Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr.: HG160182-O U
Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Präsident, und Oberrichter Prof. Dr. Alexander Brunner, die Handelsrichter Jean-Marc Bovet, Thomas Andermatt und Bernhard Lauper sowie der Gerichtsschreiber Dr. Benjamin Büchler
Urteil vom 27. Juni 2019
in Sachen
A._____ Schweiz AG, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt PD Dr. iur. X1._____ und/oder Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ und/oder Rechtsanwältin MLaw X3._____
gegen
B._____ AG, Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ und/oder Rechtsanwältin MLaw Y2._____
betreffend Forderung
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 Rz. 2 f.) "1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 734'951.32 zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5 % auf: - CHF 83'063.10 seit 20. Oktober 2010 (Filiale C._____); - CHF 65'709.80 seit 30. März 2011 (Filiale D._____); - CHF 106'619.00 seit 30. September 2009 (Filiale E._____); - CHF 73'530.30 seit 11. Dezember 2007 (Filiale F._____); - CHF 64'156.20 seit 3. März 2010 (Filiale G._____); - CHF 74'401.09 seit 30. Juli 2008 (Filiale H._____); - CHF 44'332.00 seit 18. Juni 2009 (Filiale I._____); - CHF 2'070.20 seit 27. Dezember 2013 (vorprozessuale Anwaltskosten); - CHF 2'973.45 seit 11. Januar 2014 (vorprozessuale Anwaltskosten); - CHF 3'338.35 seit 3. Februar 2014 (vorprozessuale Anwaltskosten); - CHF 1'940.02 seit 28. März 2014 (vorprozessuale Anwaltskosten); - CHF 1'778.70 seit 1. April 2014 (vorprozessuale Anwaltskosten); - CHF 4'169.27 seit 29. Mai 2014 (vorprozessuale Anwaltskosten); - CHF 3'114.70 seit 26. Juni 2014 (vorprozessuale Anwaltskosten); - CHF 1'449.45 seit 29. Juli 2014 (vorprozessuale Anwaltskosten); - CHF 1'532.35 seit 8. September 2014 (vorprozessuale Anwaltskosten); - CHF 4'685.40 seit 26. September 2014 (vorprozessuale Anwaltskosten); - CHF 5'455.80 seit 29. Oktober 2014 (vorprozessuale Anwaltskosten); - CHF 3'742.10 seit 2. Dezember 2014 (vorprozessuale Anwaltskosten); - CHF 1'459.45 seit 21. Januar 2015 (vorprozessuale Anwaltskosten); - CHF 35.60 seit 21. Januar 2015 (vorprozessuale Anwaltskosten); - CHF 1'079.00 seit 17. Februar 2015 (vorprozessuale Anwaltskosten); - CHF 3'463.45 seit 2. April 2015 (vorprozessuale Anwaltskosten); - CHF 4'346.15 seit 2. April 2015 (vorprozessuale Anwaltskosten);
- 3 - - CHF 6'623.20 seit 25. Juni 2015 (vorprozessuale Anwaltskosten); - CHF 4'307.20 seit 19. August 2015 (vorprozessuale Anwaltskosten); - CHF 3'328.30 seit 19. August 2015 (vorprozessuale Anwaltskosten); - CHF 5'186.00 seit 25. August 2015 (vorprozessuale Anwaltskosten); - CHF 1'784.25 seit 11. September 2015 (vorprozessuale Anwaltskosten); - CHF 516.15 seit 16. Oktober 2015 (vorprozessuale Anwaltskosten); - CHF 3'466.25 seit 20. November 2015 (vorprozessuale Anwaltskosten); - CHF 5'023.59 seit 23. Dezember 2015 (vorprozessuale Anwaltskosten); - CHF 123.55 seit 28. Januar 2016 (vorprozessuale Anwaltskosten); - CHF 141.55 seit 1. April 2016 (vorprozessuale Anwaltskosten); - CHF 771.65 seit 27. Mai 2016 (vorprozessuale Anwaltskosten); - CHF 768.25 seit 30. Juni 2016 (vorprozessuale Anwaltskosten); - CHF 16'779.95 seit 7. Juli 2016 (Gutachterhonorar J._____); - CHF 15'844.60 seit 6. Mai 2011 (Honorarminderung Filiale C._____); - CHF 28'719.45 seit 4. Oktober 2013 (Honorarminderung Filiale D._____); - CHF 18'721.85 seit 25. Januar 2010 (Honorarminderung Filiale E._____); - CHF 15'956.40 seit 7. Mai 2008 (Honorarminderung Filiale F._____); - CHF 16'358.40 seit 24. August 2010 (Honorarminderung Filiale G._____); - CHF 16'704.90 seit 31. Oktober 2008 (Honorarminderung Filiale H._____); - CHF 15'380.90 seit 17. Juli 2009 (Honorarminderung Filiale I._____). 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. 8% MWST auf der Prozessentschädigung, zu Lasten der Beklagten."
- 4 - Inhaltsverzeichnis Sachverhalt und Verfahren ................................................................................................. 6 A. Sachverhaltsübersicht ............................................................................................. 6 a. Parteien und ihre Stellung ................................................................................... 6 b. Prozessgegenstand ............................................................................................ 6 B. Prozessverlauf ........................................................................................................ 7 Erwägungen ........................................................................................................................ 8 1. Formelles ................................................................................................................ 8 1.1. Zuständigkeit ................................................................................................... 8 1.2. Allgemeines zur Beweisführung ...................................................................... 9 1.2.1. Behauptungs- und Substantiierungslast ........................................................... 9 1.2.2. Bestreitungslast .............................................................................................. 11 1.2.3. Beweislast und Beweisführung ....................................................................... 11 1.3. Aufbau der Rechtsschriften ........................................................................... 12 1.3.1. Allgemeines .................................................................................................... 12 1.3.2. Beweisführung der Parteien ............................................................................ 13 1.4. Neue Behauptungen im Rahmen der Hauptverhandlung ............................. 16 2. Ausgangslage ....................................................................................................... 16 2.1. Unbestrittener Sachverhalt ............................................................................ 16 2.2. Wesentliche Parteidarstellungen ................................................................... 19 2.3. Zusammenfassung der Problemstellungen ................................................... 20 3. Aktivlegitimation .................................................................................................... 21 3.1. Darstellung der Parteien ............................................................................... 21 3.2. Anwendbares Recht ...................................................................................... 22 3.2.1. Ausgliederung ................................................................................................. 22 3.2.2. Anwachsung ................................................................................................... 23 3.3. Übergang der Rechte auf die Klägerin .......................................................... 25 3.3.1. Ausgliederungsvertrag .................................................................................... 25 3.3.2. Anwachsung ................................................................................................... 27 3.4. Fazit .............................................................................................................. 30 4. Qualifikation und Inhalt der Verträge .................................................................... 30 4.1. Ausgangslage ............................................................................................... 30 4.2. Qualifikation der Verträge ............................................................................. 31 4.3. Fachkenntnisse der Klägerin ......................................................................... 33 4.3.1. Relevanz der Fachkunde ................................................................................ 33 4.3.2. Parteidarstellungen ......................................................................................... 33 4.3.3. Würdigung ....................................................................................................... 34 4.4. Vertragsbestandteile ..................................................................................... 37 4.4.1. Beigelegte Dokumente .................................................................................... 37 4.4.2. SIA-Normen .................................................................................................... 37 4.4.3. Baubeschreibungen und Leitdetails und deren Bedeutung ............................ 41 4.5. Wesentlicher Vertragsinhalt .......................................................................... 51 4.5.1. Parteidarstellungen ......................................................................................... 51 4.5.2. Planungsaufgaben der Beklagten ................................................................... 52 4.5.3. Bauleitungsaufgaben der Beklagten ............................................................... 52 5. Haftung der Beklagten .......................................................................................... 53 5.1. Wesentliche Sachdarstellungen der Parteien ............................................... 53 5.2. Rechtliches .................................................................................................... 55 5.2.1. Werkvertragliche Haftung ............................................................................... 55
- 5 - 5.2.2. Auftragsrechtliche Haftung .............................................................................. 57 5.3. Mängel bzw. Vertragsverletzungen ............................................................... 59 5.3.1. Vergleichbarkeit der Filialen ............................................................................ 60 5.3.2. Hauptbeweismittel der Klägerin ...................................................................... 60 5.3.3. Zustand der Filialen ........................................................................................ 62 5.3.4. Fehlende bzw. ungenügende Sockelabdichtung ............................................ 63 5.3.5. Fehlender Kapillarschnitt ................................................................................ 71 5.3.6. Fehlende bzw. ungenügende Perimeterdämmung ......................................... 73 5.3.7. Fehlende Netzeinbettung ................................................................................ 79 5.3.8. Ungenügende Schwellenhöhe bzw. fehlende entwässernde Rinnen ............. 81 5.3.9. Fehlende Schwedenschnitte und Gleitlager ................................................... 85 5.3.10. Unzureichender Putz .................................................................................... 89 5.3.11. Unzureichendes Gefälle ................................................................................ 90 5.3.12. Feuchtigkeit in der Fassade .......................................................................... 92 5.3.13. Rissschäden und Putzablösungen ................................................................ 93 5.3.14. Zusammenfassung ....................................................................................... 93 5.4. Mängelrüge ................................................................................................... 94 5.4.1. Parteidarstellungen ......................................................................................... 94 5.4.2. Würdigung ....................................................................................................... 96 5.5. Kein eigenes Verschulden / Fehlende Abmahnung .................................... 100 5.6. Kausalzusammenhang ................................................................................ 101 5.6.1. Parteidarstellungen ....................................................................................... 101 5.6.2. Würdigung ..................................................................................................... 102 5.7. Schaden / Kosten ........................................................................................ 105 5.7.1. Beweissicherungsmassnahmen ................................................................... 106 5.7.2. Kosten für die erneute Planung und Bauleitung ........................................... 108 5.7.3. Sanierungskosten ......................................................................................... 111 5.7.4. Vorprozessuale Anwaltskosten ..................................................................... 120 5.7.5. Kosten für das Gutachten ............................................................................. 124 5.7.6. Zins ............................................................................................................... 125 5.8. Fazit ............................................................................................................ 125 6. Honorarminderung .............................................................................................. 126 6.1. Parteidarstellungen ..................................................................................... 126 6.2. Rechtliches .................................................................................................. 127 6.3. Würdigung ................................................................................................... 128 6.3.1. Massgebendes Honorar ................................................................................ 128 6.3.2. Pflichtverletzungen ........................................................................................ 129 6.3.3. Minderungsanspruch .................................................................................... 129 6.4. Fazit ............................................................................................................ 130 7. Zusammenfassung der Tat- und Rechtsfragen .................................................. 130 8. Kosten- und Entschädigungsfolgen .................................................................... 131 8.1. Kostentragung ............................................................................................. 131 8.2. Gerichtskosten ............................................................................................ 132 8.3. Parteientschädigungen ............................................................................... 132 Dispositiv: ....................................................................................................................... 132
