Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr.: HG160183-O U/jo
Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Vizepräsident, und Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, die Handelsrichter Dr. Felix Graber, Thomas Klein und Thomas Steinebrunner sowie der Gerichtsschreiber Roman Kariya
Urteil vom 29. November 2018
in Sachen
A._____ AG, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____ (Switzerland) SA, Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____
betreffend Datenschutz
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) " 1. Es sei der Beklagten, unter Strafandrohung gegenüber ihr und ihren Organen nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall, zu verbieten, dem US-Justizministerium (DOJ) irgendwelche Daten betreffend die Klägerin, insbesondere ihren Firmennamen A._____ AG bzw. in den früheren Fassungen A._____ Treuhand Gesellschaft sowie A._____ Treuhand Gesellschaft AG herauszugeben bzw. offenzulegen. 2. Das vorsorgliche Verbot gegenüber der Beklagten betreffend Datenlieferung an das DOJ gemäss Urteil des Einzelgerichts am Handelsgericht vom 7. Juni 2016 sei während der Prozessdauer aufrecht zu erhalten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten." Sachverhalt und Verfahrensgang A. Sachverhaltsübersicht a. Parteien und ihre Stellung Die Klägerin ist eine Treuhandgesellschaft in Form einer Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich (act. 3/2). Die Beklagte ist eine Bank in Form einer Aktiengesellschaft mit Sitz in Genf (act. 3/3). b. Prozessgegenstand Die Beklagte (vormals unter der Bezeichnung "C._____ [Suisse] SA" firmierend), nimmt am Program for non-prosecution agreements and non-target letters for Swiss banks (fortan US-Programm) der US-Steuerbehörde (Internal Revenue Service, fortan IRS) und des US-Justizministeriums (Department of Justice, fortan DoJ) in der Kategorie 2 teil. Diese Kategorie bedeutet, dass zwar Grund zur Annahme besteht, dass die Beklagte gegen die US-Gesetzgebung verstossen haben könnte, aber dennoch zugunsten eines Non-Prosecution-Agreements (fortan NPA) von einer Strafuntersuchung abgesehen wird.
- 3 - Die Beklagte teilte der Klägerin mit, dass sie beabsichtige, Daten, welche die Klägerin betreffen, mittels einer II.D.2.-Tabelle an das DoJ zu übermitteln. Die Klägerin war damit nicht einverstanden. In der Folge hat die Beklagte dem DoJ die entsprechende Tabelle übermittelt, aber den Namen der Klägerin durch die Bezeichnung "I 453 729" ersetzt. An der Bekanntgabe des Namens der Klägerin hielt die Beklagte aber weiterhin fest und verwies Erstere auf deren gesetzliches Klagerecht. Mit der vorliegenden Klage will die Klägerin die Bekanntgabe bzw. Offenlegung der sie betreffenden Daten (in nicht anonymisierter Form) an das DoJ verbieten lassen. B. Prozessverlauf Die Klägerin reichte am 5. April 2016 (Datum Poststempel) beim Einzelgericht des Handelsgerichts des Kantons Zürich ihr Massnahmegesuch ein (act. 6/1 = Bezugsakten HE160146-O, act. 1, Datum Poststempel). Mit Urteil vom 7. Juni 2016 wurde der Beklagten (in Bestätigung der ergangenen superprovisorischen Anordnung [act. 6/4 = Beizugsakten HE160146-O, act. 4]) vorsorglich verboten, dem US Justizministerium (DoJ) irgendwelche Daten betreffend die Klägerin, insbesondere ihren Firmennamen A._____ AG bzw. in den früheren Fassungen A._____ Treuhand Gesellschaft sowie A._____ Treuhand Gesellschaft AG, herauszugeben bzw. offenzulegen. Gleichzeitig wurde der Klägerin Frist angesetzt, um den Prozess in der Hauptsache anhängig zu machen (act. 6/12 = Beizugsakten HE160146-O, act. 12). Die Klägerin reichte am 1. September 2016 (Datum Poststempel) hierorts die vorliegende Klage samt Beilagen ein (act. 1; act. 3/2-21). Innert der ihr mit Verfügung vom 2. September 2016 angesetzten Frist bzw. Nachfrist hat sie den von ihr geforderten Vorschuss für die Gerichtskosten geleistet bzw. das Beweismittelverzeichnis nachgereicht (act. 4; act. 7-9). Die Klageantwort vom 14. Dezember 2016 samt Beilagen wurde innert angesetzter Frist eingereicht (act. 10; act. 12; act. 14/2-35). Alsdann wurde der zweite Schriftenwechsel angeordnet (act. 15).
