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Zürich Handelsgericht 04.12.2014 HG120245

4 décembre 2014·Deutsch·Zurich·Handelsgericht·PDF·12,400 mots·~1h 2min·1

Résumé

Forderung

Texte intégral

Handelsgericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr.: HG120245-O U/dz

Mitwirkend: Oberrichter Dr. George Daetwyler, Vizepräsident, Oberrichterin Dr. Franziska Grob, die Handelsrichter Dr. Thomas Lörtscher und Dr. Alexander Müller, Handelsrichterin Nathalie Lang sowie die Gerichtsschreiberin Isabelle Monferrini

Urteil vom 4. Dezember 2014

in Sachen

A._____ AG, Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____ AG, Beklagte

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Forderung

- 2 - Inhaltsverzeichnis: Sachverhalt und Verfahren: .......................................................................................... 3 1. Sachverhaltsübersicht ............................................................................................... 3 1.1. Parteien ............................................................................................................... 3 1.2. Prozessgegenstand ........................................................................................... 3 2. Prozessgeschichte ..................................................................................................... 4 Erwägungen: ..................................................................................................................... 5 1. Zuständigkeit............................................................................................................... 5 2. Sachverhalt ................................................................................................................. 5 2.1. Unbestrittener Sachverhalt ............................................................................... 5 2.2. Parteistandpunkte .............................................................................................. 7 2.2.1. Klägerin ............................................................................................................... 7 2.2.2. Beklagte............................................................................................................... 8 3. Überblick über die Regress- und Anspruchsvoraussetzungen ........................10 4. Gesundheitszustand ................................................................................................14 4.1. Ausgangslage ...................................................................................................14 4.2. Medizinische Aktenlage ..................................................................................15 4.3. Zusammenfassende Würdigung der Beschwerden ...................................28 5. Ursächlichkeit ...........................................................................................................30 5.1. Allgemein ...........................................................................................................30 5.2. Bei HWS-Schleuderverletzungen im Besonderen ......................................32 6. Unfallschwere ...........................................................................................................40 6.1. Parteistandpunkte ............................................................................................40 6.1.1. Klägerin .............................................................................................................41 6.1.2. Beklagte.............................................................................................................41 6.2. Rechtliches........................................................................................................42 6.3. Aktenlage...........................................................................................................45 6.3.1. Beweisofferten..................................................................................................45 6.3.2. D._____ .................................................. Fehler! Textmarke nicht definiert. 6.3.3. Verkehrstechnisches Gutachten des C._____............................................48 6.3.4. Würdigung .........................................................................................................49 7. Initiale Symptomatik.................................................................................................57 7.1. Parteistandpunkte ............................................................................................57 7.1.1. Klägerin .............................................................................................................57 7.1.2. Beklagte.............................................................................................................58 7.2. Würdigung .........................................................................................................60 8. Kausalität gemäss den medizinischen Berichten und Gutachten ....................67 8.1. Erstdokumentation bis zur MEDAS-Begutachtung.....................................67 8.2. MEDAS-Begutachtung ....................................................................................75 8.3. Weitere ärztliche Berichte ...............................................................................87 9. Fazit............................................................................................................................88 10. Prozesskosten ..........................................................................................................89 Erkenntnis: ......................................................................................................................89

- 3 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin Fr. 309'859.00 zuzüglich Zins zu 5% - auf Fr. 162'533.00 seit dem 1. März 2005 - auf Fr. 147'326.00 seit dem 1. September 2005 zu bezahlen. 2. Unter o/e-Kostenfolge zulasten der Beklagten." Sachverhalt und Verfahren: 1. Sachverhaltsübersicht 1.1. Parteien Beide Parteien sind Versicherungsgesellschaften, welche den Betrieb aller Zweige des Versicherungs- und des Rückversicherungsgewerbes mit Ausnahme der Lebensversicherung bezwecken. Die Klägerin hat ihren Sitz in ... [ZH], die Beklagte in ... [ZH]. 1.2. Prozessgegenstand Am 23. November 2002, um 23:55 Uhr, ereignete sich auf der ...strasse in der Gemeinde ..., Luzern, ein Verkehrsunfall, anlässlich welchem E._____, geb. tt. Mai 1970, eine seitliche Frontalkollision erlitt. Unfallverursacherin war eine bei der Beklagten (vormals …) haftpflichtversicherte Lenkerin. E._____ (nachfolgend "Versicherter") arbeitete seit dem 21. Oktober 2002 als Informatiker bei der F._____ GmbH und war in dieser Eigenschaft bei der Klägerin gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert (act. 1 Rz. 1 f., Rz. 13, Rz. 17; act. 12 Rz. 9, Rz. 16 ff.). In der Folge erbrachte die Klägerin dem Versicherten insgesamt Leistungen im Umfang von CHF 387'324.00 (act. 1 Rz. 6; act. 12 Rz. 283 ff.). Die Klägerin stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass der Versicherte anlässlich des Unfallereignisses ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule erlitten habe (act. 1 Rz. 17; act. 23 Rz. 21, Rz. 82, Rz. 199). Mit

- 4 der vorliegenden Klage macht die Klägerin geltend, die Beklagte könne aufgrund ihrer Eigenschaft als Motorfahrzeughaftpflichtversicherer der unfallverursachenden Lenkerin für den dem Versicherten entstandenen Schaden gestützt auf Art. 65 in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 SVG direkt in Anspruch genommen werden und hafte mit einer Haftungsquote von 80%. Die Klägerin sei in die Ansprüche des Versicherten gestützt auf Art. 41 aUVG im Zeitpunkt des Unfalles bis auf die Höhe der gesetzlichen Leistungen aus obligatorischer Unfallversicherung eingetreten. Dementsprechend mache sie gegenüber der Beklagten Regressansprüche im Umfang von CHF 309'859.00 geltend (act. 1 Rz. 65 ff.; act. 23 Rz. 21). Die Beklagte bestreitet, dass ein Regressanspruch der Klägerin besteht. Sie wendet insbesondere ein, dass das Unfallereignis vom 23. November 2002 für die geltend gemachten Beschwerden des Versicherten nicht kausal gewesen sei. 2. Prozessgeschichte Mit Eingabe vom 16. November 2012 (act. 1) reichte die Klägerin die Klageschrift hierorts ein. In der Folge leistete die Klägerin den von ihr einverlangten Vorschuss für die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 23'000.– fristgerecht (Prot. S. 2, S. 4; act. 9). Am 1. März 2013 erstattete die Beklagte fristgerecht ihre Klageantwort (act. 12). Nachdem die Beklagte mit Eingabe vom 16. April 2013 (act. 20) erklärt hatte, vorläufig keine Vergleichsverhandlung zu wünschen, wurde mit Verfügung vom 18. April 2013 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Prot. S. 7 f.; act. 21). Die Klägerin erstattete ihre Replik mit Eingabe vom 24. Juni 2013 (act. 23), die Duplik der Beklagten erfolgte mit Eingabe vom 3. Oktober 2013 (act. 28). Mit Eingabe vom 1. November 2013 (act. 35) erklärte die Beklagte erneut, derzeit keinen Spielraum für Vergleichsgespräche zu sehen. Mit Verfügung vom 6. November 2013 wurde der Prozess der Bearbeitung zugeführt und der Klägerin die letztgenannte Eingabe der Beklagten zugestellt (Prot. S. 11; act. 36). Die Parteien haben auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichtet (act. 40; act. 41). Der Prozess erweist sich als spruchreif (Art. 236 Abs. 1 ZPO). Auf die einzelnen Parteivorbringen ist anschliessend nur einzugehen, soweit sie sich zur Entscheidfindung als notwendig erweisen.

- 5 - Erwägungen: 1. Zuständigkeit Gemäss Art. 38 Abs. 1 ZPO ist für Klagen aus Motorfahrzeugunfällen, worunter auch die vorliegend im Streit liegenden Regressansprüche zu subsumieren sind, das Gericht am Sitz der beklagten Partei oder am Unfallort zuständig. Die Beklagte hat ihren Sitz in ... [ZH], womit die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ergibt sich vorliegend aus Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG. 2. Sachverhalt 2.1. Unbestrittener Sachverhalt In Bezug auf das Unfallereignis sind sich die Parteien dahingehend einig, dass der Versicherte am 23. November 2002, um 23:55 Uhr, einen Verkehrsunfall erlitten hat, welcher durch die bei der Beklagten versicherte Lenkerin ... verursacht wurde (nachfolgend unfallverursachende Lenkerin). Der Versicherte fuhr mit seinem Personenwagen der Marke Mercedes mit einer Geschwindigkeit von ca. 40 km/h auf dem rechten Fahrstreifen der ...strasse, in der Gemeinde ..., Luzern, vom ...platz kommend Richtung ...brücke. Die unfallverursachende Lenkerin bog unter Missachtung des Vortrittsrechts und ohne anzuhalten aus der Ausfahrt des ...zentrums herkommend rechts auf die ...strasse ein. Trotz Einleitung einer Vollbremsung und einem Ausweichmanöver durch den Versicherten nach links, konnte die Kollision nicht verhindert werden. Die Kollision ereignete sich noch im Einmündungsgebiet auf dem vom Versicherten benutzten rechten Fahrstreifen. Dabei stiess die unfallverursachende Lenkerin mit dem vorderen linken Radkasten bzw. vorderen Seitenbereich ihres Leihwagens der Marke Ford Focus gegen die rechte Frontecke des Personenwagens des Versicherten (act. 1 Rz. 1, Rz. 13; act. 12 Rz. 8, Rz. 16, Rz. 39). Beim Eintreffen der Polizei befanden sich die Unfallfahrzeuge noch in den Unfallendstellungen. Von der Wartelinie der Zufahrt konnte zur rechten Frontecke des Personenwagens des Versicherten ein Abstand von 5.65 m und von der Wartelinie zur rechten Heckecke ein solcher von 4.30 m

- 6 gemessen werden. Vor dem Personenwagen des Versicherten stand der Wagen der unfallverursachenden Lenkerin, ebenfalls leicht nach links abgedreht. Mit der linken hinteren Fahrzeugseite befand sich das Auto der unfallverursachenden Lenkerin auf gleicher Höhe mit der rechten vorderen Seite des Fahrzeugs des Versicherten. Vom linken vorderen Pneu des Personenwagens der unfallverursachenden Lenkerin herrührend konnte eine 1.65 m lange Pneudruckschiebespur vorgefunden werden, welche auf dem Fahrstreifen des Versicherten, 4.55 m von der Wartelinie der Zufahrt zum Parkareal des ...zentrums entfernt, begann und in einem leichten Rechtsbogen zur Leitlinie führte, wo sie auch endete. Der Beginn dieser Pneudruckschiebespur ist mit der Kollisionsstelle gleichzusetzen (act. 1 Rz. 14 f.; act. 12 Rz. 20). Unbestritten ist weiter, dass beim Personenwagen des Versicherten im Unfallzeitpunkt das Abblendlicht eingeschaltet war. Der Versicherte war angegurtet, seine Kopfstellung gerade und sein Blick nach vorne gerichtet. Es erfolgte kein Kopfanprall (act. 1 Rz. 13; act. 12 Rz. 104, Rz. 120, Rz. 124, Rz. 132; act. 23 Rz. 84, Rz. 97, Rz. 104). Die unfallverursachende Lenkerin wurde mit Strafverfügung des Amtsstatthalteramtes Hochdorf vom 9. April 2003 wegen fahrlässiger Körperverletzung zum Nachteil des Versicherten mit einer Busse von CHF 600.00 und wegen Nichtgewährens des Vortritts mit Strafverfügung vom 9. Januar 2003 mit einer Busse von CHF 400.– bestraft (act. 1 Rz. 1, Rz. 16; act. 12 Rz. 8, Rz. 16, Rz. 39; act. 23 Rz. 23 ff.). Der Versicherte arbeitete seit dem 21. Oktober 2002 als Informatiker bei der F._____ GmbH und war in dieser Eigenschaft bei der Klägerin gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert (act. 1 Rz. 2, Rz. 17; act. 12 Rz. 9). Am 28. November 2002 suchte der Versicherte seinen Hausarzt, Dr. med H._____, auf. Am 29. November 2002 kündigte die F._____ GmbH das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten noch in der Probezeit und stellte ihn per sofort frei (act. 1 Rz. 20). Letzterer suchte am 2. Dezember 2002 erneut Dr. H._____ auf. Mit Arztzeugnis vom 3. Dezember 2002 wurde ihm rückwirkend auf den 30. November 2002 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. In der Folge erbrachte die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Unfallversicherer Leistungen an

