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Zürich Handelsgericht 10.06.2020 HG180001

10 juin 2020·Deutsch·Zurich·Handelsgericht·PDF·13,575 mots·~1h 8min·7

Résumé

Forderung

Texte intégral

Handelsgericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr.: HG180001-O U/dz

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, Vizepräsidentin, und Oberrichter Dr. Stephan Mazan, die Handelsrichter Dr. Martin Liebi, Samuel Kistler und Roger Neininger sowie der Gerichtsschreiber Dr. Giulio Donati

Urteil vom 10. Juni 2020

in Sachen

A._____, Kläger

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____,

gegen

Handelsgesellschaft B._____ AG, Beklagte

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,

betreffend Forderung

- 2 - Inhaltsübersicht

Sachverhalt und Verfahren ……………………………………………… 3 A. Sachverhaltsübersicht ……………………………………………….. 3 a. Parteien und ihre Stellung ………………………………………... 3 b. Prozessgegenstand ……………………………………………..... 4 B. Prozessverlauf ……………………………………………………….. 5 Erwägungen ……………………………………………………………….. 7 1. Zuständigkeit …………………………………………………… 7 2. Kein Treuhandvertrag zwischen den Parteien ……………... 8 3. Anspruch des Klägers wegen Nichtübertragung der Beklagten …………………………………………………… 24 4. Keine Herausgabe von 14'500 Aktien gestützt auf die Kaufvereinbarung vom 11. Februar 2017……………………. 39 5. Keine Herausgabe der Aktien gestützt auf Vertragsergänzung ……………………………………………... 40 6. Zusammenfassung …………………………………………...... 43 7. Kosten- und Entschädigungsfolgen ………………………..... 44 Urteilsdispositiv ……………………………………………………………. 45

- 3 - Rechtsbegehren: (act. 1, S. 2) "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Zug um Zug gegen Bezahlung von CHF 170'800 insgesamt 38'080 Namenaktien an der C1._____ AG mit Sitz in Zürich (Unternehmensnummer CHE- 1) herauszugeben. 2. Eventuell sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Zug um Zug gegen Bezahlung von CHF 210'800 insgesamt 38'080 Namenaktien an der C1._____ AG mit Sitz in Zürich (Unternehmensnummer CHE-1) herauszugeben. 3. Subeventuell sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger 14'500 Aktien an der C1._____ AG mit Sitz in Zürich (Unternehmensnummer CHE-1) herauszugeben. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten zuzüglich Mehrwertsteuer." Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht a. Parteien und ihre Stellung Der Kläger ist eine im Finanzwesen tätige natürliche Person mit Wohnsitz in der Stadt Zürich. Seine berufliche Laufbahn begann er 1994 bei der D._____ AG. 2006 gründete der Kläger eine Finanzunternehmung in E._____ [Stadt in Europa]. Anschliessend war er von 2008 bis 2010 als Managing Director für Produkteentwicklung für F._____ in G._____ tätig. 2010 wechselte er zur H._____ Bankengruppe. Seine dortige Tätigkeit beendete er 2012, als die C2._____ AG (später in C1._____ AG umfirmiert, fortan: C._____ AG) gegründet wurde (vgl. act. 1 Rz. 8, Rz. 17). Von März 2013 bis September 2017 war der Kläger Geschäftsführer der C._____ AG. 2017 verliess er die C._____ AG im Streit. Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in I._____. Sie bezweckt die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der ... Ausserdem bezweckt die Gesellschaft den Handel mit … aller Art (act. 3/2). Sie hält insgesamt 38'080 Aktien der C._____ AG. Sie ist eine operativ stillgelegte Gesellschaft, die sich weitgehend darauf beschränkt, die streitgegenständlichen C._____-Aktien zu halten (act. 1

- 4 - Rz. 12). Die Beklagte ist die Familienaktiengesellschaft der Familie J._____. Familienmitglieder sind K._____ und L._____ J._____ sowie ihre gemeinsamen Kinder M._____ und N._____ J._____. K._____ ist Alleinaktionär der Beklagten und Mitglied des Verwaltungsrates. N._____ und der Kläger waren bei Verfahrenseinleitung miteinander verheiratet und sind inzwischen geschieden. b. Prozessgegenstand Die Beklagte hält 38'080 Aktien der C._____ AG. Die von der Beklagten gehaltenen C._____-Aktien wurden in folgenden Etappen akquiriert: 4'000 Aktien Gründung der C._____ im November 2012 2'800 Aktien Kauf im August 2013 (Verkäuferin ist die O._____) 4'000 Aktien Kauf im Mai/Juni 2014 (Verkäufer ist der Kläger) 13'000 Aktien Kapitalerhöhung im Februar 2016 14'280 Aktien Kapitalerhöhung im Februar 2017. Der Kläger verlangt mit seinem Haupt- und mit seinem Eventualbegehren die Herausgabe sämtlicher 38'080 Aktien. Die Rechtsbegehren 1 und 2 unterscheiden sich einzig hinsichtlich der Höhe des Auslagen- und Verwendungsersatzes, welcher der Beklagten zustehe. Mit seinem Subeventualbegehren fordert der Kläger von der Beklagten 14'500 C._____-Aktien. Die tiefere Anzahl Aktien erklärt sich damit, dass der Kläger von anderen vertraglichen Grundlagen ausgeht als bei den Rechtsbegehren 1 und 2. Die C._____ AG wurde am 8. November 2012 treuhänderisch von P._____ gegründet und am tt.mm.2012 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen (act. 1 Rz. 17). In der Folge trat P._____ die Aktien der C._____ AG an die drei Gründungsaktionärinnen ab und schied als Aktionärin aus. Gründungsaktionärinnen waren die Beklagte, die Q._____ AG und die O._____ (vgl. act. 3/12). Mit der Gründung der C._____ AG hatte sich der Kläger gemäss eigenen Angaben in seinem angestammten Geschäftsfeld selbständig gemacht (act. 1 Rz. 18, Rz. 24).

- 5 - Der Kläger begründet seine Rechtsbegehren 1 und 2 anhand zweier Erzählstränge: Zum einen halte die Beklagte die C._____-Aktien gestützt auf eine Treuhandabrede für den Kläger (also im eigenen Namen, jedoch für Rechnung des Klägers, siehe Erw. 2). Zum anderen macht der Kläger geltend, K._____ habe ihm zugesichert, er werde die Aktien der Beklagten (und damit indirekt die streitgegenständlichen C._____-Aktien) auf N._____ und auf ihn übertragen. Das Versprechen von K._____, die Aktien der Beklagten zu übertragen, sei Bedingung dafür gewesen, dass der Kläger den Erwerb der C._____-Aktien durch die Beklagte überhaupt ermöglicht habe. Da K._____ die Beklagte nicht auf den Kläger übertragen habe, und er dies laut dem Kläger auch nicht tun werde, sei der Kläger so zu stellen, als hätte er die Aktien der C._____ AG direkt erworben. Auch sämtliche nach der Gründungsphase der C._____ AG von der Beklagten erworbenen C._____-Aktien seien dem Kläger zuzuteilen (siehe Erw. 3). Zur Begründung seines Subeventualrechtsbegehrens verweist der Kläger auf eine Vereinbarung vom 11. Februar 2017 (siehe Erw. 4). Die Beklagte bestreitet den Abschluss eines Treuhandvertrages. Sie halte die Aktien der C._____ AG nicht nur im eigenen Namen, sondern auch auf eigene Rechnung. K._____ habe sodann nie verbindlich zugesagt, die Aktien der Beklagten auf den Kläger zu übertragen. Diese (ohnehin nicht geschuldete) Übertragung sei weiter nicht Bedingung für den Akteinkauf durch die Beklagte gewesen. B. Prozessverlauf Am 28. Dezember 2017 (Datum Poststempel; hierorts am 3. Januar 2018 eingegangen) reichte der Kläger seine Klage samt Beilagen beim Handelsgericht des Kantons Zürich ein (act. 1; act. 3/2–59). Den ihm mit Verfügung vom 3. Januar 2018 auferlegten Vorschuss für die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 18'400.00 leistete der Kläger fristgemäss (act. 6). Der Beklagten wurde mit Verfügung vom 10. Januar 2018 Frist zur Einreichung ihrer Klageantwort angesetzt (act. 7). Sie reichte ihre Klageantwort vom 13. März 2018 (Datum Poststempel) samt Beilagen fristgerecht ein (act. 10; act. 11/2–36). Mit Verfügung vom 15. März 2018 wurde die Prozessleitung an Oberrichter Prof. Dr. Alexander Brunner als Instruktionsrichter delegiert und die Klageantwort einschliesslich der Bei-

- 6 lagen an den Kläger zugestellt (vgl. act. 12). Anschliessend wurden die Parteien zu einer Vergleichsverhandlung auf den 30. August 2018 vorgeladen. Anlässlich dieser Vergleichsverhandlung konnten sich die Parteien nicht einigen (Prot. S. 6 ff.). Mit Verfügung vom 25. September 2018 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und dem Kläger Frist zur Leistung eines zusätzlichen Kostenvorschusses angesetzt, welcher fristgerecht geleistet wurde. Mit gleicher Verfügung wurde ihm Frist angesetzt, um seine schriftliche Replik einzureichen (act. 15). Mit Eingabe vom 29. November 2018 (Datum Poststempel) reichte der Kläger seine Replik samt Beilagen fristgerecht ein (act. 18; act. 19/60–62). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2018 wurde die Replik der Beklagten zugestellt und ihr Frist zur schriftlichen Duplik angesetzt (act. 20). Der Kläger reichte am 25. Januar 2019 (Datum Eingang) die Beilage 19/61 neu ein, weil er mit der Duplik aus Versehen den falschen Vertrag als Beilage eingereicht hatte (vgl. act. 22 und act. 23/61). Mit Eingabe vom 20. Februar 2019 (Datum Poststempel) reichte der Kläger in Ergänzung seiner Replikschrift eine Noveneingabe samt Beilage ein (vgl. act. 24; act. 25/63). Die Beklagte reichte ihre Duplik samt Beilagen innert Frist mit Eingabe vom 25. Februar 2019 (Datum Poststempel) ein (act. 26; act. 27/37–42). Mit Eingabe vom 4. März 2019 nahm die Beklagte zur vorgenannten Noveneingabe des Klägers Stellung (vgl. act. 28). Mit Verfügung vom 8. März 2019 wurde die Duplik sowie die beklagtische Stellungnahme zur Noveneingabe dem Kläger zugestellt und der Aktenschluss verfügt (act. 29). Mit Eingabe vom 19. März 2019 (Datum Poststempel) reichte der Kläger eine Stellungnahme samt Beilagen zur Duplik der Beklagten ein (act. 31; act. 32/64–66). Die Beklagte äusserte sich mit Eingabe vom 29. März 2019 (Datum Poststempel) zur klägerischen Stellungnahme vom 19. März 2019 (act. 33; act. 34/43–46). Der Kläger reagierte auf diese Stellungnahme der Beklagten seinerseits mit Eingabe vom 9. April 2019 (Datum Poststempel; act. 35; act. 35/67). Mit Verfügung vom 3. Juli 2019 wurde die Leitung des vorliegenden Prozesses neu an Oberrichter Dr. Stephan Mazan als Instruktionsrichter delegiert (act. 37). Mit Verfügung vom 25. Februar 2020 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zu erklären, ob auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichtet werde, unter Androhung, dass bei Stillschweigen Verzicht auf die Hauptverhandlung angenommen würde (act. 39). Mit Schreiben

- 7 vom 5. März 2020 verzichtete die Beklagte auf Durchführung einer Hauptverhandlung (act. 41). Der Kläger teilte mit Schreiben vom 9. März 2020 (Datum Poststempel) mit, dass er nicht auf die Durchführung der Hauptverhandlung verzichte (act. 42). Mit Schreiben vom 1. April 2020 zeigte das hiesige Gericht den Parteien an, dass eine Hauptverhandlung stattfinden werde und erläuterte den Parteien die Modalitäten der Hauptverhandlung, insbesondere unter Darlegung der Protokollierungsvorschriften (act. 43). Mit Eingabe vom 11. Mai 2020 ersuchte die Beklagte um Zustellung der klägerischen Eingabe vom 9. April 2019 (act. 35), weil diese ihr bis anhin noch nicht zugestellt worden sei (vgl. act. 45). Mit Schreiben vom 12. Mai 2020 antwortete das hiesige Gericht und hielt fest, dass die Parteien zur Wahrung des rechtlichen Gehörs sämtliche aktuellsten Parteieingaben erhalten werden (act. 46). Mit Sendungen vom 3. Juni 2020 erhielten die Parteien die aktuellsten Parteieingaben (vgl. act. 46A/1–2). Am 10. Juni 2020 fand die Hauptverhandlung statt. Die Parteien reichten anlässlich der Hauptverhandlung Plädoyernotizen zu den Akten und wiederholten ihre Standpunkte, ohne neue Tatsachen oder Beweismittel vorzutragen (vgl. act. 47 und act. 48). Der Prozess ist spruchreif (Art. 236 Abs. 1 ZPO). Erwägungen 1. Zuständigkeit Das Handelsgericht des Kantons Zürich ist sowohl sachlich als auch örtlich zuständig (Art. 6 Abs. 1 und 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG sowie Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO).

