt, diese dehne keinesfalls das Kostendach auf sämtliche für die Ausführung des Werks notwendigen oder gewünschten Leistungen aus (act. 23 Rz. 28). Weiter wendet die Klägerin ein, es sei falsch, dass die devisierten Mengen unverbindlich seien. Sie hätte sich auf die devisierten Mengen – gerade angesichts des Kostendachs – verlassen können (act. 23 Rz. 26). Sie hätte nicht damit rechnen können, dass das Vorausmass dermassen überschritten werden würde. Es hätte höchstens eine geringfügige Überschreitung einzelner Positionen erwartet werden können, wie sie aufgrund der Ungenauigkeit von Planunterlagen oder im Rahmen der Arbeitsausführung vorkommen könne. Weder zu erwarten noch mitofferiert seien die streitbetroffenen Mehrleistungen, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens seien (act. 23 Rz. 145). Mit Verweis auf BGE 115 II 460 fährt die Klägerin fort, trotz Kostendach und unabhängig von dessen Bedeutung habe sie Anspruch auf angemessene, auf der Grundvereinbarung basierende Entschädigung jeder
- 20 - Mengenüberschreitung von mehr als 10%, auch wenn eine solche nicht auf einer Bestellungsänderung basiere (act. 23 Rz. 27, Rz. 148). Weiter stellt sich die Klägerin massgeblich auf den Standpunkt, die Parteien hätten sich im Verlaufe der Arbeiten – zumindest konkludent – darauf geeinigt, dass Vergütungen ("Zuschläge" / "Mehrleistungen") "im Ausmass berücksichtigt würden" (act. 1 Rz. 71 ff.; Rz. 86 ff., Rz. 143 passim). Zur Begründung stützt sich die Klägerin u.a. auf diverse E-Mails (act. 1 Rz. 48, Rz. 50, Rz. 65; act. 3/24; act. 3/26). Ausserdem stützt sie sich auf den Umstand, dass von den Beklagten diverse Teilzahlungsbegehren/Akontorechnungen beglichen und somit akzeptiert worden seien (act. 1 Rz. 60, Rz. 70h passim). Die Beklagten führen aus, das von der Klägerin abgegebene finale Abgebot von CHF 3'246'356.60 basiere sowohl auf einem detaillierten Baubeschrieb (bereinigter Baubeschrieb vom 10. Juli 2015) als auch dem Devis der Beklagten 1. Dieser Baubeschrieb halte auf rund 140 Seiten sämtliche Arbeitsgattungen, jeweils versehen mit einem Beschrieb, fest, die von den einzelnen Unternehmern für das Projekt BA._____ Sanierung Hauptsitz C._____ zu erbringen gewesen seien. Der bereinigte Baubeschrieb sei mit Abschluss des Werkvertrages ausdrücklich zum Vertragsinhalt erhoben worden (act. 12 Rz. 21; act. 38 Rz. 707; act. 13/5). Die klägerische Behauptung, wonach der Baubeschrieb ausschliesslich allgemein gehaltene Beschreibungen enthalte, sei bestritten. Bestritten sei ausserdem, dass der Baubeschrieb deshalb nicht als verbindlicher Leitfaden für die werkvertraglichen Arbeiten herangezogen werden könne (act. 38 Rz. 708). Weiter verkenne die Klägerin, dass nicht nur ihr Angebot, sondern auch der bereinigte Baubeschrieb vom 10. Juli 2015 mit Abschluss des Werkvertrages ausdrücklich zum Vertragsinhalt erhoben worden sei (Art. 2.6 des Werkvertrages). Dieser stehe in der Rangfolge weit vor dem Angebot der Klägerin (Art. 2.17 des Werkvertrages) (act. 38 Rz. 709). Bestritten sei weiter, dass das Angebot der Klägerin das Leistungsverzeichnis darstelle und dieses respektive das Devis der Beklagten für die Feststellung der werkvertraglichen Leistung massgeblich sein soll (act. 38 Rz. 714 f.). Im Devis seien die Einheitspreise der einzelnen Leistungspositionen mit der jeweils voraussichtlichen Menge der Leistungseinheiten angegeben, wobei sich
- 21 die geschuldete Vergütung für die jeweilige Einheitspreisleistung indes auf der Grundlage der von der Klägerin tatsächlich geleisteten Menge an Leistungseinheiten bis zum vertraglich vereinbarten Kostendach ergebe (act. 12 Rz. 41). Schlichte Mengenabweichungen fielen unter das vereinbarte Kostendach und führten zu keiner Änderung des maximalen Werkpreises (act. 12 Rz. 51). Die Beklagten halten weiter fest, dass eine Schriftform (für Bestellungsänderungen) vertraglich vorausgesetzt worden sei, so enthalte Art. 14 Ziff. 4 AVB einen Genehmigungsvorbehalt für Nachträge/Bestellungsänderungen. In Art. 16.1 des Werkvertrages werde für sämtliche Änderungen des Werkvertrages sowie für alle ergänzenden Vereinbarungen Schriftlichkeit sowie die beidseitige rechtsgültige Unterzeichnung vorausgesetzt (act. 12 Rz. 42 ff., Rz. 119, Rz. 332; act. 38 Rz. 118 ff.). Es sei falsch, dass die beiden Bestimmungen im Widerspruch zueinander stünden, es handle sich vielmehr um eine Ergänzung (act. 38 Rz. 122). Unter Verweis auf diverse Nachträge vom 16. August 2017 bis 28. September 2018 in Höhe von gesamthaft CHF 752'710.40 führen die Beklagten an, die Parteien hätten den vertraglich vereinbarten Form- und Genehmigungsvorbehalt in der Praxis tatsächlich gelebt, von einer stillschweigenden oder konkludenten Aufhebung derselben könne keine Rede sein (act. 12 Rz. 50; act. 38 Rz. 130 ff.; act. 13/9a-9i; act. 39/1-13). Die Beklagten bestreiten vollumfänglich, dass irgendwelche Kosten/Vergütungen in das Ausmass eingerechnet worden wären (act. 38 Rz. 30). 2.1.3. Rechtliche Grundlagen Vertragsauslegung Bezüglich der Vertragsauslegung hat das Bundesgericht im Urteil 4A_502/2016 vom 6. Februar 2017 E. 4.1. zusammengefasst: Der Inhalt eines Vertrags ist durch Auslegung der Willensäusserungen der Parteien zu bestimmen. Ziel der Vertragsauslegung ist es, in erster Linie den übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen festzustellen (Art. 18 Abs. 1 OR). Bleibt eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie
