Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr.: HG160198-O U/ei Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan, Vizepräsident, und Oberrichter Roland Schmid, Handelsrichterin Dr. Esther Nägeli, Handelsrichterin Dr. Myriam Gehri und Handelsrichter Stefan Vogler sowie der Gerichtsschreiber Dr. Benjamin Büchler Beschluss und Urteil vom 6. November 2024 in Sachen A._____ s.r.l., Klägerin und Widerbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG in Law X2._____, gegen B1._____ GmbH, Beklagte und Widerklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur., LL.M. Y2._____, betreffend Unterlassung und Schadenersatz
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2 ff.) "1. Es sei der Beklagten unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB im Unterlassungsfall zu verbieten, Vertragsprodukte (C._____ Produkte, entsprechende Private Label Produkte sowie Socken und Strümpfe) bis zum 28. Februar 2018 durch andere Hersteller oder Distributoren als von der Klägerin in Europa herstellen oder vertreiben zu lassen. 2. Es sei der Beklagten eine Ordnungsbusse in der Höhe von CHF 1'000 für jeden Tag der Nichterfüllung der Anordnung gemäss Ziffer 1 aufzuerlegen. 3. Es sei die Beklagte unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB im Unterlassungsfall zu verpflichten, sämtliche Vertragspartner der Beklagten und der mit ihr verbundenen Gesellschaften (insbesondere B2._____ AG, D._____ AG und E._____ AG) zu nennen, welche unter Verwendung von Vertrags- IP (gemäss Definition in den Lizenzverträgen zwischen der Klägerin und der Beklagten vom 22. Februar 2013, S. 6) Vertragsprodukte (C._____ Produkte, entsprechende Private Label Produkte sowie Socken und Strümpfe) zwischen dem 5. März 2013 und dem 28. Februar 2018 in Europa hergestellt haben, vertrieben haben, herstellen werden sowie vertreiben werden. 4. Es sei der Beklagten eine Ordnungsbusse in der Höhe von CHF 1'000 für jeden Tag der Nichterfüllung der Anordnung gemäss Ziffer 3 aufzuerlegen. 5. Es sei die Beklagte unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 im Unterlassungsfall zu verpflichten, folgende Dokumente offenzulegen: - Verträge der Beklagten mit den gemäss Ziffer 3 genannten Unternehmen; - Verträge der Beklagten mit F._____ D.O.O.,G._____ SpA, H._____, I._____, J._____, B2._____ AG, D._____ AG, E._____ AG sowie K._____, welche diesen Unternehmen erlauben, in Europa Vertragsprodukte herzustellen oder zu vertreiben; - Abrechnung der Umsätze, welche die gemäss Ziffer 3 genannten Unternehmen mit dem Verkauf von Vertragsprodukten in Europa erzielt haben; - Abrechnung der weltweiten Umsätze, welche die gemäss Ziffer 3 genannten Unternehmen mit dem Verkauf von in Europa hergestellten Vertragsprodukten erzielt haben; - Abrechnungen der Umsätze von F._____ D.O.O.,G._____ SpA, H._____, I._____, J._____, B2._____ AG, D._____
- 3 - AG, E._____ AG sowie K._____, welche diese Unternehmen durch den Verkauf von Vertragsprodukten in Europa erzielt haben; - Abrechnungen der weltweiten Umsätze von F._____ D.O.O., G._____ SpA, H._____, I._____, J._____, B2._____ AG, D._____ AG, E._____ AG sowie K._____, welcher die Unternehmen durch den Verkauf von in Europa produzierten Vertragsprodukten weltweit erzielt haben; - Abrechnung der von der Beklagten vereinnahmte Lizenzgebühren, welche von den gemäss Ziffer 3 genannten Unternehmen für den Verkauf von Vertragsprodukten in Europa bezahlt wurden; - Abrechnung der von der Beklagten vereinnahmten Lizenzgebühren, welche von den gemäss Ziffer 3 genannten Unternehmen für den weltweiten Verkauf von in Europa produzierten Vertragsprodukten bezahlt wurden; - Sämtliche anderen relevanten Dokumente, um den Schaden der Klägerin zu berechnen. 6. Es sei der Beklagten eine Ordnungsbusse in der Höhe von CHF 1'000 für jeden Tag der Nichterfüllung der Anordnung gemäss Ziffer 5 aufzuerlegen. 7. Die Beklagte sei im Sinne einer unbezifferten Forderungsklage zu verpflichten, der Klägerin einen nach Auskunftserteilung gemäss Ziffer 3+5 noch zu beziffernden Betrag zu bezahlen. Eventualiter sei die Beklagte unter Vorbehalt des Nachklagerechts zu verpflichten, der Klägerin CHF 100'000 zu bezahlen. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." Rechtsbegehren gemäss Noveneingabe vom 1. Oktober 20220 und Widerklageduplik (act. 180 S. 2 ff; act. 204 S. 2 ff.) "1. Es sei der Beklagten unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB im Unterlassungsfalls zu verbieten, C._____ Produkte und entsprechende Private Label Produkte sowie Socken und Strümpfe gemäss den Lizenzverträgen zwischen der Klägerin und der Beklagten vom 22. Februar 2013 bis zum 28. Februar 2018 durch andere Hersteller oder Distributoren als von der Klägerin in Europa herstellen oder vertreiben zu lassen. Eventualiter sei der Beklagten unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB im Unterlassungsfall zu verbieten,
- 4 - Vertragsprodukte, d.h. Markenprodukte (i. Sportfunktionsbekleidung, einschliesslich Unterwäsche und Socken und ii. Socken und Strümpfe, insbesondere gemäss Beilagen 15 und 16) und entsprechende Private Label Produkte (i. Sportfunktionsbekleidung, einschliesslich Unterwäsche und Socken und ii. Socken und Strümpfe, welche nicht mit den Vertragsmarken versehen werden) gemäss den Lizenzverträgen zwischen der Klägerin und der Beklagten vom 22. Februar 2013 bis zum 28. Februar 2018 durch andere Hersteller oder Distributoren als von der Klägerin in Europa herstellen oder vertreiben zu lassen. 2. Es sei der Beklagten eine Ordnungsbusse in der Höhe von CHF 1'000 für jeden Tag der Nichterfüllung der Anordnung gemäss Ziffer 1 aufzuerlegen. 3. Es sei die Beklagte unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB im Unterlassungsfall zu verpflichten, sämtliche Vertragspartner der Beklagten und der mit ihr verbundenen Gesellschaften (insbesondere C._____ AG, B2._____ AG, D._____ AG und E._____ AG) zu nennen, welche unter Verwendung von Vertrags-IP (gemäss Definition in den Lizenzverträgen zwischen der Klägerin und der Beklagten vom 22. Februar 2013, Ziff. 1) Vertragsprodukte, d.h. Markenprodukte (i. Sportfunktionsbekleidung, einschliesslich Unterwäsche und Socken und ii. Socken und Strümpfe, insbesondere gemäss Beilagen 15 und 16) und entsprechende Private Label Produkte (i. Sportfunktionsbekleidung, einschliesslich Unterwäsche und Socken und ii. Socken und Strümpfe) zwischen dem 5. März 2013 und dem 28. Februar 2018 (Private Label Produkte) bzw. 30. April 2018 (Markenprodukte) in Europa hergestellt haben oder vertrieben haben. 4. Es sei der Beklagten ein Ordnungsbusse in der Höhe von CHF 1'000 für jeden Tag der Nichterfüllung der Anordnung gemäss Ziffer 3 aufzuerlegen. 5. Es sei die Beklagte unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB im Unterlassungsfall zu verpflichten, folgende Dokumente offenzulegen: - Verträge der Beklagten mit C._____ AG, F._____ D.O.O. (mit Ausnahme des Vertrags vom 14. Mai 2012 betreffend H._____),G._____ SpA, H._____, I._____, J._____, B2._____ AG, D._____ AG, E._____ AG, L._____ S.p.A., K._____, M._____ A.S., N._____,O._____, P._____, Q._____, R._____, S._____, T._____, U._____, V._____, W._____, AA._____, AB._____, AC._____ S.p.A sowie AD._____ und den gemäss Ziffer 3 zusätzlich genannten Vertragspartnern, welche diesen Unternehmen erlaubten, vor dem 28. Februar 2018 (Private Label Produkte) bzw. 30. April 2018 (Markenprodukte) in Europa Vertragsprodukte i) zu vertreiben oder ii) herzustellen;
- 5 - - Umsätze von C._____ AG, F._____ D.O.O.,G._____ SpA, H._____, I._____, J._____, B2._____ AG, D._____ AG, E._____ AG, L._____ S.p.A., K._____, M._____ A.S., N._____, O._____, P._____, Q._____, R._____, S._____, T._____, U._____, V._____, W._____, AA._____, AB._____, AC._____ S.p.A sowie AD._____ und allen zusätzlichen gemäss Ziffer 3 genannten Vertragspartnern, welche diese Unternehmen vom 1. März 2013 bis 28. Februar 2018 (Private Label Produkte) bzw. 30. April 2018 (Markenprodukte) i) durch den Verkauf von Vertragsprodukten, d.h. Markenprodukten und Private Label Produkte, in Europa erzielt haben sowie ii) durch den Verkauf von in Europa produzierten Vertragsprodukten, d.h. Markenprodukten und Private Label Produkte, weltweit erzielt haben; - Abrechnung der von der Beklagten vereinnahmte Lizenzgebühren für den Zeitraum vom 1. März 2013 bis zum 28. Februar 2018 (Private Label Produkte) bzw. 30. April 2018 (Markenprodukte) , welche von C._____ AG,F._____ D.O.O.,G._____ SpA, H._____, I._____, J._____, B2._____ AG, D._____ AG, E._____ AG, L._____ S.p.A., K._____, M._____ A.S., N._____, O._____, P._____, Q._____, R._____, S._____, T._____, U._____, V._____, W._____, AA._____, AB._____, AC._____ S.p.A sowie AD._____ und allen zusätzlichen gemäss Ziffer 3 genannten Vertragspartnern für i) den Verkauf von Vertragsprodukten, d.h. Markenprodukten und Private Label Produkte, in Europa bezahlt wurden und ii) den weltweiten Verkauf von in Europa produzierten Vertragsprodukten, d.h. Markenprodukten und Private Label Produkte, bezahlt wurden; - Sämtliche Rechnungen der Beklagten und der mit ihr verbundenen Unternehmen (insbesondere C._____ AG, B2._____ AG, D._____ AG und E._____ AG) im Zeitraum vom 1. März 2013 bis zum 28. Februar 2018 (Private Label Produkte) bzw. 30. April 2018 (Markenprodukte) an F._____ D.O.O., G._____ SpA, H._____, I._____, J._____, B2._____ AG, D._____ AG, E._____ AG, L._____ S.p.A., K._____, M._____ A.S., N._____, O._____, P._____, Q._____, R._____, S._____, T._____, U._____, V._____, W._____, AA._____, AB._____, AC._____ S.p.A sowie AD._____ und allen zusätzlichen gemäss Ziffer 3 genannten Vertragspartnern für die Erbringung von Dienstleistungen in Zusammenhang mit dem Vertrags-IP (insbesondere Lizenzgebühren); - Aufstellung über sämtliche zwischen dem 1. März 2013 und dem 28. Februar 2018 (Private Label Produkte) bzw. 30. April 2018 (Markenprodukte) von C._____ AG,
- 6 - F._____ D.O.O., G._____ SpA, H._____, I._____, J._____, B2._____ AG, D._____ AG, E._____ AG, L._____ S.p.A, K._____, M._____ A.S., N._____, O._____, P._____, Q._____, R._____, S._____, T._____, U._____, V._____, W._____, AA._____, AB._____, AC._____ S.p.A sowie AD._____ und allen zusätzlichen gemäss Ziffer 3 genannten Vertragspartnern produzierten Vertragsprodukten. - Aufstellung über sämtliche zwischen dem 1. März 2013 und dem 28. Februar 2018 (Private Label Produkte) bzw. 31. Januar 2019 (Markenprodukte) von der Beklagten, C._____ AG, F._____ D.O.O., G._____ SpA, H._____, I._____, J._____, B2._____ AG, D._____ AG, E._____ AG, L._____ S.p.A, K._____, M._____ A.S., N._____, O._____, P._____, Q._____, R._____, S._____, T._____, U._____, V._____, W._____, AA._____, AB._____, AC._____ S.p.A sowie AD._____ und allen zusätzlichen gemäss Ziffer 3 genannten Vertragspartnern ausgelieferten Vertragsprodukten. - Sämtliche anderen relevanten Dokumente (insbesondere alle Abrechnungen über Verkäufe von Vertragsprodukten, Buchhaltungsunterlagen, Abrechnungen über Lizenzgebührzahlungen betreffend der Vertragsprodukte etc.), um den Schaden der Klägerin zu berechnen. 6. Es sei der Beklagten eine Ordnungsbusse in der Höhe von CHF 1'000 für jeden Tag der Nichterfüllung der Anordnung gemäss Ziffer 5 aufzuerlegen. 7. Die Beklagte sei im Sinne einer unbezifferten Forderungsklage zu verpflichten, der Klägerin einen nach Auskunftserteilung gemäss Ziffer 3+5 noch zu beziffernden Betrag, jedoch mindestens EUR 498'109, zzgl. 5% Zins seit 21. September 2016 zu bezahlen. Eventualiter sei die Beklagte im Sinne einer unbezifferten Forderungsklage zu verpflichten, der Klägerin einen nach Durchführung des Beweisverfahrens noch zu beziffernden Betrag, jedoch mindestens EUR 498'109, zzgl. 5% Zins seit 21. September 2016 zu bezahlen. Subeventualiter sei die Beklagte unter Vorbehalt des Nachklagerechts zu verpflichten, der Klägerin EUR 3'846'980 (J._____ EUR 650'650, H._____ EUR 913'200, I._____ EUR 907'056, AE._____ EUR 108'971, K._____ EUR 629'893, AF._____ EUR 360'108, für AG._____ EUR 218'112, L._____ S.p.A. EUR 59'090), zzgl. 5% Zins seit 21. September 2016 zu bezahlen.
