Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr.: HG170257-O U/dz
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, Vizepräsidentin, und Oberrichterin Flurina Schorta, die Handelsrichter Peter Leutenegger, Hans-Jürg Roth und Dr. Seraina Denoth sowie der Gerichtsschreiber Dr. Benjamin Büchler
Beschluss vom 6. Dezember 2019
in Sachen
Stiftung A._____, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X2._____
gegen
1. B._____ AG, 2. C._____ AG, Beklagte
1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ 1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ 2 vertreten durch Fürsprecher Y3._____ 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y4._____ betreffend Forderung
- 2 -
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2 ff.) "1. Die Beklagte 1 sei unter Vorbehalt der Nachklage für zukünftige Schäden sowie unter solidarischer Haftbarkeit mit der Beklagten 2 für sämtliche nachfolgenden Forderungen zu verpflichten, der Klägerin mindestens folgende Beträge nebst 5 % Zinsen seit dem Erwerb des jeweiligen betroffenen Fahrzeugs zu bezahlen: [… Forderungen gemäss Tabelle act. 1 S. 2-138, Total rund CHF 3.3 Mio., vollständiges Rechtsbegehren im Anhang] Eventualiter sei der auf die Beklagte 1 entfallende Schaden durch das Gericht zu schätzen. 2. Die Beklagte 2 sei unter Vorbehalt der Nachklage für zukünftige Schäden sowie unter solidarischer Haftbarkeit mit der Beklagten 1 bis zum auf diese entfallenden Betrag gemäss Antrag Nr. 1 zu verpflichten, der Klägerin mindestens folgende Beträge nebst 5 % Zinsen seit dem Erwerb des jeweiligen betroffenen Fahrzeugs zu bezahlen: [… Forderungen gemäss Tabelle act. 1 S. 138-274, Total rund CHF 33 Mio., vollständiges Rechtsbegehren im Anhang] Eventualiter sei der auf die Beklagte 2 entfallende Schaden durch das Gericht zu schätzen. 3. Alles unter Partei- und Verfahrenskostenfolgen (zuzüglich 8 % MwSt.) zu Lasten der Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit." Rechtsbegehren der Klägerin im beschränkten Verfahren: (act. 42 S. 2) "1. Auf die Klage sei einzutreten. 2. Es sei festzustellen, dass die Klägerin hinsichtlich sämtlicher erhobener Ansprüche aktivlegitimiert ist. 3. Der Antrag der Beklagten 1 auf Verfahrenstrennung sei abzuweisen. 4. Für den Fall, dass das Verschulden der Beklagten 1 bereits im Stadium der Zulässigkeitsprüfung umfassend beurteilt werden sollte, sei das vorliegende Verfahren bis zum Abschluss des von der Bundesanwaltschaft geführten Strafverfahrens OAB.16.0022 zu sistieren. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Letzteres zuzüglich 7.7% MwSt.) zu Lasten der Beklagten, je unter solidarischer Haftbarkeit."
- 3 - Antrag der Beklagten 1 im beschränkten Verfahren: (act. 28 S. 2) "Auf die Klage sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin." Antrag der Beklagten 2 im beschränkten Verfahren: (act. 30 S. 4) "(1) Die Klage sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. (2) Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin."
- 4 - Inhaltsverzeichnis Sachverhalt und Verfahren ................................................................................. 6 A. Sachverhaltsübersicht ................................................................................ 6 a. Parteien und ihre Stellung ....................................................................... 6 b. Prozessgegenstand ................................................................................ 6 B. Prozessverlauf ............................................................................................ 7 Erwägungen ......................................................................................................... 9 1. Formelles .................................................................................................... 9 1.1. Firmenwechsel auf Seiten der Beklagten 1 ......................................... 9 1.2. Eingaben in Ausübung des Replikrechts ............................................. 9 1.3. Wahrung des rechtlichen Gehörs ........................................................ 9 1.4. Verfahrensanträge ............................................................................. 10 1.5. Unvollständige, unrichtige und fremdsprachige Dossiers .................. 11 1.6. Klageänderung .................................................................................. 12 2. Ausgangslage des vorliegenden Beschlusses .......................................... 14 3. Rechtsschutzinteresse .............................................................................. 15 4. Internationale und örtliche Zuständigkeit für die Klage gegen die Bekl. 1 . 15 5. Internationale und örtliche Zuständigkeit für die Klage gegen die Bekl. 2 . 15 5.1. Parteidarstellungen ............................................................................ 15 5.1.1. Klägerin .............................................................................................. 15 5.1.2. Beklagte 1 .......................................................................................... 18 5.1.3. Beklagte 2 .......................................................................................... 20 5.2. Rechtsgrundlagen ............................................................................. 24 5.3. Klagen gegen mehrere Beklagte ....................................................... 24 5.3.1. Rechtliches ......................................................................................... 24 5.3.2. Würdigung .......................................................................................... 26 5.3.2.1. Getrennte Prüfung der Zuständigkeit ............................................... 26 5.3.2.2. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche .................................................. 27 5.3.2.2.1. Mittäterschaft ................................................................................ 27 5.3.2.2.2. Andere Verfahren ......................................................................... 30 5.3.2.2.3. Sachzusammenhang .................................................................... 31 5.3.2.3. Kartellrechtliche Ansprüche ............................................................. 34 5.4. Gerichtsstand der unerlaubten Handlung .......................................... 36 5.4.1. Rechtliches ......................................................................................... 36 5.4.2. Würdigung .......................................................................................... 38 5.4.2.1. Abgas-Manipulationen ..................................................................... 39 5.4.2.2. AdBlue Kartell .................................................................................. 41 5.5. Gerichtsstand der Niederlassung ...................................................... 44 5.5.1. Rechtliches ......................................................................................... 44 5.5.2. Würdigung .......................................................................................... 45 5.6. Zuständigkeit der objektiven Klagehäufung ....................................... 47 5.7. Zusammenfassung ............................................................................ 49 6. Sachliche Zuständigkeit ............................................................................ 50
- 5 - 7. Partei- und Prozessfähigkeit ..................................................................... 50 7.1. Parteidarstellungen ............................................................................ 50 7.1.1. Klägerin .............................................................................................. 50 7.1.2. Beklagte 1 .......................................................................................... 51 7.1.3. Beklagte 2 .......................................................................................... 53 7.2. Rechtliches ........................................................................................ 54 7.3. Parteifähigkeit .................................................................................... 56 7.4. Prozessfähigkeit ................................................................................ 56 7.4.1. Prozessuale Folgen eines zweckfremden Handelns .......................... 56 7.4.2. Stiftungszweck ................................................................................... 62 7.4.2.1. Begriff des Konsumenten ................................................................ 65 7.4.2.1.1. Legaldefinition .............................................................................. 66 7.4.2.1.2. Konsumenten im eigentlichen Sinne ............................................ 67 7.4.2.1.3. Einzelunternehmer im Besonderen .............................................. 69 7.4.2.1.4. Fazit .............................................................................................. 71 7.4.2.2. Stiftungszweck im engeren Sinne ................................................... 72 7.4.2.2.1. Übergeordneter Zweck ................................................................. 73 7.4.2.2.2. Konkretisierung des Zwecks ......................................................... 74 7.4.2.2.3. Aufgaben der Stiftung ................................................................... 75 7.4.2.2.4. Entstehungszeitpunkt ................................................................... 79 7.4.2.2.5. Unterstützung anderer Organisationen ......................................... 79 7.4.2.2.6. Fehlendes Eingreifen der Stiftungsaufsicht .................................. 80 7.4.2.2.7. Zwischenfazit ................................................................................ 81 7.4.2.3. Tätigkeit, die der Zweck mit sich bringen kann ................................ 82 7.4.2.4. Zwischenfazit ................................................................................... 84 7.4.3. Fazit .................................................................................................... 84 8. Keine anderweitige Rechtshängigkeit ....................................................... 85 9. Leistung von Vorschüssen ........................................................................ 85 10. Ungenügende Substantiierung .............................................................. 86 11. Zusammenfassung ................................................................................ 86 12. Kosten- und Entschädigungsfolgen ....................................................... 87 12.1. Kostentragung ................................................................................ 87 12.2. Streitwert ........................................................................................ 87 12.3. Gerichtskosten ............................................................................... 88 12.4. Parteientschädigungen .................................................................. 88 Entscheiddispositiv: ......................................................................................... 89
- 6 - Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht a. Parteien und ihre Stellung Bei der Klägerin handelt es sich um eine Stiftung nach Art. 80 ff. ZGB mit Sitz in Bern. Gemäss Handelsregisterauszug bezweckt sie die "Wahrung der Interessen der Konsumentinnen und Konsumenten", wobei dieser Zweck teilweise präzisiert wird und ihre Aufgaben näher umschrieben werden (act. 3/B.1). Die Beklagte 1 ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich, die den Handel mit und den Import von Automobilen bezweckt (act. 3/B.2). Dabei ist sie die Generalimporteurin von Fahrzeugen der Beklagten 2 sowie von weiteren Konzerngesellschaften für die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein. Bei der Beklagten 2 handelt es sich um eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht mit Sitz in Wolfsburg, Deutschland, die im Bereich der Herstellung von Fahrzeugen und Motoren tätig ist (act. 3/B.3). Zum C'._____-Konzern gehören daneben auch die Gesellschaften, welche Fahrzeuge der (hier relevanten) Marken Audi, Seat und Skoda produzieren (act. 1 Rz. 77). b. Prozessgegenstand Der vorliegende Prozess befasst sich mit einem Teil der juristischen Aufarbeitung des (insbesondere von den Medien so genannten) "Manipulationsskandals" um die Fahrzeuge der Beklagten 2. Dabei wurde die Software von Diesel- Fahrzeugen der Beklagten 2 und von anderen Konzernmarken so konzipiert, dass diese erkannte, wenn sich das Fahrzeug für eine Abgaskontrolle auf dem Prüfstand befand, und einen vom Normalbetrieb abweichenden Modus einschaltete, in dem der NOX-Ausstoss reduziert wurde. Im Normalbetrieb im Strassenverkehr war dieser Modus abgeschaltet, sodass der Schadstoffausstoss deutlich höher wurde (act. 1 Rz. 6; act. 30 Rz. 20). Nach Bekanntwerden des Skandals wurden
- 7 die betroffenen Fahrzeuge mit einem Software-Update so eingerichtet, dass die Abgasrückführung auch im Normalbetrieb eingeschaltet blieb (act. 1 Rz. 7). Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass der Wert der durch den "Manipulationsskandal" betroffenen Fahrzeuge nicht dem bezahlten Kaufpreis entspricht, wodurch die Kunden in ihrem Vermögen geschädigt seien. Für die vorliegende Klage liess sie sich von rund 6'000 Fahrzeughaltern (Käufer und Leasingnehmer) Ansprüche abtreten, die sie gebündelt als "Sammelklage" geltend macht (act. 1 Rz. 13 ff.). Da die Zulässigkeit einer Sammelklage in dieser Form im Gesetz nicht explizit vorgesehen ist, erachtete es das Gericht als sinnvoll, den Prozess einstweilen auf die Prozessvoraussetzungen und die Aktivlegitimation der Klägerin zu beschränken. Darüber ist im vorliegenden Entscheid zu befinden. B. Prozessverlauf Mit Eingabe vom 29. Dezember 2017 (überbracht) machte die Klägerin die Klage mit obgenannten Rechtsbegehren hierorts anhängig (act. 1). Mit Verfügung vom 3. Januar 2018 wurde das Verfahren zur Vereinfachung auf die Frage der Prozessvoraussetzungen und der Aktivlegitimation der Klägerin beschränkt und den Beklagten Frist zur Erstattung einer beschränkten Klageantwort angesetzt (act. 4). Den mit gleicher Verfügung einverlangten Kostenvorschuss von CHF 320'000.– leistete die Klägerin fristgerecht (act. 8). Mit Eingabe vom 1. Februar 2018 beantragte die Beklagte 2 die Sicherstellung ihrer Parteientschädigung (act. 9). Daraufhin wurde der Klägerin Frist zur Stellungnahme angesetzt, und sie wurde gleichzeitig darum ersucht, ihre Klageschrift - insbesondere die darin enthaltenen Listen - zusätzlich in elektronischer Form einzureichen (act. 13). Mit Eingabe vom 19. Februar 2018 stellte die Klägerin dem Gericht die Klageschrift und die Tabellen in elektronischer Form zur Verfügung (act. 17). Zum Sicherstellungsantrag der Beklagten 2 nahm die Klägerin mit Eingabe vom 27. Februar 2018 Stellung (act. 23). Die mit Verfügung vom 6. März 2018 einverlangte Sicherstellung für die Parteientschädigung der Beklagten 2 im Betrag von CHF 225'000.– leistete die Klägerin fristgerecht (act. 25; act. 27). Die beschränk-
- 8 ten Klageantworten der Beklagten datieren vom 13. April 2018 (Beklagte 1 act. 28; Beklagte 2 act. 30). Darin beantragte die Beklagte 1 zudem die Sicherstellung ihrer Parteientschädigung. Innert angesetzter Frist nahm die Klägerin dazu Stellung (act. 32; act. 34), woraufhin sie zur Leistung einer Sicherheit zu Gunsten der Beklagten 1 von CHF 50'000.– verpflichtet wurde (act. 35). Diese leistete die Klägerin ebenfalls rechtzeitig (act. 39). Bezüglich des beschränkten Prozessthemas wurde mit Verfügung vom 24. April 2018 die schriftliche Fortsetzung des Verfahrens angeordnet (act. 32). Die beschränkte Replik der Klägerin erging am 10. September 2018 (act. 42), eine elektronische Fassung der Rechtsschrift zu Handen des Gerichts wurde auf Ersuchen nachgereicht (act. 54). Innert erstreckter Frist ergingen am 14. Januar 2019 die beschränkten Dupliken der Beklagten (Beklagte 1 act. 56; Beklagte 2 act. 58). Gemäss Aufforderung des Gerichts bezeichnete die Beklagte 1 die geschwärzten Fassungen von act. 57/39-41 und act. 57/43-46 als relevant (act. 60; act. 62), woraufhin die Dupliken den jeweiligen Gegenparteien mit Verfügung vom 22. Januar 2019 zugestellt wurden (act. 63). Ein Gesuch der Klägerin um Ansetzung einer Frist zur Erstattung einer Triplik wurde mit Verfügung vom 30. Januar 2019 abgewiesen (act. 65; act. 66). Eine weitere Stellungnahme der Klägerin datiert vom 4. Februar 2019 (act. 68). Die Beklagten nahmen dazu am 15. Februar 2019 (Beklagte 1 act. 69) und am 18. Februar 2019 (Beklagte 2 act. 70) Stellung. Diese Stellungnahmen wurden den jeweiligen Gegenparteien zugestellt (Prot. S. 24). Weitere Eingaben ergingen nicht. Hinsichtlich der Prozessvoraussetzungen erweist sich das Verfahren als spruchreif, weshalb ein Beschluss zu fassen ist (Art. 236 Abs. 1 ZPO). Auf die einzelnen Parteivorbringen sowie auf die Akten ist in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen, soweit sich dies zur Entscheidfindung als notwendig erweist.
