Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr.: HG110120-O U/ei
Mitwirkend: die Oberrichter Peter Helm, Präsident, und Ersatzoberrichter Roland Schmid, die Handelsrichter Dr. Thomas Lörtscher, Dr. Stephan Weber und Patrik Howald sowie der Gerichtsschreiber Enrico Moretti
Urteil vom 13. Juni 2013
in Sachen
A._____ SA, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____ Inc., Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend Forderung
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Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 193'410.– zu bezahlen, nebst Verzugszins von 5% seit 29. Juni 2010. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." Das Gericht zieht in Erwägung: I. Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht a. Bei der ursprünglichen Klägerin, der C._____ AG, handelte es sich gemäss Handelsregisterauszug um eine Aktiengesellschaft mit Sitz in D._____ (act. 4). Die C._____ AG war im Innenausbau, Ladenbau, Laborbau und Erarbeiten von Raumkonzepten tätig. Bei Verfügbarkeit hatte sie zudem Dritten fachkundiges Personal zur Verfügung gestellt (act. 1 Rz. 6). Die Firma der C._____ AG wurde mit Statutenänderung vom 10. November 2011 in E._____ AG geändert (act. 17/1-2). Am 16. Januar 2012 wurde der Konkurs über die Gesellschaft eröffnet (act. 33). Die im Streit liegende Forderung war zuvor auf die heutige Klägerin zediert worden; es fand ein Parteiwechsel statt (act. 26). Die heutige Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in ... (act. 17/5). Bei der Beklagten handelt es sich um eine Gesellschaft amerikanischen Rechts, die im amerikanischen Bundesstaat H._____ handelsrechtlich registriert ist mit Geschäftshauptsitz in F._____ im US-Bundesstaat G._____ (act. 1 Rz. 7; act. 10 Rz. 15, 35 und 41). Die Beklagte bezweckt die Erbringung von Dienstleistungen, insbesondere auch Planungen, Projektmanagement und Installationen im Zusammenhang mit technischen Infrastrukturen (act. 1 Rz. 7).
- 3 b. Gemäss einer Vereinbarung vom 13. April 2010 (act. 3/2) verpflichtete sich die C._____ AG gegenüber ihrer Vertragspartnerin im Rahmen des Projekts "Datacenter L._____" entgeltlich Personal zur Verfügung zu stellen. Die C._____ AG hat die erforderlichen Leistungen erbracht. Diese wurden ihr von ihrer Vertragspartnerin nicht vollständig vergütet. Es besteht eine offene Forderung im Betrag von CHF 193'410.–, die während des vorliegenden Prozesses von der C._____ AG mittels Zession auf die Klägerin übertragen wurde. Strittig ist der Schuldner dieser Forderung. B. Prozessverlauf Am 31. Mai 2011 reichte die ursprüngliche Klägerin (E._____ AG, vormals: C._____ AG) die Klageschrift ein (act. 1). Nachdem sie den ihr auferlegten Gerichtskostenvorschuss geleistet hatte, wurde der Beklagten Frist zur Klageantwort angesetzt (Prot. S. 2-4; act. 7). Die Beklagte reichte am 31. Oktober 2011 eine als nichteinlässliche Klageantwort bezeichnete Eingabe ein, in welcher sie die Unzuständigkeitseinrede erhob (act. 10), worauf der bisherigen Klägerin mit Verfügung vom 1. November 2011 Frist angesetzt wurde, um sich zur Frage der Zuständigkeit zu äussern (Prot. S. 5). Auf Antrag der bisherigen Klägerin mit Eingabe vom 18. November 2011 und mit Einverständnis der Beklagten (act. 13) wurde diese Frist im Hinblick auf eine mögliche Abtretung der prozessgegenständlichen Forderung und auf einen angekündigten Prozesseintritt einer neuen Partei mit Verfügung vom 22. November 2011 abgenommen (Prot. S. 6). Mit Eingabe vom 31. Dezember 2011 teilte der Rechtsvertreter der bisherigen Klägerin mit, die Abtretung sei vollzogen worden. Mit der gleichen Eingabe erklärte er namens der Erwerberin, der A._____ SA, anstelle der bisherigen Klägerin in den Prozess einzutreten (act. 16). Die Beklagte beantragte mit Eingabe vom 7. Februar 2012, der Prozesseintritt sei nicht zu bewilligen (act. 21). Hierzu nahm die Klägerin mit Eingabe vom 7. März 2012 Stellung (act. 23). Mit Beschluss vom 28. März 2012 wurde die Zulässigkeit des Parteiwechsels und der Prozesseintritt der heutigen Klägerin mit sofortiger Wirkung anstelle der E._____ AG (vormals: C._____ AG) festgestellt. Zudem wurde ihr Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses und zur Stellungnahme zur Unzuständigkeitseinrede angesetzt (act. 26). Der Ge-