- 7 den Versicherten. Indes stellte sie diese mit Verfügung vom 26. Februar 2003 per 14. Januar 2003 mit der Begründung ein, dass aufgrund der damals vorgelegenen medizinischen Akten keine Unfallfolgen mehr vorgelegen hätten, die eine weitere Arbeitsunfähigkeit des Versicherten zu begründen vermögen. Auf erhobene Einsprache hin hob jedoch die Klägerin ihre leistungseinstellende Verfügung mit Einspracheentscheid vom 4. August 2003 auf und wies die Sache an die verfügende Instanz zurück, damit diese im Sinne der Erwägungen neu verfüge (act. 1 Rz. 2; act. 12 Rz. 9). Am 9. Februar 2004 gab die Klägerin bei der MEDAS ... ein interdisziplinäres Gutachten in Auftrag. Gestützt auf das eingeholte Gutachten erbrachte die Klägerin über das ursprüngliche Einstellungsdatum (14. Januar 2003) hinaus weitere Leistungen (act. 1 Rz. 3 f.; act. 12 Rz. 10 f.). Am 26. März 2006 gab die Klägerin bei der MEDAS ... erneut ein Gutachten in Auftrag. Gestützt auf das am 21. Dezember 2006 ergangene MEDAS-Gutachten stellte die Klägerin mit Verfügung vom 16. April 2007 ihre Leistungen per 30. April 2007 ein (act. 1 Rz. 4, Rz. 55; act. 12 Rz. 10 f., Rz. 243). Die dagegen erhobene Einsprache wurde von der Klägerin mit Entscheid vom 22. April 2008 abgewiesen. Die gegen diesen Einspracheentscheid vom Versicherten erhobene Beschwerde an den Sozialversicherungsgerichtshof des Kantons Freiburg wurde mit Urteil vom 26. Januar 2011 abgewiesen. Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen (act. 1 Rz. 4 f.; act. 12 Rz. 10; act. 3/16 f.). Insgesamt erbrachte die Klägerin Leistungen im Umfang von CHF 387'324.00. Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Regressansprüche im Umfang von CHF 309'859.00 geltend (act. 1 Rz. 65 ff.; act. 12 Rz. 283; act. 23 Rz. 21). 2.2. Parteistandpunkte 2.2.1. Klägerin Die Klägerin macht geltend, dass der Versicherte Schleudertraumaverletzungen erlitten habe, welche auf den Verkehrsunfall vom 23. November 2002 zurückzuführen seien (act. 1 Rz. 17; act. 23 Rz. 37, Rz. 45, Rz. 84 f., Rz. 87, Rz. 89, Rz. 144, Rz. 199). Konkret habe der Versicherte ein Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule sowie ein Stauchungstrauma im Bereich der Brustwirbelsäule und der Lendenwirbelsäule erlitten (act. 23 Rz. 149). Der Versicherte habe so-

- 8 gleich im Nachgang an das Unfallereignis über eine eingeschränkte HWS- Beweglichkeit, Nackenschmerzen, Kopfschmerzen sowie über Übelkeit geklagt. Dies werde insbesondere durch die verschiedenen Arztberichte von Dr. med. H._____ belegt (act. 23 Rz. 53). Im Rahmen der MEDAS-Begutachtung vom 1. Dezember 2004 seien die Gutachter zum Schluss gekommen, dass die damals beim Versicherten noch vorgelegenen Beschwerden und Befunde überwiegend wahrscheinlich kausal zum Unfall vom 23. November 2002 gewesen seien (act. 1 Rz. 3). Das Gutachten habe namentlich eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit aus rheumatologischer, neurologischer und neuropsychologischer Sicht attestiert. Gestützt auf das MEDAS-Gutachten und die weiteren vom Versicherten beigebrachten ärztlichen Einschätzungen, die eine Arbeitsunfähigkeit attestiert hätten, habe die Klägerin gesetzliche Leistungen im Umfang von CHF 387'324.00 erbracht. Die Leistungen seien gestützt auf das Unfallversicherungsgesetz (UVG) geboten gewesen (act. 1 Rz. 47, Rz. 68; act. 23 Rz. 96). Die Klägerin habe ihre Leistungen erst einstellen können, als das MEDAS-Gutachten vom 21. Dezember 2006 die Erreichung des status quo sine festgehalten habe. Somit habe sich die Klägerin gesetzeskonform verhalten. Da die gesundheitlichen Beeinträchtigungen und die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit des Versicherten sowie die Kosten für die medizinische Behandlung unfallkausaler Natur seien (act. 23 Rz. 21, Rz. 82), habe die Beklagte ihrerseits als Haftpflichtversicherer der unfallverursachenden Lenkerin die Klägerin im Umfang von 80% der erbrachten Taggeldleistungen und zusätzlichen Leistungen schadlos zu halten. Auch habe die Beklagte bis Dezember 2005 nie gegen die Ausrichtung der Leistungen durch die Klägerin opponiert. Die Beklagte sei in den sozialversicherungsrechtlichen Begutachtungsprozess im Dezember 2004 eingebunden gewesen. Daher handle es sich beim MEDAS- Gutachten vom 1. Dezember 2004 um ein von den Parteien gemeinsam eingeholtes Gutachten, von dem das Gericht nur aus triftigen Gründen abweichen dürfe (act. 23 Rz. 6 ff.). 2.2.2. Beklagte Die Beklagte bestreitet, dass sich der Versicherte beim Unfallereignis vom 23. November 2002 verletzt habe (act. 12 Rz. 8, Rz. 13, Rz. 101, Rz. 196). Sie

- 9 stellt sich auf den Standpunkt, dass die vom Versicherten geklagten somatischen und psychischen Beschwerden nicht unfallkausal seien (act. 12 Rz. 128, Rz. 142; act. 28 Rz. 39 ff.). Der Versicherte habe im Zeitpunkt des Unfalls über keine körperlichen Beschwerden geklagt, die seine Arbeitsfähigkeit in irgendeiner Weise eingeschränkt hätten. Innerhalb der geforderten Latenzzeit von 72 Stunden seien keine Beschwerden aufgetreten, die dem typischen Beschwerdebild einer HWS- Schleuderverletzung zugerechnet werden könnten. Ausserdem handle es sich um ein banales Unfallereignis, da die Geschwindigkeitsänderung weit unterhalb der Harmlosigkeitsgrenze für Frontalkollisionen von 20 bis 30 km/h liege. Somit seien keine Beschwerden der HWS erklärbar (act. 12 Rz. 40; act. 28 Rz. 39). Es seien allein unfallfremde Faktoren für die Beschwerden des Versicherten verantwortlich zu machen. Es habe bereits vor dem Unfall eine unfallfremde psychosoziale Belastung vorgelegen, die derart stark gewesen sei, dass der Unfall vom 23. November 2002 keine Auswirkungen auf die Beschwerden gehabt habe (act. 28 Rz. 58). So sei der Versicherte beruflich stark belastet gewesen. Die F._____ GmbH habe mit Schreiben vom 24. April 2003 mitgeteilt, dass sie schon bald nach Arbeitsbeginn habe feststellen müssen, dass der Versicherte den Anforderungen nicht genüge. Es habe sich herausgestellt, dass er psychisch, in einzelnen Kursen auch fachlich, den Anforderungen nicht gewachsen gewesen sei. Er habe sich bei der F._____ GmbH beklagt, dass er sich überfordert fühle. Bereits drei Wochen nach Arbeitsbeginn sei mit ihm ein erstes Gespräch geführt worden. Es sei klar kommuniziert worden, dass eine wesentliche Verbesserung erforderlich sei, andernfalls das Arbeitsverhältnis nicht länger aufrechterhalten werden könne. Nachdem sich die Situation nicht verbessert habe und der Versicherte gegenüber der F._____ GmbH auch die Aussage gemacht habe, dass er an die Grenze seiner Belastbarkeit gelangt sei, sei ihm noch in der Probezeit gekündigt worden. Dieser habe somit massiv dysfunktional auf die erneute Stellenkündigung reagiert und nicht auf das banale Unfallereignis. Das Vorliegen einer Überforderungssituation decke sich sodann mit den Erwägungen im MEDAS-Gutachten vom 1. Dezember 2004 und vom 21. Dezember 2006 sowie mit dem Bericht von Dr. I._____ (act. 12 Rz. 29 ff.; act. 28 Rz. 50, Rz. 58). Auffallend seien in diesem Zusammenhang auch die zahlreichen Stellenwechsel des Versicherten (act. 12

- 10 - Rz. 35). Nebst der Überforderung bei der Arbeit seien vor dem Unfall zusätzliche private Belastungen für den Versicherten angestanden. So seien bereits längst vor dem Unfall Verhandlungen über einen Hauskauf angelaufen und die Verkäuferin habe auf den Abschluss des Kaufvertrages gedrängt. Mit dem Hauskauf seien Hypothekarschulden im Umfang von rund CHF 800'000.00 verbunden gewesen (act. 12 Rz. 29, Rz. 37). Für die Beschwerden des Versicherten seien somit der Arbeitsplatzverlust, die desaströse finanzielle Situation aufgrund des Hauskaufs, die narzisstische Persönlichkeitsstruktur und die tiefe Frustrationsschwelle verantwortlich. Dazu komme eine konfliktbelastete Kinder- und Jugendzeit mit einem gewaltbereiten Vater (act. 28 Rz. 39). Auf eine unfallfremde psychosoziale Belastungssituation würden auch die heftigen psychovegetativen Symptome sowie die Schweissausbrüche nachts und am Tag hinweisen (act. 12 Rz. 115). Wenn zudem die Beweglichkeit der HWS nicht eingeschränkt gewesen sei, gebe es für die angeblich unerträglichen Kopfschmerzen erst recht keine unfallkausale Erklärung (act. 12 Rz. 104). Ausserdem hätten im Unfallzeitpunkt bereits die von der MEDAS ... im Jahre 2006 für die Beschwerden als ursächlich erachteten und festgestellten Faktoren wie Grosswuchs, konstitutionell bedingte Fehlhaltung des oberen Achsenskeletts, leptosomer Körperbau und Dekonditionierung vorgelegen (act. 12 Rz. 236). 3. Überblick über die Regress- und Anspruchsvoraussetzungen 3.1. Der zu beurteilende Sachverhalt hat sich vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Kraft seit 1. Januar 2003) zugetragen. Damit sind die materiell-rechtlichen Bestimmungen dieses Erlasses nicht anwendbar (Art. 82 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Als materielle Bestimmungen sind unter anderem die Regressbestimmungen anzusehen (Art. 72 ff. ATSG). Im Übrigen hat das ATSG nicht zu einer inhaltlichen Änderung der für die Beurteilung massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze geführt (BGE 134 V 109 E. 2.2 S. 112; KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N 12 zu Art. 72 ATSG). Gemäss Art. 41 aUVG (heute Art. 72 ATSG) tritt der Versicherungsträger im Zeitpunkt des Ereignisses bis auf die Höhe der gesetzlichen Leistungen in die Ansprüche der versicherten Person ein. Bei der Unfallversicherung

- 11 wird in Bezug auf den Zeitpunkt der Subrogation auf das versicherte Ereignis des Unfalls abgestellt (HÜRZELER, in: HÜRZELER/TAMM/BIAGGI, Personenschadensrecht, 2010, N 433). Gemäss Art. 65 Abs. 1 SVG steht dem Versicherten ein direktes Forderungsrecht gegen den Halterhaftpflichtversicherer zu. Auf dieses direkte Forderungsrecht kann sich daher auch der regressierende Sozial- oder Privatversicherer berufen (vgl. Art. 72 Abs. 4 ATSG). 3.2. Wird durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht, so haftet der Halter für den Schaden (Art. 58 Abs. 1 SVG). Eine Haftung ist gegeben, wenn kumulativ ein Schaden, der Betrieb eines Motorfahrzeuges sowie ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Betrieb des Motorfahrzeuges und dem Schaden zu bejahen ist. Das Verschulden bildet keine Haftungsvoraussetzung, da Art. 58 SVG eine Gefährdungshaftung statuiert. Art und Umfang des Schadenersatzes richten sich nach den Grundsätzen des Obligationenrechts für unerlaubte Handlungen (Art. 62 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 41 ff. OR). Als Schaden kommt dabei eine materielle Einbusse in Betracht, die auf eine Beeinträchtigung der körperlichen oder psychischen Integrität im Sinne von Art. 46 OR zurückzuführen ist. 3.3. Nach Art. 8 ZGB hat, wo das Gesetz nicht anders bestimmt, jene Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet. Demnach hat die Klägerin zunächst in rechtsgenügender Weise zu behaupten und sodann zu beweisen, dass ein Unfallereignis zu Verletzungen bzw. Beschwerden des Versicherten geführt hat, dass die Verletzungen bzw. Beschwerden einen Schaden bewirkt haben (Ursächlichkeit), dass der Unfall für die Körperverletzung und diese wiederum für den Schaden adäquat kausal erscheinen (Adäquanz) und dass es sich beim Unfallverursacher um den Halter des unfallverursachenden Fahrzeuges (Haltereigenschaft) und bei der Beklagten um dessen Motorfahrzeughaftpflichtversicherung gehandelt hat (Versicherungsverhältnis). Art. 8 ZGB gibt der beweispflichtigen Partei dann einen Anspruch darauf, für rechtserhebliche Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, wenn ihr Beweisantrag nach Form und Inhalt den Vorschriften des anwendbaren Prozess-