- 6 - Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht a. Parteien und ihre Stellung Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in K._____. Sie ist Teil der Unternehmensgruppe A._____ und bezweckt den Verkauf von food- und non-food Artikel. Zudem obliegt ihr die Verwaltung von und die Beteiligung an Unternehmen der Unternehmensgruppe A._____ die in der Schweiz tätig sind (act. 1 Rz. 7; act. 3/12). Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in L._____. Sie betreibt ein Architekturbüro und erbringt Dienstleistungen in den Bereichen Architektur und Planung (act. 1 Rz. 11; act. 3/20). b. Prozessgegenstand Die vorliegende Streitsache betrifft den Bau von sieben A._____-Filialen in der Schweiz: in C._____ SO, D._____ SO, E._____ SO, F._____ AG, G._____ SO, H._____ AG und I._____ LU. Die (behaupteten) Rechtsvorgängerinnen der Parteien, die A._____ Schweiz GmbH in M._____ und die Kollektivgesellschaft B1._____ SIA SWB HTL in L._____, haben in diesem Zusammenhang insgesamt neun Generalplaner- und Architekturverträge abgeschlossen. Mit diesen Verträgen hat die Beklagte die Planung und Bauleitung dieser Filialen (zumindest teilweise) übernommen. Nach der Darstellung der Klägerin seien in der Folge in sämtlichen Filialen feuchte Stellen und Risse aufgetreten. Diese Schäden seien auf verschiedene Mängel der Bauwerke zurückzuführen. Dabei handle es sich sowohl um Planungsfehler als auch um eine fehlerhafte Ausübung der Bauleitung. Entsprechend macht die Klägerin eine vertragliche Haftung der Beklagten für die entstandenen Schäden geltend. Zudem fordert sie Ersatz der erforderlichen vorprozessualen
- 7 - Anwalts- und Gutachterkosten und stellt sich auf den Standpunkt aufgrund der fehlerhaften Bauleitung sei das diesbezügliche Honorar zu mindern. Die Beklagte bestreitet neben der Aktivlegitimation der Klägerin auch das Vorliegen von Mängeln und entsprechend ihre Verantwortlichkeit für den geltend gemachten Schaden. Sie schliesst auf Abweisung der Klage. B. Prozessverlauf Mit Eingabe vom 31. August 2016 (Datum Poststempel) machte die Klägerin die vorliegende Klage mit obgenannten Rechtsbegehren beim hiesigen Handelsgericht anhängig (act. 1). Den einverlangten Kostenvorschuss von CHF 25'500.– leistete die Klägerin fristgerecht (act. 4; act. 7). Innert angesetzter Frist erging am 28. November 2016 die Klageantwort der Beklagten (act. 10). Der darin von der Beklagten gestellte Antrag auf Beschränkung des Verfahrens auf die Aktivlegitimation wurde nach Einholen einer Stellungnahme der Klägerin (act. 15) und einer unaufgeforderten Stellungnahme der Beklagten (act. 19) mit Verfügung vom 23. Januar 2017 abgewiesen (act. 20). Am 18. April 2017 fand eine Vergleichsverhandlung statt, an der beide Parteien vertreten waren. Eine Einigung konnte in diesem Rahmen nicht erzielt werden (Prot. S. 9 ff.). Im Nachgang zur Vergleichsverhandlung erfolgte eine Korrespondenz zur Person des von der Klägerin beauftragten Gutachters (Prot. S. 10 f.; act. 25; act. 26). Sodann wurde mit Verfügung vom 4. Mai 2017 die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels angeordnet (act. 28). Die Replik der Klägerin erging am 10. Juli 2017 (act. 30), die Duplik der Beklagten am 16. Oktober 2017 (act. 34). Sodann erstatteten - nachdem den Parteien der Aktenschluss angezeigt wurde (act. 36) - die Klägerin am 3. November 2017 (act. 38) und die Beklagte am 15. November 2017 (act. 41) in Wahrnehmung ihres Replikrechts weitere Eingaben. Mit Verfügung vom 25. Februar 2019 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie - unter Vorbehalt der Durchführung eines Beweisverfahrens - auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung verzichten (act. 44). Mit Eingabe vom 11. März 2019 gab die Klägerin bekannt, nicht auf eine
- 8 - Hauptverhandlung zu verzichten (act. 46). Die mündliche Hauptverhandlung fand am 27. Juni 2019 statt (Prot. S. 19 f.). Der Prozess erweist sich als spruchreif, weshalb ein Urteil zu fällen ist (Art. 236 Abs. 1 ZPO). Auf die einzelnen Parteivorbringen sowie auf die Akten ist in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen, soweit sich dies zur Entscheidfindung als notwendig erweist. Erwägungen 1. Formelles 1.1. Zuständigkeit Die Klägerin stützt für die Begründung der örtlichen Zuständigkeit auf die Gerichtstandsvereinbarung zwischen den Parteien vom 22. Januar/2. Februar 2016 (act. 1 Rz. 2; act. 3/11). Die Beklagte bestätigt den Abschluss dieser Vereinbarung (act. 10 Ziff. 4). Mit der Gerichtsstandsvereinbarung vom 22. Januar/2. Februar 2016 wollten die Parteien eine einheitliche Zuständigkeit für Streitigkeiten aus den neun hier relevanten Verträgen - welche teilweise ein Schiedsgericht in … und teilweise die Gerichte von K._____ für zuständig erklärt haben (act. 3/2-10) - erreichen. Zu diesem Zweck wurden als zusätzliche und alternative Gerichtsstände die Handelsgerichte der Kantone Aargau und Zürich vorgesehen (act. 3/11 Rz. 4). Eine solche nachträgliche Vereinbarung ist gestützt auf Art. 17 ZPO ohne Weiteres zulässig; die Formvorschriften sind eingehalten. Ebenfalls zulässig ist die alternative Vereinbarung verschiedener Gerichtsstände (MARTIN HEDINGER/YANNICK SEAN HOS- TETTLER, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 28 zu Art. 17 ZPO). Die sachliche Zuständigkeit steht der Parteidisposition hingegen nicht offen, die Zuständigkeit des Handelsgerichts kann folglich nicht wirksam vereinbart werden (DOMINIK INFANGER, in: SPÜHLER/TENCHIO/INFANGER [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 3 zu Art. 17
- 9 - ZPO). Vorliegend geht aber aus dem klaren Parteiwillen hervor, dass die Parteien die verschiedenen vertraglichen Gerichtsstands- und Schiedsklauseln nach dem entstandenen Streit vereinheitlichen wollten. Die Nennung des Handelsgerichts kann dabei nur als antizipierte sachliche Zuständigkeit interpretiert werden. Damit ist die Gerichtsstandsvereinbarung gültig und die örtliche Zuständigkeit ist gegeben. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend - wie die Klägerin zu Recht festhält (act. 1 Rz. 3) - aus Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 ZPO und § 44 lit. b GOG. Das Handelsgericht des Kantons Zürich ist damit für die Behandlung der vorliegenden Klage örtlich und sachlich zuständig. 1.2. Allgemeines zur Beweisführung 1.2.1. Behauptungs- und Substantiierungslast Der Verhandlungsgrundsatz – welcher im vorliegenden Fall anwendbar ist – besagt, dass der Rechtssuchende die Tatsachen zu behaupten und zu beweisen hat, aus deren Vorliegen er seinen Anspruch herleitet (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juli 2011, 4A_169/2011 E. 5.5). Das Gericht darf das Urteil nur auf die von den Parteien behaupteten Tatsachen abstützen. Somit obliegt den Parteien die Behauptungslast. Es handelt sich dabei nicht um eine Rechtspflicht, sondern um eine prozessuale Obliegenheit, deren Unterlassung zu einem prozessualen Nachteil führt, indem die betreffende Tatsache im Prozess unberücksichtigt bleibt. Die Sachvorbringen müssen umfassend, detailliert, in Einzeltatsachen gegliedert und klar dargelegt werden, damit die Gegenpartei Stellung nehmen und darüber Beweis abgenommen werden kann. Pauschale Behauptungen genügen nicht (DANIEL WILLISEGGER, in: SPÜHLER/TENCHIO/INFANGER, BSK ZPO, a.a.O., N 27 zu Art. 221 ZPO; CHRISTOPH LEUENBERGER, in: SUTTER-SOMM/HASEN- BÖHLER/LEUENBERGER, a.a.O., N 43 zu Art. 221 ZPO; HANS PETER WALTER, in: HAUSHEER/WALTER [Hrsg.], Berner Kommentar, Einleitung und Personenrecht, Art. 1-9 ZGB, Bern 2012, N 182 ff. zu Art. 8 ZGB). Die Tatsachen müssen in der
- 10 - Rechtsschrift selbst dargelegt bzw. behauptet werden (Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO). Tatsachen, die sich lediglich aus einer Beilage zu einer Rechtsschrift ergeben, sind vom Gericht – soweit wie hier die Verhandlungsmaxime das Verfahren beherrscht – nicht zu beachten (WILLISEGGER, a.a.O., N 27 zu Art. 221 ZPO; GEORG NAEGELI/ROMAN RICHERS, in: OBERHAMMER/DOMEJ/HAAS [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 221 N. 27; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juli 2011, 4A.169/2011 E. 6.3). Eine nicht oder nicht genügend substantiierte Behauptung darf nachträglich mittels eines Beweisverfahrens nicht mehr korrigiert werden, führte dies ansonsten doch zu einer Aushöhlung der Substantiierungslast und damit zu einer Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes (vgl. auch BGE 108 II 337 E. 3). Die inhaltliche Tragweite der Substantiierungslast hängt auch vom prozessualen Verhalten der Gegenpartei ab. Bestreitet der Prozessgegner das an sich schlüssige undifferenzierte Vorbringen der behauptungsbelasteten Partei seinerseits schlüssig und widerspruchsfrei, kann diese gezwungen sein, die rechtserheblichen Tatsachen nicht nur in den Grundzügen, sondern umfassend darzulegen. Tatsachenbehauptungen sind dabei immer so konkret zu formulieren, dass sie einerseits ohne Weiteres als Beweissatz formuliert und in eine allfällige Beweisverfügung aufgenommen werden können, und andererseits substantiiertes Bestreiten möglich ist bzw. der Gegenbeweis angetreten werden kann. Wird dem Gebot der Substantiierung ungenügend nachgelebt, ergeht ein Sachentscheid ohne Beweisabnahme, weil die behauptete Tatsache von Anfang an so behandelt wird, wie wenn sie beweislos wäre. Das Gericht kann einen Sachverhalt nur erfragen, wenn dieser zumindest andeutungsweise behauptet worden ist. Zudem entfällt die richterliche Fragepflicht zum Vornherein, wenn die Gegenpartei auf eine ungenügende Substantiierung hinweist (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juli 2011, 4A_169/2011 E. 6.2 m.w.H.; BGE 127 III 365 E. 2b f.; BGE 108 II 337 E. 3; WILLISEGGER, a.a.O., N 29 f. zu Art. 221 ZPO; FLAVIO LARDELLI/MEINRAD VETTER, in: GEISER/FOUNTOULAKIS [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 33 ff. zu Art. 8 ZGB).
- 11 - 1.2.2. Bestreitungslast Als Gegenstück zur Behauptungslast trifft die beweisfreie Partei die Bestreitungslast. Sie hat im Einzelnen darzutun, welche Tatsachen anerkannt und welche bestritten werden. Pauschale Bestreitungen genügen dafür nicht; auch diesbezüglich sind substantiierte Ausführungen zu verlangen. Die Anforderungen dürfen jedoch nicht so hoch angesetzt werden, dass daraus eine Umkehr der Beweislast resultieren würde; die behauptungspflichtige Partei kann sich folglich nicht mit Verweis auf unsubstantiierte Bestreitungen von ihren Substantiierungslasten befreien. Es ist lediglich zu verlangen, dass die Bestreitungen einer bestimmten Tatsachenbehauptung zugeordnet werden können (WALTER, a.a.O., N 191 ff. zu Art. 8 ZGB). 1.2.3. Beweislast und Beweisführung Um zum Beweis zugelassen zu werden, hat der Kläger die genannten von ihm zu beweisenden Tatsachen zunächst rechtsgenügend zu behaupten, wobei die Anforderungen daran – wie dargelegt – insbesondere vom Verhalten der Beklagten (Bestreitungen) abhängen. Dabei hat der Kläger seiner Behauptungs- und Substantiierungslast grundsätzlich in den Rechtsschriften selber nachzukommen. Der blosse Verweis auf Beilagen erfüllt die Behauptungslast in aller Regel nicht. Denn es ist nicht Sache des Gerichts oder der Gegenpartei, sich die Grundlagen des Anspruchs aus den Beilagen zusammenzusuchen (Urteile des Bundesgerichts vom 10. August 2015, 4A_264/2015 E. 4.2 und vom 17. Oktober 2014, 4A_317/2014 E. 2.2; LAURENT KILLIAS, in: HAUSHEER/WALTER [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 23 zu Art. 221 ZPO; WILLISEGGER, a.a.O., N 27 und N 31 zu Art. 221 ZPO). Nach Art. 150 Abs. 1 ZPO ist Beweis über rechtserhebliche, streitige Tatsachen zu führen. Rechtserheblich sind dabei Tatsachen, deren Vorliegen oder Fehlen den Ausgang des konkreten Verfahrens beeinflussen können (PETER GUYAN in: SPÜHLER/TENCHIO/INFANGER, BSK ZPO, a.a.O., N 3 zu Art. 150 ZPO; JÜRGEN BRÖNNIMANN, in: HAUSHEER/WALTER, BK ZPO II, a.a.O., N 27 zu Art. 152 ZPO). Keine Beweise sind demgegenüber über Behauptungen abzunehmen, die für das