- 4 - Die Replik vom 2. März 2017 samt Beilagen ging rechtzeitig ein (act. 17; act. 18/1-12). In der Folge wurde auch die Duplik vom 30. Mai 2017 samt Beilage innert Frist erstattet (act. 19; act. 21; act. 22/36) und mit Verfügung vom 6. Juni 2017 der Klägerin zugestellt (act. 23). Weitere Eingaben ergingen nicht. Mit Verfügung vom 7. November 2018 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zu erklären, ob auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichtet werde, unter Androhung, dass bei Stillschweigen Verzicht auf die Hauptverhandlung angenommen würde (act. 25). Die entsprechende Verfügung wurde den Parteien am 9. bzw. 13. November 2018 zugestellt (act. 26/1-2). Beide Parteien haben sich innert Frist nicht vernehmen lassen und daher androhungsgemäss auf die Hauptverhandlung verzichtet. Der Prozess erweist sich als spruchreif (Art. 236 Abs. 1 ZPO). C. Beweisvorbringen der Parteien Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte offerierten ihre Beweismittel form- und fristgerecht, versehen mit je einem Beweismittelverzeichnis (act. 3/2-21 und act. 8 act. 14/2-35; act. 18/1-12; act. 22/36). Erwägungen I. Formelles 1. Eintretensvoraussetzungen Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist gegeben (Art. 20 lit. a ZPO sowie Art. 6 Abs. 1 ZPO und § 44 lit. b GOG) und im Übrigen unbestritten geblieben. Das Verfahren wurde mittels Klage gehörig eingeleitet (Art. 220 ZPO). Vollmachten wurden beigebracht (act. 2; act. 13). Auch hat die Klägerin den von ihr geforderten Gerichtskostenvorschuss fristgerecht geleistet (act. 4; act. 9). Auf die Klage ist daher einzutreten (Art. 59 Abs. 1 ZPO).
- 5 - 2. Prosequierungsfrist Mit Einreichung der vorliegenden Klage vom 1. September 2016 (Datum Poststempel, act. 1) hat die Klägerin die ihr angesetzte und bis am 5. September 2016 erstreckte Frist zur Anhängigmachung des Prozesses in der Hauptsache eingehalten (act. 6/12 = Beizugsakten HE160146-O, act. 12 und Prot. S. 7). Damit wurde das vorprozessual vorsorglich angeordnete Verbot aufrechterhalten (Art. 263 ZPO). II. Materielles 1. Persönlichkeitsverletzende Datenbekanntgabe ins Ausland 1.1. Unbestrittene Ausgangslage Im Zeitraum Mai 2004 bis Dezember 2011 führte die D._____ Corp. ein Konto mit der Nummer 1 bei der beklagtischen Zweigniederlassung in Zürich. Der wirtschaftlich Berechtigte an diesem Konto war ein US-amerikanischer Staatsbürger mit Wohnsitz in den USA. Die Klägerin (damals unter der Bezeichnung "A._____ Treuhand Gesellschaft" firmierend) hatte im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine Einzelzeichnungsberechtigung für dieses Konto. Die Beklagte will dem DoJ den Namen der Klägerin und deren Funktion als Einzelzeichnungsberechtigte für das entsprechende Konto bekanntgeben bzw. offenlegen. 1.2. Anwendbarkeit des Datenschutzgesetzes 1.2.1. Das Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (SR 235.1, DSG) gilt für das Bearbeiten von Daten natürlicher und juristischer Personen durch private Personen und Bundesorgane (Art. 2 Abs. 1 DSG). Unter den Begriff "Personendaten" fallen alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen, wobei natürliche oder juristische Personen gleichermassen von der Bearbeitung betroffen sein können (Art. 3 lit. a und b DSG). "Bearbeiten" ist jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren,
- 6 - Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Archivieren oder Vernichten von Daten (Art. 3 lit. e DSG). Unter "Bekanntgabe" wird gemäss Art. 3 lit. f DSG das Zugänglichmachen von Personendaten wie das Einsichtgewähren, Weitergeben und Veröffentlichen verstanden. 1.2.2. Unbestritten beabsichtigt die Beklagte, einen Auszug aus der II.D.2- Tabelle, die den Firmennamen der Klägerin in der Funktion als Einzelzeichnungsberechtigte neben der Kontonummer 1 der D._____ Corp. aufführt, an das DoJ zu übermitteln. Selbst wenn das entsprechende Konto gegenüber dem IRS im Rahmen des IRS Offshore Voluntary Disclosure Program bereits offengelegt worden sein sollte, wäre damit noch nicht erstellt, dass auch der Name der Klägerin bekannt gegeben worden ist. Auch mit dem Schreiben vom 8. August 2013, worin der Name der Klägerin nicht enthalten ist, lässt sich der Beweis hierfür nicht erbringen. Es ist – entgegen der Mutmassung der Beklagten (act. 21 Rz. 6) – sodann auch nicht erwiesen, dass sämtliche dem IRS übermittelten Daten auch gleich sämtlichen US-Behörden, namentlich dem DoJ, bekanntgegeben werden. Mangels Beweis kann somit nicht von dem DoJ bereits bekanntgegeben bzw. offengelegten Daten gesprochen werden. Als "Bekanntgabe" fällt die vorliegend beabsichtigte Datenlieferung damit unter Art. 3 lit. f DSG, weshalb das Datenschutzgesetz anwendbar ist. 1.3. Datenbekanntgabe ins Ausland 1.3.1. Wer Personendaten bearbeitet, darf dabei die Persönlichkeit der betroffenen Person nicht widerrechtlich verletzen (Art. 12 Abs. 1 DSG). Insbesondere darf er nicht Personendaten entgegen den Grundsätzen der Artikel 4, 5 Abs. 1 und 7 Abs. 1 DSG bearbeiten oder ohne Rechtfertigungsgrund Daten einer Person gegen deren ausdrücklichen Willen bearbeiten (Art. 12 Abs. 2 lit. a und b DSG). Widerrechtlich im Sinne von Art. 12 Abs. 1 DSG ist eine Verletzung der Persönlichkeit durch Datenbearbeitung dann, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 13 Abs. 1 DSG).