- 12 rechts entspricht (vgl. BGE 133 III 295 E. 7.1 S. 299 mit Hinweisen). Ein Beweismittel ist nur dann als formgerecht angeboten zu betrachten, wenn sich die Beweisofferte eindeutig der damit zu beweisenden Tatsachenbehauptung zuordnen lässt und umgekehrt. In der Regel sind die einzelnen Beweisofferten unmittelbar im Anschluss an die Tatsachenbehauptungen aufzuführen, die damit bewiesen werden sollen. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus dem Wortlaut der Bestimmungen von Art. 152 Abs. 1 i.V.m. Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO (Recht auf Abnahme von Beweismitteln bei "Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen"; vgl. dazu Urteil 4A_56/2013 vom 4. Juni 2013 E. 4.4; BRÖNNIMANN, in: Berner Kommentar, Zivilprozessordnung, 2012, N 23 zu Art. 152 ZPO; KILLIAS, in: Berner Kommentar, a.a.O., N 29 zu Art. 221 ZPO; WILLISEGGER, in: Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N 31 zu Art. 221 ZPO; LEUENBERGER, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Aufl. 2013, N 51 zu Art. 221 ZPO). 3.4. Die Beklagte ist unbestrittenermassen Haftpflichtversicherer der unfallverursachenden Lenkerin (act. 1 Rz. 1, act. 12 Rz. 8). Dem Versicherten als geschädigten Lenker steht ihr gegenüber demnach gemäss Art. 65 Abs. 1 SVG im Rahmen der Versicherungsdeckung ein direktes Forderungsrecht zu, aber nur soweit in Bezug auf den Halter die generellen Haftungsvoraussetzungen von Art. 58 Abs. 1 SVG – Schaden, Betrieb eines Motorfahrzeuges sowie natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen Betrieb des Motorfahrzeuges und Unfall sowie Schaden – gegeben sind. Insgesamt erbrachte die Klägerin Leistungen an den Versicherten im Umfang von CHF 387'324.00. Daher kann sie grundsätzlich gegen die Beklagte regressieren, sofern die bei der Beklagten haftpflichtversicherte Fahrzeuglenkerin für den Unfall haftet. Die Klägerin tritt im Rahmen der obligatorischen Unfallversicherung aber nur bis auf die Höhe ihrer gesetzlichen Leistungen in die Ansprüche des Versicherten ein. Die Klägerin macht wiederholt mit Hinweis auf ihre rechtskräftige Verfügung geltend, gesetzliche Leistungen erbracht zu haben, was die Beklagte bestreitet. Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die Beklagte nie gegen die Erbrin-

- 13 gung der Leistungen opponiert und somit die Ausrichtung von Leistungen an den Versicherten akzeptiert habe. Von dieser Zustimmung könne sie nicht mehr abrücken. Die Beklagte verhalte sich treuwidrig im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB, wenn sie das Vorliegen von gesetzlichen Leistungen bestreite (act. 23 Rz. 7 ff.). Sofern die Klägerin damit geltend machen wollte, dass die Haftung der Beklagten bereits deshalb entstanden sei, weil die Klägerin gesetzliche Leistungen erbracht habe, so ist ihr entgegenzuhalten, dass gestützt auf den Umstand, dass die Beklagte nicht explizit gegen die Ausrichtung opponierte, keineswegs darauf geschlossen werden kann, dass sie auch eine Haftung ihrerseits anerkannt habe. Auch kann gestützt darauf noch kein rechtsmissbräuchliches Verhalten seitens der Beklagten angenommen werden, zumal es ihr grundsätzlich unbenommen ist, im Rahmen des vorliegenden Verfahrens Behauptungen der Klägerin zu bestreiten, die sie im Vorfeld des Verfahrens angeblich nicht bestritten hat. In Bezug auf die Frage, ob die Klägerin "gesetzliche Leistungen" ausgerichtet hat, ist sodann Folgendes anzumerken: Grundsätzlich hat die Klägerin auch im Regressverfahren nachzuweisen, dass sie gesetzliche Leistungen erbracht hat. Allerdings stellt sich generell die Frage, ob das Gericht trotz rechtskräftiger Verfügung der Klägerin überprüfen kann, ob gesetzliche Leistungen erbracht wurden. In Bezug auf die Bindung der Zivilbehörden an solche Entscheide von Verwaltungsbehörden sind zwei Vorbehalte zu machen: Einerseits die jederzeit von Amtes wegen zu beachtende Nichtigkeit der Verfügung und andererseits ein Mangel, der nach der Praxis zur Wiedererwägung oder Revision der formell rechtskräftigen Verfügung führen könnte. So kann die Verfügung in Wiedererwägung gezogen werden, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Gemäss ständiger Rechtsprechung ist der Sozialversicherungsträger verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt würden, die geeignet seien, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 110 V 176 E. 2a S. 178; Urteil des Bundesgerichts 4C.374/2005 vom 10. Januar 2006 E. 4). Gesetzliche Leistungen können sodann nur dann vorliegen, wenn der Versicherte aufgrund des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig wurde, mithin der Unfall kausal für die Arbeitsunfähigkeit war (Art. 16 aUVG). Eine Überprüfung der Verfügung ist somit unter den

- 14 gegebenen Voraussetzungen möglich, weshalb entgegen der Ansicht der Klägerin keine Rede davon sein kann, dass ein Regressanspruch bereits deshalb bestehe bzw. die Anspruchsvoraussetzung "gesetzliche Leistungen" ohne Weiteres erfüllt sei, weil ihre Verfügung rechtskräftig sei. Die Klägerin hat indessen auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen, Schaden, Betrieb eines Motorfahrzeuges sowie natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen Betrieb des Motorfahrzeuges und Unfall sowie Schaden, nachzuweisen. Die Überprüfung der Verfügung kann jedenfalls dann unterbleiben, wenn die weiteren Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. In der Folge gilt es somit zu prüfen, ob die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Im Vordergrund der Prüfung stehen der Gesundheitszustand des Versicherten und der zwischen den Parteien umstrittene Kausalzusammenhang zwischen den behaupteten Verletzungen bzw. Beschwerden des Versicherten und dem Unfallereignis vom 23. November 2002. Die Haltereigenschaft der unfallverursachenden Lenkerin und das Versicherungsverhältnis sind, wie gesehen, unbestritten und damit erstellt. 4. Gesundheitszustand 4.1. Ausgangslage Der Versicherte erlitt unbestrittenermassen bereits am 26. November 2000 einen ersten und am 22. März 2002 einen weiteren Verkehrsunfall. Die Parteien gehen dahingehend überein, dass die beiden Unfälle keine bleibenden körperlichen Schäden hinterlassen haben und die unfallbedingten Behandlungen vor dem Unfall vom 23. November 2002 abgeschlossen waren (act. 1 Rz. 18 f.; act. 12 Rz. 26; act. 23 Rz. 27; act. 28 Rz. 56). Die Klägerin begnügt sich in Bezug auf die behaupteten Beschwerden des Versicherten hauptsächlich damit, in chronologischer Reihenfolge auf zahlreiche medizinische Arztberichte bzw. Gutachten zu verweisen bzw. daraus zu zitieren. Unklar ist, ob sie sämtliche von den Ärzten dokumentierten Beschwerden des Versicherten auf den Unfall vom 23. November 2002 zurückführen will. Die Aussage, wonach die gesundheitlichen Beeinträchtigungen und die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit des Versicherten unfallkausaler Natur seien (act. 23 Rz. 21)

- 15 deutet darauf hin, dass sie sämtliche Beschwerden auf den Unfall zurückführen will. Nachfolgend ist auf die von den Parteien zum Gesundheitszustand des Versicherten angerufenen medizinischen Berichte und Gutachten einzugehen. Vorab ist festzuhalten, dass der vorliegende Fall medizinisch genügend abgeklärt wurde und keine weiteren Abklärungen notwendig sind, um über den Fall zu entscheiden. Im Übrigen haben die Parteien auch keine weitere Begutachtung des Versicherten beantragt. 4.2. Medizinische Aktenlage 4.2.1. Am 28. November 2002, mithin fünf Tage nach dem Unfallereignis, suchte der Versicherte seinen Hausarzt, Dr. med. H._____, auf. Ein ärztlicher Bericht zu besagter Untersuchung besteht nicht. Es besteht in diesem Kontext lediglich ein Arztzeugnis, welches Dr. H._____ zuhanden der Klägerin am 3. Dezember 2002 – nach einer erneuten Konsultation des Versicherten am 2. Dezember 2002 – erstellte (act. 3/21). Weiter liegen diverse Schreiben bei den Akten, welche auf die Erstkonsultation vom 28. November 2002 bzw. vom 2. Dezember 2002 Bezug nehmen (vgl. act. 3/29; act. 14/17; act. 14/18). Im Arztzeugnis vom 3. Dezember 2002 stellte Dr. H._____ die Diagnose "Rezidiv Schleudertrauma HWS". Zudem hielt er als Befund eine Einschränkung der Beweglichkeit der HWS in alle Richtungen, einen Hypertonus von Trapezius sowie kurzer Halsmuskulatur rechtsbetont, eine Druckdolenz über den dorsalen Wirbelfortsätzen sowie den Querfortsätzen rechtsbetont im Bereiche der mittleren HWS sowie subjektiv Übelkeit und Kopfschmerzen fest. Dr. H._____ verabreichte dem Versicherten ein entzündungshemmendes und ein muskelentspannendes Schmerzmittel. Die Arbeitsunfähigkeit setzte er rückwirkend auf den 30. November 2002 auf 100% an. Bei den Akten liegt sodann ein weiteres von Dr. H._____ ausgestelltes Arztzeugnis, welches vom 18. Dezember 2002 datiert und festhält, dass es sich um ein Schleudertrauma mit "typischen Beschwerden" handle (act. 14/3).

- 16 - Im Schreiben an die Klägerin vom 10. Dezember 2002 (act. 3/29) antwortete Dr. H._____ auf die Frage der Klägerin, welche Beschwerden geltend gemacht würden und ob diese aus ärztlicher Sicht glaubhaft seien, stichwortartig Folgendes: "Schulter- Nackenbeschwerden mit Ausstrahlung gegen die Arme. Bewegungseinschränkung des Kopfes, Schlafstörungen. Sämtliche Beschwerden sind typisch für ein derartiges Unfallgeschehen." In dem von Dr. H._____ ausgefüllten Zusatzfragebogen bei HWS-Verletzungen vom 17. Januar 2003 (act. 14/17) wurden unter dem Titel "1. Konsultation Datum: 28.11.03" (recte: 2002) Spontanschmerzen im Nacken rechts/links, eine Ausstrahlung in die Schulter rechts sowie eine Bewegungseinschränkung der HWS angekreuzt. Sodann wurden in der Spalte "nach dem Unfall Latenzzeit: 1/2 Stunden" Übelkeit, Erbrechen und Spontanschmerzen im Nacken rechts angekreuzt. Im Schreiben an das Amtsstatthalteramt vom 1. April 2003 (act. 14/18) führte Dr. H._____ in Bezug auf den Status des Versicherten bei Aufnahme der Behandlung Folgendes aus: Der Patient habe sich fünf Tage nach stattgefundenem Unfall gemeldet. Im Bereiche des Nackens seien Schmerzen angegeben worden mit einer Bevorzugung der rechten Seite. Die Kopfbeweglichkeit sei nicht wesentlich eingeschränkt gewesen, es habe jedoch ein deutlicher Endphasenschmerz beim Blick nach links bestanden. Bei Druck auf die Dornfortsätze der unteren Halswirbelsäule sowie auf die Querfortsätze habe sich der Schmerz auslösen lassen. Die begleitende Muskulatur der Halswirbelsäule und des Musculus Trapezius seien verspannt und druckdolent gewesen. Eine deutliche Druckdolenz und Verspannung habe sich ebenfalls im Bereiche der Muskulatur zwischen den Schulterblättern sowie im Bereiche der Muskulatur parallel zur unteren Lendenwirbelsäule, auch hier rechts deutlich mehr als links, gefunden. Die Frage, welche Verletzungen der Versicherte erlitten habe, beantwortete Dr. H._____ wie folgt: "Es besteht ein Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule sowie ein Stauchungstrauma im Bereiche der Brustwirbelsäule und der LWS." Weiter wird im Schreiben angegeben, dass der Versicherte initial noch versucht habe zu arbeiten. Wie häufig bei derartigen Verletzungen hätten die Beschwerden im Verlaufe der ersten Tage und Wochen noch zugenommen, wobei sich hier das Vollbild eines Panvertebralsyn-

