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Zürich Handelsgericht 16.02.2017 HG140166

16 février 2017·Deutsch·Zurich·Handelsgericht·PDF·12,539 mots·~1h 3min·7

Résumé

Vertragserfüllung

Texte intégral

Handelsgericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr.: HG140166-O U/ei

Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Vizepräsident, und Ersatzoberrichterin Nicole Klausner, die Handelsrichter Markus Koch, Peter Leutenegger und Robert Ober sowie der Gerichtsschreiber Dr. Benjamin Büchler

Urteil vom 16. Februar 2017

in Sachen

A._____ (Schweiz) AG, Klägerin und Widerbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____

gegen

B._____ AG, Beklagte und Widerklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____

betreffend Vertragserfüllung

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "Es sei die Beklagte bzw. deren Organe unter Hinweis auf die Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, den Kaufvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten vom 25. Juni 2014 vertragsgemäss zu erfüllen, namentlich: (i) Der Klägerin unverzüglich die Liste über das Anlagevermögen der Beklagten (Anhang 1.1 zum Kaufvertrag) auszuhändigen; (ii) Der Klägerin unverzüglich die Liste mit sämtlichen Mitarbeitern der Beklagten samt Kopien ihrer Arbeitsverträge (Anhang 2 zum Kaufvertrag) auszuhändigen; (iii) Der Klägerin unverzüglich die Verträge mit den Lieferanten der Beklagten sowie sämtliche Verträge, welche mit den erworbenen Aktiven zusammenhängen (Anhang 3 zum Kaufvertrag), auszuhändigen; (iv) Der Klägerin unverzüglich ein Bankkonto zur Überweisung des ersten Teils des Kaufpreises (CHF 111'000 netto zuzüglich Mehrwertsteuer) anzugeben; (v) Unverzüglich am Mehrwertsteuerverfahren gemäss Artikel 7.2 des Kaufvertrags mitzuwirken, namentlich das von der Klägerin vorbereitete Mehrwertsteuerformular auszufüllen und zu unterzeichnen; (vi) Am tt.mm.jjjj, um 09:00 Uhr, sämtliche im Kaufvertrag vereinbarten Übergabehandlungen zu vollziehen. Eventualiter sei festzustellen, dass der Kaufvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten vom 25. Juni 2014 gültig ist. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." Reduziertes Rechtsbegehren gemäss Replik: (act. 36 S. 2). "Es sei festzustellen, dass der Kaufvertrag zwischen der Klägerin bzw. Widerbeklagten und der Beklagten bzw. Widerklägerin vom 25. Juni 2014 gültig ist. Die Widerklage sei vollumfänglich abzuweisen. Die Beklagte und Widerklägerin sei zu verurteilen, der Klägerin und Widerbeklagten CHF 15'267 nebst Verzugszins zu 5% seit 4. Juni 2015 zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der Beklagten und Widerklägerin."

- 3 - Widerklagerechtsbegehren: (act. 10 S. 2) "1. Es sei die Klage vollumfänglich abzuweisen. 2. Es sei die Klägerin resp. Widerbeklagte zu verpflichten, der Beklagten resp. Widerklägerin einen Betrag von CHF 2,5 Mio. zu bezahlen. 3. Es sei davon Vermerk zu nehmen, dass es sich bei der vorliegenden Widerklage nur um eine Teilklage handelt und die Geltendmachung weiterer Forderungen ausdrücklich vorbehalten bleibt. 4. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher MWSt. zu Lasten der Klägerin resp. Widerbeklagten." Anträge der Beklagten gemäss Klageduplik/Widerklagereplik: (act. 40 S. 2) "1. An den prozessualen und materiellen Rechtsbegehren der Klageantwort / Widerklage wird vollumfänglich festgehalten. 2. Die von der Klägerin im Rahmen der Replik geltend gemachte Forderung von CHF 15'267.85 (zuzüglich 5% Verzugszins seit 4. Juni 2015) sei im Umfang von CHF 10'848.00 (zuzüglich Mehrwertsteuer und 5% Verzugszins seit 1. Februar 2015) abzuweisen. 3. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin resp. Widerklägerin." Anträge der Klägerin zur Widerklage: (act. 21 S. 2) "Die Widerklage sei vollumfänglich abzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der Beklagten und Widerklägerin."

- 4 - Inhaltsverzeichnis Sachverhalt und Verfahren................................................................................................ 6 A. Sachverhaltsübersicht .............................................................................................. 6 a. Parteien und ihre Stellung .................................................................................... 6 b. Prozessgegenstand .............................................................................................. 6 B. Prozessverlauf .......................................................................................................... 6 Erwägungen ........................................................................................................................ 8 1. Formelles .................................................................................................................. 8 1.1. Zuständigkeit..................................................................................................... 8 1.2. Zulässigkeit der Widerklage ............................................................................. 9 1.3. Klageänderung ................................................................................................. 9 1.4. Feststellungsklage .......................................................................................... 11 1.5. Stellungnahme zur Widerklageduplik ............................................................. 12 1.6. Streitverkündung............................................................................................. 12 2. Gültigkeit des Kaufvertrages .................................................................................. 13 2.1. Unbestrittener Sachverhalt ............................................................................. 13 2.2. Hauptstandpunkte der Parteien...................................................................... 13 2.2.1. Klägerin............................................................................................................. 13 2.2.2. Beklagte ............................................................................................................ 15 2.3. Rechtliches ..................................................................................................... 17 2.3.1. Absichtliche Täuschung ................................................................................... 17 2.3.2. Grundlagenirrtum.............................................................................................. 19 2.3.3. Konkurrenz ....................................................................................................... 19 2.3.4. Vertragsanfechtung .......................................................................................... 20 2.4. Würdigung....................................................................................................... 20 2.4.1. Vertragsabschluss ............................................................................................ 20 2.4.2. Täuschung über den Verbleib in der Ladenlokalität ........................................ 20 2.4.2.1. Täuschendes Verhalten ................................................................................ 20 2.4.2.2. Irrtum.............................................................................................................. 25 2.4.2.3. Täuschungsabsicht........................................................................................ 26 2.4.2.4. Kausalzusammenhang .................................................................................. 26 2.4.2.5. Zwischenfazit ................................................................................................. 27 2.4.3. Verschweigen der laufenden Vertragsverhandlungen..................................... 28 2.4.3.1. Aufklärungspflicht der Klägerin ..................................................................... 28 2.4.3.2. Täuschungshandlung .................................................................................... 40 2.4.3.3. Irrtum.............................................................................................................. 47 2.4.3.4. Täuschungsabsicht........................................................................................ 47 2.4.3.5. Kausalzusammenhang .................................................................................. 47 2.4.3.6. Zwischenfazit ................................................................................................. 48 2.4.4. Grundlagenirrtum.............................................................................................. 49 2.4.5. Vertragsanfechtung .......................................................................................... 49 2.5. Fazit ................................................................................................................ 49 3. Folgen der Ungültigkeit........................................................................................... 50 3.1. Parteistandpunkte ........................................................................................... 50

- 5 - 3.1.1. Beklagte ............................................................................................................ 50 3.1.2. Klägerin............................................................................................................. 51 3.2. Rechtliches ..................................................................................................... 52 3.3. Würdigung....................................................................................................... 54 3.3.1. Teilungültigkeit.................................................................................................. 54 3.3.2. Vertragsergänzung im Allgemeinen ................................................................. 54 3.3.3. Wert des Geschäfts .......................................................................................... 56 3.3.4. Verkauf der Boutique in C._____ ..................................................................... 56 3.3.5. Entschädigungsvereinbarung........................................................................... 57 3.3.6. Windfall Profit.................................................................................................... 59 3.3.7. Bestimmung des Kaufpreises .......................................................................... 59 3.4. Fazit ................................................................................................................ 60 4. Bereicherungsanspruch (Rechtsbegehren Ziffer 2 der Klägerin) .......................... 61 4.1. Unbestrittener Sachverhalt ............................................................................. 61 4.2. Standpunkte der Parteien ............................................................................... 61 4.2.1. Beklagte ............................................................................................................ 61 4.2.2. Klägerin............................................................................................................. 62 4.3. Rechtliches ..................................................................................................... 62 4.4. Würdigung....................................................................................................... 63 4.4.1. Hauptforderung der Klägerin ............................................................................ 63 4.4.2. Verrechnungsforderung der Beklagten ............................................................ 63 4.4.3. Verrechnung ..................................................................................................... 64 4.5. Fazit ................................................................................................................ 65 5. Anspruch auf Anteil an der Entschädigung (Widerklage) ...................................... 65 5.1. Standpunkte .................................................................................................... 65 5.1.1. Beklagte ............................................................................................................ 65 5.1.2. Klägerin............................................................................................................. 67 5.2. Rechtliches ..................................................................................................... 68 5.2.1. Stellvertretendes Commodum.......................................................................... 68 5.2.2. Einfache Gesellschaft....................................................................................... 69 5.3. Würdigung....................................................................................................... 70 5.3.1. Stellvertretendes Commodum.......................................................................... 70 5.3.2. Einfache Gesellschaft....................................................................................... 72 5.4. Fazit ................................................................................................................ 74 6. Zusammenfassung der Tat- und Rechtsfragen ..................................................... 74 7. Kosten- und Entschädigungsfolgen ....................................................................... 75 7.1. Streitwert ......................................................................................................... 75 7.2. Gerichtskosten ................................................................................................ 77 7.3. Parteientschädigung ....................................................................................... 78 Dispositiv ........................................................................................................................... 78

- 6 - Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht a. Parteien und ihre Stellung Bei der Klägerin und Widerbeklagten (fortan: Klägerin) handelt es sich um eine Aktiengesellschaft mit Sitz in D._____. Sie bezweckt den Vertrieb von Textilien aller Art und verwandten Produkten, insbesondere unter der Marke "A._____" (act. 3/3). Die Beklagte und Widerklägerin (fortan: Beklagte) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in E._____, die den Betrieb und die Beratung von Detailhandelsunternehmen im Textilbereich bezweckt (act. 3/4). b. Prozessgegenstand Die Beklagte hat bis … jjjj an der Bahnhofstrasse … in Zürich eine A._____ Boutique geführt. Dabei war sie Untermieterin der Klägerin, welche die Räumlichkeiten von der F._____ gemietet hatte. Per tt.mm.jjjj hat die Beklagte das Ladengeschäft an die Klägerin verkauft. In der Folge hat die Klägerin darauf verzichtet, eine Option zur Verlängerung des befristeten Mietvertrages auszuüben und wurde dafür von einem Dritten mit CHF 5.3 Mio. entschädigt. Als die Beklagte davon Kenntnis erlangte, focht sie den Kaufvertrag wegen absichtlicher Täuschung an. Die Klägerin beantragte deshalb die Abwicklung des Kaufvertrages. Seit der Klageeinreichung haben sich die Parteien dahingehend geeinigt, dass lediglich eine Teilanfechtung des Vertrages in Bezug auf den Kaufpreis in Frage stehe; der Vertrag ist im Übrigen erfüllt worden. Entsprechend verlangt die Klägerin neu die Feststellung der Gültigkeit des Kaufvertrages. Widerklageweise erhebt die Beklagte eine Forderungsklage, wobei sie einen Teil der von der Klägerin erhältlich gemachten Zahlung über CHF 5.3 Mio. fordert. B. Prozessverlauf Mit Eingabe vom 5. September 2014 (Datum Poststempel) machte die Klägerin die Klage mit obgenannten Rechtsbegehren beim Handelsgericht des Kantons Zürich anhängig (act. 1). Nachdem die Klägerin den von ihr mit Verfügung vom 10. September 2014 einverlangten Kostenvorschuss von CHF 74'000.– ge-

- 7 leistet hatte (act. 4; act. 6), wurde der Beklagten Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (act. 7). Die Klageantwort erging mit Eingabe vom 12. Dezember 2014. Darin erhob die Beklagte Widerklage mit obgenannten Rechtsbegehren und verkündete der F._____ AG den Streit (act. 10). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2014 wurde von der Beklagten ein Kostenvorschuss von CHF 46'000.– einverlangt, welchen diese fristgerecht leistete (act. 12; act. 14). Zudem wurde der F._____ AG die Streitverkündung angezeigt (act. 12). Letztere teilte dem Gericht mit Eingabe vom 5. Januar 2015 mit, dass sie dem Verfahren nicht beitrete (act. 15). In der Folge wurde der Klägerin mit Verfügung vom 19. Januar 2015 Frist zur Erstattung der Widerklageantwort angesetzt (act. 19), welche mit Eingabe vom 3. März 2015 erging (act. 21) und der Beklagten zugestellt wurde (act. 23). Mit Verfügung vom 27. Januar 2015 wurde die Leitung des vorliegenden Prozesses an Oberrichterin Dr. G._____ als Instruktionsrichterin delegiert (act. 17). Mit Eingabe vom tt.mm.2015 reduzierte die Klägerin ihr Rechtsbegehren (act. 25). Innert angesetzter Frist (act. 27) nahm die Beklagte dazu Stellung (act. 29). Am 7. Juli 2015 fand eine Vergleichsverhandlung statt, an welcher beide Parteien vertreten waren (Prot. S. 15 ff.) und anlässlich derer die Parteien einen Vergleich schlossen (act. 32). Mit Eingabe vom 27. Juli 2015 widerrief die Klägerin den Vergleich innert vereinbarter Frist (act. 33). Daraufhin wurde mit Verfügung vom 29. Juli 2015 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und der Klägerin Frist zur Replik angesetzt (act. 34). Die klägerische Replik erging am 20. Oktober 2015 (act. 36), die beklagtische Duplik und Widerklagereplik innert angesetzter Frist am 8. Januar 2016 (act. 40). Gleichzeitig mit der Fristansetzung für die Widerklageduplik wurde den Parteien mit Verfügung vom 12. Januar 2016 mitgeteilt, dass Oberrichterin Dr. G._____ bis auf Weiteres durch Ersatzoberrichterin Nicole Klausner vertreten werde (act. 42). Dieser Wechsel war aufgrund einer bis heute andauernden Erkrankung der Instruktionsrichterin notwendig. Die Klägerin erstatte sodann mit Eingabe vom 14. März 2016 fristgerecht ihre Widerklageduplik (act. 44). Nachdem den Parteien mit Verfügung vom 23. März 2016 der Aktenschluss angezeigt wurde (act. 46), stellte die Beklagte eine Stellungnahme zur Widerklageduplik in Aussicht (act. 48), welche mit Eingabe vom 7. April 2016