- 7 - Da vorliegend die Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland droht, darf diese nicht nur keine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung nach Art. 12 DSG bewirken, sondern muss zusätzlich den Rechtmässigkeitsvoraussetzungen von Art. 6 DSG genügen. Die Einhaltung dieser Voraussetzungen ist vorab zu prüfen, zumal Art. 6 DSG eine in sich geschlossene und strengere Sonderregelung darstellt, deren Grundsätze (und Rechtfertigungsgründe) bei jeder Datenbekanntgabe ins Ausland – nebst den anderen Bestimmungen des DSG – berücksichtigt werden müssen (NOUREDDINE, in: PASSADELIS/ROSENTHAL/THÜR [HRSG.], Datenschutzrecht – Beraten in Privatwirtschaft und öffentlicher Verwaltung, Basel 2015, Rz. 3.127). Gemäss Art. 6 Abs. 1 DSG gilt als schwerwiegende Gefährdung der Persönlichkeit von Gesetzes wegen (d.h. im Sinne einer unwiderlegbaren Vermutung) jede Bekanntgabe in ein Land, welches über keine angemessene Datenschutzgesetzgebung verfügt (ROSENTHAL, in: ROSENTHAL/JÖHRI [HRSG.], Handkommentar zum Datenschutzgesetz, Zürich/Basel/Genf 2008, Art. 6 Abs. 1 N. 27). 1.3.2. Das hiesige Handelsgericht und anschliessend das Bundesgericht haben bereits (mehrfach) festgehalten, dass die USA nicht über eine Gesetzgebung verfügen, die einen angemessenen Datenschutz im Sinne von Art. 6 Abs. 1 DSG gewährleistet (Urteil des Bundesgerichts 4A_83/2016 vom 22. September 2016, E. 3.1; statt vieler: Urteile des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG150018-O vom 1. September 2017, E. 2.3.4.3.; HG150254-O vom 21. Juni 2017, E. II.2.2.1.; HG140186-O vom 16. Dezember 2015, E. 5.3.1; HG150048-O vom 14. Juni 2016, E. 4.1. m.w.H.). Irrelevant ist, mit welcher Absicht die Personendaten bearbeitet werden. Ob die Bekanntgabe des Firmennamens der Klägerin sowie deren Funktion im Zusammenhang mit dem betreffenden Bankkonto die amerikanischen Behörden zu einer Strafverfolgung veranlassen würde, ist denn auch nicht entscheidend. Dennoch ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Beklagte nicht ernsthaft bestreiten kann, dass die II.D.2-Tabelle Strafverfolgungszwecken dient. Bereits im Joint Statement zwischen dem DoJ und dem EFD wird von "Massnahmen zur
- 8 - Strafverfolgung" gesprochen (act. 14/10 Ziff. 1 [deutsche Fassung]). Selbst wenn sich die Klägerin nichts zu Schulden kommen liess bzw. gegen sie kein Verdacht bestand, so wird dadurch die schwerwiegende Gefährdung der Persönlichkeit nicht beseitigt. Es versteht sich von selbst, dass die Klägerin hinsichtlich der genannten Kontobeziehung in den Fokus der US-Behörden gerückt werden würde. Genau dies will die Klägerin mit der vorliegenden Klage aber verhindern. Welche Massnahmen die US-Behörden schliesslich aufgrund dieser Daten ergreifen würden, ist nicht absehbar und für die vorliegende Beurteilung auch nicht von Bedeutung. 1.3.3. Demnach droht durch die beabsichtigte Bekanntgabe von Personendaten der Klägerin an das DoJ eine Persönlichkeitsverletzung der Klägerin nach Art. 6 Abs. 1 DSG, welche nur bei Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes gemäss Art. 6 Abs. 2 DSG nicht widerrechtlich wäre. 1.4. Rechtfertigungsgründe gemäss Art. 6 Abs. 2 DSG 1.4.1. Die Beklagte erachtet die beabsichtigte Personendatenübermittlung in die USA als durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt. Zudem hält sie dafür, dass eine entsprechende Datenbekanntgabe auch deshalb zulässig sei, weil die Übermittlung der Daten für die Feststellung, Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen vor Gericht unerlässlich sei (vgl. act. 12 Rz. 58 ff.; Rz. 99 und Rz. 139 ff.; act. 21 Rz. 7 ff.). Damit beruft sich die Beklagte auf den Rechtfertigungsgrund von Art. 6 Abs. 2 lit. d DSG (beide Satzteile). 1.4.1.1. Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. d DSG können Personendaten ins Ausland bekanntgegeben werden, obschon die dortige Gesetzgebung keinen angemessenen Schutz gewährleistet, wenn die Bekanntgabe im Einzelfall entweder für die Wahrung eines überwiegenden öffentlichen Interesses oder für die Feststellung, Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen vor Gericht unerlässlich ist. Die Bestimmung betrifft Einzelfälle, also konkrete Situationen; die systematische und regelmässige Datenbekanntgabe wird dadurch nicht gerechtfertigt. Dennoch können die übermittelten Daten eine oder mehrere Personen betreffen (zum Ganzen: MAURER-LAMBROU/STEINER, in: MAURER-LAMBROU/BLECHTA, [HRSG.] Basler