- 7 - 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." Rechtsbegehren Widerklage: (act. 143 S. 2) "1. Die Klage sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist bzw. sie nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist. 2. Die Klägerin sei widerklageweise zu verpflichten, der Beklagten EUR 724'583.98 nebst Zins zu 3% auf EUR 242'501.77 seit 10. Juli 2018, auf EUR 126'259.15 seit 10. August 2018, auf EUR 258'169.63 seit 10. September 2018 und auf EUR 97'653.43 seit 10. Oktober 2018 zu bezahlen. 3. Die Klägerin sei widerklageweise zu verpflichten, der Beklagten oder einer von ihr bevollmächtigten Person binnen 30 Tagen seit Rechtskraft des Urteils Einsicht in die Bücher, Geschäftsunterlagen und Belege zu gewähren, welche die Herstellung und oder den Vertrieb a) von Sportfunktionswäsche, Socken, Strümpfen und Unterwäsche der Marken C._____, AH._____, AI._____ und E'._____ sowie der entsprechenden Private-Label-Produkte gemäss den Lizenzverträgen zwischen der Beklagten und der Klägerin betreffend die Herstellung und den Vertrieb von C._____ Textilprodukten bzw. von AH._____ Produkten je vom 22. Februar 2013 bzw. dem Addendum vom 14. September 2017 zu den Lizenzverträgen b) im Zeitraum vom 1. März 2013 bis zum Zeitpunkt, in welchem die Kontrolle stattfinden wird, c) durch die Klägerin, mit ihr verbundene Unternehmen, und/oder deren Unterlizenznehmer und Distributoren betreffen und für die Kontrolle der klägerischen Lizenzgebührabrechnungen erforderlich sind, insbesondere Einsicht in sämtliche Offertanfragen, Bestellungen, Rechnungen, Lizenzgebührkalkulationen und -abrechnungen, Verkaufsbelege, Produktions- und Verkaufszahlen, Verträge betreffend die Herstellung und/oder Lieferung bzw. den Vertrieb der Produkte gemäss lit. a) dieses Rechtsbegehrens. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Klägerin/Widerbeklagten."
- 8 - Widerklagerechtsbegehren gemäss Widerklagereplik: (act. 178 S. 2 f.) "1 Die Klage sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist bzw. sie nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist. 2. Die Klägerin sei widerklageweise zu verpflichten, der Beklagten EUR 2'107'733.26 zuzüglich Zins zu 3% auf EUR 242'501.77 seit 10. Juli 2018, auf EUR 126'259.15 seit 10. August 2018, auf EUR 258'169.63 seit 10. September 2018, auf EUR 150'409.49 seit 10. Oktober 2018, auf EUR 226'487.73 seit 10. November 2018, auf EUR 203'866.41 seit 10. Dezember 2018, auf EUR 229'500.59 seit 10. Januar 2019, auf EUR 143'817.89 seit 10. Februar 2019, auf EUR 137'238.60 seit 10. März 2019, auf EUR 59'890.27 seit 10. April 2019, auf EUR 94'923.70 seit 10. Mai 2019, auf EUR 54'666.95 seit 10. Juni 2019, auf EUR 60'712.55 seit 10. Juli 2019 und auf EUR 119'288.53 seit 10. August 2019 zu bezahlen. 3.a) Die Klägerin sei widerklageweise zu verpflichten, nach Wahl der Beklagten AJ._____ S.p.A., einer anderen in Italien zugelassenen Revisionsgesellschaft oder dem Chief Financial Officer der Beklagten, derzeit AK._____, binnen 30 Tagen seit Rechtskraft des Urteils in ihren Geschäftsräumen Einsicht in die Bücher und Geschäftsunterlagen zu gewähren, welche die Herstellung und/oder den Vertrieb a) von Sportfunktionswäsche, Socken, Strümpfen und Unterwäsche der Marken C._____, AH._____, AI._____ und E'._____ sowie der entsprechenden Private-Label-Produkte gemäss den Lizenzverträgen zwischen der Beklagten und der Klägerin betreffend die Herstellung und den Vertrieb von C._____ Textilprodukten bzw. von AH._____ Produkten je vom 22. Februar 2013 bzw. dem Addendum vom 14. September 2017 zu den Lizenzverträgen b) im Zeitraum von 1. März 2013 bis zum 30. Juni 2019, c) durch die Klägerin und AL._____ d.o.o. (Bosnien) und/oder deren mit der Herstellung und/oder dem Vertrieb der Produkte gemäss lit. a) vorstehend betrauten Unterlizenznehmer und Distributoren betreffen und für die Kontrolle der klägerischen Lizenzgebührabrechnungen auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Vertragsmässigkeit hin erforderlich sind, insbesondere Einsicht in sämtliche Bestellungen, Rechnungen, Lizengebührkalkulationen und -abrechnungen, Verkaufsbelege, und Verkaufszahlen betreffend die Produkte gemäss lit. a) dieses Rechtsbegehrens zu gewähren.
- 9 - 3.b) Eventualiter sei die Klägerin zu verpflichten, gemäss Rechtsbegehren Ziff. 3.a) Einsicht zu gewähren, dies Zug um Zug gegen Abgabe folgender durch den Einsicht nehmenden Person unterzeichneten Geheimhaltungserklärung: 'Ich verpflichte mich, die Informationen, welche ich im Rahmen der Einsichtnahme in die Bücher und Geschäftsunterlagen der A._____ s.r.l. zur Kenntnis nehmen werde, lediglich gegenüber der B1._____ GmbH offenzulegen und ansonsten vertraulich zu behandeln und geheim zu halten.' 3.c) Für den Fall der Nichterfüllung der gerichtlichen Anordnung gemäss Rechtsbegehren Ziff. 3.a), eventualiter Ziff. 3.b), sei ein von der Klägerin an die Beklagte und Widerklägerin als Ersatz des Werts der nicht erbrachten Realleistung zu bezahlender Umwandlungsbetrag in der Höhe von EUR 200'000.00, eventualiter CHF 214'000, festzulegen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin/Widerbeklagten."
- 10 - Inhaltsverzeichnis Sachverhalt und Verfahren ................................................................................16 A. Sachverhaltsübersicht ................................................................................16 a. Parteien und ihre Stellung ......................................................................16 b. Prozessgegenstand ................................................................................16 B. Prozessverlauf............................................................................................17 Erwägungen.........................................................................................................22 1. Formelles....................................................................................................22 1.1. Relevante Klage..................................................................................22 1.2. Zuständigkeit .......................................................................................23 1.2.1. Örtliche Zuständigkeit ..........................................................................23 1.2.1.1. Hauptklage........................................................................................23 1.2.1.2. Widerklage ........................................................................................25 1.2.1.3. Sachliche Zuständigkeit ....................................................................28 1.3. Klageänderungen................................................................................28 1.4. Teilweise Gegenstandslosigkeit ..........................................................29 1.5. Bestimmtheit der Rechtsbegehren......................................................29 1.6. Stufenklage und unbezifferte Forderungsklage ..................................32 1.7. Allgemeines zur Behauptungs- und Beweislast ..................................35 1.7.1. Behauptungs- und Substantiierungslast ..............................................35 1.7.2. Bestreitungslast ...................................................................................37 1.7.3. Beweislast und Beweisführung ............................................................37 1.7.4. Insbesondere zur Stufenklage .............................................................39 1.7.5. Auswirkungen der Umfangsbeschränkung der Replik .........................39 1.7.6. Beweisführung der Klägerin.................................................................40 1.8. Eingaben in Ausübung des Replikrechts ............................................42 1.9. Eingabe in Ausübung des Novenrechts ..............................................44 1.10. Aktenbeizug HG180010 ..................................................................45 1.11. Schutzmassnahmen ........................................................................46 2. Sachverhalt und Parteidarstellungen .........................................................47 2.1. Unbestrittener Sachverhalt..................................................................47 2.2. Klägerin ...............................................................................................48 2.3. Beklagte ..............................................................................................50 3. Vertragliche Beziehungen zwischen den Parteien .....................................51 3.1. Vorbemerkungen.................................................................................51 3.2. Lizenzverträge und Rahmenvereinbarung 2013 .................................52 3.2.1. Vertragsschluss ...................................................................................52 3.2.2. Rechtliches ..........................................................................................52 3.2.2.1. Vertragsauslegung............................................................................52 3.2.2.2. Durchgriff ..........................................................................................54 3.2.3. Vertragsgebiet......................................................................................55 3.2.3.1. Parteidarstellungen ...........................................................................55 3.2.3.2. Ausgangslage ...................................................................................57 3.2.3.3. Tatsächlicher Konsens......................................................................58 3.2.3.4. Hypothetischer Konsens ...................................................................64
- 11 - 3.2.3.5. Fazit ..................................................................................................74 3.2.4. Umfang der Exklusivität .......................................................................74 3.2.4.1. Parteidarstellungen ...........................................................................74 3.2.4.2. Ausgangslage ...................................................................................76 3.2.4.3. Tatsächlicher Konsens......................................................................76 3.2.4.4. Wortlaut.............................................................................................77 3.2.4.5. Sprachverständnis der Klägerin........................................................78 3.2.4.6. Systematik ........................................................................................80 3.2.4.7. Umstände des Vertragsschlusses ....................................................81 3.2.4.8. Fazit ..................................................................................................83 3.2.5. Einfluss der Rahmenvereinbarung.......................................................83 3.2.5.1. Parteidarstellungen ...........................................................................83 3.2.5.2. Ausgangslage ...................................................................................85 3.2.5.3. Vertragliche Bindung der Beklagten .................................................85 3.2.5.4. Wirtschaftliche Einheit.......................................................................86 3.2.5.5. Rechtsmissbräuchliche Berufung auf die jur. Selbständigkeit ..........89 3.2.5.6. Fazit ..................................................................................................93 3.3. Grundlagen der Zusammenarbeit in der «vertragslosen Zeit»............94 3.3.1. Ausgangslage ......................................................................................94 3.3.2. Parteidarstellungen ..............................................................................94 3.3.3. Schriftlicher Vertrag .............................................................................95 3.3.4. Konkludenter Vertragsschluss .............................................................96 3.3.4.1. Schreiben der Beklagten vom 20. Januar 2012................................96 3.3.4.2. Antwort der Klägerin vom 13. Februar 2012 .....................................99 3.3.4.3. E-Mail der Beklagten vom 14. Februar 2012 ..................................100 3.3.4.4. Korrespondenz am Anfang der konkludenten Vertragsbeziehung .100 3.3.4.5. Verhalten der Parteien ....................................................................101 3.3.4.6. Weitere Korrespondenz der Parteien..............................................102 3.3.4.7. Addendum vom 14. September 2017 .............................................105 3.3.5. Konkurrenzverbot aufgrund des Beratungsvertrags 2008 .................105 3.3.6. Fazit ...................................................................................................106 4. Auskunftsanspruch...................................................................................106 4.1. Parteidarstellungen ...........................................................................106 4.2. Würdigung.........................................................................................108 4.2.1. Relevanter Zeitraum ..........................................................................108 4.2.2. Anspruch aus den Lizenzverträgen 2013 ..........................................109 4.2.3. Anspruch aus analoger Anwendung des Markenrechts ....................110 4.2.4. Anspruch aus Agenturvertrag ............................................................111 4.2.5. Anspruch aus einfacher Gesellschaft ................................................111 4.2.6. Anspruch aus der Rahmenvereinbarung 2013 ..................................114 4.3. Zusammenfassung............................................................................116 5. Schadenersatz aus Vertragsverletzung (Hauptklage)..............................116 5.1. Behauptete Vertragsverletzungen bzw. Lizenzverträge mit Dritten ..116 5.1.1. Vorbemerkungen / Ausgangslage......................................................116 5.1.2. F._____..............................................................................................117 5.1.2.1. Parteidarstellungen .........................................................................117 5.1.2.2. J._____ ...........................................................................................124 5.1.2.3. H._____ ..........................................................................................127
