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Zürich Handelsgericht 08.08.2013 HG110276

8 août 2013·Deutsch·Zurich·Handelsgericht·PDF·3,960 mots·~20 min·2

Résumé

Forderung

Texte intégral

Handelsgericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr.: HG110276-O U/ei

Mitwirkend: die Oberrichter Peter Helm, Präsident, Dr. Heinrich Andreas Müller, die Handelsrichter Hans-Rudolf Müller, Dr. Alexander Müller und Patrik Howald sowie der Gerichtsschreiber David Egger

Urteil vom 8. August 2013

in Sachen

A._____, Kläger

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____ AG, Beklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____

betreffend Forderung

- 2 - Rechtsbegehren des Klägers (act. 1 S. 2) 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Schadenersatz und Genugtuung in der Höhe von insgesamt Fr. 311'018.05 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. Dezember 2011 zu bezahlen. 2. Die Verfahrenskosten seien der Beklagten aufzuerlegen, und diese sei zu verpflichten, den Kläger angemessen ausserrechtlich zu entschädigen.

Rechtsbegehren der Beklagten (act. 41 S. 1) 1. Die Klage sei abzuweisen. 2. Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers.

1. Sachverhalt; Anlass der Klage 1.1. Der Kläger ist gelernter Elektromonteur. Er war von 1999 bis Ende 2006 bei der "C._____ GmbH", D._____ [Ortschaft], angestellt und wurde im Stundenlohn entlöhnt. Als Subunternehmerin der "E._____ AG", F._____ [Ortschaft], führte die "C._____ GmbH" im Jahre 2006 auf einer Baustelle der G._____" in H._____ (Kanton Jura) Elektroinstallationsarbeiten aus. Am 1. Juni 2006 stürzte der Kläger auf der Baustelle vier Meter in die Tiefe und verletzte sich schwer: Für die Konstruktion eines Zwischenfussbodens wurde eine Stahlträgerkonstruktion mit Gitterrosten errichtet. Im Hinblick auf eine noch zu montierende Treppe wurde in einer Ecke eine Fläche von 2,5 mal 2,5 Meter dieser Trägerkonstruktion ausgespart, wobei keine Absturzsicherung angebracht wurde. Als der Kläger beim Ausrollen eines Kabels rückwärts ging, stürzte er durch die ausgesparte Lücke ab und verletzte sich schwer. Das alles ist unbestritten (act. 1 S. 3 f.; act. 41 S. 2). 1.2. Nach der Darstellung des Klägers in seiner Klageschrift war die "I._____ SA" [Holding] mit Sitz in J._____ in ihrer Eigenschaft als Generalunternehmerin für "die gesamte Baustelle inklusive Baustellenleitung und Baustellensicherheit" verantwortlich. Als Rechtsnachfolgerin der erwähnten Holdinggesellschaft fasste

- 3 er mit seiner Klage die Beklagte ins Recht (act. 1 S. 3). Die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin sei gemäss Art. 3 Abs. 3 BauAV für die Schutzmassnahmen auf der Baustelle in H._____ verantwortlich gewesen. Für den entstandenen Schaden hafte sie daher aus Art. 41 OR. 2. Prozessverlauf 2.1. Der Kläger reichte die an das Handelsgericht gerichtete Klageschrift am 23. Dezember 2011 ein (act. 1). Durch Verfügung vom 27. Dezember 2011 wurden die Parteien aufgefordert, zur sachlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts Stellung zu nehmen. Während der Kläger die Zuständigkeit des Handelsgerichts durch Eingabe vom 16. Januar 2012 bejahte (act. 6), verzichtete die Beklagte auf eine Stellungnahme. Am 30. März 2012 beschloss das Gericht, auf die Klage einzutreten (act. 11B). 2.2. Mit Beschluss vom 10. Juli 2012 wies das Handelsgericht das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab; ferner setzte es dem Kläger Frist, um im Sinne von Art. 98 ZPO einen Kostenvorschuss zu leisten (act. 17). Dieser Aufforderung kam der Kläger fristgemäss nach (act. 20). 2.3. Mit Eingabe vom 3. September 2012 verlangte die Beklagte, dass der Kläger die Parteientschädigung im Umfange von CHF 29'500.00 sicherzustellen habe (act. 22). Nachdem der Kläger zu diesem Gesuch am 26. September 2012 Stellung genommen hatte (act. 25), wies das Gericht den Antrag mit Beschluss vom 12. Oktober 2012 ab (act. 31). 2.4. Mit Eingabe vom 12. November 2012 stellte die Beklagte den Antrag, es sei das Verfahren "auf die Frage der Passivlegitimation der Beklagten, eventuell auf die Grundsatzfrage der Haftung der Beklagten" zu beschränken (act. 34). Auf gerichtliche Aufforderung hin, teilte der Kläger in der Folge mit, dass er keine Einwendungen dagegen geltend mache, dass das Prozessthema vorerst auf die Frage der Haftung beschränkt werde (act. 38). Durch Beschluss vom 6. Dezember 2012 wies das Gericht den Antrag der Beklagten auf Beschränkung des Prozessthemas indessen ab (act. 39). In der Folge reichte die Beklagte am 16. Januar 2013 eine Klageantwortschrift zum ganzen Prozessthema ein (act. 41).