- 9 - Erwägungen 1. Formelles 1.1. Firmenwechsel auf Seiten der Beklagten 1 Per 1. Januar 2018 erfolgte in der Unternehmensgruppe der Beklagten 1 eine Reorganisation. Die Beklagte 1 firmiert seither als "B._____ AG" und führt den Geschäftsbereich Import fort. Sie ist für den Import und den Vertrieb von Fahrzeugen an das Vertriebsnetz zuständig. Der Geschäftsbereich Retail ist hingegen an die "B1._____ AG", eine neu gegründete Gesellschaft, ausgegliedert worden (act. 28 Rz. 7). Die Klägerin äussert sich zur Firmenänderung nicht. Ein Parteiwechsel ist nicht erfolgt. Die in der Replik verwendete Bezeichnung "B2._____ AG" (act. 42 S. 1) stellt ein offensichtliches Versehen dar, zumal die Firmennummer der Beklagten 1 verwendet wurde und eine "B2._____ AG" gemäss Handelsregister nicht existiert. Sie ist demnach nicht weiter zu beachten. 1.2. Eingaben in Ausübung des Replikrechts Sowohl die Klägerin als auch die Beklagten reichten nach Abschluss des (beschränkten) doppelten Schriftenwechsels Stellungnahmen zu den Rechtsschriften der Gegenseite ein (act. 68-70). Diese ergingen jeweils innerhalb einer angemessenen Frist im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Formell sind die Eingaben folglich zu beachten. Inwiefern die darin enthaltenen Ausführungen unter Berücksichtigung des Novenrechts für das vorliegende Verfahren Beachtung finden können, ist im Rahmen der entsprechenden Erwägungen zu beurteilen. 1.3. Wahrung des rechtlichen Gehörs Die Klägerin führt in ihrer Stellungnahme vom 4. Februar 2019 an, das rechtliche Gehör sei verletzt, zumal ihr trotz wesentlicher und umfangreicher neuer Vorbringen keine Frist angesetzt oder eine zeitliche Angabe zur geplanten Entscheidung des Gerichts gemacht wurde (act. 68 Rz. 13). Dies ist nicht zutreffend.
- 10 - Die Abweisung des Antrags um Fristansetzung erfolgte in gängiger Praxis und in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Es besteht sodann weder eine Pflicht noch eine Praxis des Gerichts, eine Mindestfrist zu nennen, während welcher eine Stellungnahme akzeptiert würde. Es versteht sich von selbst, dass bei umfangreicheren Rechtsschriften nicht innert weniger Tage mit einem Urteil gerechnet werden kann. Die von der Klägerin behauptete Frist von 10 Tagen wurde weder angesetzt, noch wurde von ihr erwartet, dass sie innert dieser Frist Stellung nehmen würde. Hinzu kommt, dass aufgrund der Eingabe der Klägerin nicht ersichtlich ist, inwiefern das von ihr als neu bezeichnete Vorbringen von 1'700 Fahrzeugen, die direkt oder parallel importiert worden seien, für das vorliegende Verfahren relevant sein soll. Sie äussert sich dazu nämlich nicht. Sie könnte sich diesbezüglich aber ohnehin nicht auf das Novenrecht stützen. Die Beweislast liegt im Wesentlichen bei der Klägerin, insbesondere hätte sie substantiiert zu behaupten und beweisen, dass im Sinne von Art. 5 LugÜ relevante Handlungen in der Schweiz erfolgt sind. Dass es dabei eine Rolle spielen könnte, ob die Fahrzeuge durch die Beklagte 1 oder durch Dritte in die Schweiz eingeführt wurden, ist immanent. Es wäre also ohne Weiteres an der Klägerin gewesen, sich diesbezüglich abzusichern. Entsprechende Vorbringen wären deshalb ohnehin verspätet. Allgemein hätte die Klägerin bei neuen Vorbringen / Behauptungen zu begründen, weshalb diese noch zulässig sein sollen. Das macht sie nicht. Entsprechend sind neue Ausführungen der Klägerin, die über das Bestreiten der Behauptungen der Gegenpartei hinausgehen, nicht zu beachten. 1.4. Verfahrensanträge In ihrer Klage stellte die Klägerin verschiedene Verfahrensanträge (act. 1 S. 274 ff.). Diese betreffen ausschliesslich die materielle Beurteilung der Klage bzw. die Haftungsvoraussetzungen und nicht die im Rahmen des beschränkten Prozessstoffes zu beurteilenden Themen. Entsprechend ist über die klägerischen Verfahrensanträge gegebenenfalls in jenem Zusammenhang zu befinden. Die Beklagte 1 beantragt die Trennung der Verfahren gegen sie und die Beklagte 2 (act. 28 S. 2). Sie begründet dies damit, dass die Sachverhalte grundverschieden seien und so in jedem Verfahren nur das Verhalten der jeweiligen Be-
- 11 klagten zu beurteilen wäre (act. 28 Rz. 100 f.). Dem kann (einstweilen) nicht gefolgt werden. Bisher haben die Beklagten - abgesehen von der Aktivlegitimation noch nicht zu den materiellen Aspekten der Klage Stellung genommen. Selbst bei einer Fortführung des Prozesses gegen beide Beklagten stünde zunächst die umfassende Klageantwort an. Für diesen Verfahrensschritt kann nicht von einer eigentlichen Vereinfachung des Verfahrens gesprochen werden. Vielmehr wird die Beantwortung der Frage, inwiefern die Klagen gegen die Beklagten tatsächlich zusammenhängen, erst nach Erstattung der (umfassenden) Klageantworten möglich sein. Zudem bietet es sich an, die (am Handelsgericht übliche) Vergleichsverhandlung mit sämtlichen beteiligten Parteien durchzuführen. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass sich derzeit keine Verfahrensaufteilung im Sinne von Art. 125 ZPO aufdrängt, der Verfahrensantrag der Beklagten 1 somit einstweilen abzuweisen ist. Eine spätere Wiedererwägung des Antrags bleibt vorbehalten. Die weiteren Verfahrensanträge der Parteien betreffen die Beurteilung des Verschuldens der Beklagten 1. Nachdem dies, wie zu zeigen sein wird, für die Prozessvoraussetzungen nicht relevant ist, sind die Verfahrensanträge nicht zu beachten. 1.5. Unvollständige, unrichtige und fremdsprachige Dossiers Die Beklagten machen geltend, verschiedene Dossiers der Klagebeilage C (act. 3/C.1-5937) seien unvollständig oder unrichtig oder würden in einer Fremdsprache vorliegen. Sie beantragt die Übersetzung derjenigen Dossiers, die weder in der Amtssprache noch in Englisch vorliegen (act. 28 Rz. 43; act. 30 Rz. 38; act. 56 Rz. 152; act. 58 Rz. 425 ff.). Die Klägerin hält zu den einzelnen betroffenen Dossiers fest, welche Dokumente darin in einer Fremdsprache verfasst sind. Sie macht zudem geltend, dass persönliche Daten, Fahrzeug und Kaufpreis auch ohne Übersetzung eindeutig aus dem Vertrag hervorgehen würden (act. 42 Rz. 311 ff.). Den Beklagten ist zuzustimmen, dass die Dossiers soweit nötig zu übersetzen wären. Der Klägerin kann aber dahingehend gefolgt werden, dass für den
- 12 vorliegenden Entscheid keine Übersetzungen erforderlich sind. Es ist der Klägerin entsprechend keine Frist anzusetzen. Bereits jetzt kann aber festgehalten werden, dass bei einer Weiterführung des Verfahrens über die beschränkte Fragestellung hinaus der Klägerin Frist anzusetzen wäre, um die nicht in Deutsch oder Englisch verfassten Urkunden übersetzt nachzureichen. Dabei ist keine vollumfängliche Übersetzung sämtlicher Urkunden erforderlich; lediglich die für einen Entscheid relevanten Stellen müssen übersetzt vorliegen. Es wird aber Sache der Klägerin sein, zu entscheiden, welche Urkunden und Stellen sie für entscheidrelevant hält. Das Gericht wird diesbezüglich keine Selektion treffen und auch keine weiteren Fristen ansetzen, wenn sich nachträglich weitere Urkunden als entscheidrelevant herausstellen. Dies liegt in der Verantwortung der Klägerin. Soweit die Beklagten die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Dossiers monieren, stellt dies eine Frage des Beweisrechts dar. Dies ist zu beurteilen wenn und soweit die betroffenen Dossiers als Beweismittel überhaupt relevant werden. Eine allfällige Korrektur liegt alleine in der Verantwortung der jeweils beweisbelasteten Partei. Das Gericht wird diesbezüglich keine Fristen ansetzen. 1.6. Klageänderung Die Beklagten machen geltend, bei Dossiers, bei denen die Person des Zedenten geändert habe, handle es sich um Klageänderungen, deren Zulässigkeit sich nach Art. 227 ZPO richte. Sie würden einer Klageänderung jedenfalls nicht zustimmen (act. 56 Rz. 6; act. 58 Rz. 19). Die Klägerin hält dagegen, es handle sich bei den neu eingereichten Abtretungserklärungen lediglich um korrigierte Verfügungsberechtigungen. Der Schaden bestehe jedoch in Bezug auf die Fahrzeuge, und diese würden korrekt und gleichbleibend identifiziert. Die Korrektur würde folglich nichts an der Klageidentität ändern (act. 68 Rz. 62 ff.). Eine Klageänderung liegt vor, wenn während der Rechtshängigkeit der Streitsache eine Änderung des Streitgegenstandes bzw. des prozessualen An-
- 13 spruchs vorgenommen wird (DANIEL WILLISEGGER, in: SPÜHLER/TENCHIO/INFANGER [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 14 zu Art. 227 ZPO). Der Streitgegenstand bestimmt sich nach dem Rechtsbegehren und den Tatsachenbehauptungen, die die Grundlage für die Klage bilden. Klageidentität besteht, wenn die Parteien, die Rechtsbegehren und der Lebensvorgang, auf den sich die Klägerin stützt, identisch sind (WILLISEGGER, a.a.O., N 9 ff. zu Art. 227 ZPO). Zulässig ist eine Klageänderung soweit die Gegenpartei zustimmt (Art. 227 Abs. 1 lit. b ZPO), oder wenn die geltend gemachten Ansprüche in einem sachlichen Zusammenhang stehen (Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO; vgl. dazu WILLISEGGER, a.a.O., N 29 ff. zu Art. 227 ZPO). Eine formelle Änderung des Rechtsbegehrens hat die Klägerin in ihrer beschränkten Replik nicht vorgenommen. Auch macht sie weiterhin Ansprüche gegen dieselben Parteien und betreffend dieselben Fahrzeuge geltend. Das Rechtsbegehren, welches hinsichtlich der einzelnen Dossiers lediglich die Chassisnummer enthält (act. 1 S. 2 ff.), wurde folgerichtig nicht geändert. Die allgemeinen Grundvoraussetzungen für die Identität des Streitgegenstandes sind damit gegeben. Allerdings ist im vorliegenden Verfahren zusätzlich zu berücksichtigen, dass die Klägerin Ansprüche geltend macht, die ihr von verschiedenen Personen abgetreten worden sind. Für die Frage der Klageidentität ist dabei nicht nur massgebend, welche Fahrzeuge betroffen sind, sondern auch, wessen Ansprüche sich die Klägerin hat abtreten lassen und nun geltend macht; dies insbesondere weil in Bezug auf die einzelnen Fahrzeuge Ansprüche verschiedener Personen bestehen können. Wenn die Klägerin in der beschränkten Replik geltend macht, es seien nicht die Ansprüche einer Person A, sondern neu einer Person B eingeklagt, handelt es sich nicht mehr um die identische Klage. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin die neuen Abtretungserklärungen aus verschiedenen Gründen beigebracht hat. Solange nach wie vor der identische Anspruch, also nicht nur bezogen auf dasselbe Fahrzeug, sondern auch bezogen auf dieselbe abtretende (juristische oder natürliche) Person, geltend gemacht wird, handelt es sich um die identische Klage. Eine Klageänderung hat die Klägerin einzig in jenen Dossiers vorgenommen, in welchen sie aufgrund einer Korrektur der Berechtigungsverhältnisse eine neue Abtretungserklärung nachgereicht hat. Hier ist es an der Klägerin,
- 14 zu definieren, wessen Ansprüche sie nun tatsächlich geltend machen will. Sie kann nicht eine Vielzahl allenfalls berechtigter Personen nennen und dem Gericht die Auswahl überlassen, wem denn nun ein Anspruch zustehen könnte. Entscheidend ist die in der beschränkten Replik enthaltene Liste (act. 42 S. 319 ff.). Soweit darin nicht dieselbe Person aufgeführt ist wie zuvor (act. 1 S. 357 ff.), müssen für eine Klageänderung auch die weiteren Voraussetzungen nach Art. 227 ZPO erfüllt sein, zumal die Beklagten einer solchen nicht zustimmen. Ein sachlicher Zusammenhang ist aber ohne weiteres gegeben, da es sich weiterhin um Ansprüche im Zusammenhang mit dem Kauf der in der Klage aufgeführten Fahrzeuge handelt und die Klägerin auch in Bezug auf die neu geltend gemachten Ansprüche dieselben Grundlagen behaupten. Formell handelt es sich, wie die Beklagte 2 zu Recht vorbringt (act. 58 Rz. 19), um eine Klagereduktion hinsichtlich der wegfallenden und einer gleichzeitigen Erweiterung um die neuen Ansprüche. Dass der Umfang der ursprünglichen und der geänderten Klage gleich sind, kann daran nichts ändern. Grundsätzlich wäre somit zu prüfen, welche und wessen Ansprüche die Klägerin nun tatsächlich geltend macht und ob es sich dabei unverändert um diejenigen Ansprüche handelt, die in der Klage enthalten waren. Da auf die Klage ohnehin nicht eingetreten werden kann (hinten E. 7.4), kann darauf indessen verzichtet werden. 2. Ausgangslage des vorliegenden Beschlusses Mit Verfügung vom 3. Januar 2018 (act. 4) wurde das vorliegende Verfahren auf die Frage der Prozessvoraussetzungen und die Aktivlegitimation beschränkt. Der Schriftenwechsel zu diesen Themen ist abgeschlossen. Wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt, ist auf die Klage zufolge fehlender Prozessvoraussetzungen nicht einzutreten. Die Prozessvoraussetzungen werden vom Gericht von Amtes wegen geprüft (Art. 60 ZPO). Entsprechend ist das Gericht nicht an die Anträge und Argumente der Parteien gebunden (ALEXANDER ZÜRCHER, in: SUTTER- SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 6 ff. zu Art. 60 ZPO).