- 22 nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (BGE 138 III 659 E. 4.2.1; BGE 137 III 145 E. 3.2.1). Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, die jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind (BGE 138 III 659 E. 4.2.1; BGE 132 III 626 E. 3.1; BGE 123 III 165 E. 3a). Massgebend ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, weshalb bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nachträgliches Parteiverhalten nicht von Bedeutung ist (BGE 132 III 626 E. 3.1; BGE 129 III 675 E. 2.3). Einheitspreisvertrag / Ausmass Hinsichtlich der Vergütung der Leistungen des Unternehmers unterscheidet die von den Parteien übernommene SIA-Norm 118 [2013] in Art. 38 ff. grundsätzlich zwischen Einheits-, Global- und Pauschalpreisen. Beim Einheitspreisvertrag nach Art. 42 Abs. 2 SIA-Norm 118 [2013] werden für die Leistungen des Unternehmers Einheitspreise vereinbart. Das Merkmal des Einheitspreises besteht darin, dass er je Einheit dieser Leistung festgesetzt wird (z.B. je Quadratmeter). Die Vergütung ergibt sich dabei aus der Menge der vom Unternehmer geleisteten Einheiten, beruhend auf einem Leistungsverzeichnis, multipliziert mit dem zugehörigen Einheitspreis. Dass der Vertrag nicht ausschliesslich Einheitspreise enthält, vermag nichts zu ändern (GAUCH/ STÖCKLI, in: Gauch/Stöckli [Hrsg.], Kommentar zur SIA-Norm 118, 2. Aufl. 2017, Art. 42 N. 3; Urteil des Bundesgerichts 4A_418/2012 vom 3. Dezember 2012 E. 6.2). Die zur Berechnung der Vergütung massgebliche Menge wird, je nach dem Inhalt des Vertrages, entweder nach dem tatsächlichen Ausmass ermittelt oder nach dem plangemässen theoretischen Ausmass; die Beweislast nach Art. 8 ZGB liegt dabei beim Unternehmer (PETER GAUCH, Der Werkvertrag, 6. Aufl. 2019, N. 917; Urteil des Bundesgerichts 4A_605/2020 vom 24. März 2021 E. 4.2.1.). Werden die mass-gebenden Ausmasse vom Unternehmer nicht dargetan, kann die ihm zustehende Vergütung nicht bestimmt werden und dessen Klage wird regelmässig abzuweisen sein (siehe Urteil des Kantonsgerichts Freiburg 101 2020 355 vom 25. Januar 2021, I. Zivilappellationshof, E. 3.5.). Die erwartete Menge wird bei Vertragsabschluss nach Art. 39 Abs. 1 Satz 3 SIA-Norm 118 [2013], die
- 23 tatsächliche Menge nach Art. 141 ff. SIA-Norm 118 [2013] festgestellt (SCHUMA- CHER/KÖNIG, Die Vergütung im Bauwerkvertrag, 2. Aufl. 2017, N. 366 ff.). Die unternehmerische Leistung wird beim Einheitspreisvertrag mit den Plänen und dem Leistungsverzeichnis (teilweise bezeichnet als "Devis") detailliert festgelegt (ROMAN BRAZEROL, Der Einheitspreis im Bauwerkvertrag, 2019, N. 83). Das Vorausmass gibt dem Unternehmer darüber Auskunft, wie viele Einheiten einer Leistung er voraussichtlich auszuführen hat (ROMAN BRAZEROL, a.a.O., N. 236). Die erwartete/voraussichtliche Menge (Voraus-mass) stellt grundsätzlich eine unverbindliche Schätzung dar (ROMAN BRAZEROL, a.a.O., N. 49, N. 237 m.w.H.). Immerhin kann, soweit sich die voraussichtliche Menge als unzutreffend erweist, ein Anspruch auf Anpassung des Einheitspreises bestehen (ROMAN BRAZEROL, a.a.O., N. 238). Eine Mengenabweichung, die nicht auf eine Veränderung der Leistungsvereinbarung – also auf eine Bestellungs-änderung – zurückzuführen ist, wird gemeinhin als schlichte Mengenabweichung bezeichnet (ROMAN BRAZEROL, a.a.O., N. 241; THOMAS RISCH, Nachtragsmanage-ment nach SIA- Norm 118, 2021, N. 306). Eine sorgfaltswidrige Mengenermittlung liegt erst dann vor, wenn das Vorausmass nicht nach den anerkannten Regeln der Baukunde ermittelt wird (ROMAN BRAZEROL, a.a.O., N. 247). Zu vergüten ist überdies immer die geleistete Menge, die bei sorgfältigem Vorgehen genügt hätte, um die geschuldete Leistung vertragsgemäss auszuführen (THOMAS RISCH, Nachtragsmanagement nach SIA-Norm 118, Bern 2021, N. 172 unter Verweis auf BGE 96 II 58 E. 1 und PETER GAUCH, Der Werkvertrag, 6. Aufl. 2019, N. 928). Art. 86 Abs. 5 SIA-Norm 118 [2013] sieht vor, dass, soweit sich bei der Ausführung der vereinbarten Leistungen gegenüber den Mengenangaben im Leistungsverzeichnis Mehr- oder Mindermengen ergeben, ohne dass eine Bestellungsänderung vorliegt, die Bestimmungen Art. 86-89 sinngemäss gelten. Damit eingeschlossen ist die Regelung von Art. 86 Abs. 2 SIA-Norm 118 [2013], wonach bei massgeblichen Mengenabweichungen (+/- 20 %) ein neuer Einheitspreis vereinbart werden kann. Es geht hier um Abweichungen von der Menge, die im Leistungsverzeichnis als Vorausmass so ausgesetzt wurde, "wie sie der Bauherr zur Zeit der Ausschreibung" erwartete, ohne dass die Abweichung auf eine Bestellungsänderung zurückzuführen wäre (HUBERT STÖCKLI, Was ist mit der Vergütung
- 24 los - ein Arbeitspapier, Schweizerische Baurechtstagung 2015, S. 20). Der Nachweis des neuen Einheitspreises setzt den Nachweis der Mengenabweichung voraus, welche sich aus der Differenz der vereinbarten und den abrechenbaren Mengen nach dem tatsächlichen oder dem plangemäss-theoretischen Ausmass ergibt. Der Mehr- oder Minderpreis leitet sich aus den konkreten Verhältnissen ab, weshalb sämtliche preisrelevanten Faktoren von derjenigen Partei zu beweisen sind, welche sich auf die Preisänderung beruft (Art. 8 ZGB) (THOMAS RISCH, Nachtragsmanagement nach SIA-Norm 118, Bern 2021, N. 330 f.). Mittels individueller bzw. in ranghöherem Vertragsbestandteil vereinbarter Abrede kann von der Toleranzgrenze von 20 % abgewichen werden (EGLI, in: Gauch/Stöckli [Hrsg.], Kommentar zur SIA-Norm 118, 2. Aufl. 2017, Art. 86 N. 9). Während der Wortlaut des Art. 86 Abs. 5 SIA-Norm 118 [2013] nicht danach unterscheidet, welche Partei die voraussichtlichen Mengen im Leistungsverzeichnis angegeben hat, spricht eine wertungsmässig abgestützte Auslegung dafür, dass Art. 86 Abs. 5 SIA-Norm 118 [2013] nicht auch zu Gunsten jener Partei eingreifen soll, in deren Verantwortungsbereich die jeweiligen Mengenangaben liegen, insbesondere kann die Berufung auf die Bestimmung unter dem Aspekt des Verstosses gegen Treu und Glauben versagt sein (PETER GAUCH, Der Werkvertrag, 6. Aufl. 2019, N. 804a). Vollständigkeitsklausel Die Vollständigkeitsklausel (Komplettheitsklausel) ist eine Vertragsklausel, die sich auf den Abgeltungsumfang des Pauschalpreises bezieht. In ihr verabreden die Parteien, dass der vereinbarte Pauschalpreis ebenso solche Leistungselemente der geschuldeten Gesamtleistung abgelte, die in der detaillierten Leistungsbeschreibung nicht speziell aufgeführt, zur vertragsgemässen Ausführung des vereinbarten Werkes aber notwendig sind (PETER GAUCH, a.a.O., N. 909a). Vollständigkeitsklauseln, die den Abgeltungsumfang des vereinbarten Pauschalpreises über die detaillierte Leistungsbeschreibung hinaus erstrecken, schliessen zwar weder eine Bestellungsänderung noch einen darauf gestützten Anspruch des Unternehmers auf Mehrvergütung aus, sind häufig aber so formuliert, dass sie den Umfang der ursprünglich bestellten Gesamtleistung mitbestimmen (PETER GAUCH, a.a.O., N. 909b). Solche Vollständigkeitsklauseln finden sich u.a. in Ein-