- 12 - 5.1.2.4. I._____ ............................................................................................130 5.1.2.5. Fazit ................................................................................................133 5.1.3. G._____ SpA .....................................................................................134 5.1.3.1. Parteidarstellungen…………………………………………………….134 5.1.3.2. AE._____ ........................................................................................137 5.1.3.3. K._____...........................................................................................141 5.1.3.4. Auftritt von AQ._____ in einem Werbevideo...................................143 5.1.3.5. Fazit ................................................................................................145 5.1.4. Produktion in der Türkei .....................................................................145 5.1.4.1. Parteidarstellungen .........................................................................145 5.1.4.2. Verletzung der Lizenzverträge 2013 ...............................................147 5.1.4.3. Verletzung des Distributorship Agreement AF._____.....................147 5.1.4.4. Tragung Immaterialgüterrechtskosten ............................................149 5.1.4.5. Rückübertragung der Lizenzen.......................................................149 5.1.4.6. Weitere Aufträge an türkische Hersteller ........................................149 5.1.4.7. Fazit ................................................................................................149 5.1.5. AG._____...........................................................................................150 5.1.5.1. Parteidarstellungen .........................................................................150 5.1.5.2. Lizenzvergabe durch die Beklagte..................................................152 5.1.5.3. Zulässigkeit der Lizenzvergabe ......................................................152 5.1.5.4. Qualifikation der Produkte...............................................................154 5.1.5.5. Fazit ................................................................................................156 5.1.6. L._____ S.p.A. ...................................................................................156 5.1.6.1. Parteidarstellungen .........................................................................156 5.1.6.2. Ausgangslage .................................................................................159 5.1.6.3. BS._____ ........................................................................................159 5.1.6.4. Evaluation als neuer Vertragspartner .............................................162 5.1.6.5. Herstellung weiterer Produkte.........................................................163 5.1.6.6. BV._____ ........................................................................................163 5.1.6.7. Abgabe Gadget auf der C._____ Tour............................................165 5.1.6.8. Abgabe BT._____ ...........................................................................166 5.1.6.9. Abgabe BU._____...........................................................................170 5.1.6.10. Weitere vertragswidrige Handlungen mit L._____ S.p.A. .............171 5.1.6.11. Fazit ..............................................................................................171 5.1.7. CC._____...........................................................................................172 5.1.8. Weitere Vertragsverletzungen ...........................................................173 5.1.9. Fazit zu den Vertragsverletzungen ....................................................175 5.2. Schaden ............................................................................................175 5.2.1. Vorbemerkung zur Bezifferung ..........................................................175 5.2.2. Anwendbare Berechnungsweise .......................................................176 5.2.2.1. Parteidarstellungen .........................................................................176 5.2.2.2. Rechtliches .....................................................................................181 5.2.2.4. Berechnung des entgangenen Gewinns.........................................185 5.2.2.5. Lizenzanalogie ................................................................................191 5.2.2.6. Gewinnanalogie ..............................................................................192 5.2.2.7. Zwischenfazit ..................................................................................192 5.2.3. K._____..............................................................................................192 5.2.3.1. Parteidarstellungen .........................................................................192
- 13 - 5.2.3.2. Ausgangslage .................................................................................194 5.2.3.3. Relevanter Umsatz .........................................................................194 5.2.3.4. Relevante Kosten............................................................................199 5.2.3.5. Berechnung des Deckungsbeitrags ................................................201 5.2.3.6. Entstandener Schaden ...................................................................203 5.2.3.7. Fazit ................................................................................................205 5.2.4. AG._____...........................................................................................205 5.2.4.1. Parteidarstellungen .........................................................................205 5.2.4.2. Ausgangslage .................................................................................206 5.2.4.3. Relevanter Umsatz .........................................................................206 5.2.4.4. Relevante Kosten............................................................................211 5.2.4.5. Berechnung des Deckungsbeitrags ................................................215 5.2.4.6. Entstandener Schaden ...................................................................217 5.2.4.7. Fazit ................................................................................................218 5.2.5. Zins ....................................................................................................218 5.2.6. Fazit ...................................................................................................219 5.3. Kausalzusammenhang......................................................................220 5.3.1. Parteidarstellungen ............................................................................220 5.3.2. Rechtliches ........................................................................................221 5.3.3. Würdigung..........................................................................................221 5.3.4. Fazit ...................................................................................................223 5.4. Verschulden ......................................................................................224 5.5. Fazit ..................................................................................................224 6. Bezahlung der Lizenzgebühren (Widerklage) ..........................................224 6.1. Sachverhalt und wesentliche Parteidarstellungen ............................224 6.1.1. Beklagte .............................................................................................224 6.1.2. Klägerin..............................................................................................225 6.2. Vertragliche Grundlage .....................................................................227 6.3. Anspruch auf Bezahlung Lizenzgebühr ............................................228 6.3.1. Entstehung des Anspruchs ................................................................228 6.3.2. Bedingungen für die Entstehung des Anspruchs...............................229 6.3.3. Leistungsverweigerungsrechte ..........................................................230 6.3.3.1. Rechtliches .....................................................................................230 6.3.3.2. Allgemeines ....................................................................................231 6.3.3.3. Missachtung der Exklusivität und des Auslieferungsverbots ..........233 6.3.3.4. Missachtung des Händlerkontaktverbots und aktive Schädigung des Vertriebsprozesses ......................................................................................235 6.3.3.5. Vertragswidriges Verbot zur Nutzung von Vertrags-IP ...................237 6.3.3.6. Vereinbarte Leistungen der B2._____ AG ......................................238 6.3.3.7. Schädigung durch Imitation der neuen Marke der Klägerin............240 6.3.3.8. Fazit ................................................................................................240 6.3.4. Minderung ..........................................................................................241 6.3.4.1. Rechtliches .....................................................................................241 6.3.4.2. Rechtzeitige Geltendmachung........................................................246 6.3.4.3. Allgemeines ....................................................................................247 6.3.4.4. Fehlende Exklusivität ......................................................................247 6.3.4.5. Vertragsverletzungen während der Laufzeit des Addendums ........248 6.3.4.6. Doppelzahlung ................................................................................250
- 14 - 6.3.4.7. Minderungsansprüche gemäss Widerklageantwort ........................250 6.3.4.8. Schätzung des Minderungsanspruchs............................................251 6.3.4.9. Fazit ................................................................................................251 6.3.5. Höhe der Forderung...........................................................................251 6.3.5.1. Ausgangslage .................................................................................251 6.3.5.2. Berechnungsgrundlagen.................................................................252 6.3.5.3. Markenprodukte, abgerechnet durch die Klägerin ..........................252 6.3.5.4. Markenartikel Webshop ..................................................................253 6.3.5.5. Private Label Produkte....................................................................254 6.3.5.6. Berechnung der Lizenzgebühren....................................................255 6.3.5.7. Zins .................................................................................................257 6.3.6. Zusammenfassung ............................................................................258 6.4. Verrechnung......................................................................................259 6.4.1. Rechtliches ........................................................................................260 6.4.2. Wirksame Verrechnungserklärung.....................................................261 6.4.3. Verrechnungsforderungen .................................................................264 6.4.3.1. Schadenersatz aus Vertragsverletzung. .........................................264 6.4.3.2. Irrtum über Vertragsgebiet ..............................................................265 6.4.3.3. Minderung der Lizenzgebühren aufgrund der fehlenden Exklusivität .....................................................................................................................266 6.4.3.4. Schadenersatz G._____ SpA/K._____ ...........................................266 6.4.3.5. Eintritt Garantiefall ..........................................................................267 6.4.3.6. Kundschaftsentschädigung.............................................................271 6.4.4. Fazit ...................................................................................................276 6.5. Fazit zur Widerklage .........................................................................276 7. Vorsorgliche Massnahmen.......................................................................277 8. Zusammenfassung der Tat- und Rechtsfragen........................................277 9. Kosten- und Entschädigungsfolgen..........................................................278 9.1. Vorsorgliche Massnahmen................................................................278 9.2. Streitwert ...........................................................................................278 9.3. Kostentragung...................................................................................279 9.4. Gerichtskosten ..................................................................................280 9.5. Parteientschädigungen .....................................................................280 Urteilsdispositiv: ...............................................................................................281
- 15 - Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht a. Parteien und ihre Stellung Bei der Klägerin und Widerbeklagten (fortan Klägerin) handelt es sich um eine s.r.l. (GmbH) nach italienischem Recht mit Sitz in AM._____ [Stadt], Italien. Sie zählt (nach eigenen Angaben) zu den weltweit … [Beschrieb der Tätigkeit] (act. 40 Rz. 8 ff.; act. 41/3; act. 143 Rz. 19 f.). Die Beklagte und Widerklägerin (fortan Beklagte) ist eine GmbH mit Sitz in AN._____ [Stadt in der Schweiz], die auf dem Gebiet der Vermarktung von Patenten, Marken und Produkten tätig ist und Lizenzen für die von ihr gehaltenen Immaterialgüterrechte vergibt. Zum Portfolio der Beklagten zählen unter anderem die Marken «C._____» und «AH._____» (act. 40 Rz. 12; act. 143 Rz. 21 ff.). b. Prozessgegenstand Zwischen den Parteien bestand seit 1997 eine Zusammenarbeit in der Textilindustrie. Die Beklagte als Inhaberin verschiedener Marken und Patente erteilte der Klägerin Lizenzen, welche ihrerseits gestützt darauf Textilprodukte produzierte und verkaufte. Die Zusammenarbeit basierte zuletzt auf zwei Lizenzverträgen zwischen den Parteien vom 22. Februar 2013 die mit dem Addendum vom 14. September 2017 mit stufenweiser Beendigung bis zum 30. Mai 2019 verlängert wurden. Zudem war die Klägerin über die Rahmenvereinbarungen vom 25. Juli 2008 bzw. vom 5. März 2013 mit der B2._____ AG, einer Schwestergesellschaft der Beklagten verbunden. Beim vorliegenden Streit geht es um Lizenzvergaben der Beklagten an Dritte, welche nach der Darstellung der Klägerin die Lizenzverträge verletzt haben sollen. Gestützt darauf macht die Klägerin einen Unterlassungsanspruch sowie einen Schadenersatzanspruch geltend. Die Beklagte bestreitet in erster Linie das Vorliegen von Vertragsverletzungen und macht sodann geltend, der behauptete Schaden sei nicht in genügender Weise dargelegt worden.