- 4 - 2.5. Am 18. Januar 2013 wurde die Prozessleitung im vorliegenden Verfahren dem Instruktionsrichter übertragen (Prot. S. 14). Dieser beschränkte mit seiner Verfügung vom 21. Januar 2013 das weitere Verfahren einstweilen auf die Frage der Passivlegitimation der Beklagten. Ferner wies er mit der erwähnten Verfügung auf aus dem Internet abgerufene Handelsregisterauszüge hin und forderte zunächst die Beklagte im Sinne von Art. 56 ZPO zu Klarstellungen auf (act. 53). Die Beklagte liess sich in diesem Sinne mit Eingabe vom 5. Februar 2013 vernehmen (act. 55). 2.6. Auf entsprechende Fristansetzungen hin erstatteten die Parteien zum beschränkten Prozessthema ihre zweiten Rechtsschriften gemäss Art. 225 ZPO, nämlich der Kläger am 11. März 2013 die Replik (act. 59) und die Beklagte am 16. April 2013 die Duplik (act. 62). 2.7. Mit Verfügung vom 29. April 2013 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie im Sinne von Art. 233 ZPO auf eine mündliche Hauptverhandlung zum beschränkten Prozessthema verzichten, und zwar unter der Androhung, dass bei Säumnis Verzicht angenommen werde (act. 65). In der Folge verzichtete die Beklagte mit Eingabe vom 6. Mai 2013 ausdrücklich auf eine Hauptverhandlung (act. 69), während sich der Kläger nicht äusserte. Androhungsgemäss ist daher Verzicht der Parteien auf eine Hauptverhandlung anzunehmen. 2.8. Mit Verfügung vom 6. Mai 2013 (act. 67) hielt der Instruktionsrichter fest, dass der Kläger mit seiner Replik bezüglich der Passivlegitimation der Beklagten an seiner Sachdarstellung gemäss Klageschrift festhalte. Damit bestätige er seine von der Beklagten bestrittene Behauptung gemäss Klageschrift, wonach seinerzeit die "I._____ SA" (und nicht etwa die "I1._____ SA") für Baustellenleitung und Baustellensicherheit verantwortlich gewesen sei (act. 67 S. 2 mit Hinweis auf act. 1 S. 3 Rz 3 und act. 59 S. 3 Rz 1). Der Kläger wurde mit dieser Verfügung sodann aufgefordert, seine Beweisanträge zu verbessern, wogegen die Beklagte aufgefordert wurde, bestimmte in ihrem Herrschaftsbereich liegende Urkunden einzureichen. 2.8.1. Mit Eingabe vom 27. Mai 2013 stellte der Kläger klar, dass er die Edition eines bestimmten Generalunternehmervertrages bzw. eines bestimmten Subunter-

