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Zürich Handelsgericht 26.11.2014 HG120158

26 novembre 2014·Deutsch·Zurich·Handelsgericht·PDF·13,196 mots·~1h 6min·1

Résumé

Forderung

Texte intégral

Handelsgericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr. HG120158-O/U

Mitwirkend: Der Oberrichter Peter Helm, Präsident, die Ersatzoberrichterin Sara Mathieu, die Handelsrichter Werner Furrer, Franz Ramser und Diego Brüesch sowie der Gerichtsschreiber Christian Stalder

Urteil vom 26. November 2014

in Sachen

1. ... 2. A._____, Kläger

2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

sowie

1. B._____ AG, 2. C._____, 3. D._____ AG, Streitberufene

gegen

E._____ AG, Beklagte

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

- 2 sowie

F._____ AG, Streitberufene

betreffend Forderung

- 3 - Inhaltsverzeichnis: 1. Einleitung und Sachverhalt S. 5 2. Prozessgeschichte S. 8 3. Formelles S. 9 3.1. Zuständigkeit S. 9 3.2. Parteiwechsel S. 9 3.3. Streitverkündungen S. 11 3.4. Klageänderung S. 12 3.5. Nachklagevorbehalt S. 13 3.6. Augenschein S. 14 3.7. Eingaben nach der Duplik S. 15 4. Parteivorbringen S. 15 4.1. Des Klägers S. 15 4.2. Der Beklagten S. 16 5. Vorbemerkungen S. 17 5.1. Einleitung S. 17 5.2. Mängelrechte S. 17 6. Begleitkosten S. 18 6.1. Vorbemerkung S. 18 6.2. Haftung - Solidarität S. 20 6.3. Mängelhaftung - Kosten S. 25 6.4. Kosten im Zusammenhang mit der Sanierung der Attikaterrassen S. 28 6.5. Allgemeine Kosten der Vorbereitungs- und Wiederherstellungsarbeiten / Mangelfolgeschäden S. 36 6.6. Begleitkosten konkreter Mängel S. 47 6.7. Allgemeine Kosten der Sanierung des Hauptdachs S. 52 6.8. Zusammenfassung Begleitkosten S. 54 7. Mangelfolgeschaden S. 55 7.1. Vorbemerkung S. 55 7.2. Merkmale S. 56 7.3. Merkantiler Minderwert S. 57 7.4. Ersatz S. 57 7.5. Mangelfolgeschäden infolge Mängeln am Hauptdach S. 58 7.6. Mangelfolgeschäden als allgemeine Kosten bei der Nachbesserung des Hauptdachs S. 67 7.7. Mangelfolgeschäden als allgemeine Kosten der Vorbereitungsund Wiederherstellungsarbeiten S. 70 7.8. Zusammenfassung Mangelfolgeschaden S. 92 8. Minderung / Mangelfolgeschaden S. 92 8.1. Vorbemerkungen S. 92 8.2. Wasserschaden Attikadach S. 95 8.3. Mangelhafte Dachgefälle und mangelhafte Dachwassereinläufe S. 97 8.4. Beschädigte Dachränder S. 98 8.5. Beschädigte Photovoltaik-Anlagen S. 99 8.6. Zusammenfassung Minderung / Mangelfolgeschaden S. 100 9. Nicht ausgeführten Arbeiten S. 101 9.1. Parteivorbringen S. 101

- 4 - 9.2. Pauschalpreisabsprache S. 103 9.3. Minderung infolge nicht ausgeführten Leistungen S. 104 9.4. Genehmigung Schlussrechnung S. 105 9.5. Weitere Anmerkungen S. 106 9.6. Zusammenfassung nicht ausgeführte Leistungen S. 114 10. Neuer Schaden Attikawohnung Ost MFH 1 S. 114 10.1. Parteivorbringen S. 114 10.2. Behauptungs- und Beweislast S. 115 10.3. Undichtigkeit des Dachs S. 116 11. Eventualverrechnung S. 118 11.1. Parteivorbringen S. 118 11.2. Sanierung Hauptdach S. 119 11.3. Sanierung Attika-Terrassen S. 122 11.4. Zusammenfassung Verrechnungsforderung S. 126 11.5. Verrechnung S. 126 12. Kosten- und Entschädigungsfolgen S. 127

*****

Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, den Klägern CHF 842‘845.60 zuzüglich 5% Zins seit 11. Februar 2012 zu zahlen; 2. unter Vorbehalt der Nachklage; 3. unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MWST) zu Lasten der Beklagten.

geändertes Rechtsbegehren: (act. 18 S. 2 f.) 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 1'172'603.45 zuzüglich 5% Zins seit 11. Februar 2012 auf dem Betrag von CHF 842'845.60 und seit 10. Juni 2013 auf dem Betrag von CHF 329'757.85 zu zahlen; 2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, die Undichtigkeit des Daches des MFH 1 (mit Wasserschaden im Bereich der Decke in der Attikawohnung Ost des MFH 1 im Wohnen vor dem Reduit und im Reduit) zu beheben;

- 5 - 3. unter Vorbehalt der Nachklage; 4. unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MWST) zulasten der Beklagten.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Einleitung und Sachverhalt 1.1. Die ursprünglichen Kläger (nachfolgend Bauherrschaft) sind natürliche Personen. Sie haben zwecks Realisierung von zwei Mehrfamilienhäuser an der G._____-Strasse 1 und 2 in H._____ eine einfache Gesellschaft gegründet (act. 18 Ziff. 2). Die Beklagte ist eine im Handelsregister des Kantons Zug eingetragene Aktiengesellschaft. Sie führt unter anderem Spengler- und Bedachungsarbeiten aus. 1.2. Die Parteien schlossen am 15. Januar 2008 einen Werkvertrag über Spengler- und Bedachungsarbeiten für die zwei von der Bauherrschaft erstellten Mehrfamilienhäuser mit Attikaterrassen in H._____. Architekt und Bauleiter war I._____, J._____ AG (nachmals: B._____ AG). Zwischen der Bauherrschaft und der Bauleitung kam es zu grossen Differenzen. Sodann kam es beim Bauvorhanden zu diversen Baumängel. Ende Februar 2010 wurde das Vertragsverhältnis durch die Bauherrschaft aufgelöst (act. 3/17). 1.3. Die Arbeiten wurden im Jahr 2008 begonnen. Noch im Jahr 2008 erfolgte, vor Fertigstellung der Arbeiten ein erster Rückbau des Terrassenaufbaus. Nach Darstellung des Klägers erfolgte dieser Rückbau, da die Lieferung und der durch die F._____ erstellte Verlegeplan nicht gestimmt habe sowie diverse Platten durch die Beklagte falsch verlegt worden seien. Nach Darstellung der Beklagten erfolgte der Rückbau, da die Vakuumdämmung gemäss Planunterlagen bis zum Kragplattenanschluss gezogen worden sei, nachträglich indes entschieden worden sei, eine Überdämmung vorzunehmen. Am 3. April 2009 wurden die von der Beklagten ausgeführten Spengler- und Bedachungsarbeiten (Hauptdach und Attikaterrassen) abgenommen.

- 6 - 1.4. Anfangs 2010 erfolgten diverse Mängelanzeigen seitens der Bauherrschaft insbesondere hinsichtlich Undichtigkeit des Dachs. Im Zusammenhang mit den von der Beklagten ausgeführten Arbeiten auf dem Hauptdach ist anerkannt, dass es zu diversen, im Verantwortungsbereich der Beklagten liegenden Mängeln gekommen war. Die Mängelbehebungsarbeiten auf dem Hauptdach erfolgten in zwei Etappen, nämlich zwischen dem 30. September 2010 und dem 17. November 2010 und zwischen dem 2. Mai 2011 und dem 17. August 2011. Es wurden folgen Arbeiten ausgeführt: Filter-Vlies, Wärmedämmung, Untergrundreinigung, Abdichtung auf Betondecke, Behebung falsche Lüftungskanalöffnungen, Blitzschutz Flachdach, Absturzsicherungen Flachdach (Verantwortlichkeit umstritten), Dachbegrünung. Zudem kam es auch zu einem Austausch der Oblichter, wobei diesbezüglich unterschiedliche Auffassungen über die Verantwortlichkeit bestehen. 1.5. Im Frühling 2011 kam es zu einem zweiten Rückbau des Attikaterrassenaufbaus insbesondere wegen vom Baumeister und vom Plattenleger zu verantwortenden Mängeln. Am 23. Mai 2011 wurde entschieden, die Terrassen vollumfänglich zurückzubauen. Nach Darstellung des Klägers erfolgte dieser vollumfängliche Rückbau, weil bei den Mängelbehebungsarbeiten festgestellt worden sei, dass die Verlegung der K._____-Platten ebenfalls mangelhaft gewesen sei. Nach Darstellung der Beklagten wäre es trotz fehlendem Vlies zu keinen Problemen gekommen, wenn es nicht zum problematischen (2.) Rückbau gekommen wäre. Unbestritten ist, dass das vertraglich vereinbarte PE-Schaumvlies, welches unter der Wärmedämmschicht als Trittschalldämmschicht anzuordnen gewesen wäre, durch die Beklagte nicht verlegt worden war. Weiter wirft der Kläger der Beklagten fehlende Reinigung der Dampfbremse vor der Verlegung der K._____-Dämmung und den Wiedereinbau von defekten Platten (nach dem ersten Rückbau) vor, was die Beklagte bestreitet. Der Kläger ist sodann der Ansicht, dass weitere von der Beklagten zu verantwortende Mängel bestanden hätten (nicht normenkonforme Randabschlüsse [behoben], Anschluss Türschwellen [nicht behoben], Anschlüsse Säulen und Cheminée-Zuluft [nicht behoben gem. Kläger, im Rahmen der Sanierung wo nötig neu erstellt gem. Beklagter], Notüberläufe [nicht behoben]), während dem sich die Beklagte auf den Standpunkt stellt, dass diese Arbeiten ge-

- 7 mäss Plan und Anweisung der Bauleitung, unter Berücksichtigung der baulichen Rahmenbedingungen, erfolgt seien. Hinsichtlich des anerkanntermassen ungenügenden Gefälles und den [behobenen] Mängeln im Zusammenhang mit dem Blitzschutz weist die Beklagte die Verantwortung ebenfalls von sich. Die Arbeiten – Rückbau und Neuaufbau der Attikaterrassen – erfolgten zwischen Mai 2011 und August 2011. 1.6. Am 3. Oktober 2011 wurde die Abnahme der Mängelbehebung Flachdacharbeiten und Terrassen zurückgestellt infolge wesentlicher Mängel. Am 2. November 2011 wurde die Abnahme der umfangreichen Mängelbehebung abgenommen und am 19. November 2011 stellte die GVZ die Blitzschutzabnahmebestätigung aus. 1.7. Es ist zwischen den Parteien unstrittig, dass die SIA-Norm 118 Vertragsbestandteil ist. 1.8. Die klagende Partei macht geltend, dass am Hauptdach und bei den Attikaterrassen die Werkleistung der Beklagten mangelhaft gewesen sei. Sie macht unrechtmässig in Rechnung gestellte Leistungen, Schadenersatz und Minderung geltend (act. 1 S. 4 ff.). Die Beklagte bringt vor, dass es klar zu unterscheiden gelte zwischen der Sanierung des Hauptdachs und der Sanierung der Attikaterrassen. Während die Sanierung des Hauptdachs im Wesentlichen eigentliche Nachbesserungsarbeiten betreffe (wofür sie die Verantwortung übernommen habe), gründe die Sanierung der Attikaterrassen in Baumeistermängeln (act. 10 S. 7). 1.9. Die streitberufene B._____ AG hat einen Teil des Geschäftsbereichs der J._____ AG, welche mit der Bauleitung betraut war, mit Aktiven und Passiven übernommen. Der streitberufene L._____ schloss mit den ursprünglichen Klägern am 6. Dezember 2006 einen Bautreuhandvertrag. Dieser umfasste unter anderem die Kostenkontrolle und die Kontrolle der Arbeitsausführung sowie insgesamt eine treuhänderische Bauherrenvertretung (act. 1 S. 3). Bei der streitberufenen F._____ AG handelt es sich um den Systemlieferanten der von der Beklagten anzubringenden K._____-Dämmung (act. 10 S. 3). Die streitberufene D._____ AG

- 8 hat die Keramikplatten auf den Balkon- und Terrassenböden der erstellten Mehrfamilienhäuser verlegt (act. 18 S. 4). 2. Prozessgeschichte Am 20. Juli 2012 reichten die Kläger die Klageschrift ein (act. 1). Mit Verfügung vom 23. Juli 2012 wurde den Klägern in Anwendung von Art. 98 ZPO Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten einen Vorschuss von CHF 36'500.– zu leisten. Sodann wurde die Streitverkündung der Kläger an B._____ AG und C._____ vorgemerkt (Prot. S. 2). Der Prozesskostenvorschuss ging innert Frist ein (act. 6), worauf der Beklagten mit Verfügung vom 31. August 2012 Frist zur Einreichung der Klageantwort angesetzt wurde (Prot. S. 5). Die Klageantwort datiert vom 2. November 2012 (act. 10). Mit Verfügung vom 8. November 2012 wurde den Klägern das Doppel der Klageantwort zugestellt und die Streitverkündung der Klägerinnen [recte: der Beklagten] an F._____ AG vorgemerkt (act. 12). Anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 25. März 2013 kam zwischen den Parteien keine Einigung zustande (Prot. S. 7 f.). Mit Verfügung vom 27. März 2013 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Prot. act. 16). Die Replik datiert vom 10. Juni 2013 (act. 18). Mit Verfügung vom 19. Juni 2013 wurde sodann die Streitverkündung der Kläger an D._____ AG vorgemerkt (act. 20). Die Beklagte erstattete die Duplik am 26. September 2013 (act. 22). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2013 wurde vom Parteiwechsel auf klägerischer Seite Vormerk genommen und das Rubrum entsprechend angepasst (act. 24). Mit Eingaben vom 20. August 2014 bzw. 4. September 2014 verzichteten die Parteien nach entsprechender Anfrage auf eine Hauptverhandlung (act. 33 und act. 34). Der Kläger verlangte indessen unverzügliche Beweisabnahme (act. 34 S. 3), wobei er dieses Begehren mit Eingabe vom 24. September 2014 wieder zurückzog (act. 40). Der Kläger reichte am 30. September und 2. Oktober 2014 weitere Eingaben ein (act. 44 und 49). Die Beklagte reichte am 1. und 3. Oktober 2014 weitere Eingaben ein (act. 46 und 50). Mit Schreiben vom 14. Oktober 2014 liess der Kläger dem Gericht eine Expertise der Institut für M._____ AG vom 1. Oktober 2014 zukommen (act. 52 und 53). Dazu äusserte sich die Beklagte mit Eingabe vom 22. Oktober 2014 (act. 55). Zur Eingabe der Beklagten äusserte sich der Kläger mit Schreiben vom