- 17 droms entwickelt habe, d.h. dass sich Schmerzen im Bereich des gesamten Rückens mit massiver Verspannung entwickelt hätten, was schliesslich zur Hospitalisation geführt habe. Begleitend habe sich das Vollbild einer akuten depressiven Episode entwickelt, ausgelöst durch das Unfallereignis, die Schmerzen sowie den daraus folgenden Stellenverlust. 4.2.2. Am 6. Januar 2003 wurde der Versicherte durch Dr. med. J._____ untersucht. In seinem Bericht vom 13. Januar 2003 (act. 3/31) hielt er unter dem Titel "aktuelle Diagnosen" Folgendes fest: "Status nach Verkehrsunfall mit HWS. Aktuell noch Rückenschmerzen tieflumbal rechts sowie Spannungskopfschmerzen. Verdacht auf depressive Episode." Dr. J._____ führte aus, dass der Versicherte aktuell über starke Rückenschmerzen und über eine Kraftverminderung berichte und angebe, kaum gehen zu können, sehr schnell müde zu sein und dass ihm etwas "kötzerig" sei. Weiter lokalisiere der Versicherte den Kopfschmerz frontal als Ring und rechtsseitig im Bereiche der Nackenmuskulatur ebenfalls als Ring. Unter dem Titel "Befund" bemerkte Dr. J._____ unter anderem eine leichte Fehlstellung des Rückens im Sinne einer leichten rechtskonvexen Skoliose und einen Beckenschiefstand nach links. Weiter liessen sich im Moment keine Segmentfunktionsstörungen der HWS, BWS und der LWS festhalten. Entsprechend seien auch die Globalfunktionen uneingeschränkt. Der paravertebrale Weichteilmantel sei zurzeit ungestört. Neurologisch seien keine Ausfälle zu verzeichnen. Bezüglich der Kopfschmerzen würden keine Warnzeichen vorliegen. Psychisch hinterlasse der Versicherte eine Gehemmtheit und weise einige Zeichen einer wahrscheinlich depressiven Episode auf. Zudem hält Dr. J._____ fest, dass er die rückwirkende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht vornehmen könne, er gestützt auf die Angaben des Versicherten und unter Berücksichtigung des Unfallereignisses, mit einem recht grossen Sachschaden am Auto, die Attestierung der Arbeitsunfähigkeit ab 30. November 2002 als gerechtfertigt erachte. Der Versicherte und er seien sich einig geworden, dass der Versicherte mindestens zu 75% seine frühere Tätigkeit per sofort wieder ausführen könne. 4.2.3. Am 2. Februar 2003 begab sich der Versicherte in die Behandlung von Dr. K._____, Facharzt für Allgemeine Medizin. Dieser diagnostizierte in seinem

- 18 - Bericht vom 2. Februar 2003 (act. 3/32) ein therapieresistentes posttraumatisches Schmerzbild nach Verkehrsunfall. Der Versicherte habe sich wegen unerträglicher Schmerzen im Kopf und am ganzen Rücken gemeldet. Er erscheine durch die Schmerzen zermürbt und depressiv. 4.2.4. Am 8. Februar 2003 begab sich der Versicherte in das Permanence Medical Center .... Dr. med. L._____ hielt in seinem gleichentags erstellten Bericht (act. 3/33) die Diagnose "Vegetative Dystonie und Schmerzattacken nach Beschleunigungstrauma der HWS" fest. Es bestehe eine druckdolente Muskulatur an Nacken und Sternocleidomastoideus (Muskel zwischen Brustbein, Schlüsselbein und der Schädelbasis) sowie ein massives vegetatives Beschwerdebild. Er verabreichte dem Versicherten diverse Schmerzmedikamente. 4.2.5. Nach einer konsiliarischen Untersuchung vom 6. Februar 2003 durch Dr. med. M._____, Facharzt FMH für Neurochirurgie, diagnostizierte der besagte Arzt in seinem Bericht vom 10. Februar 2003 zuhanden von Dr. med. H._____ (act. 3/34) ein persistierendes myotendinotisches Panvertebralsyndrom bei St.n. Verkehrsunfall vom 23.11.2002. Hinsichtlich der Anamnese hielt er unter anderem fest, dass der Versicherte über persistierende Rückenschmerzen mit punctum maximum am thorakolumbalen Übergang sowie am lumbosakralen Übergang rechtsbetont berichte. Etwas weniger stark seien die Schmerzen zwischen den Schulterblättern sowie im Nacken und Hinterkopfbereich mit teils Ausstrahlungen bis nach frontal rechtsbetont. Als Befund hielt Dr. M._____ eine leicht eingeschränkte Allgemeinbeweglichkeit sowie eine Druckdolenz paravertebral am lumbosakralen Übergang rechts und paravertebral rechtsbetont am thorakolumbalen Übergang sowie über den Prozessus spinosi der mittleren und oberen BWS fest. Die Röntgenbilder würden auf eine leichte Densasymmetrie, eine diskrete Sförmige Skoliose im Bereiche der HWS und eine leichte Rotationsfehlstellung von BWK 4 gegenüber BWK 3 deuten, was einem altersentsprechenden unauffälligen Befund entspreche. Aktuell sei der Versicherte noch zu 100% arbeitsunfähig, sollte aber nach der Rehabilitation wieder zu 100% arbeitsfähig sein. 4.2.6. Am 12. Februar 2003 fand eine konsiliarische rheumatologische Untersuchung des Versicherten durch Dr. med. G._____, Spezialarzt FMH für innere Me-

- 19 dizin, statt. In seinem Bericht vom 14. Februar 2003 (act. 3/35) hielt er als Untersuchungsbefund fest, dass er den Versicherten als depressiv verstimmten und zeitweise leicht erregbaren, verzweifelten Mann erachte, der Angst um die prekäre Situation habe, da die Klägerin alle Leistungen eingestellt habe. Eine Untersuchung sei nicht möglich. In Bauchlage könne er die Wirbelsäule abtasten, wo er Irritationszonen und Verspannungen im HWS- und LWS-Bereich finde. In seiner Beurteilung hielt Dr. G._____ die Entwicklung eines massiven panvertebralen Schmerzsyndroms, einen psychischen Verzweiflungszustand und ein gesteigertes Schmerzempfinden trotz intensiver medikamentöser Schmerzbehandlung fest. In diesem Zustands- und Erscheinungsbild sei der Patient voll arbeitsunfähig und keinesfalls vermittelbar. 4.2.7. Vom 27. Februar 2003 bis 27. März 2003 war der Versicherte in der Rehaklinik Rheinfelden hospitalisiert. Im Bericht vom 6. Mai 2003 (act. 3/36) hielten Prof. Dr. med. N._____, Facharzt für Neurologie, und Dr. med. O._____, Abteilungsärztin, folgende Diagnose fest: Der Versicherte habe seit dem Unfall persistierende zervikozephale Schmerzen, eine Lumbalgie sowie minimale neuropsychologische Funktionsstörungen und rezidivierende vegetative Dysregulationen. Im Verlauf habe sich aufgrund äusserer Umstände zusätzlich eine Anpassungsstörung mit vorwiegend ängstlicher, gekränkter und aggressiver Reaktion entwickelt. Prof. Dr. N._____ und Dr. O._____ beschrieben unter dem Titel "Jetziges Leiden" sodann, dass die Schmerzen mit der starken Schmerzmedikation erträglich seien, so dass die schnelle Ermüdbarkeit und die Schmerzattacken mit Übelkeit und Schwindel im Vordergrund stehen würden. Festgehalten werden weiter Nackenschmerzen mit Ausstrahlung über den Hinterkopf bis zur Stirn vor allem rechtsseitig, jedoch einmal auch linksseitig, Schwindel und Übelkeit bis zum Erbrechen bei den Schmerzattacken, Schmerzen über den Lendenwirbeln, die zum Teil über die gesamte Wirbelsäule ausstrahlen, Schmerzen in den Schulterblättern sowie Durchschlafstörungen (nicht schmerzbedingt). Ferner sei die Stimmung teilweise aggressiv und der Versicherte sei nicht mehr belastbar. Der Versicherte wurde in beruflicher Hinsicht ab 1. Mai 2003 zu 100% arbeitsfähig erachtet.

- 20 - 4.2.8. Dr. med. I._____ wurde durch die Rehaklinik Rheinfelden mit der Erstellung eines psychiatrischen Konsiliums beauftragt. Im Bericht vom 5. April 2003 (act. 3/37) erklärte er, dass es auf körperlicher Ebene wahrscheinlich durch die wiederholten Unfälle zu einer gewissen Vulnerabilisierung gekommen sei. Dies müsse auch auf psychischer Ebene angenommen werden. Immerhin habe der Versicherte die vor dem 23. November 2002 stattgefundenen Unfälle problemlos verarbeitet. Zum heutigen Zeitpunkt müsse eine Anpassungsstörung mit vorwiegend ängstlicher, gekränkter und aggressiver Reaktion diagnostiziert werden. Die Lebensgeschichte des Versicherten aus psychologischer Sicht zeige eine gewisse Vulnerabilisierung betreffend ungerechte Behandlung, Schlägen und Kränkungen. Der Versicherte sei zudem hereditär durch die Gewalttätigkeit des Vaters belastet. Die psychischen Beschwerden würden hauptsächlich die Folgen des medico-legalen Streites betreffen. Letzteres belaste den Versicherten wahrscheinlich mehr als die eigentlichen Unfallfolgen. Andernorts hielt Dr. I._____ fest, dass die Beschwerden des Versicherten mit grosser Wahrscheinlichkeit im Sinne einer Teilkausalität auf den Unfall zurückzuführen seien. 4.2.9. Am 22. August 2003 und am 5. September 2003 wurde der Versicherte durch Dr. med. P._____, Spezialarzt für Neurologie, untersucht. In seinem Bericht vom 3. Oktober 2003 (act. 3/38) diagnostizierte er ein Distorsionstrauma der HWS nach einer Frontalkollision mit persistierenden Nackenschmerzen, rezidivierenden migräniformen Kopfschmerzen und posttraumatischer Belastungsstörung. Die bildgebenden Funktionsaufnahmen der HWS hätten keine Einschränkung der HWS ergeben. 4.2.10. Vom 1. Juni 2004 bis 13. Juli 2004 war der Versicherte in der aarReha Klinik Schinznach hospitalisiert. Dr. med. … hielt im Bericht vom 6. September 2004 (act. 3/39 = act. 14/23) folgende Diagnose fest: "Status nach HWS- Distorsionstrauma […] mit cervikocephalem Syndrom […], cervikospondylogenem Syndrom bds., chronischem Panvertebralsyndrom, keine Begleitverletzungen, posttraumatische leichte neuropsychologische Funktionsstörung, anamnetisch posttraumatische Anpassungsstörung mit vorwiegend ängstlicher, gekränkter und aggressiver Reaktion, aktuell weitgehend abgeklungen, Wirbelsäulenfehlform,

- 21 muskuläre Dysbalance." Die Beweglichkeit der HWS sei in Lateralflexion beidseitig um 1/3 eingeschränkt, in Rotation nach links um 80°, nach rechts 45°. Es bestünden Endphasenschmerzen in der Lateralflexion beidseitig. Die Beweglichkeit der LWS sei frei ohne Endphasenschmerz. Dem Versicherten wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Juni 2004 bis 13. Juli 2004 attestiert. Ab dem 14. Juli 2004 bis 31. August 2004 wurde eine 20%-ige Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung ergonomischer Voraussetzungen angenommen. 4.2.11. Am 6. September 2004 wurde der Versicherte erneut durch Dr. med. P._____, Spezialarzt für Neurologie, untersucht. Gemäss seinem Bericht vom 16. September 2004 (act. 3/40) habe der Versicherte ein "Distorsionstrauma der HWS nach einer Frontalkollision anlässlich eines Verkehrsunfalles am 23.11.2002 mit anhaltenden Nackenschmerzen, chronischen migräniformen Kopfschmerzen, massiv verminderter posttraumatischen Belastbarkeit" erlitten. Bei der klinischen Untersuchung sei die Beweglichkeit der HWS für alle Richtungen nicht eingeschränkt gewesen. Es müsse auf die Diskrepanz zwischen dem nahezu unauffälligen klinischen Befund und den subjektiv angeblich ausgeprägten Nackenbeschwerden hingewiesen werden. Der Unfall habe beim Versicherten möglicherweise ein bereits vorher nicht besonders gefestigtes psychisches Gleichgewicht destabilisiert und zu einer fortschreitenden Dekompensation der psychischen Kräfte geführt, was sich ungünstig auf die Schmerzverarbeitung auswirke. 4.2.12. Im Auftrag der Klägerin wurde der Versicherte von der Medizinischen Abklärungsstelle Universitätskliniken ... (MEDAS) vom 21. bis 23. September 2004 untersucht und begutachtet. Das Gutachten vom 1. Dezember 2004 (act. 3/5) wurde auf Basis einer internistischen, rheumatologischen, psychiatrischen, neurologischen und neuropsychologischen Untersuchung erstellt. Den Teilgutachten sind folgende Angaben zu entnehmen: Im rheumatologischen Fachgutachten vom 22. September 2004 (act. 3/6) stellte Dr. med. Q._____, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, folgende Diagnosen: "1. Chronisches zervikozephales sowie zervikovertebrales Syndrom (ICD-10 M53.0 resp. M54.2) bei/mit St.n. HWS-Distorsionen 11/02, St.n. HWS- Distorsionen 11/00 sowie 03/02 ohne Residuen, Wirbelsäulenfehlhaltung, mehr-