- 9 - Kommentar, Datenschutzgesetz, 3. Aufl., Basel 2014, Art. 6 N. 32 f.; PASSADELIS, in: PASSADELIS/ROSENTHAL/THÜR [HRSG.], Datenschutzrecht, Beraten in Privatwirtschaft und öffentlicher Verwaltung, Basel 2015, Ziff. 6.59 ff; EPINEY/FASNACHT, in: BELSER/EPINEY/WALDMANN [HRSG.], Datenschutzrecht, Grundlagen und öffentliches Recht, Bern 2011, § 10 Rz. 23). Da eine Widerrechtlichkeit vermutet wird, trifft die "Verletzerin" (also diejenige, welche die Daten bekanntgeben will) die Beweislast für das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes nach Art. 6 Abs. 2 DSG (RAMPINI, in: MAURER-LAMBROU/BLECHTA, [HRSG.] Basler Kommentar, a.a.O., Art. 15 N. 3). Die Unerlässlichkeit ist somit zwingende Voraussetzung. Als unerlässlich – d.h. als notwendig – erachtet das Bundesgericht eine Datenlieferung etwa dann, wenn ohne sie davon auszugehen wäre, dass der Steuerstreit mit den USA erneut eskalieren und damit insgesamt der schweizerische Finanzplatz in Mitleidenschaft gezogen sowie der Ruf der Schweiz als zuverlässige Verhandlungspartnerin beeinträchtigt (werden) würde (Urteil des Bundesgerichts 4A_83/2016 vom 22. September 2016, E. 3.3.4.). Das Bundesgericht hat im genannten Urteil eine Datenlieferung im Rahmen des US-Programms als unzulässig beurteilt, weil diese ohne konkret drohende Anklageerhebung seitens der US-Behörden im Urteilszeitpunkt nicht notwendig war, um (überwiegende) öffentliche Interessen zu wahren (Urteil des Bundesgerichts 4A_83/2016 vom 22. September 2016, E. 3.4.3). Die Unerlässlichkeit im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. d DSG muss im Urteilszeitpunkt vorliegen. Ob die Lieferung von Daten unerlässlich ist, um ein überwiegendes öffentliches Interesse zu wahren bzw. um Rechtsansprüche vor einem Gericht auszuüben/durchzusetzen, ist stets für den konkreten Einzelfall zu beurteilen. Dabei ist gemäss Bundesgericht die (prozessual zu berücksichtigende) Veränderung der tatsächlichen Situation (auch) materiell-rechtlich zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 4A_83/2016 vom 22. September 2016, E. 3.3.4). 1.4.1.2. Die Beklagte sieht die Gefahr eines Widerrufs des NPA sowie einer Anklageerhebung durch das DoJ als gegenwärtig. Hierzu führt sie im Wesentlichen aus, dass ohne die Datenlieferung davon auszugehen wäre, dass der Steuerstreit mit den USA erneut eskalieren und damit insgesamt der schweizerische
- 10 - Finanzplatz in Mitleidenschaft gezogen würde sowie der Ruf der Schweiz als zuverlässige Verhandlungspartnerin beeinträchtigt werden würde (act. 12 Rz. 113 f.; act. 21 Rz. 8 ff.). Diese pauschale Betrachtungsweise vernachlässigt allerdings das – auf den Einzelfall bezogene – Erfordernis der Unerlässlichkeit von Art. 6 Abs. 2 lit. d DSG, welches kumulativ gegeben sein muss. Damit von einer unerlässlichen bzw. notwendigen Datenlieferung gesprochen werden könnte, müsste die Anklageerhebung im Urteilszeitpunkt – wie erwähnt – "konkret" drohen; sie darf nicht "bloss möglich" sein. Die Beklagte zeigt nicht auf, dass und inwiefern die US-Behörden ihr konkret – d.h. gerade bezüglich der Nichtlieferung der in Frage stehenden Daten (Firmenname der Klägerin) – angedroht hätten, das NPA zu widerrufen und Anklage zu erheben. Im Gegenteil: sie führt selber aus, dass das Risiko einer Anklage durch das DoJ in unmittelbarer Zukunft als gering einzuschätzen sei. Im Einzelfall könne das DoJ den Schweizer Banken zwar weniger schwere, aber immer noch erhebliche Schwierigkeiten bereiten (act. 21 Rz. 16). Weitere Ausführungen dazu, worin diese erheblichen Schwierigkeiten bestehen sollen (und dass diese konkret drohen würden), macht die Beklagte aber nicht. Demnach wurde die Unerlässlichkeit der Datenlieferung nicht hinreichend dargetan. 1.4.1.3. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass seit dem genannten Urteil des Bundesgerichts vom 22. September 2016 (4A_83/2016) bis heute keine tatsächlichen Entwicklungen eingetreten sind, die im Hinblick auf vergleichbare Streitfälle eine andere als die bundesgerichtliche Einschätzung der Situation im Steuerstreit zwischen der Schweiz und den USA nahe legen würden. Die Beklagte bringt nichts vor, was auf eine mittlerweile angespanntere Situation hindeuten würde. Die Vielzahl der die Übermittlung verbietenden Gerichtsentscheide reicht hierfür nicht aus. Es sind somit keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Steuerstreit zwischen der Schweiz und den USA im Falle eines gerichtlichen Verbots zur Herausgabe der in Frage stehenden Daten erneut entfacht würde. Ohnehin kann die in Frage stehende Datenherausgabe zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen (bzw. zur Ausübung/Durchsetzung von Rechtsansprüchen vor Gericht) heute auch deshalb nicht (mehr) allgemein als unerlässlich bezeich-