- 9 - 30. Oktober 2014 (act. 57). Am 5. November 2014 folgte eine weitere Eingabe der Beklagten (act. 59). Am 26. November 2014 fand die Urteilsberatung statt. 3. Formelles 3.1. Zuständigkeit Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist gegeben (Art. 31 ZPO; Art. 6 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG) und ist auch unbestritten geblieben (act. 10). 3.2. Parteiwechsel 3.2.1. Mit Eingabe vom 10. Juni 2013 hatten die Kläger mitgeteilt, dass die einfache Gesellschaft aufgelöst und liquidiert worden sei und im Zusammenhang mit der Liquidation sämtliche Gewährleistungsrechte und Gewährleistungsansprüche sowie sämtliche Schadenersatzansprüche gegenüber Unternehmern, Architekten und Ingenieuren sowie Bauherrenberatern usw. vom Kläger 1 an den Kläger 2 (nachfolgend Kläger) abgetreten worden seien (act. 18 S. 3 f.; act. 19/190). 3.2.2. Wird das Streitobjekt während des Prozesses veräussert, so kann die Erwerberin oder der Erwerber anstelle der veräussernden Partei in den Prozess eintreten (Art. 83 Abs. 1 ZPO). Veräusserung ist jede Form von rechtsgeschäftlicher Übertragung des Rechts oder des Sachbesitzes. Das Gericht hat die Gültigkeit der rechtsgeschäftlichen Übertragung in den Schranken der Verhandlungsmaxime jeweils vorfrageweise zu prüfen (Schwander in Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO Komm., Art. 83 N 17). 3.2.3. Der eingeklagte Anspruch wurde von den Klägern, welche im Zeitpunkt der Klageerhebung eine einfache Gesellschaft bildeten, notwendigerweise gemeinsam erhoben (notwendige Streitgenossenschaft; Spühler/Dolge/Gehri, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., § 20 N 55, N 57). Die einfache Gesellschaft wird aufgelöst, wenn der Zweck, zu welchem sie abgeschlossen wurde, erreicht ist (Art. 545 Abs. 1 Ziff. 1 OR). Sodann kann die einfache Gesellschaft jederzeit durch gegenseitige Übereinkunft aufgelöst werden (Art. 545 Abs. 1 Ziff. 4 OR;

- 10 - BSK OR II-Staehelin, Art. 545/546 N 18). Nachdem die Kläger mit Vereinbarung vom 8. März 2013 übereingekommen sind, ihre Gesellschaft aufzulösen (act. 19/190), muss demnach nicht weiter geprüft werden, ob ein Beendigungsgrund vorlag. Soll die einfache Gesellschaft aufgelöst werden, so ist deren Liquidation vorzunehmen. Hierfür sind zunächst die gemeinsamen Schulden zu zahlen oder sicherzustellen. Weiter ist den Gesellschaftern Ersatz für allfällige Auslagen und Verwendungen zu leisten. Sodann sind die Einlagen der Gesellschafter zurückzuerstatten. Ein allfälliger Überschuss ist unter den Gesellschaftern zu verteilen. Dabei ist im Einverständnis aller Gesellschafter auch eine Naturalteilung möglich (Meier-Hayoz/Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 11. Aufl., § 12 N 82 ff.). 3.2.4. Noch nicht vollständig geklärt ist, ob und inwieweit Gestaltungsrechte abtretbar sind und insbesondere ob Mängelrechte aus Veräusserungs- und Werkverträgen einem gesetzlichen Abtretungsverbot unterliegen. Nach einhelliger Auffassung kann eine Forderung abgetreten werden, die bei der Ausübung eines Gestaltungsrecht entsteht. Uneinigkeit besteht bezüglich der Abtretbarkeit des Gestaltungsrechts als solchem (vgl. BSK OR I-Girsberger, Art. 164 N 5a und Gauch, Werkvertrag N 2437 ff.). Bei der Auflösung der einfachen Gesellschaft wurden sämtliche Gewährleistungsrechte und Gewährleistungsansprüche sowie sämtliche Schadenersatzansprüche gegenüber Unternehmern etc. an den Kläger 2 abgetreten (act. 19/190). Hinsichtlich der eingeklagten Ansprüche auf Ersatz des Mangelfolgeschadens stellen sich mit der Abtretung keine Probleme. Diese sind ohne weiteres abtretbar (Gauch, Werkvertrag, N 2445). Auch das Nachbesserungsrecht ist ohne weiteres abtretbar (Gauch, Werkvertrag N 2443). Nach verschiedenen Auffassungen soll jedoch das Wandlungs- und das Minderungsrecht nicht abtretbar sein, weil die Ausübung dieser Rechte so sehr in das Vertragsgefüge eingreife, dass sie unlösbar mit dem Werkvertrag verbunden seien (vgl. Gauch, Werkvertrag N 2439 ff.). Nach Art. 164 ff. OR abtretbar sind jedoch die Wandlungs- oder Minderungsforderungen des Bestellers auf ganze oder teilweise Rückleistung der bezahlten Vergütung, die aus der Ausübung des Wandlungsoder Minderungsrechts fliessen kann (Gauch, Werkvertrag, N 2442). Demnach steht der Abtretung des bereits eingeklagten Minderungsanspruchs nichts entge-

- 11 gen. Dasselbe gilt für den bereits eingeklagten Anspruch auf Rückerstattung der Vergütung wegen nicht ausgeführten Leistungen. Demnach liegt eine zulässige und gültige Abtretung vor. 3.2.5. Der Prozess war somit auf Klägerseite mit dem Kläger 2 (nachfolgend Kläger) alleine fortzuführen. Dementsprechend wurde mit Verfügung vom 24. Oktober 2013 vom Parteiwechsel auf klägerischer Seite Vormerk genommen und das Rubrum entsprechend angepasst und festgehalten, dass der ausscheidende N._____ für die bis am 24. Oktober 2013 aufgelaufenen Prozesskosten solidarisch mit dem Kläger mithaftet. 3.3. Streitverkündungen 3.3.1. Die Kläger hatten mit der Klage B._____ AG und C._____ den Streit verkündet, was mit Verfügung vom 23. Juli 2012 vorgemerkt worden ist (Prot. S. 2). Die Beklagte hatte in der Klageantwort der F._____ AG den Streit verkündet, was mit Verfügung vom 8. November 2012 vorgemerkt worden ist (act. 12). Sodann haben die Kläger mit der Replik der D._____ AG den Streit verkündet, was mit Verfügung vom 19. Juni 2013 vorgemerkt worden ist (act. 20). 3.3.2. Eine Partei, die für den Fall ihres Unterliegens eine dritte Person belangen will oder den Anspruch einer dritten Person befürchtet, kann diese auffordern, sie im Prozess zu unterstützen (Art. 78 Abs. 1 ZPO). Die Streitverkündung kann beim Gericht als schriftliche Erklärung zuhanden des Streitberufenen eingereicht werden. Das Gericht leitet diese Erklärung dem Streitberufenen weiter und unterrichtet ihn über seine Rechte und Pflichten gemäss Art. 79 f. ZPO. Der Streitberufene ist nicht verpflichtet, dem Hilferuf des Streitverkünders nachzukommen. Der Prozessbeitritt als Folge der Streitverkündung, aber auch die ausserprozessuale Unterstützung, stellen lediglich prozessuale Rechte des Streitberufenen dar, die dieser freiwillig ausüben kann. Eine Unterstützungspflicht ergibt sich auch nicht aus dem materiellen Recht (Takei in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 78 N 35, Art. 79 N 13). Lehnt die streitberufene Person den Prozessbeitritt ausdrücklich ab oder verhält sie sich trotz der Aufforderung des Gericht, sich diesbezüglich zu erklären, passiv, so nimmt der Prozess seinen ordentlichen

- 12 - Verlauf ohne Beteiligung des Streitberufenen (Art. 79 Abs. 2 ZPO; Takei a.a.O., Art. 79 N 14). 3.3.3. Mit der Vormerknahme der Streitverkündung wurde den Streitberufenen die Möglichkeit eingeräumt, zugunsten der Partei, die ihr den Streit verkündet hat, ohne weitere Voraussetzungen zu intervenieren oder anstelle der Partei, die ihr den Streit verkündet hat, mit deren Einverständnis den Prozess zu führen, unter der Androhung, dass bei Ablehnung des Prozessbeitritts oder Ausbleiben einer Erklärung der Prozess ohne Rücksicht auf sie fortgesetzt werde (Prot. S. 2, act. 12, act. 20). Nachdem sich die Streitberufenen nicht vernehmen liessen, war der Prozess ohne Rücksicht auf sie fortzusetzen. 3.4. Klageänderung 3.4.1. Mit der Replik hat der Kläger einerseits die eingeklagte Forderung erhöht und andererseits hat er zusätzlich das Begehren um Mängelbehebung erhoben (act. 18 S. 2 f.). Die Beklagte bestreitet die Zulässigkeit der Klageänderung (act. 22 S. 3). 3.4.2. Eine Klageänderung ist zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht oder die Gegenpartei zustimmt (Art. 227 Abs. 1 ZPO). Nachdem sich die Beklagte der Klageänderung widersetzt, ist zu prüfen, ob die Erhöhung der eingeklagten Forderung und das neue Begehren um Mangelbehebung mit dem bisherig geltend gemachten Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang stehen. 3.4.3. Die Klageänderung ist zwingend nur dann zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist. Dies ist vorliegend gegeben, ist doch sowohl der ursprünglich geltend gemachte Anspruch wie auch das geänderte und das zusätzlich erhobene Begehren im ordentlichen Verfahren zu beurteilen. 3.4.4. Sodann muss ein sachlicher Zusammenhang gegeben sein zwischen dem bisher geltend gemachten Anspruch und dem geänderten oder neuen Anspruch.

- 13 - Ein neues oder geändertes Rechtsbegehren steht in einem sachlichen Zusammenhang, wenn es sich auf den gleichen Lebensvorgang stützt (Leuenberger in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 227 N 18). Hinsichtlich der Erhöhung der eingeklagten Forderung in Ziffer 1 des Rechtsbegehrens ist dies ohne weiteres gegeben. Stützt sich die erhöhte Forderung doch auf die bereits geltend gemachten Mängel. Nachdem der Kläger in der Klageschrift seine Schadenersatzforderungen aufgrund von Mängeln auf die unterschiedlichen Unternehmer aufteilte, beruft er sich in der Replik auf unechte Solidarität und verlangt von der Beklagten den Ersatz des ganzen Schadens. Der sachliche Zusammenhang ist deshalb zu bejahen. Auch hinsichtlich des neu erhobenen Mängelbehebungsbegehren – Behebung der Undichtigkeit des Daches – ist der sachliche Zusammenhang zu bejahen, da der Kläger seinen Anspruch auf Ersatz von Mangelfolgeschaden unter anderem auch auf die Undichtigkeit des Daches stützt. 3.4.5. Demnach ist die Klageänderung zuzulassen. 3.5. Nachklagevorbehalt Der Kläger hat seine Klage unter dem Vorbehalt der Nachklage erhoben. Nach der Dispositionsmaxime steht es den Parteien frei, lediglich einen Teilbetrag einer grösseren Gesamtforderung geltend zu machen (vgl. auch Art. 86 ZPO). Dem Urteil über die Teilklage kommt indessen grundsätzlich nur materielle Rechtskraft mit Bezug auf den eingeklagten Teilanspruch zu (Bopp/Bessenich in Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 86 N 10 f.); eines Nachklagevorbehaltes bedarf es nicht. Auf Ziffer 3 des Rechtsbegehrens ist somit mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten.

3.6. Augenschein 3.6.1. Der Kläger bringt vor, dass zur Erläuterung und Veranschaulichung des Sachverhalts ein Augenschein unabdingbar sei. Die verschiedenen Nachbesserungsarbeiten und die damit verbundenen Begleitkosten und Mangelfolgeschäden würden sich nur vor Ort anschaulich darstellen. Ein Augenschein diene der Klä-

- 14 rung verschiedener Fragen und dränge sich insbesondere aufgrund der Prozessökonomie geradezu auf. Der Augenschein diene auch der richterlichen Fragepflicht und dem rechtlichen Gehör. Durch den Augenschein würden sich die Zusammenhänge der verschiedenen Mängel, Mängelbehebung, Mängelfolgen und Begleitkosten auf einfache und anschauliche Weise darstellen lassen (act. 18 S. 5). 3.6.2. Die Parteien haben in ihrer Rechtsschrift ihre Behauptungen substanziiert, d.h. in Einzeltatsachen gegliedert, und soweit rechtlich relevant, lückenlos vorzutragen, damit darüber Beweis abgenommen werden kann. Pauschale Behauptungen genügen nicht. Wie konkret und detailliert die Substanziierung sein muss, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (Leuenberger in Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 221 N 43, N 45). Bei anwaltlicher Vertretung besteht lediglich bei offensichtlichen Mängeln eine Fragepflicht des Gerichts. Andernfalls macht sich das Gericht zum Gehilfen des Anwalts (Sutter- Somm/von Arx in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 56 N 31). 3.6.3. Es kann daher nicht Aufgabe des Gerichts sein, dem Kläger anlässlich eines Augenscheins generell zu ermöglichen, seine Vorbringen zu ergänzen. Soweit der Kläger im Zusammenhang mit bestimmten Vorbringen begründet auf einen Augenschein verweist, wird dies nachfolgend – bei den einzelnen Ansprüchen – zu prüfen sein. Sodann kann ein Augenschein im Rahmen des Beweisverfahrens zum Zuge kommen, soweit ein solcher vom Kläger im Zusammenhang mit bestimmten Behauptungen als Beweismittel angerufen worden ist oder sich – soweit angerufen – im Zusammenhang mit einem in Auftrag zu gebenden Gutachten aufdrängt. 3.7. Eingaben nach der Duplik Soweit überhaupt als Noveneingaben zulässig, ergeben - wie nachfolgend aufzuzeigen ist - die später eingereichten Eingaben keinen Anlass zu Weiterungen.