- 4 richtskostenvorschuss ging fristgerecht ein (act. 28). Die Stellungnahme der Klägerin datiert vom 4. Mai 2012. Sie schliesst auf Abweisung der Unzuständigkeitseinrede (act. 29). Gemäss Verfügung vom 8. Mai 2012 wurde die klägerische Stellungnahme der Beklagten zugestellt (Prot. S. 11). Mit Beschluss vom 18. Juni 2012 wurde die Einrede der Unzuständigkeit abgewiesen und der Beklagten Frist zur Klageantwort angesetzt (act. 34). Da die Beklagte weder die Klageantwort innert Frist eingereicht noch rechtzeitig um Fristerstreckung nachgesucht hatte, wurde ihr mit Verfügung vom 28. September 2012 eine einmalige, kurze Nachfrist angesetzt, um ihre Klageantwort einzureichen (Prot. S. 15). Die Klageantwort erfolgte am 22. Oktober 2012 (act. 38). Mit Verfügung vom 25. Oktober 2012 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und der Klägerin Frist zur Replik angesetzt (act. 40), welche die Klägerin am 15. Januar 2013 einreichte (act. 42). Der Beklagten wurde mit Verfügung vom 21. Januar 2013 unter Hinweis auf die Säumnisfolge Frist zu Duplik angesetzt (act. 44). Innert Frist ging keine Duplik ein, was mit Verfügung vom 16. April 2013 festgestellt wurde (act. 46). Die Parteien verzichteten auf Hauptverhandlung (act. 50 und 51). C. Prozesserklärungen der Parteien a. Die Klägerin macht geltend, die C._____ AG und die Beklagte seien die Vertragsparteien der Vereinbarung vom 13. April 2010. Die C._____ AG habe wegen finanzieller Probleme der Tochtergesellschaft der Beklagten darauf bestanden, Verträge nur mit der Beklagten abzuschliessen, was akzeptiert worden sei. Auf der Grundlage der Vereinbarung habe die C._____ AG umfangreiche Leistungen erbracht, die ihr die Beklagte noch nicht vollständig vergütet habe. Offen sei ein Betrag von CHF 193'410.–. b. Die Beklagte bestreitet weder den Vertragsinhalt, noch die Leistungen und Abrechnungen der Klägerin. Sie stellt sich auf den Standpunkt, sie sei gar nicht Vertragspartei der Vereinbarung, sondern ihre Tochtergesellschaft. Daher fehle es an der Passivlegitimation der Beklagten.
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D. Beweisvorbringen der Parteien Die Klägerin hat diverse Beweismittel form- und fristgerecht angeboten und ein Beweismittelverzeichnis eingereicht (act. 42). Auch die Beklage hat diverse Urkunden ins Recht gelegt und Zeugen offeriert (act. 10 Rz 22; act. 11/1-6), allerdings hat sie nur ein das Formular 8-K vom 11. September 2012 betreffendes Beweismittelverzeichnis eingereicht (act. 39/1). Wie zu zeigen sein wird, ist ein Beweisverfahren nicht notwendig; das Verfahren erweist sich als spruchreif (Art. 236 Abs. 1 ZPO). II. Prozessuales Am 1. Januar 2011 ist die eidgenössische Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft getreten. Diese ist auf das vorliegende Verfahren anzuwenden. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Das Handelsgericht des Kantons Zürich ist für vorliegende Klage sowohl örtlich als auch sachlich zuständig (Art. 23 LugÜ sowie Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG; vgl. Beschluss vom 18. Juni 2012 [act. 34]). Das Verfahren wurde mittels Klage gehörig eingeleitet (Art. 220 ZPO); ein Schlichtungsverfahren entfällt (Art. 198 lit. f ZPO). Vollmachten wurden beigebracht (act. 2, 9 und 20). Der Parteiwechsel der ursprünglichen auf die heutige Klägerin wurde mit Beschluss vom 28. März 2012 zugelassen (act. 26). Die (heutige) Klägerin hat den Kostenvorschuss für die Gerichtskosten fristgerecht geleistet (act. 28). Dem Eintreten auf die Klage steht nichts entgegen (Art. 59 Abs. 1 ZPO).