- 8 erging (act. 50). Diese wurde der Klägerin am 13. April 2016 zugestellt (Prot. S. 23). Auf telefonische Nachfrage erklärten die Parteien, dass sie keine weitere gerichtliche Vergleichsverhandlung wünschen (act. 49). Mit Eingaben vom 6. Juni 2016 (Beklagte, act. 53) und vom 7. Juni 2016 (Klägerin, act. 54) informierten sich die Parteien über den weiteren Verfahrensverlauf. Diese Anfrage wurde mit Schreiben vom 10. Juni 2016 beantwortet (act. 55). Am 22. Juni 2016 orientierte der Vertreter der Klägerin über die Aufnahme aussergerichtlicher Vergleichsgespräche, wobei er darauf hingewiesen wurde, dass das gerichtliche Verfahren derweilen fortgesetzt werde (act. 57). Mit Eingabe vom 11. Juli 2016 informierte der Vertreter der Beklagten das Gericht darüber, dass die aussergerichtlichen Vergleichsgespräche gescheitert seien (act. 58). Ein von der Klägerin mit Eingabe vom 8. August 2016 gestelltes Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme zur beklagtischen Eingabe vom 7. April 2016 (act. 59), wurde mit Verfügung vom 9. August 2016 abgewiesen (act. 60). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2016 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie - unter Vorbehalt der Durchführung eines Beweisverfahrens - auf die Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung verzichten (act. 62). Mit Eingabe vom 27. Dezember 2016 (Klägerin, act. 65) bzw. vom 21. Dezember 2016 (Beklagte, act. 64) verzichteten beide Parteien auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung. Der Prozess erweist sich als spruchreif, weshalb das Urteil zu fällen ist (Art. 236 Abs. 1 ZPO). Auf die Vorbringen der Parteien sowie auf die Akten wird - soweit für die Entscheidfindung notwendig und relevant - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Formelles 1.1. Zuständigkeit Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich für die Hauptklage wird von der Beklagten nicht bestritten und ist gegeben

- 9 - (Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO; act. 3/2 Ziff. 11.11; Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 43 f. GOG). Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich für die Widerklage wird von der Klägerin ebenfalls nicht bestritten und ist ebenfalls gegeben (Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO; Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 43 f. GOG). 1.2. Zulässigkeit der Widerklage In ihrer Klageantwort hat die Beklagte eine Widerklage erhoben. Dies ist gemäss Art. 224 Abs. 1 ZPO zulässig, wenn dieselbe Verfahrensart wie für die Hauptklage anwendbar ist, was vorliegend der Fall ist. Sowohl die Hauptklage als auch die Widerklage sind aufgrund des jeweiligen Streitwerts im ordentlichen Verfahren zu führen. Insbesondere fällt die Widerklage nicht unter Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO. Zwar liegt der Streit im Bereich des Mietrechts, doch sind keine der im genannten Artikel aufgeführten Thematiken betroffen. Entsprechend ist die Widerklage vorliegend zulässig. 1.3. Klageänderung a. Mit Eingabe vom 18. März 2015 hat die Klägerin ihr Rechtsbegehren angepasst. Anstelle der in der Klage einzeln aufgeführten Erfüllungshandlungen, zu welchen die Beklagte verpflichtet werden sollte, beantragt sie neu lediglich die Feststellung der Gültigkeit des Kaufvertrages zwischen den Parteien, was sie zuvor im Eventualantrag geltend machte (act. 1 S. 2; act. 25 S. 2). In ihrer Replik vom 20. Oktober 2015 ergänzte die Klägerin die bisherige Klage um ein neues Rechtsbegehren. Sie forderte neu zusätzlich einen Betrag von CHF 15'267.85 (zuzüglich Verzugszins), wobei die Forderung in einem direkten Zusammenhang zum Hauptbegehren stehe (act. 36 S. 2 und Rz. 3). Die Beklagte nahm vom reduzierten Rechtsbegehren Kenntnis (act. 29 Rz. 1). Zur Zulässigkeit des neuen Rechtsbegehrens äusserte sie sich nicht.

- 10 b. Eine Klageänderung ist gemäss Art. 227 Abs. 1 ZPO zulässig, wenn die gleiche Verfahrensart anwendbar ist und der Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht (lit. a) oder die Gegenpartei der Änderung zustimmt (lit. b). Bei der Beurteilung der Verfahrensart ist der Gesamtstreitwert nach der Erhöhung massgebend. Entsprechend ist im ordentlichen Verfahren eine Klageerhöhung um einen an sich im vereinfachten Verfahren zu behandelnden Betrag zulässig (ERIC PAHUD, in: BRUNNER/GASSER/SCHWANDER, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, N 7 zu Art. 227 ZPO; vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts vom 9. Dezember 2016, 4A_150/2016 E. 4.2.3 f.). Dies gilt auch für die sachliche Zuständigkeit. Eine Beschränkung der Klage ist jederzeit zulässig (Art. 227 Abs. 3 ZPO). Dies gilt als Rückzug eines Teils der Rechtsbegehren und entsprechend als Unterliegen, was im Rahmen der Kostenverteilung zu berücksichtigen ist (PAHUD, a.a.O., N 19 zu Art. 227 ZPO; ADRIAN URWYLER/MYRIAM GRÜTTER, in: BRUNNER/GASSER/SCHWANDER, a.a.O., N 3 zu Art. 106 ZPO). Die Reduktion des klägerischen Rechtsbegehrens auf die Feststellung der Gültigkeit des Vertrages, ohne konkrete Vollzugsanordnung ist gestützt auf Art. 227 Abs. 3 ZPO ohne Weiteres zulässig. Zur Frage der Auswirkungen der Klagereduktion auf die Kostenverteilung ist auf die Ausführungen zu den Kostenund Entschädigungsfolgen zu verweisen (hinten E. 7.2). c. Bei der mit der Replik geltend gemachten Klageänderung handelt es sich um ein neues Begehren, mit welchem zusätzlich zur Feststellungsklage eine Forderung gegenüber der Beklagten geltend gemacht wird. Da es sich auch bei der Hauptklage um eine vermögensrechtliche Klage handelt, ist für die Bestimmung der Verfahrensart der gesamte Streitwert der neuen Begehren massgebend. Dieser übersteigt die erforderlichen CHF 30'000.–, so dass eine Klageänderung die Verfahrensart nicht beeinflussen kann. Dasselbe gilt für die Streitwertgrenze der sachlichen Zuständigkeit, so dass die zusätzliche Forderung beim Handelsgericht geltend gemacht werden kann. Bezüglich der örtlichen Zuständigkeit ist anzumerken, dass die Beklagte inzwischen ihren Sitz verlegt hat (act. 3/5; Prot. S. 15), was für die örtliche Zuständigkeit einer neu einzureichenden Klage relevant wäre. Indem sich die Beklagte

- 11 im Rahmen der Klageduplik/Widerklagereplik einlässlich zur geänderten Forderung der Klägerin geäussert hat (act. 40 Rz. 90 ff.), hat sie sich im Sinne von Art. 18 ZPO auf das Verfahren eingelassen. Das Handelsgericht des Kantons Zürich ist folglich für die Beurteilung der ergänzten Klage vollumfänglich zuständig. 1.4. Feststellungsklage a. Das klägerische Rechtsbegehren richtet sich auf die Feststellung der Gültigkeit eines Vertrages (act. 25 S. 2). Die Beklagte anerkennt das Feststellungsinteresse der Klägerin. b. Dabei handelt es sich um eine Feststellungsklage nach Art. 88 ZPO. Eine solche ist nur zulässig, wenn die klagende Partei ein Feststellungsinteresse hat. Dies setzt voraus, dass eine Ungewissheit über den Bestand von Rechten und Rechtsverhältnissen besteht, dass ein Fortdauern der Ungewissheit unzumutbar ist und dass sich diese Unzumutbarkeit nicht durch ein Leistungs- oder Gestaltungsbegehren beseitigen lässt (zum Ganzen DANIEL FÜLLEMANN, in: BRUN- NER/GASSER/SCHWANDER, a.a.O., N 7 ff. zu Art. 88 ZPO). c. Vorliegend hat die Klägerin unbestrittenermassen ein Interesse an der Feststellung der Gültigkeit des Vertrages. Die Ungewissheit besteht darin, dass die Beklagte den Kaufvertrag in Bezug auf den Kaufpreis angefochten hat (act. 25 Rz. 6 f.). Da der Vertrag aus Sicht der Parteien im Übrigen gültig und zumindest teilweise bereits vollzogen ist, besteht (beidseits) auch ein Interesse an der Beseitigung dieser Unsicherheit (act. 25 Rz. 8 f.). Zudem ist es der Klägerin (wie auch der Beklagten) nicht möglich, eine Leistungs- oder eine Gestaltungsklage mit demselben Zweck zu führen (act. 25 Rz. 11). Immerhin ist gerade die Gültigkeit des Vertrages in Bezug auf den Kaufpreis umstritten, so dass eine Forderungsklage mangels Grundlage der Forderung nicht durchdringen könnte. Aus dem Gesagten erhellt, dass im vorliegenden Fall eine Feststellungsklage zulässig und diese entsprechend zu behandeln ist.

- 12 - 1.5. Stellungnahme zur Widerklageduplik a. Mit Eingabe vom 7. April 2016 erstattete die Beklagte unaufgefordert eine Stellungnahme zur Widerklageduplik. Diese diene zur Klarstellung in Bezug auf die von der Klägerin in der Widerklageduplik erstmals vorgebrachten Ausführungen über das Addendum zum Untermietvertrag vom 23. Dezember 2009 (act. 50 Rz. 5). b. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung gewährt den Parteien gestützt auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 29 BV ein unbedingtes Replikrecht (BGE 138 I 484 E. 2.1). Dieses umfasst das Recht, zu jeder Eingabe der Gegenpartei unaufgefordert Stellung zu nehmen, unabhängig davon, ob diese neue Tatsachen oder Behauptungen enthält. Das Replikrecht kann unabhängig von einer Fristansetzung des Gerichts ausgeübt werden. Die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels ist nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Dezember 2015, 5A_553/2015 E. 4.1.1). Auch steht die Möglichkeit, sich an einer allfälligen Hauptverhandlung zu den Ausführungen der Gegenpartei zu äussern, dem Replikrecht nicht entgegen. Hingegen haben die Parteien keinen Anspruch auf Ansetzung einer Frist zur Ausübung des Replikrechts (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Dezember 2015, 5A_553/2015 E. 4.1.1). c. Die Widerklageduplik ist der Beklagten am 29. März 2016 zugegangen (act. 46; act. 47/2). Ihre Stellungnahme datiert vom 7. April 2016 und erfolgte damit innerhalb der im Rahmen des Replikrechts verlangten kurzen Frist. Entsprechend ist die Stellungnahme der Beklagten zur Widerklageduplik im vorliegenden Verfahren zu beachten. 1.6. Streitverkündung In ihrer Klageantwort vom 12. Dezember 2014 hat die Beklagte der F._____ AG, … [Adresse] den Streit verkündet (act. 10 S. 2). Dies wurde der Streitberufenen mit Verfügung 16. Dezember 2014 angezeigt (act. 12). Nachdem die Streiberufene mitgeteilt hatte, dass sie dem Prozess nicht beitreten werde (act. 15), war