- 15 - 4. Parteivorbringen 4.1. Des Klägers Der Kläger macht verschiedene Mängel bei den von der Beklagten erbrachten Arbeiten geltend. Die Beklagte habe ein Werk abgeliefert, das in keiner Art und Weise der geschuldeten Leistung entsprochen habe. Die ersten Mängel hätten sich bereits im ersten Winter nach der Abnahme des Werkes am 3. April 2009 gezeigt. Aufgrund der passiven „Hinhaltetaktik“ der Beklagten habe sich die Mängelbehebung über zwei Jahre hingezogen und hätten sich dadurch insbesondere die Mängelfolgekosten in etwa verdoppelt. Ohne Verschleppung der Mängelbehebung hätten die Schäden aus Wassereintritten vollumfänglich vermieden werden können. Der Wasserschaden im Mehrfamilienhaus (nachfolgend MFH) 2 sei behoben worden. Die Undichtigkeit im Bereich Reduit MFH 1 der Wohnung Ost bestehe nach wie vor. Die Untersuchung des Experten O._____, der mit Einverständnis der Beklagten beauftragt worden sei, habe beim Hauptdach gravierende Mängel festgestellt. Nebst den Mängeln bei den Oblichtern habe er die folgenden Mängel erkannt: Fehlende Absturzsicherungen, ungenügendes Gefälle, Wasser unter der Abdichtung, ungenügende Untergrundvorbereitung, ungenügende energetische Qualität der Lichtkuppeln, ungenügende Abdichtung der Dachdurchdringungen, einlagige Aufbordungen der Abdichtung bei aufgehenden Gebäudeteilen, fehlende Elastomerkeile Nordseite, ungenügende Stauhöhen (Aufbordung der Abdichtung) bei Liftaufbau, nicht normkonforme Ausspeier, runde anstelle von eckigen Dachwasserabläufen, unsauber verlegte Wärmedämmung und Wärmedämmung in einer anderen Qualität, unsauber verlegtes Vlies und die Verwendung eines andern, nicht vereinbarten Vlieses, fehlende Ansaat der Begrünung sowie fehlende Pflege und Unterhalt im Folgejahr. Sodann sei die Verlegung der K._____-Platten mangelhaft gewesen; das vertraglich vereinbarte und geschuldete 5 mm PE-Schaumvlies habe gefehlt. Durch das laufende Bestreiten der Mängel sowie das unkooperative und verschleppende Verhalten der Beklagten seien tatsächlich hohe Begleitkosten verursacht worden. Die zusätzlichen Wasserschäden im MFH 2 Ende 2010 und im MFH 1 im Juni 2012 würden ebenfalls in einem kausalen Zusammenhang mit den ursprünglichen Mängeln stehen. Viele der Mängel seien von der Beklagten behoben worden. Offengeblieben seien aber die im Zu-

- 16 sammenhang mit der Mängelbehebung entstandenen Kosten. Dabei handle es sich um die Begleitkosten, die im Rahmen der Nachbesserung entstanden seien. Es seien Kosten, die alleine durch die Mangelbehebung entstanden seien. Ebenso wenig habe die Beklagte die Kosten der Behebung der Mangelfolgeschäden beglichen. Weiter macht der Kläger Mängel bei den Attikaterrassen und daraus resultierende Begleitkosten und Mangelfolgeschäden geltend. Sodann macht er Minderungsansprüche infolge nicht erbrachter, werkvertraglich vereinbarter Leistungen und Minderungsansprüche aufgrund der Mangelhaftigkeit des Werkes geltend. Schliesslich verlangt er, dass die Beklagte zu verpflichten sei, den nach wie vor bestehenden Mangel (Undichtigkeit im Bereich Reduit MFH 1 der Wohnung Ost) nachzubessern (act. 1 S. 4 ff.; act. 18 S. 5 ff.). 4.2. Der Beklagten Die Beklagte bestreitet die Klage. Sie macht geltend, dass die beiden Dächer dicht seien. Im Bereich Reduit der Attika-Wohnung Ost des MFH 1 hätten sich einzig kleine Feuchtigkeitsstellen gefunden, welche ihren Ursprung jedoch nicht in einer Undichtigkeit des Daches hätten. Es bestehe kein irgendwie gearteter Nachbesserungsanspruch. Die Beklagte anerkennt, dass teilweise – behobene – Mängel bestanden hätten. Der Vorwurf einer zögerlichen Behebung und Sanierung sei unberechtigt. Es sei strikte zu differenzieren zwischen der Sanierung Hauptdach MFH 2/1 und der Sanierung der Attikaterrassen. Während die Sanierung des Hauptdachs im Wesentlichen Nachbesserungsarbeiten der Beklagten betreffe, wofür die Verantwortung übernommen worden sei, habe die Sanierung der Attikaterrassen auf Drittverantwortlichkeiten (Baumeistermängel, Mängel Plattenbauer) gegründet, welche einen (beim MFH 2 erneuten) Rückbau der Nutzschicht erforderlich gemacht hätten. Schliesslich macht die Beklagte Eventualverrechnung geltend. Der Kläger habe ihr den von ihr ausserhalb der Nachbesserungsarbeiten geleisteten Aufwand sowie die Ohnehinkosten etc. zu erstatten. Auch habe sich der Kläger an den Nachbesserungskosten im Umfang der Mitverantwortungsquote (Selbstverschulden) zu beteiligen (act. 10 S. 4 ff.; act. 22 S. 4 ff.).

- 17 - 4.3. Auf diese und die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird nachfolgend – soweit für die Entscheidfindung notwendig – eingegangen. Dabei bleibt anzumerken, dass auf die Vorbringen der Parteien nur eingegangen wird, soweit diese substanziiert vorgetragen werden und daraus etwas – rechtlich relevantes – abgeleitet wird. Auf allgemeine und pauschale Vorbringen der Parteien wird nicht weiter eingegangen. 5. Vorbemerkungen 5.1. Einleitung Der Kläger macht Mangelfolgeschäden und Begleitkosten geltend. Mit Ausnahme der Undichtigkeit des Daches des MFH 1, deren Behebung er im vorliegenden Prozess ebenfalls verlangt, ist unstrittig, dass die Mängel behoben worden sind und nicht mehr bestehen oder aus Gründen der Verhältnismässigkeit seitens der Bauherrschaft auf die Mängelbehebung verzichtet worden ist. 5.2. Mängelrechte 5.2.1. Es ist unstrittig, dass die SIA-Norm 118 Vertragsbestandteil ist. Nach der SIA-Norm 118 hat der Bauherr nach Art. 169 Abs. 1 zunächst einzig das Recht, vom Unternehmer die Mängelbeseitigung innerhalb angemessener Frist zu verlangen. Kommt der Unternehmer der vom Bauherrn verlangten Nachbesserung nicht nach, d.h. behebt der Unternehmer die Mängel nicht innerhalb der vom Bauherrn angesetzten Frist, so ist der Bauherr berechtigt, nach seiner Wahl entweder weiterhin auf Verbesserung zu beharren, einen dem Minderwert des Werkes entsprechenden Abzug von der Vergütung zu machen (Minderung) oder vom Vertrag zurückzutreten (Wandlung) (Art. 169 Abs. 1 SIA-Norm 118). Die Kosten einer Verbesserung trägt der Unternehmer; eingeschlossen sind die Kosten zur Beseitigung aller Schäden, die an andern Arbeiten wegen der Mängelbeseitigung entstehen sowie allfällige Mehrkosten der Bauleitung (Art. 170 Abs. 1 SIA 118). Hat der Bauherr (oder eine Hilfsperson des Bauherrn) einen Mangel mitverschuldet, so sind die Verbesserungskosten zwischen Unternehmer und Bauherrn angemessen zu verteilen (Art. 170 Abs. 3 SIA-Norm 118).

- 18 - 5.2.2. Im Rahmen der Mangelbeseitigung ist der Unternehmer verpflichtet, seinen Vertragspartner so zu stellen, wie dieser stünde, wenn von vornherein mangelfrei geleistet worden wäre (Gauch, Werkvertrag, N 1717). 5.2.3. Ist sodann wegen eines Mangels ein Schaden entstanden, so hat der Bauherr neben und ausser den Rechten nach Art. 169 das Recht auf Schadenersatz nach Massgabe der Art. 368 und 97 ff. OR. Jedoch hat er kein Recht, Schadenersatz gemäss Art. 97 ff. OR anstelle der Mängelrechte nach Art. 169 geltend zu machen. Der Unternehmer ist von der Ersatzpflicht befreit, wenn er nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft. Für Schaden, den seine Hilfspersonen verursacht haben, haftet er, wie wenn er ihn selbst verschuldet hätte. Der Umfang der Ersatzpflicht bestimmt sich nach Art. 99 OR (Art. 171 SIA-Norm 118). 6. Begleitkosten 6.1. Vorbemerkung 6.1.1. Der Kläger macht allgemeine Kosten der Nachbesserung geltend. Soweit der Kläger vorbringt, die tatsächlich hohen Begleitkosten seien weitgehend durch das laufende Bestreiten der Mängel sowie das unkooperative und verschleppende (zeitlich ungenügendes Zuweisen von Fachpersonal) Verhalten der Beklagten verursacht worden (act. 18 S. 20), ist mangels substanziierten Vorbringen nicht weiter darauf einzugehen. Mit seinen pauschalen Ausführungen genügt der Kläger seiner Substanziierungspflicht nicht. So hätte er konkret darzutun gehabt, wie sich welche Handlungen oder welche ausbleibenden Handlungen der Beklagten wie auf die Kosten etc. ausgewirkt haben resp. welche Kosten warum hätten eingespart werden können. Dementsprechend erübrigen sich Weiterungen hierzu. Dasselbe gilt für das pauschale Vorbringen, die zusätzlichen Wasserschäden im MFH 2 Ende 2010 und im MFH 1 im Juni 2012 würden ebenfalls in einem kausalen Zusammenhang mit den ursprünglichen Mängeln stehen (act. 18 S. 20). 6.1.2. Der Kläger bringt vor, im Zusammenhang mit der Sanierung des Hauptdachs seien viele Begleitkosten angefallen, die nicht durch die Sanierung eines bestimmten Mangels des Hauptdachs, sondern in allgemeiner Weise entstanden

- 19 seien (act. 18 S. 70). Diese Begleitkosten setzen sich wie folgt zusammen (act. 18 S. 70 ff.): P._____ AG v. 19.11.2010 CHF 10'553.30 Q._____ CHF 825.30 R._____ CHF 7'500.00 S._____ CHF 193.30 Rechnung T._____ CHF 2'450.50 U._____ Reinigungen CHF 484.20 Mehrkosten Heizung/Lüftung CHF 3'925.35 Energieausfall Photovoltaikanlage CHF 4'653.30 CHF 30'585.25 6.1.3. Der Kläger macht weiter geltend, dass im Zusammenhang mit der Sanierung der Attikaterrasse verschiedene Arbeiten hätten durchgeführt werden müssen. Mit der Nachbesserung seien dabei auch viele Begleitkosten angefallen (act. 18 S. 102). Diese Begleitkosten setzen sich wie folgt zusammen (act. 18 S. 102 ff.): P._____ AG v. 26.8.2011 CHF 10'800.00 R._____ AG CHF 19'679.40 V._____ CHF 411.50 Q._____ CHF 3'638.95 W._____ AG CHF 2'257.20 BA._____ GmbH CHF 29'290.20 BA._____ GmbH CHF 276'355.40 BB._____ CHF 6'727.90 BC._____ AG CHF 5'749.45 BD._____ CHF 4'186.20 BE._____ GmbH CHF 2'203.20 BF._____ GmbH (Fr. 8‘578.55) CHF 8'578.55 BG._____ CHF 47'267.55 BH._____ AG CHF 4'962.00 CHF 422'107.50

- 20 - 6.1.4. Sodann führt der Kläger unter dem Titel "Allgemeine Kosten der Vorbereitungs- und Wiederherstellungsarbeiten / Mangelfolgeschäden folgende Kosten an (act. 18 S. 149 ff.): P._____ AG (v. 7.7.2010) CHF 5'804.40 P._____ AG CHF 7'367.20 BI._____ CHF 3'295.60 BA._____ GmbH CHF 924.30 V._____ CHF 865.30 BC._____ AG CHF 641.20 BJ._____ SA CHF 1'392.10 BD._____ AG CHF 475.00 Baustellengemeinkosten CHF 82'685.35 Bau-Infrastruktur CHF 13'000.00 Mietzinsreduktionen/Mietausfall CHF 70'620.00 Experte O._____ CHF 39'607.35 Experte BK._____ CHF 1'053.00 BL._____ CHF 6'600.00 BH._____ AG CHF 51'392.00 BG._____ CHF 93'595.40 Rechtsberatungskosten CHF 28'041.10 CHF 407'359.30 6.2. Haftung - Solidarität 6.2.1. Der Kläger macht geltend, dass zwar die Begleitkosten teilweise auch im Zusammenhang mit den weiteren Mängeln der Attikaterrassen entstanden seien. Aus Gründen der unechten Solidarität sei die Beklagte jedoch für den ganzen Betrag haftbar (act. 18 S. 102, S. 104, S. 107 f., S. 113, S. 114, S. 115, S. 150, S. 151, S. 152, S. 155, S. 159, S. 160). 6.2.2. Haben mehrere Personen einen Schaden gemeinsam verschuldet, so haften sie dem Geschädigten solidarisch, d.h. für den ganzen Schaden (Art. 50 Abs. 1 OR; so genannte echte Solidarität). Dies gilt nach der Rechtsprechung des

- 21 - Bundesgerichts auch dann, wenn mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen haften, wie dies namentlich bei der mangelhaften Ausführung eines Bauwerks regelmässig der Fall ist (Art. 51 Abs. 1 OR). Auch bei dieser so genannten unechten Solidarität kann der belangte Schuldner dem Geschädigten grundsätzlich nicht entgegenhalten, es hafte auch noch ein Dritter für den gleichen Schaden. Die Haftung eines Solidarschuldners wird mit anderen Worten durch die Mithaftung Dritter nicht verringert. Ein Mitverschulden eines Dritten kann ausnahmsweise zu einer Haftungsreduktion führen, wenn es einen für den Schaden kausalen Umstand darstellt, für den der Geschädigte gemäss Art. 44 Abs. 1 OR einzustehen hat. Dies ist dann der Fall, wenn das Drittverschulden von einer Hilfsperson des Geschädigten ausgeht, deren Verhalten er sich gemäss Art. 101 Abs. 1 OR anrechnen lassen muss (BGE 130 III 591 E. 5.5.1. m.w.H.). Grundsätzlich hat danach jeder Haftpflichtige für den vollen Schaden einzustehen. Der Geschädigte hat die Wahl, gegen welche Person er vorgehen will (BSK OR I- Heierli/Schnyder, Art. 51 N 6). Der in Anspruch genommene kann resp. muss dann in der Folge auf die anderen Haftpflichtigen zurückgreifen (BSK OR I- Heierli/Schnyder, Art. 51 N 20). 6.2.3. Im Verhältnis zum Unternehmer handelt der Architekt bei Ausübung seiner Verrichtung als Hilfsperson des Bauherrn. Sein Verhalten ist daher dem Bauherrn nach Massgabe des Art. 101 OR als eigenes Verhalten anzurechnen, was zu einer völligen Befreiung des Unternehmers oder zu einer teilweisen Entlastung führen kann. D.h. soweit die Bauleitung ebenfalls mangelhaft gearbeitet hat, hat der Unternehmer gegenüber dem Bauherrn nicht für den gesamten Schaden einzustehen resp. hat sich der Bauherr an den Nachbesserungskosten zu beteiligen (Art. 170 Abs. 3 SIA 118). Trifft den Bauherrn am Mangel ein beschränktes Selbstverschulden, muss er sich an den Kosten der Nachbesserung im Umfang seiner „Mitverantwortungsquote“ beteiligen. Bei vollem Selbstverschulden des Bauherrn entfällt die Haftung des Unternehmers überhaupt (Gauch, Werkvertrag, N 1738). Die Beweislast für das Selbstverschulden des Bauherrn trägt der Unternehmer (Gauch, Werkvertrag, N 1914). Kein Selbstverschulden liegt vor, wenn der Unternehmer seine Anzeige- oder Abmahnungspflicht verletzt hat (Art. 166 Abs. 4 SIA 118).