- 16 - Widerklageweise fordert die Beklagte die Bezahlung von Lizenzgebühren für die Monate Mai 2018 bis Juni 2019 durch die Klägerin und will die behaupteten Kontrollrechte für die Berechnung der Lizenzgebühren durchsetzen. Die Klägerin bestreitet nicht, für den fraglichen Zeitraum keine Lizenzgebühren bezahlt zu haben, macht aber geltend, ein Anspruch sei weder entstanden noch fällig, jedenfalls sei dieser zu mindern. Zudem stellt sie verschiedene Forderungen ihrerseits zur Verrechnung. Einen Anspruch auf Einsicht in ihre Geschäftsbücher bestreitet sie. B. Prozessverlauf Am 21. September 2016 (Datum Poststempel) machte die Klägerin die vorliegende Klage mit obgenannten Rechtsbegehren anhängig (act. 1). Gleichzeitig stellte die Klägerin ein Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen (act. 4; fortan 1. Massnahmengesuch). Den mit Verfügung vom 28. September 2016 einverlangten Kostenvorschuss von CHF 21'000.– leistete die Klägerin fristgerecht (act. 6; act. 8). Die Beklagte nahm mit Eingabe vom 20. Oktober 2016 innert angesetzter Frist zum 1. Massnahmengesuch Stellung (act. 10). Mit Eingaben vom 7. November 2016 (Klägerin act. 14), vom 28. November 2016 (Beklagte act. 18), vom 13. Dezember 2016 (Klägerin act. 21) erstatteten die Parteien in Wahrnehmung ihres Replikrechts weitere Stellungnahmen. Sodann erging am 13. Januar 2017 eine Noveneingabe der Klägerin (act. 23), welche jedoch, da der Entscheid über das 1. Massnahmengesuch bereits in Zirkulation war, nicht mehr berücksichtigt wurde (act. 25). Mit Beschluss vom 23. Januar 2017 wurde das 1. Massnahmengesuch der Klägerin vollumfänglich abgewiesen (act. 26). Den mit nämlichem Beschluss eingeforderten weiteren Kostenvorschuss - zufolge Bezugs der Kosten für das 1. Massnahmenverfahren aus dem Vorschuss - leistete die Klägerin fristgerecht (act. 32). Mit Eingabe vom 3. Februar 2017 stellte die Klägerin ein weiteres Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen (act. 28, fortan 2. Massnahmengesuch). Die beantragte Anordnung der Massnahmen ohne Anhörung der Gegenpartei (superprovisorisch) wurde mit Verfügung vom 7. Februar 2017 abgewiesen (act. 30). Die Beklagte nahm zum 2. Massnahmengesuch mit Eingabe vom 1. März 2017 Stellung
- 17 - (act. 36). In der Folge ergingen am 13. März 2017 (Klägerin act. 45), am 27. März 2017 (Beklagte act. 49), am 5. April 2017 (Klägerin act. 55) in Wahrnehmung des Replikrechts weitere Stellungnahmen der Parteien. Mit Beschluss vom 6. Juni 2017 wurde das 2. Massnahmengesuch der Klägerin abgewiesen soweit darauf eingetreten wurde (act. 59). Den mit nämlichem Beschluss eingeforderten weiteren Kostenvorschuss - zufolge Bezugs der Kosten für das 2. Massnahmenverfahren aus dem Vorschuss - leistete die Klägerin fristgerecht (act. 61). Am 6. März 2017 reichte die Klägerin eine geänderte Klage ein und stellte den Antrag, dass diese die Klage vom 21. September 2016 ersetzen soll (act. 40). Der Beklagten wurde mit Verfügung vom 9. März 2017 Frist zur Stellungnahme zu diesem Antrag angesetzt (act. 43). Mit Eingabe vom 4. April 2017 hielt die Beklagte fest, dass sie zu diesem Antrag keine Einwände habe (act. 53). Mit Verfügung vom 10. Juli 2017 wurde der Beklagten Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (act. 62), wobei diese Frist nach telefonischem Hinweis, dass noch nicht über den prozessualen Antrag der Klägerin betreffend der geänderten Klage entschieden sei, mit Verfügung vom 26. Juli 2017 wieder abgenommen wurde (act. 64). Mit Eingabe vom 2. August 2017 stellte die Klägerin ein weiteres Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen (act. 66, fortan 3. Massnahmengesuch). Mit Verfügung vom 3. August 2017 wurde die beantragte Anordnung der Massnahmen ohne Anhörung der Gegenpartei (superprovisorisch) teilweise gutgeheissen (act. 69). Die Beklagte nahm zum 3. Massnahmengesuch mit Eingabe vom 28. August 2017 Stellung (act. 72). In Wahrnehmung ihres Replikrechts erstatteten die Parteien am 13. September 2017 (Klägerin act. 78), am 28. September 2017 (Beklagte act. 88), am 13. Oktober 2017 (Klägerin act. 92), am 24. Oktober 2017 (Beklagte act. 95) weitere Eingaben. Zudem ergingen am 18. September 2017 (act. 82) und am 22. September 2017 (act. 85) Noveneingaben der Klägerin. Mit Beschluss vom 14. Februar 2018 (act. 124) wurde das 3. Massnahmenbegehren teilweise gutgeheissen und die Beklagte verpflichtet, mit den Mitarbeitenden der Klägerin und deren Ländergesellschaften nur nach vorgängiger Zustimmung zu kommunizieren. Den mit nämlichem Beschluss eingeforderten weiteren Kostenvor-
- 18 schuss - zufolge Bezugs der Kosten für das 3. Massnahmenverfahren aus dem Vorschuss - leistete die Klägerin fristgerecht (act. 136). Mit Eingabe vom 18. Dezember 2017 stellte die Klägerin ein weiteres Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen (act. 98, fortan 4. Massnahmengesuch). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2017 wurde das beantragte Dringlichkeitsbegehren (Superprovisorium) abgewiesen (act. 100). Am 22. Dezember 2017 (act. 103) und am 27. Dezember 2017 (act. 105) erstattete die Klägerin zwei Noveneingaben. Eine von der Beklagten als «Schutzschrift» bezeichnete Eingabe erging am 28. Dezember 2017 (act. 107). Gestützt auf die Verfügung vom 28. Dezember 2017 (act. 108), hielt die Beklagte fest, dass die «Schutzschrift» im vorliegenden Verfahren berücksichtigt werden solle (act. 112). Mit Eingabe vom 22. Januar 2018 nahm die Beklagte zum 4. Massnahmengesuch Stellung (act. 116). Die Parteien erstatteten am 5. Februar 2018 (Klägerin act. 120), am 19. Februar 2018 (Beklagte act. 128), am 5. März 2018 (Klägerin act. 131) und am 16. März 2018 (Beklagte act. 134) in Wahrnehmung des Replikrechts weitere Eingaben. Mit Beschluss vom 29. Mai 2018 wurde das 4. Massnahmenbegehren vollumfänglich abgewiesen (act. 137). Den mit nämlichem Beschluss eingeforderten weiteren Kostenvorschuss - zufolge Bezugs der Kosten für das 4. Massnahmenverfahren aus dem Vorschuss - leistete die Klägerin fristgerecht (act. 139). Nach Abschluss der Massnahmenverfahren wurde der Beklagten mit Verfügung vom 13. Juli 2018 Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (act. 140). Dabei wurde festgehalten, dass aufgrund der Zustimmung der Beklagten alleine die geänderte Klage vom 9. März 2017 massgebend ist. In ihrer Klageantwort vom 16. Oktober 2018 erhob die Beklagte zugleich eine Widerklage mit obgenannten Rechtsbegehren (act. 143). Den mit Verfügung vom 17. Oktober 2018 einverlangten Kostenvorschuss für die Widerklage von CHF 28'000.– leistete die Beklagte fristgerecht (act. 145; act. 147). In der Folge fand am 16. Januar 2019 eine Vergleichsverhandlung statt, an welcher beide Parteien vertreten waren (Prot. S. 51 ff.). Da keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden konnte, wurde mit Verfügung vom 18. Februar 2019 die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels angeordnet (act. 148). Am 4. November
- 19 - 2019 erstattete die Klägerin eine Replik und Widerklageduplik (act. 157). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2019 wurde diese Rechtsschrift zufolge Weitschweifigkeit zurückgewiesen und es wurde der Klägerin Frist zur Verbesserung angesetzt (act. 159). Ein dagegen gerichtetes Wiedererwägungsgesuch wurde mit Verfügung vom 6. Januar 2020 abgewiesen (act. 161; act. 162). Die verbesserte Replik und Widerklageantwort der Klägerin erging am 3. März 2020 (act. 166). Mit Verfügung vom 29. April 2020 wurde gestützt auf die Ausführungen der Klägerin der Kostenvorschuss erhöht und der Klägerin Frist zur Nachreichung fehlender Beilagen angesetzt (act. 169). Die Klägerin reichte die Beilagen ein (act. 172 und act. 173) und leistete den zusätzlichen Vorschuss fristgerecht (act. 174). Die Duplik und Widerklagereplik reichte die Beklagte am 30. September 2020 ein (act. 178). Am 1. Oktober 2020 erging eine Noveneingabe der Klägerin (act. 180). Gestützt auf die geänderten Rechtsbegehren der Parteien wurden die zu leistenden Kostenvorschüsse mit Verfügung vom 8. Dezember 2020 erhöht (act. 182). Beide Parteien leisteten ihre Vorschüsse fristgerecht (act. 184; act. 189). Ein Gesuch um Fristansetzung für die Stellungnahme zu Noven in der Duplik wurde mit Schreiben des Instruktionsrichters vom 11. Februar 2021 abgewiesen, wobei auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, im Rahmen der Widerklageduplik Stellung zu nehmen (act. 192; act. 193; act. 198; act. 199). Zur klägerischen Noveneingabe nahm die Beklagte am 11. Februar 2021 Stellung (act. 195). Die Widerklageduplik erstatte die Klägerin am 26. Mai 2021 (act. 204). Die Beklagte nahm dazu mit Eingabe vom 15. Juli 2021 Stellung (act. 208). Gestützt auf einen Antrag der Klägerin (act. 210) wurde das Verfahren mit Verfügung vom 10. März 2022 zur Führung von Vergleichsgesprächen sistiert (act. 211). Die Sistierung wurde nach zwischenzeitlicher Verlängerung auf Antrag der Beklagten wieder aufgehoben (act. 214; act. 216; act. 217). Mit Verfügung vom 4. Juli 2024 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie - unter Vorbehalt der Durchführung eines Beweisverfahrens - auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung verzichten, zugleich wurde der Klägerin die Eingabe der Beklagten vom 15. Juli 2021 zugestellt (act. 219). Mit Eingaben vom 9. August 2024 erklärte die Klägerin, nicht auf die Durchführung der
- 20 - Haupverhandlung zu verzichten (act. 222), während die Beklagte darauf verzichtet hätte (act. 221). Sodann erging am 19. August 2024 eine weitere Stellungnahme der Klägerin (act. 225), welche der Beklagten mit der Vorladung zur Hauptverhandlung zugestellt worden ist. Am 6. November 2024 fand die Hauptverhandlung statt, anlässlich welcher die Parteien ihre Parteivorträge hielten (Prot. S. 77 f.). Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Vorbringen der Parteien ist in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen, soweit diese für die Entscheidfindung relevant sind. Insbesondere ist bereits an dieser Stelle anzumerken, dass auf Ausführungen, die lediglich der Stimmungsmache dienen ohne Weiterungen nicht einzugehen ist. C. Gerichtsbesetzung Als Vorsitzender des vorliegenden Verfahrens amtete - insbesondere auch im Rahmen der Beschlussfassung über die vorsorglichen Massnahmen (act. 26; act. 59; act. 124 und act. 137) - Oberrichter Roland Schmid, als Präsident bzw. Vizepräsident des Handelsgerichts. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2018 wurde die Prozessleitung des vorliegenden Verfahrens an Oberrichter Prof. Dr. Alexander Brunner als Instruktionsrichter delegiert (act. 145). Nach dessen altersbedingtem Rücktritt wurde die Prozessleitung nunmehr Oberrichter Dr. Stephan Mazan zugeteilt (act. 153). Aufgrund des zwischenzeitlichen Wechsels im Präsidium amtet neu Oberrichter Dr. Stephan Mazan, Vizepräsident, als Vorsitzender und Oberrichter Roland Schmid als Instruktionsrichter. Als Handelsrichter haben an den Beschlüssen betreffend vorsorglicher Massnahmen Dr. Myriam Gehri, Peter Zwicky, Thomas Klein und Robert Ober (act. 26; act. 59; act. 124 und act. 137), wobei Handelsrichter Peter Zwicky im Rahmen der Vergleichsverhandlung vom 16. Januar 2019 als Referent amtete (Prot. S. 51). Die Handelsrichter Peter Zwicky, Thomas Klein und Robert Ober sind in der Zwischenzeit zurückgetreten und sind entsprechend durch Handelsrichterin Dr. Esther Nägeli (als Referentin) und Handelsrichter Stefan Vogler zu ersetzen. Derartige Änderungen im Spruchkörper sind ohne Weiteres zulässig.