- 15 - 3. Rechtsschutzinteresse Das Rechtsschutzinteresse (Art. 59 Abs. 2 lit. a) der Klägerin ist unbestrittenermassen gegeben. 4. Internationale und örtliche Zuständigkeit für die Klage gegen die Beklagte 1 In Bezug auf die Beklagte 1 ruft die Klägerin den allgemeinen Gerichtsstand gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO an (act. 1 Rz. 21). Die Zuständigkeit für die Klage gegen die Beklagte 1 wird nicht bestritten und ist gegeben. Es stehen sich zwei juristische Personen mit Sitz in der Schweiz gegenüber. Die Beklagte hat ihren Sitz in Zürich, womit der allgemeine Gerichtsstand von Art. 10 ZPO einschlägig ist. 5. Internationale und örtliche Zuständigkeit für die Klage gegen die Beklagte 2 5.1. Parteidarstellungen 5.1.1. Klägerin Die Klägerin bringt vor, die Zuständigkeit für die Klage gegen die Beklagte 2 beruhe auf Art. 6 Ziff. 1 LugÜ. Die von der Bestimmung verlangte Konnexität bestehe vorliegend. Die Beklagten würden bereits seit 1948 zusammenarbeiten und seien durch einen Generalimporteurvertrag eng verbunden. Die Beklagte 1 nehme bezüglich der betroffenen Fahrzeuge des C'._____-Konzerns in der Schweiz eine zentrale Rolle ein. Insbesondere würden die Beklagten im Rahmen der Inverkehrbringung eng zusammenarbeiten und es bestehe ein Zusammenwirken beim Marketing. Es könne gar von einem gemeinsamen Marktauftritt ausgegangen werden. Die Klagen gegen beide Beklagten beruhten auf derselben Sachverhalts- und Rechtslage. Es sei zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren sich widersprechende Entscheidungen ergehen könnten. Damit seien die Voraussetzungen von Art. 6 Ziff. 1 LugÜ erfüllt (act. 1 Rz. 24 ff.). In ihrer beschränkten Replik führt die Klägerin zusätzlich aus, es genüge, wenn sich die Ansprüche gegen die verschiedenen Beklagten im Wesentlichen auf die gleichen Tatsachen und Rechtsgründe stützen würden. Ein genügender
- 16 - Zusammenhang könne auch vorliegen, wenn es um dasselbe Verhalten gehe. Massgebend sei im vorliegenden Zusammenhang einzig, dass ein hinreichend enger Zusammenhang bestehe. Die Beklagten seien durch die Generalimporteurverträge engstens miteinander verbunden. Ausserdem hätten die Beklagten die Fahrzeuge gemeinsam in der Schweiz in Verkehr gebracht. Insbesondere habe die Beklagte 1 jeweils die Gesuche zur Typengenehmigung beim ASTRA gestellt. Sodann habe die Beklagte 2 selbst bestätigt, eine konzernweit abgestimmte, markenübergreifende und internationale Werbe- und Marketingstrategie zu fahren. Auch in diesem Bereich habe sie Einfluss auf die Beklagte 1 gehabt. Wo die konkreten Handlungen der Beklagten 2 stattgefunden hätten, sei für die Zuständigkeitsprüfung nur am Rande relevant. Weiter bestehe dieselbe Rechtslage, zumal die Ansprüche gegen beide Beklagte nach Schweizer Recht zu beurteilen seien und sich die Klägerin darüber hinaus jeweils auf dieselben Rechtsgründe stütze. Sodann habe die Beklagte 2 aufgrund der systematischen Manipulation der Fahrzeuge und der weltweiten Inverkehrsetzung mit einer Klage in der Schweiz rechnen müssen. Schliesslich bestätige auch die gemeinsam geführte Untersuchung der Strafbehörden gegen beide Beklagten einen genügenden Zusammenhang. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Klägerin liege sodann nicht vor (act. 42 Rz. 30 ff.; act. 68 Rz. 38 ff.). Die Frage nach dem Verschulden der Beklagten 1 könne einstweilen offen bleiben. Auch im Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 LugÜ sei es nicht Aufgabe des Gerichts, bereits hinsichtlich der Frage der Zuständigkeit eine materielle Beurteilung der Streitsache vorzunehmen. Vielmehr richte sich die Beurteilung der doppelrelevanten Tatsachen nach dem materiellen Recht, wobei die Argumentation der Beklagten 2 in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Stütze finde (act. 42 Rz. 99 ff.; act. 68 Rz. 16 ff.). Eine Zuständigkeit ergebe sich zudem aus dem Deliktsgerichtsstand nach Art. 5 Ziff. 3 LugÜ. Die Klage sei sowohl am Handlungsort als auch am Erfolgsort zulässig. Relevant seien die wettbewerbswidrigen Handlungen in der Schweiz, insbesondere der irreführende gemeinsame Marktauftritt, welche für beide Parteien ihren Ausgangspunkt am Sitz der Beklagten 1 in Zürich hätten. Der Schadens-
- 17 erfolg liege ebenfalls in der Schweiz, da der Webauftritt der Beklagten unter der Topleveldomain ".ch" bestimmungsgemäss in der Schweiz abgerufen werden könne (act. 1 Rz. 42 ff.). Die Klägerin hält sodann fest, dass die Beklagte 2 die internationale und örtliche Zuständigkeit für Geschädigte, die beim Kauf ihren Wohnsitz oder Sitz im Kanton Zürich gehabt hätten, anerkenne, und für die weiteren Geschädigten zumindest die internationale Zuständigkeit anerkenne (act. 42 Rz. 144 ff.). Aber auch die örtliche Zuständigkeit für die weiteren Betroffenen ergebe sich aus Art. 5 Ziff. 3 LugÜ. Die Zuständigkeit sei nicht in Bezug auf alle Haftungsgrundlagen gesondert zu prüfen. Zu unterscheiden sei lediglich zwischen deliktischer und vertraglicher Haftung. Der Handlungsort liege auch für die Beklagte 2 in Zürich. Massgebend sei der Ort, wo der Täter gehandelt habe oder hätte handeln sollen, wobei die Bestimmung auch auf Mittäter und Gehilfen Anwendung finde. Der Handlungsort bei deliktischen Rechtsverletzungen im Rahmen des Vertriebs befinde sich am Sitz der Vertriebsgesellschaft. Wo die Entscheidungen getroffen würden, sei irrelevant. Vorgeworfen werde den Beklagten ein gemeinsamer irreführender und täuschender Marktauftritt. Dieser sei in Bezug auf den Schweizer Markt vom Sitz der Beklagten 1 ausgegangen. Dort hätten sämtliche relevanten Handlungen stattgefunden. Sodann hätte die Beklagte 2 eine Pflicht getroffen, die Beklagte 1 von den Handlungen abzubringen, ebenfalls am Sitz der Beklagten 1. Dies werde auch durch die nachmalige Abwicklung des Manipulationsskandals durch die Beklagte 1 bestätigt. Handlungsort sei weiter der Ort der Umsetzung missbräuchlicher Verhaltensweisen, also der betroffene Markt. Somit sei, selbst wenn eine spezifische Vereinbarung zwischen den Beklagten zur gemeinsamen Umsetzung einer rechtswidrigen Geschäftspraxis verneint werde, ein Handlungsort am Sitz der Beklagten 1 gegeben. Insgesamt sei von einem gemeinsamen täuschenden Marktauftritt auszugehen, der vom Sitz der Beklagten 1 in Zürich ausgehend betreut worden sei (act. 42 Rz. 148 ff.). Weiter lasse sich die Zuständigkeit für die Klage gegen die Beklagte 2 auf Art. 5 Ziff. 5 LugÜ stützen. Der Begriff der Zweigniederlassung sei weit auszulegen, wobei insbesondere auch ein selbständiges Unternehmen darunter fallen
- 18 könne; dieses müsse auch nicht Partei des Verfahrens sein. Die Beklagten würden im Schweizer Markt eng zusammenarbeiten und der Beklagten 2 kämen weitgehende Kontroll- und Weisungsrechte gegenüber der Beklagten 1 zu. Letztere sei erste Ansprechpartnerin für Fahrzeuge der Beklagen 2 in der Schweiz, sowohl für Kunden als auch Behörden, und habe den gesamten Prozess des Rückrufs und der Software-Updates abgewickelt. Sie nehme eine Aufgabe wahr, die für andere Marken Vertriebsunternehmen im Konzernverbund wahrnehmen würden. Die vorliegenden Ansprüche würden sich aus dem Betrieb der Beklagten 1 als Agentur bzw. sonstige Niederlassung der Beklagten 2 ergeben, auch damit sei das hiesige Gericht zuständig (act. 42 Rz. 213 ff.). Sodann sei die Zuständigkeit aufgrund von Art. 8a IPRG und Art. 15 Abs. 2 ZPO gegeben, wenn auf den Wohnsitz der Geschädigten als Erfolgsort abgestellt werde. Die objektive und die aktive subjektive Klagenhäufung sei im LugÜ nicht geregelt, weshalb das IPRG zur Anwendung komme. Die Ansprüche der ausserhalb des Kantons Zürich wohnhaften Geschädigten stünden in einem engen Zusammenhang mit denjenigen der im Kanton Zürich wohnhaften Geschädigten (act. 1 Rz. 49 ff.; act. 42 Rz. 231 ff.). 5.1.2. Beklagte 1 Die Beklagte 1 bringt vor, ihr Verschulden sei für die Zuständigkeit gegen die Beklagte 2 massgebend, weshalb darüber bereits zu entscheiden sei. Materiell hält sie dazu fest, dass sie kein Verschulden treffe. Sie sei eine rechtlich und wirtschaftlich unabhängige Importeurin. Sie stellt den Ablauf des Fahrzeugimports ausführlich dar. Dabei würden die EG-Gesamtgenehmigungen von Fahrzeugen in der Schweiz anerkannt. Der Importeur müsse dazu eine Schweizer Typengenehmigung beantragen. In diesem Zusammenhang müsse der europäische Emissions-Code angegeben werden, eigene Messungen der Importeurin seien nicht zulässig. Auch beim Import der individuellen Fahrzeuge finde keine Kontrolle der Emissionen statt. Auf die Angaben in der EG-Gesamtgenehmigung habe die Beklagte 1 in guten Treuen abstellen dürfen, eine Anstiftung der Beklagten liege nicht vor. Im Übrigen würden sämtliche Handlungen im Zusammenhang mit dem Import bei der Beklagten 1 in D._____, Kanton Aargau, stattfinden. Von einer
- 19 - Niederlassung im Sinne des LugÜ könne zudem nicht die Rede sein. Die Nutzung der Logos der Beklagten 2 stelle einen reinen markenmässigen Gebrauch dar (act. 56 Rz. 15 ff.). Die Gestaltung des Marketing- und Kommunikationsmassnahmen für den Schweizer Markt erfolge durch die Beklagte 1. Diese würden zeitlich mit den Herstellern abgestimmt. Mustervorlagen würden die Hersteller erstellen, wobei die Beklagte 1 frei sei, diese zu verwenden. Die Beklagte 1 übernehme sodann technische und homologationsrelevante Daten der Hersteller, wobei nur für den Kunden relevante und gesetzlich vorgeschriebene Daten publiziert würden. So seien zu keinem Zeitpunkt Werbeunterlagen mit Angaben zu den NOX-Werten verwendet worden. Die an den Schulungen der Hersteller abgegebenen Unterlagen würden für interne Veranstaltungen marktspezifisch aufgearbeitet. Die vermeintlichen Manipulationen des EA189-Dieselmotors seien nie Gegenstand von Herstellerschulungen gewesen. Die relevante Software sei Teil der Motorsteuerung und in Betriebshandbüchern und sonstigen Unterlagen nicht erwähnt worden. NOX- Werte würden im Rahmen der Abgaswartung nicht gemessen, ohnehin hätte diesfalls die Software dazu geführt, dass die Werte eingehalten würden. Bei Fahrzeugen mit On-Bord-Diagnose-System sei seit 2013 eine Abgaswartung nicht mehr vorgeschrieben. Bei der Diagnose der Servicepartner könne das Gerät erkennen, welche Software zur Motorsteuerung installiert sei, Rückschlüsse auf eine allfällige Manipulation der Software seien dagegen aus dem Diagnoseprotokoll nicht ersichtlich. Es sei für die Beklagte 1 folglich auch nach dem Verkauf nicht möglich gewesen, vermeintliche Manipulationen zu erkennen (act. 56 Rz. 60 ff.). Als Importeurin für die Schweiz und Liechtenstein sei die Beklagte 1 weder in die strategische noch in die technische Entwicklung der Fahrzeugherstellung involviert gewesen. Sie habe auch kein Recht und keine Pflicht gehabt, eine Fahrzeugprüfung durchzuführen, und die Manipulationen deshalb nicht erkennen können. Vor dem öffentlichen Bekanntwerden habe sie keine Kenntnis gehabt und hätte dies auch nicht kennen müssen. Im Zusammenhang mit dem Strafverfahren der Bundesanwaltschaft habe die Beklagte 1 umfangreiche interne Abklärungen getroffen. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass Organe oder Be-