- 22 - 6.2.4. Entschädigung durch Dritten 6.2.4.1. Die Beklagte brachte in der Klageantwort vor, dass sich die Bauherrschaft mit dem Baumeister BM._____ in Bezug auf die Baumeistermängel (T-Dübel / Systemaufbau) aussergerichtlich geeinigt und auseinander gesetzt habe. Dem Vernehmen nach habe das Baumeister-Unternehmen der Bauherrschaft eine einmalige Zahlung von CHF 400‘000.– per Saldo aller Ansprüche geleistet. Diese Zahlung habe vorliegend streitgegenständliche Mängel im Zusammenhang mit der Attika-Terrassen-Sanierung betroffen, worauf die Bauherrschaft entsprechend greifen könne. Auch befinde sich die Bauherrschaft im Rechtsstreit mit dem Fensterbauer BN._____, …, betreffend vorliegendenfalls ebenfalls geltend gemachte Mängel. Der Kläger habe sich hierüber im Einzelnen zu erklären und die entsprechenden Vereinbarungen, insbesondere die Vergleichsvereinbarung mit dem Baumeister vorzulegen. Soweit Mängelpositionen anderweitig beglichen worden seien resp. beglichen würden, verbiete sich selbstredend eine doppelte Geltendmachung bei ihr (act. 10 S. 8). 6.2.4.2. Hierauf führte der Kläger in der Replik aus, nach Art. 144 OR könne der Gläubiger im Falle der Solidarität nach seiner Wahl von allen Solidarschuldnern je nur einen Teil oder das Ganze fordern. Sämtliche Schuldner würden so lange verpflichtet bleiben, bis die ganze Forderung getilgt sei. Wenn ein Solidarschuldner durch Zahlung oder Verrechnung den Gläubiger befriedigt habe, seien auch die übrigen befreit (Art. 147 OR). Dies sei aber nur der Fall, wenn ein konkret ausgewiesener Schaden bereits entschädigt worden sei. Wenn aber nicht ein konkreter Betrag vereinbart worden sei, wie dies beim Vergleich zwischen dem Kläger und dem Baumeister bzw. dem Fensterbauer beispielsweise der Fall gewesen sei, könnten die übrigen Solidarschuldner nichts zu ihren Gunsten ableiten (act. 18 S. 242). 6.2.4.3. Es ist somit unbestritten, dass die Bauherrschaft mit dem Baumeister und dem Fensterbauer zumindest teilweise hinsichtlich der auch im vorliegenden Prozess geltend gemachten Mängel und daraus resultierenden Kosten Vergleiche geschlossen hatte und damit die geltend gemachte Schadenersatzforderung der Bauherrschaft resp. des Klägers jedenfalls teilweise bereits getilgt ist. Aus den

- 23 - Ausführungen des Klägers ergibt sich sodann, dass auch mit weiteren im Bau involvierten, nicht namentlich genannten Unternehmern Vergleiche geschlossen und weitere, die Schadenersatzforderung tilgende Zahlungen geleistet wurden. So erklärt der Kläger explizit nicht, dass nur mit dem Fensterbauer und dem Baumeister Vergleiche geschlossen worden seien, sondern er führt im Gegenteil an „wie dies beim Vergleich zwischen dem Kläger und dem Baumeister bzw. dem Fensterbauer beispielsweise der Fall gewesen sei“ (act. 18 S. 242; Fettdruck hinzugefügt). 6.2.4.4. Nicht zutreffend ist die Auffassung des Klägers, dass Vergleiche mit anderen Unternehmern nur zu berücksichtigen seien, wenn damit ein konkret ausgewiesener Schaden entschädigt wird. Sinn und Zweck eines Vergleichs ist es gerade, Unsicherheiten resp. Streitpunkte einvernehmlich zu regeln, so dass schlussendlich nicht definitiv geklärt wird, welcher konkrete Schaden zu welchen konkreten Kosten führte und wer konkret warum dafür einzustehen hat. Daran ändert nichts, dass durch den Vergleich die Kosten des Klägers in einem gewissen Umfang bereits gedeckt sind und er in diesem Umfang für seinen Schaden befriedigt wurde. Die Solidarität kann nicht dazu führen, dass der insgesamt geschuldete Betrag mehrfach bezahlt werden müsste. Dem Kläger stehen – auch bei Haftung mehrerer – insgesamt nicht mehr als die tatsächlich entstandenen Kosten (Schaden) zu, ansonsten er ungerechtfertigt bereichert wäre. 6.2.4.5. Soweit ein Solidarschuldner durch Zahlung oder Verrechnung den Gläubiger befriedigt hat, sind auch die übrigen befreit. Wird ein Solidarschuldner ohne Befriedigung des Gläubigers befreit, so wirkt die Befreiung zugunsten der andern nur so weit, als die Umstände oder die Natur der Verbindlichkeit es rechtfertigen (Art. 147 OR). 6.2.4.6. Soweit der Kläger durch einen weitern Haftpflichtigen Zahlungen an den vorliegend geltend gemachten Schaden erhalten hat, ist seine Schadenersatzforderung bereits getilgt. In diesem Umfang ist auch die Beklagte gegenüber dem Kläger befreit. Soweit ein anderer Haftpflichtiger darüber hinaus von seiner Verpflichtung befreit wurde, wirkt diese Befreiung nur dann zugunsten der Beklagten, wenn die Umstände oder die Natur der Verbindlichkeit es rechtfertigen. Dass eine

- 24 - Befreiung gerechtfertigt ist, hat derjenige Solidarschuldner zu beweisen, der sich auf eine in der Person des Mitschuldners eingetretene befreiende Tatsache beruft. Erlass und Stundung wirken grundsätzlich nur für denjenigen Solidarschuldner, der solche Vereinbarungen mit dem Gläubiger trifft. Durch Verabredung kann die Wirkung aber auf die Gesamtheit der Solidarschuldner ausgeweitet werden. Ob und wie weit insbesondere einem Vergleich befreiende Wirkung für die am Vergleich nicht beteiligten zukommt, ist durch Auslegung des Vergleichsvertrags zu ermitteln (BSK OR I-Heierli/Schnyder, Art. 147 N 2 f.). 6.2.4.7. Trotz des Hinweises und des Einwands der Beklagten hinsichtlich erfolgter teilweiser Tilgung des Schadens hat es der Kläger unterlassen, sich zu den geschlossenen Vereinbarungen mit den anderen Unternehmern zu äussern. Nachdem aber unbestritten ist, dass der Kläger für den vorliegend geltend gemachten Schaden – zumindest teilweise – von anderen Unternehmern entschädigt wurde und damit der eingeklagte Schadenersatz bereits teilweise getilgt ist, wäre der Kläger verpflichtet gewesen, darzutun, mit welchen Unternehmern Vergleiche mit welchen Inhalten geschlossen worden sind resp. inwieweit die geleisteten Zahlungen nicht den vorliegend geltend gemachten Schaden betroffen haben. 6.2.4.8. Damit ist aber mit der Beklagten davon auszugehen, dass alle im Zusammenhang mit der Attikaterrassensanierung stehenden geltend gemachten Kosten mit dem Mängelauskauf der verschiedenen Unternehmern gedeckt und die entsprechende Schadenersatzforderung bereits getilgt ist (act. 22 S. 119 f.), sofern der Kläger bei den einzelnen Schadenspositionen nicht substanziiert etwas anderes behauptet. 6.2.4.9. Der Kläger macht – wie ausgeführt – im Zusammenhang mit der Sanierung der Attikaterrassen Kosten in Höhe von insgesamt CHF 422‘107.50 geltend (act. 18 S. 102 ff.). Sodann macht der Kläger Forderungen in Höhe von insgesamt CHF 407‘359.30 geltend, die im Zusammenhang mit sämtlichen Nachbesserungsarbeiten, das heisse sowohl durch die Sanierung des Hauptdachs als auch der Attikaterrassen entstanden seien (act. 18 S. 149 ff.). Soweit der Kläger keine Abgrenzung dieser Kosten vornimmt, können sie mangels Substanziierung nicht

- 25 der Sanierung des Hauptdachs zugerechnet werden. Deshalb müssen auch diese Kosten als durch die entsprechenden – im Zusammenhang mit den Mängeln der Attikaterrassen geschlossenen Vereinbarungen und daraus resultierenden – Zahlungen als getilgt betrachtet werden. Auf die Forderungen sowie die diesbezüglichen Ausführungen des Klägers ist nachfolgend einzugehen. 6.3. Mängelhaftung - Kosten 6.3.1. Zu den Verbesserungskosten, die den Unternehmer belasten, zählen nicht nur die Arbeitskosten, sondern auch die Kosten des Materials und die sog. „Begleitkosten“ der Nachbesserung, die mit der Mangelbeseitigung zwar nur mittelbar, funktional aber doch so eng verbunden sind, dass sie rechtlich zum Bereich der Mangelbeseitigung gehören. Sie umfassen insbesondere die Kosten der Vorbereitungs- und Wiederherstellungsarbeiten und die Kosten einer notwendigen Räumung des „Reparaturplatzes“ (Gauch, Werkvertrag, N 1718). 6.3.2. Erfordert die Mangelbeseitigung auf Seiten des Bauherrn den Einsatz eines beigezogenen Architekten oder Ingenieurs oder eines anderen Fachkundigen, so sind die Mehrkosten, die dem Bauherrn dadurch entstehen, ebenfalls „Begleitkosten“, die den Unternehmer belasten. Der Unternehmer hat dem Bauherrn die Vergütung zu ersetzen, die dieser für Planungs-, Aufsichts- oder andere Leistungen des Architekten oder Ingenieurs im Rahmen der Nachbesserung bezahlen muss. Das setzt voraus, dass der Architekt/Ingenieur tatsächlich einen entsprechenden (auf Nachbesserungsarbeiten bezogenen) Vergütungsanspruch gegenüber dem Bauherrn hat und dass – bei Beizug eines neuen Architekten/Ingenieurs – der bisherige nicht zur kostenlosen Mitwirkung bei der Mangelbeseitigung verpflichtet gewesen wäre (Gauch, Werkvertrag, N 1719). 6.3.3. Der Unternehmer ist verpflichtet, sämtliche Vorbereitungs- und Wiederherstellungsarbeiten, die im Zusammenhang mit der Behebung des Mangels anfallen, auf eigene Kosten auszuführen oder ausführen zu lassen. Der Bauherr ist nicht befugt, die betreffenden Vorbereitungs- und Wiederherstellungsarbeiten auf Kosten des Unternehmers selber auszuführen oder durch einen Dritten ausführen zu lassen, es sei denn, er habe ein Recht auf Ersatzvornahme (Gauch, Werkver-

- 26 trag, N 1721) gestützt auf Art. 98 Abs. 1 OR (richterliche Ermächtigung; Gauch, Werkvertrag, N 1805 ff.) oder auf die analoge Anwendung von Art. 366 Abs. 2 OR (ohne richterliche Ermächtigung, wenn Gefahr in Verzug ist, nach Ansetzen einer angemessenen Frist; Gauch, Werkvertrag, N 1819 ff.). Die gesetzliche Ordnung der Mängelrechte und der Ersatzvornahme darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass man dem Bauherrn, der das Werk ohne Recht auf Ersatzvornahme verbessert, den Rückgriff auf die Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung oder aus Geschäftsführung ohne Auftrag gestattet. Umso weniger geht es sodann an, einen Anspruch des Bauherrn auf Ersatz oder auf Anrechnung der vom Unternehmer ersparten Kosten über eine analoge Gesetzesanwendung zu konstruieren (Gauch, Werkvertrag, N 1829 ff.). Nach Art. 169 SIA-Norm 118 steht dem Bauherrn das Recht zur Ersatzvornahme ohne richterliche Ermächtigung zu, wenn der Unternehmer die vom Bauherrn verlangte Nachbesserung innerhalb der angesetzten Frist nicht vornimmt. Dann kann der Bauherr die Verbesserung statt durch den Unternehmer auch durch einen Dritten ausführen lassen oder sie selbst vornehmen, beides auf Kosten des Unternehmers (Gauch, Werkvertrag, N 2664). 6.3.4. Zu den Vorbereitungs- und Wiederherstellungskosten ist sodann noch folgendes anzumerken: Wie noch dargelegt wird, macht der Kläger unter der Bezeichnung „Mangelfolgeschaden“ teilweise Ersatz von Vorbereitungs- und Wiederherstellungskosten geltend. Sodann macht er explizit auch den Ersatz von Begleitkosten der Nachbesserungsarbeiten geltend. Ein Recht auf Ersatzvornahme hinsichtlich der Mängelbehebung stand dem Kläger resp. der Bauherrschaft anerkanntermassen nicht zu. Im Gegenteil hat die Beklagte anerkanntermassen die geltend gemachten Mängel selber behoben resp. wurde teilweise seitens der Bauherrschaft aus Verhältnismässigkeitsgründen auf die Mangelbehebung verzichtet. Somit stand der Bauherrschaft kein Recht zu, Vorbereitungs- und Wiederherstellungsarbeiten eigenmächtig auf Kosten der Beklagten ausführen zu lassen. Ein Ersatz dieser Kosten wäre jedoch zu bejahen, wenn hinsichtlich dieser Arbeiten die Voraussetzungen von Art. 169 SIA-Norm 118 (sinngemäss) eingehalten wurden, d.h. die Bauherrschaft bei der Beklagten diese Arbeiten abgemahnt und ihr für die Erbringung dieser Vorbereitungs- und Wiederherstellungsarbeiten Frist