2. Kein Treuhandvertrag zwischen den Parteien 2.1. Unbestrittener Sachverhalt

- 8 - Unbestritten ist die treuhänderische Gründung der C._____ AG im Jahr 2012 durch P._____. Unstreitig sind die Akquisitionsetappen, die zum Aktienbesitz der Beklagten führten (strittig hingegen die Finanzierung und rechtliche Tragweite der Aktienerwerbe). Beide Parteien sind sich sodann einig, dass nach der Gründung der C._____ AG mehrere Vereinbarungen betreffend die C._____ AG urkundlich festgehalten und unterzeichnet wurden (strittig hingegen die Bedeutung und die rechtliche Wirksamkeit der Vereinbarungen, mit Ausnahme der Vereinbarung vom 11. Februar 2017, welche für beide Parteien keine Rechtswirkungen entfaltet, vgl. Erw. 4). 2.2. Parteistandpunkte 2.2.1. Der Kläger stützt seinen Anspruch auf Herausgabe von 23'800 (von insgesamt 38'080 C._____-Aktien, welche die Beklagte hält) auf eine Treuhandabrede, die er mit der Beklagten mündlich vereinbart habe (vgl. act. 1 Rz. 221 f.). Die restlichen 14'280 C._____-Aktien habe die Beklagte anlässlich der Kapitalerhöhung im Februar 2017 bezogen. Der Kläger verlangt diese bezogenen Aktien als Surrogat für die ausgeübten Bezugsrechte heraus (vgl. act. 1 Rz. 224 ff., Rz. 226). 2.2.2. K._____ habe die ihm gehörende Beklagte als Gefäss zur Verfügung gestellt, um so die Aktien der C._____ AG für den Kläger zu halten. Als die C._____ AG am 8. November 2012 von P._____ treuhänderisch gegründet worden sei, habe die Beklagte CHF 20'000.00 auf das Liberierungskonto einbezahlt. Der Kläger habe der Beklagten diese Auslage als wirtschaftlich Berechtigter der C._____ AG ersetzt. P._____ habe den auf die Beklagte entfallenden Anteil der C._____- Aktien an die Beklagte abgetreten (act. 1 Rz. 54 ff.). 2.2.3. Der übereinstimmende Parteiwille, einen Treuhandvertrag abzuschliessen, folge aus den Umständen, der daraus resultierenden Interessenlage und der allgemeinen Lebenserfahrung. Der Kläger habe bis 2016 die Liberierung der C._____-Aktien finanziert. Die Beklagte habe die anderen Gründerinnen der C._____ AG gar nicht gekannt. Sodann habe die Beklagte im Gründungszeitpunkt gar nicht über das notwendige Know-how verfügt, um die beabsichtigte Geschäftstätigkeit auszuüben (vgl. act. 1 Rz. 34). Einigkeit habe auch darin bestan-

- 9 den, dass der Kläger der Beklagten vorbehältlich besonderer Absprachen deren Auslagen ersetzen werde. K._____ habe nach der Gründung der C._____ AG in einem Schreiben an den Kläger auch bestätigt, dass damit der Schritt zur Selbständigkeit getan sei. Im Schreiben werde auch die Übernahme der Beklagten durch den Kläger erwähnt (vgl. act. 1 Rz. 38 f.). 2.2.4. Die Rolle der Beklagten als Treuhänderin des Klägers zeige sich auch darin, dass sich 2013 die Möglichkeit eröffnet habe, von der Mitgründerin O._____ Aktien zu kaufen. K._____ habe in einer E-Mail festgehalten, dass der Aktienkauf für den Kläger eine Chance sei, die Mehrheit an der C._____ AG zu übernehmen und so zum Unternehmer zu werden, welcher nicht einfach überstimmt werden könne. Deshalb wäre er, K._____, bereit, über die Beklagte diesen Anteil zu übernehmen. Der Kläger werde in der E-Mail als Mehrheitsaktionär bezeichnet (vgl. act. 1 Rz. 40 f.). 2.2.5. Die Beklagte bestreitet einen mündlichen Treuhandvertrag. Es sei zwischen den Parteien stets klar gewesen, dass die Beklagte die C._____-Aktien auf eigene Rechnung zu Eigentum erwerbe (act. 10 Rz. 11). Der Kläger habe der Beklagten gemeinsam mit N._____ zwei Darlehen gewährt, um C._____-Aktien zu kaufen. Die unterzeichneten Darlehensverträge zeigten gerade auf, dass zwischen den Parteien keine Treuhandabrede vereinbart gewesen sei. Dass der Kläger in der Vergangenheit selbst nie von einem Treuhandverhältnis ausgegangen sei, zeige sich insbesondere auch aus der vom Kläger geführten Korrespondenz mit der FINMA betreffend die Vertriebsträgerbewilligung der C._____ AG. Der Kläger habe gegenüber der FINMA wiederholt und ausdrücklich erklärt, dass die Beklagte sowie indirekt K._____, und nicht er selber, wirtschaftlich an den C._____- Aktien berechtigt sei. Der Kläger habe auch bestätigt, dass die Beklagte die C._____-Aktien auf eigene Rechnung halte (vgl. act. 10 Rz. 18 ff.). Auch die Steuererklärungen des Ehepaares A._____-J._____ bestätigten diese Annahme. Der Kläger habe in seinen Steuererklärungen die C._____-Aktien nie als Treugut versteuert, was er aber getan hätte, wenn er tatsächlich von einem Treuhandverhältnis ausgegangen wäre. Demgegenüber habe der Kläger die von ihm und N._____ gewährten Darlehen in den Steuererklärungen deklariert (act. 10 Rz. 28).

- 10 - Der Kläger könne keine einzige Urkunde vorlegen, die ein Treuhandverhältnis nachweise. Stattdessen versuche er, anhand mehrerer E-Mails aufzuzeigen, dass K._____ ebenfalls von einem Treuhandverhältnis ausgegangen sei. Die E-Mails würden indes derart bruchstückhaft zitiert, dass die Behauptung eines Treuhandverhältnisses arg konstruiert wirke (act. 10 Rz. 36). 2.3. Rechtliches 2.3.1. Zum Abschluss eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich (Art. 1 Abs. 1 OR). 2.3.2. Sind sich die Parteien betreffend den Vertragsabschluss tatsächlich einig, spricht man von einem tatsächlichen Konsens. Liegt kein solcher Konsens vor, ist aber gestützt auf das Vertrauensprinzip ein Vertragsabschluss zu bejahen, liegt ein normativer Konsens vor. Nachträgliches Parteiverhalten ist bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nicht von Bedeutung; es kann berücksichtigt werden, wenn es Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen der Parteien zulässt (BGE 132 III 626, S. 632 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.3.3. Mit einem Treuhandvertrag verpflichtet sich der Treuhänder, ein Geschäft im eigenen Namen, aber im Interesse und für Rechnung des Auftraggebers auszuführen. Auf den Treuhandvertrag sind grundsätzlich die Regeln des Auftragsrechts anwendbar. Unerheblich für die Qualifikation als Treuhandvertrag ist die Herkunft des Treugutes (OSER/WEBER, in: Widmer Lüchinger/ Oser (Hrsg.), Basler Kommentar zum Obligationenrecht I, 7. Aufl., Basel 2020, N 11 f. zu Art. 394). Der Vertragsabschluss kann mündlich erfolgen. 2.4. Die Darlehensverträge sprechen gegen einen Treuhandvertrag 2.4.1. Der Kläger schloss gemeinsam mit N._____ als Darlehensgeber zwei Darlehensverträge mit der Beklagten ab. Die Beklagte finanzierte ihre C._____-Aktien teilweise über Darlehen (vgl. act. 3/18 und act. 3/34). Die Darlehensverträge sprechen gegen das Vorhandensein eines Treuhandvertrages, enthalten sie doch keinen einzigen Hinweis auf ein Treuhandverhältnis. Der Kläger betont, die Darlehensverträge seien nicht verpflichtend gewesen; sie seien gar keine Darlehens-

- 11 verträge. Er habe die Darlehensverträge zudem wegen Grundlagenirrtums und wegen absichtlicher Täuschung angefochten. Gleichzeitig behauptet der Kläger, die Parteien und K._____ hätten sich darüber geeinigt, dass die Beklagte die Aktien des Klägers über eine Darlehensstruktur halten sollte. Statt die C._____-Aktien direkt zu erwerben, würde der Kläger der Beklagten ein Darlehen zur Verfügung stellen, damit diese C._____-Aktien in ihrem Namen, aber für den Kläger erwerben könnte (act. 18 Rz. 12 f.). Diese Argumentation widerspricht dem klägerischen Verständnis, die Darlehensverträge seien unwirksam. Es fehlt, was die klägerseits geltend gemachte Unwirksamkeit der Darlehensverträge betrifft, bereits an einem schlüssigen Parteivortrag. 2.4.2. Die klägerische Anfechtungserklärung betreffend die Darlehensverträge erfolgte sodann verspätet: Die Anfechtungsfrist beginnt gemäss Art. 31 OR mit Entdeckung des Irrtums oder der Täuschung und beträgt ein Jahr. Der Kläger focht die Darlehensverträge mit Schreiben vom 4. Dezember 2017 an (vgl. act. 3/20). Er habe die Darlehensverträge nur abgeschlossen, weil er geglaubt habe, K._____ werde ihm die Beklagte (zusammen mit den C._____-Aktien) übertragen. Er habe sich geirrt und sei von K._____ absichtlich getäuscht worden: Dieser habe gar keine Übertragung der Beklagten auf den Kläger mehr beabsichtigt. Das sei dem Kläger aber erst ab dem 4. Dezember 2016 klar geworden. An diesem Tag habe er aus der gemeinsamen Familienwohnung ausziehen müssen, und N._____ habe ihm ihren Trennungswillen eröffnet. Von diesem Tag an habe K._____ ihm klar gemacht, dass die C._____ AG das Unternehmen der Beklagten sei und der Kläger keinen Anspruch auf die C._____-Aktien habe. Der Kläger wusste aber bereits mehr als ein Jahr vor seiner Anfechtungserklärung vom 4. Dezember 2017, dass K._____ ihm die Beklagte nicht übertragen werde: Am 28. November 2016 wurde zugunsten von R._____ (Mitarbeiter bei der C._____ AG) ein Call-Option-Plan unterzeichnet. Im Falle eines Exits hätte R._____ Anspruch auf 20% der C._____-Aktien gehabt (vgl. act. 3/37). Ursprünglich beabsichtigte der Kläger, direkt und sofort C._____-Aktien an R._____ zu übertragen – und ihm nicht bloss einen Exit-Optionsplan anzubieten. Laut der Beklagten konnte der Kläger diese Aktien aber nicht beibringen, weil er gar keine eigenen C._____-Aktien hatte (vgl. act. 10 Rz. 180). Der Kläger konzediert in seiner

- 12 - Replik, dass er die Aktien nicht habe beibringen können, weil K._____ ihm die Aktien vertragswidrig vorenthalten habe. Es sei eben nicht möglich, Aktien von jemandem zu beschaffen, der deren Herausgabe verweigere und neu behaupte, die Aktien seien immer schon seine eigenen gewesen (vgl. act. 18 Rz. 346). In der Folge unterzeichneten K._____ und R._____ am 24./28. November 2016 den erwähnten Call-Option-Plan. Damit wusste der Kläger im November 2016 bereits, dass K._____ ihm die Beklagte mit den C._____-Aktien nicht übertragen würde. Die Anfechtungserklärung vom 4. Dezember 2017 erfolgte mehr als ein Jahr später und war damit verspätet (vgl. auch act. 26 Rz. 14). Selbst wenn der Kläger die Darlehensverträge erfolgreich anfechten könnte, würde dies lediglich zur Unverbindlichkeit der Darlehensverträge führen. Inhalt eines Darlehensvertrages ist eine Geldsumme, entsprechend kann auch nur eine Geldsumme Inhalt eines Anspruchs aus Anfechtung sein. Aus der Unverbindlichkeit der Darlehensverträge zufolge Anfechtung für sich allein könnte nicht auf das Bestehen eines Treuhandvertrags geschlossen werden. 2.4.3. Der Vollständigkeit halber sei ergänzt, dass die vom Kläger vorgetragenen Beweggründe für die Aufsetzung der Darlehensurkunden nicht überzeugen und teilweise widersprüchlich sind: 2.4.3.1. So bringt der Kläger vor, bei der Unterzeichnung der Darlehensverträge habe keine Willensäusserung der Parteien vorgelegen (vgl. act. 1 Rz. 64 ff.; Rz. 97 ff.; Rz. 208 ff.). Ein Geschäftswille der Parteien sei nicht auszumachen. Die Parteien hätten bereits einen mündlichen Treuhandvertrag vereinbart gehabt. Dieser mündliche Vertrag sollte Bestand haben und mit den Darlehensverträgen nicht geändert werden. Vielmehr hätten die Parteien gar keinen neuen Vertrag abschliessen wollen, sondern nur einen "(aktualisierten) Beleg für die Buchhaltung der Beklagten produzieren" wollen (act. 1 Rz. 209, vgl. auch act. 1 Rz. 64). Aus diesen Behauptungen vermag der Kläger nichts abzuleiten. Stellen die beiden Darlehensverträge für ihn lediglich aktualisierte Belege für die Buchhaltung der Beklagten dar, ist unklar, was genau belegt werden soll, wenn doch die in den Darlehensverträgen festgehaltenen Sachverhalte laut dem Kläger unzutreffend sind. In den Darlehensverträgen wird jedenfalls keine Treuhandabrede erwähnt.