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III. Tatfrage 1. Unbestrittener Sachverhalt Die Beklagte erhielt mit ihrer schweizerischen Tochtergesellschaft I._____ AG (vormals J._____ AG) seitens der K._____ (Schweiz) AG den Auftrag, in einer von K._____ (Schweiz) AG gemieteten Liegenschaft in L._____ ein Datacenter zu erstellen. Die erwähnte Tochtergesellschaft kam im Frühjahr 2010 auf die C._____ AG zu, um ihr einen Auftrag im Zusammenhang mit dem genannten Datacenter anzubieten (act. 1 Rz. 7-8; act. 10 Rz. 8 ff.). In der Folge kam es am 13. April 2010 in D._____ zum Abschluss einer Vereinbarung zwischen der C._____ AG und einer anderen Vertragspartei mit folgenden Parteiangaben im Vertragskopf (act. 3/2):
Die Vereinbarung wurde auf Seiten der C._____ AG von M._____ und N._____, seitens der Vertragspartnerin von O._____ und P._____ unterzeichnet. Letzterer war im Zeitpunkt des Vertragsschlusses als CEO der Beklagten für diese einzel-
- 7 zeichnungsberechtigt, für die I._____ AG in Liquidation, ehemals J._____ AG, mit Sitz in … (nachfolgend I._____), besass er wie O._____ die Kollektivprokura (act. 10 Rz. 21-23, act. 11/2, act. 11/4). Die C._____ AG verpflichtete sich gemäss Vereinbarung, der Vertragspartei einen Projektleiter, einen Bauleiter sowie Unterakkordanten, d.h. einen Haustechnikplaner und zwei Elektroplaner, zur Verfügung zu stellen. Dabei wurden diverse Stundenansätze, eine pauschale Spesenvergütung von 5% auf der Abrechnungssumme sowie ein wöchentliches Akonto von CHF 30'000.– vereinbart. Die vorerst befristete Vereinbarung wurde in der Folge bis 27. Juni 2010 verlängert (act. 3/2; act. 3/6; act. 1 Rz. 10; act. 10 Rz 8 ff.). Die wöchentlichen Akontorechnungen wurden jeweils per Ausstellungsdatum per E-Mail an die Beklagte und deren Vertreter versandt. Diese anfänglich auf den Namen der Beklagten ausgestellten Rechnungen wurden auf deren Anweisung schliesslich als Zahlstelle auf den Namen der Tochtergesellschaft ausgestellt (act. 1 Rz. 11; act. 10 Rz. 8 ff.). Die C._____ AG wurde schleppend und schliesslich gar nicht mehr bezahlt. Akontozahlungen im Gesamtbetrag von CHF 258'240.– steht eine Gesamtforderung von CHF 451'650.– gegenüber. Die Restforderung beträgt CHF 193'410.–. Die "Schlussmahnung" über vereinbarte aber noch offene Akontozahlungen erfolgte am 29. Juni 2010. Es folgten weitere Zahlungsaufforderungen (act. 3/10, act. 3/11; act. 1 Rz. 12-17; act. 10 Rz. 8 ff.). Am 23. November 2011 erwarb die heutige Klägerin die streitgegenständliche Forderung mittels Zession (act. 26). 2. Strittige Parteibehauptungen 2.1. Die Klägerin macht geltend, die am Auftrag interessierte C._____ AG habe darauf bestanden, Verträge nur mit dem Mutterhaus, der Beklagten, abzuschliessen, was akzeptiert worden sei. Daraufhin hätten die C._____ AG und die Beklagte am 13. April 2010 eine schriftliche Vereinbarung (act. 3/2) für das Projekt Datacenter L._____ abgeschlossen (act. 1 Rz. 8). Die Beklagte habe sich in der
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Vereinbarung mit J._____ bezeichnet. Diese Bezeichnung beziehe sich auf die Beklagte und sei identisch mit ihr, was auch aus ihrem Internetauftritt hervorgehe (act. 1 Rz. 9). Die Beklagte sei daher verpflichtet, den Abrechnungssaldo auf Grundlage der Vereinbarung vom 13. April 2010 zu bezahlen. Die Beklagte habe auf die Forderung einen Verzugszins von 5% zu bezahlen seit Fälligkeit am 29. Juni 2010 (act. 1 Rz. 20-21). 