- 20 triebsangehörige bereits vorher davon Kenntnis gehabt hätten, vielmehr würde die unternehmensinterne Kommunikation das Gegenteil zeigen. Die Beklagte 1 habe insbesondere auch nicht gewusst, welche Motoren und Fahrzeuge von den Unregelmässigkeiten betroffen gewesen seien. Sie habe zudem wenige Tage nach Bekanntwerden einen Verkaufsstopp aller betroffenen Fahrzeuge angeordnet. Aus dem hängigen Strafverfahren könne nichts anderes abgeleitet werden. Ein Verschulden der Beklagten 1 liege nicht vor (act. 56 Rz. 79 ff.). 5.1.3. Beklagte 2 Die Beklagte 2 bestreitet die internationale und örtliche Zuständigkeit des hiesigen Handelsgerichts. Eine Konnexität gemäss Art. 6 Ziff. 1 LugÜ liege nur vor, wenn beide Klagen bei gleichem Sachverhalt auf demselben Grund beruhten (act. 30 Rz. 42 ff.). Entgegen der Klägerin sei die Thematik bei den untersuchten Kartellabsprachen eine andere, diese betreffe alleine die Grösse der AdBlue- Tanks. Die lauterkeitsrechtliche Problematik der Abschalteinrichtung - einer Software, die den Testzyklus auf dem Prüfstand erkenne und zur Verringerung des Stickstoffausstosses den Modus umschalte - sei im kartellrechtlichen Verfahren kein Thema, dies habe die untersuchende Europäische Kommission bestätigt. Ohnehin sei nicht ersichtlich, inwiefern die Beklagte 1 daran beteiligt gewesen sein soll. Dementsprechend müsse die internationale Zuständigkeit für beide Ansprüche einzeln geprüft werden. Art. 6 Ziff. 1 LugÜ setze voraus, dass zwischen den Klagen Konnexität bestehe, insofern, dass sie bei gleichem Sachverhalt auf demselben Grund beruhten. Dies sei hinsichtlich der kartellrechtlichen Ansprüche einerseits und den lauterkeits- bzw. strafrechtlichen andererseits nicht gegeben (act. 58 Rz. 61 ff.). Die Klägerin behaupte keine kartellrechtliche Absprachen, an welchen sowohl Beklagte 1 als auch Beklagte 2 teilgenommen hätten; die pauschale Aussage, die Beklagte 2 habe kartellierte Fahrzeuge in Verkehr gebracht, genüge dazu nicht. Somit bestehe bezüglich der kartellrechtlichen Ansprüche keine Konnexität (act. 30 Rz. 47 ff.). Auch in der Replik fänden sich keine substantiierten Behauptungen der Klägerin. Der pauschale Vorwurf, die Handlungen beträfen die Umset-
- 21 zung der Absprachen zwischen Autoherstellern in Deutschland, könne dafür nicht genügen (act. 58 Rz. 90 ff.). Hinsichtlich der behaupteten lauterkeitsrechtlichen Ansprüche bestreite die Beklagte 2 ein Verschulden der Beklagten 1. Letztere habe die Werbung im Importeursgebiet selbst zu verantworten, auch wenn diese auf die Datenbanken mit Werbematerial der Beklagten 2 zurückgreife. Kenntnisse von den Manipulationen habe die Beklagte 1 keine gehabt (act. 30 Rz. 52 ff.; act. 58 Rz. 123 ff.). Beim Verschulden der Beklagten 1 handle es sich in Bezug auf die Beklagte 2 um eine einfachrelevante Tatsache. Über eine solche sei bereits im Stadium der Eintretensprüfung Beweis abzunehmen. Nur bei einem Verschulden könne Solidarität zwischen den Beklagten vorliegen. Ohne die Solidarität fehle es aber an der gleichen Sachlage und damit an der zuständigkeitsbegründenden Konnexität. Entsprechend sei es an der Klägerin, das Verschulden der Beklagten 1 nicht nur schlüssig darzulegen, sondern zu beweisen, was ihr derzeit nicht gelinge (act. 30 Rz. 71 ff.; act. 58 Rz. 96 ff.). Auch ein angebliches strafbares Handeln könne der Beklagten 1 nicht vorgeworfen werden. Diesbezüglich sei aber ebenfalls ein Zusammenwirken der Beklagten erforderlich, um eine Zuständigkeit zu begründen. Darauf könne sich die Klägerin ebenfalls nicht stützen (act. 30 Rz. 80 ff.). Auch hinsichtlich der behaupteten Ansprüche aus Geschäftsherrenhaftung bestehe kein hinreichender Zusammenhang, da sich diese auf unterschiedliche Verletzungshandlungen stützen würden (act. 30 Rz. 86 ff.; act. 58 Rz. 134 ff.). Schliesslich könne auch über das hängige Strafverfahren oder das Feststellungsurteil des Handelsgerichts keine Konnexität begründet werden. Art. 6 Ziff. 1 LugÜ sei autonom auszulegen. Der Entscheid im Strafverfahren hätte keine präjudizielle Wirkung im Zivilverfahren. Zudem sei die Vereinigung der Strafverfahren aufgrund der Tragweite und nicht des Sachzusammenhangs erfolgt. Im Feststellungsverfahren habe es sodann an einer anderen Prozessvoraussetzung gefehlt, sodass die Zuständigkeit gar nicht habe bestritten werden müssen. Zudem richte sich jene Klage nicht auf Schadenersatz, und das Verschulden der Beklagten 1 sei für die Zuständigkeit dort nicht relevant (act. 58 Rz. 173 ff.).
- 22 - Weiter bestätigt die Beklagte 2 die Ausführungen der Beklagten 1 zur Zusammenarbeit zwischen den Parteien. Die Beklagte 1 sei als Generalimporteurin ein eigenständiges Handelsunternehmen, das keine vertiefte Prüfung an den Fahrzeugen oder deren Software vornehme. Beim Import sei zu berücksichtigen, dass nicht sämtliche Fahrzeuge durch die Beklagte 1 eingeführt worden seien. Bei Direkt- und Parallelimporten sei diese nicht involviert, sodass erst recht kein Handeln der Beklagten 2 in der Schweiz vorliegen könne. Im Übrigen erfolge der Import durch das Fahrzeuglogistikzentrum der Beklagten 1 in D._____, Aargau. Das Typengenehmigungsverfahren basiere auf der entsprechenden Verordnung. Bei Fahrzeugen aus der EG bzw. EU anerkenne die Schweiz die bereits erteilte EG-Gesamtgenehmigung. Den Antrag stelle die Beklagte 1 selbständig. Sodann werde entgegen den Ausführungen der Klägerin die Werbe- und Marketingstrategie für die Schweiz nicht gemeinsam definiert. Die Beklagte 1 entscheide selbständig, welche Werbematerialen - die von der Beklagten 2 zur Verfügung gestellt würden - sie verwende. Die in der Schweiz verwendeten Unterlagen würden keine Hinweise auf NOX-Werte enthalten. Schliesslich hätten auch keine Schulungen der Beklagten 2 in der Schweiz stattgefunden. Ohnehin sei die Abschaltsoftware bei keinen Schulungen erwähnt worden und auch im Betriebshandbuch nicht enthalten (act. 58 Rz. 28 ff.). Gegenüber der Beklagten 2 bestehe auch keine Zuständigkeit nach Art. 5 Ziff. 3 LugÜ. Bezüglich der kartellrechtlichen Ansprüche liege der Handlungsort am Gründungsort des Kartells, während der Erfolgsort am Sitz der geschädigten Person liege; der Ort der Umsetzung komme nur für den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung in Frage. Zu Handlungs- und/oder Erfolgsort äussere sich die Klägerin nicht; auch nicht dazu, welche kartellrechtswidrigen Handlungen die Beklagte 1 in Zürich vorgenommen hätte. Ohnehin würde dies nur einen kleinen Teil der Dossiers betreffen. Diesbezüglich komme die Klägerin ihrer Behauptungslast nicht nach (act. 30 Rz. 93 ff.; act. 58 Rz. 186 ff.). Für die lauterkeitsrechtlichen Ansprüche sei es nicht möglich, die Handlungen eines Schädigers dem anderen zuzurechnen. Von einem gemeinschaftlichen Handeln der Beklagten könne nicht ausgegangen werden. Auch lege die Klägerin nur teilweise dar, inwiefern Handlungen lauterkeitsrechtlich überhaupt relevant sein sollen. Für die
- 23 - Beklagte 2 seien folglich nur diejenigen Handlungen relevant, die sie selbst vorgenommen habe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte 2 nur Fahrzeuge der Marke C'._____ beworben habe. Dafür betreibe die Beklagte 2 eine interne Datenbank. Für die Werbemassnahmen seien die Vertriebspartner zuständig. Der Handlungsort liege deshalb nicht in der Schweiz. Selbst die von der B'._____ vorgenommenen Handlungen seien sodann nicht einheitlich in Zürich erfolgt. Schliesslich könne der Beklagten 2 auch kein Unterlassen in Zürich angelastet werden; wenn dies überhaupt relevant sein könne, hätte sie an ihrem Sitz in Deutschland handeln müssen (act. 30 Rz. 102 ff.; act. 58 Rz. 195 ff.). Die von der Klägerin angerufene Rechtsprechung zum Erfolgsort beziehe sich auf Immaterialgüterrechtsverletzungen. Der Erfolgsort bei lauterkeitsrechtlichen Ansprüchen liege vielmehr am Sitz bzw. Wohnsitz der geschädigten Person. Bei Schäden, die in Mehrkosten wegen eines überhöhten Preises bestünden, sei dieser Ort für jeden Geschädigten einzeln zu ermitteln. Eine Bündelung aller Klagen an einem einzigen Ort sei nicht möglich. Gestützt auf Art. 5 Ziff. 3 LugÜ sei das Handelsgericht des Kantons Zürich folglich nur für Ansprüche derjenigen angeblich Geschädigten zuständig, die ihren Sitz oder Wohnsitz im Zeitpunkt des Kaufs oder Leasings im Kanton Zürich gehabt hätten (act. 30 Rz. 112 ff.; act. 58 Rz. 238 f.). Dasselbe gelte für die zivilrechtlichen Ansprüche, die gestützt auf strafrechtlich relevantes Handeln und die Geschäftsherrenhaftung geltend gemacht würden (act. 30 Rz. 123 ff.; act. 58 Rz. 240). Schliesslich sei nicht ersichtlich, weshalb sich aufgrund einer Gesamtwürdigung eine Zuständigkeit in Zürich rechtfertigen soll. Von einer besonderen Nähe zu Zürich könne keine Rede sein. Dies wäre aber ohnehin nicht relevant (act. 58 Rz. 241 ff.). Ebensowenig könne aufgrund der bestrittenen Verantwortung der Beklagten 2 für ihre Tochtergesellschaften ein Gerichtsstand in Zürich konstruiert werden. Auch diese hätten keine zuständigkeitsbegründenden Handlungen in Zürich vorgenommen (act. 58 Rz. 245 ff.). Die Qualifikation der Beklagten 1 als Niederlassung der Beklagten 2 im Sinne von Art. 5 Ziff. 5 LugÜ werde ebenfalls bestritten. Es handle sich bei der Beklagten 1 um ein unabhängiges Unternehmen, das Teil der B'._____ Group AG sei. Sie importiere Fahrzeuge der Beklagten 2 und verkaufe diese in eigenem Namen und auf eigene Rechnung weiter. Sie trete aber nicht als Aussenstelle der
- 24 - Beklagten 1 auf und habe auch nie den Anschein erweckt, dass es sich um eine Niederlassung handeln solle. Die Nutzung der geschützten Marken im Rahmen der Vertriebstätigkeit könne keinen solchen Anschein begründen. Ebenso wenig könne dies aus der Durchführung der Rückrufaktion geschlossen werden (act. 58 Rz. 252 ff.). Schliesslich seien die eventualiter erwähnten Zuständigkeitsnormen der objektiven Klagehäufung im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die Bestimmung der ZPO entfalle bereits, weil es sich um einen internationalen Sachverhalt handle. Diejenige des IPRG sei zwar anwendbar, jedoch würde das LugÜ vorgehen. Das LugÜ bestimme in Art. 5 Ziff. 3 nicht nur die internationale, sondern auch die örtliche Zuständigkeit für Ansprüche aus unerlaubter Handlung. Eine Anwendung von Art. 8a IPRG sei deshalb ausgeschlossen (act. 30 Rz. 132 ff.; act. 58 Rz. 276 ff.). 5.2. Rechtsgrundlagen Die Beklagte 2 hat ihren Sitz in Wolfsburg, Deutschland, und damit in einem Staat, der an das LugÜ gebunden ist. Dementsprechend ist das LugÜ für die Ermittlung der internationalen Zuständigkeit anwendbar. Die Frage, ob die Beklagte 2 für die Handlungen ihrer Tochtergesellschaften verantwortlich ist, beschlägt die Zuständigkeit nur am Rande. Hierbei handelt es sich um eine doppelrelevante Tatsache, womit für die Frage der Zuständigkeit und der Prozessvoraussetzungen vorerst auf die Behauptung der Klägerin abzustellen ist. Ob die Beklagte 2 tatsächlich auch für Fahrzeuge der Tochtergesellschaften einzustehen hat, ist eine Problematik, die im Rahmen der materiellen Beurteilung der Klage zu prüfen ist. 5.3. Klagen gegen mehrere Beklagte 5.3.1. Rechtliches Die Klägerin stützt sich für die internationale und örtliche Zuständigkeit auf Art. 6 Ziff. 1 LugÜ. Nach dieser Bestimmung kann am Sitz eines Beklagten auch gegen weitere Beklagte geklagt werden, wenn zwischen den Klagen eine so enge