- 27 angesetzt hat und die Beklagte diese Arbeiten in der Folge innert dieser Frist nicht ausgeführt hat. 6.3.5. Allfällige „Sowiesokosten“ gehen zu Lasten des Bauherrn. Die Beweislast für die „Sowiesokosten“ trifft den Unternehmer, der sich darauf beruft (Gauch, Werkvertrag, N 1728). 6.3.6. Beseitigt der Unternehmer mit der von ihm verlangten Mangelbeseitigung zwangsläufig auch einen anderen Mangel, sei es einen Mangel im eigenen Werk oder im Werk eines Nebenunternehmers gilt folgendes: Soweit dem Bauherrn für den anderen Mangel, der „mitbeseitigt“ wurde, ein Gewährleistungsanspruch zugestanden hat, der ausserdem noch unverjährt war, fehlt es an einem relevanten Vorteil, der auszugleichen wäre. In den übrigen Fällen ist dem Bauherrn ein Vorteilsausgleich nur mit Zurückhaltung und höchstens dann zuzumuten, wenn feststeht, dass er ein finanziell messbares Interesse an der Beseitigung auch des anderen Mangels hatte (Gauch, Werkvertrag, N 1732). 6.3.7. Schäden, die der Unternehmer durch vertragswidriges Verhalten anlässlich der Nachbesserung verursacht, sind weder sog. Begleitkosten noch Mangelfolgeschäden. Für solche Schäden hat der Unternehmer ausserhalb der Mängelhaftung nach Massgabe von Art. 97 Abs. 1 (und Art. 101 OR) einzustehen (Gauch, Werkvertrag, N 1726).

6.4. Kosten im Zusammenhang mit der Sanierung der Attikaterrassen 6.4.1. Haftung weiterer Unternehmer 6.4.1.1. Hinsichtlich der nachfolgenden Forderungen führt der Kläger explizit an, dass diese Kosten auch wegen Nachbesserungsarbeiten bei den Plattenbelägen sowie wegen der notwendig gewordenen Korrektur am Rohbau entstanden seien: - Leistungen R._____ AG in Höhe von CHF 9‘609.45 (act. 18 S. 104; vgl. hierzu auch Ziff. 6.4.2.1., 6.4.2.3. und Ziff. 6.4.2.13)

- 28 - - Aufwände BA._____ GmbH betreffend Plattenbelag und Entwässerungsebenen Aussenterrassen über CHF 276‘355.40 (act. 18 S. 107 f.) - diverse Leistungen BB._____ in Höhe von CHF 6‘727.90 (act. 18 S. 108) - Rechnung BC._____ AG vom 30.9.2011 über CHF 5‘749.45 (act. 18 S. 112) - Rechnungen BD._____ in Höhe von CHF 4‘186.20 (act. 18 S. 113) - Rechnung BE._____ GmbH vom 6.11.2011 über CHF 2‘203.20 (act. 118 S. 113 f.) - Rechnung BF._____ GmbH vom 5.8.2011 über CHF 8‘578.55 (act. 18 S. 114 f.) 6.4.1.2. Dementsprechend sind diese Forderungen gestützt auf obige Ausführungen (vgl. Ziff. 6.2.4.1. ff.) abzuweisen. Im Weiteren handelt es sich bei den vorerwähnten Kosten – wie der Kläger selber zutreffend ausführt – um Begleitkosten der Nachbesserung. Es kann hierzu auf Ziffer 6.4.2.9. nachfolgend verwiesen werden. Die Forderungen wären auch aus diesem Grund abzuweisen. Im Übrigen kann zu diesen Forderungen noch folgendes angemerkt werden: 6.4.1.3. Hinsichtlich der Rechnung R._____ im Betrag von CHF 9‘609.45 (act. 1 S. 32; act. 18 S. 104) ist festzuhalten, dass die „weiteren Arbeiten“ nicht substanziiert wurden und aufgrund des pauschalen Vorbringens des Klägers nicht beurteilt werden kann, ob diese Arbeiten im Zusammenhang mit der Beklagten zurechenbare Mängel angefallen sind und die Forderung im Betrag von CHF 9‘609.45 auch aus diesem Grund abzuweisen wäre. 6.4.1.4. Dasselbe gilt für den geltend gemachten Aufwand der BA._____ GmbH betreffend Plattenbelag und Entwässerungsebenen Aussenterrassen. So begnügt sich der Kläger damit, pauschal die ausgeführten Arbeiten aufzuzählen.

- 29 - 6.4.1.5. Bezüglich der Rechnungen BC._____ AG und BD._____ fällt auf, dass der Kläger einerseits geltend macht, dass die Tröge für die Nachbesserungsarbeiten hätten entfernt und nach der Sanierung wieder platziert werden müssen (act. 18 S. 109). Daneben macht er jedoch auch noch Kosten für das Umplatzieren der Tröge geltend (act. 18 S. 112). Er führt jedoch nicht aus, warum die Tröge, wenn sie ja für die Nachbesserungsarbeiten entfernt und erst nach der Sanierung wieder platziert wurden, auch noch haben umgestellt werden müssen. Sodann wird einerseits geltend gemacht, die Füsse der Tröge hätten ausgewechselt werden müssen (act. 18 S. 109), andererseits wird vorgebracht, dass die Füsse hätten angepasst werden müssen (act. 18 S. 112). Nachdem die Tröge für die Nachbesserungsarbeiten entfernt und die Füsse der Tröge ausgewechselt wurden, wäre ein Entschädigungsanspruch für Umplatzieren und Anpassung der Trogfüsse auch aus diesem Grund zu verneinen. Zwar werden mit den Rechnungen BD._____ noch weitere Aufwendungen geltend gemacht. Da jedoch die erbrachten Arbeiten nicht einzeln dargetan werden, ist eine Ausscheidung der verschiedenen Arbeiten nicht möglich. Deshalb wären die gelten gemachten Auslagen für die Rechnungen BD._____ auch aus diesem Grund abzuweisen. 6.4.2. Begleitkosten der Sanierung der K._____-Dämmung 6.4.2.1. Hinsichtlich der nachfolgend aufgeführten Kosten macht der Kläger geltend, dass diese Kosten einzig aufgrund der Sanierung der K._____-Dämmung entstanden seien (Ausnahme Arbeiten R._____ AG im Umfang von CHF 9‘609.45 und Rechnung W._____ über CHF 2‘257.20), was seitens der Beklagten bestritten wird (act. 22 S. 60 betr. Kosten Gerüst; act. 22 S. 61 betr. Kosten R._____ AG; act. 22 S. 61 betr. Kosten V._____; act. 22 S. 62 betr. Kosten Q._____; act. 22 S. 63 betr. Kosten BA._____ GmbH gem. Rechnung vom 20.6.11), jedoch offen gelassen werden kann. 6.4.2.2. Der Kläger macht geltend, dass für die Sanierungsarbeiten bei den MFH 2 und 1 Gerüste gestellt worden seien. Zusätzlich hätten alleine im Zusammenhang mit der Nachbesserung der K._____-Dämmung Gerüsttürme und Materialaufzüge für diese Nachbesserungsarbeiten erstellt werden müssen. Ohne die entsprechende Erstellung der Gerüste hätten die Arbeiten nicht durchgeführt wer-

- 30 den können. Die Mehraufwendungen für die Gerüstarbeiten im Zusammenhang mit den Nachbesserungsarbeiten „K._____“ hätten insgesamt CHF 10‘800.– betragen (Rechnung P._____ AG vom 26.8.2011). Dieser Betrag sei als Begleitkosten der Nachbesserung der Beklagten anzulasten (act. 18 S. 102 f.). 6.4.2.3. Sodann habe im Zuge der Sanierung der K._____-Dämmung die R._____ AG beauftragt werden müssen, die hinterlüftete Fassade aus grossformatigen Faserzementplatten im Attikageschoss teilweise zu entfernen und danach wieder anzubringen. Damit die Nachbesserungsarbeiten überhaupt hätten durchgeführt werden können, hätten die Fassadenplatten demontiert werden müssen. Ohne den Rückbau der Fassade hätten in diesem Bereich die mangelhaften K._____- Platten nicht ausgewechselt werden können und auch das fehlende Vlies hätte nicht verlegt werden können. Des weiteren hätten vorübergehend bei den MFH 2 und 1 ein Reduit und Trennwände entfernt werden müssen. Diese würden auf den Attikaterrassen stehen und seien den Sanierungsarbeiten im Weg gestanden. Ferner seien weitere verschiedene Anpassungsarbeiten angefallen. Die dadurch entstandenen Kosten im Umfang von CHF 16‘796.55 seien vollumfänglich der Sanierung der K._____-Dämmung anzulasten. Es handle sich dabei um Begleitkosten der Nachbesserung. Sodann habe die R._____ AG weitere Arbeiten im Gesamtbetrag von CHF 9‘609.45 geleistet. Diese Arbeiten hätten zwar nicht nur wegen der K._____-Dämmung, sondern auch wegen Nachbesserungsarbeiten bei den Plattenbelägen sowie wegen der notwendig gewordenen Korrektur am Rohbau ausgeführt werden müssen (act. 18 S. 103 f.). 6.4.2.4. Anzumerken ist, dass der Kläger in seinen Ausführungen hinsichtlich der Rechnungen der R._____ AG eine Forderung in Höhe von CHF 26‘406.– (CHF 16‘796.55 + CHF 9‘609.45) begründet, in die eingeklagte Forderung jedoch nur CHF 19‘679.40 eingeflossen sind (vgl. act. 18 S. 231). Dies ist, da der Anspruch – wie noch zu zeigen sein wird – insgesamt nicht ausgewiesen ist, nicht weiter von Belang. 6.4.2.5. Weiter habe im Zusammenhang mit den Nachbesserungsarbeiten bei der K._____-Dämmung auch V._____, mit verschiedenen ergänzenden Arbeiten beauftragt werden müssen. Ohne die Demontage der sich in den Fassadenplatten

- 31 befindlichen Installationen hätten die Fassadenplatten nicht demontiert werden können und folglich die Nachbesserungsarbeiten nicht durchgeführt werden können. Die De- und Montagearbeiten habe die V._____ mit CHF 411.50 in Rechnung gestellt. Es handle sich dabei um offensichtliche Begleitkosten der Nachbesserung (act. 18 S. 104 f.). 6.4.2.6. Sodann seien in mehreren der im Rahmen der Sanierungsarbeiten deund wieder montierten Fassadenplatten diverse Installationen wie Elektroinstallationen eingebaut gewesen. Diese hätten ausgebaut werden müssen, damit die Fassadenplatten hätten demontiert werden können, was wiederum für die Nachbesserungsarbeiten unabdingbar gewesen sei. Diese Arbeiten in Höhe von CHF 3‘638.95 (Rechnung Q._____ vom 30.9.2011) würden als offensichtliche Begleitkosten vollumfänglich zulasten der Beklagten gehen (act. 18 S. 105 f.). 6.4.2.7. Weiter führt der Kläger an, dass die Aufbordungsanschlüsse an den Türen fehlerhaft erstellt worden seien. Um sie nachbessern zu können, hätten die bereits montierten und voll funktionsfähigen Storenführungsschienen und Halteprofile entsprechend angepasst werden müssen. Die W._____ AG habe deshalb beim MFH 2 die bestehenden seitlichen Storenführungsschienen und Halteprofile kürzen müssen, damit die Aufbordungsanschlüsse ordnungsgemäss hätten nachgebessert werden können. Ferner habe sie Bodenschienen demontieren und wieder montieren müssen. Die W._____ AG habe hierfür Rechnung im Betrag von insgesamt CHF 2‘257.20 gestellt. Die dem Kläger dadurch entstandene Vermögensverminderung sei als Begleitkosten durch die Beklagte zu ersetzen (act. 18 S. 106). 6.4.2.8. Da die Mängel und Schäden an der K._____-Dämmung erst im Zuge des Plattenbelag-Ersatzes und der darunter liegenden Entwässerungsebene diagnostiziert worden sei, habe ein Teil der bereits ausgeführten Arbeiten wieder zurückgebaut und nach dem vollständigen Ersatz der defekten K._____-Dämmung wieder erstellt werden. Mit dem Rückbau und dem Neueinbau des Plattenbelags sowie den darunterliegenden Entwässerungsebenen auf der Attikaterrasse sei die BA._____ GmbH beauftragt worden. Bei den hierdurch entstandenen Kosten in

- 32 - Höhe von CHF 29‘290.20 handle es sich um Begleitkosten, die von der Beklagten zu verantworten sei (act. 18 S. 107). 6.4.2.9. Wie ausgeführt, ist der Bauherr nicht befugt, die Vorbereitungs- und Wiederherstellungsarbeiten auf Kosten des Unternehmers selber auszuführen oder durch einen Dritten ausführen zu lassen (vgl. Ziffer 6.3. ff.). Sämtliche vorerwähnten Kosten stellen – wie der Kläger selber zutreffend ausführt – Begleitkosten der Nachbesserung dar. Nachdem der Kläger weder eine Vereinbarung mit der Beklagten hinsichtlich der Ausführung dieser Arbeiten durch einen Dritten behauptet, noch seitens des Klägers das (sinngemässe) Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 169 SIA-Norm 118 für diese Arbeiten dargetan wird, besteht seitens des Klägers kein Anspruch auf Ersatz dieser Kosten. Dementsprechend ist die Klage hinsichtlich dieser Forderungen (CHF 369‘877.95) abzuweisen. Die Forderung für Leistungen der R._____ AG im Umfang von CHF 9‘609.45 ist im Übrigen entsprechend den Ausführungen in Ziffer 6.2.4.1. ff. bereits als getilgt zu betrachten und schon aus diesem Grund abzuweisen. Dasselbe gilt für die Rechnung W._____ über CHF 2‘257.20.