- 5 nehmervertrages verlangte. Ferner legte er dar, dass er bis zum Vorliegen dieser Verträge gar keine sichere Kenntnis haben könne, wer überhaupt als Generalunternehmer aufgetreten sei (act. 71). 2.8.2. Mit Eingabe vom 27. Juni 2013 legte die Beklagte im Sinne der Verfügung vom 6. Mai 2013 (act. 67) vier neue Urkunden vor (act. 72 und act. 73/29-32). In der Folge hielt der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 1. Juli 2013 fest, dass sich die Beklagte gemäss ihren Ausführungen in act. 41 S. 4 Rz 7 auf den Urkundenbeweis berufe, nämlich auf die nachgereichten act. 73/29-32 (act. 74 Dispositiv-Ziff. 4). Die von der Beklagten vorgelegten neuen Urkunden wurden sodann zum Anlass genommen, um dem Kläger Frist anzusetzen, "seine Beweisanträge in Rz 3 der Klageschrift (act. 1 S. 3 Rz 3) im Sinne der Erwägungen zu präzisieren" (act. 74 Dispositiv-Ziff. 5). 2.8.3. Mit Eingabe vom 12. Juli 2013 (act. 76) präzisierte der Kläger im Sinne der Verfügung vom 1. Juli 2013 seine Beweisanträge, indem er sich auf einen Handelsregisterauszug sowie auf die von der Beklagten neu eingereichten Urkunden act. 73/29-30 berief. Ferner legte er dar, dass erst auf Grund der von der Beklagten vorgelegten Verträge act.73/29 und act.73/30 klar geworden sei, "dass die I1._____ SA in K._____ als Generalunternehmerin für das Bauprojekt fungierte, anlässlich dessen Ausführung der Kläger verunfallte". Vor der Einreichung dieser Verträge habe der Kläger keine sichere Kenntnis darüber gehabt, welche Unternehmung als Generalunternehmerin fungiert habe (act. 76 S. 1). Diese Eingabe wurde der Beklagten mit Verfügung vom 15. Juli 2013 zugestellt (act. 77). 3. Frage des Parteiwechsels 3.1. Mit seiner Replik zum beschränkten Prozessthema fordert der Kläger die Beklagte auf, zu sagen, welches Unternehmen passivlegitimiert sei. Dann könnte nämlich ein Parteiwechsel erfolgen, "welchem der Kläger ohne weiteres zustimmen würde" (act. 59 S. 3). Demgegenüber verweist die Beklagte in ihrer Duplik auf ihre Eingabe vom 5. Februar 2013 (act. 55), wo sie genau aufgezeigt habe, "dass und wie die Vorgänge im Bereich der I2.____- und der B._____-Gruppe in öffentlich zugänglichen Dokumenten nachverfolgbar sind" (act. 62 Rz 3). Für ei-

- 6 nen Parteiwechsel sehe sie "keinen Anlass und sie stimmt einem solchen nicht zu" (act. 62 Rz 8). 3.2. Bei Veräusserung des Streitobjektes oder auf Grund besonderer Bestimmungen über die Rechtsnachfolge (Erbgang, Fusion usw.) tritt der betreffende Rechtsnachfolger ohne weiteres in den Prozess ein (Art. 83 Abs. 1 und 4 ZPO). Ein solcher Fall liegt hier allerdings nicht vor. In allen andern Fällen – mithin auch im vorliegenden Fall – ist der Parteiwechsel aber nur mit Zustimmung der Gegenpartei zulässig (Art. 83 Abs. 4 ZPO). Die Beklagte verweigert diese Zustimmung. Ein Parteiwechsel kommt daher von vornherein nicht in Frage. 4. Die Passivlegitimation der Beklagten 4.1. Der Kläger will gemäss seinen Vorbringen in Klageschrift und Replik die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der "I._____ SA" für die Folgen seines Unfalles vom 1. Juni 2006 in Anspruch nehmen ist. Er begründet das damit, dass die "I._____ SA" als Generalunternehmerin "für die gesamte Baustelle inklusive Baustellenleitung und Baustellensicherheit" verantwortlich gewesen sei (act. 1 S. 3, act. 59 S. 2). 4.2. Die Beklagte führt die Firmennummer 1. Es ist unbestritten, dass sie die Rechtsnachfolgerin der "I._____ SA" (Firmennummer 2) ist (act. 41 S. 2), welche infolge Fusion mit der Beklagten untergegangen ist. Belegt ist dies denn auch durch entsprechende Einträge im Handelsregister (act. 45, 46, 51), auf die gemäss Art. 9 Abs. 1 ZGB bzw. Art. 179 ZPO abzustellen ist. Mit ihrer Eingabe vom 5. Februar 2013 weist die Beklagte auf die massgeblichen Handelsregistereinträge hin (act. 62). Daraus ergibt sich, dass die Beklagte nicht identisch ist, mit der Gesellschaft, welche die Firmennummer 3 trägt und heute die Firmenbezeichnung "B1._____ AG" führt. Gemäss den massgeblichen Einträgen im Handelsregister firmierte diese Gesellschaft im Laufe der Zeit wie folgt (act. 56/16): - seit der Gründung bis tt.mm.1996: "Société Anonyme I3._____" (act. 56/16); - vom tt.mm.1996 bis tt.mm.2001 "I4._____ SA" (act. 56/16); - vom tt.mm.2001 bis tt.mm.2006 "I1._____ SA" (act. 56/16);