- 25 heitspreisverträgen, wo sie durchaus gültig vereinbart werden können (SCHUMA- CHER/KÖNIG, a.a.O., N. 60a; kritisch im Rahmen von generellen Bedingungen EGLI, in: Gauch/Stöckli [Hrsg.], Kommentar zur SIA-Norm 118, 2. Aufl. 2017, Art. 8 N. 8.11). Im Übrigen ist durch Auslegung zu ermitteln, ob es sich bei einer bestimmten Abrede überhaupt um eine sog. Vollständigkeitsklausel handelt; des Weiteren sind die zu den allgemeinen Vertragsbedingungen entwickelten Geltungs- und Auslegungsregeln zu berücksichtigen (PETER GAUCH, a.a.O., N. 909c). Insbesondere ist dabei zu beachten, dass eine allfällige Individualabrede einer vorformulierten Klausel vorgeht und dass im Falle eines unklaren Auslegungsergebnisses eine unklar oder zweideutig formulierte Klausel zu Ungunsten des Verfassers ("in dubio contra stipulatorem") auszulegen ist (SCHUMACHER/KÖNIG, a.a.O., N. 60b unter Hinweis auf BGE 123 III 44 und BGE 133 III 610; vgl. zum Ganzen KRAMER/PROBST/PERRIG, Schweizerisches Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Bern 2016, N. 245 ff. und 253 ff.). Bestellungsänderungen / Formvorbehalt Bestellungsänderungen stellen eine rechtsgeschäftliche Änderung des Vertragsinhaltes dar, wenn z.B. der Unternehmer das Werk anders als vereinbart auszuführen hat (PETER GAUCH, a.a.O., N. 768). Diese können ihren Ursprung in einer Vereinbarung der Parteien haben oder unter Umständen einseitig veranlasst werden. Letzteres können die Parteien im Werkvertrag durch eine sog. Vereinbarungsklausel ausschliessen, indem sie vorsehen, dass ohne Vereinbarung überhaupt keine Bestellungsänderung zustande kommt. Die Bestellungsänderung durch Vereinbarung beruht auf einem Änderungsvertrag, die einseitige Bestellungsänderung auf einer Willens- bzw. Gestaltungserklärung (PETER GAUCH, a.a.O., N. 772). Unter Vorbehalt einer sich aus der Formabrede ergebenden gegenteiligen Vermutung kann die Bestellungsänderung grundsätzlich auch stillschweigend vereinbart werden, indem der Besteller z.B. in Kenntnis der Situation eine zusätzliche oder veränderte Leistung des Unternehmers anstandslos geschehen lässt. Davon ist jedoch nur mit Zurückhaltung auszugehen (Beschluss und Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG090303 vom 4. September
- 26 - 2012 E. 4.5.5 m.w.H.; PETER GAUCH, a.a.O., N. 768 ff. und N. 789c unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 4C.385/2005 vom 31. Januar 2006 E. 9). Ein vereinbarter Formvorbehalt begründet die widerlegbare Vermutung, dass die Parteien vor Erfüllung dieser Form nicht gebunden sein wollen (Art. 16 Abs. 1 OR). Bei einem in Allgemeinen Geschäftsbedingungen [AGB] vorformulierten Vorbehalt ist die Vermutung des Art. 16 Abs. 1 OR zurückhaltender anzunehmen (PETER GAUCH, a.a.O., N. 413 f.). Der Formvorbehalt kann entweder eine Abschlussform ("Gültigkeitsform") oder eine blosse Beweisform sein. Als Beweisform kommt ihr lediglich ein "deklaratorischer" Charakter zu, d.h. es soll der vollzogene Vertrags-abschluss sowie der Inhalt festgehalten werden, ohne dass die Parteien das Zustandekommen des Vertrages von der Erfüllung der Form abhängig machen (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/EMMENEGGER, Schweizerisches Obligationenrecht Allg. Teil, Bd. I, 10. Aufl. 2014, N. 586 ff.). Die Vermutung von Art. 16 Abs. 1 OR, dass die Parteien vor Erfüllung der Form nicht verpflichtet sein wollen, ist in zweifacher Hinsicht widerlegbar, erstens durch den Nachweis, dass es sich um eine blosse Beweisform handelt, zweitens dadurch, dass der Vertrag zustande gekommen ist, indem die Parteien sich den übereinstimmenden Abschlusswillen zwar nicht in der vereinbarten Form, in Wirklichkeit aber doch erklärt haben oder gar die Formabrede durch nachträgliche Vereinbarung aufgehoben wurde (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/ EMMENEGGER, a.a.O., N. 592 f.; siehe Urteil des Bundesgerichts 4A_443/2010 vom 26. November 2010 E. 10.1.3). Hierfür trägt diejenige Partei die Beweislast, welche den Abschluss eines Vertrages behauptet, was sich schon aus Art. 8 ZGB ergibt (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/EMMENEGGER, a.a.O., N. 599 und 604). An das Gelingen des Nachweises sind hohe Anforderungen zu stellen, doch bildet die Vornahme von Erfüllungshandlungen ein starkes Indiz für den vollzogenen Vertragsabschluss (Urteil des Bundesgerichts 4C.79/2005 vom 19. August 2005 E. 2 [nicht publ. in BGE 131 III 640]; Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG140037 vom 6. Oktober 2017 E. 5.6.4.). Die Berufung auf die Formungültigkeit eines Vertrages ist unstatthaft, wenn sie – etwa wegen widersprüchlichen Ver-haltens – gegen Treu und Glauben verstösst und damit
- 27 einen offenbaren Rechts-missbrauch im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB darstellt (BGE 138 III 123 E. 2.4.2). Mehrvergütung Soweit die Parteien feste Preise (z.B. Einheitspreise) vereinbart haben, ist der Unternehmer prinzipiell verpflichtet, das übernommene Werk gegen Bezahlung der vereinbarten Vergütung herzustellen. Dies schliesst allerdings, je nach Anspruchsgrundlage, nicht aus, dass eine Mehrvergütung oder Nachforderung – allenfalls neben Schadenersatz – gefordert werden kann (SCHUMACHER/KÖNIG, a.a.O., N. 321a ff.). Ein Mehrvergütungsanspruch des Unternehmers kann namentlich begründet sein in einer Bestellungsänderung, infolge mangelhafter Mitwirkungshandlungen oder Angaben des Bauherrn (vgl. zum Ganzen SCHU- MACHER/KÖNIG, a.a.O., N. 337 ff.). Für seinen Mehrvergütungsanspruch, und damit auch für den Mehraufwand, ist der Unternehmer beweispflichtig im Sinne von Art. 8 ZGB, was bedeutet, dass er (i) die Existenz und den Umfang des Mehraufwandes zu beweisen hat, (ii) den Nachweis zu erbringen hat, dass die Ursache in den Risikobereich des Bauherrn fällt und dass der geltend gemachte Mehraufwand nicht zum ursprünglich vereinbarten Leistungsinhalt gehört sowie (iii) den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Ursache und Folgen aufzuzeigen hat (SCHUMACHER/ KÖNIG, a.a.O., N. 624 ff.). Zu berücksichtigen ist ein sog. Genehmigungsvorbehalt. Dieser befasst sich mit dem Anspruch auf Mehrvergütung, der dem Unternehmer aus einer bereits erfolgten (vorliegend vereinbarten) Bestellungsänderung zustehen kann. Ein Genehmigungsvorbehalt bezweckt, einen späteren Streit über Bestand und Umfang von Mehrforderungen zu vermeiden. Danach besteht der Anspruch des Unternehmers auf eine Mehrvergütung nur unter dem Vorbehalt, dass der Unternehmer die Mehrforderung, die er für eine erfolgte Bestellungsänderung geltend machen will, vor der Ausführung der Bestellungsänderung durch den Besteller genehmigen lässt. Solange die Genehmigung durch den Besteller ausbleibt, ist der Unternehmer nicht verpflichtet, mit der Ausführung der erfolgten Bestellungsänderung zu beginnen, es sei denn, er beharre auf einer Mehrvergütung, auf die er mangels Mehrkosten überhaupt keinen Anspruch oder die er in treuwidriger Weise zu hoch