- 22 segmentale Dysfunktion, leichte muskuläre Dysbalance, Verdacht auf Symptomausweitung bei psychosozialer Problemkonstellation/anamnetisch posttraumatischer Anpassungsstörung, 2. Anamnetisch intermittierendes Lumbovertebralsyndrom (ICD-10 M54.5) bei/mit Wirbelsäulenfehlhaltung/Haltungsinsuffizienz bei deutlicher Dekonditionierung." Dr. Q._____ beurteilte die objektivierbaren Befunde am Bewegungsapparat als gering, so dass das ganze Ausmass der vom Versicherten als limitierend vorgebrachten Beschwerden als nicht zwingend nachvollziehbar erscheine. Bei körperlich leicht bis mittelschwer belastenden Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 80%, wobei die Minderung gegenüber einem 100%-igen, 8-stündigen Arbeitspensum durch einen vermehrten Pausenbedarf und die Notwendigkeit zur Durchführung von entlastenden Übungen zu begründen sei (act. 3/5 S. 14 f.). Gemäss psychiatrischem Fachgutachten vom 21. September 2004 von Prof. Dr. med. R._____, Chefärztin, und Dr. med. …, Oberarzt, (act. 3/7), liege keine nach ICD-10 diagnostizierbare psychiatrische Erkrankung vor. Die Anpassungsstörung müsse als vollständig remittiert gelten und in psychischer Hinsicht bestehe volle Arbeitsfähigkeit (act. 3/5 S. 15). Dr. med …, Fachärztin FMH für Neurologie, und Dr. med …, Assistenzarzt, führten in ihrem neurologischen Fachgutachten vom 22. September 2004 (act. 3/8) Folgendes aus: Der Versicherte beschreibe Nackenschmerzen, welche in den Kopf, in die Wirbelsäule hinab sowie in beide Schultern ausstrahlen würden. Die Kopfschmerzen würden beidseits okzipital beginnen und bis nach frontal beidseits ausstrahlen. In Bezug auf den neurologischen Status führten die Gutachter unter anderem aus, dass die Beweglichkeit der Wirbelsäule für Rotation und Inklination/Reklination unauffällig sei. Die vom Versicherten angegebenen Schmerzen würden als chronisches Zervikozephalsyndrom mit Spannungskopfschmerzen mit migräniformer Komponente (ICD-10 M53.0, G44.2) und als Panvertebralsyndrom erachtet. Da der Versicherte über Kurzzeitgedächtnisstörungen klage, bestehe der Verdacht auf eine posttraumatische leichte neuropsychologische Funktionsstörung. Diesbezüglich werde auf das neuropsychologische Fachgutachten verwiesen. Daher würden die neuropsychologischen Defizite aktuell nicht quantifi-

- 23 ziert. Da weder ein Kopfanprall, noch Bewusstlosigkeit oder Amnesie bestanden habe, werde eine MTBI (Mild Traumatic Brain Injury) als äusserst unwahrscheinlich erachtet. Aus neurologischer Sicht seien schwere Arbeiten nicht mehr möglich, hingegen bestehe bei leichten bis mittelschweren Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 75% (act. 3/5 S. 16 f.). Lic. phil. S._____, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, diagnostizierte im neurologischen Fachgutachten vom 23. September 2004 (act. 3/9) eine leichte neuropsychologische Störung. Weiter hielt er fest, dass im Vordergrund der neuropsychologischen Befunde leichte bis mittelschwere Minderleistungen in den Aufmerksamkeitsfunktionen stünden. Weiter sei die Belastbarkeit vermindert und die Ermüdbarkeit erhöht. Aus neuropsychologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit zu 80% gegeben (act. 3/5 S. 17). Die Ausübung des früheren Berufs sei möglich, allenfalls müsse aber den Einschränkungen in den Aufmerksamkeitsfunktionen sowie der reduzierten Belastbarkeit Rechnung getragen werden. Im Gesamtgutachten vom 1. Dezember 2004 (act. 3/5) von Dr. med. T._____, Facharzt FMH für Innere Medizin, wurden alle in den Teilgutachten genannten Diagnosen übernommen. Zudem wird ausgeführt, dass möglicherweise eine gewisse chronische Überforderungs- bzw. Überlastungssituation vorliege. In den aktuellen Untersuchungen erscheine der objektivierbare Befund eher geringgradig. In der neuropsychologischen Testung seien Stimmungsschwankungen deutlich geworden, welche auf den persönlichen Hintergrund (Hauskauf 2002, teilweise Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau seit dem Unfall vom 23. November 2002, Kind) sowie auf die deutlich spürbare Verunsicherung durch die aktuelle Situation zurückzuführen seien. Dies alles stelle sehr hohe Anforderungen an den Versicherten, denen er sich nicht wirklich gewachsen fühle (act. 3/5 S. 20 f.). Die Verunsicherung zeige sich auch stark in der übertriebenen und detaillierten Selbstbeobachtung, die zu einem Schon- und Vermeidverhalten führe und mittlerweile auch bereits zu allgemeinen Dekonditionierungsphänomenen (act. 3/5 S. 21). Aus gesamtmedizinischer Sicht sei eine Arbeitsfähigkeit von 65% anzunehmen.

- 24 - 4.2.13. Am 24. und 27. Dezember 2004 sowie am 8. und 11. Januar 2005 wurde der Versicherte im Permanence Medical Center ... behandelt (act. 14/25-28). Als Beschwerden wurden starke Rückenschmerzen angegeben. 4.2.14. Am 20. Januar 2005 war der Versicherte im Kantonsspital Luzern hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 8. Februar 2005 (act. 3/54) hielten die Chefärztin Prof. Dr. med. … und der Assistenzarzt Dr. med. … als Diagnose unter anderem ein chronisches Schmerzsyndrom und erhöhte Leberparameter mit Verdacht auf medikamentös-toxische Ursache fest. Weiter sei die aktive Beweglichkeit der HWS leicht reduziert gewesen, passiv altersentsprechend. Der übrige Status sei komplett unauffällig gewesen. Anamnetisch und klinisch habe mit den verfügbaren Methoden kein Korrelat zur Schmerzsymptomatik gefunden werden können. 4.2.15. Am 15. Februar 2005 hielt Dr. med U._____, neuer Hausarzt des Versicherten, in seinem Bericht fest, dass der Versicherte an einer Exazerbation eines chronischen Schmerzsyndroms bei Status nach Schleudertrauma leide (act. 3/55). Deshalb sei er zu 100% arbeitsunfähig geschrieben worden. Dr. U._____ überwies den Versicherten ins Paraplegiker Zentrum Nottwil. 4.2.16. Dr. med. … und Dr. med. …, beide Fachärzte FMH für Anästhesiologie im Schweizer Paraplegiker Zentrum Nottwil, konnten gemäss Bericht vom 27. Mai 2005 (act. 3/56) keine neuen Diagnosen stellen und bestätigten mehrheitlich die bisher bekannten. Weiter hielten sie fest, dass es eine Tatsache sei, dass die Schmerzen erst nach dem Unfall aufgetreten seien. Dennoch hätten weder eine selbsterklärende Pathologie noch wesentliche Pathologien generativer Art gefunden werden können. Im Status würden eine ausgesprochene Fehlhaltung entlang der Wirbelsäule mit Schultertiefstand rechts, S-förmiger Skoliose der Thorakalwirbelsäule, eine ausgesprochene muskuläre Dysbalance und eine massive allgemeine Dekonditionierung auffallen. Psychisch falle eine depressive Grundstimmung auf. Der Versicherte fürchte sich vor psychiatrischen Behandlungen, da er der Meinung sei, dass bei Erfolg von jenen die Schmerzen nicht mehr als unfallbedingt angesehen würden und er keinen Anspruch mehr auf Versicherungsleistungen hätte.

- 25 - 4.2.17. Prof. Dr. med V._____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, verweist in seinem Aktenkonsilium an die Beklagte vom 14. November 2005 (act. 14/22) auf den Vorzustand des Versicherten, welcher die Entwicklung der Beschwerden auch ohne Unfallereignis erklären könne. So finde sich im Bereich der lumbalen Wirbelsäule, im Gegensatz zur Halswirbelsäule, bei welcher radiologisch nie ein pathologischer Befund nachgewiesen worden sei, eine geringgradige Retrolisthesis auf LWK5/SWK1 bei begleitender Osteochondrose. Zudem seien der leptosome Körperbau und die muskuläre Dysbalance zu berücksichtigen, welche zu einer Ausweitung der Beschwerden entlang der gesamten Wirbelsäule führen könnten. Zudem habe schon vor dem Unfall vom 23. November 2002 eine enorme psychische Belastung bestanden. Weiter wies er auf die aktenkundige Inkonsistenz der Befunde in Bezug auf die Halswirbelsäule hin. 4.2.18. Im Jahre 2006 erfolgte eine zweite Begutachtung des Versicherten durch die MEDAS .... Dr. med. W._____, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, stellte im rheumatologischen Fachgutachten vom 20. September 2006 (act. 3/11) folgende Diagnosen: "1. Chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom mit Schmerzausstrahlung in den occipalen Kopfbereich und nach lumbal, 2. Intermittierendes thorako- und lumbovertebrales Schmerzsyndrom." In der aktuellen Untersuchung imponiere eine teils wohl staturbedingte deutliche Fehlform und Fehlhaltung des oberen Achsenskeletts mit teils wechselndem Schulterhochstand vor allem links und einer wechselnd und teils nur mässiggradig eingeschränkten HWS-Beweglichkeit nach allen Seiten. Lumbal bestehe freie Beweglichkeit. Insgesamt könne das Beschwerdebild und das vom Versicherten geltend gemachte Ausmass an Schmerzbehinderung im Alltag 3 1/2 Jahre nach dem Unfallereignis nicht erklärt werden. Eine chronische Schmerzperzeption im zervikothorakalen Bereich sei zweiffellos organläsionell begründbar mit einer ausgeprägten, teils durch jahrelange Dekonditionierung verstärkten Fehlhaltung des oberen Achsenskeletts, die konstitutionell bedingt scheine (Grosswuchs, leptosomer Körperbau). Eine derartige Schmerzentwicklung sei auch unter Wegdenken des Unfallereignisses vom 23. November 2002 vorstellbar (act. 3/11 S. 9).

- 26 - Gemäss neurologischem Fachgutachten vom 6. September 2006 von Dr. med. ..., Assistenzarzt, und Dr. med. ..., Facharzt FMH für Neurologie (act. 3/12; act. 3/10 S. 11 f.), hätten sich Zeichen eines leichten Zervikalsyndroms gefunden. Die vom Versicherten beschriebenen, vielgestaltigen Kopfschmerzen seien als Spannungskopfschmerzen mit migräniformer Komponente zu beurteilen, welche zumindest teilweise zervikogen getriggert würden. Da im Rahmen des Unfalls vom 23. November 2002 weder ein Kopfaufprall noch eine Bewusstlosigkeit oder Amnesie bestanden habe, sei eine stattgehabte MTBI eher unwahrscheinlich. Der Unfall vom 23. November 2002 sei nur schwer mit dem aktuellen Beschwerdebild in Einklang zu bringen. Aktenkundig seien unterschiedliche HWS-Befunde, insbesondere in Bezug auf die Beweglichkeit. Diese Inkonsistenzen könnten auch durch eine muskuläre Dysbalance im Bereich der gesamten Wirbelsäule, und nicht durch ein Beschleunigungstrauma, erklärbar sein. Aufgrund der Akten und der Anamnese würden beim Versicherten wahrscheinlich eine geringe Belastbarkeit und dadurch auch eine verminderte Leistungsfähigkeit vorliegen. Dies lasse auf eine bereits vor dem Unfall vorhandene psychische Problematik schliessen. Aufgrund des leichten Zervikalsyndroms sei der Versicherte aus neurologischer Sicht für schwere körperliche Arbeiten zu 60% arbeitsfähig. Für mittelschwere Tätigkeiten sei eine Arbeitsfähigkeit von 80%, für die bisherige Tätigkeit als Webdesigner und Informatiker eine solche von 100% gegeben (act. 3/10 S. 11 f.). S._____, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, diagnostizierte im neuropsychologischen Fachgutachten vom 10. September 2006 eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische Störung (act. 3/10 S. 12; act. 3/13). Bezogen auf die neuropsychologische Abklärung von September 2004 würden die aktuellen Befunde deutlich schlechter ausfallen. Die sehr deutliche Progredienz der kognitiven Symptomatik sei atypisch für einen Verlauf nach SHT (Schädelhirntrauma). Zudem würden keine somatischen oder psychischen Ereignisse vorliegen, die eine derart ausgeprägte Verschlechterung erklären könnten. Sie stehe auch im Widerspruch zu den aktuellen eigenanamnetischen Angaben, dass der Verlauf seit der letzten neuropsychologischen Untersuchung nicht progredient gewesen und dass die Symptomatik von einer Ausprägung sei, dass sie im engeren Bekanntenkreis, nicht aber von weniger vertrauten Personen wahrgenommen werde. Die