- 21 - Erwägungen 1. Formelles 1.1. Relevante Klage Die ursprüngliche Klage der Klägerin datiert vom 21. September 2016 (act. 1). Mit Eingabe vom 6. März 2017 reichte die Klägerin eine «geänderte Klage» ein, welche die ursprüngliche Klage ersetzen soll (act. 40). Entgegen den Ausführungen der Klägerin (act. 40 Rz. 43 ff.), wäre dies an sich nicht zulässig. Mit der Klageeinreichung nimmt die klagende Partei die erste der ihr zustehenden zwei Gelegenheiten zur freien Äusserung im Prozess wahr. Im Rahmen der zweiten Äusserung hat die Partei die Möglichkeit ihre Sachdarstellung zu ergänzen. Hingegen ist nicht vorgesehen, Versäumnisse mittels freier Eingabe zu korrigieren. Dies gilt auch dann, wenn - wie vorliegend - im Laufe des Prozesses neue Erkenntnisse zu Tage treten. Ein solcher Anspruch kann auch nicht aus der Bestimmung zur Klageänderung abgeleitet werden. Diese befasst sich lediglich mit der Änderung des Rechtsbegehrens, nicht aber mit der Zulässigkeit zusätzlicher Rechtsschriften (DANIEL WILLISEGGER, in: SPÜHLER/TENCHIO/INFANGER [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 14 zu Art. 227 ZPO). Nach dem Gesagten wäre die von der Klägerin eingereichte «geänderte Klage» nicht zu beachten. Da sich die Beklagte mit dem Ersetzen der Klageschrift ausdrücklich einverstanden erklärt hat (act. 53) ist - wie bereits mit Verfügung vom 13. Juli 2018 (act. 140) festgehalten - der Ersatz der Klage ausnahmsweise zuzulassen. Für das Verfahren ist damit einzig die geänderte Klage vom 6. März 2017 (act. 40) relevant, welche in der Folge als Klage bezeichnet wird. 1.2. Zuständigkeit 1.2.1. Örtliche Zuständigkeit In den Lizenzverträgen vom 22. Februar 2013 sowie dem Addendum vom 14. September 2017 haben die Parteien eine Gerichtsstandsklausel vereinbart,
- 22 welche Zürich als Gerichtsstand vorsieht (act. 41/13 Ziff. 18.10; act. 41/14 Ziff. 18.10; act. 144/9 Ziff. 10). Unbestritten und zutreffend ist, dass diese Gerichtsstandsvereinbarungen die Voraussetzungen von Art. 23 LugÜ erfüllt (act. 40 Rz. 22 f.; act. 143 Rz. 3 f.) und sich die Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich entsprechend sowohl für die Klage als auch die Widerklage grundsätzlich daraus ableiten lässt. Die Beklagte bestreitet jedoch, dass sich die Zuständigkeit auf sämtliche geltend gemachten Ansprüche bzw. Forderungen erstreckt. 1.2.1.1. Hauptklage Die Beklagte bestreitet die Anwendbarkeit der Gerichtsstandsvereinbarungen soweit die Rechtsbegehren die Zeit vor dem 1. März 2013 betreffen. So sei in den Vorgängerverträgen Zug als Gerichtsstand vereinbart gewesen und für die zwischen dem Auslaufen der früheren und dem Abschluss der neuen Verträge sei das hiesige Gericht mangels Gerichtsstandsvereinbarung bzw. Sitz der Beklagten in Zürich nicht zuständig (act. 143 Rz. 6; act. 178 Rz. 25 ff.). Während die Klägerin in ihrer Klageschrift ebenfalls die Unzuständigkeit für Schadenersatzansprüche zwischen dem 1. Januar 2012 und dem 1. März 2013 behauptete (act. 40 Rz. 25) liess sie diesen Vorbehalt im Rahmen ihrer Replik und Widerklageantwort fallen und stellte sich auf den Standpunkt mit den Lizenzverträgen vom 22. Februar 2013 seien die früheren Verträge ersetzt worden, was eine Rückwirkung der Gerichtsstandsvereinbarungen zur Folge hätte (act. 166 Rz. 8 ff.; act. 204 Rz. 2 ff.; ). Der Vertragsauslegung der Klägerin kann nicht gefolgt werden. Zutreffend ist, dass vereinbart wurde, die neuen Verträge vom 22. Februar 2013 würden die Vorgängerverträge ersetzen (act. 41/13+14 jeweils Ziff. 18.4). Daraus kann aber keine - schon gar keine explizite - Rückwirkung der Vereinbarung abgeleitet werden. Diese Bestimmung kann nur so verstanden werden, dass ab sofort, bzw. dem vereinbarten Gültigkeitszeitraum vom 1. März 2013 bis zum 28. Februar 2018 (act. 41/13+14 jeweils Ziff. 15.1) nur noch die abgeschlossenen Verträge und keine früheren Grundlagen der Zusammenarbeit mehr gelten können. Aus welcher (anderen) Klausel eine Rückwirkung der Gerichtsstandsklausel oder anderer Vertrags-
- 23 bestimmungen abgeleitet werden können soll, ist nicht ersichtlich. Insbesondere haben die Parteien die Vertragsdauer explizit festgelegt (act. 41/Rz. 13+14), was nicht anders verstanden werden kann, als dass die Verträge gerade nicht rückwirkend Geltung erlangen sollen. Für den Zeitraum vor dem 1. März 2013 können damit die Gerichtsstandsklauseln der Verträge vom 22. Februar 2013 nicht für die Begründung einer Zuständigkeit des Handelsgerichts beigezogen werden. Eventualiter macht die Klägerin geltend, das Handelsgericht sei aufgrund einer Klagehäufung nach Art. 8a IPRG für die Ansprüche aus dem Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 28. Februar 2013 zuständig, da damals keine gültige Gerichtsstandsklausel bestanden habe (act. 204 Rz. 16 ff.). Diese Darstellung der Klägerin basiert auf dem Vertragsverständnis der Beklagten. Sie selbst stützt ihre Ansprüche gegen die Beklagte in einem wesentlichen Punkt darauf, dass die früheren Verträge genau gleich weitergeführt worden seien (etwa act. 166 Rz. 65; act. 204 Rz. 479 ff.). Dass sich die Klägerin für die Begründung der örtlichen Zuständigkeit auf derart widersprüchliche Standpunkte stellt, ist nicht zulässig. Vielmehr ist in Anwendung der Regeln über die doppelrelevanten Tatsachen für die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit alleine die Darstellung der klagenden Partei relevant (vgl. URS H. HOFFMANN-NOWOTNY, Doppelrelevante Tatsachen in Zivilprozess und Schiedsverfahren, Diss. Zürich 2010, N 85 ff.). Die Klägerin macht geltend, die Lizenzverträge von 2003 und 2005 seien erst durch die Lizenzverträge vom 22. Februar 2013 abgelöst worden (so ursprünglich auch explizit im Zusammenhang mit der örtlichen Zuständigkeit, act. 40 Rz. 25). Demnach ist für den Zeitraum vor dem 1. März 2013 die Gerichtsstandsvereinbarung aus jenen Verträgen massgebend. Die objektive Klagehäufung nach Art. 8a Abs. 2 IPRG setzt voraus, dass für sämtliche Ansprüche eine internationale Zuständigkeit in der Schweiz besteht und dass sich die örtliche Zuständigkeit nicht aus dem LugÜ ergibt; bestimmt das LugÜ auch die örtliche Zuständigkeit, verdrängt dieses Art. 8a IPRG (MARKUS MÜLLER-CHEN, in: MÜLLER-CHEN/WIDMER LÜCHINGER [Hrsg.], Zürcher Kommentar zum IPRG Band I, 3. Aufl., Zürich 2018, N 12 und N 18 f. zu Art. 8a IPRG; LORENZ DROESE, in: GROLIMUND/LOACKER/SCHNYDER [Hrsg.], Basler Kommentar Internationales Privatrecht, 4. Aufl., Basel 2021, N 3 f. zu Art. 8a IPRG). Nach der Darstellung der Klägerin bestand sowohl vor als auch nach dem 1. März 2013 eine (unterschiedliche)
- 24 - Gerichtsstandsvereinbarung. Demnach besteht kein Raum für einen zusätzlichen innerstaatlichen Gerichtsstand gestützt auf das IPRG. Nach dem Gesagten ist das Handelsgericht des Kantons Zürich für die Hauptklage zuständig, zumal diese den Zeitraum ab dem 1. März 2013 betrifft. Dagegen besteht keine Zuständigkeit für Forderungen, die vor dem 1. März 2013 entstanden sind. Dies betrifft insbesondere Rechtsbegehren Ziff. 7, wobei kein Nichteintretensentscheid zu ergehen hat, da das Begehren lediglich die behaupteten Ansprüche, nicht aber den Zeitraum enthält. Festzuhalten bleibt, dass dies die Zuständigkeit des Handelsgericht für Vorgänge und Urkunden, die vor dem 1. März 2013 erfolgt bzw. entstanden sind, nur beschränkt betrifft. Die Zuständigkeit erstreckt sich auf die Beurteilung des gesamten, für einen ab dem 1. März 2013 eingetretenen Schaden, relevanten Sachverhalts und der diesem zugrunde liegenden Urkunden und wird durch die Gültigkeitsdauer der Lizenzverträge vom 22. Februar 2013 nicht eingeschränkt. 1.2.1.2. Widerklage Bezüglich der Widerklage wird einzig bestritten, dass das Handelsgericht für die Beurteilung sämtlicher Verrechnungsforderungen zuständig sei. So stellt sich die Beklagte auf den Standpunkt, die Zuständigkeit des hiesigen Handelsgerichts sei nicht gegeben, soweit die Gerichtsstandsklausel für die geltend gemachten Verrechnungsforderungen nicht zur Anwendung komme. In den Vorgängerverträgen sei zudem ein Verrechnungsverbot enthalten, welches zusammen mit der Gerichtsstandsklausel als prozessuales Verrechnungsverbot zu qualifizieren sei (act. 178 Rz. 29). Die Klägerin bestreitet diese Qualifikation und stellt sich auf den Standpunkt, das Handelsgericht sei für sämtliche geltend gemachten Verrechnungsforderungen örtlich zuständig (act. 204 Rz. 2 und Rz. 20 f.). Unbestritten ist demnach nebst der Zuständigkeit des Handelsgerichts für die Widerklage als solche auch die Zuständigkeit für die Beurteilung der Verrechnungsforderungen, welche auf den Lizenzverträgen vom 22. Februar 2013 basieren. Dies betrifft die IP-Gebühren für Russland und die Türkei, welche nach dem 1. März 2013 angefallen sind, den behaupteten Minderungsanspruch für die Lizenzgebüh-
- 25 ren nach dem 1. März 2013, den angeblichen Garantiefall aufgrund Leistungsverweigerung sowie die behauptete Kundschaftsentschädigung. Eine solche bildet zwar grundsätzlich die gesamte Laufzeit der Verträge ab, doch resultiert sie aus der Beendigung der Vertragsbeziehung, weshalb dafür die Gerichtsstandsklausel der letzten Verträge massgebend ist. Bestritten wird sie dagegen für die vor dem 1. März 2013 entstandenen Schadenersatzforderungen und die IP-Gebühren. In der Lehre umstritten ist die Frage, ob für eine gültige Entscheidung des Hauptsachegerichts über eine Verrechnungseinrede in internationalen Verhältnissen die Zuständigkeit für die Verrechnungsforderung vorausgesetzt wird. Während ein Teil der Lehre von einem prozessualen Ansatz ausgeht, gibt die herrschende Lehre dem materiellen Recht den Vorrang (DANIEL GIRSBERGER/RICHARD GASS- MANN, in: MÜLLER-CHEN/WIDMER LÜCHINGER, ZK IPRG, a.a.O., N 63 zu Art. 148 IPRG, FELIX DASSER, in: GROLIMUND/LOACKER/SCHNYDER [Hrsg.], BSK IPRG, a.a.O., N 32 zu Art. 148 IPRG). Im - hier relevanten - Anwendungsbereich des LugÜ ist auf die Rechtsprechung des EuGH abzustellen. Demnach richtet sich die Zulässigkeit der Verrechnungseinrede als blosses Verteidigungsmittel nach dem nationalen Recht (Urteil des EuGH vom 13. Juli 1995 Rs. C-341/93, Danvaern Production A/S ggn. Schuhfabriken Otterbeck GmbH & Co. E. 11 ff.; vgl. dazu THOMAS MÜLLER/RO- MAN BAECHLER, in: DASSER/OBERHAMMER [Hrsg.], Lugano-Übereinkommen, Stämpflis Handkommentar, 3. Aufl., Bern 2021, N 117 zu Art. 6 LugÜ). Auch wenn die Anwendung nationalen Rechts als Verweis auf die Regelung des IPRG verstanden wird (strittig vgl. MÜLLER/BAECHLER, a.a.O., N 118 zu Art. 6 LugÜ), ändert dies nichts an der Zuständigkeit des Handelsgerichts für die Beurteilung von Verrechnungsforderungen. Mit der herrschenden Lehre ist diesbezüglich von einem materiellen Ansatz auszugehen. So gelten Forderung und Gegenforderung in dem Zeitpunkt als getilgt, in dem sie zur Verrechnung geeignet einander gegenüberstanden (Art. 124 Abs. 2 OR). Mit anderen Worten hätte das Gericht, wenn vom prozessualen Ansatz ausgegangen wird, eine Forderung zu beurteilen, die gegebenenfalls bereits erloschen ist (so auch DASSER, a.a.O., N 32 zu Art. 148 IPRG). Ausserdem wird zu Recht vorgebracht, dass die klagende Partei grundsätzlich von Anfang an damit rechnen muss, im Prozess mit sämtlichen materiellen Einreden konfrontiert