- 28 angesetzt hat. Genehmigt der Besteller die in Aussicht gestellte Mehrforderung, die der Unternehmer betrags- oder berechnungsmässig benannt hat, so bedeutet dies zugleich, dass über die Höhe der für die Bestellungsänderung zu bezahlenden Mehrvergütung eine konsensuale Einigung zustande kommt, welche für die Parteien verbindlich ist. Führt der Unternehmer die Bestellungsänderung ohne Genehmigung der zu bezahlenden Mehrvergütung aus, so scheitert sein Anspruch auf deren Leistung an der hierfür vorausgesetzten Genehmigung. Genehmigt der Besteller eine vom Unternehmer in Aussicht gestellte Mehrforderung zwar erst nach begonnener Ausführung der Bestellungsänderung, dann aber doch, so ist es gleich zu halten, wie wenn die Genehmigung dem vereinbarten Vorbehalt entsprechend schon vor der Ausführung erfolgt wäre. Bringt der Besteller gegenüber dem Unternehmer ausdrücklich oder stillschweigend zum Ausdruck, dass er bezüglich einer bestimmten Bestellungsänderung auf die Geltendmachung des Genehmigungsvorbehaltes verzichtet, so entfällt sein Recht, sich auf den Vorbehalt zu berufen (PETER GAUCH, a.a.O., N. 789 f.). 2.1.4. Würdigung In grundlegender Hinsicht ist hervorzuheben, dass es sich beim Werkvertrag der Parteien - was aus Ziff. 5.2.1. des Werkvertrages hervorgeht und zwischen den Parteien unbestritten ist (act. 12 Rz. 12 und act. 23 Rz. 13) - um einen Einheitspreisvertrag im Sinne von Art. 42 Abs. 2 SIA-Norm 118 [2013] handelt. Die Vergütung bemisst sich aufgrund des vorher festgelegten Preises pro Einheit mit den noch zu bestimmenden tatsächlichen Mengen (Abrechnung nach tatsächlichem Ausmass; vgl. vorne E. 2.1.3.). Per Definition ist somit die tatsächlich gebrauchte Menge und die darauf berechnete Vergütung zunächst noch nicht bestimmt. Die Verbindlichkeit des Vorausmasses ergebe sich, so die Klägerin, aus Art. 2 der werkvertraglichen AVB. Art. 2 AVB lautet wie folgt:
- 29 -
Weshalb die Klägerin aus dieser Bestimmung auf eine Fixierung der Mengenangaben schliessen will, ist nicht nachvollziehbar und dies stünde auch diametral dem Wesen des Einheitspreisvertrages entgegen. Die Bestimmung auferlegt lediglich dem Subunternehmer (Klägerin) gewisse (Abklärungs-)Pflichten. Explizit erwähnt wird in dieser Klausel die Art des Ausmasses. Weitere vertragliche Grundlagen/Abreden, welche für eine vorgängige verbindliche Festlegung von Mengen sprechen würden, werden von der Klägerin nicht dargetan. Nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Klägerin die Verbindlichkeit des Baubeschriebs vom 10.07.2015 in Zweifel zieht, wird dieser doch in Art. 2.6 Werkvertrag explizit erwähnt. Ebenso wenig einleuchtend ist, weshalb die Klägerin ihr Angebot für das massgebliche "Leistungsverzeichnis" hält. Ihr Angebot wird eigens als Vertragsbestandteil erwähnt, allerdings später in der Prioritätsordnung gemäss Art. 2.17. So oder so legt die Klägerin nicht konkret dar, dass verbindliche Mengen vereinbart worden wären. Wie die Beklagten sodann zu Recht vorbringen, wurde in Art. 16.1 des Werkvertrages ein umfassender Formvorbehalt statuiert: für "sämtliche Änderungen" […] "sowie alle ergänzenden Vereinbarungen" […]:
Tatsächlich statuiert wurde die Schriftform in Verbindung mit der beidseitigen rechtsgültigen Unterzeichnung. Die Klägerin sieht eine Diskrepanz zwischen den Voraussetzungen betreffend Werkvertrag/Bestandteile bzw. Nachträ-
- 30 ge/Bestellungsänderungen; für Letztere bestehe kein Formvorbehalt. Begründet wird dies so, dass der Schriftlichkeitsvorbehalt in Art. 14 AVB nicht erwähnt werde, nachdem Art. 5.6 des Werkvertrags auf die AVB verweise. Das Schriftformerfordernis hätte, so die Klägerin, zwingend in Art. 14 AVB festgehalten werden müssen (act. 23 Rz. 38). Die klägerische Position ist nicht nachvollziehbar. Es ist nicht einzusehen, weshalb der Formvorbehalt eigens (zusätzlich) in Art. 5.6 des Werkvertrags bzw. Art. 14 AVB hätte erwähnt werden müssen, zumal einerseits bereits eine umfassende Bestimmung besteht, andererseits ohnehin Individualabreden den allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) vorgehen. Die Klägerin führt u.a. ein E-Mail vom 6. Juni 2017 (act. 3/20) ins Feld und behauptet, es sei das Vertragsverhältnis – selbst wenn ein Formvorbehalt vereinbart worden wäre – abweichend gelebt worden (vgl. act. 23 Rz. 41). Darin werde die aufgrund einer Weisung der Beklagten 1 getroffene Vereinbarung bestätigt, wonach "Nachträge/Projektänderungen, einzeln nach Ausmassen" in Rechnung zu stellen seien. Es handle sich bei diesem E-Mail um ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben. Inwiefern die Klägerin aus dem erwähnten E-Mail (act. 3/20) etwas zu ihren Gunsten ableiten möchte, bleibt indessen unklar, lässt sich doch der E-Mail selbst keine Aussage zu Formvoraussetzungen der "Nachträge/Projektänderungen" entnehmen. Jedenfalls eignet sich das E-Mail nicht als Beleg für einen hinsichtlich Formvorbehalt tatsächlich abweichend gelebten Vertrag. Es fehlen vielmehr überzeugende Behauptungen der Klägerin, aus welchen sich ein abweichend gelebter Vertrag bzw. eine abweichende tatsächliche Willensübereinstimmung erstellen liesse. Mit Art. 16.1 des Werkvertrages liegt ein umfassender Formvorbehalt vor. Der Wortlaut ist klar. Insbesondere liegen keine Hinweise auf eine Einschränkung hinsichtlich Nachträgen/Bestellungsänderungen vor. Im Gegenteil lässt sich den vorliegenden Behauptungen und Unterlagen (z.B. act. 12 Rz. 50; act. 13/9a-i) entnehmen, dass der Formvorbehalt der Schriftlichkeit zwischen den Parteien gelebt wurde. Zusammengefasst lässt sich aus den vertraglichen Grundlagen – und unter Berücksichtigung des Vertrauensprinzips – die Vereinbarung eines Formvorbehaltes erkennen. Ungeachtet unter welchem Titel (so namentlich "Mehrleistun-
- 31 gen", "Zusatzleistungen", "Zusatzwünsche", "Mehrbestellungen") die Klägerin im Folgenden Vergütungen geltend macht, wird jeweils an diversen Stellen auf diesen Formvorbehalt zurückzukommen sein.