- 27 schmerzbedingte verminderte Belastbarkeit und erhöhte Ermüdung würden wahrscheinlich ein suboptimales Leistungsvermögen bedingen. Möglicherweise liege aber auch eine reduzierte Leistungsbereitschaft vor. Die Validität der neuropsychologischen Befunde sei zumindest kritisch zu hinterfragen. Aufgrund der kognitiven Leistungen sei die Arbeitsfähigkeit im angestammten beruflichen Umfeld zumindest zu 65% gegeben (act. 3/10 S. 13). Prof. Dr. med. R._____, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, beschrieb im psychiatrischen Fachgutachten vom 18. September 2006 (act. 3/10 S. 13 ff.; act. 3/14), dass der Versicherte fest davon überzeugt sei, an körperlichen Folgen des Unfalls zu leiden, weshalb er bis anhin eine psychotherapeutische Betreuung abgelehnt habe. Bei der aktuellen Begutachtung weise der Versicherte keine psychiatrische Diagnose im Sinne einer affektiven Erkrankung auf. Diagnostisch sei vom Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung auszugehen. Dies begründe sich durch die anhaltende und belastende Schmerzproblematik, worauf die Aufmerksamkeit des Versicherten fokussiert sei und einen deutlichen Leidensdruck bedinge. Die Schmerzproblematik lasse sich durch die somatischen Diagnosen nicht ausreichend erklären. Ausserdem würden sich leistungsorientierte, angepasste und zwanghafte Persönlichkeitszüge mit einer verminderten Frustrationstoleranz zeigen. Aufgrund der verminderten Belastbarkeit und des reduzierten Umstellungsvermögens sei er aus rein psychiatrischer Sicht zu rund 20% arbeitsunfähig (act. 3/14 S. 9). Im Gesamtgutachten vom 21. Dezember 2006 (act. 3/10) übernahm Dr. med. T._____, Facharzt FMH für Innere Medizin, die in den Teilgutachten gestellten Diagnosen. Zudem führte er aus, dass in Bezug auf die Beschwerden von Seiten des Bewegungsapparates (Nackenschmerzen, Rückenschmerzen, Armschmerzen) aufgrund der aktuellen Untersuchung davon auszugehen sei, dass doch erhebliche Inkonsistenzen bestünden, insbesondere zwischen der spontanen Beweglichkeit und den Untersuchungsbefunden, welche in sich selber wiederum sehr unterschiedlich ausfallen würden. Insgesamt erscheine das Ausmass der geklagten Schmerzen mit dem klinischen Befund nur schlecht korrelierbar. Anzunehmen sei eine durch die Fehlhaltung getriggerte und unterhaltene muskuläre

- 28 - Schmerzgenese, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als nicht unfallkausal zu betrachten sei. In Bezug auf die kognitiven Einbussen würden sich schwergradige Diskrepanzen ergeben. Dies sei nicht als bewusste Aggravation, sondern vielmehr als Ausdruck einer schwergradigen psychischen Fehlverarbeitung vor dem Hintergrund eines enormen psychosozialen Stresses (finanzielle Probleme, Belastung durch die ebenfalls gesundheitlich beeinträchtigte Ehefrau, Belastung durch das zweijährige Kind, unsichere Zukunftsaussichten usw.) zu sehen. So stehe momentan die psychische Fehlverarbeitung gegenüber den diskrepanten, wechselhaften somatischen Befunden klar im Vordergrund. Ohne die somatischen Beschwerden wäre die psychische Fehlverarbeitung nicht entstanden, und ohne die Fehlverarbeitung dürften die somatischen/neuropsychologischen Beschwerden deutlich besser sein. Der Status quo sine sei ab Gutachtenszeitpunkt erreicht (act. 3/10 S. 21). 4.3. Zusammenfassende Würdigung der Beschwerden Gemäss Akten hat der Versicherte über multiple gesundheitliche Beeinträchtigungen, insbesondere Schmerzen im Bereich des Rückens, des Nackens und Kopfschmerzen sowie über Übelkeit, teilweise Erbrechen und Müdigkeit, geklagt. In Bezug auf die ärztlichen Befunde und Diagnosen fällt zunächst die Inkonsistenz der Befunde in Bezug auf die Halswirbelsäule auf (vgl. auch die Hinweise bei Prof. Dr. V._____ in seinem Aktengutachten vom 14. November 2005, act. 14/22 S. 21). Anlässlich der Erstkonsultation war die Beweglichkeit – je nach Schreiben von Dr. H._____ – in alle Richtungen eingeschränkt bzw. nicht wesentlich eingeschränkt (act. 3/21; act. 14/18). Im Januar 2003 wurde kein relevanter Befund (Dr. J._____, act. 3/31), im Februar 2003 eine gewisse Bewegungseinschränkung festgehalten (Rehaklinik Rheinfelden act. 3/36), ohne dass eine Schmerzhaftigkeit erwähnt wurde. Im September 2004 wurde wiederum keine relevante Bewegungseinschränkung festgestellt (Dr. P._____, act. 3/40), wobei keine Angaben über Schmerzen bei Bewegungen gemacht wurden. Im Juni 2004 war demgegenüber eine gewisse Einschränkung mit Endphasenschmerzen bei allen Bewegungen beschrieben worden (aarReha Schinznach, act. 3/39; act. 14/29). Rund drei Monate später wurden im Rahmen der MEDAS-Begutachtung bei verschie-

- 29 denen, am gleichen Tag durchgeführten spezialärztlichen Untersuchungen, unterschiedliche Befunde betreffend Halswirbelsäule und Wirbelsäule erhoben (act. 3/5-9). Schliesslich wurde im Mai 2005 erneut eine deutliche Einschränkung und Schmerzhaftigkeit dokumentiert (Schweizer Paraplegiker Zentrum Nottwil, act. 3/56). Die vom Versicherten geklagten Beschwerden entsprechen einerseits dem typischen bunten Beschwerdebild, wie sie nach einer HWS-Verletzung auftreten können. Andererseits können sie, wie auch die gestellten Diagnosen, verschiedene Ursachen haben. Dies gilt insbesondere für das diagnostizierte Panvertebralsyndrom (Schmerzen entlang der gesamten Wirbelsäule), die Lumbalgie (Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule), das intermittierende thorako- und lumbovertebrale Schmerzsyndrom und die von der Halswirbelsäule ausgehenden Schmerzen (zervikales Syndrom) mit Ausstrahlungen im Arm-/Schulterbereich (zervikobrachiales Syndrom) und Nacken-/Kopfbereich (zervikozephales Syndrom) und die erfolgte Chronifizierung der Schmerzen. Als Ursache eines myotendinotischen Panvertebralsyndroms kommen beispielsweise eine chronische Überlastung, ein Mikrotrauma sowie Stoffwechsel- oder Durchblutungsstörungen in Betracht (Psychrembel Klinisches Wörterbuch, 2011, S. 2042). Zervikozephale Schmerzen können beispielsweise auch aufgrund degenerativer Veränderungen entstehen (vgl. Psychrembel Klinisches Wörterbuch, 2011, S. 2265). Auch die Ärzte haben – sofern sie darauf eingingen – unterschiedliche Ursachen für die Beschwerden in Betracht gezogen. Als mögliche Ursache für die Beschwerden wurde verschiedentlich auf eine Fehlhaltung aufmerksam gemacht, die im Verbund mit einer konstatierten muskulären Dysbalance sowie einer massiven allgemeinen Dekonditionierung zum aktuellen Beschwerdebild führen könne, so durch das Paraplegikerzentrum Nottwil (act. 3/56, vgl. vorne Ziff. 5.18), Prof. Dr. V._____ (act. 14/22, vgl. vorne Ziff. 4.2.17), im rheumatologischen ME- DAS-Gutachten vom 22. September 2004 (act. 3/6, vgl. vorne Ziff. 4.2.12) sowie im neurologischen MEDAS-Gutachten vom 6. September 2006 (act. 3/12; vgl. vorne Ziff. 4.2.18). Weiter wurde darauf hingewiesen, dass es in diesem Zusammenhang auch den leptosomen Körperbau des Versicherten und die festgestellte

- 30 geringgradige Retrolisthesis (Verschiebung) auf Lendenwirbelkörper 5/Sakralwirbelkörper 1 bei begleitender Osteochondrose zu berücksichtigen gelte (Prof. Dr. V._____ act. 14/22, vgl. vorne Ziff. 4.2.17). Ab Januar 2003 wurde von einer überwiegenden Zahl der Ärzte sodann auf eine psychische Komponente hingewiesen. So verwies bereits Dr. J._____ in seinem Bericht vom 13. Januar 2003 (act. 3/31) auf eine depressive Episode, was in der Folge mehrmals bestätigt wurde (vgl. act. 3/32; act. 3/35; act. 3/56). Im Februar 2003 wurde eine vegetative Dystonie (Somatisierungsstörung) und im September 2006 durch Prof. Dr. R._____, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, sodann eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung festgehalten. Im April 2003 wurde durch den Psychiater Dr. I._____ eine Anpassungsstörung mit vorwiegend ängstlicher, gekränkter und aggressiver Reaktion diagnostiziert. Auf einen psychischen Hintergrund und auf die vorhandene psychosoziale Problematik (finanzielle Probleme, Ehefrau ebenfalls mit eingeschränkter Arbeitsfähigkeit aufgrund des Unfalls vom 23. November 2002, Belastung durch Kind, unsichere Zukunftsaussichten) wurde zudem in den Gutachten der MEDAS hingewiesen (vgl. act. 3/5; act. 3/10). Die psychosoziale Problematik wird gemäss den vorhandenen Unterlagen dadurch verstärkt, dass der Versicherte sehr hohe Leistungsanforderungen an sich selbst stelle und eine geringe Frustrationstoleranz aufweise. Schliesslich wurde von den Ärzten verschiedentlich auf einen unauffälligen Befund sowie auf fehlende neurologische Ausfälle hingewiesen und erklärt, dass sich beim Versicherten ein altersentsprechender Befund vorfinde (vgl. Bericht Dr. J._____ act. 3/31; Dr. M._____ act. 3/34, Dr. P._____ act. 3/38 und Austrittsbericht des Kantonsspitals Luzern vom 8. Februar 2005 act. 3/54). Entsprechend wurde darauf aufmerksam gemacht, dass das vom Versicherten geltend gemachte Beschwerdebild in Diskrepanz zu den erhobenen Befunden stehe. 5. Ursächlichkeit 5.1. Allgemein 5.1.1. Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden

- 31 - (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Die sozialversicherungsrechtlichen Grundsätze zur natürlichen Kausalität können auch für haftpflichtrechtliche Fälle zur Anwendung gelangen, zumal insoweit – anders als bei der Rechtsfrage der Adäquanz – Gründe für eine unterschiedliche Handhabung im Sozialversicherungs- und Haftpflichtrecht nicht ersichtlich sind (BGE 123 III 110 E. 3a und 3b S. 113 f.; BGE 134 V 109 E. 8.1 S. 119; Urteil 4A_494/2009 vom 17. November 2009 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_65/2009 vom 17. Februar 2010 E. 5.1; dies gilt ebenso im Motorfahrzeug- Haftpflichtrecht, (BREHM, Motorfahrzeughaftpflicht, 2008, N 19). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele. Insbesondere genügt es, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; BGE 119 V 335 E. 1 S. 337; BGE 118 V 286 E. 1b S. 289; BGE 117 V 359 E. 4a S. 360, je mit Hinweisen). Der natürliche Kausalzusammenhang ist indes zu verneinen, wenn ein krankhafter Vorzustand vorliegt, aufgrund dessen die Schädigung bereits bestand oder auch ohne das Unfallereignis entstanden wäre (vgl. BGE 131 III 12 E. 4 S. 14; BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 340 ff.; BGE 113 II 86 E. 3b S. 93 f.). Ein Schaden, der in vollem oder geringerem Umfang auch ohne den Unfall eingetreten wäre, ist keine Folge davon und ist, da er dem Haftpflichtigen nicht zugerechnet werden kann, von der Schadensberechnung auszunehmen. Wäre der Schaden hingegen ohne den Unfall voraussichtlich überhaupt nicht eingetreten, so bleibt der Haftpflichtige auch dann voll dafür verantwortlich, wenn der krankhafte Vorzustand