- 11 net werden, weil die US-Behörden die mittlerweile von diversen schweizerischen Gerichten angeordneten Verbote zur Datenherausgabe zu respektieren scheinen. Nicht zuletzt deshalb hiess denn auch das Handelsgericht des Kantons Zürich in mehreren gleichgelagerten Fällen die entsprechenden Unterlassungsklagen gut (vgl. die [rechtskräftigen] Urteile HG160058-O vom 26. März 2018, HG160128-O vom 21. März 2018, HG150254-O vom 8. Januar 2018, HG160049 vom 14. Dezember 2017, HG150022-O vom 24. November 2017, HG150020-O vom 3. November 2017, HG150018-O vom 1. September 2017, HG150080-O vom 6. Juli 2017, HG150100-O vom 6. Juli 2017 und HG150254-O vom 21. Juni 2017). Im Lichte der vorstehenden Ausführungen vermögen denn auch die Vorbringen der Beklagten, mit welchen sie das genannte bundesgerichtliche Urteil vom 22. September 2016 (4A_83/2016) zu relativieren versucht (act. 21 Rz. 13 ff.), nicht zu verfangen. 1.4.2. Eine konkrete Bedrohungssituation für die Beklagte liegt damit im heutigen Zeitpunkt nicht vor. Die beabsichtigte Datenbekanntgabe kann demnach – für die Wahrung der von der Beklagten geltend gemachten öffentlichen Interessen bzw. für die Ausübung/Durchsetzung der behaupteten Rechtsansprüche vor Gericht – nicht als unerlässlich bezeichnet werden. Damit erübrigt es sich, eine Interessenabwägung vorzunehmen. 1.5. Fazit Durch die von der Beklagten beabsichtigte Bekanntgabe der klägerischen Personendaten ans DoJ droht eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung für die Klägerin. Für eine solche Datenbekanntgabe besteht kein Rechtsfertigungsgrund, da diese zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen nicht unerlässlich ist. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren Vorbringen der Parteien.
- 12 - 2. Durchsetzbarkeit des Datenschutzes 2.1. Gemäss Art. 15 Abs. 1 DSG richten sich Klagen zum Schutz der Persönlichkeit im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Personendaten durch private Personen nach den Art. 28, 28a und 28l ZGB. Die klagende Partei kann insbesondere verlangen, dass keine Daten an Dritte bekanntgegeben werden. Demnach kann, wer in seiner Persönlichkeit durch die Bearbeitung von Personendaten durch private Personen widerrechtlich verletzt wird, zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Art. 15 Abs. 1 DSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 ZGB) und beantragen, die drohende Verletzung zu verbieten (Art. 15 Abs. 1 DSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). 2.2. Da durch die von der Beklagten beabsichtigte Bekanntgabe der klägerischen Personendaten ans DoJ eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung für die Klägerin droht – mithin auch das Rechtsschutzinteresse zu bejahen ist –, ist der Beklagten gestützt auf Art. 15 Abs. 1 DSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1 ZGB zu verbieten, dem DoJ irgendwelche Daten betreffend die Klägerin (insbesondere ihren Firmennamen A._____ AG bzw. in den früheren Fassungen A._____ Treuhand Gesellschaft sowie A._____ Treuhand Gesellschaft AG) bekanntzugeben bzw. offenzulegen. 2.3. Um den gerichtlichen Anordnungen Nachdruck zu verleihen, ist das Verbot für den Widerhandlungsfall antragsgemäss mit der Androhung der Bestrafung der verantwortlichen Organe der Beklagten gemäss Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10'000.–) zu verbinden. Da sich eine Strafandrohung nach Art. 292 StGB nur an natürliche Personen richten kann (ZINSLI, in: SPÜHLER/TENCHIO/INFANGER [HRSG.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 343 N. 15), ist dem klägerischen Antrag, die entsprechende Bestrafung auch gegenüber der Beklagten anzudrohen, nicht stattzugeben. Nachdem das Gericht über die Anordnung der Vollstreckungsmassnahmen nach seinem eigenen Ermessen entscheidet, hat dies für den Ausgang des Verfahrens (insbesondere für die Kostenverteilung) keinerlei Relevanz.