- 13 und ist der Prozess ohne Rücksicht auf die Streitberufene weiterzuführen (Art. 79 Abs. 2 ZPO). 2. Gültigkeit des Kaufvertrages 2.1. Unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass die Parteien am 25. Juni 2014 einen Kaufvertrag über den Erwerb des Ladengeschäfts und des Inventars der Beklagten an der Bahnhofstrasse … in Zürich durch die Klägerin zu einem Kaufpreis von CHF 370'000.– zuzüglich MWSt., exklusive Wareninventar im Wert von rund CHF 420'000.–, abgeschlossen haben (act. 3/2; act. 1 Rz. 19 ff; act. 10 Rz. 28 und Rz. 64). In der Folge ist es der Klägerin gelungen, die Option für die Verlängerung des Mietvertrages über die Geschäftsräumlichkeiten zu veräussern. Dafür hat sie von dritter Seite CHF 5.3 Mio. erhalten (act. 3/8; act. 1 Rz. 23 f.; act. 10 Rz. 28 und Rz. 65). Dies hat sie mittels Pressemitteilung veröffentlicht (act. 3/9; act. 1 Rz. 25; act. 10 Rz. 28). Im Nachgang dazu und in Bezugnahme auf die Mitteilung hat die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 18. August 2014 angezeigt, dass sie die geschlossene Vereinbarung zufolge absichtlicher Täuschung und/oder Grundlagenirrtums für ungültig halte (act. 3/13; act. 1 Rz. 26 ff.; act. 10 Rz. 66). Nachdem die ursprüngliche Klage der Klägerin die (teilweise) Umsetzung des Kaufvertrages zum Inhalt hatte, einigten sich die Parteien am 17. November 2014 betreffend Übergabe des Ladenlokals und den Vollzug des Kaufvertrages. Darin wurde den ursprünglichen klägerischen Begehren Rechnung getragen. Die Parteien haben zudem festgehalten, dass der Kaufvertrag vom 25. Juni 2014 grundsätzlich gültig ist und sich die Anfechtung der Beklagten lediglich auf die Höhe des Kaufpreises beziehe (act. 25 Rz. 3; act. 10 Rz. 3). 2.2. Hauptstandpunkte der Parteien 2.2.1. Klägerin Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Beklagte sei im Zusammenhang mit den Verhandlungen und dem Abschluss des Kaufvertrages weder

- 14 getäuscht worden, noch sei sie einem relevanten Irrtum unterlegen. Die Beklagte habe zudem unter keinem Titel Anspruch auf einen Anteil an den CHF 5.3 Mio. (act. 1 Rz. 32 f.). Der Beklagten habe es im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an einer bestimmten Vorstellung darüber, ob die Klägerin das Ladenlokal längerfristig weiterführen wolle, gefehlt. Ein angebliches Interesse an der Aufrechterhaltung sei nicht vorgespiegelt worden. Eine Aufklärungspflicht über die Entschädigungsvereinbarung habe nicht bestanden. Es sei nicht ihre Pflicht gewesen, die Beklagte über Tatsachen aufzuklären, die mit der Transaktion nichts zu tun hätten, aber die Gegenpartei dazu animieren könnten, einen höheren Preis zu fordern (act. 21 Rz. 9 f.). Der von der Beklagten geltend gemachte Irrtum sei zudem kein wesentlicher im Sinne des Gesetzes, vielmehr handle es sich um einen irrelevanten Motivirrtum. Die Beklagte lege nicht dar, dass im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eine konkrete irrige Vorstellung vorgelegen haben soll. Ausserdem beweise sie nicht, dass die fehlende Vorstellung für den Vertragsabschluss unerlässlich gewesen sein soll (act. 21 Rz. 11 ff.). In ihrer Replik präzisiert die Klägerin, es sei lediglich vereinbart worden, dass das Geschäft der Beklagten durch die Klägerin ohne Unterbruch weitergeführt werden können müsse. Sie habe sich nicht verpflichtet, den Standort an der Bahnhofstrasse … selbst weiterzuführen. Diese Formulierung sei nicht in der Absicht gewählt worden, die Beklagte zu täuschen. Immerhin habe die Klägerin gewusst, dass sie den Standort mindestens vier Monate, bis zu einer allfälligen Übergabe, weiter betreiben werde (act. 36 Rz. 8 ff.). Ein Verschweigen von Tatsachen sei sodann nur verpönt, wenn eine Aufklärungspflicht bestehe. Vorliegend sei dies nicht der Fall gewesen. Einerseits habe die Klägerin in Bezug auf das Angebot einer Entschädigungszahlung der Geheimhaltungspflicht unterlegen. Andererseits sei das Verhältnis zwischen den Parteien im damaligen Zeitpunkt bereits zerrüttet gewesen, sodass nicht von einer über die Jahre gewachsenen Vertrauensbeziehung gesprochen werden könne (act. 36 Rz. 13 ff.). In der Widerklageduplik wiederholt die Klägerin ihren Standpunkt. Sie habe der Beklagten keinen Eindruck vermittelt, den Standort an der Bahnhofstrasse weiter zu betreiben (act. 44 Rz. 7 ff.). Dieser wäre sodann für den Verkaufsent-

- 15 schluss der Beklagten ohnehin nicht wesentlich gewesen (act. 44 Rz. 16 ff.). Eine Aufklärungspflicht gegenüber der Beklagten habe nicht bestanden. So sei die Entschädigungszahlung im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages noch nicht festgelegt gewesen. Es habe somit keine Vereinbarung gegeben, über welche hätte aufgeklärt werden können (act. 44 Rz. 21 f.). Weiter habe der Untermietvertrag der Beklagten keine Verlängerungsoption über den tt. mm.2015 hinaus gewährt, weshalb keine Aufklärungspflicht über eine Offerte für den Verzicht auf eine alleine der Klägerin zustehende Option bestanden habe. Die langjährige Geschäftsbeziehung habe alleine in Bezug auf den Miet- und den Boutiquenvertrag bestanden, nicht aber bezüglich des Kaufvertrages als einmaliges Austauschgeschäft. Zudem sei auch die Beklagte nicht von einer gegenseitigen Aufklärungspflicht ausgegangen, habe sie der Klägerin doch den Verkauf der Boutique in C._____ an einen Dritten verschwiegen (act. 44 Rz. 23 ff.). Schliesslich sei die Klägerin aufgrund einer Vereinbarung mit der dritten Vertragspartnerin verpflichtet gewesen, die Entschädigungsvereinbarung geheim zu halten. Wieso diese gegenüber der Beklagten keine Wirkung hätte entfalten sollen, sei nicht ersichtlich. Alleine aufgrund der Vereinbarung, dass allfällige Ansprüche eines Untermieters in der Entschädigung enthalten seien, könne nicht davon ausgegangen werden. Immerhin sei die Entschädigung für Nachteile vorgesehen, die der Untermieter durch den Verzicht erleide, solche seien bei der Beklagten nicht eingetreten. Vielmehr habe sie keinen Anspruch auf Verlängerung des Mietverhältnisses gehabt. Das Verhalten der Beklagten zeige schliesslich, dass das Interesse der Klägerin an einer Geheimhaltungsklausel gerechtfertigt gewesen sei (act. 44 Rz. 35 ff.). 2.2.2. Beklagte Die Beklagte macht geltend, dass sie beim Abschluss des Kaufvertrages durch die Klägerin getäuscht worden sei. Am 5. Juni 2014 habe eine Besprechung stattgefunden, an welcher die Klägerin sie über die zu erwartenden neuen Konditionen für eine Verlängerung des Mietvertrages aufgeklärt habe. Die Klägerin habe trotz verschlechterter Konditionen erklärt, am Standort festhalten zu wollen. Für die Beklagte sei eine wirtschaftliche Fortführung des Geschäfts dagegen

- 16 nicht mehr denkbar gewesen. Vor diesem Hintergrund sei die Möglichkeit diskutiert worden, dass die Beklagte ihr Geschäft vorzeitig per tt.mm.jjjj beende und die Klägerin das nicht abverkaufte Wareninventar übernehme. Die Beklagte habe der Klägerin den unterzeichneten Kaufvertrag am 25. Juni 2014 zugestellt, welche den Empfang am 27. Juni 2014 bestätigt habe. Noch vor der Retournierung des Kaufvertrages habe die Klägerin auf ihrer Internetseite den Verkauf der Mietrechtsoption und den dadurch erlösten Betrag von rund EUR 4 Mio. bekannt gegeben. Die Beklagte sei sich in arglistiger Weise hintergangen vorgekommen. Einerseits seien die kommunizierten Mietkonditionen abschreckend hoch gewesen, so dass der Eindruck entstanden sei, die Klägerin habe die Beklagte von der Ausübung ihrer Option abhalten wollen. Andererseits habe die vereinbarte Entschädigungssumme in keinem Verhältnis zu den offenen Investitionen gestanden. Die Klägerin habe der Beklagten falsche Tatsachen vorgespiegelt, indem sie erklärt habe, am Standort festhalten zu wollen, obwohl sie bereits eine Vereinbarung über den Verkauf der Mietrechtsoption ausgehandelt gehabt habe (act. 10 Rz. 26 ff.). Die Klägerin habe der Beklagten diese Vereinbarung verschwiegen, obwohl sie nach Treu und Glauben dazu verpflichtet gewesen wäre, darüber zu informieren. Die Beklagte macht geltend, sie hätte dem Vertrag bei Kenntnis dieser Tatsachen nicht zugestimmt (act. 10 Rz. 39 ff.). In ihrer Duplik und Widerklagereplik hält die Beklagte daran fest, dass die Klägerin in der ganzen Phase der Optionsausübung bis zur Verhandlung vom 5. Juni 2014 den Eindruck vermittelt habe, am bisherigen Standort festhalten zu wollen (act. 40 Rz. 12 ff.). Zudem habe sie der Beklagten verschwiegen, dass sich die F._____ bereits drei Tage vor den Verhandlungen zur Leistung einer Entschädigungszahlung bereit erklärt habe. Es liege auf der Hand, dass die Verhandlungen anders abgelaufen wären, wenn der Beklagten diese Tatsachen bekannt gewesen wären (act. 40 Rz. 18 ff.). Entgegen der Darstellung der Klägerin habe eine Aufklärungspflicht bestanden. Insbesondere könne sich die Klägerin nicht auf die Geheimhaltungsklausel stützen und es hätten keine Umstände bestanden, die eine Aufklärungspflicht entfallen lassen hätten (act. 40 Rz. 22 ff. und Rz. 67 ff.). Eventualiter macht die Beklagte geltend, einem Grundlagenirrtum in Bezug auf die Höhe des Kaufpreises unterlegen zu sein, zumal sie den Vertrag nicht zu glei-

- 17 chen Konditionen eingegangen wäre, wenn sie von der Entschädigungszahlung und dem Nichtverbleiben der Klägerin in der Geschäftslokalität gewusst hätte (act. 40 Rz. 40 ff.). In ihrer Stellungnahme zur Widerklageduplik macht die Beklagte schliesslich geltend, dass das von der Klägerin eingereichte Addendum zum Mietvertrag nicht als Aufhebungsvereinbarung anzusehen sei. Dieses habe einzig der schriftlichen Festhaltung der neuen Mietdauer gedient. Im Übrigen sei keine Veränderung der Bestimmungen des Mietvertrages vereinbart worden, insbesondere nicht die Möglichkeit einer zweiten Option nach dem tt.mm.2015 (act. 50 Rz. 5 ff.). 2.3. Rechtliches Die Beklagte hat den zwischen den Parteien abgeschlossenen Kaufvertrag gestützt auf einen Willensmangel angefochten. Die Willensmängel umfassen Situationen, in denen der Wille einer Vertragspartei fehlerhaft gebildet oder geäussert wurde, sodass dem Erklärenden die Möglichkeit zu geben ist, sich von seiner Erklärung zu lösen (INGEBORG SCHWENZER, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 7. Aufl., Bern 2016, N 36.01). Zu unterscheiden ist dabei zwischen der Täuschung (sogleich E. 2.3.1) und den verschiedenen Arten des Irrtums (hinten E. 2.3.2), wobei die Beklagte eine absichtliche Täuschung und eventualiter einen Grundlagenirrtum geltend macht. 2.3.1. Absichtliche Täuschung Mit der Bestimmung über die absichtliche Täuschung wird - wie mit der Irrtumsregelung - der freie Wille beim Vertragsabschluss geschützt. Dieser ist immer dann mangelhaft, wenn der Vertrag ohne die Störung nicht oder anders geschlossen worden wäre (BRUNO SCHMIDLIN, Berner Kommentar, Mängel des Vertragsabschlusses, Art. 23-31 OR, Bern 2013, N 2 ff. zu Art. 28 OR). Eine absichtliche Täuschung liegt vor, wenn die Motivverfälschung durch die Gegenpartei durch Vortäuschung oder Ausnützung falscher oder durch Unterdrückung wahrer Tatsachen entsteht. Ein Schaden oder eine Schädigungsabsicht werden nicht vorausgesetzt; es genügt das Wissen, dass der Vertrag ohne das täuschende Verhalten