- 32 den Eintritt des Schadens begünstigt oder dessen Ausmass vergrössert hat (BGE 131 III 12 E. 4 S. 14; BGE 113 II 86 E. 3b S. 93 f.). 5.1.2. Nach der allgemeinen Regel des Art. 8 ZGB hat der Versicherte bzw. dessen Sozialversicherung, der einen Halter bzw. dessen Haftpflichtversicherung nach Art. 58 Abs. 1 SVG belangen will, zu beweisen, dass der Schaden durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges versursacht worden ist. Soweit dieser Kausalzusammenhang nicht mit wissenschaftlicher Genauigkeit nachgewiesen werden kann, genügt es, dass er als überwiegend wahrscheinlich erscheint. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nach dem üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Danach gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Umgekehrt ist der Beweis misslungen, wenn nach den besonderen Umständen des Falles neben den behaupteten weitere Ursachen ebenso ernst in Frage kommen oder sogar näher liegen (Urteil 4A_494/2009 vom 17. November 2009 E. 2.1; BGE 132 III 715 E. 3.1 S. 719 f.; BGE 107 II 269 E. 1b S. 273; TAMM, in: HÜRZELER/TAMM/BIAGGI, Personenschadensrecht, Basel 2010, N 278). Die blosse Möglichkeit eines natürlichen Kausalzusammenhangs genügt hingegen nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; BGE 119 V 335 E. 1 S. 338; BGE 118 V 289 E. 1b S. 290, je mit Hinweisen). 5.2. Bei HWS-Schleuderverletzungen im Besonderen 5.2.1. Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert wurde und das für diese Verletzung als typisch bezeichnete "bunte" Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrationsund Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Sehstörungen, Reizbarkeit, Depression, Wesensveränderung usw. vorliegt (BGE 117 V 359 E. 4b S. 360; BGE 119 V 335 E. 1 S. 338; BGE 134 V 109 E. 6.2.1 S. 116). Nach herr-

- 33 schender Lehre und Rechtsprechung ist dabei erforderlich, dass sich innert einer Latenzzeit von 24 bis höchstens 72 Stunden zumindest HWS- oder Nackenbeschwerden manifestieren. So wies das Eidgenössische Versicherungsgericht bereits im Jahre 1999 darauf hin, dass Beschwerden und Befunde in der Halsregion oder an der HWS erfahrungsgemäss innert dieser Zeitspanne aufzutreten hätten (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 359 vom 12. August 1999 E. 5e unter Hinweis auf ein unveröffentlichtes Urteil aus dem Jahre 1993). Diese Praxis wurde in der Folge mehrfach bestätigt (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_574/2009 vom 9. Dezember 2009 E. 5.3.1 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 5.2; Urteil 8C_619/2007 vom 29. Januar 2008 E. 3.2.1). Nicht vorausgesetzt wird hingegen, dass sämtliche der zum typischen Beschwerdebild eines HWS-Schleudertraumas oder einer äquivalenten Verletzung gehörenden festgestellten Symptome innert dieser Latenzzeit aufgetreten sind. Charakteristisch für eine HWS-Schleuderverletzung ist somit, dass innert der genannten Latenzzeit mindestens HWS- oder Nackenbeschwerden auftreten und eine Häufung von typischen Beschwerden zu einer Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit führt, auch wenn die festgestellten Funktionsausfälle organisch nicht nachweisbar sind. HWS-Schleuderverletzungen können zwar klinisch untersucht, aber abgesehen von ossären Läsionen und dergleichen nicht bildgebend objektiviert werden. Damit kommt den Angaben der versicherten Person über bestehende Beschwerden besondere Bedeutung zu, was aber auch ein Missbrauchspotenzial bietet. Die von den Ärzten erhobenen Befunde aus dem Katalog des für derartige Verletzungen als typisch erachteten Beschwerdebildes können bei identischer Symptomatik gegebenenfalls auch nichttraumatischer Genese sein. So können zahlreiche rein krankheitsbedingte Zustände gleichartige Beschwerdebilder verursachen, wie sie für den Zustand nach "Schleudertrauma" typisch sein können, unter anderen nämlich: chronisches oder rheumatisch bedingtes Zervikalsyndrom, psychosomatische Krankheitsbilder unterschiedlicher Herkunft, depressive Zustände oder Medikamentenabusus bei chronischer Schmerzproblematik (STEINEGGER/JENZER, Der Kanarienvogel ist eine Zitrone - zum "typischen Beschwerdebild" nach "Schleudertrauma", in: FUHRER, Schweizerische Gesellschaft

- 34 für Haftpflicht- und Versicherungsrecht - Festschrift zum fünfzigjährigen Bestehen, 2010, S. 573 f.). 5.2.2. Aufgrund der fehlenden Objektivierbarkeit und des Umstandes, dass die Beschwerden auch nichttraumatischer Genese sein können, stellt die Lehre und Rechtsprechung bestimmte Anforderungen an den Nachweis von HWS- Schleuderverletzungen. Nach ständiger Rechtsprechung kann eine gesundheitliche Schädigung nicht schon deshalb als durch einen Unfall verursacht gelten, weil sie zeitlich nach diesem aufgetreten ist. Die Beweisregel "post hoc ergo propter hoc" im Sinne der natürlichen Vermutung, Beschwerden müssten unfallbedingt sein, wenn z.B. eine vorbestehende Erkrankung der Wirbelsäule bis zum Unfall schmerzfrei gewesen ist, wird vom Bundesgericht als unfallmedizinisch nicht haltbar und beweisrechtlich nicht zulässig erachtet, sofern der Unfall keine strukturellen Läsionen an der Wirbelsäule und namentlich keine Wirbelkörperfrakturen verursacht hat (TAMM, a.a.O., Rz. 278 und Fn. 446 mit Hinweisen; BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 340 ff.). Das Vorliegen eines Schleudertraumas wie seine Folgen müssen vielmehr durch zuverlässige ärztliche Angaben gesichert sein. So bilden zuallererst medizinische Fakten – wie fachärztliche Erhebungen über Anamnese, objektiven Befund, Diagnose, Verletzungsfolgen, unfallfremde Faktoren, Vorzustand usw. – die massgeblichen Grundlagen für die Kausalitätsbeurteilung (BGE 119 V 335 E. 2b/aa S. 340). Demgegenüber genügen Angaben von Ärzten, wie zum Beispiel "Status nach Distorsionstrauma der Halswirbelsäule", für sich allein nicht für den Nachweis der Kausalität, soweit es sich um eine anamnetische Feststellung handelt (ACKERMANN, Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs, in: RIEMER-KAFKA, Beweisfragen im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren, 2013, S. 103 mit Hinweisen). In Bezug auf die Würdigung von medizinischen Unterlagen ist sodann BGE 125 V 351 heranzuziehen, worin das Bundesgericht anschaulich die Grundsätze der Beweiswürdigung im Zusammenhang mit medizinischen Fragen festhielt. Der Entscheid erging zwar in sozialversicherungsrechtlichem Zusammenhang; es ist indessen nicht ersichtlich, weshalb die darin enthaltenen Grundsätze nicht auch in einem haftpflichtrechtlichen Verfahren zur Anwendung gelangen sollten. Im erwähnten Entscheid ruft das Bundesgericht in Erinnerung, dass die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln,

- 35 sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen sind. Bezüglich des Beweiswerts eines Arztberichts sei weniger die Herkunft und die Bezeichnung eines Berichts entscheidend, sondern vielmehr, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend sei, auf allseitigen Untersuchungen beruhe, auch die geklagten Beschwerden berücksichtige, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sei, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchte und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet seien (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Je mehr ein Gutachten von diesen Anforderungen abweicht, desto kleiner ist sein Beweiswert. Als schlüssig ist das Gutachten zu betrachten, wenn die einzelnen in ihm enthaltenen Feststellungen aufeinander aufbauen und unter ihnen gegenseitige Bezüge hergestellt werden. In diesem Sinn ist zu prüfen, ob das Gutachten überzeugend ist (KIESER, Die rechtliche Würdigung von medizinischen Gutachten, in: SCHAFFHAUSER/SCHLAURI, Rechtsfragen der medizinischen Begutachtung in der Sozialversicherung, 1997, S. 151). In Bezug auf die Beweiskraft von Berichten und Gutachten misst das Bundesgericht den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) und durch UVG-Privatversicherer eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangten, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zu, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes kommt dabei insbesondere dem MEDAS-Gutachten grundsätzlich ein hoher Beweiswert zu (BGE 123 V 175 E. 4 S. 177 ff.). Doch auch in diesem Zusammenhang gebietet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung – wie bei allen Beweismitteln – eine umfassende, inhaltsbezogene, verantwortliche und der behördlichen Begründungspflicht genügende Prüfung des Sachverständigengutachtens auf Beweiseignung und Beweiskraft im Einzelfall hin (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_850/2013 vom 12. Juni 2014 E. 3.1).

- 36 - In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Das gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie für den behandelnden Spezialarzt und erst recht für den schmerztherapeutisch tätigen Arzt mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis und dem Erfordernis, den geklagten Schmerz zunächst bedingungslos zu akzeptieren (Urteil des Bundesgerichts 8C_913/2013 vom 11. April 2014 E. 4.4.3; BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470 f.; BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353). Allein der Umstand, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, rechtfertigt aber nicht Zweifel an ihrem Beweiswert. Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt schliesslich Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.). Auch reinen Aktengutachten kann voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweis auf RKUV 1993 Nr. U 167 S. 95, 1988 Nr. U 56 S. 366 E. 5b). Was zunächst die fachliche Befähigung betrifft, hat das Bundesgericht bzw. das frühere Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt entschieden, dass einem durch einen Assistenzarzt erstellten und durch den Vorgesetzten lediglich visierten Gutachten nicht von vornherein jeglicher Beweiswert abgeht (Urteil des Bundesgerichts 8C_213/2010 vom 3. August 2010 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). http://www.koordination.ch/de/online-handbuch/atsg/gutachten/beweiswert/%23c6987

- 37 - Gutachten, die von einer Partei in Auftrag gegeben wurden, kommt im Übrigen grundsätzlich nicht die Qualität von Beweismitteln zu (vgl. Art. 183 ff. ZPO), sondern von blossen Parteivorbringen (Urteil des Bundesgerichts 4A_286/2011 vom 30. August 2011 E. 4; BGE 132 III 83 E. 3.4 S. 88 f.; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7325 Ziff. 5.10.3). Dennoch müssen Privatgutachten – auch im Lichte der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung – im Rahmen der Beweiswürdigung beachtet werden, wenn darin eine ernsthafte Auseinandersetzung einer fachlich kompetenten Person mit der Materie vorgenommen wurde (Urteil des Bundesgerichts 4A_193/2008 vom 8. Juli 2008 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 4P.120/2005 vom 29. August 2005 E. 3). Wurde ein Gutachten im gegenseitigen Einverständnis eingeholt, bietet dies möglicherweise eine gewisse Gewähr dafür, dass dem Experten die objektiv wesentlichen Gesichtspunkte des streitigen Sachverhalts zur Begutachtung unterbreitet worden sind. Allein aufgrund des gemeinsamen Auftrags erlangt der Experte indes keine besondere Rechtsstellung, die mit derjenigen eines Gerichtsgutachters vergleichbar wäre und es rechtfertigte, seine Meinungsäusserung beweismässig einem Gerichtsgutachten gleichzustellen (Urteil des Verwaltungsgerichts Bern [Verwaltungsrechtliche Abteilung] vom 14. November 2011 i.S. X. gegen Stiftung Inselspital [VGE 100.2010.493], E. 3.4.4, S. 267 f., in: BVR 2012 S. 252 ff.). Unfallanalytische und biomechanische Gutachten können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts klassische Beweismittel darstellen, die gewichtige Anhaltspunkte zur relevanten Schwere des Unfallereignisses zu liefern vermögen. Dementsprechend ist der Einbezug der Geschwindigkeitsänderung und darauf basierender Biomechanik zur Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs zulässig. Die genannten Gutachten bilden für sich allein aber keine hinreichende Grundlage für die Kausalitätsbeurteilung (Urteil des Bundesgerichts 4A_540/2010 vom 8. Februar 2011 E. 1.3.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_494/2009 vom 17. November 2009 E. 2.2 f. und E. 2.9; Urteil 8C_786/2009 vom 4. Januar 2010 E. 4.6.1; ACKERMANN, a.a.O., S. 110 f.). Unfallprotokolle und Polizeirapporte sagen über den Kausalzusammenhang nichts aus. Sie können dazu dienen, den Unfall sowie den Erfolg zu beweisen, indem beispielsweise Schäden an Fahrzeu-