- 25 - Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Behandlung und Entscheidung geboten erscheint. Nicht anwendbar ist die Bestimmung dagegen für die objektive und subjektive Klagenhäufung (THOMAS MÜLLER, in: DASSER/OBERHAMMER [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar Lugano-Übereinkommen, 2. Aufl., Bern, 2011 N 8 zu Art. 6 LugÜ; THOMAS ROHNER/MATTHIAS LERCH, in: OETIKER/WEIBEL [Hrsg.], Basler Kommentar Lugano-Übereinkommen, 2. Aufl., Basel 2016, N 11 ff. zu Art. 6 LugÜ; KURT SIEHR, in: SCHNYDER [Hrsg.], Lugano-Übereinkommen Kommentar, Zürich 2011, N 12 zu Art. 6 LugÜ; JAN KROPHOLLER/JAN VON HEIN, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Frankfurt am Main 2011, N 8 zu Art. 6 EuGVO; REIN- HOLD GEIMER, in: ZÖLLER [Hrsg.], Zivilprozessordnung Kommentar, 32. Aufl., Köln 2018, N 1 zu Art. 8 EuGVVO; DIETER A. HOFMANN/OLIVER M. KUNZ, in: OETI- KER/WEIBEL, BSK LugÜ, a.a.O., N 615 zu Art. 5 LugÜ). Vorausgesetzt wird vorab, dass die Klage am Sitz des Erstbeklagten eingereicht wird. Ein Hierarchieerfordernis zwischen den verschiedenen Ansprüchen besteht nicht. Als Grenze ist lediglich der Rechtsmissbrauch anzusehen, wobei keine eigentliche Missbrauchsprüfung stattzufinden hat. Vielmehr ist dies im Rahmen der Konnexität zu beachten (MÜLLER, a.a.O., N 18 ff. zu Art. 6 LugÜ; ROHNER/LERCH, a.a.O., N 17 ff. zu Art. 6 LugÜ; KROPHOLLER/ VON HEIN, a.a.O., N 12 zu Art. 6 EuGVO; ASTRID STAD- LER, in: MUSIELAK/VOIT [Hrsg.], ZPO Kommentar, 15. Aufl., München 2018, N 4 zu Art. 8 EuGVVO; STEFAN LEIBLE, in: RAUSCHER [Hrsg.], EuZPO-EuIPR Kommentar, Band I, 4. Aufl., Köln 2018, N 22 f. zu Art. 8 Brüssel Ia-VO). Der Begriff der Konnexität ist vertragsautonom auszulegen, wobei die Auslegung eher eng zu erfolgen hat (MÜLLER, a.a.O., N 36 ff. zu Art. 6 LugÜ; ROH- NER/LERCH, a.a.O., N 30 zu Art. 6 LugÜ; KROPHOLLER/VON HEIN, a.a.O., N 9 f. zu Art. 6 EuGVO; STADLER, a.a.O., N 3 zu Art. 8 EuGVVO; REINHOLD GEIMER, in: GE- IMER/SCHÜTZE [Hrsg.], Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., München 2010, N 17 zu Art. 6 EuGVO; LEIBLE, a.a.O., N 102 zu Art. 8 Brüssel Ia-VO). Grundsätzlich wird eine Konnexität bejaht, wenn die Klagen bei gleichem Sachverhalt auf demselben rechtlichen Grund beruhen, die Klagen sich auf denselben tatsächlichen Gegenstand beziehen, die Klagen inhaltlich jeweils von der Entscheidung derselben Frage abhängen, oder die zweite Klage davon abhängt, wie die erste entschieden wird (MÜLLER, a.a.O., N 43 zu Art. 6 LugÜ; ROHNER/LERCH, a.a.O.,
- 26 - N 32 zu Art. 6 LugÜ m.w.H.). Auf derselben Rechtsgrundlage im eigentlichen Sinne müssen die Klagen aber nicht beruhen (ROHNER/LERCH, a.a.O., N 35 zu Art. 6 LugÜ m.w.H). Die Zuständigkeit ist auch dann gegeben, wenn die Klage gegen den Erstbeklagten materiell unbegründet ist; sie ist nur ausgeschlossen, wenn gegen diesen offensichtlich kein Anspruch besteht (MÜLLER, a.a.O., N 63 f. zu Art. 6 LugÜ; ROHNER/LERCH, a.a.O., N 40 zu Art. 6 LugÜ; KROPHOLLER/VON HEIN, a.a.O., N 16 zu Art. 6 EuGVO). 5.3.2. Würdigung Vorab ist dazu festzuhalten, dass die Klägerin die Klage gegen die Beklagte 1 an deren Sitz anhängig gemacht hat. Damit ist die erste Voraussetzung von Art. 6 Ziff. 1 LugÜ erfüllt. 5.3.2.1. Getrennte Prüfung der Zuständigkeit Entgegen der Klägerin (act. 42 Rz. 30 f. und Rz. 150) ist die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts für die Beurteilung der verschiedenen geltend gemachten Sachverhalte separat zu prüfen. Bei Art. 6 Abs. 1 LugÜ handelt es sich nicht um einen allgemeinen Gerichtsstand des Sachzusammenhangs (DOMENICO ACOCEL- LA, in: SCHNYDER, a.a.O., N 265 zu Art. 5 Nr. 1-3 LugÜ; MÜLLER, a.a.O., N 8 zu Art. 6 LugÜ; Urteil des EuGH vom 27. Oktober 1998, C-51/97, Réunion européenne SA u.a. ggn. Spliethoff's Bevrachtingskantoor BV, Rz. 39). Die Bestimmung kann folglich auch nicht beigezogen werden, um eine Zuständigkeit für objektiv gehäufte Klagen gegen eine oder mehrere Beklagte zu begründen. Dies kann auch aus der von der Klägerin zitierten Rechtsprechung des EuGH nicht hergeleitet werden. Daraus ergibt sich einzig, dass nach autonomer Auslegung auch dann eine gleiche Rechtsgrundlage anzunehmen ist, wenn sich die Ansprüche nicht auf dieselben Bestimmungen im engeren Sinne stützen (so Urteil des EuGH vom 27. September 1988, 189/87, Kalfelis ggn. Bankhaus Schröder, Münchmeyer, Hengst & Co. u.a., Rz. 18 f.). Dies ändert aber nichts daran, dass kumulativ zur Rechtsgrundlage auch der gleiche Sachverhalt vorliegen muss. Soweit die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche aus UWG und Kartellrecht nicht auf
- 27 denselben Vorgängen basieren, ist daher auch die Zuständigkeit für den jeweiligen Sachverhalt separat zu prüfen. 5.3.2.2. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche In ihrer Klageschrift begründet die Klägerin die Anwendbarkeit von Art. 6 Ziff. 1 LugÜ in erster Linie mit der jahrelangen engen Zusammenarbeit zwischen den Beklagten. Diese ist aber für die Frage, ob es sich um zusammenhängende Klagen handelt, nur beschränkt massgebend und dient lediglich als Indiz. Entscheidend ist nicht die generelle Zusammenarbeit zwischen den Beklagten, sondern vielmehr die Frage, ob hinsichtlich der konkreten Klagen gegen die Beklagte 1 und die Beklagte 2 ein besonders enger Zusammenhang besteht. Der selbst erklärte Zweck der vorliegenden Klage ist die Durchsetzung der Ansprüche einer Vielzahl von betroffenen Kunden aus dem "C'._____- Abgasskandal" (act. 1 Rz. 5). Dabei behauptet die Klägerin sowohl eine Verantwortlichkeit der Beklagten 1 als Generalimporteurin und grösster Automobildienstleisterin in der Schweiz als auch der Beklagten 2, die die fraglichen Fahrzeuge herstelle bzw. durch Tochtergesellschaften herstellen lasse. Bereits daraus ergibt sich, dass die Klagen gegen die beiden Beklagten einen gewissen Zusammenhang aufweisen. Es gilt folglich lediglich zu prüfen, ob der Zusammenhang zwischen den Ansprüchen gegen die Beklagte 1 und die Beklagte 2 derart eng ist, dass gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 LugÜ ein Gerichtsstand für die Beklagte 2 in der Schweiz begründet werden kann. 5.3.2.2.1. Mittäterschaft Die Klägerin legt den behaupteten Zusammenhang in ihrer Replik näher dar. Dieser bestehe darin, dass die Beklagten in Mittäterschaft irreführende und täuschende Geschäftspraktiken bei Inverkehrbringen, Marketing, Werbung, Verkauf und im After-Sales Bereich angewendet hätten (act. 42 Rz. 55 ff.). Die Beklagten bringen nun vor, ein relevanter Zusammenhang im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 LugÜ liege nur vor, wenn die Beklagte 1 ein Verschulden treffe, weil nur dann die behauptete solidarische Haftung zwischen den Beklagten vorliege.
- 28 - Diese Frage sei betreffend der Beklagten 2 einzig für die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit relevant, weshalb es sich nicht um eine doppelrelevante Tatsache handle und bereits im beschränkten Verfahren darüber Beweis abzunehmen sei (etwa act. 30 Rz. 55). Eine doppelrelevante Tatsache liegt vor, wenn dieselbe Tatsache sowohl für die Frage der Zuständigkeit als auch für die Frage der Begründetheit der Klage relevant ist (vgl. im Detail URS H. HOFFMANN-NOWOTNY, Doppelrelevante Tatsachen in Zivilprozess und Schiedsverfahren, Diss., Zürich 2010, N 10 ff. m.w.H.). Über doppelrelevante Tatsachen hat das Gericht erst im Endentscheid zu befinden und Beweis abzunehmen. Im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung ist dagegen auf die Behauptungen der klagenden Partei abzustellen (HOFFMANN-NOWOTNY, a.a.O., N 85 ff.; MÜLLER, a.a.O., N 41 zu Art. 6 LugÜ). Das LugÜ und die diesbezügliche Rechtsprechung des EuGH äussern sich zur Behandlung doppelrelevanter Tatsachen nicht weiter. Diesbezüglich ist folglich das nationale Recht anwendbar (MÜLLER, a.a.O., N 41 zu Art. 6 LugÜ; BGE 134 III 27 E. 6.2, Urteil des EuGH vom 7. März 1995, C68/93, Shevill u.a. ggn. Press Alliance SA, Rz. 35). Immerhin hält auch der EuGH fest, dass bei doppelrelevanten Tatsachen keine Pflicht besteht, ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen, was eine Prüfung gestützt auf die Einwände der Gegenpartei aber nicht ausschliesst (Urteil des EuGH vom 28. Januar 2015, C-375/13, Kolassa ggn. Barclays Bank plc, Rz. 63 ff.; Urteil des EuGH vom 16. Juni 2016, C-12/15, Universal Music International Holding BV ggn. Tétreault Schilling u.a., Rz. 44 f.). Im Grundsatz ist den Beklagten zuzustimmen: Bei einer Tatsache, die bei einer der gemeinsam in Anspruch genommenen Parteien lediglich für die Frage der Zuständigkeit massgebend ist, handelt es sich in diesem Zusammenhang nicht um eine doppelrelevante Tatsache. Diese ist entsprechend, für die Zuständigkeit für die Klage gegen jene Beklagte, als einfachrelevante Tatsache zu behandeln, und es ist seitens der Klägerin der volle Beweis für die behauptete Tatsache zu erbringen (vgl. BGE 134 III 27 E. 6.2.2; HOFFMANN-NOWOTNY, a.a.O., N 428 ff.). Die diesbezügliche Argumentation der Klägerin geht an der Sache vorbei. Es ist zwar zutreffend, dass die Begründetheit der Klage gegen die Ankerbe-
- 29 klagte keine Voraussetzung für die Anwendung von Art. 6 Ziff. 1 LugÜ ist (act. 42 Rz. 101 f.; act. 68 Rz. 17 ff. und Rz. 29 ff.; MÜLLER, a.a.O., N 63 f. zu Art. 6 LugÜ; ROHNER/LERCH, a.a.O., N 40 zu Art. 6 LugÜ). Dies schliesst aber nicht aus, dass im Einzelfall der Sachzusammenhang zwischen den Klagen gerade von diesem Merkmal abhängen kann. Das Verschulden der Beklagten 1 ist aber für die Haftung der Beklagten 2 keine Voraussetzung, sodass es sich dabei auch nicht um eine doppelrelevante Tatsache handelt. Soweit der genügende Zusammenhang zwischen den Klagen gegen die beiden Parteien vom Verschulden der Beklagten 1 bzw. von der solidarischen Haftung zwischen den Beklagten abhängig ist, hat die Klägerin demnach den vollen Beweis zu erbringen, inwiefern die Beklagte 1 ein Verschulden trifft. Alleine, weil die Klägerin aber in erster Linie eine Mittäterschaft der Beklagten 1 und 2 behauptet, kann daraus nicht geschlossen werden, dass nur bei Mittäterschaft bzw. solidarischer Haftung ein genügender Sachzusammenhang im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 LugÜ vorliegt. Vielmehr ist ein solcher bereits anzunehmen, wenn sich die Klagen im Wesentlichen auf denselben Sachverhalt und dieselben Rechtsgrundlagen stützen. Dabei gilt es in erster Linie das Zusammenwirken der Beklagten zu beurteilen, ohne dabei eine rechtliche Würdigung des Verhaltens vorzunehmen. Bei diesem Aspekt handelt es sich um eine doppelrelevante Tatsache - zumal das behauptete Verhalten auch für die materielle Beurteilung der Klage relevant wäre - weshalb für die Zuständigkeitsprüfung auf die schlüssigen Behauptungen der Klägerin abzustellen ist. Da - wie zu zeigen sein wird - auch ohne eine eigentliche Mittäterschaft von einem genügenden Sachzusammenhang im Sinne des LugÜ ausgegangen werden kann, erübrigt sich die Beurteilung des Verschuldens der Beklagten 1 im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung. Darüber ist entsprechend auch kein Beweis abzunehmen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass sich die nachfolgende Würdigung des Zusammenwirkens der Beklagten einzig nach dem für die Zuständigkeit erforderlichen Beweismass richtet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des EuGH eine Zuständigkeit nach Art. 6 Ziff. 1 EuGH auch besteht, wenn die Klage gegen den Ankerbeklagten un-
- 30 begründet ist (MÜLLER, a.a.O., N 41 zu Art. 6 LugÜ; KROPHOLLER/VON HEIN, a.a.O., N 16 zu Art. 6 EuGVO). Es wird folglich keine Würdigung hinsichtlich der Hauptsache vorgenommen. Insbesondere kann sich die Klägerin im weiteren Verfahrensverlauf nicht darauf verlassen, dass das Zusammenwirken auch hinsichtlich der materiellen Beurteilung der Klage gleich beurteilt würde. Dort gilt das ordentliche Beweismass und es sind entsprechend auch andere Anforderungen an die Bestreitungslast zu stellen. 5.3.2.2.2. Andere Verfahren Nichts kann die Klägerin daraus ableiten, dass ein Strafverfahren gegen beide Beklagten geführt werde (act. 42 Rz. 86 f.; act. 68 Rz. 44). Alleine aus der Führung eines Strafverfahrens kann kein genügender Sachzusammenhang für die Begründung der örtlichen Zuständigkeit im Zivilverfahren hergeleitet werden. Das Bundesstrafgericht führt denn auch einzig aus, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Personen bei der Beklagten 1 von den Manipulationen gewusst hätten (act. 3/B.26 E. 3.3.4). Der von der Klägerin propagierte Zusammenhang ergibt sich sodann nur aus dem Dispositiv des Entscheids (act. 3/B.26 Ziff. 4), woraus aber kein Zwang abgeleitet werden kann, die Untersuchungen gegen die beiden Beklagten gemeinsam zu führen. Ohnehin sind aber die Voraussetzungen für eine gemeinsame Untersuchung nicht deckungsgleich mit dem Sachzusammenhang nach Art. 6 Ziff. 1 LugÜ, womit auch deshalb nicht auf die Ausführungen des Bundesstrafgerichts abgestellt werden könnte. Aus dem Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Juli 2018 im Verbandsklageverfahren (HG170181) kann die Klägerin ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten (act. 42 Rz. 88; act. 68 Rz. 26 und Rz. 43). Die Zuständigkeit der Gerichte ist für jedes Verfahren separat zu beurteilen (SIMON ZINGG, in: HAUSHEER/WALTER [Hrsg.], Berner Kommentar Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2013, N 19 zu Art. 60 ZPO). In jenem Verfahren blieben die örtliche Zuständigkeit und der enge Zusammenhang unbestritten. Entsprechend konnte das Gericht auf die Ausführungen der Klägerin abstellen, und weitere Abklärungen erübrigten sich. Im Übrigen wurden das Verbandsklageverfahren und die vorliegende Schadenersatzklage nicht auf denselben Grundlagen geführt. Dies zeigt bereits, dass