- 13 - Daran ändert auch die in den Verträgen geregelte Gewinn- und Verlustbeteiligung nichts. Der Kläger erklärt im Grunde genommen gar nicht, warum die Buchhaltung der Beklagten nicht mehr aktuell gewesen sein soll und anhand der Darlehensverträge aktualisiert werden musste. 2.4.3.2. Weiter bringt der Kläger vor, die Darlehensverträge seien (eventuell) simuliert gewesen (vgl. act. 1 Rz. 67 ff.; Rz. 211 ff.). Er behauptet aber nicht etwa, die Verträge seien nur zum Schein abgeschlossen worden, sondern legt die Verträge aus: Sie stellten lediglich eine Bestätigung der bereits mündlich getroffenen Vereinbarungen dar. Damit behauptet der Kläger inhaltlich keine Simulation der Verträge. Auch spricht er von Vereinbarungen, die bestätigt worden seien, obschon vorher von einem einzigen Treuhandvertrag die Rede war, ohne darzulegen, welche Vereinbarungen er meint. Simulierte Rechtsgeschäfte dienen dazu, nach Aussen einen unzutreffenden Rechtsschein zu schaffen, nicht intern zwischen den Vertragsparteien. Erfahrungsgemäss halten Parteien in der Regel zur eigenen Absicherung fest, was das tatsächlich beabsichtigte Rechtsgeschäft ist. Es spricht gegen den klägerischen Standpunkt, dass der Kläger kein einziges Dokument vorweisen kann, welches den behaupteten Treuhandvertrag nachweist. 2.4.3.3. Subeventuell macht der Kläger Dissens geltend. Der Kläger habe nie den Willen gehabt, einen Darlehensvertrag abzuschliessen. Um das Gegenteil anzunehmen müsste man unterstellen, der Kläger habe die Kontrolle über sein eigenes Unternehmen unwiderruflich an die Beklagte abgeben wollen (act. 1 Rz. 215). Mit dieser Argumentation widerspricht der Kläger seiner Aussage in der Replik, die Darlehensverträge seien zur Umsetzung des Treuhandvertrages aufgesetzt worden (vgl. act. 18 Rz. 13 f.; siehe auch vorstehende Erw. 2.4.1). Ausserdem ist es äusserst unwahrscheinlich, dass ein erfahrener Geschäftsmann wie der Kläger (vgl. act. 1 Rz. 8) mehrere Verträge unterzeichnet, die zudem mehrere Jahre auseinanderliegen, obwohl er keinen entsprechenden Geschäftswillen hatte. Beachtenswert ist dabei auch, dass der zweite Darlehensvertrag die Beklagte am Gewinn und Verlust partizipieren lässt, verglichen mit dem ersten Darlehensvertrag also eine gewichtige Änderungen enthält. Die vorgenommene Änderung zeugt von bewussten Entscheidungen, sie deutet auf einen entsprechenden Willen des

- 14 - Klägers hin. Auch dem Argument, es sei nicht anzunehmen, der Kläger habe die Kontrolle über sein eigenes Unternehmen unwiderruflich an die Beklagte abgeben wollen, kann nicht gefolgt werden. Der Kläger macht selber geltend, es sei vorgesehen gewesen, dass die Beklagte (und mit ihr indirekt die C._____ AG) später auf ihn und N._____ übertragen würde. Insofern bestand aus Sicht des Klägers eine Sicherheit, um die Kontrolle über die C._____ AG zu behalten. Die Darlehensverträge stehen einer Übertragung der Beklagten jedenfalls nicht entgegen. 2.5. Das nachvertragliche Verhalten des Klägers Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, spricht auch das weitere nachträgliche Verhalten des Klägers nach dem angeblichen Abschluss des behaupteten Treuhandvertrages gegen einen solchen Treuhandvertrag. Der Kläger machte gegenüber der FINMA und dem Steueramt des Kantons Zürich Angaben, die einen Treuhandvertrag ausschliessen. Er unterzeichnete sodann nach der Gründung der C._____ AG – und somit nach dem behaupteten Abschluss des Treuhandvertrages – zahlreiche Vereinbarungen, die mit dem behaupteten Treuhandvertrag unvereinbar wären. Nach Ansicht des Klägers sind diese Vereinbarungen allesamt wirkungslos, weil entweder simuliert oder nachträglich zufolge Anfechtung dahingefallen. 2.5.1. Mitteilungen an die FINMA: Die C._____ AG war als Vertriebsgesellschaft für alternative Anlageprodukte verpflichtet, bei der FINMA eine Vertriebsträgerbewilligung einzuholen. Um eine Vertriebsträgerbewilligung zu erhalten, müssen die qualifiziert Beteiligten offengelegt werden. Der Kläger erklärte gegenüber der FINMA, die Beklagte, die Q._____ AG und die O._____ seien im Sinne von Art. 14 Abs. 3 KAG direkt qualifiziert an der C._____ AG beteiligt. Indirekt qualifiziert an der C._____ AG beteiligt sei unter anderem K._____, weil er der Aktionär der Beklagten sei. Der Kläger selbst wurde weder als direkt noch als indirekt beteiligt angegeben (vgl. act. 11/3; act. 10 Rz. 22). Die Beklagte als direkt Beteiligte gab weiter an, sie halte die Beteiligung an der C._____ AG auf eigene Rechnung (vgl. act. 11/4). Der Kläger wiederholte die entsprechenden Angaben auch bei Veränderungen im Aktionariat. Er gab auch an, es bestünden keine Vereinbarungen sowie andere Möglichkeiten einer Beherrschung oder einer massgebenden Beeinflussung hinsichtlich der C._____ AG (vgl. act. 11/6, insbesondere Punkt

- 15 - 4.4). Anlässlich der 2015 vorgenommenen Vertriebsträgerprüfung hielt die beauftragte Revisionsstelle in einem Begleitschreiben Folgendes fest (vgl. act.10 Rz. 61 ff.; act. 11/11, Anmerkung hinzugefügt): Gemäss Ihren (Anmerkung: gemeint ist der Kläger) Angaben ist vorgesehen, dass die Beteiligung der Handelsgesellschaft B._____ AG innerhalb der nächsten Jahre von Ihrem Schwiegervater auf Sie übertragen wird. Für diese Transaktion bestehen keine Verträge oder andere juristische Grundlagen; die Konditionen des Übertrages wurden weder schriftlich noch mündlich fixiert. Wir empfehlen, diesen Sachverhalt gegenüber der FINMA offen zu legen. Im Begleitschreiben zum Bericht betreffend die Vertriebsträgerprüfung wird die Übertragung der Beklagten erwähnt, und es wird empfohlen, diesen Sachverhalt der FINMA offenzulegen. Ein Treuhandvertrag wird nicht erwähnt. Ein (bereits geltender) Treuhandvertrag hätte der FINMA gemeldet werden müssen, gibt doch ein gegenwärtiger Sachverhalt erst recht Anlass zur Meldung als ein zukünftiger, möglicher Sachverhalt. Entsprechend hätte die Revisionsstelle empfohlen, den Treuhandvertrag der FINMA zu melden, wenn es einen Treuhandvertrag gegeben hätte. Es ist unwahrscheinlich, dass der Kläger der Revisionsstelle zwar die beabsichtigte Übertragung meldete, jedoch nicht den Treuhandvertrag. 2.5.2. In der Replik bringt der Kläger zu seinen FINMA-Angaben Folgendes vor (act. 18 Rz. 76, Anmerkung hinzugefügt): Was die Angaben […] gegenüber der FINMA betrifft, so mögen diese Angaben gegen den Hauptstandpunkt [Anmerkung: gemeint ist der Treuhandvertrag] des Klägers sprechen […]. Nur eine Randziffer später heisst es (act. 18 Rz. 77): Die FINMA Deklarationen [sind] auch dann nicht falsch, wenn man vom Hauptstandpunkt des Klägers ausgeht. Der Kläger hatte gemäss seinem Hauptstandpunkt zwar das Recht, die C._____-Aktien heraus zu verlangen. Er ging aber davon aus, dass er dieses Recht nicht ausüben musste, sondern er mittels der Übertragung der Beklagten automatisch in den Besitz der C._____ gelangen würde. Der Kläger scheint somit zunächst einzusehen, dass die Erklärungen des Klägers gegenüber der FINMA gegen das Bestehen eines Treuhandvertrags sprechen. Nur einen Absatz später ist er aber der Meinung, die Angaben seien nicht falsch. Denn immerhin – so wohl die Annahme des Klägers – widersprächen die gemachten Angaben nicht seiner Alternativbegründung (Übertragung der Be-

- 16 klagten mit der C._____ AG auf den Kläger). Die widersprüchliche Argumentation des Klägers vermag nicht zu überzeugen. Auch dem Kläger musste klar sein, dass er der FINMA die Tatsachen so mitteilen musste, wie sie im Zeitpunkt der Mitteilung wirklich bestanden. Hätte ein Treuhandvertrag bestanden, hätte der Kläger dieses Treuhandverhältnis gegenüber der FINMA angeben müssen. Das wäre damals die zutreffende Tatsache gewesen. Daran ändert auch eine allfällige Vereinbarung betreffend die Übertragung der Beklagten auf den Kläger nichts. Eine solche Vereinbarung hätte erst später zu einer Meldepflicht geführt – nämlich im Zeitpunkt der Übertragung der Aktien und somit des Kontrollwechsels. Nicht zu hören ist der Kläger mit seinem Einwand, er sei in rechtlichen Angelegenheiten des Finanzmarkrechts nicht bewandert und habe geglaubt, seine Angaben seien korrekt (vgl. act. 18 Rz. 78): Als Gewährsperson im Sinne der Finanzmarktgesetzgebung musste er die Rechte und Pflichten kennen, die auf seinem Fachgebiet gelten (vgl. zur Eigenschaft des Klägers als Gewährsperson: act. 1 Rz. 196), zumal die einzureichenden FINMA-Formulare leicht verständlich sind. Anders müsste davon ausgegangen werden, dass der Kläger damals gegenüber der FINMA unwahre Tatsachen angegeben und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen verletzt hat. 2.5.3. Steuererklärungen des Klägers: Weiter zeigen auch die gemeinsamen Steuererklärungen von N._____ und des Klägers, dass der Kläger nie von einem Treuhandvertrag ausgegangen ist. Der Kläger und N._____ gaben in der Steuererklärung 2016 sowohl das Darlehen vom 7. November 2012 als auch das Darlehen vom 13. Februar 2016 an (vgl. act. 11/9). In der Steuererklärung 2015 ist ebenfalls ein Darlehen an die C._____ AG aufgeführt (vgl. act. 11/8). Der Kläger führt zu den Steuererklärungen einzig aus, diese seien auch dann nicht falsch, wenn man ein Treuhandverhältnis annähme; sie seien umso weniger falsch, wenn man einen vertraglichen Herausgabeanspruch verneine (vgl. act. 18 Rz. 77). Was er damit meint, bleibt schleierhaft. Der Kläger behauptet andernorts, die Darlehensverträge seien rechtlich unwirksam, weil simuliert gewesen. Folgt man dem Kläger, ist es somit nicht falsch, wenn man (angeblich) simulierte Verträge in der Steuererklärung angibt. Das überzeugt nicht. Vielmehr ist es ein weiterer Hinweis dafür, dass kein Treuhandverhältnis bestand.

- 17 - 2.5.4. Keine Erwähnung des Treuhandvertrages: Erstaunlich ist sodann, dass der Kläger den behaupteten Treuhandvertrag in der vorprozessualen Korrespondenz mit K._____ kein einziges Mal erwähnte. Insbesondere als das Verhältnis zwischen K._____ und dem Kläger wegen der Trennung zwischen N._____ und dem Kläger bereits angespannt war, berief sich der Kläger nie auf den Treuhandvertrag. Es ist durchaus verständlich, dass der Kläger damals unter einem hohen Druck stand und die familiäre Situation für ihn belastend war. Es bestehen aber keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger sich dermassen bedrängt fühlte, dass er schlichtweg vergass, den Treuhandvertrag zu erwähnen. Eine Notlage des Klägers ist nicht ersichtlich. Aus der Korrespondenz zwischen K._____ und dem Kläger geht hervor, dass sie bemüht waren, eine Lösung betreffend die Trennung/Scheidung sowie auch betreffend die C._____ AG zu finden. Der Kläger konnte dabei gegenüber K._____ seinen Standpunkt durchaus vertreten und Vereinbarungen ablehnen, die er als allzu nachteilig empfand (vgl. act. 1 Rz. 147; act. 3/41). Es wäre vom Kläger zu erwarten gewesen, dass er seine Rechte aus dem behaupteten Treuhandvertrag zumindest erwähnt hätte, und sei es bloss aus Gründen der Verhandlungstaktik. Ein Treuhandvertrag wurde jedoch erstmals im Schreiben der klägerischen Rechtsvertreter vom 31. August 2017 erwähnt (vgl. act. 3/59) – wenige Monate vor Prozesseinleitung und nahezu ein Jahr nach dem Beginn des Streits mit K._____ um die C._____-Aktien. Von einer Vertragspartei darf und muss aber erwartet werden, dass sie zur Wahrung ihrer Interessen ihre vertragliche Rechte geltend macht oder immerhin erwähnt. Umso mehr, wenn ein Streit entbrannt ist, der sich gestützt auf die (behauptete) Vereinbarung beilegen liesse. Jede vernünftige Vertragspartei eines Treuhandvertrages hätte sich in der Situation des Klägers sofort auf einen solchen Treuhandvertrag berufen. 2.5.5. Ein weiteres Indiz gegen das Vorliegen eines Treuhandvertrages steht im Zusammenhang mit dem Anliegen des Klägers, R._____ und S._____ (Geschäftspartner der C._____ AG im Raum T._____ [Stadt in Europa], vgl. act. 18 Rz. 350) an der C._____ AG zu beteiligen. K._____ teilte dem Kläger mit, dieser solle sein Anliegen mit M._____ (Verwaltungsratsmitglied der C._____ AG und Sohn von K._____) besprechen. M._____ habe dem Kläger daraufhin eröffnet, S._____ und R._____ dürften nicht Aktionäre der C._____ AG werden. Bei der

- 18 - C._____ AG handle es sich um eine Familien-AG, bei der es keine externen Aktionäre geben sollte. Möglich sei eine Optionsvereinbarung. S._____ und R._____ könnten so im Fall eines Exits, also eines Verkaufs der C._____ AG, entschädigt werden. Der Kläger sei überrascht gewesen, denn es sei überhaupt das erste Mal gewesen, dass K._____ und M._____ Einfluss genommen hätten (act. 18 Rz. 351 f.). Der Kläger machte M._____ nicht etwa darauf aufmerksam, dass die C._____-Aktien sein Treugut seien, folglich ihm gehörten und er alleine entscheide, wer Aktien erhalte. Er akzeptierte vielmehr die abschlägige Antwort von M._____. Das wäre – gelinde gesagt – ein ungewöhnliches Verhalten für einen Treugeber. 2.5.6. Schliesslich lassen auch mehrere Vereinbarungen, die der Kläger nach der Gründung der C._____ AG unterzeichnete und nunmehr allesamt als unwirksam bezeichnet, den behaupteten Treuhandvertrag als äusserst unwahrscheinlich erscheinen: Darlehen vom 7. November 2012 zwischen dem Kläger und N._____ einerseits und der Beklagten andererseits (vgl. act. 3/18) Kaufvertrag vom 8. Mai 2014 zwischen dem Kläger (Verkäufer) und der Beklagten (Käuferin) betreffend die 4'000 Aktien der C._____ AG, die der Kläger von der Q._____ AG erworben hatte (vgl. act. 3/29) Darlehensvertrag vom 13. Februar 2016 zwischen dem Kläger und N._____ einerseits sowie der Beklagten andererseits (vgl. act. 3/34) Gentlemen's Agreement vom 8. Februar 2017 zwischen dem Kläger und K._____. Inhalt sind vor allem familienrechtliche Belange im Zusammenhang mit der damals noch hängigen Scheidung zwischen dem Kläger und N._____. Das Agreement wurde später zum integrierenden Bestandteil der Vereinbarung vom 11. Februar 2017 erklärt (vgl. act. 3/19; act. 3/43) Vereinbarung vom 11. Februar 2017 zwischen dem Kläger und K._____. Der Kläger kauft 14'800 C._____-Aktien von der Beklagten