- 7 - - vom tt.mm.2006 bis tt.mm.2006 "B2._____ SA" (act. 56/16); - am tt.mm.2006, dem Tage der Löschung im Handelsregister des Kantons J._____, Umfirmierung in "B2._____ AG" (act. 56/16). - Löschung der Gesellschaft im Handelsregister des Kantons J._____, weil die Gesellschaft ihren Sitz nach … (Kanton Zürich) verlegte (act. 56/16). - tt.mm.2006, Eintragung der "B2._____ AG" im Handelsregister des Kantons Zürich (act. 50); - tt.mm.2007, Umfirmierung, neue Firmenbezeichnung "B1._____ AG" (act. 50). Anlass zu einer gewissen Verunsicherung mag Folgendes gegeben haben (vgl. dazu auch die Verfügung des Instruktionsrichters vom 21. Januar 2013 [act. 53]): Die Umfirmierungen im Handelsregister des Kantons K._____ bezüglich der Zweigniederlassung der Gesellschaft 3 [Firmennummer] wurde nur teilweise nachgetragen (vgl. act. 47). Bis zu ihrer Löschung am tt.mm.2006 firmierte diese Gesellschaft gemäss Eintrag im … Handelsregister [des Kantons K._____] als "I1._____ SA". Der Hauptsitz firmiert gemäss Eintrag im Handelsregister des Kantons J._____ ab tt.mm.2006 mit "B2._____ SA", ohne dass die Zweigniederlassung in … umfirmiert worden wäre. Im Sinne von Art. 9 Abs. 1 ZGB bzw. Art. 179 ZPO steht fest, dass die Gesellschaft mit der Firmennummer 3 vom tt.mm.2001 bis zum tt.mm.2006 die Firmenbezeichnung "I1._____ SA" führte; heute heisst sie: "B1._____ AG". 4.3. Die Beklagte trägt nun vor, dass ihre Rechtsvorgängerin "I._____ SA" "in keinem Zeitpunkt irgendwo als Generalunternehmerin tätig" gewesen sei, auch nicht für die "G._____" auf deren Baustelle in H._____. Als Generalunternehmerin sei auf dieser Baustelle vielmehr die "I1._____ SA" (später "B2._____ SA" bzw. "B1._____ AG") tätig gewesen (act. 41 S. 2 f.). Der Kläger bestreitet mit seiner Replik die Sachdarstellung zunächst lediglich durch eine pauschale Formel (act. 59 S. 2 Rz 1) und führt weiter aus, dass er "für seine Sachdarstellung den vollumfänglichen Beweis" offeriere (act. 59 S. 2 Rz 2). Und in seiner Replik führt der Kläger aus, dass er im Zusammenhang mit der Passivlegitimation der Beklagten an seinen Ausführungen in der Klageschrift festhalte (act. 59 S. 3 Rz 1). Es blieb daher auch im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels beim Standpunkt des