- 31 die Zuständigkeit bzw. der Sachzusammenhang auch anders beurteilt werden kann. 5.3.2.2.3. Sachzusammenhang Aus den im In- und Ausland stattgefundenen Verfahren ergibt sich - in für den vorliegenden Entscheid genügender Weise -, dass verschiedene Diesel- Fahrzeuge der Beklagten mit einem manipulierten Motor bzw. manipulierter Software ausgestattet wurden. Die Funktionsweise der Software wirkte sich auf den Schadstoffausstoss im Rahmen der Schadstoffprüfung aus. Nach den geltenden Regeln der EU wird verlangt, dass Diesel-Fahrzeuge im Rahmen eines Testbetriebs auf dem Prüfstand ("Neuer Europäischer Fahrzyklus") einen gewissen Grenzwert nicht überschreiten (act. 30 Rz. 64; EU-Verordnung EG 715/2007). Die Software erkennt diesen normierten Testzyklus und schaltet eine Funktion ein, welche einen Teil der Abgase in den Motor zurückführt und so den Schadstoffausstoss reduziert. Im Normalbetrieb ist die Abgasrückführung abgeschaltet, woraus ein höherer Schadstoffausstoss resultiert (act. 30 Rz. 20; zusätzlich zum bereits systembedingt höheren Schadstoffausstoss im Realbetrieb, act. 30 Rz. 64). Im Wesentlichen macht die Klägerin geltend, dass die von den Kunden erworbenen Fahrzeuge aufgrund dieser Manipulationen weniger wert seien, als diese angenommen hätten. Die behauptete Haftung resultiere in erster Linie auf Täuschungshandlungen gegenüber der Kunden. Dass die Beklagte 1 an der Entwicklung und Produktion der mit der Manipulationssoftware ausgestatteten Motoren beteiligt gewesen wäre, wird von der Klägerin nicht behauptet. Daraus kann folglich kein Zusammenhang abgeleitet werden. Die für die Beurteilung des Sachzusammenhangs im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 LugÜ entscheidenden Elemente schildern die Parteien in den wesentlichen Punkten übereinstimmend. Für die Zulassung eines Fahrzeugs in der Schweiz ist eine Typengenehmigung des ASTRA erforderlich. Diese hat jeweils die Beklagte 1 beantragt. Dabei hat sie die von der Beklagten 2 erwirkte EG-Gesamtgenehmigung verwendet (act. 42 Rz. 58 f.; act. 56 Rz. 39 ff.; act. 58 Rz. 40 ff.; act. 68 Rz. 46).
- 32 - Auf welcher Grundlage die Beklagte 1 diese Aufgabe übernommen hat und inwiefern sie verpflichtet gewesen wäre, eigene Abklärungen hinsichtlich der in der europäischen Genehmigung enthaltenen Angaben zu machen, kann offen bleiben. Fakt ist, dass die Beklagten bei der Erwirkung der Typengenehmigung des AST- RA zusammengewirkt haben und dass das so erhaltene Datenblatt eine Grundlage darstellte für den Import und die Zulassung der einzelnen Fahrzeuge in der Schweiz. Ein Zusammenwirken zwischen den Beklagten besteht sodann unbestrittenermassen im Bereich Marketing und Werbung. So bestätigen die Beklagten, dass die Beklagte 2 eine Datenbank mit Werbemitteln (Bilder, Texte etc.) zur Verfügung stellt. Diese könne die Beklagte 1 für die Marketingkampagnen in der Schweiz verwenden. Naheliegend scheint, dass die Beklagte 2 über dieses Mittel einen gewissen Einfluss auf die Strategie der Beklagten 1 hat; insbesondere auch, weil die Schweizer Kunden auch Marketingmassnahmen aus dem Ausland wahrnehmen können (act. 42 Rz. 60 ff.; act. 56 Rz. 61 ff.; act. 58 Rz. 51 ff.; act. 68 Rz. 52). Hinweise auf die von der Klägerin geschilderte Abhängigkeit der Beklagten 1 von der Beklagten 2 bestehen hingegen keine. Wie die Klägerin selbst ausführt, handelt es sich bei der Beklagten 1 gerade nicht um eine Konzerngesellschaft des C'._____-Konzerns. Aus der Organisation des Vertriebs in anderen Ländern kann folglich ebenfalls keine unbeschränkte Weisungsbefugnis der Beklagten 2 hergeleitet werden. Die tatsächliche Einflussnahme der Beklagten 2 auf die Beklagte 1 ist aber nicht entscheidend. Bei der Bewerbung der Fahrzeuge mit manipulierten Motoren handelt es sich um ein zentrales Sachverhaltselement in der klägerischen Darstellung. Gerade diese soll die Kunden dazu verleitet haben, die entsprechenden Fahrzeuge zu erwerben. Es ist unbestritten, dass die Beklagten in diesem Bereich in gewissem Masse zusammengewirkt haben, selbst wenn zwischen den Beklagten eine klare Aufgabenteilung mit unterschiedlichen Verantwortlichkeiten geherrscht haben soll. Sodann bestand und besteht weiterhin nach übereinstimmender Darstellung eine Zusammenarbeit zwischen den Beklagten hinsichtlich des Imports und des Verkaufs der einzelnen Fahrzeuge (act. 42 Rz. 68 f.; act. 56 Rz. 46 ff.; act. 58
- 33 - Rz. 46 ff.). Auch diesbezüglich ist für einen genügenden Sachzusammenhang nicht erforderlich, dass die Beklagten in einer derartigen Abhängigkeit tätig werden, dass ihre Handlungen gegenseitig anrechenbar wären. Es reicht aus, dass die Beklagten - verbunden durch den Generalimporteurvertrag - die hergestellten Fahrzeuge in die Schweiz verbracht und hier verkauft haben. Dabei hat jede Beklagte ihre Aufgaben wahrgenommen und wurde von der anderen Beklagten (zumindest) so weit informiert, als dies möglich war. Die Interessen der Beklagten waren sodann weitgehend gleich gerichtet: Sie beide wollten so viele Fahrzeuge wie möglich zu einem möglichst guten Preis absetzen. Nicht relevant für die Zuständigkeitsfrage ist die Organisation der Wartung bzw. des After-Sales-Bereichs (act. 42 Rz. 70 f.; act. 68 Rz. 55). Nach der Darstellung der Klägerin wurden die Kunden durch den Kauf der fehlerhaften Fahrzeuge geschädigt. Inwiefern für den Kaufentscheid die späteren Services massgebend sein sollen, ist nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin daraus ein Wissen der Beklagten 1 ableiten will, handelt es sich jedoch nicht um den eigentlich eingeklagten Sachverhalt, sondern lediglich um einen inneren Vorgang, der zwar für die Frage der Verantwortung der Beklagten relevant sein kann, aber in die Beurteilung des Sachzusammenhangs nach Art. 6 Ziff. 1 LugÜ nicht einfliesst. Aus dem Gesagten erhellt, dass ein genügender Sachzusammenhang nach Art. 6 Ziff. 1 LugÜ zwischen den Klagen gegen die Beklagten 1 und 2 hinsichtlich der Problematik des "Diesel-Abgas-Skandals" besteht. Die Fahrzeuge bzw. deren Motoren wurden von der Beklagten 2 entwickelt. Bis diese an den Endkunden verkauft und ausgeliefert wurden, waren verschiedene Schritte erforderlich. Insbesondere mussten die Fahrzeuge in der Schweiz zugelassen und beworben werden. Die Klägerin macht verschiedene Verstösse gegen rechtliche Vorschriften geltend, die in unterschiedlichen Zeitpunkten dieses Vorgangs eingetreten sein sollen. Insgesamt haben die Beklagten 1 und 2 dabei zusammengewirkt, wobei beide auf die Handlungen der anderen Beklagten angewiesen waren. Ein solches Zusammenwirken genügt für die Annahme eines zusammenhängenden Sachverhalts (vgl. dazu auch Urteil des EuGH vom 27. September 2017, C-24/16 und C-25/16, Nintendo Co. Ltd ggn. BigBen Interactive GmbH u.a., Rz. 50 ff.).
- 34 - Zusammengefasst handelt es sich um einen im Wesentlichen einheitlichen Sachverhalt, der zu beurteilen ist, wobei die materielle Beurteilung auch die Frage umfassen wird, wer für welche Handlungen in welchem Umfang verantwortlich gemacht werden kann. Dies ist für die Frage der Zuständigkeit jedoch nicht relevant. Sodann macht die Klägerin gegenüber beiden Beklagten im Wesentlichen dieselben Rechtsverstösse geltend. Sie stützt ihre Klagen auf dieselben Rechtsgrundlagen. Ein genügender Zusammenhang liegt auch dann vor, wenn für die Haftung der Beklagten jeweils unterschiedliche Aspekte des Gesamtzusammenhangs relevant sind. Im Sinne der Rechtsprechung des EuGH ist sodann bereits ein genügender Zusammenhang gegeben, wenn sich beide Ansprüche auf deliktische Grundlagen stützen (Urteil des EuGH vom 11. April 2013, C-645/11, Land Berlin ggn. Sapir u.a., Rz. 39 ff.; in diesem Sinne bereits Urteil des EuGH vom 11. Oktober 2007, C-98/06, Freeport plc ggn. Arnoldson, Rz. 39 und Urteil des EuGH vom 27. September 1988, 189/87, Kalfelis ggn. Bankhaus Schröder, Münchmeyer, Hengst & Co. u.a., Rz. 20). Dies ist vorliegend ebenfalls gegeben, zumal sich die Klägerin lediglich die ausservertraglichen Ansprüche abtreten lassen hat und auch nur solche einklagt. Zusammenfassend erfüllen die vorliegenden Klagen die Voraussetzung der im Wesentlichen gleichen Sach- und Rechtsfragen, und die Klägerin kann sich für die internationale und örtliche Zuständigkeit der Klage gegen die Beklagte 2 auf Art. 6 Ziff. 1 LugÜ stützen. Entsprechend ist das Handelsgericht des Kantons Zürich für die Behandlung der Klage betreffend wettbewerbsrechtliche Ansprüche international und örtlich zuständig. 5.3.2.3. Kartellrechtliche Ansprüche Wie ausgeführt, lässt sich gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 LugÜ keine Zuständigkeit für eine objektive Klagehäufung herleiten. Die Klägerin macht mit ihrer Klage zwei verschiedene Sachverhalte geltend. Einerseits eine Verletzung des Wettbewerbsrechts (und des Strafrechts) aufgrund der Manipulationen der Abgaswerte bzw. der Verschleierung dieser Manipulationen und andererseits kartellrechtswidrige Absprachen hinsichtlich der AdBlue Tanks. Zudem hält sie pauschal fest, dass die
- 35 - Absprachen wohl auch andere Themen, insbesondere die Manipulationen betroffen hätten. Es handelt sich dabei um zwei unterschiedliche Sachverhalte. Entsprechend kann sich die Klägerin hinsichtlich der kartellrechtswidrigen Absprachen nicht auf den gemeinsamen Vertrieb von Autos mit manipulierten Motoren stützen. Vielmehr ist zu prüfen, ob die Klagen gegen die Beklagten 1 und 2 betreffend Verletzung von Kartellrecht in Bezug auf die Ad-Blue Thematik in einem besonders engen Zusammenhang stehen. Hinsichtlich der behaupteten Verletzungen des Kartellrechts macht die Klägerin keine Ausführungen dazu, inwiefern zwischen den Ansprüchen gegen die Beklagte 1 und 2 ein Sachzusammenhang bestehen soll. So ist ihr zwar darin zuzustimmen, dass nach der Rechtsprechung des EuGH Ansprüche aus UWG und aus Kartellrecht eine im Wesentlichen gleiche Rechtsgrundlage aufweisen können (Urteil des EuGH vom 11. Oktober 2007, C-98/06, Freeport plc ggn. Arnoldsson, Rz. 42 ff.). Dies ändert aber nichts daran, dass sich die Ansprüche kumulativ aus der im wesentlich gleichen Sachlage ergeben müssen. Beim Inverkehrbringen der Fahrzeuge mit manipulierten Dieselmotoren ist das Verhalten der Beklagten im Rahmen des zuvor beschriebenen Vorgangs zu beurteilen. Demgegenüber betrifft der Sachverhalt hinsichtlich des Kartellrechts die getroffenen Absprachen und den Nachvollzug derselben. Inwiefern dies in einem Zusammenhang zum wettbewerbsrechtlich relevanten Sachverhalt stehen soll, ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin nicht näher dargelegt (vgl. insbesondere act. 1 Rz. 8, 9, 40, 99, 217 und 320 sowie act. 42 Rz. 7, 75, 184 und 309). Insbesondere vermag der pauschale Hinweis, dass es sich vermutungsweise um kartellierte Fahrzeuge handle, keine genügende Behauptung zum Zusammenhang zwischen den Klagen darzustellen. Zu prüfen bleibt damit, ob ein genügender sachlicher Zusammenhang zwischen den jeweils vorgeworfenen Handlungen bezüglich der Kartellrechtsverletzungen besteht. Da den Beklagten von der Klägerin betreffend des AdBlue Kartells und den behaupteten Absprachen im Bereich Abgasmanipulationen im Wesentlichen dasselbe Handeln vorgeworfen wird, rechtfertigt es sich, beide Sachverhalte gemeinsam zu beurteilen.