2.2. Die Beklagte verweist in der Klageantwort vom 22. Oktober 2012 auf die Ausführungen in der nichteinlässlichen Klageantwort vom 31. Oktober 2011 und die dort bezeichneten Beweismittel (act. 38 Rz. 3). Darin führt sie zur Vereinbarung vom 13. April 2010 (act. 3/2) aus, die C._____ AG habe mit der I._____ einen Vertrag zur Überlassung einiger ihrer Arbeitnehmer abgeschlossen. Die I._____, eine Tochtergesellschaft der Beklagten, sei unter der Firma J._____ AG seit dem tt. August 2009 im Handelsregister des Kantons Schwyz eingetragen gewesen. Die von der C._____ AG zur Verfügung gestellten Mitarbeiter seien von der I._____ für dieses Projekt eingesetzt worden. Nachdem die I._____ infolge ausgebliebener Zahlungen seitens der Werkbesteller in Zahlungsschwierigkeiten geraten und über sie am tt. Januar 2011 der Konkurs eröffnet worden sei, versuche die Klägerin nun, ihre Forderung gegenüber der Beklagten als Muttergesellschaft der I._____ durchzusetzen (act. 10 Rz. 8-11). Die Klägerin könne sich gegenüber der Beklagten nicht auf den Vertrag vom 13. April 2010 berufen, weil die Beklagte nicht Partei dieses Vertrages sei, was aus dessen Wortlaut zweifelsfrei hervorgehe (act. 10 Rz. 13). Die Beklagte weist darauf hin, dass der Vertrag auf Seite 1 als Gegenpartei der C._____ AG eine Gesellschaft mit der Firma "J._____" bezeichne. Als Sitz werde Q._____ im US-Bundesstaat R._____ aufgeführt. Soweit bekannt existiere heute keine Gesellschaft, noch habe es früher eine Gesellschaft mit der Firma J._____ im Bundesstaat R._____ gegeben. Der Sitz der Beklagten befinde sich in F._____, G._____. Der Wortlaut der Parteibezeichnung im Vertrag belege prima facie, dass die Beklagte nicht Partei des Vertrages sei (act. 10 Rz. 14-18). Zur Untermauerung ihres Standpunktes legt die Beklagte dar, der Vertrag sei von Personen unterzeichnet worden, die über keine Zeichnungsberechtigung für die Beklagte verfügt hätten. In dieser Hinsicht führt sie aus, die für J._____ unterzeichnenden O._____ und P._____ hätten über eine Kol-
- 9 lektivzeichnungsberechtigung für die schweizerische Gesellschaft I._____ verfügt; lediglich P._____ sei als CEO der Beklagten auch für die Beklagte zeichnungsberechtigt gewesen. Die fehlende Zeichnungsberechtigung von O._____ für die Beklagte belege, dass vorliegend kein Vertrag der C._____ AG mit der Beklagten bestehe, sondern der Vertrag mit der Gesellschaft I._____ abgeschlossen worden sei (act. 10 Rz. 20-26). Auch weitere nach dem Vertragsschluss versandte Schreiben von oder im Namen der I._____ belegten, dass diese und nicht die Beklagte selber die Vertragspartnerin der C._____ AG sei (act. 10 Rz. 27-33). Der Vertrag sei von der Klägerin verfasst worden. Es handle sich um einen von der Klägerin angefertigten Formularvertrag, den diese offensichtlich für gleichgelagerte Fälle verwende. Daher komme die Unklarheitsregel zur Anwendung. Eine korrigierende Auslegung zu Gunsten der Klägerin sei ausgeschlossen. Die Behauptung der Beklagten, sie habe darauf bestanden, Verträge nur mit der Muttergesellschaft abzuschliessen, entlarve sich als konstruiert. Die Beklagte legt dar, die C._____ AG habe entgegen der klägerischen Behauptung gar keinen Vertragsschluss mit der Beklagten bezweckt, hätte sie doch ansonsten die Beklagte unter korrekter Angabe der Firma und des handelsregisterrechtlichen Sitzes bezeichnet und sichergestellt, dass die im Namen der Beklagten zeichnenden Vertreter auch zeichnungsberechtigt seien. Die Klägerin habe Kenntnis vom Sitz der Beklagten gehabt. Auch der Hinweis der Klägerin auf den Internetauftritt "www.....com" und die dortige Verwendung des grafisch gestalteten Schriftzuges "J._____" lasse nicht auf eine vertragliche Verpflichtung der Beklagten schliessen, sei doch allgemein bekannt, dass verschiedene Konzerngesellschaften ein und dasselbe Logo verwendeten (act. 10 Rz. 34-44). 2.3. Replicando ergänzt die Klägerin, aufgrund finanzieller Unsicherheiten bei der J._____ AG sei sie lediglich bereit gewesen, einen Vertrag mit der Beklagten als Muttergesellschaft abzuschliessen. Dies sei so von der Klägerin erklärt und von der Beklagen angenommen worden. Die Beklagte sei einverstanden gewesen als Vertragspartei aufzutreten. Dieses Vorgehen habe sich in der Folge als richtig herausgestellt, sei doch über die Tochtergesellschaft der Beklagten der Konkurs eröffnet worden (act. 42 Rz. 10). Die im Vertrag verwendete Vertragsparteibezeichnung der Beklagten sei der Klägerin von der Beklagten und deren Vertreter