- 12 - Verfahren nicht relevant sind. Ebenso stehen Rechtsfragen nicht dem Beweis offen. Das Recht, Beweis zu führen (Art. 152 Abs. 1 ZPO), befreit die Parteien nicht davon, ihre Sachdarstellungen substantiiert vorzubringen. Das Beweisverfahren dient nicht dazu, ungenügende Parteivorbringen zu vervollständigen. Die rechtserheblichen Tatsachen sind umfassend und klar darzulegen, sodass darüber Beweis abgenommen werden kann (ANETTE DOLGE, Anforderungen an die Substanzierung, in: DOLGE, Substantiieren und Beweisen, Praktische Probleme, Zürich 2013, S. 17 ff., S. 22 f.). Über einen nicht substantiiert behaupteten Sachverhalt ist kein Beweis abzunehmen. Insbesondere sind vage, generelle und pauschale Behauptungen, die auf einen Ausforschungsbeweis abzielen, nicht beachtlich (BRÖNNIMANN, a.a.O., N 33 f. zu Art. 152 ZPO). In der Regel sind die einzelnen Beweisofferten unmittelbar im Anschluss an die Tatsachenbehauptungen, die damit bewiesen werden sollen, aufzuführen (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juni 2013, 4A_56/2013 E.4.4). Insbesondere ist zu bezeichnen, welche Behauptung mit welchem Beweismittel bewiesen werden soll (BRÖNNIMANN, a.a.O., N 22 zu Art. 152 ZPO). 1.3. Aufbau der Rechtsschriften 1.3.1. Allgemeines Zum Aufbau der Rechtsschriften der Parteien gilt anzumerken, dass diese teilweise unübersichtlich sind und zahlreiche Wiederholungen enthalten. So werden etwa relevante Themen unter verschiedenen Titeln aufgerollt. Insbesondere bei der Klägerin fällt sodann auf, dass unter der Bezeichnung "Einzelbestreitungen" Behauptungen der Gegenseite ohne ersichtliches System bestritten werden. Es ist Sache der Parteien, ihre Standpunkte in einer angemessenen Form zu präsentieren und nicht Aufgabe des Gerichts, sich mögliche Argumente und Standpunkte in ausufernden Rechtsschriften zusammenzusuchen. Soweit keiner einheitlichen und sinnvollen Struktur gefolgt wird, sodass eine Behauptung bzw. Bestreitung ohne Weiteres einem bestimmten Thema oder Sachverhaltselement zu-
- 13 geordnet werden kann, kommen die Parteien ihren Substantiierungs- und Bestreitungspflichten nicht in genügender Weise nach. In diesen Bereichen gilt die Darstellug der Gegenseite als unbestritten. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass bei sich (mehrmals) wiederholenden Ausführungen nachfolgend nicht auf sämtliche Textstellen hingewiesen wird, was aber nicht bedeutet, dass die übrigen gleichlautenden Ausführungen nicht berücksichtigt worden wären. 1.3.2. Beweisführung der Parteien Beide Parteien führen in ihren Rechtsschriften zahlreiche Beweisofferten auf, wobei diese verschiedentlich zu Bemerkungen allgemeiner Natur Anlass geben. a. Eine pauschaler Hinweis auf "sämtliche genannten Beweismittel" - wie dies die Beklagte in ihren Rechtsschriften zu sämtlichen Behauptungen macht (act. 10; act. 34) - genügt den Anforderungen an eine Beweisofferte nicht. Eine genügende und damit zu beachtende Beweisofferte liegt nur dann vor, wenn die angerufenen Beweismittel explizit genannt werden. Über die explizit offerierten Beweismittel zu einzelnen Themen hinaus, sind dementsprechend keine Beweismittel als offeriert anzusehen. b. Dasselbe gilt für die pauschale Nennung der immer wieder gleichen Beweismittel zu allen oder fast allen Ausführungen. Wird ein Beweismittel für sämtliche Ausführungen angerufen, selbst bei Randziffern die gar keinen Inhalt haben oder deren Inhalt einem Beweis (zumindest in dieser Form) nicht zugänglich sind, ist die Partei ihren Pflichten nicht nachgekommen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, nachzuforschen, was mit der pauschalen Nennung eines Beweismittels gemeint ist, bzw. welche Behauptungen damit bewiesen werden können und sollen. Die exzessive Nennung bestimmter Beweismittel führt dazu, dass die Beweise nicht mehr klar mit den Tatsachenbehauptungen verbunden werden können. Es ist Sache der Parteien in substantiierter und klarer Weise die Beweismittel mit den Tatsachenbehauptungen in Verbindung zu bringen. Das Gericht hat nicht die
- 14 - Aufgabe, die Parteiausführungen nach zu beweisenden Tatsachen zu durchsuchen und die geeigneten Beweismittel dazu zu eruieren - auch dann nicht, wenn eine solche Offerte zu jeder Ziffer wiederholt wird. Soweit sich aus den Ausführungen nicht offensichtlich ergibt, welche Beweismittel zu einer bestimmten Tatsachenbehauptung abzunehmen sind, kann die Abnahme ohne Weiterungen unterbleiben. Im Einzelnen gilt was folgt: Die Klägerin offeriert regelmässig J._____ und N._____ als sachverständige Zeugen. Dabei handelt es sich um Parteigutachter, die entsprechend im vorliegenden Verfahren nicht als neutrale Sachverständige angesehen werden können. Inwiefern die beiden über ihre Begutachtung hinaus etwas zur Klärung des Sachverhalts beitragen könnten, legt die Klägerin nicht dar. Die Gutachten selbst sprechen für sich und die Parteigutachter sind dazu nicht erneut zu befragen. Eine Zeugeneinvernahme ist damit nicht erforderlich. Die wiederholte Offerte einer Expertise durch die Klägerin ist ebenfalls als ungenügend anzusehen. Sie nennt jeweils lediglich pauschal ein Gutachten als Beweismittel, ohne näher zu spezifizieren, wozu der gerichtliche Gutachter zu befragen wäre. Die Klägerin hätte in klarer Weise darzustellen, worüber eine (oder auch mehrere) Expertise zu erstellen wäre. Soweit sie diese nicht durch konkrete Inhalte mit ihren Parteibehauptungen in Verbindung bringt, ist keine Expertise anzuordnen. Es ist nämlich nicht Sache des Gerichts die einer Begutachtung zugänglichen Parteibehauptungen herauszufiltern und gestützt darauf ein Gutachten einzuholen. Die von der Beklagten offerierten Parteibefragungen genügen den gesetzlichen Anforderungen ebenfalls nicht. In den Rechtsschriften sind die konkreten Beweismittel zu nennen, nicht nur die Art der Beweismittel. In ihren allgemeinen Ausführungen weist die Beklagte darauf hin, dass seitens der Beklagten jeweils O._____ zu befragen sei; die betroffenen Personen bei der Klägerin würden auf Nachfrage bekannt gegeben (act. 34 Ziff. 9). Zu Gunsten der Beklagten kann immerhin davon ausgegangen werden, dass die Befragung von O._____ in Form einer Parteibefragung grundsätzlich genügend offeriert worden ist. Weitere zu befragende Personen nennt die Beklagte nicht. Eine spätere Benennung ist nicht
- 15 möglich, vielmehr wären die Beweismittel in den beiden Rechtsschriften zu bezeichnen gewesen (LEUENBERGER, a.a.O., N 4 f. zu Art. 229 ZPO). Weitere Parteibefragungen sind damit aufgrund der beklagtischen Beweisofferte nicht in Betracht zu ziehen. Zur offerierten Parteibefragung von O._____ ist aber anzumerken, dass die pauschale Offerte eines Beweismittels zu sämtlichen Behauptungen den Anforderungen der Rechtsprechung nicht genügt. Entsprechend ist die Beweisofferte nur dann überhaupt zu berücksichtigen, wenn aus den Ausführungen offensichtlich wird, was mit der Befragung bewiesen werden soll, mit anderen Worten: wenn diese im Rahmen der Ausführungen ausdrücklich offeriert wird. Die pauschale Nennung der Parteibefragung ist dagegen nicht genügend und kann entsprechend nicht berücksichtigt werden. c. Weiter kann ein Beweismittel die Behauptungen der Parteien nicht ersetzen. Soweit sich die zu beweisenden Tatsachen überhaupt erst aus der Beweisabnahme - konkret einer Parteibefragung (etwa act. 34 Ziff. 211 ff., wonach P._____ und O._____ pauschal zur sorgfältigen Ausführung der Bauleitung zu befragen seien) - ergeben würden, hat eine Beweisabnahme zu unterbleiben Schliesslich kann eine Parteibefragung die Behauptungen der Parteien nicht ersetzen. d. Die Beklagte macht weiter sowohl in ihrer Klageantwort als auch in der Duplik einen Vorbehalt weiterer Beweismittel zu sämtlichen Parteibehauptungen. Dies ist nicht weiter zu beachten. Die Beweismittel sind im Rahmen der Rechtsschriften abschliessend zu nennen. Danach gilt das Novenrecht (Art. 229 ZPO; LEUEN- BERGER, a.a.O., N 4 f. zu Art. 229 ZPO). Ein Vorbehalt weiterer Beweismittel kann diese Voraussetzungen nicht aushebeln. Es ist folglich nicht erforderlich, dass die Beklagte bezüglich der offerierten weiteren Beweismittel angehört wird. e. Hinsichtlich der Beweisverbindung gilt für beide Parteien dasselbe: Wie ausgeführt kann die Nennung von zahlreichen Beweismitteln nach seitenlangen Ausführungen nicht genügen. So offerierte Beweismittel sind nur dann abzunehmen, wenn sich aus den Ausführungen die Verbindung zu den Beweismitteln klar ergibt. Auf die nicht näher zugeordneten Beweismittel ist hingegen ohne Weite-
- 16 rungen nicht näher einzugehen. Insbesondere genügt aber auch ein pauschaler Verweis auf ein umfangreiches Dokument - etwa die Baubeschreibungen und Leitdetails oder Werkverträge - nicht. Es wäre an den Parteien, gerade bei solchen Urkunden auch die genaue Fundstelle anzugeben. f. In Bezug auf die Editionsbegehren ist der Klägerin weitgehend zuzustimmen: Ein pauschales Begehren betreffend zahlloser nicht genauer bezeichneter Unterlagen ist nicht genügend. Es wäre an der Beklagten gewesen, die erforderlichen Unterlagen genauer zu definieren. Auch wenn ihr - zumal es sich um Urkunden der Klägerin handelt - nicht im Detail bekannt sein kann, welche Unterlagen vorhanden sind, so ist ihr doch zuzumuten, dass sie zumindest die erforderlichen Belege zum Beweis der behaupteten Tatsachen einschränkt. Ob dies im Einzelfall in genügender Weise erfolgt ist, ist gegebenenfalls zu prüfen. 1.4. Neue Behauptungen im Rahmen der Hauptverhandlung Die Klägerin hat im Rahmen der Hauptverhandlung neue Tatsachenbehauptungen aufgestellt (Prot. S. 20). Der Aktenschluss ist bereits nach Abschluss des Schriftenwechsels eingetreten, was den Parteien auch angezeigt wurde (Art. 229 ZPO; act. 36). Die Klägerin hat nicht ausgeführt, inwiefern es sich bei den neuen Behauptungen (Anerkennung der Rechtsnachfolge aufgrund von Korrespondenz bzw. Rechnungsstellung; Zusammensetzung des zuständigen Teams) um zulässige Noven im Sinne von Art. 229 ZPO handeln soll. Ohnehin waren diese Tatsachen der Klägerin längst bekannt. Die neuen Behauptungen sind folglich nicht zu beachten. 2. Ausgangslage 2.1. Unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass die Parteien bzw. ihre (behaupteten) Rechtsvorgängerinnen beim Bau von sieben A._____-Filialen in der Schweiz zusammengearbeitet haben. Zu diesem Zweck wurden folgende Generalplaner- und Architektenverträge abgeschlossen (in chronologischer Reihenfolge):
- 17 - − A._____-Architektenvertrag für Gebäude vom 7./13. Juli 2005 betreffend A._____-Lebensmittelmarkt in F._____ (act. 3/6); − A._____-Architektenvertrag für Gebäude vom 11./12. Oktober 2005 betreffend A._____-Lebensmittelmarkt 1 in G._____ (act. 3/7); − A._____-Architektenvertrag für Gebäude vom 31. Mai 2007 betreffend A._____-Lebensmittelmarkt 2 in E._____ (act. 3/4); − A._____-Generalplanervertrag vom 16./19. Oktober 2007 betreffend A._____-Lebensmittelmarkt 3 in H._____ (act. 3/9); − A._____-Generlaplanervertrag vom 16./19. Oktober 2007 betreffend A._____-Lebensmittelmarkt 4 in I._____ (act. 3/10); − A._____-Generalplanervertrag vom 5./11. Juni 2009 betreffend A._____-Lebensmittelmarkt 2 in E._____ (act. 3/5); − A._____-Generalplanervertrag vom 14./16. September 2009 betreffend A._____-Lebensmittelmarkt 1 in G._____ (act. 3/8); − A._____-Generalplanervertrag vom 17. Mai/8. Juni 2010 betreffend A._____-Lebensmittelmarkt 5 in C._____ (act. 3/2); − A._____-Generalplanervertrag vom 17. Mai/8. Juni 2010 betreffend A._____-Lebensmittelmarkt 6 in D._____ (act. 3/3); Gegenstand der Verträge war das Erbringen von Planungs- und Bauleitungsleistungen, wobei über den Umfang der geschuldeten Leistungen keine Einigkeit besteht. Die Vertragspartner bei sämtlichen Verträgen waren einerseits die A._____ Schweiz GmbH mit Sitz in M._____, Deutschland, jeweils handelnd durch ihre Zweigniederlassung in … respektive später in K._____, und andererseits die Kollektivgesellschaft B1._____ SIA SWB HTL mit Sitz in L._____ (act. 3/2-10). Die Kollektivgesellschaft B1._____ wurde zufolge Ausscheidens von Gesellschafter Q._____ aufgelöst. O._____ führte das Geschäft vorerst als Einzelunternehmer weiter, bevor sämtliche Aktiven und Passiven in die heutige Beklagte eingebracht wurden (act. 1 Rz. 12; act. 10 Ziff. 10; act. 3/20 und act. 3/21). Entsprechend sind die Rechte und Pflichten aus den Verträgen auf die Beklagte übergegangen (aus Gründen der Übersichtlichkeit werden in der Folge sowohl die heutige Beklagte als auch die frühere Kollektivgesellschaft als Beklagte bezeichnet; wo eine Differenzierung aus rechtlichen Gründen zwingend ist, wird dies explizit ausgeführt). Demgegenüber wird seitens der Beklagten bestritten, dass die Klägerin die Rechtsnachfolgerin der Vertragspartnerin ist.