- 8 - Klägers gemäss Klageschrift, dass nicht etwa die von der Beklagten genannte "I1._____ SA", sondern die von ihm ins Feld geführte "I._____ SA" für die "gesamte Baustelle inklusive Baustellenleitung und Baustellensicherheit" verantwortlich gewesen sei (act. 1 S. 3 Rz 3). Angesichts dieser unterschiedlichen Sachdarstellung der Parteien, kommt es daher grundsätzlich auf die von ihnen in ihren Rechtsschriften genannten und ihren Behauptungen zugeordneten Beweisofferten an (vgl. dazu BGer 4A_56/2013 vom 4. Juni 2013, E. 4.4.). Es sei in diesem Zusammenhang auf die Verfügung des Instruktionsrichters vom 6. Mai 2013 verwiesen, wo die Beweisofferten der Parteien teilweise genannt sind und die Parteien zu Präzisierungen bzw. Editionen aufgefordert wurden (vgl. act. 67). 4.3.1. Mit der Verfügung des Instruktionsrichters vom 6. Mai 2013 wurde der Beklagten unter anderem aufgegeben, den Generalunternehmervertrag für die hier interessierende Baustelle in H._____ vorzulegen (act. 67). Die Beklagte tat dies am 27. Juni 2013 durch Vorlage des Generalunternehmervertrages ("Construction Contract relating to the development of a new manufacturing production facility in H._____, Switzerland"), den die "G._____ (Switzerland) SA" am 23. März 2006 mit der "I1._____ SA" abgeschlossen hatte (act. 72 mit Hinweis auf act. 73/29). 4.3.2. In seiner Stellungnahme zu den von der Beklagten vorgelegten Beweismitteln anerkennt der Kläger nun, "dass die I1._____ SA in K._____ als Generalunternehmerin für das Bauprojekt fungierte, anlässlich dessen Ausführung der Kläger verunfallte" (act. 76). Damit anerkennt der Kläger – abweichend von seiner früheren Sachdarstellung – die entsprechende Behauptung der Beklagten. Und damit steht fest, dass der Kläger nicht die Rechtsnachfolgerin der für die Baustelle in H._____ verantwortlich gewesenen Generalunternehmerin ins Recht gefasst hat, sondern eine Drittgesellschaft. Das führt grundsätzlich mangels Passivlegitimation der Beklagten zur Abweisung der Klage. 4.4. Obwohl der Kläger im Ergebnis anerkennt, dass nicht eine Rechtsvorgängerin der Beklagten, sondern eine Drittgesellschaft die Funktion der Generalunternehmerin auf der Baustelle in H._____ innehatte, hält er an seiner gegen die Beklagte erhobenen Klage fest. So trägt er vor, das Bestreiten der Passivlegitimation seitens der Beklagten sei rechtsmissbräuchlich, denn sie habe dem Kläger Anlass gegeben, "in guten Treuen auf die Passivlegitimation der Beklagten ver-