- 19 - (vgl. act. 3/43, vgl. auch Aktionärbindungsvertrag vom 11. Februar 2017 zwischen dem Kläger und der Beklagten [act. 11/12]). 2.5.7. Unabhängig davon, ob die unterzeichneten Vereinbarungen wirksam sind oder nicht, lässt sich aus dem klägerischen Verhalten schliessen, dass ein Treuhandvertrag nie bestand: 2.5.7.1. Der Kläger schloss am 7. November 2012 und am 13. Februar 2016 Darlehensverträge mit der Beklagten ab (vgl. Erwägung 2.4). 2.5.7.2. Mit Kaufvertrag vom 8. Mai 2014 verkaufte der Kläger der Beklagten 4'000 C._____-Aktien, die er zuvor von der Gründungsaktionärin Q._____ AG gekauft hatte. Die Vertragsparteien halten in der Vertragsurkunde die Berechnungsgrundlage für den Kaufpreis, das Kaufobjekt, den Kaufpreis, das anwendbare Recht sowie den Gerichtsstand fest (vgl. act. 3/29). Im Vertrag wird keine Treuhandabrede erwähnt (wie die Beklagte zu Recht ausführt: act. 10 Rz. 58). Der Kläger hat auch keine Urkunden eingereicht, aus denen hervorginge, dass der Kaufvertrag simuliert gewesen wäre und eine Treuhandabrede verschleiern würde. 2.5.7.3. Im Februar 2017 vereinbarten der Kläger als Käufer und die Beklagte als Verkäuferin den Kauf von 14'500 C._____-Aktien zum Kaufpreis von CHF 145'000 (vgl. act. 3/43; die Parteien sind sich unterdessen einig, dass die Kaufvereinbarung keinerlei rechtliche Wirkungen entfaltet, vgl. auch Erw. 4). In der Kaufvereinbarung halten die Vertragsparteien fest, dass der Kläger aus seinem Darlehen im Beklagten-Pool 8'500 Aktien erhalte. N._____ überlasse ihm 6'000 Aktien aus ihrem Darlehen im Beklagten-Pool. Mit der Vereinbarung sei das Darlehen vom 13. Februar 2016 in Höhe von CHF 170'000.00 bis auf CHF 25'000.00 von der Beklagten an die Darlehensgeber zurückbezahlt. Einzige Gläubigerin des Restbetrags von CHF 25'000.00 sei N._____. Auch diese Vereinbarung spricht gegen einen Treuhandvertrag. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Vereinbarung wirksam Rechte und Pflichten begründet. Vielmehr ist das nachvertragliche Verhalten des Klägers von Bedeutung. Mit der Unterzeichnung der Kaufvereinbarung brachte der Kläger zum Ausdruck, dass er einen Teil der

- 20 - C._____-Aktien kaufen wollte. Gleichzeitig behauptet er, dass die Aktien ohnehin schon ihm gehörten, stellten sie doch sein Treugut dar. Warum aber sollte der Treugeber sein eigenes Treugut von der Treuhänderin kaufen? Der Kläger bringt in der Replik vor, die Kaufvereinbarung im Februar 2017 sei simuliert gewesen. Mit ihr sei die mit den Darlehensverträgen begonnene Simulation aufrechterhalten worden (vgl. act. 18 Rz. 372). Dieses Verständnis des Klägers wird durch die vorhandenen Urkunden nicht bestätigt: Aus der Korrespondenz zwischen dem Kläger und K._____ geht hervor, dass sie beide nicht von einer simulierten Kaufvereinbarung ausgingen. Die Korrespondenz zeigt vielmehr auf, dass der Kläger und K._____ verhandelten, um sowohl für die C._____ AG als auch für die bevorstehende Scheidung des Ehepaars A._____-J._____ eine Lösung zu finden. Von simulierten Verträgen, die wiederum mittels simulierten Verträge glattzustellen waren, ist in der (internen) Dokumentation nie die Rede (vgl. act. 3/41). Der Kläger unterzeichnete in der Folge einen Aktionärbindungsvertrag, der auf der Vereinbarung vom 11. Februar 2017 aufbaute (vgl. act. 11/12). Darin wurde unter anderem festgehalten, dass die Beklagte 24'300 Aktien (59.65%) halte und der Kläger 14'500 Aktien (35.59%). 1'940 Aktien (4.76%) befänden sich in Drittbesitz. Wiederum spielt es keine Rolle, ob der Aktionärbindungsvertrag wirksam ist. Mit dem Aktionärbindungsvertrag liegt ein weiteres Indiz dafür vor, dass der Kläger tatsächlich annahm, er müsse C._____-Aktien kaufen und die Beklagte sei auf eigene Rechnung Aktionärin. 2.6. Keine Bezugsrechte im Zeitpunkt der Kapitalerhöhung Der Kläger verlangt weiter die Herausgabe von 14'280 Aktien, die von der Beklagten im Februar 2017 anlässlich einer Kapitalerhöhung bezogen wurden. Er schliesst daraus, er habe gestützt auf Art. 62 OR Anspruch auf Herausgabe der bezogenen Aktien als Surrogat für die ausgeübten Bezugsrechte (act. 1 Rz. 224 ff.). Die klägerische Argumentation setzt voraus, dass der Kläger im Zeitpunkt der Kapitalerhöhung tatsächlich über die Bezugsrechte verfügte. Das bedingt aber, dass dem Kläger auch wirklich Aktien gehörten, die zur Ausübung eines Bezugsrechts berechtigten. Das war aber nicht der Fall (siehe auch Erw. 3.4.2.4). 2.7. Die Beweismittel

- 21 - 2.7.1. Fraglich ist bereits, ob der Kläger die Umstände für den Abschluss der Treuhandabrede hinreichend substanziiert hat, hat er doch nicht näher dargelegt, wann und wo eine solche Übereinkunft getroffen worden sei und was genau der Inhalt einer solchen Vereinbarung gewesen sein soll. Mithin sind die entsprechenden Behauptungen des Klägers ungenügend und einem Beweisverfahren nicht zugänglich. Selbst wenn von einer hinreichenden Substanzierung ausgegangen würde, könnte ein Beweisverfahren unterbleiben: Der Kläger offeriert als Beweismittel zur Frage, ob zwischen den Parteien ein Treuhandvertrag besteht, die Parteibefragung von K._____ und von sich selbst sowie die Zeugin N._____ (vgl. act. 1 Rz. 28, Rz. 32 und Rz. 33). 2.7.2. Gestützt auf die Ausführungen der Parteien ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger sowie K._____ im Rahmen einer Einvernahme von den in den Rechtsschriften vorgebrachten Positionen abweichen würden. Zudem ist zu bedenken, dass der Kläger letztlich beweisen möchte, dass die Parteien sämtliche seit der Gründung der C._____ entstandenen Vereinbarungen, die gegen einen Treuhandvertrag sprechen, simulierten. Wäre das tatsächlich der Fall, hätten die Parteien gegenüber der FINMA sowie gegenüber den Steuerbehörden bewusst falsche Angaben gemacht. Ein solches Verhalten kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen (siehe beispielsweise Art. 45 FINMAG, wonach mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, wer vorsätzlich der FINMA falsche Auskünfte erteilt). Auch aufsichtsrechtliche Sanktionen, wie beispielsweise ein Berufsverbot, sind möglich. Umso weniger ist zu erwarten, dass die Befragten bestätigen würden, sie hätten einen Treuhandvertrag vereinbart, anschliessend aber den Behörden ein Scheinkonstrukt angegeben – und sich mit einer solchen Aussage selbst belasten würden. 2.7.3. Der Kläger führt aus, K._____ habe sich gegenüber seiner Tochter N._____ dahingehend geäussert, die Beklagte werde die Aktien an der neu zu gründenden C._____ AG für den Kläger halten (vgl. act. 1 Rz. 28). N._____ war somit nicht direkt anwesend, als der Kläger und K._____ den behaupteten Treuhandvertrag angeblich besprachen und vereinbarten. Gemäss Art. 169 ZPO kann, wer nicht Partei ist, über Tatsachen Zeugnis ablegen, die er oder sie unmittelbar wahrge-

- 22 nommen hat. Das schliesst das Zeugnis vom Hörensagen nicht aus. Eine direkte Beweiskraft für die vernommene Tatsache ist dem Zeugnis vom Hörensagen jedoch abzusprechen. Es kann höchstens als Indiz in die Beweiswürdigung einfliessen (vgl. Urteil vom 5. Februar 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, LB140047, E. 2 d)bb); WEIBEL/WALZ, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Zürcher Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N 7 zu Art. 169). Das Zeugnis vom Hörensagen weist damit eine geringere Beweiskraft auf als Zeugenaussagen über unmittelbar wahrgenommene Tatsachen. Angesichts der vorstehenden Würdigung würde die lediglich als Indiz dienende Zeugenaussage von N._____ alleine nicht ausreichen, um den vom Kläger behaupteten Vertragsabschluss zu beweisen. 2.8. Der tatsächliche Konsens Der Kläger kann nicht beweisen, dass die Parteien einen mündlichen Treuhandvertrag abgeschlossen haben. Insbesondere die Angaben gegenüber der FINMA stehen exemplarisch für ein nachvertragliches Verhalten der Parteien, welches einen Treuhandvertrag ausschliesst. Es liegt aber hinsichtlich des klägerischen Standpunktes nicht bloss Beweislosigkeit vor. Im Gegenteil: Aufgrund der Parteivorträge steht nicht nur fest, dass die Parteien keinen Treuhandvertrag abschliessen wollten. Vielmehr ist erwiesen, dass die Parteien vereinbart haben, dass die Beklagte die Aktien auf eigene Rechnung – und nicht treuhänderisch – halten sollte. Das war die tatsächliche Absicht der Parteien – und die Parteien verstanden sich auch tatsächlich richtig. Es liegt somit ein tatsächlicher Konsens vor. Eine Auslegung nach dem Vertrauensprinzip fällt damit ausser Betracht, geht doch ein tatsächlicher dem normativen Konsens vor.

2.9. Fazit Der Kläger behauptet, er habe mit der Beklagten vor der Gründung der C._____ AG eine Treuhandabrede vereinbart. Die C._____-Aktien stellten das Treugut des Klägers dar. Der Kläger kann den Abschluss einer Treuhandabrede aber nicht

- 23 beweisen. Den Herausgabeanspruch mit einem Treuhandvertrag zu begründen, wirkt konstruiert. Es besteht keine einzige Urkunde, welche eine Treuhandabrede nahelegen würde. Der Kläger hat im Gegenteil nach der Gründung der C._____ AG zahlreiche Dokumente unterzeichnet, die einen Treuhandvertrag ausschlissen. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Vereinbarungen wirksam sind oder nicht. Sie lassen unabhängig davon Schlüsse auf das Verständnis des Klägers zu. Auch machte der Kläger gegenüber Behörden Angaben, die einen Treuhandvertrag ebenfalls ausschliessen. Insbesondere gegenüber der FINMA bestätigte der Kläger – als Gewährsperson –, dass die C._____-Aktien einzig der Beklagten gehörten, K._____ sei der einzige indirekt Beteiligte gewesen. Auch gebe es keine sonstigen Abreden, die eine anderweitige Kontrolle über die C._____ AG zuliessen. Der Kläger vermag den Widerspruch zwischen seinen Angaben und dem von ihm behaupteten Sachverhalt nicht zu erklären. Das Verhalten des Klägers liefert weitere Anhaltspunkte für das Fehlen eines Treuhandvertrages: Der Kläger erwähnte den behaupteten Treuhandvertrag in seiner Korrespondenz kein einziges Mal, auch dann nicht, als der familiäre Konflikt mit K._____ bereits eskaliert war. Erst die Rechtsvertreter des Klägers erwähnten wenige Monate vor Prozessbeginn den vermeintlichen Treuhandvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten. Der Kläger versuchte vielmehr einen kleinen Teil seines angeblichen Treuguts zu kaufen. Auch als K._____ und M._____ nach der Darstellung des Klägers damit begannen, immer öfters in die Geschäftsführung der C._____ AG einzugreifen, berief sich der Kläger nie auf einen Treuhandvertrag. Für einen Treugeber wäre dies ein unübliches, nicht nachvollziehbares Verhalten. 3. Anspruch des Klägers wegen Nichtübertragung der Beklagten 3.1. Unbestrittener Sachverhalt Für den unbestrittenen Sachverhalt sei auf Erwägung 2.1 verwiesen. 3.2. Parteistandpunkte 3.2.1. Der Kläger macht geltend, die Beklagte sei nur darum Aktionärin der C._____ AG, weil er das ermöglicht habe. Er habe die Beklagte aber nur darum