- 26 zu werden. Diesbezüglich ist eine Schutzbedürftigkeit ausgeschlossen (vgl. auch MÜLLER/BAECHLER, a.a.O., N 119 zu Art. 6 LugÜ). Von der Frage der Zuständigkeit für die Beurteilung ist die Frage der materiellrechtlichen Zulässigkeit der Verrechnung abzugrenzen. Letztere hat das Gericht unabhängig von der Zuständigkeit für die Beurteilung der Verrechnungsforderung zu prüfen (GIRSBERGER/GASSMANN, a.a.O., N 62 f. zu Art. 148 IPRG). Auch diesbezüglich sind zwei Aspekte zu unterscheiden. Materiellrechtliche Verrechnungsverbote richten sich nach dem Vertragsstatut und sind im Rahmen der materiellen Beurteilung zu prüfen. Haben die Parteien für eine oder beide der relevanten Vereinbarungen eine Gerichtsstandsvereinbarung abgeschlossen, ist mittels Auslegung zu ermitteln, ob daraus ein prozessuales Verrechnungsverbot abgeleitet werden kann und deshalb die Zuständigkeit des Gerichts entfallen könnte. Dabei ist nach der herrschenden Lehre im Zweifel die Verrechnung als zulässig anzusehen. Insbesondere kann alleine aus dem Vorliegen sich widersprechender Gerichtsstandsvereinbarungen nicht auf ein Verrechnungsverbot geschlossen werden (DASSER, a.a.O., N 34 ff. zu Art. 148 IPRG; GIRSBERGER/GASSMANN, a.a.O., N 64 f. zu Art. 148 IPRG). Vorliegend haben die Parteien in den Lizenzverträgen von 2003 und 2005 nebst der Gerichtsstandsklausel auch ein (einseitiges) Verrechnungsverbot vereinbart. Demnach darf die Klägerin Forderungen aus diesem Vertrag nur zur Verrechnung bringen wenn (1) die für das Abrechnungsjahr insgesamt geleisteten Zahlungen die Höhe der Mindestlizenz erreicht haben und (2) die Ansprüche von der Beklagten schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt worden sind (act. 41/20+21 jeweils Ziff. 12.7). Im Einklang mit der herrschenden Lehre und der von dieser vorgebrachten Zurückhaltung bei der Annahme eines prozessualen Verrechnungsverbots, kann diese Formulierung nicht als solches interpretiert werden. Streng nach dem Wortlaut der Vereinbarung müsste zwar angenommen werden, dass nur eine Forderung, die vom gemäss Gerichtsstandsvereinbarung zuständigen Gericht bereits festgestellt worden ist, zur Verrechnung gebracht werden kann. In objektiver Sicht ist jedoch die gerichtliche Feststellung (als Gegenstück zur Anerkennung) als wesentliches Element anzusehen. Dass diese auch bei einer Verrechnung zwingend durch das Gericht gemäss Gerichtsstandvereinbarung erfolgen muss, haben die Parteien dagegen nicht vereinbart. Bei einer derart pauschalen
- 27 - Ausnahmeregelung muss für eine wirksame Verrechnung ausreichen, wenn diese in einem gerichtlichen Verfahren erklärt wird, so dass die Forderung gerichtlich festgestellt werden kann. Etwas anderes kann auch aus den knappen Darstellungen der Beklagten nicht abgeleitet werden. Diese gerichtliche Beurteilung der zur Verrechnung gebrachten Forderungen ist im vorliegenden Verfahren möglich. Entsprechend steht der Prüfung der Verrechnungsforderungen kein prozessuales Verrechnungsverbot entgegen. Insgesamt ist das Handelsgericht des Kantons Zürich damit für die Widerklage, inklusive sämtlicher geltend gemachter Verrechnungsforderungen, örtlich zuständig. 1.2.1.3. Sachliche Zuständigkeit Unbestrittenermassen gegeben ist die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts (Art. 6 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 44 GOG). 1.3. Klageänderungen Beide Parteien haben ihr Rechtsbegehren im Verlauf des Prozesses angepasst. Die Klägerin hat das Rechtsbegehren der ursprünglichen Klage (act. 1 S. 2 ff.) in der geänderten Klage (act. 40 S. 2 ff.) angepasst und mit der Replik (act. 166 S. 2 ff.) und der Noveneingabe vom 1. Oktober 2020 (act. 180 S. 2 ff.; wiederholt in act. 204 S. 2 ff.) erneut geändert. Die Beklagte hat das Widerklagerechtsbegehren (act. 143 S. 2 ff.) in ihrer Widerklageduplik (act. 178 S. 2 ff.) erhöht. Die Zulässigkeit einer Klageänderung ergibt sich aus Art. 227 ZPO. Demnach ist eine Klageänderung zulässig wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist (Art. 227 Abs. 1 ZPO) und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht (lit. a) oder die Gegenpartei zustimmt (lit. b). Die Parteien bestreiten die Zulässigkeit der Klageänderungen der jeweiligen Gegenpartei nicht. Die einzelnen vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen stehen denn auch in einem eindeutigen sachlichen Zusammenhang zu den ur-
- 28 sprünglich geltend gemachten Begehren und betreffen im wesentlichen Ausweitungen der Klage auf zusätzliche Zeiträume und Vertragspartner. Die Klageänderungen sind damit nach Art. 227 Abs. 1 ZPO zulässig und es sind einzig die zuletzt geltend gemachten Rechtsbegehren relevant (Klägerin act. 204 S. 2 ff.; Beklagte act. 178 S. 2 ff.). 1.4. Teilweise Gegenstandslosigkeit Mit ihrem Rechtsbegehren Ziff. 1 beantragt die Klägerin ein Verbot der Herstellung und des Vertriebs von verschiedenen Textilprodukten bis zum 28. Februar 2018. Das beantragte Verbot basierte auf den Lizenzverträgen zwischen den Parteien. Nach übereinstimmender Darstellung der Parteien, sind diese Verträge zwischenzeitlich ausgelaufen und das Rechtsbegehren ist entsprechend gegenstandslos geworden (act. 143 Rz. 7; act. 166 Rz. 13). Das Verfahren ist in diesem Umfang abzuschreiben. Für die Kostenverteilung ist auf die Ausführungen zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu verweisen (hinten E. 9.3) 1.5. Bestimmtheit der Rechtsbegehren Beide Parteien machen geltend, dass die Rechtsbegehren der jeweiligen Gegenseite teilweise nicht genügend seien. Die Beklagte hält das geänderte Rechtsbegehren gemäss Replik vollumfänglich für unbestimmt, weil die Klägerin darauf verzichtet habe, die vollständigen Begehren erneut aufzuführen und lediglich die geänderten Passagen genannt habe. Eine Korrektur in der Widerklageduplik sei nicht zulässig, da die Beklagte dazu nicht mehr Stellung nehmen könne (act. 178 Rz. 30 ff.). Die Klägerin bezeichnet ihrerseits die Widerklagerechtsbegehren 3a und 3b als unbestimmt, da diese unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten würden und deswegen nicht vollstreckt werden könnten (act. 204 Rz. 90 ff.; act. 228 Rz. 32). Zudem handle es sich dabei um unzulässige alternative Rechtsbegehren (act. 166 Rz. 35). Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann (BGE 142 III 102
- 29 - E. 5.3.1; 137 III 617 E. 4.3; WILLISEGGER, a.a.O., N 18 f. zu Art. 221 ZPO). Unklare Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung des Wortlauts des Begehrens und der Klagebegründung auszulegen (CHRISTOPH LEU- ENBERGER, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 38 zu Art. 221 ZPO). Bleibt es unklar oder unbestimmt, ist auf das Begehren nicht einzutreten (BGE 137 III 617 E. 6.2). Das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen, wozu auch die Bestimmtheit des Rechtsbegehrens zu zählen ist, hat das Gericht von Amtes wegen zu prüfen (Art. 60 ZPO). Der Einwand der Beklagten zu den klägerischen Rechtsbegehren gemäss Replik verfängt nicht. Die geltend gemachten Rechtsbegehren lassen sich aus einer Gegenüberstellung von Klage und Replik ohne Weiteres ermitteln, zumal die Ergänzungen der nicht vollständig wiedergegebenen Rechtsbegehren meist dieselben Punkte (Zeitraum und relevante Dritte) betreffen (act. 40 S. 2 ff.; act. 166 S. 2 f.). Von einem unzumutbaren Aufwand kann nicht die Rede sein. Der klägerische Vorwurf der Unbestimmtheit kann nicht von der Hand gewiesen werden. So ist tatsächlich nicht klar definiert, welche «Bücher, Geschäftsunterlagen und Belege» gemeint sein sollen (act. 143 S. 2). Dieselbe Problematik trifft aber auch das Klagebegehren Ziff. 5, 7. Spiegelstrich, worin Einsicht in «sämtliche anderen relevanten Dokumente» gefordert wird (act. 40 S. 5; act. 166 S. 3; act. 204 S. 6). Derart pauschale Rechtsbegehren können nicht durchgesetzt werden. Allerdings ist beiden Parteien zu Gute zu halten, dass sie in ihrem Rechtsbegehren und in der Folge auch in den Rechtsschriften die relevanten Unterlagen zumindest teilweise aufführen. Hinsichtlich dieser konkret genannten Unterlagen sind die Rechtsbegehren genügend bestimmt und können folglich beurteilt werden. Dagegen ist dem zweiten Standpunkt der Klägerin zu folgen. Verschiedene Ansprüche des Klägers können zwar in eine bestimmte Rangfolge gebracht und als Eventualbegehren beantragt werden. Es ist aber stets Sache der klagenden Partei, klare Begehren aufzustellen. Alternativklagen sind dagegen nicht zulässig (WILLI- SEGGER, a.a.O., N 17 zu Art. 221 ZPO; ERIC PAHUD, in: BRUNNER/GASSER/SCHWAN- DER, Schweizerische Zivilprozessordnung Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, N 6 zu
- 30 - Art. 221 ZPO; LAURENT KILLIAS, in: HAUSHEER/WALTER [Hrsg.], Berner Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 16 zu Art. 221 ZPO). Die Beklagte beantragt in ihrer Widerklage die Einsicht in die Geschäftsbücher der Klägerin, welche «AJ._____ S.p.A., einer anderen in Italien zugelassenen Revisionsgesellschaft oder dem Chief Financial Officer der Beklagten» zu gewähren sei (act. 178 RB Ziff. 3a). Die Beklagte definiert aber weder im Rechtsbegehren noch in der Begründung (act. 178 Rz. 250), in welcher Stufenfolge die vorgeschlagenen Personen stehen sollen. Aufgabe des Gerichts ist es, zu prüfen, ob auf die von der Beklagten beantragte Einsichtnahme in der von ihr beantragten Form ein Anspruch besteht. Es liegt aber nicht in der Kompetenz des Gerichts zu ermitteln, in welcher Form bzw. durch wen eine allfällige Einsichtnahme erfolgen muss. Die Beklagte kann sich auch nicht durch einen Verweis auf eine «Wahl der Klägerin» von der Pflicht befreien, klare Rechtsbegehren aufzustellen. Zwar erscheint zulässig, dass die Rangfolge in der Begründung (oder einer späteren Stellungnahme) an die Interessen der Gegenseite angepasst werden. Für den - hier vorliegenden - Fall, dass sich die Gegenseite nicht festlegt bzw. sich generell gegen die alternativen Ansprüche stellt, wäre es aber an der klagenden Partei, sich festzulegen. Dies hat die Beklagte nicht gemacht und die möglichen Einsichtsnehmer gleichrangig und alternativ aufgeführt. Damit ist das Widerklagerechtsbegehren Ziff. 3a nicht genügend bestimmt und es ist darauf nicht einzutreten. Untrennbar damit verknüpft ist auch Widerklagerechtsbegehren Ziff. 3b, in welchem lediglich die zusätzliche Abgabe einer Geheimhaltungserklärung beantragt wird (act. 178 S. 3). Darauf ist entsprechend ebenfalls nicht einzutreten. Mit Widerklagerechtsbegehren Ziff. 3c beantragt die Beklagte die Umwandlung einer Realleistung in eine Geldforderung (act. 78 S. 3 und Rz. 51 f.). Diese Umwandlung im Sinne von Art. 345 Abs. 1 lit. b ZPO stellt ein Vollstreckungsmittel dar und setzt voraus, dass die geschuldete Realleistung einen Wert hat (GIAN RETO ZINSLI, in: SPÜHLER/TENCHIO/INFANGER, BSK ZPO, a.a.O., N 1 ff. zu Art. 345 ZPO). Dabei kann bereits das Erkenntnisgericht auf Antrag des Gläubigers hin den Schadenersatz für den Fall der Nichterfüllung festlegen (ZINSLI, a.a.O., N 6a zu Art. 345 ZPO). Dies ändert aber nichts daran, dass es sich beim behaupteten Anspruch