- 18 - Die Bauarbeiten wurden durch verschiedene Unternehmen ausgeführt (act. 1 Rz. 15, Rz. 37, Rz. 47, Rz. 58, Rz. 69, Rz. 79; Rz. 92; act. 10 Ziff. 17, Rz. 40, Rz. 50, Rz. 61, Rz. 72, Rz. 82, Rz. 95; act. 3/24-26, act. 3/45-47, act. 3/58-60, act. 3/73-75, act. 3/87-89, act. 3/100-102, act. 3/118-120) und am 19. September/8. November/11. Dezember 2007 (F._____; act. 1 Rz. 59; act. 10 Ziff. 62; act. 3/76-78), 7. Mai/30. Juni/9. September 2008 (H._____; act. 1 Rz. 80; act. 10 Ziff. 83; act. 3/103-105), 18./24. Juni 2009 (I._____; act. 1 Rz. 93; act. 10 Ziff. 96; act. 3/121+122), 30. September 2009 (E._____; act. 1 Rz. 48; act. 10 Ziff. 51; act. 3/61-63), 17. März/15. Dezember 2009/3. März 2010 (G._____; act. 1 Rz. 70; act. 10 Ziff. 73; act. 3/90-92), 20./26. Oktober 2010 (C._____; act. 1 Rz. 16; act. 10 Ziff. 18; act. 3/27-29), sowie am 30. März/31. Mai 2011 (D._____; act. 1 Rz. 38; act. 10 Ziff. 41; act. 3/48-50) abgenommen. Die Filialen wurden erstellt und die Klägerin hat das vereinbarte Honorar vollumfänglich geleistet (act. 1 Rz. 14, Rz. 36, Rz. 46, Rz. 57, Rz. 68, Rz. 78, Rz. 91; act. 10 Ziff. 16, Rz. 39, Rz. 49, Rz. 60, Rz. 71, Rz. 81, Rz. 94; act. 3/22+23; act. 3/43+44, act. 3/56+57, act. 3/71+72, act. 3/85+86, act. 3/98+99, act. 3/116+117). Zwischen dem 19. September 2013 und dem 29. Oktober 2013 hat die Klägerin für sämtliche vom Streit betroffenen Filialen Expertisen der N._____ und Partner AG erstellen lassen, dies weil feuchte Stellen und Risse aufgetreten seien (act. 1 Rz. 17, Rz. 39, Rz. 49, Rz. 60, Rz. 71, Rz. 81, Rz. 94; act. 3/30, act. 3/51, act. 3/64, act. 3/79, act. 3/93, act. 3/106, act. 3/123; in der Folge Untersuchung N._____). In der Folge rügte die Klägerin verschiedene Mängel an den Bauten und forderte die Beklagte auf, die für die Mangelbehebung erforderliche Planung vorzunehmen. Die Mängelrügen datieren vom 23. September 2013 (C._____, act. 3/32; F._____, act. 3/80), 27. September 2013 (G._____, act. 3/94), 30. September 2013 (E._____, act. 3/65), 3. Oktober 2013 (H._____, act. 3/107), 18. Oktober 2013 (I._____, act. 3/124) und 31. Oktober 2013 (D._____, act. 3/52). Zwischen dem 13. März 2015 und dem 6. Oktober 2015 fanden in sämtlichen Filialen eine amtliche Feststellung (F._____, act. 1 Rz. 64 f., act. 3/82+83; H._____, act. 1 Rz. 85 ff., act. 3/109-111, act. 3/113, act. 3/115) beziehungsweise eine Begehung unter der Leitung der R._____ AG mit den beteiligten Unternehmern (C._____, act. 1 Rz. 21, act. 3/37; D._____, act. 1 Rz. 43, act. 3/54; E._____,
- 19 act. 1 Rz. 53; act. 3/67; G._____, act. 1 Rz. 75, act. 3/96; I._____, act. 1 Rz. 98, act. 3/126) statt - an welchen die Beklagte jedoch nicht teilgenommen hat. Gestützt darauf erstattete die Klägerin für sämtliche Filialen zusätzliche Mängelrügen (act. 3/38; act. 3/55; act. 3/68; act. 3/84; act. 3/97, act. 3/112; act. 3/114; act. 3/127). Sodann liess die Klägerin für die Filiale C._____ durch J._____, dipl. Bauing. ETH/SIA/STV, ein Gutachten über die Mängel bzw. Schäden erstellen, welches sie im vorliegenden Verfahren als Parteigutachten ins Recht legte (act. 1 Rz. 23 ff.; act. 3/39; in der Folge Gutachten J._____). Sanierungsarbeiten wurden bisher einzig an den Filialen E._____, H._____ und I._____ vorgenommen (act. 1 Rz. 132; act. 30 Rz. 264 ff., insbesondere Rz. 272, Rz. 283 und Rz. 286). 2.2. Wesentliche Parteidarstellungen Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Beklagte habe im Rahmen der Planung der Filialen und der Ausübung der Bauleitung verschiedene Fehler begangen. Die Fehlplanungen, insbesondere im Sockelbereich der Fassaden, und die mangelhafte Bauleitung hätten zu verschiedenen Mängeln an den Bauten geführt. So seien an sämtlichen Filialen feuchte Stellen und Risse aufgetreten, die auf die Versäumnisse der Klägerin zurückzuführen seien. Dies habe eine Sanierung der Filialen erforderlich gemacht. Sowohl aufgrund einer werkvertraglichen Haftung als auch aus der mangelhaften Bauleitung habe die Beklagte für den entstandenen Schaden, neben den Sanierungskosten auch die entstandenen Anwaltskosten und die Kosten für die Erstellung von Expertisen einzustehen. Diese seien direkt auf die Fehler der Beklagten zurückzuführen. Ausserdem stehe der Klägerin aufgrund der fehlerhaft ausgeführten Bauleitung ein Anspruch auf Minderung des Werkpreises zu. Die Beklagte stellt sich dagegen auf den Standpunkt, die Klägerin sei für die vorliegende Klage gar nicht aktivlegitimiert. Der Übergang der Rechte von der A._____ Schweiz GmbH, M._____, sei nicht erfolgt. Sie bestreitet auch das Vorliegen von Fehlern in den von ihr erstellten Plänen. Diese seien nach den verbindlichen Vorgaben der Klägerin erstellt worden und würden den Regeln der Bau-
- 20 kunde entsprechen. Zudem habe sie gewisse Punkte abgemahnt, die Klägerin bzw. die A._____ Schweiz GmbH habe aber an ihren Plänen festgehalten. Auch die Bauleitung sei jederzeit sorgfältig und korrekt erfolgt, sodass auch daraus keine Haftung abgeleitet werden könne. Schliesslich werde auch der Kausalzusammenhang zwischen den (bestrittenen) Mängel und den behaupteten Schäden bestritten. 2.3. Zusammenfassung der Problemstellungen Vorab gilt zu prüfen, ob die Rechte aus den vorgenannten neun Verträgen zwischen der A._____ Schweiz GmbH, M._____, und der Beklagten auf die Klägerin übergegangen sind (sogleich E. 3). Für ihre Hauptansprüche macht die Klägerin zwei verschiedene Grundlagen geltend. Einerseits leitet sie diese aus einer behaupteten fehlerhaften Planung ab, welche nach werkvertraglichen Regeln zu beurteilen sei. Andererseits bestehe der gleiche Anspruch auch aufgrund der mangelhaften Bauleitung der Beklagten. Hierbei kämen die Vorschriften des Auftragsrechts zur Anwendung. Gestützt auf beide Anspruchsgrundlagen stehe ihr ein Ersatz des Mangelfolgeschadens zu. Eine eigentliche Differenzierung zwischen den Fehlern der Beklagten im Rahmen der Planung und im Rahmen der Bauleitung nimmt die Klägerin nicht vor. Entsprechend sind sämtliche behaupteten Mängel unter beiden Aspekten zu prüfen (hinten E. 5.3). Weiter ist zu bemerken, dass sich beide Parteien mehrfach wiederholen. Insbesondere machen sie zu den einzelnen behaupteten Mängeln für sämtliche betroffenen Filialen mehr oder weniger dieselben Ausführungen. Die Beklagte bestreitet zwar explizit, dass die Mängel der Filiale C._____ pauschal auf die anderen übertragen werden könnten. Jede Filiale habe ihre Besonderheiten und sei von anderen Unternehmen ausgeführt worden (act. 10 Ziff. 25). Sie macht aber in der Folge keine grundlegend anderen Ausführungen zu den einzelnen behaupteten Mängeln. Es rechtfertigt sich entsprechend, diese Punkte auch im Rahmen des Urteils zusammenfassend zu prüfen, zumal die Ursachen und Folgen der
- 21 - Mängel jeweils gleich begründet werden. Eine Differenzierung wird nur dort vorgenommen, wo dies entscheidrelevant ist. 3. Aktivlegitimation 3.1. Darstellung der Parteien Wie ausgeführt (vorne E. 2.1) wurden die für den vorliegenden Streit relevanten Verträge zwischen der Beklagten und der A._____ Schweiz GmbH, M._____, jeweils vertreten durch die Zweigniederlassungen in … bzw. K._____, abgeschlossen. Während sich die Klägerin als Universalsukzessorin letzterer ansieht, wird die Rechtsnachfolge durch die Beklagte bestritten. Vorab festzuhalten bleibt, dass es sich bei der Frage der Rechtsnachfolge im Wesentlichen um eine Rechtsfrage handelt. Die (teilweise ausufernden) Ausführungen der Parteien sind entsprechend nur soweit relevant, als sie die tatsächlichen Grundlagen betreffen. Die Klägerin hält im Wesentlichen fest, dass im Rahmen einer Reorganisation der Unternehmensstruktur der A._____-Gruppe in der Schweiz sämtliche Geschäftsaktivitäten auf die Klägerin übertragen worden seien. Dazu seien sämtliche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der A._____ Schweiz GmbH mit Ausgliederungsvertrag vom 25. April 2013 auf die A._____ Switzerland GmbH & Co KG übertragen worden; dies in Anwendung von §123 Abs. 3 Nr. 1 des deutschen Umwandlungsgesetzes (UmwG/D). Bei der A._____ Switzerland GmbH & Co KG habe es sich um eine Sonderform der deutschen Kommanditgesellschaft gehandelt, an der die Klägerin sowie die S._____-GmbH als persönlich haftende Gesellschafter und die A._____ Schweiz GmbH, M._____, als Kommanditärin beteiligt gewesen seien. In der Folge seien sowohl die A._____ Schweiz GmbH per 31. Mai 2015 als auch die S._____-GmbH per 17. Juni 2013 aus der Gesellschaft ausgetreten. Dies habe zur Folge gehabt, dass das gesamte Vermögen der A._____ Switzerland GmbH & Co. KG auf die Klägerin übergegangen seien (act. 1 Rz. 8 f.; act. 30 Rz. 29 ff.). Die Beklagte bestreitet einen Übergang der Rechte auf die Klägerin. Ein solcher Vorgang lasse sich weder dem Handelsregisterauszug der Klägerin noch
- 22 demjenigen der gelöschten A._____ Schweiz GmbH, M._____, Zweigniederlassung K._____, entnehmen. Bei der Klägerin handle es sich um eine Gesellschaft schweizerischen Rechts, weshalb nach Art. 155 IPRG auch Schweizer Recht auf sie anwendbar seien. Anwendbar seien die Vorschriften des IPRG über die Fusion, zumal eine Gesamtrechtsnachfolge nach deutschem Recht im Schweizer Recht nicht existiere. Entsprechend seien die zwingenden Vorschriften der beteiligten Gesellschaftsstatute anzuwenden. Der Handelsregistereintrag sei konstitutiv, ein solcher bestehe aber nicht. Bestritten werde zudem, dass bei einer partiellen Vermögensübertragung die Verträge ohne Zustimmung der Gegenpartei übergehen können und dass die hier relevanten Verträge in den relevanten Anlagen des Ausgliederungsvertrages vom 25. April 2013 enthalten waren (act. 10 Ziff. 7 ff.; act. 34 Ziff. 25 ff.). 3.2. Anwendbares Recht Bei der Beurteilung der Aktivlegitimation der Klägerin ist zu beachten, dass sich die behauptete Rechtsnachfolge aus zwei separaten Rechtsvorgängen zusammensetzt. Nach der Darstellung der Klägerin erfolgte erst eine Ausgliederung nach deutschem Recht, womit die Rechte aus den relevanten Verträgen auf die A._____ Switzerland GmbH & Co KG übergegangen seien. Der zweite zu beurteilende Vorgang ist der Austritt der anderen Gesellschafter und die damit verbundene Anwachsung des Vermögens (wiederum nach deutschem Recht) bei der Klägerin. Diese sind jeweils einzeln zu beurteilen. 3.2.1. Ausgliederung Gestützt auf das IPRG gilt im internationalen Verhältnis bei Fragen des Gesellschaftsrechts in erster Linie das Inkorporationsprinzip (Art. 154 IPRG). Auf eine Zweigniederlassung in der Schweiz ist gemäss Art. 160 IPRG Schweizer Recht anzuwenden. Wie weit dieser Vorbehalt greifen soll, hat das Bundesgericht bisher nicht entschieden. Die herrschende Lehre stellt sich auf den Standpunkt, dass lediglich diejenigen Regeln zur Anwendung kommen, die dem Schutz des Handelsverkehrs und der (schweizerischen) Gläubiger dienen (RODRIGO RODRI- GUEZ, in: HONSELL/VOGT/SCHNYDER/BERTI [Hrsg.], Basler Kommentar Internationa-
- 23 les Privatrecht, 3. Aufl., Basel 2013, N 5 zu Art. 160 IPRG). Dies kann aber nur für den Eintrag an sich und ein allfälliges Handeln der Zweigniederlassung gelten. Bei der ersten zu beurteilenden Rechtsnachfolge handelt es sich um eine Übertragung von Vermögenswerten - ob diese im Sinne des IPRG als Spaltung oder als Vermögensübertragung zu qualifizieren ist, kann einstweilen offen bleiben von der deutschen Gesellschaft A._____ Schweiz GmbH auf die ebenfalls deutsche Gesellschaft A._____ Switzerland GmbH & Co KG. Die schweizerische Zweigniederlassung war an diesem Vorgang nur in tatsächlicher Hinsicht und insofern beteiligt, als dass auch Vermögenswerte und Rechtsgeschäfte übertragen wurden, die ihre geschäftliche Tätigkeit betroffen haben. Allerdings hat eine Zweigniederlassung keine eigene Rechtspersönlichkeit und ist immer Teil einer anderen Rechtseinheit (vgl. etwa CHRISTIAN CHAMPEAUX, in: SIFFERT/TURIN [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar Handelsregisterverordnung, Bern 2013, N 1 f. zu Art. 109 HRegV). Sie kann entsprechend auch keine Vermögenswerte übertragen oder übernehmen; am Vertrag war sie ebenfalls nicht beteiligt. Entsprechend liegt ein Umwandlungsvorgang zwischen zwei deutschen Gesellschaften vor, auf den ausschliesslich deutsches Recht zur Anwendung kommt. 3.2.2. Anwachsung In der Folge macht die Klägerin eine Anwachsung geltend, welche aus dem Austritt der übrigen Gesellschafter aus der A._____ Switzerland GmbH & Co KG resultiert. Der hier zu beurteilende Vorgang der Anwachsung stellt nach deutschem Recht einen gesellschaftsrechtlichen Automatismus dar; eine Vermögensübertragung im Sinne des deutschen Umwandlungsgesetzes (UmwG/D) ist darin nicht zu sehen. Die Auslegung der Verweisungsbestimmungen ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung allerdings nach der lex fori vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts vom 11. Dezember 2007, 4A_430/2007 E. 4; BGE 131 III 153 = Pra. 94 (2005) Nr. 150 E. 6). Im Schweizer Recht findet sich eine vergleichbare Regelung im Recht der Kollektivgesellschaft, wo ein Gesellschafter die Gesellschaft gegen Auszahlung des anderen Gesellschafters weiterführen kann (Art. 579 Abs. 1 OR). Die eigentliche Vermögensübertragung erfolgt - soweit sowohl die Kollektivgesellschaft als
- 24 auch der übernehmende Einzelunternehmer im Handelsregister eingetragen sind - auch in diesem Fall nach dem Fusionsgesetz (DANIEL STAEHELIN, in: HONSELL/VOGT/WATTER [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht II, 5. Aufl., Basel 2016, N 4 f.). Daraus folgt, dass nach lex fori der in Frage stehende Vorgang kein eigenständiges Institut darstellt. Vielmehr ist die erfolgte Anwachsung als Vermögensübertragung anzusehen. Auf die Spaltung und Vermögensübertragung finden gemäss Art. 163d Abs. 1 IPRG die Vorschriften des IPRG über die Fusion (Art. 163a ff. IPRG) grundsätzlich sinngemäss Anwendung. Gemäss Art. 163d Abs. 2 IPRG untersteht die Vermögensübertragung im Übrigen dem Recht der übertragenden Gesellschaft. Dies gilt vermutungsweise auch für den Übertragungsvertrag (Art. 163d Abs. 3 IPRG). Gemäss des demzufolge analog anwendbaren Art. 163a Abs. 1 IPRG kann eine schweizerische Gesellschaft eine ausländische Gesellschaft bzw. deren Vermögen übernehmen, wenn das auf die ausländische Gesellschaft anwendbare Recht dies gestattet und dessen Voraussetzungen erfüllt sind. Art. 163c IPRG enthält eine kumulative Anknüpfung, wonach die Formvorschriften (und damit auch die Publizitätsvorschriften, vgl. PETER V. KUNZ/RODRIGO RODRI- GUEZ, in: HONSELL/VOGT/SCHNYDER/BERTI, BSK IPRG, a.a.o., N 26 f. zu Art. 163a IPRG) beider involvierten Rechtsordnungen einzuhalten sind. Dabei hat jede beteiligte Gesellschaft die Publizitätsvorschriften der eigenen Rechtsordnung einzuhalten, sodass Gesellschafter und Gläubiger jeweils nach dem eigenen Gesellschaftsstatut informiert werden (KUNZ/RODRIGUEZ, a.a.O., N 7 zu Art. 163c IPRG). Daraus folgt, dass im vorliegenden Fall für den eigentlichen Vorgang der Vermögensübertragung das deutsche Recht - angeknüpft an die übertragende A._____ Switzerland & Co KG - anwendbar ist, gleichzeitig aber auch die Form- und (für die Klägerin) Publizitätsvorschriften des Schweizer Rechts zu beachten sind. Schliesslich ist für diejenigen Bereiche, die die Gründung der Klägerin betreffen, gestützt auf Art. 155 IPRG ausschliesslich Schweizer Recht anwendbar, zumal es sich bei der Klägerin um eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz handelt.