- 32 - 2.2. Vertragliche Grundlagen (Kostendach/Höchstpreis) 2.2.1. Vertragsbestimmung
2.2.2. Unbestrittener Sachverhalt Die Vereinbarung eines "Kostendachs" ist zwischen den Parteien unbestritten. Gleichermassen ist nicht mehr strittig, dass das "finale Kostendach" (durch die Entnahme der Regiepositionen) CHF 3'171'578.75 netto exkl. MwSt. beträgt (act. 1 Rz. 15, Rz. 114, Rz. 123; act. 12 Rz. 115; act. 23 Rz. 13 und Rz. 192). Zuletzt ebenfalls unbestritten blieb, dass die Beklagte 1 unter dem Kostendach bereits CHF 3'000'809.81 an die Klägerin bezahlt hat, womit bis zum Erreichen des Kostendachs eine Differenz ("Restbetrag"/"Fehlbetrag") von rund CHF 170'768.94 resultiert (act. 12 Rz. 62 f.; act. 23 Rz. 155; act. 38 Rz. 750 f.). Zusätzlich zum vereinbarten Kostendach hat die Beklagte 1 der Klägerin nach übereinstimmender Auffassung für Nachträge und Regiearbeiten insgesamt CHF 1'683'693.96 (CHF 752'710.40 + CHF 930'983.56) vergütet (act. 12 Rz. 64; act. 23 Rz. 157).
- 33 - 2.2.3. Wesentliche Parteistandpunkte Die Klägerin bringt vor, es sei zwar ein Kostendach vereinbart worden, doch entgegen den Ausführungen der Beklagten handle es sich dabei nicht um einen reinen Höchstpreis, der die Entschädigung von mengenmässigen Überschreitungen des vereinbarten Ausmasses ausschliesse (act. 23 Rz. 30). Dass kein reiner Höchstpreis im obigen Sinne vereinbart worden sei, ergebe sich bereits aus dem Inhalt des Werkvertrags, so enthalte Art. 5.2.1 die Formulierung "Das Kostendach für die gemäss diesem Vertrag eingeschlossenen Leistungen inkl. Teuerung berechnet sich wie folgt:" (act. 23 Rz. 21). Bestandteil des Werkvertrags sei das Angebot der Klägerin, die eine exakte Beschreibung der bestellten Leistungen sowie deren vereinbarte Mengen enthält (Art. 2.17 des Werkvertrags). Beim Detaillierungsgrad der Ausschreibungsunterlagen habe sie davon ausgehen müssen, dass das Kostendach bloss die Leistungen in der ausgeschriebenen Menge betreffe und dass mengenmässige Überschreitungen der ausgeschriebenen Mengen zusätzlich vergütet würden (act. 23 Rz. 22). Im bereinigten Baubeschrieb würden keine Mengen festgelegt, dafür aber werde bezüglich der Mengen auf die Pläne und Beschriebe verwiesen (act. 23 Rz. 23). Es verstehe sich von selbst, dass mit "Beschrieben" die auf das von der Beklagten 1 erstellte Vorausmass basierende Offerte der Klägerin gemeint sei, die gemäss Art. 2.17 des Werkvertrags ebenfalls Vertragsbestandteil sei sowie die Ausschreibungsunterlagen selbst (Vorausmass, Pläne), weil auf keinen sonstigen Unterlagen die Arbeiten und deren vorgesehene Mengen definiert würden und keine sonstigen Unterlagen dafür in Frage kommen würden (act. 23 Rz. 24). Enthalte der konkrete Werkvertrag eine detaillierte Leistungsbeschreibung, so sei davon auszugehen, dass im Kostendach nur die detailliert umschriebenen Leistungen abgedeckt würden (act. 23 Rz. 25). Daraus folge, dass die im Kostendach enthaltenen Leistungen nur jene Leistungen darstellen, die mit der klägerischen Offerte vertraglich ausdrücklich vereinbart worden seien, und zwar in den im Werkvertrag enthaltenen Mengen. Überschreitungen der werkvertraglichen Mengen, insbesondere solche, die von der Beklagten 1 ausdrücklich angeordnet worden seien und sich nicht etwa einfach so ergeben hätten, unterstünden daher nicht dem
- 34 - Kostendach (act. 23 Rz. 25). Die Abrede eines Höchstpreises, welcher es erlaubt, die vorausgesehenen bzw. vereinbarten Mengen entschädigungslos dermassen krass zu überschreiten, hätte zweifelsfrei vereinbart werden müssen (act. 23 Rz. 30). Das Grundproblem sei, so die Klägerin weiter, dass es von der Beklagten 1 treuwidrig gewesen sei, ein Kostendach bei einem Umbauprojekt dieser Grössenordnung zu verlangen, im Wissen, dass die im Werkvertrag angegebenen Mengenangaben vollkommen unzuverlässig gewesen seien und nie und nimmer hätten im Rahmen der berechtigten Erwartungen der Klägerin eingehalten werden können (act. 23 Rz. 202). Nach Ansicht der Beklagten dient das vereinbarte Kostendach der Limitierung der Vergütungspflicht, indem es den Höchstpreis fixiere, den der Besteller für die vereinbarte Werkleistung des Unternehmers schulde (act. 12 Rz. 36). Die Beklagten weisen dabei auf die Schlussverhandlungsprotokolle vom 3. November 2016 hin, welche ebenso Vertragsbestandteil geworden seien, wonach die Klägerin bestätigt habe, alle notwendigen Angaben erhalten zu haben und sämtliche Arbeiten und Lieferungen, die zur vertragsgemässen Erstellung des Werkes und dessen vorausgesetztem Gebrauch notwendig seien, im Angebot enthalten seien (act. 12 Rz. 37). Von dem maximalen Werkpreis gebe es eine (restriktive) Ausnahme. Art. 5.2.1 des Werkvertrages halte fest, dass eine Anpassung des Kostendachs nur bei vom Generalunternehmer angeordneten Änderungen und damit verbundenen, vom Generalunternehmer genehmigten Mehr-/Minderkosten sowie bei Budgetpositionen im Umfang der Differenz zwischen Abrechnungssumme und eingereichtem Budgetpreis erfolge (act. 12 Rz. 42). Die Beklagten führen weiter aus, die Klägerin trage das Mengenrisiko, wenn die tatsächlich zu erbringende Menge die im Devis ausgeschriebene Menge übersteige (act. 38 Rz. 81). Soweit das Kostendach unterschritten werde, bleibe es bei der offenen Abrechnung, die Klägerin hätte keinen Anspruch auf Beteiligung der Differenz. Auch müsse das Kostendach nicht unbedingt bei einer Bestellungsänderung angepasst werden, so wie im vorliegenden Fall könnten die Bestellungsänderungen mittels Nachträgen ausserhalb des Kostendachs aufgefangen werden (act. 12 Rz. 330).