- 18 nicht oder anders abgeschlossen würde. Es wird sodann auch nicht verlangt, dass es sich beim dadurch hervorgerufenen Irrtum um einen wesentlichen Irrtum handelt; die kausale Wirkung auf den Vertragsschluss ist genügend (SCHMIDLIN, a.a.O., N 7 ff. zu Art. 28 OR; SCHWENZER, a.a.O., N 38.01). Die Täuschung muss eine irrige Vorstellung über einen Sachverhalt hervorrufen, und kann aus der Vorspiegelung falscher Tatsachen oder der Unterdrückung wahrer Tatsachen bestehen, wobei ein konkludentes Verhalten genügt. Das Verschweigen einer Tatsache kann dabei nur dann als Täuschung im Rechtssinne gelten, wenn eine Aufklärungspflicht des Täuschenden bestehen würde (SCHMIDLIN, a.a.O., N 12 ff. zu Art. 28 OR; SCHWENZER, a.a.O., N 38.03 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann sich eine Aufklärungspflicht aus besonderer gesetzlicher Vorschrift oder aus Vertrag ergeben. Zudem besteht sie, wenn eine Mitteilung nach Treu und Glauben und den herrschenden Anschauungen geboten ist. Massgebend sind die Umstände im Einzelfall (BGE 116 II 431 E. 3a, Urteil vom 6. September 2000, 4C.26/2000 E. 2a.bb; vgl. SCHMIDLIN, a.a.O., N 30 zu Art. 28 OR m.w.H.). Die Täuschung muss eine bestehende oder in Aussicht gestellte Tatsache betreffen. Darunter sind auch zukünftige Sachverhalte zu subsumieren, soweit sie als vorweggenommenes Faktum dargestellt werden. Jedoch kann grundsätzlich nicht über von Natur aus ungewisse Tatsachen getäuscht werden (SCHMIDLIN, a.a.O., N 58 ff. zu Art. 28 OR). Die Täuschung muss absichtlich erfolgen. Dies ist gegeben, wenn der Täuschende die Unrichtigkeit der vorgegebenen Tatsachen kannte und den Willen hatte, beim Vertragspartner einen Irrtum hervorzurufen und ihn so zum Vertragsschluss zu bewegen. Ein Eventualvorsatz genügt (SCHMIDLIN, a.a.O., N 69 ff. zu Art. 28 OR; SCHWENZER, a.a.O., N 38.07 f.). Schliesslich wird verlangt, dass die Täuschung erfolgreich, also kausal für den Vertragsabschluss ist (SCHMIDLIN, a.a.O., N 74 zu Art. 28 OR; SCHWENZER, a.a.O., N 38.10). Die Beweislast trägt die getäuschte Partei. Sie hat zu beweisen, dass sie von der Gegenseite absichtlich getäuscht worden ist und insbesondere, dass zwi-

- 19 schen Täuschung und Vertragsabschluss ein Kausalzusammenhang besteht. Auch hat sie darzulegen, dass überhaupt ein anderer Sachverhalt, als der beim Vertragsabschluss angenommene, vorliegt (SCHMIDLIN, a.a.O., N 162 zu Art. 28 OR). 2.3.2. Grundlagenirrtum Ein Irrtum ist die Abweichung der eigenen Sachverhaltsvorstellung vom normativ wirksamen Konsens (BRUNO SCHMIDLIN, a.a.O., N 7 zu Art. 23/24 OR). Dabei muss der Irrende von der Richtigkeit seiner Vorstellung überzeugt sein. Sobald er an deren Richtigkeit zweifelt, irrt er sich nicht (SCHMIDLIN, a.a.O., N 15 zu Art. 23/24 OR). Auch über eine ungewisse Tatsache bzw. ein ungewisses Rechtsverhältnis kann man sich nicht irren (SCHMIDLIN, a.a.O., N 16 zu Art. 23/24 OR). Zu unterscheiden ist zwischen den Erklärungsirrtümern und dem Grundlagenirrtum. Während bei ersteren der innere Wille nicht mit dem Erklärten übereinstimmt, betrifft letzterer das, was der Irrende als Grundlage des Vertrages betrachtet (SCHMIDLIN, a.a.O., N 92 zu Art. 23/24 OR). Dabei handelt es sich um einen Motivirrtum, der nach Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR qualifiziert ist (SCHMIDLIN, a.a.O., N 94 zu Art. 23/24 OR; SCHWENZER, a.a.O., N 37.23). 2.3.3. Konkurrenz Die anfechtende Partei kann sich gleichzeitig auf eine absichtliche Täuschung und einen Irrtum berufen, zumal der Willensmangel bei den beiden Instituten anders erfasst wird. Es ist nicht erforderlich, dass dies bereits in der Anfechtungserklärung erfolgt. In erster Linie wird in der Regel die Täuschung geltend gemacht, da der Rechtsschutz bei dieser weiter reicht als beim Irrtum. Immerhin besteht zu Lasten des Irrenden eine Schadenersatzpflicht, wenn der Irrtum auf dessen Fahrlässigkeit zurückzuführen ist. Eine vergleichbare Regelung im Rahmen der Täuschung besteht dagegen nicht (SCHMIDLIN, a.a.O., N 134 ff. zu Art. 28 OR).

- 20 - 2.3.4. Vertragsanfechtung Erklärt die von einem Willensmangel betroffene Parte innert Jahresfrist, dass sie den Vertrag nicht halte, fällt dieser ex tunc dahin (Art. 31 Abs. 1 OR; SCHMID- LIN, a.a.O., N 12 und N 83 ff. zu Art. 31 OR). Als Anfechtungserklärung genügt eine schlichte, ausdrückliche oder konkludente, empfangsbedürftige Willenserklärung. Der Anfechtungsgrund muss darin nicht spezifiziert werden (SCHMIDLIN, a.a.O., N 68 ff. zu Art. 31 OR). 2.4. Würdigung 2.4.1. Vertragsabschluss Die Parteien haben am 25. Juni 2015 einen schriftlichen Kaufvertrag betreffend Übernahme des Ladengeschäfts und des Inventars an der Bahnhofstrasse ..., Zürich, abgeschlossen (act. 3/2). Der Vertrag ist formgültig und enthält die Willenseinigung über die Essentialia eines Kaufvertrages, womit er grundsätzlich zustande gekommen und gültig ist. Die Beklagte wirft der Klägerin in zwei Aspekten ein täuschendes Verhalten vor. Einerseits soll sie der Beklagten vorgespiegelt haben, den Betrieb der Boutique am bisherigen Standort, an der Bahnhofstrasse …, Zürich, weiterführen zu wollen. Andererseits habe sie der Beklagten verschwiegen, dass sie gleichzeitig über den Verzicht auf die Ausübung der Mietoption und eine dafür zu leistende Entschädigungszahlung verhandelt habe bzw. dass ihr bereits ein von einem Dritten unterschriebener entsprechender Vertrag vorgelegen habe. 2.4.2. Täuschung über den Verbleib in der Ladenlokalität 2.4.2.1. Täuschendes Verhalten a. Die Beklagte nennt verschiedene Anhaltspunkte, weshalb sie von einem Verbleib der Klägerin in der bisherigen Liegenschaft ausgegangen sei. Die Klägerin habe im Rahmen der Vertragsverhandlungen vom 5. Juni 2014 darüber informiert, dass eine Verlängerung des Mietverhältnisses möglich sei, wobei ein um rund das Dreifache höherer Mietzins und eine Mietzinsmarge zugunsten der Klä-

- 21 gerin als Hauptmieterin verlangt werde (act. 10 Rz. 26). Die Klägerin habe zudem erklärt, dass sie am bisherigen Standort trotz der verschlechterten Konditionen festhalten wolle, da dieser strategisch wichtig sei. Dies habe die Beklagte nachvollziehen können, da die Klägerin die ganze Verkaufsmarge behalten könne und die wirtschaftliche Situation damit eine andere sei. Im Hinblick auf die Fortführung habe sich die Klägerin auch bereit erklärt, sämtliche Mitarbeiterverträge zu übernehmen, um die Stammkundinnen behalten und Kontinuität wahren zu können (act. 10 Rz. 27; act. 40 Rz. 13 f.). Die Klägerin bestreitet, diesbezügliche Aussagen gemacht zu haben. Der Standort an der Bahnhofstrasse … sei zu teuer, weshalb sie sich zu einer Verlegung der Boutique an die H._____-Gasse entschieden habe. Korrekt sei einzig, dass die Klägerin am "Standort Zürich" habe festhalten wollen; eine verbindliche Aussage bezüglich der Bahnhofstrasse … sei damals aufgrund der noch nicht bekannten Konditionen gar nicht möglich gewesen (act. 21 Rz. 84; act. 36 Rz. 9; act. 44 Rz. 7 und Rz. 55 f.). b. In Bezug auf die Äusserungen im Rahmen der Vertragsverhandlungen stehen sich zwei entgegenstehende Aussagen gegenüber. Immerhin gesteht die Klägerin ein, sich dahingehend geäussert zu haben, am Standort Zürich festhalten zu wollen (act. 36 Rz. 9; act. 44 Rz. 7). Es gilt daher zu prüfen, ob die Beklagte dies - wie sie geltend macht - als unbedingtes Bekenntnis zur bisherigen Geschäftslokalität an der Bahnhofstrasse … verstehen durfte, oder ob - mit der Klägerin - lediglich der Betrieb einer Filiale in der Stadt Zürich gemeint war. Der positive Beweis der beklagtischen Darstellung liesse sich lediglich dann erbringen, wenn der genaue Wortlaut der Aussagen der klägerischen Vertreter im Rahmen der Vertragsverhandlungen rekonstruiert werden könnte und dieser Wortlaut keinen Raum für Interpretationen liesse. Dies ist mit den von den Parteien offerierten Beweismitteln nicht möglich. Sie nennen für den Beweis des Ablaufs der Verhandlungen und insbesondere der dabei gefallenen Äusserungen jeweils eine Parteibefragung der an der Verhandlung beteiligten Personen. Seitens der Klägerin war dies I._____ (act. 21 Rz. 84; act. 36 Rz. 9; act. 44 Rz. 13 und Rz. 56); seitens der Beklagten J._____ (act. 40 Rz. 14). Aufgrund der bisherigen Darstellungen der Parteien, muss in antizipierter Vorwegnahme des Be-

- 22 weisergebnisses davon ausgegangen werden, dass die beiden von den Parteien offerierten Personen jeweils die eigene Parteidarstellung stützen werden. Insbesondere handelt es sich bei den zu befragenden Personen um Verwaltungsratsmitglieder der jeweiligen Partei (act. 3/3; act. 3/5), womit sie grundsätzlich auch ein persönliches Interesse am Ausgang des Prozesses haben und wohl an der Instruktion der Rechtsvertreter beteiligt waren. Sie waren denn auch im Rahmen der Vergleichsverhandlung vom 7. Juli 2015 am Handelsgericht anwesend (Prot. S. 15). Entsprechend kann auf eine Befragung verzichtet werden und die Erklärung der Klägerin ist unter Berücksichtigung sämtlicher weiterer Umstände auszulegen. c. Weiter stützt sich die Beklagte auf die schriftliche vertragliche Vereinbarung an sich. Mit der Formulierung derselben habe die Klägerin ebenfalls zum Ausdruck gebracht, das Geschäft im gleichen Lokal weiterführen zu wollen. So beinhalte die Auflistung der zu übernehmenden Gegenstände neben dem Wareninventar auch sämtliches, sich am Standort Bahnhofstrasse befindliche Anlagevermögen, was nur als Erklärung habe verstanden werden können, dass die Klägerin das Geschäft am bisherigen Standort weiterführen möchte. Ladeneinrichtungen, Innenausbauten und Mobilien seien an einem anderen Standort nicht brauchbar (act. 40 Rz. 15). Weiter sei festgehalten worden, dass auf eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verzichtet werde, weil das Geschäft durch die Klägerin weitergeführt werde. Auch diese Formulierung könne in guten Treuen nur als Erklärung verstanden werden, dass das Geschäft im bisherigen Lokal weitergeführt werden soll. Ansonsten würde der Verzicht keinen Sinn machen (act. 40 Rz. 16). Die Klägerin habe nie offengelegt, dass sich die Weiterführung nur auf einen Zeitraum von vier Monaten beschränke. Insbesondere sei der von der Klägerin formulierte Wortlaut des Vertrages nie kommentiert worden (act. 40 Rz. 17). Nach dem Verständnis der Klägerin ist in diesen Bestimmungen - wie auch in der Bestimmung von Ziff. 8.2 des Kaufvertrages - keine bindende Verpflichtung zu sehen, das Geschäft an der Bahnhofstrasse … weiterzuführen. Die Parteien hätten sich lediglich zu einer reibungslosen Abwicklung der Transaktion verpflichtet. Die Vereinbarung über den Verzicht auf den Rückbau des Ladenlokals sei zu

- 23 - Gunsten der Beklagten erfolgt, die ansonsten den ursprünglichen Zustand wieder hätte herstellen müssen (act. 36 Rz. 9; act. 44 Rz. 8 ff.). Im Zeitpunkt der Übernahme habe gestützt auf den Mietvertrag mit der F._____ noch eine Restlaufzeit von vier Monaten bestanden. Die Übernahme des Inventars und der Verzicht auf den Rückbau seien für den Weiterbetrieb während der Restlaufzeit selbstverständlich gewesen. Hätte die Klägerin das Ladenlokal beibehalten wollen, so hätte sie den Rückbau verlangt und sich neues Inventar angeschafft (act. 44 Rz. 11). Während der Vertragsverhandlungen habe die Beklagte nie auf die Fortführung des Standorts Bezug genommen und es habe für sie auch keine Rolle gespielt; insbesondere habe sie keine entsprechende Verpflichtung gewünscht (act. 44 Rz. 12 f.). Zudem habe die Beklagte gewusst, dass die Klägerin Gespräche mit der F._____ führe. Sie habe aufgrund der noch unsicheren Vertragskonditionen zumindest damit rechnen müssen, dass die Klägerin andere Optionen prüfen werde und nicht zwingend am Standort Bahnhofstrasse … festhalten werde (act. 44 Rz. 14). Der Wortlaut des Vertrages (act. 3/2) lässt keine eindeutige Aussage zu. Für eine Absicht der Klägerin, im Ladenlokal zu verbleiben sprach, dass die Übergabehandlungen gemäss Ziffer 1 im Ladengeschäft erfolgen sollten. Zudem wurde die Übernahme sowohl des Wareninventars (Ziff. 1.2) als auch des übrigen, sich an der Bahnhofstrasse … befindlichen, Inventars (Ziff. 1.1, insbesondere Ladeneinrichtung, Infrastruktur, Mobilien etc.) vereinbart. Gerade letzteres spricht dafür, dass das Lokal weiter betrieben werden soll, ist doch das Inventar auf das spezifische Ladenlokal ausgerichtet und für eine andere Lokalität nur beschränkt brauchbar. Für sich alleine kann die Übernahme aber keine Willensäusserung darstellen, zumal die Klägerin die Beklagte bereits mit Schreiben vom 9. April 2014 - für den Fall der Verlängerung des Untermietvertrages - zu einer Renovation der Räumlichkeiten verpflichten wollte (act. 11/14 S. 2). Auch ist in Art. 4 Abs. 5 des Boutiquenvertrages (act. 3/6) jeweils nach fünf Jahren eine Renovationspflicht vorgesehen (vgl. auch act. 10 Rz. 58a). Unter diesen Voraussetzungen erscheint nachvollziehbar, dass die Klägerin - wie behauptet (act. 44 Rz. 11) - das Geschäft bei einem Weiterbetrieb neu eingerichtet hätte. Die Übernahme von Mitarbeitern (act. 3/2 Ziff. 1.4) und Kunden (Ziff. 1.5) deutet ebenfalls auf den weite-