- 25 - 3.3. Übergang der Rechte auf die Klägerin Vorab ist festzuhalten, dass alleine weil "tausende" Vertragspartner der Klägerin nicht gegen die Gesamtrechtsnachfolge der Klägerin opponiert haben diese nicht als belegt angesehen werden kann. Ebenso sind weder das Schreiben der T._____ AG (act. 3/19) noch die Auskunft des Eidgenössischen Grundbuchamts (act. 3/18) für das hiesige Gericht verbindlich. Ersteres stellt eine reine Parteibehauptung dar und enthält keine Begründung für die gezogenen Schlüsse, während letztere vor den fraglichen Übertragungen ergangen ist und damit unter dem Vorbehalt der gültigen Durchführung der einzelnen Vorgänge ergangen ist. Genau dies ist aber vorliegend die relevante Frage. Ebenso verkennt die Klägerin, dass es sich bei der Prüfung der Aktivlegitimation in der Verfügung vom 23. Januar 2017 nur um eine summarische Prüfung zur Beurteilung einer Verfahrensbeschränkung gehandelt hat, auch darauf kann sie sich folglich nicht berufen. Demgegenüber ist es entgegen der Beklagten (etwa act. 34 Ziff. 50) nicht relevant, ob das gewählte Vorgehen der Klägerin zwingend war. Soweit dieses als zulässig anzusehen ist, steht den Beteiligten die Möglichkeit offen entsprechend vorzugehen. 3.3.1. Ausgliederungsvertrag Die behauptete Rechtsnachfolge der A._____ Switzerland GmbH & KG auf die Vertragspartnerin A._____ Schweiz GmbH, M._____, resultiert aus dem Ausgliederungsvertrag vom 25. April 2013 (act. 3/14). Wie ausgeführt, ist dieser nach deutschem Recht zu beurteilen. Der Ausgliederungsvertrag ist in § 123 ff. UmwG/D geregelt. Demnach kann ein Rechtsträger aus seinem Vermögen einen Teil oder mehrere Teile gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften des übernehmenden bzw. neu zu gründenden Rechtsträgers ausgliedern (§ 123 Abs. 3 UmwG/D; ANDRÉ SCHWAN- NA, in: SEMLER/STENGEL [Hrsg.], Umwandlungsgesetz, 4. Aufl., München 2012, N 15 ff. zu § 123 UmwG). Dabei handelt es sich um eine Form der Spaltung. Der notwendige Inhalt des Spaltungsvertrages ist in § 126 Abs. 1 UmwG/D geregelt.
- 26 - Die geforderten Elemente sind im vorliegenden Ausgliederungsvertrag allesamt enthalten. Insbesondere ist die Gegenleistung für die Übertragung des Ausgliederungsgegenstands enthalten (act. 3/14 § 1 Ziff. 2), wobei festzuhalten ist, dass eine Ausgliederung in der Regel gegen die Gewährung von Anteilen erfolgen muss (HENNING SCHRÖER, in: SEMLER/STENGEL, a.a.O., N 27 zu § 126 UmwG/D). Eine Auszahlung bzw. ein Verzicht auf Anteile ist dabei zulässig (SCHRÖER, a.a.O., N 29 zu § 126 UmwG/D). Ausserdem wird der Gegenstand der Ausgliederung geregelt und durch die Anlagen präzisiert (act. 3/14 § 2; act. 16/222-224). Auch die weiteren Vorschriften, wie die erforderlichen Eintragungen im Handelsregister sind erfüllt (§ 127 ff. UmwG/D; act. 3/15; act. 3/17). Eine Eintragung im schweizerischen Handelsregister hinsichtlich der Zweigniederlassung in K._____ war - wie gezeigt - nicht erforderlich. Inwiefern der Ausgliederungsvertrag an sich ungültig sein könnte, ist nicht ersichtlich und wird von der Beklagten so auch nicht geltend gemacht. Aber selbst wenn die Schweizer Publizitätsvorschriften als anwendbar angesehen würden, kann die Beklagte daraus nichts zu ihren Gunsten herleiten. Gemäss Art. 112 Abs. 1 HRegV bleibt die Zweigniederlassung bei einer Spaltung bestehen, wenn nicht deren Löschung angemeldet wird. Anzumelden sind nur Änderungen, die sich auf die Eintragung der Zweigniederlassung beziehen. So ist etwa einzutragen, wenn die Zweigniederlassung neu von der übernehmenden Gesellschaft betrieben wird (CHAMPEAUX, a.a.O., N 2 zu Art. 112 HRegV). Dass die A._____ Switzerland GmbH & Co KG die Zweigniederlassung in K._____ weitergeführt hätte, wird vorliegend nicht behauptet. Ebenso wenig ist dies aus den eingereichten Verträgen ersichtlich. Auch war ein solcher Übergang der Zweigniederlassung nicht zwingend, zumal die A._____ Schweiz GmbH weiterhin bestanden hat. Entsprechend war aber auch eine Neuzuordnung der Zweigniederlassung nicht zwingend erforderlich. Eine Eintragung im Schweizer Handelsregister hat folglich auch aus dieser Sicht unterbleiben können. Die Beklagte macht ausserdem geltend, dass die hier relevanten Verträge vom Ausgliederungsvertrag gar nicht erfasst gewesen seien und daher keine Universalsukzession stattgefunden habe. Für eine Einzelsukzession sei eine Zu-
- 27 stimmung der Beklagten erforderlich, welche nicht erteilt worden sei (act. 10 Ziff. 8 S. 6). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Im Vertrag wird festgehalten, dass sämtliche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der A._____ Schweiz GmbH, unter Vorbehalt der Anlage 2, zum Ausgliederungsgegenstand zählen. Insbesondere seien dies die in der Bilanz aufgeführten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten (Anlage 1) und die in der Schweiz befindlichen Liegenschaften gemäss Anhang 3. Ebenfalls zum Ausgliederungsgegenstand zählen "sämtliche dem Ausgliederungsgegenstand rechtlich zuzuordnenden Vermögensgegenstände und Vertragsverhältnisse, unabhängig davon, ob diese bilanzierungsfähig sind oder nicht" (act. 3/14 § 2 Ziff. 1). Die Liegenschaften auf denen die streitgegenständlichen Filialen erstellt worden sind, finden sich vollständig in der Anlage 3 zum Ausgliederungsvertrag (act. 16/224). Sie sind folglich Teil des Ausgliederungsgegenstands. Verträge, die den Bau von Gebäuden auf diesen Liegenschaften umfassen, stellen ein dem Ausgliederungsgegenstand rechtlich zuzuordnendes Vertragsverhältnis dar und sind entsprechend ebenfalls übertragen worden. Dazu sind unter anderem die streitgegenständlichen Architekten- und Generalplanerverträge zu zählen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die A._____ Switzerland GmbH & Co KG mit Abschluss des Ausgliederungsvertrages vom 25. April 2013 zur Rechtsnachfolgerin der A._____ Schweiz GmbH, M._____, geworden ist. 3.3.2. Anwachsung Die Rechtsnachfolge der Klägerin auf die A._____ Switzerland GmbH & Co KG resultiert nach eigener Darstellung aus dem Austritt der übrigen Gesellschafter aus der genannten Kommanditgesellschaft, womit das Vermögen nach deutschem Recht automatisch auf die verbleibende Gesellschafterin übergegangen sei. Die Anwachsung ist in § 738 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB/D) geregelt. Demnach wächst - wie im Schweizer Recht für die Kollektivgesellschaft - der Anteil des austretenden Gesellschafters bei den Verbleibenden an (HARM PETER WESTERMANN, in: ERMAN/WESTERMANN/GRUNEWALD/MAIER-REIMER [Hrsg.], Bürger-
- 28 liches Gesetzbuch Handkommentar Band I, 15. Aufl., Köln 2017, N 1 zu § 738 BGB/D). Nach Kollisionsrecht liegt dabei (wie gezeigt, vorne E. 3.2.2) eine Vermögensübertragung vor. Der Austritt der S._____ GmbH und der A._____ Schweiz GmbH wird im Vertrag vom 10. Mai 2013 geregelt (act. 3/16). Dieser enthält alle nach deutschem Recht wesentlichen Elemente. Insbesondere sind der Austritt an sich, die Weiterführung durch die Klägerin und die Gegenleistung der Klägerin geregelt. Die Beklagte macht nicht substantiiert geltend, dass dieser Vertrag ungültig wäre. Die aufgrund von Art. 163a IPRG einzuhaltenden Formvorschriften des Schweizer Rechts für die Vermögensübertragung - einfache Schriftlichkeit (Art. 70 ZPO); die öffentliche Beurkundung betrifft nur die Vertragsteile über die Grundstücke, nicht aber den Übertragungsvertrag an sich (RALPH MA- LACRIDA, in: WATTER/VOGT/TSCHÄNI/DAENIKER [Hrsg.], Basler Kommentar Fusionsgesetz, 2. Aufl., Basel 2016, N 5 zu Art. 70 FusG) - sind ebenfalls erfüllt. Andere Gründe für eine Ungültigkeit sind nicht ersichtlich. Aus gesellschaftsrechtlicher Sicht ist der Austritt der übrigen Gesellschafter damit rechtsgültig erfolgt, womit zu prüfen bleibt, ob die Publizitätsvorschriften des Schweizer und des deutschen Rechts erfüllt sind. Eine besondere Regelung für die Publikation einer Anwachsung ist im deutschen Recht nicht vorgesehen (in diesem Sinne: WESTERMANN, a.a.O., N 8 zu § 736 BGB/D). Gestützt auf das Recht der Kommanditgesellschaft ist entsprechend der Austritt der Gesellschafter und die Auflösung der Gesellschaft im Handelsregister einzutragen (§ 162 i.V.m. § 106 Abs. 2 sowie § 33 und § 34 HGB/D; LUTZ WEIPERT, in: EBENROTH/BOUJONG/JOOST/STROHN [Hrsg.], Handelsgesetzbuch Band I, Kommentar, 3. Aufl., München 2014, N 44 zu § 162 HGB/D). Diese Eintragungen sind im eingereichten Handelsregisterauszug ersichtlich (act. 16/225). Spezifische Eintragungen zur Anwachsung sind nicht erforderlich. Bei der A._____ Switzerland GmbH & Co KG sind damit die Publizitätsvorschriften erfüllt. Das auf die Klägerin anwendbare Schweizer Recht verlangt bei einer Vermögensübertragung in erster Linie eine Eintragung beim übertragenden Rechtsträger. Beim übernehmenden Rechtsträger wird demgegenüber kein Eintrag verlangt. Eine Ausnahme besteht einzig, wenn der Eintrag anderweitig erforderlich
- 29 wird, etwa weil es sich um eine Sacheinlage oder Sachübernahme handelt (CHAMPEAUX, a.a.O., N 9 zu Art. 138 HRegV und N 107 zu Art. 147 HRegV). Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass die Eintragung im deutschen Handelsregister (act. 3/17) dem Inhalt des Eintrags bei einer übertragenden Gesellschaft in der Schweiz nicht genügen würde (Art. 139 HRegV; vgl. etwa CHAMPEAUX, a.a.O., N 18 zu Art. 139 HRegV). Eine zusätzliche Publizität bei weniger weitgehenden Vorschriften im ausländischen Recht sieht das Gesetz nämlich nicht vor. Somit bleibt einzig zu prüfen, ob die Klägerin mit der fehlenden Eintragung der Vermögensübertragung gegen die Gründungsvorschriften verstossen hat und die Gesamtrechtsnachfolge deshalb nicht gültig erfolgt wäre. Eine Sachübernahme liegt vor, wenn eine Gesellschaft beabsichtigt, nach ihrer Gründung Vermögenswerte von einem Aktionär oder einer nahestehenden Person zu übernehmen (Art. 628 Abs. 2 OR). Ein solcher Sachverhalt ist in die Statuten aufzunehmen (Art. 45 Abs. 2 HRegV). Gegenstand einer Sachübernahme kann etwa eine Geschäftsübernahme sein, selbst wenn dafür keine Gegenleistung erbracht werden muss (CONRADIN CRAMER, in: HANDSCHIN [Hrsg.], Zürcher Kommentar, Die Aktiengesellschaft, Allgemeine Bestimmungen, 2. Aufl., Zürich 2016, N 20 zu Art. 628 OR). Bei einer im Zeitpunkt der Gründung erst beabsichtigten Sachübernahme muss diese Absicht genügend konkretisiert sein und ein funktioneller Zusammenhang zwischen dem Abschluss eines Erwerbgeschäft und der Liberierung von Grundkapital bestehen (CRAMER, a.a.O., N 36 ff. zu Art. 628 OR). Werden die Formvorschriften nicht eingehalten, ist die Sachübernahme nichtig; auch dann, wenn das Geschäft an sich unproblematisch ist und kein Schädigungspotential mit sich bringt (FRANZ SCHENKER, in: HONSELL/VOGT/WATTER, BSK OR II, a.a.O., N 13 zu Art. 628 OR; CRAMER, a.a.O., N 43 f. zu Art. 628 OR). Liegt der Mangel lediglich im Nichteinhalten der Form, sind die Voraussetzungen aber eingehalten, kann dies mittels neuer Beschlussfassung behoben werden (CRAMER, a.a.O., N 45 zu Art. 628 OR). Aufgrund des geschilderten Ablaufs der Gründung der Klägerin erscheint grundsätzlich naheliegend, dass es sich bei der Übernahme des Vermögens der
