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Zürich Handelsgericht 08.11.2017 HG170177

8 novembre 2017·Deutsch·Zurich·Handelsgericht·PDF·1,180 mots·~6 min·14

Résumé

Forderung

Texte intégral

Handelsgericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr.: HG170177-O U/dz

Mitwirkend: Oberrichter Dr. George Daetwyler, Präsident, und Ersatzoberrichterin Franziska Egloff, die Handelsrichter Werner Furrer, Jakob Frei und Jean-Marc Bovet sowie der Gerichtsschreiber Dr. Moritz Vischer

Urteil vom 8. November 2017

in Sachen

A._____, Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,

gegen

B._____ GmbH, Beklagte

betreffend Forderung

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2)

Sachverhalt und Verfahren I. Sachverhaltsübersicht a. Parteien und ihre Stellung Die Klägerin ist eine als belgische Aktiengesellschaft organisierte Grossfleischerei. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Zweck namentlich im Verkauf von Fleisch und Fleischwaren besteht. b. Prozessgegenstand Gegenstand der vorliegenden Klage bildet eine Kaufpreisforderung der Klägerin für von der Beklagten bezogenes Kalbfleisch. A. Prozessverlauf Am 23. August 2017 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin die Klage mit obigen Rechtsbegehren hierorts ein (act. 1; act. 2; act. 3/2-10). Den ihr mit Verfügung vom 25. August 2017 (act. 7) auferlegten Gerichtskostenvorschuss leistete sie fristgerecht (act. 9). Mit nämlicher Verfügung (act. 7) wurde der Beklagten Frist zur Einreichung der Klageantwort angesetzt. Die Verfügung ging der Beklagten am 30. August 2017 zu (act. 8/2). Nachdem sich die Beklagte innert Frist nicht vernehmen liess, wurde ihr mit Verfügung vom 9. Oktober 2017 Nachfrist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (act. 10). Die Beklagte wurde darauf hingewiesen, dass das hiesige Gericht bei erneuter Säumnis entweder einen Endent-

- 3 scheid treffen werde, sofern die Angelegenheit spruchreif sei, oder zur Hauptverhandlung vorladen werde. Die Beklagte blieb auch innert Nachfrist säumig. Das Verfahren erweist sich als spruchreif, weshalb ein Urteil zu ergehen hat (Art. 236 Abs. 1 ZPO). Erwägungen 1. Formelles Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich blieben vorliegend zu Recht unbestritten (act. 1 N 2.1 ff.; Art. 2 Ziff. 1 LugÜ i.V.m. Art. 60 Ziff. 1 lit. a LugÜ, Art. 112 Abs. 1 IPRG, Art. 6 ZPO und § 44 lit. b GOG). Ebenfalls richtigerweise unbestritten blieb die autonome Anwendung des Wiener Kaufrechts gestützt auf Art. 1 Abs. 1 lit. a CISG (dazu: SHK-MANNER/SCHMITT, Art. 1 CISG N 8 m.w.H.). 2. Unbestrittener Sachverhalt und Würdigung Mangels Einreichung einer Klageantwort blieb unbestritten, dass die Parteien einen Kaufvertrag über diverse, in der Klageschrift namentlich genannte Kalbfleisch-Stücke (act. 1 S. 5 N 2) zu einem Preis von insgesamt EUR 45'051.51 (act. 1 S. 6 N 6) miteinander abschlossen und diese in qualitativ einwandfreier Qualität auch effektiv durch die Klägerin geliefert wurden. Die Forderung der Klägerin ist deshalb gestützt auf die vorliegenden Akten ausgewiesen und der Kaufpreis ist ihr klageweise zuzusprechen. Die klägerischen Ausführungen zum anwendbaren Recht bezüglich der Höhe des Verzugszinssatzes sind korrekt, weshalb darauf verwiesen werden kann (act. 1 S. 8 N 7.1 ff.). Es gelangt das Vertragsstatut und damit belgisches Recht zur Anwendung (SHK-FEIT, Art. 78 CISG N 8). Der gesetzliche Verzugszinssatz in Belgien beträgt acht Prozent und ist seit dem 30. Juli 2016 der Klägerin zuzusprechen, zumal das genannte Datum ebenfalls unbestritten blieb.