- 9 trauen [zu] dürfen". Die "Beklagte bzw. deren Haftpflichtversicherung" habe "im Rahmen der geführten Korrespondenz" den Kläger stets im Glauben gelassen, dass die Beklagte die "Nachfolgerin" der "zuständigen Generalunternehmerin" sei (act. 76). Diese Argumentation brachte der Kläger ansatzweise schon mit seiner Replik vor, indem er dort geltend machte, dass die "B._____-Unternehmen Rechtsnachfolger der I2._____-Unternehmen" seien, weshalb "die Beklagte letztlich auch passivlegitimiert ist" (act. 59 S. 3). Trotz Offenlegung der Klageschrift sei seitens der Beklagten ihre Passivlegitimation nie bestritten worden (act. 59 S. 4). 4.4.1. Steht, wie hier, fest, dass die Passivlegitimation nicht gegeben ist, dann kann das Bestreiten der Passivlegitimation von vornherein auch nicht rechtsmissbräuchlich sein. Sollte sich ergeben, dass die Beklagte den Kläger wider Treu und Glauben nicht von einer aussichtslosen Klage abgehalten hat, könnte dies allenfalls bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO berücksichtigt werden. 4.4.2. Der Kläger meint, dass die Beklagte bzw. deren Haftpflichtversicherung "im Zuge der vorprozessualen Gespräche und Korrespondenz nie die Frage der Passivlegitimation aufgeworfen" bzw. diese bestritten habe (act. 59 S. 3). Das stellt die Beklagte nicht in Abrede, sondern weist darauf hin, dass der Kläger den Entwurf seiner Klageschrift unaufgefordert ihrer Haftpflichtversicherung habe zukommen lassen. Diese habe in der Folge "ohne Umschweife kurz und unmissverständlich" erklärt, dass die Ausführungen des Klägers nicht zu überzeugen vermöchten, weshalb sie an der Ablehnung der Haftung festhalte (act. 62 S. 2). Das ist durch die vom Kläger vorgelegten Urkunden, auf die sich die Beklagte beruft, belegt, wogegen der Kläger keine Beweismittel nennt: Mit Schreiben vom 25. März 2011 verzichtete die M._____ [Versicherung] zwar auf die Verjährungseinrede, allerdings "unter Wahrung aller Rechte unseres Versicherungsnehmers" (act. 3/30). Und im Schreiben vom 12. Mai 2011 wird ausgeführt, man habe die Argumentation des Klägers "gewissenhaft studiert", lehne aber die Haftung ab und möchte damit "die Diskussion abschliessen" (act. 3/31). Weshalb bei diesem Stand der Diskussion die Beklagte oder ihre Haftpflichtversicherung von sich aus die Passivlegitimation hätte thematisieren müssen, ist nicht nachvollziehbar. Treuwidriges Verhalten der Beklagten ist in diesem Zusammenhang jedenfalls

- 10 nicht ersichtlich. Vielmehr lag es einzig in der Verantwortung des Klägers, die Frage der Passivlegitimation der Beklagten vor Klageeinleitung genau zu prüfen. 4.4.3. Der Kläger meint, dass auch der Instruktionsrichter mit seiner Verfügung vom 21. Januar 2013 (act. 53) die Passivlegitimation der Beklagten "bejaht" habe (act. 59 S. 3). Das ist eine haltlose Unterstellung. In der erwähnten Verfügung wurde lediglich dargelegt, dass die bisher vorliegenden Handelsregisterauszüge Fragen aufwerfen würden, die indessen, wie oben dargelegt, im weiteren Prozessverlauf geklärt wurden. Der Beklagten ist vielmehr zuzustimmen, dass der Kläger vor Klageeinleitung auf Grund der öffentlich zugänglichen Registereinträge die Verhältnisse bei der Beklagten und ihren mit ihr verwandten Gesellschaften hätte aufklären können (act. 62 S. 2). Hätten sich dann noch Unklarheiten ergeben, dann hätte der Kläger eine B._____-Gesellschaft vor Klageeinleitung um Aufklärung bitten können. Das hat er indessen nicht getan. Hätte die Beklagte oder eine andere B._____-Gesellschaft sich auf eine solche Anfrage hin nicht kooperationsbereit gezeigt, dann hätte allerdings auch dies den Mangel der fehlenden Passivlegitimation nicht zu beseitigen vermocht, sondern, wie erwähnt, gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO lediglich bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen berücksichtigt werden können. 4.5. Nach dem Gesagten bleibt es dabei, dass der Beklagten die Passivlegitimation abgeht. Das muss zur Abweisung der Klage führen. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen Bei diesem Prozessausgang wird der Kläger kosten- und entschädigungspflichtig. Der Beklagten kann namentlich nicht vorgeworfen werden, dass sie im Sinne von Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO den Kläger wider Treu und Glauben zur Prozessführung veranlasst habe (vgl. dazu oben E. 4.4.1. und 4.4.3.). Das wäre etwa der Fall gewesen, wenn die Beklagte den Kläger vorprozessual bezüglich ihrer Passivlegitimation in die Irre geführt hätte. Das lässt sich aber, wie oben erörtert, nicht sagen.

- 11 - Das Gericht erkennt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 17'000.00. 3. Die Kosten werden dem Kläger auferlegt. 4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten Parteientschädigung von CHF 22'000.00 zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von dessen Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, nach Massgabe von Art. 72 ff. sowie Art. 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde, allenfalls nach Massgabe von Art. 113 ff. BGG subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben werden. Der Streitwert beträgt CHF 311'018.05.