- 30 früheren A._____ Schweiz GmbH in M._____ um eine bereits bei der Gründung beabsichtigte Sachübernahme handeln könnte. Immerhin erfolgten sowohl die Gründung der Klägerin als auch die Vermögensübertragung im Rahmen der gleichen Umstrukturierung. Die Tatsachen, welche eine (nicht im Handelsregister eingetragene) Sachübernahmegründung belegen könnten, legt die beweisbelastete Beklagte allerdings nicht dar. Entsprechend muss zu Gunsten der Klägerin davon ausgegangen werden, dass es sich nicht um eine Sachübernahme gehandelt hat und die Vermögensübertragung damit auch ohne Eintrag im Handelsregister gültig erfolgt ist. 3.4. Fazit Aus dem Gesagten erhellt, dass die Rechte aus den zwischen der Beklagten und der A._____ Schweiz GmbH, M._____ aufgrund des Ausgliederungsvertrages vom 25. April 2013 auf die A._____ Switzerland GmbH & Co KG übergegangen sind. Sodann wurde die Klägerin nach dem Austritt der übrigen Gesellschafter mittels Anwachsung zur Rechtsnachfolgerin der A._____ Switzerland GmbH & Co KG. Die Aktivlegitimation der Klägerin ist folglich gegeben. Der Übersichtlichkeit halber werden in der Folge sowohl die Klägerin als auch deren Rechtsvorgängerinnen als Klägerin bezeichnet, soweit eine Unterscheidung nicht aus rechtlichen Gründen zwingend wäre. 4. Qualifikation und Inhalt der Verträge 4.1. Ausgangslage Wie ausgeführt ist der Abschluss von folgenden neun Verträgen unbestritten: − A._____-Architektenvertrag für Gebäude vom 7./13. Juli 2005 betreffend A._____-Lebensmittelmarkt in F._____ (act. 3/6); − A._____-Architektenvertrag für Gebäude vom 11./12. Oktober 2005 betreffend A._____-Lebensmittelmarkt 1 in G._____ (act. 3/7); − A._____-Architektenvertrag für Gebäude vom 31. Mai 2007 betreffend A._____-Lebensmittelmarkt 2 in E._____ (act. 3/4); − A._____-Generalplanervertrag vom 16./19. Oktober 2007 betreffend A._____-Lebensmittelmarkt 3 in H._____ (act. 3/9);
- 31 - − A._____-Generlaplanervertrag vom 16./19. Oktober 2007 betreffend A._____-Lebensmittelmarkt 4 in I._____ (act. 3/10); − A._____-Generalplanervertrag vom 5./11. Juni 2009 betreffend A._____-Lebensmittelmarkt 2 in E._____ (act. 3/5); − A._____-Generalplanervertrag vom 14./16. September 2009 betreffend A._____-Lebensmittelmarkt 1 in G._____ (act. 3/8); − A._____-Generalplanervertrag vom 17. Mai/8. Juni 2010 betreffend A._____-Lebensmittelmarkt 5 in C._____ (act. 3/2); − A._____-Generalplanervertrag vom 17. Mai/8. Juni 2010 betreffend A._____-Lebensmittelmarkt 6 in D._____ (act. 3/3); Ebenso unbestritten ist, dass die einzelnen Verträge, sowohl Architekten- als auch Generalplanerverträge (teilweise in Kombination), im Wesentlichen denselben Inhalt aufweisen und dass der Beklagten sowohl Aufgaben im Bereich der Planung als auch solche im Rahmen der Bauleitung übertragen worden sind. Es rechtfertigt sich entsprechend, die Vertragsauslegung gesamthaft vorzunehmen, wobei auf Unterschiede zwischen den verschiedenen Verträgen nur soweit überhaupt relevant einzugehen ist. Soweit die Verträge übereinstimmen wird in der Folge auch lediglich auf den Generalplanervertrag betreffend die Filiale C._____ (act. 3/2) verwiesen. Neben der Qualifikation der Verträge, die insbesondere für die Bestimmung der Haftungsvoraussetzungen entscheidend ist, ist zudem der Inhalt der Verträge, insbesondere in Bezug auf die von der Beklagten zu erbringenden Planungsleistungen, umstritten. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang auch die (umstrittene) Frage zu klären, welches Fachwissen der Klägerin angerechnet werden kann. 4.2. Qualifikation der Verträge Die rechtliche Einordnung eines Architektenvertrags kann nicht allgemeingültig vorgenommen werden. Es ist vielmehr darauf abzustellen, welche Leistungen die Parteien im konkreten Vertrag vereinbart haben. Sind gemäss Architektenvertrag allein Projektierungsarbeiten, die in einem zu realisierenden Projekt ihren Niederschlag finden, d.h. das Verfassen von Plänen geschuldet, untersteht dieser den Bestimmungen über den Werkvertrag (GAUDENZ G. ZINDEL/URS PUL- VER/BERTRAND G. SCHOTT, in: HONSELL/VOGT/WIEGAND [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Aufl., Basel 2015, N 17 zu Art. 363 OR; BGE 134 III 361
- 32 - E. 5.1= Pra 98 [2009] Nr. 8; 130 III 362 E. 4.1; 127 III 543 E. 2; 114 II 53 E. 2b; 110 II 380 E. 2; Urteil des Bundesgerichts vom 31. Juli 2012, 4A_55/2012 E. 4.4, je m.w.H.). Gehören dagegen ausschliesslich die Bauleitung bzw. -aufsicht und / oder die Vergabe von Arbeiten und / oder die Ausarbeitung eines Kostenvoranschlages zum Pflichtenheft des Architekten, untersteht der Architekturvertrag dem Auftragsrecht (ZINDEL/PULVER/SCHOTT, a.a.O., N 17 zu Art. 363 OR; BGE 134 III 361 E. 6.2.2 m.H.= Pra 98 [2009] Nr. 8). Ein Architekturvertrag als Gesamtvertrag, bei welchem der Architekt sämtliche Architekturleistungen für die Durchführung eines Bauvorhabens, mindestens aber die Projektierung und die Bauausführung übernimmt, qualifiziert das Bundesgericht als gemischten Vertrag, welcher erlaubt, je nach den konkreten Umständen eine sachgerechte Lösung nach Massgabe des Auftrags- oder Werkvertragsrechts zu finden. Insofern ist eine Spaltung der Rechtsfolgen denkbar und es kann darauf je nach konkreter Problematik folglich Auftrags- oder aber Werkvertragsrecht zur Anwendung kommen. Bei solchen Gesamtverträgen können sich auch die rechtliche Qualifikation einzelner Pflichten und damit das anwendbare Recht verglichen zu Architektenverträgen mit nur einzelnen Pflichten verschieben. Zu beachten ist dabei, dass einzelne Fragen der rechtlichen Einordnung noch immer nicht abschliessend höchstrichterlich geklärt sind (vgl. zum Ganzen ZINDEL/PULVER/SCHOTT, a.a.O., N 18 zu Art. 363 OR; BGE 134 III 361 E. 5.1, 6 = Pra 98 (2009) Nr. 8; BGE 127 III 543 E. 2a; 114 II 53 E. 2b; 109 II 462 E. 3d; BGer Urteile 4A_55/2012 vom 31. Juli 2012 E. 4.4 und 4A_252/2010 vom 25. November 2010 E. 4.1, je m.H.; vgl. auch PETER GAUCH, Der Werkvertrag, 5. Aufl., Zürich 2011, N 57 ff., der sich aber für eine einheitliche Qualifikation als Auftrag ausspricht). Als Vertragsgegenstand wurden in den Verträgen die Planungsleistungen und die Bauüberwachung genannt (act. 3/2 Ziff. 2.1). Die Aufstellung der Leistungsphasen enthält eine detailliertere Aufstellung der übertragenen Aufgaben. Daraus ergibt sich, dass der Beklagten sowohl Leistungen im Bereich der Planung bzw. Projektierung als auch solche im Rahmen der Ausführungen übertragen worden sind. Dabei wurden für sämtliche Projekte die Leistungsphasen 11 bis 53 definiert, wobei in den Generalplanerverträgen für C._____ und D._____ verschiedene Leistungen durchgestrichen wurden (act. 3/2-10, insb. 3/2+3,
- 33 - Ziff. 1.4.3). Zusammenfassend hatte die Beklagte die erforderlichen Pläne zu erstellen (dazu im Einzelnen hinten E. 4.5.2), die Ausführung zu projektieren und den Bau zu überwachen (act. 3/2 Ziff. 1.4). Dabei wurde die Beklagte vorab mit der Anpassung der A._____ Planung an den Standort, also der Erstellung von Plänen betraut. Nach Abschluss der einzelnen Phasen war zudem die Beauftragung mit der Ausführungsplanung und der Bauleitung bereits im Vertrag enthalten (act. 3/2 Ziff. 2.3). Demnach haben die Parteien einen Gesamtvertrag abgeschlossen, der sowohl werkvertragliche als auch auftragsrechtliche Elemente enthält. Dieser Vertrag ist als gemischtes Vertragsverhältnis zu qualifizieren. Von einem solchen geht auch die Klägerin aus, die für die Haftung aus Planungsfehlern und die Haftung für die mangelhafte Bauleitung unterschiedliche Voraussetzungen nennt (act. 1 Rz. 187 ff.). 4.3. Fachkenntnisse der Klägerin 4.3.1. Relevanz der Fachkunde Die Fachkenntnisse des Bauherrn sind in verschiedener Hinsicht relevant. So sind etwa gegenüber einem fachkundigen Bauherrn Abmahnungen nicht immer zwingend (GAUCH, Werkvertrag, a.a.O., N 1955 ff.). Inwiefern dem Bauherrn eine Fachkenntnis anzurechnen ist und dies den Architekten von gewissen Pflichten befreit ist dabei auch und insbesondere von den konkreten Fragestellungen abhängig. Entsprechend ist in einem ersten Schritt lediglich festzuhalten, ob und wie weit der Klägerin allgemein ein Fachwissen angerechnet werden kann. Die konkreten Auswirkungen sind erst im Zusammenhang mit den einzelnen behaupteten Mängeln zu prüfen. 4.3.2. Parteidarstellungen Nach ihrer eigenen Darstellung handelt es sich bei der Klägerin um eine Lebensmittelhändlerin, die erst im Jahr 2013 und deren Rechtsvorgängerin 2003 gegründet worden sei. Der jungen Gesellschaft könne kein Fachwissen ihrer Mutter- oder Schwestergesellschaften angerechnet werden, es handle sich um selbständige juristische Personen. Entsprechend sei sie bezüglich Bauten als Laie zu
- 34 behandeln und der Beklagten kämen die entsprechenden Pflichten zu. Die Klägerin bestreitet nicht, über eine Bauabteilung zu verfügen, daraus könne aber keine Fachkunde abgeleitet werden. Die Mitarbeiter seien vor allem mit administrativen Aufgaben betraut und würden keine Pläne zeichnen. Sie sei auch nicht in der Lage oder verpflichtet gewesen, Pläne zu überprüfen oder die Beklagte zu beaufsichtigen (act. 1 Rz. 204; act. 30 Rz. 66 ff.). Die Klägerin bringt weiter vor, der Architekt werde selbst dann nicht von seiner Verantwortlichkeit entlastet, wenn der Bauherr fachkundig sei. Es könne nicht erwartet werden, dass der Bauherr die Arbeit überprüfe. Auch werde der Architekt dadurch nicht von seiner Abmahnungspflicht entbunden. Dies ergebe sich auch aus den anwendbaren SIA- Normen nicht (act. 30 Rz. 64). Demgegenüber attestiert die Beklagte der Klägerin ein Fachwissen im Bereich Bau. Diese verfüge über eine eigene Bauabteilung in der Architekten angestellt seien. Auch bei den Verantwortlichen für die jeweiligen Bauten habe es sich stets um ausgebildete Fachleute gehandelt. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin bzw. mit ihr verbundene Konzerngesellschaften bereits mehr als 7'000 Filialen in Europa gebaut haben. Die Klägerin habe denn auch detaillierte Baubeschriebe erstellt. Eingekauft habe sie die Fachkunde primär im Sinne einer Ortskunde. Das Verhalten der Klägerin wird von der Beklagten als Widersprüchlich bezeichnet: Diese erkläre gelieferte Pläne als verbindlichen Vertragsbestandteil wobei Abweichungen genehmigt werden müssen, behaupte nun aber dass die Genehmigung durch administratives Personal erfolgt sei. Beim Bau der Filialen habe die Klägerin zahlreiche unumstössliche Vorgaben gemacht. Die Fachkunde ergebe sich sodann auch aus den Anweisungen der zuständigen Projektleiter, zu welchen ein Laie nicht in der Lage gewesen wäre (act. 10 Ziff. 14 und Ziff. 190 ff.; act. 34 Ziff. 59 ff.). 4.3.3. Würdigung Die Haupttätigkeit der Klägerin ist unbestrittenermassen der Handel mit Lebensmitteln und Non-Food Artikeln (act. 3/12). Dies heisst aber nicht, dass ihr nicht auch im Baubereich gewisse Kenntnisse angerechnet werden könnten und sie entsprechend als (zumindest teilweise) fachkundige Bauherrin anzusehen wä-