- 31 lediglich um eine Vollstreckungsmassnahme handelt. Als solche hat sie keine eigenständige Bedeutung. Insbesondere kann kein eigenständiger Anspruch, unabhängig vom Hauptanspruch, bestehen. Folglich ist auch Widerklagerechtsbegehren Ziff. 3c untrennbar mit Widerklagerechtsbegehren Ziff. 3a verknüpft und es ist entsprechend auch darauf nicht einzutreten. Nach dem Gesagten ist auf die Rechtsbegehren Ziff. 3a-c der Widerklage zufolge ungenügender Bestimmtheit nicht einzutreten, während die übrigen Rechtsbegehren von Klage und Widerklage im Sinne der Erwägungen genügend bestimmt sind. 1.6. Stufenklage und unbezifferte Forderungsklage Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt formuliert sein, dass es bei Gutheissung der Klage zum Urteil erhoben werden kann. Bei Klagen auf Geldzahlung ist es grundsätzlich zu beziffern (Art. 84 Abs. 2 ZPO). Ist der klagenden Partei die Bezifferung unmöglich oder unzumutbar, kann sie eine unbezifferte Forderungsklage erheben, wobei sie einen Mindeststreitwert anzugeben hat (Art. 85 Abs. 1 ZPO). Art. 85 Abs. 1 ZPO regelt sowohl die unbezifferte Forderungsklage i.e.S. als auch die Stufenklage. Letztere ist dadurch charakterisiert, dass ein materiellrechtlicher Hilfsanspruch auf Rechnungslegung mit einer unbezifferten Forderungsklage verbunden wird (BGE 142 III 102 E. 5.3.2; BGE 140 III 409 E. 4.3). Die Forderung ist zu beziffern, sobald die klagende Partei nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung dazu in der Lage ist (Art. 85 Abs. 2 ZPO). Die Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit der Forderungsbezifferung muss anfänglich und vorübergehend sowie tatsächlicher Natur sein. Sie muss somit vor Prozessbeginn bestehen, Angaben betreffen, die mit der anbegehrten Auskunftserteilung zu Tage gefördert werden, und auf fehlender Kenntnis von Tatsachen beruhen (SABINE BAUMANN WEY, Die unbezifferte Forderungsklage nach Art. 85 ZPO, Diss. Zürich 2013, N. 438-447). Unmöglich bzw. unzumutbar i.S.v. Art. 85 ZPO ist ein Bezifferung zu Prozessbeginn dann, wenn die klagende Partei die Höhe ihres Anspruchs nicht kennen kann, da diese von Informationen bzw. Tatsachen abhängig ist, über die sie nicht verfügt und die nicht in ihrem Einflussbereich liegen (Unmög-
- 32 lichkeit), oder von denen sie nur durch die Inanspruchnahme weiterer (vor)prozessualer Möglichkeiten Kenntnis erhalten könnte (DANIEL FÜLLEMANN, in: BRUNNER/GASSER/SCHWANDER, a.a.O., N 2 zu Art. 85 ZPO). Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 85 Abs. 1 ZPO ergibt, muss sich die Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit auf die Forderungsbezifferung, d.h. auf die Höhe der Forderung, beziehen und nicht auf deren Bestand. Das Informationsdefizit darf somit grundsätzlich nur das Quantitativ der Forderung betreffen. Eine Ausnahme gilt, wenn die fehlende Information eine Tatsache betrifft, welche sowohl über das Bestehen der Forderung als über die Höhe derselben entscheidet und in diesem Sinne doppelrelevant ist. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Forderung bzw. der Hauptanspruch nur besteht, wenn er grösser als Null ist (BAUMANN WEY, a.a.O., N 448, 453). Schliesslich beschränkt sich die Zulässigkeit der unbezifferten Forderungsklage auf die unbekannten Tatsachen und sind die Ansprüche soweit möglich zu substantiieren und zu beziffern (BGE 140 III 409 E. 4.3.1 f.). Die Stufenklage zeichnet sich dadurch aus, dass in einer ersten Stufe über den Informationsanspruch und erst nach Informationserteilung und darauf basierender Bezifferung über den Hauptanspruch zu entscheiden ist. Erweist sich der Informationsanspruch als begründet, ist darüber ein gutheissender Teilentscheid zu fällen (PAUL OBERHAMMER/PHILIPP WEBER, in: OBERHAMMER/DOMEJ/HAAS [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung Kurzkommentar, 3. Aufl. 2014, N. 13 f. zu Art. 85 ZPO; BAUMANN WEY, a.a.O., N. 652). Unter gewissen Umständen kann es sich rechtfertigen, bereits in der ersten Stufe im Grundsatz bzw. vorfrageweise über das Bestehen des Hauptanspruchs zu befinden (ROMAN BAECHLER, Die Stufenklage, in: sic! 1/2007, S. 1 ff., S. 9). Ist der Hauptanspruch erwiesenermassen nicht gegeben, so fehlt auch ein Interesse an einem präparatorischen Informationsanspruch (LEUMANN LIEBSTER, Die Stufenklage im schweizerischen Zivilprozessrecht, 2005, S. 121 ff.). Die Klägerin erhebt vorliegend eine Stufenklage bzw. macht die abschliessende Bezifferung ihrer Ansprüche von der Offenlegung verschiedener Unterlagen abhängig (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 7). Eventualiter macht sie eine unbezifferte
- 33 - Forderungsklage mit einem Mindeststreitwert von EUR 100'000.– geltend, subeventualiter eine Teilklage von EUR 3'385'712.–. Die Beklagte bestreitet sowohl einen materiell-rechtlichen Auskunftsanspruch der Klägerin als auch, dass diese nicht in der Lage sei, die Forderung zu beziffern. Insbesondere zeige sich dies in ihrem Subeventualantrag. Entsprechend sei weder eine Stufenklage noch eine unbezifferte Forderungsklage zulässig (act. 143 Rz. 8 ff.; act. 178 Rz. 35 ff.). Alleine weil die Klägerin subeventualiter ein (unbedingtes) Rechtsbegehren auf Zahlung von EUR 3'385'712.– stellt, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass sie in der Lage wäre, ihren Anspruch vollständig zu beziffern. Die von der Klägerin in Form einer Teilklage subeventualiter bezifferten Beträge basieren auf den im Laufe des Verfahrens offen gelegten Zahlen. Eine solche Offenlegung lässt regelmässig die Voraussetzungen für eine unbezifferte Forderungsklage entfallen und die klagende Partei ist verpflichtet, die Bezifferung nachzuholen (BOPP/BESSENICH in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, a.a.O., N 15 zu Art. 85 ZPO). Vorliegend sind der Klägerin nach ihren eigenen Angaben aber nach wie vor nicht sämtliche erforderlichen Unterlagen offen gelegt worden. So sollen einerseits weitere Vertragsverletzungen relevant sein und andererseits bezüglich der offen gelegten Geschäfte nicht sämtliche Belege eingereicht worden sein. Demnach wäre es der Klägerin nach wie vor nicht möglich, die geltend gemachten Ansprüche vollständig zu beziffern. Gleichzeitig hat die Beklagte mit ihrer (nach der Klägerin unvollständigen) Offenlegung im Rahmen ihrer Klageantwort eine Grundlage für die Bezifferung der Forderung geschaffen. Dies verpflichtet die Klägerin grundsätzlich zur Bezifferung; sie kann damit nicht bis nach Abschluss des Beweisverfahrens oder Vollzug der ersten Stufe der Stufenklage zuwarten (vgl. BOPP/BESSENICH, a.a.O., N 15 zu Art. 85 ZPO). Aus prozessualer Sicht war sie demnach gar verpflichtet, den bezifferbaren Teil ihrer Klage im Rahmen der zweiten Rechtsschrift als unbedingte Forderungsklage geltend zu machen. Jedenfalls kann dieses Vorgehen nicht zu ihrem Nachteil gewertet werden. Ein gewisser Widerspruch ist einzig in der Festlegung des Mindeststreitwerts ihrer unbezifferten Klage zu sehen. Macht sie eine Teilforderung subeventualiter geltend, ist auch davon auszugehen, dass dies dem Min-
- 34 deststreitwert für den Hauptstandpunkt entspricht. Dies ist aber einzig für die Bestimmung des Streitwerts relevant und wurde im Rahmen der Erhöhung des Kostenvorschusses bereits berücksichtigt (act. 150). Inwiefern im konkreten Fall und für die konkret geltend gemachten Ansprüche die Voraussetzungen für eine unbezifferte Forderungsklage und/oder eine Stufenklage erfüllt sind, ist im Rahmen der Prüfung der einzelnen Ansprüche zu beurteilen (hinten E. 4 ff.). 1.7. Allgemeines zur Behauptungs- und Beweislast 1.7.1. Behauptungs- und Substantiierungslast Der Verhandlungsgrundsatz – welcher im vorliegenden Fall anwendbar ist – besagt, dass der Rechtssuchende die Tatsachen zu behaupten und zu beweisen hat, aus deren Vorliegen er seinen Anspruch herleitet (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juli 2011, 4A_169/2011 E. 5.5). Das Gericht darf das Urteil nur auf die von den Parteien behaupteten Tatsachen abstützen. Somit obliegt den Parteien die Behauptungslast. Es handelt sich dabei nicht um eine Rechtspflicht, sondern um eine prozessuale Obliegenheit, deren Unterlassung zu einem prozessualen Nachteil führt, indem die betreffende Tatsache im Prozess unberücksichtigt bleibt. Die Sachvorbringen müssen umfassend, detailliert, in Einzeltatsachen gegliedert und klar dargelegt werden, damit die Gegenpartei Stellung nehmen und darüber Beweis abgenommen werden kann. Pauschale Behauptungen genügen nicht (WILLISEGGER, a.a.O., N 27 zu Art. 221 ZPO; LEUENBERGER, a.a.O., N 43 zu Art. 221 ZPO; HANS PETER WALTER, in: HAUSHEER/WALTER [Hrsg.], Berner Kommentar Zivilgesetzbuch, Einleitung und Personenrecht, Art. 1-9 ZGB, Bern 2012, N 182 ff. zu Art. 8 ZGB). Die Tatsachen müssen in der Rechtsschrift selbst dargelegt bzw. behauptet werden (Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO). Tatsachen, die sich lediglich aus einer Beilage zu einer Rechtsschrift ergeben, sind vom Gericht – soweit wie hier die Verhandlungsmaxime das Verfahren beherrscht – nicht zu beachten (WILLISEGGER, a.a.O., N 27 zu Art. 221 ZPO; GEORG NAEGELI/ROMAN RICHERS, in: OBERHAMMER/DOMEJ/HAAS, a.a.O., N 27 zu Art. 221 ZPO; vgl. auch Urteil des Bun-
- 35 desgerichts vom 19. Juli 2011, 4A.169/2011 E. 6.3). Ein Verweis auf eine Beilage kann nur ausreichen, wenn dieser sowohl das Beweismittel selbst als auch den Teil davon, welcher als Behauptung gelten soll hinreichend bezeichnet und die entsprechende Beilage aus sich hinaus verständlich ist (vgl. dazu BGE 144 III 519 E. 5.2.1.2; Urteil des Bundesgerichts vom 23. Februar 2024, 4A_455/2023 E. 4.3.2, je m.w.H.; DANIEL BRUGGER, Der Verweis auf Beilagen in Rechtsschriften, in: SJZ115/2019 S. 533 ff., S. 537 ff.). Eine nicht oder nicht genügend substantiierte Behauptung darf nachträglich mittels eines Beweisverfahrens nicht mehr korrigiert werden, führte dies ansonsten doch zu einer Aushöhlung der Substantiierungslast und damit zu einer Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes (vgl. auch BGE 108 II 337 E. 3). Die inhaltliche Tragweite der Substantiierungslast hängt auch vom prozessualen Verhalten der Gegenpartei ab. Bestreitet der Prozessgegner das an sich schlüssige undifferenzierte Vorbringen der behauptungsbelasteten Partei seinerseits schlüssig und widerspruchsfrei, kann diese gezwungen sein, die rechtserheblichen Tatsachen nicht nur in den Grundzügen, sondern umfassend darzulegen. Tatsachenbehauptungen sind dabei immer so konkret zu formulieren, dass sie einerseits ohne Weiteres als Beweissatz formuliert und in eine allfällige Beweisverfügung aufgenommen werden können, und andererseits substantiiertes Bestreiten möglich ist bzw. der Gegenbeweis angetreten werden kann. Wird dem Gebot der Substantiierung ungenügend nachgelebt, ergeht ein Sachentscheid ohne Beweisabnahme, weil die behauptete Tatsache von Anfang an so behandelt wird, wie wenn sie beweislos wäre. Das Gericht kann einen Sachverhalt nur erfragen, wenn dieser zumindest andeutungsweise behauptet worden ist. Zudem entfällt die richterliche Fragepflicht zum Vornherein, wenn die Gegenpartei auf eine ungenügende Substantiierung hinweist (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juli 2011, 4A_169/2011 E. 6.2 m.w.H.; BGE 127 III 365 E. 2b f.; BGE 108 II 337 E. 3; WILLI- SEGGER, a.a.O., N 29 f. zu Art. 221 ZPO; FLAVIO LARDELLI/MEINRAD VETTER, in: GEI- SER/FOUNTOULAKIS [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 33 ff. zu Art. 8 ZGB).