- 24 als Aktionärin zugelassen, weil ihm K._____ versprochen habe, er werde die Beklagte (und damit indirekt auch die Aktien der C._____ AG) auf ihn und auf N._____ übertragen. K._____ habe sein Versprechen nicht gehalten und werde dieses auch nicht halten. Damit sei die für den Kläger entscheidende Bedingung (Übertragung der Beklagten) nicht eingetreten. Der Kläger sei darum so zu stellen, als sei er von Anfang an Gründungsaktionär der C._____ AG gewesen. Sämtliche Käufe von C._____-Aktien seit der Gründung seien ihm zuzurechnen. Dieses Ergebnis folge nicht nur aus der Vereinbarung einer Bedingung. Zum gleichen Resultat gelange man, wenn man einen Grundlagenirrtum des Klägers annehme (vgl. act. 18 Rz. 16 ff.). 3.2.2. Die Beklagte bestreitet, dass K._____ mit dem Kläger verbindlich vereinbart habe, ihm die Beklagte zu übertragen. Ohnehin bleibe unklar, welche Vereinbarungen der Kläger tatsächlich annehme und für seinen behaupteten Herausgabeanspruch als relevant betrachte (vgl. act. 26 Rz. 31). Zwischen dem Kläger und der Beklagten sei nie eine Bedingung vereinbart worden. Entsprechend liege der Kläger falsch, wenn er glaube, die Beklagte müsse die C._____-Aktien herausgeben, falls K._____ die Beklagte nicht übertrage. Es gebe keinerlei objektive Hinweise für eine solche Vereinbarung, und der Kläger substantiiere auch nicht, wann wie und von wem eine solche Vereinbarung geschlossen worden sein soll. Im Übrigen sei bezeichnend, dass der Kläger eine derartige angebliche Vereinbarung erstmals mit der Replik behaupte (vgl. act. 26 Rz. 46, Rz. 64). Auch wenn der Kläger sich zusätzlich zur behaupteten Bedingung auf die Ungültigkeit mehrerer Rechtsgeschäfte berufe, sei nicht ersichtlich, warum ein Herausgabeanspruch des Klägers bestehen sollte. Die Ungültigkeit bzw. Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts könne lediglich dazu führen, dass dieses Rechtsgeschäft rückabzuwickeln wäre. Selbst wenn man deshalb dem Kläger folgen würde, könnte er höchstens die Rückzahlung des von ihm (und seiner Ehefrau) gewährten Darlehens verlangen. Eine Neuzuteilung der Aktien liesse sich auch mit dem Vorbringen des Klägers nicht begründen. Auch aus diesem Grund sei die Klage abzuweisen (vgl. act. 26 Rz. 16). 3.3. Würdigung

- 25 - 3.3.1. Der Kläger stützt seinen behaupteten Herausgabeanspruch nicht nur auf einen Treuhandvertrag (siehe zu diesem Erw. 2). Er leitet seinen Anspruch auch aus einer dahingefallenen Vereinbarung oder aus einem dahingefallenen Vertragskonstrukt ab, wobei unklar bleibt, ob der Kläger seinen Anspruch aus einer einzigen dahingefallenen Vereinbarung oder aus einem Konstrukt bestehend aus mehreren dahingefallenen Vereinbarungen ableiten will. Das Vertragskonstrukt oder die Vereinbarung ist laut Kläger wegen des Nichteintritts einer Bedingung oder wegen Grundlageirrtums dahingefallen. Das Dahinfallen habe zur Folge, dass die C._____-Aktien dem Kläger zustünden. Der Kläger sei so zu stellen, als sei er an Stelle der Beklagten Gründungsaktionär der C._____ AG gewesen. 3.3.2. Damit die Alternativbegründung des Klägers greifen kann, muss er in einem ersten Schritt die vereinbarten Verträge bezeichnen und nachweisen, die nach seinem Verständnis seinen Anspruch begründen. Dabei muss er sowohl die Vertragsparteien als auch den Vertragsinhalt der relevanten Verträge schlüssig behaupten. Erst dann lassen sich die Aktiv- und Passivlegitimation und die aus den Vereinbarungen fliessenden Rechte und Pflichten prüfen. Erst wenn die Vertragsparteien und der Vertragsinhalt feststehen, lässt sich die Frage beantworten, ob aus dem Dahinfallen der Vereinbarungen ein Anspruch auf Herausgabe der C._____-Aktien an den Kläger entsteht. 3.3.3. Gestützt auf die klägerischen Ausführungen scheint der Kläger mehrere Vertragsverhältnisse anzunehmen, die für seinen Anspruch relevant sein könnten. Es erschliesst sich dabei nicht, welches Vertragsverhältnis (oder welche Vertragsverhältnisse) zwischen wem bestehen und welche der möglicherweise bestehenden Vereinbarungen (bzw. deren Dahinfallen) Grundlage für den klägerischen Herausgabeanspruch sein sollen. Auch das Verhältnis der Vereinbarungen zueinander, sofern überhaupt tatsächlich mehrere Vereinbarungen vorliegen, lässt sich nicht einschätzen. 3.3.4. Der Kläger behauptet zunächst eine bedingte Vereinbarung zwischen ihm und der Beklagten. Er habe der Beklagten ermöglicht, als Mitgründerin der C._____ aufzutreten (vgl. act. 18 Rz. 28):

- 26 - Die Vereinbarung zwischen den Parteien, die die Grundlage dafür bildet, dass gegenwärtig die Beklagte und nicht der Kläger die C._____-Aktien besitzt, ist unwirksam, sei es, dass man rechtlich von der definitiven Nichtverwirklichung einer Bedingung oder von einer erfolgreichen Anfechtung infolge Grundlagenirrtums ausgeht. Weil diese Vereinbarung dahingefallen sei, sei der Kläger so zu stellen, als habe er die C._____ AG an Stelle der Beklagten gegründet. Wie nachfolgend ersichtlich, argumentiert der Kläger mehrmals widersprüchlich, wenn es um die Vereinbarung geht, deren Wegfall seinen Anspruch begründen soll. Selbst wenn aber die in der Replik erwähnte Vereinbarung nachgewiesen wäre, würde aus ihrem Dahinfallen nicht die Herausgabe der C._____-Aktien an den Kläger folgen: Die Vertragsleistung des Klägers bestand gemäss obiger Vereinbarung darin, der Beklagten einen Geschäftsabschluss zu ermöglichen (nämlich C._____-Aktien zu zeichnen). Die Aktien waren somit auch nach diesem Verständnis nicht (direkt) Inhalt der vertraglichen Leistung und können nicht Objekt einer allfälligen Liquidation des Vertragsverhältnisses sein. Aus dem Dahinfallen der Vereinbarung könnte der Kläger sodann auch keine (wiederauflebenden) obligatorischen Ansprüche geltend machen: Der Kläger behauptet in seiner Stellungnahme zur Duplik neu, P._____ habe bei der Gründung der C._____ treuhänderisch allein im Auftrag des Klägers gehandelt. Der Kläger allein habe folglich einen vertraglichen Anspruch gegenüber P._____ auf Herausgabe der C._____-Aktien gehabt. Entsprechend habe der Kläger P._____ allein angewiesen, die Aktien an die Beklagte zu übertragen. Damit habe er seinen vertraglichen Anspruch als Auftraggeber ausgeübt. Wäre jedoch keine Vereinbarung zwischen dem Kläger, K._____ und der Beklagten betreffend die C._____-Aktien getroffen worden, dann hätte der Kläger P._____ nicht angewiesen, seine C._____-Aktien an die Beklagte herauszugeben. Vielmehr liege es auf der Hand, dass der Kläger in diesem Fall von seiner Beauftragten P._____ die Herausgabe an sich selber verlangt und die Aktien auch erhalten hätte (act. 31 Rz. 18). Die klägerische Darstellung überzeugt nicht. Mit dieser Interpretation möchte der Kläger glauben lassen, er habe die C._____ AG gleichsam alleine gegründet. Sinngemäss sieht er sich als eine Art Uraktionär der C._____ AG, die Gründungsaktionärinnen lediglich als Empfängerinnen seiner Aktien. Der Kläger hat aber in der Klageschrift ausgeführt, am 5. November 2012 hätten der Kläger für die Beklagte, U._____ für die Q._____ AG und

- 27 - V._____ für die O._____ ein Dokument mit der Überschrift "Gründungspartner für die Firma C2._____ AG" unterzeichnet. Damit sei ihre Absicht beurkundet worden, die C._____ AG zu gründen (vgl. act. 1 Rz. 51). Aus der Absichtserklärung geht jedoch hervor, dass es von Anfang an immer nur drei Gründerinnen gab. Der Kläger gehörte nicht dazu (vgl. act. 3/12). In Absprache mit W._____ und U._____ von der Q._____ AG hat der Kläger anschliessend deren Assistentin P._____ mit der treuhänderischen Gründung der C._____ AG betraut (act. 1 Rz. 53). Der Kläger will dieses Vorgehen nunmehr so verstehen, P._____ habe allein in seinem Auftrag gehandelt. Das ist eine neue Behauptung, die erstmals nach Aktenschluss und damit verspätet vorgebracht wurde (vgl. act. 31 Rz. 18). In der Klage behauptete der Kläger einzig, P._____ habe die Aktien auf Instruktion des Klägers an die Gründerinnen ausgehändigt (act. 1 Rz. 57). Die Instruktion bezog sich somit nur auf die Aushändigung der Aktien. Daraus kann nicht abgeleitet werden, die Gründung der C._____ AG an sich sei allein im Auftrag des Klägers geschehen. Die treuhänderische Gründung einer Aktiengesellschaft ist ein übliches Vorgehen. Die drei Gründerinnen konnten nicht unabhängig voneinander mehrere Personen damit beauftragen, die C._____ AG zu gründen. Sinnvollerweise kümmerte sich eine einzige Person um die Gründung. Das war vorliegend der Kläger, der aber nicht für sich, sondern für die drei Gründerinnen die treuhänderische Gründung der C._____ AG koordinierte. Entsprechend wurde die bei der Mitgründerin Q._____ AG angestellte P._____ eingesetzt – in Absprache mit der Gründerin Q._____ AG. Ein obligatorischer Anspruch des Klägers gegen die Beklagte, den der Kläger nach dem Dahinfallen der Vereinbarung durchsetzen könnte, ist nicht ersichtlich. 3.3.5. In der Replik erwähnt der Kläger dann nicht mehr einen Vertrag zwischen zwei Parteien, sondern eine Vereinbarung zwischen ihm, der Beklagten und K._____ (act. 18 Rz. 32, Hervorhebungen hinzugefügt): Wie erwähnt, baute der Kläger die C._____ im Vertrauen auf die Vereinbarung mit K._____ vier Jahre lang (2012 bis 2016) als eigenes Unternehmen auf. Bis am 4. Dezember 2016 sah alles danach aus, dass der Zweck der Vereinbarung zwischen dem Kläger, K._____ und der Beklagten erreicht würde, denn K._____ hatte die Übertragung der -Aktien für das Jahr 2017 definitiv zugesichert.

- 28 - Der Kläger scheint in dieser Randziffer von einer einzigen massgebenden Vereinbarung und von einem Dreiparteienverhältnis auszugehen ("der Zweck der Vereinbarung zwischen dem Kläger, K._____ und der Beklagten"). Unklar bleibt der genaue Inhalt der Vereinbarung. 3.3.6. Auch in Randziffer 39 der Replik geht der Kläger von einem einzigen bedingten Vertragsverhältnis aus, an welchem drei Vertragsparteien beteiligt seien. Aus dem Dahinfallen dieser Vereinbarung, habe der Kläger Anspruch auf die C._____-Aktien. Wiederum äussert sich der Kläger nicht zum Inhalt der Vereinbarung (act. 18 Rz. 39, Hervorhebungen und Anmerkungen hinzugefügt): Analoge Ansprüche bestünden dann, wenn man einen vertraglichen Herausgabeanspruch verneinte [Anmerkung: gemeint ist der Treuhandvertrag]. Der Vertrag zwischen den Parteien und K._____ ist in jedem Fall zufolge Nichteintritts einer Vertragsbedingung und infolge Anfechtung nicht wirksam, so dass der Kläger gestützt auf Art. 62 OR oder Art. 423 OR Anspruch auf Herausgabe der 23'800 C._____-Aktien hätte. In der gleichen Randziffer 39 der Replik hält der Kläger dann aber fest (act. 18 Rz. 39, Hervorhebungen hinzugefügt): Der Kläger, nicht die Beklagte und auch nicht N._____, hätte diese Aktien erworben, wenn die Parteien ihre Vereinbarung betreffend die C._____ nicht geschlossen hätten, […]". Mit "die Parteien" meint der Kläger wahrscheinlich die Verfahrensparteien. Damit scheint der Kläger wieder eine Vereinbarung zwischen zwei Vertragsparteien anzunehmen. Den Inhalt der Vereinbarung nennt er nicht. Die vom Kläger verwendete Bezeichnung "Vereinbarung betreffend die C._____" lässt offen, ob der Kläger die Darlehensverträge, eine andere Vereinbarung oder mehrere miteinander verbundene Verträge meint.

3.3.7. Weiter führt der Kläger aus (act. 18 Rz. 43, Hervorhebungen hinzugefügt): Relevant ist, dass der Kläger, K._____ und die Beklagte während der Gespräche vor der Gründung der C._____ vereinbarten, dass der Kläger der Beklagten Geld zur Verfügung stellen und dafür sorgen sollte, dass die Beklagte mit diesem Geld C._____-Aktien erwerben

- 29 kann. Die Beklagte verpflichtete sich, das vom Kläger zur Verfügung gestellte Geld für den Erwerb von C._____-Aktien zu verwenden. Das war der Vertragsinhalt. Die Verpflichtung des Klägers, der Beklagten den Erwerb von C._____-Aktien zu ermöglichen, fliesst gemäss diesen Vorbringen aus einer gemeinsamen Vereinbarung zwischen dem Kläger, der Beklagten und K._____. An anderer Stelle (vgl. act. 18 Rz. 28 und 105) behauptet der Kläger hingegen, seine Pflicht folge aus einer Vereinbarung zwischen ihm und der Beklagten. Der Kläger behauptet sodann (vgl. Fortsetzung von act. 18 Rz. 43, Hervorhebungen hinzugefügt): Um diese vereinbarte Struktur zu implementieren, schlossen sie den "Darlehensvertrag" (KB 18) und sorgte der Kläger vereinbarungsgemäss dafür, dass die Beklagte mit dem zur Verfügung gestellten Geld C._____-Aktien für den Kläger erwerben konnte, auf die der Kläger Anspruch hatte und immer noch hat. Der Kläger behauptet, die Beklagte habe C._____-Aktien für ihn erworben. Damit nähert er sich sinngemäss wieder dem von ihm behaupteten Treuhandvertrag an (siehe auch Erw. 2). Den Treuhandvertrag kann der Kläger hier aber nicht meinen, spricht er doch anschliessend von einer bedingten Vereinbarung, die dahinfalle, wenn die Bedingung nicht eintrete (siehe sogleich). Es muss sich demnach um die Vereinbarung handeln, auf die der Kläger seinen Anspruch gründet. Der Kläger ordnet die so verstandene Vereinbarung einem Dreiparteienverhältnis zu. Wie bereits erwähnt, wurde andernorts in der Replik behauptet, die Vereinbarung sei einzig zwischen dem Kläger und der Beklagten abgeschlossen worden. Der trägt in seiner Replik weiter vor (Fortsetzung von act. 18 Rz. 43, Hervorhebungen hinzugefügt): Die Vereinbarung stand zugleich unter der grundlegenden Bedingung, dass K._____ später seine B._____-Aktien (und somit indirekt auch alle C._____-Aktien) auf den Kläger und N._____ übertragen würde, wozu sich K._____ gegenüber dem Kläger verpflichtete und was er dem Kläger und N._____ gegenüber auch zusicherte (Klage Rz 27 - 50). Das war der wirkliche Wille von K._____, des Klägers und der Beklagten, die durch K._____ vertreten war. Mit dem letzten Satz wird besonders deutlich, dass K._____ laut dem Kläger als Vertragspartei und nicht bloss als Vertreter der Beklagten beteiligt war.