6.4.3. Ersatz für eingegangene Pflanzen 6.4.3.1. Sodann macht der Kläger Ersatz für eingegangene Pflanzen geltend. Er bringt vor, dass die Sanierungsarbeiten zur Folge gehabt hätten, dass die Pflanzentröge hätten weggestellt werden müssen. Dadurch hätten die Pflanzen in den Trögen nicht mehr gepflegt und insbesondere nicht mehr ausreichend gewässert werden können. Zusätzlich habe sich die Bauzeit infolge der zusätzlichen K._____-Nachbesserungsarbeiten um acht Wochen verlängert, was die noch nicht abgestorbenen Pflanzen weiter in Mitleidenschaft gezogen habe. Die Folge sei gewesen, dass zusätzliche Trog-Pflanzen eingegangen und abgestorben seien. Diese Pflanzen hätten ersetzt werden müssen. Der Kläger habe diese Pflanzen im Rahmen seiner Tätigkeit bei der BH._____ AG ersetzt und die Rechnung für die Pflanzen über das Geschäftskonto der BH._____ AG beglichen. Diese haben den so ausgegebenen Betrag wieder zurückgefordert. Die Wiederbeschaf-

- 33 fungskosten würden CHF 4‘962.– betragen und als Begleitkosten der Nachbesserung vollumfänglich zu Lasten der Beklagten gehen (act. 18 S. 115 f.). 6.4.3.2. Die Beklagte bestreitet, dass sie für angeblich eingegangene Trog- Pflanzen eine Verantwortung treffe (act. 22 S. 68). 6.4.3.3. Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich bei den Kosten für eingegangene Pflanzen nicht um Begleitkosten der Nachbesserungsarbeiten. Es handelt sich hierbei weder um Vorbereitungs- noch um Wiederherstellungsarbeiten die aufgrund der Nachbesserungsarbeiten nötig geworden sind. Die Pflanzen sind nach eigener Darstellung des Klägers mangels gehöriger Pflege eingegangen, was weder in unabdingbarem Zusammenhang mit den Nachbesserungsarbeiten noch mit der mangelhaften Verlegung der K._____-Platten steht. Die Lagerung der Tröge lag zudem auch nicht in der Verantwortung der Beklagten, sondern die entsprechenden Arbeiten wurden auf Veranlassung des Klägers durch einen Dritten ausgeführt. Demnach trifft die Beklagte keine Verantwortung für die eingegangenen Trog-Pflanzen und der Kläger kann die entsprechenden Kosten nicht bei der Beklagten einfordern. Ein Anspruch des Klägers in Höhe von CHF 4‘962.– ist deshalb zu verneinen und die Klage im entsprechenden Umfang abzuweisen. 6.4.3.4. Zudem substanziiert der Kläger die geltend gemachte Forderung nicht. So legt er nicht dar, um welche Pflanzen es sich bei den eingegangenen Pflanzen gehandelt hatte, wann diese Pflanzen eingepflanzt worden waren, was diese Pflanzen gekostet hatten, welche Pflanzen neu angeschafft worden sein sollen, wer diese wann eingepflanzt hatte etc. Die pauschalen Behauptungen des Klägers sind einem Beweisverfahren nicht zugänglich. Demnach kann die geltend gemachte Forderung im Betrag von CHF 4‘962.– nicht geprüft werden, weshalb sie auch aus diesem Grund abzuweisen wäre. 6.4.4. Aufwendungen für Beizug von Ing. BG._____ 6.4.4.1. Der Kläger bringt vor, dass im Zusammenhang mit dem Plattenbelag Ingenieurkosten angefallen seien. Insbesondere hätten Mängelaufnahmen und

- 34 - Mängelanalysen durchgeführt werden müssen, die Mängel hätten behoben werden müssen, es seien Stellungnahmen, Berichte und Expertisen zu verfassen gewesen, es hätten Projektierungsarbeiten geleistet werden müssen, Submissionen durchgeführt, die Bauleitung übernommen, die Bauherrschaft vertreten werden, es seien Kontakte zu Behörden und Amtsstellen herzustellen gewesen, die fachmännischen Unterlagen hätten für den Rechtsanwalt aufgearbeitet werden müssen und er habe an Sitzungen teilnehmen müssen. All diese Leistungen seien zwingend notwendig gewesen, damit sich durch die Nachbesserung die eklatanten Mängel hätten beheben lassen. Die BG._____ habe betreffend diesen Anteil Plattenarbeiten einen Betrag von CHF 47‘267.55 für Projektierung und Bauleitung in Rechnung gestellt. Auch dabei handle es sich um einen Fall von unechter Solidarität. Von der Beklagten sei der Gesamtbetrag einzufordern (act. 18 S. 115). 6.4.4.2. Die Beklagte macht geltend, dass dieser – nicht detaillierte und damit auch unsubstanziierte – Aufwand einzig die Drittsanierung im Zusammenhang mit den Mängeln im Plattenbelag und dessen Unterbau betreffe, was sich aus Ziffer 90 der Klageschrift ergebe. Diese Begleitkosten könnten ihr nicht angelastet werden. Für eine Haftung fehle es offenkundig am Adäquanzerfordernis. Hinzukomme, dass der „entlassene“ Bauleiter zur kostenlosen Mitwirkung bei der Mängelbeseitigung verpflichtet gewesen wäre, weshalb auch deshalb kein Ersatzanspruch bestehe. Zudem fehle es an der Notwendigkeit und Angemessenheit. Im Übrigen habe der Kläger nicht einmal eine Bezahlung dieses Betrags und damit einen Schaden behauptet, da er für diese Kosten offensichtlich ebenfalls mittels erhaltener „Mängelauskaufssumme(n)“ freigehalten worden sei. Im Umfang der erfolgten wertmässigen Befriedigung des Klägers sei sie in Anwendung von Art. 147 Abs. 1 OR befreit (act. 22 S. 67 f.). 6.4.4.3. Es kann auf die Ausführungen in Ziffer 6.2.4.1. ff. verwiesen werden. Mangels entsprechend substanziierten Behauptungen ist davon auszugehen, dass der Kläger für die Auslagen für Ing. BG._____ bereits durch andere Unternehmer entschädigt worden ist und damit der diesbezüglich geltend gemachte Schadenersatzanspruch bereits getilgt ist. Dementsprechend besteht kein An-

- 35 spruch des Klägers auf Ersatz dieser Kosten gegenüber der Beklagten, weshalb die Forderung in diesem Umfang abzuweisen ist. 6.4.4.4. Im Weiteren kann Folgendes angemerkt werden: 6.4.4.5. Die Kosten, die aus einer notwendigen Begutachtung des Werkes zur Feststellung von Mängeln entstehen, können als Mangelfolgeschaden gegenüber dem Unternehmer geltend gemacht werden (Gauch, Werkvertrag, N 1869 ff.). Der ein Recht Behauptende hat allerdings die Sachumstände zu behaupten und zu beweisen, die nach dem massgebenden Rechtssatz diese Rechtsfolge erzeugen (BK-Kummer, Art. 8 ZGB N 146). Der Kläger hat also die Notwendigkeit zu behaupten (und beweisen). Es muss dabei klar ersichtlich sein, welche Zeitspanne für welche Bemühungen aufgewendet wurde (ZR 89 Nr. 85, S. 190). Es sind jene Angaben zu machen, die nötig sind, damit der Richter die Angemessenheit der Honorarforderung überprüfen kann (ZR 88 Nr. 52, S. 99). 6.4.4.6. Der Kläger kommt seiner Substanziierungspflicht nicht nach. Er führt lediglich pauschal aus, welche Leistungen der Sachverständige erbracht haben soll. Eine Spezifizierung dieser Leistungen fehlt ebenso vollständig wie Angaben dazu, welcher konkrete Aufwand die einzelnen Tätigkeiten nach sich gezogen haben. Dies ergibt sich auch nicht aus der eingereichten Rechnung (act. 3/141). Schliesslich wird auch die Notwendigkeit des Beizugs nicht weiter substanziiert. Der Kläger beschränkt sich darauf, auszuführen, dass die Leistungen (welche wie erwähnt nicht genügend spezifiziert worden sind) zwingend notwendig gewesen seien, damit sich durch die Nachbesserung die eklatanten Mängel hätten beheben lassen (act. 18 S. 115). Damit kann aber die Angemessenheit der geltend gemachten Kosten nicht überprüft werden, weshalb ein Anspruch des Klägers auch aus diesem Grund zu verneinen ist. 6.4.5. Fazit Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass ein Anspruch des Klägers auf Ersatz der geltend gemachten (Begleit)kosten im Zusammenhang mit der Sanierung der Attikaterrassen durch die Beklagte zu verneinen ist. Dementsprechend ist die Klage im Umfang von CHF 422‘107.50 abzuweisen.

- 36 - 6.5. Allgemeine Kosten der Vorbereitungs- und Wiederherstellungsarbeiten / Mangelfolgeschäden 6.5.1. Vorbemerkung Der Kläger macht weiter die Entschädigung allgemeiner Kosten der Vorbereitungs- und Wiederherstellungsarbeiten resp. von Mangelfolgeschäden geltend (act. 18 S. 149 ff.). Er bringt vor, wegen den von ihr verursachten Mängeln habe die Beklagte die nachfolgend aufgeführten Begleitkosten der Nachbesserung und Mangelfolgeschäden zu entschädigen. Diese Forderungen würden im Zusammenhang stehen mit sämtlichen Nachbesserungsarbeiten, das heisse, sie seien sowohl durch die Sanierung des Hauptdaches als auch die Sanierung der Attikaterrassen entstanden (act. 18 S. 149). 6.5.2. Mangelfolgeschäden 6.5.2.1. Die nachfolgenden Kosten sind als Mangelfolgeschäden zu qualifizieren: - Rechnung BA._____ GmbH vom 6.12.2011 (CHF 924.30) und Minderwert (CHF 10‘000.–) - Rechnung V._____ vom 15.4.2011 (CHF 865.30) - Mietzinsreduktionen und Mietausfall (CHF 70‘620.–) - Kosten für Experten und Expertisen (Kosten O._____ CHF 39‘607.35; Kosten Experte BK._____ CHF 1‘053.–; Beratungsaufwand BG._____ CHF 93‘595.40) - Rechnungen BL._____ (CHF 6‘600.–) - Rechnungen BH._____ AG (CHF 51‘392.–) - Vorprozessuale Anwaltskosten Dr. X._____ (CHF 28‘041.10) 6.5.2.2. Auf diese wird in Ziffer 7. ff. zurückzukommen sein. 6.5.3. Begleitkosten

- 37 - 6.5.3.1. Bei folgenden unter „Allgemeine Kosten der Vorbereitungs- und Wiederherstellungsarbeiten / Mangelfolgeschäden“ aufgeführten Kosten handelt es sich um Begleitkosten: - Rechnungen P._____ AG vom 7.7.2010 (CHF 4‘353.30 und CHF 1‘451.10) und vom 25.8.2011 (CHF 7‘367.20 resp. CHF 14‘734.45) - Rechnung BI._____ GmbH vom 6.9.2011 (CHF 3‘295.60) 6.5.3.2. Wie ausgeführt (vgl. Ziffer 6.3. ff.), ist der Bauherr nicht befugt, die Vorbereitungs- und Wiederherstellungsarbeiten auf Kosten des Unternehmers selber auszuführen oder durch einen Dritten ausführen zu lassen. Nachdem der Kläger weder eine Vereinbarung mit der Beklagten hinsichtlich der Ausführung dieser Arbeiten durch einen Dritten behauptet, noch seitens des Klägers das (sinngemässe) Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 169 SIA-Norm 118 für diese Arbeiten dargetan wird, besteht seitens des Klägers kein Anspruch auf Ersatz dieser Kosten. Dementsprechend ist die Klage hinsichtlich dieser Forderungen (CHF 23‘834.45 resp. CHF 16‘467.20; der Kläger behauptet einen Anspruch gegenüber der Beklagten in Höhe von CHF 14‘734.45 hinsichtlich Gerüst-Rechnung vom 25.8.2011, in die eingeklagte Forderung sind jedoch nur CHF 7‘367.20 eingeflossen, act. 18 S. 232) abzuweisen. 6.5.3.3. Sodann ist hinsichtlich der geltend gemachten Kosten für die Gerüste und die Rechnung BI._____ GmbH auf die Ausführungen in Ziffer 6.2.4.1. ff. zu verweisen. Der Kläger führt an, dass der erste Gerüstteil (Kosten von CHF 4‘353.30) und das Gerüst für die Nachbesserungsarbeiten bei den Abdichtungen des Flachdachs (Kosten von CHF 14‘734.45) auch für die Sanierung der T-Dübel (Nachbesserung des Baumeisters) verwendet worden sei (act. 18 S. 149 f.). Sodann führt er an, dass auch die Nachbesserungsarbeiten bei den Plattenbelägen sowie die notwendig gewordene Korrektur am Rohbau zu Verunreinigungen geführt hatten (act. 18 S. 151). Dementsprechend ist hinsichtlich dieser Kosten zudem davon auszugehen, dass diese bereits durch den Mängelauskauf verschiedener anderer Unternehmer gedeckt worden und damit bereits getilgt sind. Somit

- 38 wäre die Forderung in Höhe von CHF 22‘383.35 resp. CHF 15‘016.10 auch aus diesem Grund abzuweisen. 6.5.3.4. Zur Rechnung BI._____ GmbH vom 9.6.2011 (CHF 3‘295.60) kann sodann noch folgendes angemerkt werden: Selbst wenn man diese Kosten nicht im direkten Zusammenhang mit den Nachbesserungsarbeiten sehen und somit nicht als Begleitkosten der Nachbesserung qualifizieren würde (vgl. Ziffer 6.3.6.; diese Kosten können nicht als Mangelfolgeschaden qualifiziert werden, da der Schaden nicht wegen des Mangels sondern nach Darstellung des Klägers durch die unsorgfältige Ausführung der Mängelbehebung entstanden sein sollen), wäre ein Ersatzanspruch des Klägers zu verneinen. Der Kläger bringt vor, der Grund für die Reinigung seien die Rückstände gewesen, die im Zusammenhang mit dem Zuschneiden der XPS Wärmedämmung (Dämmplatten-Sägemehl) alles verschmutzt hätten, dass aber auch weitere Verunreinigungen im Rahmen der Dachsanierung entstanden seien. Staub, Schmutz, kleine Teile der verwendeten Baumaterialien, Dachbegründungs-Substrat seien in die Entwässerungsrinnen und Terrassenabläufe gelangt (act. 18 S. 151). Die Beklagte bestreitet eine Verantwortlichkeit für eine Verschmutzung der Entwässerungsrinnen und Terrassenabläufe (act. 10 S. 43; act. 22 S. 87). Der Kläger beruft sich als Beweismittel auf ein Foto (act. 339; act. 18 S. 151). Dieses vermag aber nicht zu beweisen, dass die Nachbesserungsarbeiten der Beklagten zu einer Verschmutzung der Entwässerungsrinnen und Terrassenabläufe führten. Sodann könnte aufgrund des Umstands, dass bereits bei der ersten Verlegung der Flachdach-Wärmedämmung bei den Plattenzuschnitten Dreck aus Dämmplatten-Sägemehl entstanden war, der nicht ordnungsgemäss entsorgt worden war, nicht geschlossen werden, dass die Beklagte bei den Nachbesserungsarbeiten durch Rückstände, die im Zusammenhang mit dem Zuschneiden der Wärmedämmung entstanden, die Entwässerungsrinnen und Terrassenabläufe verschmutzte. Hierzu erübrigen sich deshalb Weiterungen. Damit gelingt dem Kläger der Nachweis für die Verantwortlichkeit der Beklagten nicht, weshalb es an der erforderlichen Kausalität fehlt. Demnach wäre der Anspruch auch aus diesem Grund abzuweisen.