- 36 - In diesem Zusammenhang wird der Beklagten 2 vorgeworfen, an den Kartellen bzw. den Absprachen zwischen den Autoherstellern beteiligt gewesen zu sein. Eine eigentliche Beteiligung wird der Beklagten 1 - soweit ersichtlich - nicht vorgeworfen. Dies würde auch im Widerspruch zu den übrigen Ausführungen der Klägerin stehen. Diese geht von einem Kartell bestehend aus verschiedenen deutschen Autoherstellern aus. Bei der Beklagten 1 handelt es sich aber weder um eine deutsche Gesellschaft noch um eine Autoherstellerin. Somit kann es bei der Beklagten 1 lediglich um den Nachvollzug der (unter anderem durch die Beklagte 2 getroffenen) Kartellabsprachen gehen. Inwiefern dies einen im wesentlich gleichen Sachverhalt betreffen soll wie die Kartellabsprachen an sich, also die Vorwürfe gegen die Beklagte 2, führt die Klägerin nicht aus. Sie verweist lediglich sehr pauschal auf die Umsetzung der Absprachen (act. 42 Rz. 75) - was auch immer das bedeuten soll. Damit gelingt es der Klägerin nicht, einen genügenden Sachzusammenhang zwischen den kartellrechtlichen Ansprüchen, die sie gegenüber der Beklagten 1 und der Beklagten 2 geltend macht, in nachvollziehbarer Weise zu behaupten. Die Zuständigkeit für die kartellrechtlichen Ansprüche lässt sich demnach nicht auf Art. 6 Ziff. 1 LugÜ stützen. 5.4. Gerichtsstand der unerlaubten Handlung 5.4.1. Rechtliches Weiter stützt sich die Klägerin auf den Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gemäss Art. 5 Ziff. 3 LugÜ. Demnach können Streitigkeiten über unerlaubte Handlungen an dem Ort vor Gericht gebracht werden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Die Bestimmung bestimmt sowohl die internationale als auch die örtliche Zuständigkeit (HOFMANN/KUNZ, a.a.O., N 544 zu Art. 5 LugÜ; LEIBLE, a.a.O., N 105 zu Art. 7 Brüssel Ia-VO). Für die Anwendbarkeit von Art. 5 Ziff. 3 LugÜ wird verlangt, dass der Beklagte Wohnsitz in einem Vertragsstaat hat (HOFMANN/KUNZ, a.a.O., N 523 zu Art. 5 LugÜ). Als Kläger kommen sowohl mittelbar oder unmittelbar geschädigte Personen als auch die Rechtsnachfolger derselben in Frage (HOFMANN/KUNZ, a.a.O., N 528 zu Art. 5 LugÜ). Der Begriff der unerlaubten Handlung wird auto-
- 37 nom ausgelegt und umfasst jegliche ausservertragliche Schadenshaftung. Insbesondere zählen dazu auch Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb und Kartellrecht. Ein schuldhaftes Handeln wird nicht vorausgesetzt (HOFMANN/KUNZ, a.a.O., N 466 ff. zu Art. 5 LugÜ; ACOCELLA, a.a.O., N 209 ff. zu Art. 5 Nr. 1-3 LugÜ; PAUL OBERHAMMER, in: DASSER/OBERHAMMER, a.a.O., N 103 ff. zu Art. 5 LugÜ; GEIMER, in: ZÖLLER, a.a.O., N 54 zu Art. 7 EuGVVO; RAINER HÜSSTEGE, in: THOMAS/PUTZO, Zivilprozessordnung, 40. Aufl., München 2019, N 16 zu Art. 7 EuGVVO; LEIBLE, a.a.O., N 109 zu Art. 7 Brüssel Ia-VO). Auch der Deliktsort ist autonom zu bestimmen, wobei ein Wahlrecht besteht, wenn Handlungs- und Erfolgsort auseinander fallen (HOFMANN/KUNZ, a.a.O., N 557 zu Art. 5 LugÜ; ACOCELLA, a.a.O., N 230 ff. zu Art. 5 Nr. 1-3 LugÜ; GEIMER, in: ZÖLLER, a.a.O., N 68 zu Art. 7 EuGVVO; LEIBLE, a.a.O., N 134 zu Art. 7 Brüssel Ia-VO). Der Handlungsort liegt nach der Rechtsprechung des EuGH dort, wo das schadensbegründende Geschehen seinen Ausgang nahm. Jede Tathandlung kann dabei zur Begründung der Zuständigkeit für den ganzen Schaden führen (HOFMANN/KUNZ, a.a.O., N 560 ff. zu Art. 5 LugÜ; ACOCELLA, a.a.O., N 234 ff. zu Art. 5 Nr. 1-3 LugÜ; HÜSSTEGE, a.a.O., N 22 zu Art. 7 EuGVVO). Unterlassungen finden am Ort statt, an dem hätte gehandelt werden sollen (HOFMANN/KUNZ, a.a.O., N 567 zu Art. 5 LugÜ). Bei Internetdelikten wird in der Regel der Ort als Handlungsort angesehen, an dem der Täter bei der Handlung physisch anwesend war (HOFMANN/KUNZ, a.a.O., N 567a f. zu Art. 5 LugÜ). Im Kartellrecht befindet sich der Handlungsort am Sitz des kartellrechtswidrig handelnden Unternehmens, nicht am Ort der konkreten Absprache oder dem Ort, an dem der überhöhte Preis verlangt wurde (HOFMANN/KUNZ, a.a.O., N 561 lit. h zu Art. 5 LugÜ; ACOCELLA, a.a.O., N 242 zu Art. 5 Nr. 1-3 LugÜ; HÜSSTEGE, a.a.O., N 33 zu Art. 7 EuGVVO). Sind mehrere Beklagte an einem Delikt beteiligt, kann der einzelne Beteiligte jeweils nur dort ins Recht gefasst werden wo er selbst gehandelt hat (HOF- MANN/KUNZ, a.a.O., N 604 f. zu Art. 5 LugÜ m.w.H.; GEIMER, in: ZÖLLER, a.a.O., N 56 zu Art. 7 EuGVVO). Als Erfolgsort gilt derjenige Ort, an dem das geschützte Rechtsgut verletzt wurde bzw. an dem das auslösende Ereignis seine schädigende Wirkung entfal-
- 38 tet. Nicht massgebend ist hingegen der Ort des Schadenseintritts, sowie derjenige des Eintritts des Folgeschadens. Für wettbewerbs- und kartellrechtlich Klagen ist dies der Ort, wo die kollektiven Interessen beeinträchtigt werden (könnten). Bei Internetdelikten wird auf den Ort der bestimmungsgemässen Abrufbarkeit abgestellt. Bei reinen Vermögensschäden bestehen verschiedene Lehrmeinungen, wobei der EuGH den Ort, an dem sich das geschädigte Vermögen befindet, für massgebend ansieht (HOFMANN/KUNZ, a.a.O., N 568 ff. zu Art. 5 LugÜ; ACOCELLA, a.a.O., N 244 ff. zu Art. 5 Nr. 1-3 LugÜ; OBERHAMMER, a.a.O., N 115 ff. zu Art. 5 LugÜ; HÜSSTEGE, a.a.O., N 22a zu Art. 7 EuGVVO). Der Deliktsgerichtsstand begründet einzig eine Zuständigkeit für unerlaubte Handlungen (HOFMANN/KUNZ, a.a.O., N 614 ff. zu Art. 5 LugÜ). Darüber hinaus ist die Kognition der Gerichte am Erfolgsort auf denjenigen Schaden beschränkt, der im Staat des angerufenen Gerichts eingetreten ist (HOFMANN/KUNZ, a.a.O., N 630 ff. zu Art. 5 LugÜ; GEIMER, in: ZÖLLER, a.a.O., N 57 und N 102 ff. zu Art. 7 EuGVVO). 5.4.2. Würdigung Vorab ist festzuhalten, dass eine Beurteilung der Zuständigkeit nach Art. 5 Ziff. 3 LugÜ für die verschiedenen Sachverhalte ebenfalls getrennt zu erfolgen hat. Die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung äussert sich lediglich zur Frage, ob am Deliktsgerichtsstand auch andere, nicht-deliktische Ansprüche geltend gemacht werden können, und verneint dies (Urteil des EuGH vom 27. September 1988, 189/87, Kalfelis ggn. Bankhaus Schröder, Münchmeyer, Hengst & Co. u.a., Rz. 19). Eine Aussage dazu, inwiefern deliktische Ansprüche gegen dieselben Personen aus verschiedenen Handlungen vor demselben Gericht geltend gemacht werden können, findet sich hingegen nicht. Der Logik der Auslegung von Art. 5 Ziff. 3 LugÜ folgend, ist die Kognition des Gerichts am Handlungs- und insbesondere am Erfolgsort eng zu fassen. Dies basiert darauf, dass es sich bei den Gerichtsständen nach Art. 5 LugÜ um einen exterritorialen Gerichtsstand handelt, der dem Beklagten nur unter bestimmten Voraussetzungen aufgedrängt werden soll. Die Deliktszuständigkeit wird demnach nur für den jeweiligen Sachverhalt begründet. Genau dies ergibt sich - entgegen der Ansicht der Klägerin (act. 42 Rz. 157) - auch aus den Ausführungen von GEIMER. Dieser hält explizit fest, dass
- 39 für Delikte, die ohne einen inneren Sachverhaltszusammenhang nebeneinander stehen, eine eigenständige Bestimmung der Zuständigkeit erforderlich ist (GEI- MER, in: GEIMER/SCHÜTZE, a.a.O., N 243 zu Art. 5 EuGVO). Wie bereits ausgeführt, legt die Klägerin nicht in genügender Weise dar, inwiefern die Abgas- Manipulationen und das AdBlue Kartell sachlich zusammenhängen sollen (vorne E. 5.3.2.3). Damit hat sie aber auch nicht in genügender Weise behauptet, dass die gleichen Handlungen zur Haftung aufgrund der verschiedenen Grundlagen führen würden. Entsprechend ist auch in Bezug auf Art. 5 Ziff. 3 LugÜ eine getrennte Prüfung der Zuständigkeit vorzunehmen. 5.4.2.1. Abgas-Manipulationen In Bezug auf den Sachverhaltskomplex Abgas-Manipulationen ist festzuhalten, dass sich die internationale und örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts für die Beklagte 2 bereits aus Art. 6 LugÜ ergibt (vgl. vorne E. 5.3.2). Lediglich der Vollständigkeit halber ist dazu folgendes festzuhalten: Die Ausführungen der Klägerin zum Handlungsort der Beklagten 2 in Zürich sind nicht genügend. Die Beklagte 2 bringt zu Recht vor, dass sich aus der Rechtsprechung des EuGH und des Bundesgerichts ergibt, dass eine Zuständigkeit nach Art. 5 Ziff. 3 LugÜ lediglich an denjenigen Orten begründet wird, an denen die Beklagte selbst gehandelt hat (Urteil des EuGH vom 16. Mai 2013, C-228/11, Melzer ggn. MF Global UK Ltd, Rz. 31 ff.; Urteil des EuGH vom 5. Juni 2014, C-360/12, Coty Germany GmbH ggn. First Note Perfumes NV, Rz. 34 ff.). Für die von der Klägerin propagierte Ausweitung der Zuständigkeit auf Orte, an denen ein anderer Beteiligter gehandelt haben soll, besteht in der Rechtsprechung keine Grundlage. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb die Zuständigkeit nach Art. 5 Ziff. 3 LugÜ anders ausgelegt werden sollte, wenn mehrere Mitbeteiligte gleichzeitig ins Recht gefasst werden. Der Deliktsort ist dennoch für sämtliche Beteiligten individuell zu beurteilen. Die Zuständigkeit für mehrere Beklagte ist demgegenüber in Art. 6 Ziff. 1 LugÜ abschliessend geregelt und erlaubt gerade nicht, Mitbeteiligte an anderen Orten als dem Sitz des Ankerbeklagten einzuklagen (ROHNER/LERCH, a.a.O., N 14 zu Art. 6 LugÜ; KROPHOLLER/VON HEIN, a.a.O., N 1 zu Art. 6 EuGVO; LEIBLE, a.a.O., N 113 zu Art. 7 Brüssel Ia-VO; vgl. dazu
- 40 auch Urteil des EuGH vom 25. Januar 2018, C-498/16, Schrems ggn. Facebook Ireland Limited, Rz. 48, wonach die Abtretung einer Forderung keinen Einfluss auf die Zuständigkeit hat). Wenn aber ein genügender Sachzusammenhang nicht besteht, kann nicht auf dem Umweg über Art. 5 Ziff. 3 LugÜ eine Zuständigkeit konstruiert werden. Dass die Beklagte 2 in Zürich selbst gehandelt haben soll, wird von der Klägerin nicht substantiiert behauptet. Sie stützt sich lediglich auf Handlungen der Beklagten 1, welche der Beklagten 2 angerechnet werden sollen. Die diesbezügliche Begründung beschränkt sich allerdings auf pauschale Behauptungen, welche auch im Rahmen einer prima facie Zuständigkeitsprüfung nicht genügen könnten. Die Ausführungen der Klägerin sind auch in gewisser Weise widersprüchlich. So will sie den Zusammenhang zwischen dem Handeln der Beklagten dadurch konstruieren, dass die Beklagte 2 weisungsbefugt gewesen sei und das Handeln der Beklagten 1 habe bestimmen können. Gleichzeitig macht sie geltend, dass die Handlungen der Beklagten 1 - die nach ihrer eigenen Darstellung lediglich ein Nachvollziehen der Weisungen der Beklagten 2 beinhalten können - für die Bestimmung des Handlungsorts massgebend seien (act. 42 Rz. 165 ff.). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Klägerin nicht gelingt, in genügender Weise darzulegen, dass die Beklagte 2 im Rahmen des Abgas-Manipulationsskandals im Kanton Zürich gehandelt haben soll. Es existiert folglich kein zuständigkeitsbegründender Handlungsort an den angeknüpft werden könnte. Sodann kann entgegen der Klägerin (act. 42 Rz. 173) nicht auf ein zuständigkeitsbegründendes Unterlassen abgestellt werden. Wegen Unterlassung kann eine Passivlegitimation nur dann bestehen, wenn dem Störer nicht bereits ein aktives Handeln vorgeworfen wird (PHILIPPE SPITZ, in: JUNG/SPITZ [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 2. Aufl., Bern 2016, N 34 zu Art. 9 UWG). Die Klage richtet sich aber gerade in erster Linie gegen das aktive Verhalten der Beklagten 2; inwiefern dabei Spielraum für eine Haftung aus Unterlassen bestehen soll, wird von der Klägerin nicht dargelegt. Daraus kann folglich auch keine Begründung der Zuständigkeit hergeleitet werden.