Zürich, 8. August 2013

Handelsgericht des Kantons Zürich

Präsident:

Oberrichter lic. iur. Peter Helm Gerichtsschreiber:

MLaw David Egger

Urteil vom 8. August 2013 Rechtsbegehren des Klägers (act. 1 S. 2) Rechtsbegehren der Beklagten (act. 41 S. 1) 1. Sachverhalt; Anlass der Klage 1.1. Der Kläger ist gelernter Elektromonteur. Er war von 1999 bis Ende 2006 bei der "C._____ GmbH", D._____ [Ortschaft], angestellt und wurde im Stundenlohn entlöhnt. Als Subunternehmerin der "E._____ AG", F._____ [Ortschaft], führte die "C._____ GmbH... 1.2. Nach der Darstellung des Klägers in seiner Klageschrift war die "I._____ SA" [Holding] mit Sitz in J._____ in ihrer Eigenschaft als Generalunternehmerin für "die gesamte Baustelle inklusive Baustellenleitung und Baustellensicherheit" verantwortli... 2. Prozessverlauf 2.1. Der Kläger reichte die an das Handelsgericht gerichtete Klageschrift am 23. Dezember 2011 ein (act. 1). Durch Verfügung vom 27. Dezember 2011 wurden die Parteien aufgefordert, zur sachlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts Stellung zu nehm... 2.2. Mit Beschluss vom 10. Juli 2012 wies das Handelsgericht das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab; ferner setzte es dem Kläger Frist, um im Sinne von Art. 98 ZPO einen Kostenvorschuss zu leisten (act. 17). Dieser ... 2.3. Mit Eingabe vom 3. September 2012 verlangte die Beklagte, dass der Kläger die Parteientschädigung im Umfange von CHF 29'500.00 sicherzustellen habe (act. 22). Nachdem der Kläger zu diesem Gesuch am 26. September 2012 Stellung genommen hatte (act.... 2.4. Mit Eingabe vom 12. November 2012 stellte die Beklagte den Antrag, es sei das Verfahren "auf die Frage der Passivlegitimation der Beklagten, eventuell auf die Grundsatzfrage der Haftung der Beklagten" zu beschränken (act. 34). Auf gerichtliche Au... 2.5. Am 18. Januar 2013 wurde die Prozessleitung im vorliegenden Verfahren dem Instruktionsrichter übertragen (Prot. S. 14). Dieser beschränkte mit seiner Verfügung vom 21. Januar 2013 das weitere Verfahren einstweilen auf die Frage der Passivlegitima... 2.6. Auf entsprechende Fristansetzungen hin erstatteten die Parteien zum beschränkten Prozessthema ihre zweiten Rechtsschriften gemäss Art. 225 ZPO, nämlich der Kläger am 11. März 2013 die Replik (act. 59) und die Beklagte am 16. April 2013 die Dupli... 2.7. Mit Verfügung vom 29. April 2013 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie im Sinne von Art. 233 ZPO auf eine mündliche Hauptverhandlung zum beschränkten Prozessthema verzichten, und zwar unter der Androhung, dass bei Säumnis Ver... 2.8. Mit Verfügung vom 6. Mai 2013 (act. 67) hielt der Instruktionsrichter fest, dass der Kläger mit seiner Replik bezüglich der Passivlegitimation der Beklagten an seiner Sachdarstellung gemäss Klageschrift festhalte. Damit bestätige er seine von der... 2.8.1. Mit Eingabe vom 27. Mai 2013 stellte der Kläger klar, dass er die Edition eines bestimmten Generalunternehmervertrages bzw. eines bestimmten Subunternehmervertrages verlangte. Ferner legte er dar, dass er bis zum Vorliegen dieser Verträge gar k... 2.8.2. Mit Eingabe vom 27. Juni 2013 legte die Beklagte im Sinne der Verfügung vom 6. Mai 2013 (act. 67) vier neue Urkunden vor (act. 72 und act. 73/29-32). In der Folge hielt der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 1. Juli 2013 fest, dass sich die ... 