- 30 - 3.3.8. Der Kläger bestätigt das Dreiparteienverhältnis in der Replik (act. 18 Rz. 62, Hervorhebungen hinzugefügt): Gemäss der in der Klage und vorstehend dargelegten Vereinbarung zwischen dem Kläger, der Beklagten und K._____ steht dem Kläger heute in jedem Fall das Recht zu, die Herausgabe der C._____-Aktien zu verlangen. Ferner hat K._____ sein Versprechen definitiv gebrochen und unmissverständlich geäussert, dass er seine Verpflichtung nicht einhalten wird. Ungeachtet dessen, ob man einen vertraglichen Herausgabeanspruch bejaht oder den Vertrag zwischen den Parteien als bedingten Vertrag betrachtet oder von einer erfolgreichen Anfechtung wegen Grundlagenirrtums ausgeht, hat der Kläger daher Anspruch auf die C._____-Aktien. Entweder ist es ein Erfüllungsanspruch oder ist der Kläger so zu stellen, als ob der Vertrag mit der Beklagten und K._____ nie geschlossen worden wäre. Insoweit kann kein Zweifel bestehen, dass der Kläger sämtliche C._____-Aktien in eigenem Namen zu Alleineigentum erworben hätte, wenn es die Vereinbarung mit K._____ und der Beklagten nicht gegeben hätte."[…] Sodann ist wesentlich, dass die Vereinbarung vor der Gründung der C._____ zwischen dem Kläger, K._____ und der Beklagten getroffen wurde. N._____ war nicht Partei dieser Vereinbarung. Entsprechend war es z.B. auch der Kläger allein (und nicht etwa N._____), der P._____ bei der Gründung der C._____ die Instruktion erteilte, die C._____-Aktien an die Beklagte abzutreten. […]". Der Kläger bringt hier wiederum eine Vereinbarung zwischen drei Vertragsparteien vor. Aus dem Wegfallen eines einzigen Vertrages, leitet er seinen Anspruch ab. 3.3.9. Ein Dreiparteienverhältnis wird weiter in der Replik erneut als grundlegend für den klägerischen Anspruch bezeichnet. Es erschliesst sich nicht, welche Vereinbarung der Kläger meint, wenn er als Inhalt angibt, die Beklagte solle Aktien halten. Die Pflicht, die Aktien lediglich zu halten, deutet eher auf einen Treuhandvertrag hin. Der Treuhandvertrag wäre aber auch nach Auffassung des Klägers nicht bedingt gewesen. Es kann sich also nur um die Vereinbarung handeln, die der Kläger als Grundlage für den Aktienbesitz der Beklagten ansieht (vgl. act. 18 Rz. 99, Hervorhebungen hinzugefügt): Wie die Beklagte richtig ausführt, war es allein der Kläger, der dafür sorgte, dass C._____- Aktien an die Beklagte abgetreten wurden. Er tat dies gestützt auf die Vereinbarung, dass die Beklagte diese Aktien halten sollte. Diese Vereinbarung basierte nach dem Willen der Beklagten, K._____s und des Klägers auf der Grundlage und Bedingung, dass K._____ die B._____-Aktien und mit ihnen indirekt auch die C._____-Aktien zu einem späteren Zeitpunkt auf N._____ und den Kläger übertragen würde".

- 31 - 3.3.10. Weiter in der Replik scheint der Kläger, wie erwähnt, dann wieder von einem Zweiparteienverhältnis auszugehen (act. 18 Rz. 105, Hervorhebungen hinzugefügt): Da K._____ die Verpflichtung und Zusicherung nicht eingehalten hat, hat sich diese Bedingung definitiv nicht verwirklicht. Die zwischen dem Kläger und der Beklagten vor der Gründung der C._____ getroffene Vereinbarung, auf welcher der Besitz der C._____-Aktien durch die Beklagte basierte, ist unwirksam. 3.3.11. Später spricht der Kläger nicht mehr von einer "Darlehensstruktur", sondern von einem "Darlehensvertrag", der "nur ein Mittel zum Zweck" gewesen sei, um die vor der Gründung vereinbarte Struktur umzusetzen. Der Kläger beschreibt auch den Inhalt der vereinbarten Struktur: Der Kläger sollte der Beklagten Geld für den Aktienerwerb zur Verfügung stellen, ihr den Aktienerwerb ermöglichen und die Beklagte tatsächlich C._____-Aktien erwerben. Der Kläger bringt weiter vor, dass die mündliche Vereinbarung, die dem Darlehensvertrag übergeordnet gewesen sei, zwischen drei Vertragsparteien geschlossen worden sei (act. 18 Rz. 122, Hervorhebungen hinzugefügt): Der "Darlehensvertrag" war im Übrigen untergeordnet, weil er nur ein Mittel zum Zweck war, um die vor der Gründung vereinbarte Struktur umzusetzen. Durch Unterzeichnung des "Darlehensvertrages" wurde derjenige Teil des Vertrages umgesetzt, wonach der Kläger der Beklagten Geld zur Verfügung stellen sollte, damit die Beklagte damit die C._____-Aktien erwerben konnte. Der Kläger stellt hier klar, dass die Darlehensverträge lediglich zur Umsetzung eines bereits geschlossenen Vertrages gedient hätten. Mit den Darlehensverträgen sei derjenige Teil des Vertrages umgesetzt worden, wonach der Kläger der Beklagten Geld zur Verfügung stellen sollte, damit die Beklagte damit die C._____-Aktien erwerben könnte. Der Kläger hält gleichzeitig fest, der mithilfe der Darlehensverträge umgesetzte Vertrag sei zwischen den Parteien und K._____ abgeschlossen worden (Fortsetzung: act. 18 Rz. 122, Hervorhebungen hinzugefügt): Der mündliche Vertrag der Parteien und K._____s war also dem Darlehensvertrag übergeordnet und der "Darlehensvertrag" diente dessen Umsetzung. Zudem wurde der offizielle "Darlehensvertrag" so abgefasst, dass er praktisch die Berechtigung des Klägers an den Aktien abbildete.

- 32 - Wie bereits erwähnt, führte der Kläger in seiner Replik auch aus, die Vereinbarung, gemäss welcher er verpflichtet gewesen sei, den Aktienerwerb durch die Beklagte zu ermöglichen, sei zwischen ihm und der Beklagten abgeschlossen worden. Nun behauptet der Kläger, bei der Vereinbarung betreffend den Aktienerwerb handle sich um einen Teil des Vertrages zwischen drei Parteien. 3.3.12. Später ist zunächst von Vereinbarungen die Rede, dann wieder von einer einzigen Vereinbarung. Es bleibt unklar, welche Vereinbarungen gemeint sind, zumal der Kläger in seiner Replik wiederholt von einer einzigen Vereinbarung auszugehen scheint. Wiederum ist/sind aber auch diese Vereinbarung(en) laut dem Kläger zwischen drei Vertragsparteien vereinbart worden (act. 18 Rz. 150, Hervorhebungen hinzugefügt): Die Argumentation des Klägers basiert (zwar auch, aber) nicht in erster Linie darauf, dass er die C._____-Aktien finanzierte. In erster Linie basiert der Standpunkt darauf, dass der Kläger sich selbständig machen wollte, der Kläger der Inhaber der C._____ sein sollte, der Kläger mit seinen Partnern zusammen die C._____ gründen wollte und der Kläger deshalb mit K._____ und der Beklagten die beschriebenen Vereinbarungen traf. Es war auch der Kläger, nicht N._____, der die Vereinbarung erfüllte und dafür sorgte, dass die Beklagte die C._____-Aktien erwerben konnte. Und es wäre auch der Kläger gewesen, der die C._____- Aktien auf seinen eigenen Namen erworben hätte, wenn er und K._____ nicht die Vereinbarung betreffend die B._____ getroffen hätten. Die eingeklagten Ansprüche stehen deshalb allein dem Kläger zu. Auch dass N._____ im "Darlehensvertrag" als Partei genannt ist, ändert nichts daran, dass sie nicht Partei der Vereinbarung mit K._____ und der Beklagten vor der Gründung der C._____ war. Dass zwecks Umsetzung des Vertrages zwischen den Parteien und K._____ der "Darlehensvertrag" aufgesetzt und N._____ dort genannt wurde, ändert daran nichts. 3.3.13. Weiter in der Replik bestätigt der Kläger, dass es sich nicht um ein Zweiparteienverhältnis handelt (act. 18 Rz. 305 f., Hervorhebungen hinzugefügt): Rz. 305: Der Kläger sorgte gestützt auf den mit K._____ und der Beklagten geschlossenen Vertrag dafür, dass die Beklagte die C._____-Aktien erhielt, die sie mit seinem Geld liberieren würde. Dabei war vereinbart, dass er einen Anspruch auf diese Aktien hat. Das hätte er nie getan, wenn er nicht mit K._____ vorher vereinbart und dieser zugesichert hätte, die Beklagte und mit ihr (indirekt) die C._____ Aktien auf den Kläger und N._____s zu übertragen. Ohne diese Vereinbarung hätte der Kläger die Aktien direkt selber erworben.

- 33 - Rz. 306: N._____ war auch nicht Partei der Vereinbarung mit der Beklagten und mit K._____. 3.3.14. Später in der Replik äussert sich der Kläger zu der Vereinbarung, die dem Darlehensvertrag übergeordnet gewesen sein soll. Diese übergeordnete Vereinbarung sei zwischen drei Parteien abgeschlossen worden (act. 18 Rz. 323, Hervorhebungen hinzugefügt): Der Kläger hat nicht nur "den Darlehensvertrag" angefochten, sondern die diesem "Darlehensvertrag" übergeordnete Vereinbarung zwischen ihm, der Beklagten und K._____, dass der Kläger der Beklagten Geld zur Verfügung stellen und dafür sorgen sollte, dass die Beklagte die C._____-Aktien erwerben kann. Der "Darlehensvertrag" war Mittel zur Erfüllung und damit Teil der Umsetzung dieser Vereinbarung, indem über den "Darlehensvertrag" das Geld zur Verfügung gestellt wurde. Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger auch eine dem Darlehensvertrag übergeordnete Vereinbarung angefochten habe, wobei es ohnehin keine übergeordnete Vereinbarung gebe. Das Recht zur Anfechtung sei mittlerweile durch Zeitablauf verwirkt (vgl. act. 26 Rz. 12, Rz. 278 f.). Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 4. Dezember 2017 einzig, er fechte die Darlehensverträge vom 7. November 2012 und vom 12. Februar 2016 an (vgl. act. 3/20). Mit Schreiben vom 25. September 2017 focht er sämtliche Vereinbarungen wegen Willensmängeln an, welche er mit der Beklagten und/oder K._____ seit dem 13. Februar 2016 abgeschlossen habe (vgl. act. 3/42). Die behauptete übergeordnete Vereinbarung muss aber, sofern sie tatsächlich existiert, vor dem 13. Februar 2016 abgeschlossen worden sein. Sie bestand laut Kläger bereits im Zeitpunkt der C._____-Gründung. In seiner nach Aktenschluss eingereichten Eingabe vom 19. März 2019 erklärt der Kläger, die Anfechtungserklärung vom 4. Dezember 2017 betreffe die Vereinbarung zwischen den Parteien, "welchen Inhalts auch immer". Man könne die Anfechtungserklärung nach Treu und Glauben nicht anders verstehen (vgl. act. 31 Rz. 49). Dem ist nicht zu folgen. Aus der Anfechtungserklärung muss sich klar ergeben, gegen welchen konkreten Vertrag sie sich richtet, und sie muss gegenüber der Gegenpartei des Vertrages erfolgen. Unabhängig davon, ob es eine dem Darlehensvertrag übergeordnete Vereinbarung gibt, hat der Kläger eine solche jedenfalls erstmals mit seiner Replik angefochten. Im Schreiben vom 4. Dezember