- 24 ren Betrieb der Boutique hin, kann aber keinen Beweis für einen dauernden Verbleib darstellen, da dies für einen Standort in der Nähe des bisherigen ebenfalls einen Vorteil darstellt würde. Dasselbe gilt für die Vereinbarung, dass das Geschäft ohne Unterbruch weitergeführt werden soll (Ziff. 8.2), zumal ein Umzug wohl mit einem Betriebsunterbruch verbunden wäre. Schliesslich spricht auch der im Zusammenhang mit der Aufhebung des Untermietvertrages vereinbarte Verzicht auf die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes (Ziff. 9.2) dafür, dass das Ladenlokal wie bisher betrieben werden soll. In dieser Bestimmung wird sodann explizit aufgeführt, dass das Geschäft von der Klägerin weiterbetrieben werde. Aus dem Gesagten erhellt, dass im - von der Klägerin aufgesetzten (act. 40 Rz. 15; act. 44 Rz. 57) - Kaufvertrag verschiedene Anhaltspunkte dafür enthalten sind, dass die Klägerin damals beabsichtige, das Geschäft der Beklagten in der bisherigen Ladenlokalität weiterzuführen. Allerdings befasst sich keiner dieser Hinweise damit, für welchen Zeitraum dies der Fall sein soll. Dass zumindest für eine Übergangsphase kein Umzug vorgesehen war, streitet auch die Klägerin nicht ab. Immerhin bestand ein Mietvertrag bis Ende mm.2015, während der Kaufvertrag bereits per tt.mm.jjjj vollzogen werden sollte (act. 3/2 Ziff. 1). Alleine deshalb erschien der zumindest vorübergehende Weiterbetrieb als einziges vernünftiges Vorgehen. Da der Beklagten diese Daten bekannt waren, hätte sie zumindest mit der Möglichkeit rechnen müssen, dass es der Klägerin lediglich um den Weiterbetrieb in diesem Zeitraum geht. Allerdings stellt gerade diese eher kurze Zeitspanne gleichzeitig eine weitere Andeutung der Klägerin dar, im bisherigen Lokal verbleiben zu wollen. Wäre der geplante Umzug kommuniziert worden, hätten die Parteien tendenziell eher eine Übernahme per Ende mm.2015 vereinbart. Diese wäre mit dem Ablauf des Mietvertrages zusammengefallen und die Klägerin hätte nicht innert kurzer Zeit zwei für sie neue Ladenlokale in Betrieb nehmen müssen. Hinzu kommt die Bestimmung von Ziff. 9.2 des Kaufvertrages, welche ausdrücklich auf den Weiterbetrieb des Geschäfts durch die Klägerin verweist (act. 3/2 Ziff. 9.2) und mit welcher die Klägerin zumindest andeutete, dass sie gedenke, im Lokal zu verbleiben. Auch wenn keine ausdrückliche Zeitdauer genannt wurde, konnte aus dem Gesamtzusammenhang durchaus gefolgert wer-

- 25 den, dass ein dauerhafter Betrieb am bisherigen Standort vorgesehen war. Insgesamt ergibt sich, dass die Klägerin ihren Verbleib im bisherigen Ladenlokal angedeutet hatte. d. Die Klägerin versucht mittels Verweis auf zahlreiche Schreiben der Beklagten darzulegen, dass für diese der Verbleib der Klägerin im bisherigen Ladenlokal gar nicht relevant gewesen sei (act. 44 Rz. 13). Allerdings stammen verschiedene Schreiben der Beklagten aus einem Zeitraum, in dem lediglich die Verlängerung des Untermietvertrages und damit die Beibehaltung des Ladenlokals der Beklagten diskutiert wurde (act. 11/7 vom 4. Mai 2013; act. 11/12 vom 13. Februar 2014, act. 11/15 vom 17. April 2014 und act. 45/3 vom 26. April 2014), womit diese ohnehin keinen Beleg für ein Desinteresse der Beklagten darstellen können. Zutreffend ist, dass die Beklagte in den genannten Schreiben keine Stellungnahme zur Zukunft des Geschäfts an der Bahnhofstrasse … verlangte, insbesondere keine ausdrückliche Verpflichtung der Klägerin dort zu verbleiben (act. 45/2, act. 22/9). Alleine aus fehlendem Nachfragen kann jedoch nicht hergeleitet werden, dass diese Tatsache für die Beklagte irrelevant gewesen wäre. Immerhin stützt sich die Beklagte auf Äusserungen in den Verhandlungen vom 5. Juni 2014, weshalb in der späteren Korrespondenz eine Nachfrage nicht zwingend angezeigt war. e. Aus dem Gesagten erhellt, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten zumindest angedeutet hat, den Betrieb am bisherigen Standort weiterführen zu wollen, wobei ihr diesbezüglich keine ausdrückliche Willensäusserung nachgewiesen werden kann. Da es - wie zu zeigen sein wird (hinten E. 2.4.2.4) - der Täuschung über den Verbleib in der Liegenschaft ohnehin an einem Kausalzusammenhang fehlt, kann offen bleiben, ob die Andeutungen der Klägerin als eigentliche Täuschungshandlungen anzusehen sind. 2.4.2.2. Irrtum Aus der Darstellung der Beklagten ergibt sich, dass diese im Zeitpunkt des Vertragsschlusses davon ausgegangen ist, der von ihr zu verkaufende Betrieb werde am gleichen Ort weitergeführt (act. 40 Rz. 12). Anlass, an dieser Darstellung zu zweifeln besteht nicht. Insbesondere behauptet auch die Klägerin nicht,

- 26 dass die Beklagte gar keinem Irrtum unterlegen sei; sie macht einzig die fehlende Wesentlichkeit geltend (act. 44 Rz. 16). Da der Irrtum bei einer absichtlichen Täuschung kein wesentlicher sein muss, genügt auch ein einfacher Irrtum über eine untergeordnete Tatsache. Diese Voraussetzung ist demnach als erfüllt zu betrachten. 2.4.2.3. Täuschungsabsicht Die Beklagte bestreitet, mit ihren Äusserungen und dem Vertragstext den Eindruck zu vermitteln gewollt zu haben, dass sie längere Zeit an der Bahnhofstrasse … verbleiben wolle (act. 44 Rz. 15). Unbestrittenermassen wollte die Klägerin die Beklagte nicht über die laufenden Verhandlungen betreffend den Verzicht auf die Ausübung der Mietoption informieren (act. 44 Rz. 38). Vor diesem Hintergrund muss der Klägerin vorgeworfen werden, dass sie der Beklagten bewusst keine Informationen über den weiteren Verbleib in der Mietliegenschaft geben wollte. Wie ausgeführt, hat sie kein eindeutiges Bekenntnis über den Verbleib gemacht, allerdings hat sie mit ihrem Verhalten auch keine Begehrlichkeiten der Beklagten wecken wollen. Dadurch hat sie einen Irrtum der Gegenseite zumindest bewusst in Kauf genommen. Unter dem Vorbehalt der Massgeblichkeit der Andeutungen der Klägerin ergibt sich aus dem Gesagten, dass sie eine Täuschung und den dadurch verursachten Irrtum zumindest in Kauf genommen hat. Entsprechend kann ihr eine Täuschungsabsicht vorgeworfen werden. 2.4.2.4. Kausalzusammenhang Eine absichtliche Täuschung kann lediglich dann zur Ungültigkeit des Vertrages führen, wenn der dadurch verursachte Irrtum kausal war für den Abschluss des Vertrages. Diesen Kausalzusammenhang hat der Getäuschte zu behaupten und zu beweisen (vgl. vorne E. 2.3.1). Die Beklagte macht keine Ausführungen dazu, inwiefern alleine der Irrtum bezüglich der Tatsache, ob die Klägerin über den bestehenden Mietvertrag hinaus

- 27 in der Ladenlokalität verbleibt, dazu geführt hätte, dass sie den Vertrag nicht oder nur mit anderem Inhalt abgeschlossen hätte. Ein Kausalzusammenhang zwischen der vorgenannten Täuschung und dem Vertragsabschluss ist auch nicht ersichtlich. Wenn der Verbleib der Klägerin im Ladenlokal - abgesehen von der Entschädigungszahlung, welche separat zu prüfen ist (sogleich E. 2.4.3) - einen Einfluss auf den Kaufpreis oder den Vertragsinhalt gehabt hätte, dann wäre zu erwarten, dass die Konsequenzen daraus für die Beklagte negativ gewesen wären. Nachdem die Umbauten und das Inventar an einem neuen Standort kaum mehr verwendet werden können und damit für den übernehmenden Käufer an Wert verlieren, und die Verlegung eines Ladengeschäfts mit Kosten und Aufwand verbunden ist, hätte sich die Beklagte eher mit einem geringeren Kaufpreis begnügen müssen. Aus dem Gesagten erhellt, dass es der Beklagten - ohne Berücksichtigung der Entschädigungszahlung - nicht gelingt, einen Kausalzusammenhang zwischen der Vorspiegelung des Verbleibs im Ladenlokal und dem schliesslich erfolgten Abschluss des Kaufvertrages darzulegen. 2.4.2.5. Zwischenfazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klägerin im Rahmen der Vertragsverhandlungen zumindest angedeutet hat, das bisherige Ladenlokal der Beklagten weiter betreiben zu wollen. Dadurch rief sie bei der Beklagten einen Irrtum hervor, was sie zumindest billigend in Kauf genommen hatte, um ihre Verhandlungen mit dem bisher nicht genannten Dritten zu verschleiern. Ob diese Andeutungen als Täuschung im Sinne von Art. 28 OR anzusehen sind, kann offen gelassen werden, zumal es der Beklagten nicht gelingt, einen Kausalzusammenhang zwischen diesem Irrtum und dem Vertragsabschluss in der vorliegenden Form nachzuweisen. Ein solcher ist nicht gegeben, zumal der verschleierte Sachverhalt für sich höchstens Auswirkungen zu Lasten der Beklagten gehabt hätte. Damit kann sich die Beklagte in Bezug auf die Vorspiegelung der Klägerin, im Mietobjekt verbleiben zu wollen, nicht auf eine absichtliche Täuschung berufen.