- 41 - Bezüglich des Erfolgsorts kann auf die Ausführungen zum Deliktsgerichtsstand im Zusammenhang mit dem AdBlue Kartell verwiesen werden. Die Voraussetzungen sind deckungsgleich. 5.4.2.2. AdBlue Kartell Auch für den Sachverhaltskomplex AdBlue Kartell macht die Klägerin eine Zuständigkeit gestützt auf Art. 5 Ziff. 3 LugÜ geltend. Wie die Klägerin zu Recht vorbringt, liegt der Handlungsort bei Kartellabsprachen am Ort, wo das Kartell definitiv gegründet worden ist (act. 42 Rz. 177; u.a. Urteil des EuGH vom 21. Mai 2015, C-352/13, CDC Hydrogen Peroxide SA ggn. Akzo Nobel NV u.a., Rz. 44; GEIMER, in: ZÖLLER, a.a.O., N 59 zu Art. 7 EuGVVO; HÜSSTEGE, a.a.O., N 33 zu Art. 7 EuGVVO; LEIBLE, a.a.O., N 141 zu Art. 7 Brüssel Ia-VO). Die Klägerin behauptet nicht einmal selbst, dass das relevante Kartell in der Schweiz gegründet worden sein soll. Sie führt zwar aus, der Gründungsort lasse sich nicht mehr eruieren (act. 42 Rz. 184). Dies befreit sie aber nicht davon, zumindest glaubhafte Anhaltspunkte zu liefern, weshalb der Handlungsort in der Schweiz liegen soll. Solche existieren nicht. Vielmehr muss aufgrund der Tatsache, dass es sich um Absprachen zwischen deutschen Automobilherstellern handelte, davon ausgegangen werden, dass diese auch in Deutschland erfolgt sind. Die weitere Argumentation der Klägerin, dass bezüglich des Handelns der Beklagten 1 und 2 nicht die Kartellabsprache an sich, sondern der Generalimporteurvertrag zwischen den Beklagten relevant sein soll (act. 42 Rz. 184 f.), verfängt ebenfalls nicht. Vorgeworfen werden der Beklagten 2 in erster Linie die Kartellabsprachen. Dass diese in irgend einer Form umgesetzt werden müssen, liegt in der Natur der Sache. Ursächlich für die Marktverzerrung und den verursachten Schaden bleiben aber die Absprachen an sich und nicht allfällige Umsetzungshandlungen. Weshalb in der vorliegenden Situation für die Beurteilung des Handlungsorts des kartellrechtswidrigen Verhaltens die Rechtsprechung über den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung beigezogen werden sollte, wird nicht ersichtlich. Es handelt sich entgegen der Klägerin gerade nicht um ein einseitiges Verhalten der Beklagten 2. Dies gilt auch, wenn für die Beklagte 2 aufgrund ihres Marktanteils eine marktbeherrschende Stellung angenommen würde. Die geltend
- 42 gemachten Verletzungen basieren auf den Absprachen zwischen den Herstellern. Die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung befasste sich aber gerade mit denjenigen Fällen, die nicht auf einer Absprache basierten (Urteil des EuGH vom 5. Juli 2018, C-27/17, AB flyLAL-Lithuanian Airlines ggn. Starptautiska Iidosta 'Riga' u.a., Rz. 52) und ist vorliegend entsprechend nicht massgebend. Daraus kann folglich keine Zuständigkeit der Gerichte an dem Ort, an welchem sich die Absprachen auf den Markt ausgewirkt haben, abgeleitet werden. Somit bleibt für die Zuständigkeit des hiesigen Handelsgerichts für die Verletzungen des Kartellrechts der Erfolgsort zu prüfen. Dabei ist anzumerken, dass diese Ausführungen grundsätzlich auch für den Sachverhaltskomplex Abgasmanipulationen Gültigkeit haben, dies aber aufgrund der in jenem Bereich bestehenden Zuständigkeit nach Art. 6 Ziff. 1 LugÜ nicht entscheidend ist. Die Beklagte 2 anerkennt, dass der Erfolgsort betreffend diejenigen Käufer, die beim Kauf ihren Sitz oder Wohnsitz im Kanton Zürich hatten, im örtlichen Zuständigkeitsbereich des hiesigen Handelsgerichts liegt (act. 42 Rz. 184). Es gilt damit lediglich zu prüfen, ob dies auch für die übrigen Kunden gilt. Die Klägerin stützt sich dabei auf den gemeinsamen Marktauftritt der Beklagten in der Schweiz und macht geltend, dass ein Erfolgsort dort liege, wo die einschlägigen Webseiten bestimmungsgemäss abgerufen werden könnten (act. 1 Rz. 47 f.). Daraus kann jedoch im vorliegenden Fall kein Erfolgsort abgeleitet werden. Die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung ist nicht einschlägig. Diese bezieht sich auf Fälle, bei denen der Erfolg direkt aus dem Betrieb der Webseiten resultiert (Urteil des Bundesgerichts vom 6. März 2007, 4C.341/2005 E. 4.2; HÜSSTEGE, a.a.O., N 34 zu Art. 7 EuGVVO; KROPHOLLER/VON HEIN, a.a.O., N 86 zu Art. 5 EuGVO; OBERHAMMER, a.a.O., N 124 zu Art. 5 LugÜ; HOFMANN/KUNZ, a.a.O., N 593 ff. zu Art. 5 LugÜ). Die von den Beklagten - ohne eine genaue Zuordnung des Betreibers vorzunehmen - in der und für die Schweiz betriebene Webseite stellt vorliegend ein Sachverhaltselement dar, welches laut der Klägerin eine Bewerbung der fraglichen Fahrzeuge gefördert haben soll. Darin liegt aber der Erfolg der (behaupteten) beklagtischen Handlungen nicht. Der Ort des bestimmungsgemässen Abrufs kann nur als Erfolgsort gelten, wenn direkt dadurch
- 43 ein Schaden hervorgerufen wird - also etwa bei Marken- oder Persönlichkeitsverletzungen, die durch eine bestimmte Online-Publikation begangen werden. Nach eigener Darstellung der Klägerin ist der Schaden eingetreten, indem die Kunden die "überteuerten" Fahrzeuge erworben und bezahlt haben. In solchen Fällen ist der Erfolgsort für jeden Abnehmer einzeln zu bestimmen und befindet sich vermutungsweise am Sitz oder Wohnsitz des Betroffenen (Urteil des EuGH vom 21. Mai 2015, C-352/13, CDC Hydrogen Peroxide SA ggn. Akzo Nobel NV u.a., Rz. 52). Eine Zuständigkeit im Kanton Zürich für sämtliche Kunden kann daraus entsprechend nicht abgeleitet werden. Weiter hat der EuGH in seiner Rechtsprechung zur Zuständigkeit am Erfolgsort die Mosaiktheorie entwickelt. Nach dieser sind die Gerichte am Erfolgsort für die Beurteilung des Schadens zuständig, der im jeweiligen Gerichtsstaat eingetreten ist. Diese Rechtsprechung wurde grundsätzlich für Ehrverletzungen entwickelt, kommt aber auch für andere Streudelikte zur Anwendung (HOF- MANN/KUNZ, a.a.O., N 630 ff. zu Art. 5 LugÜ; ACOCELLA, a.a.O., N 255 f. zu Art. 5 Nr. 1-3 LugÜ; OBERHAMMER, a.a.O., N 122 zu Art. 5 LugÜ). Vorliegend wäre eine Anwendung der Mosaiktheorie - und damit eine Zuständigkeit des Handelsgerichts für sämtlichen in der Schweiz eingetretenen Schaden - verfehlt. Die Situation ist insofern vergleichbar, als aufgrund der Abgas-Manipulationen in verschiedenen Staaten Schäden eingetreten sind. Es besteht aber ein wesentlicher Unterschied: Im Anwendungsbereich der Mosaiktheorie geht es um den Schaden, den ein einzelner Kläger in verschiedenen Staaten erlitten hat. Dieser macht am Erfolgsort einen einheitlichen Schaden geltend (Urteil des EuGH vom 7. März 1995, C-68/93, Shevill u.a. ggn. Press Alliance SA, Rz. 29 ff.). Vorliegend hat die Klägerin den Schaden aber nicht selbst erlitten. Sie hat lediglich die behaupteten Schadenersatzforderungen zahlreicher Einzelpersonen übernommen, um diese gebündelt geltend zu machen. Es handelt sich bei näherer Betrachtung nicht um einen Streuschaden im eigentlichen Sinne. Jeder der Geschädigten hat seinen Schaden an einem klar bestimmbaren Erfolgsort erlitten. Dieser ist auch nach einer Abtretung für die Frage der örtlichen Zuständigkeit gemäss Art. 5 Ziff. 3 LugÜ massgebend (Urteil des EuGH vom 21. Mai 2015, C-352/13, CDC Hydrogen Peroxide SA ggn. Akzo Nobel NV u.a., Rz. 35 f.; HOFMANN/KUNZ, a.a.O., N 529 zu
- 44 - Art. 5 LugÜ; LEIBLE, a.a.O., N 121 zu Art. 7 Brüssel Ia-VO). Die Mosaiktheorie kann folglich nicht dazu dienen, dass über Umwege eine im LugÜ nicht vorgesehene objektive Klagehäufung ermöglicht wird. Eine über die anerkannte Zuständigkeit für diejenigen Käufer und Leasingnehmer mit Wohnsitz in Zürich hinausgehende Zuständigkeit kann daraus nicht abgeleitet werden. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass für die Ansprüche aufgrund des AdBlue Kartells lediglich eine Zuständigkeit des hiesigen Handelsgerichts für diejenigen Käufer und Leasingnehmer besteht, die im Zeitpunkt des Kaufs ihren Sitz bzw. Wohnsitz im Kanton Zürich hatten. Um welche Käufer es sich dabei konkret handelt, kann einstweilen offen bleiben. 5.5. Gerichtsstand der Niederlassung Weiter beruft sich die Klägerin auf den Gerichtsstand der Niederlassung gemäss Art. 5 Ziff. 5 LugÜ. Dieser Begriff sei weit auszulegen, sodass auch formell unabhängige juristische Personen darunter fallen könnten. Aufgrund der jahrelangen engen Zusammenarbeit sei die Beklagte 1 als Niederlassung der Beklagten 2 anzusehen und es bestehe folglich auch darum eine Zuständigkeit in Zürich (act. 42 Rz. 213 ff.). 5.5.1. Rechtliches Für die Zuständigkeit nach Art. 5 Ziff. 5 LugÜ wird vorausgesetzt, dass (1.) eine Niederlassung der Beklagten am Ort der Klage besteht und dass (2.) die Streitsache aus dem Betrieb der Niederlassung resultiert (OBERHAMMER, a.a.O., N 132 zu Art. 5 LugÜ). Die Auslegung des Begriffs der Niederla