- 34 - 2017 erklärten die Rechtsvertreter des Kläger unter anderem (vgl. act. 3/20, am Ende): In Vertretung von A._____ erklären wir hiermit gegenüber der Handelsgesellschaft B._____ AG, die Sie vertreten, die Anfechtung sämtlicher von den Parteien unterzeichneter "Darlehensverträge", insbesondere auch des auf den 7. November 2012 datierten bzw. rückdatierten "Darlehensvertrages" (Art. 31 OR). Wie wir Ihnen bereits mitgeteilt haben, ist es die Position unseres Klienten A._____, dass alle von den Parteien unterzeichneten Darlehensverträge simuliert sind und nicht dem wirklichen Parteiwillen entsprechen. Darüber hinaus wären sämtliche unterzeichneten Darlehensverträge für unseren Klienten auch unverbindlich, insbesondere, aber nicht ausschliesslich zufolge Grundlagenirrtums und Täuschung. Mit diesem Schreiben focht der Kläger ausschliesslich die Darlehensverträge an. Die erstmalige Anfechtung der behaupteten übergeordneten Vereinbarung in der Replik vom 29. November 2018 erfolgt verspätet: Wie bereits dargelegt, erfolgte bereits die Anfechtung der Darlehensverträge im Dezember 2017 verspätet (siehe Erw. 2.4.2), umso mehr muss das für die Anfechtungserklärung in der Replik gelten. Zudem steht sie im Widerspruch zur Kaufvereinbarung vom 11. Februar 2017: Der Kläger "kaufte" im Februar 2017 14'500 C._____-Aktien. Spätestens im Februar 2017 musste der Kläger annehmen, dass keine Übertragung der Beklagten (und mit ihr der C._____ AG) stattfinden werde. Wäre die Übertragung der Beklagten mitsamt der C._____-Aktien auf den Kläger im Februar 2017 noch in Aussicht gestanden, hätte kein Grund vorgelegen, Aktien der C._____ AG zu kaufen. Unerheblich ist dabei, ob die Kaufvereinbarung vom Februar 2017 wirksam war oder nicht. Ihr Abschluss durch den Kläger lässt Schlüsse auf sein damaliges Wissen und Verständnis zu. 3.3.15. Andernorts in der Replik geht der Kläger wieder von einem Zweiparteienverhältnis aus. Zudem ergänzt er die Randziffern 217 ff. seiner Klageschrift dahingehend, dass nicht nur ein Grundlagenirrtum vorliege, sondern auch eine definitiv nicht verwirklichte Bedingung, was ebenfalls zur Unwirksamkeit der Vereinbarung mit der Beklagten führe. In den Randziffern 217 ff. seiner Klageschrift hatte sich der Kläger ausschliesslich mit den zwei aktenkundigen Darlehensverträgen vom 7. November 2012 (act. 3/18) und vom 12. Februar 2016 (act. 3/34) auseinandergesetzt (vgl. act. 1 Rz. 217 ff.). Das wirft erneut die Frage auf, welche

- 35 - Vereinbarung der Kläger meint, wenn er von der Vereinbarung mit der Beklagten spricht: Meint der Kläger die Darlehensverträge oder meint er andere Vereinbarungen (act. 18 Rz. 360 f., Hervorhebungen hinzugefügt)? Der Kläger ergänzt zu Klage Rz 217 ff., dass nicht nur ein Grundlagenirrtum vorliegt, sondern auch eine definitiv nicht verwirklichte Bedingung, was ebenfalls zur Unwirksamkeit der Vereinbarung mit der Beklagten führt. Der Kläger hätte nie zugestimmt, der Beklagten C._____-Aktien zu überlassen, wenn K._____ nicht zugesichert hätte, dass der Kläger und N._____ sämtliche Aktien an der Beklagten und auf diese Weise auch die Kontrolle über die C._____ erhalten würden. Vielmehr war die Erfüllung dieses Versprechens, wie dargelegt, nach dem wirklichen Willen der Parteien eine Bedingung für die Wirksamkeit des Vertrages, denn auch K._____ wusste genau, dass der Kläger sich ansonsten darauf nicht eingelassen hätte. 3.3.16. Nur einen Absatz später behauptet der Kläger wieder eine dem Darlehensvertrag übergeordnete Vereinbarung zwischen drei Vertragsparteien. Der Kläger bezeichnet diese übergeordnete Vereinbarung zwischen ihm, der Beklagten und K._____ als den streitgegenständlichen Vertrag (vgl. act. 18 Rz. 361): Es sei klargestellt, dass der Kläger nicht nur "den Darlehensvertrag" angefochten hat, sondern auch die diesem "Darlehensvertrag" übergeordnete Vereinbarung zwischen ihm, der Beklagten und K._____, dass der Kläger der Beklagten Geld zur Verfügung stellen und dafür sorgen sollte, dass die Beklagte die C._____-Aktien erwerben kann […]. Deshalb hat der Kläger den Begriff "Darlehensvertrag" konsequent in Anführungs- und Schlusszeichen gesetzt. Der "Darlehensvertrag" war Mittel zur Umsetzung dieser übergeordneten Vereinbarung, nämlich der Absprache, dass der Kläger das Geld für die Aktien zur Verfügung stellten sollte. Der "Darlehensvertrag" war damit ein Teil der Umsetzung des hier streitgegenständlichen Vertrages. 3.3.17. Schliesslich bestätigt der Kläger später in der Replik, dass er die Darlehensstruktur mit der Beklagten und mit K._____ abgeschlossen habe (act. 18 Rz. 389, Hervorhebungen hinzugefügt): Wie dargelegt, steht ein Anspruch allein dem Kläger zu. Wenn er nicht mit der Beklagten und K._____ die Darlehensstruktur vereinbart hätte, hätte er allein zusammen mit seinem Partner die C._____ gegründet und deren Aktien erworben.

- 36 - Nach dem Gesagten behauptet der Kläger weder den Vertragsinhalt noch die Vertragsparteien einer allfälligen übergeordneten Vereinbarung schlüssig (siehe zusammenfassend Erw. 3.5). 3.4. Keine Rechtsgrundlage für die Herausgabe der C._____-Aktien 3.4.1. Der Kläger beruft sich auf Art. 62 OR und Art. 423 OR, um seinen Anspruch durchzusetzen. Laut dem Kläger sind die Darlehensverträge (wie auch sämtliche im Prozess als Urkunden eingereichte Vereinbarungen) unverbindlich. Zweifellos hätte der Kläger und nicht die Beklagte die Aktien erworben, wenn die Parteien keinerlei Vereinbarung betreffend die C._____ abgeschlossen hätten. Der Kläger würde mit dieser Argumentation selbst dann nicht durchdringen, wenn es ihm gelungen wäre, die relevanten Vereinbarungen und die Vertragsparteien schlüssig zu behaupten und hernach nachzuweisen. 3.4.2. Ziel der Kondiktion ist – soweit möglich – eine Restitution in natura (BGE 133 III 153, S. 157 E. 2.4; SCHULIN/VOGT, in: Basler Kommentar zum Obligationenrecht I, a.a.O., N 2 zu Art. 64). Die Aktien, deren Herausgabe der Kläger verlangt, befanden sich allerdings nie im Vermögen des Klägers: 3.4.2.1. Was die Darlehensverträge anbelangt, ist Inhalt der Darlehensverträge ohnehin eine Geldsumme. Mit anderen Worten können die C._____-Aktien nicht das Objekt – auch nicht als Surrogat – der Kondiktion und Art. 62 OR kann nicht Grundlage für die Aktienherausgabe an den Kläger sein. Auch ist nur ein Teil der herausverlangten Aktien überhaupt mit einem Darlehen finanziert worden. 3.4.2.2. Soweit der Kläger von der Q._____ AG 4'000 C._____-Aktien zu Eigentum kaufte, verkaufte er diese Aktien mit Kaufvertrag vom 8. Mai 2014 an die Beklagte weiter. Diesen Kaufvertrag hat der Kläger nie angefochten. 3.4.2.3. In seiner Klage führt der Kläger auch aus, P._____ habe auf Instruktion des Klägers der Q._____ AG, der O._____ und dem Kläger jeweils 4'000 Aktien ausgehändigt, wobei sie die Aktien des Klägers auf dessen Weisung hin an die Beklagte übertragen habe. Die dabei erstellte Abtretungserklärung habe der Kläger für die Beklagte gegengezeichnet (vgl. act. 1 Rz. 57). Auch mit dieser Be-

- 37 hauptung vermag der Kläger nicht aufzuzeigen, dass er jemals – und sei es auch nur für eine logische Sekunde – Eigentümer von C._____-Aktien gewesen ist. Der Kläger reicht keine Urkunden ein, die seine Eigentümerschaft nahelegen würde. Gemäss der Abtretungsurkunde vom 19. Februar 2013 war P._____ Zedentin der Aktien. Sie trat die Aktien an die Beklagte ab und erklärte in der Abtretungsurkunde ausdrücklich ihr Einverständnis mit der Abtretung (vgl. act. 3/15). P._____ hat die der Beklagten zustehenden C._____-Aktien nach der treuhänderischen Gründung direkt und einzig der Beklagten abgetreten. Dem Kläger hat sie die C._____- Aktien nie abgetreten. Wenn P._____ die Aktien zunächst dem Kläger abgetreten hätte, hätte in der Abtretungsurkunde der Kläger Zedent und die Beklagte Zessionarin sein müssen. Zedentin war aber P._____ und die Beklagte war die Zessionarin. 3.4.2.4. Der Kläger verlangt weiter die Herausgabe von 14'280 Aktien, die von der Beklagten im Februar 2017 anlässlich einer Kapitalerhöhung bezogen wurden. Zu Recht führt der Kläger aus, die Ausübung des Bezugsrechts durch die Beklagte in eigenem Namen und auf eigene Rechnung lasse sich nicht im engeren Sinne rückabwickeln, denn die Beklagte habe die Bezugsrechte ausgeübt, so dass diese erloschen seien. Die Kapitalerhöhung sei auch nicht reversibel. Der Kläger schliesst daraus, er habe gestützt auf Art. 62 OR Anspruch auf Herausgabe der bezogenen Aktien als Surrogat für die ausgeübten Bezugsrechte (act. 1 Rz. 224 ff.). Dem ist nicht zu folgen. Die klägerische Argumentation fusst auf der Prämisse, dass der Kläger im Zeitpunkt der Kapitalerhöhung tatsächlich über die Bezugsrechte verfügte. Diese Annahme setzt aber voraus, dass dem Kläger auch wirklich Aktien gehörten, die zur Ausübung eines Bezugsrechts berechtigt hätten. Das ist, wie gesehen, nicht der Fall. Folgerichtig verfügte er im Zeitpunkt der Ausübung des Bezugsrechts über keine Aktien und demnach auch über keine Bezugsrechte. Dementsprechend steht dem Kläger auch kein Surrogat zu. 3.4.3. Was den Hinweis auf Art. 423 OR anbelangt, behauptet der Kläger nicht einmal die notwendigen Voraussetzungen. Art. 423 OR verlangt in objektiver Hinsicht (i) eine Einmischung in ein fremdes Geschäft ohne Fremdgeschäftsführungswillen, (ii) Widerrechtlichkeit der Einmischung, (iii) Erzielung eines Verlet-

- 38 zergewinns, (iv) Kausalzusammenhang zwischen der Einmischung und der Gewinnerzielung (vgl. JENNY/MAISSEN/HUGUENIN, in: Huguenin/Müller-Chen (Hrsg.), Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N 4 zu Art. 423 OR). Mutmasslich nimmt der Kläger an, die Beklagte habe durch das Halten von C._____-Aktien ein ihr objektiv fremdes Geschäft (nämlich eines des Klägers) bösgläubig als eigenes geführt. Der Kläger zeigt aber beispielsweise nicht auf, dass die Beklagte tatsächlich ein ihr fremdes Geschäft bösgläubig führte. 3.5. Fazit 3.5.1. Der Kläger behauptet, dass die Übertragung der Beklagten auf ihn und auf N._____ beabsichtigt war und diese Übertragung entscheidend für die gewählte Holdingstruktur gewesen sei. Weil K._____ die Beklagte nicht übertragen habe, falle die Holdingstruktur zusammen. Es liege entweder eine Bedingung im Sinne von Art. 151 ff. OR oder ein Grundlagenirrtum vor. Der Kläger sei so zu stellen, als hätte er der Beklagten nie ermöglicht, die C._____-Aktien zu zeichnen. Er hätte die Aktien vielmehr selbst gezeichnet. Auch alle nach der Gründung erworbenen Aktien hätte der Kläger selbst erworben. Sämtliche Vereinbarungen, die gegen diese Sichtweise sprächen, seien unwirksam. 3.5.2. Aus den klägerischen Behauptungen lässt sich kein kohärentes Bild des Sachverhaltes gewinnen. Dem Kläger gelingt es nicht, die von ihm behaupteten Vertragsverhältnisse oder das behauptete Vertragsverhältnis schlüssig zu behaupten. Der Kläger darf nicht ein Bouquet an sich ausschliessenden Vereinbarungen anbieten, mit der Erwartung, das Gericht werde schon die Vereinbarung herauspflücken, die zur Klagegutheissung führt. Versäumt es eine Partei, ihren Sachverhalt schlüssig zu behaupten, kann sie auch nicht erwarten, die Begründung ihres Prozessstandpunktes werde sich aus dem Beweisverfahren ergeben. Unklar bleibt vorliegend bereits, wer die Vertragsparteien allfälliger Vereinbarungen waren, mithin, wer aktiv und wer passiv legitimiert ist. Können weder die Vertragsparteien noch die Vereinbarungen identifiziert werden, lassen sich letztlich auch die Rechte und Pflichten allfälliger Beteiligter nicht feststellen. Dementsprechend bleibt offen, ob eine Bedingung vereinbart war. Insbesondere die Frage

- 39 nach der Passivlegitimation ist im vorliegenden Verfahren von besonderer Bedeutung: Der Kläger behauptet mehrmals ein Dreipersonenverhältnis. Umso höher ist darum die Gefahr, in die Rechtsstellung eines Dritten einzugreifen, der nicht Verfahrenspartei ist. Schliesslich erlauben es auch die vom Kläger angerufenen Rechtsgrundlagen nicht, ihm die Aktien zuzusprechen. Die C._____-Aktien können nicht Inhalt einer Kondiktion sein. Zusammenfassend hat der Kläger seine Ausführungen allzu stark auf die Beklagte fokussiert. Er berücksichtigt letztlich die von ihm selbst behauptete Struktur nicht, in welcher die C._____ AG eingebettet gewesen sein soll (vgl. hierzu auch Erw. 5). 4. Keine Herausgabe von 14'500 Aktien gestützt auf die Kaufvereinbarung vom 11. Februar 2017 4.1. Der Kläger verlangt subeventuell die Herausgabe von 14'500 C._____- Aktien. Er stützt diesen Anspruch auf die Kaufvereinbarung vom 11. Februar 2017 (vgl. act. 1 Rz. 164; act. 3/43). Für den Kläger handelt es sich dabei nicht um einen Kaufvertrag, sondern einzig um die Feststellung, dass er Anspruch auf Herausgabe von 14'500 C._____-Aktien habe (vgl. act. 1 Rz. 167). In Widerspruch dazu erklärt der Kläger in seinen Rechtsschriften aber auch, dass er die Vereinbarung vom 11. Februar 2017 als ungültig und unverbindlich betrachte (vgl. act. 1 Rz. 4, Rz. 170; act. 18 Rz. 35, Rz. 41, Rz. 213 f., Rz. 227, Rz. 377; in act. 18 Rz. 72 bezeichnet der Kläger die Vereinbarung als simuliert; in act. 18 Rz. 75 scheint der Kläger hingegen anzunehmen, es liege doch ein gültiger Vertrag vor). Der Kläger behauptet die Ungültigkeit der Vereinbarung auch im Zusammenhang mit seinem Subeventualbegehren. Die Beklagte stimmt dem Kläger zu, dass es sich bei der Vereinbarung vom 11. Februar 2017 nicht um einen gültigen Vertrag handelt (vgl. act. 26 Rz. 60, Rz. 212). 4.2. Damit sind sich die Parteien einig, dass die Vereinbarung vom 11. Februar 2017 unwirksam ist. Entsprechend kann der Kläger aus dieser unwirksamen Vereinbarung nichts ableiten. Auch sein Subeventualbegehren ist abzuweisen.