- 38 gen und Verletzungen festgehalten werden. Ob eine Verletzung aber wirklich durch den Unfall erfolgt ist, kann damit nicht belegt werden (ACKERMANN, a.a.O., S. 113). Auch in BGE 134 V 109 betonte das Bundesgericht, dass an die Grundlagen für den Schluss auf das Vorliegen von Schleuderverletzungen hohe Anforderungen zu stellen seien. Es präzisierte dabei, dass in der ersten Phase nach dem Unfall eine bestimmten Anforderungen genügende Erstabklärung notwendig sei. Namentlich sei zu erwarten, dass der Unfallhergang möglichst genau und verifizierbar dokumentiert werde. Gleiches gelte für die anschliessend auftretenden Beschwerden. Diesen ersten tatbeständlichen Grundlagen komme grosses Gewicht zu. Was im Besonderen den erstbehandelnden Arzt betreffe, sei dieser gehalten, die versicherte Person sorgfältig abzuklären (in der Regel eingehende Befragung sowie klinische und gegebenenfalls röntgenologische Untersuchungen). Dazu gehöre auch die Befragung der versicherten Person nach ihrem gesundheitlichen Vorzustand, so u.a. nach psychischen Beschwerden vor dem Unfall oder im Zeitpunkt des Unfalls. Die Aussagen der versicherten Person zum Unfallhergang und zu den bestehenden Beschwerden seien gestützt auf die erhobenen Befunde und weitere zur Verfügung stehende Angaben zum Unfallhergang und zum anschliessenden Verlauf kritisch zu prüfen. Gelange der Arzt bei der Diagnosestellung zur Auffassung, eine der hier zur Diskussion stehenden Verletzungen komme aufgrund der bis dahin gegebenen zuverlässigen Anhaltspunkte nur als Verdachtsoder Differentialdiagnose in Frage, habe er dies in seinem Bericht so zum Ausdruck zu bringen. Von besonderer Bedeutung sei sodann, dass der Arzt in seinem Bericht, nebst den weiteren der Diagnosestellung zugrunde gelegten Überlegungen, auch den Verlauf der Beschwerden ab dem Unfallzeitpunkt genau beschreibe. Zudem habe er gegebenenfalls bestehende Anhaltspunkte für einen protrahierten Verlauf und/oder ein Chronifizierungsrisiko anzuzeigen. Sobald Anhaltspunkte für ein längeres Andauern oder eine Chronifizierung der Beschwerden bestünden, sei eine eingehende medizinische Abklärung (im Sinne eines polydisziplinären/interdisziplinären Gutachtens) vorzunehmen. In der Regel dürfte eine solche Begutachtung nach rund sechs Monaten Beschwerdepersistenz zu veranlassen sein (BGE 134 V 109 E. 9.4 S. 124 f.).

- 39 - Ein solches poly-/interdisziplinäres Gutachten habe sodann bestimmten Voraussetzungen zu genügen. Nebst den allgemein gültigen Anforderungen an beweiskräftige medizinische Berichte und Gutachten (vgl. u.a. BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.) sei empfehlenswert, dass die Begutachtung durch mit diesen Verletzungsarten besonders vertraute Spezialärzte erfolge. Im Vordergrund stünden dabei Untersuchungen neurologisch/orthopädischer (soweit indiziert mit apparativen Mitteln) und psychiatrischer sowie gegebenenfalls auch neuropsychologischer Fachrichtung. Bei spezifischer Fragestellung und zum Ausschluss von Differentialdiagnosen seien auch otoneurologische, ophthalmologische oder andere Untersuchungen angezeigt. Die Gutachter müssten hierbei über zuverlässige Vorakten verfügen. Inhaltlich seien überzeugende Aussagen dazu erforderlich, ob die geklagten Beschwerden überhaupt glaubhaft seien, und bejahendenfalls, ob für diese Beschwerden trotz Fehlens objektiv ausgewiesener organischer Unfallfolgen ein beim Unfall erlittenes Schleudertrauma (Distorsion) der HWS, eine äquivalente Verletzung oder ein Schädel-Hirntrauma überwiegend wahrscheinlich zumindest eine Teilursache darstelle. Aufgrund der Besonderheiten der Schleudertrauma-Praxis müsse das Gutachten bei gefestigter Diagnose auch darüber Auskunft geben, ob eine bestehende psychische Problematik als Teil des für solche Verletzungen typischen, einer Differenzierung kaum zugänglichen somatischpsychischen Beschwerdebildes zu betrachten sei, oder aber ein von diesem zu trennendes, eigenständiges Leiden darstelle. Nur wenn in der Expertise überzeugend dargetan werde, dass die psychische Störung nicht Symptom der Verletzung sei, könne dafür eine andere Ursache gesehen werden (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 f.). Zu beachten ist schliesslich auch, dass es generell schwierig ist, rückwirkend und überdies für einen weit zurückliegenden Zeitraum die Arbeitsfähigkeit zuverlässig zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_427/2011 vom 15. September 2011 E. 4.2.4 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_483/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 5.2.2). Daher ist ein echtzeitliches Gutachten in der Regel eher geeignet, eine verlässliche Beurteilung zu ermöglichen, als eine deutlich nach dem massgeblichen Zeitraum erstellte Expertise (Urteil des Bundesgerichts 8C_913/2013 vom 11. April 2014 E. 4.4.3).

- 40 - 5.2.3. Im vorliegenden Fall geht es um einen Verkehrsunfall, der sich sechs Jahre vor Veröffentlichung von BGE 134 V 109, nämlich Ende November 2002, ereignet hat. Es stellt sich die Frage, ob die Rechtsprechung für die sich zeitlich vor der Fällung des Entscheids im Jahre 2008 ereigneten Unfälle Geltung beansprucht. Grundsätzlich sind selbst Praxisänderungen – vorliegend geht es lediglich um eine Präzisierung der Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_987/2008 vom 31. März 2009 E. 3) – auf alle noch nicht rechtskräftig entschiedenen Verfahren anzuwenden, was für die Anwendbarkeit von BGE 134 V 109 auf den vorliegend noch nicht rechtskräftig entschiedenen Regressprozess spricht. Zu beachten gilt dabei, dass das Bundesgericht in diesem Zusammenhang auch erwogen hat, dass es nicht dem Unfallopfer angelastet werden könne, wenn eine eingehende medizinische Abklärung im Sinne eines polydisziplinären/interdisziplinären Gutachtens nicht nachgeholt werden könne bei einem Unfall, der Jahre zurückliege und sich damit vor der Präzisierung der Rechtsprechung ereignete (Urteil des Bundesgerichts 8C_987/2008 vom 31. März 2009 E. 3). Hat aber eine solche polydisziplinäre/interdisziplinäre Begutachtung, wie im vorliegenden Fall, stattgefunden, so ist sie in Bezug auf die Beweiswürdigung im Lichte der präzisierten Rechtsprechung gemäss BGE 134 V 109 ff. zu prüfen, soweit es um die Präzisierung der Beurteilungskriterien der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens geht, zumal auch das Bundesgericht die im genannten Entscheid festgehaltenen Kriterien zur Beurteilung von Unfällen heranzieht, die sich vor dem Jahre 2008 ereignet haben (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesgerichts 8C_122/2010 vom 21. Mai 2010 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_51/2012 vom 29. Januar 2013 E. 3.3.1). 6. Unfallschwere 6.1. Parteistandpunkte Der Unfallhergang ist weitgehend unbestritten. Zwischen den Parteien streitig ist jedoch, mit welcher Geschwindigkeit die unfallverursachende Lenkerin gefahren ist und welche kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung der Personenwagen des Versicherten bzw. der Versicherte erfahren hat.

- 41 - 6.1.1. Klägerin Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, dass der Versicherte aus einer Distanz von ca. 20 m habe sehen können, dass von rechts aus der vortrittsbelasteten Ausfahrt der von der unfallverursachenden Lenkerin gelenkte Personenwagen in "relativ schnellem Tempo" bzw. "in unverändert rassiger Fahrt" daher gekommen und ohne anzuhalten direkt vor den vom Versicherten gelenkten Personenwagen auf die ...strasse eingebogen sei (act. 1 Rz. 14 ff.; act. 23 Rz. 24). Die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung des Personenwagens des Versicherten habe bei ca. 20 km/h gelegen (act. 1 Rz. 44). Der Sachschaden habe mindestens CHF 9'000.– betragen. Somit sei von einem heftigen Unfallereignis auszugehen (act. 1 Rz. 22, Rz. 43). In Bezug auf den Schaden des Personenwagens der unfallverursachenden Lenkerin gehe aus der Beschreibung der technischen Unfallanalyse der D._____ vom 22. Juli 2003 (act. 3/47) hervor, dass unter anderem der Querlenker beschädigt worden sei, was nur dann erklärbar sei, wenn massive Kräfte auf das linke Vorderrad eingewirkt hätten (act. 1 Rz. 45). Im Übrigen handle es sich bei der technischen Unfallanalyse um blosse Parteibehauptungen, welche insoweit bestritten würden, als von einer kollisionsbedingten Geschwindigkeit von 7 bis 10 km/h ausgegangen werde. Bezeichnenderweise werde in den Gutachten der D._____ die Höhe der Reparaturkosten verschwiegen, obgleich die Reparaturrechnungen vorgelegen hätten (act. 1 Rz. 43). Der Aufprall des Mercedes auf den Ford Focus vorne links sei wohl in erster Linie auf das linke Vorderrad erfolgt, sodass dort äusserst stabile Verhältnisse angetroffen worden seien, mit der Konsequenz, dass die Annahme, die Kollisionsdauer habe sich im üblichen Rahmen von rund 0.1 - 0.15 Sekunden bewegt, als unzutreffend erscheine (act. 1 Rz. 45). Im Übrigen könnten Verletzungen auch bei niedrigen Geschwindigkeitsänderungen resultieren, da es keine Harmlosigkeitsgrenze für HWS-Verletzungen gebe (act. 23 Rz. 37 f., Rz. 182). 6.1.2. Beklagte Die Beklagte behauptet, dass der Personenwagen des Versicherten als Folge des Aufpralls eine Geschwindigkeitsänderung von 7 bis 10 km/h erfahren habe. Bei dieser geringen Geschwindigkeitsänderung sei es demnach auch verständlich,

- 42 dass der Versicherte am Unfallort – und auch unmittelbar danach – keine Schmerzen verspürt bzw. keine Verletzungen aufgewiesen habe, zumal es sich um eine Frontalkollision gehandelt habe (act. 12 Rz. 40). Gestützt auf die Resultate des Nachfahrversuches durch das C._____ könne von einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von höchstens 12 km/h ausgegangen werden. Da der Toleranzwert zwischen 10.6 km/h und höchstens 12 km/h liege, sei von einem Mittelwert von 11.3 km/h auszugehen (act. 12 Rz. 42, Rz. 282; act. 28 Rz. 39). Das Delta-v liege somit weit unterhalb der Harmlosigkeitsgrenze, welche für Frontalkollisionen zwischen 20 bis 30 km/h liege. Somit handle es sich um ein banales Unfallereignis (act. 12 Rz. 40, Rz. 273; act. 28 Rz. 39). Die unfallverursachende Lenkerin sei zudem nur langsam in die ...strasse eingebogen. Dies entspreche ihrer Aussage anlässlich der Befragung durch die Kantonspolizei Luzern. Sie sei vom Parkareal aus in die ...strasse eingebogen, was beinahe einer 180-Grad- Wende entspreche. Deshalb, und in Anbetracht der tiefen Ausgangsgeschwindigkeit auf dem Parkareal, sei es gar nicht möglich, dass die unfallverursachende Lenkerin mit hohem Tempo eingebogen sei (act. 12 Rz. 17; act. 28 Rz. 66). Dass es sich um einen leichten Unfall bzw. Bagatellunfall gehandelt habe, werde auch dadurch bestätigt, dass der am Fahrzeug des Versicherten verursachte Sachschaden nur CHF 2'965.80 (exkl. MwSt.) betragen habe. Beim Fahrzeug der unfallverursachenden Lenkerin habe der Sachschaden sogar bloss CHF 843.60 (exkl. MwSt.) betragen (act. 12 Rz. 43, Rz. 51). 6.2. Rechtliches Beim Unfallereignis, insbesondere bei der Unfallschwere, handelt es sich um ein relevantes Beurteilungskriterium für die Ursächlichkeit; denn ein Unfallereignis muss so, wie es sich gemäss erstelltem Sachverhalt ereignet hat, im konkreten Fall tatsächlich geeignet sein, die behaupteten Beschwerden und Befunde, welche im Bestreitungsfall durch zuverlässige ärztliche Angaben gesichert sein müssen, zu verursachen. Denn nicht jede Relativbewegung zwischen Kopf und Rumpf ist mit einem Verletzungsrisiko verbunden. Eine Gefährdung der Halswirbelsäule – wie auch der Wirbelsäule im Allgemeinen – lässt sich nur begründen, wenn die unfallbedingt aufgezwungene Bewegung/Belastung die physiologische Belastbar-

- 43 keit der (Hals-)Wirbelsäule übersteigt. Je höher das Mass der biomechanischen Einwirkung auf den Körper des Verletzten, desto grösser wird im statistischen Mittel die Wa

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