- 39 - 6.5.4. Instandstellung Umgebung (Rechnungen BC._____ AG vom 1. und 30.9.2011, CHF 641.20; Rechnungen BJ._____ SA, CHF 1‘392.–; Rechnung BD._____ AG, CHF 475.–) 6.5.4.1. Der Kläger macht geltend, dass im Zusammenhang mit den Sanierungsarbeiten bei den MFH 2 und 1 die Umgebung durch die Subunternehmer der Beklagten, welche das Substrat vom Flachdach abgesaugt und erneut auf das Flachdach geblasen hätten, beschädigt worden seien. Die dazu benötigten Rohre seien von der BO._____-Strasse heruntergeworfen und durch den Garten geschleppt worden. Von da seien sie mittels einer Seilwinde auf das Dach gehievt worden. Sodann seien die Arbeiter der Subunternehmer durch den Garten und die Blumenbeete getrampelt. Sie seien auf den Stellriemen, der die Grenze zwischen Steingarten und Böschung markiere, gestanden. Bei den Stellriemen handle es sich um Betonplatten, die auf Splittbeton angebracht worden seien. Durch die Belastung, die von den darauf tretenden Arbeiten entstanden seien, seien sie in Bewegung gekommen. Sie seien in den Steingarten gerutscht. Der Steingarten sei so in Mitleidenschaft gezogen worden und sei unansehnlich gewesen, weshalb er habe instand gestellt werden müssen (act. 18 S. 153). 6.5.4.2. Vorab kann hinsichtlich der Rechnung BD._____ AG (CHF 475.–) auf die Ausführungen in Ziffer 6.2.4.1. ff. verwiesen werden. Der Kläger führt aus, dass die Beschädigungen die Beklagte nicht allein verursacht habe. Bei der sich daraus ergebenden Anspruchskonkurrenz würde es sich jedoch um einen Fall von unechter Solidarität handeln, weshalb der ganze Betrag von CHF 475.– von der Beklagten eingefordert würde (act. 18 S. 155). Hinsichtlich dieser Kosten ist somit davon auszugehen, dass diese bereits durch den Mängelauskauf verschiedener anderer Unternehmer gedeckt worden und damit bereits getilgt sind (vgl. Ziffer 6.2.4.1. ff.). Dementsprechend besteht kein Anspruch des Klägers auf Ersatz dieser CHF 475.– gegenüber der Beklagten. 6.5.4.3. Es kann das in Ziffer 6.3.7. ausgeführte wiederholt werden: Schäden, die der Unternehmer durch vertragswidriges Verhalten anlässlich der Nachbesserung verursacht, sind weder sog. Begleitkosten noch Mangelfolgeschäden. Für solche

- 40 - Schäden hat der Unternehmer ausserhalb der Mängelhaftung nach Massgabe von Art. 97 Abs. 1 (und Art. 101 OR) einzustehen (Gauch, Werkvertrag, N 1726). 6.5.4.4. Dementsprechend zielt das Argument der Beklagten, diese Arbeiten wären aufgrund der Nachbesserungsarbeiten bei den Plattenbelägen und betreffend Korrektur am Rohbau ohnehin angefallen (act. 10 S. 44; act. 22 S. 88 f.), am Vorbringen des Klägers vorbei. Der Kläger behauptet die Beschädigung der Umgebung während den Nachbesserungsarbeiten durch Arbeiter der Subunternehmer der Beklagten. Kam es zu diesen Beschädigungen durch der Beklagten zuzurechnende Hilfspersonen, so hat die Beklagte für diese Schäden einzustehen, unabhängig davon, ob allenfalls aufgrund anderer Arbeiten Umgebungsarbeiten auszuführen waren. 6.5.4.5. Die Beklagte bestreitet zwar, dass ihr zugerechnet werden könne, dass Schäden dadurch entstanden sind, dass Arbeiter auf die Stellriemen gestanden seien, nicht jedoch die geltend gemachten Schäden. Unbestritten blieb sodann, dass die Beklagte die vom Kläger erwähnten Arbeiten durch einen Subunternehmer ausführen liess (act. 22 S. 88). Schliesslich behauptet die Beklagte nicht, dass die Beschädigung der Umgebung durch die Nachbesserungsarbeiten unumgänglich gewesen waren. 6.5.4.6. Den Unternehmer trifft bereits von Gesetzes wegen eine allgemeine Sorgfaltspflicht. Diese Nebenpflicht tritt zur Hauptleistungspflicht des Werkunternehmers hinzu und bildet ihrerseits Bestandteil des Werkvertragsverhältnisses uns ist in diesem Sinn vertraglich (vgl. Gauch, Werkvertrag, N 812 ff.). Die allgemeine Sorgfaltspflicht des Unternehmers hat zentrale Bedeutung. Sie verpflichtet den Unternehmer, bei der Ausführung des Werkes oder bei dessen Ablieferung sorgfältig vorzugehen. Insbesondere hat er auch dafür Sorge zu tragen, dass die Rechtsgüter des Bauherrn bei Abwicklung des Werkvertrags nicht beeinträchtigt werden (Gauch, Werkvertrag, N 817). Wird ein Unternehmer, der ein mangelhaftes Werk abgeliefert hat, zur Nachbesserung verpflichtet, so gilt das Gesagte sinngemäss. Auch bei der Erfüllung der Nachbesserungsschuld, in der die ursprüngliche Pflicht zur Herstellung eines mängelfreien Werkes wieder auflebt, ist

- 41 der Unternehmer zu sorgfältigem Vorgehen verpflichtet (Gauch, Werkvertrag, N 819). 6.5.4.7. Wer die Erfüllung einer Schuldpflicht oder die Ausübung eines Rechts aus einem Schuldverhältnis, wenn auch befugterweise, durch eine Hilfsperson, wie Hausgenossen oder Arbeitnehmer vornehmen lässt, hat dem andern den Schaden zu ersetzen, den die Hilfsperson in Ausübung ihrer Verrichtung verursacht (Art. 101 OR). Nach dieser Bestimmung haftet der Geschäftsherr dem Gläubiger für jeden von einer befugterweise beigezogenen Hilfsperson in funktionellem Zusammenhang mit der Erfüllung adäquat kausal verursachten Schaden, sofern er nicht beweist, dass die Hilfsperson alle Sorgfalt angewendet hat, die nach dem Schuldverhältnis von ihm selbst zu erwarten war (BSK OR I-Wiegand, Art. 101 N 15). Der Geschäftsherrn hat dem Gläubiger den durch seine Hilfsperson verursachten Schaden zu ersetzen. Für Begründung, Inhalt und Umfang des Schadenersatzanspruchs kommen die allgemeinen Regeln zur Anwendung (BSK OR I- Wiegand, Art. 101 N 18). Der Gläubiger trägt die Beweislast für seinen Schaden; der Geschäftsherrn hat zu seiner Entlastung nachzuweisen, dass die Hilfsperson bei der Erfüllung mit jener Sorgfalt vorgegangen ist, die der Gläubiger auch von ihm erwarten durfte (BSK OR I-Wiegand, Art. 101 N 19). 6.5.4.8. Die Beklagte führt einleitend zur Stellungnahme zu den Vorbringen des Klägers an „bestritten“. In der Folge macht sie diverse konkrete Vorbringen zu den Ausführungen des Klägers (vgl. oben; act. 22 S. 88 f.). Pauschale Bestreitungen sind unzulässig, da für die Gegenseite nicht erkennbar ist, was konkret bestritten sein soll. Dementsprechend ist der geltend gemachte Schaden für die Behebung der Beschädigungen unbestritten. Entlastungsgründe bringt die Beklagte keine vor. Sodann ist keine Reduktion infolge Selbstverschulden der Bauherrschaft zu berücksichtigen, da die Beschädigungen durch die Hilfsperson der Beklagten verursacht wurde. Die Beklagte hat somit dem Kläger Ersatz in Höhe von CHF 2‘033.20 zu leisten. 6.5.5. Baustellengemeinkosten 6.5.5.1. Parteivorbringen

- 42 - 6.5.5.1.1. Der Kläger bringt weiter vor, dass mit den Nachbesserungsarbeiten sehr viele allgemeine Kosten angefallen seien; bis am 31. Dezember 2011 Aufwendungen bzw. Rechnungen im Gesamtbetrag von CHF 82‘685.35 inkl. MwSt. (recte: CHF 82‘291.15). Es handle sich dabei um Begleitkosten (act. 18 S. 155). Die Begleitkosten habe die Beklagte allerdings nicht allein verursacht. Bei der sich daraus ergebenden Anspruchskonkurrenz handle es sich jedoch um einen Fall von unechter Solidarität, weshalb der gesamte Betrag von der Beklagten eingefordert werde (act. 18 S. 159). 6.5.5.1.2. Die Beklagte macht geltend, dass all diese Kosten einzig und allein in den Nachbesserungsarbeiten bei den Plattenbelägen und betreffend Korrektur am Rohbau gründen würden. Für eine Haftung aus unechter Solidarität fehle es am Adäquanzerfordernis. Es würde diesbezüglich auch an jeglicher Substanziierung in der Replik fehlen. Im Umfang der erfolgten wertmässigen Befriedigung der Klägerschaft sei sie zudem in Anwendung von Art. 147 Abs. 1 OR befreit. Sodann habe sich der Kläger im Umfang seiner Mitverantwortungsquote an diesen Kosten in einem erheblichen Ausmass zu beteiligen (act. 22 S. 89). 6.5.5.1.3. Es kann auf die Ausführungen in Ziffer 6.2.4.1. ff. verwiesen werden. Gestützt auf diese Ausführungen ist hinsichtlich der geltend gemachten Baustellengemeinkosten davon auszugehen, dass diese bereits durch den Mängelauskauf verschiedener Unternehmer gedeckt worden und damit bereits getilgt sind. Dementsprechend besteht kein Anspruch des Klägers auf Ersatz dieser Auslagen in Höhe von total CHF 82‘685.35 (recte: CHF 82‘291.15, act. 18 S 232) gegenüber der Beklagten, weshalb die Forderung in diesem Umfang abzuweisen ist. 6.5.5.1.4. Im Weiteren kann zu den geltend gemachten Baustellengemeinkosten noch folgendes angemerkt werden: 6.5.5.2. Versicherung (CHF 986.30) 6.5.5.2.1. Der Kläger führt aus, dass die Sanierungsarbeiten den Abschluss einer zusätzlichen Gebäudeversicherung nötig gemacht hätte. Er führt jedoch nicht weiter aus, warum der Mangel betreffend Wassereinlauf im Bereich der Lichtkuppel

- 43 eine zusätzliche Versicherung vom 17. März 2010 bis 31. August 2010 nötig machte und wie sich die geltend gemachten Versicherungsprämien zusammensetzen und berechnen (act. 18 S. 155). 6.5.5.2.2. Damit genügt aber der Kläger seiner Substanziierungspflicht nicht, weshalb darauf nicht weiter einzugehen und der geltend gemachte Anspruch auch deshalb abzuweisen wäre. 6.5.5.3. Elektroprovisorium CHF 4‘289.35, Stromkosten CHF 131.55 6.5.5.3.1. Der Kläger macht geltend, auch die Beklagte sei zur Vornahme ihrer Sanierungsarbeiten auf Strom angewiesen gewesen (act. 18 S. 156), was die Beklagte bestreitet (act. 22 S. 90). 6.5.5.3.2. Auch hier genügt der Kläger mit seiner pauschalen Behauptung seiner Substanziierungspflicht nicht, weshalb auf sein Vorbringen nicht weiter einzugehen und der geltend gemachte Anspruch auch deshalb abzuweisen wäre. Im weiteren handelt es sich bei den Kosten für Elektroprovisorium und Strom um Begleitkosten der Nachbesserung. Nachdem der Kläger keine Vereinbarung mit der Beklagten hinsichtlich der Installation eines Elektroprovisoriums behauptet, bestünde auch aus diesem Grund kein Anspruch des Klägers auf Ersatz dieser Kosten (vgl. Ziffer 6.3. ff.). 6.5.5.4. Miettoiletten (CHF 907.20), Mehrkosten Wasser/Abwasser (CHF 1‘000.–), BA._____ AG (CHF 2‘082.10), Verwaltung (CHF 19‘845.–), Maler BP._____ (CHF 9‘839.50) 6.5.5.4.1. Der Kläger kommt seiner Substanziierungspflicht im Zusammenhang mit den geltend gemachten Kosten für Miettoiletten, Mehrkosten Wasser/Abwasser, BA._____ AG und Verwaltung nicht nach. So fehlen Angaben dazu, warum Miettoiletten organisiert werden mussten, warum Mehrkosten für Wasser und Abwasser entstanden und durch welche Nachbesserungsarbeiten der Beklagten die Betonstirne wie beschädigt worden waren und welche verschiedenen Kleinarbeiten in diesem Zusammenhang vorgenommen werden mussten (act. 18 S. 156 f.). Weiter substanziiert der Kläger weder den geltend gemachten Auf-