- 13 - 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Der Streitwert richtet sich nach dem Rechtsbegehren zum Zeitpunkt der Klageeinreichung beim Gericht (RÜEGG, in: SPÜLER/TENCHIO/INFANGER [HRSG.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, Art. 91 N. 3 ff.). Er beträgt praxisgemäss CHF 500'000.–, wovon auch beide Parteien übereinstimmend ausgehen (act. 1 S. 3; act. 12 S. 3). 3.2. Ausgangsgemäss ist die Beklagte vollumfänglich kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2.1. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG; § 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Es ist von einem durchschnittlich aufwendigen Verfahren auszugehen, weshalb es sich rechtfertigt, die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf die Höhe der Grundgebühr von CHF 21'000.– festzusetzen. Die Kosten sind aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken, wofür der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen ist (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO). Für das vorprozessuale Massnahmeverfahren (HE160146-O) wurde die Gerichtsgebühr auf CHF 10'000.– festgesetzt und ist bereits aus dem dort von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt worden (act. 6/12 = Beizugsakten HE160146-O, act. 12 Dispositiv-Ziff. 3). Davon ist Vormerk zu nehmen. Ausgangsgemäss ist die Gerichtsgebühr für das vorprozessuale Massnahmeverfahren (HE160146-O) der Beklagten aufzuerlegen und der Klägerin in diesem Umfang (CHF 10'000.–) das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). 3.2.2. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Klägerin für das Hauptsacheverfahren antragsgemäss eine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Höhe der Parteientschädigung ist nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom
- 14 - 8. September 2010 festzusetzen (Art. 96 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003), wobei sich diese ebenfalls in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem Streitinteresse richtet. Zur Grundgebühr kommt ein Zuschlag für die eingereichte zweite Rechtsschrift hinzu (§ 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Ausgehend von einem Streitwert von CHF 500'000.– ist vorliegend die Parteientschädigung in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV auf CHF 26'000.– festzusetzen. Der Klägerin ist zudem für das vorprozessuale Massnahmeverfahren (HE160146-O) eine Parteientschädigung zuzusprechen. Im vorprozessualen Massnahmeverfahren wurde die Parteientschädigung nur an die Beklagte für den Fall, dass die Massnahme aufgrund von Säumnis der Klägerin dahinfällt, auf CHF 9'000.– festgesetzt (act. 6/12 = Beizugsakten HE160146-O, act. 12 Dispositiv-Ziff. 4). Nachdem innert Frist prosequiert wurde, ist nunmehr aufgrund des klägerischen Obsiegens die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung für das vorprozessuale Massnahmeverfahren zu bezahlen. Das Hauptsachegericht entscheidet über die Höhe der Parteientschädigung für das vorprozessuale Massnahmeverfahren nach seinem eigenen Ermessen. Unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der weniger erheblichen Schwierigkeit des Falles im Massnahmeverfahren, ist die diesbezügliche Parteientschädigung in Anwendung von § 4 Abs. 2 AnwGebV auf CHF 5'000.– festzusetzen. Das Handelsgericht erkennt: 1. Der Beklagten wird unter Androhung der Bestrafung ihrer verantwortlichen Organe gemäss Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10'000.–) im Widerhandlungsfall verboten, dem US-Justizministerium (DoJ) der Vereinigten Staaten von Amerika (USA) irgendwelche Daten betreffend die Klägerin, insbesondere ihren Firmennamen A._____ AG bzw. in den früheren Fassungen A._____ Treuhand Gesellschaft sowie A._____ Treuhand Gesellschaft AG herauszugeben bzw. offenzulegen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 21'000.–.
- 15 - 3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Der Klägerin wird das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt. 4. Die für das vorprozessuale Massnahmeverfahren (HE160146-O) festgesetzte Gerichtsgebühr von CHF 10'000.– wird definitiv der Beklagten auferlegt. Es wird vorgemerkt, dass die Gerichtsgebühr für das vorprozessuale Massnahmeverfahren (HE160146-O) bereits aus dem dort von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt wurde. Der Klägerin wird in diesem Umfang (CHF 10'000.–) das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Hauptsacheverfahren und für das vorprozessuale Massnahmeverfahren (HE160146-O) eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 31'000.– zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 500'000.–.