2.8.3. Mit Eingabe vom 12. Juli 2013 (act. 76) präzisierte der Kläger im Sinne der Verfügung vom 1. Juli 2013 seine Beweisanträge, indem er sich auf einen Handelsregisterauszug sowie auf die von der Beklagten neu eingereichten Urkunden act. 73/29-30 b... 3. Frage des Parteiwechsels 3.1. Mit seiner Replik zum beschränkten Prozessthema fordert der Kläger die Beklagte auf, zu sagen, welches Unternehmen passivlegitimiert sei. Dann könnte nämlich ein Parteiwechsel erfolgen, "welchem der Kläger ohne weiteres zustimmen würde" (act. 59 ... 3.2. Bei Veräusserung des Streitobjektes oder auf Grund besonderer Bestimmungen über die Rechtsnachfolge (Erbgang, Fusion usw.) tritt der betreffende Rechtsnachfolger ohne weiteres in den Prozess ein (Art. 83 Abs. 1 und 4 ZPO). Ein solcher Fall liegt ... 4. Die Passivlegitimation der Beklagten 4.1. Der Kläger will gemäss seinen Vorbringen in Klageschrift und Replik die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der "I._____ SA" für die Folgen seines Unfalles vom 1. Juni 2006 in Anspruch nehmen ist. Er begründet das damit, dass die "I._____ SA" als Gen... 4.2. Die Beklagte führt die Firmennummer 1. Es ist unbestritten, dass sie die Rechtsnachfolgerin der "I._____ SA" (Firmennummer 2) ist (act. 41 S. 2), welche infolge Fusion mit der Beklagten untergegangen ist. Belegt ist dies denn auch durch entsprech... 4.3. Die Beklagte trägt nun vor, dass ihre Rechtsvorgängerin "I._____ SA" "in keinem Zeitpunkt irgendwo als Generalunternehmerin tätig" gewesen sei, auch nicht für die "G._____" auf deren Baustelle in H._____. Als Generalunternehmerin sei auf dieser B... 4.3.1. Mit der Verfügung des Instruktionsrichters vom 6. Mai 2013 wurde der Beklagten unter anderem aufgegeben, den Generalunternehmervertrag für die hier interessierende Baustelle in H._____ vorzulegen (act. 67). Die Beklagte tat dies am 27. Juni 201... 4.3.2. In seiner Stellungnahme zu den von der Beklagten vorgelegten Beweismitteln anerkennt der Kläger nun, "dass die I1._____ SA in K._____ als Generalunternehmerin für das Bauprojekt fungierte, anlässlich dessen Ausführung der Kläger verunfallte" (a... 4.4. Obwohl der Kläger im Ergebnis anerkennt, dass nicht eine Rechtsvorgängerin der Beklagten, sondern eine Drittgesellschaft die Funktion der Generalunternehmerin auf der Baustelle in H._____ innehatte, hält er an seiner gegen die Beklagte erhobenen ... 4.4.1. Steht, wie hier, fest, dass die Passivlegitimation nicht gegeben ist, dann kann das Bestreiten der Passivlegitimation von vornherein auch nicht rechtsmissbräuchlich sein. Sollte sich ergeben, dass die Beklagte den Kläger wider Treu und Glauben ... 4.4.2. Der Kläger meint, dass die Beklagte bzw. deren Haftpflichtversicherung "im Zuge der vorprozessualen Gespräche und Korrespondenz nie die Frage der Passivlegitimation aufgeworfen" bzw. diese bestritten habe (act. 59 S. 3). Das stellt die Beklagte... 4.4.3. Der Kläger meint, dass auch der Instruktionsrichter mit seiner Verfügung vom 21. Januar 2013 (act. 53) die Passivlegitimation der Beklagten "bejaht" habe (act. 59 S. 3). Das ist eine haltlose Unterstellung. In der erwähnten Verfügung wurde ledi... 4.5. Nach dem Gesagten bleibt es dabei, dass der Beklagten die Passivlegitimation abgeht. Das muss zur Abweisung der Klage führen. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen Das Gericht erkennt:

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