- 40 - 5. Keine Herausgabe der Aktien gestützt auf Vertragsergänzung 5.1. Der Kläger bringt vor, die Gründung der C._____ AG sei für ihn der Weg in die Selbständigkeit gewesen. Die zukünftige Übertragung der Beklagten (und indirekt auch der C._____-Aktien) von K._____ auf N._____ und auf ihn sei dabei entscheidend gewesen, die C._____-Aktien nicht direkt zu halten. 5.2. Dass die klägerische Behauptung, es sei die Übertragung der Beklagten mitsamt der C._____-Aktien auf den Kläger und N._____ vereinbart gewesen, nicht frei erfunden ist, zeigt bereits ein Schreiben von K._____ auf. Am 9. November 2012 schrieb dieser an seine Tochter N._____ und an den Kläger: "KW46/2012 ist eine spezielle Woche in Eurem Leben. Gründung C._____ sowie erste Schritte zur eventuellen Übernahme der B._____ AG im 2015." 2015 hielt K._____ in einem Schreiben an seine Hausbank fest, dass innerhalb der Familie beschlossen worden sei, die Beklagte im Jahr 2017 auf den Kläger und auf N._____ zu übertragen (vgl. act. 1 Rz. 47; act. 3/11). Das ist nicht der einzige Hinweis darauf, dass tatsächlich beabsichtigt war, die Beklagte zu übertragen. So ist aus den Akten ersichtlich, dass die Parteien konkret nach Möglichkeiten suchten, die Übertragung möglichst kostenneutral (namentlich was die Steuern anbelangte) auszugestalten (vgl. act. 1 Rz. 43 f.). Darum ist es durchaus plausibel, wenn der Kläger ausführt, K._____ habe ihm gesagt, es würde ihn mit Stolz erfüllen, wenn die Beklagte, die sein Vater in den 50er Jahren gegründet habe, weiterhin als Familiengesellschaft dienen könnte. Zweck dürfte dabei letztlich die zukünftige Prosperität der nächsten Familiengeneration J._____ (und nunmehr auch A._____) gewesen sein. Mit der Beklagten liess sich der mutmasslich angestrebte Zweck innerhalb der bestehenden Familienholdingstruktur erreichen. Ob die Beklagte dabei lediglich als Vehikel diente oder gleichberechtigtes Rechtssubjekt einer allfälligen Vereinbarung betreffend die C._____ AG war, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Sodann spricht einiges dafür, dass sich der Kläger mit seiner Tätigkeit bei der C._____ AG tatsächlich selbständig machen wollte. Die eingereichten Darlehensverträge schliessen diese Lesart der Ereignisse jedenfalls nicht aus: Zu nennen ist insbesondere die einseitige Unkündbarkeit der Darlehen sowie, dass laut den Darlehensverträgen N._____ und der Kläger das Geschäftsri-

- 41 siko weitgehend alleine trugen (nämlich zu 100% gemäss dem ersten, zu 70% gemäss dem zweiten Darlehensvertrag). Auch liberierte die Beklagte anlässlich der Gründung der C._____ AG zwar die ersten 4'000 C._____-Aktien. Der Kläger überwies den Liberierungsbetrag anschliessend aber umgehend an die Beklagte (der Betrag wurde dann in ein Darlehen umgewandelt). Ein ungewöhnliches Vorgehen, wenn man bedenkt, dass der Kläger nach Ansicht der Beklagten bloss ein Angestellter der C._____ AG gewesen sein soll – gleichzeitig aber mit seinem Wissen und seinen Kontakten, zumindest in der Anfangsphase, das eigentliche Aktivum der C._____ AG gewesen sein dürfte. Zudem gab der Kläger, um bei der C._____ AG tätig zu sein, seine Stelle bei der Bankengruppe H._____ als Verantwortlicher-Business-Development des Geschäftsbereichs für institutionelle Vermögensverwaltung auf (vgl. act. 1 Rz. 8; act. 3/3), nach dem Verständnis der Beklagten nur, um sich faktisch bei seinem Schwiegervater K._____ anstellen zu lassen, der im Geschäftsfeld der C._____ AG kaum Erfahrung hatte und entsprechend auch nicht über Fachkenntnisse verfügen konnte. Dabei borgte K._____ das nötige Kapital anfangs grösstenteils vom Kläger und von N._____. Dem Kläger überliess er weiter über mehrere Jahre nicht nur die Geschäftsführung der C._____ AG, sondern liess ihn auch noch – gleichsam als Vertreter der Beklagten – wie ein Aktionär der C._____ AG gewähren. 5.3. Wenn tatsächlich beabsichtigt war, die Beklagte auf den Kläger und auf N._____ zu übertragen, so stellt sich die Frage, unter welchen Bedingungen. Ausgehend vom vorstehend angenommenen Zweck (C._____ AG als wirtschaftliche Grundlage der nächsten Familiengeneration) erscheint es naheliegend, dass die Übertragung der Familienholding nur so lange gewollt gewesen sein dürfte, als die Ehe zwischen A._____ und N._____ intakt war. Damit ist aber noch nichts darüber gesagt, was betreffend die C._____ AG vor ihrer Gründung für den Fall einer Scheidung des Ehepaars A._____-J._____ vereinbart worden wäre. Denkbar und wahrscheinlich ist allerdings, dass die beteiligten Personen dieses Szenario gar nicht in Erwägung zogen und folglich für den Eventualfall einer Scheidung keine konkrete Vorgehensweise betreffend die C._____ AG vereinbart hatten. Ein solches Versäumnis wäre rechtlich als Vertragslücke zu qualifizieren, wenn gleichzeitig feststünde, dass der Kläger sich mit der C._____ AG selbständig ma-

- 42 chen wollte und es sich bei der C._____ AG eigentlich um die Unternehmung des Klägers handelte. Vertragslücken sind auf dem Wege der Vertragsergänzung zu beheben. 5.4. Vorliegend fällt eine Vertragsergänzung allerdings ausser Betracht. Denn letztlich geht es um die Übertragung der Beklagten, mithin um einen Wechsel im Aktionariat der Beklagten. Alleinaktionär der Beklagten ist – soweit ersichtlich – K._____. Die Frage, wem die C._____-Aktien zugeteilt worden wären, wenn die Beteiligten vor der C._____-Gründung die Möglichkeit einer Ehescheidung des Ehepaars A._____-J._____ bedacht hätten, darf nicht einfach dem Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Kläger zugeordnet werden. Ein derartiges Verständnis liesse K._____ als Rechtssubjekt und als Alleinaktionär der Beklagten gänzlich ausser Acht, was sich rechtlich nicht rechtfertigen liesse. Eine Vertragslücke beträfe nämlich die Vereinbarung zwischen dem Kläger und K._____ (wobei es sich möglicherweise durch das Hinzutreten der Beklagten um ein Dreiparteienverhältnis handelt, wie das auch der Kläger in seinen Rechtsschriften wiederholt annimmt). Das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und K._____ ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, K._____ auch nicht Verfahrenspartei. Eine Vertragsergänzung kann demnach nicht im vorliegenden Verfahren stattfinden. Ob es einen solchen Vertrag betreffend die Übertragung der Beklagten tatsächlich gibt, mit welchem Inhalt, zwischen welchen und wie vielen Vertragsparteien, wie er rechtlich zu qualifizieren wäre, und welche Auswirkungen er hinsichtlich der C._____ AG zeitigen würde, kann jedenfalls offen bleiben. Kommt hinzu, dass der Kläger die erforderlichen Behauptungen für eine allfällige richterliche Vertragsergänzung nicht hinreichend aufgestellt hat. 6. Zusammenfassung 6.1. Die C._____ AG wurde 2012 treuhänderisch von P._____ gegründet. Die Beklagte war eine der Gründerinnen, und entsprechend wurden ihr die C._____- Aktien abgetreten. In der Folge erwarb die Beklagte von ihren Mitaktionären oder im Rahmen von Kapitalerhöhungen weitere C._____-Aktien. Der Kläger unterzeichnete nach der Gründung der C._____ AG zahlreiche Vereinbarungen, die einen direkten Herausgabeanspruch des Klägers gegen die Beklagte ausschlies-

- 43 sen. Der Kläger bezeichnet sämtliche dieser Vereinbarungen aus verschiedenen Gründen als unwirksam. 6.2. Der Kläger bringt für sein Haupt- und für sein Eventualbegehren zwei unterschiedliche Begründungen vor, welche beide zur Abweisung der Rechtsbegehren 1 und 2 führen: Zum einen habe er mit der Beklagten mündlich einen Treuhandvertrag abgeschlossen. Der Kläger kann diesen Vertragsabschluss nicht beweisen. Zum anderen möchte der Kläger sinngemäss in den Zeitpunkt vor der Gründung der C._____ AG zurückversetzt werden. Die Übertragung der C._____- Aktien an die Beklagte sei als nicht geschehen zu betrachten. Der Kläger habe der Beklagten nur darum ermöglicht, C._____-Aktien zu zeichnen, weil ihm K._____ versprochen habe, ihm die Beklagte zu übertragen. Hätte der Kläger gewusst, dass K._____ ihm die Beklagte nicht übertragen werde, hätte er die C._____-Aktien direkt selbst gehalten. Die Übertragung sei für ihn Bedingung und Vertragsgrundlage gewesen, um der Beklagten den Aktienerwerb zu ermöglichen. Der Kläger behauptet in seiner Replik eine Vielzahl abgeschlossener Verträge, mal zwischen zwei, mal zwischen drei Personen. Er ordnet die Vereinbarungen weder einem bestimmten Vertragsinhalt noch konsequent bestimmten Vertragsparteien zu. In der Darstellung des Klägers scheinen die Vereinbarungen beliebig austauschbar zu sein. Auch deswegen vermisst man einen widerspruchsfreien Parteivortrag, bleiben die klägerischen Vorbringen unscharf. Das verunmöglicht es nicht nur, den Vertragsinhalt festzustellen. Auch können die Vereinbarungen – wenn es überhaupt mehrere sind – nicht zueinander ins Verhältnis gesetzt werden. Letztlich bleiben darum schon die Fragen offen, ob die Vereinbarungen (welche?) tatsächlich abgeschlossen wurden und zwischen welchen Vertragsparteien. Auch das Subeventualbegehren des Klägers ist abzuweisen. Die Parteien sind sich einig, dass die Vereinbarung vom 11. Februar 2017 keine Rechtwirkungen entfaltet. Entsprechend können gestützt auf die Vereinbarung auch keine Aktien zugewiesen werden.

- 44 - 7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Der Streitwert beträgt vorliegend CHF 380'800.00 (siehe act. 1 Rz. 7), woraus eine Grundgebühr von rund CHF 18'400.00 resultiert. Der Kläger reichte eine Noveneingabe sowie nach Aktenschluss zwei Stellungnahmen zu Eingaben der Beklagten ein (vgl. act. 24; act. 31 und act. 35). Die Beklagte reichte eine Stellungnahme zur klägerischen Noveneingabe sowie nach Aktenschluss eine Stellungnahme zur klägerischen Eingabe vom 19. März 2019 (act. 31) ein (act. 28 und act. 33). Angesichts der Komplexität des Falles erscheint es gerechtfertigt, die Gerichtsgebühr um die Hälfte zu erhöhen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen und vorab aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen. 7.2. Parteientschädigungen 7.2.1. Die Höhe der Parteientschädigung ist nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 zu bemessen (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 ZPO). Grundlage ist auch hier der Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Bei einem Streitwert von CHF 380'800.00 beträgt die Grundgebühr rund CHF 21'000.00. Sie ist mit der Begründung bzw. Beantwortung der Klage verdient. Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für weitere notwendige Rechtsschriften wird ein Zuschlag von je höchstens der Hälfte der Grundgebühr berechnet (§ 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV i.V.m. § 4 Abs. 1 AnwGebV). Vorliegend ist aufgrund der Vergleichsverhandlung und der zusätzlichen Rechtsschriften eine Erhöhung der Grundgebühr um die Hälfte angemessen. Dies führt in Anwendung von §§ 4 und 11 AnwGebV zu einer Parteientschädigung in der Höhe von rund CHF 31'500.00, welche der Kläger ausgangsgemäss der Beklagten zu bezahlen hat.

- 45 - 7.2.2. Die Beklagte verlangt die Parteientschädigung zuzüglich der Mehrwertsteuer. Sie weist die fehlende Berechtigung zum Vorsteuerabzug jedoch nicht nach. Entsprechend ist die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen (vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 17. Mai 2006 Ziffer 2.1.1 S. 3 unten; abrufbar unter <http://www.gerichte-zh.ch/kreisschreiben/kreisschreiben.html>; Urteil des Bundesgericht 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016, E. 4.5; KassGe

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