- 28 - 2.4.3. Verschweigen der laufenden Vertragsverhandlungen Unbestrittenermassen hat die Klägerin die Beklagte nicht über die parallel laufenden Vertragsverhandlungen betreffend eine Entschädigung für den Verzicht auf die Ausübung der Mietoption informiert. Wie ausgeführt (vorne E. 2.3.1), kann das Verschweigen einer Tatsache einzig dann eine absichtliche Täuschung im Sinne von Art. 28 OR darstellen, wenn die täuschende Partei eine Aufklärungspflicht treffen würde. 2.4.3.1. Aufklärungspflicht der Klägerin 2.4.3.1.1. Parteidarstellungen a. Die Beklagte macht geltend, dass die Klägerin nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen wäre, sie über die Verhandlungen mit dem Dritten zu informieren (act. 10 Rz. 41). Entgegen der klägerischen Darstellung bestünden keine Umstände, welche eine Aufklärungspflicht entfallen lassen würde. Die Parteien habe eine jahrzehntelange, erfolgreiche Geschäftsbeziehung verbunden. Bei den Verhandlungen vom 5. Juni 2014 sei es nicht primär um den Abschluss eines neuen Vertrages gegangen, vielmehr um die genau so wichtige Neugestaltung der vertraglichen Verpflichtungen einer langjährigen Partnerschaft. Die Klägerin sei nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, die langjährige Vertragspartnerin über relevante Umstände aufzuklären. Insbesondere habe ihr bewusst sein müssen, dass die Entschädigung für den Verzicht auf die Wahrnehmung der Verlängerungsoption für die Beklagte von entscheidender Bedeutung gewesen sei. An der Aufklärungspflicht ändere auch der Umstand nichts, dass das Verhältnis der Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht mehr das Beste gewesen wäre. Dies vermöge die Verpflichtung zu einem Verhalten nach Treu und Glauben nicht zu beseitigen (act. 40 Rz. 23 f.). Ohnehin würden die aufgeführten Vorfälle bestritten (act. 40 Rz. 25 ff.). Unzutreffend sei weiter, dass die Beklagte Kenntnis über die Verhandlungen der Klägerin zur Weiterführung des Mietvertrages gehabt habe. Unbestritten sei hingegen, dass der Beklagten klar gewesen sei, dass eine massive Mietzinserhö-

- 29 hung für sie nicht tragbar sein würde. Über konkrete zukünftige Mietzinse sei sie erst anlässlich der Verhandlung vom 5. Juni 2014 informiert worden. Ihr sei in Aussicht gestellt worden, dass diese nach dem Umbau mindestens das Dreifache des bisherigen Zinses betragen würde. Dies werde auch durch die klägerische EBIT-Berechnung gestützt. Erst als sie mit dieser Mietzinssteigerung konfrontiert worden sei, habe sich die Beklagte für einen Ausstieg aus dem Boutiquengeschäft entschieden. Die Beklagte habe die Boutique weiterführen wollen, weshalb sie auch die Option ausgeübt habe. Durch das bewusste Verschweigen der Vereinbarung und die Vorspiegelung von angeblich enorm hohen zukünftigen Mietzinsen, sei die Beklagte zu einem unvorteilhaften Deal überredet worden (act. 40 Rz. 53 ff.). b. Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, es habe keine Aufklärungspflicht bestanden. Eine langjähre Geschäftsbeziehung bestreite sie nicht, ebenso wenig, dass Aufklärungspflichten zwischen Parteien beim Abschluss von Verträgen über längerfristige Leistungen grundsätzlich höheren Anforderungen zu genügen haben. Aufgrund des zerrütteten Verhältnisses zwischen den Parteien im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages könne nicht mehr von einer über Jahre gewachsenen Vertrauensbeziehung gesprochen werden. Zudem bestünden Aufklärungspflichten nur so weit, als dies zur Ausübung von Rechten und Pflichten relevant sei (act. 21 Rz. 79; act. 36 Rz. 14 i ff; act. 44 Rz. 23). Es könne nicht verlangt werden, dass im Geschäftsverkehr zwischen professionellen, sachkundigen und geschäftserfahrenen Gesellschaften, die sich auf Augenhöhe begegnen, eine Partei im Zusammenhang mit der Verhandlung eines M&A-Geschäfts verpflichtet werde, der Gegenpartei Tatsachen offen zu legen, die mit der in Frage stehenden Transaktion nichts zu tun hätten, welche die Gegenpartei aber animieren könnten, einen höheren Preis zu fordern (act. 21 Rz. 10). Die Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien sei durch zwei verschiedene synallagmatische Vertragsverhältnisse charakterisiert gewesen. Einerseits seien sie durch den Untermietvertrag für die Bahnhofstrasse … (und den damit zusammenhängenden Boutiquenvertrag) verbunden gewesen, andererseits durch den Kaufvertrag über das Geschäft. Daraus könne aber keine Aufklärungspflicht

- 30 abgeleitet werden. Es seien nur jene Informationen zugänglich zu machen, die für die Ausübung von Rechten und Pflichten innerhalb des entsprechenden Dauerschuldverhältnisses benötigt würden. Die Erneuerung des Mietverhältnisses sei im alleinigen Ermessen der Klägerin gestanden. Mangels Anspruchs der Beklagten auf Verlängerung des Untermietvertrages, habe die eigene Entscheidung über die Verlängerung des Hauptmietvertrages die Beklagte nicht betroffen. Beim Kaufvertrag habe es sich um ein neues Vertragsverhältnis gehandelt, bei welchem die Interessen entgegengesetzt verlaufen seien und das auf einen einmaligen Austausch gerichtet gewesen sei. Die Kenntnis über die erhaltene Entschädigung sei zwar für die Beklagte von erheblichem Interesse gewesen, doch könne in dieser Konstellation eines zweiseitigen Austauschvertrages auf dem freien Markt eine Auskunftspflicht nicht konstruiert werden. Dies ginge sachlich zu weit, da dadurch die Wahrnehmung der eigenen Interessen verunmöglicht würde (act. 44 Rz. 24 ff.). Von einer Vereitelung oder Beeinträchtigung des erkennbaren Vertragszwecks, könne ebenfalls nicht gesprochen werden. Die Beklagte habe den Ausstieg aus dem Boutiquen-Geschäft beabsichtigt. Die Klägerin habe dazu Hand geboten, indem sie die Beklagte frühzeitig aus dem Untermietverhältnis entlassen und ihr für die Übernahme der Restware eine Entschädigung bezahlt habe (act. 44 Rz. 29). Beziehe man den Ablauf der Verhandlungen in die Einzelfallbeurteilung mit ein, sei auch das Verhalten der Beklagten zu beurteilen. Diesbezüglich verweise sie auf die Replik. Insbesondere zeige der durch die Beklagte erfolgte Verkauf des Geschäfts in C._____ ohne Information der Klägerin, dass auch die Beklagte nicht von einer Aufklärungspflicht ausgegangen sei. Es sei zudem darauf hinzuweisen, dass die Verhandlungen zwischen erfahrenen Geschäftsleuten stattgefunden hätten; in solchen Konstellationen sei eine Aufklärungspflicht nicht leichthin anzunehmen (act. 44 Rz. 30 ff.). Darüber hinaus sei es der Klägerin aufgrund der im Vertrag enthaltenen Geheimhaltungsklausel untersagt gewesen, die Klägerin über den Vertrag mit der Drittpartei aufzuklären (act. 44 Rz. 35 ff).

- 31 - 2.4.3.1.2. Vorliegen einer Aufklärungspflicht a. Die Boutique der Beklagten an der Bahnhofstrasse … in Zürich wurde nach den übereinstimmenden Angaben der Parteien im Jahr jjjj eröffnet (act. 1 Rz. 15; act. 10 Rz. 12). Zwischen den Parteien bestand demnach im Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen eine Geschäftsbeziehung die bereits rund neun Jahre angedauert hatte. Zudem hatte die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin bereits im Jahr 1995 in C._____ eine Boutique eröffnet, wobei sie ebenfalls mit der Klägerin zusammenarbeitete (act. 10 Rz. 11). Dies stellt ohne Zweifel eine langjährige Geschäftsbeziehung dar. Eine solche hat nach Treu und Glauben zur Folge, dass an das Vorliegen einer Aufklärungspflicht geringere Anforderungen gestellt werden. Anders als bei Parteien die über einen einmaligen Vertrag verhandeln, sind sich langjährige Partner zu weitergehenden Auskünften verpflichtet. Dabei sind sämtliche Umstände in Betracht zu ziehen. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass beide Parteien von einer zerrütteten Beziehung sprechen (act. 36 Rz. 14; act. 10 Rz. 18), wodurch eine Aufklärungspflicht entfallen kann. Allerdings kann ein nicht (mehr) reibungsloser Verlauf der Zusammenarbeit alleine nicht rechtfertigen, dass dem Vertragspartner zentrale Informationen für die weitere Vertragsbeziehung verschwiegen werden. Vielmehr sind das langjährige Vertragsverhältnis, die dokumentierten Vorfälle und die Art der Informationen gegeneinander abzuwiegen. b. Die Parteien haben gleichzeitig über die Verlängerung des langjährigen Mietvertrages und die Aufhebung desselben mittels Verkaufs des Geschäfts verhandelt. Im Sinne der Ausführungen der Parteien ist von einem fliessenden Übergang zwischen Verhandlungen über die Verlängerung und Verhandlungen über den Verkauf auszugehen. Die Parteien haben sich am 5. Juni 2014 getroffen, um über die Verlängerung und die entsprechenden Konditionen zu verhandeln. Nachdem klar wurde, dass die Weiterführung durch die Beklagte aufgrund der neuen Konditionen keine Option mehr darstellt, ging man direkt zu Verhandlungen über den Verkauf der Boutique über. Unter diesen Umständen kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass es sich beim Kaufvertrag um ein einmaliges Austauschverhältnis handelt. Immerhin ist gerade die Verlängerung des bereits lange

- 32 bestehenden Mietvertrages als langfristiges Verhältnis anzusehen, weshalb die Vertragsverhandlungen als Ganzes zu beurteilen sind. Dies spricht für eine Verpflichtung der Klägerin zur Auskunft über sämtliche relevanten Informationen. Zur langjährigen Geschäftsbeziehung kommt im vorliegenden Fall die Abhängigkeit der Beklagten als Untermieterin von der Klägerin als Hauptmieterin. Aufgrund dieser Konstellation war es der Beklagten gar nicht möglich, sämtliche relevanten Informationen selbst erhältlich zu machen. Insbesondere kannte sie die genauen Konditionen einer Weitermiete der Ladenräumlichkeiten nicht. Auch konnte sie selbst keine diesbezüglichen Abklärungen treffen. Ebenso wenig konnte sie mit der F._____ AG als Hauptvermieterin oder mit Dritten in Verhandlungen über einen Verzicht auf eine Weitermiete treten, da sie aufgrund der Mieterstellung der Klägerin einen Auszug nicht garantieren konnte. Sie war entsprechend im Rahmen der Verhandlungen auf die Angaben der Klägerin angewiesen. Gleichzeitig durfte sie aufgrund der langjährigen Geschäftsbeziehung davon ausgehen, dass die Klägerin ihr diesbezüglich sämtliche relevanten Informationen zugänglich macht, zumal sie der Klägerin bereits mit Schreiben vom 4. Mai 2013 mitgeteilt hatte, dass sie die Option für eine weitere Verlängerung von fünf Jahren wahrnehmen wolle und dies auch in mehreren späteren Schreiben wiederholte und betonte (act. 11/7; act. 11/11; act. 11/12). Auch ist mit der Klägerin davon auszugehen, dass die ursprüngliche Zusammenarbeit auf längere Dauer ausgelegt war, zumal der Untermietvertrag vom 20. Juni 2005 eine fünfjährige Dauer und zwei Verlängerungsoptionen zu je fünf Jahren vorsah (act. 3/7). c. Damit ergibt sich, dass die Klägerin im Rahmen der Vertragsverhandlungen grundsätzlich eine Aufklärungspflicht traf. Es stellt sich lediglich die Frage, ob diese aufgrund des (von der Klägerin behaupteten) Verhaltens der Beklagten (sogleich E. 2.4.3.1.3) oder aufgrund der konkreten Interessenlage (hinten E. 2.4.3.2) entfallen ist. 2.4.3.1.3. Entfallen der Aufklärungspflicht aufgrund des Verhaltens der Parteien a. Die Klägerin bringt vor, dass das Verhältnis zwischen den Parteien im Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen bereits erschüttert gewesen sei. Diesbezüglich

- 33 verweist sie auf verschiedene Vorkommnisse, welche eine Auskunftspflicht als geradezu unzumutbar erscheinen lassen sollen (act. 36 Rz. 14 ii ff.). b. Dass von einer seit Jahren erschütterten Vertrauensbeziehung ausgegangen werden muss, die eine Zusammenarbeit geradezu unzumutbar machen würde, wie die Klägerin suggerieren will (act. 36 Rz. 14 ii), trifft aus folgenden Gründen nicht zu: Vorab ist festzuhalten, dass die ursprüngliche Zusammenarbeit offenbar weitgehend erfolgreich verlaufen sein muss. Ansonsten hätte die Beklagte kaum weitere Boutiquen in verschiedenen Städten eröffnet. Insbesondere wäre die Boutique in Zürich, die aufgrund des Untermietverhältnisses eine engere Zusammenarbeit zwischen den Parteien erforderte, kaum eröffnet worden, wenn die Zusammenarbeit tatsächlich bereits seit Jahren schwierig gewesen wäre. Aber auch nach der Eröffnung der Boutique in Zürich hat sich die Klägerin bis 2012 regelmässig für die gute Zusammenarbeit bedankt (act. 41/1 S. 2 ff.). Auch wenn sie dies im Nachhinein als geschäftsübliche Floskeln abtun will (act. 44 Rz. 51), lassen sie schliessen, dass die gegenseitige Beziehung durch einen gewissen gegenseitigen Respekt geprägt war. Es zeigt sich denn auch, dass die Grussformel nicht in jedem Schreiben an die Beklagten enthalten war (act. 41/1 S. 1, 9 und 10). Soweit sich die Klägerin auf das Verhalten von Herrn J._____ bezieht, ist dazu im Grundsatz festzuhalten, dass alleine das temperamentvolle Auftreten eines Vertreters einer Partei nicht zu einer Zerrüttung des gegenseitigen Verhältnisses führen kann. Zwar vermag dies auf persönlicher Ebene eine gewisse Kränkung hervorrufen, doch ist dies Teil der Persönlichkeit des Gegenübers und kann - gerade in einer langjährigen Beziehung - der Gegenpartei nicht vorgeworfen werden; zumindest so lange die grundlegenden Umgangsformen gewahrt werden. Auch im geschäftlichen Verkehr sind einzelne Verfehlungen zu akzeptieren und vermögen eine langjährige Geschäftsbeziehung nicht zu zerrütten. Dass das Temperament von Herrn J._____ die Zusammenarbeit zwischen den Parteien so gestört haben soll, dass diese beinahe unzumutbar geworden wäre, macht die Klägerin nicht geltend. Ohnehin könnte es der Klägerin alleine mit der Aussage eines Mitarbeiters nicht gelingen, dies rechtsgenüglich zu beweisen. Eine Befra-