- 36 - Inwiefern die Parteien die Anforderungen an die Behauptungs- und Substantiierungslast mit ihren Ausführungen erfüllen - was von der jeweiligen Gegenpartei bestritten wird (act. 178 Rz. 38 ff,; act, 204 Rz. 27 ff.) -, ist im Rahmen der materiellen Erwägungen bzw. der konkreten Vorbringen zu prüfen. 1.7.2. Bestreitungslast Als Gegenstück zur Behauptungslast trifft die beweisfreie Partei die Bestreitungslast. Sie hat im Einzelnen darzutun, welche Tatsachen anerkannt und welche bestritten werden. Pauschale Bestreitungen genügen dafür nicht; auch diesbezüglich sind substantiierte Ausführungen zu verlangen. Die Anforderungen dürfen jedoch nicht so hoch angesetzt werden, dass daraus eine Umkehr der Beweislast resultieren würde; die behauptungspflichtige Partei kann sich folglich nicht mit Verweis auf unsubstantiierte Bestreitungen von ihren Substantiierungslasten befreien. Es ist lediglich zu verlangen, dass die Bestreitungen einer bestimmten Tatsachenbehauptung zugeordnet werden können (WALTER, a.a.O., N 191 ff. zu Art. 8 ZGB). 1.7.3. Beweislast und Beweisführung Um zum Beweis zugelassen zu werden, hat die klagende Partei die genannten von ihr zu beweisenden Tatsachen zunächst rechtsgenügend zu behaupten, wobei die Anforderungen daran – wie dargelegt – insbesondere vom Verhalten der Beklagten (Bestreitungen) abhängen. Dabei hat der Kläger seiner Behauptungsund Substantiierungslast grundsätzlich in den Rechtsschriften selber nachzukommen. Der blosse Verweis auf Beilagen erfüllt die Behauptungslast in aller Regel nicht. Denn es ist nicht Sache des Gerichts oder der Gegenpartei, sich die Grundlagen des Anspruchs aus den Beilagen zusammenzusuchen (Urteile des Bundesgerichts vom 10. August 2015, 4A_264/2015 E. 4.2 und vom 17. Oktober 2014, 4A_317/2014 E. 2.2; KILLIAS, a.a.O., N 23 zu Art. 221 ZPO; WILLISEGGER, a.a.O., N 27 und N 31 zu Art. 221 ZPO). Nach Art. 150 Abs. 1 ZPO ist Beweis über rechtserhebliche, streitige Tatsachen zu führen. Rechtserheblich sind dabei Tatsachen, deren Vorliegen oder Fehlen den Ausgang des konkreten Verfahrens beeinflussen können (PETER GUYAN in:
- 37 - SPÜHLER/TENCHIO/INFANGER, BSK ZPO, a.a.O., N 3 zu Art. 150 ZPO; JÜRGEN BRÖN- NIMANN, in: HAUSHEER/WALTER, BK ZPO II, a.a.O., N 27 zu Art. 152 ZPO). Keine Beweise sind demgegenüber über Behauptungen abzunehmen, die für das Verfahren nicht relevant sind. Ebenso stehen Rechtsfragen nicht dem Beweis offen. Das Recht, Beweis zu führen (Art. 152 Abs. 1 ZPO), befreit die Parteien nicht davon, ihre Sachdarstellungen substantiiert vorzubringen. Das Beweisverfahren dient nicht dazu, ungenügende Parteivorbringen zu vervollständigen. Die rechtserheblichen Tatsachen sind umfassend und klar darzulegen, sodass darüber Beweis abgenommen werden kann (ANETTE DOLGE, Anforderungen an die Substanzierung, in: DOLGE, Substantiieren und Beweisen, Praktische Probleme, Zürich 2013, S. 17 ff., S. 22 f.). Über einen nicht substantiiert behaupteten Sachverhalt ist kein Beweis abzunehmen. Insbesondere sind vage, generelle und pauschale Behauptungen, die auf einen Ausforschungsbeweis abzielen, nicht beachtlich (BRÖNNI- MANN, a.a.O., N 33 f. zu Art. 152 ZPO). In der Regel sind die einzelnen Beweisofferten unmittelbar im Anschluss an die Tatsachenbehauptungen, die damit bewiesen werden sollen, aufzuführen (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juni 2013, 4A_56/2013 E.4.4). Insbesondere ist zu bezeichnen, welche Behauptung mit welchem Beweismittel bewiesen werden soll (BRÖNNIMANN, a.a.O., N 22 zu Art. 152 ZPO). Eine Edition bedingt, dass die beantragende Partei die Urkunden genügend umschreibt und substantiierte Angaben zu deren Inhalt macht. Pauschale Editionsbegehren, welche ein Ausforschen möglicher Beweismittel zum Inhalt haben, sind dagegen nicht zulässig (SVEN RÜETSCHI, in: HAUSHEER/WALTER, BK ZPO II, a.a.O., N 16 zu Art. 160 ZPO; FRANZ HASENBÖHLER, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEU- ENBERGER, a.a.O., N 13 zu Art. 160 ZPO). 1.7.4. Insbesondere zur Stufenklage Art. 85 ZPO entbindet die klagende Partei vor Auskunftserteilung lediglich von der abschliessenden Forderungsbezifferung. Demgegenüber ist der Hauptanspruch soweit möglich und zumutbar zu substantiieren (BGE 140 III 409 E. 4.3.1).
- 38 - Dies bedeutet, dass die klagende Partei – vorbehältlich einer gerichtlichen Beschränkung des Verfahrens im Sinne von Art. 125 lit. a ZPO – in diesem Umfang vor Aktenschluss all jene Tatsachen bzw. Anspruchsgrundlagen vorzutragen hat, welche der Begründung ihres Hauptanspruchs dienen (ZR 118 (2019) Nr. 23 E. 3.2.2 S. 107 f.; BAECHLER, a.a.O., S. 8 f.). Bezüglich derjenigen Bestandteile der Forderung, die nicht vom Informationsdefizit betroffen sind, ist die Behauptungsund Substantiierungslast nicht herabgesetzt (BAUMANN WEY, a.a.O., N. 620). 1.7.5. Auswirkungen der Umfangsbeschränkung der Replik Die Klägerin macht geltend, aufgrund der verfügten Kürzung der Replik würden die Mitwirkungspflichten der Klägerin reduziert (act. 204 Rz. 73 ff.). Dem kann nur beschränkt gefolgt werden. Insbesondere kann sich die Klägerin für einen solchen Anspruch nicht auf eine Rechtsprechung des Bundesgerichts stützen. Die von ihr zitierte Wendung, wonach die Mitwirkungspflicht der Parteien bei einer Kürzung oder Festsetzung der Länge einer Rechtsschrift zurückgedrängt werde (act. 204 Rz. 77), ergibt sich so nicht aus dem zitierten Entscheid. Vielmehr ging es in jener Erwägung darum, weshalb die verfügte Umfangsbeschränkung nicht angemessen sei. Dabei hat das Bundesgericht - in einem sozialversicherungsrechtlichen Entscheid - festgehalten, dass der an sich zur Anwendung kommende Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflichten der anwaltlich vertretenen Partei verdrängt werde (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juli 2017, 9C_440/2017 E. 7.3.1). Daraus kann sie folglich nichts zu ihren Gunsten ableiten. Im Gegenteil deutet dies darauf hin, dass auch bei einer verfügten Kürzung bzw. Umfangsbeschränkung die Maximen des Zivilprozesses, in casu die Dispositionsmaxime, vollumfänglich gelten. Nur so kann eine Umfangsbeschränkung überhaupt als nicht angemessen angesehen werden. Dies vorausgeschickt ist das Gericht selbstredend verpflichtet, bei der Entscheidfindung den gesamten Prozessverlauf, also insbesondere auch die angeordnete Kürzung der Replik und Widerklageantwort, zu berücksichtigen. Dies hat aber nicht zur Folge, dass die geltende Dispositionsmaxime faktisch durch die Untersuchungsmaxime abgelöst würde. Nach wie vor ist es Sache der Parteien den Sach-
- 39 verhalt zu behaupten. Auch bei beschränktem Umfang kann dies den Parteien zugemutet werden. Eine gewisse Zurückhaltung ist bei den Anforderungen an die Substantiierung zu wahren. Insbesondere ist mit der Klägerin (act. 204 Rz. 80) davon auszugehen, dass die Substantiierungsobliegenheiten ausnahmsweise auch durch Verweis auf eine Beilage erfüllt werden können (so Urteil des Bundesgerichts vom 22. Januar 2018, 4A_281/2017, E. 5.1), wobei zur Wahrung des rechtlichen Gehörs gegebenenfalls der Begriff der Ausnahme - wo ein Verweis geeignet und klar ist - grosszügiger auszulegen ist. Keine Erleichterungen sind hingegen im Rahmen der Beweislast zu gewähren. Es bleibt Sache der Klägerin die angerufenen Beweismittel konkret zu bezeichnen, zumal dies auch ohne Weiteres platzsparend (Abkürzungen, Nummerierung, etc.) möglich ist. Wie diese Grundsätze im Zusammenhang mit den einzelnen Behauptungen der Klägerin anzuwenden sind, ist im Rahmen der materiellen Erwägungen zu prüfen. In Erinnerung zu rufen ist dabei, dass die Klägerin mit der Klage - die sie grosszügigerweise erweitern durfte (vorne E. 1.1) - und der Widerklageduplik zwei weitere Rechtsschriften eingereicht hat, bei denen sie keiner Umfangsbeschränkung unterlegen war. Auch dies ist bei der Würdigung der Ausführungen und insbesondere bei der Frage, inwiefern die Substantiierungsanforderungen im Einzelnen aufzuweichen sind, zu berücksichtigen. 1.7.6. Beweisführung der Klägerin Die Beklagte bemängelt die - nach ihrer Darstellung - pauschalen Verweise der Klägerin auf Beilagen und Zeugen (act. 178 Rz. 38 ff.). Inwiefern die Verweise auf Beilagen bzw. die Substantiierung durch Verweis im vorliegenden Verfahren die Anforderungen erfüllen, ist nach dem zuvor Gesagten im Zusammenhang mit den konkreten Vorbringen zu prüfen. Dagegen gibt die Zeugennennung in der klägerischen Replik Anlass zu allgemeinen Bemerkungen. Die Klägerin verweist in ihrer Replik regelmässig auf die «Beweise gem. Rz. 34». Dabei handelt es sich um eine Auflistung von rund 50 Personen, die für eine Beweisaussage bzw. als Zeugen offeriert werden (act. 166 Rz. 34); zudem verweist die Klägerin darin auf eine 16-seitige Liste, welche die Personen mit einer
- 40 - Umschreibung ihrer Rolle enthält (act. 167/195). Die Klägerin rechtfertigt ihr Vorgehen damit, dass sie Zeugen nennen dürfe und aus dem Kontext eine Priorisierung möglich sei, sie aber daran festhalte, dass die genannten Zeugen immer zum Sachverhalt befragt werden könnten (act. 204 Rz. 35). Dem kann so nicht gefolgt werden. Nach dem Grundsatz der Beweisverbindung haben die Parteien nicht nur die Beweismittel zu nennen, sondern diese vielmehr in einen konkreten und eindeutigen Zusammenhang zu den behaupteten Tatsachen zu bringen. Im Zusammenhang mit Zeugenbefragungen - wobei klarzustellen ist, dass die Beklagte nicht die Zulässigkeit des Zeugenbeweises an sich in Frage stellt - bedeutet dies insbesondere, dass die Klägerin zu jeder Behauptung, die mittels Zeugenbefragung bewiesen werden soll, konkret aufzuführen hätte, welche Zeugen dazu aus ihrer Sicht sachdienliche Angaben machen können. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, aus einer Auflistung zu ermitteln, wer allenfalls bei einem Sachverhalt so beteiligt gewesen sein könnte, dass diese Person zu dessen Klärung beitragen kann. Da kann auch ein pauschaler Hinweis auf die Themenbereiche oder die saloppe Angabe, man könne ja alle zu allem befragen, nicht genügen (act. 204 Rz. 35). Die pauschale Nennung einer Vielzahl von Zeugen zu sämtlichen Sachverhaltselementen, ohne jegliche Differenzierung, wer wozu zu befragen wäre, erfüllt die Anforderungen an die Beweisverbindung nicht. Entsprechend sind die pauschal mittels Verweis auf Rz. 34 der Replik offerierten Zeugen nicht in genügender Weise offeriert worden, weshalb diese nicht zu befragen sind. Soweit die Klägerin geltend machen will, dass eine konkretere Nennung der Zeugen aus Platzgründen nicht mögliche gewesen wäre, ist dem entgegen zu halten, dass die gewählte Lösung - für den konkreten Fall - durchaus vertretbare Ansätze enthalten hätte. So hätte die Klägerin die Zeugen etwa nummerieren können und in der Folge - ohne oder nur mit äusserst geringfügig grösserem Platzbedarf auf diese Nummern verweisen können. Dem Gericht wäre dadurch ermöglicht worden, die offerierten Zeugen zweifelsfrei zu identifizieren und mit Hilfe der Personenbeschreibungen zu beurteilen, ob eine Zeugenbefragung zielführend gewesen wäre. Schliesslich ist festzuhalten, dass eine Korrektur der Beweisverbindung für die Hauptkla