- 35 re. Bei der Klägerin handelt es sich um eine Konzerngesellschaft die in einen europaweit tätigen Konzern eingebunden ist. Vor dem Markteintritt in der Schweiz hat A._____ bereits über 7'000 Filialen in Europa erstellen lassen (act. 10 Ziff. 190; act. 30 Rz. 66). Zwar trifft zu, dass diese Bauten durch andere Konzerngesellschaften erstellt worden sind. Es kann aber nicht darüber hinweg täuschen, dass beim Aufbau der Geschäftstätigkeit in der Schweiz auf das insbesondere in Deutschland angewachsene Fachwissen zurückgegriffen werden konnte. Dies zeigt sich auch darin, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die A._____ Schweiz GmbH (wie auch die zwischenzeitlich bestehende A._____ Switzerland GmbH & Co KG) ihren Geschäftssitz an derselben Adresse hatte wie die Betreibergesellschaft der A._____ Lebensmittelmärke in Deutschland, die A._____ Stiftung & Co KG. Auch wurde die A._____ Schweiz GmbH beim Abschluss der für die Rechtsnachfolge erforderlichen Verträge teilweise durch Personen vertreten, die ebendieser A._____ Stiftung & Co KG angehören (act. 3/13; act. 3/14; act. 3/16; act. 16/221). Erst mit der Übernahme der Geschäfte durch die Klägerin und damit nach Abschluss der Bauarbeiten wurde der Sitz in die Schweiz verlegt. Diese enge Verflechtung zeigt, dass die Klägerin nicht mit Hinweis auf ihr kurzes Bestehen von einer fehlenden Erfahrung mit Bauvorhaben ausgehen kann. Die Neugründung einer Ländergesellschaft kann nicht zur Vernichtung von spezifischem Fachwissen führen. Zudem hält die Klägerin selbst fest, dass es im Bereich der Neubauten eine gewisse Zusammenarbeit gegeben hat. Immerhin hat sie die Leitdetails von der A._____ Deutschland erhalten. Sie musste also nicht wie sie glauben machen will - ein Fachwissen eigenständig aufbauen, vielmehr hat dieses bereits bei der Gründung bestanden. Weiter hat die Klägerin bestätigt, dass sie über eine Bauabteilung verfügt. Zwar hat sie ausgeführt, dass die Mitarbeiter lediglich für die Bewirtschaftung der eigenen Liegenschaften zuständig seien (act. 30 Rz. 67 ff.), sie hat aber nicht bestritten, dass zumindest teilweise Architekten und andere Fachleute in der Bauabteilung tätig seien (act. 30 Rz. 70). Dies stellt einen gewissen Widerspruch dar. Es ist unklar, weshalb die Klägerin Fachleute einstellen sollte und sie dann nicht in ihrem Fachgebiet einsetzt. Vielmehr ist unter diesen Umständen nachgewiesen, dass die für die Bauprojekte der Klägerin zuständigen Personen über eine Fach-
- 36 ausbildung verfügten. Dies ist der Klägerin anzurechnen. Die von der Klägerin offerierte Befragung der (vermutungsweise) in der Bauabteilung angestellten Personen (act. 30 Rz. 67, Rz. 69 und Rz. 70), kann zur Klärung der Frage, ob der Klägerin im Allgemeinen eine gewisse Fachkunde angerechnet werden kann, nichts beitragen. Dass zumindest teilweise fachkundige Personen angestellt wurden, wurde nicht bestritten. Bereits daraus kann aber die Fachkunde abgeleitet werden. Daran vermögen Aussagen zu Aufgabenbereichen nichts ändern. Entsprechend kann die Befragung zu diesem Thema unterbleiben. Das Vorhandensein von Fachwissen kann aber nichts daran ändern, dass die Klägerin die Beklagte spezifisch wegen ihrem Fachwissen engagiert hat. Sie wollte diese Aufgaben gerade auslagern. Das heisst, dass sich die Beklagte nicht mit einem blossen Verweis auf die Fachleute von jeglicher Haftung befreien kann. Vielmehr hat sie im Rahmen ihrer Aufgaben das Fachwissen zu liefern. Zu Recht bringt die Klägerin vor, dass die Beklagte in diesem Bereich die volle Verantwortung trägt und sich nicht durch eine Fachkunde der Klägerin befreien kann. Für diese Planung hat sie ein Honorar erhalten und dafür hat sie auch einzustehen. Strittig ist die Verantwortung einzig dort, wo seitens der Klägerin (mehr oder weniger) verbindliche Vorgaben gemacht hat. Inwiefern die Beklagte die Klägerin auf Fehler in den eigenen Vorgaben aufmerksam machen muss, ist durchaus von den Fachkenntnissen der Auftraggeberin abhängig zu machen. Wie sich die Fachkenntnisse der Klägerin auf die Verantwortlichkeit der Beklagten auswirken ist im Einzelnen im Zusammenhang mit den geltend gemachten Planungs- und Ausführungsfehlern zu prüfen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es sich bei der Klägerin um eine fachkundige Bauherrin handelt. Dies insbesondere weil sie über eine Bauabteilung verfügt, in welcher sie (auch) Architekten beschäftigt. Die Auswirkungen der Fachkunde auf die Verantwortlichkeiten der Beklagten sind jedoch beschränkt. Vorab bestehen diese im Zusammenhang mit den von der Klägerin zur Verfügung gestellten Baubeschrieben und Leitdetails (dazu sogleich E. 4.4.3). Hier hat sie sich zudem auch das von der Muttergesellschaft bzw. anderen Gruppengesellschaften übernommene Fachwissen zumindest teilweise anzurechnen. Dazu lässt
- 37 sich jedoch keine allgemeine Aussage machen. Vielmehr ist für die einzelnen geltend gemachten Mängel separat zu beurteilen, inwiefern sich die Fachkunde auf die Aufgaben und Pflichten der Beklagten auswirkt. 4.4. Vertragsbestandteile 4.4.1. Beigelegte Dokumente Die Verträge zählen verschiedene Dokumente als Bestandteile derselben auf: Formblatt Vollmacht, Zahlungsplan, Beauftragung Baugesuch, Zahlungsanweisung, Gewerkeaufteilung, Baubeschreibung A._____ Schweiz inkl. Leitdetails (act. 3/2-10 Ziff. 2.2; wobei nicht alle in sämtlichen Verträgen aufgeführt sind). Für die Vertragsauslegung und die Beurteilung des vorliegenden Falles sind einzig die Baubeschreibung inkl. Leitdetails relevant (dazu hinten 4.4.3). Diese sind - in verschiedenen Versionen - für sämtliche Filialen zum Vertragsbestandteil erklärt worden; dies ist unbestritten (act. 10 Ziff. 12; act. 30 Rz. 94). 4.4.2. SIA-Normen 4.4.2.1. Parteidarstellungen Weiter macht die Klägerin geltend, dass sämtliche Normen der SIA, die für die vorliegenden Verträge passen, übernommen worden sind. Dies ergebe sich aus der vertraglichen Bestimmung, dass "bei der Planung und Umsetzung des Bauvorhabens die technischen Normen, Messvorschriften, Richtlinien und Empfehlungen der Fachverbände (SIA, VSS, VSA, u. w.) einzuhalten [sind], sofern und soweit dieser Vertrag nichts anderes vorschreibt". Entsprechend kämen die SIA Normen 102/2003, 274/1988 bzw. 274/2010, 242/1, 242/2012, 343/2010, 272/1980 bzw. 272/2009, 248/2006, 243/2008, 271/2007 und 266/2003 zur Anwendung (act. 1 Rz. 189 ff.; act. 30 Rz. 337). Die Beklagte bestreitet die Anwendbarkeit der SIA-Normen. Diese kämen laut Verträgen nur zur Anwendung, soweit der jeweilige Vertrag nichts anderes vorsehe. Ausserdem sei ausdrücklich festgehalten, dass der schriftliche Vertrag den Normen vorgehe. Genügend spezifiziert sei einzig die SIA Norm 469, Ausga-
- 38 be 1997 (fortan SIA 469/1997), die übrigen Normen seien nicht vereinbart und nicht Vertragsbestandteil. Zudem könne aus der generellen Nennung von Normen nicht auf die Übernahme sämtlicher Einzelnormen sämtlicher Fachverbände geschlossen werden (act. 10 Ziff. 183 ff.; act. 34 Ziff. 204). 4.4.2.2. Rechtliches Daraus ergibt sich, dass hinsichtlich der übernommenen SIA-Normen kein tatsächlicher Konsens zwischen den Parteien besteht. Welche Normen verbindlicher Bestandteil des Vertrages geworden sind, ist folglich eine Frage der Vertragsauslegung. Sind sich die Parteien – wie im vorliegenden Fall – über den Inhalt einer vertraglichen Bestimmung nicht einig, so ist deren Inhalt mittels Auslegung zu ermitteln (PETER JÄGGI/PETER GAUCH/STEPHAN HARTMANN, Zürcher Kommentar, Auslegung Ergänzung und Anpassung der Verträge, Art. 18 OR, 4. Aufl., Zürich 2014, N 309). Dabei sind die Erklärungen der Vertragsparteien entscheidend (JÄGGI/GAUCH/HARTMANN, a.a.O., N 310). Massgebend für den Inhalt eines Vertrages ist in erster Linie die schriftliche Vereinbarung, welche nach objektiven Massstäben auszulegen ist. Behauptet eine Partei das Vorliegen eines vom objektiven Auslegungsergebnis abweichenden tatsächlichen Vertragswillens, trägt sie hierfür die Beweislast (BGE 121 III 118, E. 4b. aa.; JÄGGI/GAUCH/HARTMANN, a.a.O., N 36 und 45; ERNST A. KRAMER, in: KRAMER/SCHMIDLIN [Hrsg.], Berner Kommentar, Allgemeine Einleitung in das schweizerische Obligationenrecht und Kommentar zu Art. 1-18 OR, Bern 1986, Art. 18 N 13). Bei Uneinigkeit über den Vertragsinhalt ist entsprechend zuerst mittels objektiver Auslegung zu ermitteln, wie die Parteierklärungen normativ zu verstehen sind. Bei der Auslegung ist der Wortlaut als primäres Auslegungsmittel anzusehen und bildet den Ausgangspunkt (JÄGGI/GAUCH/HARTMANN, a.a.O, N. 372 ff.). Daneben bestehen weitere Auslegungsmittel, wie die Begleitumstände, die Entstehungsgeschichte oder die Interessenlage, wobei dem Wortlaut dann ein Vorrang zukommt, wenn die übrigen Auslegungsmittel keinen sicheren Schluss erlauben (JÄGGI/GAUCH/HARTMANN, a.a.O., N 399 ff.; WOLFGANG WIEGAND in: HONSELL/VOGT/WIEGAND, BSK OR I, a.a.O., N 18 zu Art. 18 OR). Es besteht insofern eine Vermutung, dass der Wort-