Zürich, 29. November 2018
Handelsgericht des Kantons Zürich
Der Vizepräsident:
Oberrichter Roland Schmid Der Gerichtsschreiber:
Roman Kariya
Urteil vom 29. November 2018 Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) Sachverhalt und Verfahrensgang A. Sachverhaltsübersicht a. Parteien und ihre Stellung Die Klägerin ist eine Treuhandgesellschaft in Form einer Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich (act. 3/2). Die Beklagte ist eine Bank in Form einer Aktiengesellschaft mit Sitz in Genf (act. 3/3). b. Prozessgegenstand Die Beklagte (vormals unter der Bezeichnung "C._____ [Suisse] SA" firmierend), nimmt am Program for non-prosecution agreements and non-target letters for Swiss banks (fortan US-Programm) der US-Steuerbehörde (Internal Revenue Service, fortan IRS) und ... Die Beklagte teilte der Klägerin mit, dass sie beabsichtige, Daten, welche die Klägerin betreffen, mittels einer II.D.2.-Tabelle an das DoJ zu übermitteln. Die Klägerin war damit nicht einverstanden. In der Folge hat die Beklagte dem DoJ die entsprech... Mit der vorliegenden Klage will die Klägerin die Bekanntgabe bzw. Offenlegung der sie betreffenden Daten (in nicht anonymisierter Form) an das DoJ verbieten lassen. B. Prozessverlauf Die Klägerin reichte am 1. September 2016 (Datum Poststempel) hierorts die vorliegende Klage samt Beilagen ein (act. 1; act. 3/2-21). Innert der ihr mit Verfügung vom 2. September 2016 angesetzten Frist bzw. Nachfrist hat sie den von ihr geforderten V... Mit Verfügung vom 7. November 2018 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zu erklären, ob auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichtet werde, unter Androhung, dass bei Stillschweigen Verzicht auf die Hauptverhandlung angenommen würde (act. 2... Der Prozess erweist sich als spruchreif (Art. 236 Abs. 1 ZPO). C. Beweisvorbringen der Parteien Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte offerierten ihre Beweismittel form- und fristgerecht, versehen mit je einem Beweismittelverzeichnis (act. 3/2-21 und act. 8 act. 14/2-35; act. 18/1-12; act. 22/36). Erwägungen I. Formelles 1. Eintretensvoraussetzungen Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist gegeben (Art. 20 lit. a ZPO sowie Art. 6 Abs. 1 ZPO und § 44 lit. b GOG) und im Übrigen unbestritten geblieben. Das Verfahren wurde mittels Klage gehörig eingeleitet (... 2. Prosequierungsfrist II. Materielles 1. Persönlichkeitsverletzende Datenbekanntgabe ins Ausland 1.2.1. Das Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (SR 235.1, DSG) gilt für das Bearbeiten von Daten natürlicher und juristischer Personen durch private Personen und Bundesorgane (Art. 2 Abs. 1 DSG). Unter den Begriff "Personendaten" falle... 1.2.2. Unbestritten beabsichtigt die Beklagte, einen Auszug aus der II.D.2-Tabelle, die den Firmennamen der Klägerin in der Funktion als Einzelzeichnungsberechtigte neben der Kontonummer 1 der D._____ Corp. aufführt, an das DoJ zu übermitteln. Selbst ... Als "Bekanntgabe" fällt die vorliegend beabsichtigte Datenlieferung damit unter Art. 3 lit. f DSG, weshalb das Datenschutzgesetz anwendbar ist. 1.3. Datenbekanntgabe ins Ausland 1.3.1. Wer Personendaten bearbeitet, darf dabei die Persönlichkeit der betroffenen Person nicht widerrechtlich verletzen (Art. 12 Abs. 1 DSG). Insbesondere darf er nicht Personendaten entgegen den Grundsätzen der Artikel 4, 5 Abs. 1 und 7 Abs. 1 DSG b... Da vorliegend die Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland droht, darf diese nicht nur keine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung nach Art. 12 DSG bewirken, sondern muss zusätzlich den Rechtmässigkeitsvoraussetzungen von Art. 6 DSG genügen. Die ... Gemäss Art. 6 Abs. 1 DSG gilt als schwerwiegende Gefährdung der Persönlichkeit von Gesetzes wegen (d.h. im Sinne einer unwiderlegbaren Vermutung) jede Bekanntgabe in ein Land, welches über keine angemessene Datenschutzgesetzgebung verfügt (Rosenthal, ... 1.3.2. Das hiesige Handelsgericht und anschliessend das Bundesgericht haben bereits (mehrfach) festgehalten, dass die USA nicht über eine Gesetzgebung verfügen, die einen angemessenen Datenschutz im Sinne von Art. 6 Abs. 1 DSG gewährleistet (Urteil de... Irrelevant ist, mit welcher Absicht die Personendaten bearbeitet werden. Ob die Bekanntgabe des Firmennamens der Klägerin sowie deren Funktion im Zusammenhang mit dem betreffenden Bankkonto die amerikanischen Behörden zu einer Strafverfolgung veranlas... Dennoch ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Beklagte nicht ernsthaft bestreiten kann, dass die II.D.2-Tabelle Strafverfolgungszwecken dient. Bereits im Joint Statement zwischen dem DoJ und dem EFD wird von "Massnahmen zur Strafverfolgung... 1.3.3. Demnach droht durch die beabsichtigte Bekanntgabe von Personendaten der Klägerin an das DoJ eine Persönlichkeitsverletzung der Klägerin nach Art. 6 Abs. 1 DSG, welche nur bei Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes gemäss Art. 6 Abs. 2 DSG nicht... 1.4. Rechtfertigungsgründe gemäss Art. 6 Abs. 2 DSG 1.4.1. Die Beklagte erachtet die beabsichtigte Personendatenübermittlung in die USA als durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt. Zudem hält sie dafür, dass eine entsprechende Datenbekanntgabe auch deshalb zulässig sei, weil die Ü... 1.4.1.1. Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. d DSG können Personendaten ins Ausland bekanntgegeben werden, obschon die dortige Gesetzgebung keinen angemessenen Schutz gewährleistet, wenn die Bekanntgabe im Einzelfall entweder für die Wahrung eines überwiegenden... Die Unerlässlichkeit ist somit zwingende Voraussetzung. Als unerlässlich – d.h. als notwendig – erachtet das Bundesgericht eine Datenlieferung etwa dann, wenn ohne sie davon auszugehen wäre, dass der Steuerstreit mit den USA erneut eskalieren und dami... Die Unerlässlichkeit im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. d DSG muss im Urteilszeitpunkt vorliegen. Ob die Lieferung von Daten unerlässlich ist, um ein überwiegendes öffentliches Interesse zu wahren bzw. um Rechtsansprüche vor einem Gericht auszuüben/durch... 1.4.1.2. Die Beklagte sieht die Gefahr eines Widerrufs des NPA sowie einer Anklageerhebung durch das DoJ als gegenwärtig. Hierzu führt sie im Wesentlichen aus, dass ohne die Datenlieferung davon auszugehen wäre, dass der Steuerstreit mit den USA erneu... Demnach wurde die Unerlässlichkeit der Datenlieferung nicht hinreichend dargetan. 1.4.1.3. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass seit dem genannten Urteil des Bundesgerichts vom 22. September 2016 (4A_83/2016) bis heute keine tatsächlichen Entwicklungen eingetreten sind, die im Hinblick auf vergleichbare Streitfälle eine andere ... Im Lichte der vorstehenden Ausführungen vermögen denn auch die Vorbringen der Beklagten, mit welchen sie das genannte bundesgerichtliche Urteil vom 22. September 2016 (4A_83/2016) zu relativieren versucht (act. 21 Rz. 13 ff.), nicht zu verfangen. 1.4.2. Eine konkrete Bedrohungssituation für die Beklagte liegt damit im heutigen Zeitpunkt nicht vor. Die beabsichtigte Datenbekanntgabe kann demnach – für die Wahrung der von der Beklagten geltend gemachten öffentlichen Interessen bzw. für die Ausüb... 1.5. Fazit Durch die von der Beklagten beabsichtigte Bekanntgabe der klägerischen Personendaten ans DoJ droht eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung für die Klägerin. Für eine solche Datenbekanntgabe besteht kein Rechtsfertigungsgrund, da diese zur Wahru... 2. Durchsetzbarkeit des Datenschutzes 2.1. Gemäss Art. 15 Abs. 1 DSG richten sich Klagen zum Schutz der Persönlichkeit im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Personendaten durch private Personen nach den Art. 28, 28a und 28l ZGB. Die klagende Partei kann insbesondere verlangen, dass kein... 2.2. Da durch die von der Beklagten beabsichtigte Bekanntgabe der klägerischen Personendaten ans DoJ eine widerrechtliche Persönlichkeits-verletzung für die Klägerin droht – mithin auch das Rechtsschutzinteresse zu bejahen ist –, ist der Beklagten ges... 2.3. Um den gerichtlichen Anordnungen Nachdruck zu verleihen, ist das Verbot für den Widerhandlungsfall antragsgemäss mit der Androhung der Bestrafung der verantwortlichen Organe der Beklagten gemäss Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10'000.–) zu verbinden... 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Der Streitwert richtet sich nach dem Rechtsbegehren zum Zeitpunkt der Klageeinreichung beim Gericht (Rüegg, in: Spüler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, Art. 91 N. 3 ff.). Er bet... 3.2. Ausgangsgemäss ist die Beklagte vollumfänglich kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2.1. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 li... Für das vorprozessuale Massnahmeverfahren (HE160146-O) wurde die Gerichtsgebühr auf CHF 10'000.– festgesetzt und ist bereits aus dem dort von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt worden (act. 6/12 = Beizugsakten HE160146-O, act. 12 Disposi... 3.2.2. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Klägerin für das Hauptsacheverfahren antragsgemäss eine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Höhe der Parteientschädigung ist nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 festzusetzen ... Der Klägerin ist zudem für das vorprozessuale Massnahmeverfahren (HE160146-O) eine Parteientschädigung zuzusprechen. Im vorprozessualen Massnahmeverfahren wurde die Parteientschädigung nur an die Beklagte für den Fall, dass die Massnahme aufgrund von... Das Handelsgericht erkennt: 1. Der Beklagten wird unter Androhung der Bestrafung ihrer verantwortlichen Organe gemäss Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10'000.–) im Widerhandlungsfall verboten, dem US-Justizministerium (DoJ) der Vereinigten Staaten von Amerika (USA) irgendwelche Date... 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 21'000.–. 3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Der Klägerin wird das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt. 4. Die für das vorprozessuale Massnahmeverfahren (HE160146-O) festgesetzte Gerichtsgebühr von CHF 10'000.– wird definitiv der Beklagten auferlegt. Es wird vorgemerkt, dass die Gerichtsgebühr für das vorprozessuale Massnahmeverfahren (HE160146-O) berei... 5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Hauptsacheverfahren und für das vorprozessuale Massnahmeverfahren (HE160146-O) eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 31'000.– zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...