- 10 zur Erstellung der Vereinbarung mitgeteilt worden. Die Klägerin habe diese Angaben bei der Vertragsredaktion im Vertrauen auf deren Vollständigkeit und Richtigkeit übernommen, wobei insbesondere die von der Beklagten im Geschäftsverkehr verwendete und im Vertrag benützte Adresse in den USA sowie die Unterzeichnung durch den CEO wichtig gewesen seien. Dieser sei für die Beklagte einzelzeichnungsberechtigt. Dass eine formell nicht zeichnungsberechtigte Person mitunterzeichnet habe, sei ohne Belang. Die schweizerische Tochtergesellschaft der Beklagten sei für besagten Vertrag zur Erstellung eines Datacenters verantwortlich gewesen. Die Beklagte habe der Tochtergesellschaft das Weisungsrecht an das ausgeliehene Personal übertragen; diese habe als Vertreterin der Beklagten gehandelt (act. 42 Rz. 11 ff.). 2.4. Die Beklagte hat auf eine Duplik verzichtet (act. 46). IV. Rechtsfrage 1. Problemstellung Die Passivlegitimation der Beklagten ist Kernfrage des vorliegenden Prozesses. Bestand und Inhalt der Vereinbarung vom 13. April 2010 wie auch die Erfüllung der sich daraus ergebenden klägerischen Verpflichtungen sind unbestritten geblieben. Der in diesem Zusammenhang vorgebrachte Umfang an Arbeitsleistungen der Klägerin gemäss den eingereichten Stundenrapporten und die entsprechende Berechnung der Restforderung sowie der Zinsen sind nicht strittig. Steht also die Passivlegitimation der Beklagten fest, kann auf die klägerischen Ausführungen abgestellt werden und die Klage wäre gutzuheissen. Die Verneinung der Passivlegitimation der Beklagten hätte dagegen die Abweisung der Klage zur Folge; auf die Zuständigkeitsfrage wird in diesem Fall nicht zurückzukommen sein. 2. Anwendbares Recht Die Vereinbarung vom 13. April 2010 (act. 3/2) untersteht gemäss Art. 12 der Allgemeinen Bestimmungen schweizerischem Recht. Diese Rechtswahl ist gemäss
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Art. 116 Abs. 1 IPRG zulässig. Nach diesem Vertragsstatut beurteilen sich alle Rechtsfragen, die sich im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergeben, insbesondere Zustandekommen, Inhalt, Wirkungen und Erfüllung des Vertrages (SCHNYDER/LIATOWITSCH, Internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl. 2011, Rz. 766). Davon gehen offensichtlich auch die Parteien aus (act. 42 Rz. 8; act. 10 Rz. 37). 3. Vertragsauslegung 3.1. Der Inhalt eines Vertrags bestimmt sich in erster Linie durch subjektive Auslegung, das heisst nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR). Nur wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Der Vorrang der empirischen oder subjektiven vor der normativen oder objektivierten Vertragsauslegung, ergibt sich aus Art. 18 OR als Auslegungsregel. Die Behauptungs- und Beweislast für Bestand und Inhalt eines vom normativen Auslegungsergebnis abweichenden subjektiven Vertragswillens trägt jene Partei, welche aus diesem Willen zu ihren Gunsten eine Rechtsfolge ableitet (BGE 121 III 118 E. 4.b.aa). 