- 34 gung des besagten Mitarbeiters (K._____; act. 36 Rz. 14) kann folglich unterbleiben. Auch die geschilderten einzelnen Episoden (act. 36 Rz. 14 ii) können, selbst wenn sich diese so zugetragen haben sollten, ein über Jahre aufgebautes Vertrauensverhältnis nicht grundlegend zerrütten. Soweit sich Herr J._____ von der Beklagten weigerte, mit einem bestimmten Mitarbeiter der Klägerin zusammenzuarbeiten, hätte dies die Zusammenarbeit zwar erschwert, doch handelt es sich bei der Klägerin um eine Tochterunternehmung eines Weltkonzerns, die wohl über mehrere Mitarbeiter verfügt, die die Geschäftsbeziehung pflegen konnten. Dies hat sich denn auch darin gezeigt, dass im Rahmen der vorliegend relevanten Vertragsverhandlungen andere Personen zugegen waren. Auch erscheint der Ärger von Herrn J._____ im Rahmen der geschilderten Gespräche verständlich, zumal die Klägerin nach eigenen Angaben die Rückerstattung von rund CHF 130'000.– verlangte (act. 36 S. 7), was nach ihren Angaben mehr als ein Jahresgewinn der Beklagten in Zürich war (act. 36 Rz. 29 i; act. 22/7). Kommt hinzu, dass diese Beträge teilweise knapp 10 Jahre zuvor ausbezahlt (act. 37/1) und die Auszahlungen jeweils durch die bei der Klägerin verantwortlichen Personen berechnet und bewilligt worden waren (act. 41/1). Eine harsche Reaktion von Herrn J._____ - unabhängig davon, ob die Forderung berechtigt war - war demnach in dieser Situation nicht geeignet, das Vertrauensverhältnis derart zu beeinträchtigen, dass die Auskunftspflicht entfallen wäre. An dieser Betrachtungsweise vermöchte auch eine Befragung von Herrn K._____ nichts zu ändern (act. 36 S. 7). Diese kann folglich unterbleiben, da von einer Auskunftspflicht selbst dann auszugehen wäre, wenn auf die Darstellung der Klägerin abgestellt wird. c. Die Klägerin macht weiter geltend, die Beklagte habe hinter ihrem Rücken direkt mit der F._____ AG einen Mietvertrag abschliessen wollen, was die F._____ AG nicht gewünscht habe (act. 36 Rz. 14 ii S. 7; act. 44 Rz. 70). Die Beklagte bestreitet einen Direktkontakt und legt dar, dass sie lediglich von der F._____ AG - wie alle Mieter - über den Umbau der Liegenschaft informiert worden sei (act. 40 Rz. 30). Die Klägerin offeriert für ihre Behauptung einzig die Befragung von Herrn K._____ (act. 36 Rz. 14 ii S. 7, act. 44 Rz. 70). Da dieser nach

- 35 der Darstellung der Klägerin in den behaupteten Kontakt gerade nicht eingebunden war, ist seine Aussage auch nicht geeignet, einen entsprechenden Beweis zu erbringen. Selbst wenn aber von der (unsubstantiierten) Behauptung der Klägerin ausgegangen würde, könnte ein solches Verhalten der Beklagten keinen Grund für ein erschüttertes Vertrauensverhältnis darstellen. Mehr als eine einmalige Anfrage, wie die F._____ AG zu einem direkten Mietverhältnis stehe, kann der Parteibehauptung nicht entnommen werden. Insbesondere ergibt sich aus der Darstellung und den Verhandlungen bei Antritt des Mietverhältnisses (act. 21 Rz. 70) klar, dass die F._____ AG mit der Beklagten gar nicht erst über einen Mietvertrag verhandeln wollte. Eine einmalige Kontaktaufnahme, insbesondere im Zusammenhang mit einem Umbau, welcher eine solche rechtfertigt, konnte aber das Vertrauensverhältnis der Parteien nicht beschädigen, weshalb auch dieser Vorgang als irrelevant anzusehen ist. d. Problematischer erscheinen die unbestrittenen Betreibungen der Beklagten gegen die Klägerin für den Marketingbonus des Jahres 2013 (act. 36 Rz. 14 ii S. 7; act. 40 Rz. 37 ff.). Unbestritten ist dabei ebenfalls, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Betreibungen die Forderungen - welche auf einer vertraglichen Grundlage basierten - noch nicht bezahlt hatte. Trotzdem entspricht eine sofortige Betreibung, in einem Fall gar mit Einreichen des Fortsetzungsbegehrens (act. 37/2-4), nicht dem Verhalten, welches gegenüber einem langjährigen Geschäftspartner an den Tag gelegt werden sollte. Selbst wenn die Forderungen zuvor mündlich gemahnt wurden - was bestritten wird (act. 40 Rz. 39; act. 44 Rz. 82) - würde das Vertrauensverhältnis gebieten, zuerst einen Versuch einer einvernehmlichen Lösung zu unternehmen. Die Klägerin hält umgekehrt weiterhin daran fest, dass sie ihrer Meinung nach einen Anspruch auf Verrechnung der Forderungen mit früher zu viel bezahlten Beträgen gehabt habe (act. 36 Rz. 81). Daraus ergibt sich, dass die Beklagte zu Recht von einer Zahlungsverweigerung ausgegangen ist. Unter diesen Umständen erscheint eine Betreibung nicht in einem Masse verwerflich, als dass dadurch das Vertrauensverhältnis ernsthaft erschüttert werden konnte. Letztlich wird im Geschäftsverkehr regelmässig betrieben, wenn Zahlungen ausbleiben und die Klägerin macht auch keine weiteren aus den Betreibungen resultierende Nachteile geltend.

- 36 e. Zu weit ging demgegenüber die E-Mail von L._____, welche bei der Beklagten tätig war, an M._____, einen Mitarbeiter der Klägerin, in welcher erstere sich kritisch über die finanzielle Lage der Klägerin äusserte (act. 36 S. 8; act. 37/6+7). Eine solche Äusserung hat zweifellos rufschädigende Züge und ist grundsätzlich geeignet, die Vertrauensbasis zwischen Geschäftspartnern zu erschüttern. Bei den Bestreitungen durch die Beklagte (act. 40 Rz. 41 ff.) handelt es sich um Schutzbehauptungen. Die Beklagte hatte keinerlei Berechtigung, die Mitarbeiter der Klägerin über die Konkursandrohung aufzuklären. Selbst wenn es sich um einen "netten Mitarbeiter" handeln sollte, so wären dessen Wertgegenstände nicht von einem Konkursbeschlag erfasst gewesen, zumal dieser lediglich das Vermögen des Konkursiten betroffen hätte (Art. 197 SchKG). Die Schutzbehauptungen können demnach nicht entkräften, dass die E-Mail in erster Linie dazu gedient haben muss, die Klägerin unter Druck zu setzen. Aufgrund der Reaktion der Klägerin kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass das Vertrauensverhältnis durch diese Episode unwiderruflich erschüttert wurde. So hat sie die Beklagte mit Schreiben vom 9. April 2014 formell verwarnt und dabei darauf hingewiesen, dass bei rufschädigenden Handlungen eine fristlose Kündigung des Boutiquenvertrages aus wichtigem Grunde möglich wäre (act. 37/5). Nach diesem Schreiben gab es unbestrittenermassen keine entsprechenden Äusserungen oder ähnliche Vorfälle seitens der Beklagten mehr, und seitens der Klägerin wurde der Vertrag explizit weitergeführt. Demgemäss war der Vorfall mit dem Schreiben offenbar erledigt und das Vertrauensverhältnis dadurch zwar beeinträchtigt aber nicht zerstört. f. Die Klägerin nennt weiter die Aktivitäten der Beklagten bzw. von Herrn J._____ in der Boutique in C._____ als Gründe für ein erschüttertes Vertrauensverhältnis (act. 36 Rz. 14 ii S. 8 f.). Dazu ist vorab festzuhalten, dass die Boutique in C._____ nicht (mehr) durch die Beklagte, sondern durch die B._____ C._____ AG betrieben wurde, welche seit 2009 bestand (act. 41/8; Handelsregisterauszug der B._____ C._____ AG, www.zefix.ch). Die von der Klägerin behauptete spätere Aufteilung in zwei Gesellschaften (act. 44 Rz. 72) ergibt sich aus den Akten nicht. Selbst wenn dieselben Personen für die B._____ C._____ AG wie für die Beklagte zeichnungsberechtigt waren und diese von der Beklagten finanziell ab-

- 37 hängig war, handelte es sich um zwei voneinander unabhängige juristische Personen. Entsprechend können die Handlungen der jeweils anderen Gesellschaft nicht zugerechnet werden. Insbesondere gilt dies für Entscheidungen, die die Geschäftspolitik der jeweiligen Boutique betrafen. Einzig das persönliche Verhalten der an beiden Gesellschaften beteiligten Personen könnte auch das Verhältnis zur Beklagten beeinträchtigt haben. Den Ausführungen der Klägerin können in Bezug darauf jedoch keine Umstände entnommen werden, welche das Verhältnis zwischen den Parteien erschüttert haben konnten (dazu auch vorne E. 2.4.3.1.3.b). Die von der Klägerin aufgeführten Unstimmigkeiten betrafen einzig die Geschäftspolitik der Boutique in C._____. So soll der Verkauf von Produkten der Klägerin zurückgefahren, ein Ausverkauf spezifischer Ware durchgeführt und neben dem Sortiment der Klägerin Produkte anderer Anbieter verkauft worden sein (act. 36 Rz. 14 ii S. 8 f). Dies wird von der Beklagten nicht bestritten, doch weist diese darauf hin, dass anders als in Zürich gerade kein Boutiquen-Vertrag bestanden habe, der der Klägerin eine Exklusivität garantiert hätte (act. 40 Rz. 45 ff.). Die Klägerin kann nicht belegen, dass die B._____ C._____ AG durch ihre Verkaufspolitik die Verträge mit ihr verletzt hätte. Vielmehr ergibt sich aus den Ausführungen der Klägerin in der Widerklageduplik, dass es sich beim Geschäft in C._____ gerade nicht um eine A._____-Boutique sondern um ein Multibrand- Geschäft handelte (act. 44 Rz. 88). Dass sich die Klägerin in der Replik noch auf den Standpunkt stellte, es handle sich um ein Monobrand-Geschäft (act. 36 Rz. 14 ii S. 9), zeigt höchstens, dass selbst sie nicht klar ausführen kann, inwiefern die Beklagte bzw. die B._____ C._____ AG allenfalls bestehende Vereinbarungen mit ihr verletzt haben soll. Daraus ergibt sich, dass - abgesehen davon, dass die Vorfälle ohnehin nicht die Beklagte betreffen - die vorgebrachten Vorkommnisse im Zusammenhang mit der B._____ C._____ AG nicht geeignet sind, um ein Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien zu widerlegen. g. Die Klägerin führt zudem aus, die Beklagte sei selbst nicht von einer gegenseitigen Auskunftspflicht ausgegangen, zumal sie die Klägerin im Rahmen der Vertragsverhandlungen nicht über den geplanten Verkauf der Boutique in

- 38 - C._____ an eine Drittpartei informiert habe (act. 36 Rz. 14 iii). Wiederum gilt, dass dieser Vorgang nicht die Beklagte sondern die B._____ C._____ AG betroffen hat. Ohnehin kann die Klägerin daraus nichts herleiten. Wie verschiedene Schreiben der Beklagten bzw. der B._____ C._____ AG belegen, hat die Beklagte der Klägerin die Boutique in C._____ mehrmals zum Kauf angeboten (act. 40 Rz. 47 ff.; act. 37/13-16; act. 41/6-8). Die Klägerin hat eine Übernahme jeweils abgelehnt (act. 41/7+8). Damit war die B._____ C._____ AG nicht mehr verpflichtet, die Klägerin über weitere Verkaufsgespräche zu unterrichten. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass die letzte Absage der Klägerin vom 29. August 2012 stammte (act. 41/8), also knapp zwei Jahre vor den hier interessierenden Vertragsverhandlungen (act. 44 Rz. 90 f.). Immerhin wusste die Klägerin von den Verkaufsabsichten und hätte die Beklagte, soweit sie dies für den vorliegenden Kaufvertrag als wesentlich erachtet hätte, auch auf die Situation ansprechen müssen. Nicht zuletzt ist aber darauf hinzuweisen, dass aus einer gleichzeitigen Verletzung einer Aufklärungspflicht keine Rechtfertigung für eine eigene Verletzungshandlung abgeleitet werden kann. Eine Aufklärungspflicht nach Treu und Glauben trifft jede Partei einzeln. Alleine dass die eine Partei nicht jegliche Informationen weitergibt, befreit die Gegenpartei nicht von einem Verhalten nach Treu und Glauben. Es würde letzterer lediglich das Recht geben, den Vertrag ihrerseits gestützt auf Art. 23 ff. OR anzufechten, was die Klägerin unbestrittenermassen nicht gemacht hat. h. Im Gesamtzusammenhang muss man sich aber auch vor Augen halten, dass die Klägerin auf eigenen Wunsch über eine Übernahme der Boutique verhandelt hat. Unter der Voraussetzung, dass ohnehin per tt.mm.2015 die Boutique in einem neuen Lokal neu eröffnet wurde, hätte die Klägerin den Untermietvertrag auslaufen lassen können (oder der Beklagten den Entscheid über die Weiterführung zu weit schlechteren Konditionen überlassen können) und nach Ablauf des Mietvertrages eine neue Boutique eröffnen können. Zwar hätte sie unter diesen Umständen die Kunden und Mitarbeiter nicht übernehmen können, doch hätten sich wohl ohne Weiteres Mitarbeiter gefunden und die Stammkundschaft, die auf