- 4 - 3. Fazit Die Klage ist vollumfänglich gutzuheissen. Der Rechtsvorschlag ist im entsprechenden Umfang zu beseitigen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Beklagte unterliegt vollumfänglich, weshalb sie kostenpflichtig wird (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Entsprechend dem klägerischen Rechtsbegehren ist von einem Streitwert von EUR 45'051.51 (act. 1 S. 3 f. N 3.2), entsprechend CHF 51'291.–, auszugehen. Die gestützt auf die Gebührenverordnung des Obergerichts ermittelte ordentliche Gerichtsgebühr beträgt rund CHF 5'600.–. Aufgrund der vorliegenden Verfahrenserledigung durch Säumnis ist sie auf CHF 4'000.– zu reduzieren (§ 10 Abs. 1 GebV OG). Die Gerichtsgebühr ist vorab aus dem klägerischen Vorschuss zu beziehen. Angesichts der Verantwortung, des Zeitaufwands und der Schwierigkeit des Falls rechtfertigt es sich, die Parteientschädigung der Klägerin gegenüber der Grundgebühr um einen Drittel auf CHF 5'000.– zu senken (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Mangels Darlegung der Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist die Parteientschädigung praxisgemäss ohne Mehrwehrsteuerzuschlag zuzusprechen (vgl. Urteil BGer 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4.5). Das Handelsgericht erkennt: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin EUR 45'051.51 nebst Zins zu 8 % seit 30. Juli 2016 zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Uster vom 27. März 2017 wird im Umfang von CHF 48'430.35 nebst Zins zu 5 % seit 30. Juli 2016 beseitigt. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 4'000.–. 4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Für die der Beklagten auferleg-

- 5 ten Kosten wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 5'000.– zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt EUR 45'051.51 (entsprechend CHF 51'291.–).

Zürich, 8. November 2017

Handelsgericht des Kantons Zürich

Präsident:

Dr. George Daetwyler Gerichtsschreiber:

Dr. Moritz Vischer

Urteil vom 8. November 2017 Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) Sachverhalt und Verfahren a. Parteien und ihre Stellung Die Klägerin ist eine als belgische Aktiengesellschaft organisierte Grossfleischerei. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Zweck namentlich im Verkauf von Fleisch und Fleischwaren besteht. b. Prozessgegenstand A. Prozessverlauf Erwägungen 1. Formelles Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich blieben vorliegend zu Recht unbestritten (act. 1 N 2.1 ff.; Art. 2 Ziff. 1 LugÜ i.V.m. Art. 60 Ziff. 1 lit. a LugÜ, Art. 112 Abs. 1 IPRG, Art. 6 ZPO und § 44 lit. b GOG). ... 2. Unbestrittener Sachverhalt und Würdigung Mangels Einreichung einer Klageantwort blieb unbestritten, dass die Parteien einen Kaufvertrag über diverse, in der Klageschrift namentlich genannte Kalbfleisch-Stücke (act. 1 S. 5 N 2) zu einem Preis von insgesamt EUR 45'051.51 (act. 1 S. 6 N 6) mite... Die klägerischen Ausführungen zum anwendbaren Recht bezüglich der Höhe des Verzugszinssatzes sind korrekt, weshalb darauf verwiesen werden kann (act. 1 S. 8 N 7.1 ff.). Es gelangt das Vertragsstatut und damit belgisches Recht zur Anwendung (SHK-Feit, ... 3. Fazit Die Klage ist vollumfänglich gutzuheissen. Der Rechtsvorschlag ist im entsprechenden Umfang zu beseitigen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Das Handelsgericht erkennt: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin EUR 45'051.51 nebst Zins zu 8 % seit 30. Juli 2016 zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Uster vom 27. März 2017 wird im Umfang von CHF 48'430.35 nebst Zins zu 5 % seit 30. Juli 2016 beseitigt. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 4'000.–. 4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Für die der Beklagten auferlegten Kosten wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 5'000.– zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...

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