3.2. Ausführungen zum tatsächlichen Vertragswillen der Parteien finden sich vornehmlich bei der Klägerin. So habe sie wegen finanzieller Schwierigkeiten der J._____ AG darauf bestanden, den Vertrag mit der Beklagten als Muttergesellschaft abzuschliessen. Dies sei so von der Klägerin erklärt und von der Beklagten angenommen worden. Die Beklagte sei einverstanden gewesen, Vertragspartei zu sein (act. 1 Rz. 8; act. 42 Rz. 10). Die dagegen ins Feld geführten Argumente der Beklagten zielen vorwiegend auf die objektivierte Auslegung des Vertrages (Wortlaut und Unklarheitsregel, nachträgliche Schreiben sowie weitere Umstände wie Sitz der Beklagten, Internetauftritt und Vertretungsmacht der Unterzeichnenden). Behauptungen in Bezug auf ihren, allenfalls anders gearteten Willen stellt die Beklagte dagegen keine auf. Ganz
- 12 im Gegenteil liess die Beklagte die folgende Aussage der Klägerin in der Replik unbestritten (act. 42 S. 6 Rz. 12): "Bei Vertragsschluss hatten beide(n) Parteien den klaren übereinstimmenden wirklichen Willen, einen entsprechenden Vertrag abzuschliessen, d.h. vorliegend Vertragspartei zu werden und zu sein." Zudem bestreitet die Beklagte die tatsächlichen Ausführungen der Klägerin in Bezug auf die Vertragsschliessung nicht. Dabei genügt es insbesondere nicht, die Behauptungen der Klägerin lediglich als "konstruiert" abzutun und zu behaupten, die Klägerin habe keinen Vertragsschluss mit der Beklagten bezweckt, da sie sonst Firma und Sitz der Beklagten korrekt angegeben hätte. Gerade letztes Argument ist aufgrund der unbestritten gebliebenen Behauptung der Klägerin, die Beklagte habe ihr diese Angaben gemacht (act. 41 Rz. 11.1), wirkungslos. Bei detailliert vorgetragenen Tatsachenbehauptungen durch die klagende Partei darf von der Beklagten erwartet werden, dass sie ebenfalls detailliert angibt, was im Einzelnen bestritten wird. Eine globale Bestreitung vermag den Anforderungen von Art. 222 Abs. 2 ZPO nicht zu genügen (SYLVIA FREI/DANIEL WILLISEGGER, in: Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2010, N.10 und 18 zu Art. 222 ZPO). Es ist daher auf die tatsächlichen Ausführungen der Klägerin abzustellen. 3.3. Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass es der tatsächliche Wille der Parteien war, als Vertragsparteien der Vereinbarung vom 13. April 2010 aufzutreten. Es besteht kein Raum für eine objektivierte Vertragsauslegung. Für die Beklagte wurde die Vereinbarung durch P._____ als CEO und Einzelzeichnungsberechtigter gültig gezeichnet. Die Beklagte ist als Vertragspartei passivlegitimiert. Die Klage ist obigen Ausführungen folgend gutzuheissen. Zinsen sind ab Verzug geschuldet (Art. 104 Abs. 1 OR); die Klägerin hat die Beklagte mit Mahnung vom 29. Juni 2010 in Verzug gesetzt (Art. 102 Abs. 1 OR; act. 1 Rz. 17).
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VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Der Streitwert richtet sich nach den Rechtsbegehren. Bei der Bestimmung des Streitwerts werden Zinsen und Kosten nicht berücksichtigt (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 193'410.–. Ausgangsgemäss wird die Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 16'000.– festzusetzen. Der Klägerin ist eine Parteientschädigung von CHF 25'000.– zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 193'410.– zuzüglich Zins zu 5% seit 29. Juni 2010 zu bezahlen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 16'000.–. 3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Für die der Beklagten auferlegten Kosten wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 25'000.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42
- 14 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 193'410.–.
Zürich, 13. Juni 2013
Handelsgericht des Kantons Zürich
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Peter Helm Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Enrico Moretti