- 35 - 2.2.4. Rechtliches Meistens handelt es sich beim vereinbarten "Kostendach" (auch "festes Kostendach" oder "garantiertes Kostendach") um einen reinen Höchstpreis. In der praktischen Vertragssprache jedoch hat der Ausdruck "Kostendach" oftmals die Bedeutung eines Referenzpreises (PETER GAUCH, Der Werkvertrag, 6. Aufl. 2019, N. 1040). Die offene Abrechnung wird meistens mit einem Kostendach verbunden. Dieses versteht sich als maximaler Werkpreis. Wird das Kostendach überschritten, geht dies zulasten des Unternehmers (THOMAS RISCH, Nachtragsmanagement nach SIA-Norm 118, Bern 2021, N. 164). Soweit ein Kostendach vereinbart ist, soll sich der Besteller grundsätzlich darauf verlassen können, nicht mehr als diesen Höchstbetrag aufwenden zu müssen (Urteil des Bundesgerichts 4C.20/2003 vom 21. März 2003 E. 2.3). 2.2.5. Würdigung Nach dem Werkvertrag Art. 5.2 erfolgen die Vergütungen "in offener Abrechnung mit vom Subunternehmer garantiertem maximalen Werkpreis (=Kostendach)" [Hervorhebung hinzugefügt]. Eine Anpassung des Kostendachs ist zwar vorgesehen, allerdings lediglich, "bei vom Generalunternehmer angeordneten Änderungen und damit verbundenen, vom Generalunternehmer genehmigten Mehr- /Minderkosten sowie bei Budgetpositionen im Umfang der Differenz zwischen Abrechnungssumme und eingerechnetem Budgetpreis". Der Wortlaut des Vertrages betreffend Kostendach ist in zweifacher Hinsicht klar und deutlich: erstens wird ein maximaler Werkpreis festgelegt, zweitens wird vorgegeben, inwiefern eine Anpassung des Kostendachs in Betracht kommt. Dass ein Kostendach vereinbart wurde, bestreitet die Klägerin nicht. Indem sie aber argumentiert, es seien "Mengenüberschreitungen" nicht vom Kostendach erfasst, verkennt sie zum einen das Wesen des Einheitspreisvertrages und zum anderen den Sinn und Zweck des Kostendaches selber, welches, wollte man einen fixen Preis für bereits bestimmte Mengen im Sinne eines Global- oder Pauschalpreis vereinbaren, seine Funktion verlieren würde. Stichhaltige Gründe, welche gegen die Verbindlichkeit des Kostendachs sprechen würden, werden keine dargetan. An sich unbestritten blieb, dass der Vertrag so gelebt wurde, dass diverse Arbeiten im Rahmen von Regie-
- 36 und Nachtragsrechnungen – unbesehen des Kostendachs – vereinbart und offenbar auch allesamt beglichen wurden (vgl. act. 1 Rz. 42; act. 12 Rz. 50 und 182). Unklar ist sodann, was die Klägerin daraus ableiten möchte, wenn sie vorbringt, es sei "treuwidrig" von den Beklagten gewesen, ein Kostendach zu verlangen, hat sie doch offenkundig vorbehaltslos den Vertrag mit Wissen um diese Voraussetzung abgeschlossen. Wie bereits erwähnt, liegt bis zum Erreichen des Kostendachs lediglich noch eine Differenz von CHF 170'768.94 vor, welcher der Klägerin (theoretisch) "innerhalb des Kostendachs" zugesprochen werden könnte. Widersprüchlich scheint deshalb, wenn die Klägerin "innerhalb des Kostendachs" Vergütungen, so beispielsweise in Höhe von CHF 908'469.75 (vgl. act. 23 Rz. 14) respektive CHF 1'506'456.35 (vgl. act. 23 Rz. 45 [S. 39]) fordert. Selbstredend bemisst sich gleichermassen eine Vergütung innerhalb des Kostendachs auf der Grundlage der von der Klägerin tatsächlich geleisteten Menge an Leistungseinheiten. Auf jeden Fall ist nicht ausreichend, wenn sich die Klägerin auf den Standpunkt stellt, ihr Werk mängelfrei ausgeführt zu haben und nun Anspruch auf den Werklohn (sprich Kostendach) zu haben. Es obliegt ihr laut Art. 55 ZPO und Art. 8 ZGB zu behaupten und zu beweisen, dass sie die Leistungen im Umfang des verlangten Werklohns in quantitativer Hinsicht tatsächlich erbracht hat. 2.3. Anerkennung durch Bezahlung von Akontorechnungen 2.3.1. Wesentliche Parteistandpunkte Die Klägerin führt aus, selbst wenn Akontozahlungen in einfacher gelagerten Fällen keine Anerkennungshandlung darstellten, so treffe dies auf diesen speziellen Fall nicht zu, weil die Beklagte 1 ausdrücklich die Ausmasskontrolle als Zahlungsbedingung festgelegt habe und die Zahlungen jeweils nur nach Bewilligung des Ausmasses vorgenommen habe. Das hätte keinen Sinn ergeben, wenn sie sich mit den Zahlungen und den ausdrücklichen und konkludenten Ausmassbewilligungen nicht hätte festlegen wollen (act. 23 Rz. 44). Zudem sehe Art. 7.1.1. des Werkvertrags vor, dass die Akontozahlungen laufend nach dem Leistungswert am Bau, auf Basis der Ausmasserhebung, zu erfolgen hätten. Die Beklagte 1 sei
- 37 demnach vertraglich verpflichtet, exakt jene Leistungen zu entschädigen, die von der Klägerin ausgewiesen worden seien. Sie sei zudem verpflichtet gewesen, das laufende Ausmass zu kontrollieren und zu bestätigen, bevor sie eine Akontozahlung veranlasst habe (act. 23 Rz. 44). Die Zahlungen der Beklagten 1 stellten Anerkennungshandlungen hinsichtlich der Forderungen und damit bezahlter Leistungen sowie des Ausmasses dar (act. 23 Rz. 44). Als anerkannte Mehrleistungen macht die Klägerin insgesamt einen Betrag von CHF 1'018'481.83 geltend (act. 23 Rz. 45 [S. 38]). Eventualiter seien ihre Teilzahlungsbegehren als von der Beklagten 1 unwidersprochene kaufmännische Bestätigungen zu betrachten (act. 23 Rz. 46). Die Beklagten bestreiten eine Anerkennung durch Bezahlung von Teilzahlungsbegehren. Die Parteien hätten sog. Abschlagszahlungen im Sinne von Art. 144 ff. SIA-Norm 118 vereinbart (act. 38 Rz. 145 ff.). Abschlagszahlungen (Akontorechnungen) hätten nur vorläufigen Charakter, indem sie in Anrechnung an den ganzen Vergütungsanspruch des Unternehmers erfolgten (act. 38 Rz. 148). Es gebe kein endgültiges Ausmass, und es sei kein Ausmass anerkannt worden (act. 38 Rz. 149 ff.). 2.3.2. Rechtliches Bei Vergütungsleistungen, die vereinbarungsgemäss vor der Ablieferung fällig werden, handelt es sich entweder um endgültige Gesamt- oder Teilzahlungen; oder es handelt sich um Akontozahlungen, die (im Unterschied zu endgültigen Gesamt- oder Teilzahlungen) nur vorläufigen Charakter haben, indem sie auf Anrechnung an den umfangmässig erst später zu ermittelnden (gesamten) Vergütungsanspruch des Unternehmers und damit unter Vorbehalt einer definitiven Abrechnung er-folgen. Je nachdem, ob die entsprechende Gegenleistung bereits erbracht ist oder nicht, spricht man von "Vorauszahlungen" oder "Abschlagszahlungen"(PETER GAUCH, Der Werkvertrag, 6. Aufl. 2019, N. 1163 unter Hinweis auf BGE 134 III 595 und 126 II 120). Für die geleisteten Zahlungen besteht für den Besteller – soweit diese tatsächlich nicht mit den effektiv geschuldeten Vergütungsforderungen übereinstimmen – grundsätzlich ein Rückerstattungsanspruch aus Bereicherungs-recht sowie gegebenenfalls gestützt
