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Zürich Handelsgericht 12.01.2018 HG170054

12 janvier 2018·Deutsch·Zurich·Handelsgericht·PDF·1,186 mots·~6 min·5

Résumé

Forderung (URG)

Texte intégral

Handelsgericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr.: HG170054-O U/ei

Mitwirkend: die Oberrichter Roland Schmid, Vizepräsident, und Prof. Dr. Alexander Brunner, die Handelsrichter Peter Leutenegger, Dr. Felix Graber und Thomas Klein sowie die Gerichtsschreiberin Adrienne Hennemann

Urteil vom 12. Januar 2018

in Sachen

A._____, Genossenschaft, Klägerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt X2._____

gegen

B._____ AG, Beklagte

betreffend Forderung (URG)

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2)

Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht a. Parteien und ihre Stellung Die Klägerin ist eine Genossenschaft mit Sitz in Zürich. Sie bezweckt die Wahrung der Rechte an literarischen und dramatischen Werken sowie an Werken der bildenden Kunst und der Fotografie für Urheberinnen, Urheber, Verlage und andere Rechtsinhaberinnen oder -inhaber (act. 3/2). Die Klägerin verfügt über die Bewilligung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) i.S.v. Art. 41 URG, die gesetzlichen Rechte und Vergütungsansprüche in Art. 13, 20, 22, 22a, 22b, 24c URG geltend zu machen (act. 1 Rz. 2; act. 3/2). Sie ist insbesondere befugt, den Vergütungsanspruch für das Vervielfältigen von Werken zum Eigengebrauch nach Art. 20 URG geltend zu machen. Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft, die u.a. den Handel mit Datenverarbeitungssystemen und der Wartung sowie Erbringung von EDV-Dienstleistungen, Koordination und Entwicklung von Datenverarbeitungssystemen bezweckt (act. 3/3).

- 3 b. Prozessgegenstand Die Klägerin macht mit der vorliegenden Klage gegenüber der Beklagten Vergütungsansprüche im Sinne von Art. 20 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 URG für die Jahre 2012 bis 2016 geltend, welche gestützt auf die "Gemeinsamen Tarife 8 VI [Reprografie im Dienstleistungsbereich] 2012-2016" (nachfolgend: GT 8/VI) sowie GT 9/VI 2012 bis 2016 ["betriebsinterne Netzwerke"] festgesetzt wurden (act. 1 Rz. 6 ff.). Die Beklagte bestreitet den Erhalt des Erhebungsformulars als auch, diese Vergütungen zu schulden (act. 7 und 14). B. Prozessverlauf Mit Eingabe vom 27. März 2017 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin hierorts die Klage ein (act. 1). Mit Verfügung vom 28. März 2017 wurde der Klägerin Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses in der Höhe von CHF 500.– und der Beklagten zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (act. 4). Am 12. Juni 2017 (Datum Poststempel) erstattete die Beklagte die Klageantwort (act. 7). Mit Verfügung vom 13. Juni 2017 wurde der Klägerin Frist zur Erstattung der Replik angesetzt (act. 9), die unter dem 15. September 2017 einging (act. 11). Mit Verfügung vom 19. September 2017 wurde der Beklagten Frist zur Einreichung der Duplik angesetzt (act. 12). Nach Eingang der beklagtischen Duplik (act. 14) ging diese mit Verfügung vom 20. November 2017 an die Klägerin (act. 15). Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Hauptverhandlung verlangt hat, erweist sich das Verfahren als spruchreif. Erwägungen: 1. Prozessvoraussetzungen Die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO, nachdem die Beklagte ihren Sitz im Kanton Zürich hat. Die sachliche Zuständigkeit folgt aus Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 44 lit. a

- 4 - GOG. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Klage ist einzutreten. 2. Parteistandpunkte Die Klägerin führt aus, dass die Beklagte das Erhebungsformular nicht retourniert habe. Daraufhin sei die Beklagte eingeschätzt worden. Diese Schätzung gelte als anerkannt, wenn sie nicht innert 30 Tagen seit der Zustellung beanstandet werde und der Klägerin die entsprechenden Angaben bekannt gegeben würden. Dies sei nicht geschehen (act. 1 Rz. 8). Die Einschätzung gelte auch für die Folgejahre (act. 11 S. 2). Die Beklagte bestreitet, das Erhebungsformular erhalten zu haben. Weder sei eine Kopie eingefügt noch sei klar, wann dieses Dokument durch die Beklagte in Empfang genommen worden sei. Sodann habe die aktuelle Adresse der Beklagten am 1. März 2007 geändert und die Weiterleitung der Post der früheren Adresse sei nur noch bis Mitte des Jahres 2009 erfolgt (act. 14). 3. Würdigung Die Klägerin hat nur äusserst rudimentäre Ausführungen zum Erhebungsformular gemacht, insbesondere finden sich keine Daten dazu, wann das Formular an welche Adresse versandt worden sein soll. Die Klägerin offeriert weder das leere Formular noch eine allfällige Sendungsnummer des angeblich an die Beklagte versandten Schreibens. In der Duplik bestreitet die Beklagte den Erhalt des Erhebungsformulars. Zu den Einwänden der Beklagten (kein Erhalt des Formulars, allenfalls falsche Adresse) äussert sich die Klägerin in der Folge nicht. Die Klägerin trägt die Beweislast dafür, dass sie der Beklagten das Formular zugestellt hat und dieses von der Beklagten nicht retourniert worden ist. Die Klägerin offeriert aber nicht einmal ein Beweismittel zur behaupteten Tatsache, dass sie das Formular an die Beklagte versandt hat. Folglich misslingt ihr der Beweis, dass die Beklagte das Erhebungsformular erhalten hat. Nun ist aber gerade der Erhalt des Erhebungsformulars unerlässlich für ein Vorgehen gestützt auf Ziff. 8.3 GT 8 VI bzw. GT 9 VI (Einschätzungsverfahren). Folglich fehlt es hinsichtlich der in der Klage

- 5 geltend gemachten Beträge an einer rechtlichen Grundlage. Ohnehin hat die Klägerin nicht einmal behauptet, nach fehlendem Eingang des Erhebungsformulars eine schriftliche Mahnung verbunden mit einer Nachfristansetzung gemäss Ziff. 8.3 GT 8 VI bzw. GT 9 VI an die Adresse der Beklagten gerichtet zu haben. Entsprechend ist die Klage vollumfänglich abzuweisen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 230.75. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 ist die Gerichtsgebühr auf CHF 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Umtriebsentschädigung, die ohnehin nur in begründeten Fällen zugesprochen würde (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO), beantragte die Beklagte nicht. Das Handelsgericht erkennt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 300.–. 3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern. 5. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42

- 6 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 230.75.

Zürich, 12. Januar 2018

Handelsgericht des Kantons Zürich

Vorsitzender:

Roland Schmid Die Gerichtsschreiberin:

Adrienne Hennemann

Urteil vom 12. Januar 2018 Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht a. Parteien und ihre Stellung b. Prozessgegenstand Die Klägerin macht mit der vorliegenden Klage gegenüber der Beklagten Vergütungsansprüche im Sinne von Art. 20 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 URG für die Jahre 2012 bis 2016 geltend, welche gestützt auf die "Gemeinsamen Tarife 8 VI [Reprografie im Dienstleistun... B. Prozessverlauf Erwägungen: 1. Prozessvoraussetzungen 2. Parteistandpunkte 3. Würdigung 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Das Handelsgericht erkennt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 300.–. 3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern. 5. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...

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