- 39 laut der Vertragsurkunde dem Willen der Parteien entspricht (KRAMER, a.a.O., N 102 zu Art. 18 OR). Die Übernahme von privaten Regelwerken wie den SIA-Normen erfolgt durch ausdrückliche oder stillschweigende Abrede zwischen den Vertragsparteien (PETER GAUCH/PATRICK MIDDENDORF, Von den Planerverträgen, von ihrer Qualifikation und dem SIA-Normenwerk für Planerleistungen, in: STÖCKLI/SIEGENTHALER, Die Planerverträge, 2. Aufl., Zürich 2019, N 1.89 ff.; PETER GAUCH, Vom Architekturvertrag, seiner Qualifikation und der SIA-Ordnung 102, in: GAUCH/TERCIER [Hrsg.], Das Architektenrecht, 3. Aufl., Freiburg 1986, § 1 N 65 ff.; GAUCH, Werkvertrag, a.a.O., N 282 ff.). Dabei muss sich aus der vertraglichen Abrede ergeben, welche Teile der SIA-Normen übernommen werden sollen. 4.4.2.3. Würdigung Die von der Klägerin angerufene Vertragsbestimmung lautet wie folgt (act. 3/2 Ziff. 1.2): "Der GP [bzw. Architekt] hat bei der Planung und Umsetzung des Bauvorhabens die technischen Normen, Messvorschriften, Richtlinien und Empfehlungen der Fachverbände (SIA, VSS, VSA, u.w.) einzuhalten, sofern und soweit dieser Vertrag nichts anderes vorschreibt." Zusätzlich wurde ausdrücklich vereinbart, dass die Norm SIA 469/1997 Vertragsbestandteil sein soll (act. 3/2 Ziff. 1.3), wobei auch hier die vertragliche Vereinbarung vorgehen soll. Diese Vertragsklausel ist auslegebedürftig. Eine ausdrückliche Vereinbarung einzelner SIA Normen, wie dies in der darauffolgenden Ziffer für SIA 469/1997 festgehalten wurde, liegt nicht vor. Damit haben die Parteien für gänzlich übernommene Normen eine andere Vereinbarung getroffen. Damit spricht der (andere) Wortlaut in Ziff. 1.2 gegen eine eigentliche Übernahme der übrigen Regelwerke. Aus diesem kann eine bedingungslose Übernahme sämtlicher passender SIA Ordnungen - wie dies die Klägerin sinngemäss behauptet - nicht abgeleitet werden. Aber auch unabhängig von der Regelung in der nachfolgenden Ziffer ist der Wortlaut für eine eigentliche Übernahme der SIA-Normen zu wenig bestimmt. Die
- 40 - Bestimmung nennt eine unbestimmte Anzahl potentiell gültiger Normen und Richtlinien verschiedener Fachverbände, wobei nicht sämtliche Verbände namentlich genannt worden sind - es ist unter diesen Umständen auch nicht erklärbar, weshalb die Klägerin nun lediglich SIA Normen als anwendbar erachtet, nicht aber allfällige (eventuell auch widersprechende) Normen anderer Fachverbände. Auch diese Unbestimmtheit spricht klar dagegen, dass jegliche Normen, deren Anwendung in Frage kommen auch als vereinbart gelten. Für die Auslegung ist vorliegend vor allem die Systematik der Verträge beizuziehen. Die auszulegende Bestimmung findet sich unter dem Titel "Definitionen, massgebende Vertragsbestandteile". Dies würde für sich alleine auf eine Übernahme der SIA-Normen im Sinne der Klägerin hindeuten. Allerdings lautet auch der darauffolgende Titel "Gegenstand und Bestandteile des Vertrages". Dies stellt einen gewissen Widerspruch dar, da nicht pauschal davon ausgegangen werden kann, dass unter Ziffer 1 sämtliche Bestandteile des Vertrages definiert werden. Insbesondere ist dabei Ziff. 2.2 zu beachten, die gerade ausdrücklich weitere Urkunden festhält die zum Vertragsbestandteil werden. Demgegenüber finden sich unter dem ersten Titel hauptsächlich Definitionen. Daraus kann folglich nichts zu Gunsten der Klägerin abgeleitet werden, zumal es sich bei den Verträgen um von ihr verfasste Standardverträge handelt und sie sich allfällige Unklarheiten entgegenzuhalten hat. Bei der Systematik der Verträge ist auch ein Vergleich mit anderen gleichgerichteten Bestimmungen vorzunehmen. Unter der vorangehenden Ziffer wird festgehalten, dass der Generalplaner bzw. Architekt sämtliche Vorschriften auf Gesetzes- und Verordnungsebene von Gemeinde, Kanton und Bund umzusetzen habe. Damit beziehen sich die Parteien auf allgemeine Bauvorschriften in sämtlichen relevanten Bereichen. Dabei handelt es sich um materielle Anforderungen an den Bau. Die auszulegende Bestimmung auferlegt der Beklagten dieselben Pflichten: Sie hat Vorschriften einzuhalten. Dies spricht für eine einseitige Verpflichtung der Beklagten. Eine solche stellt allerdings keine allgemeine Übernahme der SIA-Normen dar. Diese beinhalten (zumindest teilweise) gegenseitige Rechte und Pflichten, wobei die Verträge keine Verpflichtung der Klägerin vorse-
- 41 hen. Vielmehr durfte und musste die Beklagte die Bestimmung so verstehen, dass die in den einschlägigen Normen vorhandenen Definitionen auch für das vorliegende Bauwerk anzuwenden sind. Entgegen der Beklagten kann aber auch nicht von einem vollständigen Ausschluss sämtlicher Normen ausgegangen werden. Die Vertragsklausel verpflichtet die Beklagte technische Normen, Messvorschriften und Empfehlungen der Fachverbände einzuhalten. Daraus ergibt sich, dass die privaten Regelwerke in erster Linie bezüglich ihres materiellen Inhalts beigezogen werden sollten. In diesem Zusammenhang kann dies nichts anderes als ein Verweis auf die entsprechenden Regelwerke für die Bestimmung der anerkannten Regeln der Baukunde bedeuten. Demnach sind Normen, die solche Regeln enthalten, in diesem Umfang anwendbar und die Klägerin kann sich auch darauf berufen. Allerdings ist - wie vertraglich vorgesehen - dem Vertrag und sämtlichen darin explizit enthaltenen Bestandteilen der Vorrang zu geben. Zudem ist es an der Klägerin - die eine Abweichung von der gesetzlichen Ordnung und Ergänzung des Vertrages behauptet die Anwendbarkeit einzelner Normen substantiiert zu behaupten. Inwiefern für einzelne behauptete Mängel Normen zur Anwendung kommen, ist in jenem Zusammenhang zu prüfen. Nicht zur Anwendung kommen hingegen Bestimmungen der SIA-Normen, welche sich nicht konkret mit Bauvorschriften befassen, wie etwa allgemeine Geschäftsbedingen, Verjährungs- oder Mängelvorschriften oder die Berechnung des Honorars. Diesbezüglich finden alleine die Regeln der Verträge und subsidiär die gesetzliche Ordnung anwendung. 4.4.3. Baubeschreibungen und Leitdetails und deren Bedeutung 4.4.3.1. Ausgangslage Die jeweils aktuellen Baubeschreibungen A._____ Schweiz samt Leitdetails sind von den Parteien als Bestandteil der Verträge für sämtliche Filialen vereinbart worden und wurden diesen als Anhang beigelegt (act. 10 Ziff. 12; act. 30 Rz. 89; act. 3/2 Ziff. 2.2; act. 12/16-19). Strittig ist einzig deren Bedeutung.
- 42 - Vorab ist festzuhalten, dass die verschiedenen Versionen der Baubeschriebe und Leitdetails weitgehend übereinstimmen. Soweit dies der Fall ist, wird in der Folge der Übersichtlichkeit halber lediglich auf die älteste Ausgabe (Stand April 2007, act. 12/16) Bezug genommen. Die weiteren eingereichten Ausgaben werden nur dann zitiert, wenn wesentliche Abweichungen bestehen. 4.4.3.2. Parteidarstellungen Die Klägerin sieht die Beklagte in der Pflicht, die Leitdetails vollumfänglich zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren, was nicht erfolgt sei. Diese Pflicht ergebe sich auch aus dem Gutachten J._____. Es sei selbstredend, dass es sich dabei lediglich um Leitlinien, die das Aussehen der Filialen behandeln, handle. Diese bereits vorab feststehenden Definitionen würden die Planung erleichtern. Auch daraus, dass die Leitdetails für sämtliche Filialen in der Schweiz gelten sollen, ergebe sich, dass es sich nur um Leitlinien handeln könne, die angepasst werden müssen. Es sei an der Beklagten gewesen, auf der Grundlage der Leitdetails und Baubeschriebe die erforderlichen Pläne zu erstellen, dafür habe sie auch einzustehen (act. 30 Rz. 103 ff.). Die Klägerin bezieht sich weiter auf die vereinbarten Leistungsphasen. Dieser Leistungsumfang zeige, dass die Beklagte für die Erstellung der Pläne verantwortlich gewesen sei, ansonsten sei etwa die Berücksichtigung von behördlichen Auflagen gar nicht möglich. Die Sockeldetails hätten sodann in den Werk- und Detailplänen abgebildet werden müssen. Dazu im Widerspruch wolle die Beklagte aus der vorgesehenen Anpassung der Planung an die örtlichen Gegebenheiten eine Einschränkung ihrer Planungspflichten ableiten. Dies bedeute aber nichts anderes, als das Pläne erstellt werden müssen, nach denen vor Ort gebaut werden könne. Die Beklagte habe die Regeln der Baukunde einzuhalten gehabt und ein mängelfreies Werk planen müssen. Die erforderliche Anpassung gestehe die Beklagte in Bezug auf die Filiale D._____ gar ein. Dieser Umstand lasse sich auch aus den Details entnehmen, welche vorsehen würden, dass sämtliche Massangaben zu überprüfen seien (act. 30 Rz. 94 ff.). Von einer Überprüfung der Planungsgrundlagen und einer Umsetzung der Leitdetails in Ausführungsplänen sei gemäss Beklagter in den Verträgen nie die
- 43 - Rede gewesen. Die Leitdetails würden genaue Vorgaben enthalten, die einzuhalten gewesen seien und teilweise die Erstellung weiterer Detailpläne erübrigt hätten. Demgegenüber werde nicht in Abrede gestellt, dass die Erstellung bzw. Ergänzung und Anpassung der Leistungsverzeichnisse Vertragsbestandteil gewesen sei. Anders als beim Leistungsverzeichnis sei die Beklagte bei den Leitdetails nicht darauf hingewiesen worden, dass diese zu überarbeiten seien. Dies sei nicht Vertragsbestandteil gewesen (act. 10 Ziff. 13; act. 34 Ziff. 70 und Rz. 86). 4.4.3.3. Würdigung a. Eine allgemeine Definition von "Baubeschreibungen und Leitdetails" existiert nicht. Gestützt auf GAUCH enthalten Baubeschreibungen allgemeine Merkmale, durch die das geschuldete Werk in seiner konkreten Eigenart bestimmt wird (in diesem Sinne GAUCH, Werkvertrag, a.a.O., N 1363). Zudem wird der Baubeschrieb in der (hier nicht anwendbaren) SIA Norm 118 erwähnt und festgehalten, dass ein Baubeschrieb in der Rangordnung hinter dem Werkvertrag und den besonderen Bestimmungen aber vor den Plänen steht (Art. 21 SIA 118; vgl. GAUCH, Werkvertrag, a.a.O., N 312). Dies zeigt, dass den Baubeschrieben samt zugehöriger Leitdetails ein gewisser Stellenwert zukommt. Die konkrete Bedeutung der Dokumente kann daraus aber nicht abgeleitet werden. Mit - den hier relevanteren - Leitdetails befassen sich beide Publikationen nicht. Auf diese Ausführungen kann folglich im vorliegenden Verfahren nicht abgestellt werden. Die Klägerin beruft sich für ihre Auslegung der Tragweite der Leitdetails auf die Definition von J._____ im eingereichten Parteigutachten. Dieser führte aus, der Generalplaner müsse die Leitdetails kritisch prüfen, gegebenenfalls ergänzen und an die örtlichen Verhältnisse und Anforderungen anpassen (act. 1 Rz. 13; act. 3/39 Ziff. 4.3 S. 5). Demgegenüber hält die Beklagte fest, Leitdetails seien Zeichnungen, "die dem Auftragnehmer eine von Seiten des Auftraggebers in ganz speziellen Detailpunkten gewünschte Art der Ausführung verdeutlichen. Insofern stellen Leitdetails, insbesondere im Zusammenhang mit weitestgehend funktional beschriebenen Leistungen, die in Teilen zu beachtenden Einschränkungen in der ansonsten verhältnismäßig frei durch den Auftragnehmer zu planenden Ausfüh-
- 44 rung dar". Diese Definition stamme von einem Prof. Dr.-Ing. U._____ (act. 10 Ziff. 30), wobei die Klägerin keine genauere Quelle angibt. Die Auslegungen beider Parteien stellen reine Parteibehauptungen dar. Die Definition von J._____ stützt sich neben den Verträgen auf keine weiteren Quellen. Bereits dies lässt an der Allgemeinverbindlichkeit der Definition zweifeln. Es fällt zudem auf, dass die Aussage J._____s zumindest von den gewählten Begriffen her einen gewissen Widerspruch aufweist. So schwächt dieser die Bedeutung der Leitdetails nur schon dadurch ab, dass er di