- 44 wand der Verwaltung noch deren Erforderlichkeit (act. 18 S. 157). Auch hinsichtlich der geltend gemachten Malerarbeiten legt der Kläger nicht substanziiert dar, warum durch die Nachbesserungsarbeiten Malerarbeiten nötig geworden waren resp. warum die Nachbesserungsarbeiten dazu führten, dass die Betonuntersichten ausgebessert werden mussten (act. 18 S. 157). 6.5.5.4.2. Dementsprechend ist es nicht möglich, diese geltend gemachten Ansprüche zu prüfen und sind sie deshalb auch aus diesem Grund abzuweisen. Weiterungen hierzu erübrigen sich deshalb. 6.5.5.5. Reinigung U._____ (CHF 22‘801.65) 6.5.5.5.1. Der Kläger macht geltend, dass die Wohnungen auch wieder hätten gereinigt werden müssen (act. 18 S. 158). 6.5.5.5.2. Die Reinigungskosten sind nicht auf den Mangel zurückzuführen, sondern – nach Darstellung des Klägers – durch die Nachbesserungsarbeiten verursacht worden. Demnach liegt kein Mangelfolgeschaden vor. Es handelt sich um Kosten, die im Zusammenhang mit den Nachbesserungsarbeiten entstanden sind (Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands) und dementsprechend als Begleitkosten zu qualifizieren sind. 6.5.5.5.3. Nachdem der Kläger keine eine Ersatzvornahme rechtfertigende Umstände dartut (vgl. Ziffer 6.3. ff.), besteht kein Anspruch des Klägers auf Ersatz dieser Kosten. 6.5.5.6. Bauleiterkosten (CHF 20‘002.95) 6.5.5.6.1. Der Kläger führt aus, dass im Zusammenhang mit den Gemeinkosten auch Aufwand für den Bauleiter entstanden seien. Ing. BG._____ sei in diesen Angelegenheiten insgesamt während 112.25 Stunden beschäftigt gewesen. Er habe die Arbeiten kontrolliert, Mails und Briefe geschrieben, Telefonate geführt, Aufträge erteilt, an Sitzungen teilgenommen. Die Stunde habe er mit CHF 165.– verrechnet. Zum Gesamtbetrag von CHF 18‘521.– sei 8% MwSt. dazugekommen, so dass Ing. BG._____ am 31. Oktober 2011 total CHF 20‘002.95 in Rechnung

- 45 gestellt habe (act. 18 S. 159). Die Beklagte bestreitet, dass der geltend gemachte Aufwand gerechtfertigt, notwendig und angemessen sei (act. 10 S. 45; act. 22 S. 92). 6.5.5.6.2. Mit seiner Darstellung genügt der Kläger seiner Substanziierungspflicht nicht annähernd (vgl. Ziffer 6.4.4.5.), weshalb darauf nicht weiter einzugehen und der geltend gemachte Anspruch auch deshalb abzuweisen wäre. Aufgrund der pauschalen Vorbringen des Klägers kann die Angemessenheit und Erforderlichkeit des geltend gemachten Aufwands von Ing. BG._____ nicht überprüft werden. 6.5.5.7. Sonnenstoren BQ._____ (CHF 405.55) 6.5.5.7.1. Der Kläger führt aus, dass in einer Wohnung die Sonnenstoren neu hätten eingestellt werden müssen. In einer anderen habe ein Lamellenstoren geklemmt. Insgesamt habe sich die Zeit auf 3.25 Stunden belaufen, die mit CHF 98.– pro Stunde verrechnet worden seien. Zusätzlich sei eine Auftragspauschale von CHF 52.– hinzugekommen und Materialkosten in der Höhe von CHF 5.– inkl. MwSt. Insgesamt sei ein Betrag von CHF 405.55 geschuldet gewesen (act. 18 S. 159). 6.5.5.7.2. Die Ausführungen des Klägers sind nicht nur hinsichtlich der erbrachten Leistungen unsubstanziiert. Aus den Ausführungen des Klägers ergibt sich insbesondere auch nicht, welche der Beklagten zuzuordnende Mängel zu welchen konkreten Schäden an den Sonnenstoren geführt haben sollen, die die (nicht weiter substanziierten) Arbeiten der BQ._____ erforderlich gemacht haben sollen. Auf die Ausführungen des Klägers ist deshalb nicht weiter einzugehen und der Anspruch des Klägers wäre auch aus diesem Grund abzuweisen. 6.5.5.8. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz von CHF 82‘685.35 (act. 18 S. 159; recte: CHF 82‘291.15) nicht besteht und auch aus diesem Grund abzuweisen wäre. 6.5.6. Bau-Infrastruktur (Bürokosten CHF 13‘000.–)

- 46 - 6.5.6.1. Der Kläger führt aus, dass während der gesamten Sanierungszeit (act. 18 S. 159 f.) verschiedene Wohnungen vor Ort als Büros genutzt worden seien, um Bausitzungen, Besprechungen und andere Büroarbeiten durchzuführen. Der Umfang der Sanierungsarbeiten habe es unumgänglich gemacht, Sitzungen durchzuführen, um die verschiedenen Arbeiten koordinieren zu können. Durchschnittlich habe jede Woche eine Sitzung stattgefunden. Diese Sitzungen hätten nur innerhalb eines geschützten und geheizten Raums abgehalten werden können. Allerdings hätten die betroffenen Wohnungen deshalb nicht vermietet werden können (act. 18 S. 160). 6.5.6.2. Der Kläger macht geltend, dass sich für die Inanspruchnahme eine Nutzungsgebühr rechtfertige. Er behauptet nicht, dass für die Benutzung der Wohnungen tatsächlich Miete oder eine Entschädigung bezahlt worden sei (act. 18 S. 160). Dementsprechend scheint der Kläger eher entgangenen Gewinn geltend zu machen. Jedoch stützt er die Nichtvermietung der Wohnungen nicht auf die Mängel, womit ein Mangelfolgeschaden eher zu verneinen wäre. Schlussendlich kann diese Fragen jedoch offen gelassen werden. Mit seinen pauschalen Behauptungen genügt der Kläger seiner Substanziierungspflicht nicht. Die Erforderlichkeit der geltend gemachten Benutzung der Wohnung für Bausitzungen, Besprechungen und Büroarbeiten kann aufgrund der pauschalen Ausführungen nicht überprüft werden. Es fehlen konkrete Ausführungen dazu, welche konkreten Mängel der Beklagten welche konkreten Sitzungen erforderlich machten und warum diese nur vor Ort in einer unbewohnten Wohnung der Liegenschaft stattfinden konnten. Hinsichtlich der ebenfalls unsubstanziiert gebliebenen Büroarbeiten ist festzuhalten, dass – selbst wenn die Mängel der Beklagten erhöhten Büroaufwand mit sich gebracht hätten, was infolge fehlender Substanziierung nicht überprüft werden kann – die Erforderlichkeit der Benutzung einer leeren Wohnung der Liegenschaft zu verneinen ist. Der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz von Büro-Infrastrukturkosten von CHF 13‘000.– ist deshalb abzuweisen. 6.5.6.3. Sodann kann auf die Ausführungen in Ziffer 6.2.4.1. ff. verwiesen werden. Entsprechend ist hinsichtlich der geltend gemachten Bau-Infrastrukturkosten davon auszugehen, dass diese durch den Mängelauskauf verschiedener Unterneh-

- 47 mer gedeckt worden und damit bereits getilgt sind. Dementsprechend besteht auch aus diesem Grund kein Anspruch des Klägers auf Ersatz dieser Kosten gegenüber der Beklagten und wäre die Forderung im Umfang von CHF 13‘000.– auch aus diesem Grund abzuweisen. 6.5.7. Fazit Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass seitens des Klägers kein Anspruch auf Ersatz allgemeiner Kosten der Vorbereitungs- und Wiederherstellungsarbeiten besteht, mit Ausnahme der Kosten für Umgebungsarbeiten in Höhe von CHF 2‘033.20. Dementsprechend ist die Klage im Umfang von CHF 112‘233.35 abzuweisen. 6.6. Begleitkosten konkreter Mängel 6.6.1. Austausch der Oblichter - Rechnung W._____ AG 6.6.1.1. Der Kläger verlangt im Zusammenhang mit dem Austausch der Oblichter den Ersatz der Rechnung W._____ AG in Höhe von CHF 2'343.60 für die Verkleidung der Dichtungsfugen der Oblichter (act. 18 S. 28 f.; act. 3/94). 6.6.1.2. Der Kläger bringt vor, der Austausch der Oblichter habe zur Folge gehabt, dass auch die inneren Bekleidungen und die Abschlussfugen der Oblichter neu hätten erstellt werden müssen (act. 18 S. 28). Der Kläger leitet seine Ansprüche auf Ersatz der Rechnung W._____ AG über CHF 2‘343.60 jedoch konkret daraus ab, dass die ursprünglichen Oblichter schief versetzt gewesen seien und die neu eingesetzten auch nicht waagrecht sowie auch nicht passend zur Aussparung eingesetzt worden seien und aus daraus resultierenden weitere Folgen. Hierzu ist festzuhalten, dass der Kläger diese Mängel anerkanntermassen nicht gerügt hat (act. 18 S. 29). Der Auffassung, dass sich eine separate Mängelrüge erübrigt habe, da es sich um einen Teilaspekt des insgesamt mangelhaften Einbaus der Oblichter handle (act. 18 S. 29), kann nicht gefolgt werden. Beim geltend gemachten Mangel, dass die Oblichter schief versetzt worden seien, handelt es sich um einen eigenständigen Mangel, der nach Darstellung des Klägers sogar noch zu weiteren Folgen geführt haben soll, und nicht um einen aus der falschen Zargenstärke oder

- 48 aus der mangelhaften Aufbordung und Abdichtung resultierenden Schaden. Der Mangel soll denn nach Darstellung des Klägers durch den Austausch der Oblichter auch nicht behoben worden sein. Demnach decken die Mängelrügen hinsichtlich Zargenstärke, Aufbordung und Abdichtung einen allfälligen Mangel hinsichtlich ursprünglich schiefem Einbau nicht ab und vermögen schon gar nicht als Mängelrüge für allfällig bei der Mängelbehebung entstandene neue Mängel hinzuhalten. 6.6.1.3. Dem Bauherrn stehen – wie ausgeführt – nach der SIA-Norm 118 zunächst lediglich Nachbesserungsansprüche zu. Damit der Unternehmer aber seiner Nachbesserungspflicht nachkommen kann, ist der Mangel resp. der Zustand, welchen der Bauherr als mangelhafte Ausführung betrachtet, dem Unternehmer anzuzeigen und zu rügen. Wird ein Mangel bis zum Ablauf der Garantiefrist nicht gerügt, entfällt die Mängelhaftung des Unternehmers für den betreffenden Mangel und der Bauherr verwirkt bezüglich dieses Mangels seine Mängelrechte (Gauch, Werkvertrag, N 2690, N 2708). Dementsprechend besteht kein Anspruch des Klägers auf Ersatz dieser Kosten in Höhe von CHF 2‘343.60. 6.6.1.4. Der Kläger macht jedoch geltend, dass die entstandene übergrosse und ästhetisch unbefriedigende Kittfuge durch das Überdecken mittels der Aluschienen habe behoben werden müssen, was im Einverständnis mit der Beklagten durch den Kläger erfolgt sei (act. 18 S. 28 f.). Diese Darstellung wird seitens der Beklagten nicht bestritten (act. 22 S. 19). Erfolgte damit aber im Rahmen des Austauschs der Oblichter (vgl. hierzu insbesondere zur diesbezüglichen Verantwortung der Beklagten nachfolgend Ziffer 7.7.5.3.2.) eine Überdeckung einer Kittfuge im Einverständnis der Beklagten durch den Kläger, hat die Beklagte dem Kläger die dadurch entstandenen Kosten zu ersetzen. Nachdem die Beklagte die Kosten nicht bestreitet, hat sie dem Kläger CHF 2‘343.60 zu ersetzen. 6.6.2. Austausch der Oblichter - Rechnung Maler BP._____ 6.6.2.1. Der Kläger macht geltend, dass im Zusammenhang mit der Sanierung der Oblichter die Dachöffnungen mit einem Lattenrost hätten verkleidet werden müssen. Dieser habe dazu gedient, dass die Öffnungen mit einer Plastikfolie haben

- 49 abgedeckt werden können. Dies habe einen Witterungs- und auch einen Schmutzschutz bezweckt. Die provisorischen Verkleidungen seien mit dem Einbau der Oblichter wieder entfernt worden. Der Lattenrost sei an den einzelnen Leibungen im Inneren der Wohnung angebracht worden. Dadurch seien diese beschädigt worden und hätten nach der Entfernung des Lattenrosts gespachtelt und neu gestrichen werden müssen. Es seien ausserdem Kittfugen an Hauben erstellt und weitere Nebenarbeiten geleistet worden. Verursacht worden seien die von Maler BP._____ in Rechnung gestellten Arbeiten durch die mangelhafte Montage der ursprünglichen Oberlichtkuppeln, was einen Mangelfolgeschaden darstelle (act. 18 S. 30 f.). Nach Darstellung des Klägers ist der geltend gemachte Schaden somit durch die Mängelbehebungsarbeiten verursacht worden und stellt dementsprechend keinen Mangelfolgeschaden, sondern im Zusammenhang mit der Mängelbehebung angefallene Wiederherstellungsarbeiten dar. 6.6.2.2. Es kann auf Ziffer 6.3. ff. verwiesen werden. Der Kläger behauptet nicht, dass die Wiederherstellungsarbeiten bei der Beklagten abgemahnt und ihr für die Ausführung dieser Arbeiten eine Frist, der sie in der Folge nicht nachgekommen sei, angesetzt worden sei, weshalb der Kläger keinen Anspruch auf Ersatz der Rechnung Maler BP._____ vom 18. November 2010 über CHF 5‘383.05 hat. 6.6.3. Austausch der Oblichter - Rechnungen U._____ Reinigungen vom 3. November 2010 und 22. Dezember 2010 6.6.3.1. Der Kläger macht geltend, dass durch den Oblichteraustausch die Dachgeschosswohnungen der MFH 2 und 1 durch Schleifstaub und kleine Teile wie Beton, Gips, absplitternde Farbreste, losen Kitt oder Ähnlichem trotz der provisorischen Abdeckung verunreinigt worden seien. Der Schleifstaub und die übrigen Verunreinigungen seien durch das Ebenschleifen des Betongrunds für die fachgerechte Montage der Oblichter entstanden. Es hätten deshalb sämtliche Dachgeschoss-Wohnungen gereinigt werden müssen. Ebenso seien durch den Materialumschlag und die Arbeiten auf dem Flachdach die Dachterrassen verschmutzt worden und hätten gereinigt werden müssen (act. 18 S. 31 f.).

- 50 - 6.6.3.2. Der Kläger bezeichnet diese Arbeiten selber – zurecht – als „Begleitkosten der Mangelbehebung“. Auch diese Arbeiten sind somit als Wiederherstellung

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