- 38 auf eine vertragliche Grundlage (zum Ganzen PETER GAUCH, Der Werkvertrag, 6. Aufl. 2019, N. 1269 ff. m.w.H.). Ausserdem finden sich Bestimmungen zu Abschlagszahlungen in Art. 144 ff. SIA-Norm 118 [2013]. 2.3.3. Würdigung Unbestritten ist, dass die Parteien Abschlagszahlungen vereinbart haben. Die vertraglichen Grundlagen finden sich in Art. 7.1.1. des Werkvertrags sowie Art. 32 AVB. Durch die Zahlung von Akonto-/Abschlagszahlungen findet in der Regel keine Anerkennung der Vergütungsforderung statt. In diesem Sinne präsentiert sich die vorliegende Situation: Die erwähnten vertraglichen Bestimmungen bieten keine Grundlage für die Annahme, die Parteien hätten in irgendeiner Form eine Anerkennung durch Bezahlung solcher Rechnungen vereinbaren wollen. Weder legt die Klägerin dar noch wäre ohne Weiteres ersichtlich, weshalb aus den von ihr ins Recht gelegten Teilzahlungsbegehren (Abschlagszahlungen) respektive deren Bezahlung durch die Beklagte 1 eine klare Anerkennung zu Ausmass, Forderungsbestand oder Änderung des Kostendaches gesehen werden könnte. Insbesondere auch das von der Klägerin angeführte "3. Teilzahlungsbegehren Nr. AK17042" [S. 1] (vgl. act. 1 Rz. 39; act. 3/13.3) stützt die klägerische Argumentation nicht. Im Einklang mit den vertraglichen Bestimmungen gemäss Art. 5.2.1 und Art. 5.6 wird dort das gegebene Kostendach (CHF 3'737'889.–) neben unbestrittenen Nachträgen von rund CHF 72'000.– ausgewiesen. Eine Änderung des vereinbarten Kostendachs lässt sich daraus nicht folgern. 2.4. Substantiierung Verputzarbeiten und spez. Gipserarbeiten 2.4.1. Wesentliche Parteistandpunkte Zur "Substantiierung der Forderung bzw. der einzelnen Leistungen" stützt sich die Klägerin in ihrer Replik neu auf eine längere Tabelle (act. 23 Rz. 47 [S. 39-158]). Diese soll, so die Klägerin, aus folgenden Teilen zusammengesetzt sein: Die Vertragspositionen, eine Beschreibung der jeweiligen Leistung, den exakten Ausführungsort der einzelnen Leistungen, die vertraglich vorgesehene Menge, die effektive Menge gemäss Effektivausmass sowie ein Vergleich zwischen den vertraglich
- 39 vorgesehenen Entschädigungen und die Entschädigungspflicht aufgrund des Effektivausmasses (act. 23 Rz. 47). Anhand dieser Tabelle könne ohne Zweifel ein Gutachten über die tatsächlich erbrachten Leistungen erfolgen (act. 23 Rz. 47). Mit weiteren Tabellen möchte die Klägerin in einem nächsten Schritt die Positionen dartun, welche das Ausmass überschreiten und/oder als Bestellungsänderung oder Nachträge zu behandeln seien (act. 23 Rz. 48, Rz. 49 [S. 160-200]). Es werde namentlich im Detail ausgeführt, wer welche Anweisung wann gegeben habe und was wie diesbezüglich vereinbart worden sei. Verwiesen wird zudem allgemein auf die Ausführungen und Tabellen der Klagebegründung (act. 1 Rz. 74 ff. [S. 284-293]), in welchen die exakten Mengen gemäss Effektivausmass für die jeweiligen Mehrleistungen angegeben seien. Für die Feststellung, ob die nachfolgenden Leistungen in der geltend gemachten Menge von der Klägerin erbracht worden seien, offeriert die Klägerin für jede Position ein Gutachten. Ausserdem soll bei sämtlichen Positionen das Gutachten darüber Aufschluss geben, ob die geltend gemachten Arbeiten erforderlich und angemessen gewesen seien (act. 23 Rz. 48). Gestützt auf diese Tabellen fordert die Klägerin Mehrleistungen für "Verputzarbeiten" von CHF 168'214.40 und für "Spez. Gipserarbeiten" von CHF 1'373'357.19 (act. 23 Rz. 49 [S. 163 und S. 200]). Gegen die von der Klägerin angeführte Tabelle wenden die Beklagten ein, diese enthalte keine überprüfbare exakte konkrete Beschreibung der jeweiligen (bestrittenen) Leistung und sie enthalte keine überprüfbare exakte Beschreibung darüber, wo und in welcher Menge die Klägerin die (bestrittenen) Leistungen tatsächlich erbracht haben wolle (act. 38 Rz. 168). Die Klägerin verurkunde keinerlei Beweise, die es erlauben würden, die (bestrittenen) Leistungspositionen zu überprüfen. Es werde lediglich völlig pauschal auf den Werkvertrag, die dazugehörigen Pläne sowie auf die Tabelle unter Rz. 73 der Klage (act. 1 Rz. 73 [S. 94-283]) verwiesen. In Rz. 73 offeriere die Klägerin lediglich eine Klagebeilage (act. 3/91), ein "Gesamtausmass", welches 444 Seiten umfasse. Sie unterlasse es aber sowohl in Rz. 73 der Klage als auch in Rz. 47 der Replik gänzlich, auf Klagebeilage 91 Bezug zu nehmen. Diese Klagebeilage erlaube indes nicht, die geltend gemachten Positionen zu prüfen und gegebenenfalls substantiiert zu bestreiten, da die Beilage in der Rechtsschrift nicht hinreichend konkretisiert und erläutert werde
- 40 - (act. 38 Rz. 168). Sodann enthalte die Tabelle keine Ausführungen dazu, ob die von der Klägerin behaupteten geleisteten (bestrittenen) Mengen der Einheitspreisleistungen bei sorgfältigem Vorgehen auch notwendig gewesen seien. Schliesslich – soweit die Klägerin (bestrittene) Bestellungsänderungen geltend mache – enthalte die Tabelle keine Begründung zur Herleitung des behaupteten (bestrittenen) Einheitspreises: Sie mache weder Ausführungen zum Preis für die ähnlichsten vertraglichen Leistungen noch zum Marktpreis (act. 38 Rz. 168). Bestritten sei weiter, dass ein Gutachten über die (bestrittenen) tatsächlich erbrachten Leistungen eingeholt werden könne oder dies angezeigt wäre (act. 38 Rz. 169). 2.4.2. Rechtliches Namentlich in Urteil 4A_601/2020 vom 11. Mai 2021 E. 4.1. hat das Bundesgericht Folgendes zusammengefasst: Nach dem Verhandlungsgrundsatz (Art. 55 Abs. 1 ZPO) haben die Parteien diejenigen Tatsachen zu behaupten, auf die sie ihre Ansprüche stützen, sowie die dazugehörenden Beweismittel anzugeben (BGE 144 III 519 E. 5.1). Eine Tatsachenbehauptung hat nicht alle Einzelheiten zu enthalten. Es genügt, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden (BGE 136 III 322 E. 3.4.2; Urteile des Bundesgerichts 4A_496/2019 vom 1. Februar 2021 E. 4.1, 4A_605/2019 vom 27. Mai 2020 E. 4.1). Immerhin muss die Tatsachenbehauptung so konkret formuliert sein, dass ein substanziiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 136 III 322 E. 3.4.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_780/2019 und 5A_842/2019 vom 31. August 2020 E. 7.4; je mit Hinweis). Behauptungen sind hinreichend, wenn sie unter der Annahme, sie seien bewiesen, einen Sachverhalt ergeben, den das Gericht den entsprechenden Gesetzesnormen zuordnen und gestützt darauf die Forderung zusprechen kann (BGE 132 III 186 E. 8.2 mit Hinweis). Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt (Urteil des Bundesgerichts 4A_605/2019 vom 27. Mai 2020 E. 4.1; vgl. auch BGE 127 III 365 E. 2b). Nur soweit der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvor-