- 39 die Marke der Klägerin ausgerichtet war, hätte auch ohne spezifisches Anschreiben den Weg in die neue Boutique gefunden. Zugegebenermassen wären dafür wohl etwas höhere Personal- und Marketingkosten zu veranschlagen gewesen, dem wäre jedoch der Wegfall der Kaufpreiszahlung gegenüber zu stellen gewesen. Dies allein zeugt davon, dass die Vorarbeit der Beklagten weiter verwendet werden wollte und die Zusammenarbeit bis zu einem gewissen Grade weiterhin geschätzt wurde. Hinzu kommt, dass sich die Klägerin geradezu als Wohltäterin verstanden haben will, macht sie doch geltend, dass sie der Beklagten mit dem Kauf der Boutique zu einem grosszügigen Kaufpreis den verlustfreien und einfachen Ausstieg aus dem Boutiquengeschäft habe ermöglichen wollen (u.a. act. 44 Rz. 29, Rz. 45 S. 23 und Rz. 102). Auch dies zeigt, dass das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nicht gänzlich zerstört war. Immerhin will die Klägerin der Beklagten weit entgegen gekommen sein, wozu bei einem zerstörten Vertrauensverhältnis kein Anlass bestanden hätte. i. Schliesslich kann die Tatsache, dass beide Parteien bei den Vertragsverhandlungen von geschäftserfahrenen Personen vertreten waren (act. 36 Rz. 14 vii), keine Ausnahme von der Aufklärungspflicht bewirken. Die Aufklärungspflicht umfasst verschiedene Aspekte. Einerseits sind geschäftsunerfahrene Personen über Tatsachen aufzuklären, die ihnen aufgrund der Geschäftsunerfahrenheit nicht bekannt sein können. Andererseits soll die Aufklärungspflicht in bestimmten Situationen einen Wissensvorsprung der einen Partei ausgleichen. Dabei ist für das Bestehen einer solchen Pflicht entscheidend, dass eine vertragsrelevante Information nur einer Partei zugänglich ist. Da gerade letzteres als Täuschung geltend gemacht wird, ist die Geschäftserfahrenheit von Herrn J._____ für die Aufklärungspflicht der Klägerin nicht relevant. 2.4.3.1.4. Fazit Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist vorliegend von einer langjährigen Geschäftsbeziehung auszugehen, welche zu einer erhöhten Aufklärungspflicht der Vertragsparteien führt. Dabei ist vor allem auch in Betracht zu ziehen, dass die Beklagte in Bezug auf das Mietverhältnis gegenüber der Klägerin in einem Abhängigkeitsverhältnis stand. Dies führte dazu, dass die Klägerin selbst

- 40 bei einer nicht mehr intakten Geschäftsbeziehung gewisse Schutzpflichten trafen und sie in einem beschränkten Rahmen zur Auskunft verpflichtet war, solange von einer funktionierenden, wenn auch schwierigen Zusammenarbeit auszugehen war. Sie konnte sich nicht unter Berufung auf besagte Schwierigkeiten von der Auskunftspflicht befreien. Die Aufklärungspflicht umfasst jedoch nicht sämtliche Informationen, die nur einer Partei zur Verfügung stehen. Vielmehr ist der Umfang der Aufklärungspflicht nach Treu und Glauben auszulegen. Unter diesen Prämissen besteht die Pflicht, über diejenigen Punkte Auskunft zu geben, welche in einem direkten Zusammenhang mit den Vertragsverhandlungen stehen und damit einen Einfluss auf den Verkaufsentscheid - bzw. damit zusammenhängend auf den Kaufpreis - haben. 2.4.3.2. Täuschungshandlung Unbestrittenermassen hat die Klägerin die Beklagte nicht über die von dritter Seite geleistete Zahlung bzw. die kurz vor Abschluss stehenden Verhandlungen informiert. Dabei handelte es sich um einen für den Abschluss des Kaufvertrages wesentliche Tatsache, die den Verkaufsentschluss der Beklagten beeinflussen konnte. Insbesondere ist wahrscheinlich, dass die Beklagte bei Kenntnis der Entschädigungsvereinbarung den Vertrag in dieser Form nicht abgeschlossen hätte und ihren Betrieb gegen eine direkte Entschädigung der Drittpartei aufgegeben oder verlegt hätte. Nicht entscheidend ist, inwiefern die Täuschung den Wert der Boutique und damit den Kaufpreis konkret beeinflusst hat. Unabhängig vom Bestehen einer Auskunftspflicht, macht die Klägerin weiter geltend, dass sie die Beklagte über die Entschädigungszahlung der Drittpartei nicht habe aufklären müssen. Diesbezüglich bringt sie vor, dass sie einer Geheimhaltungspflicht unterlegen sei (sogleich E. 2.4.3.2.1), dass die Entschädigungszahlung vor dem Vertragsschluss noch nicht vereinbart gewesen sei (hinten E. 2.4.3.2.2) und dass die Beklagte gar kein Interesse an einer Information über die Entschädigungszahlung gehabt habe (hinten E. 2.4.3.2.3).

- 41 - 2.4.3.2.1. Geheimhaltungspflicht Die Klägerin führt aus, sie sei aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung mit der Drittpartei verpflichtet gewesen, die Entschädigungsvereinbarung gegenüber Dritten geheim zu halten (act. 36 Rz. 14 i; act. 44 Rz. 35 ff.). Dazu ist anzumerken, dass es bei bestehender Aufklärungspflicht Sache der Klägerin gewesen wäre, dafür zu sorgen, die erforderlichen Auskünfte erteilen zu können. Insbesondere wäre ihr zuzumuten gewesen, eine Entbindung von einer Geheimhaltungspflicht zu erwirken, wenn eine solche denn überhaupt im Interesse der Drittpartei vereinbart worden ist. Dass dies möglich gewesen wäre, ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass die Klägerin der Beklagten nach dem Abschluss des Kaufvertrages auf erstes Verlangen eine teilweise geschwärzte Kopie der Vereinbarung zur Verfügung gestellt hat (act. 1 Rz. 30; act. 3/8; act. 3/14). Dass sie eine entsprechende Einwilligung der Drittpartei - unter Bindung der Beklagten an die Geheimhaltungsklausel, wie dies auch später erfolgt ist - vor dem Vertragsschluss nicht hätte einholen können, macht die Klägerin nicht geltend. Ohnehin ist aufgrund der vorliegenden Konstellation davon auszugehen, dass die Geheimhaltung gegenüber der Beklagten (zumindest teilweise) im Interesse der Klägerin lag. Dies zeigt sich ebenfalls darin, dass die Klägerin der Beklagten nach Abschluss des Kaufvertrages ohne Weiteres eine geschwärzte Kopie der Vereinbarung zur Verfügung stellte. Demgegenüber hatte die Drittpartei in erster Linie ein Interesse, dass ihr Name nicht an die Öffentlichkeit gelangt, was wiederum - wie dies die Klägerin dann auch gemacht hat - mit einer Geheimhaltungserklärung seitens der Beklagten oder einer Anonymisierung hätte verhindert werden können. Aus dem Gesagten erhellt, dass sich die Klägerin nicht mittels Berufung auf die in der Entschädigungsvereinbarung enthaltene Geheimhaltungspflicht von der Aufklärungspflicht befreien kann. 2.4.3.2.2. Fehlende rechtskräftige Vereinbarung der Entschädigungszahlung Weiter bringt die Klägerin vor, dass die Aufklärungspflicht nicht bestanden habe, weil die Entschädigungszahlung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Beklagten noch nicht rechtskräftig vereinbart gewesen sei. Der Klägerin sei

- 42 am 12. Juni 2014 ein erster Entwurf der Aufhebungsvereinbarung per E-Mail zugestellt worden. Die finale Version sei am 27. Juni 2014 vorgelegen und gleichentags von ihr auch unterschrieben worden. Bei der Datierung der Unterschrift der Gegenseite handle es sich um ein Versehen; vielmehr sei die Unterzeichnung am 2. Juli 2014 erfolgt. Dies ergebe sich sowohl aus dem zeitlichen Ablauf der Geschehnisse als auch aus der E-Mail vom 2. Juli 2014, mit welcher der Klägerin die unterzeichnete Aufhebungsvereinbarung zugestellt worden sei. Wieso die Beklagte über eine Zahlung aufgeklärt werden müsse, die noch nicht rechtskräftig vereinbart gewesen sei, sei nicht ersichtlich (act. 44 Rz. 21 f.). Dem ist entgegen zu halten, dass nicht nur der Abschluss der Entschädigungsvereinbarung als wesentliche Tatsache für die Vertragsverhandlungen angesehen werden kann. Bereits die Bereitschaft der F._____ AG bzw. einer beliebigen Drittpartei, für den Verzicht auf die Verlängerung des Mietverhältnisses eine Entschädigung zu bezahlen, stellt vorliegend eine für die Vertragsverhandlungen wesentliche Tatsache dar. Dies umso mehr, als die Beklagte in ihrem Schreiben vom 17. April 2014 den Verzicht auf eine Verlängerung gegen Entschädigung als mögliche Vorgehensweise erwähnt (act. 11/15 S. 3). Da ihr als Untermieterin entsprechende Verhandlungen nicht möglich waren, hätte die Klägerin sie zumindest darüber aufklären müssen, dass solche bereits liefen, was nach der Darstellung der Klägerin der Fall war (act. 44 Rz. 21 f.). Wie weit die Verhandlungen fortgeschritten waren, kann unter diesen Umständen offen gelassen werden. 2.4.3.2.3. Kein Recht der Beklagten auf Verlängerung des Untermietvertrages a. Massgebend sei weiter, so die Klägerin, dass der Untermietvertrag der Beklagten ausdrücklich keine Verlängerungsoption über den tt.mm.2015 enthalten habe. Der Entscheid über diese Verlängerung sei gemäss Untermietvertrag im alleinigen Ermessen der Klägerin gelegen. Diese Möglichkeit sei sodann mit dem Addendum von 2009 ausgeschlossen worden (act. 44 Rz. 23). Die Beklagte bestreitet, dass mit dem Addendum von 2009 die Option auf eine zweite Verlängerung wegbedungen worden sei. Das Addendum übernehme die Formulierung des Mietvertrages und sehe eine befristete Verlängerung vor, die ohne Kündigung en-

- 43 de. Die Verlängerungsoption sei demgegenüber explizit in Kraft geblieben (act. 53 Rz. 8 ff.). Die von der Klägerin zitierte Bestimmung des Mietvertrags befasst sich mit der Verlängerungsmöglichkeit des Vertrages, welche zwischen einer ersten Verlängerung (ab tt.mm.2010) und einer zweiten Verlängerung (ab tt.mm.2015) unterschied. Die Modalitäten waren für beide Verlängerungen gleich geregelt. Ein Unterschied bestand einzig insofern, als der Klägerin als Hauptmieterin nur eine einmalige Option gewährt wurde und sie daher einen Vorbehalt der Verlängerung des Hauptmietvertrages anbrachte (act. 3/7 Ziff. 3.3.1). Entgegen der Darstellung der Klägerin lässt sich daraus aber kein freies Ermessen ihrerseits herleiten. Für die zweite Verlängerung wurde auf die Modalitäten der ersten Verlängerung verwiesen, wo unbestrittenermassen ein unbedingtes Verlängerungsrecht eingeräumt wurde. Auch bei einer analogen Anwendung dieser Bestimmung ändert sich nichts daran, dass es sich um ein Vormietrecht, also eine eigentliche Verlängerungsoption handelte. Der einzige Unterschied bestand darin, dass die zweite Verlängerung davon abhängig gemacht wurde, dass der Hauptvermieter den Vertrag gegenüber der Klägerin um eine weitere Vertragsdauer verlängern würde. Dabei handelte es sich um eine Bedingung, was sich aus der Formulierung der Vertragsklausel ergibt. Darin wurde festgehalten, "dass der Vermieter gemäss Hauptmietvertrag keinen Anspruch auf eine weitere Verlängerung hat und der Vermieter eine solche nur anbieten kann, wenn der Hauptvermieter den Mietvertrag mit dem Vermieter verlängert" (act. 3/7 Ziff. 3.3.2). Die Bestimmung trug damit dem Risiko Rechnung, dass der Hauptmietvertrag nicht über den tt.mm.2015 hinaus verlängert würde. Es ist aber kein Hinweis ersichtlich, welcher der Klägerin das Recht gegeben hätte, in eigenem Ermessen auf die Verlängerung zu verzichten. Insbesondere kann das Wort "kann" nicht als solcher Hinweis verstanden werden; vielmehr bezog sich dieses Wort auf die faktische Möglichkeit der Klägerin, die Liegenschaft

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