- 41 trag der behauptungsbelasteten Partei bestreitet, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substanziierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1; BGE 127 III 365 E. 2b mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 4A_412/2019 vom 27. April 2020 E. 4.1 sowie 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.1). Da das Beweisverfahren nicht dazu dient, fehlende Behauptungen zu ersetzen oder zu ergänzen, sind in gleicher Weise für das Einholen eines Gutachtens zunächst zwingend substantiierte Behauptungen vorausgesetzt, wenn auch u.U. vor der Durchführung eines Beweisverfahrens nicht verlangt werden kann, dass die entscheidrelevanten technischen Aspekte bis ins letzte Detail dargelegt werden (Urteile des Bundesgerichts 4A_605/2020 vom 24. März 2021 E. 4.2.2. m.w.H. und 4A_412/2019 vom 27. April 2020 E. 7.4.2.1). 2.4.3. Würdigung In der Tat erscheint fraglich, was die Klägerin aus den von ihr angeführten Tabellen, namentlich bezüglich "Verputzarbeiten und spez. Gipserarbeiten" respektive "Mehr- und Zusatzleistungen" (act. 23 Rz. 47 u. 49; act. 1 Rz. 73) zu ihren Gunsten ableiten möchte. Zunächst ist festzustellen, dass die Beklagten die jeweiligen Tabellen in allen Einzelteilen vollumfänglich bestreiten. Was die replicando angeführte Tabelle betreffend die "tatsächlich erbrachten Leistungen" (act. 23 Rz. 47) anbelangt, ist Folgendes zu bemerken: Zutreffend weisen die Beklagten darauf hin, dass in der Tabelle selbst keine Beweismittel offeriert werden. Vielmehr stützt sich die Klägerin pauschal darauf, es könne – "im Zusammenhang mit dem Werkvertrag, den Pl und insbesondere der Tabelle unter KRz. 73" – ein Gutachten erfolgen über die Frage, "ob die geltend gemachten Arbeiten in den geltend gemachten Mengen ausgeführt worden sind" und über die Frage, "ob die geltend gemachten Arbeiten in den gelten gemachten Mengen erforderlich und angemessen waren" (act. 23 Rz. 47 [S. 39 und 158]). Ungeachtet der Frage, ob die Tabelle selbst überhaupt schlüssig ist, kann es sich höchstens um bestrittene Behauptungen handeln, wenn ein Beweis nicht erbracht werden kann. Als Beweis offeriert ist
- 42 lediglich das Einholen von Gutachten. Selbst nach Ansicht der Klägerin müssten bei der Erstellung des Gutachtens aus der über 100 Seiten langen Tabelle im Zusammenhang mit anderen Dokumenten (Werkvertrag, Pl, weitere Tabellen) die konkret zu beantwortenden Fragen – d.h. die vorausgesetzten Behauptungen – herausgearbeitet werden. Die Verlagerung der Behauptungslast ins Beweisverfahren ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung indes nicht zulässig. Bereits aus diesem Grund ist von der Einholung eines Gutachtens abzusehen, und es kann dahingestellt bleiben, ob die übrigen Voraussetzungen gegeben wären. Mit einer weiteren Tabelle, auf welche sich die Klägerin massgeblich stützt, sollen allgemein Ausmassüberschreitungen und/oder Bestellungsänderungen oder Nachträge substantiiert werden (act. 23 Rz. 49). Wie sogleich zu zeigen ist, fehlt es hier allerdings bereits infolge nicht verständlicher bzw. widersprüchlicher Erklärungen zur Tabelle an der Schlüssigkeit, unabhängig davon, ob die Tabelle isoliert betrachtet nachvollziehbar wäre (act. 23 Rz. 48). So führt die Klägerin u.a. aus, es gebe hinsichtlich der vorliegenden Tabelle Überschneidungen mit den Ausführungen der Tabelle in der Klagebegründung (act. 1 Rz. 75 ff.), die Ausführungen in act. 23 Rz. 48 ff. seien als Ergänzung zu den Ausführungen in act. 1 Rz. 75 ff. und zu denjenigen in act. 1 Rz. 74 und 79 f. zu verstehen, und falls es zu widersprechenden Ausführungen käme, gingen die vorliegenden Ausführungen in act. 23 Rz. 48 ff. vor. Solche vagen und unklaren Vorbringen genügen nicht. Es kann weder die Aufgabe des Gerichtes bzw. der sachverständigen Person sein, umfangreiche Tabellen auf Ergänzungen und Widersprüche abzugleichen noch daraus substantiierte Behauptungen zu erstellen. Die Entscheidung, welche Tatsachen als Behauptungen in den Prozess eingeführt werden sollen, obliegt der Klägerin. Die Voraussetzungen, um ein Gutachten nach Art. 183 ff. ZPO einzuholen, sind nicht gegeben. Gleichermassen und aus demselben Grund sind die Voraussetzungen für einen Augenschein im Sinne von Art. 181 f. ZPO, dies auch unter weiteren Gesichtspunkten, nicht gegeben. Selbst wenn man unabhängig von der Frage der Schlüssigkeit davon ausginge, dass die Tabellen, zumindest in Teilen, nachvollziehbar wären, so lägen höchstens – bestrittene – Behauptungen vor. Zusammengefasst vermag die Klägerin
- 43 daraus nichts zu Gunsten ihrer Vergütungsforderungen abzuleiten; auf das Einholen von Gutachten ist zu verzichten. Auf die in den Tabellen aufgeführten Arbeiten ist nachfolgend im Einzelnen noch vertieft einzugehen. 2.5. Verputzarbeiten im Einzelnen 2.5.1. Pos. R591.111, R591.121, R591.131 / Stucco Treppenhaus Ost (THO) 2.5.1.1. Wesentliche Parteistandpunkte Die Klägerin führt aus, die genannten Positionen betreffend Stucco im THO seien grundsätzlich im Werkvertrag vorgesehen gewesen, nicht hingegen dass der Stucco in der gekrümmten Treppenwange des Treppenhauses Ost angebracht werden solle (act. 23 Rz. 52). In den jeweiligen Stuccopositionen werde nirgends eine Zulage für runde oder gekrümmte Flächen aufgeführt (act. 23 Rz. 52). Da H._____ festgestellt habe, dass die Arbeiten nicht im Werkvertrag vorgesehen gewesen seien, habe die Klägerin die Nachtragsofferte Nr. 10515 vom 20. November 2017 erstellt und sie unverzüglich der Beklagten 1 versandt (act. 23 Rz. 53). Die Nachtragsofferte, welche sämtliche Zusatzarbeiten im Zusammenhang mit dem Stucco in der Treppenwange THO vorgesehen habe, habe brutto CHF 81'325.13 betragen (act. 23 Rz. 53; act. 24/6). Zunächst habe keine Einigkeit darüber geherrscht, ob die Arbeiten in der Treppenwange nicht doch im Werkvertrag vorgesehen gewesen seien (act. 23 Rz. 54; act. 3/68). Herr J._____ habe dann aber einsehen müssen, dass im Werkvertrag weder Stucco noch die dafür erforderlichen Nebenarbeiten in der Treppenwange THO vorgesehen gewesen seien. In der Folge habe er vorgeschlagen, Anfang Februar 2018, diesen Betrag ins Ausmass zu integrieren. Namentlich habe er vorgeschlagen, diesen Zusatzbetrag in m2 umzurechnen und das Ausmass für jede Position um 680.545 m2 zu erhöhen, was die erwähnten CHF 81'325.13 ergeben hätte (act. 23 Rz. 54). Herr H._____ und Herr J._____ hätten sich darauf geeinigt, dass diese zusätzlichen m2 bezahlt werden würden, selbstredend unter entsprechender Anhebung des Kostendachs. Sie habe die Arbeiten vereinbarungsgemäss ausgeführt und die Beklagte 1 habe diese Leistung entgegengenommen (act. 23 Rz. 54).
- 44 - Die erwähnte Vereinbarung sei der E-Mailkonversation vom 18. bis 25. September 2018 zwischen Herrn H._____ und Herrn J._____ zu entnehmen (act. 23 Rz. 55; act. 24/8). Hinsichtlich der weiteren Ausmassüberschreitung von pro Position 127.978 m2 habe H._____ mit seinem E-Mail vom 7. August 2018 (act. 24/9 [nicht bei den Akten]) vorgeschlagen, die runden Flächen doppelt ins Ausmass aufzunehmen, worauf Herr J._____ mit seinem ausdrücklichen mündlichen Einverständnis reagiert habe (act. 23 Rz. 56). Aus dem E-Mail vom 24. Januar 2018 lasse sich, so die Klägerin, die gängige Prax